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Mega-Code-Training - Notarzt-dortmund

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Rechtliche Grundlagen<br />

ein nicht ganz einfaches Kapitel ...<br />

Dürfen Rettungsassistenten therapeutische Maßnahmen wie Defibrillation, Intubation und<br />

Medikamentengabe im Rahmen des <strong>Mega</strong>-<strong>Code</strong>s auch ohne einen anwesenden Arzt<br />

durchführen, wenn zum Beispiel der RTW viel früher eintrifft Machen sie sich strafbar und/oder<br />

zivil haftbar Was heißt Notkompetenz<br />

Sie dürfen – unter bestimmten Voraussetzungen. Darin ist sich die juristische Fachwelt zur<br />

Zeit einig; allein die Begründungen sind nicht einheitlich und haben für alle Beteiligten im RD<br />

Bedeutung. Grund hierfür ist das Fehlen einer ausreichenden Anzahl von<br />

Gerichtsentscheidungen, also Urteilen; vielmehr ist man zur Zeit auf die bisher erschienenen<br />

juristischen Aufsätze angewiesen.<br />

Müssen sie – unter bestimmten Voraussetzungen Diese Frage wird am Ende des Kapitels<br />

aufgegriffen, mittlerweile tendiert die Mehrheit der juristischen Aufsätze zur Pflicht.<br />

• Auf Nummer sicher!<br />

Um „auf Nummer sicher“ zu gehen, soll hier eine sehr strenge juristische Auffassung vorgestellt<br />

werden, die sich an Ausführungen von Dr. jur. Karsten Fehn anlehnt. Sie schließt liberalere<br />

Auffassungen, wie sie zum Beispiel vom Koblenzer Staatsanwalt Ralf Tries vertreten werden,<br />

mit ein.<br />

• Notkompetenz<br />

Durch das Heilpraktiker-Gesetz (HPG) wird festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen ausdrücklich<br />

Ärzten vorbehalten sind (sog. Arztvorbehalt). Hierzu gehört „jede berufs- oder gewerbsmäßig<br />

vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten ...“ –<br />

also Diagnose und Therapie (§ 1 Abs. 2 HPG). Der Verstoß ist mit Strafe bedroht (§ 5 Abs. 1<br />

HPG).<br />

Straffrei bleibt der Rettungsassistent/-sanitäter nach aktueller Rechtsauslegung, wenn er die<br />

Maßnahme<br />

- in ärztlicher Delegation (Anweisung) oder<br />

- in „Notkompetenz“<br />

durchführt.<br />

Die beiden Fälle sollen nun erläutert werden. Die Delegation ärztlicher Maßnahmen bei<br />

Anwesenheit eines <strong>Notarzt</strong>es ist unstrittig – kann der Arzt auch delegieren, wenn er nicht<br />

anwesend ist, und das im voraus für Maßnahmen bei einer Reanimation Nein, nach Fehns<br />

Rechtsauslegung müssen einer Delegation die Diagnose und die Therapieentscheidung durch<br />

den Arzt vorangehen und beide Vorgänge sind selbst nicht delegierbar. Also können Rettungsassistent<br />

und –sanitäter ohne Arzt an der Einsatzstelle nicht in ärztlicher Delegation arbeiten.<br />

Seite 16 von 20 Version 3.0 (09/2006) <strong>Mega</strong>-<strong>Code</strong> Standard Dortmund

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