Mega-Code-Training - Notarzt-dortmund
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Rechtliche Grundlagen<br />
ein nicht ganz einfaches Kapitel ...<br />
Dürfen Rettungsassistenten therapeutische Maßnahmen wie Defibrillation, Intubation und<br />
Medikamentengabe im Rahmen des <strong>Mega</strong>-<strong>Code</strong>s auch ohne einen anwesenden Arzt<br />
durchführen, wenn zum Beispiel der RTW viel früher eintrifft Machen sie sich strafbar und/oder<br />
zivil haftbar Was heißt Notkompetenz<br />
Sie dürfen – unter bestimmten Voraussetzungen. Darin ist sich die juristische Fachwelt zur<br />
Zeit einig; allein die Begründungen sind nicht einheitlich und haben für alle Beteiligten im RD<br />
Bedeutung. Grund hierfür ist das Fehlen einer ausreichenden Anzahl von<br />
Gerichtsentscheidungen, also Urteilen; vielmehr ist man zur Zeit auf die bisher erschienenen<br />
juristischen Aufsätze angewiesen.<br />
Müssen sie – unter bestimmten Voraussetzungen Diese Frage wird am Ende des Kapitels<br />
aufgegriffen, mittlerweile tendiert die Mehrheit der juristischen Aufsätze zur Pflicht.<br />
• Auf Nummer sicher!<br />
Um „auf Nummer sicher“ zu gehen, soll hier eine sehr strenge juristische Auffassung vorgestellt<br />
werden, die sich an Ausführungen von Dr. jur. Karsten Fehn anlehnt. Sie schließt liberalere<br />
Auffassungen, wie sie zum Beispiel vom Koblenzer Staatsanwalt Ralf Tries vertreten werden,<br />
mit ein.<br />
• Notkompetenz<br />
Durch das Heilpraktiker-Gesetz (HPG) wird festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen ausdrücklich<br />
Ärzten vorbehalten sind (sog. Arztvorbehalt). Hierzu gehört „jede berufs- oder gewerbsmäßig<br />
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten ...“ –<br />
also Diagnose und Therapie (§ 1 Abs. 2 HPG). Der Verstoß ist mit Strafe bedroht (§ 5 Abs. 1<br />
HPG).<br />
Straffrei bleibt der Rettungsassistent/-sanitäter nach aktueller Rechtsauslegung, wenn er die<br />
Maßnahme<br />
- in ärztlicher Delegation (Anweisung) oder<br />
- in „Notkompetenz“<br />
durchführt.<br />
Die beiden Fälle sollen nun erläutert werden. Die Delegation ärztlicher Maßnahmen bei<br />
Anwesenheit eines <strong>Notarzt</strong>es ist unstrittig – kann der Arzt auch delegieren, wenn er nicht<br />
anwesend ist, und das im voraus für Maßnahmen bei einer Reanimation Nein, nach Fehns<br />
Rechtsauslegung müssen einer Delegation die Diagnose und die Therapieentscheidung durch<br />
den Arzt vorangehen und beide Vorgänge sind selbst nicht delegierbar. Also können Rettungsassistent<br />
und –sanitäter ohne Arzt an der Einsatzstelle nicht in ärztlicher Delegation arbeiten.<br />
Seite 16 von 20 Version 3.0 (09/2006) <strong>Mega</strong>-<strong>Code</strong> Standard Dortmund