Mega-Code-Training - Notarzt-dortmund
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Voraussetzungen für Notkompetenz<br />
1. Unerreichbarkeit eines (Not-) Arztes<br />
2. Akute, hochgradige Gefahr für Leben und Gesundheit des Patienten<br />
3. Dringende Erforderlichkeit der Maßnahme<br />
4. Anwender beherrscht die Notmaßnahme lege artis<br />
5. Ziel nicht durch weniger eingreifende Maßnahme erreichbar<br />
Zulässige Maßnahmen<br />
a) Intubation ohne Relaxantien<br />
b) Venenpunktion<br />
c) Gabe kristalloider Infusionen<br />
d) Gabe ausgewählter Medikamente<br />
e) Frühdefibrillation<br />
Zur Erläuterung:<br />
Unerreichbarkeit eines (Not-) Arztes bedeutet, dass der Arzt nicht im nächsten Moment eintrifft,<br />
heißt aber auch, dass im Falle von Notkompetenz immer ein Arzt nachgefordert werden muss!<br />
Die zulässigen Maßnahmen sind innerhalb der Reanimation erforderlich und dringend, da sie<br />
die optimale Therapie (Frühdefibrillation, Medikamente) und Atemwegssicherung (Intubation,<br />
Medikamente) nach heutigem Stand gewährleisten und weniger invasive Maßnahmen, wie zum<br />
Beispiel die Maskenbeatmung (Aspirationsgefahr), nicht zum gleichen Ziel führen (Juristisches<br />
Stichwort: Verhältnismäßigkeit der Mittel – sie ist hier gewahrt.).<br />
Die Beherrschung einer Notmaßnahme kann nur durch fortlaufende und nachweisbare Übung<br />
sowie durch ärztliche Überprüfung gewährleistet werden. Dies gilt für Rettungsassistenten/-<br />
sanitäter wie für Notärzte. Wird sie beherrscht, ist sie auch zumutbar.<br />
Defi-Halbautomaten sind heute technisch so ausgereift, dass ihr Einsatz durch<br />
Rettungsdienstler auf jeden Fall zumutbar und verhältnismäßig ist - die Analyse wird dem<br />
Anwender durch das Gerät abgenommen. Hier wäre nach Juristen-Auffassung im Moment<br />
sogar zu überprüfen, ob sich der Rettungsdienst bei Nicht-Anwendung der unterlassenen<br />
Hilfeleistung in Garantenstellung schuldig macht.<br />
Aufgrund der Garantenstellung wird von einigen Juristen die Ansicht vertreten, es gebe eine<br />
Pflicht zur optimalen Reanimationsversorgung. Wegen der aktuell herrschenden ungleichen<br />
Ausbildung im nicht-ärztlichen Rettungsdienst ist es jedoch strittig, ob Intubation und<br />
Medikamentengabe hier generell eingeschlossen werden können, denn nur die Maßnahme, die<br />
beherrscht wird, darf angewendet werden. Losgelöst von rechtlichen Betrachtungen sei an<br />
dieser Stelle auch darauf verwiesen, dass jeder im Rettungsdienst eine moralische Verpflichtung<br />
zu bestmöglicher Patienten-Versorgung und eigener Fortbildung hat.<br />
Seite 18 von 20 Version 3.0 (09/2006) <strong>Mega</strong>-<strong>Code</strong> Standard Dortmund