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Mega-Code-Training - Notarzt-dortmund

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Voraussetzungen für Notkompetenz<br />

1. Unerreichbarkeit eines (Not-) Arztes<br />

2. Akute, hochgradige Gefahr für Leben und Gesundheit des Patienten<br />

3. Dringende Erforderlichkeit der Maßnahme<br />

4. Anwender beherrscht die Notmaßnahme lege artis<br />

5. Ziel nicht durch weniger eingreifende Maßnahme erreichbar<br />

Zulässige Maßnahmen<br />

a) Intubation ohne Relaxantien<br />

b) Venenpunktion<br />

c) Gabe kristalloider Infusionen<br />

d) Gabe ausgewählter Medikamente<br />

e) Frühdefibrillation<br />

Zur Erläuterung:<br />

Unerreichbarkeit eines (Not-) Arztes bedeutet, dass der Arzt nicht im nächsten Moment eintrifft,<br />

heißt aber auch, dass im Falle von Notkompetenz immer ein Arzt nachgefordert werden muss!<br />

Die zulässigen Maßnahmen sind innerhalb der Reanimation erforderlich und dringend, da sie<br />

die optimale Therapie (Frühdefibrillation, Medikamente) und Atemwegssicherung (Intubation,<br />

Medikamente) nach heutigem Stand gewährleisten und weniger invasive Maßnahmen, wie zum<br />

Beispiel die Maskenbeatmung (Aspirationsgefahr), nicht zum gleichen Ziel führen (Juristisches<br />

Stichwort: Verhältnismäßigkeit der Mittel – sie ist hier gewahrt.).<br />

Die Beherrschung einer Notmaßnahme kann nur durch fortlaufende und nachweisbare Übung<br />

sowie durch ärztliche Überprüfung gewährleistet werden. Dies gilt für Rettungsassistenten/-<br />

sanitäter wie für Notärzte. Wird sie beherrscht, ist sie auch zumutbar.<br />

Defi-Halbautomaten sind heute technisch so ausgereift, dass ihr Einsatz durch<br />

Rettungsdienstler auf jeden Fall zumutbar und verhältnismäßig ist - die Analyse wird dem<br />

Anwender durch das Gerät abgenommen. Hier wäre nach Juristen-Auffassung im Moment<br />

sogar zu überprüfen, ob sich der Rettungsdienst bei Nicht-Anwendung der unterlassenen<br />

Hilfeleistung in Garantenstellung schuldig macht.<br />

Aufgrund der Garantenstellung wird von einigen Juristen die Ansicht vertreten, es gebe eine<br />

Pflicht zur optimalen Reanimationsversorgung. Wegen der aktuell herrschenden ungleichen<br />

Ausbildung im nicht-ärztlichen Rettungsdienst ist es jedoch strittig, ob Intubation und<br />

Medikamentengabe hier generell eingeschlossen werden können, denn nur die Maßnahme, die<br />

beherrscht wird, darf angewendet werden. Losgelöst von rechtlichen Betrachtungen sei an<br />

dieser Stelle auch darauf verwiesen, dass jeder im Rettungsdienst eine moralische Verpflichtung<br />

zu bestmöglicher Patienten-Versorgung und eigener Fortbildung hat.<br />

Seite 18 von 20 Version 3.0 (09/2006) <strong>Mega</strong>-<strong>Code</strong> Standard Dortmund

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