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166. § 19 VOL/A - Zuschlags- und Bindefrist - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Änderung: 21.03.2010<br />

<strong>166.</strong>4.3 Dauer der <strong>Zuschlags</strong>frist<br />

<strong>166.</strong>4.3.1 Gr<strong>und</strong>satz<br />

7138<br />

7139<br />

Die <strong>Zuschlags</strong>frist ist so kurz wie möglich <strong>und</strong> nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber<br />

für eine zügige Prüfung <strong>und</strong> Wertung der Angebote benötigt. Nur in begründeten Fällen ist<br />

die Festlegung einer längeren <strong>Zuschlags</strong>frist zulässig (VK Südbayern, B. v. 28.5.2002 -<br />

Az.: 15-04/02).<br />

Die Vergabestelle kann den Zuschlag jederzeit innerhalb der <strong>Zuschlags</strong>frist erteilen; sie<br />

muss nicht das Ende der Frist abwarten (VG Neustadt an der Weinstraße, B. v. 20.02.2006 -<br />

Az.: 4 L 210/06).<br />

<strong>166.</strong>4.3.2 Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

7140<br />

Vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> <strong>19</strong> VOB/A RZ 4935.<br />

<strong>166.</strong>4.4 Fehlende Fristbestimmung<br />

7141<br />

Vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> <strong>19</strong> VOB/A RZ 4938.<br />

<strong>166.</strong>4.5 Erläuternde Hinweise der <strong>VOL</strong>/A<br />

7142<br />

Eine Frist für den Zuschlag, wie sie die VOB/A in <strong>§</strong> <strong>19</strong> Nr. 2 (30 Kalendertage) vorsieht,<br />

kann in der <strong>VOL</strong>/A wegen der Mannigfaltigkeit der Beschaffungsobjekte nicht angegeben<br />

werden.<br />

<strong>166.</strong>5 <strong>Bindefrist</strong> (<strong>§</strong> <strong>19</strong> Nr. 3)<br />

7143<br />

Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der <strong>Zuschlags</strong>frist an sein Angebot<br />

geb<strong>und</strong>en ist (<strong>Bindefrist</strong>).<br />

<strong>166.</strong>5.1 Begriff <strong>und</strong> Inhalt<br />

7144<br />

Vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> <strong>19</strong> VOB/A RZ 4940.<br />

<strong>166.</strong>5.2 Verlängerung der <strong>Zuschlags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bindefrist</strong> vor Ablauf<br />

<strong>166.</strong>5.2.1 Gr<strong>und</strong>satz

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