90. § 15 VOB/A - Änderung der Vergütung - Oeffentliche Auftraege
90. § 15 VOB/A - Änderung der Vergütung - Oeffentliche Auftraege
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>: 14.02.2010<br />
• als längerfristig ist ein Vertrag anzusehen, <strong>der</strong> sich über einen Zeitraum von<br />
mindestens zehn Monaten erstreckt (BayObLG, B. v. 21.10.2004 - Az.: Verg<br />
017/04)<br />
• längerfristige Verträge liegen vor, wenn eine Mindestlaufzeit von 10 Monaten<br />
vereinbart wird (VK Hessen, B. v. 19.9.2002 - Az.: 69 d VK - 46/2002)<br />
• eine Festschreibung des vereinbarten Preises für die Laufzeit des Vertrages von<br />
einem Kalen<strong>der</strong>jahr ist gerechtfertigt; da nach diesem Zeitraum eine<br />
Preisanpassungsklausel vorgesehen ist, ist kein Verstoß gegen das AGB-Gesetz (jetzt<br />
das BGB - Anm. des Verfassers) ersichtlich (VK Hessen, B. v. 19.9.2002 - Az.: 69 d<br />
VK - 46/2002)<br />
<strong>90.</strong>10.3 Richtlinie des VHB 2008 zur Lohngleitklausel<br />
4574<br />
Das Formblatt Lohngleitklausel 224 ist den Vergabeunterlagen beizufügen, wenn wesentliche<br />
und nachhaltige <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en <strong>der</strong> Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten sind und<br />
• die Zeitspanne von dem für die Angebotsabgabe festgesetzten Zeitpunkt bis zur<br />
vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung mindestens 10 Monate beträgt o<strong>der</strong><br />
• das mit <strong>der</strong> Vereinbarung von festen Preisen verbundene Wagnis im Einzelfall<br />
beson<strong>der</strong>s hoch ist und die Zeitspanne von dem für die Angebotsabgabe festgesetzten<br />
Zeitpunkt bis zur vereinbarten Lieferung o<strong>der</strong> Fertigstellung mindestens 6 Monate<br />
beträgt (Richtlinien zu 211 – Auffor<strong>der</strong>ung zur Abgabe eines Angebots – Ziffer 2).<br />
<strong>90.</strong>10.4 <strong>§</strong> <strong>15</strong> Nr. 1 Buchstabe d) <strong>der</strong> Grundsätze zur Anwendung von<br />
Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen<br />
4575<br />
Von <strong>der</strong> Vereinbarung von Preisvorbehalten ist abzusehen, wenn <strong>der</strong> Zeitraum zwischen <strong>der</strong><br />
Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt <strong>der</strong> vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung nicht<br />
mindestens 10 Monate beträgt. Ist das mit <strong>der</strong> Vereinbarung von festen Preisen verbundene<br />
Wagnis im Einzelfall beson<strong>der</strong>s hoch, so darf ausnahmsweise von <strong>der</strong> zeitlichen Begrenzung<br />
nach Satz 1 abgesehen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn <strong>der</strong> Zeitraum zwischen <strong>der</strong><br />
Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt <strong>der</strong> vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung weniger<br />
als 6 Monate beträgt.<br />
<strong>90.</strong>10.5 Stoffpreisgleitklauseln für Stahl<br />
4576<br />
Die Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie Wirtschaft und<br />
Technologie haben mit Erlass vom 10.04.2005 geregelt, dass die Preisgrundsätze für die<br />
Lieferung von Stahl und Stahlerzeugnissen dahingehend ausgelegt werden können, dass<br />
Stoffpreisgleitklauseln für Stahl auch bei Bauverträgen mit einer Laufzeit ab einem<br />
Monat vereinbart werden können. Diese Regelung ist bis zum 31.03.2006 verlängert<br />
worden.