Schwerpunkt: Funktionelle Lebensmittel ... - BMELV-Forschung
Schwerpunkt: Funktionelle Lebensmittel ... - BMELV-Forschung
Schwerpunkt: Funktionelle Lebensmittel ... - BMELV-Forschung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Abb. 1: Beispiele für nährwert- und gesundheitsbezogene<br />
Angaben bei <strong>Lebensmittel</strong>n<br />
Nährwertbezogenen Angaben z.B. „Reich an Calcium“<br />
Vergleichende Angaben Enthält x% mehr Calcium<br />
Nährstofffunktion<br />
(„Nutrient function“)<br />
Funktionen anderer Inhaltsstoffe<br />
(„Enhanced function“)<br />
Reduzierung des Krankheitsrisikos<br />
Krankheitsbezogene Aussagen<br />
(unzulässig)<br />
Die EU wird aktiv<br />
Im Dezember 2006 haben das Europäische Parlament und der Rat die<br />
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene<br />
Angaben über <strong>Lebensmittel</strong> veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Juli<br />
2007. Diese neue, EU-weite Gesetzgebung bezieht sich auf die Etikettierung<br />
und Aufmachung von <strong>Lebensmittel</strong>n sowie die Werbung für <strong>Lebensmittel</strong>,<br />
die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich<br />
der Abgabe an Restaurants, Krankenhäuser, Schulkantinen und andere<br />
Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung.<br />
Damit gibt es in der Europäischen Union erstmals eine einheitliche<br />
rechtliche Regelung zum Thema gesundheitsbezogene Werbung. Die<br />
Diskussion um die bislang fehlende lebensmittelrechtliche Definition<br />
von funktionellen <strong>Lebensmittel</strong>n wird damit überflüssig, da sich die<br />
Verordnung auf alle <strong>Lebensmittel</strong> mit gesundheitsbezogenen Werbeaussagen<br />
bezieht.<br />
Health Claims<br />
„Calcium unterstützt die<br />
Entwicklung von starken Knochen<br />
und Zähnen“<br />
„Hilft die Knochendichte zu<br />
verbessern“<br />
„ausreichend Calcium kann zur<br />
Verringerung des Osteoporoserisikos<br />
beitragen“<br />
„zur Behandlung von<br />
Osteoporose“<br />
Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ (englisch „health claim“) ist<br />
nach der Verordnung jede Angabe, die erklärt, suggeriert oder auch<br />
nur indirekt zum Ausdruck bringt, dass ein Zusammenhang zwischen<br />
einem <strong>Lebensmittel</strong> oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit<br />
besteht.Wenn zum Beispiel vom Hersteller behauptet wird, dass<br />
ein bestimmtes Produkt dazu beitragen kann, die natürlichen Abwehrkräfte<br />
des Körpers zu steigern oder die Lernfähigkeit zu verbessern,<br />
ist dies ein Health Claim. Weitere typische Beispiele sind Angaben<br />
über Nährstoffe oder andere Substanzen, die normale Körperfunktionen<br />
verbessern oder verändern können, zum Beispiel: „Calcium<br />
unterstützt die Entwicklung von starken Knochen und Zähnen“.<br />
Neu sind Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos, wie<br />
zum Beispiel: „Ausreichende Calciumzufuhr kann zur Verringerung<br />
des Osteoporose-Risikos beitragen“.Verboten sind, wie auch bislang<br />
schon, krankheitsbezogene Angaben wie: „zur Behandlung von Osteoporose“<br />
(siehe Abb. 1), da hier die Grenze zum Arzneimittel überschritten<br />
wird.<br />
Zwei Arten von Angaben<br />
<strong>Funktionelle</strong> <strong>Lebensmittel</strong><br />
Die Verordnung unterscheidet zwei Arten von gesundheitsbezogenen<br />
Angaben (Abb. 2). Zum einen Angaben, die sich auf folgende<br />
Gebiete beziehen:<br />
a) die Bedeutung eines Nährstoffs für Wachstum, Entwicklung und<br />
Körperfunktionen,<br />
b) die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen oder<br />
c) die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften<br />
des <strong>Lebensmittel</strong>s, die Verringerung des Hungergefühls<br />
oder eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des<br />
<strong>Lebensmittel</strong>s.<br />
Diese Health Claims müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche<br />
Nachweise stützen.Außerdem muss sie der durchschnittliche<br />
Verbraucher auch verstehen können, damit er vor irreführenden<br />
Angaben geschützt wird. Nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen<br />
sind nur dann erlaubt, wenn das <strong>Lebensmittel</strong> ein bestimmtes<br />
Nährwertprofil aufweist. Das heißt, es darf einen bestimmten Gehalt<br />
an eher ungünstigen Nährstoffen wie Fett, Zucker oder Salz nicht<br />
überschreiten (vgl. Artikel 4 der Verordnung, Abb. 2). Unzulässig<br />
sind zum Beispiel gesundheitsbezogene Angaben, die<br />
den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das <strong>Lebensmittel</strong><br />
könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden<br />
(Artikel 12 der Verordnung). Es ist vorgesehen, dass die<br />
EU-Mitgliedstaaten eine Liste der Health Claims mit<br />
den in ihren Ländern geltenden Bedingungen<br />
und mit Hinweisen auf entsprechende<br />
wissenschaftliche Absicherung bis<br />
spätestens 31. Januar 2008 der<br />
Europäischen Kommission<br />
übermitteln. Nach Konsultation<br />
der Europäischen<br />
Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />
(EFSA) werden<br />
die Angaben spätestens am<br />
31. Januar 2010 in eine Europäische<br />
Gemeinschaftsliste aufgenommen<br />
(Abb. 2). Für Deutschland ist das<br />
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin für<br />
die Prüfung der Liste von gesundheitsbezogenen Angaben<br />
verantwortlich.<br />
Neu und bislang in den EU-Mitgliedstaaten nicht erlaubt waren<br />
Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben<br />
über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern. Bevor<br />
solche Angaben verwendet werden dürfen, benötigen sie eine Zulassung,<br />
die bei der europäischen <strong>Lebensmittel</strong>behörde EFSA beantragt<br />
wird. Nachdem die Behörde die entsprechenden wissenschaftlichen<br />
Daten geprüft hat, veröffentlicht sie eine Stellungnahme. Danach unterbreitet<br />
die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss<br />
über die <strong>Lebensmittel</strong>kette und die Tiergesundheit einen Entwurf für<br />
Zustimmung oder Ablehnung eines Antrages. Alle zugelassenen und<br />
alle abgelehnten gesundheitsbezogenen Aussagen werden in getrennte<br />
Sparten des oben genannten Gemeinschaftsregisters aufgenommen,<br />
das öffentlich zugänglich ist (Abb. 2).<br />
1/2007 FORSCHUNGSREPORT 9