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Schwerpunkt: Funktionelle Lebensmittel ... - BMELV-Forschung

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Abb. 1: Beispiele für nährwert- und gesundheitsbezogene<br />

Angaben bei <strong>Lebensmittel</strong>n<br />

Nährwertbezogenen Angaben z.B. „Reich an Calcium“<br />

Vergleichende Angaben Enthält x% mehr Calcium<br />

Nährstofffunktion<br />

(„Nutrient function“)<br />

Funktionen anderer Inhaltsstoffe<br />

(„Enhanced function“)<br />

Reduzierung des Krankheitsrisikos<br />

Krankheitsbezogene Aussagen<br />

(unzulässig)<br />

Die EU wird aktiv<br />

Im Dezember 2006 haben das Europäische Parlament und der Rat die<br />

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene<br />

Angaben über <strong>Lebensmittel</strong> veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1. Juli<br />

2007. Diese neue, EU-weite Gesetzgebung bezieht sich auf die Etikettierung<br />

und Aufmachung von <strong>Lebensmittel</strong>n sowie die Werbung für <strong>Lebensmittel</strong>,<br />

die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich<br />

der Abgabe an Restaurants, Krankenhäuser, Schulkantinen und andere<br />

Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung.<br />

Damit gibt es in der Europäischen Union erstmals eine einheitliche<br />

rechtliche Regelung zum Thema gesundheitsbezogene Werbung. Die<br />

Diskussion um die bislang fehlende lebensmittelrechtliche Definition<br />

von funktionellen <strong>Lebensmittel</strong>n wird damit überflüssig, da sich die<br />

Verordnung auf alle <strong>Lebensmittel</strong> mit gesundheitsbezogenen Werbeaussagen<br />

bezieht.<br />

Health Claims<br />

„Calcium unterstützt die<br />

Entwicklung von starken Knochen<br />

und Zähnen“<br />

„Hilft die Knochendichte zu<br />

verbessern“<br />

„ausreichend Calcium kann zur<br />

Verringerung des Osteoporoserisikos<br />

beitragen“<br />

„zur Behandlung von<br />

Osteoporose“<br />

Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ (englisch „health claim“) ist<br />

nach der Verordnung jede Angabe, die erklärt, suggeriert oder auch<br />

nur indirekt zum Ausdruck bringt, dass ein Zusammenhang zwischen<br />

einem <strong>Lebensmittel</strong> oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit<br />

besteht.Wenn zum Beispiel vom Hersteller behauptet wird, dass<br />

ein bestimmtes Produkt dazu beitragen kann, die natürlichen Abwehrkräfte<br />

des Körpers zu steigern oder die Lernfähigkeit zu verbessern,<br />

ist dies ein Health Claim. Weitere typische Beispiele sind Angaben<br />

über Nährstoffe oder andere Substanzen, die normale Körperfunktionen<br />

verbessern oder verändern können, zum Beispiel: „Calcium<br />

unterstützt die Entwicklung von starken Knochen und Zähnen“.<br />

Neu sind Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos, wie<br />

zum Beispiel: „Ausreichende Calciumzufuhr kann zur Verringerung<br />

des Osteoporose-Risikos beitragen“.Verboten sind, wie auch bislang<br />

schon, krankheitsbezogene Angaben wie: „zur Behandlung von Osteoporose“<br />

(siehe Abb. 1), da hier die Grenze zum Arzneimittel überschritten<br />

wird.<br />

Zwei Arten von Angaben<br />

<strong>Funktionelle</strong> <strong>Lebensmittel</strong><br />

Die Verordnung unterscheidet zwei Arten von gesundheitsbezogenen<br />

Angaben (Abb. 2). Zum einen Angaben, die sich auf folgende<br />

Gebiete beziehen:<br />

a) die Bedeutung eines Nährstoffs für Wachstum, Entwicklung und<br />

Körperfunktionen,<br />

b) die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen oder<br />

c) die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften<br />

des <strong>Lebensmittel</strong>s, die Verringerung des Hungergefühls<br />

oder eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des<br />

<strong>Lebensmittel</strong>s.<br />

Diese Health Claims müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche<br />

Nachweise stützen.Außerdem muss sie der durchschnittliche<br />

Verbraucher auch verstehen können, damit er vor irreführenden<br />

Angaben geschützt wird. Nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen<br />

sind nur dann erlaubt, wenn das <strong>Lebensmittel</strong> ein bestimmtes<br />

Nährwertprofil aufweist. Das heißt, es darf einen bestimmten Gehalt<br />

an eher ungünstigen Nährstoffen wie Fett, Zucker oder Salz nicht<br />

überschreiten (vgl. Artikel 4 der Verordnung, Abb. 2). Unzulässig<br />

sind zum Beispiel gesundheitsbezogene Angaben, die<br />

den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das <strong>Lebensmittel</strong><br />

könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden<br />

(Artikel 12 der Verordnung). Es ist vorgesehen, dass die<br />

EU-Mitgliedstaaten eine Liste der Health Claims mit<br />

den in ihren Ländern geltenden Bedingungen<br />

und mit Hinweisen auf entsprechende<br />

wissenschaftliche Absicherung bis<br />

spätestens 31. Januar 2008 der<br />

Europäischen Kommission<br />

übermitteln. Nach Konsultation<br />

der Europäischen<br />

Behörde für <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit<br />

(EFSA) werden<br />

die Angaben spätestens am<br />

31. Januar 2010 in eine Europäische<br />

Gemeinschaftsliste aufgenommen<br />

(Abb. 2). Für Deutschland ist das<br />

Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin für<br />

die Prüfung der Liste von gesundheitsbezogenen Angaben<br />

verantwortlich.<br />

Neu und bislang in den EU-Mitgliedstaaten nicht erlaubt waren<br />

Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben<br />

über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern. Bevor<br />

solche Angaben verwendet werden dürfen, benötigen sie eine Zulassung,<br />

die bei der europäischen <strong>Lebensmittel</strong>behörde EFSA beantragt<br />

wird. Nachdem die Behörde die entsprechenden wissenschaftlichen<br />

Daten geprüft hat, veröffentlicht sie eine Stellungnahme. Danach unterbreitet<br />

die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss<br />

über die <strong>Lebensmittel</strong>kette und die Tiergesundheit einen Entwurf für<br />

Zustimmung oder Ablehnung eines Antrages. Alle zugelassenen und<br />

alle abgelehnten gesundheitsbezogenen Aussagen werden in getrennte<br />

Sparten des oben genannten Gemeinschaftsregisters aufgenommen,<br />

das öffentlich zugänglich ist (Abb. 2).<br />

1/2007 FORSCHUNGSREPORT 9

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