Kurzfassung - Landesverband Nordrhein-Westfalen
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DWA-Landestagung NRW 2013<br />
Lebendige Umwelt gestalten<br />
LWG Novelle - Erwartungen unter Berücksichtigung der<br />
aktuellen wasserrechtlichen und technisch-betrieblichen Belange<br />
Dr. Winfried Haneklaus, Ruhrverband, Essen<br />
LWG Novelle - Erwartungen unter Berücksichtigung der<br />
aktuellen wasserrechtlichen und technisch-betrieblichen Belange<br />
Dr. Winfried Haneklaus<br />
Ruhrverband, Essen<br />
1 Einleitung<br />
Am 1. März 2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) in Kraft getreten.<br />
Es enthält auf der Grundlage der mit der Föderalismusreform 2006 geschaffenen<br />
konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes weitreichende Regelungen, die<br />
das über Jahrzehnte gewachsene Zusammenspiel von Bundes- und Landesrecht tiefgreifend<br />
verändern. Das Land NRW hat zunächst in einem im März 2010 verabschiedeten<br />
Vorschaltgesetz sein bisheriges Landeswasserrecht vorläufig an die neuen Gegebenheiten<br />
angepasst und darüber hinaus eine umfassende LWG-Novelle angekündigt. Ein<br />
Gesetzesentwurf der Landesregierung liegt bislang nicht vor, soll aber bis Ende 2013<br />
erarbeitet werden.<br />
2 Handlungsspielräume des Landesgesetzgebers<br />
Die Handlungsspielräume der Bundesländer zur eigenständigen Wassergesetzgebung<br />
werden durch komplizierte Regelungen bestimmt. Im Grundsatz gilt für den Bereich der<br />
konkurrierenden Gesetzgebung, dass das Bundesrecht das Landesrecht verdrängt. Für das<br />
Wasserrecht sieht das Grundgesetz jedoch die sog. Abweichungskompetenz der Länder vor.<br />
Danach können die Länder vom Bundesrecht abweichende eigene Regelungen treffen. Doch<br />
auch dies gilt nicht ausnahmslos: Von der Abweichungskompetenz ausgenommen sind die<br />
stoff- und anlagenbezogenen Regelungen des Bundes. Damit sind die Handlungsspielräume<br />
der Länder begrenzt. Sie ergeben sich etwa für die Bereiche der Gewässerunterhaltung, des<br />
Gewässerausbaus, für nicht stoff- oder anlagenbezogene Benutzungstatbestände, für das<br />
Organisations- und Verfahrensrecht sowie für die Regelungen zum Hochwasserschutz.<br />
3 Rahmenbedingungen, wasserwirtschaftliche Herausforderungen<br />
Die Wasserwirtschaft steht ungeachtet des in den vergangenen Jahrzehnten erreichten<br />
hohen Schutzniveaus vor großen Herausforderungen. Verantwortlich hierfür sind globale<br />
Veränderungen wie der Klimawandel, aber auch innerstaatliche Veränderungen der sozioökonomischen<br />
Strukturen wie der demographische Wandel oder die Energiewende.<br />
Umsetzungserfordernisse europäischer Vorgaben wie die der Wasserrahmenrichtlinie<br />
(WRR) entwickeln sich für die Siedlungswasserwirtschaft zur Generationenaufgabe. Kosten<br />
der vorhandenen Infrastruktur sind bei schrumpfender Bevölkerung auf immer weniger<br />
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Schultern zu verteilen. Gleichzeitig steigen die materiellen Anforderungen zur Reinhaltung<br />
und zur ökologischen Umgestaltung der Gewässer und erzeugen weitere Belastungen. Dies<br />
alles vollzieht sich in einem Europa, das mit einer nie zuvor da gewesenen<br />
Staatsverschuldung der Mitgliedstaaten als Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise zu<br />
kämpfen hat. Die Ansprüche und Erwartungen an ein neues Landeswassergesetz haben<br />
sich daher auch an dem Machbaren und Finanzierbaren auszurichten.<br />
4 Auftrag zur Harmonisierung<br />
Das Nebeneinander von Bundes- und Landesrecht erschwert den wasserbehördlichen<br />
Vollzug und erzeugt Rechtsunsicherheit bei den Normadressaten. Ein zentrales Anliegen der<br />
LWG-Novelle muss darauf ausgerichtet sein, ein in sich stimmiges, vollzugstauglich und<br />
rechtssicher ausgestaltetes Wasserrecht für NRW zu schaffen. In diesem Sinne<br />
wünschenswert ist ein umfassendes, systematisch gegliedertes Landeswassergesetz, das<br />
die bundesrechtlichen Vorgaben des WHG, von denen nicht abgewichen werden soll, explizit<br />
übernimmt und durch ergänzende bzw. abweichende Regelungen des Landes zu einem<br />
Gesamtwerk vereinigt, so dass in der Praxis nur mit einem in sich konsistenten Regelwerk<br />
gearbeitet werden kann, ohne auf das WHG zurückgreifen zu müssen. Die Chance hierfür<br />
ergibt sich nur jetzt nach Inkrafttreten des neuen WHG. Sie sollte genutzt werden. Dies<br />
erfordert:<br />
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Neuordnung und Systematisierung im Aufbau in Anlehnung an das WHG<br />
Identifizierung und Übernahme des abweichungsfesten Kerns des WHG<br />
Identifizierung und Ausgestaltung der vom Bund nicht geregelten Bereiche<br />
Identifizierung und Ausgestaltung von Öffnungsklauseln des WHG<br />
Identifizierung und Festlegung der vom WHG abweichenden Landesregelungen<br />
Entfernung überholter und verdrängter Regelungen des bisherigen Landesrechts<br />
5 Regelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie<br />
5.1 Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau<br />
In den meisten Oberflächengewässern des Landes werden die im Bewirtschaftungsplan<br />
festgestellten Abweichungen vom guten ökologischen Zustand weniger durch die<br />
Wasserqualität als vielmehr durch Mängel der Gewässerstruktur und der<br />
Gewässerdurchgängigkeit verursacht. Im Entwurf des Fortschrittsbericht 2012 des Landes<br />
(noch nicht veröffentlicht) wird festgestellt, dass seit 2009 gerade einmal rund 5% der<br />
insgesamt 15.000 Programmaßnahmen abgeschlossen worden sind. Gerade von den sog.<br />
Schlüsselmaßnahmen „Verbesserung der Durchgängigkeit“ und „Verbesserung der<br />
Gewässerstruktur“ sind viele Programmaßnahmen entweder noch nicht begonnen oder<br />
stecken noch in der Planungsphase. Die Verzögerungen im Umsetzungsprozess haben in<br />
der Hauptsache das Fehlen ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen zur<br />
Ursache. Hier stellt sich die Frage, ob das landesrechtliche Instrumentarium für die<br />
Gewässerunterhaltung und für den Gewässerausbau nachjustiert werden muss, um<br />
Vollzugsdefizite bei der Gewässerumgestaltung abbauen zu können.<br />
Neben klassischem Ordnungsrecht im Sinne von Anordnungsbefugnissen, die bislang zwar<br />
für den Bereich der Gewässerunterhaltung, nicht aber für den Bereich des<br />
Gewässerausbaus zur Verfügung stehen, kommt die Einführung von Planungs- bzw.<br />
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Konzeptpflichten für die Unterhaltungspflichtigen ebenso in Betracht, wie<br />
organisationsrechtliche Optionen, die den Gemeinden die Übertragung von<br />
Gewässerunterhaltungspflichten auf sondergesetzliche Wasserverbände oder<br />
Zweckverbände erleichtert oder im Falle von Pflichtverstößen sogar abverlangt, sofern dies<br />
Gewässer betrifft, für die Programmaßnahmen vorgesehen sind.<br />
Zumindest erscheint es notwendig, die verschiedenen Instrumente des gewässerbezogenen<br />
Instrumentariums stärker als bisher auf die Bewirtschaftungsziele der WRR auszurichten.<br />
Dabei sollte die Chance genutzt werden, die Vorschriften zu den einzelnen Instrumenten in<br />
sich konsistenter zu regeln, um so die in der Praxis häufig auftretenden Schwierigkeiten der<br />
Abgrenzung abzubauen und die Refinanzierung von Maßnahmen zur Strukturverbesserung<br />
über Beiträge und Gebühren zu erleichtern. So sollten zur effektiveren Umsetzung von<br />
Programmaßnahmen die Instrumente der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus<br />
stärker zusammengeführt und mit einheitlichen Finanzierungsvorschriften flankiert werden.<br />
Dabei wäre sicher zu stellen, dass auch die nach Inanspruchnahme von Finanzierungshilfen<br />
des Landes verbleibenden Kosten (ausbaupflichtiger) Maßnahmen zur Gewässerstrukturverbesserung,<br />
sofern keine Veranlasser, Verursacher oder Erschwerer herangezogen<br />
werden können, als Vorteilsausgleich auf die Grundstückseigentümer im seitlichen<br />
Einzugsgebiet umgelegt werden können. So könnte man den gesetzlichen Vorteilsbegriff<br />
explizit auf die Bewirtschaftungsziele ausrichten (Vorteil ist auch die Umsetzung<br />
gewässerstrukturverbessernder Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele).<br />
5.2 Stoffliche Anforderungen<br />
Kein Handlungsbedarf für eigenständige Regelungen des Landes ist im Zusammenhang mit<br />
dem Ziel, den guten chemischen Zustand zu erreichen, erkennbar. In fachlicher Hinsicht<br />
weist der Bewirtschaftungsplans des Landes NRW für die Wasserqualität im Lande eine gute<br />
Annäherung an den guten Zustand aus. In rechtlicher Hinsicht ist es dem Land verwehrt,<br />
Emissionsstandards festzulegen, da der Bund abweichungsfeste Anforderungen in den<br />
Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt hat. Gleiches gilt für Immissionsstandards,<br />
die der Bund als Umweltqualitätsnormen in der Oberflächengewässerverordnung (OGewV)<br />
geregelt hat. Hier ist es dem Land verwehrt, über die Stofflisten der OGewV hinaus weitere<br />
Stoffe als UQN festzulegen (z.B.: Arzneimittel), oder bestehende UQN zu verschärfen.<br />
6 Regelungen zur Abwasserbeseitigung<br />
Das Anforderungsprofil für Abwasserbeseitigungsanlagen einerseits (allgemein anerkannte<br />
Regeln der Technik, § 60) und für das Einleiten von gereinigtem Abwasser in Gewässer<br />
andererseits (Stand der Technik, § 57) hat sich im neuen WHG gegenüber den vormals<br />
geltenden Anforderungen nicht verändert. Auf Landesebene bestehen hier weder in<br />
rechtlicher Hinsicht Handlungsspielräume noch fachliche Erfordernisse zu hiervon<br />
abweichenden Regelungen.<br />
Sache der Länder ist demgegenüber die Organisation der Abwasserbeseitigung. Hier<br />
überlässt der Bund dem Landesrecht die Festlegung der abwasserbeseitigungspflichtigen<br />
Körperschaften (§ 56 Satz 1). Die geltende Rechtslage in NRW, wonach die Kommunen und<br />
neben ihnen in den entsprechenden Verbandsgebieten die Wasserverbände<br />
abwasserbeseitigungspflichtig sind, bedarf im Grundsatz keiner Korrektur. Im<br />
Koalitionsvertrag der Regierungsparteien des nordrhein-westfälischen Landtags heißt es<br />
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LWG Novelle - Erwartungen unter Berücksichtigung der<br />
aktuellen wasserrechtlichen und technisch-betrieblichen Belange<br />
Dr. Winfried Haneklaus, Ruhrverband, Essen<br />
aber: „Bei der Novellierung des Landeswassergesetzes (inkl. Verbandsgesetze) wollen wir<br />
im Bereich der Abwasserentsorgung und Wasserversorgung die Möglichkeiten<br />
interkommunaler Kooperationen z.B. durch eine interkommunale Anstalt des öffentlichen<br />
Rechts erleichtern und Kooperationen zwischen Kommunen und Wasserwirtschaftsverbänden<br />
(Übertragung der Kanalnetze) verbessern.“ (IV. Seite 51) Diese Absicht ist zu<br />
unterstützen. Dabei sind die künftigen Regelungen im LWG und in den Verbandsgesetzen<br />
harmonisch aufeinander abzustimmen. Während das LWG die Möglichkeit zur hoheitlichen,<br />
freiwilligen Übertragung der Teilaufgaben Sammeln und Fortleiten des Abwassers von den<br />
Gemeinden auf die Wasserwirtschaftsverbände schaffen muss, ist in den Verbandsgesetzen<br />
die Befugnis zur einvernehmlichen Übernahme dieser Aufgaben als Verbandsunternehmen<br />
einzufügen. Dies erfordert namentlich eine Revision der Regelungen, die im Jahre 2007 in<br />
die Verbandsgesetze aufgenommen wurden. Dabei ist im Interesse der Rechtssicherheit<br />
darauf zu achten, dass die Regelungen insgesamt klar, bestimmt und vollzugstauglich<br />
ausgestaltet werden und nicht erneut Anlass zu Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit<br />
von Kanalnetzübernahmen durch die Verbände bieten, wie dies im Hinblick auf die vor 2007<br />
geltende Rechtslage der Fall gewesen ist.<br />
7 Regelungen zur Energiewende und zum Klimaschutz<br />
Die Wasserwirtschaft kann wertvolle Beiträge zum Schutz des Klimas und zur Energiewende<br />
leisten. Ungenutzte Energiepotentiale schlummern namentlich in der Wärme von Abwasser<br />
sowie in den Wasserspeichern der Talsperren. Im LWG könnten diese Zielsetzungen<br />
aufgegriffen und konkretisiert werden. Anknüpfungspunkte bietet das WHG mit seinem in § 6<br />
Abs. 1 verankerten Auftrag zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung und dem hieraus<br />
abgeleiteten Grundsatz, möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen (Nr. 5).<br />
Im LWG bietet sich zunächst an, in der mit § 6 WHG korrespondierenden Vorschrift das<br />
dortige Klimaschutzziel um einen allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsatz zur Erschließung<br />
und Nutzung der wasserwirtschaftlichen Energiepotentiale zu ergänzen. Dieser allgemeine<br />
Grundsatz könnte in den die Abwasserbeseitigung und die Talsperren regelnden Abschnitten<br />
des neuen LWG bereichsspezifisch konkretisiert werden. Anknüpfungspunkt hierfür ist im<br />
Bereich der Abwasserbeseitigung die Abwasserbeseitigungspflicht. Sie könnte inhaltlich im<br />
Sinne der allgemeinen klimaschutz- und energiepolitischen Ziele des Gesetzes durch ein<br />
Gebot zur Berücksichtigung bislang nicht erschlossener Energiepotentiale, etwa zur<br />
wirtschaftlichen Nutzung der Wärmelast des Abwassers, angereichert werden. Ein<br />
entsprechendes Berücksichtigungsgebot ließe sich schließlich auch für den Betrieb von<br />
Talsperren verankern, um die in den Speichern erschließbaren Wasserkraftpotentiale,<br />
insbesondere durch Bau und Betrieb von Speicher-, Laufwasser– oder Pumpspeicherkraftwerken,<br />
zu erschließen und zu nutzen, soweit dadurch die Erfüllung der übrigen<br />
wasserwirtschaftlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.<br />
8 Regelungen zum Hochwasserschutz<br />
Das Thema Hochwasserschutz hat in diesem Jahr erneut traurige Aktualität erhalten. Dass<br />
sich die Katastrophe in Süd- und Ostdeutschland ereignet hat, dürfte seine Gründe vorrangig<br />
in den meteorologischen Verhältnissen finden und nicht zu der Annahme verleiten, dass im<br />
Westen – also etwa an Rhein und Ruhr – alle Hausaufgaben im Hochwasserschutz bereits<br />
vollständig erfüllt wären. Handlungsspielräume der Landesgesetzgeber sind indessen kaum<br />
noch gegeben, nachdem der Bund erstmals im Jahre 2005 das Hochwasserschutzgesetz mit<br />
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Lebendige Umwelt gestalten<br />
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aktuellen wasserrechtlichen und technisch-betrieblichen Belange<br />
Dr. Winfried Haneklaus, Ruhrverband, Essen<br />
zahlreichen Regelungsaufträgen an die Länder erlassen hat, dann in 2007 die EU-<br />
Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie folgte, deren Vorgaben der Bund im Rahmen der<br />
Neufassung des WHG 2009 in „Vollregelungen“ umsetzte. Denkbar wären ergänzende<br />
Landesregelungen zur Finanzierung von Hochwasserschäden (Begründung eines Fonds)<br />
oder zur Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden. Verfahrensrechtlich<br />
könnten eigene Akzente, etwa die Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung, gesetzt werden.<br />
Verfasser:<br />
Dr. Winfried Haneklaus<br />
Ruhrverband<br />
Kronprinzenstr. 37<br />
45128 Essen<br />
Tel.: 0201 178-1350<br />
Fax: 0201 178-1355<br />
E-Mail: wha@ruhrverband.de<br />
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