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Kurzfassung - Landesverband Nordrhein-Westfalen

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DWA-Landestagung NRW 2013<br />

Lebendige Umwelt gestalten<br />

LWG Novelle - Erwartungen unter Berücksichtigung der<br />

aktuellen wasserrechtlichen und technisch-betrieblichen Belange<br />

Dr. Winfried Haneklaus, Ruhrverband, Essen<br />

LWG Novelle - Erwartungen unter Berücksichtigung der<br />

aktuellen wasserrechtlichen und technisch-betrieblichen Belange<br />

Dr. Winfried Haneklaus<br />

Ruhrverband, Essen<br />

1 Einleitung<br />

Am 1. März 2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) in Kraft getreten.<br />

Es enthält auf der Grundlage der mit der Föderalismusreform 2006 geschaffenen<br />

konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes weitreichende Regelungen, die<br />

das über Jahrzehnte gewachsene Zusammenspiel von Bundes- und Landesrecht tiefgreifend<br />

verändern. Das Land NRW hat zunächst in einem im März 2010 verabschiedeten<br />

Vorschaltgesetz sein bisheriges Landeswasserrecht vorläufig an die neuen Gegebenheiten<br />

angepasst und darüber hinaus eine umfassende LWG-Novelle angekündigt. Ein<br />

Gesetzesentwurf der Landesregierung liegt bislang nicht vor, soll aber bis Ende 2013<br />

erarbeitet werden.<br />

2 Handlungsspielräume des Landesgesetzgebers<br />

Die Handlungsspielräume der Bundesländer zur eigenständigen Wassergesetzgebung<br />

werden durch komplizierte Regelungen bestimmt. Im Grundsatz gilt für den Bereich der<br />

konkurrierenden Gesetzgebung, dass das Bundesrecht das Landesrecht verdrängt. Für das<br />

Wasserrecht sieht das Grundgesetz jedoch die sog. Abweichungskompetenz der Länder vor.<br />

Danach können die Länder vom Bundesrecht abweichende eigene Regelungen treffen. Doch<br />

auch dies gilt nicht ausnahmslos: Von der Abweichungskompetenz ausgenommen sind die<br />

stoff- und anlagenbezogenen Regelungen des Bundes. Damit sind die Handlungsspielräume<br />

der Länder begrenzt. Sie ergeben sich etwa für die Bereiche der Gewässerunterhaltung, des<br />

Gewässerausbaus, für nicht stoff- oder anlagenbezogene Benutzungstatbestände, für das<br />

Organisations- und Verfahrensrecht sowie für die Regelungen zum Hochwasserschutz.<br />

3 Rahmenbedingungen, wasserwirtschaftliche Herausforderungen<br />

Die Wasserwirtschaft steht ungeachtet des in den vergangenen Jahrzehnten erreichten<br />

hohen Schutzniveaus vor großen Herausforderungen. Verantwortlich hierfür sind globale<br />

Veränderungen wie der Klimawandel, aber auch innerstaatliche Veränderungen der sozioökonomischen<br />

Strukturen wie der demographische Wandel oder die Energiewende.<br />

Umsetzungserfordernisse europäischer Vorgaben wie die der Wasserrahmenrichtlinie<br />

(WRR) entwickeln sich für die Siedlungswasserwirtschaft zur Generationenaufgabe. Kosten<br />

der vorhandenen Infrastruktur sind bei schrumpfender Bevölkerung auf immer weniger<br />

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Schultern zu verteilen. Gleichzeitig steigen die materiellen Anforderungen zur Reinhaltung<br />

und zur ökologischen Umgestaltung der Gewässer und erzeugen weitere Belastungen. Dies<br />

alles vollzieht sich in einem Europa, das mit einer nie zuvor da gewesenen<br />

Staatsverschuldung der Mitgliedstaaten als Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise zu<br />

kämpfen hat. Die Ansprüche und Erwartungen an ein neues Landeswassergesetz haben<br />

sich daher auch an dem Machbaren und Finanzierbaren auszurichten.<br />

4 Auftrag zur Harmonisierung<br />

Das Nebeneinander von Bundes- und Landesrecht erschwert den wasserbehördlichen<br />

Vollzug und erzeugt Rechtsunsicherheit bei den Normadressaten. Ein zentrales Anliegen der<br />

LWG-Novelle muss darauf ausgerichtet sein, ein in sich stimmiges, vollzugstauglich und<br />

rechtssicher ausgestaltetes Wasserrecht für NRW zu schaffen. In diesem Sinne<br />

wünschenswert ist ein umfassendes, systematisch gegliedertes Landeswassergesetz, das<br />

die bundesrechtlichen Vorgaben des WHG, von denen nicht abgewichen werden soll, explizit<br />

übernimmt und durch ergänzende bzw. abweichende Regelungen des Landes zu einem<br />

Gesamtwerk vereinigt, so dass in der Praxis nur mit einem in sich konsistenten Regelwerk<br />

gearbeitet werden kann, ohne auf das WHG zurückgreifen zu müssen. Die Chance hierfür<br />

ergibt sich nur jetzt nach Inkrafttreten des neuen WHG. Sie sollte genutzt werden. Dies<br />

erfordert:<br />

<br />

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<br />

<br />

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<br />

Neuordnung und Systematisierung im Aufbau in Anlehnung an das WHG<br />

Identifizierung und Übernahme des abweichungsfesten Kerns des WHG<br />

Identifizierung und Ausgestaltung der vom Bund nicht geregelten Bereiche<br />

Identifizierung und Ausgestaltung von Öffnungsklauseln des WHG<br />

Identifizierung und Festlegung der vom WHG abweichenden Landesregelungen<br />

Entfernung überholter und verdrängter Regelungen des bisherigen Landesrechts<br />

5 Regelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie<br />

5.1 Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau<br />

In den meisten Oberflächengewässern des Landes werden die im Bewirtschaftungsplan<br />

festgestellten Abweichungen vom guten ökologischen Zustand weniger durch die<br />

Wasserqualität als vielmehr durch Mängel der Gewässerstruktur und der<br />

Gewässerdurchgängigkeit verursacht. Im Entwurf des Fortschrittsbericht 2012 des Landes<br />

(noch nicht veröffentlicht) wird festgestellt, dass seit 2009 gerade einmal rund 5% der<br />

insgesamt 15.000 Programmaßnahmen abgeschlossen worden sind. Gerade von den sog.<br />

Schlüsselmaßnahmen „Verbesserung der Durchgängigkeit“ und „Verbesserung der<br />

Gewässerstruktur“ sind viele Programmaßnahmen entweder noch nicht begonnen oder<br />

stecken noch in der Planungsphase. Die Verzögerungen im Umsetzungsprozess haben in<br />

der Hauptsache das Fehlen ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen zur<br />

Ursache. Hier stellt sich die Frage, ob das landesrechtliche Instrumentarium für die<br />

Gewässerunterhaltung und für den Gewässerausbau nachjustiert werden muss, um<br />

Vollzugsdefizite bei der Gewässerumgestaltung abbauen zu können.<br />

Neben klassischem Ordnungsrecht im Sinne von Anordnungsbefugnissen, die bislang zwar<br />

für den Bereich der Gewässerunterhaltung, nicht aber für den Bereich des<br />

Gewässerausbaus zur Verfügung stehen, kommt die Einführung von Planungs- bzw.<br />

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Konzeptpflichten für die Unterhaltungspflichtigen ebenso in Betracht, wie<br />

organisationsrechtliche Optionen, die den Gemeinden die Übertragung von<br />

Gewässerunterhaltungspflichten auf sondergesetzliche Wasserverbände oder<br />

Zweckverbände erleichtert oder im Falle von Pflichtverstößen sogar abverlangt, sofern dies<br />

Gewässer betrifft, für die Programmaßnahmen vorgesehen sind.<br />

Zumindest erscheint es notwendig, die verschiedenen Instrumente des gewässerbezogenen<br />

Instrumentariums stärker als bisher auf die Bewirtschaftungsziele der WRR auszurichten.<br />

Dabei sollte die Chance genutzt werden, die Vorschriften zu den einzelnen Instrumenten in<br />

sich konsistenter zu regeln, um so die in der Praxis häufig auftretenden Schwierigkeiten der<br />

Abgrenzung abzubauen und die Refinanzierung von Maßnahmen zur Strukturverbesserung<br />

über Beiträge und Gebühren zu erleichtern. So sollten zur effektiveren Umsetzung von<br />

Programmaßnahmen die Instrumente der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus<br />

stärker zusammengeführt und mit einheitlichen Finanzierungsvorschriften flankiert werden.<br />

Dabei wäre sicher zu stellen, dass auch die nach Inanspruchnahme von Finanzierungshilfen<br />

des Landes verbleibenden Kosten (ausbaupflichtiger) Maßnahmen zur Gewässerstrukturverbesserung,<br />

sofern keine Veranlasser, Verursacher oder Erschwerer herangezogen<br />

werden können, als Vorteilsausgleich auf die Grundstückseigentümer im seitlichen<br />

Einzugsgebiet umgelegt werden können. So könnte man den gesetzlichen Vorteilsbegriff<br />

explizit auf die Bewirtschaftungsziele ausrichten (Vorteil ist auch die Umsetzung<br />

gewässerstrukturverbessernder Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele).<br />

5.2 Stoffliche Anforderungen<br />

Kein Handlungsbedarf für eigenständige Regelungen des Landes ist im Zusammenhang mit<br />

dem Ziel, den guten chemischen Zustand zu erreichen, erkennbar. In fachlicher Hinsicht<br />

weist der Bewirtschaftungsplans des Landes NRW für die Wasserqualität im Lande eine gute<br />

Annäherung an den guten Zustand aus. In rechtlicher Hinsicht ist es dem Land verwehrt,<br />

Emissionsstandards festzulegen, da der Bund abweichungsfeste Anforderungen in den<br />

Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt hat. Gleiches gilt für Immissionsstandards,<br />

die der Bund als Umweltqualitätsnormen in der Oberflächengewässerverordnung (OGewV)<br />

geregelt hat. Hier ist es dem Land verwehrt, über die Stofflisten der OGewV hinaus weitere<br />

Stoffe als UQN festzulegen (z.B.: Arzneimittel), oder bestehende UQN zu verschärfen.<br />

6 Regelungen zur Abwasserbeseitigung<br />

Das Anforderungsprofil für Abwasserbeseitigungsanlagen einerseits (allgemein anerkannte<br />

Regeln der Technik, § 60) und für das Einleiten von gereinigtem Abwasser in Gewässer<br />

andererseits (Stand der Technik, § 57) hat sich im neuen WHG gegenüber den vormals<br />

geltenden Anforderungen nicht verändert. Auf Landesebene bestehen hier weder in<br />

rechtlicher Hinsicht Handlungsspielräume noch fachliche Erfordernisse zu hiervon<br />

abweichenden Regelungen.<br />

Sache der Länder ist demgegenüber die Organisation der Abwasserbeseitigung. Hier<br />

überlässt der Bund dem Landesrecht die Festlegung der abwasserbeseitigungspflichtigen<br />

Körperschaften (§ 56 Satz 1). Die geltende Rechtslage in NRW, wonach die Kommunen und<br />

neben ihnen in den entsprechenden Verbandsgebieten die Wasserverbände<br />

abwasserbeseitigungspflichtig sind, bedarf im Grundsatz keiner Korrektur. Im<br />

Koalitionsvertrag der Regierungsparteien des nordrhein-westfälischen Landtags heißt es<br />

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aber: „Bei der Novellierung des Landeswassergesetzes (inkl. Verbandsgesetze) wollen wir<br />

im Bereich der Abwasserentsorgung und Wasserversorgung die Möglichkeiten<br />

interkommunaler Kooperationen z.B. durch eine interkommunale Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts erleichtern und Kooperationen zwischen Kommunen und Wasserwirtschaftsverbänden<br />

(Übertragung der Kanalnetze) verbessern.“ (IV. Seite 51) Diese Absicht ist zu<br />

unterstützen. Dabei sind die künftigen Regelungen im LWG und in den Verbandsgesetzen<br />

harmonisch aufeinander abzustimmen. Während das LWG die Möglichkeit zur hoheitlichen,<br />

freiwilligen Übertragung der Teilaufgaben Sammeln und Fortleiten des Abwassers von den<br />

Gemeinden auf die Wasserwirtschaftsverbände schaffen muss, ist in den Verbandsgesetzen<br />

die Befugnis zur einvernehmlichen Übernahme dieser Aufgaben als Verbandsunternehmen<br />

einzufügen. Dies erfordert namentlich eine Revision der Regelungen, die im Jahre 2007 in<br />

die Verbandsgesetze aufgenommen wurden. Dabei ist im Interesse der Rechtssicherheit<br />

darauf zu achten, dass die Regelungen insgesamt klar, bestimmt und vollzugstauglich<br />

ausgestaltet werden und nicht erneut Anlass zu Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit<br />

von Kanalnetzübernahmen durch die Verbände bieten, wie dies im Hinblick auf die vor 2007<br />

geltende Rechtslage der Fall gewesen ist.<br />

7 Regelungen zur Energiewende und zum Klimaschutz<br />

Die Wasserwirtschaft kann wertvolle Beiträge zum Schutz des Klimas und zur Energiewende<br />

leisten. Ungenutzte Energiepotentiale schlummern namentlich in der Wärme von Abwasser<br />

sowie in den Wasserspeichern der Talsperren. Im LWG könnten diese Zielsetzungen<br />

aufgegriffen und konkretisiert werden. Anknüpfungspunkte bietet das WHG mit seinem in § 6<br />

Abs. 1 verankerten Auftrag zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung und dem hieraus<br />

abgeleiteten Grundsatz, möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen (Nr. 5).<br />

Im LWG bietet sich zunächst an, in der mit § 6 WHG korrespondierenden Vorschrift das<br />

dortige Klimaschutzziel um einen allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsatz zur Erschließung<br />

und Nutzung der wasserwirtschaftlichen Energiepotentiale zu ergänzen. Dieser allgemeine<br />

Grundsatz könnte in den die Abwasserbeseitigung und die Talsperren regelnden Abschnitten<br />

des neuen LWG bereichsspezifisch konkretisiert werden. Anknüpfungspunkt hierfür ist im<br />

Bereich der Abwasserbeseitigung die Abwasserbeseitigungspflicht. Sie könnte inhaltlich im<br />

Sinne der allgemeinen klimaschutz- und energiepolitischen Ziele des Gesetzes durch ein<br />

Gebot zur Berücksichtigung bislang nicht erschlossener Energiepotentiale, etwa zur<br />

wirtschaftlichen Nutzung der Wärmelast des Abwassers, angereichert werden. Ein<br />

entsprechendes Berücksichtigungsgebot ließe sich schließlich auch für den Betrieb von<br />

Talsperren verankern, um die in den Speichern erschließbaren Wasserkraftpotentiale,<br />

insbesondere durch Bau und Betrieb von Speicher-, Laufwasser– oder Pumpspeicherkraftwerken,<br />

zu erschließen und zu nutzen, soweit dadurch die Erfüllung der übrigen<br />

wasserwirtschaftlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.<br />

8 Regelungen zum Hochwasserschutz<br />

Das Thema Hochwasserschutz hat in diesem Jahr erneut traurige Aktualität erhalten. Dass<br />

sich die Katastrophe in Süd- und Ostdeutschland ereignet hat, dürfte seine Gründe vorrangig<br />

in den meteorologischen Verhältnissen finden und nicht zu der Annahme verleiten, dass im<br />

Westen – also etwa an Rhein und Ruhr – alle Hausaufgaben im Hochwasserschutz bereits<br />

vollständig erfüllt wären. Handlungsspielräume der Landesgesetzgeber sind indessen kaum<br />

noch gegeben, nachdem der Bund erstmals im Jahre 2005 das Hochwasserschutzgesetz mit<br />

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Dr. Winfried Haneklaus, Ruhrverband, Essen<br />

zahlreichen Regelungsaufträgen an die Länder erlassen hat, dann in 2007 die EU-<br />

Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie folgte, deren Vorgaben der Bund im Rahmen der<br />

Neufassung des WHG 2009 in „Vollregelungen“ umsetzte. Denkbar wären ergänzende<br />

Landesregelungen zur Finanzierung von Hochwasserschäden (Begründung eines Fonds)<br />

oder zur Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden. Verfahrensrechtlich<br />

könnten eigene Akzente, etwa die Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung, gesetzt werden.<br />

Verfasser:<br />

Dr. Winfried Haneklaus<br />

Ruhrverband<br />

Kronprinzenstr. 37<br />

45128 Essen<br />

Tel.: 0201 178-1350<br />

Fax: 0201 178-1355<br />

E-Mail: wha@ruhrverband.de<br />

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