Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Jahrespolice
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lung des <strong>Versicherung</strong>sfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht<br />
des Versicherers ursächlich ist.<br />
c) Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles bestehende Auskunfts- oder<br />
Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,<br />
wenn er den <strong>Versicherung</strong>snehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge<br />
hingewiesen hat.<br />
Art. 11 Zahlung der Entschädigung<br />
1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der Erhebungen, die zur Feststellung<br />
des <strong>Versicherung</strong>sfalls und des Leistungsumfangs notwendig sind.<br />
2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht<br />
werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.<br />
3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung verschiebt sich um den Zeitraum, um den<br />
die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch<br />
Verschulden des <strong>Versicherung</strong>snehmers/der versicherten Person verzögert wurde.<br />
4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an<br />
dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der<br />
offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für<br />
die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen<br />
der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es<br />
sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen<br />
notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.<br />
Art. 12 Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen<br />
1. Alle für den <strong>Versicherung</strong>snehmer geltenden Bestimmungen sind auf dessen Rechtsnachfolger<br />
und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.<br />
2. Die <strong>Versicherung</strong>sansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder<br />
übertragen noch verpfändet werden.<br />
3. In Abstimmung mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer kann der Versicherer Zahlungen direkt an den<br />
Leistungserbringer leisten.<br />
4. Der Versicherer ist berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Überbringer von ordnungsgemäßen<br />
Nachweisen zu leisten.<br />
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Art. 13 Vertragsdauer/Kündigung bei der Jahresversicherung<br />
Der <strong>Versicherung</strong>svertrag wird für ein <strong>Versicherung</strong>sjahr abgeschlossen, gerechnet ab dem vom<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer angegebenen Zeitpunkt des Beginns des Vertrages. Er verlängert sich stillschweigend<br />
um jeweils ein <strong>Versicherung</strong>sjahr bis zu einer maximalen Vertragslaufzeit von fünf Jahren,<br />
wenn er nicht durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer oder den Versicherer vor Ablauf mit einer Frist<br />
von einem Monat schriftlich gekündigt wird. Mit Ablauf des fünften Vertragsjahres endet der <strong>Versicherung</strong>svertrag.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>svertrag endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz endet auch mit dem Wegzug des <strong>Versicherung</strong>snehmers aus der Bundesrepublik<br />
Deutschland, sofern keine besonderen Vereinbarungen über die Fortführung getroffen<br />
wurden. Bei Wegzug einer versicherten Person endet insoweit das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis. Der<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrag endet auch mit Tod des <strong>Versicherung</strong>snehmers.<br />
Art. 14 Kündigung im Schadenfall bei der Jahresversicherung<br />
1. Hat nach dem Eintritt eines <strong>Versicherung</strong>sfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung<br />
anerkannt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den <strong>Versicherung</strong>svertrag zu kündigen.<br />
2. Die Kündigung im <strong>Versicherung</strong>sfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der<br />
Entschädigungspflicht zulässig. Für den <strong>Versicherung</strong>snehmer beginnt die Kündigungsfrist erst<br />
von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der<br />
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann<br />
nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres kündigen.<br />
3. Kündigt der <strong>Versicherung</strong>snehmer im <strong>Versicherung</strong>sfall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl<br />
der Beitrag für das laufende <strong>Versicherung</strong>sjahr. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige<br />
Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>szeit entspricht.<br />
Art. 15 Ansprüche gegen Dritte<br />
1. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs<br />
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und<br />
bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit<br />
nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall<br />
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung<br />
in einem der Schwere des Verschuldens des <strong>Versicherung</strong>snehmers entsprechenden Verhältnis