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Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Jahrespolice

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lung des <strong>Versicherung</strong>sfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht<br />

des Versicherers ursächlich ist.<br />

c) Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles bestehende Auskunfts- oder<br />

Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,<br />

wenn er den <strong>Versicherung</strong>snehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge<br />

hingewiesen hat.<br />

Art. 11 Zahlung der Entschädigung<br />

1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der Erhebungen, die zur Feststellung<br />

des <strong>Versicherung</strong>sfalls und des Leistungsumfangs notwendig sind.<br />

2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht<br />

werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.<br />

3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung verschiebt sich um den Zeitraum, um den<br />

die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch<br />

Verschulden des <strong>Versicherung</strong>snehmers/der versicherten Person verzögert wurde.<br />

4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an<br />

dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der<br />

offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für<br />

die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen<br />

der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es<br />

sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen<br />

notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.<br />

Art. 12 Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen<br />

1. Alle für den <strong>Versicherung</strong>snehmer geltenden Bestimmungen sind auf dessen Rechtsnachfolger<br />

und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.<br />

2. Die <strong>Versicherung</strong>sansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder<br />

übertragen noch verpfändet werden.<br />

3. In Abstimmung mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer kann der Versicherer Zahlungen direkt an den<br />

Leistungserbringer leisten.<br />

4. Der Versicherer ist berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Überbringer von ordnungsgemäßen<br />

Nachweisen zu leisten.<br />

23<br />

Art. 13 Vertragsdauer/Kündigung bei der Jahresversicherung<br />

Der <strong>Versicherung</strong>svertrag wird für ein <strong>Versicherung</strong>sjahr abgeschlossen, gerechnet ab dem vom<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer angegebenen Zeitpunkt des Beginns des Vertrages. Er verlängert sich stillschweigend<br />

um jeweils ein <strong>Versicherung</strong>sjahr bis zu einer maximalen Vertragslaufzeit von fünf Jahren,<br />

wenn er nicht durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer oder den Versicherer vor Ablauf mit einer Frist<br />

von einem Monat schriftlich gekündigt wird. Mit Ablauf des fünften Vertragsjahres endet der <strong>Versicherung</strong>svertrag.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>svertrag endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz endet auch mit dem Wegzug des <strong>Versicherung</strong>snehmers aus der Bundesrepublik<br />

Deutschland, sofern keine besonderen Vereinbarungen über die Fortführung getroffen<br />

wurden. Bei Wegzug einer versicherten Person endet insoweit das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis. Der<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag endet auch mit Tod des <strong>Versicherung</strong>snehmers.<br />

Art. 14 Kündigung im Schadenfall bei der Jahresversicherung<br />

1. Hat nach dem Eintritt eines <strong>Versicherung</strong>sfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung<br />

anerkannt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den <strong>Versicherung</strong>svertrag zu kündigen.<br />

2. Die Kündigung im <strong>Versicherung</strong>sfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der<br />

Entschädigungspflicht zulässig. Für den <strong>Versicherung</strong>snehmer beginnt die Kündigungsfrist erst<br />

von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der<br />

Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann<br />

nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres kündigen.<br />

3. Kündigt der <strong>Versicherung</strong>snehmer im <strong>Versicherung</strong>sfall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl<br />

der Beitrag für das laufende <strong>Versicherung</strong>sjahr. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige<br />

Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>szeit entspricht.<br />

Art. 15 Ansprüche gegen Dritte<br />

1. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs<br />

dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und<br />

bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit<br />

nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall<br />

einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung<br />

in einem der Schwere des Verschuldens des <strong>Versicherung</strong>snehmers entsprechenden Verhältnis

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