NIEDERSÄCHSISCHER FUSSBALLVERBAND ... - NFV Kreis Uelzen
NIEDERSÄCHSISCHER FUSSBALLVERBAND ... - NFV Kreis Uelzen
NIEDERSÄCHSISCHER FUSSBALLVERBAND ... - NFV Kreis Uelzen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2.5 Mindestanzahl der Spieler<br />
Die Mindestzahl der Spielerinnen bei 9er -Mannschaften beträgt 6 Spielerinnen und bei 7er –<br />
Mannschaften 5 Spielerinnen.<br />
Andernfalls darf das Spiel nicht angepfiffen werden. Der Tatbestand ist im Spielbericht zu vermerken.<br />
Bei E- bis D- Juniorinnen Mannschaften darf eine unbegrenzte Anzahl Spieler beliebig oft einund<br />
ausgewechselt werden. Ab der Altersklasse C-Juniorinnen dürfen max. 4 Spieler ausgewechselt<br />
werden.<br />
Die gemeldeten Siebener Mannschaften der B- und C-Juniorinnen nehmen am Spielbetrieb der<br />
C 9 und B 9 Mannschaften teil. Diese Mannschaften müssen mindestens mit sieben und können<br />
mit bis zu neun Spielerinnen antreten. Sie dürfen nur eine Auswechselspielerinnen haben,<br />
d.h. tritt eine Mannschaft an einem Spieltag mit neun Spielerinnen an, muss sie mit acht Spielerinnen<br />
spielen und hat eine Auswechselspielerin. Zum Spiel angetretene Neunermannschaften<br />
hat die gleiche Anzahl von Spieler auf dem Spielfeld. Neunermannschaften dürfen immer mit 9<br />
Spielerinnen plus 4 Auswechselspielerinnen antreten.<br />
2.6 Beaufsichtigung<br />
Keine Juniorinnenmannschaft darf ohne Beaufsichtigung durch einen Beauftragten des Vereines gemäß<br />
§ 9 (4) Jugendordnung des DFB reisen oder ein Spiel austragen.<br />
2.7 Spielzeiten<br />
Die Spielzeit richtet sich nach den Regelungen des § 18 JO. Bei den Entscheidungs- und Pokalspielen<br />
wird ohne Verlängerung gespielt. Die Entscheidung erfolgt durch Schüsse von der Strafstoßmarke<br />
(5 Spieler / innen je Mannschaft). Ziffer 2.2 ist hierbei zu beachten.<br />
2.8 Fehlende Spielerlaubnis bzw. Spielberechtigung<br />
Werden Spielerinnen ohne Spielerlaubnis oder Spielberechtigung eingesetzt, wird das Spiel gemäß §<br />
38 (1c) SpO in Verbindung mit § 37 (4) SpO gewertet.<br />
2.9 fehlender Spielerpass<br />
Bei fehlendem Spielerpass ist nach § 5 JO zu verfahren.<br />
Im Spielbericht ist in diesem Fall der Name, Vorname und das Geburtsdatum der Juniorin einzutragen.<br />
Auf der Rückseite ist die Beantragung des Spielerpasses zu vermerken und mit der Unterschrift<br />
des Betreuers zu bestätigen.<br />
2.10 Spielberechtigung von Juniorinnen<br />
Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Einganges der vollständigen Unterlagen bei der<br />
Passstelle des <strong>NFV</strong> (s. a. § 5 SpO). Aus Rechtssicherheitsgründen wird empfohlen, nur die Juniorin<br />
einzusetzen, deren Spielerlaubnis im DFBNet ersichtlich ist.<br />
2.11 Zweitspielrecht<br />
Das Zweitspielrecht für die Juniorinnen regelt sich aus § 14 der JO. Hiernach kann jeder Juniorin ein<br />
Zweitspielrecht für einen anderen Verein erwerben. Das Zweitspielrecht ist auf einen Gastverein beschränkt.<br />
Der Antrag auf ein Zweitspielrecht ist beim zuständigen <strong>Kreis</strong>jugendobmann zu beantragen.<br />
Der Antrag ist auf der Homepage unter www.nfv-uelzen.de hinterlegt.<br />
2.12 Festspielen<br />
Das Festspielen ist im Anhang 1, § 2 der Spielordnung geregelt. Diese Bestimmungen regeln den<br />
Einsatz in einer höheren Altersklasse wie auch den Einsatz in verschiedenen Mannschaften einer<br />
Altersklasse.<br />
2.13 Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz in einer jüngeren Altersklasse<br />
Die Regelungen zur Beantragung und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind in § 4 Abs. 5 JO<br />
enthalten.<br />
Spielerinnen mit einer Ausnahmegenehmigung sind im Spielbericht vor dem Spielernamen mit - A –<br />
zu kennzeichnen.<br />
Die ausgestellte Ausnahmegenehmigung ist an den Spielerpass anzuheften bzw. Bestandteil der<br />
Passmappe.<br />
Ausschreibung/Durchführungsbestimmungen der Juniorinnen für das Spieljahr 2011/2012<br />
2