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NIEDERSÄCHSISCHER FUSSBALLVERBAND ... - NFV Kreis Uelzen

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2.5 Mindestanzahl der Spieler<br />

Die Mindestzahl der Spielerinnen bei 9er -Mannschaften beträgt 6 Spielerinnen und bei 7er –<br />

Mannschaften 5 Spielerinnen.<br />

Andernfalls darf das Spiel nicht angepfiffen werden. Der Tatbestand ist im Spielbericht zu vermerken.<br />

Bei E- bis D- Juniorinnen Mannschaften darf eine unbegrenzte Anzahl Spieler beliebig oft einund<br />

ausgewechselt werden. Ab der Altersklasse C-Juniorinnen dürfen max. 4 Spieler ausgewechselt<br />

werden.<br />

Die gemeldeten Siebener Mannschaften der B- und C-Juniorinnen nehmen am Spielbetrieb der<br />

C 9 und B 9 Mannschaften teil. Diese Mannschaften müssen mindestens mit sieben und können<br />

mit bis zu neun Spielerinnen antreten. Sie dürfen nur eine Auswechselspielerinnen haben,<br />

d.h. tritt eine Mannschaft an einem Spieltag mit neun Spielerinnen an, muss sie mit acht Spielerinnen<br />

spielen und hat eine Auswechselspielerin. Zum Spiel angetretene Neunermannschaften<br />

hat die gleiche Anzahl von Spieler auf dem Spielfeld. Neunermannschaften dürfen immer mit 9<br />

Spielerinnen plus 4 Auswechselspielerinnen antreten.<br />

2.6 Beaufsichtigung<br />

Keine Juniorinnenmannschaft darf ohne Beaufsichtigung durch einen Beauftragten des Vereines gemäß<br />

§ 9 (4) Jugendordnung des DFB reisen oder ein Spiel austragen.<br />

2.7 Spielzeiten<br />

Die Spielzeit richtet sich nach den Regelungen des § 18 JO. Bei den Entscheidungs- und Pokalspielen<br />

wird ohne Verlängerung gespielt. Die Entscheidung erfolgt durch Schüsse von der Strafstoßmarke<br />

(5 Spieler / innen je Mannschaft). Ziffer 2.2 ist hierbei zu beachten.<br />

2.8 Fehlende Spielerlaubnis bzw. Spielberechtigung<br />

Werden Spielerinnen ohne Spielerlaubnis oder Spielberechtigung eingesetzt, wird das Spiel gemäß §<br />

38 (1c) SpO in Verbindung mit § 37 (4) SpO gewertet.<br />

2.9 fehlender Spielerpass<br />

Bei fehlendem Spielerpass ist nach § 5 JO zu verfahren.<br />

Im Spielbericht ist in diesem Fall der Name, Vorname und das Geburtsdatum der Juniorin einzutragen.<br />

Auf der Rückseite ist die Beantragung des Spielerpasses zu vermerken und mit der Unterschrift<br />

des Betreuers zu bestätigen.<br />

2.10 Spielberechtigung von Juniorinnen<br />

Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Einganges der vollständigen Unterlagen bei der<br />

Passstelle des <strong>NFV</strong> (s. a. § 5 SpO). Aus Rechtssicherheitsgründen wird empfohlen, nur die Juniorin<br />

einzusetzen, deren Spielerlaubnis im DFBNet ersichtlich ist.<br />

2.11 Zweitspielrecht<br />

Das Zweitspielrecht für die Juniorinnen regelt sich aus § 14 der JO. Hiernach kann jeder Juniorin ein<br />

Zweitspielrecht für einen anderen Verein erwerben. Das Zweitspielrecht ist auf einen Gastverein beschränkt.<br />

Der Antrag auf ein Zweitspielrecht ist beim zuständigen <strong>Kreis</strong>jugendobmann zu beantragen.<br />

Der Antrag ist auf der Homepage unter www.nfv-uelzen.de hinterlegt.<br />

2.12 Festspielen<br />

Das Festspielen ist im Anhang 1, § 2 der Spielordnung geregelt. Diese Bestimmungen regeln den<br />

Einsatz in einer höheren Altersklasse wie auch den Einsatz in verschiedenen Mannschaften einer<br />

Altersklasse.<br />

2.13 Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz in einer jüngeren Altersklasse<br />

Die Regelungen zur Beantragung und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind in § 4 Abs. 5 JO<br />

enthalten.<br />

Spielerinnen mit einer Ausnahmegenehmigung sind im Spielbericht vor dem Spielernamen mit - A –<br />

zu kennzeichnen.<br />

Die ausgestellte Ausnahmegenehmigung ist an den Spielerpass anzuheften bzw. Bestandteil der<br />

Passmappe.<br />

Ausschreibung/Durchführungsbestimmungen der Juniorinnen für das Spieljahr 2011/2012<br />

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