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Ergänzende Bestimmungen zur AVBEltV - Stadtwerke Bad Tölz GmbH

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STROMVERSORGUNG<br />

<strong>Ergänzende</strong> <strong>Bestimmungen</strong><br />

zu der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die<br />

Versorgung mit Strom (<strong>AVBEltV</strong>)<br />

I. Vertragsabschluss (§ 2 <strong>AVBEltV</strong>)<br />

1. Die STADTWERKE BAD TÖLZ <strong>GmbH</strong>, im Folgenden einfach STADTWERKE genannt,<br />

schließen den Netzanschlussvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden<br />

Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten,<br />

z.B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher abgeschlossen<br />

werden.<br />

2. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern<br />

im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Netzanschlussvertrag<br />

mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen.<br />

Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen,<br />

alle Rechtsgeschäfte die sich aus dem Netzanschlussvertrag ergeben, mit Wirkung<br />

für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den STADTWERKEN abzuschließen<br />

und personelle Änderungen die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren,<br />

den STADTWERKEN unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so<br />

sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der<br />

STADTWERKE auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt,<br />

wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich<br />

zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).<br />

II.<br />

Antrag auf Stromversorgung bzw. Leistungserhöhung<br />

Der Antrag muss auf einem besonderen Vordruck gestellt werden.<br />

III.<br />

Baukostenzuschuss (§ 9 <strong>AVBEltV</strong>)<br />

1. Der Anschlussnehmer zahlt den STADTWERKEN bei Anschluss an das Leitungsnetz<br />

der STADTWERKE bzw. bei einer Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch<br />

erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluss einen Zuschuss zu den<br />

Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss).<br />

2. Der Baukostenzuschuss (BKZ) errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung<br />

oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind.<br />

Die örtlichen Verteilungsanlagen sind z.B. die für die Erschließung des Versorgungsbereiches<br />

notwendigen Niederspannungsanlagen, Transformatorenstationen und Mittelspannungszuführungsleitungen<br />

bis 30 kV.<br />

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3. Als angemessener BKZ zu den auf die Tarifkunden entfallenden Kosten für die Erstellung<br />

oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser<br />

Kosten.<br />

4. Die Höhe des BKZ basiert auf der von einem unabhängigen Büro durchgeführten Berechnung.<br />

Es gilt jeweils die aktuellste Berechnung.<br />

5. Für Haushalte gilt: 1 Haushalt P H = 1,0<br />

2 Haushalte P H = 1,6<br />

3 Haushalte P H = 1,9<br />

4 Haushalte P H = 2,2<br />

je weitere Haushalte P H + 0,3<br />

Für Gewerbekunden gilt bezüglich der Absicherung in A des Hausanschlusses:<br />

25 A entspricht = 15 kVA<br />

35 A entspricht = 20 kVA<br />

40 A entspricht = 25 kVA<br />

50 A entspricht = 30 kVA<br />

63 A entspricht = 40 kVA<br />

80 A entspricht = 50 kVA<br />

100 A entspricht = 65 kVA<br />

125 A entspricht = 80 kVA<br />

6. Als Veränderung am Hausanschluss gelten:<br />

- Hinzukommen weiterer Abnahmestellen an einem Hausanschluss<br />

- Herstellen eines neuen Hausanschlusses<br />

- Verstärken des Leiterquerschnitts<br />

- Austauschen des Hausanschlusskastens gegen einen leistungsstärkeren<br />

- Verstärken der vorhandenen bzw. bei Neuanschlüssen der zugesagten Hausanschlusssicherung<br />

Eine Überschreitung der vereinbarten Leistungsbereitstellung am Hausanschluss gilt<br />

als Anmeldung einer höheren Bereitstellung.<br />

Voraussetzung für eine erhöhte Leistungsbereitstellung ist im Übrigen, dass die<br />

STADTWERKE für erhöhte Leistungsanforderungen<br />

- noch Anlagenreserven <strong>zur</strong> Verfügung und die darauf entfallenden Kosten noch<br />

nicht <strong>zur</strong> Baukostenzuschussberechnung herangezogen hat<br />

-<br />

und/oder<br />

- ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärken.<br />

Die Erhöhung der Leistungsbereitstellung bedarf daher grundsätzlich der Genehmigung<br />

durch die STADTWERKE.<br />

Für Anmeldungen gilt die der TAB zugrunde liegende Grenze von 4,6 kW.<br />

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7. Die Höhe des weiteren BKZ bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern 4 – 5. Er<br />

wird ab einer Bereitstellung von 35 A (Wohneinheit) in 5 kVA-Schritten berechnet. Es<br />

gilt das Preisblatt in der zum Zeitpunkt der Leistungserhöhung gültigen Version.<br />

IV.<br />

Hausanschluss (§ 10 <strong>AVBEltV</strong>)<br />

1. Der Anschlussnehmer zahlt den STADTWERKEN die Kosten für die Erstellung des<br />

Hausanschlusses, d.h. die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage,<br />

beginnend an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endend mit der<br />

Hausanschlusssicherung, bei einer Länge des Hausanschlusses bis zu 10 m eine<br />

Pauschale.<br />

Bei Mehrlängen erhöht sich dieser Betrag.<br />

Bei Kabelanschlüssen sind in den genannten Beträgen die Erdarbeiten mit der Oberflächeninstandsetzung<br />

sowie Mauerdurchbrüche nicht enthalten. Die Durchführung<br />

dieser Leistungen ist vom Anschlussnehmer zu veranlassen, soweit nicht anders vereinbart.<br />

Es gilt das Preisblatt in der zum Zeitpunkt der Anschlussherstellung gültigen Version.<br />

Für Hausanschlüsse, die nach Art, Dimension und Lage von üblichen Hausanschlüssen<br />

wesentlich abweichen, treten an die Stelle der vorstehenden Beträge die gesondert<br />

ermittelten Kosten. In der Regel erhält jedes Gebäude mit elektrischer Versorgung<br />

einen eigenen Hausanschluss.<br />

Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses,<br />

die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus<br />

anderen Gründen von ihm veranlasst werden.<br />

2. Unterhaltsarbeiten und Sicherungsmaßnahmen müssen aus Rücksicht auf die öffentliche<br />

Versorgung unverzüglich und nach Maßgabe der STADTWERKE ausgeführt<br />

werden.<br />

3. Soweit Anschlussnehmer, Kunde oder Hauseigentümer Kosten für die Verlegung<br />

• von Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 <strong>AVBEltV</strong>,<br />

• von Messeinrichtungen gemäß § 18 <strong>AVBEltV</strong><br />

zu tragen haben, werden diese nach dem jeweiligen Aufwand der STADTWERKE in<br />

Rechnung gestellt.<br />

4. Eine elektrisch bereitgestellte Leistung ist an einen physikalischen Hausanschluss gebunden<br />

und nicht übertragbar.<br />

5. Die STADTWERKE legen nach gesamtwirtschaftlich sinnvollen Aspekten die Spannungsebene<br />

des Kundenanschlusses fest. Kundeneigene Trafostationen werden erst<br />

ab 300 kW Anschlussleistung eingesetzt.<br />

V. Fälligkeit<br />

Der BKZ wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses<br />

fällig. Bei größeren Objekten können die STADTWERKE Abschlagszahlungen auf den BKZ<br />

entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlagen verlangen.<br />

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Der Zählereinbau bzw. die Inbetriebnahme eines Hausanschlusses erfolgt erst nach bezahlten<br />

BKZ.<br />

VI.<br />

Plombenverschlüsse<br />

Der Kunde haftet für eine von ihm zu vertretende Wiederanbringung von Plombenverschlüssen<br />

nach den <strong>Bestimmungen</strong> des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen.<br />

Unbeschadet weiterer Ansprüche der STADTWERKE wird der Verrechnungssatz für 1 Monteurstunde<br />

berechnet.<br />

Wurden Plomben mit Einverständnis der STADTWERKE durch einen in das Installateurverzeichnis<br />

der STADTWERKE eingetragenen Elektroinstallateur entfernt und hat dieser die Entfernung<br />

schriftlich angezeigt, so erfolgt die Wiederanbringung der Plomben kostenfrei.<br />

VII.<br />

Kundenanlage (§§ 12 und 18 <strong>AVBEltV</strong>)<br />

Hausanschlusssicherung, Zählervorsicherung und Abgangssicherung (en) müssen selektiv<br />

aufeinander abgestimmt sein.<br />

Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden.<br />

VIII.<br />

Inbetriebsetzung (§ 13 <strong>AVBEltV</strong>)<br />

Für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden berechnet:<br />

eine Meisterstunde.<br />

IX.<br />

Verlegung von Messeinrichtungen (§18 <strong>AVBEltV</strong>)<br />

Verlegungskosten nach § 18 Abs. 2 sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.<br />

X. Nachprüfung von Messeinrichtungen (§ 19 <strong>AVBEltV</strong>)<br />

Die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen sind gem. § 19 Abs. 2 nach dem tatsächlichen<br />

Aufwand zu erstatten.<br />

XI.<br />

Zahlungsverzug<br />

Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung (§§ 27 und 33 <strong>AVBEltV</strong>)<br />

Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung<br />

ergeben sich aus dem jeweils gültigen Preisblatt.<br />

Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage gilt Ziffer VIII.<br />

XII.<br />

Ablesung und Abrechnung (§§ 20 und 25 <strong>AVBEltV</strong>)<br />

Der Stromverbrauch wird jährlich abgelesen und abgerechnet. Die STADTWERKE erheben in<br />

gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch. Deren Höhe bemisst sich nach dem<br />

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durchschnittlichen Stromverbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw.<br />

bei einem neuen Abnehmer nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch vergleichbarer<br />

Kunden.<br />

Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres<br />

(Zwölfmonatszeitraum) unter Berücksichtigung der für den Stromverbrauch in<br />

diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge.<br />

Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch gem. § 28 <strong>AVBEltV</strong> bleibt unberührt.<br />

XIII.<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der <strong>AVBEltV</strong> nebst Anlage ergeben, wird die gesetzliche<br />

Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zugerechnet.<br />

XIV.<br />

Zutrittsrecht<br />

Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der STADTWERKE<br />

Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen, soweit dies für die Prüfung<br />

der technischen Einrichtungen, <strong>zur</strong> Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach<br />

der <strong>AVBEltV</strong> oder <strong>zur</strong> Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.<br />

XV.<br />

Die <strong>Ergänzende</strong>n <strong>Bestimmungen</strong> treten mit Wirkung vom<br />

01. Juni 2001<br />

in Kraft und ersetzen die <strong>Ergänzende</strong>n <strong>Bestimmungen</strong> vom 01.04.1981 und deren<br />

Beitrags- und Gebührensatzung.

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