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Dienstanweisung - FSG Polizei NÖ

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GZ: P6/80626/2013 St. Pölten, am 27. Juni 2013<br />

An alle<br />

Organisationseinheiten und Dienststellen<br />

Bearbeiter/in: Herbert König, ChefInsp<br />

Gerlinde Mayer, VB<br />

Personalabteilung<br />

Fachbereich PA 4 - Besoldung<br />

3100 St. Pölten, Neue Herrengasse 15<br />

DVR: 0003867<br />

Tel: +43(0)59133 30 5400<br />

Fax: +43(0)59133 30 5409<br />

lpd-n-pa-besoldung@polizei.gv.at<br />

Sicherheitsbehörde: Landespolizeidirektion Niederösterreich<br />

<strong>Dienstanweisung</strong><br />

Betreff: Pendlerpauschale;<br />

Neuregelung und Einführung des Pendlereuros<br />

Bezug: BGBl I Nr. 53/2013 - Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988)<br />

P6<br />

Bei der gegenständlichen <strong>Dienstanweisung</strong> handelt es sich um eine Neuverlautbarung.<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Rahmenbedingungen ..................................................................................................... 2<br />

1.1. Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) ................................................. 2<br />

1.2. Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) .......................................................... 3<br />

2. Maßnahmen und Vorgehensweise bei der Antragstellung .............................................. 3<br />

3. Regelung für Bedienstete mit herabgesetzter Wochenarbeitszeit - Antragstellung ......... 4<br />

4. Sonstiges ....................................................................................................................... 4<br />

<strong>Dienstanweisung</strong> - GZ: P6/80626/2013 Formularversion 17.05.2013 Seite 1 von 4


Mit der in BGBl. I Nr. 53 kundgemachten Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988)<br />

sind Maßnahmen zur Ausweitung der Pendlerförderung – rückwirkend ab 01.01.2013 - festgelegt<br />

worden.<br />

Die Anspruchsvoraussetzungen für den Fahrtkostenzuschuss bleiben durch die Änderung des<br />

EStG 1988 unberührt. Das bedeutet, dass der Fahrtkostenzuschuss nur dann gebührt, wenn eine<br />

Pendlerpauschale vom Arbeitgeber zur Gänze zu berücksichtigen ist.<br />

1. Rahmenbedingungen<br />

1.1. Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988)<br />

Der Anspruch auf Pendlerpauschale (bisher mindestens elf Tage im Kalendermonat) gemäß der<br />

Änderung des EStG 1988 besteht nunmehr auch dann, wenn<br />

a) die Entfernung an mindestens vier (aber nicht mehr als sieben) Tagen im Monat<br />

zurückgelegt wird - zu einem Drittel – und<br />

b) bei einer Zurücklegung von mindestens acht (aber nicht mehr als zehn) Tagen im Monat –<br />

zu zwei Dritteln.<br />

Für die unter a) und b) fallenden Bediensteten wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale<br />

aliquotiert. Für diese Bediensteten besteht nach derzeitiger Rechtslage kein Anspruch auf<br />

Fahrtkostenzuschuss.<br />

Ein arbeitgebereigenes KFZ darf nicht zur Privatnutzung zur Verfügung stehen. Das<br />

Pendlerpauschale mindert weiterhin die Lohnsteuerbemessungsgrundlage.<br />

Bei Karenz (einschließlich der Zeiträume mit einem Beschäftigungsverbot) liegt kein Aufwand für<br />

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass eine pauschale Abgeltung eines<br />

derartigen Aufwandes im Wege der Pendlerpauschale nicht in Betracht kommt.<br />

Im Gegensatz zum Fahrtkostenzuschuss ist das Pendlerpauschale auch für Zeiten eines<br />

Krankenstandes – wenn die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte auch nur fiktiv<br />

die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale bilden – zu berücksichtigen.<br />

Weiters kann, wenn mehrere Wohnsitze bestehen, der Bedienstete wählen, ob entweder der der<br />

Arbeitsstätte nähergelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz der Berechnung von<br />

Pendlerpauschale und Pendlereuro zugrunde zu legen ist. Unter der Voraussetzung, dass ein<br />

Familienwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand) vorliegt.<br />

<strong>Dienstanweisung</strong> - GZ: P6/80626/2013 Formularversion 17.05.2013 Seite 2 von 4


Neu ist, dass nicht mehr die Kilometer der einzelnen Teilstrecken, sondern nur mehr die sich aus<br />

den einzelnen Teilstrecken errechnete Gesamtsumme auf ganze Kilometer aufzurunden ist.<br />

1.2. Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988)<br />

Der Pendlereuro ist als Absetzbetrag (wird am Bezugszettel derzeit nicht extra ausgewiesen)<br />

gestaltet und vermindert somit direkt die Lohnsteuer. Er ist ein Jahresbetrag (wird aber monatlich<br />

berücksichtigt) und steht Bezieherinnen und Beziehern des sog. großen und kleinen<br />

Pendlerpauschales gleichermaßen zu.<br />

Der Pendlereuro gebührt im Ausmaß von € 2,-- pro Kilometer der einfachen Entfernung Wohnung –<br />

Arbeitsstätte.<br />

Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro sind als Einheit zu betrachten. Das heißt, die<br />

Gebührlichkeit stellt immer auf beide ab.<br />

2. Maßnahmen und Vorgehensweise bei der Antragstellung<br />

Zur Aufrollung des Pendlereuros haben alle Bediensteten, die bisher ein Pendlerpauschale<br />

bezogen haben ein neues Antragsformular mit Status 1.1.2013 unverzüglich bei der LPD<br />

Niederösterreich, PA4 – Besoldung, vorzulegen.<br />

Jene Bediensteten die aufgrund einer Änderung der Ansprüche auf das Pendlerpauschale nach<br />

dem 1.1.2013 bereits die neue Version des L 34 Formulars vorgelegt haben, müssen für die<br />

rückwirkende Berücksichtigung des Pendlereuros ab 1.1.2013 bis zum Eintritt der Änderung<br />

(Versetzung, Wohnsitzänderung, Ende Zuteilung…) gleichfalls ein L34 Formular (neue Version)<br />

vorlegen. Auf allen Formularen ist die Personalnummer anzuführen.<br />

Die notwendigen Maßnahmen für die Implementierung des Pendlereuros werden nach Einlagen<br />

des neuen Antrages auf Pendlerpauschale wahrgenommen und fließen via PM-SAP in die<br />

Bezugsabrechnung ein. Der Link zum Formular befindet sich im Punkt 4, und ist mit der<br />

Tastenkombination „Strg + Klick“ zu öffnen.<br />

Ob das Pendlerpauschale bei der Bezugsabrechnung berücksichtigt wird oder nicht, ist am<br />

Bezugszettel im Bereich „Steuerbegünstigungen“ ersichtlich.<br />

Bei offensichtlich unrichtigen Angaben werden Pendlerpauschale und Pendlereuro nicht<br />

berücksichtigt. Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale und<br />

des Pendlereuros wird im Zuge der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben überprüft.<br />

Stellt sich nachträglich heraus, dass die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber<br />

abgegebene Erklärung (Formular L 34) nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, wird der<br />

<strong>Dienstanweisung</strong> - GZ: P6/80626/2013 Formularversion 17.05.2013 Seite 3 von 4


Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtveranlagung unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch<br />

genommen.<br />

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass jede Änderung der Voraussetzungen (wie<br />

beispielsweise ein Wegfall oder ein Hinzukommen von Verbindungen der öffentlichen<br />

Verkehrsmittel) innerhalb eines Monats der LPD Niederösterreich, PA 4 – Besoldung mittels<br />

Formular L 34 bekannt zu geben ist. Davon unberührt bleiben die Meldepflichten nach dem BDG<br />

(§ 53 BDG Änderung des Wohnsitzes udgl.).<br />

3. Regelung für Bedienstete mit herabgesetzter Wochenarbeitszeit - Antragstellung<br />

Jene Bediensteten, die bisher keinen Anspruch auf Pendlerpauschale hatten, da die Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zumindest 11 x monatlich durchgeführt wurden, konnten<br />

bislang das Pendlerpauschale nicht beantragen.<br />

Das Pendlerpauschale steht nunmehr bereits ab 4 Fahrten monatlich zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte zu einem Drittel und wenn die Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte mindestens 8 x<br />

monatlich zurückgelegt wird, zu zwei Dritteln zu.<br />

Jene Bediensteten, die zumindest 4 x monatlich die Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte<br />

zurücklegen, können das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der LPD<br />

Niederösterreich, PA 4 – Besoldung rückwirkend mit 01.01.2013 mittels Formular L 34<br />

beantragen.<br />

4. Sonstiges<br />

Die Detailinfos wie die Höhe des Pendlerpauschales, Beispiele für die Berechnung sowie Beispiele<br />

für die Anspruchsvoraussetzungen für das große bzw. kleine Pendlerpauschale sind im Formular<br />

L 34 angeführt.<br />

Rückfragen nur per eMail an: gerlinde.mayer@polizei.gv.at<br />

http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/L34.pdf<br />

http://www.herold.at/routenplaner<br />

http://www.postbus.at<br />

Der Landespolizeidirektor:<br />

gez.: GenMjr Popp, B.A.<br />

<strong>Dienstanweisung</strong> - GZ: P6/80626/2013 Formularversion 17.05.2013 Seite 4 von 4

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