zum pdf-Download - Fachgruppe Putz & Dekor
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CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze<br />
mit organischen Bindemitteln<br />
Erläuterungen und Beispiele zur Umsetzung der EN 15824<br />
<strong>Fachgruppe</strong> <strong>Putz</strong> & <strong>Dekor</strong><br />
im Verband der deutschen<br />
Lack- und Druckfarbenindustrie e. V.
Inhalt<br />
Vorwort...................................................................................... 3<br />
1 Grundlagen................................................................ 4<br />
2 Zeitplan....................................................................... 5<br />
3 Konformitätsnachweis........................................... 6<br />
4 Brandverhalten......................................................... 7<br />
5 Erstprüfung und Werkseigene<br />
Produktionskontrolle............................................10<br />
6 Konformitätserklärung........................................11<br />
7 CE-Kennzeichnung.................................................12<br />
8 Sonderfall:<br />
<strong>Putz</strong>e für Wärmedämm-Verbundsysteme......14<br />
9 Literatur....................................................................15<br />
Anhang .....................................................................................16<br />
Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei<br />
Konformitätsnachweisverfahren 1..................................16<br />
CE-Kennzeichnung (Beispiel für<br />
Konformitätsnachweisverfahren 1).................................18<br />
Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei<br />
Konformitätsnachweisverfahren 3..................................20<br />
CE-Kennzeichnung (Beispiel für<br />
Konformitätsnachweisverfahren 3).................................22<br />
Impressum<br />
CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen<br />
Bindemitteln – Erläuterungen und Beispiele zur<br />
Umsetzung der EN 15824<br />
Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V., Duisburg,<br />
und <strong>Fachgruppe</strong> <strong>Putz</strong> & <strong>Dekor</strong> im Verband der deutschen<br />
Lack- und Druckfarbenindustrie e. V., Frankfurt am Main<br />
Stand: September 2010<br />
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und<br />
Gewissen, jedoch ohne Gewähr.<br />
Gesamtproduktion und<br />
© by Verlag Bau+Technik GmbH,<br />
Postfach 12 01 10, 40601 Düsseldorf, www.verlagbt.de
Vorwort<br />
Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln<br />
ist im Oktober 2009 die europäische Norm EN 15824<br />
erschienen, die auch in Deutschland gilt. Künftig werden<br />
diese <strong>Putz</strong>e deshalb mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet.<br />
Damit wird dokumentiert, dass die Produkte den aktuellen<br />
europäischen Anforderungen an Standsicherheit,<br />
Brandschutz und Umweltschutz entsprechen. Die<br />
CE-Kennzeichnung ist ein Schritt in Richtung transparenter<br />
und verbraucherfreundlicher Qualitäts- und<br />
Umweltinformationen.<br />
Für die Hersteller folgt nun die Phase der Einführung der<br />
CE-Kennzeichnung. Die vorliegende Broschüre gibt Hinweise<br />
und Erläuterungen für die praktische Umsetzung<br />
in Deutschland. Dabei werden sowohl die verschiedenen<br />
europäischen Vorgaben als auch das nach wie vor geltende<br />
deutsche Bauordnungsrecht beachtet.<br />
Jeder Mitgliedsstaat der EU ist verpflichtet, die korrekte<br />
Einhaltung der CE-Kennzeichnung aktiv zu überwachen.<br />
In Deutschland wird diese Marktüberwachung vom Deutschen<br />
Institut für Bautechnik koordiniert und von den<br />
Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder durchgeführt.<br />
Beanstandungen – auch formaler Art – können dazu führen,<br />
dass die zuständigen Behörden die Verwendung bzw.<br />
ein weiteres Inverkehrbringen des betreffenden Bauproduktes<br />
untersagen [6].<br />
Nicht nur deshalb ist es wichtig, dass die Hersteller die<br />
Rahmenbedingungen für die CE-Kennzeichnung ihrer<br />
Produkte sorgfältig beachten. Genauso wichtig ist es,<br />
durch eine einheitliche und korrekte Kennzeichnung der<br />
Produkte und die Einhaltung der Norm das Vertrauen der<br />
Verbraucher in die Produkte zu stärken.<br />
In diesem Sinne empfehlen die beteiligten Verbände<br />
ihren Mitgliedern die sorgfältige Beachtung der in dieser<br />
Broschüre gegebenen Hinweise.<br />
Duisburg und Frankfurt, im September 2010<br />
Industrieverband WerkMörtel e. V. und<br />
<strong>Fachgruppe</strong> <strong>Putz</strong> & <strong>Dekor</strong> im Verband der deutschen<br />
Lack- und Druckfarbenindustrie e. V.
1 Grundlagen<br />
Geltungsbereich<br />
Verwendung<br />
Im Juli 2009 ist die europäische Norm EN 15824 erschienen.<br />
In Deutschland wurde sie im Oktober 2009<br />
als DIN EN 15824 Festlegungen für Außen- und Innenputze<br />
mit organischen Bindemitteln; Deutsche Fassung<br />
EN 15824:2009 veröffentlicht [1]. Sie ersetzt die alte<br />
DIN 18558:1985-01. Die darin enthaltenen Ausführungsregeln<br />
werden in eine Neuausgabe der DIN V 18550<br />
übernommen.<br />
EN 15824 gilt für alle Außen- und Innenputze mit organischen<br />
Bindemitteln. Darunter fallen z. B. Oberputze,<br />
Unterputze und Spachtelmassen, nicht jedoch Farben und<br />
Beschichtungsstoffe, die in den Normen EN 1062-1 und<br />
EN 13300 geregelt sind.<br />
Inverkehrbringen<br />
Die Norm wurde auf der Grundlage der Europäischen<br />
Bauproduktenrichtlinie [2] und eines Mandates der Europäischen<br />
Kommission vom Europäischen Normungsinstitut<br />
CEN (Comité Européen de Normalisation) erarbeitet.<br />
Damit handelt es sich um eine „harmonisierte“ europäische<br />
Norm. Produkte im Geltungsbereich dieser Norm<br />
sind deshalb künftig mit dem europäischen Konformitätszeichen<br />
CE zu kennzeichnen. Die Grundlagen dazu sind in<br />
dieser Broschüre erläutert. Sie dürfen in allen Mitgliedsstaaten<br />
der EU in Verkehr gebracht werden.<br />
Es ist möglich, dass in den EU-Mitgliedsstaaten CE-gekennzeichnete<br />
Bauprodukte zwar ohne weiteres in Verkehr<br />
gebracht werden dürfen, für die Verwendung jedoch<br />
zusätzliche Randbedingungen zu beachten sind. Es kann<br />
z. B. sein, dass die Verwendung nur möglich ist, wenn im<br />
Hinblick auf die Produkteigenschaften bestimmte Mindestwerte<br />
erreicht (deklariert) werden.<br />
In Deutschland ist die Verwendung von Bauprodukten<br />
in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Die<br />
Verwendung ist u. a. zulässig, wenn das Produkt nach den<br />
Vorschriften des Bauproduktengesetzes [3] in Verkehr gebracht<br />
wird. Dieses wiederum legt fest, dass ein Bauprodukt<br />
als brauchbar gilt, wenn es bekannt gemachten harmonisierten<br />
oder anerkannten Normen entspricht oder<br />
von diesen nur unwesentlich abweicht. Bekannt gemacht<br />
wurde die EN 15824 in Deutschland im Bundesanzeiger<br />
Nr. 62 vom 23.04.2010 S. 1439. Somit ist die Verwendung<br />
von CE-gekennzeichneten <strong>Putz</strong>en nach EN 15824 in<br />
Deutschland zulässig. Weitere Randbedingungen für die<br />
Verwendung dieser <strong>Putz</strong>e können in der Bauregelliste B<br />
[7] festgelegt werden. Dies ist bisher jedoch nicht erfolgt.<br />
Nach Auskunft des Deutschen Instituts für Bautechnik<br />
ist eine Aufnahme der EN 15824 in die Bauregelliste B<br />
derzeit nicht vorgesehen.<br />
In Deutschland wurde die Europäische Bauproduktenrichtlinie<br />
durch das Bauproduktengesetz [3] umgesetzt.<br />
Aus dem Bauproduktengesetz ergibt sich, dass nach<br />
Vorliegen einer harmonisierten europäischen Norm<br />
Bauprodukte mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden<br />
müssen, um in Deutschland in Verkehr gebracht werden<br />
zu dürfen. Für die Hersteller besteht keine Wahlmöglichkeit.<br />
Dies gilt auch für Produkte (z. B. <strong>Putz</strong>e), die bisher in<br />
Deutschland nach Bauordnungsrecht weder in der Bauregelliste<br />
standen noch überwachungspflichtig waren, und<br />
die aus diesem Grund kein Ü-Zeichen trugen.
2 Zeitplan<br />
Harmonisierte europäische Normen treten nach einem<br />
bestimmten Zeitplan in Kraft (siehe Tabelle 1) und ersetzen<br />
die alten nationalen Normen. Dieser Zeitplan wird im<br />
Amtsblatt der Europäischen Union (Official Journal of the<br />
European Union) veröffentlicht. Für die EN 15824 ist diese<br />
Veröffentlichung im Dezember 2009 erfolgt. Festgelegt<br />
wurden die in der Tabelle 2 dargestellten Daten und<br />
Fristen.<br />
Wann müssen die deutschen Hersteller sich umstellen<br />
und mit der CE-Kennzeichnung ihrer Produkte beginnen<br />
Grundsätzlich ist es die Entscheidung jedes einzelnen<br />
Herstellers, zu welchem Zeitpunkt er mit der CE-Kennzeichnung<br />
seiner Produkte beginnt. Spätestens mit dem<br />
Ablauf der Koexistenzphase (01.04.2011) muss die Umstellung<br />
allerdings erfolgt sein.<br />
Aus praktischen Gründen steht zu erwarten, dass viele<br />
Hersteller <strong>zum</strong> Stichtag 01.01.2011 ihre Kennzeichnung<br />
umstellen werden.<br />
Tabelle 1: Schritte für das Inkrafttreten harmonisierter europäischer Normen (nach Leitpapier J [5])<br />
Formelle Abstimmung<br />
(Formal Vote)<br />
Notifizierung<br />
(Notification)<br />
Datum der Verfügbarkeit<br />
(Date of Availability)<br />
Veröffentlichung im<br />
Europäischen Amtsblatt<br />
Beginn der Anwendbarkeit<br />
(Date of Applicability)<br />
Ende der Koexistenzphase<br />
(Date of the end of the coexistence<br />
period)<br />
Schlussabstimmung bei CEN über die endgültige Fassung einer europäischen Norm;<br />
abstimmungsberechtigt sind die nationalen Normeninstitute (CEN-Mitglieder) – für<br />
Deutschland also das DIN.<br />
Information von CEN an die Europäische Kommission über die Fertigstellung der Norm,<br />
nachdem diese von CEN „ratifiziert“ worden ist; die Europäische Kommission informiert<br />
darüber die EU-Mitgliedsstaaten.<br />
Datum, an dem CEN den nationalen Normungsinstituten den endgültigen Text einer<br />
europäischen Norm übermittelt.<br />
Erfolgt nach der Notifizierung und wird durch die Europäische Kommission veranlasst.<br />
Dieses Datum wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und liegt in der<br />
Regel neun Monate nach dem Datum der Verfügbarkeit. Ab diesem Datum müssen die<br />
Mitgliedsstaaten der EU akzeptieren, dass Produkte, die der genannten europäischen<br />
Norm entsprechen und CE-gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht und verwendet werden.<br />
Nationale Normen dürfen optional noch angewendet werden (Phase der Koexistenz).<br />
Bis zu diesem Datum müssen alle der harmonisierten europäischen Norm entgegenstehenden<br />
nationalen Normen zurückgezogen sein; es gilt nur noch die europäische Norm.<br />
Die Phase der Koexistenz endet in der Regel ein Jahr nach dem Beginn der Anwendbarkeit.<br />
Tabelle 2: Europäischer Zeitplan für das Inkrafttreten der EN 15824 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom<br />
18.12.2009 unter 2009/C 309/01 und bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 23.04.2010 S. 1439)<br />
Phase der Koexistenz<br />
Beginn<br />
Norm EN Titel Datum der<br />
Anwendbarkeit<br />
Ende<br />
Datum der Zurückziehung<br />
nationaler Normen<br />
15824<br />
Festlegungen für Außen- und Innenputze<br />
mit organischen Bindemitteln<br />
1. April 2010 1. April 2011
3 Konformitätsnachweis<br />
Bevor ein Produkt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet<br />
werden darf, müssen die im Konformitätsnachweisverfahren<br />
festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein. Welche<br />
Elemente dazu gehören, ist im „Anhang ZA“ der entsprechenden<br />
europäischen Produktnormen festgelegt.<br />
Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln<br />
nach EN 15824 wurden drei verschiedene Konformitätsnachweisverfahren<br />
festgelegt. Welches Verfahren anzuwenden<br />
ist, hängt davon ab, welche Klasse der Hersteller<br />
im Hinblick auf das Brandverhalten deklariert. Die Zuordnung<br />
ist aus Tabelle 3 dieser Broschüre zu ersehen.<br />
Tabelle 4 enthält eine Übersicht über die Elemente, aus<br />
denen die infrage kommenden Konformitätsnachweisverfahren<br />
bestehen.<br />
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der<br />
Hersteller mit der CE-Kennzeichnung seiner Produkte.<br />
Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt<br />
sind, trifft der Hersteller in eigener Verantwortung.<br />
Gleichzeitig mit der Kennzeichnung muss er eine produktbezogene<br />
Konformitätserklärung abgeben.
4 Brandverhalten<br />
Grundsätzliches<br />
Die Landesbauordnungen stellen grundsätzlich Anforderungen<br />
an das Brandverhalten von Baustoffen. In der<br />
Musterbauordnung [8] heißt es dazu: „Baustoffe, die nicht<br />
mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare<br />
Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht,<br />
wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar<br />
sind.“ Baustoffe, für die der Hersteller im<br />
Rahmen der CE-Kennzeichnung keine Brandverhaltensklasse<br />
oder die Klasse F deklariert, gelten als leichtentflammbar<br />
und dürfen im Sinne der Bauordnung deshalb<br />
nicht verwendet werden. Für den Nachweis der Verwendbarkeit<br />
ist aus diesem Grund herstellerseits mindestens<br />
die Brandverhaltensklasse E zu deklarieren.<br />
durchgeführt werden. Das Prüfszenario (Raumecke) setzt<br />
voraus, dass der zu prüfende <strong>Putz</strong> in einer bestimmten<br />
Schichtdicke auf einen festzulegenden Untergrund<br />
aufgetragen wird. Die Deklaration der Brandverhaltensklasse<br />
gilt dann entsprechend dem Prüfzeugnis nur in<br />
Verbindung mit dem geprüften Untergrund und bis zu<br />
einer bestimmten Schichtdicke. Der Hersteller muss dies<br />
bei der Deklaration mit angeben (z. B. „Brandverhaltensklasse<br />
B bei Verwendung auf mineralischen Untergründen<br />
in einer Schichtdicke bis zu 5 mm“). Die Angaben sind in<br />
dem Klassifizierungsbericht der anerkannten Prüfstelle<br />
aufgeführt.<br />
Brandverhaltensklasse A1<br />
Die Brandverhaltensklasse A1 kommt in der Regel für<br />
<strong>Putz</strong>e mit organischen Bindemitteln nach EN 15824 nicht<br />
infrage und wird im Folgenden deshalb nicht behandelt.<br />
Brandverhaltensklassen A2, B, C und D<br />
Um für einen <strong>Putz</strong> nach EN 15824 die Klasse A2, B, C oder<br />
D deklarieren zu können, ist gemäß EN 13501-1 eine Prüfung<br />
des Brandverhaltens nach EN 13823 (Single Burning<br />
Item Test = SBI-Test) erforderlich a) . Die Prüfung muss<br />
von einer dafür anerkannten Prüfstelle („Notified Body“)<br />
a)<br />
Bei Zuordnung zur Klasse A2 ist zusätzlich <strong>zum</strong> SBI-Test eine Prüfung<br />
nach EN ISO 1182 oder EN ISO 1716 erforderlich; bei Zuordnung<br />
zu den Klassen B, C oder D ist zusätzlich <strong>zum</strong> SBI-Test eine<br />
Kleinprüfung nach EN ISO 11925-2 erforderlich.<br />
ACHTUNG:<br />
EN 15824 enthält im Abschnitt 4.7 eine Anmerkung,<br />
die eine Zuordnung der <strong>Putz</strong>e nach EN 15824 zur<br />
Brandverhaltensklasse C erlaubt, wenn die <strong>Putz</strong>e „in<br />
Mengen von < 3,5 kg/m² aufgebracht werden“. Diese<br />
Anmerkung steht im Widerspruch <strong>zum</strong> übrigen<br />
Normentext und zur europäischen Bauproduktenrichtlinie<br />
[2]. Die Kommission hat auf der Grundlage<br />
der Bauproduktenrichtlinie in ihrer Entscheidung<br />
2000/147/EG [9] die Kriterien zur Klassifizierung des<br />
Brandverhaltens festgelegt. Eine Einstufung allein<br />
aufgrund der Auftragsmenge ist darin nicht vorgesehen<br />
und stellt somit einen Verstoß gegen die Norm,<br />
die Bauproduktenrichtlinie und die Kommissionsentscheidung<br />
2000/147/EG dar und führt dazu, dass<br />
das Produkt in Deutschland nicht in Verkehr gebracht<br />
werden darf.
Erforderliche Nachweise für die<br />
Brandverhaltensklasse E<br />
Die Zuordnung zur Brandverhaltensklasse E erfolgt gemäß<br />
EN 13501-1 auf der Grundlage einer (Klein-)Prüfung<br />
nach EN ISO 11925-2. Die Prüfung muss von einer dafür<br />
anerkannten Stelle durchgeführt werden.<br />
Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln<br />
liegen jahrzehntelange Erfahrungen <strong>zum</strong> Brandverhalten<br />
vor, unter anderem aus zahlreichen Brandprüfungen, die<br />
im Zusammenhang mit der Verwendung solcher <strong>Putz</strong>e als<br />
Bestandteil von Wärmedämm-Verbundsystemen durchgeführt<br />
wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die<br />
Anforderungen der Brandverhaltensklasse E von diesen<br />
Produkten erreicht werden.<br />
Hersteller, die für solche Produkte die Brandverhaltensklasse<br />
E deklarieren wollen, müssen individuell abwägen,<br />
wie und auf welcher Grundlage sie das Brandverhalten<br />
deklarieren und ob dazu erneute Brandprüfungen<br />
Tabelle 3: Festgelegte Konformitätsnachweisverfahren für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln nach EN 15824<br />
Brandschutzanforderungen<br />
Einstufungsvoraussetzung<br />
Vom Hersteller<br />
deklarierte<br />
Euroklasse für das<br />
Brandverhalten<br />
Vorgeschriebenes<br />
Konformitätsnachweisverfahren<br />
nach Tabelle 4<br />
1<br />
Diese Einstufung gilt für Produkte, die aufgrund einer<br />
Prüfung der Euroklasse A1, A2, B oder C zugeordnet<br />
werden und bei denen eine eindeutig identifizierbare<br />
Stufe des Herstellverfahrens zu einer Verbesserung der<br />
Klassifizierung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz<br />
von Flammschutzmitteln oder Begrenzung des Anteils<br />
an organischen Stoffen). b) A1, A2, B, C 1<br />
2 Diese Einstufung gilt für Produkte, die aufgrund einer<br />
Für alle Anwendungen,<br />
für die<br />
Prüfung der Euroklasse A1, A2, B oder C zugeordnet<br />
werden und für die die Einstufungsvoraussetzungen der<br />
Anforderungen an<br />
Tabellenzeile 1 nicht zutreffen.<br />
das Brandverhalten<br />
3 gestellt werden a) Diese Einstufung gilt für alle Produkte, die aufgrund einer<br />
Prüfung der Euroklasse D oder E zugeordnet werden.<br />
A1, A2, B, C 3<br />
D, E 3<br />
4 Diese Einstufung gilt für Produkte, die ohne Prüfung aufgrund<br />
einer veröffentlichten Entscheidung der Europäischen<br />
Kommission einer Brandverhaltensklasse zugeordnet<br />
werden. c) A1, A2, B, C, D, E 4<br />
5 Diese Einstufung gilt für alle Produkte, die in die Euroklasse<br />
F eingestuft wurden. d) F 4<br />
6 Für alle Anwendungen,<br />
für die keine<br />
Anforderungen an<br />
das Brandverhalten<br />
gestellt werden c)<br />
Vom Hersteller wird keine Euroklasse deklariert;<br />
im CE-Zeichen wird „KLF“ oder „Keine Leistung festgestellt“ angegeben.<br />
4<br />
Die grau hinterlegten Bereiche werden künftig für die überwiegende Zahl der <strong>Putz</strong>e nach EN 15824 Anwendung finden.<br />
a) Die Landesbauordnungen stellen grundsätzlich Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen (siehe Abschnitt 4).<br />
b) Nach Mitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik trifft diese Bedingung aus bauaufsichtlicher Sicht auf solche <strong>Putz</strong>e nach EN 15824 zu, bei<br />
denen bereits geringfügige Änderungen des organischen Anteils bzw. der Rezeptur zu einer Änderung der Klassifizierung des Brandverhaltens<br />
führen können.<br />
c) Für <strong>Putz</strong>e nach EN 15824 liegt eine solche Entscheidung nicht vor. Ein entsprechender Antrag an die Europäische Kommission durch den Europäischen<br />
Verband der Mörtelindustrie EMO befindet sich jedoch in Vorbereitung.<br />
d) In Deutschland ist die Anwendung dieser Zeile nicht möglich, da grundsätzlich Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und damit<br />
mindestens die Klasse E zu deklarieren ist (siehe Fußnote a) )
erforderlich sind. <strong>Putz</strong>e, die lediglich der Brandverhaltensklasse<br />
E (normal entflammbar) entsprechen, können<br />
in manchen EU-Mitgliedsstaaten möglicherweise nur<br />
eingeschränkt verwendet werden.<br />
Klassifizierung aufgrund einer Entscheidung<br />
der Europäischen Kommission<br />
Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Klassifizierung des<br />
Brandverhaltens auch ohne individuelle Prüfung vorzunehmen:<br />
1 Wenn das Produkt aufgrund einer Entscheidung<br />
der Europäischen Kommission im „Verzeichnis von<br />
Produkten, die in die Kategorie A ,Kein Beitrag <strong>zum</strong><br />
Brand‘ […] einzustufen sind“ aufgeführt ist und der<br />
Gehalt an homogen verteilten organischen Stoffen<br />
nicht mehr als 1 % beträgt (Volumen- oder Masseprozent,<br />
der ungünstigere Wert ist maßgebend). In<br />
diesem Verzeichnis sind z. B. <strong>Putz</strong>e mit anorganischen<br />
Bindemitteln aufgeführt (siehe z. B. [10] und [11]). Für<br />
<strong>Putz</strong>e mit organischen Bindemitteln ist diese Option<br />
aufgrund ihres Gehaltes an organischen Bestandteilen<br />
nicht möglich.<br />
2 Wenn das Brandverhalten eines Bauproduktes so<br />
eindeutig ermittelt werden kann und den für die<br />
Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den<br />
Mitgliedstaaten so gut bekannt ist, dass sich eine Prüfung<br />
dieses Leistungsmerkmals erübrigt, kann die Europäische<br />
Kommission für genau definierte Produkte<br />
eine Entscheidung zur Festlegung einer Brandverhaltensklasse<br />
treffen, auf die Hersteller ohne weitere<br />
Prüfung (Classified Without Further Testing = CWFT)<br />
Bezug nehmen können. Auf dieser Grundlage ist beim<br />
Europäischen Verband der Mörtelindustrie (EMO) ein<br />
Antrag an die Europäische Kommission in Vorbereitung,<br />
um eine so genannte CWFT-Entscheidung zu<br />
erwirken. Wenn diese Entscheidung vorliegt und im<br />
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht<br />
wurde, können <strong>Putz</strong>e nach EN 15824 hinsichtlich ihres<br />
Brandverhaltens unter Bezug auf diese Entscheidung<br />
klassifiziert werden.<br />
Tabelle 4: Elemente der Konformitätsnachweisverfahren 1, 3 und 4<br />
Konformitätsnachweisverfahren Aufgabe des Herstellers Aufgabe der zugelassenen Stelle<br />
1<br />
Konformitätszertifizierung<br />
durch eine zugelassene<br />
Zertifizierungsstelle<br />
– Erstprüfung des Produktes<br />
(außer Brandverhalten)<br />
– kontinuierliche Werkseigene<br />
Produktionskontrolle<br />
– zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen<br />
Proben nach Prüfplan<br />
– Erstprüfung des Brandverhaltens<br />
– Erstinspektion des Werkes und der<br />
Werkseigenen Produktionskontrolle<br />
– laufende Überwachung, Beurteilung<br />
und Anerkennung der Werkseigenen<br />
Produktionskontrolle (keine Materialprüfungen)<br />
3<br />
Konformitätserklärung<br />
des Herstellers<br />
– Erstprüfung des Produktes<br />
(außer Brandverhalten)<br />
– kontinuierliche Werkseigene<br />
Produktionskontrolle<br />
– Erstprüfung des Brandverhaltens<br />
4<br />
Konformitätserklärung<br />
des Herstellers<br />
– Erstprüfung des Produkts<br />
– kontinuierliche Werkseigene<br />
Produktionskontrolle<br />
(Einschaltung einer zugelassenen Stelle<br />
nicht erforderlich)
5 Erstprüfung und Werkseigene<br />
Produktionskontrolle<br />
Zu jedem Konformitätsnachweisverfahren gehört die<br />
Werkseigene Produktionskontrolle, die vom Hersteller<br />
eigenverantwortlich einzuführen, zu dokumentieren und<br />
kontinuierlich zu betreiben ist. Bei der Werkseigenen<br />
Produktionskontrolle handelt es sich um ein System der<br />
Eigenüberwachung, das sich in seinen Elementen an<br />
Qualitätsmanagementsysteme nach EN ISO 9001 anlehnt.<br />
Hersteller, die ein Qualitätsmanagementsystem nach<br />
EN ISO 9001 eingeführt haben und aufrecht erhalten,<br />
erfüllen in der Regel auch die Anforderungen, die an<br />
die Werkseigene Produktionskontrolle gestellt werden.<br />
Voraussetzung ist, dass die speziellen Anforderungen der<br />
EN 15824 in das Qualitätsmanagementsystem integriert<br />
werden.<br />
Für die CE-Kennzeichnung ist eine Erstprüfung des Produktes<br />
durchzuführen. Dies geschieht bei den Konformitätsnachweisverfahren<br />
1, 3 und 4 in Eigenverantwortung<br />
des Herstellers – mit Ausnahme der Brandprüfung, die<br />
im Falle der Konformitätsnachweisverfahren 1 und 3 von<br />
einer dafür anerkannten Stelle durchzuführen ist.<br />
Erstprüfungen behalten so lange ihre Gültigkeit, wie die<br />
Ausgangsstoffe und das Herstellverfahren beibehalten<br />
werden. Erst wenn Änderungen vorgenommen werden,<br />
die sich auf die deklarierten Produkteigenschaften auswirken,<br />
ist eine erneute Erstprüfung notwendig.<br />
10
6 Konformitätserklärung<br />
Der Hersteller muss in einer „Konformitätserklärung“<br />
erklären, dass sein Produkt mit den Anforderungen der<br />
EN 15824 übereinstimmt. Beispiele für die Konformitätserklärung<br />
sind nachfolgend dargestellt und erläutert.<br />
Die Konformitätserklärung muss der Hersteller auf<br />
Verlangen vorlegen.<br />
11
7 CE-Kennzeichnung<br />
CE-Konformitätszeichen (Logo)<br />
Begleitinformationen <strong>zum</strong> CE-Zeichen<br />
Das CE-Zeichen ist ein Zeichen der Europäischen Union.<br />
Diese legt deshalb auch fest, unter welchen Bedingungen<br />
es zu nutzen ist. Das CE-Zeichen ist nicht auf Bauprodukte<br />
beschränkt, sondern gilt auch in anderen Bereichen; man<br />
findet es z. B. auch auf Elektrogeräten und Computern.<br />
Für Bauprodukte sind die Bedingungen, unter denen das<br />
CE-Konformitätszeichen zu verwenden ist, in der Bauproduktenrichtlinie<br />
[2] festgelegt. Erläuterungen enthält das<br />
Leitpapier D [4].<br />
Das Kürzel CE steht für „Conformité Européenne“. Wie<br />
es als Bildzeichen auszusehen hat, steht in der Richtlinie<br />
93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993. Dort heißt es:<br />
„Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben<br />
,CE‘ mit folgendem Schriftbild:<br />
<br />
<br />
<br />
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung<br />
müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden<br />
Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen<br />
Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa<br />
gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.“<br />
Druckvorlagen für das CE-Konformitätszeichen können<br />
von den Internetseiten der beteiligten Verbände heruntergeladen<br />
werden.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Zusammen mit dem CE-Zeichen müssen weitere individuelle<br />
Angaben zu den Produkteigenschaften erfolgen.<br />
Welche Angaben erforderlich sind, steht im Anhang ZA<br />
der Produktnorm. Ein Beispiel für die CE-Kennzeichnung<br />
ist nachfolgend dargestellt.<br />
„Keine Leistung festgestellt“<br />
Wenn in einem Mitgliedsstaat der EU bestimmte Eigenschaftskennwerte<br />
eines Produktes (aus bauordnungsrechtlicher<br />
Sicht) für nicht erforderlich erachtetet werden,<br />
braucht der Hersteller diese Eigenschaftskennwerte nicht<br />
zu bestimmen und nicht anzugeben. Stattdessen kann er<br />
anstelle dieses Eigenschaftskennwertes angeben: „Keine<br />
Leistung festgestellt“, KLF (englisch: No Performance<br />
Determined).<br />
Woher weiß der Hersteller, ob ein Eigenschaftskennwert<br />
anzugeben ist oder ob die Angabe „Keine Leistung festgestellt“<br />
ausreichend ist Diese Informationen lassen sich<br />
nur in den jeweiligen nationalen Vorschriften der einzelnen<br />
EU-Mitgliedsstaaten finden. In Deutschland sind sie<br />
z. B. der Bauregelliste B zu entnehmen. Da nach jetzigem<br />
Kenntnisstand die EN 15824 nicht in die Bauregelliste B<br />
aufgenommen wird, bedeutet dies, dass in Deutschland<br />
aus bauordnungsrechtlicher Sicht – mit Ausnahme der<br />
Brandklassifizierung – keine Eigenschaftskennwerte<br />
deklariert werden müssen.<br />
Unabhängig von den bauordnungsrechtlichen Maßgaben<br />
dient die Angabe der Eigenschaftskennwerte jedoch auch<br />
zur Information der Verwender. Deshalb kann es durchaus<br />
sinnvoll sein, Eigenschaftskennwerte anzugeben, auch<br />
wenn nach Bauordnungsrecht die Angabe „Keine Leistung<br />
festgestellt“ ausreichend wäre. Näheres ergibt sich aus<br />
den Beispielen im Anhang dieser Broschüre.<br />
12
Ort der Kennzeichnung<br />
Größe der CE-Kennzeichnung<br />
Im Leitpapier D (siehe [4]) ist angegeben, wo die CE-Kennzeichnung<br />
erfolgen soll:<br />
■ auf dem Produkt selbst (bei pastösen <strong>Putz</strong>en i. d. R.<br />
nicht möglich),<br />
■ auf der Verpackung (z. B. Eimer),<br />
■ auf einem am Produkt oder der Verpackung angebrachten<br />
Etikett (z. B. bei Silos),<br />
■ in den kommerziellen Begleitpapieren (z. B. Lieferschein<br />
oder Technisches Merkblatt).<br />
Die Prüfung, wo die CE-Kennzeichnung anzubringen ist,<br />
muss in der oben angegebenen Reihenfolge erfolgen;<br />
d.h., wenn es möglich ist, die Verpackung zu kennzeichnen,<br />
muss dies auch erfolgen. Erst wenn dies, wie z. B. bei<br />
Siloware, nicht möglich ist, darf von der nächsten angegebenen<br />
Kennzeichnungsart Gebrauch gemacht werden.<br />
Verbindliche Vorgaben zur Größe der CE-Kennzeichnung<br />
einschließlich der erforderlichen Begleitinformationen<br />
gibt es nicht. Es ist lediglich zu beachten, dass das CE-<br />
Logo eine Mindesthöhe von 5 mm haben muss (siehe<br />
linke Seite).<br />
Elektronische CE-Kennzeichnung<br />
Einige Hersteller sind dazu übergegangen, aus Gründen<br />
der Einfachheit ihre Produkte nur noch mit dem CE-<br />
Zeichen sowie einigen Basisangaben zu versehen. Alle<br />
weiteren Informationen sind elektronisch im Internet hinterlegt.<br />
Die Europäische Kommission hat dazu noch keine<br />
rechtlich verbindlichen Rahmenbedingungen festgelegt.<br />
13
8 Sonderfall:<br />
<strong>Putz</strong>e für Wärmedämm-Verbundsysteme<br />
Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) sind in Deutschland<br />
und Europa derzeit noch zulassungspflichtige<br />
Bauprodukte. Werden <strong>Putz</strong>e ausschließlich als Bestandteil<br />
eines WDVS in Verkehr gebracht, so fallen sie nicht in den<br />
Geltungsbereich der EN 15824. Wenn der gleiche <strong>Putz</strong><br />
jedoch sowohl als Bestandteil eines WDVS als auch als<br />
„normaler“ Innen- oder Außenputz in Verkehr gebracht<br />
werden soll, so muss er zusätzlich zu den WDVS-Kennzeichnungen<br />
auch mit dem CE-Zeichen entsprechend der<br />
EN 15824 gekennzeichnet werden. Das ist auch erforderlich,<br />
wenn die deutsche oder europäische Zulassung den<br />
Einsatz von <strong>Putz</strong>en nach EN 15824 verlangt.<br />
Bei WDVS erfolgt die Brandprüfung systembezogen. Das<br />
Prüfergebnis kann nicht ohne weiteres auf die einzelnen<br />
WDVS-Komponenten übertragen werden. Es ist jedoch<br />
davon auszugehen, dass der verwendete <strong>Putz</strong> auch auf<br />
nichtbrennbaren Untergründen mindestens die Brandverhaltensklasse<br />
aus der Systemprüfung erreichen wird.<br />
14
9 Literatur<br />
[1] DIN EN 15824:2009-10 Festlegungen für Außen- und<br />
Innenputze mit organischen Bindemitteln; Deutsche<br />
Fassung EN 15824:2009<br />
[2] Bauproduktenrichtlinie: Richtlinie des Rates vom<br />
21.12.1988 (89/106/EWG), geändert durch die Richtlinie<br />
93/68/EWG des Rates vom 22.07.1993.<br />
[3] Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien<br />
Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der<br />
Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988<br />
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte<br />
und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften<br />
(Bauproduktengesetz – BauPG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 28.04.1998<br />
einschließlich der Änderungen vom 29.10.2001 und<br />
15.12.2001.<br />
[4] Guidance Paper D (concerning the Construction Products<br />
Directive – 89/106/EC): CE Marking under the<br />
Construction Products Directive; May 2004 – European<br />
Commission Enterprise Directorate-General<br />
[5] Guidance Paper J (concerning the Construction<br />
Products Directive – 89/106/EC): Transitional Arrangements<br />
under the Construction Products Directive<br />
(Revision Sep. 2002) – European Commission Enterprise<br />
Directorate-General<br />
[6] Schubert, Wolfgang: Marktüberwachung für harmonisierte<br />
Bauprodukte. In: DIBt Mitteilungen 41<br />
(2010) H. 1, S. 2-4<br />
[8] Musterbauordnung (MBO) in der Fassung November<br />
2002 (zuletzt geändert im Oktober 2008) – Herausgegeben<br />
von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU)<br />
und veröffentlicht unter www.is-argebau.de<br />
[9] Entscheidung der Kommission 2000/147/EG vom<br />
08.02.2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/<br />
EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung<br />
des Brandverhaltens von Bauprodukten. In: Amtsblatt<br />
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 50/14<br />
vom 23.02.2000<br />
[10] Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom<br />
04.10.1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von<br />
Produkten, die in die Kategorie A „Kein Beitrag <strong>zum</strong><br />
Brand“ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur<br />
Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/<br />
EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind.<br />
In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
Nr. L 267/23 vom 19.10.1996<br />
[11] Entscheidung 2003/424/EG der Kommission<br />
vom 06.06.2003 zur Änderung der Entscheidung<br />
96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von<br />
Produkten, die in die Kategorie A „Kein Beitrag <strong>zum</strong><br />
Brand“ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur<br />
Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/<br />
EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind.<br />
In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />
Nr. L 144/09 vom 12.06.2003<br />
[7] Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C, Ausgabe<br />
2010/1. In: DIBt Mitteilungen 41 (2010) – Sonderheft<br />
Nr. 39<br />
15
Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei<br />
Konformitätsnachweisverfahren 1<br />
EG-Konformitätserklärung<br />
Der Hersteller<br />
Color<strong>Putz</strong> GmbH & Co. KG<br />
Musterstraße 1<br />
D-12345 Musterstadt<br />
E 1<br />
erklärt nach § 9 Bauproduktengesetz (Umsetzung der<br />
Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG), dass das Produkt<br />
PremiumColor 3000plus E 2<br />
hergestellt im Werk<br />
Werk Musterstadt<br />
Musterstraße 1<br />
D-12345 Musterstadt<br />
den Bestimmungen der EN 15824:2009 entspricht und die Voraussetzungen<br />
für die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA.1 von EN 15824:2009 erfüllt.<br />
Es wurden die in Tabelle ZA.3.1 angegebenen Verfahren<br />
für die Bewertung der Konformität durchgeführt.<br />
Das Produkt wurde einer Erstprüfung unterzogen und unterliegt<br />
der Werkseigenen Produktionskontrolle nach EN 15824.<br />
E 3<br />
E 4<br />
E 5<br />
E 6<br />
Das Produkt entspricht auf mineralischen Untergründen der Brandverhaltensklasse B. E 7<br />
Die laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung des Systems der<br />
Werkseigenen Produktionskontrolle erfolgt durch die notifizierte Stelle<br />
Überwachungs- und Zertifizierungsstelle<br />
Zertifizierungsstraße 1<br />
D-01234 Zertifikatstadt<br />
(Kenn-Nr. 0123)<br />
E 8<br />
Das Zertifikat mit der Registrier-Nr. ABCD-CPD-OPQR wurde am >Datum<<br />
(mit einer Gültigkeit von Y Jahren) ausgestellt.<br />
Musterstadt, >Datum< Unterschrift E 9<br />
Name und Position des Unterzeichners<br />
Anlage<br />
Technisches Merkblatt<br />
E 10<br />
16
Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 1<br />
E 1<br />
E 2<br />
E 3<br />
E 4<br />
E 5<br />
E 6<br />
E 7<br />
E 8<br />
E 9<br />
E 10<br />
Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der<br />
Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des<br />
Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck<br />
dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in<br />
Kontakt treten zu können.<br />
Eindeutige Produktbezeichnung – weitere Angaben zu den Produkteigenschaften sind an dieser Stelle nicht erforderlich,<br />
da sie in der CE-Kennzeichnung enthalten sind (Vermeidung von Wiederholungen). Es können auch mehrere<br />
(gleichartige) Produkte zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die einzelnen Produktbezeichnungen anzugeben.<br />
Damit die Rückverfolgbarkeit zu dem jeweiligen Herstellwerk (insbesondere, wenn als Hersteller nur ein „Bevollmächtigter“<br />
angegeben wird, siehe E 1) sichergestellt wird, muss hier eine Angabe des Herstellwerkes erfolgen. Die<br />
Angabe dient nicht dazu, dass ein Verwender das Herstellwerk kontaktieren kann, und darf deshalb in codierter<br />
Form erfolgen.<br />
Genaue Angabe darüber, auf welche Technische Spezifikation mit der Konformitätserklärung Bezug genommen<br />
wird. Im vorliegenden Fall ist dies die europäische Norm für Innen- und Außenputze mit organischen Bindemitteln<br />
EN 15824 mit den im Anhang ZA festgelegten Anforderungen, deren Erfüllung zur CE-Kennzeichnung berechtigt.<br />
Die Anforderungen an das Produkt befinden sich in Tabelle ZA.1.<br />
Aussage darüber, wie die Konformität des Produktes mit den Anforderungen überprüft wurde. Das hier angewandte<br />
Verfahren 1 ist in Tabelle ZA.3.1 der Norm beschrieben.<br />
Hinweis auf die in der Eigenverantwortung des Herstellers durchgeführte Werkseigene Produktionskontrolle; zur<br />
Werkseigenen Produktionskontrolle gehören u. a. die Erstprüfung und das zu erstellende „Handbuch der Werkseigenen<br />
Produktionskontrolle“.<br />
Die Brandverhaltensklasse gemäß dem Klassifizierungsbericht der anerkannten Prüfstelle sollte hier als „besonderer<br />
Verwendungshinweis“ zusammen mit den darin aufgeführten Randbedingungen, z. B. Hinweis auf den Untergrund,<br />
angegeben werden.<br />
Verweis auf die Fremdüberwachung durch eine dafür anerkannte Stelle und die Nummer des Zertifikates; sofern<br />
eine begrenzte Geltungsdauer festgelegt wurde, ist diese ebenfalls anzugeben.<br />
Name und Funktion der zur Unterschrift der Konformitätserklärung ermächtigten Person, z. B. Geschäftsführer,<br />
Prokurist. Die Ermächtigung des Unterzeichners muss dokumentiert sein.<br />
Da bei <strong>Putz</strong> die Eigenschaften des fertigen Produktes entscheidend von dessen Verarbeitung auf der Baustelle<br />
abhängen, ist es sinnvoll, der Konformitätserklärung das zu dem Produkt gehörende Technische Merkblatt mit den<br />
erforderlichen Verwendungshinweisen hinzuzufügen.<br />
17
CE-Kennzeichnung (Beispiel für<br />
Konformitätsnachweisverfahren 1)<br />
CE 1<br />
0123 CE 2<br />
Color<strong>Putz</strong> GmbH & Co. KG<br />
Musterstraße 1<br />
D-12345 Musterstadt<br />
CE 3<br />
10 CE 4<br />
ABCD-CPD-OPQR CE 5<br />
EN 15824 CE 6<br />
<strong>Putz</strong> mit organischen Bindemitteln<br />
zur Verwendung im Außen- und Innenbereich<br />
CE 7<br />
Wasserdampfdurchlässigkeit: V 2 mittel CE 8<br />
Wasseraufnahme: W 3 niedrig CE 9<br />
Haftfestigkeit: ≥ 0,3 MPa CE 10<br />
Dauerhaftigkeit<br />
(Frostwiderstand):<br />
Durchlässigkeitsrate nach EN 1062-3<br />
ist ≤ 0,5 kg/(m² · h 0,5 )<br />
CE 11<br />
Wärmeleitfähigkeit λ 10,dry,mat : Keine Leistung festgestellt CE 12<br />
Brandverhalten:<br />
Brandverhaltensklasse B<br />
(bei Verwendung auf mineralischen Untergründen)<br />
CE 13<br />
18
Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 1)<br />
CE 1<br />
CE 2<br />
CE 3<br />
CE 4<br />
CE 5<br />
CE 6<br />
CE 7<br />
CE 8<br />
CE 9<br />
CE-Konformitätszeichen gemäß Richtlinie 93/68/EWG (Mindesthöhe 5 mm)<br />
Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle<br />
Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der<br />
Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des<br />
Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck<br />
dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in<br />
Kontakt treten zu können.<br />
Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erfolgt ist. Es handelt sich nicht um das Produktionsdatum,<br />
sondern um den Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung mit den für<br />
das Produkt maßgebenden Anforderungen übernimmt.<br />
Nummer des von der Zertifizierungsstelle erteilten Zertifikates<br />
Nummer der zu Grunde liegenden europäischen Norm<br />
Allgemeine Beschreibung des Produktes auf der Grundlage der in der Norm festgelegten Eigenschaften; die erforderlichen<br />
individuellen Angaben zur Identifizierung der Produktmerkmale sind in den Zeilen CE 6 bis CE 11 beschrieben.<br />
Es ist zu unterscheiden, ob der <strong>Putz</strong> für den Außen- und Innenbereich oder nur für den Außenbereich oder nur für<br />
den Innenbereich vorgesehen ist.<br />
Die Wasserdampfdurchlässigkeit muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer<br />
Prüfung der Wasserdampf-Diffusionsstromdichte, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie,<br />
in die der Prüfwert fällt (V 1 hoch; V 2 mittel; V 3 niedrig).<br />
Die Wasseraufnahme muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung der<br />
Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie, in die der<br />
Prüfwert fällt (W 1 hoch; W 2 mittel; W 3 niedrig).<br />
CE 10 Die Haftfestigkeit ist zu prüfen. Sie darf nicht kleiner als 0,3 MPa sein. Falls nicht für spezielle Anwendungen die<br />
Deklaration eines höheren Wertes erforderlich ist, reicht es aus, wenn die Angabe „≥ 0,3 MPa“ erfolgt, auch wenn der<br />
ermittelte Prüfwert höher liegt.<br />
CE 11 Angaben zur Dauerhaftigkeit sind nur für Außenputze erforderlich. Grundsätzlich sind drei Optionen zur Angabe der<br />
Dauerhaftigkeit möglich:<br />
Option 1 (nur Innenputze): Bei Innenputzen (ausschließliche Verwendung innen) reicht ohne weitere Prüfung die<br />
Angabe „Keine Leistung festgestellt“.<br />
Option 2 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 9) ist ≤ 0,5 kg/(m² · h 0,5 ),<br />
d. h. der <strong>Putz</strong> fällt in die Kategorie W 2 oder W 3 . Dann wird im CE-Zeichen angegeben: „Durchlässigkeitsrate nach<br />
EN 1062-3 ist ≤ 0,5 kg/(m² · h 0,5 )“. Eine Frost-Tau-Wechselprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.<br />
Option 3 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 9) ist > 0,5 kg/(m² · h 0,5 ),<br />
d. h. der <strong>Putz</strong> fällt in die Kategorie W 1 . Dann wird nach bestandener Frost-Tau-Wechselprüfung im CE-Zeichen angegeben:<br />
„Haftfestigkeit nach Frost-Tau-Wechselprüfung ≥ 0,3 MPa“.<br />
CE 12 Die Angabe der Wärmeleitfähigkeit ist aufgrund der geringen Schichtdicke der <strong>Putz</strong>e für wärmeschutztechnische<br />
Berechnungen nicht sinnvoll. Die in der EN 1745 vorgesehene Ableitung der Wärmeleitfähigkeit aus der Trockenrohdichte<br />
ist nicht möglich, da kein Verfahren zur Bestimmung der Trockenrohdichte von <strong>Putz</strong>en nach EN 15824 vorliegt.<br />
CE 13 Die Angabe einer Brandverhaltensklasse ist erforderlich, da in Deutschland keine Baustoffe, die nicht mindestens<br />
normalentflammbar sind, verwendet werden dürfen (siehe Abschnitt 4 dieser Broschüre). Zusätzlich sollten die im<br />
Klassifizierungsbericht aufgeführten Randbedingungen (z. B. Hinweis auf Untergrund) genannt werden.<br />
19
Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei<br />
Konformitätsnachweisverfahren 3<br />
EG-Konformitätserklärung<br />
Der Hersteller<br />
Color<strong>Putz</strong> GmbH & Co. KG<br />
Musterstraße 1<br />
D-12345 Musterstadt<br />
E 1<br />
erklärt nach § 9 Bauproduktengesetz (Umsetzung der<br />
Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG), dass das Produkt<br />
StarColor 5000 E 2<br />
hergestellt im Werk<br />
Werk Musterstadt<br />
Musterstraße 1<br />
D-12345 Musterstadt<br />
den Bestimmungen der EN 15824:2009 entspricht und die Voraussetzungen<br />
für die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA.1 von EN 15824:2009 erfüllt.<br />
Es wurden die in Tabelle ZA.3.2 angegebenen Verfahren<br />
für die Bewertung der Konformität durchgeführt.<br />
E 3<br />
E 4<br />
E 5<br />
Das Produkt entspricht auf mineralischen Untergründen der Brandverhaltensklasse D.<br />
Die Prüfung der Brandverhaltensklasse wurde von dem notifizierten Prüflaboratorium<br />
Materialprüfstelle für den Brandschutz<br />
Brand-Allee 100<br />
D-12345 Feuerbach<br />
(Kenn-Nr. 1111)<br />
E 6<br />
durchgeführt und darüber der Klassifizierungsbericht 12345-xyz-AAA<br />
vom >Datum< ausgestellt.<br />
Das Produkt wurde einer Erstprüfung unterzogen und unterliegt<br />
der Werkseigenen Produktionskontrolle nach EN 15824.<br />
E 7<br />
Musterstadt, >Datum< Unterschrift E 8<br />
Name und Position des Unterzeichners<br />
Anlage<br />
Technisches Merkblatt<br />
E 9<br />
20
Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 3<br />
E 1<br />
Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der<br />
Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des<br />
Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck<br />
dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in<br />
Kontakt treten zu können.<br />
E 2<br />
Eindeutige Produktbezeichnung – weitere Angaben zu den Produkteigenschaften sind an dieser Stelle nicht erforderlich,<br />
da sie in der CE-Kennzeichnung enthalten sind (Vermeidung von Wiederholungen). Es können auch mehrere<br />
(gleichartige) Produkte zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die einzelnen Produktbezeichnungen anzugeben.<br />
E 3<br />
Damit die Rückverfolgbarkeit zu dem jeweiligen Herstellwerk (insbesondere, wenn als Hersteller nur ein „Bevollmächtigter“<br />
angegeben wird, siehe E 1) sichergestellt wird, muss hier eine Angabe des Herstellwerkes erfolgen. Die<br />
Angabe dient nicht dazu, dass ein Verwender das Herstellwerk kontaktieren kann, und darf deshalb in codierter<br />
Form erfolgen.<br />
E 4<br />
Genaue Angabe darüber, auf welche Technische Spezifikation mit der Konformitätserklärung Bezug genommen<br />
wird. Im vorliegenden Fall ist dies die europäische Norm für Innen- und Außenputze mit organischen Bindemitteln<br />
EN 15824 mit den im Anhang ZA festgelegten Anforderungen, deren Erfüllung zur CE-Kennzeichnung berechtigt.<br />
Die Anforderungen an das Produkt befinden sich in Tabelle ZA.1.<br />
E 5<br />
Aussage darüber, wie die Konformität des Produktes mit den Anforderungen überprüft wurde. Das hier angewandte<br />
Verfahren 3 ist in Tabelle ZA.3.2 der Norm beschrieben.<br />
E 6<br />
Verweis auf die erfolgte Erstprüfung des Brandverhaltens durch eine dafür anerkannte Stelle (Notified Body). Angabe<br />
der im Klassifizierungsbericht ausgewiesenen Brandverhaltensklasse und der Randbedingungen, unter denen sie<br />
erreicht wird (z. B. Hinweis auf Untergrund). Die Nummer des Klassifizierungsberichtes muss angegeben werden.<br />
Sofern eine begrenzte Geltungsdauer festgelegt wurde, ist diese ebenfalls anzugeben.<br />
E 7<br />
Hinweis auf die in der Eigenverantwortung des Herstellers durchgeführte Werkseigene Produktionskontrolle; zur<br />
Werkseigenen Produktionskontrolle gehören u. a. die Erstprüfung und das zu erstellende „Handbuch der Werkseigenen<br />
Produktionskontrolle“.<br />
E 8<br />
Name und Funktion der zur Unterschrift der Konformitätserklärung ermächtigten Person, z. B. Geschäftsführer,<br />
Prokurist. Die Ermächtigung des Unterzeichners muss dokumentiert sein.<br />
E 9<br />
Da gerade bei <strong>Putz</strong>en die Eigenschaften des fertigen Produktes entscheidend von dessen Verarbeitung auf der<br />
Baustelle abhängen, ist es sinnvoll, der Konformitätserklärung das zu dem Produkt gehörende Technische Merkblatt<br />
hinzuzufügen, da darin die erforderlichen Verwendungshinweise enthalten sind.<br />
21
CE-Kennzeichnung (Beispiel für<br />
Konformitätsnachweisverfahren 3)<br />
CE 1<br />
Color<strong>Putz</strong> GmbH & Co. KG<br />
Musterstraße 1<br />
D-12345 Musterstadt<br />
CE 2<br />
10 CE 3<br />
EN 15824 CE 4<br />
<strong>Putz</strong> mit organischen Bindemitteln<br />
zur Verwendung im Außen- und Innenbereich<br />
CE 5<br />
Wasserdampfdurchlässigkeit: V 2 mittel CE 6<br />
Wasseraufnahme: W 3 niedrig CE 7<br />
Haftfestigkeit: ≥ 0,3 MPa CE 8<br />
Dauerhaftigkeit<br />
(Frostwiderstand):<br />
Durchlässigkeitsrate nach EN 1062-3<br />
ist ≤ 0,5 kg/(m² · h 0,5 )<br />
CE 9<br />
Wärmeleitfähigkeit λ 10,dry,mat : Keine Leistung festgestellt CE 10<br />
Brandverhalten:<br />
Brandverhaltensklasse D<br />
(bei Verwendung auf mineralischen Untergründen)<br />
CE 11<br />
22
Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 3)<br />
CE 1<br />
CE 2<br />
CE 3<br />
CE 4<br />
CE 5<br />
CE 6<br />
CE 7<br />
CE 8<br />
CE 9<br />
CE-Konformitätszeichen gemäß Richtlinie 93/68/EWG (Mindesthöhe 5 mm)<br />
Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der<br />
Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des<br />
Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck<br />
dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in<br />
Kontakt treten zu können.<br />
Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erfolgt ist. Es handelt sich nicht um das Produktionsdatum,<br />
sondern um den Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung mit den<br />
für das Produkt maßgebenden Anforderungen übernimmt.<br />
Nummer der zu Grunde liegenden europäischen Norm<br />
Allgemeine Beschreibung des Produktes auf der Grundlage der in der Norm festgelegten Eigenschaften; die erforderlichen<br />
individuellen Angaben zur Identifizierung der Produktmerkmale sind in den Zeilen CE 6 bis CE 11 beschrieben.<br />
Es ist zu unterscheiden, ob der <strong>Putz</strong> für den Außen- und Innenbereich oder nur für den Außenbereich oder nur<br />
für den Innenbereich vorgesehen ist.<br />
Die Wasserdampfdurchlässigkeit muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer<br />
Prüfung der Wasserdampf-Diffusionsstromdichte, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie,<br />
in die der Prüfwert fällt (V 1 hoch; V 2 mittel; V 3 niedrig).<br />
Die Wasseraufnahme muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung der<br />
Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie, in die<br />
der Prüfwert fällt (W 1 hoch; W 2 mittel; W 3 niedrig).<br />
Die Haftfestigkeit ist zu prüfen. Sie darf nicht kleiner als 0,3 MPa sein. Falls nicht für spezielle Anwendungen die<br />
Deklaration eines höheren Wertes erforderlich ist, reicht es aus, wenn die Angabe „≥ 0,3 MPa“ erfolgt, auch wenn<br />
der ermittelte Prüfwert höher liegt.<br />
Angaben zur Dauerhaftigkeit sind nur für Außenputze erforderlich. Grundsätzlich sind drei Optionen zur Angabe der<br />
Dauerhaftigkeit möglich:<br />
Option 1 (nur Innenputze): Bei Innenputzen (ausschließliche Verwendung innen) reicht ohne weitere Prüfung die<br />
Angabe „Keine Leistung festgestellt“.<br />
Option 2 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 7) ist ≤ 0,5 kg/(m² · h 0,5 ),<br />
d. h. der <strong>Putz</strong> fällt in die Kategorie W 2 oder W 3 . Dann wird im CE-Zeichen angegeben: „Durchlässigkeitsrate nach<br />
EN 1062-3 ist ≤ 0,5 kg/(m² · h 0,5 )“. Eine Frost-Tau-Wechselprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.<br />
Option 3 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 7) ist > 0,5 kg/(m² · h 0,5 ),<br />
d. h. der <strong>Putz</strong> fällt in die Kategorie W 1 . Dann wird nach bestandener Frost-Tau-Wechselprüfung im CE-Zeichen angegeben:<br />
„Haftfestigkeit nach Frost-Tau-Wechselprüfung ≥ 0,3 MPa“.<br />
CE 10 Die Angabe der Wärmeleitfähigkeit ist aufgrund der geringen Schichtdicke der <strong>Putz</strong>e für wärmeschutztechnische<br />
Berechnungen nicht sinnvoll. Die in der EN 1745 vorgesehene Ableitung der Wärmeleitfähigkeit aus der Trockenrohdichte<br />
ist nicht möglich, da kein Verfahren zur Bestimmung der Trockenrohdichte von <strong>Putz</strong>en nach EN 15824<br />
vorliegt.<br />
CE 11 Die Angabe einer Brandverhaltensklasse ist erforderlich, da in Deutschland keine Baustoffe, die nicht mindestens<br />
normalentflammbar sind, verwendet werden dürfen (siehe Abschnitt 4 dieser Broschüre). Zusätzlich sollten die im<br />
Klassifizierungsbericht aufgeführten Randbedingungen (z. B. Hinweis auf Untergrund) genannt werden.<br />
23
<strong>Fachgruppe</strong> <strong>Putz</strong> & <strong>Dekor</strong><br />
im Verband der deutschen<br />
Lack- und Druckfarbenindustrie e. V.<br />
Düsseldorfer Straße 50<br />
47051 Duisburg<br />
Telefon: 0203.99239-0<br />
Telefax: 0203.99239-98<br />
info@iwm.de<br />
www.iwm.de<br />
Mainzer Landstraße 55<br />
60329 Frankfurt am Main<br />
Telefon: 069.2556-1411<br />
Telefax: 069.2556-1358<br />
vdl@vci.de<br />
www.putz-dekor.org<br />
Stand: September 2010