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CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze<br />

mit organischen Bindemitteln<br />

Erläuterungen und Beispiele zur Umsetzung der EN 15824<br />

<strong>Fachgruppe</strong> <strong>Putz</strong> & <strong>Dekor</strong><br />

im Verband der deutschen<br />

Lack- und Druckfarbenindustrie e. V.


Inhalt<br />

Vorwort...................................................................................... 3<br />

1 Grundlagen................................................................ 4<br />

2 Zeitplan....................................................................... 5<br />

3 Konformitätsnachweis........................................... 6<br />

4 Brandverhalten......................................................... 7<br />

5 Erstprüfung und Werkseigene<br />

Produktionskontrolle............................................10<br />

6 Konformitätserklärung........................................11<br />

7 CE-Kennzeichnung.................................................12<br />

8 Sonderfall:<br />

<strong>Putz</strong>e für Wärmedämm-Verbundsysteme......14<br />

9 Literatur....................................................................15<br />

Anhang .....................................................................................16<br />

Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei<br />

Konformitätsnachweisverfahren 1..................................16<br />

CE-Kennzeichnung (Beispiel für<br />

Konformitätsnachweisverfahren 1).................................18<br />

Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei<br />

Konformitätsnachweisverfahren 3..................................20<br />

CE-Kennzeichnung (Beispiel für<br />

Konformitätsnachweisverfahren 3).................................22<br />

Impressum<br />

CE-Kennzeichnung für Außen- und Innenputze mit organischen<br />

Bindemitteln – Erläuterungen und Beispiele zur<br />

Umsetzung der EN 15824<br />

Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.V., Duisburg,<br />

und <strong>Fachgruppe</strong> <strong>Putz</strong> & <strong>Dekor</strong> im Verband der deutschen<br />

Lack- und Druckfarbenindustrie e. V., Frankfurt am Main<br />

Stand: September 2010<br />

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und<br />

Gewissen, jedoch ohne Gewähr.<br />

Gesamtproduktion und<br />

© by Verlag Bau+Technik GmbH,<br />

Postfach 12 01 10, 40601 Düsseldorf, www.verlagbt.de


Vorwort<br />

Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln<br />

ist im Oktober 2009 die europäische Norm EN 15824<br />

erschienen, die auch in Deutschland gilt. Künftig werden<br />

diese <strong>Putz</strong>e deshalb mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet.<br />

Damit wird dokumentiert, dass die Produkte den aktuellen<br />

europäischen Anforderungen an Standsicherheit,<br />

Brandschutz und Umweltschutz entsprechen. Die<br />

CE-Kennzeichnung ist ein Schritt in Richtung transparenter<br />

und verbraucherfreundlicher Qualitäts- und<br />

Umweltinformationen.<br />

Für die Hersteller folgt nun die Phase der Einführung der<br />

CE-Kennzeichnung. Die vorliegende Broschüre gibt Hinweise<br />

und Erläuterungen für die praktische Umsetzung<br />

in Deutschland. Dabei werden sowohl die verschiedenen<br />

europäischen Vorgaben als auch das nach wie vor geltende<br />

deutsche Bauordnungsrecht beachtet.<br />

Jeder Mitgliedsstaat der EU ist verpflichtet, die korrekte<br />

Einhaltung der CE-Kennzeichnung aktiv zu überwachen.<br />

In Deutschland wird diese Marktüberwachung vom Deutschen<br />

Institut für Bautechnik koordiniert und von den<br />

Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder durchgeführt.<br />

Beanstandungen – auch formaler Art – können dazu führen,<br />

dass die zuständigen Behörden die Verwendung bzw.<br />

ein weiteres Inverkehrbringen des betreffenden Bauproduktes<br />

untersagen [6].<br />

Nicht nur deshalb ist es wichtig, dass die Hersteller die<br />

Rahmenbedingungen für die CE-Kennzeichnung ihrer<br />

Produkte sorgfältig beachten. Genauso wichtig ist es,<br />

durch eine einheitliche und korrekte Kennzeichnung der<br />

Produkte und die Einhaltung der Norm das Vertrauen der<br />

Verbraucher in die Produkte zu stärken.<br />

In diesem Sinne empfehlen die beteiligten Verbände<br />

ihren Mitgliedern die sorgfältige Beachtung der in dieser<br />

Broschüre gegebenen Hinweise.<br />

Duisburg und Frankfurt, im September 2010<br />

Industrieverband WerkMörtel e. V. und<br />

<strong>Fachgruppe</strong> <strong>Putz</strong> & <strong>Dekor</strong> im Verband der deutschen<br />

Lack- und Druckfarbenindustrie e. V.


1 Grundlagen<br />

Geltungsbereich<br />

Verwendung<br />

Im Juli 2009 ist die europäische Norm EN 15824 erschienen.<br />

In Deutschland wurde sie im Oktober 2009<br />

als DIN EN 15824 Festlegungen für Außen- und Innenputze<br />

mit organischen Bindemitteln; Deutsche Fassung<br />

EN 15824:2009 veröffentlicht [1]. Sie ersetzt die alte<br />

DIN 18558:1985-01. Die darin enthaltenen Ausführungsregeln<br />

werden in eine Neuausgabe der DIN V 18550<br />

übernommen.<br />

EN 15824 gilt für alle Außen- und Innenputze mit organischen<br />

Bindemitteln. Darunter fallen z. B. Oberputze,<br />

Unterputze und Spachtelmassen, nicht jedoch Farben und<br />

Beschichtungsstoffe, die in den Normen EN 1062-1 und<br />

EN 13300 geregelt sind.<br />

Inverkehrbringen<br />

Die Norm wurde auf der Grundlage der Europäischen<br />

Bauproduktenrichtlinie [2] und eines Mandates der Europäischen<br />

Kommission vom Europäischen Normungsinstitut<br />

CEN (Comité Européen de Normalisation) erarbeitet.<br />

Damit handelt es sich um eine „harmonisierte“ europäische<br />

Norm. Produkte im Geltungsbereich dieser Norm<br />

sind deshalb künftig mit dem europäischen Konformitätszeichen<br />

CE zu kennzeichnen. Die Grundlagen dazu sind in<br />

dieser Broschüre erläutert. Sie dürfen in allen Mitgliedsstaaten<br />

der EU in Verkehr gebracht werden.<br />

Es ist möglich, dass in den EU-Mitgliedsstaaten CE-gekennzeichnete<br />

Bauprodukte zwar ohne weiteres in Verkehr<br />

gebracht werden dürfen, für die Verwendung jedoch<br />

zusätzliche Randbedingungen zu beachten sind. Es kann<br />

z. B. sein, dass die Verwendung nur möglich ist, wenn im<br />

Hinblick auf die Produkteigenschaften bestimmte Mindestwerte<br />

erreicht (deklariert) werden.<br />

In Deutschland ist die Verwendung von Bauprodukten<br />

in den Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Die<br />

Verwendung ist u. a. zulässig, wenn das Produkt nach den<br />

Vorschriften des Bauproduktengesetzes [3] in Verkehr gebracht<br />

wird. Dieses wiederum legt fest, dass ein Bauprodukt<br />

als brauchbar gilt, wenn es bekannt gemachten harmonisierten<br />

oder anerkannten Normen entspricht oder<br />

von diesen nur unwesentlich abweicht. Bekannt gemacht<br />

wurde die EN 15824 in Deutschland im Bundesanzeiger<br />

Nr. 62 vom 23.04.2010 S. 1439. Somit ist die Verwendung<br />

von CE-gekennzeichneten <strong>Putz</strong>en nach EN 15824 in<br />

Deutschland zulässig. Weitere Randbedingungen für die<br />

Verwendung dieser <strong>Putz</strong>e können in der Bauregelliste B<br />

[7] festgelegt werden. Dies ist bisher jedoch nicht erfolgt.<br />

Nach Auskunft des Deutschen Instituts für Bautechnik<br />

ist eine Aufnahme der EN 15824 in die Bauregelliste B<br />

derzeit nicht vorgesehen.<br />

In Deutschland wurde die Europäische Bauproduktenrichtlinie<br />

durch das Bauproduktengesetz [3] umgesetzt.<br />

Aus dem Bauproduktengesetz ergibt sich, dass nach<br />

Vorliegen einer harmonisierten europäischen Norm<br />

Bauprodukte mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden<br />

müssen, um in Deutschland in Verkehr gebracht werden<br />

zu dürfen. Für die Hersteller besteht keine Wahlmöglichkeit.<br />

Dies gilt auch für Produkte (z. B. <strong>Putz</strong>e), die bisher in<br />

Deutschland nach Bauordnungsrecht weder in der Bauregelliste<br />

standen noch überwachungspflichtig waren, und<br />

die aus diesem Grund kein Ü-Zeichen trugen.


2 Zeitplan<br />

Harmonisierte europäische Normen treten nach einem<br />

bestimmten Zeitplan in Kraft (siehe Tabelle 1) und ersetzen<br />

die alten nationalen Normen. Dieser Zeitplan wird im<br />

Amtsblatt der Europäischen Union (Official Journal of the<br />

European Union) veröffentlicht. Für die EN 15824 ist diese<br />

Veröffentlichung im Dezember 2009 erfolgt. Festgelegt<br />

wurden die in der Tabelle 2 dargestellten Daten und<br />

Fristen.<br />

Wann müssen die deutschen Hersteller sich umstellen<br />

und mit der CE-Kennzeichnung ihrer Produkte beginnen<br />

Grundsätzlich ist es die Entscheidung jedes einzelnen<br />

Herstellers, zu welchem Zeitpunkt er mit der CE-Kennzeichnung<br />

seiner Produkte beginnt. Spätestens mit dem<br />

Ablauf der Koexistenzphase (01.04.2011) muss die Umstellung<br />

allerdings erfolgt sein.<br />

Aus praktischen Gründen steht zu erwarten, dass viele<br />

Hersteller <strong>zum</strong> Stichtag 01.01.2011 ihre Kennzeichnung<br />

umstellen werden.<br />

Tabelle 1: Schritte für das Inkrafttreten harmonisierter europäischer Normen (nach Leitpapier J [5])<br />

Formelle Abstimmung<br />

(Formal Vote)<br />

Notifizierung<br />

(Notification)<br />

Datum der Verfügbarkeit<br />

(Date of Availability)<br />

Veröffentlichung im<br />

Europäischen Amtsblatt<br />

Beginn der Anwendbarkeit<br />

(Date of Applicability)<br />

Ende der Koexistenzphase<br />

(Date of the end of the coexistence<br />

period)<br />

Schlussabstimmung bei CEN über die endgültige Fassung einer europäischen Norm;<br />

abstimmungsberechtigt sind die nationalen Normeninstitute (CEN-Mitglieder) – für<br />

Deutschland also das DIN.<br />

Information von CEN an die Europäische Kommission über die Fertigstellung der Norm,<br />

nachdem diese von CEN „ratifiziert“ worden ist; die Europäische Kommission informiert<br />

darüber die EU-Mitgliedsstaaten.<br />

Datum, an dem CEN den nationalen Normungsinstituten den endgültigen Text einer<br />

europäischen Norm übermittelt.<br />

Erfolgt nach der Notifizierung und wird durch die Europäische Kommission veranlasst.<br />

Dieses Datum wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und liegt in der<br />

Regel neun Monate nach dem Datum der Verfügbarkeit. Ab diesem Datum müssen die<br />

Mitgliedsstaaten der EU akzeptieren, dass Produkte, die der genannten europäischen<br />

Norm entsprechen und CE-gekennzeichnet sind, in Verkehr gebracht und verwendet werden.<br />

Nationale Normen dürfen optional noch angewendet werden (Phase der Koexistenz).<br />

Bis zu diesem Datum müssen alle der harmonisierten europäischen Norm entgegenstehenden<br />

nationalen Normen zurückgezogen sein; es gilt nur noch die europäische Norm.<br />

Die Phase der Koexistenz endet in der Regel ein Jahr nach dem Beginn der Anwendbarkeit.<br />

Tabelle 2: Europäischer Zeitplan für das Inkrafttreten der EN 15824 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom<br />

18.12.2009 unter 2009/C 309/01 und bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 62 vom 23.04.2010 S. 1439)<br />

Phase der Koexistenz<br />

Beginn<br />

Norm EN Titel Datum der<br />

Anwendbarkeit<br />

Ende<br />

Datum der Zurückziehung<br />

nationaler Normen<br />

15824<br />

Festlegungen für Außen- und Innenputze<br />

mit organischen Bindemitteln<br />

1. April 2010 1. April 2011


3 Konformitätsnachweis<br />

Bevor ein Produkt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet<br />

werden darf, müssen die im Konformitätsnachweisverfahren<br />

festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein. Welche<br />

Elemente dazu gehören, ist im „Anhang ZA“ der entsprechenden<br />

europäischen Produktnormen festgelegt.<br />

Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln<br />

nach EN 15824 wurden drei verschiedene Konformitätsnachweisverfahren<br />

festgelegt. Welches Verfahren anzuwenden<br />

ist, hängt davon ab, welche Klasse der Hersteller<br />

im Hinblick auf das Brandverhalten deklariert. Die Zuordnung<br />

ist aus Tabelle 3 dieser Broschüre zu ersehen.<br />

Tabelle 4 enthält eine Übersicht über die Elemente, aus<br />

denen die infrage kommenden Konformitätsnachweisverfahren<br />

bestehen.<br />

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der<br />

Hersteller mit der CE-Kennzeichnung seiner Produkte.<br />

Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt<br />

sind, trifft der Hersteller in eigener Verantwortung.<br />

Gleichzeitig mit der Kennzeichnung muss er eine produktbezogene<br />

Konformitätserklärung abgeben.


4 Brandverhalten<br />

Grundsätzliches<br />

Die Landesbauordnungen stellen grundsätzlich Anforderungen<br />

an das Brandverhalten von Baustoffen. In der<br />

Musterbauordnung [8] heißt es dazu: „Baustoffe, die nicht<br />

mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare<br />

Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht,<br />

wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar<br />

sind.“ Baustoffe, für die der Hersteller im<br />

Rahmen der CE-Kennzeichnung keine Brandverhaltensklasse<br />

oder die Klasse F deklariert, gelten als leichtentflammbar<br />

und dürfen im Sinne der Bauordnung deshalb<br />

nicht verwendet werden. Für den Nachweis der Verwendbarkeit<br />

ist aus diesem Grund herstellerseits mindestens<br />

die Brandverhaltensklasse E zu deklarieren.<br />

durchgeführt werden. Das Prüfszenario (Raumecke) setzt<br />

voraus, dass der zu prüfende <strong>Putz</strong> in einer bestimmten<br />

Schichtdicke auf einen festzulegenden Untergrund<br />

aufgetragen wird. Die Deklaration der Brandverhaltensklasse<br />

gilt dann entsprechend dem Prüfzeugnis nur in<br />

Verbindung mit dem geprüften Untergrund und bis zu<br />

einer bestimmten Schichtdicke. Der Hersteller muss dies<br />

bei der Deklaration mit angeben (z. B. „Brandverhaltensklasse<br />

B bei Verwendung auf mineralischen Untergründen<br />

in einer Schichtdicke bis zu 5 mm“). Die Angaben sind in<br />

dem Klassifizierungsbericht der anerkannten Prüfstelle<br />

aufgeführt.<br />

Brandverhaltensklasse A1<br />

Die Brandverhaltensklasse A1 kommt in der Regel für<br />

<strong>Putz</strong>e mit organischen Bindemitteln nach EN 15824 nicht<br />

infrage und wird im Folgenden deshalb nicht behandelt.<br />

Brandverhaltensklassen A2, B, C und D<br />

Um für einen <strong>Putz</strong> nach EN 15824 die Klasse A2, B, C oder<br />

D deklarieren zu können, ist gemäß EN 13501-1 eine Prüfung<br />

des Brandverhaltens nach EN 13823 (Single Burning<br />

Item Test = SBI-Test) erforderlich a) . Die Prüfung muss<br />

von einer dafür anerkannten Prüfstelle („Notified Body“)<br />

a)<br />

Bei Zuordnung zur Klasse A2 ist zusätzlich <strong>zum</strong> SBI-Test eine Prüfung<br />

nach EN ISO 1182 oder EN ISO 1716 erforderlich; bei Zuordnung<br />

zu den Klassen B, C oder D ist zusätzlich <strong>zum</strong> SBI-Test eine<br />

Kleinprüfung nach EN ISO 11925-2 erforderlich.<br />

ACHTUNG:<br />

EN 15824 enthält im Abschnitt 4.7 eine Anmerkung,<br />

die eine Zuordnung der <strong>Putz</strong>e nach EN 15824 zur<br />

Brandverhaltensklasse C erlaubt, wenn die <strong>Putz</strong>e „in<br />

Mengen von < 3,5 kg/m² aufgebracht werden“. Diese<br />

Anmerkung steht im Widerspruch <strong>zum</strong> übrigen<br />

Normentext und zur europäischen Bauproduktenrichtlinie<br />

[2]. Die Kommission hat auf der Grundlage<br />

der Bauproduktenrichtlinie in ihrer Entscheidung<br />

2000/147/EG [9] die Kriterien zur Klassifizierung des<br />

Brandverhaltens festgelegt. Eine Einstufung allein<br />

aufgrund der Auftragsmenge ist darin nicht vorgesehen<br />

und stellt somit einen Verstoß gegen die Norm,<br />

die Bauproduktenrichtlinie und die Kommissionsentscheidung<br />

2000/147/EG dar und führt dazu, dass<br />

das Produkt in Deutschland nicht in Verkehr gebracht<br />

werden darf.


Erforderliche Nachweise für die<br />

Brandverhaltensklasse E<br />

Die Zuordnung zur Brandverhaltensklasse E erfolgt gemäß<br />

EN 13501-1 auf der Grundlage einer (Klein-)Prüfung<br />

nach EN ISO 11925-2. Die Prüfung muss von einer dafür<br />

anerkannten Stelle durchgeführt werden.<br />

Für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln<br />

liegen jahrzehntelange Erfahrungen <strong>zum</strong> Brandverhalten<br />

vor, unter anderem aus zahlreichen Brandprüfungen, die<br />

im Zusammenhang mit der Verwendung solcher <strong>Putz</strong>e als<br />

Bestandteil von Wärmedämm-Verbundsystemen durchgeführt<br />

wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die<br />

Anforderungen der Brandverhaltensklasse E von diesen<br />

Produkten erreicht werden.<br />

Hersteller, die für solche Produkte die Brandverhaltensklasse<br />

E deklarieren wollen, müssen individuell abwägen,<br />

wie und auf welcher Grundlage sie das Brandverhalten<br />

deklarieren und ob dazu erneute Brandprüfungen<br />

Tabelle 3: Festgelegte Konformitätsnachweisverfahren für Außen- und Innenputze mit organischen Bindemitteln nach EN 15824<br />

Brandschutzanforderungen<br />

Einstufungsvoraussetzung<br />

Vom Hersteller<br />

deklarierte<br />

Euroklasse für das<br />

Brandverhalten<br />

Vorgeschriebenes<br />

Konformitätsnachweisverfahren<br />

nach Tabelle 4<br />

1<br />

Diese Einstufung gilt für Produkte, die aufgrund einer<br />

Prüfung der Euroklasse A1, A2, B oder C zugeordnet<br />

werden und bei denen eine eindeutig identifizierbare<br />

Stufe des Herstellverfahrens zu einer Verbesserung der<br />

Klassifizierung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz<br />

von Flammschutzmitteln oder Begrenzung des Anteils<br />

an organischen Stoffen). b) A1, A2, B, C 1<br />

2 Diese Einstufung gilt für Produkte, die aufgrund einer<br />

Für alle Anwendungen,<br />

für die<br />

Prüfung der Euroklasse A1, A2, B oder C zugeordnet<br />

werden und für die die Einstufungsvoraussetzungen der<br />

Anforderungen an<br />

Tabellenzeile 1 nicht zutreffen.<br />

das Brandverhalten<br />

3 gestellt werden a) Diese Einstufung gilt für alle Produkte, die aufgrund einer<br />

Prüfung der Euroklasse D oder E zugeordnet werden.<br />

A1, A2, B, C 3<br />

D, E 3<br />

4 Diese Einstufung gilt für Produkte, die ohne Prüfung aufgrund<br />

einer veröffentlichten Entscheidung der Europäischen<br />

Kommission einer Brandverhaltensklasse zugeordnet<br />

werden. c) A1, A2, B, C, D, E 4<br />

5 Diese Einstufung gilt für alle Produkte, die in die Euroklasse<br />

F eingestuft wurden. d) F 4<br />

6 Für alle Anwendungen,<br />

für die keine<br />

Anforderungen an<br />

das Brandverhalten<br />

gestellt werden c)<br />

Vom Hersteller wird keine Euroklasse deklariert;<br />

im CE-Zeichen wird „KLF“ oder „Keine Leistung festgestellt“ angegeben.<br />

4<br />

Die grau hinterlegten Bereiche werden künftig für die überwiegende Zahl der <strong>Putz</strong>e nach EN 15824 Anwendung finden.<br />

a) Die Landesbauordnungen stellen grundsätzlich Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen (siehe Abschnitt 4).<br />

b) Nach Mitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik trifft diese Bedingung aus bauaufsichtlicher Sicht auf solche <strong>Putz</strong>e nach EN 15824 zu, bei<br />

denen bereits geringfügige Änderungen des organischen Anteils bzw. der Rezeptur zu einer Änderung der Klassifizierung des Brandverhaltens<br />

führen können.<br />

c) Für <strong>Putz</strong>e nach EN 15824 liegt eine solche Entscheidung nicht vor. Ein entsprechender Antrag an die Europäische Kommission durch den Europäischen<br />

Verband der Mörtelindustrie EMO befindet sich jedoch in Vorbereitung.<br />

d) In Deutschland ist die Anwendung dieser Zeile nicht möglich, da grundsätzlich Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und damit<br />

mindestens die Klasse E zu deklarieren ist (siehe Fußnote a) )


erforderlich sind. <strong>Putz</strong>e, die lediglich der Brandverhaltensklasse<br />

E (normal entflammbar) entsprechen, können<br />

in manchen EU-Mitgliedsstaaten möglicherweise nur<br />

eingeschränkt verwendet werden.<br />

Klassifizierung aufgrund einer Entscheidung<br />

der Europäischen Kommission<br />

Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Klassifizierung des<br />

Brandverhaltens auch ohne individuelle Prüfung vorzunehmen:<br />

1 Wenn das Produkt aufgrund einer Entscheidung<br />

der Europäischen Kommission im „Verzeichnis von<br />

Produkten, die in die Kategorie A ,Kein Beitrag <strong>zum</strong><br />

Brand‘ […] einzustufen sind“ aufgeführt ist und der<br />

Gehalt an homogen verteilten organischen Stoffen<br />

nicht mehr als 1 % beträgt (Volumen- oder Masseprozent,<br />

der ungünstigere Wert ist maßgebend). In<br />

diesem Verzeichnis sind z. B. <strong>Putz</strong>e mit anorganischen<br />

Bindemitteln aufgeführt (siehe z. B. [10] und [11]). Für<br />

<strong>Putz</strong>e mit organischen Bindemitteln ist diese Option<br />

aufgrund ihres Gehaltes an organischen Bestandteilen<br />

nicht möglich.<br />

2 Wenn das Brandverhalten eines Bauproduktes so<br />

eindeutig ermittelt werden kann und den für die<br />

Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den<br />

Mitgliedstaaten so gut bekannt ist, dass sich eine Prüfung<br />

dieses Leistungsmerkmals erübrigt, kann die Europäische<br />

Kommission für genau definierte Produkte<br />

eine Entscheidung zur Festlegung einer Brandverhaltensklasse<br />

treffen, auf die Hersteller ohne weitere<br />

Prüfung (Classified Without Further Testing = CWFT)<br />

Bezug nehmen können. Auf dieser Grundlage ist beim<br />

Europäischen Verband der Mörtelindustrie (EMO) ein<br />

Antrag an die Europäische Kommission in Vorbereitung,<br />

um eine so genannte CWFT-Entscheidung zu<br />

erwirken. Wenn diese Entscheidung vorliegt und im<br />

Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht<br />

wurde, können <strong>Putz</strong>e nach EN 15824 hinsichtlich ihres<br />

Brandverhaltens unter Bezug auf diese Entscheidung<br />

klassifiziert werden.<br />

Tabelle 4: Elemente der Konformitätsnachweisverfahren 1, 3 und 4<br />

Konformitätsnachweisverfahren Aufgabe des Herstellers Aufgabe der zugelassenen Stelle<br />

1<br />

Konformitätszertifizierung<br />

durch eine zugelassene<br />

Zertifizierungsstelle<br />

– Erstprüfung des Produktes<br />

(außer Brandverhalten)<br />

– kontinuierliche Werkseigene<br />

Produktionskontrolle<br />

– zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen<br />

Proben nach Prüfplan<br />

– Erstprüfung des Brandverhaltens<br />

– Erstinspektion des Werkes und der<br />

Werkseigenen Produktionskontrolle<br />

– laufende Überwachung, Beurteilung<br />

und Anerkennung der Werkseigenen<br />

Produktionskontrolle (keine Materialprüfungen)<br />

3<br />

Konformitätserklärung<br />

des Herstellers<br />

– Erstprüfung des Produktes<br />

(außer Brandverhalten)<br />

– kontinuierliche Werkseigene<br />

Produktionskontrolle<br />

– Erstprüfung des Brandverhaltens<br />

4<br />

Konformitätserklärung<br />

des Herstellers<br />

– Erstprüfung des Produkts<br />

– kontinuierliche Werkseigene<br />

Produktionskontrolle<br />

(Einschaltung einer zugelassenen Stelle<br />

nicht erforderlich)


5 Erstprüfung und Werkseigene<br />

Produktionskontrolle<br />

Zu jedem Konformitätsnachweisverfahren gehört die<br />

Werkseigene Produktionskontrolle, die vom Hersteller<br />

eigenverantwortlich einzuführen, zu dokumentieren und<br />

kontinuierlich zu betreiben ist. Bei der Werkseigenen<br />

Produktionskontrolle handelt es sich um ein System der<br />

Eigenüberwachung, das sich in seinen Elementen an<br />

Qualitätsmanagementsysteme nach EN ISO 9001 anlehnt.<br />

Hersteller, die ein Qualitätsmanagementsystem nach<br />

EN ISO 9001 eingeführt haben und aufrecht erhalten,<br />

erfüllen in der Regel auch die Anforderungen, die an<br />

die Werkseigene Produktionskontrolle gestellt werden.<br />

Voraussetzung ist, dass die speziellen Anforderungen der<br />

EN 15824 in das Qualitätsmanagementsystem integriert<br />

werden.<br />

Für die CE-Kennzeichnung ist eine Erstprüfung des Produktes<br />

durchzuführen. Dies geschieht bei den Konformitätsnachweisverfahren<br />

1, 3 und 4 in Eigenverantwortung<br />

des Herstellers – mit Ausnahme der Brandprüfung, die<br />

im Falle der Konformitätsnachweisverfahren 1 und 3 von<br />

einer dafür anerkannten Stelle durchzuführen ist.<br />

Erstprüfungen behalten so lange ihre Gültigkeit, wie die<br />

Ausgangsstoffe und das Herstellverfahren beibehalten<br />

werden. Erst wenn Änderungen vorgenommen werden,<br />

die sich auf die deklarierten Produkteigenschaften auswirken,<br />

ist eine erneute Erstprüfung notwendig.<br />

10


6 Konformitätserklärung<br />

Der Hersteller muss in einer „Konformitätserklärung“<br />

erklären, dass sein Produkt mit den Anforderungen der<br />

EN 15824 übereinstimmt. Beispiele für die Konformitätserklärung<br />

sind nachfolgend dargestellt und erläutert.<br />

Die Konformitätserklärung muss der Hersteller auf<br />

Verlangen vorlegen.<br />

11


7 CE-Kennzeichnung<br />

CE-Konformitätszeichen (Logo)<br />

Begleitinformationen <strong>zum</strong> CE-Zeichen<br />

Das CE-Zeichen ist ein Zeichen der Europäischen Union.<br />

Diese legt deshalb auch fest, unter welchen Bedingungen<br />

es zu nutzen ist. Das CE-Zeichen ist nicht auf Bauprodukte<br />

beschränkt, sondern gilt auch in anderen Bereichen; man<br />

findet es z. B. auch auf Elektrogeräten und Computern.<br />

Für Bauprodukte sind die Bedingungen, unter denen das<br />

CE-Konformitätszeichen zu verwenden ist, in der Bauproduktenrichtlinie<br />

[2] festgelegt. Erläuterungen enthält das<br />

Leitpapier D [4].<br />

Das Kürzel CE steht für „Conformité Européenne“. Wie<br />

es als Bildzeichen auszusehen hat, steht in der Richtlinie<br />

93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993. Dort heißt es:<br />

„Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben<br />

,CE‘ mit folgendem Schriftbild:<br />

<br />

<br />

<br />

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung<br />

müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden<br />

Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen<br />

Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa<br />

gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.“<br />

Druckvorlagen für das CE-Konformitätszeichen können<br />

von den Internetseiten der beteiligten Verbände heruntergeladen<br />

werden.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Zusammen mit dem CE-Zeichen müssen weitere individuelle<br />

Angaben zu den Produkteigenschaften erfolgen.<br />

Welche Angaben erforderlich sind, steht im Anhang ZA<br />

der Produktnorm. Ein Beispiel für die CE-Kennzeichnung<br />

ist nachfolgend dargestellt.<br />

„Keine Leistung festgestellt“<br />

Wenn in einem Mitgliedsstaat der EU bestimmte Eigenschaftskennwerte<br />

eines Produktes (aus bauordnungsrechtlicher<br />

Sicht) für nicht erforderlich erachtetet werden,<br />

braucht der Hersteller diese Eigenschaftskennwerte nicht<br />

zu bestimmen und nicht anzugeben. Stattdessen kann er<br />

anstelle dieses Eigenschaftskennwertes angeben: „Keine<br />

Leistung festgestellt“, KLF (englisch: No Performance<br />

Determined).<br />

Woher weiß der Hersteller, ob ein Eigenschaftskennwert<br />

anzugeben ist oder ob die Angabe „Keine Leistung festgestellt“<br />

ausreichend ist Diese Informationen lassen sich<br />

nur in den jeweiligen nationalen Vorschriften der einzelnen<br />

EU-Mitgliedsstaaten finden. In Deutschland sind sie<br />

z. B. der Bauregelliste B zu entnehmen. Da nach jetzigem<br />

Kenntnisstand die EN 15824 nicht in die Bauregelliste B<br />

aufgenommen wird, bedeutet dies, dass in Deutschland<br />

aus bauordnungsrechtlicher Sicht – mit Ausnahme der<br />

Brandklassifizierung – keine Eigenschaftskennwerte<br />

deklariert werden müssen.<br />

Unabhängig von den bauordnungsrechtlichen Maßgaben<br />

dient die Angabe der Eigenschaftskennwerte jedoch auch<br />

zur Information der Verwender. Deshalb kann es durchaus<br />

sinnvoll sein, Eigenschaftskennwerte anzugeben, auch<br />

wenn nach Bauordnungsrecht die Angabe „Keine Leistung<br />

festgestellt“ ausreichend wäre. Näheres ergibt sich aus<br />

den Beispielen im Anhang dieser Broschüre.<br />

12


Ort der Kennzeichnung<br />

Größe der CE-Kennzeichnung<br />

Im Leitpapier D (siehe [4]) ist angegeben, wo die CE-Kennzeichnung<br />

erfolgen soll:<br />

■ auf dem Produkt selbst (bei pastösen <strong>Putz</strong>en i. d. R.<br />

nicht möglich),<br />

■ auf der Verpackung (z. B. Eimer),<br />

■ auf einem am Produkt oder der Verpackung angebrachten<br />

Etikett (z. B. bei Silos),<br />

■ in den kommerziellen Begleitpapieren (z. B. Lieferschein<br />

oder Technisches Merkblatt).<br />

Die Prüfung, wo die CE-Kennzeichnung anzubringen ist,<br />

muss in der oben angegebenen Reihenfolge erfolgen;<br />

d.h., wenn es möglich ist, die Verpackung zu kennzeichnen,<br />

muss dies auch erfolgen. Erst wenn dies, wie z. B. bei<br />

Siloware, nicht möglich ist, darf von der nächsten angegebenen<br />

Kennzeichnungsart Gebrauch gemacht werden.<br />

Verbindliche Vorgaben zur Größe der CE-Kennzeichnung<br />

einschließlich der erforderlichen Begleitinformationen<br />

gibt es nicht. Es ist lediglich zu beachten, dass das CE-<br />

Logo eine Mindesthöhe von 5 mm haben muss (siehe<br />

linke Seite).<br />

Elektronische CE-Kennzeichnung<br />

Einige Hersteller sind dazu übergegangen, aus Gründen<br />

der Einfachheit ihre Produkte nur noch mit dem CE-<br />

Zeichen sowie einigen Basisangaben zu versehen. Alle<br />

weiteren Informationen sind elektronisch im Internet hinterlegt.<br />

Die Europäische Kommission hat dazu noch keine<br />

rechtlich verbindlichen Rahmenbedingungen festgelegt.<br />

13


8 Sonderfall:<br />

<strong>Putz</strong>e für Wärmedämm-Verbundsysteme<br />

Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) sind in Deutschland<br />

und Europa derzeit noch zulassungspflichtige<br />

Bauprodukte. Werden <strong>Putz</strong>e ausschließlich als Bestandteil<br />

eines WDVS in Verkehr gebracht, so fallen sie nicht in den<br />

Geltungsbereich der EN 15824. Wenn der gleiche <strong>Putz</strong><br />

jedoch sowohl als Bestandteil eines WDVS als auch als<br />

„normaler“ Innen- oder Außenputz in Verkehr gebracht<br />

werden soll, so muss er zusätzlich zu den WDVS-Kennzeichnungen<br />

auch mit dem CE-Zeichen entsprechend der<br />

EN 15824 gekennzeichnet werden. Das ist auch erforderlich,<br />

wenn die deutsche oder europäische Zulassung den<br />

Einsatz von <strong>Putz</strong>en nach EN 15824 verlangt.<br />

Bei WDVS erfolgt die Brandprüfung systembezogen. Das<br />

Prüfergebnis kann nicht ohne weiteres auf die einzelnen<br />

WDVS-Komponenten übertragen werden. Es ist jedoch<br />

davon auszugehen, dass der verwendete <strong>Putz</strong> auch auf<br />

nichtbrennbaren Untergründen mindestens die Brandverhaltensklasse<br />

aus der Systemprüfung erreichen wird.<br />

14


9 Literatur<br />

[1] DIN EN 15824:2009-10 Festlegungen für Außen- und<br />

Innenputze mit organischen Bindemitteln; Deutsche<br />

Fassung EN 15824:2009<br />

[2] Bauproduktenrichtlinie: Richtlinie des Rates vom<br />

21.12.1988 (89/106/EWG), geändert durch die Richtlinie<br />

93/68/EWG des Rates vom 22.07.1993.<br />

[3] Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien<br />

Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der<br />

Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988<br />

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte<br />

und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften<br />

(Bauproduktengesetz – BauPG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 28.04.1998<br />

einschließlich der Änderungen vom 29.10.2001 und<br />

15.12.2001.<br />

[4] Guidance Paper D (concerning the Construction Products<br />

Directive – 89/106/EC): CE Marking under the<br />

Construction Products Directive; May 2004 – European<br />

Commission Enterprise Directorate-General<br />

[5] Guidance Paper J (concerning the Construction<br />

Products Directive – 89/106/EC): Transitional Arrangements<br />

under the Construction Products Directive<br />

(Revision Sep. 2002) – European Commission Enterprise<br />

Directorate-General<br />

[6] Schubert, Wolfgang: Marktüberwachung für harmonisierte<br />

Bauprodukte. In: DIBt Mitteilungen 41<br />

(2010) H. 1, S. 2-4<br />

[8] Musterbauordnung (MBO) in der Fassung November<br />

2002 (zuletzt geändert im Oktober 2008) – Herausgegeben<br />

von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU)<br />

und veröffentlicht unter www.is-argebau.de<br />

[9] Entscheidung der Kommission 2000/147/EG vom<br />

08.02.2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/<br />

EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung<br />

des Brandverhaltens von Bauprodukten. In: Amtsblatt<br />

der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 50/14<br />

vom 23.02.2000<br />

[10] Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom<br />

04.10.1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von<br />

Produkten, die in die Kategorie A „Kein Beitrag <strong>zum</strong><br />

Brand“ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur<br />

Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/<br />

EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind.<br />

In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

Nr. L 267/23 vom 19.10.1996<br />

[11] Entscheidung 2003/424/EG der Kommission<br />

vom 06.06.2003 zur Änderung der Entscheidung<br />

96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von<br />

Produkten, die in die Kategorie A „Kein Beitrag <strong>zum</strong><br />

Brand“ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur<br />

Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/<br />

EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind.<br />

In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

Nr. L 144/09 vom 12.06.2003<br />

[7] Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C, Ausgabe<br />

2010/1. In: DIBt Mitteilungen 41 (2010) – Sonderheft<br />

Nr. 39<br />

15


Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei<br />

Konformitätsnachweisverfahren 1<br />

EG-Konformitätserklärung<br />

Der Hersteller<br />

Color<strong>Putz</strong> GmbH & Co. KG<br />

Musterstraße 1<br />

D-12345 Musterstadt<br />

E 1<br />

erklärt nach § 9 Bauproduktengesetz (Umsetzung der<br />

Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG), dass das Produkt<br />

PremiumColor 3000plus E 2<br />

hergestellt im Werk<br />

Werk Musterstadt<br />

Musterstraße 1<br />

D-12345 Musterstadt<br />

den Bestimmungen der EN 15824:2009 entspricht und die Voraussetzungen<br />

für die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA.1 von EN 15824:2009 erfüllt.<br />

Es wurden die in Tabelle ZA.3.1 angegebenen Verfahren<br />

für die Bewertung der Konformität durchgeführt.<br />

Das Produkt wurde einer Erstprüfung unterzogen und unterliegt<br />

der Werkseigenen Produktionskontrolle nach EN 15824.<br />

E 3<br />

E 4<br />

E 5<br />

E 6<br />

Das Produkt entspricht auf mineralischen Untergründen der Brandverhaltensklasse B. E 7<br />

Die laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung des Systems der<br />

Werkseigenen Produktionskontrolle erfolgt durch die notifizierte Stelle<br />

Überwachungs- und Zertifizierungsstelle<br />

Zertifizierungsstraße 1<br />

D-01234 Zertifikatstadt<br />

(Kenn-Nr. 0123)<br />

E 8<br />

Das Zertifikat mit der Registrier-Nr. ABCD-CPD-OPQR wurde am >Datum<<br />

(mit einer Gültigkeit von Y Jahren) ausgestellt.<br />

Musterstadt, >Datum< Unterschrift E 9<br />

Name und Position des Unterzeichners<br />

Anlage<br />

Technisches Merkblatt<br />

E 10<br />

16


Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 1<br />

E 1<br />

E 2<br />

E 3<br />

E 4<br />

E 5<br />

E 6<br />

E 7<br />

E 8<br />

E 9<br />

E 10<br />

Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der<br />

Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des<br />

Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck<br />

dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in<br />

Kontakt treten zu können.<br />

Eindeutige Produktbezeichnung – weitere Angaben zu den Produkteigenschaften sind an dieser Stelle nicht erforderlich,<br />

da sie in der CE-Kennzeichnung enthalten sind (Vermeidung von Wiederholungen). Es können auch mehrere<br />

(gleichartige) Produkte zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die einzelnen Produktbezeichnungen anzugeben.<br />

Damit die Rückverfolgbarkeit zu dem jeweiligen Herstellwerk (insbesondere, wenn als Hersteller nur ein „Bevollmächtigter“<br />

angegeben wird, siehe E 1) sichergestellt wird, muss hier eine Angabe des Herstellwerkes erfolgen. Die<br />

Angabe dient nicht dazu, dass ein Verwender das Herstellwerk kontaktieren kann, und darf deshalb in codierter<br />

Form erfolgen.<br />

Genaue Angabe darüber, auf welche Technische Spezifikation mit der Konformitätserklärung Bezug genommen<br />

wird. Im vorliegenden Fall ist dies die europäische Norm für Innen- und Außenputze mit organischen Bindemitteln<br />

EN 15824 mit den im Anhang ZA festgelegten Anforderungen, deren Erfüllung zur CE-Kennzeichnung berechtigt.<br />

Die Anforderungen an das Produkt befinden sich in Tabelle ZA.1.<br />

Aussage darüber, wie die Konformität des Produktes mit den Anforderungen überprüft wurde. Das hier angewandte<br />

Verfahren 1 ist in Tabelle ZA.3.1 der Norm beschrieben.<br />

Hinweis auf die in der Eigenverantwortung des Herstellers durchgeführte Werkseigene Produktionskontrolle; zur<br />

Werkseigenen Produktionskontrolle gehören u. a. die Erstprüfung und das zu erstellende „Handbuch der Werkseigenen<br />

Produktionskontrolle“.<br />

Die Brandverhaltensklasse gemäß dem Klassifizierungsbericht der anerkannten Prüfstelle sollte hier als „besonderer<br />

Verwendungshinweis“ zusammen mit den darin aufgeführten Randbedingungen, z. B. Hinweis auf den Untergrund,<br />

angegeben werden.<br />

Verweis auf die Fremdüberwachung durch eine dafür anerkannte Stelle und die Nummer des Zertifikates; sofern<br />

eine begrenzte Geltungsdauer festgelegt wurde, ist diese ebenfalls anzugeben.<br />

Name und Funktion der zur Unterschrift der Konformitätserklärung ermächtigten Person, z. B. Geschäftsführer,<br />

Prokurist. Die Ermächtigung des Unterzeichners muss dokumentiert sein.<br />

Da bei <strong>Putz</strong> die Eigenschaften des fertigen Produktes entscheidend von dessen Verarbeitung auf der Baustelle<br />

abhängen, ist es sinnvoll, der Konformitätserklärung das zu dem Produkt gehörende Technische Merkblatt mit den<br />

erforderlichen Verwendungshinweisen hinzuzufügen.<br />

17


CE-Kennzeichnung (Beispiel für<br />

Konformitätsnachweisverfahren 1)<br />

CE 1<br />

0123 CE 2<br />

Color<strong>Putz</strong> GmbH & Co. KG<br />

Musterstraße 1<br />

D-12345 Musterstadt<br />

CE 3<br />

10 CE 4<br />

ABCD-CPD-OPQR CE 5<br />

EN 15824 CE 6<br />

<strong>Putz</strong> mit organischen Bindemitteln<br />

zur Verwendung im Außen- und Innenbereich<br />

CE 7<br />

Wasserdampfdurchlässigkeit: V 2 mittel CE 8<br />

Wasseraufnahme: W 3 niedrig CE 9<br />

Haftfestigkeit: ≥ 0,3 MPa CE 10<br />

Dauerhaftigkeit<br />

(Frostwiderstand):<br />

Durchlässigkeitsrate nach EN 1062-3<br />

ist ≤ 0,5 kg/(m² · h 0,5 )<br />

CE 11<br />

Wärmeleitfähigkeit λ 10,dry,mat : Keine Leistung festgestellt CE 12<br />

Brandverhalten:<br />

Brandverhaltensklasse B<br />

(bei Verwendung auf mineralischen Untergründen)<br />

CE 13<br />

18


Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 1)<br />

CE 1<br />

CE 2<br />

CE 3<br />

CE 4<br />

CE 5<br />

CE 6<br />

CE 7<br />

CE 8<br />

CE 9<br />

CE-Konformitätszeichen gemäß Richtlinie 93/68/EWG (Mindesthöhe 5 mm)<br />

Kennnummer der notifizierten Zertifizierungsstelle<br />

Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der<br />

Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des<br />

Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck<br />

dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in<br />

Kontakt treten zu können.<br />

Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erfolgt ist. Es handelt sich nicht um das Produktionsdatum,<br />

sondern um den Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung mit den für<br />

das Produkt maßgebenden Anforderungen übernimmt.<br />

Nummer des von der Zertifizierungsstelle erteilten Zertifikates<br />

Nummer der zu Grunde liegenden europäischen Norm<br />

Allgemeine Beschreibung des Produktes auf der Grundlage der in der Norm festgelegten Eigenschaften; die erforderlichen<br />

individuellen Angaben zur Identifizierung der Produktmerkmale sind in den Zeilen CE 6 bis CE 11 beschrieben.<br />

Es ist zu unterscheiden, ob der <strong>Putz</strong> für den Außen- und Innenbereich oder nur für den Außenbereich oder nur für<br />

den Innenbereich vorgesehen ist.<br />

Die Wasserdampfdurchlässigkeit muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer<br />

Prüfung der Wasserdampf-Diffusionsstromdichte, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie,<br />

in die der Prüfwert fällt (V 1 hoch; V 2 mittel; V 3 niedrig).<br />

Die Wasseraufnahme muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung der<br />

Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie, in die der<br />

Prüfwert fällt (W 1 hoch; W 2 mittel; W 3 niedrig).<br />

CE 10 Die Haftfestigkeit ist zu prüfen. Sie darf nicht kleiner als 0,3 MPa sein. Falls nicht für spezielle Anwendungen die<br />

Deklaration eines höheren Wertes erforderlich ist, reicht es aus, wenn die Angabe „≥ 0,3 MPa“ erfolgt, auch wenn der<br />

ermittelte Prüfwert höher liegt.<br />

CE 11 Angaben zur Dauerhaftigkeit sind nur für Außenputze erforderlich. Grundsätzlich sind drei Optionen zur Angabe der<br />

Dauerhaftigkeit möglich:<br />

Option 1 (nur Innenputze): Bei Innenputzen (ausschließliche Verwendung innen) reicht ohne weitere Prüfung die<br />

Angabe „Keine Leistung festgestellt“.<br />

Option 2 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 9) ist ≤ 0,5 kg/(m² · h 0,5 ),<br />

d. h. der <strong>Putz</strong> fällt in die Kategorie W 2 oder W 3 . Dann wird im CE-Zeichen angegeben: „Durchlässigkeitsrate nach<br />

EN 1062-3 ist ≤ 0,5 kg/(m² · h 0,5 )“. Eine Frost-Tau-Wechselprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.<br />

Option 3 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 9) ist > 0,5 kg/(m² · h 0,5 ),<br />

d. h. der <strong>Putz</strong> fällt in die Kategorie W 1 . Dann wird nach bestandener Frost-Tau-Wechselprüfung im CE-Zeichen angegeben:<br />

„Haftfestigkeit nach Frost-Tau-Wechselprüfung ≥ 0,3 MPa“.<br />

CE 12 Die Angabe der Wärmeleitfähigkeit ist aufgrund der geringen Schichtdicke der <strong>Putz</strong>e für wärmeschutztechnische<br />

Berechnungen nicht sinnvoll. Die in der EN 1745 vorgesehene Ableitung der Wärmeleitfähigkeit aus der Trockenrohdichte<br />

ist nicht möglich, da kein Verfahren zur Bestimmung der Trockenrohdichte von <strong>Putz</strong>en nach EN 15824 vorliegt.<br />

CE 13 Die Angabe einer Brandverhaltensklasse ist erforderlich, da in Deutschland keine Baustoffe, die nicht mindestens<br />

normalentflammbar sind, verwendet werden dürfen (siehe Abschnitt 4 dieser Broschüre). Zusätzlich sollten die im<br />

Klassifizierungsbericht aufgeführten Randbedingungen (z. B. Hinweis auf Untergrund) genannt werden.<br />

19


Beispiel für EG-Konformitätserklärung bei<br />

Konformitätsnachweisverfahren 3<br />

EG-Konformitätserklärung<br />

Der Hersteller<br />

Color<strong>Putz</strong> GmbH & Co. KG<br />

Musterstraße 1<br />

D-12345 Musterstadt<br />

E 1<br />

erklärt nach § 9 Bauproduktengesetz (Umsetzung der<br />

Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG), dass das Produkt<br />

StarColor 5000 E 2<br />

hergestellt im Werk<br />

Werk Musterstadt<br />

Musterstraße 1<br />

D-12345 Musterstadt<br />

den Bestimmungen der EN 15824:2009 entspricht und die Voraussetzungen<br />

für die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang ZA.1 von EN 15824:2009 erfüllt.<br />

Es wurden die in Tabelle ZA.3.2 angegebenen Verfahren<br />

für die Bewertung der Konformität durchgeführt.<br />

E 3<br />

E 4<br />

E 5<br />

Das Produkt entspricht auf mineralischen Untergründen der Brandverhaltensklasse D.<br />

Die Prüfung der Brandverhaltensklasse wurde von dem notifizierten Prüflaboratorium<br />

Materialprüfstelle für den Brandschutz<br />

Brand-Allee 100<br />

D-12345 Feuerbach<br />

(Kenn-Nr. 1111)<br />

E 6<br />

durchgeführt und darüber der Klassifizierungsbericht 12345-xyz-AAA<br />

vom >Datum< ausgestellt.<br />

Das Produkt wurde einer Erstprüfung unterzogen und unterliegt<br />

der Werkseigenen Produktionskontrolle nach EN 15824.<br />

E 7<br />

Musterstadt, >Datum< Unterschrift E 8<br />

Name und Position des Unterzeichners<br />

Anlage<br />

Technisches Merkblatt<br />

E 9<br />

20


Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 3<br />

E 1<br />

Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der<br />

Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des<br />

Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck<br />

dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in<br />

Kontakt treten zu können.<br />

E 2<br />

Eindeutige Produktbezeichnung – weitere Angaben zu den Produkteigenschaften sind an dieser Stelle nicht erforderlich,<br />

da sie in der CE-Kennzeichnung enthalten sind (Vermeidung von Wiederholungen). Es können auch mehrere<br />

(gleichartige) Produkte zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die einzelnen Produktbezeichnungen anzugeben.<br />

E 3<br />

Damit die Rückverfolgbarkeit zu dem jeweiligen Herstellwerk (insbesondere, wenn als Hersteller nur ein „Bevollmächtigter“<br />

angegeben wird, siehe E 1) sichergestellt wird, muss hier eine Angabe des Herstellwerkes erfolgen. Die<br />

Angabe dient nicht dazu, dass ein Verwender das Herstellwerk kontaktieren kann, und darf deshalb in codierter<br />

Form erfolgen.<br />

E 4<br />

Genaue Angabe darüber, auf welche Technische Spezifikation mit der Konformitätserklärung Bezug genommen<br />

wird. Im vorliegenden Fall ist dies die europäische Norm für Innen- und Außenputze mit organischen Bindemitteln<br />

EN 15824 mit den im Anhang ZA festgelegten Anforderungen, deren Erfüllung zur CE-Kennzeichnung berechtigt.<br />

Die Anforderungen an das Produkt befinden sich in Tabelle ZA.1.<br />

E 5<br />

Aussage darüber, wie die Konformität des Produktes mit den Anforderungen überprüft wurde. Das hier angewandte<br />

Verfahren 3 ist in Tabelle ZA.3.2 der Norm beschrieben.<br />

E 6<br />

Verweis auf die erfolgte Erstprüfung des Brandverhaltens durch eine dafür anerkannte Stelle (Notified Body). Angabe<br />

der im Klassifizierungsbericht ausgewiesenen Brandverhaltensklasse und der Randbedingungen, unter denen sie<br />

erreicht wird (z. B. Hinweis auf Untergrund). Die Nummer des Klassifizierungsberichtes muss angegeben werden.<br />

Sofern eine begrenzte Geltungsdauer festgelegt wurde, ist diese ebenfalls anzugeben.<br />

E 7<br />

Hinweis auf die in der Eigenverantwortung des Herstellers durchgeführte Werkseigene Produktionskontrolle; zur<br />

Werkseigenen Produktionskontrolle gehören u. a. die Erstprüfung und das zu erstellende „Handbuch der Werkseigenen<br />

Produktionskontrolle“.<br />

E 8<br />

Name und Funktion der zur Unterschrift der Konformitätserklärung ermächtigten Person, z. B. Geschäftsführer,<br />

Prokurist. Die Ermächtigung des Unterzeichners muss dokumentiert sein.<br />

E 9<br />

Da gerade bei <strong>Putz</strong>en die Eigenschaften des fertigen Produktes entscheidend von dessen Verarbeitung auf der<br />

Baustelle abhängen, ist es sinnvoll, der Konformitätserklärung das zu dem Produkt gehörende Technische Merkblatt<br />

hinzuzufügen, da darin die erforderlichen Verwendungshinweise enthalten sind.<br />

21


CE-Kennzeichnung (Beispiel für<br />

Konformitätsnachweisverfahren 3)<br />

CE 1<br />

Color<strong>Putz</strong> GmbH & Co. KG<br />

Musterstraße 1<br />

D-12345 Musterstadt<br />

CE 2<br />

10 CE 3<br />

EN 15824 CE 4<br />

<strong>Putz</strong> mit organischen Bindemitteln<br />

zur Verwendung im Außen- und Innenbereich<br />

CE 5<br />

Wasserdampfdurchlässigkeit: V 2 mittel CE 6<br />

Wasseraufnahme: W 3 niedrig CE 7<br />

Haftfestigkeit: ≥ 0,3 MPa CE 8<br />

Dauerhaftigkeit<br />

(Frostwiderstand):<br />

Durchlässigkeitsrate nach EN 1062-3<br />

ist ≤ 0,5 kg/(m² · h 0,5 )<br />

CE 9<br />

Wärmeleitfähigkeit λ 10,dry,mat : Keine Leistung festgestellt CE 10<br />

Brandverhalten:<br />

Brandverhaltensklasse D<br />

(bei Verwendung auf mineralischen Untergründen)<br />

CE 11<br />

22


Erläuterungen zur CE-Kennzeichnung (Beispiel für Konformitätsnachweisverfahren 3)<br />

CE 1<br />

CE 2<br />

CE 3<br />

CE 4<br />

CE 5<br />

CE 6<br />

CE 7<br />

CE 8<br />

CE 9<br />

CE-Konformitätszeichen gemäß Richtlinie 93/68/EWG (Mindesthöhe 5 mm)<br />

Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der<br />

Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des<br />

Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck<br />

dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in<br />

Kontakt treten zu können.<br />

Die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erfolgt ist. Es handelt sich nicht um das Produktionsdatum,<br />

sondern um den Zeitpunkt, ab dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung mit den<br />

für das Produkt maßgebenden Anforderungen übernimmt.<br />

Nummer der zu Grunde liegenden europäischen Norm<br />

Allgemeine Beschreibung des Produktes auf der Grundlage der in der Norm festgelegten Eigenschaften; die erforderlichen<br />

individuellen Angaben zur Identifizierung der Produktmerkmale sind in den Zeilen CE 6 bis CE 11 beschrieben.<br />

Es ist zu unterscheiden, ob der <strong>Putz</strong> für den Außen- und Innenbereich oder nur für den Außenbereich oder nur<br />

für den Innenbereich vorgesehen ist.<br />

Die Wasserdampfdurchlässigkeit muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer<br />

Prüfung der Wasserdampf-Diffusionsstromdichte, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie,<br />

in die der Prüfwert fällt (V 1 hoch; V 2 mittel; V 3 niedrig).<br />

Die Wasseraufnahme muss nur für Außenputze angegeben werden. Sie erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung der<br />

Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser, wobei nicht der Prüfwert angegeben wird, sondern die Kategorie, in die<br />

der Prüfwert fällt (W 1 hoch; W 2 mittel; W 3 niedrig).<br />

Die Haftfestigkeit ist zu prüfen. Sie darf nicht kleiner als 0,3 MPa sein. Falls nicht für spezielle Anwendungen die<br />

Deklaration eines höheren Wertes erforderlich ist, reicht es aus, wenn die Angabe „≥ 0,3 MPa“ erfolgt, auch wenn<br />

der ermittelte Prüfwert höher liegt.<br />

Angaben zur Dauerhaftigkeit sind nur für Außenputze erforderlich. Grundsätzlich sind drei Optionen zur Angabe der<br />

Dauerhaftigkeit möglich:<br />

Option 1 (nur Innenputze): Bei Innenputzen (ausschließliche Verwendung innen) reicht ohne weitere Prüfung die<br />

Angabe „Keine Leistung festgestellt“.<br />

Option 2 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 7) ist ≤ 0,5 kg/(m² · h 0,5 ),<br />

d. h. der <strong>Putz</strong> fällt in die Kategorie W 2 oder W 3 . Dann wird im CE-Zeichen angegeben: „Durchlässigkeitsrate nach<br />

EN 1062-3 ist ≤ 0,5 kg/(m² · h 0,5 )“. Eine Frost-Tau-Wechselprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.<br />

Option 3 (Außenputze): Die Durchlässigkeitsrate für flüssiges Wasser (siehe Erläuterung CE 7) ist > 0,5 kg/(m² · h 0,5 ),<br />

d. h. der <strong>Putz</strong> fällt in die Kategorie W 1 . Dann wird nach bestandener Frost-Tau-Wechselprüfung im CE-Zeichen angegeben:<br />

„Haftfestigkeit nach Frost-Tau-Wechselprüfung ≥ 0,3 MPa“.<br />

CE 10 Die Angabe der Wärmeleitfähigkeit ist aufgrund der geringen Schichtdicke der <strong>Putz</strong>e für wärmeschutztechnische<br />

Berechnungen nicht sinnvoll. Die in der EN 1745 vorgesehene Ableitung der Wärmeleitfähigkeit aus der Trockenrohdichte<br />

ist nicht möglich, da kein Verfahren zur Bestimmung der Trockenrohdichte von <strong>Putz</strong>en nach EN 15824<br />

vorliegt.<br />

CE 11 Die Angabe einer Brandverhaltensklasse ist erforderlich, da in Deutschland keine Baustoffe, die nicht mindestens<br />

normalentflammbar sind, verwendet werden dürfen (siehe Abschnitt 4 dieser Broschüre). Zusätzlich sollten die im<br />

Klassifizierungsbericht aufgeführten Randbedingungen (z. B. Hinweis auf Untergrund) genannt werden.<br />

23


<strong>Fachgruppe</strong> <strong>Putz</strong> & <strong>Dekor</strong><br />

im Verband der deutschen<br />

Lack- und Druckfarbenindustrie e. V.<br />

Düsseldorfer Straße 50<br />

47051 Duisburg<br />

Telefon: 0203.99239-0<br />

Telefax: 0203.99239-98<br />

info@iwm.de<br />

www.iwm.de<br />

Mainzer Landstraße 55<br />

60329 Frankfurt am Main<br />

Telefon: 069.2556-1411<br />

Telefax: 069.2556-1358<br />

vdl@vci.de<br />

www.putz-dekor.org<br />

Stand: September 2010

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