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<strong>Verband</strong> <strong>der</strong> deutschen<br />

Lack- und Druckfarbenindustrie e.V.<br />

<strong>VdL</strong>-RL 01<br />

(4. Revision)<br />

Richtlinie<br />

zur Deklaration von Inhaltsstoffen<br />

in Bautenlacken, Bautenfarben und<br />

verwandten Produkten<br />

„<strong>VdL</strong>-Richtlinie Bautenanstrichstoffe“<br />

Revidierte Ausgabe November 2013<br />

<strong>Verband</strong> <strong>der</strong> deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V.<br />

Mainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am Main


<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 2<br />

Vorwort<br />

Diese Richtlinie wurde vom Technischen Arbeitskreis Bautenanstrichstoffe (TKB) des<br />

<strong>Verband</strong>es <strong>der</strong> deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V. (<strong>VdL</strong>) erarbeitet und dient<br />

dazu, den Anwen<strong>der</strong>n von Bautenlacken und Bautenfarben produktgruppenspezifisch die<br />

Inhaltsstoffe zu benennen. Mit diesen Informationen soll <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> von Bautenlacken<br />

und Bautenfarben die Möglichkeit haben, die von ihm eingesetzten Produkte besser<br />

einschätzen zu können.<br />

1. Anwendungsbereich<br />

Deklaration <strong>der</strong> Inhaltsstoffe von Bautenlacken und Bautenfarben im jeweiligen Technischen<br />

Datenblatt des Produktes. Sie kann auch für evtl. Deklarationen in an<strong>der</strong>en Medien<br />

verwendet werden.<br />

2. Verweisung auf Regelwerke<br />

- Richtlinie 1998/8/EG (April 1998) über das Inverkehrbringen von Biozid-<br />

Produkten<br />

- Richtlinie 2004/42/EG (April 2004) über die Begrenzung <strong>der</strong> Emissionen flüchtiger<br />

organischer Verbindungen aufgrund <strong>der</strong> Verwendung organischer Lösemittel in<br />

bestimmten Farben und Lacken und in Produkten <strong>der</strong> Fahrzeugreparaturlackierung<br />

sowie zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 1999/13/EG<br />

- DIN EN 927-1 (August 2011) Lacke und Anstrichstoffe, Beschichtungsstoffe und<br />

Beschichtungssysteme im Außenbereich - Teil 1: Einteilung und Auswahl<br />

- DIN EN 1062-1 (August 2004) Beschichtungsstoffe - Beschichtungsstoffe und<br />

Beschichtungssysteme für mineralische Substrate und Beton im Außenbereich<br />

- DIN EN ISO 4618 (März 2007) Beschichtungsstoffe – Begriffe<br />

- DIN EN 13 300 (November 2002) Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und<br />

Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich - Einteilung<br />

- DIN EN ISO 17895 (Juni 2005) Beschichtungsstoffe - Bestimmung des Gehaltes an<br />

flüchtigen organischen Verbindungen in wasserverdünnbaren Dispersionsfarben (Incan<br />

VOC)<br />

- DIN 55 683 (August 2009) Bestimmung <strong>der</strong> Lösemittel in ausschließlich organische<br />

Lösemittel enthaltenden Beschichtungsstoffen<br />

- DIN 55 945 (März 2007) Beschichtungsstoffe und Beschichtungen -Ergänzende<br />

Begriffe zu DIN EN ISO 4618<br />

- TRGS 900 Technische Regel für Gefahrstoffe – Grenzwerte in <strong>der</strong> Luft am Arbeitsplatz<br />

- TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugen<strong>der</strong>-, erbgutverän<strong>der</strong>n<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

fortpflanzungsgefährden<strong>der</strong> Stoffe


<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 3<br />

- Vergabegrundlagen des Blauen Engel nach RAL-UZ 102 für emissionsarme<br />

Innen-Wandfarben und nach RAL-UZ 12a für schadstoffarme Lacke- und Lasuren<br />

- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.<br />

Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und<br />

Gemischen, zur Än<strong>der</strong>ung und Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinien 67/548/EWG und<br />

1999/45/EG und zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Dezember 2008)<br />

- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten<br />

(Biozid-Produkte-Verordnung) 528/2012/EU<br />

- <strong>VdL</strong>-Richtlinie 03 (Mai 1997) Zur Bestimmung <strong>der</strong> Formaldehydkonzentration in<br />

wasserverdünnbaren Dispersionsfarben und verwandten Produkten<br />

- <strong>VdL</strong>-Richtlinie 11 (Dezember 2013) für Bewertungskriterien ökologisch optimierter,<br />

gebrauchstauglicher Bautenanstrichstoffe im Do-it-Yourself-Markt<br />

3. Begriffe, Definitionen und Abkürzungen<br />

Additive, Hilfsstoffe und Zusatzmittel: Substanzen, die einem Beschichtungsstoff in kleinen<br />

Mengen zugesetzt werden, um eine o<strong>der</strong> mehrere Eigenschaft(en) zu verbessern o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>s zu modifizieren. (DIN EN ISO 4618).Additive entsprechend dieser Richtlinie sind z.B.:<br />

Antiabsetzmittel, Entschäumungsmittel (Antischaummittel), Netzmittel, Trockenstoffe<br />

(Sikkative), Verdickungsmittel, Antihautmittel.<br />

Lösemittel, Weichmacher und Konservierungsmittel gelten im Sinne dieser Richtlinie nicht<br />

als Additive.<br />

Alkydharzlack: Beschichtungsstoff, <strong>der</strong> als charakteristischen Filmbildner oxidativ härtendes<br />

Alkydharz enthält. (DIN 55 945)<br />

Behandelte Waren: Durch die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung<br />

von Biozidprodukten (Biozid-Produkte-Verordnung) 528/2012/EU, wird die Verwendung von<br />

„behandelten Waren“ neu definiert: Behandelte Waren sind Stoffe, Gemische o<strong>der</strong><br />

Erzeugnisse, die mit einem o<strong>der</strong> mehreren Biozidprodukten behandelt wurden o<strong>der</strong> denen<br />

eine o<strong>der</strong> mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.<br />

Bindemittel: Der nichtflüchtige Anteil eines Beschichtungsstoffes ohne Pigment und Füllstoff,<br />

aber einschließlich Trockenstoffen und an<strong>der</strong>en nichtflüchtigen Hilfsstoffen. Das Bindemittel<br />

verbindet die Pigmentteilchen untereinan<strong>der</strong> und mit dem Untergrund und bildet somit ihnen<br />

gemeinsam die fertige Beschichtung. Auch reaktive flüchtige Stoffe gehören <strong>zum</strong> Bindemittel,<br />

soweit sie durch chemische Reaktion Bestandteil <strong>der</strong> Beschichtung werden. Bindemittel<br />

können in organischen Lösemitteln gelöst und/o<strong>der</strong> in Wasser verteilt sein (Dispersion,<br />

Emulsion).Bindemittel entsprechend dieser Richtlinie sind z.B.: Aldehydharz, Alkydharz,<br />

Aminoharz, Chlorkautschuk, Cumaron/Inden-Harz, Epoxidharz, Epoxidharzester, Ketonharz,<br />

Kohlenwasserstoffharz, Kolophoniumharz, Maleinatharz, Phenolharz, Polyacrylatharz,<br />

Polyesterharz, Polyisocyanat, Polysiloxanharz, Polystyrolacrylatharz, Polyurethanharz,<br />

Polyvinylacetalharz, Polyvinylacetatharz, Polyvinylether, Polyvinylester, Siliconharz,<br />

trocknende Pflanzenöle (z.B. Leinöl, Sojaöl und <strong>der</strong>en Derivate (Standöl)), Wasserglas,<br />

Weißkalkhydrat (Calciumhydroxid). Bei Bindemitteln in wässrigen Medien können auch<br />

gebräuchliche Begriffe wie Polyacrylat-Dispersion o<strong>der</strong> Siliconharzemulsion verwendet<br />

werden.


<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 4<br />

Biozidprodukt: Nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU werden Biozidprodukte als<br />

jeglicher Stoff o<strong>der</strong> jegliches Gemisch definiert, welches aus einem o<strong>der</strong> mehreren<br />

Wirkstoffen besteht, diese enthält o<strong>der</strong> erzeugt. Es ist dazu bestimmt auf an<strong>der</strong>e Art als durch<br />

bloße mechanische o<strong>der</strong> physikalische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören,<br />

abzuschrecken o<strong>der</strong> unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> sie in an<strong>der</strong>er<br />

Weise zu bekämpfen. Eine behandelte Ware mit primärer Biozidfunktion gilt als<br />

Biozidprodukt.<br />

> siehe auch Behandelte Waren<br />

„Decopaint“-Richtlinie: Ziel dieser Richtlinie (2004/42/EG) ist die Verringerung <strong>der</strong> Emissionen<br />

von organischen Losemitteln (VOC) aus Baufarben und –lacken. Die Richtlinie wurde in zwei<br />

Stufen <strong>zum</strong> 1.1.2007 und <strong>zum</strong> 1.1.2010 europaweit umgesetzt. Sie schreibt vor, den VOC-<br />

Gehalt in allen gebrauchsfertigen filmbildenden Bautenanstichstoffen zu begrenzen und auf<br />

den Gebinden zu deklarieren. Davon sind alle lösemittelhaltigen und wasserverdünnbaren<br />

Bautenanstrichstoffe betroffen. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch den Erlass<br />

<strong>der</strong> „Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung des Inverkehrbringens<br />

lösemittelhaltiger Farben und Lacke“ (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung –<br />

ChemVOCFarbV) vom 16.12.2004.<br />

Dispersionsfarben: Als Dispersionsfarben bezeichnet man Beschichtungsstoffe, die fein<br />

verteilte Bindemittelpartikel in Wasser enthalten. Hauptbestandteile sind typischerweise<br />

Wasser, in welchem das Bindemittel dispergiert ist, Kunstharze als Bindemittel, Pigmente wie<br />

Titandioxid, anorganische Füllstoffe wie Calciumcarbonat und Silikate. Bei <strong>der</strong> Trocknung <strong>der</strong><br />

Farbe verdunstet das Wasser und die dispergierten Kunstharzteilchen verfilmen zu einer<br />

dauerhaften, nicht wasserlöslichen Beschichtung. Zusätzlich kommen Hilfsstoffe (so<br />

genannte Additive) <strong>zum</strong> Einsatz, die zur Verbesserung <strong>der</strong> technischen Eigenschaften<br />

eingesetzt werden, wie Netzmittel, Stabilisatoren, Entschäumungsmittel, Verdickungsmittel,<br />

Topf-Konservierungsmittel, Filmbildehilfsmittel etc.<br />

Dispersionsfarben stellen den weitaus größten Teil <strong>der</strong> in Deutschland verwendeten<br />

Innenbeschichtungen und gelten wegen ihrer wasserbasierten Technologie und <strong>der</strong> allgemein<br />

geringen Emissionen als beson<strong>der</strong>s umwelt- und gesundheitsverträglich.<br />

Dispersionslackfarben: Sind grundsätzlich ähnlich wie Dispersionsfarben aufgebaut. Es<br />

handelt sich um Beschichtungsstoffe auf Grundlage eines hohen Anteils Kunststoffdispersion,<br />

die durch lackartigen Verlauf, Verarbeitungseigenschaften und Oberflächenfinish<br />

gekennzeichnet sind. Aus Gründen <strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit muss die getrocknete<br />

Beschichtung jedoch im Unterschied zu Dispersionsfarben einen schlagfesten und zähen<br />

Lackfilm ergeben. Daher müssen im Regelfall härtere Bindemittel verwendet werden, was<br />

wie<strong>der</strong>um die Anwendung von geeigneten Lösemitteln (meist Glykole, Glykolether, Alkohole)<br />

im Herstellungsprozess <strong>der</strong> Dispersionslackfarben erfor<strong>der</strong>t.<br />

Filmschutz: Beschichtungsstoffe zur Anwendung im Außenbereich können mit einem<br />

vorbeugend wirksamen Beschichtungsschutzmittel <strong>zum</strong> Schutz des Farbfilms gegen Algen<br />

und Pilze (Schimmel) ausgestattet sein. Die vorbeugende Wirkung ist abhängig von Art und<br />

Menge <strong>der</strong> verwendeten Filmschutzmitteln, <strong>der</strong> Gebäudekonstruktion, den<br />

Umgebungsbedingungen (Mikroklima) und ist zeitlich begrenzt.<br />

> siehe auch Konservierungsstoff/-mittel<br />

Flüchtige organische Verbindungen:<br />

> siehe VOC (Volatile Organic Compounds)


<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 5<br />

Füllstoff: Material in körniger o<strong>der</strong> in Pulverform, das in <strong>der</strong> flüssigen Phase eines<br />

Beschichtungsstoffes unlöslich ist und verwendet wird, um bestimmte physikalische<br />

Eigenschaften zu erreichen o<strong>der</strong> zu beeinflussen. (DIN EN ISO 4618)<br />

Füllstoffe entsprechend dieser Richtlinie sind z.B.: Silikatische Füllstoffe (z.B. Calciumsilicat,<br />

Glimmer, Kaolin, Kieselglas, Kieselgur, Kieselsäure, Natriumaluminium-Silikat, Quarzmehl,<br />

Siliziumdioxid, Quarzsand, Talkum), an<strong>der</strong>e Mineralische Füllstoffe (z.B. Aluminiumhydroxide,<br />

Blanc fixe, Calciumcarbonat, Calcit, Dolomit, Kalkspat, Kreide, Schwerspat), organische<br />

Füllstoffe (z.B. Zellulose, Holzfasern).<br />

Klarlack: Beschichtungsstoff, <strong>der</strong>, auf einen Substrat aufgetragen, eine transparente<br />

Beschichtung mit schützenden, dekorativen o<strong>der</strong> spezifischen technischen Eigenschaften<br />

bildet. (DIN EN ISO 4618)<br />

Koaleszenzmittel, Filmbildehilfsmittel: Additiv, das bei einem Beschichtungsstoff auf Basis<br />

von Polymerdispersion die Filmbildung för<strong>der</strong>t. (DIN EN ISO 4618) Als Koaleszenzmittel im<br />

Sinne dieser Richtlinie kommen Lösemittel/VOC, SVOC und/o<strong>der</strong> Weichmacher in Betracht.<br />

Konservierungsstoffe/-mittel: Biozid, <strong>der</strong> einem Beschichtungsstoff zugegeben wird, um<br />

diesen gegen Befall durch Mikroorganismen, wie z.B. Bakterien, Pilze, Algen zu schützen.<br />

Konservierungsstoffe/-mittel können <strong>zum</strong> Schutz von wasserverdünnbaren<br />

Beschichtungsstoffen im Gebinde (Topf-Konservierungsmittel / Schutzmittel für Produkte<br />

während <strong>der</strong> Lagerung) o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> Schutz von Beschichtungsfilmen<br />

(Beschichtungsschutzmittel) zugegeben werden.<br />

Topf-Konservierungsmittel (Zusatzmittel für Produkte während <strong>der</strong> Lagerung) im Sinne dieser<br />

Richtlinie sind in Produktart 6 <strong>der</strong> Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU genannt. Nicht<br />

alle Topfkonservierungsmittel sind für Bautenanstrichstoffe geeignet. Häufig verwendet<br />

werden Isothiazolinone, Formaldehyd-Depotstoffe, Bronopol und Jodpropinylbutylcarbamat<br />

(IPBC).<br />

Beschichtungsschutzmittel (Filmkonservierer/Filmkonservierungsmittel) im Sinne dieser<br />

Richtlinie sind in Produktart 7 <strong>der</strong> Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU, auch hier sind<br />

nicht alle für Bautenanstrichstoffe geeignet. Häufig verwendet werden Triazin-Derivate,<br />

Diuron, Jodpropinylbutylcarbamat (IPBC), Zink-Pyrithion, Dichlofluanid, Tolylfluanid und<br />

Propiconazol. Zur Optimierung ihrer Wirksamkeit werden diese Biozide in einigen Fällen<br />

verkapselt.<br />

> siehe auch Behandelte Waren<br />

Lösemittel: Flüssigkeit aus einer o<strong>der</strong> mehreren Komponenten, die das Bindemittel im<br />

jeweiligen Beschichtungsstoff löst und sich unter Trocknungs/Härtungsbedingungen<br />

verflüchtigt. (DIN EN ISO 4618, siehe auch Begriffe „VOC“ und „Decopaint Richtlinie“)<br />

Lösemittel entsprechend dieser Richtlinie sind z.B.: Aliphaten, Alkohole, Aromaten, Ester,<br />

Glykole, Glykolether, Ketone, Terpenkohlenwasserstoffe, Testbenzine, Wasser.<br />

Nanomaterialien:<br />

Am 18. Oktober 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Empfehlung einer<br />

Definition von Nanomaterialien, die für gesetzliche Regelungen Verwendung finden soll.<br />

Hierbei wird Nanomaterial beschrieben als „ein natürliches, bei Prozessen anfallendes o<strong>der</strong><br />

hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat o<strong>der</strong> als<br />

Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent <strong>der</strong> Partikel in <strong>der</strong><br />

Anzahlgrößenverteilung ein o<strong>der</strong> mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm<br />

haben.“ Diese Empfehlung würde alle Pigmente und fast alle Füllstoffe mit einschließen, so<br />

dass alle Lacke und Farben von dieser Definitionsempfehlung betroffen wären.


<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 6<br />

Nanomaterialien werden seit vielen Jahrzehnten eingesetzt, ohne dass bisher negative<br />

Auswirkungen beobachtet werden konnten. Die vorgeschlagene Definition des Begriffs<br />

"Nanomaterial" sollte auf Stoffe in Nanoform und <strong>der</strong>en Gemische, die als gefährlich gemäß<br />

CLP eingestuft sind und bei denen Mensch und Umwelt tatsächlich einer Exposition<br />

ausgesetzt werden, begrenzt werden. Zudem sollten Nanomaterialen angegeben werden,<br />

<strong>der</strong>en Funktion in Lacken und Farben ausgelobt wird.<br />

Pigment: Farbmittel, das aus feinen Teilchen besteht, in <strong>der</strong> flüssigen Phase des<br />

Beschichtungsstoffes unlöslich ist und aufgrund seiner optischen, schützenden und/o<strong>der</strong><br />

dekorativen Eigenschaften verwendet wird. (DIN EN ISO 4618)<br />

Pigmente entsprechend dieser Richtlinie sind:<br />

Anorganische Pigmente: Weißpigmente (z.B. Titandioxid, Lithopone, Zinkweiß),<br />

Schwarzpigmente (z.B. Ruß, Eisenoxidschwarz), Buntpigmente (z.B. Eisenoxid- und<br />

Chromoxid-Pigmente), Organische Pigmente, Metalleffektpigmente (z.B. Aluminium),<br />

Korrosionsschutzpigmente, Magnetpigment.<br />

Produktgruppen:<br />

Die Zuordnung von Farben und Lacken in Produktgruppen dient <strong>der</strong> Zuordnung zu einem<br />

Produkt-Code für Farben und Lacke entsprechend dem Gefahrstoffinformationssystem <strong>der</strong><br />

Berufsgenossenschaft <strong>der</strong> Bauwirtschaft (GISBAU) sowie einer groben Charakterisierung <strong>der</strong><br />

Produkte.<br />

- Alkydharzlackfarben<br />

- Dispersionsfarben<br />

- Dispersionslackfarben<br />

- Epoxidharzprodukte -dispersionen<br />

- Grundanstrichstoffe<br />

- Holzlasuren<br />

- Klarlacke<br />

- Naturharzfarben<br />

- Ölfarben<br />

- PU-Systeme<br />

- Polymerisationsharzfarben<br />

- Siliconharzfarben<br />

- Silikatfarben<br />

Die Endungen –farben, -systeme, -produkte, -lack, -anstrichstoffe, -anstrichmittel, -lasur<br />

können durch -grundierung, -klarlack, -basisfarbe, -basislack, -beschichtung ersetzt werden.<br />

Vor allem in diesen Fällen ist anzuraten, den zutreffenden Produktcode nach GISCODE<br />

ebenfalls auf dem Etikett, Sicherheitsdatenblatt o<strong>der</strong> Technischen Merkblatt zu vermerken,<br />

um eine entsprechende Zuordnung für den Nutzer weiterhin möglich zu machen.<br />

Diese Bezeichnungen können durch Hinweise zu Inhaltstoffen ergänzt werden.<br />

Soweit im Namen <strong>der</strong> Produktgruppe von <strong>der</strong> chemischen Bezeichnung ausgegangen wird,<br />

soll sich diese auf das charakteristische Bindemittel beziehen.<br />

Reaktivverdünner: Viskositätssenkende Stoffe, die bei Trocknung o<strong>der</strong> Härtung eines<br />

Beschichtungsstoffes chemisch in den Film eingebaut werden<br />

Responsible Care: Die weltweite Initiative Responsible Care („verantwortliches Handeln“)<br />

steht für die verbindliche Willensbekundung <strong>der</strong> chemischen Industrie, unabhängig von


<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 7<br />

gesetzlichen Vorgaben eine ständige Verbesserung <strong>der</strong> Unternehmen in den Bereichen<br />

Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (Safety, Health and Environment) anzustreben und<br />

diesen Fortschritt auch regelmäßig öffentlich zu kommunizieren. Mit Responsible Care<br />

möchte die chemische Industrie einen Beitrag zur Lösung <strong>der</strong> globalen (Umwelt)Probleme<br />

in jenen Bereichen leisten, die in ihren Verantwortungs- und Einflussbereich fallen.<br />

International steht für die Initiative das geschützte charakteristische Logo mit zwei Händen,<br />

welche eine gedachte chemische Verbindung umgreifen.<br />

SVOC: Semi Volatile Organic Compounds (= schwerflüchtige organische Verbindungen):<br />

Flüchtige Stoffe mit einem Siedebeginn über 250° C gelten nicht als VOC son<strong>der</strong>n als<br />

SVOC. Sie unterstützen bei wasserverdünnbaren Lacken und Farben die Filmbildung,<br />

sorgen für die Elastizität des Films und dunsten sehr langsam aus <strong>der</strong> getrockneten<br />

Beschichtung aus. In ökologisch optimierten Innenwandfarben gemäß <strong>VdL</strong>- Richtlinie 11<br />

werden keine Weichmacher verwendet, da Bindemittel zur Verfügung stehen, bei denen<br />

auf den Einsatz von Weichmachern verzichtet werden kann.<br />

Titandioxid (TiO 2 ): Ein Weißpigment, das bei Beschichtungsstoffen die Kontrastlöschung<br />

(Deckvermögen) und den Weißgrad erhöht. Das in einem Produkt nach dieser Richtlinie<br />

verwendete TiO 2 muss entsprechend <strong>der</strong> Richtlinie des Rates <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaft über die Modalitäten zur Vereinheitlichung <strong>der</strong> Programme zur Verringerung<br />

und späteren Unterbindung <strong>der</strong> Verschmutzung durch Abfälle <strong>der</strong> Titandioxid-Industrie<br />

(92/112/EWG) bzw. <strong>der</strong>en Umsetzung in nationales Recht (in Deutschland 25. BImSchV<br />

zur Begrenzung von Emissionen aus <strong>der</strong> Titandioxid-Industrie vom 8.November 1996)<br />

hergestellt werden.<br />

Verdünnungsmittel: Flüssigkeit aus einer o<strong>der</strong> mehreren Komponenten, die sich unter<br />

Verarbeitungsbedingungen verflüchtigt und einem Beschichtungsstoff zugegeben wird, um<br />

die Viskosität zu verringern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Eigenschaften zu beeinflussen. (DIN EN ISO<br />

4618) Verdünnungsmittel im Sinne dieser Richtlinie sind organische Lösemittel und<br />

Wasser.<br />

VOC: Volatile Organic Compounds (= flüchtige organische Verbindungen) Der Begriff Volatile<br />

Organic Compounds (VOC) wird in verschiedenen Normen und Regelwerken unterschiedlich<br />

definiert. Im Rahmen dieser Richtlinie bezeichnet er alle flüchtigen organischen Verbindungen<br />

(z.B. Aliphaten, Aromaten, Alkohole, Ester, Terpene, Glykolether, halogenierte<br />

Kohlenwasserstoffe) mit einem Siedebeginn von maximal 250° C (gemäß Richtlinie<br />

2004/42/EG). In Anstrichstoffen lassen sich VOC weitgehend mit Lösemitteln gleichsetzen,<br />

die bei <strong>der</strong> Verarbeitung emittieren. Doch VOC gelangen auch aus Wandverkleidungen,<br />

Bodenbelägen, Klebstoffen, Möbeln, Kosmetika, Fotokopierern etc. in die Raumluft. Durch<br />

mangelnden Luftaustausch kann es in Innenräumen zu kritischen Anreicherungen von VOC<br />

kommen, die für Kopfschmerzen, Schleimhautreizungen und Unwohlsein verantwortlich sein<br />

können. Mit <strong>der</strong> Einführung von wasserbasierenden Beschichtungsstoffen ging <strong>der</strong> Anteil von<br />

VOC in Lacken und Farben deutlich zurück. Heute decken wasserverdünnbare Lacke rund 70<br />

% des Heimwerkerbedarfs ab. Nach wie vor haben lösemittelhaltige Lacke jedoch ihre<br />

Berechtigung, insbeson<strong>der</strong>e im professionellen Einsatzbereich mit hohen qualitativen


<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 8<br />

Ansprüchen an Optik, Langlebigkeit und Überarbeitbarkeit.<br />

> siehe auch „Decopaint“-Richtlinie<br />

Wasserverdünnbarer Beschichtungsstoff: Beschichtungsstoff, dessen Hauptbestandteil <strong>der</strong><br />

flüchtigen Phase Wasser ist. (DIN EN ISO 4618) Wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe im<br />

Sinne dieser Richtlinie sind z. B. Dispersionsfarben und Dispersionslackfarben.<br />

Weichmacher: Substanz die einem Beschichtungsstoff zugesetzt wird, um die Verformbarkeit<br />

<strong>der</strong> Beschichtung zu verbessern. (DIN EN ISO 4618). Weichmacher im Sinne dieser<br />

Richtlinie werden in Dispersionsfarben auch als Filmbildehilfsmittel eingesetzt. Weichmacher<br />

im Sinne dieser Richtlinie sind z.B.: - Adipinsäureester (Adipate) - Alkylsulfonsäureester (C10-<br />

C20) des Phenols und <strong>der</strong> Methylphenole - Glutarsäureester (Glutarate) - Maleinsäureester<br />

(Maleinate). Weichmacher sind eindeutig mit mindestens ihrer chemischen Substanzklasse<br />

zu nennen.<br />

4. Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

4.1 Anfor<strong>der</strong>ungen im Allgemeinen<br />

Den Produkten nach dieser Richtlinie dürfen keine Stoffe o<strong>der</strong> Zubereitungen zugesetzt<br />

werden, die folgende Schwermetalle enthalten: Cadmium, Blei, Chrom(VI), Quecksilber,<br />

Arsen. Es können jedoch von den Rohstoffen stammende (natürliche o<strong>der</strong><br />

produktionsbedingte) Verunreinigungen in Spuren enthalten sein.<br />

Die Bestandteile eines Produktes sind in nachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Rohstoffgruppen<br />

anzugeben. Dabei sind die Inhaltsstoffe, innerhalb einer Rohstoffgruppe in fallen<strong>der</strong> Zugabemenge,<br />

ohne Nennung <strong>der</strong> Mengenangaben aufzuführen. Die unter dem Abschnitt Begriffe,<br />

Definitionen und Abkürzungen aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit anwendbar,<br />

bindend zu verwenden.<br />

1 Bindemittel<br />

2 Pigmente und Füllstoffe<br />

3 Löse-/Verdünnungsmittel/Weichmacher<br />

4 Additive<br />

5 die chemische Bezeichnung <strong>der</strong> eingesetzten Konservierungsstoffe<br />

Zu 5: Konservierungsstoffe, die zur Topfkonservierung o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> Schutz des Farbfilmes<br />

zugesetzt werden, sind in geeigneter Form zu dokumentieren.<br />

Sollte es sich bei dem verwendeten Konservierungsstoff zudem um eine Substanz mit<br />

sensibilisierenden Eigenschaften handeln, ist ein entsprechen<strong>der</strong> Hinweis auf dem<br />

Technischen Merkblatt und dem Etikett anzugeben.<br />

Der Hinweis sollte in dieser Form erfolgen:<br />

„Information für Allergiker unter [ANGABE EINER TELEFONNUMMER DES HERSTELLERS, UNTER DER<br />

WEITERE HINWEISE UND RATSCHLÄGE ZUM GGF. SENSIBILISIERENDEN STOFF GEGEBEN WERDEN]“<br />

4.2 Anfor<strong>der</strong>ungen im speziellen<br />

4.2.1 Alkydharzlacke, aromatenarm<br />

enthalten Kohlenwasserstoffgemische entsprechend TRGS 900 Gruppe 2. Der<br />

Aromatengehalt im Fertigprodukt ist kleiner als 15 Gew.-%, bestimmbar nach DIN 55683.


<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 9<br />

4.2.2. Alkydharzlacke, aromatenfrei (gemäß Definition TRGS 900) enthalten<br />

Kohlenwasserstoffgemische entsprechend TRGS 900 Gruppe 1. Der Aromatengehalt im<br />

Fertigprodukt ist kleiner als 1 Gew.-%, bestimmbar nach DIN 55683.<br />

4.2.3. Dispersionsfarben, Euro-Class<br />

Die Eigenschaften des Beschichtungsstoffes sollte entsprechend <strong>der</strong> DIN EN 13 300<br />

klassifiziert werden.<br />

Der max. VOC-Gehalt muss gebrauchsfertig <strong>der</strong> „Decopaint“-Richtlinie EU 2004/42<br />

entsprechen.<br />

Das Produkt darf ferner keine als umweltgefährdend eingestuften Weichmacher enthalten,<br />

wie in <strong>der</strong> CLP-Verordnung 1272/2008 in <strong>der</strong> jeweils aktuellsten Fassung definiert.<br />

Der Gehalt an flüchtigen aromatischen Stoffen darf höchstens 0,2% (m/m) des Produkts<br />

betragen.<br />

Der Anteil von Konservierungsstoffen am Gesamtprodukt darf höchstens 0,1% betragen.<br />

4.2.4. Dispersionsfarben, lösemittelfrei, weichmacherfrei<br />

Die Eigenschaften des Beschichtungsstoffes sollte entsprechend <strong>der</strong> DIN EN 13 300<br />

klassifiziert werden.<br />

Der VOC-Gehalt und Weichmacheranteil darf jeweils 1 g/l nicht überschreiten. Der VOC<br />

Gehalt wird nach DIN 55 649 bestimmt.<br />

Folgende Stoffe dürfen nicht zugesetzt werden:<br />

Stoffe, die in Anhang I <strong>der</strong> CLP-Verordnung 1272/2008 als sehr giftig (T+), giftig (T),<br />

krebserzeugend, erbgutverän<strong>der</strong>nd o<strong>der</strong> fortpflanzungsgefährdend eingestuft werden<br />

müssen; Stoffe, die in <strong>der</strong> TRGS 905 o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> MAK-Liste in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />

als<br />

a) krebserzeugend nach EG-Kategorie Carc.Cat.1, Carc.Cat.2 o<strong>der</strong> Carc.Cat.3 o<strong>der</strong> nach<br />

MAK-Einstufung K1, K2, o<strong>der</strong> K3;<br />

b) erbgutverän<strong>der</strong>nd nach EG-Kategorie Mut.Cat.1, Mut.Cat.2 o<strong>der</strong> Mut.Cat.3 o<strong>der</strong> M1,<br />

M2 o<strong>der</strong> M3<br />

c) fortpflanzungsgefährdend nach EG-Kategorie Repr.Cat.1, Repr.Cat.2, Repr.Cat.3 o<strong>der</strong><br />

RE/F1, RE/F2 o<strong>der</strong> RE/F3<br />

eingestuft sind.<br />

Folgende Zubereitungen dürfen nicht zugesetzt werden: Zubereitungen, die Blei-,<br />

Cadmium- o<strong>der</strong> Chrom(VI)-Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten.<br />

Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche o<strong>der</strong><br />

produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw.<br />

für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können.<br />

Zur Topfkonservierung können verwendet werden:<br />

- 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) mit einer Konzentration von maximal 200 ppm.<br />

- 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol (BNPD) ≤ 200 ppm<br />

- Gemisch aus 5-Chlor-2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (CIT)/2-Methyl-4-isothiazolin-3-on<br />

(MIT) im Verhältnis 3:1 mit einer Konzentration von maximal 50 ppm; empfohlen wird<br />

eine Konzentration von unter 15 ppm.


<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 10<br />

- BIT/MIT (1:1) ≤ 200 ppm<br />

- BIT/MIT (1:1) + CIT/MIT (3:1) ≤ 125 ppm + ≤ 15 ppm<br />

- BIT/MIT (1:1) + CIT/MIT (3:1) ≤ 150 ppm + ≤ 12,5 ppm<br />

- BIT + CIT/MIT (3:1) ≤ 150 ppm + ≤ 12,5 ppm<br />

- BNPD + CIT/MIT (3:1) ≤ 130 ppm + ≤ 15 ppm<br />

- BNPD + CIT/MIT (3:1) ≤ 150 ppm + ≤ 10 ppm<br />

- BNPD + CIT/MIT (3:1) ≤ 170 ppm + ≤ 5 ppm<br />

- BNPD + MIT/BIT (1:1) ≤ 120 ppm + ≤ 75 ppm<br />

- 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (DBDCB) ≤ 500 ppm<br />

- Formaldehyd<br />

Als Formaldehyddepotstoffe können verwendet werden:<br />

- N-Formale (z.B. Methylolharnstoffe, Dimethyloldimethylhydantoin, Trimethylolallantoin),<br />

- O- Formale (z.B. Phenylmethoxymethanol, 2,5-Dioxahexa-1,6-diol).<br />

Der Gehalt an freiem Formaldehyd darf 10 mg/kg nicht überschreiten.<br />

Formaldehyddepotstoffe dürfen nur in solchen Mengen zugegeben werden, dass damit<br />

<strong>der</strong> Gesamtgehalt an freiem Formaldehyd von 10 mg/kg nicht überschritten wird.<br />

Bestimmungsmethode nach <strong>VdL</strong>-Richtlinie-Nr. 03.<br />

Der Gehalt an freiem Formaldehyd darf 10 mg/kg überschreiten, wenn die<br />

Raumluftemission von Formaldehyd in einem Kammerverfahren während <strong>der</strong><br />

Verarbeitung 0,25 ppm nicht überschreitet und spätestens 24 h nach Beginn <strong>der</strong><br />

Beschichtung unter 0,05 ppm liegt. Dieses gilt als eingehalten, wenn nach <strong>der</strong> <strong>VdL</strong>-<br />

Richtlinie Nr. 03 gemessen in-can nicht mehr als 100 ppm Formaldehyd nachgewiesen<br />

werden.<br />

- 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat (IPBC) mit einer Konzentration von maximal 80 ppm.<br />

- Silberchlorid auf geeigneten Trägern mit einer Konzentration von maximal 100 ppm an<br />

Silberchlorid.<br />

Die oben angeführten Konservierungsvorschläge lehnen sich an die des RAL<br />

Umweltzeichen 102 (Emissionsarme Wandfarben) an.<br />

Weitere Konservierungsmittel können eingesetzt werden, wenn <strong>der</strong> Technische<br />

Arbeitskreis Bautenlacke (TKB) im <strong>VdL</strong> dies aufgrund des vorgelegten toxikologischen<br />

Datenmaterials entscheidet und einem Maximalwert festgelegt hat. Die Entscheidung wird<br />

mit Rundschreiben des <strong>VdL</strong> bekannt gegeben.<br />

4.2.5 Dispersionsfarben mit Blauen Engel (RAL UZ 102)<br />

Für den Blauen Engel kommen nur Wand- und Deckenfarben in Frage, die ausschließlich<br />

als Innenfarben ausgelobt sind.


<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 11<br />

5. Kennzeichnung<br />

Produkte, bei denen auf diese Richtlinie bezuggenommen wird, müssen <strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

in allen Punkten erfüllen.<br />

Beispiele siehe Anhang.<br />

6. Benutzerinformationen<br />

Die Anwendung dieser <strong>VdL</strong>-Richtlinie wird auch Nichtmitglie<strong>der</strong>n des <strong>VdL</strong> empfohlen.<br />

Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung an den <strong>VdL</strong> mit <strong>der</strong> Verpflichtung zur Einhaltung<br />

dieser Richtlinie. Der <strong>VdL</strong> behält sich die Überprüfung <strong>der</strong> Angaben und Einhaltung dieser<br />

Richtlinie vor. Bei nachgewiesenen Verstößen ist <strong>der</strong> <strong>VdL</strong> berechtigt, die Bezugnahme auf die<br />

<strong>VdL</strong>-Richtlinie zu untersagen und irreführende Deklarationen rechtlich zu verfolgen.<br />

<strong>VdL</strong>-Richtlinie 01 Stand November 2013: Diese <strong>VdL</strong>-Richtlinie basiert auf intensiver<br />

Entwicklungsarbeit und langjähriger praktischer Erfahrung. Diese technische Information ist<br />

inhaltlich und rechtlich unverbindlich. Mit Erscheinen einer Neuauflage verliert diese<br />

technische Information ihre Gültigkeit.


<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 12<br />

Anhang<br />

Beispiele für die Deklaration nach dieser Richtlinie:<br />

1. Dispersionsfarbe, Euro-Class<br />

Zusammensetzung:<br />

Polystyrolacrylatdispersion, Titandioxid, Kalkspat, Silikate, Wasser, Glykolether, Additive,<br />

Methyl- und Benzisothiazolinon. Information für Allergiker unter [ANGABE EINER<br />

TELEFONNUMMER DES HERSTELLERS, UNTER DER WEITERE HINWEISE UND RATSCHLÄGE ZUR<br />

KONSERVIERUNG GEGEBEN WERDEN].<br />

2. Dispersionsfarbe, lösemittelfrei, weichmacherfrei<br />

Zusammensetzung:<br />

Polystyrolacrylatdispersion, Titandioxid, Kalkspat, Silikate, Wasser, Additive, 2-Brom-2-<br />

nitropropan-1,3-diol. Information für Allergiker unter [ANGABE EINER TELEFONNUMMER DES<br />

HERSTELLERS, UNTER DER WEITERE HINWEISE UND RATSCHLÄGE ZUR KONSERVIERUNG GEGEBEN<br />

WERDEN].<br />

3. Dispersionslack<br />

Zusammensetzung:<br />

Polyacrylatdispersion, Titandioxid, Kalkspat, Silikate, Wasser, Glykole, Additive.<br />

4. Alkydharzlack, aromatenarm<br />

Zusammensetzung:<br />

Alkydharz, Titandioxid, Aliphaten, Aromaten, Additive.<br />

5. Alkydharzlack, aromatenfrei für Holz im Außenbereich<br />

Zusammensetzung:<br />

Alkydharz, Titandioxid, Aliphaten, Aromaten, Additive, Jodpropylbutylcarbamat. Information<br />

für Allergiker unter [ANGABE EINER TELEFONNUMMER DES HERSTELLERS, UNTER DER WEITERE<br />

HINWEISE UND RATSCHLÄGE ZUR KONSERVIERUNG GEGEBEN WERDEN].

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