zum pdf-Download - VdL Verband der Lackindustrie e.V.
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<strong>Verband</strong> <strong>der</strong> deutschen<br />
Lack- und Druckfarbenindustrie e.V.<br />
<strong>VdL</strong>-RL 01<br />
(4. Revision)<br />
Richtlinie<br />
zur Deklaration von Inhaltsstoffen<br />
in Bautenlacken, Bautenfarben und<br />
verwandten Produkten<br />
„<strong>VdL</strong>-Richtlinie Bautenanstrichstoffe“<br />
Revidierte Ausgabe November 2013<br />
<strong>Verband</strong> <strong>der</strong> deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V.<br />
Mainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am Main
<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 2<br />
Vorwort<br />
Diese Richtlinie wurde vom Technischen Arbeitskreis Bautenanstrichstoffe (TKB) des<br />
<strong>Verband</strong>es <strong>der</strong> deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V. (<strong>VdL</strong>) erarbeitet und dient<br />
dazu, den Anwen<strong>der</strong>n von Bautenlacken und Bautenfarben produktgruppenspezifisch die<br />
Inhaltsstoffe zu benennen. Mit diesen Informationen soll <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> von Bautenlacken<br />
und Bautenfarben die Möglichkeit haben, die von ihm eingesetzten Produkte besser<br />
einschätzen zu können.<br />
1. Anwendungsbereich<br />
Deklaration <strong>der</strong> Inhaltsstoffe von Bautenlacken und Bautenfarben im jeweiligen Technischen<br />
Datenblatt des Produktes. Sie kann auch für evtl. Deklarationen in an<strong>der</strong>en Medien<br />
verwendet werden.<br />
2. Verweisung auf Regelwerke<br />
- Richtlinie 1998/8/EG (April 1998) über das Inverkehrbringen von Biozid-<br />
Produkten<br />
- Richtlinie 2004/42/EG (April 2004) über die Begrenzung <strong>der</strong> Emissionen flüchtiger<br />
organischer Verbindungen aufgrund <strong>der</strong> Verwendung organischer Lösemittel in<br />
bestimmten Farben und Lacken und in Produkten <strong>der</strong> Fahrzeugreparaturlackierung<br />
sowie zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 1999/13/EG<br />
- DIN EN 927-1 (August 2011) Lacke und Anstrichstoffe, Beschichtungsstoffe und<br />
Beschichtungssysteme im Außenbereich - Teil 1: Einteilung und Auswahl<br />
- DIN EN 1062-1 (August 2004) Beschichtungsstoffe - Beschichtungsstoffe und<br />
Beschichtungssysteme für mineralische Substrate und Beton im Außenbereich<br />
- DIN EN ISO 4618 (März 2007) Beschichtungsstoffe – Begriffe<br />
- DIN EN 13 300 (November 2002) Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und<br />
Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich - Einteilung<br />
- DIN EN ISO 17895 (Juni 2005) Beschichtungsstoffe - Bestimmung des Gehaltes an<br />
flüchtigen organischen Verbindungen in wasserverdünnbaren Dispersionsfarben (Incan<br />
VOC)<br />
- DIN 55 683 (August 2009) Bestimmung <strong>der</strong> Lösemittel in ausschließlich organische<br />
Lösemittel enthaltenden Beschichtungsstoffen<br />
- DIN 55 945 (März 2007) Beschichtungsstoffe und Beschichtungen -Ergänzende<br />
Begriffe zu DIN EN ISO 4618<br />
- TRGS 900 Technische Regel für Gefahrstoffe – Grenzwerte in <strong>der</strong> Luft am Arbeitsplatz<br />
- TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugen<strong>der</strong>-, erbgutverän<strong>der</strong>n<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />
fortpflanzungsgefährden<strong>der</strong> Stoffe
<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 3<br />
- Vergabegrundlagen des Blauen Engel nach RAL-UZ 102 für emissionsarme<br />
Innen-Wandfarben und nach RAL-UZ 12a für schadstoffarme Lacke- und Lasuren<br />
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.<br />
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und<br />
Gemischen, zur Än<strong>der</strong>ung und Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinien 67/548/EWG und<br />
1999/45/EG und zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Dezember 2008)<br />
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten<br />
(Biozid-Produkte-Verordnung) 528/2012/EU<br />
- <strong>VdL</strong>-Richtlinie 03 (Mai 1997) Zur Bestimmung <strong>der</strong> Formaldehydkonzentration in<br />
wasserverdünnbaren Dispersionsfarben und verwandten Produkten<br />
- <strong>VdL</strong>-Richtlinie 11 (Dezember 2013) für Bewertungskriterien ökologisch optimierter,<br />
gebrauchstauglicher Bautenanstrichstoffe im Do-it-Yourself-Markt<br />
3. Begriffe, Definitionen und Abkürzungen<br />
Additive, Hilfsstoffe und Zusatzmittel: Substanzen, die einem Beschichtungsstoff in kleinen<br />
Mengen zugesetzt werden, um eine o<strong>der</strong> mehrere Eigenschaft(en) zu verbessern o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>s zu modifizieren. (DIN EN ISO 4618).Additive entsprechend dieser Richtlinie sind z.B.:<br />
Antiabsetzmittel, Entschäumungsmittel (Antischaummittel), Netzmittel, Trockenstoffe<br />
(Sikkative), Verdickungsmittel, Antihautmittel.<br />
Lösemittel, Weichmacher und Konservierungsmittel gelten im Sinne dieser Richtlinie nicht<br />
als Additive.<br />
Alkydharzlack: Beschichtungsstoff, <strong>der</strong> als charakteristischen Filmbildner oxidativ härtendes<br />
Alkydharz enthält. (DIN 55 945)<br />
Behandelte Waren: Durch die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung<br />
von Biozidprodukten (Biozid-Produkte-Verordnung) 528/2012/EU, wird die Verwendung von<br />
„behandelten Waren“ neu definiert: Behandelte Waren sind Stoffe, Gemische o<strong>der</strong><br />
Erzeugnisse, die mit einem o<strong>der</strong> mehreren Biozidprodukten behandelt wurden o<strong>der</strong> denen<br />
eine o<strong>der</strong> mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.<br />
Bindemittel: Der nichtflüchtige Anteil eines Beschichtungsstoffes ohne Pigment und Füllstoff,<br />
aber einschließlich Trockenstoffen und an<strong>der</strong>en nichtflüchtigen Hilfsstoffen. Das Bindemittel<br />
verbindet die Pigmentteilchen untereinan<strong>der</strong> und mit dem Untergrund und bildet somit ihnen<br />
gemeinsam die fertige Beschichtung. Auch reaktive flüchtige Stoffe gehören <strong>zum</strong> Bindemittel,<br />
soweit sie durch chemische Reaktion Bestandteil <strong>der</strong> Beschichtung werden. Bindemittel<br />
können in organischen Lösemitteln gelöst und/o<strong>der</strong> in Wasser verteilt sein (Dispersion,<br />
Emulsion).Bindemittel entsprechend dieser Richtlinie sind z.B.: Aldehydharz, Alkydharz,<br />
Aminoharz, Chlorkautschuk, Cumaron/Inden-Harz, Epoxidharz, Epoxidharzester, Ketonharz,<br />
Kohlenwasserstoffharz, Kolophoniumharz, Maleinatharz, Phenolharz, Polyacrylatharz,<br />
Polyesterharz, Polyisocyanat, Polysiloxanharz, Polystyrolacrylatharz, Polyurethanharz,<br />
Polyvinylacetalharz, Polyvinylacetatharz, Polyvinylether, Polyvinylester, Siliconharz,<br />
trocknende Pflanzenöle (z.B. Leinöl, Sojaöl und <strong>der</strong>en Derivate (Standöl)), Wasserglas,<br />
Weißkalkhydrat (Calciumhydroxid). Bei Bindemitteln in wässrigen Medien können auch<br />
gebräuchliche Begriffe wie Polyacrylat-Dispersion o<strong>der</strong> Siliconharzemulsion verwendet<br />
werden.
<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 4<br />
Biozidprodukt: Nach Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU werden Biozidprodukte als<br />
jeglicher Stoff o<strong>der</strong> jegliches Gemisch definiert, welches aus einem o<strong>der</strong> mehreren<br />
Wirkstoffen besteht, diese enthält o<strong>der</strong> erzeugt. Es ist dazu bestimmt auf an<strong>der</strong>e Art als durch<br />
bloße mechanische o<strong>der</strong> physikalische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören,<br />
abzuschrecken o<strong>der</strong> unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> sie in an<strong>der</strong>er<br />
Weise zu bekämpfen. Eine behandelte Ware mit primärer Biozidfunktion gilt als<br />
Biozidprodukt.<br />
> siehe auch Behandelte Waren<br />
„Decopaint“-Richtlinie: Ziel dieser Richtlinie (2004/42/EG) ist die Verringerung <strong>der</strong> Emissionen<br />
von organischen Losemitteln (VOC) aus Baufarben und –lacken. Die Richtlinie wurde in zwei<br />
Stufen <strong>zum</strong> 1.1.2007 und <strong>zum</strong> 1.1.2010 europaweit umgesetzt. Sie schreibt vor, den VOC-<br />
Gehalt in allen gebrauchsfertigen filmbildenden Bautenanstichstoffen zu begrenzen und auf<br />
den Gebinden zu deklarieren. Davon sind alle lösemittelhaltigen und wasserverdünnbaren<br />
Bautenanstrichstoffe betroffen. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch den Erlass<br />
<strong>der</strong> „Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung des Inverkehrbringens<br />
lösemittelhaltiger Farben und Lacke“ (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung –<br />
ChemVOCFarbV) vom 16.12.2004.<br />
Dispersionsfarben: Als Dispersionsfarben bezeichnet man Beschichtungsstoffe, die fein<br />
verteilte Bindemittelpartikel in Wasser enthalten. Hauptbestandteile sind typischerweise<br />
Wasser, in welchem das Bindemittel dispergiert ist, Kunstharze als Bindemittel, Pigmente wie<br />
Titandioxid, anorganische Füllstoffe wie Calciumcarbonat und Silikate. Bei <strong>der</strong> Trocknung <strong>der</strong><br />
Farbe verdunstet das Wasser und die dispergierten Kunstharzteilchen verfilmen zu einer<br />
dauerhaften, nicht wasserlöslichen Beschichtung. Zusätzlich kommen Hilfsstoffe (so<br />
genannte Additive) <strong>zum</strong> Einsatz, die zur Verbesserung <strong>der</strong> technischen Eigenschaften<br />
eingesetzt werden, wie Netzmittel, Stabilisatoren, Entschäumungsmittel, Verdickungsmittel,<br />
Topf-Konservierungsmittel, Filmbildehilfsmittel etc.<br />
Dispersionsfarben stellen den weitaus größten Teil <strong>der</strong> in Deutschland verwendeten<br />
Innenbeschichtungen und gelten wegen ihrer wasserbasierten Technologie und <strong>der</strong> allgemein<br />
geringen Emissionen als beson<strong>der</strong>s umwelt- und gesundheitsverträglich.<br />
Dispersionslackfarben: Sind grundsätzlich ähnlich wie Dispersionsfarben aufgebaut. Es<br />
handelt sich um Beschichtungsstoffe auf Grundlage eines hohen Anteils Kunststoffdispersion,<br />
die durch lackartigen Verlauf, Verarbeitungseigenschaften und Oberflächenfinish<br />
gekennzeichnet sind. Aus Gründen <strong>der</strong> Gebrauchstauglichkeit muss die getrocknete<br />
Beschichtung jedoch im Unterschied zu Dispersionsfarben einen schlagfesten und zähen<br />
Lackfilm ergeben. Daher müssen im Regelfall härtere Bindemittel verwendet werden, was<br />
wie<strong>der</strong>um die Anwendung von geeigneten Lösemitteln (meist Glykole, Glykolether, Alkohole)<br />
im Herstellungsprozess <strong>der</strong> Dispersionslackfarben erfor<strong>der</strong>t.<br />
Filmschutz: Beschichtungsstoffe zur Anwendung im Außenbereich können mit einem<br />
vorbeugend wirksamen Beschichtungsschutzmittel <strong>zum</strong> Schutz des Farbfilms gegen Algen<br />
und Pilze (Schimmel) ausgestattet sein. Die vorbeugende Wirkung ist abhängig von Art und<br />
Menge <strong>der</strong> verwendeten Filmschutzmitteln, <strong>der</strong> Gebäudekonstruktion, den<br />
Umgebungsbedingungen (Mikroklima) und ist zeitlich begrenzt.<br />
> siehe auch Konservierungsstoff/-mittel<br />
Flüchtige organische Verbindungen:<br />
> siehe VOC (Volatile Organic Compounds)
<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 5<br />
Füllstoff: Material in körniger o<strong>der</strong> in Pulverform, das in <strong>der</strong> flüssigen Phase eines<br />
Beschichtungsstoffes unlöslich ist und verwendet wird, um bestimmte physikalische<br />
Eigenschaften zu erreichen o<strong>der</strong> zu beeinflussen. (DIN EN ISO 4618)<br />
Füllstoffe entsprechend dieser Richtlinie sind z.B.: Silikatische Füllstoffe (z.B. Calciumsilicat,<br />
Glimmer, Kaolin, Kieselglas, Kieselgur, Kieselsäure, Natriumaluminium-Silikat, Quarzmehl,<br />
Siliziumdioxid, Quarzsand, Talkum), an<strong>der</strong>e Mineralische Füllstoffe (z.B. Aluminiumhydroxide,<br />
Blanc fixe, Calciumcarbonat, Calcit, Dolomit, Kalkspat, Kreide, Schwerspat), organische<br />
Füllstoffe (z.B. Zellulose, Holzfasern).<br />
Klarlack: Beschichtungsstoff, <strong>der</strong>, auf einen Substrat aufgetragen, eine transparente<br />
Beschichtung mit schützenden, dekorativen o<strong>der</strong> spezifischen technischen Eigenschaften<br />
bildet. (DIN EN ISO 4618)<br />
Koaleszenzmittel, Filmbildehilfsmittel: Additiv, das bei einem Beschichtungsstoff auf Basis<br />
von Polymerdispersion die Filmbildung för<strong>der</strong>t. (DIN EN ISO 4618) Als Koaleszenzmittel im<br />
Sinne dieser Richtlinie kommen Lösemittel/VOC, SVOC und/o<strong>der</strong> Weichmacher in Betracht.<br />
Konservierungsstoffe/-mittel: Biozid, <strong>der</strong> einem Beschichtungsstoff zugegeben wird, um<br />
diesen gegen Befall durch Mikroorganismen, wie z.B. Bakterien, Pilze, Algen zu schützen.<br />
Konservierungsstoffe/-mittel können <strong>zum</strong> Schutz von wasserverdünnbaren<br />
Beschichtungsstoffen im Gebinde (Topf-Konservierungsmittel / Schutzmittel für Produkte<br />
während <strong>der</strong> Lagerung) o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> Schutz von Beschichtungsfilmen<br />
(Beschichtungsschutzmittel) zugegeben werden.<br />
Topf-Konservierungsmittel (Zusatzmittel für Produkte während <strong>der</strong> Lagerung) im Sinne dieser<br />
Richtlinie sind in Produktart 6 <strong>der</strong> Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU genannt. Nicht<br />
alle Topfkonservierungsmittel sind für Bautenanstrichstoffe geeignet. Häufig verwendet<br />
werden Isothiazolinone, Formaldehyd-Depotstoffe, Bronopol und Jodpropinylbutylcarbamat<br />
(IPBC).<br />
Beschichtungsschutzmittel (Filmkonservierer/Filmkonservierungsmittel) im Sinne dieser<br />
Richtlinie sind in Produktart 7 <strong>der</strong> Biozid-Produkte-Verordnung 528/2012/EU, auch hier sind<br />
nicht alle für Bautenanstrichstoffe geeignet. Häufig verwendet werden Triazin-Derivate,<br />
Diuron, Jodpropinylbutylcarbamat (IPBC), Zink-Pyrithion, Dichlofluanid, Tolylfluanid und<br />
Propiconazol. Zur Optimierung ihrer Wirksamkeit werden diese Biozide in einigen Fällen<br />
verkapselt.<br />
> siehe auch Behandelte Waren<br />
Lösemittel: Flüssigkeit aus einer o<strong>der</strong> mehreren Komponenten, die das Bindemittel im<br />
jeweiligen Beschichtungsstoff löst und sich unter Trocknungs/Härtungsbedingungen<br />
verflüchtigt. (DIN EN ISO 4618, siehe auch Begriffe „VOC“ und „Decopaint Richtlinie“)<br />
Lösemittel entsprechend dieser Richtlinie sind z.B.: Aliphaten, Alkohole, Aromaten, Ester,<br />
Glykole, Glykolether, Ketone, Terpenkohlenwasserstoffe, Testbenzine, Wasser.<br />
Nanomaterialien:<br />
Am 18. Oktober 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Empfehlung einer<br />
Definition von Nanomaterialien, die für gesetzliche Regelungen Verwendung finden soll.<br />
Hierbei wird Nanomaterial beschrieben als „ein natürliches, bei Prozessen anfallendes o<strong>der</strong><br />
hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat o<strong>der</strong> als<br />
Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent <strong>der</strong> Partikel in <strong>der</strong><br />
Anzahlgrößenverteilung ein o<strong>der</strong> mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm<br />
haben.“ Diese Empfehlung würde alle Pigmente und fast alle Füllstoffe mit einschließen, so<br />
dass alle Lacke und Farben von dieser Definitionsempfehlung betroffen wären.
<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 6<br />
Nanomaterialien werden seit vielen Jahrzehnten eingesetzt, ohne dass bisher negative<br />
Auswirkungen beobachtet werden konnten. Die vorgeschlagene Definition des Begriffs<br />
"Nanomaterial" sollte auf Stoffe in Nanoform und <strong>der</strong>en Gemische, die als gefährlich gemäß<br />
CLP eingestuft sind und bei denen Mensch und Umwelt tatsächlich einer Exposition<br />
ausgesetzt werden, begrenzt werden. Zudem sollten Nanomaterialen angegeben werden,<br />
<strong>der</strong>en Funktion in Lacken und Farben ausgelobt wird.<br />
Pigment: Farbmittel, das aus feinen Teilchen besteht, in <strong>der</strong> flüssigen Phase des<br />
Beschichtungsstoffes unlöslich ist und aufgrund seiner optischen, schützenden und/o<strong>der</strong><br />
dekorativen Eigenschaften verwendet wird. (DIN EN ISO 4618)<br />
Pigmente entsprechend dieser Richtlinie sind:<br />
Anorganische Pigmente: Weißpigmente (z.B. Titandioxid, Lithopone, Zinkweiß),<br />
Schwarzpigmente (z.B. Ruß, Eisenoxidschwarz), Buntpigmente (z.B. Eisenoxid- und<br />
Chromoxid-Pigmente), Organische Pigmente, Metalleffektpigmente (z.B. Aluminium),<br />
Korrosionsschutzpigmente, Magnetpigment.<br />
Produktgruppen:<br />
Die Zuordnung von Farben und Lacken in Produktgruppen dient <strong>der</strong> Zuordnung zu einem<br />
Produkt-Code für Farben und Lacke entsprechend dem Gefahrstoffinformationssystem <strong>der</strong><br />
Berufsgenossenschaft <strong>der</strong> Bauwirtschaft (GISBAU) sowie einer groben Charakterisierung <strong>der</strong><br />
Produkte.<br />
- Alkydharzlackfarben<br />
- Dispersionsfarben<br />
- Dispersionslackfarben<br />
- Epoxidharzprodukte -dispersionen<br />
- Grundanstrichstoffe<br />
- Holzlasuren<br />
- Klarlacke<br />
- Naturharzfarben<br />
- Ölfarben<br />
- PU-Systeme<br />
- Polymerisationsharzfarben<br />
- Siliconharzfarben<br />
- Silikatfarben<br />
Die Endungen –farben, -systeme, -produkte, -lack, -anstrichstoffe, -anstrichmittel, -lasur<br />
können durch -grundierung, -klarlack, -basisfarbe, -basislack, -beschichtung ersetzt werden.<br />
Vor allem in diesen Fällen ist anzuraten, den zutreffenden Produktcode nach GISCODE<br />
ebenfalls auf dem Etikett, Sicherheitsdatenblatt o<strong>der</strong> Technischen Merkblatt zu vermerken,<br />
um eine entsprechende Zuordnung für den Nutzer weiterhin möglich zu machen.<br />
Diese Bezeichnungen können durch Hinweise zu Inhaltstoffen ergänzt werden.<br />
Soweit im Namen <strong>der</strong> Produktgruppe von <strong>der</strong> chemischen Bezeichnung ausgegangen wird,<br />
soll sich diese auf das charakteristische Bindemittel beziehen.<br />
Reaktivverdünner: Viskositätssenkende Stoffe, die bei Trocknung o<strong>der</strong> Härtung eines<br />
Beschichtungsstoffes chemisch in den Film eingebaut werden<br />
Responsible Care: Die weltweite Initiative Responsible Care („verantwortliches Handeln“)<br />
steht für die verbindliche Willensbekundung <strong>der</strong> chemischen Industrie, unabhängig von
<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 7<br />
gesetzlichen Vorgaben eine ständige Verbesserung <strong>der</strong> Unternehmen in den Bereichen<br />
Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (Safety, Health and Environment) anzustreben und<br />
diesen Fortschritt auch regelmäßig öffentlich zu kommunizieren. Mit Responsible Care<br />
möchte die chemische Industrie einen Beitrag zur Lösung <strong>der</strong> globalen (Umwelt)Probleme<br />
in jenen Bereichen leisten, die in ihren Verantwortungs- und Einflussbereich fallen.<br />
International steht für die Initiative das geschützte charakteristische Logo mit zwei Händen,<br />
welche eine gedachte chemische Verbindung umgreifen.<br />
SVOC: Semi Volatile Organic Compounds (= schwerflüchtige organische Verbindungen):<br />
Flüchtige Stoffe mit einem Siedebeginn über 250° C gelten nicht als VOC son<strong>der</strong>n als<br />
SVOC. Sie unterstützen bei wasserverdünnbaren Lacken und Farben die Filmbildung,<br />
sorgen für die Elastizität des Films und dunsten sehr langsam aus <strong>der</strong> getrockneten<br />
Beschichtung aus. In ökologisch optimierten Innenwandfarben gemäß <strong>VdL</strong>- Richtlinie 11<br />
werden keine Weichmacher verwendet, da Bindemittel zur Verfügung stehen, bei denen<br />
auf den Einsatz von Weichmachern verzichtet werden kann.<br />
Titandioxid (TiO 2 ): Ein Weißpigment, das bei Beschichtungsstoffen die Kontrastlöschung<br />
(Deckvermögen) und den Weißgrad erhöht. Das in einem Produkt nach dieser Richtlinie<br />
verwendete TiO 2 muss entsprechend <strong>der</strong> Richtlinie des Rates <strong>der</strong> Europäischen<br />
Gemeinschaft über die Modalitäten zur Vereinheitlichung <strong>der</strong> Programme zur Verringerung<br />
und späteren Unterbindung <strong>der</strong> Verschmutzung durch Abfälle <strong>der</strong> Titandioxid-Industrie<br />
(92/112/EWG) bzw. <strong>der</strong>en Umsetzung in nationales Recht (in Deutschland 25. BImSchV<br />
zur Begrenzung von Emissionen aus <strong>der</strong> Titandioxid-Industrie vom 8.November 1996)<br />
hergestellt werden.<br />
Verdünnungsmittel: Flüssigkeit aus einer o<strong>der</strong> mehreren Komponenten, die sich unter<br />
Verarbeitungsbedingungen verflüchtigt und einem Beschichtungsstoff zugegeben wird, um<br />
die Viskosität zu verringern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Eigenschaften zu beeinflussen. (DIN EN ISO<br />
4618) Verdünnungsmittel im Sinne dieser Richtlinie sind organische Lösemittel und<br />
Wasser.<br />
VOC: Volatile Organic Compounds (= flüchtige organische Verbindungen) Der Begriff Volatile<br />
Organic Compounds (VOC) wird in verschiedenen Normen und Regelwerken unterschiedlich<br />
definiert. Im Rahmen dieser Richtlinie bezeichnet er alle flüchtigen organischen Verbindungen<br />
(z.B. Aliphaten, Aromaten, Alkohole, Ester, Terpene, Glykolether, halogenierte<br />
Kohlenwasserstoffe) mit einem Siedebeginn von maximal 250° C (gemäß Richtlinie<br />
2004/42/EG). In Anstrichstoffen lassen sich VOC weitgehend mit Lösemitteln gleichsetzen,<br />
die bei <strong>der</strong> Verarbeitung emittieren. Doch VOC gelangen auch aus Wandverkleidungen,<br />
Bodenbelägen, Klebstoffen, Möbeln, Kosmetika, Fotokopierern etc. in die Raumluft. Durch<br />
mangelnden Luftaustausch kann es in Innenräumen zu kritischen Anreicherungen von VOC<br />
kommen, die für Kopfschmerzen, Schleimhautreizungen und Unwohlsein verantwortlich sein<br />
können. Mit <strong>der</strong> Einführung von wasserbasierenden Beschichtungsstoffen ging <strong>der</strong> Anteil von<br />
VOC in Lacken und Farben deutlich zurück. Heute decken wasserverdünnbare Lacke rund 70<br />
% des Heimwerkerbedarfs ab. Nach wie vor haben lösemittelhaltige Lacke jedoch ihre<br />
Berechtigung, insbeson<strong>der</strong>e im professionellen Einsatzbereich mit hohen qualitativen
<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 8<br />
Ansprüchen an Optik, Langlebigkeit und Überarbeitbarkeit.<br />
> siehe auch „Decopaint“-Richtlinie<br />
Wasserverdünnbarer Beschichtungsstoff: Beschichtungsstoff, dessen Hauptbestandteil <strong>der</strong><br />
flüchtigen Phase Wasser ist. (DIN EN ISO 4618) Wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe im<br />
Sinne dieser Richtlinie sind z. B. Dispersionsfarben und Dispersionslackfarben.<br />
Weichmacher: Substanz die einem Beschichtungsstoff zugesetzt wird, um die Verformbarkeit<br />
<strong>der</strong> Beschichtung zu verbessern. (DIN EN ISO 4618). Weichmacher im Sinne dieser<br />
Richtlinie werden in Dispersionsfarben auch als Filmbildehilfsmittel eingesetzt. Weichmacher<br />
im Sinne dieser Richtlinie sind z.B.: - Adipinsäureester (Adipate) - Alkylsulfonsäureester (C10-<br />
C20) des Phenols und <strong>der</strong> Methylphenole - Glutarsäureester (Glutarate) - Maleinsäureester<br />
(Maleinate). Weichmacher sind eindeutig mit mindestens ihrer chemischen Substanzklasse<br />
zu nennen.<br />
4. Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
4.1 Anfor<strong>der</strong>ungen im Allgemeinen<br />
Den Produkten nach dieser Richtlinie dürfen keine Stoffe o<strong>der</strong> Zubereitungen zugesetzt<br />
werden, die folgende Schwermetalle enthalten: Cadmium, Blei, Chrom(VI), Quecksilber,<br />
Arsen. Es können jedoch von den Rohstoffen stammende (natürliche o<strong>der</strong><br />
produktionsbedingte) Verunreinigungen in Spuren enthalten sein.<br />
Die Bestandteile eines Produktes sind in nachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Rohstoffgruppen<br />
anzugeben. Dabei sind die Inhaltsstoffe, innerhalb einer Rohstoffgruppe in fallen<strong>der</strong> Zugabemenge,<br />
ohne Nennung <strong>der</strong> Mengenangaben aufzuführen. Die unter dem Abschnitt Begriffe,<br />
Definitionen und Abkürzungen aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit anwendbar,<br />
bindend zu verwenden.<br />
1 Bindemittel<br />
2 Pigmente und Füllstoffe<br />
3 Löse-/Verdünnungsmittel/Weichmacher<br />
4 Additive<br />
5 die chemische Bezeichnung <strong>der</strong> eingesetzten Konservierungsstoffe<br />
Zu 5: Konservierungsstoffe, die zur Topfkonservierung o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> Schutz des Farbfilmes<br />
zugesetzt werden, sind in geeigneter Form zu dokumentieren.<br />
Sollte es sich bei dem verwendeten Konservierungsstoff zudem um eine Substanz mit<br />
sensibilisierenden Eigenschaften handeln, ist ein entsprechen<strong>der</strong> Hinweis auf dem<br />
Technischen Merkblatt und dem Etikett anzugeben.<br />
Der Hinweis sollte in dieser Form erfolgen:<br />
„Information für Allergiker unter [ANGABE EINER TELEFONNUMMER DES HERSTELLERS, UNTER DER<br />
WEITERE HINWEISE UND RATSCHLÄGE ZUM GGF. SENSIBILISIERENDEN STOFF GEGEBEN WERDEN]“<br />
4.2 Anfor<strong>der</strong>ungen im speziellen<br />
4.2.1 Alkydharzlacke, aromatenarm<br />
enthalten Kohlenwasserstoffgemische entsprechend TRGS 900 Gruppe 2. Der<br />
Aromatengehalt im Fertigprodukt ist kleiner als 15 Gew.-%, bestimmbar nach DIN 55683.
<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 9<br />
4.2.2. Alkydharzlacke, aromatenfrei (gemäß Definition TRGS 900) enthalten<br />
Kohlenwasserstoffgemische entsprechend TRGS 900 Gruppe 1. Der Aromatengehalt im<br />
Fertigprodukt ist kleiner als 1 Gew.-%, bestimmbar nach DIN 55683.<br />
4.2.3. Dispersionsfarben, Euro-Class<br />
Die Eigenschaften des Beschichtungsstoffes sollte entsprechend <strong>der</strong> DIN EN 13 300<br />
klassifiziert werden.<br />
Der max. VOC-Gehalt muss gebrauchsfertig <strong>der</strong> „Decopaint“-Richtlinie EU 2004/42<br />
entsprechen.<br />
Das Produkt darf ferner keine als umweltgefährdend eingestuften Weichmacher enthalten,<br />
wie in <strong>der</strong> CLP-Verordnung 1272/2008 in <strong>der</strong> jeweils aktuellsten Fassung definiert.<br />
Der Gehalt an flüchtigen aromatischen Stoffen darf höchstens 0,2% (m/m) des Produkts<br />
betragen.<br />
Der Anteil von Konservierungsstoffen am Gesamtprodukt darf höchstens 0,1% betragen.<br />
4.2.4. Dispersionsfarben, lösemittelfrei, weichmacherfrei<br />
Die Eigenschaften des Beschichtungsstoffes sollte entsprechend <strong>der</strong> DIN EN 13 300<br />
klassifiziert werden.<br />
Der VOC-Gehalt und Weichmacheranteil darf jeweils 1 g/l nicht überschreiten. Der VOC<br />
Gehalt wird nach DIN 55 649 bestimmt.<br />
Folgende Stoffe dürfen nicht zugesetzt werden:<br />
Stoffe, die in Anhang I <strong>der</strong> CLP-Verordnung 1272/2008 als sehr giftig (T+), giftig (T),<br />
krebserzeugend, erbgutverän<strong>der</strong>nd o<strong>der</strong> fortpflanzungsgefährdend eingestuft werden<br />
müssen; Stoffe, die in <strong>der</strong> TRGS 905 o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> MAK-Liste in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />
als<br />
a) krebserzeugend nach EG-Kategorie Carc.Cat.1, Carc.Cat.2 o<strong>der</strong> Carc.Cat.3 o<strong>der</strong> nach<br />
MAK-Einstufung K1, K2, o<strong>der</strong> K3;<br />
b) erbgutverän<strong>der</strong>nd nach EG-Kategorie Mut.Cat.1, Mut.Cat.2 o<strong>der</strong> Mut.Cat.3 o<strong>der</strong> M1,<br />
M2 o<strong>der</strong> M3<br />
c) fortpflanzungsgefährdend nach EG-Kategorie Repr.Cat.1, Repr.Cat.2, Repr.Cat.3 o<strong>der</strong><br />
RE/F1, RE/F2 o<strong>der</strong> RE/F3<br />
eingestuft sind.<br />
Folgende Zubereitungen dürfen nicht zugesetzt werden: Zubereitungen, die Blei-,<br />
Cadmium- o<strong>der</strong> Chrom(VI)-Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten.<br />
Ausgenommen sind prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche o<strong>der</strong><br />
produktionsbedingte) Verunreinigungen in Mengen bis zu 0,01 Gew.-% (100 ppm), bzw.<br />
für Blei 0,02 Gew.-% (200 ppm), die im Rohstoff enthalten sein können.<br />
Zur Topfkonservierung können verwendet werden:<br />
- 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) mit einer Konzentration von maximal 200 ppm.<br />
- 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol (BNPD) ≤ 200 ppm<br />
- Gemisch aus 5-Chlor-2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (CIT)/2-Methyl-4-isothiazolin-3-on<br />
(MIT) im Verhältnis 3:1 mit einer Konzentration von maximal 50 ppm; empfohlen wird<br />
eine Konzentration von unter 15 ppm.
<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 10<br />
- BIT/MIT (1:1) ≤ 200 ppm<br />
- BIT/MIT (1:1) + CIT/MIT (3:1) ≤ 125 ppm + ≤ 15 ppm<br />
- BIT/MIT (1:1) + CIT/MIT (3:1) ≤ 150 ppm + ≤ 12,5 ppm<br />
- BIT + CIT/MIT (3:1) ≤ 150 ppm + ≤ 12,5 ppm<br />
- BNPD + CIT/MIT (3:1) ≤ 130 ppm + ≤ 15 ppm<br />
- BNPD + CIT/MIT (3:1) ≤ 150 ppm + ≤ 10 ppm<br />
- BNPD + CIT/MIT (3:1) ≤ 170 ppm + ≤ 5 ppm<br />
- BNPD + MIT/BIT (1:1) ≤ 120 ppm + ≤ 75 ppm<br />
- 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (DBDCB) ≤ 500 ppm<br />
- Formaldehyd<br />
Als Formaldehyddepotstoffe können verwendet werden:<br />
- N-Formale (z.B. Methylolharnstoffe, Dimethyloldimethylhydantoin, Trimethylolallantoin),<br />
- O- Formale (z.B. Phenylmethoxymethanol, 2,5-Dioxahexa-1,6-diol).<br />
Der Gehalt an freiem Formaldehyd darf 10 mg/kg nicht überschreiten.<br />
Formaldehyddepotstoffe dürfen nur in solchen Mengen zugegeben werden, dass damit<br />
<strong>der</strong> Gesamtgehalt an freiem Formaldehyd von 10 mg/kg nicht überschritten wird.<br />
Bestimmungsmethode nach <strong>VdL</strong>-Richtlinie-Nr. 03.<br />
Der Gehalt an freiem Formaldehyd darf 10 mg/kg überschreiten, wenn die<br />
Raumluftemission von Formaldehyd in einem Kammerverfahren während <strong>der</strong><br />
Verarbeitung 0,25 ppm nicht überschreitet und spätestens 24 h nach Beginn <strong>der</strong><br />
Beschichtung unter 0,05 ppm liegt. Dieses gilt als eingehalten, wenn nach <strong>der</strong> <strong>VdL</strong>-<br />
Richtlinie Nr. 03 gemessen in-can nicht mehr als 100 ppm Formaldehyd nachgewiesen<br />
werden.<br />
- 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat (IPBC) mit einer Konzentration von maximal 80 ppm.<br />
- Silberchlorid auf geeigneten Trägern mit einer Konzentration von maximal 100 ppm an<br />
Silberchlorid.<br />
Die oben angeführten Konservierungsvorschläge lehnen sich an die des RAL<br />
Umweltzeichen 102 (Emissionsarme Wandfarben) an.<br />
Weitere Konservierungsmittel können eingesetzt werden, wenn <strong>der</strong> Technische<br />
Arbeitskreis Bautenlacke (TKB) im <strong>VdL</strong> dies aufgrund des vorgelegten toxikologischen<br />
Datenmaterials entscheidet und einem Maximalwert festgelegt hat. Die Entscheidung wird<br />
mit Rundschreiben des <strong>VdL</strong> bekannt gegeben.<br />
4.2.5 Dispersionsfarben mit Blauen Engel (RAL UZ 102)<br />
Für den Blauen Engel kommen nur Wand- und Deckenfarben in Frage, die ausschließlich<br />
als Innenfarben ausgelobt sind.
<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 11<br />
5. Kennzeichnung<br />
Produkte, bei denen auf diese Richtlinie bezuggenommen wird, müssen <strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
in allen Punkten erfüllen.<br />
Beispiele siehe Anhang.<br />
6. Benutzerinformationen<br />
Die Anwendung dieser <strong>VdL</strong>-Richtlinie wird auch Nichtmitglie<strong>der</strong>n des <strong>VdL</strong> empfohlen.<br />
Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung an den <strong>VdL</strong> mit <strong>der</strong> Verpflichtung zur Einhaltung<br />
dieser Richtlinie. Der <strong>VdL</strong> behält sich die Überprüfung <strong>der</strong> Angaben und Einhaltung dieser<br />
Richtlinie vor. Bei nachgewiesenen Verstößen ist <strong>der</strong> <strong>VdL</strong> berechtigt, die Bezugnahme auf die<br />
<strong>VdL</strong>-Richtlinie zu untersagen und irreführende Deklarationen rechtlich zu verfolgen.<br />
<strong>VdL</strong>-Richtlinie 01 Stand November 2013: Diese <strong>VdL</strong>-Richtlinie basiert auf intensiver<br />
Entwicklungsarbeit und langjähriger praktischer Erfahrung. Diese technische Information ist<br />
inhaltlich und rechtlich unverbindlich. Mit Erscheinen einer Neuauflage verliert diese<br />
technische Information ihre Gültigkeit.
<strong>VdL</strong>-RL 01 / November 2013 - „Bautenanstrichstoffe“ Seite 12<br />
Anhang<br />
Beispiele für die Deklaration nach dieser Richtlinie:<br />
1. Dispersionsfarbe, Euro-Class<br />
Zusammensetzung:<br />
Polystyrolacrylatdispersion, Titandioxid, Kalkspat, Silikate, Wasser, Glykolether, Additive,<br />
Methyl- und Benzisothiazolinon. Information für Allergiker unter [ANGABE EINER<br />
TELEFONNUMMER DES HERSTELLERS, UNTER DER WEITERE HINWEISE UND RATSCHLÄGE ZUR<br />
KONSERVIERUNG GEGEBEN WERDEN].<br />
2. Dispersionsfarbe, lösemittelfrei, weichmacherfrei<br />
Zusammensetzung:<br />
Polystyrolacrylatdispersion, Titandioxid, Kalkspat, Silikate, Wasser, Additive, 2-Brom-2-<br />
nitropropan-1,3-diol. Information für Allergiker unter [ANGABE EINER TELEFONNUMMER DES<br />
HERSTELLERS, UNTER DER WEITERE HINWEISE UND RATSCHLÄGE ZUR KONSERVIERUNG GEGEBEN<br />
WERDEN].<br />
3. Dispersionslack<br />
Zusammensetzung:<br />
Polyacrylatdispersion, Titandioxid, Kalkspat, Silikate, Wasser, Glykole, Additive.<br />
4. Alkydharzlack, aromatenarm<br />
Zusammensetzung:<br />
Alkydharz, Titandioxid, Aliphaten, Aromaten, Additive.<br />
5. Alkydharzlack, aromatenfrei für Holz im Außenbereich<br />
Zusammensetzung:<br />
Alkydharz, Titandioxid, Aliphaten, Aromaten, Additive, Jodpropylbutylcarbamat. Information<br />
für Allergiker unter [ANGABE EINER TELEFONNUMMER DES HERSTELLERS, UNTER DER WEITERE<br />
HINWEISE UND RATSCHLÄGE ZUR KONSERVIERUNG GEGEBEN WERDEN].