Handbuch Rechnungswesen
Handbuch Rechnungswesen
Handbuch Rechnungswesen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Handbuch</strong> <strong>Rechnungswesen</strong><br />
Technische Universität Wien<br />
(Stand 15.06.2012)<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
15.06.2012 Seite 1 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Inhalt<br />
1 Aufbauorganisation ....................................................................................................... 6<br />
1.1 Organigramm der Quästur der TU .......................................................................... 6<br />
1.2 Gebarungsrichtlinie (Stand Mai 2005) .................................................................... 6<br />
1.3 Die Reiserichtline zur Abrechnung der Dienstreisen von Beamten und VB (Stand<br />
28.01.2011) .................................................................................................................... 16<br />
1.4 Die Betriebsvereinbarung für Dienstreisen (Stand 01.02.2011) ............................ 22<br />
1.5 Stammdatenverwaltung ........................................................................................ 30<br />
1.5.1 Kreditorendaten, Debitorendaten und Bankdaten .......................................... 30<br />
1.5.2 Richtlinie für die Anlage der Stammdaten von Kreditoren und Debitoren ...... 31<br />
1.6 Kontierungsobjekte – Globalbudget, Drittmittel & Ad Personam Projekte ............. 32<br />
1.6.1 Eckpunkte des §28 Bereichs .......................................................................... 32<br />
1.6.2 Eckpunkte des §27 Bereichs .......................................................................... 32<br />
2 Das <strong>Rechnungswesen</strong> an der TU ............................................................................... 33<br />
2.1 Grundlagen der Buchhaltung ................................................................................ 33<br />
2.1.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................... 33<br />
2.1.2 Buchhaltungs- und Bilanzierungsgrundsätze ................................................. 34<br />
2.1.3 Das System der doppelten Buchführung ........................................................ 36<br />
2.1.4 Zweck der Buchhaltung .................................................................................. 37<br />
2.1.5 Muster einer Bilanz ........................................................................................ 38<br />
2.1.6 Muster einer Gewinn und Verlustrechnung (GuV) .......................................... 38<br />
2.2 Notwendige Rechnungsmerkmale für Eingangsrechnungen ................................ 40<br />
2.3 Anlagen ................................................................................................................ 41<br />
2.3.1 Bestellung von Anlagevermögen .................................................................... 41<br />
2.3.2 Mischfinanzierung .......................................................................................... 43<br />
2.3.3 Zugang von Anlagevermögen (Rechnungseingang) ...................................... 43<br />
2.3.4 Gutschriften zu Rechnungen Anlagevermögen .............................................. 45<br />
15.06.2012 Seite 2 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.3.5 Abgang von Anlagevermögen ........................................................................ 45<br />
2.3.6 Geringwertige Wirtschaftsgüter ...................................................................... 46<br />
2.3.7 Inventur .......................................................................................................... 47<br />
2.3.8 Anlagen im Bau und Gebäudesanierungen.................................................... 47<br />
2.4 Literatur ................................................................................................................ 49<br />
2.4.1 Zugang von Literatur über ALEPH ................................................................. 49<br />
2.4.2 Dezentraler Zugang von Literatur ................................................................... 50<br />
2.5 Schenkungen und Subventionen .......................................................................... 51<br />
2.6 Bestellungen §27 und §28 ................................................................................... 53<br />
2.6.1 Terminpläne/Rechnungspläne ....................................................................... 54<br />
2.6.2 Abbucher ........................................................................................................ 54<br />
2.6.3 Mischfinanzierungen ...................................................................................... 54<br />
2.6.4 Gutschriften/nachträgliche Entlastung ............................................................ 55<br />
2.6.5 Kautionen ....................................................................................................... 55<br />
2.7 Eingangsrechnungen §27 und §28 ..................................................................... 56<br />
2.7.1 Eingangskontrolle ........................................................................................... 56<br />
2.7.2 Erfassen der Rechnung in SAP MM ............................................................... 56<br />
2.7.3 Steuerkennzeichen ........................................................................................ 57<br />
2.7.4 Zahllauf .......................................................................................................... 58<br />
2.7.5 In Verlust geratene Rechnungen .................................................................... 58<br />
2.8 Handkassen an den Organisationseinheiten (§27 und §28) ................................. 58<br />
2.8.1 Verwaltung ..................................................................................................... 59<br />
2.8.2 Verwahrung .................................................................................................... 61<br />
2.8.3 Diebstahl ........................................................................................................ 61<br />
2.9 Kassa in der Quästur ............................................................................................ 61<br />
2.9.1 Einzahlungen ................................................................................................. 61<br />
15.06.2012 Seite 3 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.9.2 Auszahlungen ................................................................................................ 62<br />
2.10 Girokonten ......................................................................................................... 63<br />
2.11 Fakturierung ...................................................................................................... 63<br />
2.11.1 Terminauftrag / Kundenauftrag ................................................................... 63<br />
2.11.2 Gutschriften zu Ausgangsrechnungen ........................................................ 64<br />
2.12 Konferenzen/Tagungen/Seminare ..................................................................... 64<br />
2.13 Exkursionen ....................................................................................................... 68<br />
2.14 Mahnwesen ....................................................................................................... 71<br />
2.14.1 Mahnverfahren ............................................................................................ 71<br />
2.14.2 Mahnsperre ................................................................................................. 71<br />
2.15 Innerbetriebliche Verrechnung .......................................................................... 72<br />
2.15.1 Manuelle Kostenumbuchung ...................................................................... 72<br />
2.16 Projektverwaltung §26 ....................................................................................... 73<br />
2.16.1 Rechtliche Voraussetzungen für §26-Projekte ............................................ 73<br />
2.16.2 Gegenüberstellung §27 und §26 ................................................................. 75<br />
2.16.3 FWF-Projekte .............................................................................................. 76<br />
2.16.4 Koordinationsprojekte ................................................................................. 78<br />
2.17 Elektronische Archivierung ................................................................................ 80<br />
2.17.1 Aufbewahrungsfristen ................................................................................. 82<br />
2.18 Umsatzsteuer .................................................................................................... 83<br />
2.18.1 Grundlagen Umsatzbesteuerung ................................................................ 83<br />
2.18.2 Die Steuerkennzeichen an der TU .............................................................. 86<br />
2.19 Dienstreisen an der TU ...................................................................................... 86<br />
2.19.1 Grundlagen der Dienstreisen an der TU ..................................................... 87<br />
2.20 Lehrabgeltung & Kollegiengeld .......................................................................... 88<br />
2.20.1 Lehrabgeltung ............................................................................................. 88<br />
15.06.2012 Seite 4 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.20.2 Kollegiengeld .............................................................................................. 88<br />
2.20.3 Besondere Leistungsprämien (Prüfungstaxen) ........................................... 88<br />
2.20.4 Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten ................................................. 89<br />
2.21 Projektpersonalkosten ....................................................................................... 89<br />
2.22 FWF-Forschungsbeihilfe ................................................................................... 90<br />
2.22.1 Hintergrund zur Besteuerung von Beihilfen ................................................ 91<br />
3 Abkürzungen .............................................................................................................. 93<br />
4 Glossar <strong>Rechnungswesen</strong> .......................................................................................... 94<br />
15.06.2012 Seite 5 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Auf den folgenden Seiten wird der Einfachheit halber und wegen der besseren<br />
Lesbarkeit manchmal auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet und nur die<br />
männliche Form benutzt, es sind jedoch stets beide Geschlechter gemeint.<br />
1 Aufbauorganisation<br />
1.1 Organigramm der Quästur der TU<br />
1.2 Gebarungsrichtlinie (Stand Mai 2005)<br />
Quelle:<br />
http://www.tuwien.ac.at/dle/recht/organisation/richtlinien_und_verordnungen/gebarungsric<br />
htlinie/<br />
I. Grundsätzliches<br />
1. Die vorliegenden Gebarungsrichtlinien der TU Wien richten sich an alle Organe der TU<br />
Wien, an die LeiterInnen von universitären Einrichtungen, an die ProjektleiterInnen von<br />
Forschungsaufträgen (einschließlich LeiterInnen von CD-Labors, SprecherInnen von TU<br />
Wien – Kooperationszentren, SprecherInnen von FWF-SFB und FWF-FSP und<br />
dergleichen) sowie an die universitären MitarbeiterInnen im wissenschaftlichen und<br />
administrativen Bereich.<br />
2. Die Gebarung der TU Wien und aller ihrer Organisationseinheiten hat den Kriterien der<br />
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen. Die AdressatInnen<br />
dieser Richtlinien sind dazu angehalten, diesen Grundsätzen zu entsprechen und<br />
15.06.2012 Seite 6 von 102
verantwortlich an deren Umsetzung mitzuwirken. Unnötige, unwirtschaftliche und<br />
unzweckmäßige Ausgaben („Luxusausgaben“) sind zu unterlassen.<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
3. Die AdressatInnen dieser Richtlinien haben stets alle vom Rektorat herausgegebenen<br />
Richtlinien, die sie betreffen, zu befolgen. Ebenso sind auch die Vorgaben im<br />
Organisationshandbuch „<strong>Rechnungswesen</strong> an der Technischen Universität Wien“ (in der<br />
Folge kurz: Organisationshandbuch) einzuhalten.<br />
4. Durch das volle Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 wurde die TU Wien mit<br />
1.1.2004 vollrechtsfähig. Eine Teilrechtsfähigkeit der Institute ist im Gesetz seitdem nicht<br />
mehr vorgesehen. Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen treffen nach außen hin daher<br />
stets die TU Wien als Körperschaft des öffentlichen Rechts, und nicht mehr die einzelnen<br />
Organisationseinheiten, sodass die Befolgung der internen Vorschriften zum<br />
rechtsgeschäftlichen Handeln und zur Gebarung von essentieller Bedeutung ist.<br />
II. <strong>Rechnungswesen</strong> und Gebarung<br />
1. Beachtung von Zahlungszielen<br />
Verbindlichkeiten der TU Wien sind unter Einhaltung des jeweiligen Zahlungszieles zu<br />
begleichen, sodass der Anfall von Verzugszinsen vermieden wird. Sofern im Hinblick auf<br />
eine Verbindlichkeit der TU Wien ein Skonto oder sonstiger Rabatt in Anspruch<br />
genommen werden kann, ist dies zu nutzen, sofern nicht durch das Unterlassen der<br />
Inanspruchnahme ein anderer, höherer Vorteil erzielt werden kann (z.B. Vermeidung von<br />
Verzugszinsen gegenüber der Bank, weil das Konto keine Deckung aufweist, aber in<br />
kurzer Zeit mit dem Einlangen eines zur Deckung verhelfenden Betrages gerechnet wird).<br />
2. Rechnungen<br />
2.1. Das <strong>Rechnungswesen</strong> der TU Wien unterliegt den Bestimmungen des<br />
Handelsgesetzbuches (HGB), des Rechnungslegungsgesetzes, der<br />
Rechnungsabschlussverordnung und des UG 2002. Es gilt der Grundsatz der<br />
Vollständigkeit der Rechnungsverbuchung und der Grundsatz der richtigen<br />
Periodenzuordnung. Eingangs- und Ausgangsrechnungen sind daher entsprechend<br />
diesen Grundsätzen vollständig und in den korrekten Leistungszeiträumen zu verbuchen.<br />
2.2. Sowohl eingehende als auch ausgehende Rechnungen sind – wie im<br />
Organisationshandbuch näher dargestellt – auf ihre formelle, rechnerische und inhaltliche<br />
Richtigkeit zu prüfen. Eingehende Rechnungen sind nur dann zu begleichen, wenn die<br />
formelle, rechnerische und inhaltliche Richtigkeit gegeben ist.<br />
2.3. Sämtliche (eingehende und ausgehende) Rechnungen sind für die Dauer des<br />
gesetzmäßigen Ausmaßes [Die Aufbewahrungsfrist endet grundsätzlich am Ende des<br />
siebenten auf den Geschäftsfall folgenden Jahres – zB Beleg vom 10.1.2004 ð Beginn<br />
des 1. auf den Geschäftsfall folgenden Jahres ist am 1.1.2005 und das Ende der Frist<br />
demnach am 31.12.2011] so aufzubewahren, dass aufgrund der ordentlichen Ablage ein<br />
unverzügliches Auffinden der Rechnung gewährleistet ist. Näheres zur Belegablage ist<br />
15.06.2012 Seite 7 von 102
dem Organisationshandbuch zu entnehmen.<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.4. Eigenbelege dürfen nur für an die TU Wien eingehende Beträge (z.B. Spenden,<br />
Förderungen) angefertigt werden. Wird eine Zahlungsverpflichtung der TU Wien<br />
ausgelöst, ist die Anfertigung von Eigenbelegen unzulässig (Ausnahme: Die Ausstellung<br />
von Eigenbelegen für Zahlungsverpflichtungen ist dann zulässig, wenn die Leistung im<br />
Geschäftsverkehr üblicherweise nicht belegt wird, wie insbesondere bei Trinkgeldern).<br />
2.5. Alle Verantwortlichen der Organisationseinheiten sind verpflichtet, Geschäftsfälle<br />
entsprechend den Vorgaben des Organisationshandbuches zeitnah mit aussagekräftigen<br />
Textierungen zu buchen.<br />
3. Budgetäres und Konten<br />
3.1. Die Gebarung aller Organisationseinheiten, auch im Drittmittelbereich, hat den<br />
Kriterien der Zweckmäßigkeit (das heißt für Zwecke der TU Wien bzw. der<br />
Organisationseinheit zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben), Wirtschaftlichkeit<br />
und Sparsamkeit zu entsprechen und muss einer Prüfung durch die Innenrevision und<br />
durch den Rechnungshof standhalten.<br />
3.2. Aus Punkt 3.1. folgt, dass aus dem Drittmittelbudget nur solche Ausgaben getätigt<br />
werden dürfen, die mit den Aufgaben einer Universität im Zusammenhang stehen.<br />
Insbesondere können daher keine Feste oder Geschenke zu persönlichen Anlässen<br />
finanziert werden, möglich sind jedoch – maximal ein- bis zweimal jährlich – Betriebsfeste<br />
und Betriebsausflüge zur Mitarbeitermotivation.<br />
3.3. Den Drittmittelkonten der Organisationseinheiten dürfen nur Gelder aus<br />
Drittmittelprojekten („§ 27-Projekten“) und aus Spenden/Schenkungen zufließen.<br />
Zahlungen, die nicht darunter fallen, sind dem Globalbudget zuzuordnen und auf dem<br />
Globalbudgetkonto zu verbuchen.<br />
3.4. Sofern in einer Organisationseinheit Spesen für Repräsentationszwecke anfallen,<br />
sind diese nicht aus dem Globalbudget, sondern ausschließlich aus dem § 27-Konto der<br />
Organisationseinheit zu begleichen. Eine Ausnahme besteht lediglich für das Rektorat<br />
sowie für die DekanInnen der TU Wien, deren Repräsentationsaufwendungen für die<br />
Fakultät / Universität aus dem Globalbudget finanziert werden können.<br />
3.5. Die Organisationseinheiten haben ihr Budget als Ausgabenrahmen einzuhalten,<br />
widrigenfalls die Berechtigung des Leiters / der Leiterin wegen Missbrauches entzogen<br />
werden kann. Ist der Budgetrahmen ausgeschöpft, sind für das betreffende Finanzjahr<br />
keine Leistungen oder Lieferungen mehr in Auftrag zu geben. Wurden trotzdem<br />
Anschaffungen getätigt oder Dienstleistungen bezogen, ist mit den entsprechenden<br />
Belegen dennoch wie im Organisationshandbuch näher dargestellt zu verfahren. Das<br />
Budget der Organisationseinheit für das Folgejahr wird dann um den entsprechenden<br />
Betrag gekürzt werden.<br />
4. Tagungen, Seminare und Konferenzen<br />
15.06.2012 Seite 8 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Für die Veranstaltung von Tagungen, Seminaren und Konferenzen gilt folgendes:<br />
� Falls eine Organisationseinheit die Veranstaltung selbst organisiert (Versenden der<br />
Einladungen, Ausstellung der Rechnungen, etc.), sind die Einnahmen und<br />
Ausgaben für diese Tagung im Globalbudget zu verbuchen.<br />
� Falls eine Organisationseinheit eine externe Firma oder ein externes Tagungsbüro<br />
mit der Organisation der Veranstaltung beauftragt, ist die Finanzierung über ein<br />
eigenes bei der Quästur zu beantragendes Girokonto im Globalbudget<br />
abzuwickeln. Diese Veranstaltungen sind dem Vizerektor / der Vizerektorin für<br />
Finanzen und Administration zu melden.<br />
� Die Eröffnung eines eigenen Kontos ist auch dann erforderlich, wenn die<br />
Vorbereitung der Veranstaltung längere Zeit in Anspruch nimmt oder eine große<br />
Anzahl an TeilnehmerInnen und Buchungen erwartet werden. Auch in diesem Fall<br />
ist eine Meldung an den Vizerektor / die Vizerektorin für Finanzen und<br />
Administration erforderlich.<br />
Den Gewinn und Verlust aus Veranstaltungen trägt die jeweils durchführende<br />
Organisationseinheit.<br />
5. Dokumentation der Freigabe in SAP<br />
5.1. Um die Freigabe von SAP-Bestellungen vollständig dokumentieren zu können, aber<br />
auch zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ sind sämtliche Bestellungen in SAP nach<br />
erfolgter Freigabe auszudrucken und vom / von der Freigabeberechtigten zu<br />
unterfertigen. Die unterfertigten Ausdrucke sind in der Organisationseinheit<br />
aufzubewahren.<br />
5.2. Für den Fall, dass der / die Freigabeberechtigte den Ausdruck nicht persönlich<br />
unterfertigen kann, besteht die Möglichkeit, aus dem Bereich des wissenschaftlichen<br />
Personals der Organisationseinheit weitere Zeichnungsberechtigte zu nennen. Die<br />
Verantwortung für die Freigabe verbleibt allerdings auch in diesem Fall beim / bei der<br />
Freigabeberechtigten und kann nicht übertragen werden.<br />
6. Verweigerung der Zahlungsauslösung<br />
Wenn die Quästur mangels Übereinstimmung mit gesetzlichen, verordnungsmäßigen<br />
oder sonstigen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Durchführung einer Zahlung<br />
verweigert und die Person, die die Zahlung gegenüber der Quästur veranlasst, auf deren<br />
Durchführung besteht, so ist die Rektorin oder der Rektor bzw. die zuständige<br />
Vizerektorin oder der zuständige Vizerektor zu informieren, die oder der die endgültige<br />
Entscheidung über die Durchführung der Zahlung trifft.<br />
III. Rechtsgeschäftliches Handeln<br />
1. Einhaltung aller Vorschriften<br />
Die AdressatInnen dieser Richtlinien haben rechtsgeschäftliche Handlungen für und im<br />
Namen der TU Wien nur im rechtlich zulässigen Ausmaß und unter Beachtung sämtlicher<br />
15.06.2012 Seite 9 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
relevanter Richtlinien vorzunehmen. Dabei sind insbesondere auch die jeweils geltenden<br />
vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten. Alle Handlungen haben stets die Interessen<br />
der TU Wien zu wahren.<br />
2. Inanspruchnahme der Leistungen der BBG<br />
Bei der Beschaffung von Leistungen und Gegenständen für die TU Wien ist der zwischen<br />
der TU Wien und der „Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (BBG)<br />
abgeschlossene Rahmenvertrag zu beachten. Demnach können bestimmte<br />
Anschaffungen über die BBG abgewickelt werden. Nähere Informationen dazu befinden<br />
sich auf der Internet-Seite der Rechtsabteilung der TU Wien.<br />
3. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte<br />
Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen vor Abschluss – unbeschadet von Punkt 4 –<br />
jedenfalls der Genehmigung durch das Rektorat:<br />
� Ratengeschäfte, die mit Zinsen verbunden sind und/oder den Preis erhöhen<br />
� Leasingverträge<br />
� Anmietung von unbeweglichen Sachen<br />
� Vermietung von unbeweglichen Sachen (insbesondere Räumlichkeiten)<br />
� Versicherungsverträge, ausgenommen jene Versicherungsverträge, die aus<br />
genehmigten Projektmitteln bezahlt werden und darüberhinaus nur für eine kurze<br />
Zeitspanne abgeschlossen werden (z.B.: Reise- und Transportversicherungen).<br />
� Verkauf von aus dem Globalbudget angeschafftem Anlagevermögen<br />
� Annahme von Schenkungen, soweit es sich um Anlagevermögen handelt; andere<br />
Schenkungen bedürfen lediglich einer Meldung an die Quästur<br />
� Anschaffung von Anlagevermögen aus Subventionsmitteln<br />
4. Bevollmächtigte gemäß § 28 UG 2002<br />
4.1. Die vom Rektorat gemäß § 28 UG 2002 bevollmächtigten Personen dürfen ihre<br />
Vollmacht ausschließlich zur Erledigung des Tagesgeschäftes der Organisationseinheit<br />
nützen. Unter dem Tagesgeschäft sind die für die Organisationseinheit typischen<br />
rechtsgeschäftlichen Erledigungen zu verstehen, die regelmäßig wiederkehren und mit<br />
keinem außerordentlichen finanziellen Aufwand verbunden sind.<br />
Zum Tagesgeschäft einer mit der wissenschaftlichen Forschung betrauten<br />
Organisationseinheit gehört auch der Abschluss von Verträgen über Projekte gemäß § 27<br />
UG 2002. Personen, die gemäß § 28 UG 2002 bevollmächtigt sind, können für ihre<br />
Organisationseinheit daher grundsätzlich auch solche Rechtsgeschäfte abschließen. Es<br />
wird explizit darauf hingewiesen, dass vor dem Abschluss auch in diesem Fall die zu § 27<br />
UG 2002 konzipierten Richtlinien zum Abschluss von Forschungs- und<br />
Entwicklungsverträgen zu beachten sind. Weiters sind eventuelle Einschränkungen durch<br />
den Leiter / die Leiterin der Organisationseinheit, der dieser Bevollmächtigte / diese<br />
Bevollmächtigte angehört, zu beachten.<br />
Rechtsgeschäfte, die nicht unter das Tagesgeschäft fallen, müssen entweder vom<br />
15.06.2012 Seite 10 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Rektorat genehmigt oder durch dieses selbst abgeschlossen werden; diesbezüglich ist<br />
mit dem Rektorat Einvernehmen herzustellen.<br />
4.2. Die Bevollmächtigung gemäß § 28 darf keinesfalls dazu genützt werden, um die TU<br />
Wien zu folgenden Rechtsgeschäften zu verpflichten (Der Vollständigkeit wegen wird<br />
angemerkt, dass diese Rechtsgeschäftstypen bereits von Gesetzes wegen auch nicht von<br />
§ 27 UG 2002 erfasst sind):<br />
� Beitritt zu Vereinen<br />
� Gründung von Unternehmen<br />
� Anmeldung oder Erwerb von Patenten und Gebrauchsmustern auf den Namen der<br />
TU Wien<br />
� Abschluss von Verträgen, mit denen Rechte in Bezug auf (Dienst)Erfindungen,<br />
Patente oder Gebrauchsmuster übertragen oder eingeräumt werden (z.B. Lizenz-,<br />
Options- oder Verkaufsverträge); dies gilt jedoch nur für Erfindungen, die nach<br />
dem 1.1.2004 von der TU Wien in Anspruch genommen oder der TU Wien<br />
übertragen wurden.<br />
� Abschluss von Rechtsgeschäften, die von Gesetzes wegen einer Genehmigung<br />
durch ein Organ der Universität bedürfen (z.B. Gründung von Gesellschaften und<br />
Stiftungen, Aufnahme von Bildungskooperationen wie etwa<br />
Doppeldiplomprogramme)<br />
� Abschluss von Beratungsverträgen mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und<br />
Rechtsanwälten [Für den Abschluss dieser Rechtsgeschäfte ist eine Gattungs-<br />
oder Einzelvollmacht des Rektorates erforderlich]<br />
4.3. Die gemäß § 28 UG 2002 bevollmächtigten Personen sind nur dann<br />
zeichnungsberechtigt, wenn eine Bevollmächtigung des Rektors erteilt wurde und der<br />
Quästur der TU Wien entsprechende Unterschriftenproben des / der Bevollmächtigten<br />
vorliegen.<br />
5. Berechtigte Personen gemäß § 27 Abs. 1 UG 2002<br />
5.1. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Z. 5 UG 2002 normiert, dass die<br />
Organisationseinheiten von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z.<br />
1 bis 4 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch machen können. Diese<br />
Norm räumt den Organisationseinheiten die zweckgebundene Verwendung des von ihnen<br />
erworbenen Vermögens ein, das Rechtsgeschäft selbst ist aber vom zuständigen Organ<br />
der Universität abzuschließen. Das bedeutet, dass – falls über Vermögen oder Rechte<br />
gemäß Z. 5 leg cit Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden sollen, die nicht von § 27 Abs.<br />
1 Z. 1 bis 4 UG 2002 erfasst sind – die LeiterInnen der Organisationseinheiten dazu nicht<br />
ex lege bevollmächtigt sind, sondern das zuständige Organ der Universität den Vertrag<br />
abschließen muss.<br />
5.2. Unter Umständen könnte eine Berechtigung jedoch aus § 28 UG 2002 resultieren,<br />
wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt, das angestrebte Rechtsgeschäft zum<br />
Tagesgeschäft zählt und nicht aus der Bevollmächtigung ausgenommen ist.<br />
15.06.2012 Seite 11 von 102
IV. Abwicklung von Forschungsprojekten<br />
1. Ad personam – Projekte (§ 26 UG 2002)<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
1. Die Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen<br />
Universitätspersonals dürfen an der TU Wien auch Forschungsvorhaben<br />
durchführen, zu denen sie persönlich beauftragt wurden bzw. für die sie<br />
persönlich gefördert werden. Sowohl bei Forschungsaufträgen als auch bei<br />
Vorhaben aus Forschungsförderung ist gemäß § 26 Abs. 2 UG 2002<br />
Voraussetzung für die Durchführung, dass<br />
� die Erfüllung der Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis<br />
� die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit in der Forschung<br />
sowie im Lehrbetrieb und<br />
� die Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehöriger<br />
nicht beeinträchtigt werden.<br />
Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung<br />
von Forschungsaufträgen Dritter ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Der<br />
Abschluss einer Vereinbarung mit der TU Wien über den Kostenersatz ist in diesem Fall<br />
Voraussetzung für die Unterzeichnung des Projektvertrages.<br />
MitarbeiterInnen an einem Forschungsvorhaben aus Forschungsförderung bzw.<br />
Forschungsaufträgen sind auf Vorschlag des/der das Forschungsvorhaben<br />
durchführenden Universitätsangehörigen gegen Ersatz der Personalkosten in ein zeitlich<br />
befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität aufzunehmen.<br />
Weiters sind die AuftragnehmerInnen verpflichtet, eine § 26-Haftungserklärung zu<br />
unterzeichnen (siehe Richtlinien). Die ProjektleiterInnen sind dazu verpflichtet, über das<br />
Projekt gesonderte Aufzeichnungen am Institut zu führen.<br />
In der Gebarung erfolgt eine Teilung der Finanzmittel in Personal und Sachmittelbudget.<br />
Das Sachmittelbudget ist vom/von der ProjektleiterIn mittels Einnahmen-<br />
Ausgabenrechnung treuhändisch selbst zu verwalten. Dafür ist ein eigenes, über die<br />
Quästur zu beantragendes, Girokonto zu verwenden. Ausnahme von dieser Regelung<br />
sind FWF-Projekte; hier ist die Buchhaltung zentral in der Quästur durchzuführen,<br />
weshalb die Originalrechnungen in der Quästur abzugeben und zu prüfen sind.<br />
1.2. Sämtliche an ProjektleiterInnen oder an LeiterInnen von Organisationseinheiten von<br />
Dritten erteilte Aufträge für Privatgutachten, die nicht im Rahmen und Interesse der TU<br />
Wien erstellt werden, sind keine § 26-Projekte. Bei Nutzung von Infrastruktur und/oder<br />
Personal der TU Wien für derartige Aufträge ist die TU Wien mit den entsprechenden<br />
Leistungen zu beauftragen. In diesem Auftrag ist zu berücksichtigen, dass die<br />
Organisationseinheiten vollen Kostenersatz zu leisten haben. Die Inanspruchnahme von<br />
Infrastruktur und Personal ist daher wie ein Drittmittelauftrag gemäß § 27 UG 2002 zu<br />
behandeln.<br />
15.06.2012 Seite 12 von 102
2. Drittmittelprojekte (§ 27 UG 2002)<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Diese Projekte werden nach dem UG 2002 im Namen und auf Rechnung der TU Wien<br />
durchgeführt. Rechtsgeschäfte im Rahmen von §27-Projekten werden von der TU Wien<br />
abgeschlossen. Auch die Einstellung von Personal erfolgt über die TU Wien.<br />
Sowohl die LeiterInnen der Organisationseinheiten als auch die ProjektleiterInnen haben<br />
bezüglich Vertragserstellung bzw. –abwicklung Sorgfaltspflichten (Rechtmäßigkeit,<br />
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Transparenz) und die jeweiligen<br />
Richtlinien zu beachten und müssen sicherstellen, dass ausreichend Mittel auch für<br />
allfällige Folgeverpflichtungen zur Verfügung stehen. Wenn sich aus dem Projekt<br />
ungedeckte Forderungen ergeben, werden die Institutsmittel zur Deckung herangezogen<br />
(erforderlichenfalls auch jene, die nicht in Zusammenhang mit dem betroffenen Projekt<br />
stehen).<br />
3. Kostenersatz<br />
Das UG 2002 fordert bei Aufträgen Dritter sowohl in § 26 als auch in § 27 grundsätzlich<br />
einen vollen Kostenersatz, der gemäß den Erläuterungen zum UG 2002 als Ersatz der<br />
fixen und variablen Kosten zu interpretieren ist. Die im Rahmen der Bestimmungen der §§<br />
26, 27 und 28 UG 2002 berechtigten bzw. bevollmächtigten Personen haben dafür Sorge<br />
zu tragen, dass der Kostenersatz jeweils gewährleistet ist und diesbezüglich<br />
wahrheitsgetreue und sorgfältig recherchierte Angaben zu machen.<br />
V. Kosten für die Überlassung von Räumen der TU Wien für Veranstaltungen<br />
1. Für Veranstaltungen der Organisationseinheiten der TU Wien bzw. der HTU (interne<br />
Veranstalter), die der Lehre und Forschung oder den sozialen Anliegen der Bediensteten<br />
bzw. der Studierenden der TU Wien dienen, und für die von den TeilnehmerInnen keine<br />
finanziellen Teilnahmebeiträge wie Eintrittsgelder, Schulungs-, Seminar- oder<br />
Kongressgebühren verlangt werden, wird grundsätzlich keine Vergütung für die<br />
Überlassung der Räume verrechnet (Ausnahme bei Anfall von Sonderspesen).<br />
2. Externen VeranstalterInnen wird in jedem Fall eine Vergütung für die Überlassung von<br />
Räumen in Rechnung gestellt.<br />
3. Für die Höhe der Beiträge für die Überlassung von Räumen sind die jeweils zum<br />
Zeitpunkt des Antrages geltenden Vergütungssätze maßgeblich.<br />
4. Bei Veranstaltungen interner Veranstalter (OE), die der Lehre und Forschung dienen,<br />
und bei denen Teilnahmebeträge verlangt werden (daher also Vergütungen für die<br />
Überlassung von Räumen verrechnet werden), wird die Vergütung für die Überlassung<br />
von Räumen bis zur Vorlage der Endabrechnung der Veranstaltung, spätestens jedoch<br />
bis 3 Monate nach Ende der Veranstaltung, gestundet. Bei derartigen Veranstaltungen<br />
kann das Rektorat im Falle, dass die Abwicklung der Veranstaltung ein Defizit ergibt, bei<br />
Vorliegen der in den Veranstaltungsrichtlinien der TU Wien geregelten Voraussetzungen<br />
teilweise bzw. gänzlich auf die Verrechnung von Vergütungen für die Überlassung der<br />
15.06.2012 Seite 13 von 102
Räume verzichten.<br />
VI. Schadensfälle (einschließlich Einbruch, Diebstahl und dergleichen)<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Schadensfälle sind in jedem Fall aktenkundig zu machen und der Rektorin oder dem<br />
Rektor bzw. der zuständigen Vizerektorin oder dem zuständigen Vizerektor im Wege der<br />
Rechtsabteilung bekannt zu geben. Die Schadensmeldung hat zumindest folgende<br />
Angaben zu enthalten:<br />
� Ursache, Hergang, Art, Ausmaß und Zeitpunkt der Ereignung des Schadensfalles;<br />
� Name oder Namen jener Person oder Personen, die unmittelbar oder mittelbar am<br />
Schadensfall beteiligt war oder waren, diesen herbeiführte bzw. herbeiführten oder<br />
nicht verhinderte bzw. nicht verhinderten sowie jener Personen, die über den<br />
Hergang und die maßgeblichen Gründe Auskunft geben können;<br />
� Schadensbetrag;<br />
� Begleitumstände, die die Ereignung des Schadensfalles ermöglichten,<br />
insbesondere allfällige Unzulänglichkeiten bestehender Vorschriften;<br />
� Maßnahmen, die veranlasst wurden, um die Ausweitung oder Wiederholung eines<br />
solchen Schadens zu verhindern;<br />
� Gegebenenfalls Bestätigung der polizeilichen Anzeige.<br />
Im Schadensfall ist der anfallende Selbstbehalt aus den Mitteln der Organisationseinheit<br />
zu leisten, wenn der Schaden aufgrund zumindest grober Fahrlässigkeit eines<br />
Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin dieser Organisationseinheit entstanden ist.<br />
VII. Personal<br />
1. Zentrale Zuständigkeit der Personalabteilungen<br />
Seit 1.1.2004 ist die Technische Universität Wien Arbeitgeberin der bei ihr beschäftigten<br />
DienstnehmerInnen, dies gilt auch für (refundierte) Angestellte in Drittmittelprojekten. Den<br />
Instituten kommt nach außen – insbesondere als Arbeitgeber – keine rechtliche Existenz<br />
mehr zu.<br />
Dementsprechend erfolgt die Verwaltung des Personals zentral in der Personalabteilung<br />
und die Abrechnung über die Lohnverrechnung in der Quästur. Eine erforderliche<br />
Personalaufnahme ist der Personalabteilung daher rechtzeitig bekannt zu geben. Dabei<br />
ist auch einzukalkulieren, dass die Stelle unter Umständen ausgeschrieben werden muss<br />
(vgl. § 107 UG 2002). Die Ausstellung des Arbeitsvertrages (und ebenso von Zusätzen /<br />
Änderungen der Verträge) erfolgt in der Personalabteilung, weshalb dieser die<br />
erforderlichen Daten mindestens eine Woche vor Arbeitsantritt bekannt zu geben sind.<br />
Auch das beabsichtigte Ausscheiden ist der Personalabteilung so rechtzeitig bekannt zu<br />
geben, dass diese – unter Beachtung der vorgeschriebenen Fristen und Termine und der<br />
zwingenden Einbeziehung der ArbeitnehmerInnenvertretung – die Beendigung<br />
aussprechen kann. Beendigungserklärungen können rechtswirksam nur vom Rektor / von<br />
der Rektorin, vertreten durch die MitarbeiterInnen der Personalabteilung, bzw. vom<br />
Universitätsdirektor / von der Universitätsdirektorin, keinesfalls jedoch von<br />
15.06.2012 Seite 14 von 102
MitarbeiterInnen der Organisationseinheiten, abgegeben werden.<br />
2. Dienstreisen<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.1. Für Dienstreisen, die aus dem Globalbudget bezahlt werden, gelten die<br />
Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift (RGV) (Ausnahme: Frist zur Einreichung –<br />
siehe dazu unten Punkt 2.3). Der Ersatz der Reisekosten unterliegt daher den dortigen<br />
Regelungen, eine höhere Abgeltung ist nicht möglich.<br />
2.2. Bei Reisen, die aus Drittmitteln bezahlt werden, wird unterschieden, ob ohne oder<br />
gegen Vorlage von Originalbelegen abgerechnet wird:<br />
1. Gegen Vorlage der Originalbelege werden sämtliche mittels Beleg nachweisbare<br />
Kosten ersetzt, sofern der Leiter / die Leiterin der Organisationseinheit bzw. der<br />
Projektleiter / die Projektleiterin dies bewilligt.<br />
2. Für den Fall, dass keine Originalbelege vorgelegt werden, wird grundsätzlich nach<br />
den Bestimmungen der RGV abgerechnet. Darüber hinausgehend werden<br />
Reisekosten dann erstattet, wenn aus dem Drittmittelvertrag höhere Beträge, als in<br />
der RGV vorgesehen, gewährt werden können. In diesem Falle sind die auf das<br />
Projekt anzuwendenden Höchstsätze nachzuweisen, und es müssen der<br />
Höchstsatz für Tagesgebühr und der Höchstsatz für Nächtigungsgebühr getrennt<br />
vorliegen. Der Nachweis ist durch Übermittlung einer Kopie der<br />
Reiserechnungsbestimmungen des EU- oder Projektvertrages zu erbringen.<br />
2.3. Alle Abrechnungen über Dienstreisen sind spätestens bis zum Ende des<br />
Folgemonates nach der Reise an die Quästur zu übermitteln.<br />
3. Zweckmäßige Terminplanung<br />
Bei auswärtigen Kommissionsmitgliedern und Gastvortragenden, denen im<br />
Außenverhältnis die TU Wien [Unabhängig davon, welche Organisationseinheit intern für<br />
die Bezahlung aufkommt] den Aufenthalt in Wien bezahlt, ist auf eine zweckmäßige<br />
Terminplanung zu achten, sodass die Aufenthaltskosten so gering wie möglich bleiben<br />
(z.B. keine „verlängerten Wochenenden“, weil Termine für Freitag und Montag angesetzt<br />
wurden, es sei denn, der Gesamtaufenthalt kommt etwa durch die Inanspruchnahme<br />
eines Wochenendfluges billiger).<br />
Der Vollständigkeit wegen wird auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die<br />
Abrechnung und Verwaltung dieser Personen v.a. im Hinblick auf eine allfällige<br />
Verpflichtung zur Steuerabfuhr von der zuständigen Personalabteilung bzw. der Quästur<br />
vorgenommen werden muss.<br />
VIII. Sonstiges<br />
1. Anlagen im Bau und Gebäudesanierungen<br />
Die Verwaltung der Anlagen im Bau, insbesondere der Umbauten an Gebäuden und/oder<br />
auch Neubauten sowie die Planung und Budgetierung dieser Maßnahmen fällt in die<br />
15.06.2012 Seite 15 von 102
ausschließliche Zuständigkeit des Rektorates.<br />
2. Lagerbuchhaltungen<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Organisationseinheiten, die Betriebsmittel in einem Umfang über 100.000 € verwenden,<br />
sind verpflichtet eine Lagerbuchhaltung zu führen.<br />
3. Konsequenz bei Nichteinhaltung von Vorschriften<br />
Nimmt eine Organisationseinheit Aufgaben wahr, die nach gesetzlichen und/oder internen<br />
Vorschriften einer zentralen Stelle in der Universität zugeordnet sind, haftet die<br />
Organisationseinheit dem Rektorat im Innenverhältnis für alle dadurch verursachten<br />
Aufwendungen, Schäden und Strafzahlungen.<br />
Beschlossen in der Sitzung des Rektorates am 4. April 2005<br />
Genehmigt vom Universitätsrat am 24. Mai 2005<br />
1.3 Die Reiserichtline zur Abrechnung der Dienstreisen von Beamten<br />
und VB (Stand 28.01.2011)<br />
Quelle: http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/quaest/doc/ReiseRL_B_VB_TU_Wien.pdf<br />
REISERICHTLINIE<br />
zur Abrechnung der Dienstreisen von Beamten und Vertragsbediensteten<br />
an der Technischen Universität Wien<br />
(Stand 28.01.2011)<br />
ersetzt Reiserichtlinie in der Fassung des Beschlusses des Rektorates vom 21.09.2010,<br />
kundgemacht in MBl. Nr. 284 vom 01.12.2010<br />
1. Grundsätze<br />
Dienstreisen haben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit,<br />
Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen.<br />
Dienstreisen sind auf die notwendige Dauer zu beschränken, d.h. so zu vereinbaren, dass<br />
insbesondere zusätzliche Kosten für Übernachtungen bzw. Verpflegung am Vorabend<br />
vermieden werden. Sofern günstigere Tarife die Kosten für eine zusätzliche<br />
Übernachtung und Verpflegung aufheben, können diese genutzt werden.<br />
15.06.2012 Seite 16 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Frühzeitige Planung der Dienstreise durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, damit<br />
günstige Tarife gebucht werden können, wird empfohlen.<br />
Die Verantwortlichkeit über die Verwendung der Reisemittel liegt bei der/beim<br />
Budgetverantwortlichen, die Verantwortung der dienstrechtlichen Freigabe bei der/beim<br />
Dienstvorgesetzten. Vor Antritt einer Dienstreise sind die Genehmigungen sowohl von<br />
der/vom Dienstvorgesetzten als auch von der/vom Budgetverantwortlichen einzuholen.<br />
Die Abrechnung der Dienstreisen von Beamten und Vertragsbediensteten richtet sich im<br />
Wesentlichen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) in der geltenden Fassung.<br />
2. Dienstreisen<br />
Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Ausführung<br />
ihres von der Universität erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes<br />
gelegenen Ort begeben, der mehr als 2 Kilometer entfernt ist.<br />
Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise ist die Dienststelle, oder der Wohnort.<br />
3. Fahrtkosten<br />
Bei allen Dienstreisen sind grundsätzlich nach Fahrplan verkehrende öffentliche<br />
Verkehrsmittel zu benutzen. Andere Verkehrsmittel sollten nur beim Vorliegen triftiger<br />
Gründe benutzt werden.<br />
In erster Linie werden die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) refundiert.<br />
Bei einer Reisedauer über 4 Stunden und mehr als 400 km Entfernung besteht die<br />
Möglichkeit, Flüge oder die Bahnfahrt 1. Klasse zu nutzen. Die Vergütung der 1. Klasse<br />
ist nur gegen Vorlage der Fahrkarte möglich, andernfalls wird die 2. Klasse verrechnet.<br />
Bei Bedarf und Wirtschaftlichkeit wird eine Vorteilscard der ÖBB gegen Refundierung zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Bei Flugreisen ist grundsätzlich die Economy Class zu benutzen, bei Vorliegen<br />
ausreichender Gründe kann mit Zustimmung der/des Budgetverantwortlichen auch<br />
Business Class benutzt werden.<br />
Termine sind möglichst so zu legen, dass kostengünstige Verbindungen genutzt werden<br />
können.<br />
Dienstlich erflogene Bonusmeilen stehen dem Dienstgeber zu, eine private Nutzung ist<br />
unzulässig. Dienstlich erflogene Bonusmeilen dürfen nur dienstlich verwertet werden (z.B.<br />
Upgrade auf Business Class bei Langstreckenflügen).<br />
Es sind generell öffentliche Verkehrsmittel zu und von Flughäfen und Bahnhöfen zu<br />
nutzen.<br />
Die Nutzung des Taxis zum/vom Flughafen/Bahnhof ist bei Reisen, die vor 06:00 Uhr<br />
15.06.2012 Seite 17 von 102
eginnen bzw. nach 22:00 Uhr enden, zulässig.<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Die Benutzung von Taxis ist auch dann zulässig, wenn keine geeignete oder zumutbare<br />
öffentliche Verkehrsinfrastruktur vorhanden ist, bei Reisen mit schwerem Gepäck oder<br />
wenn andere außergewöhnliche Umstände die Benutzung eines Taxis rechtfertigen.<br />
Für die Benutzung des eigenen PKW wird das amtliche Kilometergeld nur dann<br />
verrechnet, wenn von der/vom Budgetverantwortlichen bestätigt wurde, dass die<br />
Benützung des eigenen PKW im Dienstinteressen liegt.<br />
Das amtliche Kilometergeld beträgt € 0,42 je km und für jede mitbeförderte Person € 0,05<br />
je km.<br />
Falls die Nutzung eines Privat-PKWs durch die/den Budgetverantwortliche/n nicht<br />
bewilligt wurde, aber aus persönlichen Gründen die Reise mit dem Auto durchgeführt<br />
wird, erfolgt keine Erstattung der Kosten für die Nutzung des Autos, es wird nur der<br />
äquivalente Fahrpreis eines ÖBB Businesstickets 2. Klasse ersetzt. Weiters wird keine<br />
Haftung für entstandene Schäden übernommen (siehe Punkt 11 Haftung Privat-PKW).<br />
Mietwagen<br />
Die Reservierung und Anmietung erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der<br />
Mietwagen ist grundsätzlich nur dienstlich zu nutzen. Wird der Mietwagen bei<br />
Unterbrechung der Dienstreise privat genutzt, so muss den Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern aus steuerlichen Gründen hierfür vom Autovermieter eine getrennte<br />
Rechnung ausgestellt werden, die privat beglichen werden muss. Wird keine getrennte<br />
Rechnung erstellt, erfolgt ein entsprechender Erstattungsabzug für die Zeit der<br />
Privatnutzung.<br />
Parkgebühren<br />
Garagen- und Parkgebühren bei Dienstreisen werden grundsätzlich erstattet, sind aber<br />
steuerpflichtig, wenn gleichzeitig Kilometergeld verrechnet wird<br />
Mautgebühren<br />
Mautgebühren (z.B. für Autobahnfahrten im Ausland) bei Dienstreisen werden<br />
grundsätzlich erstattet, sind aber steuerpflichtig, wenn gleichzeitig Kilometergeld<br />
verrechnet wird<br />
4. Übernachtungskosten<br />
Übernachtungskosten können gegen Beleg oder pauschal (Nächtigungsgebühr)<br />
abgerechnet werden. Rechnungen für Übernachtungskosten sollen wenn möglich auf den<br />
Namen der TU Wien ausgestellt sein.<br />
Empfehlungen pro Person und Übernachtung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der<br />
TU Wien:<br />
� Österreich: bis EUR 110,00<br />
15.06.2012 Seite 18 von 102
� Europa: bis EUR 180,00<br />
� Außereuropäische Ziele: bis EUR 200,00<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Abweichungen sind in Abhängigkeit von der jeweiligen konkreten Nachfragesituation<br />
möglich (Tagungen).<br />
Nächtigungsgebühren über dem gültigen steuerlichen Höchstsatz sind steuerpflichtig.<br />
5. Tagesgebühr<br />
Verpflegungsaufwendungen können nur pauschal mittels Tagesgebühren abgerechnet<br />
werden.<br />
Die Berechnung der Tagesgebühr im In- und Ausland erfolgt einheitlich gemäß den<br />
Regelungen zur Berechnung der Tagesgebühr in § 13 Abs. 1 RGV bzw. § 25c RGV iVm<br />
den dazu ergehenden Verordnungen der Bundesregierung in der jeweils geltenden<br />
Fassung. Tagesgebühren über dem gültigen steuerrechtlichen Höchstsatz sind<br />
steuerpflichtig.<br />
Die Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer der Dienstreise:<br />
Abwesenheitsdauer bei eintägigen Reisen sowie<br />
bei mehrtätigen Reisen für den Tag des Reiseantritts bzw. der<br />
Rückkehr<br />
ab 12 Std. Abwesenheit oder mehr voll<br />
Ab 8 Std. Abwesenheit oder mehr 2/3<br />
bei 5 Std. Abwesenheit oder mehr 1/3<br />
unter 5 Std. 0<br />
Teiltagesgebühr<br />
Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist zusätzlich vor der Abfahrt zusätzlich<br />
eine ¾ Stunde und nach der Ankunft zusätzlich ein ½ Stunde zu berücksichtigen. Bei<br />
Fahrten mit dem eigenen PKW ist von den tatsächlichen Abfahrts- und Ankunftszeiten<br />
auszugehen.<br />
Stellt ein Dritter während einer Dienstreise ein Essen zur Verfügung, so sind die<br />
Tagesgebühren wie folgt zu kürzen:<br />
1. für das Mittagessen um 40%<br />
2. für das Abendessen um 40%<br />
Für ein bezahltes Frühstück wird keine Kürzung vorgenommen. Annehmlichkeiten, wie<br />
das Anbieten von Getränken und kleine Imbisse führen ebenfalls nicht zur Kürzung der<br />
Tagesgebühr.<br />
Anfallende Bewirtungskosten im Rahmen von Projekten sind direkt am Institut als<br />
Repräsentationsspesen abzurechnen und nicht gemeinsam mit der Reise.<br />
15.06.2012 Seite 19 von 102
6. Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen<br />
Die Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen lauten 1, 2a, 2b und 3.<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Die Höhe der Abgeltung für Auslandsdienstreisen in den einzelnen Gebührenstufen<br />
richtet sich nach § 25c RGV in der jeweils geltenden Fassung iVm den dazu ergehenden<br />
Verordnungen der Bundesregierung in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuordnung der<br />
Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen erfolgt für Beamte und Vertragsbedienstete in<br />
der Gebührenstufe, in der Beamte und Vertragsbedienstete gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 74<br />
RGV jeweils in der bis zum 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wären.<br />
7. Antrag und Genehmigungsverfahren<br />
Reiseanträge durch die/den Reisenden bzw. durch eine/n Sekretariatsuser sowie<br />
Genehmigungen durch die/den Budgetverantwortliche/n und die/den Dienstvorgesetzte/n<br />
erfolgen grundsätzlich vor Antritt einer Dienstreise und werden ausschließlich über das<br />
Reisemanagementsystem im ESS (http://ess.tuwien.ac.at/) elektronisch durchgeführt.<br />
8. Abrechnung<br />
Die Reisekosten sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im ESS – nach<br />
Möglichkeit innerhalb von 2 Monaten, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten – nach<br />
Beendigung der Dienstreise abzurechnen. Es besteht die Möglichkeit, Kosten, die im<br />
Zuge der Reisevorbereitung entstehen bereits vor Reiseantritt abzurechen, wenn Belege<br />
vorhanden sind (= Zwischenabrechnung). Die Eingabe der Abrechnung erfolgt immer an<br />
der jeweiligen Organisationseinheit.<br />
Für die Reisekostenabrechnung ist ein Ausdruck aus dem ESS anzufertigen und<br />
gemeinsam mit den Originalbelegen an die Quästur zum Scannen weiterzuleiten.<br />
Die Reisekostenabrechnung ist von der/vom Budgetverantwortlichen im System<br />
freizugeben. Im Falle von Pauschalen erfolgt zusätzlich eine Freigabe in der Quästur.<br />
Nach der elektronischen Freigabe durch die/den Budgetverantwortlichen erfolgt die<br />
Anweisung durch die Quästur.<br />
Die TU Wien ist gemäß § 36 Abs. 2 der RGV zur Erstattung von Reisekosten nicht<br />
verpflichtet, wenn die Abrechnung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der<br />
Dienstreise in ESS erfasst wurde.<br />
Sämtliche Reisekosten werden grundsätzlich nur gegen Nachweis erstattet. Belege sind<br />
im Original vorzulegen. Alle Belege (z.B. Buchungsbestätigung; Bordkarten bei Flügen;<br />
Bahnfahrkarten, ob benutzt oder unbenutzt; Hotelrechnungen; etc.), sowie eventuell<br />
angefallene Stornogebühren, müssen zusammen mit der Reisekostenabrechnung der<br />
Quästur vorgelegt werden. Eine gesonderte Abrechnung von Nebenkosten ist nicht<br />
statthaft. Rechnungen sollen wenn möglich auf den Namen der TU Wien ausgestellt sein.<br />
15.06.2012 Seite 20 von 102
Ersatzbelege sind nur dann zulässig, wenn im Geschäftsverkehr für die Leistung<br />
üblicherweise kein Beleg ausgestellt wird. Diese müssen von der/vom<br />
Budgetverantwortlichen einzeln abgezeichnet werden.<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Die Überprüfung der Reisekostenabrechnungen seitens der Quästur erfolgt<br />
ausschließlich nach buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorschriften (Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung). Eine Kontrolle nach den Grundsätzen der<br />
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit erfolgt durch die<br />
Innenrevision.<br />
9. Gruppenreisen<br />
Eine Gruppenreise liegt vor, wenn eine Reisende/ein Reisender für mindestens eine<br />
weitere Person alle Reisekosten vorfinanziert.<br />
Jeder/Jede Teilnehmer/in einer Gruppenreise hat für sich einen Reiseantrag zu stellen<br />
und die nötigen Genehmigungen einzuholen.<br />
10. Verbindung Dienst- und Privatreise<br />
Voraussetzungen für eine Erstattung der Kosten für An- und Abreise ist, dass der<br />
“Privatanteil” an einer Dienstreise in Tagen nicht überwiegen darf, d.h. der Dienstreise<br />
liegt ein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde. Hierbei ist folgendes zu<br />
berücksichtigen:<br />
• Bei Unterbrechung der Dienstreise durch dienstfreie Tage (lokaler Feiertag,<br />
Wochenende) gelten diese nicht als privat.<br />
• An- und Abreisetage zählen als dienstlich veranlasste Tage, sofern wenigstens<br />
teilweise Arbeitszeit-Anrechnung erfolgt.<br />
Art der Verbindung<br />
mit einer<br />
Dienstreise<br />
Unterbrechung einer<br />
Dienstreise durch<br />
dienstfreie Tage (z.B.<br />
lokaler Feiertag,<br />
Wochenende)<br />
Verlängerung einer<br />
Dienstreise durch<br />
dienstfreie Tage (z.B.<br />
lokaler Feiertag,<br />
Wochenende)<br />
Verlängerung einer<br />
Dienstreise durch<br />
Urlaub<br />
Fahrtkosten Übernachtungskosten Tagesgebühr<br />
steuerfreie<br />
Erstattung<br />
für An- und<br />
Abreise<br />
steuerfreie<br />
Erstattung<br />
für An- und<br />
Abreise<br />
steuerfreie<br />
Erstattung<br />
für An- und<br />
steuerfreie Erstattung<br />
auch für die dienstfreien<br />
Tage<br />
keine Erstattung für<br />
dienstfreie Tage<br />
keine Erstattung für<br />
Urlaubstage<br />
steuerfreie<br />
Erstattung auch<br />
für die<br />
dienstfreien Tage<br />
keine Erstattung<br />
für dienstfreie<br />
Tage<br />
keine Erstattung<br />
für Urlaubstage<br />
15.06.2012 Seite 21 von 102
Abreise<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Mit der Genehmigung der Dienstreise erfolgt nicht gleichzeitig auch die Genehmigung des<br />
Urlaubs. Der Urlaub ist daher gesondert mit der/dem Dienstvorgesetzten zu vereinbaren.<br />
11. Haftung Privat-PKW<br />
Die Nutzung eines Privat-PKWs für Dienstfahrten setzt grundsätzlich eine Bestätigung<br />
der/des Budgetverantwortlichen voraus, dass die Benützung des eigenen PKW im<br />
Dienstinteresse liegt. Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des<br />
Privat-PKWs richtet sich nach den Grundsätzen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes<br />
(DHG).<br />
Wird ohne diese Genehmigung der Privat-PKW genutzt, ist jegliche Haftung der TU Wien<br />
für Schäden, die im Zusammenhang mit dieser Nutzung entstehen, ausgeschlossen. Ein<br />
etwaiger Reisekostenersatz richtet sich nach dem Anspruch auf Kostenersatz auf Grund<br />
des preisgünstigsten Massenverkehrsmittels.<br />
1.4 Die Betriebsvereinbarung für Dienstreisen (Stand 01.02.2011)<br />
Quelle:<br />
http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/quaest/doc/Betriebsvereinbarung_Dienstreisen.pdf<br />
BETRIEBSVEREINBARUNG<br />
über die Voraussetzungen und Modalitäten sowie Höhe der Abgeltung für<br />
Dienstreisen<br />
gemäß § 4 Z 19 iVm § 62 Abs. 3 des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen<br />
der Universitäten<br />
1. Vertragspartner<br />
Vertragspartner dieser Betriebsvereinbarung sind die Technische Universität Wien,<br />
vertreten durch den Rektor, O. Univ. Prof. Dr. Peter Skalicky, einerseits und der<br />
Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal, vertreten durch seinen<br />
Vorsitzenden, Ao.Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Erasmus Langer, sowie der Betriebsrat für<br />
das allgemeine Universitätspersonal, vertreten durch seinen Vorsitzenden, Walter Weiss,<br />
andererseits.<br />
15.06.2012 Seite 22 von 102
2. Geltungsbereich<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Diese Betriebsvereinbarung gilt für Angehörige des wissenschaftlichen und allgemeinen<br />
Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 idgF, im Folgenden kurz<br />
„UG“), deren Arbeitsverhältnis mit der TU Wien nach dem 31. Dezember 2003 begründet<br />
oder deren Arbeitsverhältnis gemäß § 126 Abs. 1 bis 4 oder § 134 UG auf die TU Wien<br />
übergeleitet wurde oder die gemäß § 126 Abs. 5 bis 7 UG ihren Übertritt in den<br />
Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten vom 5. Mai 2009 (im<br />
Folgenden kurz „KV“) erklärt haben.<br />
3. Definition einer Dienstreise<br />
Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Ausführung<br />
ihres von der Universität erteilten Auftrages an einen außerhalb des Dienstortes<br />
gelegenen Ort begeben.<br />
4. Allgemeine Grundsätze<br />
Dienstreisen haben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit,<br />
Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen.<br />
Dienstreisen sind auf die notwendige Dauer zu beschränken, d.h. so zu vereinbaren, dass<br />
insbesondere zusätzliche Kosten für Übernachtungen bzw. Verpflegung am Vorabend<br />
vermieden werden. Sofern günstigere Tarife die Kosten für eine zusätzliche Übernachtung<br />
und Verpflegung aufheben, können diese genutzt werden.<br />
Frühzeitige Planung der Dienstreise durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, damit<br />
günstige Tarife gebucht werden können, wird empfohlen.<br />
Die Verantwortlichkeit über die Verwendung der Reisemittel liegt bei der/beim<br />
Budgetverantwortlichen.<br />
5. Reisekosten<br />
sind alle Kosten, die durch eine Dienstreise im Sinne des Punktes 3 verursacht werden.<br />
Dazu zählen:<br />
� Fahrtkosten (Punkt 6)<br />
� Übernachtungskosten (Punkt 7)<br />
� Tagesgelder (Punkt 8) sowie<br />
� Nebenkosten (z.B.: Visa-, Kommunikationskosten, Impfungen).<br />
Belege sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Sämtliche bei einer Dienstreise<br />
entstehenden, ersetzbaren Kosten sind in die Reisekostenabrechnung einzeln<br />
aufzunehmen. Eine gesonderte Abrechnung von Nebenkosten ist nicht statthaft.<br />
Ersatzbelege sind nur dann zulässig, wenn im Geschäftsverkehr für die Leistung<br />
üblicherweise kein Beleg ausgestellt wird. Diese müssen von der/vom<br />
15.06.2012 Seite 23 von 102
Budgetverantwortlichen einzeln abgezeichnet werden.<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Ersatzbelege für Verpflegungsaufwendungen werden nicht ersetzt (siehe dazu Punkt 8).<br />
6. Fahrtkosten<br />
Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die den Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen.<br />
Öffentliche Verkehrsmittel<br />
Bei allen Dienstreisen sind grundsätzlich nach Fahrplan verkehrende öffentliche<br />
Verkehrsmittel zu benutzen. Andere Verkehrsmittel sollten nur beim Vorliegen triftiger<br />
Gründe benutzt werden.<br />
Bahnreisen<br />
Die Nutzung der Bahn ist für eine planmäßige Fahrtdauer bis 4 Stunden vorgesehen. Es<br />
ist grundsätzlich die zweite Klasse zu benutzen. Bei einer Reisedauer über 4 Stunden und<br />
mehr als 400 km Entfernung besteht die Möglichkeit, Flüge oder die Bahnfahrt 1. Klasse<br />
zu nutzen. Bei Bedarf und Wirtschaftlichkeit wird eine Vorteilscard der ÖBB gegen<br />
Refundierung zur Verfügung gestellt.<br />
Flugzeug<br />
Grundsätzlich ist die Economy Class zu benutzen, bei Vorliegen ausreichender Gründe<br />
kann mit Zustimmung der/des Budgetverantwortlichen auch Business Class benutzt<br />
werden.<br />
Termine sind möglichst so zu legen, dass kostengünstige Verbindungen genutzt werden<br />
können.<br />
Dienstlich erflogene Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu, eine private Nutzung wird<br />
untersagt. Dienstlich erflogene Bonusmeilen dürfen nur dienstlich verwertet werden (z.B.<br />
Upgrade auf Business Class bei Langstreckenflügen).<br />
Taxi<br />
Es sind generell öffentliche Verkehrsmittel zu und von Flughäfen und Bahnhöfen zu<br />
nutzen.<br />
Die Nutzung des Taxis zum/vom Flughafen/Bahnhof ist bei Reisen, die vor 06:00 Uhr<br />
beginnen bzw. nach 22:00 Uhr enden, zulässig.<br />
Die Benutzung von Taxis ist auch dann zulässig, wenn keine geeignete oder zumutbare<br />
öffentliche Verkehrsinfrastruktur vorhanden ist, bei Reisen mit schwerem Gepäck oder<br />
wenn andere außergewöhnliche Umstände die Benutzung eines Taxis rechtfertigen.<br />
Mietwagen<br />
Die Reservierung und Anmietung erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der<br />
Mietwagen ist grundsätzlich nur dienstlich zu nutzen. Wird der Mietwagen bei<br />
15.06.2012 Seite 24 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Unterbrechung der Dienstreise privat genutzt, so muss den Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern aus steuerlichen Gründen hierfür vom Autovermieter eine getrennte<br />
Rechnung ausgestellt werden, die privat beglichen werden muss. Wird keine getrennte<br />
Rechnung erstellt, erfolgt ein entsprechender Erstattungsabzug für die Zeit der<br />
Privatnutzung.<br />
Privat-PKW<br />
Bei Vorliegen ausreichender Gründe kann mit Zustimmung der/des<br />
Budgetverantwortlichen ein privater PKW für Dienstfahrten benutzt werden.<br />
Falls die Nutzung eines Privat-PKWs durch die/den Budgetverantwortliche/n nicht bewilligt<br />
wurde, aber aus persönlichen Gründen die Reise mit dem Auto durchgeführt wird, erfolgt<br />
keine Erstattung der Kosten für die Nutzung des Autos, es wird nur der äquivalente<br />
Fahrpreis eines ÖBB Businesstickets 2. Klasse ersetzt, weiters wird keine Haftung für<br />
entstandenen Schaden übernommen (siehe Punkt 14 Haftung Privat-PKW).<br />
Parkgebühren<br />
Garagen- und Parkgebühren bei Dienstreisen werden grundsätzlich erstattet, sind aber<br />
steuerpflichtig, wenn gleichzeitig Kilometergeld verrechnet wird.<br />
Mautgebühren<br />
Mautgebühren (z.B. für Autobahnfahrten im Ausland) bei Dienstreisen werden<br />
grundsätzlich erstattet, sind aber steuerpflichtig, wenn gleichzeitig Kilometergeld<br />
verrechnet wird.<br />
7. Übernachtungskosten<br />
Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die den Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung<br />
entstehen.<br />
Übernachtungskosten können gegen Beleg oder pauschal abgerechnet werden.<br />
Rechnungen für Übernachtungskosten sollen wenn möglich auf den Namen der TU Wien<br />
ausgestellt sein.<br />
Empfehlungen pro Person und Übernachtung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der<br />
TU Wien:<br />
� Österreich: bis EUR 110,00<br />
� Europa: bis EUR 180,00<br />
� Außereuropäische Ziele: bis EUR 200,00<br />
Abweichungen sind in Abhängigkeit von der jeweiligen konkreten Nachfragesituation<br />
möglich (Tagungen).<br />
Eine pauschale Abrechnung der Übernachtungskosten im In- und Ausland erfolgt<br />
15.06.2012 Seite 25 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
einheitlich mittels Nächtigungsgeldern. Die Berechnung der Nächtigungsgelder erfolgt<br />
gemäß den Regelungen zur Berechnung der Nächtigungsgebühr in § 13 Abs. 1 der<br />
Reisegebührenvorschrift 1955 (im Folgenden RGV) bzw. § 25c und § 25d Abs. 4 RGV iVm<br />
den dazu ergehenden Verordnungen der Bundesregierung in der jeweils geltenden<br />
Fassung (Anhang 1 und 2 sowie Punkt 9 Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen).<br />
Nächtigungsgelder über dem gültigen steuerlichen Höchstsatz sind steuerpflichtig.<br />
8. Tagesgelder<br />
Tagesgelder dienen als Kostenersatz zur Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes<br />
anlässlich einer Dienstreise. Verpflegungsaufwendungen sind die Aufwendungen, die den<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Verpflegung entstehen.<br />
Verpflegungsaufwendungen können nur pauschal mittels Tagesgeldern abgerechnet<br />
werden.<br />
Für die Inanspruchnahme von Verpflegungsaufwendungen gilt der Grundsatz der<br />
Rechtmäßigkeit. Stellt ein Dritter während einer Dienstreise ein Essen zur Verfügung, so<br />
sind die Tagesgelder pro bezahltem Mittagessen bzw. Abendessen zu vermindern. Die<br />
Kürzung pro bezahltem Mittagessen bzw. Abendessen erfolgt analog den Regelungen der<br />
jeweils aktuellen Reisegebührenvorschrift des Bundes (§ 17 Abs. 3 und § 25c Abs. 3<br />
RGV). Für ein bezahltes Frühstück wird keine Kürzung vorgenommen, Annehmlichkeiten,<br />
wie das Anbieten von Getränken und kleine Imbisse führen ebenfalls nicht zur Kürzung<br />
des Tagesgeldes.<br />
Anfallende Bewirtungskosten im Rahmen von Projekten sind direkt am Institut als<br />
Repräsentationsspesen abzurechnen und nicht gemeinsam mit der Reise.<br />
Die Berechnung der Tagesgelder im In- und Ausland erfolgt einheitlich gemäß den<br />
Regelungen zur Berechnung der Tagesgebühr in § 13 Abs. 1 RGV bzw. § 25c RGV iVm<br />
den dazu ergehenden Verordnungen der Bundesregierung in der jeweils geltenden<br />
Fassung (Anhang 1 und 2 sowie Punkt 9 Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen).<br />
Tagesgelder über dem gültigen steuerrechtlichen Höchstsatz sind steuerpflichtig.<br />
Abhängig von der Dauer der Dienstreise wird das Tagesgeld in folgenden Abstufungen<br />
gewährt:<br />
Abwesenheitsdauer bei eintägigen Reisen sowie<br />
bei mehrtätigen Reisen für den Tag des Reiseantritts bzw. der<br />
Rückkehr<br />
ab 12 Std. Abwesenheit oder mehr voll<br />
Ab 8 Std. Abwesenheit oder mehr 2/3<br />
bei 5 Std. Abwesenheit oder mehr 1/3<br />
unter 5 Std. 0<br />
Teiltagesgeld<br />
15.06.2012 Seite 26 von 102
9. Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Die Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen gemäß § 25c RGV lauten 2a und 3. Die<br />
Höhe der Abgeltung der Tages- und Nächtigungsgelder für Auslandsdienstreisen in den<br />
einzelnen Gebührenstufen richtet sich nach § 25c RGV in der jeweils geltenden Fassung<br />
iVm der dazu ergehenden Verordnung der Bundesregierung in der jeweils geltenden<br />
Fassung (Anhang 2).<br />
Die Zuordnung der Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen des allgemeinen<br />
Universitätspersonals lautet wie folgt:<br />
Verwendungsgruppe Qualifikationsstufe Gebührenstufe<br />
I Alle Stufen 2a<br />
IIa Alle Stufen 2a<br />
IIb Alle Stufen 2a<br />
IIIa Alle Stufen 2a<br />
IIIb Alle Stufen 2a<br />
IVa Alle Stufen 2a<br />
IVb Alle Stufen 3<br />
V Alle Stufen 3<br />
Die Zuordnung der Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen des wissenschaftlichen<br />
Universitätspersonals lautet wie folgt:<br />
Gehaltsgruppe Bezeichnung KV Gehaltsstufe Gebührenstufe<br />
C Studentische MA Alle Stufen 2a<br />
B2 LektorInnen Alle Stufen 2a<br />
B1 UniversitätsassistentInnen,<br />
Senior Scientistst, Senior<br />
Artist, Senior Lecturer,<br />
ProjektmitarbeiterInnen<br />
Alle Stufen 2a<br />
A2 Wissenschaftliche /<br />
Vor Erfüllung 2a<br />
künstlerische MA, mit denen der<br />
eine<br />
Qualifizierungs-<br />
Qualifizierungsvereinbarung<br />
getroffen wurde<br />
vereinbarung<br />
A2 Wissenschaftliche /<br />
Nach Erfüllung 3<br />
künstlerische MA, mit denen der<br />
eine<br />
Qualifizierungs-<br />
Qualifizierungsvereinbarung<br />
getroffen wurde<br />
vereinbarung<br />
A1 UniversitätsprofessorInnen Alle Stufen 3<br />
15.06.2012 Seite 27 von 102
10. Antrag und Genehmigungsverfahren<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Reiseanträge durch die/den Reisenden bzw. durch eine/n Sekretariatsuser sowie<br />
Genehmigungen durch die/den Budgetverantwortliche/n und die/den Dienstvorgesetzte/n<br />
erfolgen grundsätzlich vor Antritt einer Dienstreise und werden ausschließlich über das<br />
Reisemanagementsystem im ESS (http://ess.tuwien.ac.at/) elektronisch durchgeführt.<br />
11. Abrechnung<br />
Die Reisekosten sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im ESS – nach<br />
Möglichkeit innerhalb von 2 Monaten, jedoch spätestens innerhalb von 4 Monaten – nach<br />
Beendigung der Dienstreise unter Beifügung aller Belege abzurechnen. Es besteht die<br />
Möglichkeit, Kosten, die im Zuge der Reisevorbereitung entstehen bereits vor Reiseantritt<br />
abzurechen, wenn Belege vorhanden sind (= Zwischenabrechnung). Die Eingabe der<br />
Abrechnung erfolgt immer an der jeweiligen Organisationseinheit.<br />
Für die Reisekostenabrechnung ist ein Ausdruck aus dem ESS anzufertigen und<br />
gemeinsam mit den Originalbelegen an die Quästur zum Scannen weiterzuleiten.<br />
Die Reisekostenabrechnung ist von der/vom Budgetverantwortlichen im System<br />
freizugeben. Im Falle von Pauschalen erfolgt zusätzlich eine Freigabe in der Quästur.<br />
Nach der elektronischen Freigabe durch die/den Budgetverantwortlichen erfolgt die<br />
Anweisung durch die Quästur.<br />
Die TU Wien ist gemäß § 64 (1) des KV zur Erstattung von Reisekosten nicht verpflichtet,<br />
wenn die Abrechnung nicht innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise<br />
in ESS erfasst wurde.<br />
Sämtliche Reisekosten werden grundsätzlich nur gegen Nachweis erstattet. Alle Belege<br />
(z.B. Buchungsbestätigung; Bordkarten bei Flügen; Bahnfahrkarten, ob benutzt oder<br />
unbenutzt; Hotelrechnungen; etc.), sowie eventuell angefallene Stornogebühren, müssen<br />
zusammen mit der Reisekostenabrechnung der Quästur vorgelegt werden. Rechnungen<br />
sollen wenn möglich auf den Namen der TU Wien ausgestellt sein.<br />
Die Überprüfung der Reisekostenabrechnungen seitens der Quästur erfolgt ausschließlich<br />
nach buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorschriften (Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung). Eine Kontrolle nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,<br />
Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit erfolgt durch die Innenrevision.<br />
12. Gruppenreisen<br />
Eine Gruppenreise liegt vor, wenn eine Reisende/ein Reisender für mindestens eine<br />
weitere Person alle Reisekosten vorfinanziert.<br />
Jeder/Jede Teilnehmer/in einer Gruppenreise hat für sich einen Reiseantrag zu stellen und<br />
die nötigen Genehmigungen einzuholen.<br />
15.06.2012 Seite 28 von 102
13. Verbindung Dienst- und Privatreise<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Voraussetzungen für eine Erstattung der Kosten für An- und Abreise ist, dass der<br />
“Privatanteil” an einer Dienstreise in Tagen nicht überwiegen darf, d.h. der Dienstreise liegt<br />
ein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde. Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen:<br />
• Bei Unterbrechung der Dienstreise durch dienstfreie Tage (lokaler Feiertag,<br />
Wochenende) gelten diese nicht als privat.<br />
• An- und Abreisetage zählen als dienstlich veranlasste Tage, sofern wenigstens<br />
teilweise Arbeitszeit-Anrechnung erfolgt.<br />
Art der<br />
Verbindung<br />
mit einer<br />
Dienstreise<br />
Unterbrechun<br />
g einer<br />
Dienstreise<br />
durch<br />
dienstfreie<br />
Tage (z.B.<br />
lokaler<br />
Feiertag,<br />
Wochenende<br />
)<br />
Verlängerung<br />
einer<br />
Dienstreise<br />
durch<br />
dienstfreie<br />
Tage (z.B.<br />
lokaler<br />
Feiertag,<br />
Wochenende<br />
)<br />
Verlängerung<br />
einer<br />
Dienstreise<br />
durch Urlaub<br />
Fahrtkoste<br />
n<br />
steuerfreie<br />
Erstattung<br />
für An- und<br />
Abreise<br />
steuerfreie<br />
Erstattung<br />
für An- und<br />
Abreise<br />
steuerfreie<br />
Erstattung<br />
für An- und<br />
Abreise<br />
Übernachtungskost<br />
en<br />
steuerfreie Erstattung<br />
auch für die<br />
dienstfreien Tage<br />
keine Erstattung für<br />
dienstfreie Tage<br />
keine Erstattung für<br />
Urlaubstage<br />
Verpflegungsmehraufwendung<br />
en<br />
steuerfreie Erstattung auch für<br />
die dienstfreien Tage<br />
keine Erstattung für dienstfreie<br />
Tage<br />
keine Erstattung für Urlaubstage<br />
Mit der Genehmigung der Dienstreise erfolgt nicht gleichzeitig auch die Genehmigung des<br />
Urlaubs. Der Urlaub ist daher gesondert mit der/dem Dienstvorgesetzten zu vereinbaren.<br />
14. Haftung Privat-PKW<br />
Die Nutzung eines Privat-PKWs für Dienstfahrten setzt grundsätzlich eine Genehmigung<br />
15.06.2012 Seite 29 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
der/des Budgetverantwortlichen voraus. Diese darf nur bei Vorliegen ausreichender<br />
Gründe erteilt werden.<br />
Wird ohne diese Genehmigung der Privat-PKW genutzt, ist jegliche Haftung der TU Wien<br />
für Schäden, die im Zusammenhang mit dieser Nutzung entstehen, ausgeschlossen. Ein<br />
etwaiger Reisekostenersatz richtet sich nach dem Anspruch auf Kostenersatz auf Grund<br />
des preisgünstigsten Massenverkehrsmittels.<br />
Bei Genehmigung der Nutzung des Privat-PKWs durch die/den Budgetverantwortliche/n<br />
hat die/der Reisende Anspruch auf Ersatz des Kilometergeldes. Die Haftung für Schäden<br />
im Zusammenhang mit der Nutzung des Privat-PKWs richtet sich nach den Grundsätzen<br />
des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG).<br />
15. Inkrafttreten und Geltungsdauer<br />
Diese Betriebsvereinbarung tritt am 01.01.2011 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer<br />
abgeschlossen.<br />
Die Betriebsvereinbarung kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats schriftlich<br />
gekündigt werden.<br />
Die Vertragspartner vereinbaren, dass diese Betriebsvereinbarung die am 12.07.2010<br />
unterfertigte Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und Modalitäten sowie Höhe<br />
der Abgeltung für Dienstreisen gemäß § 4 Z 19 iVm § 62 Abs. 3 des Kollektivvertrages für<br />
die ArbeitnehmerInnen der Universitäten mit Wirkung vom 01.01.2011 gänzlich ersetzt.<br />
16. Übergangsbestimmungen<br />
Für Dienstreisen, deren Beginn vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung liegen, gelten<br />
die bisherigen Regelungen.<br />
1.5 Stammdatenverwaltung<br />
1.5.1 Kreditorendaten, Debitorendaten und Bankdaten<br />
Die Verwaltung der Stammdaten in SAP erfolgt ausschließlich zentral in der Quästur.<br />
Die zu diesem Zweck erforderlichen Formulare befinden sich auf der Homepage der<br />
Quästur. Wichtige Pflichtfelder sind als Mussfelder ausgeführt.<br />
Die Daten sollten über das Ticketsystem übermittelt werden, da alle Mitarbeiter des<br />
jeweiligen Teams darauf Zugriff haben.<br />
15.06.2012 Seite 30 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Die Ticket Adressen der verschiedenen Teams finden Sie auf der Homepage der Quästur.<br />
Kreditor: Bezeichnet Lieferanten der TU<br />
Debitor: Bezeichnet Kunden der TU<br />
Die Stammdaten werden innerhalb von 24 Stunden angelegt. Eine Rückmeldung über die<br />
erfolgte Anlage an die anfordernde Stelle erfolgt ebenfalls über das Ticketsystem.<br />
1.5.2 Richtlinie für die Anlage der Stammdaten von Kreditoren und Debitoren<br />
Kreditoren bzw. Debitoren müssen dann in SAP angelegt werden, wenn folgende Kriterien<br />
zutreffen:<br />
• Mehr als 1 Zahlung pro Jahr<br />
• Jahresumsatz > €400,- inkl. USt<br />
• Refundierungen an Mitarbeiter/innen der TU<br />
Treffen diese Punkte nicht zu, dann kann ein CPD Kreditor bzw. Debitor (Inland, EU,<br />
Drittland) verwendet werden; das ist ein Sammelkonto, auf dem einmalige Zahlungen von<br />
und an Geschäftspartner gebucht werden, für die kein eigenes Debitoren- bzw.<br />
Kreditorenkonto geführt wird.<br />
Bei Kongressen/Tagungen/Seminaren wird CPD KTS/KTG und bei Exkursionen CPD<br />
Exkursion verwendet. Für die Verrechnung von Hörsaalmieten CPD Hörsaalmiete.<br />
15.06.2012 Seite 31 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
1.6 Kontierungsobjekte – Globalbudget, Drittmittel & Ad Personam<br />
Projekte<br />
Die Finanzierung der TU unterscheidet sich grob in die drei Bereiche:<br />
� „Globalbudget“ (auch „§28 Bereich“ nach dem entsprechenden Paragraphen im<br />
Universitätsgesetz genannt)<br />
� Drittmittelbudget (auch „§27 Bereich“ nach dem entsprechenden Paragraphen im<br />
Universitätsgesetz genannt)<br />
� Ad Personam Projekte der Dienstnehmer (auch „§26 Bereich“ nach dem<br />
entsprechenden Paragraphen im Universitätsgesetz genannt; Den Löwenanteil<br />
bilden hier die Projekte des Wissenschaftsfonds, kurz FWF)<br />
1.6.1 Eckpunkte des §28 Bereichs<br />
� „Hoheitlicher“ Bereich der Universität, geregelt im Universitätsgesetz<br />
� Höhe wird durch Leistungsvereinbarungen mit dem Bundesministerium für<br />
Wissenschaft und Forschung für eine 3-Jahres-Periode festgelegt<br />
� Deckt vor allem die Gehälter der Beamten, Vertragsbediensteten und Angestellten,<br />
die Mieten an die Bundesimmobiliengesellschaft sowie die Ausgaben des<br />
Lehrbetriebes<br />
1.6.2 Eckpunkte des §27 Bereichs<br />
� Auftragsforschungs- und Forschungsförderungsbereich der Universität, nur sehr<br />
knapp im Universitätsgesetz geregelt, basiert hauptsächlich auf durch die<br />
Wissenschaftler eingeworbene Projekte aus verschiedenen Bereichen (z.B.<br />
Privatwirtschaft, Forschungsfonds, Mittel der Europäischen Union)<br />
� Vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Forschungsleistung<br />
� Die Durchführung der Projekte erfolgt im Namen der TU<br />
� Deckt vor allem Gehälter von reinen ProjektmitarbeiterInnen und mitwirkenden<br />
Mitarbeiter sowie Sachmittel, Dienstleistungen und Investitionen im §27 Bereich<br />
15.06.2012 Seite 32 von 102
2 Das <strong>Rechnungswesen</strong> an der TU<br />
2.1 Grundlagen der Buchhaltung<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.1.1 Rechtliche Grundlagen<br />
Die folgenden gesetzlichen Regelungen bilden die Eckpunkte und Grundsätze des<br />
täglichen Arbeitens in der Buchhaltung der TU:<br />
� § 15 Universitätsgesetz 2002: Trifft eine Reihe von allgemeinen Regelungen zur<br />
Gebarung der Universitäten:<br />
o Normierung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit,<br />
Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Transparenz und Sorgfalt<br />
o Die Gebarung der Universitäten erfolgt im eigenen Namen und auf eigene<br />
Rechnung<br />
o Der Rechnungshof besitzt ein Prüfungsrecht für die Gebarung der<br />
Universitäten, sowie für alle gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und<br />
Vereine, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu<br />
mehr als 50% hält<br />
� §16 Universitätsgesetz 2002: Trifft eine Reihe weiterer Regelungen etwas spezieller<br />
zum <strong>Rechnungswesen</strong>:<br />
o Für das <strong>Rechnungswesen</strong> der Universitäten sind die Regelungen des ersten<br />
Abschnitts des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches maßgeblich<br />
(unter anderem Pflicht zur doppelten Buchführung)<br />
o Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr<br />
o Die „Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />
über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ.<br />
RechnungsabschlussVO)“ trifft spezielle Regelungen zur Gestaltung der<br />
Rechnungsabschlüsse (= Jahresabschlüsse) der Universitäten<br />
o Die Rechnungsabschlüsse der Universitäten unterliegen der Prüfungspflicht<br />
durch einen Wirtschaftsprüfer.<br />
o Der geprüfte und vom Universitätsrat genehmigte Rechnungsabschluss<br />
muss bis Ende Mai des Folgejahres an das Bundesministerium für<br />
Wissenschaft und Forschung übermittelt werden<br />
� §§ 189 bis 216 Unternehmensgesetzbuch: Regeln alle wesentlichen Grundsätze<br />
der Buchhaltung und Bilanzierung:<br />
15.06.2012 Seite 33 von 102
o Grundsätze zur Buchführung<br />
o Inventaraufzeichnung und Inventurverfahren<br />
o Regelungen und Inhalte des Jahresabschlusses<br />
o Diverse Bewertungsregelungen<br />
o Abschreibungen<br />
o Rückstellungen<br />
o Regelungen zur Dokumentaufbewahrung und Fristen<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
� §§ 124 bis 132 Bundesabgabenordnung: Enthalten weitere, spezielle Vorschriften<br />
zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen:<br />
o Regelungen zur Buchführungspflicht<br />
o Führung und Aufbau des Wareneingangsbuches<br />
o Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB)<br />
o Regelungen zur Dokumentaufbewahrung und Fristen<br />
� Diverse weitere Paragraphen in der Bundesabgabenordnung: Enthalten<br />
umfassende Regelungen rund um Abgaben im öffentlichen Bereich (z.B. Steuern),<br />
von denen einige auch für die TU relevant sind, z.B. Säumniszuschläge, Fristen,<br />
Verfahrensvorschriften und Rechtsmittel.<br />
2.1.2 Buchhaltungs- und Bilanzierungsgrundsätze<br />
Aufgrund der oben angeführten verschiedenen gesetzlichen Regelungen lassen sich<br />
einige fundamentale Grundsätze der Buchhaltung und Bilanzierung ableiten:<br />
� Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (plus weitere Grundsätze): Ganz<br />
allgemein wird an die Buchführung die Anforderung gestellt, dass „sie einem<br />
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die<br />
Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in<br />
ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Im speziellen ergeben sich<br />
daraus folgende konkrete Grundsätze:<br />
o Bücher sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer<br />
solchen geführt werden, ist dies nicht die jeweils zugelassene Amtssprache<br />
müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung<br />
der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hierzu gehörige Belege sowie der<br />
Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen vorgelegt werden.<br />
15.06.2012 Seite 34 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
o Die Buchungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig<br />
und zeitgerecht vorgenommen werden.<br />
o Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll klar sein und erkennen<br />
lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten verzeichnet werden.<br />
Buchungen sollen dementsprechend einheitlich auf den dafür vorgesehenen<br />
Konten erfolgen.<br />
o Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart<br />
geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen<br />
jederzeit möglich ist.<br />
o Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen Datenträger<br />
verwendet, so muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete<br />
Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit<br />
gewährleistet sein.<br />
o Bei der Verwendung von Datenträgern (= elektronische Buchhaltung),<br />
sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert<br />
werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist.<br />
Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen<br />
Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende<br />
Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll<br />
möglich sein.<br />
o Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und<br />
Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren<br />
(Anmerkung: Zum Teil existieren noch längere Fristen, etwa bei anhängigen<br />
Verfahren oder Dokumenten im Zusammenhang mit der<br />
Immobilienbesteuerung). Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen<br />
für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, müssen sie sieben Jahre<br />
aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung kann auf Datenträgern<br />
geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und<br />
urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen<br />
Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.<br />
� Bilanzierungsgrundsätze:<br />
o Bilanzwahrheit: Der Jahresabschluss muss richtig und vollständig sein.<br />
o Bilanzklarheit: Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Form- und<br />
Gliederungsvorgaben entsprechen, zudem müssen klare und zutreffende<br />
Bezeichnungen gewählt werden, und einzelne Salden dürfen nicht<br />
aufgerechnet werden (Saldierungsverbot von z.B. Forderungen und<br />
Verbindlichkeiten gegeneinander).<br />
15.06.2012 Seite 35 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
o Bilanzkontinuität: Gewählte Gliederungen und Bewertungsmethoden müssen<br />
entweder beibehalten oder bei Abänderung entsprechend erläutert werden.<br />
o „Vorsichtsprinzip“/Imparitätsprinzip: Vermögen und Forderungen sollen nach<br />
dem Niederstwertprinzip, Verbindlichkeiten nach dem Höchstwertprinzip<br />
beurteilt werden. Es dürfen nur verwirklichte Gewinne ausgewiesen werden.<br />
Als Wert dürfen maximal die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
ausgewiesen werden.<br />
o Prinzip der Unternehmensfortführung: Es wird davon ausgegangen, dass<br />
das Unternehmen kontinuierlich besteht.<br />
2.1.3 Das System der doppelten Buchführung<br />
Das System der doppelten Buchführung geht zurück bis in das Venedig des 15. und 16.<br />
Jahrhunderts, soweit bekannt wurde durch die damaligen venezianischen Kaufleute<br />
erstmals die Technik der zweifachen Erfassung aller Geschäftsfälle angewandt.<br />
Jeder Geschäftsfall findet sich zweimal, jeweils einmal im „Soll“ und einmal im „Haben“,<br />
zudem werden die Geschäftsfälle hierdurch sowohl auf den Bestandskonten als auch auf<br />
den Erfolgskonten erfasst. Ausnahmen bilden erfolgsneutrale Geschäftsfälle und reine<br />
Umbuchungen zwischen Bestands- bzw. Erfolgskonten.<br />
Ziel ist es, die Geschäftsfälle sowohl in einer statischen Vermögensaufstellung (= Bilanz)<br />
als auch in einer dynamischen Erfolgsrechnung (Gewinn und Verlustrechnung, kurz GuV)<br />
zu erfassen. Durch den „Abschluss“ der Bücher (= Jahresabschluss bzw. an den<br />
Universitäten Rechnungsabschluss genannt) zu einem bestimmten Stichtag können durch<br />
diese Technik sowohl die Einnahmen und Ausgaben seit dem letzten Stichtag (= in<br />
Summe also ein Gewinn oder ein Verlust) sowie der Vermögensstand (Gegenüberstellung<br />
von Vermögen und Forderungen mit den offenen Verbindlichkeiten und Rückstellungen –<br />
im Überbegriff als „Aktiva“ und „Passiva“ bezeichnet) festgestellt werden.<br />
Durch die Erfassung der Geschäftsfälle auf Konten mit passender Bezeichnung und<br />
systematischer Nomenklatur (der sogenannte „Kontenplan“ oder „Kontenrahmen“) wird<br />
auch bei zahlreichen und vielfältigen Geschäftsfällen die Übersichtlichkeit und<br />
Nachvollziehbarkeit gewahrt.<br />
Jedem Unternehmen steht es frei einen gänzlich eigenen Kontenrahmen zu entwerfen, in<br />
der Praxis hat sich in Österreich jedoch die Systematik des sogenannten<br />
„Einheitskontenrahmen“ durchgesetzt, welcher je nach individuellem Bedarf der<br />
Unternehmen erweitert wird.<br />
Systematik des Einheitskontenrahmens:<br />
15.06.2012 Seite 36 von 102
Klasse Bestands- / Erfolgsk. Bereich<br />
Klasse 0 Bestandskonto Anlagevermögen<br />
Klasse 1 Bestandskonto Vorräte<br />
Klasse 2 Bestandskonto Sonstiges Umlaufvermögen,<br />
Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Klasse 3 Bestandskonto Rückstellungen, Verbindlichkeiten und<br />
Rechnungsabgrenzungsposten<br />
Klasse 4 Erfolgskonto Betriebliche Erträge<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Klasse 5 Erfolgskonto Materialaufwand und sonstige bezogene<br />
Herstellungsleistungen<br />
Klasse 6 Erfolgskonto Personalaufwand<br />
Klasse 7 Erfolgskonto Abschreibungen und sonstige betriebliche<br />
Aufwendungen<br />
Klasse 8 Erfolgskonto Finanzerträge und Finanzaufwendungen, a.o. Erträge<br />
und a.o. Aufwendungen, Steuern vom Einkommen<br />
und vom Ertrag, Rücklagenbewegung<br />
Klasse 9 Eigenkapital (Bestand) Eigenkapital, unversteuerte Rücklagen, Einlagen<br />
Stiller Gesellschafter, Abschluss von Evidenzkonten<br />
2.1.4 Zweck der Buchhaltung<br />
Die Buchhaltung als schriftliche Aufzeichnung und systematische Gliederung aller<br />
Geschäftsfälle eines Unternehmens erfüllt eine Reihe von praktischen Zwecken:<br />
� Datenbasis für den Bereich des Controllings: Das Controlling (dt. „Steuerung“,<br />
Bereich der Kostenrechnung), auch „internes <strong>Rechnungswesen</strong>“ genannt, gewinnt<br />
einen Gutteil seiner Datenbasis aus den Aufzeichnungen der Buchhaltung, daher ist<br />
eine geordnete, vollständige, richtige und zeitgerechte Buchhaltung eine essentielle<br />
Grundlage für ein effektives Handeln einer Wirtschaftseinheit.<br />
� Datenbasis für den Bereich der Treasury: Das Treasury (dt. Finanzbereich eines<br />
Unternehmens) benötigt die Daten der Buchhaltung für eine möglichst exakte<br />
Liquiditätsplanung. Um die Verfügbarkeit und den Bedarf zukünftiger Geldmittel<br />
sinnvoll planen zu können, sind vollständig, richtig und zeitgerecht erfasste<br />
Forderungen und Verbindlichkeiten notwendig.<br />
15.06.2012 Seite 37 von 102
Aktiva<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
� Datenbasis für die Berechnung von Steuern und Abgaben: Die korrekte<br />
Berechnung und Abfuhr von Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,<br />
Umsatzsteuer) und Abgaben (z.B. Dienstgeberbeiträge an die Sozialversicherung,<br />
Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Wiener „U-Bahn-Abgabe“) setzt eine<br />
vollständige, richtige und zeitgerechte Erfassung der Geschäftsfälle voraus.<br />
� Nachweis der ordnungsgemäßen Gebarung: Verschiedene Prüfinstitutionen<br />
(Wirtschaftsprüfer, Finanzamt, Sozialversicherung, §27 Geldgeber, etc.) verlangen<br />
als Nachweis eines ordnungsgemäßen Geschäftsgebarens eine Buchhaltung,<br />
welche nach den oben angeführten Grundsätzen durchgeführt wird.<br />
2.1.5 Muster einer Bilanz<br />
Die grobe Gliederung einer Bilanz stellt sich für die TU basierend auf den Vorgaben der<br />
Rechnungsabschlussverordnung für Universitäten wie folgt dar:<br />
A. ANLAGEVERMÖGEN<br />
I. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
II. Sachanlagen<br />
III. Finanzanlagen<br />
B. UMLAUFVERMÖGEN<br />
I. Vorräte<br />
II. Forderungen und sonstige<br />
Vermögensgegenstände<br />
III. Wertpapiere und Anteile<br />
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei<br />
Kreditinstituten<br />
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN<br />
Passiva<br />
A. EIGENKAPITAL<br />
B. UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN<br />
C. INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />
D. RÜCKSTELLUNGEN<br />
E. VERBINDLICHKEITEN<br />
F. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN<br />
2.1.6 Muster einer Gewinn und Verlustrechnung (GuV)<br />
Die grobe Gliederung einer Gewinn und Verlustrechnung stellt sich für die TU basierend<br />
auf den Vorgaben der Rechnungsabschlussverordnung für Universitäten wie folgt dar:<br />
15.06.2012 Seite 38 von 102
1. Umsatzerlöse<br />
a) Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes<br />
b) Erlöse aus Studienbeiträgen<br />
c) Erlöse aus Studienbeitragsersätzen<br />
d) Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen<br />
e) Erlöse gemäß § 27 UG<br />
f) Kostenersätze gemäß § 26 UG<br />
g) Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2. Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter<br />
3. Aktivierte Eigenleistungen<br />
4. Sonstige betriebliche Erträge<br />
a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme<br />
der Finanzanlagen<br />
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen<br />
c) Übrige<br />
5. Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen<br />
a) Aufwendungen für Sachmittel<br />
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen<br />
6. Personalaufwand<br />
a) Löhne und Gehälter<br />
b) Aufwendungen für externe Lehre<br />
c) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen<br />
d) Aufwendungen für Altersversorgung<br />
e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige<br />
Abgaben und Pflichtbeiträge<br />
f) Sonstige Sozialaufwendungen<br />
7. Abschreibungen<br />
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />
15.06.2012 Seite 39 von 102
a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 17 fallen<br />
b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG<br />
c) Übrige<br />
9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8 (= „Betriebsergebnis“)<br />
10. Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen<br />
a) davon aus Zuschreibungen<br />
b) davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />
11. Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen<br />
a) davon Abschreibungen<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
b) davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />
12. Zwischensumme aus Z 10 bis 11 (= „Finanzergebnis“)<br />
13. Ergebnis der gewöhnlichen Universitätstätigkeit (kurz „EGT“)<br />
14. Außerordentliche Erträge<br />
15. Außerordentliche Aufwendungen<br />
16. Außerordentliches Ergebnis<br />
17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag<br />
18. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />
19. Auflösung unversteuerter Rücklagen<br />
20. Auflösung von Rücklagen<br />
21. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen<br />
22. Zuweisung zu Rücklagen<br />
23. Gewinn- bzw. Verlustvortrag<br />
24. Bilanzgewinn bzw.- verlust.<br />
2.2 Notwendige Rechnungsmerkmale für Eingangsrechnungen<br />
Gemäß §11 UStG müssen Rechnungen die folgenden Merkmale aufweisen:<br />
15.06.2012 Seite 40 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
� Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers<br />
� Name und Anschrift des Empfängers<br />
o Muster für die TU:<br />
Technische Universität Wien<br />
Organisationseinheit<br />
Anschrift der Organisationseinheit<br />
� Menge und Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der Leistung<br />
� Tag der Lieferung oder Zeitraum der Leistung<br />
� Entgelt und anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung<br />
� Umsatzsteuerbetrag<br />
� Ausstellungsdatum<br />
� Fortlaufende Nummerierung<br />
� UID-Nummer des Rechnungsstellers wenn dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />
ist<br />
Für Kleinbetragsrechnungen bis € 150,- Incl. USt genügen folgende Angaben:<br />
� Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmens<br />
� Menge und Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der Leistung<br />
� Tag der Lieferung oder Zeitraum der Leistung<br />
� Das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe<br />
� anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung<br />
� das Ausstellungsdatum<br />
Sollte die Eingangsrechnung nicht den oben angeführten Merkmalen entsprechen, so ist<br />
vom Lieferanten eine korrigierte Rechnung zu verlangen.<br />
2.3 Anlagen<br />
2.3.1 Bestellung von Anlagevermögen<br />
Die Bestellung von Anlagevermögen erfolgt dezentral durch die Organisationseinheit der<br />
TU. Verantwortlich für den Bestellvorgang („Besteller“) ist der/die Leiter/in der<br />
Organisationseinheit, der /die Projektleiter/in oder der/die Anweisungsberechtigte. Der<br />
Bestellvorgang ist für alle Bereiche ident, unerheblich, ob es sich um eine Anlage für den<br />
Globalbudget-Bereich (§ 28) oder Drittmittel (§27)- Bereich handelt.<br />
Unter Anlagevermögen sind Gegenstände zu verstehen, deren Anschaffungswert über<br />
EUR 1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer und Nebenkosten) liegt und welche der<br />
Organisationseinheit zu einer längeren Nutzung (über ein Jahr) dienen sollen.<br />
Verbrauchsmaterialien und Forschungsmaterialen, sowie Ersatzteile sind nicht als<br />
Anlagevermögen zu klassifizieren und sind daher als laufender Aufwand zu verbuchen.<br />
15.06.2012 Seite 41 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Gegenstände, welche zwar über einen Zeitraum von über einem Jahr genutzt werden<br />
können, jedoch einen Anschaffungswert von bis zu EUR 1.000,00 (inklusive<br />
Umsatzsteuer) aufweisen, sind als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zu<br />
klassifizieren.<br />
siehe Behandlung von GWG<br />
Zum Anlagevermögen zählen immer – auch wenn der Anschaffungswert unter EUR<br />
1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer) liegt – wissenschaftliche Literatur und wissenschaftliche<br />
Datenträger lt. § 1 RA-VO.<br />
siehe Zugang von Literatur über Aleph bzw. Dezentraler Zugang von Literatur<br />
Software zählt bei einem Anschaffungswert ab EUR 1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer)<br />
zum Anlagevermögen, sofern das Institut im Besitz des Quellcodes ist – d.h. die Software<br />
nach Bezahlung ins Eigentum des Institutes übergeht und auch verändert werden kann.<br />
Bei Lizenzen hat das Institut nur ein Nutzungsrecht. Lizenzen gelten ab einem<br />
Anschaffungswert von EUR 1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer) als Anlagegut, sofern die<br />
Laufzeit mehr als 2 Jahre beträgt.<br />
Bei Bedarfsentstehung sind die innenorganisatorischen Maßnahmen der<br />
Organisationseinheit hinsichtlich der Einholung von Angeboten und des<br />
Genehmigungsprozesses jedenfalls einzuhalten.<br />
Bestellungen ab EUR 1.000,- (inklusive Umsatzsteuer) sind sofort, und nicht erst bei<br />
Eingang der Rechnung, in SAP zu erfassen.<br />
Ausnahme:<br />
Bei Rechnungen unter EUR 1.000,- (inklusive Umsatzsteuer) und bei Sammelrechnungen<br />
kann die Erfassung der Bestellung in SAP gleichzeitig mit dem Rechnungseingang<br />
erfolgen.<br />
Sollte im Rahmen des Anschaffungsprozesses das Anlegen eines Lieferanten (Kreditor) in<br />
SAP erforderlich sein, da dieser noch nicht im System hinterlegt ist, ist eine entsprechende<br />
Anforderung an die Quästur zu richten.<br />
siehe Verwaltung der Stammdaten in SAP<br />
Genehmigung<br />
Bei Bestellungen von Anlagevermögen ist jedenfalls eine Genehmigung des<br />
Bestellvorganges durch den Leiter der Organisationseinheit (§ 28 Ermächtigung) oder<br />
dessen Stellvertreter und die Einhaltung eines 4-Augen-Prinzipes erforderlich. Dies<br />
bedeutet, dass die Bestellung von zwei Mitarbeitern (Idealfall: Mitarbeiter oder<br />
Anweisungsberechtigter und PL oder L der OE) durchgeführt und genehmigt wird. Dieser<br />
Vorgang ist in SAP nachgebildet. Die Freigabe der Bestellung erfolgt in SAP durch den<br />
(der) LeiterIn der Organisationseinheit oder dessen Stellvertreter.<br />
Um die Freigabe von SAP-Bestellungen vollständig dokumentieren zu können, aber auch<br />
im Zusammenhang mit der Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ sind sämtliche<br />
15.06.2012 Seite 42 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Bestellungen in SAP nach erfolgter Freigabe auszudrucken und vom/von der<br />
Freigabeberechtigten zu unterfertigen.<br />
Diese unterfertigten Ausdrucke sind einerseits an den Lieferanten zu senden. Es darf kein<br />
Word-Dokument für eine schriftliche Bestellung verwendet werden.<br />
Die zweite Ausfertigung ist unterfertigt bei der Organisationseinheit als Nachweis des<br />
Bestellvorganges zu Dokumentationszwecken abzulegen.<br />
Bei einem Bestellwert über EUR 20.000,00 ist zusätzlich zur Freigabe in SAP auch eine<br />
Unterfertigung durch den Leiter der Organisationseinheit erforderlich.<br />
Bei baulichen oder infrastrukturellen Maßnahmen ist vor Eingabe der Bestellung immer<br />
eine entsprechende Genehmigung durch Organisationseinheit Gebäude und Technik<br />
einzuholen.<br />
Sollte eine öffentliche Ausschreibung erforderlich sein, sind die notwendigen Maßnahmen<br />
nach dem BVerG und nach den Vorgaben der Rechtsabteilung durchzuführen.<br />
siehe „Informationen über die Auftragsvergabe an der TU“ der Rechtsabteilung.<br />
Ist der Lieferant vorhanden, kann die Bestellung in SAP MM angelegt werden. Für jede<br />
Bestellung ist ein Kontierungsobjekt anzugeben.<br />
2.3.2 Mischfinanzierung<br />
Eine Anlage kann aus mehreren Budgettöpfen bezahlt werden, dabei ist es möglich, §28<br />
Gelder und §27 Gelder, aber auch Berufungsgelder, GIN und GIP’s zu mischen.<br />
Folgende Punkte sind zu beachten:<br />
Es darf in einer Bestellung nicht das §28 Budget und das §27 Budget gemischt werden,<br />
da SAP nur aus einer einzigen Position das Girokonto ermittelt und alle anderen<br />
Positionen ignoriert. Es können aber alle Aufträge (GIN, GIP, GEV, BER etc.) die das §28<br />
Girokonto ansprechen, gemischt werden oder alle Innenaufträge (SAM, D, S, etc.) die das<br />
jeweilige §27 Girokonto ansprechen, gemischt werden.<br />
Es muss zuerst eine Anlagenhauptnummer mit der Bestellung angelegt werden. Der<br />
Anlagenhauptnummer muss einem Investitionsauftrag der Mischfinanzierung zugeordnet<br />
werden. Anschließend ist in der Quästur schriftlich mit den Daten der Hauptnummer eine<br />
Unternummer anzufordern. Diese wird ausschließlich in der Quästur /Anlagenbuchhaltung<br />
angelegt.<br />
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Quästur im Bereich „Anlagen“.<br />
2.3.3 Zugang von Anlagevermögen (Rechnungseingang)<br />
Bei Zugang/Lieferung des Anlagegegenstandes durch den Lieferanten an die bestellende<br />
15.06.2012 Seite 43 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Organisationseinheit ist die zugrundeliegende Eingangsrechnung hinsichtlich folgender<br />
Punkte zu prüfen:<br />
� Ist der bestellte Gegenstand geliefert worden?<br />
� Ist in der bestellen Menge/Anzahl geliefert worden?<br />
� Entspricht der fakturierte Betrag dem Anbot/der Bestellung?<br />
� Wurde die Rechnung auf die TU ausgestellt?<br />
� Entspricht die Eingangsrechnung den erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen?<br />
siehe Rechnungsmerkmale<br />
� UID-Nr. des Lieferanten bzw. UID-Nr. der TU siehe Steuerrichtlinien.<br />
Es ist somit auf Ebene der Organisationseinheit durch den verantwortlichen Besteller die<br />
sachliche und rechnerische Richtigkeit der Eingangsrechnung zu prüfen und dies mittels<br />
des vorgesehenen Kontierungsstempels zu dokumentieren.<br />
Sollte durch entsprechende nachträgliche Rabatte die Anschaffungskosten unter EUR<br />
1.000,00 liegen, so ist die Bestellung in SAP MM zu ändern, da es sich dann um ein GWG<br />
handelt.<br />
Organisationseinheiten haben die Eingangsrechnung in weiterer Folge in SAP MM zu<br />
erfassen. Bei Abweichungen nach oben (= die Bestellsumme erhöht sich) ist eine<br />
Änderung der ursprünglichen Bestellung oder die Erfassung einer Nachbestellung<br />
erforderlich.<br />
Eine Abweichung nach unten erfordert keine Änderung der Bestellung. In diesem Fall ist<br />
jedoch ein Endrechnungskennzeichen bei der Erfassung der Rechnung in SAP MM zu<br />
setzen, damit die budgetäre Bindung des Differenzbetrages aufgehoben werden kann.<br />
Nach durchgeführter Rechnungsprüfung wird in weiterer Folge der zentrale Zahllauf nach<br />
Maßgabe der beim Lieferanten hinterlegten Zahlungsbedingungen und des<br />
zugrundeliegenden Kontierungsobjektes gestartet.<br />
Durch die Erfassung der Bestellung in SAP MM wird automatisch eine 8-stellige<br />
Anlagennummer (bestehend aus der gewählten Anlagenklasse und einer fortlaufenden<br />
Nummerierung) vergeben.<br />
Bei Raten- bzw. Teilzahlungen der Anlage ist die Anlagenklasse 70000 zu wählen.<br />
Von der Quästur (Anlagenbuchhaltung) wird die Barcode-Inventar-Etikette ausgedruckt.<br />
Die übermittelten Etiketten sind umgehend auf die jeweiligen Anlagengegenstände<br />
aufzukleben. Ein monatlicher Abschreibungslauf (jeweils am Monatsende) wird ebenfalls<br />
von der Anlagenbuchhaltung durchgeführt.<br />
SAP-Prozess: siehe Bestellung von Anlagevermögen<br />
Belegablage: Sämtliche Rechnungen werden elektronisch archiviert.<br />
Siehe Belegablage<br />
15.06.2012 Seite 44 von 102
2.3.4 Gutschriften zu Rechnungen Anlagevermögen<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Eine Gutschrift im Rechnungsjahr liegt vor, wenn der gesamte Rechnungsbetrag im<br />
gleichen Wirtschaftsjahr in dem die Anschaffung des Gegenstandes stattfindet durch die<br />
Firma rücküberwiesen wird.<br />
Bei einer nachträgliche Entlastung wird nur ein Teil des Rechnungsbetrages im gleichen<br />
Wirtschaftsjahr in dem die Anschaffung des Gegenstandes stattfindet durch die Firma<br />
rücküberwiesen.<br />
Sowohl eine Gutschrift als auch eine nachträgliche Entlastung im Rechnungsjahr sind mit<br />
dem Bestellbezug vom Institut zu bearbeiten.<br />
Eine Gutschrift bzw. eine nachträgliche Entlastung im Folgejahr können nur mehr durch<br />
die Anlagenbuchhaltung bearbeitet werden.<br />
2.3.5 Abgang von Anlagevermögen<br />
Jeder Abgang eines Anlagegegenstandes ist der Anlagenbuchhaltung bekannt zu geben.<br />
Ursachen eines Anlagenabgangs:<br />
� Gerät ist veraltet bzw. unbrauchbar bzw. defekt<br />
� Neuanschaffung eines Gerätes ist preisgünstiger als eine Reparatur<br />
� regelmäßige Elektronikschrottentsorgung durch die Abteilung Gebäude und Technik<br />
Es ist auf Ebene der Organisationseinheit durch den verantwortlichen Projektleiter oder<br />
Leiter der OE die Ursache des Anlagenabganges schriftlich zu dokumentieren und zu<br />
bestätigen.<br />
In diesen Fällen ist das Formular „Anlagen-Abgang“ auszufüllen.<br />
Die Ausbuchung eines noch vorhandenen Restbuchwertes ist auf diesem Formular zu<br />
begründen.<br />
� Verkauf<br />
Der Verkauf einer Anlage bzw. GWGs ist von der Organisationseinheit mittels PDF-<br />
Formular „Verkauf Anlagen/GWG“ der Anlagenbuchhaltung bekannt zu geben. Alle<br />
relevanten Richtlinien sind auf diesem Formular unter Punkt IV angeführt.<br />
� Diebstahl und Verlust<br />
Diebstähle und Verluste sind der Rechtsabteilung schriftlich mittels<br />
Sachverhaltsdarstellung und polizeilicher Diebstahlanzeige bzw. Verlustanzeige zu<br />
melden. Die Genehmigung des Anlagenabganges wird der Anlagenbuchhaltung durch die<br />
15.06.2012 Seite 45 von 102
Rechtsabteilung erteilt.<br />
2.3.6 Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Der Bestellvorgang für geringwertige Wirtschaftsgüter ist ident mit dem Vorgang für die<br />
Bestellung von Sachmitteln.<br />
Gegenstände, welche zwar über einen Zeitraum von über einem Jahr genutzt werden<br />
können, jedoch einen Anschaffungswert von bis zu EUR 1.000,00 inkl. Umsatzsteuer<br />
aufweisen, sind als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zu klassifizieren.<br />
Folgende Klassifizierungen für GWG sind in den Warengruppen von SAP-MM hinterlegt:<br />
� Wissenschaftliche Kleingeräte < €1.000 (Warengruppe 538)<br />
� EDV-Kleingeräte < €1.000 (Warengruppe 539)<br />
� Einrichtungsgegenstände < €1.000 (Warengruppe 540)<br />
� Sonstige geringwertige Wirtschaftsgüter < €1.000 (Warengruppe 541)<br />
� Die Anschaffungskosten werden sofort zur Gänze als Aufwand erfasst.<br />
Neue Handhabung der GWGs<br />
Geringwertige Vermögensgegenstände (GWGs) mit Anschaffungskosten von weniger als<br />
EUR 1.000,00 (Brutto) sind grundsätzlich im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben.<br />
Ausnahmen bestehen jedoch nach § 13 EStG, wenn die Vollabschreibung von<br />
geringwertigen Vermögensgegenständen von wesentlichem Umfang ist. Dies ist dann der<br />
Fall, wenn die GWGs mehr als 10% der Abschreibung der entsprechenden Anlagenposten<br />
betragen.<br />
Da das Verhältnis zwischen GWGs und planmäßiger Abschreibung des Anlagevermögens<br />
im Jahr 2010 an der TU mehr als 13% betrug, werden die GWGs pauschal ab dem Jahr<br />
2011, von der Quästur, getrennt nach § 27 und § 28 von den Aufwandskonten in das<br />
Anlagevermögen pro Quartal umgebucht und auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren<br />
abgeschrieben.<br />
Achtung bei Projektabrechnung:<br />
Bei manchen Förderabrechnungen ist zu beachten, dass bei den Kosten von GWGs nicht<br />
der Anschaffungswert sondern nur die anteilige Abschreibung vom Fördergeber anerkannt<br />
wird. Betroffene Institute müssen daher aufgrund des Anschaffungswertes und des<br />
Buchungsdatums (1.1. bis 30.6. Jahresabschreibung, 1.7. – 31.12.<br />
Halbjahresabschreibung) die Abschreibung auf Grundlage der Nutzungsdauer von 3<br />
Jahren berechnen, da sonst keine Förderung gewährt wird.<br />
1. Beispiel – Jahresabschreibung (Anschaffungszeitraum: 1.1 – 30.6.):<br />
Anschaffungswert des GWGs Euro 600,00, Nutzungsdauer 3 Jahre<br />
Jahresabschreibung:<br />
15.06.2012 Seite 46 von 102
Anschaffungswert / Nutzungsdauer = 600 : 3= 200 pro Jahr<br />
2012 1 Jahr: Euro 200<br />
2013 1 Jahr: Euro 200<br />
2014 1 Jahr: Euro 200<br />
Euro 600 für insgesamt 3 Jahre<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2. Beispiel – Halbjahresabschreibung (Anschaffungszeitraum: 1.7 – 31.12.):<br />
Anschaffungswert / Nutzungsdauer = 600 : 3= 200 pro Jahr, 100 pro Halbjahr<br />
2012 ½ Jahr: Euro 100<br />
2013 1 Jahr: Euro 200<br />
2014 1 Jahr: Euro 200<br />
2015 ½ Jahr: Euro 100<br />
Euro 600 für insgesamt 3 Jahre<br />
2.3.7 Inventur<br />
In regelmäßigen Abständen (2 bis 5 Jahre) findet eine Anlageninventur statt. Dabei wird<br />
das Anlagenverzeichnis von der Anlagenbuchhaltung (Quästur) ausgewertet und den<br />
Organisationseinheiten zur Kontrolle des tatsächlichen Bestandes übermittelt.<br />
Nicht mehr in Nutzung befindliche und nicht mehr vorhandene Anlagegegenstände sind zu<br />
kennzeichnen. Die Anpassung des Anlagenverzeichnisses und die etwaige<br />
Ausbuchung/Abgang von Anlagen erfolgt zentral durch die Anlagenbuchhaltung (Quästur).<br />
2.3.8 Anlagen im Bau und Gebäudesanierungen<br />
Unter dem Begriff „Anlagen im Bau“ fallen Gegenstände des Anlagevermögens, welche<br />
sich im jeweiligen Zeitpunkt noch in Bau befinden, d.h. deren Errichtung und/oder<br />
Erstellung noch im Gange ist. Beispielsweise:<br />
� Umbauten an einem von der TU genutzten Gebäude<br />
� Errichtung von Laborräumen und technischen Großanlagen<br />
Die Verwaltung der Anlagen in Bau, insbesondere der Umbauten an Gebäuden und/oder<br />
auch Neubauten fällt in die Kompetenz der Organisationseinheit Gebäude und Technik.<br />
Die organisatorischen Maßnahmen insbesondere zu den folgenden Themen sind im<br />
Rahmen der Vorgaben durch die TU von der OE jeweils einzuhalten:<br />
� Entscheidung zur Durchführung der Maßnahme<br />
� Festlegung eines Kostentragungsschlüssels<br />
Die Planung und Budgetierung dieser Maßnahmen hat jedenfalls durch die<br />
Organisationseinheit Gebäude und Technik zu erfolgen. Die Abbildung in SAP erfolgt<br />
über die jährliche CO-Planung, sofern die erforderlichen Parameter vor dem Planungslauf<br />
bekannt sind.<br />
Im Zuge der Planung eines derartigen Projektes ist eine Aufteilung der anfallenden Kosten<br />
in Instandhaltungen (=laufender Aufwand) und aktivierungspflichtige Aufwendungen zu<br />
15.06.2012 Seite 47 von 102
treffen.<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Instandhaltung<br />
Unter Erhaltung (Instandhaltung) sind jene Kosten zu verstehen, welche aufgewendet<br />
werden um das Gebäude / den Gegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand zu<br />
erhalten oder wiederherzustellen. Die Wesensart des Wirtschaftsgutes darf dabei nicht<br />
verändert werden. Es wird somit immer etwas Altes durch etwas Neues ersetzt.<br />
Beispiele:<br />
Austausch von Türen und Fenstern, Ausmalen von Räumen, Austausch des schadhaften<br />
Parkettboden, Erneuerung von Beleuchtungskörpern, Einziehen einer Betondecke statt<br />
einer Holzdecke<br />
Fällt im Rahmen eines Umbaus eine Instandhaltungsmaßnahme mit einer<br />
Herstellungsmaßnahme zusammen, so ist auch die Instandhaltung aktivierungspflichtig,<br />
sofern eine exakte Trennung nicht möglich ist.<br />
Herstellung<br />
Unter Herstellungsaufwand ist immer ein aktivierungspflichtiger Aufwand zu verstehen.<br />
Dieser ist immer im Zuge von Generalsanierungen ganzer Gebäude und/oder<br />
Gebäudeteile gegeben. Hier wird nichts ersetzt, sondern etwas Neues geschaffen.<br />
Beispiele:<br />
Generalsanierungen von ganzen Gebäuden oder einzelnen Gebäudeteilen, (Erweiterung<br />
und Verstärkung von Leitungen) Abbruch und Einziehen von Trennwänden<br />
Bewertung<br />
Sollten im Rahmen eines Projektes daher sowohl Instandhaltungsmaßnahmen als auch<br />
Herstellungsmaßnahmen anfallen und können diese voneinander getrennt werden (d.h.<br />
hängen die Maßnahmen nicht zusammen; z.B. Ausmalen nach Generalsanierung) so ist<br />
eine getrennte bilanzielle Bewertung möglich.<br />
Der Erhaltungsaufwand ist sofort im Jahr des Anfalls in voller Höhe geltend zu machen.<br />
Herstellungsaufwendungen sind hingegen zuerst als Anlagen im Bau und bei<br />
Inbetriebnahme im Anlagevermögen zu aktivieren.<br />
Erfassung durch die Abteilung Gebäude und Technik<br />
Die Aktivierung der Anlagen im Bau erfolgt bei Inbetriebnahme der sanierten Gebäude<br />
bzw. bei Teilinbetriebnahme von einzelnen Gebäudeteilen. Folgende SAP-Anlagenklassen<br />
kommen für die Aktivierung von Gebäudesanierungen in Betracht:<br />
Anlagenklasse Beispiele für auszuweisende<br />
Maßnahmen/Einrichtungen<br />
021300 Investitionen in fremden Gebäuden Baumeistertätigkeiten Maßnahmen an der<br />
(Nutzungsdauer 30 Jahre)<br />
Gebäudesubstanz, Maßnahmen im<br />
Dachbereich, Haustechnische Anlagen bei<br />
15.06.2012 Seite 48 von 102
021600 Grundstückseinrichtungen<br />
(Nutzungsdauer 30 Jahre)<br />
032000 Energieversorgungsanlagen<br />
(Nutzungsdauer 10 Jahre)<br />
063010 IT-Infrastruktur<br />
(Nutzungsdauer 10 Jahre)<br />
030000 Technisch-wissenschaftliche<br />
Anlagen<br />
(Nutzungsdauer 10 Jahre)<br />
031000 Laboranlagen<br />
(Nutzungsdauer 5 Jahre)<br />
062000 Büroausstattung<br />
(Nutzungsdauer 10 Jahre)<br />
062100 Hörsaalausstattung<br />
(Nutzungsdauer 10 Jahre)<br />
063000 EDV-Anlagen<br />
(Nutzungsdauer 3 Jahre)<br />
065100 Wissenschaftliche Infrastruktur<br />
(Nutzungsdauer 20 Jahre)<br />
ND > 10 Jahre<br />
Parkplätze, Einfriedungen<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Strom- und Starkstromverkabelung,<br />
Gasleitungssystem, Heizungsanlagen und<br />
–syteme, Kühltechnische Anlagen<br />
EDV-Verkabelung und IT-Systeme ZID,<br />
Telefonanlagen und – Verkabelung<br />
Laboreinrichtungen bei ND > 5 Jahre,<br />
Laborgeräte bei ND > 5 Jahre,<br />
Haustechnische Anlagen bei ND < 10<br />
Jahre<br />
Laboreinrichtungen, Laborgeräte<br />
Tische, Kästen, Möbel in<br />
Büroräumlichkeiten<br />
Hörsaal-Möbel, Tafelsysteme, V-Systeme<br />
in Hörsälen<br />
EDV-User-Systeme, PC-Systeme, EDV-<br />
Serveranlagen, andere technische<br />
Kleingeräte<br />
Kühl- und Lüftungsanlagen,<br />
Bautischlerarbeiten, Bodenlegerarbeiten,<br />
Schlosserarbeiten<br />
Für jedes Projekt, das in der Organisationseinheit Gebäude und Technik gesondert<br />
abgewickelt wird, werden gegebenenfalls von der Organisationseinheit Gebäude und<br />
Technik PSP-Elemente in SAP angelegt, die vor allem zur eigenen Verwaltung und<br />
Kontrolle dieser Bauprojekte dienen.<br />
2.4 Literatur<br />
2.4.1 Zugang von Literatur über ALEPH<br />
Bestellung zentral<br />
Die Bestellung von Literatur aus dem Literaturbudget der Fakultäten bzw. der Bibliothek<br />
erfolgt zentral in der Bibliothek über das ALEPH-Bibliotheksverwaltungsprogramm.<br />
Bei Büchern erfolgt die Kontrolle des Wareneingangs in der Hauptbibliothek, bei<br />
Zeitschriftenabonnements in den Organisationseinheiten (Fachbibliothek). Die Erfassung<br />
des Zugangs im System ALEPH erfolgt in der Hauptbibliothek.<br />
Bestellung Institut<br />
Wird von einer Organisationseinheit im Rahmen der §27 Gebarung bzw. der §28<br />
Gebarung die Anschaffung von Fachliteratur durchgeführt, so ist dieser Vorgang nach<br />
15.06.2012 Seite 49 von 102
2.4.2 Dezentraler Zugang von Literatur durchzuführen.<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Datenübernahme<br />
Die Datenübernahme aus ALEPH in die Finanzbuchhaltung (automatische „Schnittstelle“)<br />
erfolgt täglich.<br />
Die Verbuchung der Daten aus ALEPH erfolgt über Verrechnungskonten, welche in der<br />
Kontenklasse „0“ geführt werden. Aus EDV-technischen Gründen müssen diese Konten<br />
jedoch als „Erfolgskonten“ geführt werden, da im Rahmen der Übernahme den<br />
Bibliothekszugängen auch die Kostenstellen zugeordnet werden sollen.<br />
Folgende Verrechnungskonten sind eingerichtet:<br />
� Fachbücher 074040<br />
� Zeitschriften 074041<br />
� Elektronische Bücher 074042<br />
� Sonstige Bestände 074043<br />
� Sonstige Datenträger 074044<br />
� Elektr. Zeitschriften und Datenbanken 074045<br />
Für Online-Bücher wird durch eine einmalige Zahlung das Recht auf Online-Nutzung<br />
dieser Bücher auf unbegrenzte Zeit erworben und daher auch aktiviert.<br />
Aktivierung<br />
Die RA-VO sieht für Fachliteratur generell eine Aktivierung mit einer zugrundegelegten<br />
Nutzungsdauer von 6 Jahren vor, wobei im Jahr der Anschaffung keine Abschreibung<br />
berechnet wird (d.h. in den folgenden Jahren je 20 %).<br />
2.4.2 Dezentraler Zugang von Literatur<br />
Ein dezentraler Zugang an Literatur liegt vor, wenn im Rahmen der §27 Gebarung bzw.<br />
der §28 Gebarung einer Organisationseinheit ein Beschaffungsprozess für<br />
wissenschaftliche Literatur erfolgt. Zum Anlagevermögen zählen – auch wenn der<br />
Anschaffungswert unter EUR 1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer) liegt – immer<br />
wissenschaftliche Literatur und wissenschaftliche Datenträger lt. § 1 RA-VO.<br />
Da in diesem Falle eine Erfassung der Bestellung und die Erfassung der<br />
Eingangsrechnung nicht über ALEPH erfolgt, sondern direkt am Institut durchgeführt wird,<br />
ist zur Inventarisierung des Literaturbestandes folgender Prozess einzuhalten:<br />
Wissenschaftliche Bücher und wissenschaftliche Zeitschriften (sowohl in gedruckter Form<br />
als auch auf Datenträgern, CD-ROM, Onlinebücher mit Nutzung auf unbegrenzte Zeit,<br />
usw.) werden als Anlagen über die Anlagenklasse 40000 und 41000 verbucht. Alle<br />
anderen 4er Anlagenklassen sind ausschließlich für die Universitätsbibliothek vorgesehen.<br />
Die Bestellung erfolgt über die Warengruppe 535 „Anlagen“.<br />
Handelt es sich um Anschaffungen nicht wissenschaftlicher Literatur (z.B. Zeitschriften,<br />
15.06.2012 Seite 50 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Bücher oder Zeitungen) ist die Warengruppe 537 „Bücher/Zeitschriften/besp.Datenträger“<br />
zu wählen, wodurch eine Verbuchung auf ein Aufwandskonto erfolgt.<br />
Bitte in allen Fällen im Feld Kurztext in der Bestellung den Buchtitel, ev. auch den Autor<br />
eingeben.<br />
Die Bestellung ist 2-fach auszudrucken. Eine Ausfertigung wird unterfertigt (4-Augen-<br />
Prinzip) an den Lieferanten versendet. Bei Bestellwert über EUR 20.000,00 ist eine<br />
Unterfertigung durch den Leiter der Organisationseinheit erforderlich.<br />
Die zweite Ausfertigung wird ebenfalls unterfertigt und bei der Organisationseinheit als<br />
Nachweis des Bestellvorganges zu Dokumentationszwecken abgelegt.<br />
Bei Zugang/Lieferung der wissenschaftlichen Literatur durch den Lieferanten an die<br />
bestellende Organisationseinheit ist die zugrundeliegende Eingangsrechnung hinsichtlich<br />
folgender Punkte zu prüfen:<br />
� Ist der bestellte Gegenstand geliefert worden?<br />
� Ist die bestellte Menge/Anzahl geliefert worden?<br />
� Entspricht der fakturierte Betrag dem Anbot/der Bestellung?<br />
� Wurde die Rechnung auf die TU ausgestellt?<br />
� Entspricht die Eingangsrechnung den erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen?<br />
siehe Rechnungsmerkmale<br />
� UID-Nr. des Lieferanten bzw. UID-Nr. der TU siehe Steuerrichtlinien.<br />
Es ist somit auf Ebene der Organisationseinheit durch den verantwortlichen Besteller die<br />
sachliche und rechnerische Richtigkeit der Eingangsrechnung zu prüfen und dies mittels<br />
des vorgesehenen Kontierungsstempels zu dokumentieren.<br />
Es sind vor allem bei EU-Auslandsrechnungen die unterschiedlichen Steuersätze für<br />
gedruckte Literatur und für Literatur auf Datenträger (CD-ROMs, Videos, etc.) zu<br />
beachten.<br />
Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Zuordnung zum Innenauftrag und zur<br />
Kostenstelle ist mit Hilfe des Kontierungsstempels auf der Rechnung zu dokumentieren:<br />
2.5 Schenkungen und Subventionen<br />
Geld, Wertpapiere<br />
Werden einer Organisationseinheit von dritten Personen Bargeld, Sparbücher oder<br />
Wertpapierdepots geschenkt oder vererbt, so handelt es sich um Zugänge von flüssigen<br />
Mitteln, die als Schenkungen zu erfassen sind. Sofern mit der Schenkung oder Vererbung<br />
der flüssigen Mittel eine Zweckwidmung verbunden ist (z.B. Förderung von Dissertanten,<br />
etc.) ist eine entsprechender Ausweis im Eigenkapital der TU erforderlich.<br />
Derartige Zuwendungen sind mit dem Formular „Schenkung Subventionen“ an die Quästur<br />
15.06.2012 Seite 51 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
zu melden. Dort erfolgt die korrekte Erfassung und Verbuchung des<br />
Schenkungsvorganges.<br />
Anlagen<br />
Anlagengegenstände, welche nicht entgeltlich erworben werden, sondern unentgeltlich –<br />
ohne die Vereinbarung einer Gegenleistung – von dritter Seite der Organisationseinheit<br />
zugewendet werden, sind als Schenkungen zu erfassen. Dies umfasst sowohl geschenkte<br />
Anlagen für den §28 Bereich als auch für den §27 Bereich.<br />
Darunter fallen auch alle Anlagegegenstände mit einem Anschaffungswert von EUR<br />
1.000,00 bis EUR 24.000,00 inklusive Umsatzsteuer, die im Rahmen von FWF – Projekten<br />
angeschafft werden.<br />
Werden von öffentlichen Stellen oder von Unternehmen (Dritten) Geldzuwendungen<br />
(Zuschüsse) gegeben, mit der Zweckwidmung diese für die Anschaffung eines bestimmten<br />
Anlagegegenstandes zu verwenden, so handelt es sich dann um eine Subvention für die<br />
Anschaffung eines Anlagegegenstandes, sofern keine Gegenleistung<br />
(Forschungsleistung, Bericht) vereinbart wurde.<br />
Wesentlich für die Erfassung der Anschaffungen von Anlagengegenständen als<br />
Schenkung oder Subvention sind daher folgende Merkmale:<br />
� Anschaffung eines Anlagengegenstandes<br />
� keine Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung oder Erstellung eines Berichtes<br />
� keine andere Gegenleistung<br />
� Zweckwidmung der Geldzuwendung zur Anschaffung eines Anlagengegenstandes<br />
(Subvention)<br />
� Unentgeltlicher Erwerb eines Gegenstandes (Schenkung)<br />
Bei Zugang einer Anlage aus einer Schenkung oder bei Anschaffung einer Anlage durch<br />
eine Subvention ist von der Organisationseinheit eine Meldung mittels des Formular<br />
„Schenkung Subventionen“ an die Anlagenbuchhaltung (Quästur) durchzuführen.<br />
Hierbei sind die historischen Anschaffungskosten der Anlage, sofern diese vorhanden<br />
sind, sonst eine Angabe über den Schätzwert zum Zeitpunkt der Schenkung anzugeben<br />
bzw. Kopien von vorhandenen Unterlagen, Formularen des FWF, Rechnungen etc.<br />
beizulegen.<br />
Ist durch eine Schenkung oder Subvention die Vornahme von baulichen oder<br />
infrastrukturellen Maßnahmen erforderlich, so ist eine entsprechende Genehmigung durch<br />
die Organisationseinheit Gebäude und Technik einzuholen.<br />
In der Anlagenbuchhaltung (Quästur) wird neben der Erfassung als Anlagevermögen in<br />
SAP FI-AA auch die erforderliche Bewertungsreserve erfasst und in SAP gebucht.<br />
Ist bei einer Schenkung die Angabe eines Schätzwertes nicht möglich bzw. kann dieser<br />
Wert nicht ermittelt werden, so erfolgt eine Aktivierung der Anlage mit EUR 1,00.<br />
15.06.2012 Seite 52 von 102
2.6 Bestellungen §27 und §28<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Allgemeines<br />
Die Bestellung von Sachmitteln und Dienstleistungen erfolgt sowohl für den allgemeinen<br />
§ 28 Bereich als auch für §27 Projekte dezentral durch die jeweilige Organisationseinheit<br />
der TU.<br />
Verantwortlich für den Bestellvorgang sind der Leiter der Organisationseinheit, der<br />
Projektleiter oder der Anweisungsberechtigte. Hierbei ist wie folgt vorzugehen:<br />
Bei Bedarfsentstehung sind die organisatorischen Maßnahmen der Organisationseinheit<br />
hinsichtlich der Einholung von Angeboten und des Genehmigungsprozesses in jedem Fall<br />
einzuhalten.<br />
Bestellungen über € 1.000,- incl. USt sind sofort – nicht erst bei Eingang der Rechnung –<br />
in SAP zu erfassen.<br />
Ausnahme: bei Rechnungen unter € 1.000,- incl. USt und bei Sammelrechnungen kann<br />
die Erfassung der Bestellung in SAP gleichzeitig mit dem Rechnungseingang erfolgen.<br />
Die ausgedruckte Bestellung soll an den jeweiligen Lieferanten gesandt werden. Es darf<br />
kein Word-Dokument für eine schriftliche Bestellung verwendet werden. Bei jeder<br />
Bestellung ist unbedingt die UID Nummer der TU anzugeben.<br />
Bei jeder Bestellung ist eine schriftliche Genehmigung des Bestellvorganges durch den<br />
Leiter der Organisationseinheit, dessen Stellvertreter oder den Projektleiter und die<br />
Einhaltung des 4-Augen-Prinzipes erforderlich.<br />
Dies bedeutet, dass die Bestellung von 2 Personen durchgeführt wird – der Besteller legt<br />
die Bestellung in SAP MM an, der Freigabeberechtigte gibt die Bestellung frei.<br />
Dieser Vorgang wird durch SAP MM dokumentiert.<br />
Sollte eine öffentliche Ausschreibung erforderlich sein (siehe den „Leitfaden zur<br />
Auftragsvergabe“ der Rechtsabteilung), sind die erforderlichen Maßnahmen nach dem<br />
BVerG und nach den Vorgaben der Rechtsabteilung einzuhalten.<br />
Bei baulichen oder infrastrukturellen Maßnahmen ist vor Eingabe der Bestellung immer<br />
eine entsprechende Genehmigung der Abteilung Gebäude und Technik einzuholen.<br />
Durchführung<br />
Sollte für die Erstellung einer Bestellung das Anlegen eines Lieferanten (Kreditor) in SAP<br />
erforderlich sein, ist das ausgefüllte Formular „Kreditor anlegen/ändern“ ist über das<br />
Ticketsystem an die Kreditorenbuchhaltung zu übermitteln.<br />
Ist der Lieferant in SAP vorhanden, kann die Bestellung in SAP MM angelegt werden. Es<br />
sind ein aussagekräftiger Bestelltext und eine Warengruppe, in welcher der Aufwand bei<br />
Rechnungserhalt verbucht wird, anzugeben (siehe Tabelle der Warengruppen auf der<br />
Homepage der Quästur). Weiters erfolgt die Zuweisung zu einer Kostenstelle oder einem<br />
15.06.2012 Seite 53 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Innenauftrag.<br />
Nach erfolgter Freigabe der Bestellung durch einen Freigabeberechtigten wird die<br />
Bestellung ausgedruckt und vom Leiter der Organisationseinheit, Projektleiter oder<br />
Anweisungsberechtigten unterschrieben und an den Lieferanten versendet (sofern eine<br />
schriftliche Bestellung erfolgen soll).<br />
Zur Dokumentation des erfolgten Bestellvorgangs wird ein unterschriebenes Exemplar der<br />
Bestellung (Kopie) an der Organisationseinheit abgelegt. Einscannen der Bestellung ist<br />
nicht erforderlich.<br />
2.6.1 Terminpläne/Rechnungspläne<br />
Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie Mieten, Telefonrechnungen etc. oder<br />
Teilzahlungen sollten in der Bestellung Rechnungspläne für das jeweilige Finanzjahr<br />
angelegt werden.<br />
Es gibt 2 Varianten:<br />
� Periodischer Rechnungsplan: Für idente Beträge pro Periode.<br />
� Teilrechnungsplan: Für unterschiedliche Beträge pro Periode oder zu<br />
unterschiedlichen Zeitpunkten.<br />
2.6.2 Abbucher<br />
Wenn Rechnungen vom Girokonto abgebucht werden sollen (z. B. Telefonrechnungen),<br />
muss eine Einzugsermächtigung ausgefüllt, vom Anweisungsberechtigten unterschrieben<br />
und an die Leitung der Quästur übergeben werden. Die Einzugsermächtigung wird dann<br />
an der Hausbank eingereicht.<br />
Beim Eingeben der Rechnung im SAP muss im Reiter Zahlung im Feld Zahlsperre<br />
unbedingt „Abbucher“ gewählt werden, damit die Rechnung nicht doppelt beglichen wird.<br />
2.6.3 Mischfinanzierungen<br />
Wenn eine Rechnung von verschiedenen Girokonten bzw. Profitcentern bezahlt werden<br />
soll – ausgenommen Anlagen (siehe Punkt 2.3.2) – ist folgende Vorgehensweise<br />
einzuhalten: Bestellung und Rechnung werden in SAP erfasst. Anschließend wird ein<br />
Formular „Innerbetriebliche Verrechnung“ zusammen mit der Rechnungskopie an die<br />
Quästur übermittelt, damit ein Bankübertrag erfolgen kann.<br />
15.06.2012 Seite 54 von 102
2.6.4 Gutschriften/nachträgliche Entlastung<br />
Es handelt sich um eine Gutschrift, wenn der gesamte Betrag einer Rechnung<br />
gutgeschrieben wird.<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Bei einer nachträglichen Entlastung wird nur ein Teilbetrag einer Eingangsrechnung<br />
gutgeschrieben.<br />
Bei der Erfassung einer Gutschrift/nachträglichen Entlastung in SAP darf im Reiter<br />
„Zahlung“ im Feld Rechnungsbezug nur dann die SAP-Belegnummer der<br />
Eingangsrechnung, auf die sich die GS/nachtr. Entlastung bezieht, eingegeben werden,<br />
wenn die Rechnung noch nicht bezahlt worden ist und die Zahlungsbedingungen auf<br />
„sofort fällig ohne Abzug“ lauten. Andernfalls wird das Feld Rechnungsbezug leer<br />
gelassen und die Zuordnung der Gutschrift/nachträglichen Entlastung zu einer<br />
Eingangsrechnung erfolgt in der Quästur.<br />
Wenn der Lieferant die Gutschrift/nachträgliche Entlastung direkt auf ein Girokonto der<br />
Organisationseinheit überweist, muss diese mit Zahlsperre ohne Rechnungsbezug erfasst<br />
werden<br />
2.6.5 Kautionen<br />
Gegebene Kautionen<br />
Es gibt die Möglichkeit für die Organisationseinheiten, im §27 Bereich Zimmer bzw.<br />
Wohnungen für Dritte zu mieten. Bei der Abrechnung ist eine Begründung beizulegen.<br />
Fällt bei dieser Anmietung eine Kaution an und wird diese nach Beendigung des<br />
Mietverhältnisses rückerstattet, ist das in die Bestandsverrechnung (Sachkonto<br />
„Gegebene Kautionen“) aufzunehmen.<br />
Da Bestandskonten nur durch die Quästur gebucht werden können, ist folgende<br />
Vorgehensweise zu beachten:<br />
Die Eingangsrechnung wird mit Kontierungsstempel und Barcode zur Buchung in die<br />
Quästur gebracht.<br />
Wird die Kaution schließlich auf das §27 Girokonto retourniert, wird diese von der Quästur<br />
wieder zurückgebucht. Falls der Vermieter Kosten von der Kaution einbehält ist eine<br />
Aufstellung bzw. Rechnung mit Kontierungstempel, Unterschriften und Barcode an die<br />
Quästur zu übermitteln.<br />
Zu beachten ist, dass dieses Bestandskonto das Budget der Organisationseinheit nicht<br />
erhöht oder verringert. Diese Buchungen scheinen auch nicht im Bericht „Aufträge<br />
Einzelposten Ist“ auf.<br />
Falls die Kaution nach abgelaufenem Mietverhältnis nicht zurückgezahlt wird, muss die<br />
15.06.2012 Seite 55 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Organisationseinheit die Quästur zu informieren, damit die Buchung der<br />
Eingangsrechnung korrigiert wird. In diesem Fall werden die Ausgaben umgebucht und<br />
dem Aufwandskonto (Kostenart 741000) angelastet.<br />
Erhaltene Kautionen<br />
Wird von einer Organisationseinheit eine Kaution eingenommen (z.B. Schlüsselkaution) so<br />
verbucht die Organisationseinheit diese Einnahme mittels Erstellung einer<br />
Ausgangsrechnung in SAP.<br />
Soll die Kaution wieder zurückbezahlt werden, wird von der Organisationseinheit eine<br />
Gutschrift zur Ausgangsrechnung erstellt und die Quästur mittels email mit der<br />
Bankverbindung (IBAN+BIC) und Kontowortlaut in Kenntnis gesetzt. Die Kaution wird<br />
somit im nächsten Zahllauf zurücküberwiesen.<br />
2.7 Eingangsrechnungen §27 und §28<br />
2.7.1 Eingangskontrolle<br />
Bei Lieferung der bestellten Waren an die Organisationseinheit ist die betreffende<br />
Eingangsrechnung (ER) hinsichtlich folgender Punkte zu prüfen:<br />
� Ist der bestellte Gegenstand geliefert worden?<br />
� Ist die bestellte Menge geliefert worden?<br />
� Entspricht die ER den gesetzlichen Bestimmungen (siehe Punkt 2.2.)?<br />
� Wurde die ER an die TU ausgestellt?<br />
� Entspricht der fakturierte Betrag dem Anbot bzw. der Bestellung?<br />
Es ist somit auf Ebene der Organisationseinheit die sachliche und rechnerische Richtigkeit<br />
der ER zu prüfen und mittels Unterschrift auf dem Kontierungsstempel zu bestätigen.<br />
Außerdem ist die Kostenstelle / der Innenauftrag, von dem die ER bezahlt werden soll,<br />
anzugeben.<br />
2.7.2 Erfassen der Rechnung in SAP MM<br />
Falls noch nicht erfolgt, ist zuerst eine Bestellung anzulegen. Die ER wird zu der<br />
entsprechenden Bestellung erfasst.<br />
Sollte der Rechnungsbetrag vom Bestellbetrag abweichen, erfolgt bis zu einer<br />
Abweichung von 3% ein automatischer Abgleich. Bei Überschreiten des Bestellbetrages<br />
ist eine Änderung der ursprünglichen Bestellung erforderlich. Bei Unterschreiten muss das<br />
Endrechnungskennzeichen gesetzt werden, da sonst die Geldmittel als Obligo<br />
gebunden bleiben.<br />
15.06.2012 Seite 56 von 102
Es sollte unbedingt auf die Auswahl der richtigen Partnerbank und die<br />
Zahlungsbedingungen, die auf der Rechnung angeführt sind, geachtet werden.<br />
2.7.3 Steuerkennzeichen<br />
Bei der Erfassung der ER in SAP sind Steuerkennzeichen zu hinterlegen.<br />
Grundsätzlich sind Lieferungen und Leistungen an die TU vom Vorsteuerabzug<br />
ausgeschlossen, sofern sie nicht in einem direkten Zusammenhang mit<br />
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der TU stehen.<br />
Lieferung / Leistung aus dem Inland:<br />
Generell ist der Steuersatz zu verwenden, der auf der ER angegeben wurde.<br />
V3: keine Steuer (z.B. Refundierungen…)<br />
V4: 10% (z.B. Literatur, Speisen …)<br />
V5: 20% (normaler Steuersatz)<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Lieferung aus dem EU-Raum:<br />
Wenn Waren aus einem Mitgliedsland der EU erworben werden, liegt ein<br />
innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Dabei geht die Steuerschuld an die TU über, daher<br />
darf auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. In diesem Fall müssen<br />
auf der ER sowohl die UID-Nummern der TU (AT U37675002) und die des Lieferanten<br />
angegeben werden.<br />
Zu verwendende Steuerkennzeichen:<br />
NK: keine Steuer (wenn die Lieferung in Österreich umsatzsteuerfrei gewesen wäre,<br />
ausgenommen Kleinunternehmerregelung)<br />
E0: keine Steuer (Abgabenbefreiung bis zu einem Warenwert von € 11,- pro Sendung)<br />
E3: 10% (z.B. Literatur, Speisen …)<br />
E4: 20% (normaler Steuersatz)<br />
Lieferung aus Drittländern:<br />
Normalerweise wird eine Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) vorgeschrieben, die vom Spediteur /<br />
Lieferanten eingehoben wird. Die EUSt ist mit derselben Warengruppe wie die Ware zu<br />
verbuchen, da sie den Wert der Ware erhöht.<br />
Steuerkennzeichen: V9<br />
Bei Sendungen aus Drittländern besteht eine Abgabenbefreiung bis zu einem Warenwert<br />
von € 22,-.<br />
Sonstige Leistung aus EU und Drittländern:<br />
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen (z.B.<br />
Reparaturen, Beratungsleistungen, Datenverarbeitung …).<br />
15.06.2012 Seite 57 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Werden sonstige Leistungen von einem nicht in Österreich ansässigen Unternehmen<br />
bezogen und ist der Ort der Leistung Österreich, so geht die USt-Schuld vom<br />
Leistungserbringer auf die TU über (Reverse Charge Verfahren). Bei der Bestellung<br />
muss die UID (ATU37675002) der TU angegeben werden.<br />
Steuerkennzeichen: R4<br />
Ist der Ort der Leistung im Ausland (z.B. Reparatur im Ausland, Kongressgebühren,<br />
Verpflegungsleistungen, Eintrittsgelder, …), ist die ausländische Steuer zu bezahlen.<br />
Steuerkennzeichen: N0<br />
Sonderfall:<br />
Ein ausländischer Vortragender (ohne Wohnsitz in Österreich) hält eine Vorlesung an der<br />
TU:<br />
Vorträge wissenschaftlicher, unterrichtender oder belehrender Art im Hoheitsbereich sind<br />
gemäß § 6 (1) Z 11 UStG unecht steuerbefreit, daher entsteht für die TU auch keine<br />
Reverse Charge Pflicht.<br />
Steuerkennzeichen: NK<br />
2.7.4 Zahllauf<br />
Der zentrale Zahllauf wird täglich werktags ab 13:00 Uhr in der Quästur durchgeführt.<br />
Dabei werden alle bis zu diesem Zeitpunkt gebuchten und fälligen Rechnungen in<br />
elektronischer Form zur Bezahlung an die Hausbank weitergeleitet.<br />
2.7.5 In Verlust geratene Rechnungen<br />
Sollten Eingangsrechnungen in Verlust geraten sein, ist bei den betreffenden Firmen ein<br />
Rechnungsduplikat anzufordern. Dieses Duplikat ist mit dem vollständig ausgefüllten<br />
Kontierungsstempel zu versehen.<br />
Zusätzlich ist auf der Rechnung der Vermerk „Zweitausfertigung anstelle der in Verlust<br />
geratenen Rechnung“ mit Unterschrift des Anweisungsberechtigten vorzunehmen.<br />
2.8 Handkassen an den Organisationseinheiten (§27 und §28)<br />
Jede Organisationseinheit, die über eine Handkassa verfügt, ist verpflichtet, ein<br />
Kassabuch zu führen. Über das Kassabuch können sowohl Mittel des §28 Budgets als<br />
auch Mittel der Forschungsprojekte abgewickelt werden, aber keine FWF-Rechnungen.<br />
Das Kassabuch ist von der jeweiligen Organisationseinheit selbst anzuschaffen.<br />
Die Dotierung und Aufstockung der Handkassen erfolgt mittels einer formlosen<br />
schriftlichen Anforderung an die Abteilungsleitung der Quästur.<br />
15.06.2012 Seite 58 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.8.1 Verwaltung<br />
Die Verwaltung der Handkassa an der Organisationseinheit erfolgt außerhalb von SAP.<br />
Die Geschäftsfälle sind im Kassabuch zu dokumentieren, wobei die jeweiligen Belege über<br />
das Geschäftsjahr fortlaufend zu nummerieren sind, beginnend mit Nummer 1 für den<br />
ersten Beleg des jeweiligen Jahres.<br />
Der Kassenbestand ist täglich mit den Aufzeichnungen abzustimmen. Fehlbeträge in der<br />
Kassa sind von der Organisationseinheit auszugleichen.<br />
Jeder Kassabeleg ist von der kassaführenden Person auf formale und sachliche<br />
Richtigkeit zu kontrollieren und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.<br />
Rechnungen, die kleiner als A4 sind, sollen auf ein A4-Blatt aufgeklebt werden (bitte Tixo<br />
nicht über den Rechnungsbetrag kleben).<br />
Sollte eine Rechnung älter als 3 Monate sein, ist ein Begründungsschreiben auf<br />
Institutspapier mit Unterschrift des Anweisungsberechtigten beizulegen.<br />
Wird für einen Beleg ein aufgerundeter Betrag ausbezahlt (z.B. Trinkgeld für<br />
Restaurantrechnungen), ist das auf der Rechnung zu vermerken und der aufgerundete<br />
Betrag zu erfassen.<br />
Im §27 Bereich ist jeder Beleg mit dem Kontierungsstempel zu versehen. Darin sind der<br />
Innenauftrag, die sachliche Richtigkeit und die Unterschrift des Anweisungsberechtigten<br />
auszufüllen.<br />
Im §28 Bereich genügt der ausgefüllte Kontierungsstempel am Kassabuchblatt für alle<br />
Belege, die das §28 Budget betreffen.<br />
Die Handverlagsabrechnung darf die zugewiesene Gesamtsumme nicht überschreiten. Es<br />
dürfen nur Kleinbetragsrechnungen unter € 150,- incl. USt abgerechnet werden.<br />
Mehrwertsteuerrechnungen sind nicht erforderlich.<br />
Höhere Beträge werden nur nach Rücksprache mit der Quästur direkt an der Kassa<br />
ausbezahlt. Gastvorträge dürfen nicht im Handverlag abgerechnet werden.<br />
Generell gelten für die Führung der Kassabücher die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung:<br />
� Vermerke und Abkürzungen auf Belegen müssen allgemein verständlich und<br />
leserlich sein<br />
� Löschbare Schreibgeräte (Bleistifte) dürfen nicht verwendet werden<br />
� Änderungen und Korrekturen müssen so durchgeführt werden, dass die<br />
ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt (kein Tipp-Ex etc.!)<br />
� Die Eintragungen müssen chronologisch, richtig, vollständig und geordnet erfolgen<br />
� Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen<br />
Postgebühren:<br />
Die Portoliste (Formular auf der Homepage der Quästur) soll nur für verbrauchte<br />
Briefmarken verwendet werden. Liegt eine Rechnung der Post vor, muss keine Portoliste<br />
ausgefüllt werden.<br />
15.06.2012 Seite 59 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Einschreibeetiketten dürfen nur nach Verbrauch derselben abgerechnet werden. Für<br />
Einschreibeetiketten existiert ein Formular auf der Homepage der Quästur.<br />
Fahrscheine VOR:<br />
Die Fahrkartenliste (Formular auf der Homepage der Quästur) ist zu verwenden.<br />
Verbrauchte Einzeltickets sind nicht beizulegen. Der Benutzer der öffentlichen<br />
Verkehrsmittel bestätigt mit seiner Unterschrift auf der Fahrkartenliste die Richtigkeit der<br />
Angaben.<br />
Von TU-Mitarbeitern dürfen nur Fahrten innerhalb Wiens abgerechnet werden; außerhalb<br />
Wiens ist eine Reiserechnung zu stellen.<br />
Sollte es aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, eine Fahrkartenliste<br />
auszufüllen noch die verbrauchten Tickets beizulegen (z.B. Veranstaltung mit externen<br />
Teilnehmern, denen die Fahrkarten bezahlt worden sind), ist die Rechnung über den Kauf<br />
der Fahrkarten mit einer Begründung vorzulegen.<br />
Taxirechnungen:<br />
Diese müssen aus dem §27 Budget bezahlt werden. Ausnahme: Transport von<br />
Gegenständen für Lehr- und Forschungszwecke.<br />
In jedem Fall muss der Zweck der Fahrt angegeben werden.<br />
Fahrten zwischen der Wohnstätte und der TU können nicht verrechnet werden.<br />
Lebensmittel-, Restaurantrechnungen:<br />
Es ist der Zweck des Essens anzugeben (Projektmeeting, Institutsbesprechung…) und ob<br />
externe Personen oder nur TU-Mitarbeiter anwesend waren. Waren externe Personen<br />
anwesend, sind Lebensmittel- und Restaurantrechnungen aus dem §27 Budget zu<br />
begleichen.<br />
Die Originalbelege sind gemeinsam mit dem Kassenbuchblatt zumindest monatlich bis<br />
zum 5. des Folgemonats an die Quästur zu übermitteln. Dort erfolgt die Verbuchung der<br />
Geschäftsfälle in SAP FI auf Basis der übermittelten Originalbelege.<br />
Nach Kontrolle und Verbuchung des Handverlags wird die Organisationseinheit<br />
verständigt, dass der Handverlag ausbezahlt werden kann.<br />
Die Belegablage der Handverläge erfolgt in der Quästur. Sollten Originalbelege für<br />
Projektabrechnungen benötigt werden, so können diese in der Quästur angefordert<br />
werden.<br />
Am 10. und 25. des Folgemonats werden die Mittel der §27-Rechnungen vom<br />
entsprechenden Girokonto der Organisationseinheit eingezogen.<br />
Der letzte Handverlag des Jahres muss Mitte Dezember abgerechnet und nach<br />
Verbuchung in der Quästur sofort an der Hauptkassa behoben werden. Rechnungen, die<br />
danach anfallen, müssen im ersten Handverlag des folgenden Jahres abgerechnet<br />
werden.<br />
15.06.2012 Seite 60 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.8.2 Verwahrung<br />
Die Handkassa ist an der Organisationseinheit in einer versperrbaren Kassette<br />
aufzubewahren, zusätzlich muss die Kassette in einem versperrbaren Möbelstück (z.B.<br />
Schrank, Schreibtischlade) eingeschlossen werden.<br />
Ab Übernahme der Handkassa geht jegliches Risiko, insbesondere des Verlustes, der<br />
Beschädigung, der Vernichtung, des Raubes und des Diebstahls auf die<br />
Organisationseinheit über.<br />
2.8.3 Diebstahl<br />
Diebstähle sind von der Organisationseinheit bei der Polizei anzuzeigen und eine Kopie<br />
sowie eine Sachverhaltsdarstellung an die Rechtsabteilung zu übermitteln.<br />
Die Erstattung des Fehlbetrages erfolgt zu Lasten des §28 Budgets der<br />
Organisationseinheit.<br />
2.9 Kassa in der Quästur<br />
2.9.1 Einzahlungen<br />
Einzahlungen sind in bar, mit Kredit- und Bankomatkarte möglich.<br />
� Kostenersätze für Skripten und Kopien<br />
Diese können von den Organisationseinheiten eingenommen und ehestmöglich in<br />
der Kassa einbezahlt werden. Es ist der Ersatzbeleg (Formular auf der Homepage<br />
der Quästur) auszufüllen.<br />
Außerdem muss eine Einzahlungsbestätigung (Einzahlungsbestätigungsblock ist an<br />
der Kassa erhältlich) über den Gesamtbetrag beigelegt werden. Der Geldbetrag<br />
wird dann an der Kassa verbucht.<br />
� Einzahlungen für Exkursionen<br />
Es muss eine Aufstellung beigelegt werden, welche die Namen der Einzahler und<br />
den jeweiligen Betrag beinhaltet (Formular auf der Homepage der Quästur).<br />
Weiters ist eine Einzahlungsbestätigung über den Gesamtbetrag erforderlich.<br />
Alternativ kann auch für jeden einzelnen Einzahler eine Einzahlungsbestätigung<br />
vorgelegt werden. Weitere Informationen zur Abwicklung von Exkursionen finden<br />
Sie unter Punk 2.13.<br />
� Ausgangsrechnungen<br />
Bereits gebuchte Fakturen können an der Kassa bar eingezahlt werden. Die<br />
ausgedruckte Faktura ist an der Kassa vorzulegen.<br />
15.06.2012 Seite 61 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
� Einzahlungen von Studenten<br />
für Studentenausweis, Zeugniskopien, Bestätigungen, Nostrifizierung, Sponsion,<br />
Dr.-Diplom, Habilitation und Abschriften können an der Kassa getätigt werden.<br />
Dazu muss der Einzahlungsbeleg (liegt an der Kassa auf) ausgefüllt werden.<br />
Einzahlungen von Studiengebühren und ÖH-Beiträgen können nicht an der Kassa<br />
erfolgen.<br />
� Bibliothek<br />
Die Bibliothek ist berechtigt, folgende Einzahlungen vorzunehmen:<br />
Mahngebühren, Verzugsgebühren, Jahresgebühren und Ersatzentlehnkosten,<br />
Kopien, Verlust Buchersatz, Buchverkauf.<br />
2.9.2 Auszahlungen<br />
Auszahlungsbeträge über € 1.000,- müssen mindestens einen Tag vor Behebung an der<br />
Kassa angemeldet werden.<br />
� Eingangsrechnungen<br />
Die Organisationseinheiten können sich bezahlte Eingangsrechnungen an der<br />
Kassa bar auszahlen lassen. Dazu muss die mit ausgefülltem Kontierungsstempel<br />
versehene Originalrechnung vorgelegt werden. Aus der Rechnung muss eindeutig<br />
hervorgehen, dass diese bezahlt worden ist.<br />
� Bargeldanforderung<br />
Mittels des Bargeldanforderungsscheins (auf der Homepage der<br />
Quästur/Formulare) können die Organisationseinheiten Bargeld beheben, z.B. für<br />
Exkursionen, Tagungen, Barzahlung von Rechnungen etc. Innerhalb einer Woche<br />
ist die mit ausgefülltem Innenauftrag versehene Originalrechnung an der Kassa<br />
nachzureichen.<br />
� Honorarnoten<br />
Es ist das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Honorarnote“ (auf der<br />
Homepage der Quästur/Formulare) an der Kassa vorzulegen. Schriftliche<br />
Werkverträge sind beizulegen. Ausländische Staatsbürger müssen auch das<br />
Quellensteuerformular ZS-QU1 ausfüllen<br />
� Gastvorträge<br />
Auszahlungen in bar für Gastvortragende werden nicht vorgenommen – siehe<br />
hierzu Richtlinien der Rechtsabteilung.<br />
� Weitere Auszahlungen<br />
Handkassa<br />
Stipendien und sonstige Förderungen<br />
15.06.2012 Seite 62 von 102
Universitätspartnerschaften<br />
Joint Study<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.10 Girokonten<br />
Für die Abwicklung von §27 Projekten wird den Organisationseinheiten ein Bankkonto zur<br />
Verfügung gestellt. Der jeweilige Kontostand kann über das BusinessNet (Onlinebanking)<br />
der UniCredit Bank Austria von den Infoberechtigten (Unterschriftsprobenblatt) abgefragt<br />
werden.<br />
Die Kontoauszüge der §27 Bankkonten und des §28 Bankkontos werden durch die<br />
Quästur verbucht. Alle Zahlungseingänge werden den offenen Fakturen zugeordnet – alle<br />
Abbuchungen mit offenen Eingangsrechnungen ausgeglichen. Kann kein entsprechender<br />
offener Posten gefunden werden erfolgt eine Verständigung der Organisationseinheit.<br />
Wird eine Faktura fälschlicherweise erst nach dem Zahlungseingang erstellt, muss die<br />
Faktura auf das Datum des Zahlungseinganges rückdatiert werden (Fakturadatum zum<br />
Zeitpunkt des Zahlungseingangs).<br />
Alle Bankspesen, Quartalsabschlüsse, Auslandszahlungsverkehr-Spesen und allfällige<br />
Fehlüberweisungen und Banküberträge werden manuell durch die Quästur gebucht bzw.<br />
korrigiert.<br />
2.11 Fakturierung<br />
2.11.1 Terminauftrag / Kundenauftrag<br />
Die Verantwortlichkeit der Fakturierung sowohl im §28 Bereich als auch bei §27 Projekten<br />
liegt beim Leiter der Organisationseinheit oder beim jeweiligen Projektleiter.<br />
Die Erstellung der Ausgangsrechnungen erfolgt durch die Organisationseinheit über SAP<br />
SD. Im ersten Schritt, vor Erstellen einer Faktura muss ein Terminauftrag in SAP angelegt<br />
werden.<br />
Im Terminaufrag werden u.a. über das SD-Material die „Art der Leistung“, über den<br />
Innenauftrag das zu fakturierende Projekt, der vereinbarte Betrag und das Zahlungsziel<br />
definiert.<br />
Weiters gibt es die Möglichkeit eine Mahnsperre zu setzen. Alle offenen Rechnungen<br />
(ohne Mahnsperre) werden am 1. und 15. eines jeden Monats durch die Quästur gemahnt.<br />
Danach wird lediglich die Funktion „Faktura anlegen“ in SAP ausgeführt.<br />
Ausgangsrechnungen sind sofort nach Leistungserbringung bzw. Vertragsabschluss in<br />
SAP zu erfassen und nicht erst zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges auf dem Girokonto.<br />
Es ist der mit dem Auftraggeber vereinbarte Betrag zu fakturieren.<br />
Allfällig anfallende Spesen bei Auslandsüberweisungen werden automatisch durch die<br />
15.06.2012 Seite 63 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Quästur verbucht.<br />
Beim Anlegen der Fakturen wird durch SAP eine fortlaufende Rechnungsnummer<br />
vergeben.<br />
Nur Fakturen aus SAP, welche alle erforderlichen Rechnungsmerkmale aufweisen, dürfen<br />
an Kunden versandt werden (keine selbst erstellten Word-Rechnungen).<br />
Hinweis<br />
Fakturen können nur storniert werden, sofern kein Ausgleich durch die Quästur (=<br />
Zahlungseingang am Girokonto) verbucht wurde. Das Storno hat immer in der aktuellen<br />
Buchungsperiode (Tagesdatum) zu erfolgen. Zusätzlich ist darauf zu achten, den<br />
Terminauftrag entsprechend zu ändern bzw. gegebenenfalls abzusagen.<br />
2.11.2 Gutschriften zu Ausgangsrechnungen<br />
Gutschriften zu Fakturen werden von den Organisationseinheiten erfasst. Entscheidet die<br />
Organisationseinheit, dass der Gutschriftsbetrag tatsächlich an den Auftraggeber<br />
zurücküberwiesen werden soll ist es notwendig ein Mail an die Quästur zu senden mit<br />
Angabe der Bankdaten (IBAN+BIC) und genauem Kontowortlaut. Soll der Betrag mit<br />
offenen Fakturen gegenverrechnet werden, erfolgt ebenfalls eine Meldung an die Quästur<br />
und Ausgleich durch diese.<br />
2.12 Konferenzen/Tagungen/Seminare<br />
Begriffserklärung<br />
KTS Innenauftrag= Abwicklung eines Kongresses/Tagung/Seminars über ein eigenes<br />
Girokonto (§28 Budget)<br />
KTG Innenauftrag = Abwicklung eines Kongresses/Tagung/Seminars über das<br />
Hauptgirokonto der TU-Wien (§28 Budget)<br />
Forderungsaufbau = Kunden/Terminauftrag und Faktura in SAP erstellen<br />
Sponsoring = Einnahmen mit Gegenleistung, häufig Werbung<br />
Spende = Einnahmen ohne Gegenleistung<br />
Ausgangsrechnung = Faktura (Einnahmen)<br />
DBH= Debitorenbuchhaltung<br />
Entscheidung KTS oder KTG Innenauftrag<br />
Um zu entscheiden, ob ein KTS oder KTG Innenauftrag angelegt werden soll, werden von<br />
der Organisationseinheit folgende Details an die Quästur gesendet.<br />
� Bezeichnung des Kongresses/Tagung/Seminars<br />
� Kurzbeschreibung oder Link zur Website<br />
15.06.2012 Seite 64 von 102
� Organisationseinheit<br />
� Abteilung/Fachbereich (Subkostenstelle) falls vorhanden<br />
� Zeitraum des Kongresses/Tagung/Seminars (Beginn- und Enddatum)<br />
� Kongress/Tagung/Seminarleiter (Budgetverantwortliche/r)<br />
� Kreditkarteneinzahlung gewünscht<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Je nach Umfang des Kongresses/Tagung/Seminars wird in weiterer Folge entschieden, ob<br />
ein KTS- oder ein KTG-Innenauftrag angelegt wird.<br />
KTS-Innenauftrag (eigenes Girokonto)<br />
Ab einem gewissen Veranstaltungsumfang ist die Eröffnung eines eigenen Girokontos<br />
empfehlenswert. (Orientierungshilfen: mehr als € 10.000,- Einnahmen, mehr als 50<br />
TeilnehmerInnen, Veranstaltungszeitraum länger als 3 Tage) .<br />
Falls eine Kreditkarteneinzahlung der Teilnamegebühr gewünscht wird, muss in jedem Fall<br />
ein eigenes Girokonto eröffnet werden.<br />
KTG-Innenauftrag (kein eigenes Girokonto)<br />
Diese Innenaufträge werden über das Hauptgirokonto der TU abgewickelt, und sind daher<br />
für Veranstaltungen kleineren Umfangs vorgesehen.<br />
Die von Ihnen angegeben Details werden durch die Quästur an die Controllingabteilung<br />
weitergeleitet, welche die Anlage des Innenauftrags übernimmt und Sie daraufhin über<br />
den erfolgreich angelegten Innenauftrag informiert.<br />
Bereits zu diesem Zeitpunkt kann von der Organisationseinheit mit der Planung und<br />
Organisation der notwendigen Räumlichkeiten begonnen werden.<br />
Ein Girokonto anlegen lassen<br />
Sofern die Abwicklung des Kongresses/Tagung/Seminars über einen KTS-Innenauftrag<br />
erfolgt, eröffnet die Quästur ein eigenes Girokonto.<br />
Nach Bearbeitung der Mailanfrage erhält die Organisationseinheit ein<br />
Unterschriftsprobenblatt zugesandt, welches ausgefüllt und im Original gemeinsam mit der<br />
Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Führerschein) wieder an die die Quästur<br />
retourniert wird.<br />
Von der UniCredit Bank Austria werden die Zugangsdaten (PIN, TANs) für das<br />
OnlineBanking (BusinessNet) direkt an die Privatadresse, der am Unterschriftsprobenblatt<br />
angegebenen Personen gesandt.<br />
15.06.2012 Seite 65 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Hinweis: Die beigefügten TANs sind funktionslos, da für die Organisationseinheit nur eine<br />
Informationsberechtigung im BusinessNet besteht und Überweisungen daher nicht<br />
zulässig sind.<br />
Anfallende Bankspesen (Buchungsentgelt, Porto, KEST, Habenzinsen) werden<br />
quartalsweise abgerechnet und von der Quästur verbucht.<br />
Auch die Verbuchung von Spesen im Zuge des Zahlungsverkehrs wird direkt durch die<br />
Quästur für die Organisationseinheit erledigt.<br />
Einzahlung per Kreditkarte ermöglichen<br />
Bei KTS-Innenaufträgen besteht für Sie die Möglichkeit die Teilnahmegebührenzahlung<br />
auch mittels Kreditkarten zu akzeptieren.<br />
Über den Rahmenvertrag des Bundesministeriums für Finanzen stehen der TU folgende<br />
Kreditkartengesellschaften zur Verfügung:<br />
� Diners Club und JCB (Air Plus Air Travel Card)<br />
� American Express (AMEX)<br />
� Mastercard (Paylife)<br />
� VISA (Card Complete)<br />
Die Quästur leitet nun alle notwendigen Schritte zur Eröffnung eines Subvertrages über<br />
das Bundesministerium für Finanzen in die Wege. Sobald der Subvertrag verfügbar ist (in<br />
der Regel dauert die Bearbeitung einer solchen Anfrage beim BMF 6 bis 8 Wochen)<br />
erhalten Sie eine entsprechende Information mit den (Sub)Vertragsnummern aller vier<br />
Kreditkarteninstitutionen.<br />
Auf der Homepage der Quästur steht ein blanko Teleorder-Einreichformular der jeweilig<br />
akzeptierten Kreditkarten zur Meldung an die Kreditkartengesellschaft zum Ausdrucken<br />
zur Verfügung.<br />
Das Teleorder-Einreichformular wird mit den Angaben der TeilnehmerInnen (Name,<br />
Kreditkartennummer, Kartengültigkeit, Kartenprüfnummer, Betrag) ausgefüllt und an die<br />
Kreditkartengesellschaft gefaxt. Die Kreditkartengesellschaft übersendet dieses<br />
Einreichformular mit einem Bestätigungscode wieder retour. Damit ist garantiert, dass die<br />
Kreditkartengesellschaft die angegebenen Beträge auf das Girokonto bezahlen wird.<br />
Dieses bestätigte Einreichformular wird anschließend per Fax an die Quästur übersendet.<br />
Bei der Überweisung der Teilnahmegebühren von der Kreditkartengesellschaft werden die<br />
Gebühren (Disagio) automatisch abgezogen. Die Verbuchung dieser Spesen erfolgt durch<br />
die Quästur. Diese können je nach Kreditkartengesellschaft unterschiedlich sein und<br />
unterliegt dem aktuellen Konditionszinssatz.<br />
Forderungsaufbau für KTS/KTG Einnahmen<br />
Sobald die Registrierungsformulare der TeilnehmerInnen eintreffen, ist es notwendig eine<br />
Forderung in SAP unter Angabe des KTS/KTG Innenauftrags aufzubauen. Durch die<br />
Verwendung von „Kundenauftrag anlegen mit Bezug“ ist dies auch für eine größere Anzahl<br />
an TeilnehmerInnen schnell und problemlos möglich.<br />
15.06.2012 Seite 66 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Jede/r externe/r TeilnehmerIn, welche/r sich zur Kongress/Tagung/Seminar registriert,<br />
erhält dadurch eine von der Organisationseinheit in SAP erstellte Faktura. Auf dieser<br />
Faktura sind alle Bankdaten (auch IBAN und BIC) vorhanden, welche die TeilnehmerInnen<br />
zur Einzahlung benötigen. Als Zahlungsgrund (Verwendungszweck) wird vom Teilnehmer<br />
die Fakturanummer (90xxxxx) angegeben.<br />
Für eventuelles Sponsoring oder Spenden von Firmen ist ebenfalls zeitgerecht der<br />
Forderungsaufbau in SAP zu erstellen.<br />
Teilnahmegebühren für Personen, welche an der TU-Wien beschäftigt sind, werden mit<br />
dem Formular „Innerbetriebliche Verrechnung“ und der Kopie des Registrierungsformulars<br />
an die Quästur übermittelt.<br />
Ausgaben in SAP erfassen<br />
Ausgaben in Zusammenhang mit Kongresse/Tagungen/Seminare werden wie gewohnt in<br />
SAP mittels Bestellung mit Zuordnung der jeweiligen Warengruppe und hinzufügen der<br />
Eingangsrechnung zum KTS/KTG Innenauftrag erfasst.<br />
Es ist nicht möglich Gehaltszahlungen an TU-Mitarbeiter über KTS/KTG-Innenaufträge<br />
abzurechnen, da seit 2010 Salden aus Kongresse/Tagungen/Seminare sowohl in das §28<br />
Budget als auch in den §27 Bereich abgerechnet werden können.<br />
Ausnahme sind Entgelte als Nebentätigkeit die über KTS/KTG Innenaufträge abgerechnet<br />
werden können.<br />
Rücküberweisungen von einbezahlten Teilnahmegebühren erfolgen mittels Erstellung<br />
einer Gutschrift zur Ausgangsfaktura und Bekanntgabe der Bankverbindung und ,<br />
Kontowortlaut per Mail an die Quästur/Team Girokontenbetr./DBH.<br />
Abschluss<br />
Seit 2010 können Salden aus Kongresse/Tagungen/Seminare sowohl in das §28 Budget<br />
als auch in den §27 Bereich abgerechnet werden.<br />
Die Abrechnung eines Kongresses/Tagung/Seminars wird folgendermaßen durchgeführt:<br />
KTS-Innenauftrag (ohne Girokontoschließung) und KTG-Innenauftrag<br />
Für den Abschluss eines Kongresses/Tagung/Seminars ohne Girokontoschließung ist der<br />
Saldo des KTS/KTG Innenauftrags über den CO-Bericht „Aufträge-Einzelposten-Ist“ zu<br />
ermitteln und mit dem ausgefüllten Formular zur Innerbetrieblichen Verrechnung<br />
an die Quästur zu übermitteln.<br />
Nach erfolgtem Übertrag des Saldos durch die Quästur wird der KTS/KTG Innenauftrag<br />
geschlossen.<br />
KTS-Innenauftrag (mit Girokontoschließung)<br />
Für den Abschluss eines Kongresses/Tagung/Seminars inklusive Girokontoschließung ist<br />
das Formular „Girokontenschließung“ auszufüllen und der Quästur zu übermitteln.<br />
Die Quästur erledigt in weiterer Folge die Abrechnung des Innenauftrages und die<br />
Information an die Controllingabteilung zur Innenauftragsschließung.<br />
15.06.2012 Seite 67 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Durch die Zinskompensationen auf allen Girokonten der TU-Wien erfolgt die tatsächliche<br />
Schließung des Girokontos zu Quartalsende mit den Quartalsabschlussspesen und<br />
Saldierungsspesen. Der Bankübertrag des Saldos erfolgt jedoch sofort.<br />
Sollten weitere Kongresse/Tagungen/Seminare an Ihrer Organisationseinheit geplant sein,<br />
kann das Girokonto dafür natürlich weiter verwendet werden, die Entscheidung liegt hier<br />
bei der Organisationseinheit. Es ist zu beachten, dass weiterhin Quartalsabschlussspesen<br />
für das Girokonto anfallen werden. Für einen neuen, folgenden Kongress/Tagung/Seminar<br />
wird ein neuer Innenauftrag angelegt, das Girokonto bleibt in diesem Fall gleich.<br />
Weiters ist zu beachten, dass nach Beendigung eines Kongresses/Tagung/Seminars der<br />
KTS/KTG Innenauftrag jedenfalls abgerechnet werden soll.<br />
Nach Abrechnung des Innenauftrags und/oder Schließung des Girokontos scheint der<br />
Saldo im CO-Bericht „Aufträge-Einzelposten-Ist“ unter der Kostenart 449900 = Interne<br />
Saldoüberträge aus KTS u.KTG auf.<br />
Wenn am Ende der Veranstaltung noch Fakturen offen sind, weil Teilnehmer am<br />
Kongress/Tagung/Seminar nicht teilgenommen und nicht einbezahlt haben, können<br />
diese storniert und der dazugehörige Terminauftrag abgesagt werden. Es ist zu beachten,<br />
dass bei der Stornierung der Faktura das aktuelle Tagesdatum verwendet wird.<br />
2.13 Exkursionen<br />
Begriffserklärung<br />
EXK Innenauftrag = Abwicklung einer Exkursion im Hauptgirokonto der TU-Wien (§28<br />
Budget)<br />
Ausgangsrechnung = Faktura (Einnahmen)<br />
Forderungsaufbau = Kunden/Terminauftrag und Faktura in SAP erstellen<br />
Vorbereitung der Exkursion<br />
Die Organisation einer Exkursion erfolgt an der Organisationseinheit selbst. Eine<br />
Exkursion kann mittels Einzahlung von Teilnahmegebühren durch die Studierenden<br />
und/oder mittels Budgetzuteilung durch den jeweiligen Studiendekan finanziert werden.<br />
Pro Studienjahr sind aus diesem Grund im Vorfeld Budgetverhandlungen mit den<br />
jeweiligen Studiendekanen durchzuführen.<br />
Für Auskünfte betreffend dem zugewiesenen Exkursionsbudget steht Ihnen die<br />
Controllingabteilung zur Verfügung.<br />
Die Quästur ersucht im Zuge der Planung einer Exkursion der Quästur folgende Details<br />
bekannt zu geben, damit eine Zuordnung von Zahlungseingängen ohne Angabe eines<br />
Verwendungszweckes im Kontoauszug gewährleistet werden kann:<br />
� Ort und Zeitraum der Exkursion<br />
� Exkursionsbeitrag pro Teilnehmer<br />
15.06.2012 Seite 68 von 102
� AnsprechpartnerIn<br />
� Innenauftrag EXK * * * * * *<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Forderungsaufbau für Einnahmen zur Exkursion<br />
Sobald alle Teilnehmer der Exkursion bekannt sind, ist es notwendig den<br />
Forderungsaufbau in SAP unter Angabe des EXK Innenauftrags zu erstellen. Durch die<br />
Verwendung von „Kundenauftrag anlegen mit Bezug“ ist dies auch für eine größere Anzahl<br />
an TeilnehmerInnen schnell und problemlos möglich.<br />
Jede/r TeilnehmerIn, welche/r sich zur Exkursion anmeldet, erhält eine von der<br />
Organisationseinheit in SAP erstellte Faktura. Auf dieser Faktura sind alle Bankdaten<br />
(auch IBAN und BIC) vorhanden, welche die TeilnehmerInnen zur Einzahlung benötigen.<br />
Als Zahlungsgrund (Verwendungszweck) wird vom Teilnehmer die Fakturanummer<br />
90xxxxx angegeben. Erlagscheine zur Überweisung der Exkursionbeiträge liegen in der<br />
Kassa auf.<br />
Mit Hilfe des CO-Berichts „Aufträge Einzelposten Ist“ unter Angabe des EXK-<br />
Innenauftrags kann von der Organisationseinheit festgestellt werden, ob und wann bereits<br />
Einzahlungen der TeilnehmerInnen eingegangen sind. Sobald im Bericht das<br />
Ausgleichsdatum aufscheint, hat der Zahlungseingang an diesem Tag am Girokonto<br />
stattgefunden.<br />
Bargeld<br />
Einnahmen: Es gibt die Möglichkeit, die Exkursionsbeiträge bar einzunehmen. Hierbei<br />
werden die Beiträge von der Organisationseinheit direkt von den TeilnehmerInnen<br />
eingesammelt und anschließend in einer Summe mittels einem Einzahlungsbeleg (liegt in<br />
der Kassa auf) und der ausgefüllten Liste der EinzahlerInnen bar in der Kassa der Quästur<br />
einbezahlt. Ein Forderungsaufbau in SAP für Bareinnahmen ist nicht erforderlich.<br />
Mitnahme von Bargeld zur Exkursion<br />
VOR Antritt der Exkursionen kann mittels des Formulars „Bargeldanforderung“ein<br />
Vorschuss für eventuelle Barauslagen während der Exkursion (z.B. für Fahrscheine,<br />
Eintrittsgelder für Museen) an der Kassa der Quästur in bar abgeholt werden.<br />
Hier ist es der Organisationseinheit ebenfalls möglich, mit Hilfe des CO-Berichts „Aufträge<br />
Einzelposten Ist“ unter Angabe des EXK-Innenauftrags (Anzeigevariante /EXK_GIROK<br />
Abfrage Einzahlung Exkursionsbeiträge) die in Summe gebuchte Einzahlung mit der<br />
TeilnehmerInnenliste als eingescannten Beleg einzusehen und abzufragen.<br />
Sachmittel<br />
Ausgaben in Zusammenhang mit Exkursionen werden wie gewohnt in SAP mittels<br />
Bestellung mit Zuordnung der jeweiligen Warengruppe und hinzufügen der<br />
Eingangsrechnung zum EXK Innenauftrag erfasst.<br />
Reisekosten mitreisender TU MitarbeiterInnen<br />
Für an der Exkursion teilnehmende TU MitarbeiterInnen ist es jedenfalls erforderlich, über<br />
ESS einen Reiseantrag und eine Reiseabrechnung durchzuführen. Die Vorfinanzierung<br />
15.06.2012 Seite 69 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
dieser Reisekosten erfolgt durch die TU MitarbeiterInnen selbst, eine Verwendung der<br />
Institutskreditkarte ist nicht vorgesehen. Es muss daher berücksichtigt werden, dass vom<br />
Unterkunftsgeber zwei getrennte Rechnungen ausgestellt werden: Eine für die externen<br />
TeilnehmerInnen (Studierende), welche Vorort mit der Institutskreditkarte bezahlt werden<br />
kann und eine für die TU-MitarbeiterInnen, welche durch diesen selbst bezahlt wird.<br />
Vereinfachung bei der Abwicklung Um den Aufwand in der Praxis etwas zu minimieren,<br />
und aufgrund der oftmals geringen Anteile der TU Angestellten an der Gesamtsumme<br />
dürfen folgende Vereinfachungen angewendet werden:<br />
� Anzahlung Hotelkosten (und andere Unterkünfte):<br />
Anzahlungen für Hotels (und andere Unterkünfte) können mit der Institutskreditkarte<br />
getätigt werden, auch wenn die Nächtigungskosten mitreisender TU<br />
MitarbeiterInnen inkludiert sind. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Anzahlung bei<br />
der Endabrechnung nur auf die Rechnung der externen TeilnehmerInnen<br />
(Studierende) angerechnet wird.<br />
� Massenbeförderungsmittel:<br />
Kosten für gebuchte Massenbeförderungsmittel (Reisebus, Bahn, Flugzeug, etc.)<br />
können gesamt auf den Innenauftrag EXK * * * * * * abgerechnet werden. Die<br />
Bezahlung kann sowohl mit der Institutskreditkarte, als auch per Überweisung in<br />
SAP oder durch Barzahlung erfolgen. Die TU MitarbeiterInnen sollten zu Zwecken<br />
der Information im Kommentarfeld des Reiseantrags einen entsprechenden<br />
Vermerk („Gruppenreise – Abrechnung Kosten XY über EXK ********) vornehmen<br />
und das Häkchen für Gruppenreisen setzen.<br />
Reisekosten externe TeilnehmerInnen (Studierende)<br />
Sämtliche Reisekosten für externe TeilnehmerInnen können sowohl mit der<br />
Institutskreditkarte, als auch per Überweisung in SAP durchgeführt werden.<br />
Abschluss einer Exkursion<br />
Bei der Abrechnung der Bargeldanforderungen müssen die Kosten eindeutig im<br />
Zusammenhang mit der Exkursion stehen. Weiters ist eine Kostenaufstellung auf<br />
Institutspapier, mit Kontierungsstempel und den dazugehörigen Belegen, notwendig<br />
Sollten am Ende der Exkursion Fakturen an TeilnehmerInnen noch offen sein, weil diese<br />
nicht an der Exkursion teilgenommen und nicht einbezahlt haben, können diese<br />
storniert und der dazugehörige Terminauftrag abgesagt werden. Beachten Sie bitte, bei<br />
der Stornierung der Faktura das aktuelle Tagesdatum zu verwenden.<br />
Rückzahlungen von überwiesenen Exkursionsbeiträgen erfolgen mittels Erstellung einer<br />
Gutschrift zur Ausgangsfaktura und per Mail an die Quästur die Angaben der Bankdaten<br />
(IBAN+BIC) und genauem Kontowortlaut.<br />
Falls ExkursionsteilnehmerInnen den Exkursionsbeitrag bar einbezahlt haben und diesen<br />
wieder zurückbezahlt haben möchten wird nur das Formular Ansuchen um Rückerstattung<br />
Exkursionsbeitrag ausgefüllt und entweder an der Kassa bar ausbezahlt oder überwiesen.<br />
15.06.2012 Seite 70 von 102
2.14 Mahnwesen<br />
Der Mahnlauf wird zentral gesteuert und erfolgt am 1. und 15. jedes Monats.<br />
2.14.1 Mahnverfahren<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Mindestverzugstage, damit eine Mahnung erstellt wird: 10 Tage (plus 2 Kulanztage)<br />
Kulanztage: 2 Tage<br />
Mindestbeträge: keine Betragsgrenze festgelegt<br />
Gebühren: 4% Verzugszinsen lt. Mahnformular für 3. Mahnung<br />
Der Ausdruck der Mahnungen und der Versand erfolgt durch die Buchhaltung. Eine<br />
gesonderte Information an die Organisationseinheit erfolgt nicht.<br />
Die Mahnkriterien richten sich nach den erfassten Zahlungsbedingungen in der<br />
Ausgangsrechnung. Das Mahnprogramm selektiert alle fälligen offenen Posten und<br />
ermittelt nach den Verzugstagen die Mahnstufe.<br />
1. 1.Mahnung:Mindestverzugstage: 10 Tage nach festgelegter Zahlungsfrist<br />
2. 2.Mahnung: Zahlungsfrist 10 Tage<br />
3. 3.Mahnung: Zahlungsfrist 14 Tage<br />
4. Nach erfolgloser 3.Mahnung werden die letzte Mahnung und eine Kopie der Faktura<br />
an die Rechtsabteilung weitergeleitet. Die Rechtsabteilung verständigt in weiterer<br />
Folge die Organisationseinheit mit der Bitte der weiteren Vorgehensweise.<br />
2.14.2 Mahnsperre<br />
Bei der Erstellung von SD-Aufträgen in SAP besteht die Möglichkeit durch den Mitarbeiter<br />
der Organisationseinheit bei dem jeweiligen SD-Auftrag eine Mahnsperre zu setzen.<br />
In diesem Fall wird diese Ausgangsrechnung im Mahnlauf nicht berücksichtigt. Für die<br />
Setzung einer Mahnsperre ist der jeweilige Projektleiter oder Leiter der<br />
Organisationseinheit verantwortlich.<br />
Die Mahnsperre kann auch zu einem späteren Zeitpunkt von der Quästur gesetzt und<br />
jederzeit wieder aufgehoben werden. (Email Team<br />
Girokontenbetreuung/Debitorenbuchhaltung). Die Mahnsperre wird immer nur einer<br />
Ausgangsrechnung und nicht einem Auftraggeber zugeordnet.<br />
Die offenen Ausgangsrechnungen mit Mahnsperre werden halbjährlich von der Quästur<br />
auf ihre Einbringlichkeit überprüfen.<br />
Bei Uneinbringlichkeit eines offenen Betrages wird durch die Quästur aufgrund einer<br />
schriftlichen Meldung der Organisationseinheit eine Forderungsabschreibung<br />
vorgenommen.<br />
Ergänzung Mahnsperre:<br />
15.06.2012 Seite 71 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Bei Erfassung einer Ausgangsrechnung mit SD-Material 30 (Spenden, Schenkungen,<br />
Nachlässe) wird automatisch eine Mahnsperre gesetzt.<br />
2.15 Innerbetriebliche Verrechnung<br />
Das Formular für die Innerbetriebliche Verrechnung (IV) befindet sich auf der Homepage<br />
der Quästur, es dient zur Abwicklung folgender Geschäftsfälle innerhalb der TU:<br />
� Umbuchung von Fehlbuchungen: bei der Erfassung von Eingangs- oder<br />
Ausgangsrechnungen wurde eine falsche Kostenstelle oder ein falscher<br />
Innenauftrag angesprochen (Rechnungskopie beilegen).<br />
� Kostenersatz für Leistungen innerhalb der TU: es werden Leistungen einer<br />
Organisationseinheit an eine andere Organisationseinheit in Rechnung gestellt<br />
(zusätzlich Kostenmitteilung erforderlich). Z.B.: Verrechnung von Kopien,<br />
Raummiete f. Veranstaltungen<br />
� Sonstiges: Abrechnung von Innenaufträgen (KTS- oder KTG-Innenaufträge),<br />
Umbuchung des Eigenfinanzierungsanteils für LION-Projekte, Ausgleich von<br />
Minussalden auf GIN- oder GIP-Innenaufträgen.<br />
Bitte beachten Sie, dass IV ohne Belege nicht durchgeführt werden können.<br />
� Es ist nicht möglich Personalkosten für §27 Bedienstete über IV umzuschichten.<br />
Personalkosten für §27 Bedienstete sind ausnahmslos über die TISS-<br />
Projektdatenbank zu erfassen, oder über die manuelle Kostenverteilung beim<br />
jeweiligen Girokonto oder Profitcenter.<br />
Die Banküberträge zu den IV, die verschiedene Girokonten betreffen, werden jeweils am<br />
10. und am 25. jedes Monats durchgeführt, bzw. am darauffolgenden Arbeitstag.<br />
Aus diesem Grund werden Innerbetriebliche Verrechnungen, die verschiedene Girokonten<br />
betreffen, mit 10. bzw. mit 25. jedes Monats als Buchungsdatum erfasst. Bitte<br />
berücksichtigen Sie bei Abfragen diese Termine bei Eingabe des Buchungszeitraums.<br />
2.15.1 Manuelle Kostenumbuchung<br />
Ist derzeit noch in Bearbeitung.<br />
15.06.2012 Seite 72 von 102
2.16 Projektverwaltung §26<br />
2.16.1 Rechtliche Voraussetzungen für §26-Projekte<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals sind laut UG 2002 §26 Abs. 1<br />
berechtigt an der TU auch Forschungsvorhaben durchzuführen, zu denen sie persönlich<br />
beauftragt wurden. „Ad personam“-Projekte werden in eigenem Namen, auf eigene<br />
Rechnung durchgeführt und werden deshalb grundsätzlich nicht in der Bilanz der<br />
juristischen Person „Technische Universität“ ausgewiesen.<br />
Forschungsvorhaben werden nicht aus dem Budget der Universität finanziert, sondern aus<br />
Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen<br />
Zuwendungen Dritter.<br />
Voraussetzungen für die Durchführung von §26-Projekten sind laut<br />
UG 2002 §26 Abs. 2<br />
• die Erfüllung der Pflichten aus dem Dienstvertrag,<br />
• die Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit (OE),<br />
• die Rechte und Pflichten anderer TU-Angehörige<br />
nicht zu beeinträchtigen.<br />
Für die Inanspruchnahme für Personal und Sachmittel der Universität ist gem. UG 2002<br />
§26 Abs. 3 voller Kostenersatz an die TU zu leisten.<br />
Das beabsichtige Projekt ist gem. UG 2002 §26 Abs. 4 vor Vertragsabschluss und<br />
Durchführung über den Dienstweg dem Rektorat zu melden.<br />
Die Verwaltung der Finanzmittel aus den §26-Projekten ist laut UG 2002 §26 Abs. 5 durch<br />
die TU-Wien vorgesehen. Über die Verwendung aller Projektmittel entscheidet der/die<br />
Projektleiter/in grundsätzlich selbst.<br />
Dabei verwendetes Personal ist gem. UG 2002 §26 Abs. 6 auf Antrag von der TU in einem<br />
zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis gegen Ersatz der Personalkosten anzustellen.<br />
FWF-Projekte und andere geförderte ad-personam-Projekte (z.B. ÖNB, ÖAD, FFG<br />
usw.) werden vom/von der Leiter/in der Organisationseinheit geprüft bzw. gegebenenfalls<br />
untersagt. Sollte der/die Leiter/in der Organisationseinheit selbst Projektleiter/in sein - vom<br />
Dekan, wenn der/die Dekan/in Projektleiter/in ist, dann vom Vizerektor für Forschung.<br />
(Mitteilungsblatt 16 vom 25.3.2004, Pkt. 143)<br />
Das Rektorat ermächtigt die Dekane/innen zur Entgegennahme der Meldungen und zur<br />
Prüfung von ad-personam-Projekten der Auftragsforschung (z.B. Auftrag der Firma<br />
Siemens). Sollte der/die Dekan/in selbst als Auftragnehmer/in fungieren, entscheidet der<br />
VR für Forschung über die Durchführung des Projektes.<br />
15.06.2012 Seite 73 von 102
(Mitteilungsblatt 16 vom 25.3.2004, Pkt. 146)<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Die Auftragnehmer/innen von ad-personam-Forschungsaufträgen sind verpflichtet, eine<br />
Haftungserklärung zu unterzeichnen.<br />
(Mitteilungsblatt 16 vom 25.3.2004, Pkt. 146)<br />
Projektkalkulation<br />
Vor Vertragsunterzeichnung ist eine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz<br />
erforderlich.<br />
Vertragsunterfertigung<br />
Nach Freigabe durch den/die Leiter/in der Organisationseinheit bzw. den/der Dekan/in<br />
unterschreiben die ProjektleiterInnen den Vertrag selbst.<br />
Projektmeldung<br />
Sämtliche nicht untersagten ad-personam-Projekte sind unmittelbar nach deren Annahme<br />
an den VR für Forschung im Wege der Controllingabteilung zu melden.<br />
Diese Meldung erfolgt durch Zusendung des Meldeformulars samt den darin angeführten<br />
Beilagen.<br />
Für eine korrekte Projektmeldung ist die abschließende und vollständige Eingabe der<br />
erforderlichen Daten in die Projektdatenbank und deren Freigabe durch den/die Leiter/in<br />
der Organisationseinheit bzw. Dekan notwendig. Der/die Dekan/in hat Einsichtsrecht in die<br />
Projektdatenbank betreffend aller Projekte seiner/ihrer Fakultät.<br />
(Mitteilungsblatt 16 vom 25.3.2004, Pkt. 143 und 146)<br />
Für alle freigegebenen Projekte werden durch die Controlling-Abteilung Innenaufträge in<br />
SAP eröffnet, um eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Projekt zu erreichen.<br />
Projektverwaltung<br />
In der operativen Gebarung erfolgt eine Teilung der Finanzmittel in Personal- und<br />
Sachmittel.<br />
Grundsätzlich liegt die Entscheidung über die Verwendung aller Projektmittel beim/bei der<br />
Projektleiter/in selbst.<br />
Mitarbeiter/innen an einem Projekt gem. §26 UG 2002 sind auf Vorschlag des/der<br />
Projektleiters/in gegen Ersatz der Personalkosten in ein zeitlich befristetes<br />
Arbeitsverhältnis zur Universität aufzunehmen.<br />
Die Sachmittel aus §26 Projekten sind nicht Teil des Vermögens der TU und unterliegen<br />
der Selbstverwaltung durch den/die Projektleiter/in selbst. Die treuhändische Verwaltung<br />
des Sachmittelbudgets erfolgt durch den/die Projektleiter/in mittels Einnahmen-<br />
Ausgabenrechnung.<br />
Um den Auflagen gem. UG 2002 §26 Abs. 5 zu entsprechen, erhält der/die Projektleiter/in<br />
ein eigenes Girokonto, welches über die Quästur schriftlich unter Angabe des<br />
15.06.2012 Seite 74 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Projektleiters, der Projektnummer oder dem Projektnamen und um welches Projekt es sich<br />
handelt (FFG, Koordinator, etc) zu beantragen ist (Ausnahme: FWF). Vorher ist die<br />
vollständige Eingabe der erforderlichen Daten in die Projektdatenbank und deren Freigabe<br />
durch den/die Leiter/in der Organisationseinheit bzw. Dekan notwendig.<br />
Kostenersatz<br />
Für ad-personam-Projekte der Auftragsforschung ist der volle Kostenersatz zu leisten.<br />
Im Bereich der Forschungsförderung gilt folgende Regelung: Wenn vom Fördergeber<br />
keine Overheadzahlungen an die Fördernehmer geleistet werden, werden auch seitens<br />
der TU keine Overheadzahlungen verlangt.<br />
Sobald seitens des Fördergebers Overheads gewährt werden, so ist auch ein<br />
Kostenersatz an die TU für dieses Projekt abzuführen.<br />
Bei Anstellung von Projektmitarbeiter/innen (Dienstnehmer/innen), welche im Zuge des<br />
Projektes ein befristetes Dienstverhältnis mit der TU eingehen, werden €<br />
20,00/Monat/Person, bei FWF-Projekten € 14,00 als Entgelt für die Bearbeitung der<br />
Personalkosten durch die Quästur einbehalten.<br />
(Mitteilungsblatt 16 vom 1.8.2007, Pkt. 168)<br />
Projektabschluss<br />
Der Abschluss eines ad-personam-Projektes erfolgt mittels Eintragung in der<br />
Projektdatenbank.<br />
Zusätzlich wird aufgrund eines Schreibens auf Institutspapier das Girokonto, welches für<br />
die Abwicklung der Sachmittel verwendet wurde, durch die Quästur geschlossen<br />
(Ausnahme FWF).<br />
Das Formular für die Girokontenschließung befindet sich auf der Homepage der Quästur<br />
2.16.2 Gegenüberstellung §27 und §26<br />
Drittmittel § 27 Ad-personam Projekte § 26<br />
Voraussetzungen Leiter der Organisationseinheit<br />
sind ex lege zum Abschluss<br />
von bestimmten<br />
Rechtsgeschäften<br />
bevollmächtigt;<br />
Voraussetzungen lediglich im<br />
Innenverhältnis durch<br />
Richtlinien, Weisungen oder<br />
Satzungsbestimmungen<br />
Meldung Bericht über die Durchführung<br />
der abgeschlossenen<br />
Rechtsgeschäfte an das<br />
Rektorat gem. § 27 Abs. 5 UG<br />
Keine Beeinträchtigung der<br />
.) Rechte und Pflichten anderer<br />
Universitätsangehöriger,<br />
.) der Aufgaben der betreffenden<br />
Organisationseinheit in Lehre und<br />
Forschung,<br />
.) der Pflichten aus dem<br />
Arbeitsverhältnis.<br />
Meldung an das Rektorat vor<br />
Übernahme und Durchführung<br />
gem. § 36 Abs. 4 UG 2002<br />
15.06.2012 Seite 75 von 102
2002<br />
Untersagung Entzug der Berechtigung bei<br />
Missbrauch der Vollmacht gem.<br />
§ 27 UG 2002<br />
Anstellung und<br />
Verwaltung von<br />
Personal<br />
Auftrag-,<br />
Fördernehmer<br />
Arbeitsverhältnis mit der<br />
Universität<br />
Universität Projektleiter<br />
Haftung Universität, mit<br />
Regressmöglichkeit auf<br />
Projektleiter<br />
Vertragsabschluss Im Namen der Universität<br />
durch Leiter der jeweiligen<br />
Organisationseinheit<br />
Rechnungsadresse Muss auf „Technische<br />
Universität Wien“ oder „TU<br />
Wien“ lauten<br />
Abwicklung Über ein universitäres<br />
Bankkonto durch die<br />
Finanzabteilung (Quästur)<br />
2.16.3 FWF-Projekte<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Untersagung nur wenn:<br />
.) Obige Voraussetzungen nicht<br />
erfüllt und<br />
.) Keine Vereinbarung über<br />
Kostenersatz<br />
Arbeitsverhältnis mit der<br />
Universität gem. § 26 Abs. 6 UG<br />
2002 auf Vorschlag des<br />
Projektleiters<br />
Projektleiter<br />
Im Namen des Projektleiters<br />
Muss auf den Namen des/der<br />
Projektleiters/in lauten, eine<br />
zusätzliche Nennung der<br />
Technischen Universität Wien ist<br />
möglich<br />
Treuhändisch geführtes<br />
Bankkonto durch die<br />
Finanzabteilung (Quästur)<br />
Bewilligung<br />
Der FWF benötigt vor der Bewilligung eines Projektes, zum Zeitpunkt der Antragstellung,<br />
eine Bestätigung des Rektorats, dass das Projekt im Falle seiner Genehmigung nicht<br />
untersagt werden wird.<br />
Die TU erhält bereits nach jeder FWF-Kuratoriumssitzung einen Bericht in dem alle, in der<br />
betreffenden Sitzung, bewilligten Projekte an der TU angeführt sind.<br />
15.06.2012 Seite 76 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Verwendung der Förderungsmittel<br />
In der operativen Gebarung erfolgt eine Teilung der Finanzmittel in Personal- und<br />
Sachmittel.<br />
Die Auszahlung von Förderungsmitteln erfolgt ausschließlich im bargeldlosen<br />
Zahlungsverkehr.<br />
Für die Abwicklung aller FWF-Projekte existiert ein eigenes Girokonto, welches durch die<br />
Quästur verwaltet wird.<br />
Für freigegebene Projekte wird im SAP durch die Controlling-Abteilung aufgrund des<br />
Eintrages in der Projektdatenbank, jeweils ein Innenauftrag für die Abwicklung der<br />
Personalkosten (T*), und ein Innenauftrag für die Abwicklung der Sachkosten (F*)<br />
angelegt.<br />
Die Innenauftragsnummern ermöglichen eine eindeutige Zuordnung zum Projekt.<br />
Personalmittel<br />
Die Fördermittel können sowohl zur Deckung von Personalkosten für das<br />
wissenschaftliche Personal, als auch für das nichtwissenschaftliche Personal verwendet<br />
werden. Als Beschäftigungsform stehen der Dienstvertrag und die Forschungsbeihilfe zur<br />
Verfügung. Es dürfen nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden.<br />
Die Universität ist anweisungsberechtigt. Die Personalkosten werden vom FWF an die<br />
gehaltsverrechnende Stelle direkt refundiert. Die Anstellung von FWF Personen erfolgt<br />
über die jeweilige Personalabteilung der TU.<br />
Allfällige Anträge auf Forschungsbeihilfe (Formular befindet sich auf der Homepage der<br />
Quästur) sind an die Quästur zu senden.<br />
Sachmittel<br />
Die Sachmittel werden vom/von der Projektleiter/in direkt beim FWF angefordert.<br />
Das Überweisungsanforderungsformular bekommt der/die Projektleiter/in vom FWF<br />
übermittelt, eine Kopie ist an die Quästur zu schicken.<br />
Alle Eingangsrechnungen, Reisekosten, etc. werden durch die Quästur verbucht und sind<br />
aus diesem Grund versehen mit dem Kontierungsstempel in die Quästur zu schicken.<br />
Der Kontierungsstempel ist mit dem Innenauftrag (F*), einer Unterschrift im Feld „Sachlich<br />
Richtig“ und im Feld „Anweisungsberechtigter“ (Projektleiter/in) zu versehen.<br />
Archivierung<br />
Alle FWF-Belege betreffend Sachaufwand werden in der Quästur gescannt und sind somit<br />
elektronisch archiviert.<br />
Jahresverwendungsnachweis<br />
15.06.2012 Seite 77 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Über die Durchführung des Forschungsvorhabens ist ein jährlicher Verwendungsnachweis<br />
zum Stichtag 31.12. bis spätestens 30.4. des Folgejahres vorzulegen.<br />
Der Jahresverwendungsnachweis besteht aus:<br />
dem Bericht vom/von der Projektleiter/in<br />
dem Abrechnungsformular das von der Quästur ausgefüllt wird.<br />
Die rechnerische Richtigkeit wird von der Quästur, die inhaltliche Richtigkeit wird vom/von<br />
der Projektleiter/in bestätigt. Aufgabe des/der Projektleiter/in ist dabei die Überprüfung der<br />
Ausgaben hinsichtlich ordnungsgemäßer und zeitgerechter Buchung aller Belege und<br />
deren Zuordnung zum Projekt.<br />
Projektabschluss<br />
Nach Abschluss des Forschungsprojektes muss ein zusammenfassender Bericht über die<br />
Ergebnisse, Erfolge und Misserfolge der Forschungsarbeiten samt den vorgegebenen<br />
Beilagen vorgelegt werden.<br />
Dem Endbericht ist die Endabrechnung, welche durch die Quästur durchgeführt wird,<br />
beizulegen.<br />
Unverbrauchte Förderungsmittel sind dem FWF zurück zu überweisen.<br />
Das Formular für die Rücküberweisung der Restmittel an den FWF befindet sich auf der<br />
Homepage der Quästur<br />
2.16.4 Koordinationsprojekte<br />
EU Forschungsvorhaben<br />
Grundsätzliches zu EU-Projekten<br />
EU-Projekte sind grundsätzlich §27-Projekte, allerdings ist die Finanzkoordination wie ein<br />
§26 Projekt zu behandeln, da für Gelder, die nicht zum Vermögen der TU-Wien zu zählen<br />
sind, nur eine Treuhandverwaltung über die TU erfolgt.<br />
Alle EU-Projekte müssen beim „EU-Forschungssupport (E0155)“ eingereicht werden. Der<br />
EU-Forschungssupport unterstützt als Serviceeinrichtung ForscherInnen und die<br />
Administration der TU bei der Vorbereitung und Abwicklung von EU Projekten.<br />
Nimmt die Organisationseinheit in einem EU-Projekt die Funktion eines Koordinators ein,<br />
dann tritt die TU gegenüber den Vertragspartnern treuhändisch auf. Jene Budgetmittel die<br />
vom EU-Koordinator an Partner weitergegeben werden, sind vom Koordinator mittels<br />
Einnahmen-Ausgabenrechnung selbst zu verwalten.<br />
Projektabwicklung für EU-Projekte<br />
Folgende Vorgangsweise ist in diesem Zusammenhang einzuhalten:<br />
� Verträge und Meldungen von EU-Projekten werden an den EU-Forschungssupport<br />
15.06.2012 Seite 78 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
geschickt. Aufgabe des EU-Forschungssupport ist es unter anderem festzustellen,<br />
ob die jeweilige Organisationseinheit die Funktion eines Finanzkoordinators<br />
innehat.<br />
Falls die Organisationseinheit nicht Koordinators ist,<br />
� sind die Projektmittel über das §27 Bankkonto der jeweiligen Organisationseinheit,<br />
über eine eigene Innenauftragsnummer (D*) im Bilanzbuchungskreis abzuwickeln.<br />
Falls die Organisationseinheit Koordinator ist,<br />
� erfolgt eine schriftliche Bestätigung vom EU-Forschungssupport, dass die<br />
Organisationseinheit die Funktion des Finanzkoordinators inne hat.<br />
� Die Projektmeldung wird vom EU-Forschungssupport an die Controllingabteilung<br />
weitergegeben welche für das Projekt eine eigene Innenauftragsnummer (D*)<br />
anlegt.<br />
� Der/die Projektleiter/in hat ein eigenes Bankkonto (Treuhandkonto) über die<br />
Quästur zu beantragen.<br />
� Das Treuhandkonto befindet sich im Selbstverwaltungsbereich der<br />
Organisationseinheit. Am Treuhandkonto werden die Einnahmen und Ausgaben<br />
betreffend dem Fördergeber sowie den Partnern verwaltet. Dieses Girokonto wird<br />
vom/von der Projektleiter/in der EU-Kommission bekannt gegeben.<br />
� Nach Einlangen der Förderungsmittel teilt der Koordinator diese Gelder an die<br />
Partner des EU-Projektes auf. Gleichzeitig wird der TU Anteil für die Durchführung<br />
auf das jeweilige §27 Bankkonto überwiesen.<br />
Weitere Koordinatoren<br />
Die Abwicklung von Koordinatorentätigkeiten für Gelder von anderen Fördergebern (z.B.<br />
FFG) erfolgt ident zur Abwicklung von EU-Projekten. In diesem Fall ist eine Meldung über<br />
das Außeninstitut jedoch nicht notwendig.<br />
Zusammenfassende Übersicht<br />
Die nachfolgende Tabelle soll einen Vergleich zwischen dem Buchungskreis TUW1 und<br />
dem Selbstverwaltungsbereich (außerhalb der TU-Wien, eigenverantwortliche Einnahmen-<br />
Ausgaben-Rechnung) hinsichtlich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem<br />
Koordinator-Projekt darstellen.<br />
Buchungskreis TUW1 Selbstverwaltungsbereich § 26<br />
Girokonto §27 Bankkonto Treuhandkonto<br />
Innenauftragsnummer<br />
(für die Abwicklung von<br />
Personal- und Sachmittel)<br />
D*<br />
15.06.2012 Seite 79 von 102
Geschäftsfälle Bestellungen betreffend der<br />
Forschungstätigkeit darf PL<br />
durchführen;<br />
Personalbuchungen werden<br />
ausschließlich von der<br />
Quästur durchgeführt<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Einnahmen und Ausgaben<br />
betreffend Fördergeber und<br />
Projektpartner<br />
2.17 Elektronische Archivierung<br />
Allgemeines<br />
Um eine ordnungsgemäße Belegablage laut UGB zu gewährleisten, wurde beginnend mit<br />
dem Finanzjahr 2006 die Endablage der Verrechnungsunterlagen in der Quästur durch ein<br />
elektronisches System (Dokumentenscanning) ersetzt.<br />
Voraussetzung für die richtige Zuordnung der eingescannten Belege zur SAP-<br />
Belegnummer ist die Eingabe eines Barcodes beim Verbuchen der Belege in SAP. Dieser<br />
Code wird im Zuge der Rechnungserfassung mit einem Handscanner eingelesen bzw.<br />
eingetippt.<br />
Beim Einscannen der Rechnung in der Quästur erkennt das System den Barcode und<br />
verknüpft den Beleg mit der dazugehörigen SAP-Belegnummer.<br />
Alle Rechnungen (§27 und §28) müssen durch die Organisationseinheit zumindest<br />
wöchentlich in die Quästur gebracht werden, um eine zeitgerechte Archivierung<br />
gewährleisten zu können. Die Rechnungen müssen mit einem vollständig ausgefüllten<br />
Kontierungsstempel versehen sein. Nachdem der Scanvorgang abgeschlossen wurde,<br />
werden alle Rechnungen wieder an die Organisationseinheit retourniert.<br />
Die eingescannten Belege sind revisionsechte, elektronische Dokumente und können<br />
jederzeit über SAP angesehen und ausgedruckt werden.<br />
Vorgehensweise beim Anbringen von Barcodes<br />
Um das Scannen in der Buchhaltung zum Nutzen aller einfach, effizient und damit<br />
kostensparend zu ermöglichen, sind die Dokumente folgenderweise aufzubereiten:<br />
� Der Barcode ist immer auf einer freien Stelle der Vorderseite einer Rechnung /<br />
Gutschrift anzubringen (auch bei mehrseitigen Rechnungen).<br />
� Sollte auf der Vorderseite der Rechnung kein freier Platz vorhanden sein, kann der<br />
Barcode auch auf der zweiten Seite bzw. Rückseite des Beleges angebracht<br />
werden.<br />
� Nur die für die Verrechnung erforderlichen Dokumente (Rechnung, Lieferschein,<br />
Bescheide, Anhänge, keine SAP-Bestellungen, usw.) sind zu übermitteln.<br />
� Die Dokumente sollten im Regelfall eine einheitliche Größe aufweisen (DIN A4,<br />
keine Rechenstreifen, Kuverts, u.d.gl.).<br />
15.06.2012 Seite 80 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
� Belege kleiner als A4 sind auf einem A4-Blatt aufzukleben (bitte nicht<br />
aufklammern), da dadurch der fehlerfreie Scanvorgang gewährleistet wird und<br />
„kleinere“ Belege nicht in Verlust geraten können.<br />
� Sollten für die Verbuchung eines Beleges aufgrund eines Stornos mehrere<br />
Barcodes gebraucht werden, ist der Beleg dementsprechend oft zu kopieren. Bitte<br />
das Aufbringen von mehreren Barcodes auf einem Beleg vermeiden.<br />
Hinsichtlich der Beschaffenheit der Dokumente gelten die gleichen Voraussetzungen wie<br />
für das Kopieren oder Faxen mit Geräten mit automatischem Einzug.<br />
Bestellung der Barcodes<br />
Die erforderlichen Barcodes können in der Quästur (Team Kreditorenbuchhaltung und<br />
Barzahlungsverkehr) bestellt werden.<br />
Dazu benötigt die Quästur folgende Angaben:<br />
� Nummer der Organisationseinheit<br />
� Anzahl der Barcode-Blätter (ein Blatt enthält 27 Barcodes)<br />
� ob die Barcodes per Hauspost geschickt werden sollen oder ob sie abgeholt<br />
werden<br />
� Name und DW des Empfängers<br />
Die Abholung der Barcodes ist ab dem nächsten Tag möglich.<br />
Rechnungsübernahme, Scannen in der Quästur/Kassa und Rechnungsrückgabe<br />
Die von den Organisationseinheiten zum Scannen in die Quästur gebrachten Rechnungen<br />
werden bei der Übernahme auf folgende Merkmale überprüft:<br />
� Stimmt die Rechnungsanschrift?<br />
� Ist der Kontierungsstempel ausgefüllt und unterschrieben?<br />
� Ist ein Barcode vorhanden?<br />
� Liegt die Rechnung im Original vor (keine Kopie!)?<br />
Von allen korrekten Rechnungen werden die Barcodes in die Liste<br />
„Übernahmebestätigung“ übertragen. Diese Rechnungen werden mit dem<br />
Eingangsstempel der Buchhaltung versehen, eingescannt und entwertet.<br />
Die fertig gescannten Rechnungen liegen in der Kassa der Quästur zur Abholung bereit.<br />
Jeden 15. des Monats werden Listen der noch nicht elektronisch archivierten Belege an<br />
die dafür zuständigen Mitarbeiter der Organisationseinheiten per E-Mail versendet mit dem<br />
Ersuchen, die fehlenden Rechnungen ehestmöglich zum Scannen zu bringen.<br />
Ablage der Eingangsrechnungen an den Instituten<br />
Es besteht gem. § 132 (2) BAO keine Verpflichtung, die retournierten Belege<br />
aufzubewahren, nachdem sie eingescannt worden sind. Ausführliche Erläuterungen zu<br />
den Aufbewahrungsfristen finden sich unter Punkt 2.17.1.<br />
15.06.2012 Seite 81 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Die Quästur empfiehlt aber dennoch, die Originalbelege weiterhin aufzubewahren, da<br />
� die Originalbelege in Papierform einfach eine Art zweites Backup darstellen, sollte<br />
ein technisches Gebrechen während des Scanvorganges den digitalisierten Beleg<br />
unlesbar machen oder nicht abspeichern.<br />
� für Projektabrechnungen von externen Geldgebern meist die Vorlage der<br />
Originalbelege verlangt wird.<br />
� bei Reklamationen bzw. Gewährleistungsfällen meistens die Originalrechnung<br />
benötigt wird<br />
Handkassa<br />
Die Ablage der Kassenbelege erfolgt in der Quästur sortiert nach Organisationseinheiten<br />
und chronologisch nach Datum gereiht.<br />
Da auch die Handkassenbelege seit 01.01.2007 gescannt werden, ist es den Berechtigten<br />
der Organisationseinheiten auch möglich, diese in SAP anzusehen.<br />
Kassa<br />
Kassabelege werden chronologisch nach Datum sortiert und abgelegt. Barrechnungen, die<br />
an der Kassa refundiert wurden, werden seit dem 01.01.2007 quartalsweise elektronisch<br />
archiviert.<br />
2.17.1 Aufbewahrungsfristen<br />
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen<br />
Belege sind sieben Jahre aufzubewahren (Anmerkung: Zum Teil existieren noch längere<br />
Fristen, etwa bei anhängige Verfahren oder Dokumenten im Zusammenhang mit der<br />
Immobilenbesteuerung). Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die<br />
Abgabenerhebung von Bedeutung sind, müssen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Die<br />
Aufbewahrung kann auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete,<br />
inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen<br />
Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.<br />
Unabhängig von den Vorgaben des Gesetzgebers kann es seitens der Projektgeldgeber<br />
bei §27 Projekten auch strengere Vorschriften geben, hier kann es beispielsweise sein,<br />
dass Geldgeber nur Originalrechnungen und nicht die digitalisierten und archivierten<br />
Versionen für ihre Abrechnungen anerkennen.<br />
Aus diesem Grund empfehlen wir alle Originalbelege im Zusammenhang mit Projekten<br />
jedenfalls bis zur vollständigen Projektabwicklung/Projektabrechnung, bzw. deutlich<br />
darüber hinaus wenn es zu nachträglichen Prüfungen kommen kann, aufzubewahren. Hier<br />
wäre unserer Meinung nach jedenfalls 5 Jahre nach Projektende/Abschlusszahlung, oder<br />
länger empfehlenswert.<br />
15.06.2012 Seite 82 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Für die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen bei EU-Forschungsprojekten sind folgende<br />
Bestimmungen maßgeblich:<br />
� Bei RP7-Projekten (Siebtes Rahmenprogramm) müssen die Empfänger nach<br />
Abschluss des Projekts bis zu fünf Jahre lang die Originalausfertigungen bzw. in<br />
begründeten Ausnahmefällen beglaubigte Kopien – einschließlich elektronischer<br />
Kopien – aller Unterlagen aufbewahren, die im Zusammenhang mit der<br />
Finanzhilfevereinbarung stehen. Diese werden der Kommission für die<br />
Durchführung etwaiger Finanzprüfungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung auf<br />
Anfrage zur Verfügung gestellt.<br />
Wichtig ist dabei noch, dass diese 5-Jahresfrist erst nach Erhalt der<br />
Abschlusszahlung beginnt und das kann im Einzelfall durchaus Jahre nach dem<br />
vertraglich festgelegten Projektende sein.<br />
� EFRE-Projekte (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung) Alle Dokumente<br />
zur Projektdurchführung inklusive der Berichte müssen von allen Partnern, d.h. dem<br />
Lead Partner und allen Projektpartnern, bis drei Jahre nach Programmabschluss,<br />
mindestens aber bis 31.12.2022 (!) aufbewahrt werden. Auf Anfrage müssen diese<br />
Dokumente für Kontrollinstitutionen verfügbar sein.<br />
2.18 Umsatzsteuer<br />
Detaillierte und laufend aktualisierte Informationen zur Umsatzsteuer finden Sie auf der<br />
Homepage der Quästur.<br />
2.18.1 Grundlagen Umsatzbesteuerung<br />
Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen die<br />
Unternehmer (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) im Inland gegen Entgelt im Rahmen<br />
ihres Unternehmens ausführen, zudem auch der Eigenverbrauch, die Einfuhr von<br />
Gegenständen aus einem Drittland ins Inland und der innergemeinschaftliche Erwerb.<br />
Die Umsatzsteuer ist einer Verbrauchersteuer, entsprechend haben Unternehmer, bis auf<br />
einige Ausnahmen, neben der Pflicht zur Verrechnung von Umsatzsteuer für ihre<br />
Lieferungen und Leistungen auch das Recht ihnen verrechnete Umsatzsteuer als<br />
sogenannte „Vorsteuer“ beim Finanzamt in Abzug zu bringen, und so rückerstattet zu<br />
bekommen.<br />
Bestimmte Unternehmer, Waren oder Dienstleistungen werden gemäß § 6 UStG von der<br />
Pflicht zur Verrechnung der Umsatzsteuer befreit, besitzen dementsprechend jedoch fast<br />
überwiegend auch nicht das Recht zum Vorsteuerabzug.<br />
15.06.2012 Seite 83 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Die TU ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur mit den Umsätzen aus ihren<br />
Betrieben gewerblicher Art umsatzsteuerpflichtig (§ 2 Abs 3 UStG; z.B. Untervermietung<br />
Räumlichkeiten an die Mensa; Allgemein Tätigkeiten die außerhalb der hoheitlichen<br />
Tätigkeit anfallen), hat jedoch auch nur in diesem Bereich das Recht auf einen<br />
Vorsteuerabzug.<br />
Aus diesem Grund bildet die der TU verrechnete Umsatzsteuer bzw. anfallende<br />
Erwerbsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder Reverse Charge in den allermeisten Fällen einen<br />
Kostenfaktor.<br />
Das österreichische Steuerrecht kennt 4 verschiedene Umsatzsteuersätze:<br />
� 20% Umsatzsteuer (§ 10 Abs 1 UStG): Der Standard-Steuersatz in Österreich, ihm<br />
unterliegen fast alle Lieferungen und Leistungen.<br />
� 10% Umsatzsteuer (§ 10 Abs 2 UStG): Der ermäßigte Steuersatz in Österreich,<br />
ihm unterliegen einige ausgewählte Lieferungen und Leistungen. Die häufigsten<br />
Anwendungsfälle sind: Nahrungsmittel, Bücher, Zeitungen, Vermietung zu<br />
Wohnzwecken, Beherbergung und Personenbeförderung.<br />
� 12% Umsatzsteuer (§ 10 Abs 3 UStG): Ein Sondersteuersatz speziell für den Ab-<br />
Hof-Verkauf von Wein, Most, Sturm und dergleichen.<br />
� 19% Umsatzsteuer (§ 10 Abs 4 UStG): Ein Sondersteuersatz speziell für die in den<br />
Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze durch Unternehmer, die<br />
einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen<br />
Gebieten haben.<br />
Erfolgt eine Lieferung (Waren) oder Leistung aus dem Ausland findet ebenfalls eine<br />
Umsatzbesteuerung statt, je nachdem worum es sich handelt, woher die Lieferung oder<br />
Leistung stammt und zwischen wem der Geschäftsfall entsteht kommen unterschiedliche<br />
Steuern und Regelungen zur Anwendung.<br />
� 20% Erwerbsteuer: Fällt an bei Lieferungen (Waren) aus dem EU-Ausland an einen<br />
österreichischen Unternehmer iSd UStG, für die in Österreich 20% Umsatzsteuer<br />
gelten würden. Der liefernde Unternehmer darf seine nationale Umsatzsteuer nicht<br />
in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer muss auf die<br />
Rechnungssumme 20% Erwerbsteuer aufschlagen, und diese direkt an das für ihn<br />
zuständige Finanzamt abführen.<br />
� 10% Erwerbsteuer: Fällt an bei Lieferungen (Waren) aus dem EU-Ausland an einen<br />
österreichischen Unternehmer iSd UStG, für die in Österreich 10% Umsatzsteuer<br />
gelten würden. Der liefernde Unternehmer darf seine nationale Umsatzsteuer nicht<br />
in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer muss auf die<br />
Rechnungssumme 10% Erwerbsteuer aufschlagen, und diese direkt an das für ihn<br />
zuständige Finanzamt abführen.<br />
15.06.2012 Seite 84 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
� 20% Einfuhrumsatzsteuer: Fällt an bei Lieferungen (Waren) aus Drittländern an<br />
einen österreichischen Unternehmer iSd UStG, für die in Österreich 20%<br />
Umsatzsteuer gelten würden. Der liefernde Unternehmer darf seine nationale<br />
Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer muss auf<br />
die Rechnungssumme 20% Einfuhrumsatzsteuer aufschlagen, und diese direkt an<br />
das für ihn zuständige Finanzamt abführen.<br />
� 10% Einfuhrumsatzsteuer: Fällt an bei Lieferungen (Waren) aus Drittländern an<br />
einen österreichischen Unternehmer iSd UStG, für die in Österreich 10%<br />
Umsatzsteuer gelten würden. Der liefernde Unternehmer darf seine nationale<br />
Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer muss auf<br />
die Rechnungssumme 10% Einfuhrumsatzsteuer aufschlagen, und diese direkt an<br />
das für ihn zuständige Finanzamt abführen.<br />
Bei Leistungen aus dem EU-Ausland oder aus Drittländern ist es entscheidend, worum es<br />
sich handelt und ob der Empfänger ein Unternehmer iSd UStG oder ein Verbraucher ist.<br />
Bei Leistungsbeziehungen (Dienstleistungen) zwischen Unternehmern gilt mittlerweile fast<br />
ausschließlich die sogenannte „Generalklausel“ gemäß §3a Abs 6 UStG welche die<br />
Versteuerung der Leistung am Empfängerort vorsieht. Es existieren hierzu einige wenige<br />
Ausnahmen, weitere Details finden Sie auf der Homepage der Quästur.<br />
� 20% Reverse Charge: Fällt bei Leistungen aus dem EU-Ausland oder aus<br />
Drittländern an einen österreichischen Unternehmer iSd UStG an, für die in<br />
Österreich 20% Umsatzsteuer gelten würden. Der leistende Unternehmer darf seine<br />
nationale Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer<br />
muss auf die Rechnungssumme 20% Reverse Charge aufschlagen, und diese<br />
direkt an das für ihn zuständige Finanzamt abführen<br />
� 10% Reverse Charge: Fällt bei Leistungen aus dem EU-Ausland oder aus<br />
Drittländern an einen österreichischen Unternehmer iSd UStG an, für die in<br />
Österreich 10% Umsatzsteuer gelten würden. Der leistende Unternehmer darf seine<br />
nationale Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer<br />
muss auf die Rechnungssumme 10% Reverse Charge aufschlagen, und diese<br />
direkt an das für ihn zuständige Finanzamt abführen.<br />
Rechnungen, für die 10% Reverse Charge anfallen würden kommen aufgrund des<br />
sehr engen Bereichs an möglichen Leistungen an der TU praktisch nicht vor.<br />
Die UID Nummer der TU: ATU37675002<br />
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz UID, dient zur eindeutigen Kennzeichnung<br />
von Umsatzsteuerpflichtigen innerhalb der EU und ermöglicht die Abrechnung der<br />
Umsatzsteuer zwischen den verschiedenen Finanzämtern. Sie ist für<br />
innergemeinschaftliche Geschäfte der Indikator der Unternehmereigenschaft,<br />
entsprechend gilt die TU Wien bei innergemeinschaftlichen Geschäften als Unternehmer<br />
15.06.2012 Seite 85 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
gemäß UStG (entscheidend für die Frage nach dem Leistungsort bei Reverse-Charge<br />
Fällen).<br />
Hinweis: Bei Bestellungen im §27 und §28 Bereich muss die UID Nummer der TU Wien<br />
immer angegeben werden, auch wenn die Bestellung per Telefon oder über das Internet<br />
durchgeführt wird.<br />
EORI Nummer der TU: ATEOS1000012831<br />
Die EORI-Nummer dient seit 01.01.2010 zur exakten Identifizierung der<br />
Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten innerhalb der EU.<br />
2.18.2 Die Steuerkennzeichen an der TU<br />
Die Steuerkennzeichen müssen je nach Art und Gestaltung des Geschäftsfalles (Lieferung<br />
oder Leistung, Lieferung aus EU Land oder aus Drittland, etc.) ausgewählt werden.<br />
Steuercode in SAP Bedeutung<br />
V3 Vorsteuer 0% Universität (Lieferung oder Leistung aus dem<br />
Inland, für die keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird)<br />
V4 Vorsteuer 10% Universität – kein Abzug bei Verbuchung<br />
V5 Vorsteuer 20% Universität – kein Abzug bei Verbuchung<br />
V9 Einfuhrumsatzsteuer – kein Abzug bei Verbuchung – durch<br />
Spedition verrechnet<br />
E3 innergemeinschaftlicher Erwerb 10% - Abfuhr ans Finanzamt<br />
E4 innergemeinschaftlicher Erwerb 20% - Abfuhr ans Finanzamt<br />
R4 Reverse Charge 20% - Abfuhr ans Finanzamt<br />
N0 EU-Land ausländische Steuer – kein Abzug bei Verbuchung<br />
NK EU-Land , Drittland, sonstige Leistung 0%<br />
2.19 Dienstreisen an der TU<br />
Hierzu existiert ein eigenes <strong>Handbuch</strong> (<strong>Handbuch</strong> ESS-SAP Reisemanagement an der<br />
TU Wien) auf der Homepage der Quästur, in welchem sowohl die rechtlichen und<br />
organisatorischen Hintergründe als auch die Bedienung des SAP Employee Self Service<br />
Portals (ESS) ausführlich erläutert werden.<br />
15.06.2012 Seite 86 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.19.1 Grundlagen der Dienstreisen an der TU<br />
Für jene MitarbeiterInnen, die unter den Kollektivvertrag fallen trat mit 01.08.2010 eine<br />
entsprechende Betriebsvereinbarung in Kraft. Sie finden die aktuellste Fassung der<br />
Betriebsvereinbarung online auf der Homepage der Quästur<br />
Für alle Beamten und Vertragsbediensteten behalten die entsprechenden Bestimmungen<br />
der RGV weiterhin ihre Gültigkeit, ergänzend dazu finden Sie die Reiserichtlinie über die<br />
Abwicklung der Dienstreisen in der aktuellsten Fassung ebenfalls auf der Homepage der<br />
Quästur.<br />
Die wichtigsten Grundlagen der Dienstreisen an der TU sind:<br />
� Die Entscheidung über Mittel obliegt den Organisationseinheiten (somit auch die<br />
Verantwortung).<br />
� Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit stehen im<br />
Vordergrund.<br />
� Die RGV und die Betriebsvereinbarung geben den Rahmen vor, die Entscheidung<br />
über die Mittel liegt darüber hinaus beim Budgetverantwortlichen.<br />
� Bei Bedarf wird dem Reisenden eine Kreditkarte unentgeltlich zur Verfügung<br />
gestellt (Abrechnung über das Privatkonto).<br />
� Die Abrechnung der Verpflegungsaufwendungen ist nur nach Pauschalen möglich.<br />
� Die Abrechnung der Nächtigungsaufwendungen nach Belegen oder Pauschalen<br />
möglich.<br />
� Die Zwischenabrechnung von Belegen ist jederzeit möglich.<br />
� Die Überprüfung der Reisekostenabrechnungen seitens der Quästur erfolgt<br />
ausschließlich nach buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorschriften<br />
(Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung).<br />
� Die Abrechnung einer Dienstreise muss bis spätestens 4 bzw. 6 Monate nach Ende<br />
der Dienstreise erfolgen.<br />
� Details bezüglich der Aufbewahrungsfristen finden Sich unter Punkt 2.17.1.<br />
15.06.2012 Seite 87 von 102
2.20 Lehrabgeltung & Kollegiengeld<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.20.1 Lehrabgeltung<br />
Assistenten, die noch nicht in den neuen Kollektivvertrag übergeleitet wurden, wird die<br />
Lehrabgeltung nach Vertragsbedienstetengesetz, Angestelltengesetz und Richtlinien in<br />
sechs Monatsraten ausbezahlt.<br />
Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit aus beiden Semestern eines Studienjahres wird<br />
für die Berechnung der Abgeltungen ein Durchschnitt der anrechenbaren Stunden ermittelt<br />
und angewiesen.<br />
Lehrabgeltung für Personen ohne Dienstverhältnis (z.B. Em. Univ.-Prof.)<br />
Die Lehrabgeltung wird weiterhin gemäß den Richtlinien in sechs Monatsraten ausbezahlt.<br />
Lehrabgeltung für studentische MitarbeiterInnen (TutorInnen)<br />
Wenn die Abhaltehäckchen im TISS gesetzt sind erfolgt die Anweisung in fünf<br />
Monatsraten:<br />
Wintersemester: Oktober – Februar<br />
Sommersemester: März – Juli<br />
2.20.2 Kollegiengeld<br />
Kollegiengeld gebührt beamteten Professoren und Dozenten gemäß § 51 GehG, sowie<br />
Assistenten nach altem Dienstrecht gemäß § 52 Abs 1 GehG.<br />
Nachdem die Abhaltehäkchen im TISS gesetzt wurden erfolgt die Anweisung für<br />
beamteten Professoren und Dozenten in vier Monatsraten. Assistenten nach § 52 Abs 1<br />
GehG erhalten für die ersten zwei abgehaltenen Stunden eine ruhegenussfähige<br />
Dienstzulage (Lehrzulage) für das laufende Semester. Für jede weitere beauftragte und<br />
abgehaltene Semesterstunde wird das Kollegiengeld in sechs Monatsraten angewiesen.<br />
Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit aus beiden Semestern eines Studienjahres wird<br />
für die Berechnung der Abgeltungen ein Durchschnitt der anrechenbaren Stunden ermittelt<br />
und angewiesen.<br />
2.20.3 Besondere Leistungsprämien (Prüfungstaxen)<br />
� Grundsätzlich wird eine Prüfungsentschädigung (= „Taxe“) pro Prüfung (Zeugnis)<br />
gewährt. Im Falle der Mitwirkung eines Assistenten bei schriftlichen Prüfungen<br />
(Prüfungsteilen) wird die Taxe im Verhältnis 1:1 geteilt.<br />
15.06.2012 Seite 88 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
� Prüfungstaxen werden an alle Universitätslehrer, die im betreffenden Studienjahr<br />
bzw. dem vorangegangenen Kalenderjahr ein (aktives) Dienstverhältnis haben oder<br />
hatten, ausbezahlt. Davon ausgenommen sind externe Prüfer, Lehrbeauftragte und<br />
Gastprofessoren.<br />
Die Entscheidung über die Höhe der Prüfungstaxen wird im Rektorat beschlossen.<br />
Diese Entschädigungen sind nicht gesetzlich geregelt und eine bloß freiwillige Leistung<br />
der TU Wien. Es entsteht für die Zukunft kein Rechtsanspruch auf Gewährung der<br />
Entschädigung. Sie ist unverbindlich und kann von der TU jederzeit ohne Angabe<br />
von Gründen widerrufen werden.<br />
2.20.4 Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten<br />
Entschädigungen für Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen erhalten<br />
Personen die über eine Lehrbefugnis aus dem Fach verfügen.<br />
Entschädigungen für Diplomarbeiten und Masterarbeiten erhalten aber bei Bedarf auch<br />
geeignete wissenschaftliche Mitarbeiter aus dem Forschungs- und Lehrbetrieb, die damit<br />
betraut wurden.<br />
Die Anweisungen dieser Entschädigungen erfolgen zweimal jährlich immer nach<br />
Semesterende.<br />
Diese Entschädigungen sind nicht gesetzlich geregelt und eine bloß freiwillige Leistung<br />
der TU. Es entsteht für die Zukunft kein Rechtsanspruch auf Gewährung der<br />
Entschädigung. Sie ist unverbindlich und kann von der TU jederzeit ohne Angabe<br />
von Gründen widerrufen werden.<br />
2.21 Projektpersonalkosten<br />
Datenabgleich<br />
Vor der Abrechnung der Gehälter der §26 und §27 Angestellten wird die<br />
Innenauftragszuordnung des Projektpersonals in SAP mit jener der Projektdatenbank<br />
verglichen. Ist bei einem Dienstnehmer in der Projektdatenbank eine andere<br />
Innenauftragszuordnung hinterlegt als in SAP, wird diese mit jener der Projektdatenbank<br />
überschrieben.<br />
Ist im SAP ein FWF-Innenauftrag oder eine Kostenstelle hinterlegt kann diese nicht durch<br />
die Organisationseinheit verändert werden.<br />
15.06.2012 Seite 89 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Lehranteil bei Projektpersonalkosten<br />
Zusätzlich wird der Lehranteil (IA LER…) errechnet, in SAP erfasst und die anderen<br />
Projektpersonalkosten werden um den errechneten prozentuellen Lehranteil verringert.<br />
Da die Arbeitsstunden in der Lehre aus der TISS Abhaltemeldung gezogen werden,<br />
wird der Lehranteil erst im SAP erfasst wenn die Abhaltemeldung durch den<br />
Dienstnehmer erfolgt ist.<br />
Gesperrte Innenaufträge (nach Projektabschluss)<br />
Es kommt bei manchen Rückrechnungen vor (bei Dienstgeberbeitrag Pensionskassa<br />
notwendig), dass bereits geschlossene Innenaufträge mit Dienstgeberbeiträgen belastet<br />
bzw. entlastet werden.<br />
Diese Buchungen werden nach der Abrechnung aus der Buchungsüberleitung gefiltert,<br />
und von der Quästur umgebucht. Diese Kosten werden dem §27 Girokonto anschließend<br />
angelastet oder gutgeschrieben.<br />
Einziehung der §26 und §27 Personalkosten von den Girokonten der Institute<br />
Im Grunde werden alle Personalkosten (Bruttogehälter und Dienstgeberbeiträge) vom<br />
Hauptgirokonto der TU vorfinanziert. Eine Ausnahme bilden die Beamten, diese werden<br />
vom Bundesrechenzentrum abgerechnet.<br />
Nachdem die Gehälter und Reisen aller Bediensteten von der Lohnverrechnung<br />
abgerechnet und gebucht wurden kann mit der Abfrage der §27 Personalkosten begonnen<br />
werden.<br />
Am 20. jedes Monats werden die Personalkosten im §27 Bereich von den jeweiligen<br />
Girokonten der Organisationseinheiten eingezogen.<br />
Einziehung der §27 Personalkosten für FWF Projekte<br />
Personalkosten werden vorerst vom TU Hauptgirokonto getragen. Einmal im Monat wird<br />
eine Liste dieser Kosten erstellt und an den FWF gesendet, welcher diese anschließend<br />
prüft und genehmigt. Die vom FWF geprüften und genehmigten Personalkosten werden<br />
anschließend an das Hauptgirokonto der TU überwiesen.<br />
Die Bearbeitungskosten werden halbjährlich in Form einer separaten Liste an den FWF<br />
übermittelt, und nach erfolgreicher Prüfung und Genehmigung ebenfalls an das<br />
Hauptgirokonto der TU überwiesen.<br />
2.22 FWF-Forschungsbeihilfe<br />
Studierende können vom FWF eine Forschungsbeihilfe in Höhe von € 440,- pro Monat<br />
erhalten. Will der Projektleiter eines FWF-Projektes eine Forschungsbeihilfe für einen<br />
Studierenden anfordern, so muss das entsprechende Formular (verfügbar auf der<br />
15.06.2012 Seite 90 von 102
Homepage der Quästur) ausgefüllt und an das Team Anlagenbuchhaltung,<br />
Zahlungsverkehr & FWF übermittelt werden.<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Bewilligt der FWF die Forschungsbeihilfe, wird diese monatlich ohne Abzüge („brutto für<br />
netto“) von der Quästur an das Girokonto des Studierenden überwiesen.<br />
Die Anforderung der Forschungsbeihilfebeträge erfolgt gemeinsam mit den anderen<br />
Personalkosten bei FWF-Projekten. (siehe Einziehung der §27 Personalkosten für FWF-<br />
Projekte)<br />
Achtung: Dienstnehmer der TU (z.B. TutorInnen, Studienassistenten/innen) können keine<br />
Forschungsbeihilfe erhalten, ihnen kann jedoch ein zusätzlicher Bezugsteil<br />
(„Nebentätigkeit“) ausbezahlt werden, wenn der FWF dies genehmigt.<br />
2.22.1 Hintergrund zur Besteuerung von Beihilfen<br />
Zuwendungen, die zur Förderung oder Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten<br />
gewährt werden (z.B. Forschungsbeihilfen, Stipendien und dgl.) können nur bei Vorliegen<br />
ganz bestimmter Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.<br />
Beihilfen, die im Rahmen einer Studienausbildung gewährt werden (z.B. Diplomarbeits-<br />
oder Dissertationsstipendium), können als echte Stipendien dann steuer- und<br />
sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden, wenn<br />
1. es sich um Zuschüsse zu wissenschaftlichen Arbeiten handelt, die nicht<br />
(kommerziell) veröffentlicht oder sonst wirtschaftlich verwertet werden und<br />
2. die Arbeiten nicht im Rahmen eines Arbeits- oder eines Werkvertrages oder<br />
ergänzend dazu ausgeführt werden und<br />
3. aus der Höhe der Zuschüsse geschlossen werden kann, dass der Zuschuss einen<br />
Ausbildungszuschuss und nicht einen Einkommensersatz darstellt. Das ist<br />
gegeben, wenn die Zuschüsse monatlich € 606,-- bzw. jährlich € 7.272,-<br />
(Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach §27 Studienförderungsgesetz) nicht<br />
übersteigen.<br />
Durch die Zuerkennung einer Beihilfe wird kein Arbeitsvertragsverhältnis (auch kein<br />
Werkvertragsverhältnis) zur TU begründet. Der/Die Stipendiat/in hat keine Verpflichtung<br />
zur Erbringung von Arbeitsleistungen und die TU erwirbt keine Rechte an den im Rahmen<br />
des Stipendiums erzielten Forschungsergebnissen.<br />
Damit eine Beihilfe als echtes Stipendium ausbezahlt werden kann, müssen alle<br />
genannten Voraussetzungen (Punkte 1-3) vorliegen. Ist auch nur eine der<br />
Voraussetzungen nicht gegeben, liegt kein Stipendium vor und kann die<br />
Forschungsbeihilfe nicht steuerfrei ausbezahlt werden.<br />
15.06.2012 Seite 91 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Nicht möglich ist die Auszahlung einer Beihilfe bei einem aufrechtem Arbeitsverhältnis zur<br />
TU.<br />
Besteht die Verpflichtung zur Arbeitsleistung oder wird ein Arbeitsverhältnis als Tutor/in<br />
oder Studienassistent/in begründet, dann ist die Beihilfe kein Stipendium sondern<br />
Einkommen und unterliegt der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung. Dasselbe gilt<br />
auch, wenn während des Bezuges einer Beihilfe ein Arbeitsverhältnis (z.B. als Tutor/in<br />
oder Studienassistent/in) zur TU begründet wird. Es ist daher darauf zu achten, dass<br />
während des Bezuges der Beihilfe nicht gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis zur TU begründet<br />
wird. In diesem Fall kann die Beihilfe nur vor oder nach dem Arbeitsverhältnis steuerfrei<br />
ausbezahlt werden.<br />
15.06.2012 Seite 92 von 102
3 Abkürzungen<br />
Abkürzung Volltext / Langtitel<br />
ER Eingangsrechnung<br />
FWF Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung<br />
GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
L LeiterIn<br />
OE Organisationseinheit<br />
PL ProjektleiterIn<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
RA-VO Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />
über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ.<br />
RechnungsabschlussVO)<br />
UGB Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für<br />
Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch)<br />
UStG Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz<br />
1994 )<br />
15.06.2012 Seite 93 von 102
4 Glossar <strong>Rechnungswesen</strong><br />
Quellen:<br />
� Eigenformulierungen der Quästur<br />
� http://www.steuerverein.at/buchhaltung/<strong>Rechnungswesen</strong>.htm<br />
� http://www.ifm.tuwien.ac.at/cms/uploads/documents/SAP_Begriffe.pdf<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Abschreibungen (für Abnützung), AfA<br />
Abschreibungen stellen den Aufwand für den Werteverzehr des Anlagevermögens für eine<br />
Rechnungsperiode (i.d.R. ein Jahr) in der Gewinn- und Verlustrechnung dar.<br />
Abschreibungen bezeichnen jenen Vorgang, mit dem die Anschaffungskosten auf die<br />
vorgesehene (mehrjährige) Nutzungsdauer verteilt werden.<br />
Abschreibungen, kumuliert<br />
Kumulierte Abschreibungen bezeichnen den Werteverzehr einer Anlage seit Beginn der<br />
Inbetriebnahme. Sie scheinen in der Anlagenbestandsliste für jedes Anlagegut auf und<br />
geben Auskunft über die Abnützung der Anlage.<br />
Abgrenzung<br />
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sowie bei der Übernahme der Daten von der<br />
Finanzbuchhaltung in die Kostenrechnung werden die Buchungsdaten bei Bedarf<br />
wertmäßig angepasst. Dabei spricht man von Abgrenzung. Die Abgrenzung dient der<br />
sach- und periodengerechteren Darstellung von Aufwänden und Erträgen.<br />
Aktiva<br />
Die Aktiva bezeichnen die Summe aller Vermögenspositionen einer Bilanz, während im<br />
Gegensatz dazu die Passiva die Summe des Kapitaleinsatzes zur Finanzierung der<br />
Vermögenspositionen darstellen. Die Summe der Aktiva ist immer gleich der Summe der<br />
Passiva.<br />
Anlagevermögen<br />
Unter Anlagevermögen versteht man jene Vermögensteile, die zum Abschlussstichtag<br />
dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb, d.h. der Leistungserbringung zu<br />
dienen. Diese Begriffsbestimmung verlangt, dass am Abschlussstichtag die Absicht<br />
besteht, die Vermögensteile dauernd, d.h. nicht einmalig zu nutzen und nicht ungenutzt zu<br />
verkaufen. Das Anlagevermögen besteht aus immateriellen Vermögensgegenständen,<br />
Sachanlagen und Finanzanlagen.<br />
Anschaffungswert<br />
Der Anschaffungswert einer Anlage ist jener Wert, mit dem eine Anlage im<br />
Anlagevermögen verbucht wird. Der Anschaffungswert stellt die Basis für die Berechnung<br />
der Abschreibungen dar und entspricht im Normalfall den Anschaffungskosten sowie jenen<br />
Kosten, die für die Inbetriebnahme der Anlage erforderlich sind.<br />
15.06.2012 Seite 94 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Aufwand<br />
Als Aufwand wird der in Geldeinheiten bewertete Verbrauch an Wirtschaftsgütern einer<br />
Organisationseinheit je Abrechnungsperiode bezeichnet. Aufwände werden in der<br />
Finanzbuchhaltung in den Aufwandskonten der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.<br />
Aufwands- bzw. Ertragskonten<br />
Aufwands- und Ertragskonten bilden die Bestandteile der Gewinn- und Verlustrechnung.<br />
Die Verbuchung von Aufwänden führt zu einer Verminderung des Saldos der Gewinn- und<br />
Verlustrechnung und somit zu einer Minderung des Eigenkapitals, während die<br />
Verbuchung von Erträgen eine Erhöhung des Saldos der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
und damit eine Mehrung des Eigenkapitals nach sich zieht.<br />
Ausgaben<br />
Ausgaben bezeichnen die Summe aller Auszahlungen sowie die in einer Periode<br />
eingegangenen Verbindlichkeiten.<br />
Bestandskonto<br />
Bestandskonten bilden die Bestandteile der Bilanz und zeigen Vermögens- und<br />
Kapitalstände an. Bestandskonten auf der Aktivseite der Bilanz zeigen das Vermögen<br />
(z.B. Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Bankguthaben), während Bestandskonten auf<br />
der Passivseite Auskunft über die Finanzierung des Vermögens (z.B. durch Eigen- oder<br />
Fremdkapital) geben.<br />
BIC (Alternativname: SWIFT-Code)<br />
Die Abkürzung BIC steht für Bank Identifier Code, es handelt sich dabei um einen<br />
internationalen, standardisierten Code für Teilnehmer im weltweiten Interbank Netzwerk.<br />
Alternativ wird auch die Bezeichnung SWIFT-Code verwendet, die Abkürzung SWIFT<br />
steht für Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication.<br />
Die Form eines BIC sieht wie folgt aus:<br />
BBBBCCLLbbb<br />
B = der vierstellige Bankcode<br />
C = der zweistellige Ländercode<br />
L = die zweistellige Ortscodierung<br />
b = die dreistellige Zusatzkennzeichnung für Filialen, Abteilungen, etc. (ist optional)<br />
Bilanz<br />
Als Bilanz versteht man die Vermögensaufstellung, die zu einem bestimmten Stichtag<br />
(i.d.R. dem Abschlussstichtag) durchzuführen ist. Sie ist zusammen mit der Gewinn- und<br />
Verlustrechnung Teil des Jahresabschlusses. Die Bilanz repräsentiert das Vermögen und<br />
gibt Auskunft, auf welche Weise das Vermögen finanziert wird.<br />
Buchungskreis (Finanzkreis)<br />
Ein Buchungskreis ist eine organisatorische Einheit innerhalb einer Organisation, für die<br />
eine vollständige, in sich geschlossene Finanzbuchhaltung durchgeführt werden kann.<br />
Die Technische Universität Wien verwendet 2 Buchungskreise:<br />
15.06.2012 Seite 95 von 102
TUW1 - für das Globalbudget und Drittmittel aus § 27 Projekten<br />
PAR261 - für Drittmittel aus § 26 Projekten (ad personam Projekte)<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Buchwert<br />
Der Buchwert einer Anlage bezeichnet die Differenz zwischen Anschaffungswert und<br />
kumulierten Abschreibungen. Er gibt Auskunft über den Restwert und somit das Alter einer<br />
Anlage.<br />
Controlling<br />
Controlling ist eine Form der Führungsunterstützung, die durch die Bereitstellung von<br />
Informationen und Methoden den verschiedenen Ebenen des politisch-administrativen<br />
Führungssystems die Steuerung der Effektivität, der Effizienz und des<br />
Finanzmittelbedarfes ermöglicht.<br />
Dem Controlling obliegen u.a. die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung, die<br />
Erstellung der jährlichen Budgetplanung, die Überwachung des Budgetvollzugs sowie das<br />
Berichtswesen im Bereich des <strong>Rechnungswesen</strong>s.<br />
CO Istbuchungen (SAP Modul CO)<br />
Diese Buchungen werden im FM-Bericht in der Spalte CO Istbuchungen dargestellt.<br />
Customizing (SAP Begriff)<br />
Unter Customizing versteht man alle Aktivitäten, die für die Einstellungen des SAP R/3<br />
Systems vor Aufnahmen des Produktivbetriebes notwendig sind. Auch bestimmte<br />
Anpassungen während des Produktivbetriebes sind Customizingeinstellungen.<br />
Debitor<br />
Debitor = Kunde<br />
Debitoren werden für die Verbuchung von Ausgangsrechnungen/Fakturen benötigt.<br />
Einnahmen<br />
Einnahmen bezeichnen die Summe aller Einzahlungen sowie die in einer Periode<br />
fakturierten Forderungen.<br />
Einzahlungen<br />
Unter Einzahlungen versteht man alle reinen Zahlungsvorgänge in Form von<br />
Geldmitteleingängen.<br />
Eigenkapital, Eigenmittel<br />
Als Eigenmittel (auch Eigenkapital) bezeichnet man die Höhe der finanziellen Beteiligung<br />
eines Unternehmers an einem Unternehmen. Im Fall von Universitäten umfasst das<br />
Eigenkapital laut „Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über<br />
den Rechnungsabschluss der Universitäten“ (Univ. RechnungsabschlussVO) die<br />
Positionen Universitätskapital, Rücklagen und Bilanzgewinn/verlust.<br />
Erlöse<br />
Unter Erlösen versteht man in der Kostenrechnung die Erträge der operativen Tätigkeit<br />
nach Vornahme von Abgrenzungsbuchungen.<br />
15.06.2012 Seite 96 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Erträge<br />
Erträge bezeichnen in der Finanzbuchhaltung alle in Geld bewerteten Gegenleistungen für<br />
erbrachte Leistungen. Erträge können in operative, finanzielle und außerordentliche<br />
Erträge unterteilt werden, wobei die operativen Erträge nach Abgrenzung in der<br />
Kostenrechung als Erlöse definiert sind.<br />
Finanzanlagen<br />
Finanzanlagen sind Teil des Anlagevermögens. Darunter fallen z.B. Beteiligungen an<br />
anderen Unternehmen und längerfristig gehaltene Wertpapiere.<br />
Forderungen<br />
Unter Forderungen versteht man Ansprüche aufgrund von Lieferverträgen,<br />
Dienstleistungsverträgen, Werkverträgen etc. Forderungen sind Bestandteil des<br />
Umlaufvermögens und daher der Aktivseite der Bilanz zuzuordnen.<br />
Fremdkapital<br />
Als Fremdkapital werden langfristige Schulden (insbesondere langfristige Lieferanten- und<br />
Bankkredite) zu einem bestimmten Stichtag bezeichnet. Im Gegensatz zu den<br />
Eigenmitteln (Eigenkapital) stellt das Fremdkapital Verbindlichkeiten gegenüber externen<br />
Geschäftspartnern (Banken, Lieferanten,...) dar.<br />
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)<br />
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist neben der Bilanz der zweite Bestandteil des<br />
Jahresabschlusses gemäß UGB. Während die Bilanz ein Abbild der Vermögenslage zum<br />
Abschlussstichtag darstellt, liegt der Zweck der Gewinn- und Verlustrechnung in der<br />
Darstellung der Erlöse und Aufwendungen, d.h. der Ertragslage über die gesamte<br />
Abrechnungsperiode.<br />
IBAN<br />
Die Abkürzung IBAN steht für International Bank Account Number, es handelt sich dabei<br />
um eine internationale, standardisierte Notation für Bankkontonummern. Die Form einer<br />
österreichischen IBAN sieht wie folgt aus:<br />
ATpp bbbb bkkk kkkk kkkk<br />
AT = das Länderkennzeichen für Österreich<br />
p = die zweistellige Prüfziffer<br />
b = die fünfstellige österreichische Bankleitzahl<br />
k= die elfstellige österreichische Kontonummer<br />
Immaterielle Vermögensgegenstände<br />
Als immaterielle Vermögensgegenständen bezeichnet man Vermögenswerte wie Patente<br />
und Lizenzen, die im dauerhaften Besitz eines Unternehmens sind.<br />
Innenauftrag (SAP Modul CO)<br />
Innenaufträge sind, ebenso wie Kostenstellen und PSP-Elemente,<br />
Kostenzuordnungsobjekte in SAP. Auf einem Innenauftrag können Kosten und Erlöse<br />
gebucht, als auch ein Planwert hinterlegt werden.<br />
15.06.2012 Seite 97 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
An der TU Wien gibt es Innenaufträge sowohl für den §28 Bereich als auch für den<br />
Drittmittelbereich.<br />
Innenaufträge im §28 Bereich:<br />
INV+Kostenstelle für die Abbildung der hoheitlichen Investitionen am Institut<br />
EXK+Kostenstelle für die Abbildung der Exkursionen<br />
EIN+Kostenstelle für die Abbildung der Einnahmen (z.B. aus Skriptenverkauf)<br />
G* - diverse Innenaufträge für die Abbildung von „Sonderprojekten“ (z.B. Innovative<br />
Projekte)<br />
Innenaufträge im Drittmittelbereich:<br />
D* Innenenauftrag für die Abbildung von Drittmittelprojekten (z.B.<br />
Auftragsforschungsprojekte/Forschungsförderungsprojekte)<br />
S*/SAM* = Sammelinnenauftrag für das Institut/die Abteilung,<br />
Innenauftragsgruppe (SAP Modul CO)<br />
Eine Innenauftragsgruppe ist die Zusammenfassung über mehrere Innenaufträge. Eine<br />
Innenauftragsgruppe wird verwendet, um hierarchische Verdichtungen oder eine<br />
Zusammenfassung unterschiedlicher Aufträge zu erzeugen (z.B. alle Innenaufträge eines<br />
Institutes)<br />
Innerbetriebliche Verrechnung<br />
Mithilfe der innerbetrieblichen Verrechnung werden Leistungsbeziehungen zwischen den<br />
einzelnen Organisationseinheiten der TU Wien verrechnet.<br />
Inventar<br />
Als Inventar bezeichnet man die Zusammenfassung aller Anlagen in Form der<br />
Anlagebestandliste. Um dieses gesamte Verzeichnis über das Anlagevermögen auf den<br />
aktuellen Stand zu halten, ist regelmäßig eine Erfassung der Anlagen, in Form einer<br />
Inventur notwendig.<br />
Inventur<br />
Die Inventur ist die Erfassung aller vorhandenen Bestände. Durch die Inventur werden<br />
Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag<br />
ermittelt und schriftlich niedergelegt. Das Ergebnis einer Inventur ist das Inventar, ein<br />
Bestandsverzeichnis, das alle Vermögensteile und Schulden nach Art, Menge und Wert<br />
aufführt.<br />
Jahresabschluss<br />
Der Jahresabschluss setzt sich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.<br />
Kontenplan<br />
Der Kontenplan bildet die Basis der Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung. Er stellt das<br />
Verzeichnis aller bebuchbaren Konten dar und wird von der Kostenrechnung (CO-Modul in<br />
SAP) gemeinsam mit der Finanzbuchhaltung (FI-Modul in SAP) genutzt. Der Kontenplan<br />
besteht in der Finanzbuchhaltung aus Sachkonten, die in Bestandskonten (für die Bilanz)<br />
und Aufwands- und Ertragskonten (für die Gewinn- und Verlustrechnung) unterteilt<br />
werden.<br />
15.06.2012 Seite 98 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Kontierungstyp (SAP Modul CO)<br />
Im Rahmen der Bestellung steuern Sie über das Feld Kontierungstyp die Zuordnung zu<br />
den Bereichen Globalbudget/Drittmittel bzw. Investition/Aufwand. Der Kontierungstyp legt<br />
fest, welche Kontierungsdaten (z.B. Kostenstelle, Innenauftrag usw.) für die Position<br />
erforderlich sind.<br />
Kontierungstyp A: Bestellung einer Anlage mit einem Anschaffungswert > 1.000 EUR inkl.<br />
USt) bzw. wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften (unabhängig vom Wert).<br />
Kontierungstyp F: Bestellungen über einen Innenauftrag (Globalbudget +<br />
Drittmittelbereich)<br />
Kontierungstyp K: Bestellungen über eine Kostenstelle (Globalbudget-Bereich)<br />
Kostenarten (SAP Modul CO)<br />
Jede Kostenart in der Kostenrechnung entspricht einem Sachkonto in der<br />
Finanzbuchhaltung, z.B. Kostenart 764000 Reinigungsmaterial.<br />
Kostenartengruppen (SAP Modul CO)<br />
Unter Kostenartengruppen versteht man Gruppierungen von Kostenarten zur<br />
Übersichtlichkeit im Berichtswesen (z.B. die Kostenartengruppe „TUW-Pers für die<br />
gesamten Personalausgaben).<br />
Kostenrechnungskreis (SAP Modul CO)<br />
Ein Kostenrechnungskreis ist eine organisatorische Einheit innerhalb einer Organisation,<br />
für die eine vollständige, in sich geschlossene Kostenrechnung durchgeführt wird.<br />
Kostenstelle (SAP Modul CO)<br />
Unter Kostenstelle versteht man einen Ort der Kostenentstehung in einer Organisation.<br />
Auf eine Kostenstelle können nur Kosten, aber keine Erlöse gebucht werden! An der TU<br />
Wien gibt es Kostenstellen für die Verbuchung von Kosten im §28 Bereich. Es besteht die<br />
Möglichkeit, Kostenstellen für einzelne Abteilungen anzulegen.<br />
Kreditor<br />
Kreditor = Lieferant<br />
Kreditoren werden für die Verbuchung von Eingangsrechnung benötigt.<br />
Leistung<br />
Als Leistung bezeichnet man das Ergebnis des operativen Handels, also die<br />
Aufgabenerfüllung der Universität. Leistungen können in Form von Dienstleistungen oder<br />
Sachleistungen erbracht werden.<br />
Liquide Mittel<br />
Als liquide Mittel werden sofort verfügbare Geldmittel bezeichnet, die unmittelbar zur<br />
Verfügung stehen, und daher zur Bedeckung von Zahlungsverpflichtungen oder für<br />
Veranlagungen herangezogen werden können.<br />
15.06.2012 Seite 99 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Nutzungsdauer<br />
Die Nutzungsdauer gibt an, über welche Zeitspanne die Anschaffungskosten eines<br />
Anlagegutes verteilt werden. Sie ist damit maßgeblich für die Höhe der Abschreibungen.<br />
Obligo (SAP Modul FM)<br />
Das Obligo stellt eine Mittelreservierung für zukünftige Zahlungen dar. Ein Obligo<br />
bezeichnet somit eine offene Bestellung. Durch die Verbuchung der Eingangsrechnung<br />
zur Bestellung wird das Obligo abgebaut. Obligo ist ein Begriff aus dem Fonds<br />
Management.<br />
Passiva<br />
Die Passiva bezeichnen die Summe des Kapitaleinsatzes zur Finanzierung der<br />
Vermögenspositionen, während im Gegensatz dazu die Aktiva die Summe aller<br />
Vermögenspositionen einer Bilanz darstellen. Die Summe der Passiva ist immer gleich der<br />
Summe der Aktiva.<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
Gemäß den im UGB begründeten Grundsätzen ordentlicher Buchführung sind<br />
Aufwendungen und Erträge jenen Perioden zuzurechnen, in denen sie unabhängig vom<br />
Zahlungszeitpunkt angefallen sind. Bei periodenübergreifenden Geschäftsfällen sind<br />
Abgrenzungen durchzuführen, die in der Bilanz in den aktiven bzw. passiven<br />
Rechnungsabgrenzungsposten verbucht werden.<br />
Rückstellungen<br />
Rückstellungen werden in der Bilanz für jene Verpflichtungen gebildet, deren<br />
Entstehungsgrund zwar bekannt, deren Höhe und Fälligkeit aber am Ende des<br />
Geschäftsjahres noch ungewiss ist. Aufgrund dieser Unsicherheiten ist der Betrag der<br />
verschiedenen Rückstellungen für den Ansatz in den Passivposten der Bilanz zu<br />
schätzen. Typische Rückstellungen, die gemäß UGB verpflichtend anzusetzen sind,<br />
betreffen nicht konsumierte Urlaube, Abfertigungs- und Pensionsansprüche,<br />
Prozesskostenrückstellungen für schwebende Verfahren oder Verlustrückstellungen bei<br />
drohenden Verlusten.<br />
SAP R/3<br />
Betriebswirtschaftliche Standardsoftware der Firma SAP. SAP R/3 ist sowohl im privaten<br />
als auch im öffentlichen Bereich im Einsatz, hinter dem Kürzel SAP R/3 verbirgt sich<br />
„Systeme, Anwendungen, Produkte, Realtime, 3“<br />
SAP R/3 – Modul CO<br />
„Controlling Modul von SAP R/3": dieses Modul dient der Durchführung der Kosten- und<br />
Leistungsrechnung. Wichtige Strukturierungselemente sind Kostenzuordnungsobjekte<br />
(Kostenstellen, Innenaufträge), die Standardhierarchie der Kostenstellen und Kostenarten.<br />
Als technisch-organisatorische Gliederung fungiert der Kostenrechnungskreis.<br />
SAP R/3 – Modul FI<br />
„Financials Modul von SAP R/3": dieses Modul dient der Durchführung der<br />
Finanzbuchhaltung mit Hauptbuch und Nebenbüchern. Führendes Strukturierungselement<br />
ist das Sachkonto. Als technisch-organisatorische Gliederung fungiert der Buchungskreis.<br />
15.06.2012 Seite 100 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
SAP R/3 – Modul MM<br />
"Material Management Modul von SAP R/3": dieses Modul dient zur Durchführung und<br />
Organisation des Beschaffungswesens. Es bildet die gesamte Beschaffungskette von<br />
Bestellung über Waren- bzw. Lagereingang bis zur Rechnungsprüfung ab.<br />
SAP R/3 – Modul SD<br />
"Sales & Distribution Modul von SAP R/3": dieses Modul dient zur Abwicklung der<br />
Fakturierungstätigkeiten.<br />
Sachanlagen<br />
Sachanlagen sind Teil des Anlagevermögens. Darunter fallen z.B. Grundstücke und<br />
Gebäude, Maschinen und Büro- und Geschäftsausstattung.<br />
Aufgrund der Verordnung zum Rechnungsabschluss der Universitäten wird<br />
wissenschaftliche Literatur ebenfalls als Sachanlage klassifiziert.<br />
Sachkonto<br />
Sachkonten sind Gliederungselemente in der Finanzbuchhaltung, um Buchungen nach<br />
unterschiedlichen Kriterien zu sammeln. Alle Sachkonten werden im Kontenplan<br />
dargestellt. Den Sachkonten in der Finanzbuchhaltung entsprechen die Kostenarten in der<br />
Kostenrechnung. Somit ist eine Konsistenz zwischen der Darstellung von wertmäßigen<br />
Veränderungen in der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung gewährleistet.<br />
SD-Materialien (SAP Modul SD)<br />
Bei der Anlage einer Faktura (Ausgangsrechnung) muss in SAP u.A. ein SD-Material<br />
ausgewählt werden. Dieses entspricht einem FIBU-Konto/Sachkonto in der Buchhaltung<br />
(z.B. Material 442000 = Erlöse aus Auftragsforschung). Die Beschreibung zu allen<br />
verwendbaren SD-Materialen finden Sie auf der Homepage der Quästur.<br />
Stammdaten<br />
Unter Stammdaten versteht man wichtige Grunddaten im <strong>Rechnungswesen</strong> eines<br />
Betriebes, die über einen gewissen Zeitraum nicht verändert werden. Wichtige<br />
Stammdaten in der Finanzbuchhaltung sind Sachkonten, aber auch Kreditoren- und<br />
Debitorenstammdaten sowie in der Kostenrechnung Kostenstellen, Innenaufträge und<br />
Kostenarten.<br />
Umlaufvermögen<br />
Unter Umlaufvermögen versteht man jene Wirtschaftsgüter, die nicht dazu bestimmt sind,<br />
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Zum Umlaufvermögen zählen beispielsweise<br />
Vorräte, Forderungen, aber auch kurzfristig angelegte Wertpapiere sowie Bankguthaben.<br />
Mit anderen Worten werden alle Vermögensgegenstände, die nicht zum Anlagevermögen<br />
zählen, dem Umlaufvermögen zugeordnet. In der Bilanz wird das Umlaufvermögen den<br />
Aktiva zugeordnet.<br />
Umsatz, Erlöse<br />
Als Umsatz bezeichnet man allgemein alle Erlöse für Lieferungen und Leistungen. Im Fall<br />
der Technischen Universität Wien setzen sich die Umsätze aus den<br />
Globalbudgetzuweisungen des Bundes, den Studienbeiträgen, den universitären<br />
15.06.2012 Seite 101 von 102
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Weiterbildungsleistungen, den Forschungsleistungen sowie sonstigen Erlösen und<br />
Kostenersätzen zusammen.<br />
Verbindlichkeiten<br />
Unter Verbindlichkeiten versteht man kurzfristige Bankverbindlichkeiten oder<br />
Bankdarlehen sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten (Lieferanten etc.), die eindeutig<br />
feststehen. Sie werden in der Bilanz den Passiva zugeordnet.<br />
15.06.2012 Seite 102 von 102