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Handbuch Rechnungswesen

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<strong>Handbuch</strong> <strong>Rechnungswesen</strong><br />

Technische Universität Wien<br />

(Stand 15.06.2012)<br />

Quästur / E010A<br />

Karlsplatz 13<br />

1040 Wien<br />

quaestur.tuwien.ac.at<br />

DVR Nr. 0005886<br />

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Quästur / E010A<br />

Karlsplatz 13<br />

1040 Wien<br />

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DVR Nr. 0005886<br />

Inhalt<br />

1 Aufbauorganisation ....................................................................................................... 6<br />

1.1 Organigramm der Quästur der TU .......................................................................... 6<br />

1.2 Gebarungsrichtlinie (Stand Mai 2005) .................................................................... 6<br />

1.3 Die Reiserichtline zur Abrechnung der Dienstreisen von Beamten und VB (Stand<br />

28.01.2011) .................................................................................................................... 16<br />

1.4 Die Betriebsvereinbarung für Dienstreisen (Stand 01.02.2011) ............................ 22<br />

1.5 Stammdatenverwaltung ........................................................................................ 30<br />

1.5.1 Kreditorendaten, Debitorendaten und Bankdaten .......................................... 30<br />

1.5.2 Richtlinie für die Anlage der Stammdaten von Kreditoren und Debitoren ...... 31<br />

1.6 Kontierungsobjekte – Globalbudget, Drittmittel & Ad Personam Projekte ............. 32<br />

1.6.1 Eckpunkte des §28 Bereichs .......................................................................... 32<br />

1.6.2 Eckpunkte des §27 Bereichs .......................................................................... 32<br />

2 Das <strong>Rechnungswesen</strong> an der TU ............................................................................... 33<br />

2.1 Grundlagen der Buchhaltung ................................................................................ 33<br />

2.1.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................... 33<br />

2.1.2 Buchhaltungs- und Bilanzierungsgrundsätze ................................................. 34<br />

2.1.3 Das System der doppelten Buchführung ........................................................ 36<br />

2.1.4 Zweck der Buchhaltung .................................................................................. 37<br />

2.1.5 Muster einer Bilanz ........................................................................................ 38<br />

2.1.6 Muster einer Gewinn und Verlustrechnung (GuV) .......................................... 38<br />

2.2 Notwendige Rechnungsmerkmale für Eingangsrechnungen ................................ 40<br />

2.3 Anlagen ................................................................................................................ 41<br />

2.3.1 Bestellung von Anlagevermögen .................................................................... 41<br />

2.3.2 Mischfinanzierung .......................................................................................... 43<br />

2.3.3 Zugang von Anlagevermögen (Rechnungseingang) ...................................... 43<br />

2.3.4 Gutschriften zu Rechnungen Anlagevermögen .............................................. 45<br />

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2.3.5 Abgang von Anlagevermögen ........................................................................ 45<br />

2.3.6 Geringwertige Wirtschaftsgüter ...................................................................... 46<br />

2.3.7 Inventur .......................................................................................................... 47<br />

2.3.8 Anlagen im Bau und Gebäudesanierungen.................................................... 47<br />

2.4 Literatur ................................................................................................................ 49<br />

2.4.1 Zugang von Literatur über ALEPH ................................................................. 49<br />

2.4.2 Dezentraler Zugang von Literatur ................................................................... 50<br />

2.5 Schenkungen und Subventionen .......................................................................... 51<br />

2.6 Bestellungen §27 und §28 ................................................................................... 53<br />

2.6.1 Terminpläne/Rechnungspläne ....................................................................... 54<br />

2.6.2 Abbucher ........................................................................................................ 54<br />

2.6.3 Mischfinanzierungen ...................................................................................... 54<br />

2.6.4 Gutschriften/nachträgliche Entlastung ............................................................ 55<br />

2.6.5 Kautionen ....................................................................................................... 55<br />

2.7 Eingangsrechnungen §27 und §28 ..................................................................... 56<br />

2.7.1 Eingangskontrolle ........................................................................................... 56<br />

2.7.2 Erfassen der Rechnung in SAP MM ............................................................... 56<br />

2.7.3 Steuerkennzeichen ........................................................................................ 57<br />

2.7.4 Zahllauf .......................................................................................................... 58<br />

2.7.5 In Verlust geratene Rechnungen .................................................................... 58<br />

2.8 Handkassen an den Organisationseinheiten (§27 und §28) ................................. 58<br />

2.8.1 Verwaltung ..................................................................................................... 59<br />

2.8.2 Verwahrung .................................................................................................... 61<br />

2.8.3 Diebstahl ........................................................................................................ 61<br />

2.9 Kassa in der Quästur ............................................................................................ 61<br />

2.9.1 Einzahlungen ................................................................................................. 61<br />

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2.9.2 Auszahlungen ................................................................................................ 62<br />

2.10 Girokonten ......................................................................................................... 63<br />

2.11 Fakturierung ...................................................................................................... 63<br />

2.11.1 Terminauftrag / Kundenauftrag ................................................................... 63<br />

2.11.2 Gutschriften zu Ausgangsrechnungen ........................................................ 64<br />

2.12 Konferenzen/Tagungen/Seminare ..................................................................... 64<br />

2.13 Exkursionen ....................................................................................................... 68<br />

2.14 Mahnwesen ....................................................................................................... 71<br />

2.14.1 Mahnverfahren ............................................................................................ 71<br />

2.14.2 Mahnsperre ................................................................................................. 71<br />

2.15 Innerbetriebliche Verrechnung .......................................................................... 72<br />

2.15.1 Manuelle Kostenumbuchung ...................................................................... 72<br />

2.16 Projektverwaltung §26 ....................................................................................... 73<br />

2.16.1 Rechtliche Voraussetzungen für §26-Projekte ............................................ 73<br />

2.16.2 Gegenüberstellung §27 und §26 ................................................................. 75<br />

2.16.3 FWF-Projekte .............................................................................................. 76<br />

2.16.4 Koordinationsprojekte ................................................................................. 78<br />

2.17 Elektronische Archivierung ................................................................................ 80<br />

2.17.1 Aufbewahrungsfristen ................................................................................. 82<br />

2.18 Umsatzsteuer .................................................................................................... 83<br />

2.18.1 Grundlagen Umsatzbesteuerung ................................................................ 83<br />

2.18.2 Die Steuerkennzeichen an der TU .............................................................. 86<br />

2.19 Dienstreisen an der TU ...................................................................................... 86<br />

2.19.1 Grundlagen der Dienstreisen an der TU ..................................................... 87<br />

2.20 Lehrabgeltung & Kollegiengeld .......................................................................... 88<br />

2.20.1 Lehrabgeltung ............................................................................................. 88<br />

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2.20.2 Kollegiengeld .............................................................................................. 88<br />

2.20.3 Besondere Leistungsprämien (Prüfungstaxen) ........................................... 88<br />

2.20.4 Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten ................................................. 89<br />

2.21 Projektpersonalkosten ....................................................................................... 89<br />

2.22 FWF-Forschungsbeihilfe ................................................................................... 90<br />

2.22.1 Hintergrund zur Besteuerung von Beihilfen ................................................ 91<br />

3 Abkürzungen .............................................................................................................. 93<br />

4 Glossar <strong>Rechnungswesen</strong> .......................................................................................... 94<br />

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Auf den folgenden Seiten wird der Einfachheit halber und wegen der besseren<br />

Lesbarkeit manchmal auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet und nur die<br />

männliche Form benutzt, es sind jedoch stets beide Geschlechter gemeint.<br />

1 Aufbauorganisation<br />

1.1 Organigramm der Quästur der TU<br />

1.2 Gebarungsrichtlinie (Stand Mai 2005)<br />

Quelle:<br />

http://www.tuwien.ac.at/dle/recht/organisation/richtlinien_und_verordnungen/gebarungsric<br />

htlinie/<br />

I. Grundsätzliches<br />

1. Die vorliegenden Gebarungsrichtlinien der TU Wien richten sich an alle Organe der TU<br />

Wien, an die LeiterInnen von universitären Einrichtungen, an die ProjektleiterInnen von<br />

Forschungsaufträgen (einschließlich LeiterInnen von CD-Labors, SprecherInnen von TU<br />

Wien – Kooperationszentren, SprecherInnen von FWF-SFB und FWF-FSP und<br />

dergleichen) sowie an die universitären MitarbeiterInnen im wissenschaftlichen und<br />

administrativen Bereich.<br />

2. Die Gebarung der TU Wien und aller ihrer Organisationseinheiten hat den Kriterien der<br />

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen. Die AdressatInnen<br />

dieser Richtlinien sind dazu angehalten, diesen Grundsätzen zu entsprechen und<br />

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verantwortlich an deren Umsetzung mitzuwirken. Unnötige, unwirtschaftliche und<br />

unzweckmäßige Ausgaben („Luxusausgaben“) sind zu unterlassen.<br />

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3. Die AdressatInnen dieser Richtlinien haben stets alle vom Rektorat herausgegebenen<br />

Richtlinien, die sie betreffen, zu befolgen. Ebenso sind auch die Vorgaben im<br />

Organisationshandbuch „<strong>Rechnungswesen</strong> an der Technischen Universität Wien“ (in der<br />

Folge kurz: Organisationshandbuch) einzuhalten.<br />

4. Durch das volle Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 wurde die TU Wien mit<br />

1.1.2004 vollrechtsfähig. Eine Teilrechtsfähigkeit der Institute ist im Gesetz seitdem nicht<br />

mehr vorgesehen. Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen treffen nach außen hin daher<br />

stets die TU Wien als Körperschaft des öffentlichen Rechts, und nicht mehr die einzelnen<br />

Organisationseinheiten, sodass die Befolgung der internen Vorschriften zum<br />

rechtsgeschäftlichen Handeln und zur Gebarung von essentieller Bedeutung ist.<br />

II. <strong>Rechnungswesen</strong> und Gebarung<br />

1. Beachtung von Zahlungszielen<br />

Verbindlichkeiten der TU Wien sind unter Einhaltung des jeweiligen Zahlungszieles zu<br />

begleichen, sodass der Anfall von Verzugszinsen vermieden wird. Sofern im Hinblick auf<br />

eine Verbindlichkeit der TU Wien ein Skonto oder sonstiger Rabatt in Anspruch<br />

genommen werden kann, ist dies zu nutzen, sofern nicht durch das Unterlassen der<br />

Inanspruchnahme ein anderer, höherer Vorteil erzielt werden kann (z.B. Vermeidung von<br />

Verzugszinsen gegenüber der Bank, weil das Konto keine Deckung aufweist, aber in<br />

kurzer Zeit mit dem Einlangen eines zur Deckung verhelfenden Betrages gerechnet wird).<br />

2. Rechnungen<br />

2.1. Das <strong>Rechnungswesen</strong> der TU Wien unterliegt den Bestimmungen des<br />

Handelsgesetzbuches (HGB), des Rechnungslegungsgesetzes, der<br />

Rechnungsabschlussverordnung und des UG 2002. Es gilt der Grundsatz der<br />

Vollständigkeit der Rechnungsverbuchung und der Grundsatz der richtigen<br />

Periodenzuordnung. Eingangs- und Ausgangsrechnungen sind daher entsprechend<br />

diesen Grundsätzen vollständig und in den korrekten Leistungszeiträumen zu verbuchen.<br />

2.2. Sowohl eingehende als auch ausgehende Rechnungen sind – wie im<br />

Organisationshandbuch näher dargestellt – auf ihre formelle, rechnerische und inhaltliche<br />

Richtigkeit zu prüfen. Eingehende Rechnungen sind nur dann zu begleichen, wenn die<br />

formelle, rechnerische und inhaltliche Richtigkeit gegeben ist.<br />

2.3. Sämtliche (eingehende und ausgehende) Rechnungen sind für die Dauer des<br />

gesetzmäßigen Ausmaßes [Die Aufbewahrungsfrist endet grundsätzlich am Ende des<br />

siebenten auf den Geschäftsfall folgenden Jahres – zB Beleg vom 10.1.2004 ð Beginn<br />

des 1. auf den Geschäftsfall folgenden Jahres ist am 1.1.2005 und das Ende der Frist<br />

demnach am 31.12.2011] so aufzubewahren, dass aufgrund der ordentlichen Ablage ein<br />

unverzügliches Auffinden der Rechnung gewährleistet ist. Näheres zur Belegablage ist<br />

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dem Organisationshandbuch zu entnehmen.<br />

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2.4. Eigenbelege dürfen nur für an die TU Wien eingehende Beträge (z.B. Spenden,<br />

Förderungen) angefertigt werden. Wird eine Zahlungsverpflichtung der TU Wien<br />

ausgelöst, ist die Anfertigung von Eigenbelegen unzulässig (Ausnahme: Die Ausstellung<br />

von Eigenbelegen für Zahlungsverpflichtungen ist dann zulässig, wenn die Leistung im<br />

Geschäftsverkehr üblicherweise nicht belegt wird, wie insbesondere bei Trinkgeldern).<br />

2.5. Alle Verantwortlichen der Organisationseinheiten sind verpflichtet, Geschäftsfälle<br />

entsprechend den Vorgaben des Organisationshandbuches zeitnah mit aussagekräftigen<br />

Textierungen zu buchen.<br />

3. Budgetäres und Konten<br />

3.1. Die Gebarung aller Organisationseinheiten, auch im Drittmittelbereich, hat den<br />

Kriterien der Zweckmäßigkeit (das heißt für Zwecke der TU Wien bzw. der<br />

Organisationseinheit zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben), Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit zu entsprechen und muss einer Prüfung durch die Innenrevision und<br />

durch den Rechnungshof standhalten.<br />

3.2. Aus Punkt 3.1. folgt, dass aus dem Drittmittelbudget nur solche Ausgaben getätigt<br />

werden dürfen, die mit den Aufgaben einer Universität im Zusammenhang stehen.<br />

Insbesondere können daher keine Feste oder Geschenke zu persönlichen Anlässen<br />

finanziert werden, möglich sind jedoch – maximal ein- bis zweimal jährlich – Betriebsfeste<br />

und Betriebsausflüge zur Mitarbeitermotivation.<br />

3.3. Den Drittmittelkonten der Organisationseinheiten dürfen nur Gelder aus<br />

Drittmittelprojekten („§ 27-Projekten“) und aus Spenden/Schenkungen zufließen.<br />

Zahlungen, die nicht darunter fallen, sind dem Globalbudget zuzuordnen und auf dem<br />

Globalbudgetkonto zu verbuchen.<br />

3.4. Sofern in einer Organisationseinheit Spesen für Repräsentationszwecke anfallen,<br />

sind diese nicht aus dem Globalbudget, sondern ausschließlich aus dem § 27-Konto der<br />

Organisationseinheit zu begleichen. Eine Ausnahme besteht lediglich für das Rektorat<br />

sowie für die DekanInnen der TU Wien, deren Repräsentationsaufwendungen für die<br />

Fakultät / Universität aus dem Globalbudget finanziert werden können.<br />

3.5. Die Organisationseinheiten haben ihr Budget als Ausgabenrahmen einzuhalten,<br />

widrigenfalls die Berechtigung des Leiters / der Leiterin wegen Missbrauches entzogen<br />

werden kann. Ist der Budgetrahmen ausgeschöpft, sind für das betreffende Finanzjahr<br />

keine Leistungen oder Lieferungen mehr in Auftrag zu geben. Wurden trotzdem<br />

Anschaffungen getätigt oder Dienstleistungen bezogen, ist mit den entsprechenden<br />

Belegen dennoch wie im Organisationshandbuch näher dargestellt zu verfahren. Das<br />

Budget der Organisationseinheit für das Folgejahr wird dann um den entsprechenden<br />

Betrag gekürzt werden.<br />

4. Tagungen, Seminare und Konferenzen<br />

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Für die Veranstaltung von Tagungen, Seminaren und Konferenzen gilt folgendes:<br />

� Falls eine Organisationseinheit die Veranstaltung selbst organisiert (Versenden der<br />

Einladungen, Ausstellung der Rechnungen, etc.), sind die Einnahmen und<br />

Ausgaben für diese Tagung im Globalbudget zu verbuchen.<br />

� Falls eine Organisationseinheit eine externe Firma oder ein externes Tagungsbüro<br />

mit der Organisation der Veranstaltung beauftragt, ist die Finanzierung über ein<br />

eigenes bei der Quästur zu beantragendes Girokonto im Globalbudget<br />

abzuwickeln. Diese Veranstaltungen sind dem Vizerektor / der Vizerektorin für<br />

Finanzen und Administration zu melden.<br />

� Die Eröffnung eines eigenen Kontos ist auch dann erforderlich, wenn die<br />

Vorbereitung der Veranstaltung längere Zeit in Anspruch nimmt oder eine große<br />

Anzahl an TeilnehmerInnen und Buchungen erwartet werden. Auch in diesem Fall<br />

ist eine Meldung an den Vizerektor / die Vizerektorin für Finanzen und<br />

Administration erforderlich.<br />

Den Gewinn und Verlust aus Veranstaltungen trägt die jeweils durchführende<br />

Organisationseinheit.<br />

5. Dokumentation der Freigabe in SAP<br />

5.1. Um die Freigabe von SAP-Bestellungen vollständig dokumentieren zu können, aber<br />

auch zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ sind sämtliche Bestellungen in SAP nach<br />

erfolgter Freigabe auszudrucken und vom / von der Freigabeberechtigten zu<br />

unterfertigen. Die unterfertigten Ausdrucke sind in der Organisationseinheit<br />

aufzubewahren.<br />

5.2. Für den Fall, dass der / die Freigabeberechtigte den Ausdruck nicht persönlich<br />

unterfertigen kann, besteht die Möglichkeit, aus dem Bereich des wissenschaftlichen<br />

Personals der Organisationseinheit weitere Zeichnungsberechtigte zu nennen. Die<br />

Verantwortung für die Freigabe verbleibt allerdings auch in diesem Fall beim / bei der<br />

Freigabeberechtigten und kann nicht übertragen werden.<br />

6. Verweigerung der Zahlungsauslösung<br />

Wenn die Quästur mangels Übereinstimmung mit gesetzlichen, verordnungsmäßigen<br />

oder sonstigen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Durchführung einer Zahlung<br />

verweigert und die Person, die die Zahlung gegenüber der Quästur veranlasst, auf deren<br />

Durchführung besteht, so ist die Rektorin oder der Rektor bzw. die zuständige<br />

Vizerektorin oder der zuständige Vizerektor zu informieren, die oder der die endgültige<br />

Entscheidung über die Durchführung der Zahlung trifft.<br />

III. Rechtsgeschäftliches Handeln<br />

1. Einhaltung aller Vorschriften<br />

Die AdressatInnen dieser Richtlinien haben rechtsgeschäftliche Handlungen für und im<br />

Namen der TU Wien nur im rechtlich zulässigen Ausmaß und unter Beachtung sämtlicher<br />

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relevanter Richtlinien vorzunehmen. Dabei sind insbesondere auch die jeweils geltenden<br />

vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten. Alle Handlungen haben stets die Interessen<br />

der TU Wien zu wahren.<br />

2. Inanspruchnahme der Leistungen der BBG<br />

Bei der Beschaffung von Leistungen und Gegenständen für die TU Wien ist der zwischen<br />

der TU Wien und der „Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (BBG)<br />

abgeschlossene Rahmenvertrag zu beachten. Demnach können bestimmte<br />

Anschaffungen über die BBG abgewickelt werden. Nähere Informationen dazu befinden<br />

sich auf der Internet-Seite der Rechtsabteilung der TU Wien.<br />

3. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte<br />

Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen vor Abschluss – unbeschadet von Punkt 4 –<br />

jedenfalls der Genehmigung durch das Rektorat:<br />

� Ratengeschäfte, die mit Zinsen verbunden sind und/oder den Preis erhöhen<br />

� Leasingverträge<br />

� Anmietung von unbeweglichen Sachen<br />

� Vermietung von unbeweglichen Sachen (insbesondere Räumlichkeiten)<br />

� Versicherungsverträge, ausgenommen jene Versicherungsverträge, die aus<br />

genehmigten Projektmitteln bezahlt werden und darüberhinaus nur für eine kurze<br />

Zeitspanne abgeschlossen werden (z.B.: Reise- und Transportversicherungen).<br />

� Verkauf von aus dem Globalbudget angeschafftem Anlagevermögen<br />

� Annahme von Schenkungen, soweit es sich um Anlagevermögen handelt; andere<br />

Schenkungen bedürfen lediglich einer Meldung an die Quästur<br />

� Anschaffung von Anlagevermögen aus Subventionsmitteln<br />

4. Bevollmächtigte gemäß § 28 UG 2002<br />

4.1. Die vom Rektorat gemäß § 28 UG 2002 bevollmächtigten Personen dürfen ihre<br />

Vollmacht ausschließlich zur Erledigung des Tagesgeschäftes der Organisationseinheit<br />

nützen. Unter dem Tagesgeschäft sind die für die Organisationseinheit typischen<br />

rechtsgeschäftlichen Erledigungen zu verstehen, die regelmäßig wiederkehren und mit<br />

keinem außerordentlichen finanziellen Aufwand verbunden sind.<br />

Zum Tagesgeschäft einer mit der wissenschaftlichen Forschung betrauten<br />

Organisationseinheit gehört auch der Abschluss von Verträgen über Projekte gemäß § 27<br />

UG 2002. Personen, die gemäß § 28 UG 2002 bevollmächtigt sind, können für ihre<br />

Organisationseinheit daher grundsätzlich auch solche Rechtsgeschäfte abschließen. Es<br />

wird explizit darauf hingewiesen, dass vor dem Abschluss auch in diesem Fall die zu § 27<br />

UG 2002 konzipierten Richtlinien zum Abschluss von Forschungs- und<br />

Entwicklungsverträgen zu beachten sind. Weiters sind eventuelle Einschränkungen durch<br />

den Leiter / die Leiterin der Organisationseinheit, der dieser Bevollmächtigte / diese<br />

Bevollmächtigte angehört, zu beachten.<br />

Rechtsgeschäfte, die nicht unter das Tagesgeschäft fallen, müssen entweder vom<br />

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Rektorat genehmigt oder durch dieses selbst abgeschlossen werden; diesbezüglich ist<br />

mit dem Rektorat Einvernehmen herzustellen.<br />

4.2. Die Bevollmächtigung gemäß § 28 darf keinesfalls dazu genützt werden, um die TU<br />

Wien zu folgenden Rechtsgeschäften zu verpflichten (Der Vollständigkeit wegen wird<br />

angemerkt, dass diese Rechtsgeschäftstypen bereits von Gesetzes wegen auch nicht von<br />

§ 27 UG 2002 erfasst sind):<br />

� Beitritt zu Vereinen<br />

� Gründung von Unternehmen<br />

� Anmeldung oder Erwerb von Patenten und Gebrauchsmustern auf den Namen der<br />

TU Wien<br />

� Abschluss von Verträgen, mit denen Rechte in Bezug auf (Dienst)Erfindungen,<br />

Patente oder Gebrauchsmuster übertragen oder eingeräumt werden (z.B. Lizenz-,<br />

Options- oder Verkaufsverträge); dies gilt jedoch nur für Erfindungen, die nach<br />

dem 1.1.2004 von der TU Wien in Anspruch genommen oder der TU Wien<br />

übertragen wurden.<br />

� Abschluss von Rechtsgeschäften, die von Gesetzes wegen einer Genehmigung<br />

durch ein Organ der Universität bedürfen (z.B. Gründung von Gesellschaften und<br />

Stiftungen, Aufnahme von Bildungskooperationen wie etwa<br />

Doppeldiplomprogramme)<br />

� Abschluss von Beratungsverträgen mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und<br />

Rechtsanwälten [Für den Abschluss dieser Rechtsgeschäfte ist eine Gattungs-<br />

oder Einzelvollmacht des Rektorates erforderlich]<br />

4.3. Die gemäß § 28 UG 2002 bevollmächtigten Personen sind nur dann<br />

zeichnungsberechtigt, wenn eine Bevollmächtigung des Rektors erteilt wurde und der<br />

Quästur der TU Wien entsprechende Unterschriftenproben des / der Bevollmächtigten<br />

vorliegen.<br />

5. Berechtigte Personen gemäß § 27 Abs. 1 UG 2002<br />

5.1. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Z. 5 UG 2002 normiert, dass die<br />

Organisationseinheiten von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z.<br />

1 bis 4 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch machen können. Diese<br />

Norm räumt den Organisationseinheiten die zweckgebundene Verwendung des von ihnen<br />

erworbenen Vermögens ein, das Rechtsgeschäft selbst ist aber vom zuständigen Organ<br />

der Universität abzuschließen. Das bedeutet, dass – falls über Vermögen oder Rechte<br />

gemäß Z. 5 leg cit Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden sollen, die nicht von § 27 Abs.<br />

1 Z. 1 bis 4 UG 2002 erfasst sind – die LeiterInnen der Organisationseinheiten dazu nicht<br />

ex lege bevollmächtigt sind, sondern das zuständige Organ der Universität den Vertrag<br />

abschließen muss.<br />

5.2. Unter Umständen könnte eine Berechtigung jedoch aus § 28 UG 2002 resultieren,<br />

wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt, das angestrebte Rechtsgeschäft zum<br />

Tagesgeschäft zählt und nicht aus der Bevollmächtigung ausgenommen ist.<br />

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IV. Abwicklung von Forschungsprojekten<br />

1. Ad personam – Projekte (§ 26 UG 2002)<br />

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1. Die Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen<br />

Universitätspersonals dürfen an der TU Wien auch Forschungsvorhaben<br />

durchführen, zu denen sie persönlich beauftragt wurden bzw. für die sie<br />

persönlich gefördert werden. Sowohl bei Forschungsaufträgen als auch bei<br />

Vorhaben aus Forschungsförderung ist gemäß § 26 Abs. 2 UG 2002<br />

Voraussetzung für die Durchführung, dass<br />

� die Erfüllung der Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis<br />

� die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit in der Forschung<br />

sowie im Lehrbetrieb und<br />

� die Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehöriger<br />

nicht beeinträchtigt werden.<br />

Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung<br />

von Forschungsaufträgen Dritter ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Der<br />

Abschluss einer Vereinbarung mit der TU Wien über den Kostenersatz ist in diesem Fall<br />

Voraussetzung für die Unterzeichnung des Projektvertrages.<br />

MitarbeiterInnen an einem Forschungsvorhaben aus Forschungsförderung bzw.<br />

Forschungsaufträgen sind auf Vorschlag des/der das Forschungsvorhaben<br />

durchführenden Universitätsangehörigen gegen Ersatz der Personalkosten in ein zeitlich<br />

befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität aufzunehmen.<br />

Weiters sind die AuftragnehmerInnen verpflichtet, eine § 26-Haftungserklärung zu<br />

unterzeichnen (siehe Richtlinien). Die ProjektleiterInnen sind dazu verpflichtet, über das<br />

Projekt gesonderte Aufzeichnungen am Institut zu führen.<br />

In der Gebarung erfolgt eine Teilung der Finanzmittel in Personal und Sachmittelbudget.<br />

Das Sachmittelbudget ist vom/von der ProjektleiterIn mittels Einnahmen-<br />

Ausgabenrechnung treuhändisch selbst zu verwalten. Dafür ist ein eigenes, über die<br />

Quästur zu beantragendes, Girokonto zu verwenden. Ausnahme von dieser Regelung<br />

sind FWF-Projekte; hier ist die Buchhaltung zentral in der Quästur durchzuführen,<br />

weshalb die Originalrechnungen in der Quästur abzugeben und zu prüfen sind.<br />

1.2. Sämtliche an ProjektleiterInnen oder an LeiterInnen von Organisationseinheiten von<br />

Dritten erteilte Aufträge für Privatgutachten, die nicht im Rahmen und Interesse der TU<br />

Wien erstellt werden, sind keine § 26-Projekte. Bei Nutzung von Infrastruktur und/oder<br />

Personal der TU Wien für derartige Aufträge ist die TU Wien mit den entsprechenden<br />

Leistungen zu beauftragen. In diesem Auftrag ist zu berücksichtigen, dass die<br />

Organisationseinheiten vollen Kostenersatz zu leisten haben. Die Inanspruchnahme von<br />

Infrastruktur und Personal ist daher wie ein Drittmittelauftrag gemäß § 27 UG 2002 zu<br />

behandeln.<br />

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2. Drittmittelprojekte (§ 27 UG 2002)<br />

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Diese Projekte werden nach dem UG 2002 im Namen und auf Rechnung der TU Wien<br />

durchgeführt. Rechtsgeschäfte im Rahmen von §27-Projekten werden von der TU Wien<br />

abgeschlossen. Auch die Einstellung von Personal erfolgt über die TU Wien.<br />

Sowohl die LeiterInnen der Organisationseinheiten als auch die ProjektleiterInnen haben<br />

bezüglich Vertragserstellung bzw. –abwicklung Sorgfaltspflichten (Rechtmäßigkeit,<br />

Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Transparenz) und die jeweiligen<br />

Richtlinien zu beachten und müssen sicherstellen, dass ausreichend Mittel auch für<br />

allfällige Folgeverpflichtungen zur Verfügung stehen. Wenn sich aus dem Projekt<br />

ungedeckte Forderungen ergeben, werden die Institutsmittel zur Deckung herangezogen<br />

(erforderlichenfalls auch jene, die nicht in Zusammenhang mit dem betroffenen Projekt<br />

stehen).<br />

3. Kostenersatz<br />

Das UG 2002 fordert bei Aufträgen Dritter sowohl in § 26 als auch in § 27 grundsätzlich<br />

einen vollen Kostenersatz, der gemäß den Erläuterungen zum UG 2002 als Ersatz der<br />

fixen und variablen Kosten zu interpretieren ist. Die im Rahmen der Bestimmungen der §§<br />

26, 27 und 28 UG 2002 berechtigten bzw. bevollmächtigten Personen haben dafür Sorge<br />

zu tragen, dass der Kostenersatz jeweils gewährleistet ist und diesbezüglich<br />

wahrheitsgetreue und sorgfältig recherchierte Angaben zu machen.<br />

V. Kosten für die Überlassung von Räumen der TU Wien für Veranstaltungen<br />

1. Für Veranstaltungen der Organisationseinheiten der TU Wien bzw. der HTU (interne<br />

Veranstalter), die der Lehre und Forschung oder den sozialen Anliegen der Bediensteten<br />

bzw. der Studierenden der TU Wien dienen, und für die von den TeilnehmerInnen keine<br />

finanziellen Teilnahmebeiträge wie Eintrittsgelder, Schulungs-, Seminar- oder<br />

Kongressgebühren verlangt werden, wird grundsätzlich keine Vergütung für die<br />

Überlassung der Räume verrechnet (Ausnahme bei Anfall von Sonderspesen).<br />

2. Externen VeranstalterInnen wird in jedem Fall eine Vergütung für die Überlassung von<br />

Räumen in Rechnung gestellt.<br />

3. Für die Höhe der Beiträge für die Überlassung von Räumen sind die jeweils zum<br />

Zeitpunkt des Antrages geltenden Vergütungssätze maßgeblich.<br />

4. Bei Veranstaltungen interner Veranstalter (OE), die der Lehre und Forschung dienen,<br />

und bei denen Teilnahmebeträge verlangt werden (daher also Vergütungen für die<br />

Überlassung von Räumen verrechnet werden), wird die Vergütung für die Überlassung<br />

von Räumen bis zur Vorlage der Endabrechnung der Veranstaltung, spätestens jedoch<br />

bis 3 Monate nach Ende der Veranstaltung, gestundet. Bei derartigen Veranstaltungen<br />

kann das Rektorat im Falle, dass die Abwicklung der Veranstaltung ein Defizit ergibt, bei<br />

Vorliegen der in den Veranstaltungsrichtlinien der TU Wien geregelten Voraussetzungen<br />

teilweise bzw. gänzlich auf die Verrechnung von Vergütungen für die Überlassung der<br />

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Räume verzichten.<br />

VI. Schadensfälle (einschließlich Einbruch, Diebstahl und dergleichen)<br />

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Schadensfälle sind in jedem Fall aktenkundig zu machen und der Rektorin oder dem<br />

Rektor bzw. der zuständigen Vizerektorin oder dem zuständigen Vizerektor im Wege der<br />

Rechtsabteilung bekannt zu geben. Die Schadensmeldung hat zumindest folgende<br />

Angaben zu enthalten:<br />

� Ursache, Hergang, Art, Ausmaß und Zeitpunkt der Ereignung des Schadensfalles;<br />

� Name oder Namen jener Person oder Personen, die unmittelbar oder mittelbar am<br />

Schadensfall beteiligt war oder waren, diesen herbeiführte bzw. herbeiführten oder<br />

nicht verhinderte bzw. nicht verhinderten sowie jener Personen, die über den<br />

Hergang und die maßgeblichen Gründe Auskunft geben können;<br />

� Schadensbetrag;<br />

� Begleitumstände, die die Ereignung des Schadensfalles ermöglichten,<br />

insbesondere allfällige Unzulänglichkeiten bestehender Vorschriften;<br />

� Maßnahmen, die veranlasst wurden, um die Ausweitung oder Wiederholung eines<br />

solchen Schadens zu verhindern;<br />

� Gegebenenfalls Bestätigung der polizeilichen Anzeige.<br />

Im Schadensfall ist der anfallende Selbstbehalt aus den Mitteln der Organisationseinheit<br />

zu leisten, wenn der Schaden aufgrund zumindest grober Fahrlässigkeit eines<br />

Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin dieser Organisationseinheit entstanden ist.<br />

VII. Personal<br />

1. Zentrale Zuständigkeit der Personalabteilungen<br />

Seit 1.1.2004 ist die Technische Universität Wien Arbeitgeberin der bei ihr beschäftigten<br />

DienstnehmerInnen, dies gilt auch für (refundierte) Angestellte in Drittmittelprojekten. Den<br />

Instituten kommt nach außen – insbesondere als Arbeitgeber – keine rechtliche Existenz<br />

mehr zu.<br />

Dementsprechend erfolgt die Verwaltung des Personals zentral in der Personalabteilung<br />

und die Abrechnung über die Lohnverrechnung in der Quästur. Eine erforderliche<br />

Personalaufnahme ist der Personalabteilung daher rechtzeitig bekannt zu geben. Dabei<br />

ist auch einzukalkulieren, dass die Stelle unter Umständen ausgeschrieben werden muss<br />

(vgl. § 107 UG 2002). Die Ausstellung des Arbeitsvertrages (und ebenso von Zusätzen /<br />

Änderungen der Verträge) erfolgt in der Personalabteilung, weshalb dieser die<br />

erforderlichen Daten mindestens eine Woche vor Arbeitsantritt bekannt zu geben sind.<br />

Auch das beabsichtigte Ausscheiden ist der Personalabteilung so rechtzeitig bekannt zu<br />

geben, dass diese – unter Beachtung der vorgeschriebenen Fristen und Termine und der<br />

zwingenden Einbeziehung der ArbeitnehmerInnenvertretung – die Beendigung<br />

aussprechen kann. Beendigungserklärungen können rechtswirksam nur vom Rektor / von<br />

der Rektorin, vertreten durch die MitarbeiterInnen der Personalabteilung, bzw. vom<br />

Universitätsdirektor / von der Universitätsdirektorin, keinesfalls jedoch von<br />

15.06.2012 Seite 14 von 102


MitarbeiterInnen der Organisationseinheiten, abgegeben werden.<br />

2. Dienstreisen<br />

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2.1. Für Dienstreisen, die aus dem Globalbudget bezahlt werden, gelten die<br />

Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift (RGV) (Ausnahme: Frist zur Einreichung –<br />

siehe dazu unten Punkt 2.3). Der Ersatz der Reisekosten unterliegt daher den dortigen<br />

Regelungen, eine höhere Abgeltung ist nicht möglich.<br />

2.2. Bei Reisen, die aus Drittmitteln bezahlt werden, wird unterschieden, ob ohne oder<br />

gegen Vorlage von Originalbelegen abgerechnet wird:<br />

1. Gegen Vorlage der Originalbelege werden sämtliche mittels Beleg nachweisbare<br />

Kosten ersetzt, sofern der Leiter / die Leiterin der Organisationseinheit bzw. der<br />

Projektleiter / die Projektleiterin dies bewilligt.<br />

2. Für den Fall, dass keine Originalbelege vorgelegt werden, wird grundsätzlich nach<br />

den Bestimmungen der RGV abgerechnet. Darüber hinausgehend werden<br />

Reisekosten dann erstattet, wenn aus dem Drittmittelvertrag höhere Beträge, als in<br />

der RGV vorgesehen, gewährt werden können. In diesem Falle sind die auf das<br />

Projekt anzuwendenden Höchstsätze nachzuweisen, und es müssen der<br />

Höchstsatz für Tagesgebühr und der Höchstsatz für Nächtigungsgebühr getrennt<br />

vorliegen. Der Nachweis ist durch Übermittlung einer Kopie der<br />

Reiserechnungsbestimmungen des EU- oder Projektvertrages zu erbringen.<br />

2.3. Alle Abrechnungen über Dienstreisen sind spätestens bis zum Ende des<br />

Folgemonates nach der Reise an die Quästur zu übermitteln.<br />

3. Zweckmäßige Terminplanung<br />

Bei auswärtigen Kommissionsmitgliedern und Gastvortragenden, denen im<br />

Außenverhältnis die TU Wien [Unabhängig davon, welche Organisationseinheit intern für<br />

die Bezahlung aufkommt] den Aufenthalt in Wien bezahlt, ist auf eine zweckmäßige<br />

Terminplanung zu achten, sodass die Aufenthaltskosten so gering wie möglich bleiben<br />

(z.B. keine „verlängerten Wochenenden“, weil Termine für Freitag und Montag angesetzt<br />

wurden, es sei denn, der Gesamtaufenthalt kommt etwa durch die Inanspruchnahme<br />

eines Wochenendfluges billiger).<br />

Der Vollständigkeit wegen wird auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die<br />

Abrechnung und Verwaltung dieser Personen v.a. im Hinblick auf eine allfällige<br />

Verpflichtung zur Steuerabfuhr von der zuständigen Personalabteilung bzw. der Quästur<br />

vorgenommen werden muss.<br />

VIII. Sonstiges<br />

1. Anlagen im Bau und Gebäudesanierungen<br />

Die Verwaltung der Anlagen im Bau, insbesondere der Umbauten an Gebäuden und/oder<br />

auch Neubauten sowie die Planung und Budgetierung dieser Maßnahmen fällt in die<br />

15.06.2012 Seite 15 von 102


ausschließliche Zuständigkeit des Rektorates.<br />

2. Lagerbuchhaltungen<br />

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Organisationseinheiten, die Betriebsmittel in einem Umfang über 100.000 € verwenden,<br />

sind verpflichtet eine Lagerbuchhaltung zu führen.<br />

3. Konsequenz bei Nichteinhaltung von Vorschriften<br />

Nimmt eine Organisationseinheit Aufgaben wahr, die nach gesetzlichen und/oder internen<br />

Vorschriften einer zentralen Stelle in der Universität zugeordnet sind, haftet die<br />

Organisationseinheit dem Rektorat im Innenverhältnis für alle dadurch verursachten<br />

Aufwendungen, Schäden und Strafzahlungen.<br />

Beschlossen in der Sitzung des Rektorates am 4. April 2005<br />

Genehmigt vom Universitätsrat am 24. Mai 2005<br />

1.3 Die Reiserichtline zur Abrechnung der Dienstreisen von Beamten<br />

und VB (Stand 28.01.2011)<br />

Quelle: http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/quaest/doc/ReiseRL_B_VB_TU_Wien.pdf<br />

REISERICHTLINIE<br />

zur Abrechnung der Dienstreisen von Beamten und Vertragsbediensteten<br />

an der Technischen Universität Wien<br />

(Stand 28.01.2011)<br />

ersetzt Reiserichtlinie in der Fassung des Beschlusses des Rektorates vom 21.09.2010,<br />

kundgemacht in MBl. Nr. 284 vom 01.12.2010<br />

1. Grundsätze<br />

Dienstreisen haben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit,<br />

Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen.<br />

Dienstreisen sind auf die notwendige Dauer zu beschränken, d.h. so zu vereinbaren, dass<br />

insbesondere zusätzliche Kosten für Übernachtungen bzw. Verpflegung am Vorabend<br />

vermieden werden. Sofern günstigere Tarife die Kosten für eine zusätzliche<br />

Übernachtung und Verpflegung aufheben, können diese genutzt werden.<br />

15.06.2012 Seite 16 von 102


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Frühzeitige Planung der Dienstreise durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, damit<br />

günstige Tarife gebucht werden können, wird empfohlen.<br />

Die Verantwortlichkeit über die Verwendung der Reisemittel liegt bei der/beim<br />

Budgetverantwortlichen, die Verantwortung der dienstrechtlichen Freigabe bei der/beim<br />

Dienstvorgesetzten. Vor Antritt einer Dienstreise sind die Genehmigungen sowohl von<br />

der/vom Dienstvorgesetzten als auch von der/vom Budgetverantwortlichen einzuholen.<br />

Die Abrechnung der Dienstreisen von Beamten und Vertragsbediensteten richtet sich im<br />

Wesentlichen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) in der geltenden Fassung.<br />

2. Dienstreisen<br />

Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Ausführung<br />

ihres von der Universität erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes<br />

gelegenen Ort begeben, der mehr als 2 Kilometer entfernt ist.<br />

Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise ist die Dienststelle, oder der Wohnort.<br />

3. Fahrtkosten<br />

Bei allen Dienstreisen sind grundsätzlich nach Fahrplan verkehrende öffentliche<br />

Verkehrsmittel zu benutzen. Andere Verkehrsmittel sollten nur beim Vorliegen triftiger<br />

Gründe benutzt werden.<br />

In erster Linie werden die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) refundiert.<br />

Bei einer Reisedauer über 4 Stunden und mehr als 400 km Entfernung besteht die<br />

Möglichkeit, Flüge oder die Bahnfahrt 1. Klasse zu nutzen. Die Vergütung der 1. Klasse<br />

ist nur gegen Vorlage der Fahrkarte möglich, andernfalls wird die 2. Klasse verrechnet.<br />

Bei Bedarf und Wirtschaftlichkeit wird eine Vorteilscard der ÖBB gegen Refundierung zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Bei Flugreisen ist grundsätzlich die Economy Class zu benutzen, bei Vorliegen<br />

ausreichender Gründe kann mit Zustimmung der/des Budgetverantwortlichen auch<br />

Business Class benutzt werden.<br />

Termine sind möglichst so zu legen, dass kostengünstige Verbindungen genutzt werden<br />

können.<br />

Dienstlich erflogene Bonusmeilen stehen dem Dienstgeber zu, eine private Nutzung ist<br />

unzulässig. Dienstlich erflogene Bonusmeilen dürfen nur dienstlich verwertet werden (z.B.<br />

Upgrade auf Business Class bei Langstreckenflügen).<br />

Es sind generell öffentliche Verkehrsmittel zu und von Flughäfen und Bahnhöfen zu<br />

nutzen.<br />

Die Nutzung des Taxis zum/vom Flughafen/Bahnhof ist bei Reisen, die vor 06:00 Uhr<br />

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eginnen bzw. nach 22:00 Uhr enden, zulässig.<br />

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Die Benutzung von Taxis ist auch dann zulässig, wenn keine geeignete oder zumutbare<br />

öffentliche Verkehrsinfrastruktur vorhanden ist, bei Reisen mit schwerem Gepäck oder<br />

wenn andere außergewöhnliche Umstände die Benutzung eines Taxis rechtfertigen.<br />

Für die Benutzung des eigenen PKW wird das amtliche Kilometergeld nur dann<br />

verrechnet, wenn von der/vom Budgetverantwortlichen bestätigt wurde, dass die<br />

Benützung des eigenen PKW im Dienstinteressen liegt.<br />

Das amtliche Kilometergeld beträgt € 0,42 je km und für jede mitbeförderte Person € 0,05<br />

je km.<br />

Falls die Nutzung eines Privat-PKWs durch die/den Budgetverantwortliche/n nicht<br />

bewilligt wurde, aber aus persönlichen Gründen die Reise mit dem Auto durchgeführt<br />

wird, erfolgt keine Erstattung der Kosten für die Nutzung des Autos, es wird nur der<br />

äquivalente Fahrpreis eines ÖBB Businesstickets 2. Klasse ersetzt. Weiters wird keine<br />

Haftung für entstandene Schäden übernommen (siehe Punkt 11 Haftung Privat-PKW).<br />

Mietwagen<br />

Die Reservierung und Anmietung erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der<br />

Mietwagen ist grundsätzlich nur dienstlich zu nutzen. Wird der Mietwagen bei<br />

Unterbrechung der Dienstreise privat genutzt, so muss den Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern aus steuerlichen Gründen hierfür vom Autovermieter eine getrennte<br />

Rechnung ausgestellt werden, die privat beglichen werden muss. Wird keine getrennte<br />

Rechnung erstellt, erfolgt ein entsprechender Erstattungsabzug für die Zeit der<br />

Privatnutzung.<br />

Parkgebühren<br />

Garagen- und Parkgebühren bei Dienstreisen werden grundsätzlich erstattet, sind aber<br />

steuerpflichtig, wenn gleichzeitig Kilometergeld verrechnet wird<br />

Mautgebühren<br />

Mautgebühren (z.B. für Autobahnfahrten im Ausland) bei Dienstreisen werden<br />

grundsätzlich erstattet, sind aber steuerpflichtig, wenn gleichzeitig Kilometergeld<br />

verrechnet wird<br />

4. Übernachtungskosten<br />

Übernachtungskosten können gegen Beleg oder pauschal (Nächtigungsgebühr)<br />

abgerechnet werden. Rechnungen für Übernachtungskosten sollen wenn möglich auf den<br />

Namen der TU Wien ausgestellt sein.<br />

Empfehlungen pro Person und Übernachtung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der<br />

TU Wien:<br />

� Österreich: bis EUR 110,00<br />

15.06.2012 Seite 18 von 102


� Europa: bis EUR 180,00<br />

� Außereuropäische Ziele: bis EUR 200,00<br />

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Abweichungen sind in Abhängigkeit von der jeweiligen konkreten Nachfragesituation<br />

möglich (Tagungen).<br />

Nächtigungsgebühren über dem gültigen steuerlichen Höchstsatz sind steuerpflichtig.<br />

5. Tagesgebühr<br />

Verpflegungsaufwendungen können nur pauschal mittels Tagesgebühren abgerechnet<br />

werden.<br />

Die Berechnung der Tagesgebühr im In- und Ausland erfolgt einheitlich gemäß den<br />

Regelungen zur Berechnung der Tagesgebühr in § 13 Abs. 1 RGV bzw. § 25c RGV iVm<br />

den dazu ergehenden Verordnungen der Bundesregierung in der jeweils geltenden<br />

Fassung. Tagesgebühren über dem gültigen steuerrechtlichen Höchstsatz sind<br />

steuerpflichtig.<br />

Die Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer der Dienstreise:<br />

Abwesenheitsdauer bei eintägigen Reisen sowie<br />

bei mehrtätigen Reisen für den Tag des Reiseantritts bzw. der<br />

Rückkehr<br />

ab 12 Std. Abwesenheit oder mehr voll<br />

Ab 8 Std. Abwesenheit oder mehr 2/3<br />

bei 5 Std. Abwesenheit oder mehr 1/3<br />

unter 5 Std. 0<br />

Teiltagesgebühr<br />

Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist zusätzlich vor der Abfahrt zusätzlich<br />

eine ¾ Stunde und nach der Ankunft zusätzlich ein ½ Stunde zu berücksichtigen. Bei<br />

Fahrten mit dem eigenen PKW ist von den tatsächlichen Abfahrts- und Ankunftszeiten<br />

auszugehen.<br />

Stellt ein Dritter während einer Dienstreise ein Essen zur Verfügung, so sind die<br />

Tagesgebühren wie folgt zu kürzen:<br />

1. für das Mittagessen um 40%<br />

2. für das Abendessen um 40%<br />

Für ein bezahltes Frühstück wird keine Kürzung vorgenommen. Annehmlichkeiten, wie<br />

das Anbieten von Getränken und kleine Imbisse führen ebenfalls nicht zur Kürzung der<br />

Tagesgebühr.<br />

Anfallende Bewirtungskosten im Rahmen von Projekten sind direkt am Institut als<br />

Repräsentationsspesen abzurechnen und nicht gemeinsam mit der Reise.<br />

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6. Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen<br />

Die Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen lauten 1, 2a, 2b und 3.<br />

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Die Höhe der Abgeltung für Auslandsdienstreisen in den einzelnen Gebührenstufen<br />

richtet sich nach § 25c RGV in der jeweils geltenden Fassung iVm den dazu ergehenden<br />

Verordnungen der Bundesregierung in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuordnung der<br />

Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen erfolgt für Beamte und Vertragsbedienstete in<br />

der Gebührenstufe, in der Beamte und Vertragsbedienstete gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 74<br />

RGV jeweils in der bis zum 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wären.<br />

7. Antrag und Genehmigungsverfahren<br />

Reiseanträge durch die/den Reisenden bzw. durch eine/n Sekretariatsuser sowie<br />

Genehmigungen durch die/den Budgetverantwortliche/n und die/den Dienstvorgesetzte/n<br />

erfolgen grundsätzlich vor Antritt einer Dienstreise und werden ausschließlich über das<br />

Reisemanagementsystem im ESS (http://ess.tuwien.ac.at/) elektronisch durchgeführt.<br />

8. Abrechnung<br />

Die Reisekosten sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im ESS – nach<br />

Möglichkeit innerhalb von 2 Monaten, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten – nach<br />

Beendigung der Dienstreise abzurechnen. Es besteht die Möglichkeit, Kosten, die im<br />

Zuge der Reisevorbereitung entstehen bereits vor Reiseantritt abzurechen, wenn Belege<br />

vorhanden sind (= Zwischenabrechnung). Die Eingabe der Abrechnung erfolgt immer an<br />

der jeweiligen Organisationseinheit.<br />

Für die Reisekostenabrechnung ist ein Ausdruck aus dem ESS anzufertigen und<br />

gemeinsam mit den Originalbelegen an die Quästur zum Scannen weiterzuleiten.<br />

Die Reisekostenabrechnung ist von der/vom Budgetverantwortlichen im System<br />

freizugeben. Im Falle von Pauschalen erfolgt zusätzlich eine Freigabe in der Quästur.<br />

Nach der elektronischen Freigabe durch die/den Budgetverantwortlichen erfolgt die<br />

Anweisung durch die Quästur.<br />

Die TU Wien ist gemäß § 36 Abs. 2 der RGV zur Erstattung von Reisekosten nicht<br />

verpflichtet, wenn die Abrechnung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der<br />

Dienstreise in ESS erfasst wurde.<br />

Sämtliche Reisekosten werden grundsätzlich nur gegen Nachweis erstattet. Belege sind<br />

im Original vorzulegen. Alle Belege (z.B. Buchungsbestätigung; Bordkarten bei Flügen;<br />

Bahnfahrkarten, ob benutzt oder unbenutzt; Hotelrechnungen; etc.), sowie eventuell<br />

angefallene Stornogebühren, müssen zusammen mit der Reisekostenabrechnung der<br />

Quästur vorgelegt werden. Eine gesonderte Abrechnung von Nebenkosten ist nicht<br />

statthaft. Rechnungen sollen wenn möglich auf den Namen der TU Wien ausgestellt sein.<br />

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Ersatzbelege sind nur dann zulässig, wenn im Geschäftsverkehr für die Leistung<br />

üblicherweise kein Beleg ausgestellt wird. Diese müssen von der/vom<br />

Budgetverantwortlichen einzeln abgezeichnet werden.<br />

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Die Überprüfung der Reisekostenabrechnungen seitens der Quästur erfolgt<br />

ausschließlich nach buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorschriften (Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung). Eine Kontrolle nach den Grundsätzen der<br />

Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit erfolgt durch die<br />

Innenrevision.<br />

9. Gruppenreisen<br />

Eine Gruppenreise liegt vor, wenn eine Reisende/ein Reisender für mindestens eine<br />

weitere Person alle Reisekosten vorfinanziert.<br />

Jeder/Jede Teilnehmer/in einer Gruppenreise hat für sich einen Reiseantrag zu stellen<br />

und die nötigen Genehmigungen einzuholen.<br />

10. Verbindung Dienst- und Privatreise<br />

Voraussetzungen für eine Erstattung der Kosten für An- und Abreise ist, dass der<br />

“Privatanteil” an einer Dienstreise in Tagen nicht überwiegen darf, d.h. der Dienstreise<br />

liegt ein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde. Hierbei ist folgendes zu<br />

berücksichtigen:<br />

• Bei Unterbrechung der Dienstreise durch dienstfreie Tage (lokaler Feiertag,<br />

Wochenende) gelten diese nicht als privat.<br />

• An- und Abreisetage zählen als dienstlich veranlasste Tage, sofern wenigstens<br />

teilweise Arbeitszeit-Anrechnung erfolgt.<br />

Art der Verbindung<br />

mit einer<br />

Dienstreise<br />

Unterbrechung einer<br />

Dienstreise durch<br />

dienstfreie Tage (z.B.<br />

lokaler Feiertag,<br />

Wochenende)<br />

Verlängerung einer<br />

Dienstreise durch<br />

dienstfreie Tage (z.B.<br />

lokaler Feiertag,<br />

Wochenende)<br />

Verlängerung einer<br />

Dienstreise durch<br />

Urlaub<br />

Fahrtkosten Übernachtungskosten Tagesgebühr<br />

steuerfreie<br />

Erstattung<br />

für An- und<br />

Abreise<br />

steuerfreie<br />

Erstattung<br />

für An- und<br />

Abreise<br />

steuerfreie<br />

Erstattung<br />

für An- und<br />

steuerfreie Erstattung<br />

auch für die dienstfreien<br />

Tage<br />

keine Erstattung für<br />

dienstfreie Tage<br />

keine Erstattung für<br />

Urlaubstage<br />

steuerfreie<br />

Erstattung auch<br />

für die<br />

dienstfreien Tage<br />

keine Erstattung<br />

für dienstfreie<br />

Tage<br />

keine Erstattung<br />

für Urlaubstage<br />

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Abreise<br />

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Mit der Genehmigung der Dienstreise erfolgt nicht gleichzeitig auch die Genehmigung des<br />

Urlaubs. Der Urlaub ist daher gesondert mit der/dem Dienstvorgesetzten zu vereinbaren.<br />

11. Haftung Privat-PKW<br />

Die Nutzung eines Privat-PKWs für Dienstfahrten setzt grundsätzlich eine Bestätigung<br />

der/des Budgetverantwortlichen voraus, dass die Benützung des eigenen PKW im<br />

Dienstinteresse liegt. Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung des<br />

Privat-PKWs richtet sich nach den Grundsätzen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes<br />

(DHG).<br />

Wird ohne diese Genehmigung der Privat-PKW genutzt, ist jegliche Haftung der TU Wien<br />

für Schäden, die im Zusammenhang mit dieser Nutzung entstehen, ausgeschlossen. Ein<br />

etwaiger Reisekostenersatz richtet sich nach dem Anspruch auf Kostenersatz auf Grund<br />

des preisgünstigsten Massenverkehrsmittels.<br />

1.4 Die Betriebsvereinbarung für Dienstreisen (Stand 01.02.2011)<br />

Quelle:<br />

http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/quaest/doc/Betriebsvereinbarung_Dienstreisen.pdf<br />

BETRIEBSVEREINBARUNG<br />

über die Voraussetzungen und Modalitäten sowie Höhe der Abgeltung für<br />

Dienstreisen<br />

gemäß § 4 Z 19 iVm § 62 Abs. 3 des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen<br />

der Universitäten<br />

1. Vertragspartner<br />

Vertragspartner dieser Betriebsvereinbarung sind die Technische Universität Wien,<br />

vertreten durch den Rektor, O. Univ. Prof. Dr. Peter Skalicky, einerseits und der<br />

Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal, vertreten durch seinen<br />

Vorsitzenden, Ao.Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Erasmus Langer, sowie der Betriebsrat für<br />

das allgemeine Universitätspersonal, vertreten durch seinen Vorsitzenden, Walter Weiss,<br />

andererseits.<br />

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2. Geltungsbereich<br />

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Diese Betriebsvereinbarung gilt für Angehörige des wissenschaftlichen und allgemeinen<br />

Universitätspersonals (§ 94 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 idgF, im Folgenden kurz<br />

„UG“), deren Arbeitsverhältnis mit der TU Wien nach dem 31. Dezember 2003 begründet<br />

oder deren Arbeitsverhältnis gemäß § 126 Abs. 1 bis 4 oder § 134 UG auf die TU Wien<br />

übergeleitet wurde oder die gemäß § 126 Abs. 5 bis 7 UG ihren Übertritt in den<br />

Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten vom 5. Mai 2009 (im<br />

Folgenden kurz „KV“) erklärt haben.<br />

3. Definition einer Dienstreise<br />

Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Ausführung<br />

ihres von der Universität erteilten Auftrages an einen außerhalb des Dienstortes<br />

gelegenen Ort begeben.<br />

4. Allgemeine Grundsätze<br />

Dienstreisen haben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit,<br />

Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen.<br />

Dienstreisen sind auf die notwendige Dauer zu beschränken, d.h. so zu vereinbaren, dass<br />

insbesondere zusätzliche Kosten für Übernachtungen bzw. Verpflegung am Vorabend<br />

vermieden werden. Sofern günstigere Tarife die Kosten für eine zusätzliche Übernachtung<br />

und Verpflegung aufheben, können diese genutzt werden.<br />

Frühzeitige Planung der Dienstreise durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, damit<br />

günstige Tarife gebucht werden können, wird empfohlen.<br />

Die Verantwortlichkeit über die Verwendung der Reisemittel liegt bei der/beim<br />

Budgetverantwortlichen.<br />

5. Reisekosten<br />

sind alle Kosten, die durch eine Dienstreise im Sinne des Punktes 3 verursacht werden.<br />

Dazu zählen:<br />

� Fahrtkosten (Punkt 6)<br />

� Übernachtungskosten (Punkt 7)<br />

� Tagesgelder (Punkt 8) sowie<br />

� Nebenkosten (z.B.: Visa-, Kommunikationskosten, Impfungen).<br />

Belege sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Sämtliche bei einer Dienstreise<br />

entstehenden, ersetzbaren Kosten sind in die Reisekostenabrechnung einzeln<br />

aufzunehmen. Eine gesonderte Abrechnung von Nebenkosten ist nicht statthaft.<br />

Ersatzbelege sind nur dann zulässig, wenn im Geschäftsverkehr für die Leistung<br />

üblicherweise kein Beleg ausgestellt wird. Diese müssen von der/vom<br />

15.06.2012 Seite 23 von 102


Budgetverantwortlichen einzeln abgezeichnet werden.<br />

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Ersatzbelege für Verpflegungsaufwendungen werden nicht ersetzt (siehe dazu Punkt 8).<br />

6. Fahrtkosten<br />

Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die den Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen.<br />

Öffentliche Verkehrsmittel<br />

Bei allen Dienstreisen sind grundsätzlich nach Fahrplan verkehrende öffentliche<br />

Verkehrsmittel zu benutzen. Andere Verkehrsmittel sollten nur beim Vorliegen triftiger<br />

Gründe benutzt werden.<br />

Bahnreisen<br />

Die Nutzung der Bahn ist für eine planmäßige Fahrtdauer bis 4 Stunden vorgesehen. Es<br />

ist grundsätzlich die zweite Klasse zu benutzen. Bei einer Reisedauer über 4 Stunden und<br />

mehr als 400 km Entfernung besteht die Möglichkeit, Flüge oder die Bahnfahrt 1. Klasse<br />

zu nutzen. Bei Bedarf und Wirtschaftlichkeit wird eine Vorteilscard der ÖBB gegen<br />

Refundierung zur Verfügung gestellt.<br />

Flugzeug<br />

Grundsätzlich ist die Economy Class zu benutzen, bei Vorliegen ausreichender Gründe<br />

kann mit Zustimmung der/des Budgetverantwortlichen auch Business Class benutzt<br />

werden.<br />

Termine sind möglichst so zu legen, dass kostengünstige Verbindungen genutzt werden<br />

können.<br />

Dienstlich erflogene Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu, eine private Nutzung wird<br />

untersagt. Dienstlich erflogene Bonusmeilen dürfen nur dienstlich verwertet werden (z.B.<br />

Upgrade auf Business Class bei Langstreckenflügen).<br />

Taxi<br />

Es sind generell öffentliche Verkehrsmittel zu und von Flughäfen und Bahnhöfen zu<br />

nutzen.<br />

Die Nutzung des Taxis zum/vom Flughafen/Bahnhof ist bei Reisen, die vor 06:00 Uhr<br />

beginnen bzw. nach 22:00 Uhr enden, zulässig.<br />

Die Benutzung von Taxis ist auch dann zulässig, wenn keine geeignete oder zumutbare<br />

öffentliche Verkehrsinfrastruktur vorhanden ist, bei Reisen mit schwerem Gepäck oder<br />

wenn andere außergewöhnliche Umstände die Benutzung eines Taxis rechtfertigen.<br />

Mietwagen<br />

Die Reservierung und Anmietung erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der<br />

Mietwagen ist grundsätzlich nur dienstlich zu nutzen. Wird der Mietwagen bei<br />

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Unterbrechung der Dienstreise privat genutzt, so muss den Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern aus steuerlichen Gründen hierfür vom Autovermieter eine getrennte<br />

Rechnung ausgestellt werden, die privat beglichen werden muss. Wird keine getrennte<br />

Rechnung erstellt, erfolgt ein entsprechender Erstattungsabzug für die Zeit der<br />

Privatnutzung.<br />

Privat-PKW<br />

Bei Vorliegen ausreichender Gründe kann mit Zustimmung der/des<br />

Budgetverantwortlichen ein privater PKW für Dienstfahrten benutzt werden.<br />

Falls die Nutzung eines Privat-PKWs durch die/den Budgetverantwortliche/n nicht bewilligt<br />

wurde, aber aus persönlichen Gründen die Reise mit dem Auto durchgeführt wird, erfolgt<br />

keine Erstattung der Kosten für die Nutzung des Autos, es wird nur der äquivalente<br />

Fahrpreis eines ÖBB Businesstickets 2. Klasse ersetzt, weiters wird keine Haftung für<br />

entstandenen Schaden übernommen (siehe Punkt 14 Haftung Privat-PKW).<br />

Parkgebühren<br />

Garagen- und Parkgebühren bei Dienstreisen werden grundsätzlich erstattet, sind aber<br />

steuerpflichtig, wenn gleichzeitig Kilometergeld verrechnet wird.<br />

Mautgebühren<br />

Mautgebühren (z.B. für Autobahnfahrten im Ausland) bei Dienstreisen werden<br />

grundsätzlich erstattet, sind aber steuerpflichtig, wenn gleichzeitig Kilometergeld<br />

verrechnet wird.<br />

7. Übernachtungskosten<br />

Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die den Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeitern für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung<br />

entstehen.<br />

Übernachtungskosten können gegen Beleg oder pauschal abgerechnet werden.<br />

Rechnungen für Übernachtungskosten sollen wenn möglich auf den Namen der TU Wien<br />

ausgestellt sein.<br />

Empfehlungen pro Person und Übernachtung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der<br />

TU Wien:<br />

� Österreich: bis EUR 110,00<br />

� Europa: bis EUR 180,00<br />

� Außereuropäische Ziele: bis EUR 200,00<br />

Abweichungen sind in Abhängigkeit von der jeweiligen konkreten Nachfragesituation<br />

möglich (Tagungen).<br />

Eine pauschale Abrechnung der Übernachtungskosten im In- und Ausland erfolgt<br />

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einheitlich mittels Nächtigungsgeldern. Die Berechnung der Nächtigungsgelder erfolgt<br />

gemäß den Regelungen zur Berechnung der Nächtigungsgebühr in § 13 Abs. 1 der<br />

Reisegebührenvorschrift 1955 (im Folgenden RGV) bzw. § 25c und § 25d Abs. 4 RGV iVm<br />

den dazu ergehenden Verordnungen der Bundesregierung in der jeweils geltenden<br />

Fassung (Anhang 1 und 2 sowie Punkt 9 Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen).<br />

Nächtigungsgelder über dem gültigen steuerlichen Höchstsatz sind steuerpflichtig.<br />

8. Tagesgelder<br />

Tagesgelder dienen als Kostenersatz zur Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes<br />

anlässlich einer Dienstreise. Verpflegungsaufwendungen sind die Aufwendungen, die den<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Verpflegung entstehen.<br />

Verpflegungsaufwendungen können nur pauschal mittels Tagesgeldern abgerechnet<br />

werden.<br />

Für die Inanspruchnahme von Verpflegungsaufwendungen gilt der Grundsatz der<br />

Rechtmäßigkeit. Stellt ein Dritter während einer Dienstreise ein Essen zur Verfügung, so<br />

sind die Tagesgelder pro bezahltem Mittagessen bzw. Abendessen zu vermindern. Die<br />

Kürzung pro bezahltem Mittagessen bzw. Abendessen erfolgt analog den Regelungen der<br />

jeweils aktuellen Reisegebührenvorschrift des Bundes (§ 17 Abs. 3 und § 25c Abs. 3<br />

RGV). Für ein bezahltes Frühstück wird keine Kürzung vorgenommen, Annehmlichkeiten,<br />

wie das Anbieten von Getränken und kleine Imbisse führen ebenfalls nicht zur Kürzung<br />

des Tagesgeldes.<br />

Anfallende Bewirtungskosten im Rahmen von Projekten sind direkt am Institut als<br />

Repräsentationsspesen abzurechnen und nicht gemeinsam mit der Reise.<br />

Die Berechnung der Tagesgelder im In- und Ausland erfolgt einheitlich gemäß den<br />

Regelungen zur Berechnung der Tagesgebühr in § 13 Abs. 1 RGV bzw. § 25c RGV iVm<br />

den dazu ergehenden Verordnungen der Bundesregierung in der jeweils geltenden<br />

Fassung (Anhang 1 und 2 sowie Punkt 9 Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen).<br />

Tagesgelder über dem gültigen steuerrechtlichen Höchstsatz sind steuerpflichtig.<br />

Abhängig von der Dauer der Dienstreise wird das Tagesgeld in folgenden Abstufungen<br />

gewährt:<br />

Abwesenheitsdauer bei eintägigen Reisen sowie<br />

bei mehrtätigen Reisen für den Tag des Reiseantritts bzw. der<br />

Rückkehr<br />

ab 12 Std. Abwesenheit oder mehr voll<br />

Ab 8 Std. Abwesenheit oder mehr 2/3<br />

bei 5 Std. Abwesenheit oder mehr 1/3<br />

unter 5 Std. 0<br />

Teiltagesgeld<br />

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9. Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen<br />

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Die Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen gemäß § 25c RGV lauten 2a und 3. Die<br />

Höhe der Abgeltung der Tages- und Nächtigungsgelder für Auslandsdienstreisen in den<br />

einzelnen Gebührenstufen richtet sich nach § 25c RGV in der jeweils geltenden Fassung<br />

iVm der dazu ergehenden Verordnung der Bundesregierung in der jeweils geltenden<br />

Fassung (Anhang 2).<br />

Die Zuordnung der Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen des allgemeinen<br />

Universitätspersonals lautet wie folgt:<br />

Verwendungsgruppe Qualifikationsstufe Gebührenstufe<br />

I Alle Stufen 2a<br />

IIa Alle Stufen 2a<br />

IIb Alle Stufen 2a<br />

IIIa Alle Stufen 2a<br />

IIIb Alle Stufen 2a<br />

IVa Alle Stufen 2a<br />

IVb Alle Stufen 3<br />

V Alle Stufen 3<br />

Die Zuordnung der Gebührenstufen für Auslandsdienstreisen des wissenschaftlichen<br />

Universitätspersonals lautet wie folgt:<br />

Gehaltsgruppe Bezeichnung KV Gehaltsstufe Gebührenstufe<br />

C Studentische MA Alle Stufen 2a<br />

B2 LektorInnen Alle Stufen 2a<br />

B1 UniversitätsassistentInnen,<br />

Senior Scientistst, Senior<br />

Artist, Senior Lecturer,<br />

ProjektmitarbeiterInnen<br />

Alle Stufen 2a<br />

A2 Wissenschaftliche /<br />

Vor Erfüllung 2a<br />

künstlerische MA, mit denen der<br />

eine<br />

Qualifizierungs-<br />

Qualifizierungsvereinbarung<br />

getroffen wurde<br />

vereinbarung<br />

A2 Wissenschaftliche /<br />

Nach Erfüllung 3<br />

künstlerische MA, mit denen der<br />

eine<br />

Qualifizierungs-<br />

Qualifizierungsvereinbarung<br />

getroffen wurde<br />

vereinbarung<br />

A1 UniversitätsprofessorInnen Alle Stufen 3<br />

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10. Antrag und Genehmigungsverfahren<br />

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Reiseanträge durch die/den Reisenden bzw. durch eine/n Sekretariatsuser sowie<br />

Genehmigungen durch die/den Budgetverantwortliche/n und die/den Dienstvorgesetzte/n<br />

erfolgen grundsätzlich vor Antritt einer Dienstreise und werden ausschließlich über das<br />

Reisemanagementsystem im ESS (http://ess.tuwien.ac.at/) elektronisch durchgeführt.<br />

11. Abrechnung<br />

Die Reisekosten sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im ESS – nach<br />

Möglichkeit innerhalb von 2 Monaten, jedoch spätestens innerhalb von 4 Monaten – nach<br />

Beendigung der Dienstreise unter Beifügung aller Belege abzurechnen. Es besteht die<br />

Möglichkeit, Kosten, die im Zuge der Reisevorbereitung entstehen bereits vor Reiseantritt<br />

abzurechen, wenn Belege vorhanden sind (= Zwischenabrechnung). Die Eingabe der<br />

Abrechnung erfolgt immer an der jeweiligen Organisationseinheit.<br />

Für die Reisekostenabrechnung ist ein Ausdruck aus dem ESS anzufertigen und<br />

gemeinsam mit den Originalbelegen an die Quästur zum Scannen weiterzuleiten.<br />

Die Reisekostenabrechnung ist von der/vom Budgetverantwortlichen im System<br />

freizugeben. Im Falle von Pauschalen erfolgt zusätzlich eine Freigabe in der Quästur.<br />

Nach der elektronischen Freigabe durch die/den Budgetverantwortlichen erfolgt die<br />

Anweisung durch die Quästur.<br />

Die TU Wien ist gemäß § 64 (1) des KV zur Erstattung von Reisekosten nicht verpflichtet,<br />

wenn die Abrechnung nicht innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise<br />

in ESS erfasst wurde.<br />

Sämtliche Reisekosten werden grundsätzlich nur gegen Nachweis erstattet. Alle Belege<br />

(z.B. Buchungsbestätigung; Bordkarten bei Flügen; Bahnfahrkarten, ob benutzt oder<br />

unbenutzt; Hotelrechnungen; etc.), sowie eventuell angefallene Stornogebühren, müssen<br />

zusammen mit der Reisekostenabrechnung der Quästur vorgelegt werden. Rechnungen<br />

sollen wenn möglich auf den Namen der TU Wien ausgestellt sein.<br />

Die Überprüfung der Reisekostenabrechnungen seitens der Quästur erfolgt ausschließlich<br />

nach buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorschriften (Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung). Eine Kontrolle nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,<br />

Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit erfolgt durch die Innenrevision.<br />

12. Gruppenreisen<br />

Eine Gruppenreise liegt vor, wenn eine Reisende/ein Reisender für mindestens eine<br />

weitere Person alle Reisekosten vorfinanziert.<br />

Jeder/Jede Teilnehmer/in einer Gruppenreise hat für sich einen Reiseantrag zu stellen und<br />

die nötigen Genehmigungen einzuholen.<br />

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13. Verbindung Dienst- und Privatreise<br />

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Voraussetzungen für eine Erstattung der Kosten für An- und Abreise ist, dass der<br />

“Privatanteil” an einer Dienstreise in Tagen nicht überwiegen darf, d.h. der Dienstreise liegt<br />

ein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde. Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen:<br />

• Bei Unterbrechung der Dienstreise durch dienstfreie Tage (lokaler Feiertag,<br />

Wochenende) gelten diese nicht als privat.<br />

• An- und Abreisetage zählen als dienstlich veranlasste Tage, sofern wenigstens<br />

teilweise Arbeitszeit-Anrechnung erfolgt.<br />

Art der<br />

Verbindung<br />

mit einer<br />

Dienstreise<br />

Unterbrechun<br />

g einer<br />

Dienstreise<br />

durch<br />

dienstfreie<br />

Tage (z.B.<br />

lokaler<br />

Feiertag,<br />

Wochenende<br />

)<br />

Verlängerung<br />

einer<br />

Dienstreise<br />

durch<br />

dienstfreie<br />

Tage (z.B.<br />

lokaler<br />

Feiertag,<br />

Wochenende<br />

)<br />

Verlängerung<br />

einer<br />

Dienstreise<br />

durch Urlaub<br />

Fahrtkoste<br />

n<br />

steuerfreie<br />

Erstattung<br />

für An- und<br />

Abreise<br />

steuerfreie<br />

Erstattung<br />

für An- und<br />

Abreise<br />

steuerfreie<br />

Erstattung<br />

für An- und<br />

Abreise<br />

Übernachtungskost<br />

en<br />

steuerfreie Erstattung<br />

auch für die<br />

dienstfreien Tage<br />

keine Erstattung für<br />

dienstfreie Tage<br />

keine Erstattung für<br />

Urlaubstage<br />

Verpflegungsmehraufwendung<br />

en<br />

steuerfreie Erstattung auch für<br />

die dienstfreien Tage<br />

keine Erstattung für dienstfreie<br />

Tage<br />

keine Erstattung für Urlaubstage<br />

Mit der Genehmigung der Dienstreise erfolgt nicht gleichzeitig auch die Genehmigung des<br />

Urlaubs. Der Urlaub ist daher gesondert mit der/dem Dienstvorgesetzten zu vereinbaren.<br />

14. Haftung Privat-PKW<br />

Die Nutzung eines Privat-PKWs für Dienstfahrten setzt grundsätzlich eine Genehmigung<br />

15.06.2012 Seite 29 von 102


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der/des Budgetverantwortlichen voraus. Diese darf nur bei Vorliegen ausreichender<br />

Gründe erteilt werden.<br />

Wird ohne diese Genehmigung der Privat-PKW genutzt, ist jegliche Haftung der TU Wien<br />

für Schäden, die im Zusammenhang mit dieser Nutzung entstehen, ausgeschlossen. Ein<br />

etwaiger Reisekostenersatz richtet sich nach dem Anspruch auf Kostenersatz auf Grund<br />

des preisgünstigsten Massenverkehrsmittels.<br />

Bei Genehmigung der Nutzung des Privat-PKWs durch die/den Budgetverantwortliche/n<br />

hat die/der Reisende Anspruch auf Ersatz des Kilometergeldes. Die Haftung für Schäden<br />

im Zusammenhang mit der Nutzung des Privat-PKWs richtet sich nach den Grundsätzen<br />

des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG).<br />

15. Inkrafttreten und Geltungsdauer<br />

Diese Betriebsvereinbarung tritt am 01.01.2011 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer<br />

abgeschlossen.<br />

Die Betriebsvereinbarung kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats schriftlich<br />

gekündigt werden.<br />

Die Vertragspartner vereinbaren, dass diese Betriebsvereinbarung die am 12.07.2010<br />

unterfertigte Betriebsvereinbarung über die Voraussetzungen und Modalitäten sowie Höhe<br />

der Abgeltung für Dienstreisen gemäß § 4 Z 19 iVm § 62 Abs. 3 des Kollektivvertrages für<br />

die ArbeitnehmerInnen der Universitäten mit Wirkung vom 01.01.2011 gänzlich ersetzt.<br />

16. Übergangsbestimmungen<br />

Für Dienstreisen, deren Beginn vor Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung liegen, gelten<br />

die bisherigen Regelungen.<br />

1.5 Stammdatenverwaltung<br />

1.5.1 Kreditorendaten, Debitorendaten und Bankdaten<br />

Die Verwaltung der Stammdaten in SAP erfolgt ausschließlich zentral in der Quästur.<br />

Die zu diesem Zweck erforderlichen Formulare befinden sich auf der Homepage der<br />

Quästur. Wichtige Pflichtfelder sind als Mussfelder ausgeführt.<br />

Die Daten sollten über das Ticketsystem übermittelt werden, da alle Mitarbeiter des<br />

jeweiligen Teams darauf Zugriff haben.<br />

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Die Ticket Adressen der verschiedenen Teams finden Sie auf der Homepage der Quästur.<br />

Kreditor: Bezeichnet Lieferanten der TU<br />

Debitor: Bezeichnet Kunden der TU<br />

Die Stammdaten werden innerhalb von 24 Stunden angelegt. Eine Rückmeldung über die<br />

erfolgte Anlage an die anfordernde Stelle erfolgt ebenfalls über das Ticketsystem.<br />

1.5.2 Richtlinie für die Anlage der Stammdaten von Kreditoren und Debitoren<br />

Kreditoren bzw. Debitoren müssen dann in SAP angelegt werden, wenn folgende Kriterien<br />

zutreffen:<br />

• Mehr als 1 Zahlung pro Jahr<br />

• Jahresumsatz > €400,- inkl. USt<br />

• Refundierungen an Mitarbeiter/innen der TU<br />

Treffen diese Punkte nicht zu, dann kann ein CPD Kreditor bzw. Debitor (Inland, EU,<br />

Drittland) verwendet werden; das ist ein Sammelkonto, auf dem einmalige Zahlungen von<br />

und an Geschäftspartner gebucht werden, für die kein eigenes Debitoren- bzw.<br />

Kreditorenkonto geführt wird.<br />

Bei Kongressen/Tagungen/Seminaren wird CPD KTS/KTG und bei Exkursionen CPD<br />

Exkursion verwendet. Für die Verrechnung von Hörsaalmieten CPD Hörsaalmiete.<br />

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1.6 Kontierungsobjekte – Globalbudget, Drittmittel & Ad Personam<br />

Projekte<br />

Die Finanzierung der TU unterscheidet sich grob in die drei Bereiche:<br />

� „Globalbudget“ (auch „§28 Bereich“ nach dem entsprechenden Paragraphen im<br />

Universitätsgesetz genannt)<br />

� Drittmittelbudget (auch „§27 Bereich“ nach dem entsprechenden Paragraphen im<br />

Universitätsgesetz genannt)<br />

� Ad Personam Projekte der Dienstnehmer (auch „§26 Bereich“ nach dem<br />

entsprechenden Paragraphen im Universitätsgesetz genannt; Den Löwenanteil<br />

bilden hier die Projekte des Wissenschaftsfonds, kurz FWF)<br />

1.6.1 Eckpunkte des §28 Bereichs<br />

� „Hoheitlicher“ Bereich der Universität, geregelt im Universitätsgesetz<br />

� Höhe wird durch Leistungsvereinbarungen mit dem Bundesministerium für<br />

Wissenschaft und Forschung für eine 3-Jahres-Periode festgelegt<br />

� Deckt vor allem die Gehälter der Beamten, Vertragsbediensteten und Angestellten,<br />

die Mieten an die Bundesimmobiliengesellschaft sowie die Ausgaben des<br />

Lehrbetriebes<br />

1.6.2 Eckpunkte des §27 Bereichs<br />

� Auftragsforschungs- und Forschungsförderungsbereich der Universität, nur sehr<br />

knapp im Universitätsgesetz geregelt, basiert hauptsächlich auf durch die<br />

Wissenschaftler eingeworbene Projekte aus verschiedenen Bereichen (z.B.<br />

Privatwirtschaft, Forschungsfonds, Mittel der Europäischen Union)<br />

� Vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Forschungsleistung<br />

� Die Durchführung der Projekte erfolgt im Namen der TU<br />

� Deckt vor allem Gehälter von reinen ProjektmitarbeiterInnen und mitwirkenden<br />

Mitarbeiter sowie Sachmittel, Dienstleistungen und Investitionen im §27 Bereich<br />

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2 Das <strong>Rechnungswesen</strong> an der TU<br />

2.1 Grundlagen der Buchhaltung<br />

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2.1.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Die folgenden gesetzlichen Regelungen bilden die Eckpunkte und Grundsätze des<br />

täglichen Arbeitens in der Buchhaltung der TU:<br />

� § 15 Universitätsgesetz 2002: Trifft eine Reihe von allgemeinen Regelungen zur<br />

Gebarung der Universitäten:<br />

o Normierung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit,<br />

Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Transparenz und Sorgfalt<br />

o Die Gebarung der Universitäten erfolgt im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung<br />

o Der Rechnungshof besitzt ein Prüfungsrecht für die Gebarung der<br />

Universitäten, sowie für alle gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und<br />

Vereine, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu<br />

mehr als 50% hält<br />

� §16 Universitätsgesetz 2002: Trifft eine Reihe weiterer Regelungen etwas spezieller<br />

zum <strong>Rechnungswesen</strong>:<br />

o Für das <strong>Rechnungswesen</strong> der Universitäten sind die Regelungen des ersten<br />

Abschnitts des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches maßgeblich<br />

(unter anderem Pflicht zur doppelten Buchführung)<br />

o Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr<br />

o Die „Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />

über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ.<br />

RechnungsabschlussVO)“ trifft spezielle Regelungen zur Gestaltung der<br />

Rechnungsabschlüsse (= Jahresabschlüsse) der Universitäten<br />

o Die Rechnungsabschlüsse der Universitäten unterliegen der Prüfungspflicht<br />

durch einen Wirtschaftsprüfer.<br />

o Der geprüfte und vom Universitätsrat genehmigte Rechnungsabschluss<br />

muss bis Ende Mai des Folgejahres an das Bundesministerium für<br />

Wissenschaft und Forschung übermittelt werden<br />

� §§ 189 bis 216 Unternehmensgesetzbuch: Regeln alle wesentlichen Grundsätze<br />

der Buchhaltung und Bilanzierung:<br />

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o Grundsätze zur Buchführung<br />

o Inventaraufzeichnung und Inventurverfahren<br />

o Regelungen und Inhalte des Jahresabschlusses<br />

o Diverse Bewertungsregelungen<br />

o Abschreibungen<br />

o Rückstellungen<br />

o Regelungen zur Dokumentaufbewahrung und Fristen<br />

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� §§ 124 bis 132 Bundesabgabenordnung: Enthalten weitere, spezielle Vorschriften<br />

zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen:<br />

o Regelungen zur Buchführungspflicht<br />

o Führung und Aufbau des Wareneingangsbuches<br />

o Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB)<br />

o Regelungen zur Dokumentaufbewahrung und Fristen<br />

� Diverse weitere Paragraphen in der Bundesabgabenordnung: Enthalten<br />

umfassende Regelungen rund um Abgaben im öffentlichen Bereich (z.B. Steuern),<br />

von denen einige auch für die TU relevant sind, z.B. Säumniszuschläge, Fristen,<br />

Verfahrensvorschriften und Rechtsmittel.<br />

2.1.2 Buchhaltungs- und Bilanzierungsgrundsätze<br />

Aufgrund der oben angeführten verschiedenen gesetzlichen Regelungen lassen sich<br />

einige fundamentale Grundsätze der Buchhaltung und Bilanzierung ableiten:<br />

� Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (plus weitere Grundsätze): Ganz<br />

allgemein wird an die Buchführung die Anforderung gestellt, dass „sie einem<br />

sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die<br />

Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in<br />

ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Im speziellen ergeben sich<br />

daraus folgende konkrete Grundsätze:<br />

o Bücher sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer<br />

solchen geführt werden, ist dies nicht die jeweils zugelassene Amtssprache<br />

müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung<br />

der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hierzu gehörige Belege sowie der<br />

Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen vorgelegt werden.<br />

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o Die Buchungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig<br />

und zeitgerecht vorgenommen werden.<br />

o Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll klar sein und erkennen<br />

lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten verzeichnet werden.<br />

Buchungen sollen dementsprechend einheitlich auf den dafür vorgesehenen<br />

Konten erfolgen.<br />

o Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart<br />

geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen<br />

jederzeit möglich ist.<br />

o Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen Datenträger<br />

verwendet, so muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete<br />

Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit<br />

gewährleistet sein.<br />

o Bei der Verwendung von Datenträgern (= elektronische Buchhaltung),<br />

sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert<br />

werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist.<br />

Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen<br />

Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende<br />

Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll<br />

möglich sein.<br />

o Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und<br />

Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren<br />

(Anmerkung: Zum Teil existieren noch längere Fristen, etwa bei anhängigen<br />

Verfahren oder Dokumenten im Zusammenhang mit der<br />

Immobilienbesteuerung). Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen<br />

für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, müssen sie sieben Jahre<br />

aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung kann auf Datenträgern<br />

geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und<br />

urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen<br />

Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.<br />

� Bilanzierungsgrundsätze:<br />

o Bilanzwahrheit: Der Jahresabschluss muss richtig und vollständig sein.<br />

o Bilanzklarheit: Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Form- und<br />

Gliederungsvorgaben entsprechen, zudem müssen klare und zutreffende<br />

Bezeichnungen gewählt werden, und einzelne Salden dürfen nicht<br />

aufgerechnet werden (Saldierungsverbot von z.B. Forderungen und<br />

Verbindlichkeiten gegeneinander).<br />

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o Bilanzkontinuität: Gewählte Gliederungen und Bewertungsmethoden müssen<br />

entweder beibehalten oder bei Abänderung entsprechend erläutert werden.<br />

o „Vorsichtsprinzip“/Imparitätsprinzip: Vermögen und Forderungen sollen nach<br />

dem Niederstwertprinzip, Verbindlichkeiten nach dem Höchstwertprinzip<br />

beurteilt werden. Es dürfen nur verwirklichte Gewinne ausgewiesen werden.<br />

Als Wert dürfen maximal die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

ausgewiesen werden.<br />

o Prinzip der Unternehmensfortführung: Es wird davon ausgegangen, dass<br />

das Unternehmen kontinuierlich besteht.<br />

2.1.3 Das System der doppelten Buchführung<br />

Das System der doppelten Buchführung geht zurück bis in das Venedig des 15. und 16.<br />

Jahrhunderts, soweit bekannt wurde durch die damaligen venezianischen Kaufleute<br />

erstmals die Technik der zweifachen Erfassung aller Geschäftsfälle angewandt.<br />

Jeder Geschäftsfall findet sich zweimal, jeweils einmal im „Soll“ und einmal im „Haben“,<br />

zudem werden die Geschäftsfälle hierdurch sowohl auf den Bestandskonten als auch auf<br />

den Erfolgskonten erfasst. Ausnahmen bilden erfolgsneutrale Geschäftsfälle und reine<br />

Umbuchungen zwischen Bestands- bzw. Erfolgskonten.<br />

Ziel ist es, die Geschäftsfälle sowohl in einer statischen Vermögensaufstellung (= Bilanz)<br />

als auch in einer dynamischen Erfolgsrechnung (Gewinn und Verlustrechnung, kurz GuV)<br />

zu erfassen. Durch den „Abschluss“ der Bücher (= Jahresabschluss bzw. an den<br />

Universitäten Rechnungsabschluss genannt) zu einem bestimmten Stichtag können durch<br />

diese Technik sowohl die Einnahmen und Ausgaben seit dem letzten Stichtag (= in<br />

Summe also ein Gewinn oder ein Verlust) sowie der Vermögensstand (Gegenüberstellung<br />

von Vermögen und Forderungen mit den offenen Verbindlichkeiten und Rückstellungen –<br />

im Überbegriff als „Aktiva“ und „Passiva“ bezeichnet) festgestellt werden.<br />

Durch die Erfassung der Geschäftsfälle auf Konten mit passender Bezeichnung und<br />

systematischer Nomenklatur (der sogenannte „Kontenplan“ oder „Kontenrahmen“) wird<br />

auch bei zahlreichen und vielfältigen Geschäftsfällen die Übersichtlichkeit und<br />

Nachvollziehbarkeit gewahrt.<br />

Jedem Unternehmen steht es frei einen gänzlich eigenen Kontenrahmen zu entwerfen, in<br />

der Praxis hat sich in Österreich jedoch die Systematik des sogenannten<br />

„Einheitskontenrahmen“ durchgesetzt, welcher je nach individuellem Bedarf der<br />

Unternehmen erweitert wird.<br />

Systematik des Einheitskontenrahmens:<br />

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Klasse Bestands- / Erfolgsk. Bereich<br />

Klasse 0 Bestandskonto Anlagevermögen<br />

Klasse 1 Bestandskonto Vorräte<br />

Klasse 2 Bestandskonto Sonstiges Umlaufvermögen,<br />

Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Klasse 3 Bestandskonto Rückstellungen, Verbindlichkeiten und<br />

Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Klasse 4 Erfolgskonto Betriebliche Erträge<br />

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Klasse 5 Erfolgskonto Materialaufwand und sonstige bezogene<br />

Herstellungsleistungen<br />

Klasse 6 Erfolgskonto Personalaufwand<br />

Klasse 7 Erfolgskonto Abschreibungen und sonstige betriebliche<br />

Aufwendungen<br />

Klasse 8 Erfolgskonto Finanzerträge und Finanzaufwendungen, a.o. Erträge<br />

und a.o. Aufwendungen, Steuern vom Einkommen<br />

und vom Ertrag, Rücklagenbewegung<br />

Klasse 9 Eigenkapital (Bestand) Eigenkapital, unversteuerte Rücklagen, Einlagen<br />

Stiller Gesellschafter, Abschluss von Evidenzkonten<br />

2.1.4 Zweck der Buchhaltung<br />

Die Buchhaltung als schriftliche Aufzeichnung und systematische Gliederung aller<br />

Geschäftsfälle eines Unternehmens erfüllt eine Reihe von praktischen Zwecken:<br />

� Datenbasis für den Bereich des Controllings: Das Controlling (dt. „Steuerung“,<br />

Bereich der Kostenrechnung), auch „internes <strong>Rechnungswesen</strong>“ genannt, gewinnt<br />

einen Gutteil seiner Datenbasis aus den Aufzeichnungen der Buchhaltung, daher ist<br />

eine geordnete, vollständige, richtige und zeitgerechte Buchhaltung eine essentielle<br />

Grundlage für ein effektives Handeln einer Wirtschaftseinheit.<br />

� Datenbasis für den Bereich der Treasury: Das Treasury (dt. Finanzbereich eines<br />

Unternehmens) benötigt die Daten der Buchhaltung für eine möglichst exakte<br />

Liquiditätsplanung. Um die Verfügbarkeit und den Bedarf zukünftiger Geldmittel<br />

sinnvoll planen zu können, sind vollständig, richtig und zeitgerecht erfasste<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten notwendig.<br />

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Aktiva<br />

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� Datenbasis für die Berechnung von Steuern und Abgaben: Die korrekte<br />

Berechnung und Abfuhr von Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,<br />

Umsatzsteuer) und Abgaben (z.B. Dienstgeberbeiträge an die Sozialversicherung,<br />

Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Wiener „U-Bahn-Abgabe“) setzt eine<br />

vollständige, richtige und zeitgerechte Erfassung der Geschäftsfälle voraus.<br />

� Nachweis der ordnungsgemäßen Gebarung: Verschiedene Prüfinstitutionen<br />

(Wirtschaftsprüfer, Finanzamt, Sozialversicherung, §27 Geldgeber, etc.) verlangen<br />

als Nachweis eines ordnungsgemäßen Geschäftsgebarens eine Buchhaltung,<br />

welche nach den oben angeführten Grundsätzen durchgeführt wird.<br />

2.1.5 Muster einer Bilanz<br />

Die grobe Gliederung einer Bilanz stellt sich für die TU basierend auf den Vorgaben der<br />

Rechnungsabschlussverordnung für Universitäten wie folgt dar:<br />

A. ANLAGEVERMÖGEN<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

II. Sachanlagen<br />

III. Finanzanlagen<br />

B. UMLAUFVERMÖGEN<br />

I. Vorräte<br />

II. Forderungen und sonstige<br />

Vermögensgegenstände<br />

III. Wertpapiere und Anteile<br />

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei<br />

Kreditinstituten<br />

C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN<br />

Passiva<br />

A. EIGENKAPITAL<br />

B. UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN<br />

C. INVESTITIONSZUSCHÜSSE<br />

D. RÜCKSTELLUNGEN<br />

E. VERBINDLICHKEITEN<br />

F. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN<br />

2.1.6 Muster einer Gewinn und Verlustrechnung (GuV)<br />

Die grobe Gliederung einer Gewinn und Verlustrechnung stellt sich für die TU basierend<br />

auf den Vorgaben der Rechnungsabschlussverordnung für Universitäten wie folgt dar:<br />

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1. Umsatzerlöse<br />

a) Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes<br />

b) Erlöse aus Studienbeiträgen<br />

c) Erlöse aus Studienbeitragsersätzen<br />

d) Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen<br />

e) Erlöse gemäß § 27 UG<br />

f) Kostenersätze gemäß § 26 UG<br />

g) Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze<br />

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2. Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter<br />

3. Aktivierte Eigenleistungen<br />

4. Sonstige betriebliche Erträge<br />

a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme<br />

der Finanzanlagen<br />

b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen<br />

c) Übrige<br />

5. Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen<br />

a) Aufwendungen für Sachmittel<br />

b) Aufwendungen für bezogene Leistungen<br />

6. Personalaufwand<br />

a) Löhne und Gehälter<br />

b) Aufwendungen für externe Lehre<br />

c) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen<br />

d) Aufwendungen für Altersversorgung<br />

e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige<br />

Abgaben und Pflichtbeiträge<br />

f) Sonstige Sozialaufwendungen<br />

7. Abschreibungen<br />

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

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a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 17 fallen<br />

b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 UG<br />

c) Übrige<br />

9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8 (= „Betriebsergebnis“)<br />

10. Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen<br />

a) davon aus Zuschreibungen<br />

b) davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />

11. Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen<br />

a) davon Abschreibungen<br />

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b) davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht<br />

12. Zwischensumme aus Z 10 bis 11 (= „Finanzergebnis“)<br />

13. Ergebnis der gewöhnlichen Universitätstätigkeit (kurz „EGT“)<br />

14. Außerordentliche Erträge<br />

15. Außerordentliche Aufwendungen<br />

16. Außerordentliches Ergebnis<br />

17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag<br />

18. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />

19. Auflösung unversteuerter Rücklagen<br />

20. Auflösung von Rücklagen<br />

21. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen<br />

22. Zuweisung zu Rücklagen<br />

23. Gewinn- bzw. Verlustvortrag<br />

24. Bilanzgewinn bzw.- verlust.<br />

2.2 Notwendige Rechnungsmerkmale für Eingangsrechnungen<br />

Gemäß §11 UStG müssen Rechnungen die folgenden Merkmale aufweisen:<br />

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� Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers<br />

� Name und Anschrift des Empfängers<br />

o Muster für die TU:<br />

Technische Universität Wien<br />

Organisationseinheit<br />

Anschrift der Organisationseinheit<br />

� Menge und Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der Leistung<br />

� Tag der Lieferung oder Zeitraum der Leistung<br />

� Entgelt und anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung<br />

� Umsatzsteuerbetrag<br />

� Ausstellungsdatum<br />

� Fortlaufende Nummerierung<br />

� UID-Nummer des Rechnungsstellers wenn dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

ist<br />

Für Kleinbetragsrechnungen bis € 150,- Incl. USt genügen folgende Angaben:<br />

� Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmens<br />

� Menge und Bezeichnung der Lieferung bzw. Art und Umfang der Leistung<br />

� Tag der Lieferung oder Zeitraum der Leistung<br />

� Das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe<br />

� anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung<br />

� das Ausstellungsdatum<br />

Sollte die Eingangsrechnung nicht den oben angeführten Merkmalen entsprechen, so ist<br />

vom Lieferanten eine korrigierte Rechnung zu verlangen.<br />

2.3 Anlagen<br />

2.3.1 Bestellung von Anlagevermögen<br />

Die Bestellung von Anlagevermögen erfolgt dezentral durch die Organisationseinheit der<br />

TU. Verantwortlich für den Bestellvorgang („Besteller“) ist der/die Leiter/in der<br />

Organisationseinheit, der /die Projektleiter/in oder der/die Anweisungsberechtigte. Der<br />

Bestellvorgang ist für alle Bereiche ident, unerheblich, ob es sich um eine Anlage für den<br />

Globalbudget-Bereich (§ 28) oder Drittmittel (§27)- Bereich handelt.<br />

Unter Anlagevermögen sind Gegenstände zu verstehen, deren Anschaffungswert über<br />

EUR 1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer und Nebenkosten) liegt und welche der<br />

Organisationseinheit zu einer längeren Nutzung (über ein Jahr) dienen sollen.<br />

Verbrauchsmaterialien und Forschungsmaterialen, sowie Ersatzteile sind nicht als<br />

Anlagevermögen zu klassifizieren und sind daher als laufender Aufwand zu verbuchen.<br />

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Gegenstände, welche zwar über einen Zeitraum von über einem Jahr genutzt werden<br />

können, jedoch einen Anschaffungswert von bis zu EUR 1.000,00 (inklusive<br />

Umsatzsteuer) aufweisen, sind als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zu<br />

klassifizieren.<br />

siehe Behandlung von GWG<br />

Zum Anlagevermögen zählen immer – auch wenn der Anschaffungswert unter EUR<br />

1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer) liegt – wissenschaftliche Literatur und wissenschaftliche<br />

Datenträger lt. § 1 RA-VO.<br />

siehe Zugang von Literatur über Aleph bzw. Dezentraler Zugang von Literatur<br />

Software zählt bei einem Anschaffungswert ab EUR 1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer)<br />

zum Anlagevermögen, sofern das Institut im Besitz des Quellcodes ist – d.h. die Software<br />

nach Bezahlung ins Eigentum des Institutes übergeht und auch verändert werden kann.<br />

Bei Lizenzen hat das Institut nur ein Nutzungsrecht. Lizenzen gelten ab einem<br />

Anschaffungswert von EUR 1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer) als Anlagegut, sofern die<br />

Laufzeit mehr als 2 Jahre beträgt.<br />

Bei Bedarfsentstehung sind die innenorganisatorischen Maßnahmen der<br />

Organisationseinheit hinsichtlich der Einholung von Angeboten und des<br />

Genehmigungsprozesses jedenfalls einzuhalten.<br />

Bestellungen ab EUR 1.000,- (inklusive Umsatzsteuer) sind sofort, und nicht erst bei<br />

Eingang der Rechnung, in SAP zu erfassen.<br />

Ausnahme:<br />

Bei Rechnungen unter EUR 1.000,- (inklusive Umsatzsteuer) und bei Sammelrechnungen<br />

kann die Erfassung der Bestellung in SAP gleichzeitig mit dem Rechnungseingang<br />

erfolgen.<br />

Sollte im Rahmen des Anschaffungsprozesses das Anlegen eines Lieferanten (Kreditor) in<br />

SAP erforderlich sein, da dieser noch nicht im System hinterlegt ist, ist eine entsprechende<br />

Anforderung an die Quästur zu richten.<br />

siehe Verwaltung der Stammdaten in SAP<br />

Genehmigung<br />

Bei Bestellungen von Anlagevermögen ist jedenfalls eine Genehmigung des<br />

Bestellvorganges durch den Leiter der Organisationseinheit (§ 28 Ermächtigung) oder<br />

dessen Stellvertreter und die Einhaltung eines 4-Augen-Prinzipes erforderlich. Dies<br />

bedeutet, dass die Bestellung von zwei Mitarbeitern (Idealfall: Mitarbeiter oder<br />

Anweisungsberechtigter und PL oder L der OE) durchgeführt und genehmigt wird. Dieser<br />

Vorgang ist in SAP nachgebildet. Die Freigabe der Bestellung erfolgt in SAP durch den<br />

(der) LeiterIn der Organisationseinheit oder dessen Stellvertreter.<br />

Um die Freigabe von SAP-Bestellungen vollständig dokumentieren zu können, aber auch<br />

im Zusammenhang mit der Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ sind sämtliche<br />

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Bestellungen in SAP nach erfolgter Freigabe auszudrucken und vom/von der<br />

Freigabeberechtigten zu unterfertigen.<br />

Diese unterfertigten Ausdrucke sind einerseits an den Lieferanten zu senden. Es darf kein<br />

Word-Dokument für eine schriftliche Bestellung verwendet werden.<br />

Die zweite Ausfertigung ist unterfertigt bei der Organisationseinheit als Nachweis des<br />

Bestellvorganges zu Dokumentationszwecken abzulegen.<br />

Bei einem Bestellwert über EUR 20.000,00 ist zusätzlich zur Freigabe in SAP auch eine<br />

Unterfertigung durch den Leiter der Organisationseinheit erforderlich.<br />

Bei baulichen oder infrastrukturellen Maßnahmen ist vor Eingabe der Bestellung immer<br />

eine entsprechende Genehmigung durch Organisationseinheit Gebäude und Technik<br />

einzuholen.<br />

Sollte eine öffentliche Ausschreibung erforderlich sein, sind die notwendigen Maßnahmen<br />

nach dem BVerG und nach den Vorgaben der Rechtsabteilung durchzuführen.<br />

siehe „Informationen über die Auftragsvergabe an der TU“ der Rechtsabteilung.<br />

Ist der Lieferant vorhanden, kann die Bestellung in SAP MM angelegt werden. Für jede<br />

Bestellung ist ein Kontierungsobjekt anzugeben.<br />

2.3.2 Mischfinanzierung<br />

Eine Anlage kann aus mehreren Budgettöpfen bezahlt werden, dabei ist es möglich, §28<br />

Gelder und §27 Gelder, aber auch Berufungsgelder, GIN und GIP’s zu mischen.<br />

Folgende Punkte sind zu beachten:<br />

Es darf in einer Bestellung nicht das §28 Budget und das §27 Budget gemischt werden,<br />

da SAP nur aus einer einzigen Position das Girokonto ermittelt und alle anderen<br />

Positionen ignoriert. Es können aber alle Aufträge (GIN, GIP, GEV, BER etc.) die das §28<br />

Girokonto ansprechen, gemischt werden oder alle Innenaufträge (SAM, D, S, etc.) die das<br />

jeweilige §27 Girokonto ansprechen, gemischt werden.<br />

Es muss zuerst eine Anlagenhauptnummer mit der Bestellung angelegt werden. Der<br />

Anlagenhauptnummer muss einem Investitionsauftrag der Mischfinanzierung zugeordnet<br />

werden. Anschließend ist in der Quästur schriftlich mit den Daten der Hauptnummer eine<br />

Unternummer anzufordern. Diese wird ausschließlich in der Quästur /Anlagenbuchhaltung<br />

angelegt.<br />

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Quästur im Bereich „Anlagen“.<br />

2.3.3 Zugang von Anlagevermögen (Rechnungseingang)<br />

Bei Zugang/Lieferung des Anlagegegenstandes durch den Lieferanten an die bestellende<br />

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Organisationseinheit ist die zugrundeliegende Eingangsrechnung hinsichtlich folgender<br />

Punkte zu prüfen:<br />

� Ist der bestellte Gegenstand geliefert worden?<br />

� Ist in der bestellen Menge/Anzahl geliefert worden?<br />

� Entspricht der fakturierte Betrag dem Anbot/der Bestellung?<br />

� Wurde die Rechnung auf die TU ausgestellt?<br />

� Entspricht die Eingangsrechnung den erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen?<br />

siehe Rechnungsmerkmale<br />

� UID-Nr. des Lieferanten bzw. UID-Nr. der TU siehe Steuerrichtlinien.<br />

Es ist somit auf Ebene der Organisationseinheit durch den verantwortlichen Besteller die<br />

sachliche und rechnerische Richtigkeit der Eingangsrechnung zu prüfen und dies mittels<br />

des vorgesehenen Kontierungsstempels zu dokumentieren.<br />

Sollte durch entsprechende nachträgliche Rabatte die Anschaffungskosten unter EUR<br />

1.000,00 liegen, so ist die Bestellung in SAP MM zu ändern, da es sich dann um ein GWG<br />

handelt.<br />

Organisationseinheiten haben die Eingangsrechnung in weiterer Folge in SAP MM zu<br />

erfassen. Bei Abweichungen nach oben (= die Bestellsumme erhöht sich) ist eine<br />

Änderung der ursprünglichen Bestellung oder die Erfassung einer Nachbestellung<br />

erforderlich.<br />

Eine Abweichung nach unten erfordert keine Änderung der Bestellung. In diesem Fall ist<br />

jedoch ein Endrechnungskennzeichen bei der Erfassung der Rechnung in SAP MM zu<br />

setzen, damit die budgetäre Bindung des Differenzbetrages aufgehoben werden kann.<br />

Nach durchgeführter Rechnungsprüfung wird in weiterer Folge der zentrale Zahllauf nach<br />

Maßgabe der beim Lieferanten hinterlegten Zahlungsbedingungen und des<br />

zugrundeliegenden Kontierungsobjektes gestartet.<br />

Durch die Erfassung der Bestellung in SAP MM wird automatisch eine 8-stellige<br />

Anlagennummer (bestehend aus der gewählten Anlagenklasse und einer fortlaufenden<br />

Nummerierung) vergeben.<br />

Bei Raten- bzw. Teilzahlungen der Anlage ist die Anlagenklasse 70000 zu wählen.<br />

Von der Quästur (Anlagenbuchhaltung) wird die Barcode-Inventar-Etikette ausgedruckt.<br />

Die übermittelten Etiketten sind umgehend auf die jeweiligen Anlagengegenstände<br />

aufzukleben. Ein monatlicher Abschreibungslauf (jeweils am Monatsende) wird ebenfalls<br />

von der Anlagenbuchhaltung durchgeführt.<br />

SAP-Prozess: siehe Bestellung von Anlagevermögen<br />

Belegablage: Sämtliche Rechnungen werden elektronisch archiviert.<br />

Siehe Belegablage<br />

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2.3.4 Gutschriften zu Rechnungen Anlagevermögen<br />

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Eine Gutschrift im Rechnungsjahr liegt vor, wenn der gesamte Rechnungsbetrag im<br />

gleichen Wirtschaftsjahr in dem die Anschaffung des Gegenstandes stattfindet durch die<br />

Firma rücküberwiesen wird.<br />

Bei einer nachträgliche Entlastung wird nur ein Teil des Rechnungsbetrages im gleichen<br />

Wirtschaftsjahr in dem die Anschaffung des Gegenstandes stattfindet durch die Firma<br />

rücküberwiesen.<br />

Sowohl eine Gutschrift als auch eine nachträgliche Entlastung im Rechnungsjahr sind mit<br />

dem Bestellbezug vom Institut zu bearbeiten.<br />

Eine Gutschrift bzw. eine nachträgliche Entlastung im Folgejahr können nur mehr durch<br />

die Anlagenbuchhaltung bearbeitet werden.<br />

2.3.5 Abgang von Anlagevermögen<br />

Jeder Abgang eines Anlagegegenstandes ist der Anlagenbuchhaltung bekannt zu geben.<br />

Ursachen eines Anlagenabgangs:<br />

� Gerät ist veraltet bzw. unbrauchbar bzw. defekt<br />

� Neuanschaffung eines Gerätes ist preisgünstiger als eine Reparatur<br />

� regelmäßige Elektronikschrottentsorgung durch die Abteilung Gebäude und Technik<br />

Es ist auf Ebene der Organisationseinheit durch den verantwortlichen Projektleiter oder<br />

Leiter der OE die Ursache des Anlagenabganges schriftlich zu dokumentieren und zu<br />

bestätigen.<br />

In diesen Fällen ist das Formular „Anlagen-Abgang“ auszufüllen.<br />

Die Ausbuchung eines noch vorhandenen Restbuchwertes ist auf diesem Formular zu<br />

begründen.<br />

� Verkauf<br />

Der Verkauf einer Anlage bzw. GWGs ist von der Organisationseinheit mittels PDF-<br />

Formular „Verkauf Anlagen/GWG“ der Anlagenbuchhaltung bekannt zu geben. Alle<br />

relevanten Richtlinien sind auf diesem Formular unter Punkt IV angeführt.<br />

� Diebstahl und Verlust<br />

Diebstähle und Verluste sind der Rechtsabteilung schriftlich mittels<br />

Sachverhaltsdarstellung und polizeilicher Diebstahlanzeige bzw. Verlustanzeige zu<br />

melden. Die Genehmigung des Anlagenabganges wird der Anlagenbuchhaltung durch die<br />

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Rechtsabteilung erteilt.<br />

2.3.6 Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

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Der Bestellvorgang für geringwertige Wirtschaftsgüter ist ident mit dem Vorgang für die<br />

Bestellung von Sachmitteln.<br />

Gegenstände, welche zwar über einen Zeitraum von über einem Jahr genutzt werden<br />

können, jedoch einen Anschaffungswert von bis zu EUR 1.000,00 inkl. Umsatzsteuer<br />

aufweisen, sind als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zu klassifizieren.<br />

Folgende Klassifizierungen für GWG sind in den Warengruppen von SAP-MM hinterlegt:<br />

� Wissenschaftliche Kleingeräte < €1.000 (Warengruppe 538)<br />

� EDV-Kleingeräte < €1.000 (Warengruppe 539)<br />

� Einrichtungsgegenstände < €1.000 (Warengruppe 540)<br />

� Sonstige geringwertige Wirtschaftsgüter < €1.000 (Warengruppe 541)<br />

� Die Anschaffungskosten werden sofort zur Gänze als Aufwand erfasst.<br />

Neue Handhabung der GWGs<br />

Geringwertige Vermögensgegenstände (GWGs) mit Anschaffungskosten von weniger als<br />

EUR 1.000,00 (Brutto) sind grundsätzlich im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben.<br />

Ausnahmen bestehen jedoch nach § 13 EStG, wenn die Vollabschreibung von<br />

geringwertigen Vermögensgegenständen von wesentlichem Umfang ist. Dies ist dann der<br />

Fall, wenn die GWGs mehr als 10% der Abschreibung der entsprechenden Anlagenposten<br />

betragen.<br />

Da das Verhältnis zwischen GWGs und planmäßiger Abschreibung des Anlagevermögens<br />

im Jahr 2010 an der TU mehr als 13% betrug, werden die GWGs pauschal ab dem Jahr<br />

2011, von der Quästur, getrennt nach § 27 und § 28 von den Aufwandskonten in das<br />

Anlagevermögen pro Quartal umgebucht und auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren<br />

abgeschrieben.<br />

Achtung bei Projektabrechnung:<br />

Bei manchen Förderabrechnungen ist zu beachten, dass bei den Kosten von GWGs nicht<br />

der Anschaffungswert sondern nur die anteilige Abschreibung vom Fördergeber anerkannt<br />

wird. Betroffene Institute müssen daher aufgrund des Anschaffungswertes und des<br />

Buchungsdatums (1.1. bis 30.6. Jahresabschreibung, 1.7. – 31.12.<br />

Halbjahresabschreibung) die Abschreibung auf Grundlage der Nutzungsdauer von 3<br />

Jahren berechnen, da sonst keine Förderung gewährt wird.<br />

1. Beispiel – Jahresabschreibung (Anschaffungszeitraum: 1.1 – 30.6.):<br />

Anschaffungswert des GWGs Euro 600,00, Nutzungsdauer 3 Jahre<br />

Jahresabschreibung:<br />

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Anschaffungswert / Nutzungsdauer = 600 : 3= 200 pro Jahr<br />

2012 1 Jahr: Euro 200<br />

2013 1 Jahr: Euro 200<br />

2014 1 Jahr: Euro 200<br />

Euro 600 für insgesamt 3 Jahre<br />

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2. Beispiel – Halbjahresabschreibung (Anschaffungszeitraum: 1.7 – 31.12.):<br />

Anschaffungswert / Nutzungsdauer = 600 : 3= 200 pro Jahr, 100 pro Halbjahr<br />

2012 ½ Jahr: Euro 100<br />

2013 1 Jahr: Euro 200<br />

2014 1 Jahr: Euro 200<br />

2015 ½ Jahr: Euro 100<br />

Euro 600 für insgesamt 3 Jahre<br />

2.3.7 Inventur<br />

In regelmäßigen Abständen (2 bis 5 Jahre) findet eine Anlageninventur statt. Dabei wird<br />

das Anlagenverzeichnis von der Anlagenbuchhaltung (Quästur) ausgewertet und den<br />

Organisationseinheiten zur Kontrolle des tatsächlichen Bestandes übermittelt.<br />

Nicht mehr in Nutzung befindliche und nicht mehr vorhandene Anlagegegenstände sind zu<br />

kennzeichnen. Die Anpassung des Anlagenverzeichnisses und die etwaige<br />

Ausbuchung/Abgang von Anlagen erfolgt zentral durch die Anlagenbuchhaltung (Quästur).<br />

2.3.8 Anlagen im Bau und Gebäudesanierungen<br />

Unter dem Begriff „Anlagen im Bau“ fallen Gegenstände des Anlagevermögens, welche<br />

sich im jeweiligen Zeitpunkt noch in Bau befinden, d.h. deren Errichtung und/oder<br />

Erstellung noch im Gange ist. Beispielsweise:<br />

� Umbauten an einem von der TU genutzten Gebäude<br />

� Errichtung von Laborräumen und technischen Großanlagen<br />

Die Verwaltung der Anlagen in Bau, insbesondere der Umbauten an Gebäuden und/oder<br />

auch Neubauten fällt in die Kompetenz der Organisationseinheit Gebäude und Technik.<br />

Die organisatorischen Maßnahmen insbesondere zu den folgenden Themen sind im<br />

Rahmen der Vorgaben durch die TU von der OE jeweils einzuhalten:<br />

� Entscheidung zur Durchführung der Maßnahme<br />

� Festlegung eines Kostentragungsschlüssels<br />

Die Planung und Budgetierung dieser Maßnahmen hat jedenfalls durch die<br />

Organisationseinheit Gebäude und Technik zu erfolgen. Die Abbildung in SAP erfolgt<br />

über die jährliche CO-Planung, sofern die erforderlichen Parameter vor dem Planungslauf<br />

bekannt sind.<br />

Im Zuge der Planung eines derartigen Projektes ist eine Aufteilung der anfallenden Kosten<br />

in Instandhaltungen (=laufender Aufwand) und aktivierungspflichtige Aufwendungen zu<br />

15.06.2012 Seite 47 von 102


treffen.<br />

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Instandhaltung<br />

Unter Erhaltung (Instandhaltung) sind jene Kosten zu verstehen, welche aufgewendet<br />

werden um das Gebäude / den Gegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand zu<br />

erhalten oder wiederherzustellen. Die Wesensart des Wirtschaftsgutes darf dabei nicht<br />

verändert werden. Es wird somit immer etwas Altes durch etwas Neues ersetzt.<br />

Beispiele:<br />

Austausch von Türen und Fenstern, Ausmalen von Räumen, Austausch des schadhaften<br />

Parkettboden, Erneuerung von Beleuchtungskörpern, Einziehen einer Betondecke statt<br />

einer Holzdecke<br />

Fällt im Rahmen eines Umbaus eine Instandhaltungsmaßnahme mit einer<br />

Herstellungsmaßnahme zusammen, so ist auch die Instandhaltung aktivierungspflichtig,<br />

sofern eine exakte Trennung nicht möglich ist.<br />

Herstellung<br />

Unter Herstellungsaufwand ist immer ein aktivierungspflichtiger Aufwand zu verstehen.<br />

Dieser ist immer im Zuge von Generalsanierungen ganzer Gebäude und/oder<br />

Gebäudeteile gegeben. Hier wird nichts ersetzt, sondern etwas Neues geschaffen.<br />

Beispiele:<br />

Generalsanierungen von ganzen Gebäuden oder einzelnen Gebäudeteilen, (Erweiterung<br />

und Verstärkung von Leitungen) Abbruch und Einziehen von Trennwänden<br />

Bewertung<br />

Sollten im Rahmen eines Projektes daher sowohl Instandhaltungsmaßnahmen als auch<br />

Herstellungsmaßnahmen anfallen und können diese voneinander getrennt werden (d.h.<br />

hängen die Maßnahmen nicht zusammen; z.B. Ausmalen nach Generalsanierung) so ist<br />

eine getrennte bilanzielle Bewertung möglich.<br />

Der Erhaltungsaufwand ist sofort im Jahr des Anfalls in voller Höhe geltend zu machen.<br />

Herstellungsaufwendungen sind hingegen zuerst als Anlagen im Bau und bei<br />

Inbetriebnahme im Anlagevermögen zu aktivieren.<br />

Erfassung durch die Abteilung Gebäude und Technik<br />

Die Aktivierung der Anlagen im Bau erfolgt bei Inbetriebnahme der sanierten Gebäude<br />

bzw. bei Teilinbetriebnahme von einzelnen Gebäudeteilen. Folgende SAP-Anlagenklassen<br />

kommen für die Aktivierung von Gebäudesanierungen in Betracht:<br />

Anlagenklasse Beispiele für auszuweisende<br />

Maßnahmen/Einrichtungen<br />

021300 Investitionen in fremden Gebäuden Baumeistertätigkeiten Maßnahmen an der<br />

(Nutzungsdauer 30 Jahre)<br />

Gebäudesubstanz, Maßnahmen im<br />

Dachbereich, Haustechnische Anlagen bei<br />

15.06.2012 Seite 48 von 102


021600 Grundstückseinrichtungen<br />

(Nutzungsdauer 30 Jahre)<br />

032000 Energieversorgungsanlagen<br />

(Nutzungsdauer 10 Jahre)<br />

063010 IT-Infrastruktur<br />

(Nutzungsdauer 10 Jahre)<br />

030000 Technisch-wissenschaftliche<br />

Anlagen<br />

(Nutzungsdauer 10 Jahre)<br />

031000 Laboranlagen<br />

(Nutzungsdauer 5 Jahre)<br />

062000 Büroausstattung<br />

(Nutzungsdauer 10 Jahre)<br />

062100 Hörsaalausstattung<br />

(Nutzungsdauer 10 Jahre)<br />

063000 EDV-Anlagen<br />

(Nutzungsdauer 3 Jahre)<br />

065100 Wissenschaftliche Infrastruktur<br />

(Nutzungsdauer 20 Jahre)<br />

ND > 10 Jahre<br />

Parkplätze, Einfriedungen<br />

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Strom- und Starkstromverkabelung,<br />

Gasleitungssystem, Heizungsanlagen und<br />

–syteme, Kühltechnische Anlagen<br />

EDV-Verkabelung und IT-Systeme ZID,<br />

Telefonanlagen und – Verkabelung<br />

Laboreinrichtungen bei ND > 5 Jahre,<br />

Laborgeräte bei ND > 5 Jahre,<br />

Haustechnische Anlagen bei ND < 10<br />

Jahre<br />

Laboreinrichtungen, Laborgeräte<br />

Tische, Kästen, Möbel in<br />

Büroräumlichkeiten<br />

Hörsaal-Möbel, Tafelsysteme, V-Systeme<br />

in Hörsälen<br />

EDV-User-Systeme, PC-Systeme, EDV-<br />

Serveranlagen, andere technische<br />

Kleingeräte<br />

Kühl- und Lüftungsanlagen,<br />

Bautischlerarbeiten, Bodenlegerarbeiten,<br />

Schlosserarbeiten<br />

Für jedes Projekt, das in der Organisationseinheit Gebäude und Technik gesondert<br />

abgewickelt wird, werden gegebenenfalls von der Organisationseinheit Gebäude und<br />

Technik PSP-Elemente in SAP angelegt, die vor allem zur eigenen Verwaltung und<br />

Kontrolle dieser Bauprojekte dienen.<br />

2.4 Literatur<br />

2.4.1 Zugang von Literatur über ALEPH<br />

Bestellung zentral<br />

Die Bestellung von Literatur aus dem Literaturbudget der Fakultäten bzw. der Bibliothek<br />

erfolgt zentral in der Bibliothek über das ALEPH-Bibliotheksverwaltungsprogramm.<br />

Bei Büchern erfolgt die Kontrolle des Wareneingangs in der Hauptbibliothek, bei<br />

Zeitschriftenabonnements in den Organisationseinheiten (Fachbibliothek). Die Erfassung<br />

des Zugangs im System ALEPH erfolgt in der Hauptbibliothek.<br />

Bestellung Institut<br />

Wird von einer Organisationseinheit im Rahmen der §27 Gebarung bzw. der §28<br />

Gebarung die Anschaffung von Fachliteratur durchgeführt, so ist dieser Vorgang nach<br />

15.06.2012 Seite 49 von 102


2.4.2 Dezentraler Zugang von Literatur durchzuführen.<br />

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Datenübernahme<br />

Die Datenübernahme aus ALEPH in die Finanzbuchhaltung (automatische „Schnittstelle“)<br />

erfolgt täglich.<br />

Die Verbuchung der Daten aus ALEPH erfolgt über Verrechnungskonten, welche in der<br />

Kontenklasse „0“ geführt werden. Aus EDV-technischen Gründen müssen diese Konten<br />

jedoch als „Erfolgskonten“ geführt werden, da im Rahmen der Übernahme den<br />

Bibliothekszugängen auch die Kostenstellen zugeordnet werden sollen.<br />

Folgende Verrechnungskonten sind eingerichtet:<br />

� Fachbücher 074040<br />

� Zeitschriften 074041<br />

� Elektronische Bücher 074042<br />

� Sonstige Bestände 074043<br />

� Sonstige Datenträger 074044<br />

� Elektr. Zeitschriften und Datenbanken 074045<br />

Für Online-Bücher wird durch eine einmalige Zahlung das Recht auf Online-Nutzung<br />

dieser Bücher auf unbegrenzte Zeit erworben und daher auch aktiviert.<br />

Aktivierung<br />

Die RA-VO sieht für Fachliteratur generell eine Aktivierung mit einer zugrundegelegten<br />

Nutzungsdauer von 6 Jahren vor, wobei im Jahr der Anschaffung keine Abschreibung<br />

berechnet wird (d.h. in den folgenden Jahren je 20 %).<br />

2.4.2 Dezentraler Zugang von Literatur<br />

Ein dezentraler Zugang an Literatur liegt vor, wenn im Rahmen der §27 Gebarung bzw.<br />

der §28 Gebarung einer Organisationseinheit ein Beschaffungsprozess für<br />

wissenschaftliche Literatur erfolgt. Zum Anlagevermögen zählen – auch wenn der<br />

Anschaffungswert unter EUR 1.000,00 (inklusive Umsatzsteuer) liegt – immer<br />

wissenschaftliche Literatur und wissenschaftliche Datenträger lt. § 1 RA-VO.<br />

Da in diesem Falle eine Erfassung der Bestellung und die Erfassung der<br />

Eingangsrechnung nicht über ALEPH erfolgt, sondern direkt am Institut durchgeführt wird,<br />

ist zur Inventarisierung des Literaturbestandes folgender Prozess einzuhalten:<br />

Wissenschaftliche Bücher und wissenschaftliche Zeitschriften (sowohl in gedruckter Form<br />

als auch auf Datenträgern, CD-ROM, Onlinebücher mit Nutzung auf unbegrenzte Zeit,<br />

usw.) werden als Anlagen über die Anlagenklasse 40000 und 41000 verbucht. Alle<br />

anderen 4er Anlagenklassen sind ausschließlich für die Universitätsbibliothek vorgesehen.<br />

Die Bestellung erfolgt über die Warengruppe 535 „Anlagen“.<br />

Handelt es sich um Anschaffungen nicht wissenschaftlicher Literatur (z.B. Zeitschriften,<br />

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Bücher oder Zeitungen) ist die Warengruppe 537 „Bücher/Zeitschriften/besp.Datenträger“<br />

zu wählen, wodurch eine Verbuchung auf ein Aufwandskonto erfolgt.<br />

Bitte in allen Fällen im Feld Kurztext in der Bestellung den Buchtitel, ev. auch den Autor<br />

eingeben.<br />

Die Bestellung ist 2-fach auszudrucken. Eine Ausfertigung wird unterfertigt (4-Augen-<br />

Prinzip) an den Lieferanten versendet. Bei Bestellwert über EUR 20.000,00 ist eine<br />

Unterfertigung durch den Leiter der Organisationseinheit erforderlich.<br />

Die zweite Ausfertigung wird ebenfalls unterfertigt und bei der Organisationseinheit als<br />

Nachweis des Bestellvorganges zu Dokumentationszwecken abgelegt.<br />

Bei Zugang/Lieferung der wissenschaftlichen Literatur durch den Lieferanten an die<br />

bestellende Organisationseinheit ist die zugrundeliegende Eingangsrechnung hinsichtlich<br />

folgender Punkte zu prüfen:<br />

� Ist der bestellte Gegenstand geliefert worden?<br />

� Ist die bestellte Menge/Anzahl geliefert worden?<br />

� Entspricht der fakturierte Betrag dem Anbot/der Bestellung?<br />

� Wurde die Rechnung auf die TU ausgestellt?<br />

� Entspricht die Eingangsrechnung den erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen?<br />

siehe Rechnungsmerkmale<br />

� UID-Nr. des Lieferanten bzw. UID-Nr. der TU siehe Steuerrichtlinien.<br />

Es ist somit auf Ebene der Organisationseinheit durch den verantwortlichen Besteller die<br />

sachliche und rechnerische Richtigkeit der Eingangsrechnung zu prüfen und dies mittels<br />

des vorgesehenen Kontierungsstempels zu dokumentieren.<br />

Es sind vor allem bei EU-Auslandsrechnungen die unterschiedlichen Steuersätze für<br />

gedruckte Literatur und für Literatur auf Datenträger (CD-ROMs, Videos, etc.) zu<br />

beachten.<br />

Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Zuordnung zum Innenauftrag und zur<br />

Kostenstelle ist mit Hilfe des Kontierungsstempels auf der Rechnung zu dokumentieren:<br />

2.5 Schenkungen und Subventionen<br />

Geld, Wertpapiere<br />

Werden einer Organisationseinheit von dritten Personen Bargeld, Sparbücher oder<br />

Wertpapierdepots geschenkt oder vererbt, so handelt es sich um Zugänge von flüssigen<br />

Mitteln, die als Schenkungen zu erfassen sind. Sofern mit der Schenkung oder Vererbung<br />

der flüssigen Mittel eine Zweckwidmung verbunden ist (z.B. Förderung von Dissertanten,<br />

etc.) ist eine entsprechender Ausweis im Eigenkapital der TU erforderlich.<br />

Derartige Zuwendungen sind mit dem Formular „Schenkung Subventionen“ an die Quästur<br />

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zu melden. Dort erfolgt die korrekte Erfassung und Verbuchung des<br />

Schenkungsvorganges.<br />

Anlagen<br />

Anlagengegenstände, welche nicht entgeltlich erworben werden, sondern unentgeltlich –<br />

ohne die Vereinbarung einer Gegenleistung – von dritter Seite der Organisationseinheit<br />

zugewendet werden, sind als Schenkungen zu erfassen. Dies umfasst sowohl geschenkte<br />

Anlagen für den §28 Bereich als auch für den §27 Bereich.<br />

Darunter fallen auch alle Anlagegegenstände mit einem Anschaffungswert von EUR<br />

1.000,00 bis EUR 24.000,00 inklusive Umsatzsteuer, die im Rahmen von FWF – Projekten<br />

angeschafft werden.<br />

Werden von öffentlichen Stellen oder von Unternehmen (Dritten) Geldzuwendungen<br />

(Zuschüsse) gegeben, mit der Zweckwidmung diese für die Anschaffung eines bestimmten<br />

Anlagegegenstandes zu verwenden, so handelt es sich dann um eine Subvention für die<br />

Anschaffung eines Anlagegegenstandes, sofern keine Gegenleistung<br />

(Forschungsleistung, Bericht) vereinbart wurde.<br />

Wesentlich für die Erfassung der Anschaffungen von Anlagengegenständen als<br />

Schenkung oder Subvention sind daher folgende Merkmale:<br />

� Anschaffung eines Anlagengegenstandes<br />

� keine Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung oder Erstellung eines Berichtes<br />

� keine andere Gegenleistung<br />

� Zweckwidmung der Geldzuwendung zur Anschaffung eines Anlagengegenstandes<br />

(Subvention)<br />

� Unentgeltlicher Erwerb eines Gegenstandes (Schenkung)<br />

Bei Zugang einer Anlage aus einer Schenkung oder bei Anschaffung einer Anlage durch<br />

eine Subvention ist von der Organisationseinheit eine Meldung mittels des Formular<br />

„Schenkung Subventionen“ an die Anlagenbuchhaltung (Quästur) durchzuführen.<br />

Hierbei sind die historischen Anschaffungskosten der Anlage, sofern diese vorhanden<br />

sind, sonst eine Angabe über den Schätzwert zum Zeitpunkt der Schenkung anzugeben<br />

bzw. Kopien von vorhandenen Unterlagen, Formularen des FWF, Rechnungen etc.<br />

beizulegen.<br />

Ist durch eine Schenkung oder Subvention die Vornahme von baulichen oder<br />

infrastrukturellen Maßnahmen erforderlich, so ist eine entsprechende Genehmigung durch<br />

die Organisationseinheit Gebäude und Technik einzuholen.<br />

In der Anlagenbuchhaltung (Quästur) wird neben der Erfassung als Anlagevermögen in<br />

SAP FI-AA auch die erforderliche Bewertungsreserve erfasst und in SAP gebucht.<br />

Ist bei einer Schenkung die Angabe eines Schätzwertes nicht möglich bzw. kann dieser<br />

Wert nicht ermittelt werden, so erfolgt eine Aktivierung der Anlage mit EUR 1,00.<br />

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2.6 Bestellungen §27 und §28<br />

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Allgemeines<br />

Die Bestellung von Sachmitteln und Dienstleistungen erfolgt sowohl für den allgemeinen<br />

§ 28 Bereich als auch für §27 Projekte dezentral durch die jeweilige Organisationseinheit<br />

der TU.<br />

Verantwortlich für den Bestellvorgang sind der Leiter der Organisationseinheit, der<br />

Projektleiter oder der Anweisungsberechtigte. Hierbei ist wie folgt vorzugehen:<br />

Bei Bedarfsentstehung sind die organisatorischen Maßnahmen der Organisationseinheit<br />

hinsichtlich der Einholung von Angeboten und des Genehmigungsprozesses in jedem Fall<br />

einzuhalten.<br />

Bestellungen über € 1.000,- incl. USt sind sofort – nicht erst bei Eingang der Rechnung –<br />

in SAP zu erfassen.<br />

Ausnahme: bei Rechnungen unter € 1.000,- incl. USt und bei Sammelrechnungen kann<br />

die Erfassung der Bestellung in SAP gleichzeitig mit dem Rechnungseingang erfolgen.<br />

Die ausgedruckte Bestellung soll an den jeweiligen Lieferanten gesandt werden. Es darf<br />

kein Word-Dokument für eine schriftliche Bestellung verwendet werden. Bei jeder<br />

Bestellung ist unbedingt die UID Nummer der TU anzugeben.<br />

Bei jeder Bestellung ist eine schriftliche Genehmigung des Bestellvorganges durch den<br />

Leiter der Organisationseinheit, dessen Stellvertreter oder den Projektleiter und die<br />

Einhaltung des 4-Augen-Prinzipes erforderlich.<br />

Dies bedeutet, dass die Bestellung von 2 Personen durchgeführt wird – der Besteller legt<br />

die Bestellung in SAP MM an, der Freigabeberechtigte gibt die Bestellung frei.<br />

Dieser Vorgang wird durch SAP MM dokumentiert.<br />

Sollte eine öffentliche Ausschreibung erforderlich sein (siehe den „Leitfaden zur<br />

Auftragsvergabe“ der Rechtsabteilung), sind die erforderlichen Maßnahmen nach dem<br />

BVerG und nach den Vorgaben der Rechtsabteilung einzuhalten.<br />

Bei baulichen oder infrastrukturellen Maßnahmen ist vor Eingabe der Bestellung immer<br />

eine entsprechende Genehmigung der Abteilung Gebäude und Technik einzuholen.<br />

Durchführung<br />

Sollte für die Erstellung einer Bestellung das Anlegen eines Lieferanten (Kreditor) in SAP<br />

erforderlich sein, ist das ausgefüllte Formular „Kreditor anlegen/ändern“ ist über das<br />

Ticketsystem an die Kreditorenbuchhaltung zu übermitteln.<br />

Ist der Lieferant in SAP vorhanden, kann die Bestellung in SAP MM angelegt werden. Es<br />

sind ein aussagekräftiger Bestelltext und eine Warengruppe, in welcher der Aufwand bei<br />

Rechnungserhalt verbucht wird, anzugeben (siehe Tabelle der Warengruppen auf der<br />

Homepage der Quästur). Weiters erfolgt die Zuweisung zu einer Kostenstelle oder einem<br />

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Innenauftrag.<br />

Nach erfolgter Freigabe der Bestellung durch einen Freigabeberechtigten wird die<br />

Bestellung ausgedruckt und vom Leiter der Organisationseinheit, Projektleiter oder<br />

Anweisungsberechtigten unterschrieben und an den Lieferanten versendet (sofern eine<br />

schriftliche Bestellung erfolgen soll).<br />

Zur Dokumentation des erfolgten Bestellvorgangs wird ein unterschriebenes Exemplar der<br />

Bestellung (Kopie) an der Organisationseinheit abgelegt. Einscannen der Bestellung ist<br />

nicht erforderlich.<br />

2.6.1 Terminpläne/Rechnungspläne<br />

Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie Mieten, Telefonrechnungen etc. oder<br />

Teilzahlungen sollten in der Bestellung Rechnungspläne für das jeweilige Finanzjahr<br />

angelegt werden.<br />

Es gibt 2 Varianten:<br />

� Periodischer Rechnungsplan: Für idente Beträge pro Periode.<br />

� Teilrechnungsplan: Für unterschiedliche Beträge pro Periode oder zu<br />

unterschiedlichen Zeitpunkten.<br />

2.6.2 Abbucher<br />

Wenn Rechnungen vom Girokonto abgebucht werden sollen (z. B. Telefonrechnungen),<br />

muss eine Einzugsermächtigung ausgefüllt, vom Anweisungsberechtigten unterschrieben<br />

und an die Leitung der Quästur übergeben werden. Die Einzugsermächtigung wird dann<br />

an der Hausbank eingereicht.<br />

Beim Eingeben der Rechnung im SAP muss im Reiter Zahlung im Feld Zahlsperre<br />

unbedingt „Abbucher“ gewählt werden, damit die Rechnung nicht doppelt beglichen wird.<br />

2.6.3 Mischfinanzierungen<br />

Wenn eine Rechnung von verschiedenen Girokonten bzw. Profitcentern bezahlt werden<br />

soll – ausgenommen Anlagen (siehe Punkt 2.3.2) – ist folgende Vorgehensweise<br />

einzuhalten: Bestellung und Rechnung werden in SAP erfasst. Anschließend wird ein<br />

Formular „Innerbetriebliche Verrechnung“ zusammen mit der Rechnungskopie an die<br />

Quästur übermittelt, damit ein Bankübertrag erfolgen kann.<br />

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2.6.4 Gutschriften/nachträgliche Entlastung<br />

Es handelt sich um eine Gutschrift, wenn der gesamte Betrag einer Rechnung<br />

gutgeschrieben wird.<br />

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Bei einer nachträglichen Entlastung wird nur ein Teilbetrag einer Eingangsrechnung<br />

gutgeschrieben.<br />

Bei der Erfassung einer Gutschrift/nachträglichen Entlastung in SAP darf im Reiter<br />

„Zahlung“ im Feld Rechnungsbezug nur dann die SAP-Belegnummer der<br />

Eingangsrechnung, auf die sich die GS/nachtr. Entlastung bezieht, eingegeben werden,<br />

wenn die Rechnung noch nicht bezahlt worden ist und die Zahlungsbedingungen auf<br />

„sofort fällig ohne Abzug“ lauten. Andernfalls wird das Feld Rechnungsbezug leer<br />

gelassen und die Zuordnung der Gutschrift/nachträglichen Entlastung zu einer<br />

Eingangsrechnung erfolgt in der Quästur.<br />

Wenn der Lieferant die Gutschrift/nachträgliche Entlastung direkt auf ein Girokonto der<br />

Organisationseinheit überweist, muss diese mit Zahlsperre ohne Rechnungsbezug erfasst<br />

werden<br />

2.6.5 Kautionen<br />

Gegebene Kautionen<br />

Es gibt die Möglichkeit für die Organisationseinheiten, im §27 Bereich Zimmer bzw.<br />

Wohnungen für Dritte zu mieten. Bei der Abrechnung ist eine Begründung beizulegen.<br />

Fällt bei dieser Anmietung eine Kaution an und wird diese nach Beendigung des<br />

Mietverhältnisses rückerstattet, ist das in die Bestandsverrechnung (Sachkonto<br />

„Gegebene Kautionen“) aufzunehmen.<br />

Da Bestandskonten nur durch die Quästur gebucht werden können, ist folgende<br />

Vorgehensweise zu beachten:<br />

Die Eingangsrechnung wird mit Kontierungsstempel und Barcode zur Buchung in die<br />

Quästur gebracht.<br />

Wird die Kaution schließlich auf das §27 Girokonto retourniert, wird diese von der Quästur<br />

wieder zurückgebucht. Falls der Vermieter Kosten von der Kaution einbehält ist eine<br />

Aufstellung bzw. Rechnung mit Kontierungstempel, Unterschriften und Barcode an die<br />

Quästur zu übermitteln.<br />

Zu beachten ist, dass dieses Bestandskonto das Budget der Organisationseinheit nicht<br />

erhöht oder verringert. Diese Buchungen scheinen auch nicht im Bericht „Aufträge<br />

Einzelposten Ist“ auf.<br />

Falls die Kaution nach abgelaufenem Mietverhältnis nicht zurückgezahlt wird, muss die<br />

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Organisationseinheit die Quästur zu informieren, damit die Buchung der<br />

Eingangsrechnung korrigiert wird. In diesem Fall werden die Ausgaben umgebucht und<br />

dem Aufwandskonto (Kostenart 741000) angelastet.<br />

Erhaltene Kautionen<br />

Wird von einer Organisationseinheit eine Kaution eingenommen (z.B. Schlüsselkaution) so<br />

verbucht die Organisationseinheit diese Einnahme mittels Erstellung einer<br />

Ausgangsrechnung in SAP.<br />

Soll die Kaution wieder zurückbezahlt werden, wird von der Organisationseinheit eine<br />

Gutschrift zur Ausgangsrechnung erstellt und die Quästur mittels email mit der<br />

Bankverbindung (IBAN+BIC) und Kontowortlaut in Kenntnis gesetzt. Die Kaution wird<br />

somit im nächsten Zahllauf zurücküberwiesen.<br />

2.7 Eingangsrechnungen §27 und §28<br />

2.7.1 Eingangskontrolle<br />

Bei Lieferung der bestellten Waren an die Organisationseinheit ist die betreffende<br />

Eingangsrechnung (ER) hinsichtlich folgender Punkte zu prüfen:<br />

� Ist der bestellte Gegenstand geliefert worden?<br />

� Ist die bestellte Menge geliefert worden?<br />

� Entspricht die ER den gesetzlichen Bestimmungen (siehe Punkt 2.2.)?<br />

� Wurde die ER an die TU ausgestellt?<br />

� Entspricht der fakturierte Betrag dem Anbot bzw. der Bestellung?<br />

Es ist somit auf Ebene der Organisationseinheit die sachliche und rechnerische Richtigkeit<br />

der ER zu prüfen und mittels Unterschrift auf dem Kontierungsstempel zu bestätigen.<br />

Außerdem ist die Kostenstelle / der Innenauftrag, von dem die ER bezahlt werden soll,<br />

anzugeben.<br />

2.7.2 Erfassen der Rechnung in SAP MM<br />

Falls noch nicht erfolgt, ist zuerst eine Bestellung anzulegen. Die ER wird zu der<br />

entsprechenden Bestellung erfasst.<br />

Sollte der Rechnungsbetrag vom Bestellbetrag abweichen, erfolgt bis zu einer<br />

Abweichung von 3% ein automatischer Abgleich. Bei Überschreiten des Bestellbetrages<br />

ist eine Änderung der ursprünglichen Bestellung erforderlich. Bei Unterschreiten muss das<br />

Endrechnungskennzeichen gesetzt werden, da sonst die Geldmittel als Obligo<br />

gebunden bleiben.<br />

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Es sollte unbedingt auf die Auswahl der richtigen Partnerbank und die<br />

Zahlungsbedingungen, die auf der Rechnung angeführt sind, geachtet werden.<br />

2.7.3 Steuerkennzeichen<br />

Bei der Erfassung der ER in SAP sind Steuerkennzeichen zu hinterlegen.<br />

Grundsätzlich sind Lieferungen und Leistungen an die TU vom Vorsteuerabzug<br />

ausgeschlossen, sofern sie nicht in einem direkten Zusammenhang mit<br />

umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der TU stehen.<br />

Lieferung / Leistung aus dem Inland:<br />

Generell ist der Steuersatz zu verwenden, der auf der ER angegeben wurde.<br />

V3: keine Steuer (z.B. Refundierungen…)<br />

V4: 10% (z.B. Literatur, Speisen …)<br />

V5: 20% (normaler Steuersatz)<br />

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Lieferung aus dem EU-Raum:<br />

Wenn Waren aus einem Mitgliedsland der EU erworben werden, liegt ein<br />

innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Dabei geht die Steuerschuld an die TU über, daher<br />

darf auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. In diesem Fall müssen<br />

auf der ER sowohl die UID-Nummern der TU (AT U37675002) und die des Lieferanten<br />

angegeben werden.<br />

Zu verwendende Steuerkennzeichen:<br />

NK: keine Steuer (wenn die Lieferung in Österreich umsatzsteuerfrei gewesen wäre,<br />

ausgenommen Kleinunternehmerregelung)<br />

E0: keine Steuer (Abgabenbefreiung bis zu einem Warenwert von € 11,- pro Sendung)<br />

E3: 10% (z.B. Literatur, Speisen …)<br />

E4: 20% (normaler Steuersatz)<br />

Lieferung aus Drittländern:<br />

Normalerweise wird eine Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) vorgeschrieben, die vom Spediteur /<br />

Lieferanten eingehoben wird. Die EUSt ist mit derselben Warengruppe wie die Ware zu<br />

verbuchen, da sie den Wert der Ware erhöht.<br />

Steuerkennzeichen: V9<br />

Bei Sendungen aus Drittländern besteht eine Abgabenbefreiung bis zu einem Warenwert<br />

von € 22,-.<br />

Sonstige Leistung aus EU und Drittländern:<br />

Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen (z.B.<br />

Reparaturen, Beratungsleistungen, Datenverarbeitung …).<br />

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Werden sonstige Leistungen von einem nicht in Österreich ansässigen Unternehmen<br />

bezogen und ist der Ort der Leistung Österreich, so geht die USt-Schuld vom<br />

Leistungserbringer auf die TU über (Reverse Charge Verfahren). Bei der Bestellung<br />

muss die UID (ATU37675002) der TU angegeben werden.<br />

Steuerkennzeichen: R4<br />

Ist der Ort der Leistung im Ausland (z.B. Reparatur im Ausland, Kongressgebühren,<br />

Verpflegungsleistungen, Eintrittsgelder, …), ist die ausländische Steuer zu bezahlen.<br />

Steuerkennzeichen: N0<br />

Sonderfall:<br />

Ein ausländischer Vortragender (ohne Wohnsitz in Österreich) hält eine Vorlesung an der<br />

TU:<br />

Vorträge wissenschaftlicher, unterrichtender oder belehrender Art im Hoheitsbereich sind<br />

gemäß § 6 (1) Z 11 UStG unecht steuerbefreit, daher entsteht für die TU auch keine<br />

Reverse Charge Pflicht.<br />

Steuerkennzeichen: NK<br />

2.7.4 Zahllauf<br />

Der zentrale Zahllauf wird täglich werktags ab 13:00 Uhr in der Quästur durchgeführt.<br />

Dabei werden alle bis zu diesem Zeitpunkt gebuchten und fälligen Rechnungen in<br />

elektronischer Form zur Bezahlung an die Hausbank weitergeleitet.<br />

2.7.5 In Verlust geratene Rechnungen<br />

Sollten Eingangsrechnungen in Verlust geraten sein, ist bei den betreffenden Firmen ein<br />

Rechnungsduplikat anzufordern. Dieses Duplikat ist mit dem vollständig ausgefüllten<br />

Kontierungsstempel zu versehen.<br />

Zusätzlich ist auf der Rechnung der Vermerk „Zweitausfertigung anstelle der in Verlust<br />

geratenen Rechnung“ mit Unterschrift des Anweisungsberechtigten vorzunehmen.<br />

2.8 Handkassen an den Organisationseinheiten (§27 und §28)<br />

Jede Organisationseinheit, die über eine Handkassa verfügt, ist verpflichtet, ein<br />

Kassabuch zu führen. Über das Kassabuch können sowohl Mittel des §28 Budgets als<br />

auch Mittel der Forschungsprojekte abgewickelt werden, aber keine FWF-Rechnungen.<br />

Das Kassabuch ist von der jeweiligen Organisationseinheit selbst anzuschaffen.<br />

Die Dotierung und Aufstockung der Handkassen erfolgt mittels einer formlosen<br />

schriftlichen Anforderung an die Abteilungsleitung der Quästur.<br />

15.06.2012 Seite 58 von 102


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2.8.1 Verwaltung<br />

Die Verwaltung der Handkassa an der Organisationseinheit erfolgt außerhalb von SAP.<br />

Die Geschäftsfälle sind im Kassabuch zu dokumentieren, wobei die jeweiligen Belege über<br />

das Geschäftsjahr fortlaufend zu nummerieren sind, beginnend mit Nummer 1 für den<br />

ersten Beleg des jeweiligen Jahres.<br />

Der Kassenbestand ist täglich mit den Aufzeichnungen abzustimmen. Fehlbeträge in der<br />

Kassa sind von der Organisationseinheit auszugleichen.<br />

Jeder Kassabeleg ist von der kassaführenden Person auf formale und sachliche<br />

Richtigkeit zu kontrollieren und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.<br />

Rechnungen, die kleiner als A4 sind, sollen auf ein A4-Blatt aufgeklebt werden (bitte Tixo<br />

nicht über den Rechnungsbetrag kleben).<br />

Sollte eine Rechnung älter als 3 Monate sein, ist ein Begründungsschreiben auf<br />

Institutspapier mit Unterschrift des Anweisungsberechtigten beizulegen.<br />

Wird für einen Beleg ein aufgerundeter Betrag ausbezahlt (z.B. Trinkgeld für<br />

Restaurantrechnungen), ist das auf der Rechnung zu vermerken und der aufgerundete<br />

Betrag zu erfassen.<br />

Im §27 Bereich ist jeder Beleg mit dem Kontierungsstempel zu versehen. Darin sind der<br />

Innenauftrag, die sachliche Richtigkeit und die Unterschrift des Anweisungsberechtigten<br />

auszufüllen.<br />

Im §28 Bereich genügt der ausgefüllte Kontierungsstempel am Kassabuchblatt für alle<br />

Belege, die das §28 Budget betreffen.<br />

Die Handverlagsabrechnung darf die zugewiesene Gesamtsumme nicht überschreiten. Es<br />

dürfen nur Kleinbetragsrechnungen unter € 150,- incl. USt abgerechnet werden.<br />

Mehrwertsteuerrechnungen sind nicht erforderlich.<br />

Höhere Beträge werden nur nach Rücksprache mit der Quästur direkt an der Kassa<br />

ausbezahlt. Gastvorträge dürfen nicht im Handverlag abgerechnet werden.<br />

Generell gelten für die Führung der Kassabücher die Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung:<br />

� Vermerke und Abkürzungen auf Belegen müssen allgemein verständlich und<br />

leserlich sein<br />

� Löschbare Schreibgeräte (Bleistifte) dürfen nicht verwendet werden<br />

� Änderungen und Korrekturen müssen so durchgeführt werden, dass die<br />

ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt (kein Tipp-Ex etc.!)<br />

� Die Eintragungen müssen chronologisch, richtig, vollständig und geordnet erfolgen<br />

� Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen<br />

Postgebühren:<br />

Die Portoliste (Formular auf der Homepage der Quästur) soll nur für verbrauchte<br />

Briefmarken verwendet werden. Liegt eine Rechnung der Post vor, muss keine Portoliste<br />

ausgefüllt werden.<br />

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Einschreibeetiketten dürfen nur nach Verbrauch derselben abgerechnet werden. Für<br />

Einschreibeetiketten existiert ein Formular auf der Homepage der Quästur.<br />

Fahrscheine VOR:<br />

Die Fahrkartenliste (Formular auf der Homepage der Quästur) ist zu verwenden.<br />

Verbrauchte Einzeltickets sind nicht beizulegen. Der Benutzer der öffentlichen<br />

Verkehrsmittel bestätigt mit seiner Unterschrift auf der Fahrkartenliste die Richtigkeit der<br />

Angaben.<br />

Von TU-Mitarbeitern dürfen nur Fahrten innerhalb Wiens abgerechnet werden; außerhalb<br />

Wiens ist eine Reiserechnung zu stellen.<br />

Sollte es aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, eine Fahrkartenliste<br />

auszufüllen noch die verbrauchten Tickets beizulegen (z.B. Veranstaltung mit externen<br />

Teilnehmern, denen die Fahrkarten bezahlt worden sind), ist die Rechnung über den Kauf<br />

der Fahrkarten mit einer Begründung vorzulegen.<br />

Taxirechnungen:<br />

Diese müssen aus dem §27 Budget bezahlt werden. Ausnahme: Transport von<br />

Gegenständen für Lehr- und Forschungszwecke.<br />

In jedem Fall muss der Zweck der Fahrt angegeben werden.<br />

Fahrten zwischen der Wohnstätte und der TU können nicht verrechnet werden.<br />

Lebensmittel-, Restaurantrechnungen:<br />

Es ist der Zweck des Essens anzugeben (Projektmeeting, Institutsbesprechung…) und ob<br />

externe Personen oder nur TU-Mitarbeiter anwesend waren. Waren externe Personen<br />

anwesend, sind Lebensmittel- und Restaurantrechnungen aus dem §27 Budget zu<br />

begleichen.<br />

Die Originalbelege sind gemeinsam mit dem Kassenbuchblatt zumindest monatlich bis<br />

zum 5. des Folgemonats an die Quästur zu übermitteln. Dort erfolgt die Verbuchung der<br />

Geschäftsfälle in SAP FI auf Basis der übermittelten Originalbelege.<br />

Nach Kontrolle und Verbuchung des Handverlags wird die Organisationseinheit<br />

verständigt, dass der Handverlag ausbezahlt werden kann.<br />

Die Belegablage der Handverläge erfolgt in der Quästur. Sollten Originalbelege für<br />

Projektabrechnungen benötigt werden, so können diese in der Quästur angefordert<br />

werden.<br />

Am 10. und 25. des Folgemonats werden die Mittel der §27-Rechnungen vom<br />

entsprechenden Girokonto der Organisationseinheit eingezogen.<br />

Der letzte Handverlag des Jahres muss Mitte Dezember abgerechnet und nach<br />

Verbuchung in der Quästur sofort an der Hauptkassa behoben werden. Rechnungen, die<br />

danach anfallen, müssen im ersten Handverlag des folgenden Jahres abgerechnet<br />

werden.<br />

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2.8.2 Verwahrung<br />

Die Handkassa ist an der Organisationseinheit in einer versperrbaren Kassette<br />

aufzubewahren, zusätzlich muss die Kassette in einem versperrbaren Möbelstück (z.B.<br />

Schrank, Schreibtischlade) eingeschlossen werden.<br />

Ab Übernahme der Handkassa geht jegliches Risiko, insbesondere des Verlustes, der<br />

Beschädigung, der Vernichtung, des Raubes und des Diebstahls auf die<br />

Organisationseinheit über.<br />

2.8.3 Diebstahl<br />

Diebstähle sind von der Organisationseinheit bei der Polizei anzuzeigen und eine Kopie<br />

sowie eine Sachverhaltsdarstellung an die Rechtsabteilung zu übermitteln.<br />

Die Erstattung des Fehlbetrages erfolgt zu Lasten des §28 Budgets der<br />

Organisationseinheit.<br />

2.9 Kassa in der Quästur<br />

2.9.1 Einzahlungen<br />

Einzahlungen sind in bar, mit Kredit- und Bankomatkarte möglich.<br />

� Kostenersätze für Skripten und Kopien<br />

Diese können von den Organisationseinheiten eingenommen und ehestmöglich in<br />

der Kassa einbezahlt werden. Es ist der Ersatzbeleg (Formular auf der Homepage<br />

der Quästur) auszufüllen.<br />

Außerdem muss eine Einzahlungsbestätigung (Einzahlungsbestätigungsblock ist an<br />

der Kassa erhältlich) über den Gesamtbetrag beigelegt werden. Der Geldbetrag<br />

wird dann an der Kassa verbucht.<br />

� Einzahlungen für Exkursionen<br />

Es muss eine Aufstellung beigelegt werden, welche die Namen der Einzahler und<br />

den jeweiligen Betrag beinhaltet (Formular auf der Homepage der Quästur).<br />

Weiters ist eine Einzahlungsbestätigung über den Gesamtbetrag erforderlich.<br />

Alternativ kann auch für jeden einzelnen Einzahler eine Einzahlungsbestätigung<br />

vorgelegt werden. Weitere Informationen zur Abwicklung von Exkursionen finden<br />

Sie unter Punk 2.13.<br />

� Ausgangsrechnungen<br />

Bereits gebuchte Fakturen können an der Kassa bar eingezahlt werden. Die<br />

ausgedruckte Faktura ist an der Kassa vorzulegen.<br />

15.06.2012 Seite 61 von 102


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� Einzahlungen von Studenten<br />

für Studentenausweis, Zeugniskopien, Bestätigungen, Nostrifizierung, Sponsion,<br />

Dr.-Diplom, Habilitation und Abschriften können an der Kassa getätigt werden.<br />

Dazu muss der Einzahlungsbeleg (liegt an der Kassa auf) ausgefüllt werden.<br />

Einzahlungen von Studiengebühren und ÖH-Beiträgen können nicht an der Kassa<br />

erfolgen.<br />

� Bibliothek<br />

Die Bibliothek ist berechtigt, folgende Einzahlungen vorzunehmen:<br />

Mahngebühren, Verzugsgebühren, Jahresgebühren und Ersatzentlehnkosten,<br />

Kopien, Verlust Buchersatz, Buchverkauf.<br />

2.9.2 Auszahlungen<br />

Auszahlungsbeträge über € 1.000,- müssen mindestens einen Tag vor Behebung an der<br />

Kassa angemeldet werden.<br />

� Eingangsrechnungen<br />

Die Organisationseinheiten können sich bezahlte Eingangsrechnungen an der<br />

Kassa bar auszahlen lassen. Dazu muss die mit ausgefülltem Kontierungsstempel<br />

versehene Originalrechnung vorgelegt werden. Aus der Rechnung muss eindeutig<br />

hervorgehen, dass diese bezahlt worden ist.<br />

� Bargeldanforderung<br />

Mittels des Bargeldanforderungsscheins (auf der Homepage der<br />

Quästur/Formulare) können die Organisationseinheiten Bargeld beheben, z.B. für<br />

Exkursionen, Tagungen, Barzahlung von Rechnungen etc. Innerhalb einer Woche<br />

ist die mit ausgefülltem Innenauftrag versehene Originalrechnung an der Kassa<br />

nachzureichen.<br />

� Honorarnoten<br />

Es ist das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Honorarnote“ (auf der<br />

Homepage der Quästur/Formulare) an der Kassa vorzulegen. Schriftliche<br />

Werkverträge sind beizulegen. Ausländische Staatsbürger müssen auch das<br />

Quellensteuerformular ZS-QU1 ausfüllen<br />

� Gastvorträge<br />

Auszahlungen in bar für Gastvortragende werden nicht vorgenommen – siehe<br />

hierzu Richtlinien der Rechtsabteilung.<br />

� Weitere Auszahlungen<br />

Handkassa<br />

Stipendien und sonstige Förderungen<br />

15.06.2012 Seite 62 von 102


Universitätspartnerschaften<br />

Joint Study<br />

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2.10 Girokonten<br />

Für die Abwicklung von §27 Projekten wird den Organisationseinheiten ein Bankkonto zur<br />

Verfügung gestellt. Der jeweilige Kontostand kann über das BusinessNet (Onlinebanking)<br />

der UniCredit Bank Austria von den Infoberechtigten (Unterschriftsprobenblatt) abgefragt<br />

werden.<br />

Die Kontoauszüge der §27 Bankkonten und des §28 Bankkontos werden durch die<br />

Quästur verbucht. Alle Zahlungseingänge werden den offenen Fakturen zugeordnet – alle<br />

Abbuchungen mit offenen Eingangsrechnungen ausgeglichen. Kann kein entsprechender<br />

offener Posten gefunden werden erfolgt eine Verständigung der Organisationseinheit.<br />

Wird eine Faktura fälschlicherweise erst nach dem Zahlungseingang erstellt, muss die<br />

Faktura auf das Datum des Zahlungseinganges rückdatiert werden (Fakturadatum zum<br />

Zeitpunkt des Zahlungseingangs).<br />

Alle Bankspesen, Quartalsabschlüsse, Auslandszahlungsverkehr-Spesen und allfällige<br />

Fehlüberweisungen und Banküberträge werden manuell durch die Quästur gebucht bzw.<br />

korrigiert.<br />

2.11 Fakturierung<br />

2.11.1 Terminauftrag / Kundenauftrag<br />

Die Verantwortlichkeit der Fakturierung sowohl im §28 Bereich als auch bei §27 Projekten<br />

liegt beim Leiter der Organisationseinheit oder beim jeweiligen Projektleiter.<br />

Die Erstellung der Ausgangsrechnungen erfolgt durch die Organisationseinheit über SAP<br />

SD. Im ersten Schritt, vor Erstellen einer Faktura muss ein Terminauftrag in SAP angelegt<br />

werden.<br />

Im Terminaufrag werden u.a. über das SD-Material die „Art der Leistung“, über den<br />

Innenauftrag das zu fakturierende Projekt, der vereinbarte Betrag und das Zahlungsziel<br />

definiert.<br />

Weiters gibt es die Möglichkeit eine Mahnsperre zu setzen. Alle offenen Rechnungen<br />

(ohne Mahnsperre) werden am 1. und 15. eines jeden Monats durch die Quästur gemahnt.<br />

Danach wird lediglich die Funktion „Faktura anlegen“ in SAP ausgeführt.<br />

Ausgangsrechnungen sind sofort nach Leistungserbringung bzw. Vertragsabschluss in<br />

SAP zu erfassen und nicht erst zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges auf dem Girokonto.<br />

Es ist der mit dem Auftraggeber vereinbarte Betrag zu fakturieren.<br />

Allfällig anfallende Spesen bei Auslandsüberweisungen werden automatisch durch die<br />

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Quästur verbucht.<br />

Beim Anlegen der Fakturen wird durch SAP eine fortlaufende Rechnungsnummer<br />

vergeben.<br />

Nur Fakturen aus SAP, welche alle erforderlichen Rechnungsmerkmale aufweisen, dürfen<br />

an Kunden versandt werden (keine selbst erstellten Word-Rechnungen).<br />

Hinweis<br />

Fakturen können nur storniert werden, sofern kein Ausgleich durch die Quästur (=<br />

Zahlungseingang am Girokonto) verbucht wurde. Das Storno hat immer in der aktuellen<br />

Buchungsperiode (Tagesdatum) zu erfolgen. Zusätzlich ist darauf zu achten, den<br />

Terminauftrag entsprechend zu ändern bzw. gegebenenfalls abzusagen.<br />

2.11.2 Gutschriften zu Ausgangsrechnungen<br />

Gutschriften zu Fakturen werden von den Organisationseinheiten erfasst. Entscheidet die<br />

Organisationseinheit, dass der Gutschriftsbetrag tatsächlich an den Auftraggeber<br />

zurücküberwiesen werden soll ist es notwendig ein Mail an die Quästur zu senden mit<br />

Angabe der Bankdaten (IBAN+BIC) und genauem Kontowortlaut. Soll der Betrag mit<br />

offenen Fakturen gegenverrechnet werden, erfolgt ebenfalls eine Meldung an die Quästur<br />

und Ausgleich durch diese.<br />

2.12 Konferenzen/Tagungen/Seminare<br />

Begriffserklärung<br />

KTS Innenauftrag= Abwicklung eines Kongresses/Tagung/Seminars über ein eigenes<br />

Girokonto (§28 Budget)<br />

KTG Innenauftrag = Abwicklung eines Kongresses/Tagung/Seminars über das<br />

Hauptgirokonto der TU-Wien (§28 Budget)<br />

Forderungsaufbau = Kunden/Terminauftrag und Faktura in SAP erstellen<br />

Sponsoring = Einnahmen mit Gegenleistung, häufig Werbung<br />

Spende = Einnahmen ohne Gegenleistung<br />

Ausgangsrechnung = Faktura (Einnahmen)<br />

DBH= Debitorenbuchhaltung<br />

Entscheidung KTS oder KTG Innenauftrag<br />

Um zu entscheiden, ob ein KTS oder KTG Innenauftrag angelegt werden soll, werden von<br />

der Organisationseinheit folgende Details an die Quästur gesendet.<br />

� Bezeichnung des Kongresses/Tagung/Seminars<br />

� Kurzbeschreibung oder Link zur Website<br />

15.06.2012 Seite 64 von 102


� Organisationseinheit<br />

� Abteilung/Fachbereich (Subkostenstelle) falls vorhanden<br />

� Zeitraum des Kongresses/Tagung/Seminars (Beginn- und Enddatum)<br />

� Kongress/Tagung/Seminarleiter (Budgetverantwortliche/r)<br />

� Kreditkarteneinzahlung gewünscht<br />

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Je nach Umfang des Kongresses/Tagung/Seminars wird in weiterer Folge entschieden, ob<br />

ein KTS- oder ein KTG-Innenauftrag angelegt wird.<br />

KTS-Innenauftrag (eigenes Girokonto)<br />

Ab einem gewissen Veranstaltungsumfang ist die Eröffnung eines eigenen Girokontos<br />

empfehlenswert. (Orientierungshilfen: mehr als € 10.000,- Einnahmen, mehr als 50<br />

TeilnehmerInnen, Veranstaltungszeitraum länger als 3 Tage) .<br />

Falls eine Kreditkarteneinzahlung der Teilnamegebühr gewünscht wird, muss in jedem Fall<br />

ein eigenes Girokonto eröffnet werden.<br />

KTG-Innenauftrag (kein eigenes Girokonto)<br />

Diese Innenaufträge werden über das Hauptgirokonto der TU abgewickelt, und sind daher<br />

für Veranstaltungen kleineren Umfangs vorgesehen.<br />

Die von Ihnen angegeben Details werden durch die Quästur an die Controllingabteilung<br />

weitergeleitet, welche die Anlage des Innenauftrags übernimmt und Sie daraufhin über<br />

den erfolgreich angelegten Innenauftrag informiert.<br />

Bereits zu diesem Zeitpunkt kann von der Organisationseinheit mit der Planung und<br />

Organisation der notwendigen Räumlichkeiten begonnen werden.<br />

Ein Girokonto anlegen lassen<br />

Sofern die Abwicklung des Kongresses/Tagung/Seminars über einen KTS-Innenauftrag<br />

erfolgt, eröffnet die Quästur ein eigenes Girokonto.<br />

Nach Bearbeitung der Mailanfrage erhält die Organisationseinheit ein<br />

Unterschriftsprobenblatt zugesandt, welches ausgefüllt und im Original gemeinsam mit der<br />

Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Führerschein) wieder an die die Quästur<br />

retourniert wird.<br />

Von der UniCredit Bank Austria werden die Zugangsdaten (PIN, TANs) für das<br />

OnlineBanking (BusinessNet) direkt an die Privatadresse, der am Unterschriftsprobenblatt<br />

angegebenen Personen gesandt.<br />

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Hinweis: Die beigefügten TANs sind funktionslos, da für die Organisationseinheit nur eine<br />

Informationsberechtigung im BusinessNet besteht und Überweisungen daher nicht<br />

zulässig sind.<br />

Anfallende Bankspesen (Buchungsentgelt, Porto, KEST, Habenzinsen) werden<br />

quartalsweise abgerechnet und von der Quästur verbucht.<br />

Auch die Verbuchung von Spesen im Zuge des Zahlungsverkehrs wird direkt durch die<br />

Quästur für die Organisationseinheit erledigt.<br />

Einzahlung per Kreditkarte ermöglichen<br />

Bei KTS-Innenaufträgen besteht für Sie die Möglichkeit die Teilnahmegebührenzahlung<br />

auch mittels Kreditkarten zu akzeptieren.<br />

Über den Rahmenvertrag des Bundesministeriums für Finanzen stehen der TU folgende<br />

Kreditkartengesellschaften zur Verfügung:<br />

� Diners Club und JCB (Air Plus Air Travel Card)<br />

� American Express (AMEX)<br />

� Mastercard (Paylife)<br />

� VISA (Card Complete)<br />

Die Quästur leitet nun alle notwendigen Schritte zur Eröffnung eines Subvertrages über<br />

das Bundesministerium für Finanzen in die Wege. Sobald der Subvertrag verfügbar ist (in<br />

der Regel dauert die Bearbeitung einer solchen Anfrage beim BMF 6 bis 8 Wochen)<br />

erhalten Sie eine entsprechende Information mit den (Sub)Vertragsnummern aller vier<br />

Kreditkarteninstitutionen.<br />

Auf der Homepage der Quästur steht ein blanko Teleorder-Einreichformular der jeweilig<br />

akzeptierten Kreditkarten zur Meldung an die Kreditkartengesellschaft zum Ausdrucken<br />

zur Verfügung.<br />

Das Teleorder-Einreichformular wird mit den Angaben der TeilnehmerInnen (Name,<br />

Kreditkartennummer, Kartengültigkeit, Kartenprüfnummer, Betrag) ausgefüllt und an die<br />

Kreditkartengesellschaft gefaxt. Die Kreditkartengesellschaft übersendet dieses<br />

Einreichformular mit einem Bestätigungscode wieder retour. Damit ist garantiert, dass die<br />

Kreditkartengesellschaft die angegebenen Beträge auf das Girokonto bezahlen wird.<br />

Dieses bestätigte Einreichformular wird anschließend per Fax an die Quästur übersendet.<br />

Bei der Überweisung der Teilnahmegebühren von der Kreditkartengesellschaft werden die<br />

Gebühren (Disagio) automatisch abgezogen. Die Verbuchung dieser Spesen erfolgt durch<br />

die Quästur. Diese können je nach Kreditkartengesellschaft unterschiedlich sein und<br />

unterliegt dem aktuellen Konditionszinssatz.<br />

Forderungsaufbau für KTS/KTG Einnahmen<br />

Sobald die Registrierungsformulare der TeilnehmerInnen eintreffen, ist es notwendig eine<br />

Forderung in SAP unter Angabe des KTS/KTG Innenauftrags aufzubauen. Durch die<br />

Verwendung von „Kundenauftrag anlegen mit Bezug“ ist dies auch für eine größere Anzahl<br />

an TeilnehmerInnen schnell und problemlos möglich.<br />

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Jede/r externe/r TeilnehmerIn, welche/r sich zur Kongress/Tagung/Seminar registriert,<br />

erhält dadurch eine von der Organisationseinheit in SAP erstellte Faktura. Auf dieser<br />

Faktura sind alle Bankdaten (auch IBAN und BIC) vorhanden, welche die TeilnehmerInnen<br />

zur Einzahlung benötigen. Als Zahlungsgrund (Verwendungszweck) wird vom Teilnehmer<br />

die Fakturanummer (90xxxxx) angegeben.<br />

Für eventuelles Sponsoring oder Spenden von Firmen ist ebenfalls zeitgerecht der<br />

Forderungsaufbau in SAP zu erstellen.<br />

Teilnahmegebühren für Personen, welche an der TU-Wien beschäftigt sind, werden mit<br />

dem Formular „Innerbetriebliche Verrechnung“ und der Kopie des Registrierungsformulars<br />

an die Quästur übermittelt.<br />

Ausgaben in SAP erfassen<br />

Ausgaben in Zusammenhang mit Kongresse/Tagungen/Seminare werden wie gewohnt in<br />

SAP mittels Bestellung mit Zuordnung der jeweiligen Warengruppe und hinzufügen der<br />

Eingangsrechnung zum KTS/KTG Innenauftrag erfasst.<br />

Es ist nicht möglich Gehaltszahlungen an TU-Mitarbeiter über KTS/KTG-Innenaufträge<br />

abzurechnen, da seit 2010 Salden aus Kongresse/Tagungen/Seminare sowohl in das §28<br />

Budget als auch in den §27 Bereich abgerechnet werden können.<br />

Ausnahme sind Entgelte als Nebentätigkeit die über KTS/KTG Innenaufträge abgerechnet<br />

werden können.<br />

Rücküberweisungen von einbezahlten Teilnahmegebühren erfolgen mittels Erstellung<br />

einer Gutschrift zur Ausgangsfaktura und Bekanntgabe der Bankverbindung und ,<br />

Kontowortlaut per Mail an die Quästur/Team Girokontenbetr./DBH.<br />

Abschluss<br />

Seit 2010 können Salden aus Kongresse/Tagungen/Seminare sowohl in das §28 Budget<br />

als auch in den §27 Bereich abgerechnet werden.<br />

Die Abrechnung eines Kongresses/Tagung/Seminars wird folgendermaßen durchgeführt:<br />

KTS-Innenauftrag (ohne Girokontoschließung) und KTG-Innenauftrag<br />

Für den Abschluss eines Kongresses/Tagung/Seminars ohne Girokontoschließung ist der<br />

Saldo des KTS/KTG Innenauftrags über den CO-Bericht „Aufträge-Einzelposten-Ist“ zu<br />

ermitteln und mit dem ausgefüllten Formular zur Innerbetrieblichen Verrechnung<br />

an die Quästur zu übermitteln.<br />

Nach erfolgtem Übertrag des Saldos durch die Quästur wird der KTS/KTG Innenauftrag<br />

geschlossen.<br />

KTS-Innenauftrag (mit Girokontoschließung)<br />

Für den Abschluss eines Kongresses/Tagung/Seminars inklusive Girokontoschließung ist<br />

das Formular „Girokontenschließung“ auszufüllen und der Quästur zu übermitteln.<br />

Die Quästur erledigt in weiterer Folge die Abrechnung des Innenauftrages und die<br />

Information an die Controllingabteilung zur Innenauftragsschließung.<br />

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Durch die Zinskompensationen auf allen Girokonten der TU-Wien erfolgt die tatsächliche<br />

Schließung des Girokontos zu Quartalsende mit den Quartalsabschlussspesen und<br />

Saldierungsspesen. Der Bankübertrag des Saldos erfolgt jedoch sofort.<br />

Sollten weitere Kongresse/Tagungen/Seminare an Ihrer Organisationseinheit geplant sein,<br />

kann das Girokonto dafür natürlich weiter verwendet werden, die Entscheidung liegt hier<br />

bei der Organisationseinheit. Es ist zu beachten, dass weiterhin Quartalsabschlussspesen<br />

für das Girokonto anfallen werden. Für einen neuen, folgenden Kongress/Tagung/Seminar<br />

wird ein neuer Innenauftrag angelegt, das Girokonto bleibt in diesem Fall gleich.<br />

Weiters ist zu beachten, dass nach Beendigung eines Kongresses/Tagung/Seminars der<br />

KTS/KTG Innenauftrag jedenfalls abgerechnet werden soll.<br />

Nach Abrechnung des Innenauftrags und/oder Schließung des Girokontos scheint der<br />

Saldo im CO-Bericht „Aufträge-Einzelposten-Ist“ unter der Kostenart 449900 = Interne<br />

Saldoüberträge aus KTS u.KTG auf.<br />

Wenn am Ende der Veranstaltung noch Fakturen offen sind, weil Teilnehmer am<br />

Kongress/Tagung/Seminar nicht teilgenommen und nicht einbezahlt haben, können<br />

diese storniert und der dazugehörige Terminauftrag abgesagt werden. Es ist zu beachten,<br />

dass bei der Stornierung der Faktura das aktuelle Tagesdatum verwendet wird.<br />

2.13 Exkursionen<br />

Begriffserklärung<br />

EXK Innenauftrag = Abwicklung einer Exkursion im Hauptgirokonto der TU-Wien (§28<br />

Budget)<br />

Ausgangsrechnung = Faktura (Einnahmen)<br />

Forderungsaufbau = Kunden/Terminauftrag und Faktura in SAP erstellen<br />

Vorbereitung der Exkursion<br />

Die Organisation einer Exkursion erfolgt an der Organisationseinheit selbst. Eine<br />

Exkursion kann mittels Einzahlung von Teilnahmegebühren durch die Studierenden<br />

und/oder mittels Budgetzuteilung durch den jeweiligen Studiendekan finanziert werden.<br />

Pro Studienjahr sind aus diesem Grund im Vorfeld Budgetverhandlungen mit den<br />

jeweiligen Studiendekanen durchzuführen.<br />

Für Auskünfte betreffend dem zugewiesenen Exkursionsbudget steht Ihnen die<br />

Controllingabteilung zur Verfügung.<br />

Die Quästur ersucht im Zuge der Planung einer Exkursion der Quästur folgende Details<br />

bekannt zu geben, damit eine Zuordnung von Zahlungseingängen ohne Angabe eines<br />

Verwendungszweckes im Kontoauszug gewährleistet werden kann:<br />

� Ort und Zeitraum der Exkursion<br />

� Exkursionsbeitrag pro Teilnehmer<br />

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� AnsprechpartnerIn<br />

� Innenauftrag EXK * * * * * *<br />

Quästur / E010A<br />

Karlsplatz 13<br />

1040 Wien<br />

quaestur.tuwien.ac.at<br />

DVR Nr. 0005886<br />

Forderungsaufbau für Einnahmen zur Exkursion<br />

Sobald alle Teilnehmer der Exkursion bekannt sind, ist es notwendig den<br />

Forderungsaufbau in SAP unter Angabe des EXK Innenauftrags zu erstellen. Durch die<br />

Verwendung von „Kundenauftrag anlegen mit Bezug“ ist dies auch für eine größere Anzahl<br />

an TeilnehmerInnen schnell und problemlos möglich.<br />

Jede/r TeilnehmerIn, welche/r sich zur Exkursion anmeldet, erhält eine von der<br />

Organisationseinheit in SAP erstellte Faktura. Auf dieser Faktura sind alle Bankdaten<br />

(auch IBAN und BIC) vorhanden, welche die TeilnehmerInnen zur Einzahlung benötigen.<br />

Als Zahlungsgrund (Verwendungszweck) wird vom Teilnehmer die Fakturanummer<br />

90xxxxx angegeben. Erlagscheine zur Überweisung der Exkursionbeiträge liegen in der<br />

Kassa auf.<br />

Mit Hilfe des CO-Berichts „Aufträge Einzelposten Ist“ unter Angabe des EXK-<br />

Innenauftrags kann von der Organisationseinheit festgestellt werden, ob und wann bereits<br />

Einzahlungen der TeilnehmerInnen eingegangen sind. Sobald im Bericht das<br />

Ausgleichsdatum aufscheint, hat der Zahlungseingang an diesem Tag am Girokonto<br />

stattgefunden.<br />

Bargeld<br />

Einnahmen: Es gibt die Möglichkeit, die Exkursionsbeiträge bar einzunehmen. Hierbei<br />

werden die Beiträge von der Organisationseinheit direkt von den TeilnehmerInnen<br />

eingesammelt und anschließend in einer Summe mittels einem Einzahlungsbeleg (liegt in<br />

der Kassa auf) und der ausgefüllten Liste der EinzahlerInnen bar in der Kassa der Quästur<br />

einbezahlt. Ein Forderungsaufbau in SAP für Bareinnahmen ist nicht erforderlich.<br />

Mitnahme von Bargeld zur Exkursion<br />

VOR Antritt der Exkursionen kann mittels des Formulars „Bargeldanforderung“ein<br />

Vorschuss für eventuelle Barauslagen während der Exkursion (z.B. für Fahrscheine,<br />

Eintrittsgelder für Museen) an der Kassa der Quästur in bar abgeholt werden.<br />

Hier ist es der Organisationseinheit ebenfalls möglich, mit Hilfe des CO-Berichts „Aufträge<br />

Einzelposten Ist“ unter Angabe des EXK-Innenauftrags (Anzeigevariante /EXK_GIROK<br />

Abfrage Einzahlung Exkursionsbeiträge) die in Summe gebuchte Einzahlung mit der<br />

TeilnehmerInnenliste als eingescannten Beleg einzusehen und abzufragen.<br />

Sachmittel<br />

Ausgaben in Zusammenhang mit Exkursionen werden wie gewohnt in SAP mittels<br />

Bestellung mit Zuordnung der jeweiligen Warengruppe und hinzufügen der<br />

Eingangsrechnung zum EXK Innenauftrag erfasst.<br />

Reisekosten mitreisender TU MitarbeiterInnen<br />

Für an der Exkursion teilnehmende TU MitarbeiterInnen ist es jedenfalls erforderlich, über<br />

ESS einen Reiseantrag und eine Reiseabrechnung durchzuführen. Die Vorfinanzierung<br />

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dieser Reisekosten erfolgt durch die TU MitarbeiterInnen selbst, eine Verwendung der<br />

Institutskreditkarte ist nicht vorgesehen. Es muss daher berücksichtigt werden, dass vom<br />

Unterkunftsgeber zwei getrennte Rechnungen ausgestellt werden: Eine für die externen<br />

TeilnehmerInnen (Studierende), welche Vorort mit der Institutskreditkarte bezahlt werden<br />

kann und eine für die TU-MitarbeiterInnen, welche durch diesen selbst bezahlt wird.<br />

Vereinfachung bei der Abwicklung Um den Aufwand in der Praxis etwas zu minimieren,<br />

und aufgrund der oftmals geringen Anteile der TU Angestellten an der Gesamtsumme<br />

dürfen folgende Vereinfachungen angewendet werden:<br />

� Anzahlung Hotelkosten (und andere Unterkünfte):<br />

Anzahlungen für Hotels (und andere Unterkünfte) können mit der Institutskreditkarte<br />

getätigt werden, auch wenn die Nächtigungskosten mitreisender TU<br />

MitarbeiterInnen inkludiert sind. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Anzahlung bei<br />

der Endabrechnung nur auf die Rechnung der externen TeilnehmerInnen<br />

(Studierende) angerechnet wird.<br />

� Massenbeförderungsmittel:<br />

Kosten für gebuchte Massenbeförderungsmittel (Reisebus, Bahn, Flugzeug, etc.)<br />

können gesamt auf den Innenauftrag EXK * * * * * * abgerechnet werden. Die<br />

Bezahlung kann sowohl mit der Institutskreditkarte, als auch per Überweisung in<br />

SAP oder durch Barzahlung erfolgen. Die TU MitarbeiterInnen sollten zu Zwecken<br />

der Information im Kommentarfeld des Reiseantrags einen entsprechenden<br />

Vermerk („Gruppenreise – Abrechnung Kosten XY über EXK ********) vornehmen<br />

und das Häkchen für Gruppenreisen setzen.<br />

Reisekosten externe TeilnehmerInnen (Studierende)<br />

Sämtliche Reisekosten für externe TeilnehmerInnen können sowohl mit der<br />

Institutskreditkarte, als auch per Überweisung in SAP durchgeführt werden.<br />

Abschluss einer Exkursion<br />

Bei der Abrechnung der Bargeldanforderungen müssen die Kosten eindeutig im<br />

Zusammenhang mit der Exkursion stehen. Weiters ist eine Kostenaufstellung auf<br />

Institutspapier, mit Kontierungsstempel und den dazugehörigen Belegen, notwendig<br />

Sollten am Ende der Exkursion Fakturen an TeilnehmerInnen noch offen sein, weil diese<br />

nicht an der Exkursion teilgenommen und nicht einbezahlt haben, können diese<br />

storniert und der dazugehörige Terminauftrag abgesagt werden. Beachten Sie bitte, bei<br />

der Stornierung der Faktura das aktuelle Tagesdatum zu verwenden.<br />

Rückzahlungen von überwiesenen Exkursionsbeiträgen erfolgen mittels Erstellung einer<br />

Gutschrift zur Ausgangsfaktura und per Mail an die Quästur die Angaben der Bankdaten<br />

(IBAN+BIC) und genauem Kontowortlaut.<br />

Falls ExkursionsteilnehmerInnen den Exkursionsbeitrag bar einbezahlt haben und diesen<br />

wieder zurückbezahlt haben möchten wird nur das Formular Ansuchen um Rückerstattung<br />

Exkursionsbeitrag ausgefüllt und entweder an der Kassa bar ausbezahlt oder überwiesen.<br />

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2.14 Mahnwesen<br />

Der Mahnlauf wird zentral gesteuert und erfolgt am 1. und 15. jedes Monats.<br />

2.14.1 Mahnverfahren<br />

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Mindestverzugstage, damit eine Mahnung erstellt wird: 10 Tage (plus 2 Kulanztage)<br />

Kulanztage: 2 Tage<br />

Mindestbeträge: keine Betragsgrenze festgelegt<br />

Gebühren: 4% Verzugszinsen lt. Mahnformular für 3. Mahnung<br />

Der Ausdruck der Mahnungen und der Versand erfolgt durch die Buchhaltung. Eine<br />

gesonderte Information an die Organisationseinheit erfolgt nicht.<br />

Die Mahnkriterien richten sich nach den erfassten Zahlungsbedingungen in der<br />

Ausgangsrechnung. Das Mahnprogramm selektiert alle fälligen offenen Posten und<br />

ermittelt nach den Verzugstagen die Mahnstufe.<br />

1. 1.Mahnung:Mindestverzugstage: 10 Tage nach festgelegter Zahlungsfrist<br />

2. 2.Mahnung: Zahlungsfrist 10 Tage<br />

3. 3.Mahnung: Zahlungsfrist 14 Tage<br />

4. Nach erfolgloser 3.Mahnung werden die letzte Mahnung und eine Kopie der Faktura<br />

an die Rechtsabteilung weitergeleitet. Die Rechtsabteilung verständigt in weiterer<br />

Folge die Organisationseinheit mit der Bitte der weiteren Vorgehensweise.<br />

2.14.2 Mahnsperre<br />

Bei der Erstellung von SD-Aufträgen in SAP besteht die Möglichkeit durch den Mitarbeiter<br />

der Organisationseinheit bei dem jeweiligen SD-Auftrag eine Mahnsperre zu setzen.<br />

In diesem Fall wird diese Ausgangsrechnung im Mahnlauf nicht berücksichtigt. Für die<br />

Setzung einer Mahnsperre ist der jeweilige Projektleiter oder Leiter der<br />

Organisationseinheit verantwortlich.<br />

Die Mahnsperre kann auch zu einem späteren Zeitpunkt von der Quästur gesetzt und<br />

jederzeit wieder aufgehoben werden. (Email Team<br />

Girokontenbetreuung/Debitorenbuchhaltung). Die Mahnsperre wird immer nur einer<br />

Ausgangsrechnung und nicht einem Auftraggeber zugeordnet.<br />

Die offenen Ausgangsrechnungen mit Mahnsperre werden halbjährlich von der Quästur<br />

auf ihre Einbringlichkeit überprüfen.<br />

Bei Uneinbringlichkeit eines offenen Betrages wird durch die Quästur aufgrund einer<br />

schriftlichen Meldung der Organisationseinheit eine Forderungsabschreibung<br />

vorgenommen.<br />

Ergänzung Mahnsperre:<br />

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Bei Erfassung einer Ausgangsrechnung mit SD-Material 30 (Spenden, Schenkungen,<br />

Nachlässe) wird automatisch eine Mahnsperre gesetzt.<br />

2.15 Innerbetriebliche Verrechnung<br />

Das Formular für die Innerbetriebliche Verrechnung (IV) befindet sich auf der Homepage<br />

der Quästur, es dient zur Abwicklung folgender Geschäftsfälle innerhalb der TU:<br />

� Umbuchung von Fehlbuchungen: bei der Erfassung von Eingangs- oder<br />

Ausgangsrechnungen wurde eine falsche Kostenstelle oder ein falscher<br />

Innenauftrag angesprochen (Rechnungskopie beilegen).<br />

� Kostenersatz für Leistungen innerhalb der TU: es werden Leistungen einer<br />

Organisationseinheit an eine andere Organisationseinheit in Rechnung gestellt<br />

(zusätzlich Kostenmitteilung erforderlich). Z.B.: Verrechnung von Kopien,<br />

Raummiete f. Veranstaltungen<br />

� Sonstiges: Abrechnung von Innenaufträgen (KTS- oder KTG-Innenaufträge),<br />

Umbuchung des Eigenfinanzierungsanteils für LION-Projekte, Ausgleich von<br />

Minussalden auf GIN- oder GIP-Innenaufträgen.<br />

Bitte beachten Sie, dass IV ohne Belege nicht durchgeführt werden können.<br />

� Es ist nicht möglich Personalkosten für §27 Bedienstete über IV umzuschichten.<br />

Personalkosten für §27 Bedienstete sind ausnahmslos über die TISS-<br />

Projektdatenbank zu erfassen, oder über die manuelle Kostenverteilung beim<br />

jeweiligen Girokonto oder Profitcenter.<br />

Die Banküberträge zu den IV, die verschiedene Girokonten betreffen, werden jeweils am<br />

10. und am 25. jedes Monats durchgeführt, bzw. am darauffolgenden Arbeitstag.<br />

Aus diesem Grund werden Innerbetriebliche Verrechnungen, die verschiedene Girokonten<br />

betreffen, mit 10. bzw. mit 25. jedes Monats als Buchungsdatum erfasst. Bitte<br />

berücksichtigen Sie bei Abfragen diese Termine bei Eingabe des Buchungszeitraums.<br />

2.15.1 Manuelle Kostenumbuchung<br />

Ist derzeit noch in Bearbeitung.<br />

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2.16 Projektverwaltung §26<br />

2.16.1 Rechtliche Voraussetzungen für §26-Projekte<br />

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Die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals sind laut UG 2002 §26 Abs. 1<br />

berechtigt an der TU auch Forschungsvorhaben durchzuführen, zu denen sie persönlich<br />

beauftragt wurden. „Ad personam“-Projekte werden in eigenem Namen, auf eigene<br />

Rechnung durchgeführt und werden deshalb grundsätzlich nicht in der Bilanz der<br />

juristischen Person „Technische Universität“ ausgewiesen.<br />

Forschungsvorhaben werden nicht aus dem Budget der Universität finanziert, sondern aus<br />

Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen<br />

Zuwendungen Dritter.<br />

Voraussetzungen für die Durchführung von §26-Projekten sind laut<br />

UG 2002 §26 Abs. 2<br />

• die Erfüllung der Pflichten aus dem Dienstvertrag,<br />

• die Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit (OE),<br />

• die Rechte und Pflichten anderer TU-Angehörige<br />

nicht zu beeinträchtigen.<br />

Für die Inanspruchnahme für Personal und Sachmittel der Universität ist gem. UG 2002<br />

§26 Abs. 3 voller Kostenersatz an die TU zu leisten.<br />

Das beabsichtige Projekt ist gem. UG 2002 §26 Abs. 4 vor Vertragsabschluss und<br />

Durchführung über den Dienstweg dem Rektorat zu melden.<br />

Die Verwaltung der Finanzmittel aus den §26-Projekten ist laut UG 2002 §26 Abs. 5 durch<br />

die TU-Wien vorgesehen. Über die Verwendung aller Projektmittel entscheidet der/die<br />

Projektleiter/in grundsätzlich selbst.<br />

Dabei verwendetes Personal ist gem. UG 2002 §26 Abs. 6 auf Antrag von der TU in einem<br />

zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis gegen Ersatz der Personalkosten anzustellen.<br />

FWF-Projekte und andere geförderte ad-personam-Projekte (z.B. ÖNB, ÖAD, FFG<br />

usw.) werden vom/von der Leiter/in der Organisationseinheit geprüft bzw. gegebenenfalls<br />

untersagt. Sollte der/die Leiter/in der Organisationseinheit selbst Projektleiter/in sein - vom<br />

Dekan, wenn der/die Dekan/in Projektleiter/in ist, dann vom Vizerektor für Forschung.<br />

(Mitteilungsblatt 16 vom 25.3.2004, Pkt. 143)<br />

Das Rektorat ermächtigt die Dekane/innen zur Entgegennahme der Meldungen und zur<br />

Prüfung von ad-personam-Projekten der Auftragsforschung (z.B. Auftrag der Firma<br />

Siemens). Sollte der/die Dekan/in selbst als Auftragnehmer/in fungieren, entscheidet der<br />

VR für Forschung über die Durchführung des Projektes.<br />

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(Mitteilungsblatt 16 vom 25.3.2004, Pkt. 146)<br />

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Die Auftragnehmer/innen von ad-personam-Forschungsaufträgen sind verpflichtet, eine<br />

Haftungserklärung zu unterzeichnen.<br />

(Mitteilungsblatt 16 vom 25.3.2004, Pkt. 146)<br />

Projektkalkulation<br />

Vor Vertragsunterzeichnung ist eine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz<br />

erforderlich.<br />

Vertragsunterfertigung<br />

Nach Freigabe durch den/die Leiter/in der Organisationseinheit bzw. den/der Dekan/in<br />

unterschreiben die ProjektleiterInnen den Vertrag selbst.<br />

Projektmeldung<br />

Sämtliche nicht untersagten ad-personam-Projekte sind unmittelbar nach deren Annahme<br />

an den VR für Forschung im Wege der Controllingabteilung zu melden.<br />

Diese Meldung erfolgt durch Zusendung des Meldeformulars samt den darin angeführten<br />

Beilagen.<br />

Für eine korrekte Projektmeldung ist die abschließende und vollständige Eingabe der<br />

erforderlichen Daten in die Projektdatenbank und deren Freigabe durch den/die Leiter/in<br />

der Organisationseinheit bzw. Dekan notwendig. Der/die Dekan/in hat Einsichtsrecht in die<br />

Projektdatenbank betreffend aller Projekte seiner/ihrer Fakultät.<br />

(Mitteilungsblatt 16 vom 25.3.2004, Pkt. 143 und 146)<br />

Für alle freigegebenen Projekte werden durch die Controlling-Abteilung Innenaufträge in<br />

SAP eröffnet, um eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Projekt zu erreichen.<br />

Projektverwaltung<br />

In der operativen Gebarung erfolgt eine Teilung der Finanzmittel in Personal- und<br />

Sachmittel.<br />

Grundsätzlich liegt die Entscheidung über die Verwendung aller Projektmittel beim/bei der<br />

Projektleiter/in selbst.<br />

Mitarbeiter/innen an einem Projekt gem. §26 UG 2002 sind auf Vorschlag des/der<br />

Projektleiters/in gegen Ersatz der Personalkosten in ein zeitlich befristetes<br />

Arbeitsverhältnis zur Universität aufzunehmen.<br />

Die Sachmittel aus §26 Projekten sind nicht Teil des Vermögens der TU und unterliegen<br />

der Selbstverwaltung durch den/die Projektleiter/in selbst. Die treuhändische Verwaltung<br />

des Sachmittelbudgets erfolgt durch den/die Projektleiter/in mittels Einnahmen-<br />

Ausgabenrechnung.<br />

Um den Auflagen gem. UG 2002 §26 Abs. 5 zu entsprechen, erhält der/die Projektleiter/in<br />

ein eigenes Girokonto, welches über die Quästur schriftlich unter Angabe des<br />

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Quästur / E010A<br />

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Projektleiters, der Projektnummer oder dem Projektnamen und um welches Projekt es sich<br />

handelt (FFG, Koordinator, etc) zu beantragen ist (Ausnahme: FWF). Vorher ist die<br />

vollständige Eingabe der erforderlichen Daten in die Projektdatenbank und deren Freigabe<br />

durch den/die Leiter/in der Organisationseinheit bzw. Dekan notwendig.<br />

Kostenersatz<br />

Für ad-personam-Projekte der Auftragsforschung ist der volle Kostenersatz zu leisten.<br />

Im Bereich der Forschungsförderung gilt folgende Regelung: Wenn vom Fördergeber<br />

keine Overheadzahlungen an die Fördernehmer geleistet werden, werden auch seitens<br />

der TU keine Overheadzahlungen verlangt.<br />

Sobald seitens des Fördergebers Overheads gewährt werden, so ist auch ein<br />

Kostenersatz an die TU für dieses Projekt abzuführen.<br />

Bei Anstellung von Projektmitarbeiter/innen (Dienstnehmer/innen), welche im Zuge des<br />

Projektes ein befristetes Dienstverhältnis mit der TU eingehen, werden €<br />

20,00/Monat/Person, bei FWF-Projekten € 14,00 als Entgelt für die Bearbeitung der<br />

Personalkosten durch die Quästur einbehalten.<br />

(Mitteilungsblatt 16 vom 1.8.2007, Pkt. 168)<br />

Projektabschluss<br />

Der Abschluss eines ad-personam-Projektes erfolgt mittels Eintragung in der<br />

Projektdatenbank.<br />

Zusätzlich wird aufgrund eines Schreibens auf Institutspapier das Girokonto, welches für<br />

die Abwicklung der Sachmittel verwendet wurde, durch die Quästur geschlossen<br />

(Ausnahme FWF).<br />

Das Formular für die Girokontenschließung befindet sich auf der Homepage der Quästur<br />

2.16.2 Gegenüberstellung §27 und §26<br />

Drittmittel § 27 Ad-personam Projekte § 26<br />

Voraussetzungen Leiter der Organisationseinheit<br />

sind ex lege zum Abschluss<br />

von bestimmten<br />

Rechtsgeschäften<br />

bevollmächtigt;<br />

Voraussetzungen lediglich im<br />

Innenverhältnis durch<br />

Richtlinien, Weisungen oder<br />

Satzungsbestimmungen<br />

Meldung Bericht über die Durchführung<br />

der abgeschlossenen<br />

Rechtsgeschäfte an das<br />

Rektorat gem. § 27 Abs. 5 UG<br />

Keine Beeinträchtigung der<br />

.) Rechte und Pflichten anderer<br />

Universitätsangehöriger,<br />

.) der Aufgaben der betreffenden<br />

Organisationseinheit in Lehre und<br />

Forschung,<br />

.) der Pflichten aus dem<br />

Arbeitsverhältnis.<br />

Meldung an das Rektorat vor<br />

Übernahme und Durchführung<br />

gem. § 36 Abs. 4 UG 2002<br />

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2002<br />

Untersagung Entzug der Berechtigung bei<br />

Missbrauch der Vollmacht gem.<br />

§ 27 UG 2002<br />

Anstellung und<br />

Verwaltung von<br />

Personal<br />

Auftrag-,<br />

Fördernehmer<br />

Arbeitsverhältnis mit der<br />

Universität<br />

Universität Projektleiter<br />

Haftung Universität, mit<br />

Regressmöglichkeit auf<br />

Projektleiter<br />

Vertragsabschluss Im Namen der Universität<br />

durch Leiter der jeweiligen<br />

Organisationseinheit<br />

Rechnungsadresse Muss auf „Technische<br />

Universität Wien“ oder „TU<br />

Wien“ lauten<br />

Abwicklung Über ein universitäres<br />

Bankkonto durch die<br />

Finanzabteilung (Quästur)<br />

2.16.3 FWF-Projekte<br />

Quästur / E010A<br />

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Untersagung nur wenn:<br />

.) Obige Voraussetzungen nicht<br />

erfüllt und<br />

.) Keine Vereinbarung über<br />

Kostenersatz<br />

Arbeitsverhältnis mit der<br />

Universität gem. § 26 Abs. 6 UG<br />

2002 auf Vorschlag des<br />

Projektleiters<br />

Projektleiter<br />

Im Namen des Projektleiters<br />

Muss auf den Namen des/der<br />

Projektleiters/in lauten, eine<br />

zusätzliche Nennung der<br />

Technischen Universität Wien ist<br />

möglich<br />

Treuhändisch geführtes<br />

Bankkonto durch die<br />

Finanzabteilung (Quästur)<br />

Bewilligung<br />

Der FWF benötigt vor der Bewilligung eines Projektes, zum Zeitpunkt der Antragstellung,<br />

eine Bestätigung des Rektorats, dass das Projekt im Falle seiner Genehmigung nicht<br />

untersagt werden wird.<br />

Die TU erhält bereits nach jeder FWF-Kuratoriumssitzung einen Bericht in dem alle, in der<br />

betreffenden Sitzung, bewilligten Projekte an der TU angeführt sind.<br />

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Quästur / E010A<br />

Karlsplatz 13<br />

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Verwendung der Förderungsmittel<br />

In der operativen Gebarung erfolgt eine Teilung der Finanzmittel in Personal- und<br />

Sachmittel.<br />

Die Auszahlung von Förderungsmitteln erfolgt ausschließlich im bargeldlosen<br />

Zahlungsverkehr.<br />

Für die Abwicklung aller FWF-Projekte existiert ein eigenes Girokonto, welches durch die<br />

Quästur verwaltet wird.<br />

Für freigegebene Projekte wird im SAP durch die Controlling-Abteilung aufgrund des<br />

Eintrages in der Projektdatenbank, jeweils ein Innenauftrag für die Abwicklung der<br />

Personalkosten (T*), und ein Innenauftrag für die Abwicklung der Sachkosten (F*)<br />

angelegt.<br />

Die Innenauftragsnummern ermöglichen eine eindeutige Zuordnung zum Projekt.<br />

Personalmittel<br />

Die Fördermittel können sowohl zur Deckung von Personalkosten für das<br />

wissenschaftliche Personal, als auch für das nichtwissenschaftliche Personal verwendet<br />

werden. Als Beschäftigungsform stehen der Dienstvertrag und die Forschungsbeihilfe zur<br />

Verfügung. Es dürfen nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden.<br />

Die Universität ist anweisungsberechtigt. Die Personalkosten werden vom FWF an die<br />

gehaltsverrechnende Stelle direkt refundiert. Die Anstellung von FWF Personen erfolgt<br />

über die jeweilige Personalabteilung der TU.<br />

Allfällige Anträge auf Forschungsbeihilfe (Formular befindet sich auf der Homepage der<br />

Quästur) sind an die Quästur zu senden.<br />

Sachmittel<br />

Die Sachmittel werden vom/von der Projektleiter/in direkt beim FWF angefordert.<br />

Das Überweisungsanforderungsformular bekommt der/die Projektleiter/in vom FWF<br />

übermittelt, eine Kopie ist an die Quästur zu schicken.<br />

Alle Eingangsrechnungen, Reisekosten, etc. werden durch die Quästur verbucht und sind<br />

aus diesem Grund versehen mit dem Kontierungsstempel in die Quästur zu schicken.<br />

Der Kontierungsstempel ist mit dem Innenauftrag (F*), einer Unterschrift im Feld „Sachlich<br />

Richtig“ und im Feld „Anweisungsberechtigter“ (Projektleiter/in) zu versehen.<br />

Archivierung<br />

Alle FWF-Belege betreffend Sachaufwand werden in der Quästur gescannt und sind somit<br />

elektronisch archiviert.<br />

Jahresverwendungsnachweis<br />

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Über die Durchführung des Forschungsvorhabens ist ein jährlicher Verwendungsnachweis<br />

zum Stichtag 31.12. bis spätestens 30.4. des Folgejahres vorzulegen.<br />

Der Jahresverwendungsnachweis besteht aus:<br />

dem Bericht vom/von der Projektleiter/in<br />

dem Abrechnungsformular das von der Quästur ausgefüllt wird.<br />

Die rechnerische Richtigkeit wird von der Quästur, die inhaltliche Richtigkeit wird vom/von<br />

der Projektleiter/in bestätigt. Aufgabe des/der Projektleiter/in ist dabei die Überprüfung der<br />

Ausgaben hinsichtlich ordnungsgemäßer und zeitgerechter Buchung aller Belege und<br />

deren Zuordnung zum Projekt.<br />

Projektabschluss<br />

Nach Abschluss des Forschungsprojektes muss ein zusammenfassender Bericht über die<br />

Ergebnisse, Erfolge und Misserfolge der Forschungsarbeiten samt den vorgegebenen<br />

Beilagen vorgelegt werden.<br />

Dem Endbericht ist die Endabrechnung, welche durch die Quästur durchgeführt wird,<br />

beizulegen.<br />

Unverbrauchte Förderungsmittel sind dem FWF zurück zu überweisen.<br />

Das Formular für die Rücküberweisung der Restmittel an den FWF befindet sich auf der<br />

Homepage der Quästur<br />

2.16.4 Koordinationsprojekte<br />

EU Forschungsvorhaben<br />

Grundsätzliches zu EU-Projekten<br />

EU-Projekte sind grundsätzlich §27-Projekte, allerdings ist die Finanzkoordination wie ein<br />

§26 Projekt zu behandeln, da für Gelder, die nicht zum Vermögen der TU-Wien zu zählen<br />

sind, nur eine Treuhandverwaltung über die TU erfolgt.<br />

Alle EU-Projekte müssen beim „EU-Forschungssupport (E0155)“ eingereicht werden. Der<br />

EU-Forschungssupport unterstützt als Serviceeinrichtung ForscherInnen und die<br />

Administration der TU bei der Vorbereitung und Abwicklung von EU Projekten.<br />

Nimmt die Organisationseinheit in einem EU-Projekt die Funktion eines Koordinators ein,<br />

dann tritt die TU gegenüber den Vertragspartnern treuhändisch auf. Jene Budgetmittel die<br />

vom EU-Koordinator an Partner weitergegeben werden, sind vom Koordinator mittels<br />

Einnahmen-Ausgabenrechnung selbst zu verwalten.<br />

Projektabwicklung für EU-Projekte<br />

Folgende Vorgangsweise ist in diesem Zusammenhang einzuhalten:<br />

� Verträge und Meldungen von EU-Projekten werden an den EU-Forschungssupport<br />

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DVR Nr. 0005886<br />

geschickt. Aufgabe des EU-Forschungssupport ist es unter anderem festzustellen,<br />

ob die jeweilige Organisationseinheit die Funktion eines Finanzkoordinators<br />

innehat.<br />

Falls die Organisationseinheit nicht Koordinators ist,<br />

� sind die Projektmittel über das §27 Bankkonto der jeweiligen Organisationseinheit,<br />

über eine eigene Innenauftragsnummer (D*) im Bilanzbuchungskreis abzuwickeln.<br />

Falls die Organisationseinheit Koordinator ist,<br />

� erfolgt eine schriftliche Bestätigung vom EU-Forschungssupport, dass die<br />

Organisationseinheit die Funktion des Finanzkoordinators inne hat.<br />

� Die Projektmeldung wird vom EU-Forschungssupport an die Controllingabteilung<br />

weitergegeben welche für das Projekt eine eigene Innenauftragsnummer (D*)<br />

anlegt.<br />

� Der/die Projektleiter/in hat ein eigenes Bankkonto (Treuhandkonto) über die<br />

Quästur zu beantragen.<br />

� Das Treuhandkonto befindet sich im Selbstverwaltungsbereich der<br />

Organisationseinheit. Am Treuhandkonto werden die Einnahmen und Ausgaben<br />

betreffend dem Fördergeber sowie den Partnern verwaltet. Dieses Girokonto wird<br />

vom/von der Projektleiter/in der EU-Kommission bekannt gegeben.<br />

� Nach Einlangen der Förderungsmittel teilt der Koordinator diese Gelder an die<br />

Partner des EU-Projektes auf. Gleichzeitig wird der TU Anteil für die Durchführung<br />

auf das jeweilige §27 Bankkonto überwiesen.<br />

Weitere Koordinatoren<br />

Die Abwicklung von Koordinatorentätigkeiten für Gelder von anderen Fördergebern (z.B.<br />

FFG) erfolgt ident zur Abwicklung von EU-Projekten. In diesem Fall ist eine Meldung über<br />

das Außeninstitut jedoch nicht notwendig.<br />

Zusammenfassende Übersicht<br />

Die nachfolgende Tabelle soll einen Vergleich zwischen dem Buchungskreis TUW1 und<br />

dem Selbstverwaltungsbereich (außerhalb der TU-Wien, eigenverantwortliche Einnahmen-<br />

Ausgaben-Rechnung) hinsichtlich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem<br />

Koordinator-Projekt darstellen.<br />

Buchungskreis TUW1 Selbstverwaltungsbereich § 26<br />

Girokonto §27 Bankkonto Treuhandkonto<br />

Innenauftragsnummer<br />

(für die Abwicklung von<br />

Personal- und Sachmittel)<br />

D*<br />

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Geschäftsfälle Bestellungen betreffend der<br />

Forschungstätigkeit darf PL<br />

durchführen;<br />

Personalbuchungen werden<br />

ausschließlich von der<br />

Quästur durchgeführt<br />

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Einnahmen und Ausgaben<br />

betreffend Fördergeber und<br />

Projektpartner<br />

2.17 Elektronische Archivierung<br />

Allgemeines<br />

Um eine ordnungsgemäße Belegablage laut UGB zu gewährleisten, wurde beginnend mit<br />

dem Finanzjahr 2006 die Endablage der Verrechnungsunterlagen in der Quästur durch ein<br />

elektronisches System (Dokumentenscanning) ersetzt.<br />

Voraussetzung für die richtige Zuordnung der eingescannten Belege zur SAP-<br />

Belegnummer ist die Eingabe eines Barcodes beim Verbuchen der Belege in SAP. Dieser<br />

Code wird im Zuge der Rechnungserfassung mit einem Handscanner eingelesen bzw.<br />

eingetippt.<br />

Beim Einscannen der Rechnung in der Quästur erkennt das System den Barcode und<br />

verknüpft den Beleg mit der dazugehörigen SAP-Belegnummer.<br />

Alle Rechnungen (§27 und §28) müssen durch die Organisationseinheit zumindest<br />

wöchentlich in die Quästur gebracht werden, um eine zeitgerechte Archivierung<br />

gewährleisten zu können. Die Rechnungen müssen mit einem vollständig ausgefüllten<br />

Kontierungsstempel versehen sein. Nachdem der Scanvorgang abgeschlossen wurde,<br />

werden alle Rechnungen wieder an die Organisationseinheit retourniert.<br />

Die eingescannten Belege sind revisionsechte, elektronische Dokumente und können<br />

jederzeit über SAP angesehen und ausgedruckt werden.<br />

Vorgehensweise beim Anbringen von Barcodes<br />

Um das Scannen in der Buchhaltung zum Nutzen aller einfach, effizient und damit<br />

kostensparend zu ermöglichen, sind die Dokumente folgenderweise aufzubereiten:<br />

� Der Barcode ist immer auf einer freien Stelle der Vorderseite einer Rechnung /<br />

Gutschrift anzubringen (auch bei mehrseitigen Rechnungen).<br />

� Sollte auf der Vorderseite der Rechnung kein freier Platz vorhanden sein, kann der<br />

Barcode auch auf der zweiten Seite bzw. Rückseite des Beleges angebracht<br />

werden.<br />

� Nur die für die Verrechnung erforderlichen Dokumente (Rechnung, Lieferschein,<br />

Bescheide, Anhänge, keine SAP-Bestellungen, usw.) sind zu übermitteln.<br />

� Die Dokumente sollten im Regelfall eine einheitliche Größe aufweisen (DIN A4,<br />

keine Rechenstreifen, Kuverts, u.d.gl.).<br />

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� Belege kleiner als A4 sind auf einem A4-Blatt aufzukleben (bitte nicht<br />

aufklammern), da dadurch der fehlerfreie Scanvorgang gewährleistet wird und<br />

„kleinere“ Belege nicht in Verlust geraten können.<br />

� Sollten für die Verbuchung eines Beleges aufgrund eines Stornos mehrere<br />

Barcodes gebraucht werden, ist der Beleg dementsprechend oft zu kopieren. Bitte<br />

das Aufbringen von mehreren Barcodes auf einem Beleg vermeiden.<br />

Hinsichtlich der Beschaffenheit der Dokumente gelten die gleichen Voraussetzungen wie<br />

für das Kopieren oder Faxen mit Geräten mit automatischem Einzug.<br />

Bestellung der Barcodes<br />

Die erforderlichen Barcodes können in der Quästur (Team Kreditorenbuchhaltung und<br />

Barzahlungsverkehr) bestellt werden.<br />

Dazu benötigt die Quästur folgende Angaben:<br />

� Nummer der Organisationseinheit<br />

� Anzahl der Barcode-Blätter (ein Blatt enthält 27 Barcodes)<br />

� ob die Barcodes per Hauspost geschickt werden sollen oder ob sie abgeholt<br />

werden<br />

� Name und DW des Empfängers<br />

Die Abholung der Barcodes ist ab dem nächsten Tag möglich.<br />

Rechnungsübernahme, Scannen in der Quästur/Kassa und Rechnungsrückgabe<br />

Die von den Organisationseinheiten zum Scannen in die Quästur gebrachten Rechnungen<br />

werden bei der Übernahme auf folgende Merkmale überprüft:<br />

� Stimmt die Rechnungsanschrift?<br />

� Ist der Kontierungsstempel ausgefüllt und unterschrieben?<br />

� Ist ein Barcode vorhanden?<br />

� Liegt die Rechnung im Original vor (keine Kopie!)?<br />

Von allen korrekten Rechnungen werden die Barcodes in die Liste<br />

„Übernahmebestätigung“ übertragen. Diese Rechnungen werden mit dem<br />

Eingangsstempel der Buchhaltung versehen, eingescannt und entwertet.<br />

Die fertig gescannten Rechnungen liegen in der Kassa der Quästur zur Abholung bereit.<br />

Jeden 15. des Monats werden Listen der noch nicht elektronisch archivierten Belege an<br />

die dafür zuständigen Mitarbeiter der Organisationseinheiten per E-Mail versendet mit dem<br />

Ersuchen, die fehlenden Rechnungen ehestmöglich zum Scannen zu bringen.<br />

Ablage der Eingangsrechnungen an den Instituten<br />

Es besteht gem. § 132 (2) BAO keine Verpflichtung, die retournierten Belege<br />

aufzubewahren, nachdem sie eingescannt worden sind. Ausführliche Erläuterungen zu<br />

den Aufbewahrungsfristen finden sich unter Punkt 2.17.1.<br />

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Die Quästur empfiehlt aber dennoch, die Originalbelege weiterhin aufzubewahren, da<br />

� die Originalbelege in Papierform einfach eine Art zweites Backup darstellen, sollte<br />

ein technisches Gebrechen während des Scanvorganges den digitalisierten Beleg<br />

unlesbar machen oder nicht abspeichern.<br />

� für Projektabrechnungen von externen Geldgebern meist die Vorlage der<br />

Originalbelege verlangt wird.<br />

� bei Reklamationen bzw. Gewährleistungsfällen meistens die Originalrechnung<br />

benötigt wird<br />

Handkassa<br />

Die Ablage der Kassenbelege erfolgt in der Quästur sortiert nach Organisationseinheiten<br />

und chronologisch nach Datum gereiht.<br />

Da auch die Handkassenbelege seit 01.01.2007 gescannt werden, ist es den Berechtigten<br />

der Organisationseinheiten auch möglich, diese in SAP anzusehen.<br />

Kassa<br />

Kassabelege werden chronologisch nach Datum sortiert und abgelegt. Barrechnungen, die<br />

an der Kassa refundiert wurden, werden seit dem 01.01.2007 quartalsweise elektronisch<br />

archiviert.<br />

2.17.1 Aufbewahrungsfristen<br />

Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen<br />

Belege sind sieben Jahre aufzubewahren (Anmerkung: Zum Teil existieren noch längere<br />

Fristen, etwa bei anhängige Verfahren oder Dokumenten im Zusammenhang mit der<br />

Immobilenbesteuerung). Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die<br />

Abgabenerhebung von Bedeutung sind, müssen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Die<br />

Aufbewahrung kann auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete,<br />

inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen<br />

Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.<br />

Unabhängig von den Vorgaben des Gesetzgebers kann es seitens der Projektgeldgeber<br />

bei §27 Projekten auch strengere Vorschriften geben, hier kann es beispielsweise sein,<br />

dass Geldgeber nur Originalrechnungen und nicht die digitalisierten und archivierten<br />

Versionen für ihre Abrechnungen anerkennen.<br />

Aus diesem Grund empfehlen wir alle Originalbelege im Zusammenhang mit Projekten<br />

jedenfalls bis zur vollständigen Projektabwicklung/Projektabrechnung, bzw. deutlich<br />

darüber hinaus wenn es zu nachträglichen Prüfungen kommen kann, aufzubewahren. Hier<br />

wäre unserer Meinung nach jedenfalls 5 Jahre nach Projektende/Abschlusszahlung, oder<br />

länger empfehlenswert.<br />

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Für die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen bei EU-Forschungsprojekten sind folgende<br />

Bestimmungen maßgeblich:<br />

� Bei RP7-Projekten (Siebtes Rahmenprogramm) müssen die Empfänger nach<br />

Abschluss des Projekts bis zu fünf Jahre lang die Originalausfertigungen bzw. in<br />

begründeten Ausnahmefällen beglaubigte Kopien – einschließlich elektronischer<br />

Kopien – aller Unterlagen aufbewahren, die im Zusammenhang mit der<br />

Finanzhilfevereinbarung stehen. Diese werden der Kommission für die<br />

Durchführung etwaiger Finanzprüfungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung auf<br />

Anfrage zur Verfügung gestellt.<br />

Wichtig ist dabei noch, dass diese 5-Jahresfrist erst nach Erhalt der<br />

Abschlusszahlung beginnt und das kann im Einzelfall durchaus Jahre nach dem<br />

vertraglich festgelegten Projektende sein.<br />

� EFRE-Projekte (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung) Alle Dokumente<br />

zur Projektdurchführung inklusive der Berichte müssen von allen Partnern, d.h. dem<br />

Lead Partner und allen Projektpartnern, bis drei Jahre nach Programmabschluss,<br />

mindestens aber bis 31.12.2022 (!) aufbewahrt werden. Auf Anfrage müssen diese<br />

Dokumente für Kontrollinstitutionen verfügbar sein.<br />

2.18 Umsatzsteuer<br />

Detaillierte und laufend aktualisierte Informationen zur Umsatzsteuer finden Sie auf der<br />

Homepage der Quästur.<br />

2.18.1 Grundlagen Umsatzbesteuerung<br />

Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen die<br />

Unternehmer (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) im Inland gegen Entgelt im Rahmen<br />

ihres Unternehmens ausführen, zudem auch der Eigenverbrauch, die Einfuhr von<br />

Gegenständen aus einem Drittland ins Inland und der innergemeinschaftliche Erwerb.<br />

Die Umsatzsteuer ist einer Verbrauchersteuer, entsprechend haben Unternehmer, bis auf<br />

einige Ausnahmen, neben der Pflicht zur Verrechnung von Umsatzsteuer für ihre<br />

Lieferungen und Leistungen auch das Recht ihnen verrechnete Umsatzsteuer als<br />

sogenannte „Vorsteuer“ beim Finanzamt in Abzug zu bringen, und so rückerstattet zu<br />

bekommen.<br />

Bestimmte Unternehmer, Waren oder Dienstleistungen werden gemäß § 6 UStG von der<br />

Pflicht zur Verrechnung der Umsatzsteuer befreit, besitzen dementsprechend jedoch fast<br />

überwiegend auch nicht das Recht zum Vorsteuerabzug.<br />

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Die TU ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur mit den Umsätzen aus ihren<br />

Betrieben gewerblicher Art umsatzsteuerpflichtig (§ 2 Abs 3 UStG; z.B. Untervermietung<br />

Räumlichkeiten an die Mensa; Allgemein Tätigkeiten die außerhalb der hoheitlichen<br />

Tätigkeit anfallen), hat jedoch auch nur in diesem Bereich das Recht auf einen<br />

Vorsteuerabzug.<br />

Aus diesem Grund bildet die der TU verrechnete Umsatzsteuer bzw. anfallende<br />

Erwerbsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder Reverse Charge in den allermeisten Fällen einen<br />

Kostenfaktor.<br />

Das österreichische Steuerrecht kennt 4 verschiedene Umsatzsteuersätze:<br />

� 20% Umsatzsteuer (§ 10 Abs 1 UStG): Der Standard-Steuersatz in Österreich, ihm<br />

unterliegen fast alle Lieferungen und Leistungen.<br />

� 10% Umsatzsteuer (§ 10 Abs 2 UStG): Der ermäßigte Steuersatz in Österreich,<br />

ihm unterliegen einige ausgewählte Lieferungen und Leistungen. Die häufigsten<br />

Anwendungsfälle sind: Nahrungsmittel, Bücher, Zeitungen, Vermietung zu<br />

Wohnzwecken, Beherbergung und Personenbeförderung.<br />

� 12% Umsatzsteuer (§ 10 Abs 3 UStG): Ein Sondersteuersatz speziell für den Ab-<br />

Hof-Verkauf von Wein, Most, Sturm und dergleichen.<br />

� 19% Umsatzsteuer (§ 10 Abs 4 UStG): Ein Sondersteuersatz speziell für die in den<br />

Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze durch Unternehmer, die<br />

einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen<br />

Gebieten haben.<br />

Erfolgt eine Lieferung (Waren) oder Leistung aus dem Ausland findet ebenfalls eine<br />

Umsatzbesteuerung statt, je nachdem worum es sich handelt, woher die Lieferung oder<br />

Leistung stammt und zwischen wem der Geschäftsfall entsteht kommen unterschiedliche<br />

Steuern und Regelungen zur Anwendung.<br />

� 20% Erwerbsteuer: Fällt an bei Lieferungen (Waren) aus dem EU-Ausland an einen<br />

österreichischen Unternehmer iSd UStG, für die in Österreich 20% Umsatzsteuer<br />

gelten würden. Der liefernde Unternehmer darf seine nationale Umsatzsteuer nicht<br />

in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer muss auf die<br />

Rechnungssumme 20% Erwerbsteuer aufschlagen, und diese direkt an das für ihn<br />

zuständige Finanzamt abführen.<br />

� 10% Erwerbsteuer: Fällt an bei Lieferungen (Waren) aus dem EU-Ausland an einen<br />

österreichischen Unternehmer iSd UStG, für die in Österreich 10% Umsatzsteuer<br />

gelten würden. Der liefernde Unternehmer darf seine nationale Umsatzsteuer nicht<br />

in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer muss auf die<br />

Rechnungssumme 10% Erwerbsteuer aufschlagen, und diese direkt an das für ihn<br />

zuständige Finanzamt abführen.<br />

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� 20% Einfuhrumsatzsteuer: Fällt an bei Lieferungen (Waren) aus Drittländern an<br />

einen österreichischen Unternehmer iSd UStG, für die in Österreich 20%<br />

Umsatzsteuer gelten würden. Der liefernde Unternehmer darf seine nationale<br />

Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer muss auf<br />

die Rechnungssumme 20% Einfuhrumsatzsteuer aufschlagen, und diese direkt an<br />

das für ihn zuständige Finanzamt abführen.<br />

� 10% Einfuhrumsatzsteuer: Fällt an bei Lieferungen (Waren) aus Drittländern an<br />

einen österreichischen Unternehmer iSd UStG, für die in Österreich 10%<br />

Umsatzsteuer gelten würden. Der liefernde Unternehmer darf seine nationale<br />

Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer muss auf<br />

die Rechnungssumme 10% Einfuhrumsatzsteuer aufschlagen, und diese direkt an<br />

das für ihn zuständige Finanzamt abführen.<br />

Bei Leistungen aus dem EU-Ausland oder aus Drittländern ist es entscheidend, worum es<br />

sich handelt und ob der Empfänger ein Unternehmer iSd UStG oder ein Verbraucher ist.<br />

Bei Leistungsbeziehungen (Dienstleistungen) zwischen Unternehmern gilt mittlerweile fast<br />

ausschließlich die sogenannte „Generalklausel“ gemäß §3a Abs 6 UStG welche die<br />

Versteuerung der Leistung am Empfängerort vorsieht. Es existieren hierzu einige wenige<br />

Ausnahmen, weitere Details finden Sie auf der Homepage der Quästur.<br />

� 20% Reverse Charge: Fällt bei Leistungen aus dem EU-Ausland oder aus<br />

Drittländern an einen österreichischen Unternehmer iSd UStG an, für die in<br />

Österreich 20% Umsatzsteuer gelten würden. Der leistende Unternehmer darf seine<br />

nationale Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer<br />

muss auf die Rechnungssumme 20% Reverse Charge aufschlagen, und diese<br />

direkt an das für ihn zuständige Finanzamt abführen<br />

� 10% Reverse Charge: Fällt bei Leistungen aus dem EU-Ausland oder aus<br />

Drittländern an einen österreichischen Unternehmer iSd UStG an, für die in<br />

Österreich 10% Umsatzsteuer gelten würden. Der leistende Unternehmer darf seine<br />

nationale Umsatzsteuer nicht in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer<br />

muss auf die Rechnungssumme 10% Reverse Charge aufschlagen, und diese<br />

direkt an das für ihn zuständige Finanzamt abführen.<br />

Rechnungen, für die 10% Reverse Charge anfallen würden kommen aufgrund des<br />

sehr engen Bereichs an möglichen Leistungen an der TU praktisch nicht vor.<br />

Die UID Nummer der TU: ATU37675002<br />

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kurz UID, dient zur eindeutigen Kennzeichnung<br />

von Umsatzsteuerpflichtigen innerhalb der EU und ermöglicht die Abrechnung der<br />

Umsatzsteuer zwischen den verschiedenen Finanzämtern. Sie ist für<br />

innergemeinschaftliche Geschäfte der Indikator der Unternehmereigenschaft,<br />

entsprechend gilt die TU Wien bei innergemeinschaftlichen Geschäften als Unternehmer<br />

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gemäß UStG (entscheidend für die Frage nach dem Leistungsort bei Reverse-Charge<br />

Fällen).<br />

Hinweis: Bei Bestellungen im §27 und §28 Bereich muss die UID Nummer der TU Wien<br />

immer angegeben werden, auch wenn die Bestellung per Telefon oder über das Internet<br />

durchgeführt wird.<br />

EORI Nummer der TU: ATEOS1000012831<br />

Die EORI-Nummer dient seit 01.01.2010 zur exakten Identifizierung der<br />

Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten innerhalb der EU.<br />

2.18.2 Die Steuerkennzeichen an der TU<br />

Die Steuerkennzeichen müssen je nach Art und Gestaltung des Geschäftsfalles (Lieferung<br />

oder Leistung, Lieferung aus EU Land oder aus Drittland, etc.) ausgewählt werden.<br />

Steuercode in SAP Bedeutung<br />

V3 Vorsteuer 0% Universität (Lieferung oder Leistung aus dem<br />

Inland, für die keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird)<br />

V4 Vorsteuer 10% Universität – kein Abzug bei Verbuchung<br />

V5 Vorsteuer 20% Universität – kein Abzug bei Verbuchung<br />

V9 Einfuhrumsatzsteuer – kein Abzug bei Verbuchung – durch<br />

Spedition verrechnet<br />

E3 innergemeinschaftlicher Erwerb 10% - Abfuhr ans Finanzamt<br />

E4 innergemeinschaftlicher Erwerb 20% - Abfuhr ans Finanzamt<br />

R4 Reverse Charge 20% - Abfuhr ans Finanzamt<br />

N0 EU-Land ausländische Steuer – kein Abzug bei Verbuchung<br />

NK EU-Land , Drittland, sonstige Leistung 0%<br />

2.19 Dienstreisen an der TU<br />

Hierzu existiert ein eigenes <strong>Handbuch</strong> (<strong>Handbuch</strong> ESS-SAP Reisemanagement an der<br />

TU Wien) auf der Homepage der Quästur, in welchem sowohl die rechtlichen und<br />

organisatorischen Hintergründe als auch die Bedienung des SAP Employee Self Service<br />

Portals (ESS) ausführlich erläutert werden.<br />

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2.19.1 Grundlagen der Dienstreisen an der TU<br />

Für jene MitarbeiterInnen, die unter den Kollektivvertrag fallen trat mit 01.08.2010 eine<br />

entsprechende Betriebsvereinbarung in Kraft. Sie finden die aktuellste Fassung der<br />

Betriebsvereinbarung online auf der Homepage der Quästur<br />

Für alle Beamten und Vertragsbediensteten behalten die entsprechenden Bestimmungen<br />

der RGV weiterhin ihre Gültigkeit, ergänzend dazu finden Sie die Reiserichtlinie über die<br />

Abwicklung der Dienstreisen in der aktuellsten Fassung ebenfalls auf der Homepage der<br />

Quästur.<br />

Die wichtigsten Grundlagen der Dienstreisen an der TU sind:<br />

� Die Entscheidung über Mittel obliegt den Organisationseinheiten (somit auch die<br />

Verantwortung).<br />

� Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit stehen im<br />

Vordergrund.<br />

� Die RGV und die Betriebsvereinbarung geben den Rahmen vor, die Entscheidung<br />

über die Mittel liegt darüber hinaus beim Budgetverantwortlichen.<br />

� Bei Bedarf wird dem Reisenden eine Kreditkarte unentgeltlich zur Verfügung<br />

gestellt (Abrechnung über das Privatkonto).<br />

� Die Abrechnung der Verpflegungsaufwendungen ist nur nach Pauschalen möglich.<br />

� Die Abrechnung der Nächtigungsaufwendungen nach Belegen oder Pauschalen<br />

möglich.<br />

� Die Zwischenabrechnung von Belegen ist jederzeit möglich.<br />

� Die Überprüfung der Reisekostenabrechnungen seitens der Quästur erfolgt<br />

ausschließlich nach buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorschriften<br />

(Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung).<br />

� Die Abrechnung einer Dienstreise muss bis spätestens 4 bzw. 6 Monate nach Ende<br />

der Dienstreise erfolgen.<br />

� Details bezüglich der Aufbewahrungsfristen finden Sich unter Punkt 2.17.1.<br />

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2.20 Lehrabgeltung & Kollegiengeld<br />

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2.20.1 Lehrabgeltung<br />

Assistenten, die noch nicht in den neuen Kollektivvertrag übergeleitet wurden, wird die<br />

Lehrabgeltung nach Vertragsbedienstetengesetz, Angestelltengesetz und Richtlinien in<br />

sechs Monatsraten ausbezahlt.<br />

Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit aus beiden Semestern eines Studienjahres wird<br />

für die Berechnung der Abgeltungen ein Durchschnitt der anrechenbaren Stunden ermittelt<br />

und angewiesen.<br />

Lehrabgeltung für Personen ohne Dienstverhältnis (z.B. Em. Univ.-Prof.)<br />

Die Lehrabgeltung wird weiterhin gemäß den Richtlinien in sechs Monatsraten ausbezahlt.<br />

Lehrabgeltung für studentische MitarbeiterInnen (TutorInnen)<br />

Wenn die Abhaltehäckchen im TISS gesetzt sind erfolgt die Anweisung in fünf<br />

Monatsraten:<br />

Wintersemester: Oktober – Februar<br />

Sommersemester: März – Juli<br />

2.20.2 Kollegiengeld<br />

Kollegiengeld gebührt beamteten Professoren und Dozenten gemäß § 51 GehG, sowie<br />

Assistenten nach altem Dienstrecht gemäß § 52 Abs 1 GehG.<br />

Nachdem die Abhaltehäkchen im TISS gesetzt wurden erfolgt die Anweisung für<br />

beamteten Professoren und Dozenten in vier Monatsraten. Assistenten nach § 52 Abs 1<br />

GehG erhalten für die ersten zwei abgehaltenen Stunden eine ruhegenussfähige<br />

Dienstzulage (Lehrzulage) für das laufende Semester. Für jede weitere beauftragte und<br />

abgehaltene Semesterstunde wird das Kollegiengeld in sechs Monatsraten angewiesen.<br />

Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit aus beiden Semestern eines Studienjahres wird<br />

für die Berechnung der Abgeltungen ein Durchschnitt der anrechenbaren Stunden ermittelt<br />

und angewiesen.<br />

2.20.3 Besondere Leistungsprämien (Prüfungstaxen)<br />

� Grundsätzlich wird eine Prüfungsentschädigung (= „Taxe“) pro Prüfung (Zeugnis)<br />

gewährt. Im Falle der Mitwirkung eines Assistenten bei schriftlichen Prüfungen<br />

(Prüfungsteilen) wird die Taxe im Verhältnis 1:1 geteilt.<br />

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� Prüfungstaxen werden an alle Universitätslehrer, die im betreffenden Studienjahr<br />

bzw. dem vorangegangenen Kalenderjahr ein (aktives) Dienstverhältnis haben oder<br />

hatten, ausbezahlt. Davon ausgenommen sind externe Prüfer, Lehrbeauftragte und<br />

Gastprofessoren.<br />

Die Entscheidung über die Höhe der Prüfungstaxen wird im Rektorat beschlossen.<br />

Diese Entschädigungen sind nicht gesetzlich geregelt und eine bloß freiwillige Leistung<br />

der TU Wien. Es entsteht für die Zukunft kein Rechtsanspruch auf Gewährung der<br />

Entschädigung. Sie ist unverbindlich und kann von der TU jederzeit ohne Angabe<br />

von Gründen widerrufen werden.<br />

2.20.4 Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten<br />

Entschädigungen für Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen erhalten<br />

Personen die über eine Lehrbefugnis aus dem Fach verfügen.<br />

Entschädigungen für Diplomarbeiten und Masterarbeiten erhalten aber bei Bedarf auch<br />

geeignete wissenschaftliche Mitarbeiter aus dem Forschungs- und Lehrbetrieb, die damit<br />

betraut wurden.<br />

Die Anweisungen dieser Entschädigungen erfolgen zweimal jährlich immer nach<br />

Semesterende.<br />

Diese Entschädigungen sind nicht gesetzlich geregelt und eine bloß freiwillige Leistung<br />

der TU. Es entsteht für die Zukunft kein Rechtsanspruch auf Gewährung der<br />

Entschädigung. Sie ist unverbindlich und kann von der TU jederzeit ohne Angabe<br />

von Gründen widerrufen werden.<br />

2.21 Projektpersonalkosten<br />

Datenabgleich<br />

Vor der Abrechnung der Gehälter der §26 und §27 Angestellten wird die<br />

Innenauftragszuordnung des Projektpersonals in SAP mit jener der Projektdatenbank<br />

verglichen. Ist bei einem Dienstnehmer in der Projektdatenbank eine andere<br />

Innenauftragszuordnung hinterlegt als in SAP, wird diese mit jener der Projektdatenbank<br />

überschrieben.<br />

Ist im SAP ein FWF-Innenauftrag oder eine Kostenstelle hinterlegt kann diese nicht durch<br />

die Organisationseinheit verändert werden.<br />

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Lehranteil bei Projektpersonalkosten<br />

Zusätzlich wird der Lehranteil (IA LER…) errechnet, in SAP erfasst und die anderen<br />

Projektpersonalkosten werden um den errechneten prozentuellen Lehranteil verringert.<br />

Da die Arbeitsstunden in der Lehre aus der TISS Abhaltemeldung gezogen werden,<br />

wird der Lehranteil erst im SAP erfasst wenn die Abhaltemeldung durch den<br />

Dienstnehmer erfolgt ist.<br />

Gesperrte Innenaufträge (nach Projektabschluss)<br />

Es kommt bei manchen Rückrechnungen vor (bei Dienstgeberbeitrag Pensionskassa<br />

notwendig), dass bereits geschlossene Innenaufträge mit Dienstgeberbeiträgen belastet<br />

bzw. entlastet werden.<br />

Diese Buchungen werden nach der Abrechnung aus der Buchungsüberleitung gefiltert,<br />

und von der Quästur umgebucht. Diese Kosten werden dem §27 Girokonto anschließend<br />

angelastet oder gutgeschrieben.<br />

Einziehung der §26 und §27 Personalkosten von den Girokonten der Institute<br />

Im Grunde werden alle Personalkosten (Bruttogehälter und Dienstgeberbeiträge) vom<br />

Hauptgirokonto der TU vorfinanziert. Eine Ausnahme bilden die Beamten, diese werden<br />

vom Bundesrechenzentrum abgerechnet.<br />

Nachdem die Gehälter und Reisen aller Bediensteten von der Lohnverrechnung<br />

abgerechnet und gebucht wurden kann mit der Abfrage der §27 Personalkosten begonnen<br />

werden.<br />

Am 20. jedes Monats werden die Personalkosten im §27 Bereich von den jeweiligen<br />

Girokonten der Organisationseinheiten eingezogen.<br />

Einziehung der §27 Personalkosten für FWF Projekte<br />

Personalkosten werden vorerst vom TU Hauptgirokonto getragen. Einmal im Monat wird<br />

eine Liste dieser Kosten erstellt und an den FWF gesendet, welcher diese anschließend<br />

prüft und genehmigt. Die vom FWF geprüften und genehmigten Personalkosten werden<br />

anschließend an das Hauptgirokonto der TU überwiesen.<br />

Die Bearbeitungskosten werden halbjährlich in Form einer separaten Liste an den FWF<br />

übermittelt, und nach erfolgreicher Prüfung und Genehmigung ebenfalls an das<br />

Hauptgirokonto der TU überwiesen.<br />

2.22 FWF-Forschungsbeihilfe<br />

Studierende können vom FWF eine Forschungsbeihilfe in Höhe von € 440,- pro Monat<br />

erhalten. Will der Projektleiter eines FWF-Projektes eine Forschungsbeihilfe für einen<br />

Studierenden anfordern, so muss das entsprechende Formular (verfügbar auf der<br />

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Homepage der Quästur) ausgefüllt und an das Team Anlagenbuchhaltung,<br />

Zahlungsverkehr & FWF übermittelt werden.<br />

Quästur / E010A<br />

Karlsplatz 13<br />

1040 Wien<br />

quaestur.tuwien.ac.at<br />

DVR Nr. 0005886<br />

Bewilligt der FWF die Forschungsbeihilfe, wird diese monatlich ohne Abzüge („brutto für<br />

netto“) von der Quästur an das Girokonto des Studierenden überwiesen.<br />

Die Anforderung der Forschungsbeihilfebeträge erfolgt gemeinsam mit den anderen<br />

Personalkosten bei FWF-Projekten. (siehe Einziehung der §27 Personalkosten für FWF-<br />

Projekte)<br />

Achtung: Dienstnehmer der TU (z.B. TutorInnen, Studienassistenten/innen) können keine<br />

Forschungsbeihilfe erhalten, ihnen kann jedoch ein zusätzlicher Bezugsteil<br />

(„Nebentätigkeit“) ausbezahlt werden, wenn der FWF dies genehmigt.<br />

2.22.1 Hintergrund zur Besteuerung von Beihilfen<br />

Zuwendungen, die zur Förderung oder Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten<br />

gewährt werden (z.B. Forschungsbeihilfen, Stipendien und dgl.) können nur bei Vorliegen<br />

ganz bestimmter Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.<br />

Beihilfen, die im Rahmen einer Studienausbildung gewährt werden (z.B. Diplomarbeits-<br />

oder Dissertationsstipendium), können als echte Stipendien dann steuer- und<br />

sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden, wenn<br />

1. es sich um Zuschüsse zu wissenschaftlichen Arbeiten handelt, die nicht<br />

(kommerziell) veröffentlicht oder sonst wirtschaftlich verwertet werden und<br />

2. die Arbeiten nicht im Rahmen eines Arbeits- oder eines Werkvertrages oder<br />

ergänzend dazu ausgeführt werden und<br />

3. aus der Höhe der Zuschüsse geschlossen werden kann, dass der Zuschuss einen<br />

Ausbildungszuschuss und nicht einen Einkommensersatz darstellt. Das ist<br />

gegeben, wenn die Zuschüsse monatlich € 606,-- bzw. jährlich € 7.272,-<br />

(Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach §27 Studienförderungsgesetz) nicht<br />

übersteigen.<br />

Durch die Zuerkennung einer Beihilfe wird kein Arbeitsvertragsverhältnis (auch kein<br />

Werkvertragsverhältnis) zur TU begründet. Der/Die Stipendiat/in hat keine Verpflichtung<br />

zur Erbringung von Arbeitsleistungen und die TU erwirbt keine Rechte an den im Rahmen<br />

des Stipendiums erzielten Forschungsergebnissen.<br />

Damit eine Beihilfe als echtes Stipendium ausbezahlt werden kann, müssen alle<br />

genannten Voraussetzungen (Punkte 1-3) vorliegen. Ist auch nur eine der<br />

Voraussetzungen nicht gegeben, liegt kein Stipendium vor und kann die<br />

Forschungsbeihilfe nicht steuerfrei ausbezahlt werden.<br />

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Nicht möglich ist die Auszahlung einer Beihilfe bei einem aufrechtem Arbeitsverhältnis zur<br />

TU.<br />

Besteht die Verpflichtung zur Arbeitsleistung oder wird ein Arbeitsverhältnis als Tutor/in<br />

oder Studienassistent/in begründet, dann ist die Beihilfe kein Stipendium sondern<br />

Einkommen und unterliegt der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung. Dasselbe gilt<br />

auch, wenn während des Bezuges einer Beihilfe ein Arbeitsverhältnis (z.B. als Tutor/in<br />

oder Studienassistent/in) zur TU begründet wird. Es ist daher darauf zu achten, dass<br />

während des Bezuges der Beihilfe nicht gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis zur TU begründet<br />

wird. In diesem Fall kann die Beihilfe nur vor oder nach dem Arbeitsverhältnis steuerfrei<br />

ausbezahlt werden.<br />

15.06.2012 Seite 92 von 102


3 Abkürzungen<br />

Abkürzung Volltext / Langtitel<br />

ER Eingangsrechnung<br />

FWF Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung<br />

GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />

L LeiterIn<br />

OE Organisationseinheit<br />

PL ProjektleiterIn<br />

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RA-VO Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />

über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ.<br />

RechnungsabschlussVO)<br />

UGB Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für<br />

Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch)<br />

UStG Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz<br />

1994 )<br />

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4 Glossar <strong>Rechnungswesen</strong><br />

Quellen:<br />

� Eigenformulierungen der Quästur<br />

� http://www.steuerverein.at/buchhaltung/<strong>Rechnungswesen</strong>.htm<br />

� http://www.ifm.tuwien.ac.at/cms/uploads/documents/SAP_Begriffe.pdf<br />

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Abschreibungen (für Abnützung), AfA<br />

Abschreibungen stellen den Aufwand für den Werteverzehr des Anlagevermögens für eine<br />

Rechnungsperiode (i.d.R. ein Jahr) in der Gewinn- und Verlustrechnung dar.<br />

Abschreibungen bezeichnen jenen Vorgang, mit dem die Anschaffungskosten auf die<br />

vorgesehene (mehrjährige) Nutzungsdauer verteilt werden.<br />

Abschreibungen, kumuliert<br />

Kumulierte Abschreibungen bezeichnen den Werteverzehr einer Anlage seit Beginn der<br />

Inbetriebnahme. Sie scheinen in der Anlagenbestandsliste für jedes Anlagegut auf und<br />

geben Auskunft über die Abnützung der Anlage.<br />

Abgrenzung<br />

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sowie bei der Übernahme der Daten von der<br />

Finanzbuchhaltung in die Kostenrechnung werden die Buchungsdaten bei Bedarf<br />

wertmäßig angepasst. Dabei spricht man von Abgrenzung. Die Abgrenzung dient der<br />

sach- und periodengerechteren Darstellung von Aufwänden und Erträgen.<br />

Aktiva<br />

Die Aktiva bezeichnen die Summe aller Vermögenspositionen einer Bilanz, während im<br />

Gegensatz dazu die Passiva die Summe des Kapitaleinsatzes zur Finanzierung der<br />

Vermögenspositionen darstellen. Die Summe der Aktiva ist immer gleich der Summe der<br />

Passiva.<br />

Anlagevermögen<br />

Unter Anlagevermögen versteht man jene Vermögensteile, die zum Abschlussstichtag<br />

dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb, d.h. der Leistungserbringung zu<br />

dienen. Diese Begriffsbestimmung verlangt, dass am Abschlussstichtag die Absicht<br />

besteht, die Vermögensteile dauernd, d.h. nicht einmalig zu nutzen und nicht ungenutzt zu<br />

verkaufen. Das Anlagevermögen besteht aus immateriellen Vermögensgegenständen,<br />

Sachanlagen und Finanzanlagen.<br />

Anschaffungswert<br />

Der Anschaffungswert einer Anlage ist jener Wert, mit dem eine Anlage im<br />

Anlagevermögen verbucht wird. Der Anschaffungswert stellt die Basis für die Berechnung<br />

der Abschreibungen dar und entspricht im Normalfall den Anschaffungskosten sowie jenen<br />

Kosten, die für die Inbetriebnahme der Anlage erforderlich sind.<br />

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Aufwand<br />

Als Aufwand wird der in Geldeinheiten bewertete Verbrauch an Wirtschaftsgütern einer<br />

Organisationseinheit je Abrechnungsperiode bezeichnet. Aufwände werden in der<br />

Finanzbuchhaltung in den Aufwandskonten der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.<br />

Aufwands- bzw. Ertragskonten<br />

Aufwands- und Ertragskonten bilden die Bestandteile der Gewinn- und Verlustrechnung.<br />

Die Verbuchung von Aufwänden führt zu einer Verminderung des Saldos der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung und somit zu einer Minderung des Eigenkapitals, während die<br />

Verbuchung von Erträgen eine Erhöhung des Saldos der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

und damit eine Mehrung des Eigenkapitals nach sich zieht.<br />

Ausgaben<br />

Ausgaben bezeichnen die Summe aller Auszahlungen sowie die in einer Periode<br />

eingegangenen Verbindlichkeiten.<br />

Bestandskonto<br />

Bestandskonten bilden die Bestandteile der Bilanz und zeigen Vermögens- und<br />

Kapitalstände an. Bestandskonten auf der Aktivseite der Bilanz zeigen das Vermögen<br />

(z.B. Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Bankguthaben), während Bestandskonten auf<br />

der Passivseite Auskunft über die Finanzierung des Vermögens (z.B. durch Eigen- oder<br />

Fremdkapital) geben.<br />

BIC (Alternativname: SWIFT-Code)<br />

Die Abkürzung BIC steht für Bank Identifier Code, es handelt sich dabei um einen<br />

internationalen, standardisierten Code für Teilnehmer im weltweiten Interbank Netzwerk.<br />

Alternativ wird auch die Bezeichnung SWIFT-Code verwendet, die Abkürzung SWIFT<br />

steht für Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication.<br />

Die Form eines BIC sieht wie folgt aus:<br />

BBBBCCLLbbb<br />

B = der vierstellige Bankcode<br />

C = der zweistellige Ländercode<br />

L = die zweistellige Ortscodierung<br />

b = die dreistellige Zusatzkennzeichnung für Filialen, Abteilungen, etc. (ist optional)<br />

Bilanz<br />

Als Bilanz versteht man die Vermögensaufstellung, die zu einem bestimmten Stichtag<br />

(i.d.R. dem Abschlussstichtag) durchzuführen ist. Sie ist zusammen mit der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung Teil des Jahresabschlusses. Die Bilanz repräsentiert das Vermögen und<br />

gibt Auskunft, auf welche Weise das Vermögen finanziert wird.<br />

Buchungskreis (Finanzkreis)<br />

Ein Buchungskreis ist eine organisatorische Einheit innerhalb einer Organisation, für die<br />

eine vollständige, in sich geschlossene Finanzbuchhaltung durchgeführt werden kann.<br />

Die Technische Universität Wien verwendet 2 Buchungskreise:<br />

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TUW1 - für das Globalbudget und Drittmittel aus § 27 Projekten<br />

PAR261 - für Drittmittel aus § 26 Projekten (ad personam Projekte)<br />

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Buchwert<br />

Der Buchwert einer Anlage bezeichnet die Differenz zwischen Anschaffungswert und<br />

kumulierten Abschreibungen. Er gibt Auskunft über den Restwert und somit das Alter einer<br />

Anlage.<br />

Controlling<br />

Controlling ist eine Form der Führungsunterstützung, die durch die Bereitstellung von<br />

Informationen und Methoden den verschiedenen Ebenen des politisch-administrativen<br />

Führungssystems die Steuerung der Effektivität, der Effizienz und des<br />

Finanzmittelbedarfes ermöglicht.<br />

Dem Controlling obliegen u.a. die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung, die<br />

Erstellung der jährlichen Budgetplanung, die Überwachung des Budgetvollzugs sowie das<br />

Berichtswesen im Bereich des <strong>Rechnungswesen</strong>s.<br />

CO Istbuchungen (SAP Modul CO)<br />

Diese Buchungen werden im FM-Bericht in der Spalte CO Istbuchungen dargestellt.<br />

Customizing (SAP Begriff)<br />

Unter Customizing versteht man alle Aktivitäten, die für die Einstellungen des SAP R/3<br />

Systems vor Aufnahmen des Produktivbetriebes notwendig sind. Auch bestimmte<br />

Anpassungen während des Produktivbetriebes sind Customizingeinstellungen.<br />

Debitor<br />

Debitor = Kunde<br />

Debitoren werden für die Verbuchung von Ausgangsrechnungen/Fakturen benötigt.<br />

Einnahmen<br />

Einnahmen bezeichnen die Summe aller Einzahlungen sowie die in einer Periode<br />

fakturierten Forderungen.<br />

Einzahlungen<br />

Unter Einzahlungen versteht man alle reinen Zahlungsvorgänge in Form von<br />

Geldmitteleingängen.<br />

Eigenkapital, Eigenmittel<br />

Als Eigenmittel (auch Eigenkapital) bezeichnet man die Höhe der finanziellen Beteiligung<br />

eines Unternehmers an einem Unternehmen. Im Fall von Universitäten umfasst das<br />

Eigenkapital laut „Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über<br />

den Rechnungsabschluss der Universitäten“ (Univ. RechnungsabschlussVO) die<br />

Positionen Universitätskapital, Rücklagen und Bilanzgewinn/verlust.<br />

Erlöse<br />

Unter Erlösen versteht man in der Kostenrechnung die Erträge der operativen Tätigkeit<br />

nach Vornahme von Abgrenzungsbuchungen.<br />

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Erträge<br />

Erträge bezeichnen in der Finanzbuchhaltung alle in Geld bewerteten Gegenleistungen für<br />

erbrachte Leistungen. Erträge können in operative, finanzielle und außerordentliche<br />

Erträge unterteilt werden, wobei die operativen Erträge nach Abgrenzung in der<br />

Kostenrechung als Erlöse definiert sind.<br />

Finanzanlagen<br />

Finanzanlagen sind Teil des Anlagevermögens. Darunter fallen z.B. Beteiligungen an<br />

anderen Unternehmen und längerfristig gehaltene Wertpapiere.<br />

Forderungen<br />

Unter Forderungen versteht man Ansprüche aufgrund von Lieferverträgen,<br />

Dienstleistungsverträgen, Werkverträgen etc. Forderungen sind Bestandteil des<br />

Umlaufvermögens und daher der Aktivseite der Bilanz zuzuordnen.<br />

Fremdkapital<br />

Als Fremdkapital werden langfristige Schulden (insbesondere langfristige Lieferanten- und<br />

Bankkredite) zu einem bestimmten Stichtag bezeichnet. Im Gegensatz zu den<br />

Eigenmitteln (Eigenkapital) stellt das Fremdkapital Verbindlichkeiten gegenüber externen<br />

Geschäftspartnern (Banken, Lieferanten,...) dar.<br />

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)<br />

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist neben der Bilanz der zweite Bestandteil des<br />

Jahresabschlusses gemäß UGB. Während die Bilanz ein Abbild der Vermögenslage zum<br />

Abschlussstichtag darstellt, liegt der Zweck der Gewinn- und Verlustrechnung in der<br />

Darstellung der Erlöse und Aufwendungen, d.h. der Ertragslage über die gesamte<br />

Abrechnungsperiode.<br />

IBAN<br />

Die Abkürzung IBAN steht für International Bank Account Number, es handelt sich dabei<br />

um eine internationale, standardisierte Notation für Bankkontonummern. Die Form einer<br />

österreichischen IBAN sieht wie folgt aus:<br />

ATpp bbbb bkkk kkkk kkkk<br />

AT = das Länderkennzeichen für Österreich<br />

p = die zweistellige Prüfziffer<br />

b = die fünfstellige österreichische Bankleitzahl<br />

k= die elfstellige österreichische Kontonummer<br />

Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

Als immaterielle Vermögensgegenständen bezeichnet man Vermögenswerte wie Patente<br />

und Lizenzen, die im dauerhaften Besitz eines Unternehmens sind.<br />

Innenauftrag (SAP Modul CO)<br />

Innenaufträge sind, ebenso wie Kostenstellen und PSP-Elemente,<br />

Kostenzuordnungsobjekte in SAP. Auf einem Innenauftrag können Kosten und Erlöse<br />

gebucht, als auch ein Planwert hinterlegt werden.<br />

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An der TU Wien gibt es Innenaufträge sowohl für den §28 Bereich als auch für den<br />

Drittmittelbereich.<br />

Innenaufträge im §28 Bereich:<br />

INV+Kostenstelle für die Abbildung der hoheitlichen Investitionen am Institut<br />

EXK+Kostenstelle für die Abbildung der Exkursionen<br />

EIN+Kostenstelle für die Abbildung der Einnahmen (z.B. aus Skriptenverkauf)<br />

G* - diverse Innenaufträge für die Abbildung von „Sonderprojekten“ (z.B. Innovative<br />

Projekte)<br />

Innenaufträge im Drittmittelbereich:<br />

D* Innenenauftrag für die Abbildung von Drittmittelprojekten (z.B.<br />

Auftragsforschungsprojekte/Forschungsförderungsprojekte)<br />

S*/SAM* = Sammelinnenauftrag für das Institut/die Abteilung,<br />

Innenauftragsgruppe (SAP Modul CO)<br />

Eine Innenauftragsgruppe ist die Zusammenfassung über mehrere Innenaufträge. Eine<br />

Innenauftragsgruppe wird verwendet, um hierarchische Verdichtungen oder eine<br />

Zusammenfassung unterschiedlicher Aufträge zu erzeugen (z.B. alle Innenaufträge eines<br />

Institutes)<br />

Innerbetriebliche Verrechnung<br />

Mithilfe der innerbetrieblichen Verrechnung werden Leistungsbeziehungen zwischen den<br />

einzelnen Organisationseinheiten der TU Wien verrechnet.<br />

Inventar<br />

Als Inventar bezeichnet man die Zusammenfassung aller Anlagen in Form der<br />

Anlagebestandliste. Um dieses gesamte Verzeichnis über das Anlagevermögen auf den<br />

aktuellen Stand zu halten, ist regelmäßig eine Erfassung der Anlagen, in Form einer<br />

Inventur notwendig.<br />

Inventur<br />

Die Inventur ist die Erfassung aller vorhandenen Bestände. Durch die Inventur werden<br />

Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag<br />

ermittelt und schriftlich niedergelegt. Das Ergebnis einer Inventur ist das Inventar, ein<br />

Bestandsverzeichnis, das alle Vermögensteile und Schulden nach Art, Menge und Wert<br />

aufführt.<br />

Jahresabschluss<br />

Der Jahresabschluss setzt sich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.<br />

Kontenplan<br />

Der Kontenplan bildet die Basis der Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung. Er stellt das<br />

Verzeichnis aller bebuchbaren Konten dar und wird von der Kostenrechnung (CO-Modul in<br />

SAP) gemeinsam mit der Finanzbuchhaltung (FI-Modul in SAP) genutzt. Der Kontenplan<br />

besteht in der Finanzbuchhaltung aus Sachkonten, die in Bestandskonten (für die Bilanz)<br />

und Aufwands- und Ertragskonten (für die Gewinn- und Verlustrechnung) unterteilt<br />

werden.<br />

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Kontierungstyp (SAP Modul CO)<br />

Im Rahmen der Bestellung steuern Sie über das Feld Kontierungstyp die Zuordnung zu<br />

den Bereichen Globalbudget/Drittmittel bzw. Investition/Aufwand. Der Kontierungstyp legt<br />

fest, welche Kontierungsdaten (z.B. Kostenstelle, Innenauftrag usw.) für die Position<br />

erforderlich sind.<br />

Kontierungstyp A: Bestellung einer Anlage mit einem Anschaffungswert > 1.000 EUR inkl.<br />

USt) bzw. wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften (unabhängig vom Wert).<br />

Kontierungstyp F: Bestellungen über einen Innenauftrag (Globalbudget +<br />

Drittmittelbereich)<br />

Kontierungstyp K: Bestellungen über eine Kostenstelle (Globalbudget-Bereich)<br />

Kostenarten (SAP Modul CO)<br />

Jede Kostenart in der Kostenrechnung entspricht einem Sachkonto in der<br />

Finanzbuchhaltung, z.B. Kostenart 764000 Reinigungsmaterial.<br />

Kostenartengruppen (SAP Modul CO)<br />

Unter Kostenartengruppen versteht man Gruppierungen von Kostenarten zur<br />

Übersichtlichkeit im Berichtswesen (z.B. die Kostenartengruppe „TUW-Pers für die<br />

gesamten Personalausgaben).<br />

Kostenrechnungskreis (SAP Modul CO)<br />

Ein Kostenrechnungskreis ist eine organisatorische Einheit innerhalb einer Organisation,<br />

für die eine vollständige, in sich geschlossene Kostenrechnung durchgeführt wird.<br />

Kostenstelle (SAP Modul CO)<br />

Unter Kostenstelle versteht man einen Ort der Kostenentstehung in einer Organisation.<br />

Auf eine Kostenstelle können nur Kosten, aber keine Erlöse gebucht werden! An der TU<br />

Wien gibt es Kostenstellen für die Verbuchung von Kosten im §28 Bereich. Es besteht die<br />

Möglichkeit, Kostenstellen für einzelne Abteilungen anzulegen.<br />

Kreditor<br />

Kreditor = Lieferant<br />

Kreditoren werden für die Verbuchung von Eingangsrechnung benötigt.<br />

Leistung<br />

Als Leistung bezeichnet man das Ergebnis des operativen Handels, also die<br />

Aufgabenerfüllung der Universität. Leistungen können in Form von Dienstleistungen oder<br />

Sachleistungen erbracht werden.<br />

Liquide Mittel<br />

Als liquide Mittel werden sofort verfügbare Geldmittel bezeichnet, die unmittelbar zur<br />

Verfügung stehen, und daher zur Bedeckung von Zahlungsverpflichtungen oder für<br />

Veranlagungen herangezogen werden können.<br />

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Nutzungsdauer<br />

Die Nutzungsdauer gibt an, über welche Zeitspanne die Anschaffungskosten eines<br />

Anlagegutes verteilt werden. Sie ist damit maßgeblich für die Höhe der Abschreibungen.<br />

Obligo (SAP Modul FM)<br />

Das Obligo stellt eine Mittelreservierung für zukünftige Zahlungen dar. Ein Obligo<br />

bezeichnet somit eine offene Bestellung. Durch die Verbuchung der Eingangsrechnung<br />

zur Bestellung wird das Obligo abgebaut. Obligo ist ein Begriff aus dem Fonds<br />

Management.<br />

Passiva<br />

Die Passiva bezeichnen die Summe des Kapitaleinsatzes zur Finanzierung der<br />

Vermögenspositionen, während im Gegensatz dazu die Aktiva die Summe aller<br />

Vermögenspositionen einer Bilanz darstellen. Die Summe der Passiva ist immer gleich der<br />

Summe der Aktiva.<br />

Rechnungsabgrenzung<br />

Gemäß den im UGB begründeten Grundsätzen ordentlicher Buchführung sind<br />

Aufwendungen und Erträge jenen Perioden zuzurechnen, in denen sie unabhängig vom<br />

Zahlungszeitpunkt angefallen sind. Bei periodenübergreifenden Geschäftsfällen sind<br />

Abgrenzungen durchzuführen, die in der Bilanz in den aktiven bzw. passiven<br />

Rechnungsabgrenzungsposten verbucht werden.<br />

Rückstellungen<br />

Rückstellungen werden in der Bilanz für jene Verpflichtungen gebildet, deren<br />

Entstehungsgrund zwar bekannt, deren Höhe und Fälligkeit aber am Ende des<br />

Geschäftsjahres noch ungewiss ist. Aufgrund dieser Unsicherheiten ist der Betrag der<br />

verschiedenen Rückstellungen für den Ansatz in den Passivposten der Bilanz zu<br />

schätzen. Typische Rückstellungen, die gemäß UGB verpflichtend anzusetzen sind,<br />

betreffen nicht konsumierte Urlaube, Abfertigungs- und Pensionsansprüche,<br />

Prozesskostenrückstellungen für schwebende Verfahren oder Verlustrückstellungen bei<br />

drohenden Verlusten.<br />

SAP R/3<br />

Betriebswirtschaftliche Standardsoftware der Firma SAP. SAP R/3 ist sowohl im privaten<br />

als auch im öffentlichen Bereich im Einsatz, hinter dem Kürzel SAP R/3 verbirgt sich<br />

„Systeme, Anwendungen, Produkte, Realtime, 3“<br />

SAP R/3 – Modul CO<br />

„Controlling Modul von SAP R/3": dieses Modul dient der Durchführung der Kosten- und<br />

Leistungsrechnung. Wichtige Strukturierungselemente sind Kostenzuordnungsobjekte<br />

(Kostenstellen, Innenaufträge), die Standardhierarchie der Kostenstellen und Kostenarten.<br />

Als technisch-organisatorische Gliederung fungiert der Kostenrechnungskreis.<br />

SAP R/3 – Modul FI<br />

„Financials Modul von SAP R/3": dieses Modul dient der Durchführung der<br />

Finanzbuchhaltung mit Hauptbuch und Nebenbüchern. Führendes Strukturierungselement<br />

ist das Sachkonto. Als technisch-organisatorische Gliederung fungiert der Buchungskreis.<br />

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SAP R/3 – Modul MM<br />

"Material Management Modul von SAP R/3": dieses Modul dient zur Durchführung und<br />

Organisation des Beschaffungswesens. Es bildet die gesamte Beschaffungskette von<br />

Bestellung über Waren- bzw. Lagereingang bis zur Rechnungsprüfung ab.<br />

SAP R/3 – Modul SD<br />

"Sales & Distribution Modul von SAP R/3": dieses Modul dient zur Abwicklung der<br />

Fakturierungstätigkeiten.<br />

Sachanlagen<br />

Sachanlagen sind Teil des Anlagevermögens. Darunter fallen z.B. Grundstücke und<br />

Gebäude, Maschinen und Büro- und Geschäftsausstattung.<br />

Aufgrund der Verordnung zum Rechnungsabschluss der Universitäten wird<br />

wissenschaftliche Literatur ebenfalls als Sachanlage klassifiziert.<br />

Sachkonto<br />

Sachkonten sind Gliederungselemente in der Finanzbuchhaltung, um Buchungen nach<br />

unterschiedlichen Kriterien zu sammeln. Alle Sachkonten werden im Kontenplan<br />

dargestellt. Den Sachkonten in der Finanzbuchhaltung entsprechen die Kostenarten in der<br />

Kostenrechnung. Somit ist eine Konsistenz zwischen der Darstellung von wertmäßigen<br />

Veränderungen in der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung gewährleistet.<br />

SD-Materialien (SAP Modul SD)<br />

Bei der Anlage einer Faktura (Ausgangsrechnung) muss in SAP u.A. ein SD-Material<br />

ausgewählt werden. Dieses entspricht einem FIBU-Konto/Sachkonto in der Buchhaltung<br />

(z.B. Material 442000 = Erlöse aus Auftragsforschung). Die Beschreibung zu allen<br />

verwendbaren SD-Materialen finden Sie auf der Homepage der Quästur.<br />

Stammdaten<br />

Unter Stammdaten versteht man wichtige Grunddaten im <strong>Rechnungswesen</strong> eines<br />

Betriebes, die über einen gewissen Zeitraum nicht verändert werden. Wichtige<br />

Stammdaten in der Finanzbuchhaltung sind Sachkonten, aber auch Kreditoren- und<br />

Debitorenstammdaten sowie in der Kostenrechnung Kostenstellen, Innenaufträge und<br />

Kostenarten.<br />

Umlaufvermögen<br />

Unter Umlaufvermögen versteht man jene Wirtschaftsgüter, die nicht dazu bestimmt sind,<br />

dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Zum Umlaufvermögen zählen beispielsweise<br />

Vorräte, Forderungen, aber auch kurzfristig angelegte Wertpapiere sowie Bankguthaben.<br />

Mit anderen Worten werden alle Vermögensgegenstände, die nicht zum Anlagevermögen<br />

zählen, dem Umlaufvermögen zugeordnet. In der Bilanz wird das Umlaufvermögen den<br />

Aktiva zugeordnet.<br />

Umsatz, Erlöse<br />

Als Umsatz bezeichnet man allgemein alle Erlöse für Lieferungen und Leistungen. Im Fall<br />

der Technischen Universität Wien setzen sich die Umsätze aus den<br />

Globalbudgetzuweisungen des Bundes, den Studienbeiträgen, den universitären<br />

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Weiterbildungsleistungen, den Forschungsleistungen sowie sonstigen Erlösen und<br />

Kostenersätzen zusammen.<br />

Verbindlichkeiten<br />

Unter Verbindlichkeiten versteht man kurzfristige Bankverbindlichkeiten oder<br />

Bankdarlehen sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten (Lieferanten etc.), die eindeutig<br />

feststehen. Sie werden in der Bilanz den Passiva zugeordnet.<br />

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