1 SACHMITTEL
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Version vom 28.06.2012<br />
(1) Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller,<br />
Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen,<br />
wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.<br />
d) Sonstige Kosten<br />
Sonstige Kosten sind Förderungsmittel, die den Personalkosten, Gerätekosten, Materialkosten und<br />
Reisekosten nicht zugeordnet werden können.<br />
Werkverträge bzw. Honorarnoten<br />
Der Abschluss von Werkverträgen muss den rechtlichen Anforderungen genügen. Unzulässig ist der<br />
Abschluss eines Werkvertrages größeren Umfangs unmittelbar im Anschluss an einen (sechsjährigen)<br />
Dienstvertrag.<br />
Der Werkvertrag ist grundsätzlich schriftlich vor Auftragserteilung abzuschließen, wobei auf eine klare<br />
Beschreibung des Werkes zu achten ist.<br />
Für die Abrechnung ist das Werkvertragsformular des FWF zu verwenden; bei kleineren Werkverträgen an<br />
Einzelpersonen bis max. EUR 750,00 ist die Vorlage einer Honorarnote ausreichend (auch das ausgefüllte<br />
Werkvertragsformular wird akzeptiert).<br />
Beim Abschluss von Werkverträgen ist darauf zu achten, ob eine Umsatzsteuerpflicht besteht (Freigrenze<br />
bis Euro 30.000,00 Umsatz/Jahr aus selbständiger Erwerbstätigkeit).<br />
Formular Werkvertrag http://www.fwf.ac.at/de/applications/general/werkvertrag.pdf<br />
Formular Honorarnote http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/quaest/Formulare/Honorarnote.pdf<br />
Der FWF hat in seinen Förderbestimmungen festgehalten, dass im Rahmen der Projekte keine Honorare für<br />
die Projektleiterin bzw. Projektleiter selbst ausbezahlt werden dürfen.<br />
Honorare für TU Bedienstete werden über Nebentätigkeiten (T-Innenauftrag - Lohnverrechnung)<br />
abgerechnet.<br />
http://www.tuwien.ac.at/fileadmin/t/quaest/Formulare/Nebentaetigkeit_zusaetzlicher_Bezugsteil.pdf<br />
Werkverträge<br />
Laut der Quästur vorliegenden Informationen der Revisionsabteilung des FWF wird diese bei Werkverträgen<br />
(sowohl über als auch unter € 750,-) vermehrt dahingehend prüfen, ob (im Vergleich zu Dienstverträgen oder<br />
geringfügigen Beschäftigungen) das richtige Mitwirkungsinstrument gewählt wurde. (Beispiel: Das „Werk“<br />
kann de facto nur im Labor/in der Werkstätte der Forschungsstätte hergestellt werden).<br />
Publikationskosten<br />
Kosten für Publikationen können beim FWF unter Vorlage einer Kopie und eines Ausdrucks oder unter<br />
Angabe der Quelle (URL) bzw. eines Sonderdrucks (Separatum) beantragt werden.<br />
Die Originalrechnung sowie eine Kopie der Bewilligung durch den FWF ist an die Quästur weiterzuleiten.<br />
Für Publikationen darf die UID-Nr. (Umsatzsteueridentifikationsnummer) der TU Wien, ATU37675002, nicht<br />
verwendet werden.<br />
e) Nicht anerkennbare Kosten<br />
Der FWF hat in seinen Förderbestimmungen festgehalten, dass im Rahmen der Projekte die<br />
Förderungsmittel für folgende Kosten nicht verwendet werden dürfen:<br />
Honorare für die Projektleiterin bzw. Projektleiter selbst<br />
Honorare für die Erstellung von Diplomarbeiten und Dissertationen<br />
Kosten für Bau- und Einrichtungsmaßnahmen<br />
Kosten für Grundkäufe, Anmietungen von Räumen und für Bauführungen<br />
Nicht projektspezifische Kosten<br />
Pauschalierte Kosten (z.B. pauschalierter Betrag für Reparaturen ohne konkrete Rechnung, 3 % der<br />
Projektsumme als Verwaltungsaufwand usw.)<br />
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