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ALEX-Merkblatt 02<br />
Beispiel 1<br />
Ist der angestrebte Sanierungszielwert, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Verhältnismäßigkeit<br />
etc.) nicht erreichbar und ist eine Trinkwasserentnahme nicht vorgesehen,<br />
können als Einzelfallentscheidung auch höhere Gehalte als die oSW- /oPW-Werte zugelassen<br />
werden.<br />
Beispiel 2<br />
Bei der Erkundung eines Altstandortes in einem Gewerbe-/ Industriegebiet hat sich ergeben,<br />
dass eine Grundwasserkontamination vorliegt (oSW/oPW sind überschritten). Weitergehende<br />
Untersuchungen ergeben, dass in diesem Gebiet und im Umfeld aber bereits die<br />
Hintergrundbelastung über dem oSW/oPW liegt. Eine Grundwassersanierung auf den oSW<br />
wäre in diesem Fall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (erhöhte Hintergrundwerte) nicht<br />
angebracht.<br />
Beispiel 3<br />
Bei den Untersuchungen stellt sich heraus, dass im Bereich eines Industriegeländes massive<br />
Grundwasserverunreinigungen eingetreten sind. Nach dem Vorsorgeprinzip ist zunächst<br />
anzustreben, weitere Schadstoffeinträge ins Grundwasser zu unterbinden (Anlagensicherheit;<br />
ggf. Bodensanierung). Sanierungsmaßnahmen im Grundwasser sind unter<br />
dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit festzulegen; dabei ist zu berücksichtigen, ob<br />
höherwertige Nutzungen im Abstrom schärfere Maßnahmen erfordern oder nicht (Bewirtschaftungsprinzip).<br />
Literaturhinweise:<br />
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) "Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung<br />
und Behandlung von Grundwasserschäden", Seite 10, 1994<br />
LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT RHEINLAND-PFALZ 16