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Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung ...

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Aus: <strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben des B<strong>und</strong>es im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen, 1999Hervorhebungen sowie kursiv gedruckte Anmerkungen sind im Originaltext nicht enthalten (Stand 6/2002) Seite 1 von 8<strong>Leitfaden</strong><strong>für</strong> <strong>Ausschreibung</strong> <strong>und</strong> <strong>Vergabe</strong><strong>zur</strong><strong>Vermeidung</strong>, Verwertung <strong>und</strong> Beseitigung von Bauschutt,Baustellenabfällen <strong>und</strong> Erdaushub bei der Durchführungvon Bauaufgaben des B<strong>und</strong>es durch die Staatliche Bauverwaltung1. ZielsetzungDieser <strong>Leitfaden</strong> dient dazu, den mit der <strong>Ausschreibung</strong> <strong>und</strong> <strong>Vergabe</strong> von Bauleistungen des B<strong>und</strong>es befasstenDienststellen ein Arbeitsmittel <strong>für</strong> einen umweltverträglichen Umgang mit Bauschutt, Baustellenabfällen <strong>und</strong> Erdaushubunter Beachtung der ATV DIN 18 299 Abschnitte 0.2.14 <strong>und</strong> 2.3.1. VOB/C <strong>und</strong> des Kreislaufwirtschafts<strong>und</strong>Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.Nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der Kreislaufwirtschaft (§ 4 KrW-/AbfG) sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesonderedurch die Verminderung ihrer Menge <strong>und</strong> Schädlichkeit, in zweiter Linie stofflich zu verwerten, sofernmöglich, wiederaufzubereiten oder <strong>zur</strong> Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung). Nicht zuverwertende Abfälle sind zu beseitigen.Dabei wird zwischen nicht überwachungsbedürftigen, überwachungsbedürftigen <strong>und</strong> besonders überwachungsbedürftigenAbfällen unterschieden.Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang 1 zum Gesetz aufgeführtenGruppen fallen (Anlage 1) <strong>und</strong> deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.Abfallbesitzer ist jeder, der unmittelbar oder mittelbar die Sachherrschaft über Abfälle ausübt. Das sind der Bauherr,auf dessen Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden der Abfall aus seinem Besitz mit seinem Wissen <strong>und</strong> Wollen anfällt (z.B. Bodenaushub,Abbruchmaterial), sowie der Auftragnehmer durch seine Leistungserfüllung (z.B. Bodenaushub, Abbruchmaterial,aber auch Verschnittabfälle, Verpackungen, Bauhilfsstoffe, Reinigungsmittel etc.).Damit sind beide insoweit gleichzeit ig auch Abfallerzeuger. Der Bauherr ist es durch Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtesgemäß Bauvertrag, ohne das der Abfall nicht entstehen würde, <strong>und</strong> der Auftragnehmer durchdie tatsächliche Leistungserbringung (z.B. Vornahme des Abrisses von Gebäudeteilen).Bei der Entsorgung von Bauabfällen ist eine Vielzahl von Regelungen zu beachten, die von EG-Richtlinien <strong>und</strong> -verordnungen über B<strong>und</strong>es - <strong>und</strong> Landesrecht bis zum kommunalen Satzungsrecht öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerreichen.Es empfiehlt sich weiterhin, die „Arbeitshilfen Recycling“ des BMBau (jetzt BMVBW) <strong>und</strong> des BMVg, die Mitteilungender Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) <strong>und</strong> andere Publikationen mit in die Arbeit einzubeziehen.Bei der <strong>Ausschreibung</strong> <strong>und</strong> <strong>Vergabe</strong> von Bauaufgaben des B<strong>und</strong>es sollten die folgenden Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Hinweisebeachtet werden:2. Gr<strong>und</strong>sätze der Anwendung des KrW-/AbfGNach Pkt. 0.2.14 der ATV DIN 18299 sind in der Leistungsbeschreibung nach den Erfordernissen des EinzelfallsArt, Zusammensetzung <strong>und</strong> Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe <strong>und</strong>Bauteile anzugeben.Diese Entsorgung setzt nach dem KrW-/AbfG zunächst die gr<strong>und</strong>legende Prüfung voraus, Abfälle- möglichst zu vermeiden, sofern das nicht möglich ist,- zu verwerten <strong>und</strong>, wenn auch diese Möglichkeit entfällt,- zu beseitigen.Bereits mit Beginn der Planung sind die Gr<strong>und</strong>sätze der Kreislaufwirtschaft (§§ 4 bis 11 KrW-/AbfG) zu beachten.Danach sind schadstoffbelastete <strong>und</strong> nicht schadstoffbelastete Abfälle abfallrechtlich gesondert zu beurteilen. Weiterhinhat das Bauamt bei Aufstellung der <strong>Vergabe</strong>unterlagen festzustellen:


Aus: <strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben des B<strong>und</strong>es im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen, 1999Hervorhebungen sowie kursiv gedruckte Anmerkungen sind im Originaltext nicht enthalten (Stand 6/2002) Seite 2 von 8- den Anfall schadstoffbelasteter Abfälle- die Art <strong>und</strong> der Umfang der Schadstoffbelastung- die Art der Entsorgung.Dabei ist folgendes zu unterscheiden:2.1 Abf allvermeidung2.1.1 Maßnahmen <strong>zur</strong> <strong>Vermeidung</strong> von AbfällenSolche Maßnahmen sind insbesondere:- Wiederverwendung von Stoffen <strong>und</strong> Bauteilen- anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen- abfallarme Produktionsgestaltung- Verwendung abfall- <strong>und</strong> schadstoffarmer Produkte- Verringerung des Aushubs von schadstoffbelastetem Boden durch planerische Maßnahmen.Weitere mögliche Maßnahmen enthält die Checkliste „Bauen (fast) ohne Abfall“ (Anlage 2)2.1.2 Wiederverwendung von Stoffen <strong>und</strong> BauteilenEine Wiederverwendung kommt insbesondere <strong>für</strong> nicht schadstoffbelasteten Bodenaushub sowie <strong>für</strong> Stoffe <strong>und</strong>Bauteile, z. B. Fenster, Türen, Heizkörper etc. in Betracht. 1)2.2 Verwertung von Abfällen2.2.1 Stoffliche Verwertung nicht schadstoffbelasteter Abfälle aus dem Bereich des AuftraggebersStoffliche Verwertung auf der Baustelle kommt insbesondere in Betracht <strong>für</strong> mineralischen Bauabfall, sonstigenBauabfall, Aufbruch aus Straßen- <strong>und</strong> Außenanlagen; eine Verwertung außerhalb der Baustelle, insbesondere <strong>für</strong>Abfall aus elektrotechnischen sowie gebäudetechnischen Anlagen.Soweit erforderlich, sind Maßnahmen <strong>für</strong> das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol- <strong>und</strong>Bringsysteme, Befördern, Lagern <strong>und</strong> Behandeln von Abfällen <strong>zur</strong> Verwertung vorzusehen (§ 4 Abs. 5 KrW-/AbfG).2.2.2 Stoffliche Verwertung schadstoffbelasteter Abfälle aus dem Bereich des AuftraggebersEine stoffliche Verwertung <strong>für</strong> die Baustelle nach Wiederaufbereitung kommt insbesondere <strong>für</strong> Bodenaushub inBetracht.Abfälle, die auf der Baustelle nicht verwertet werden können, sind vorrangig der Wiederaufbereitung zuzuführen(siehe Abschn. 0.2.13 der ATV DIN 18299, Alternative), z. B. Wiederaufbereitung von kontaminierten Böden,Stoffen <strong>und</strong> Bauteilen.2.2.3 Energetische Verwertung von Abfällen aus dem Bereich des AuftraggebersSoweit Stoffe <strong>und</strong> Bauteile weder wiederverwendet noch wiederaufbereitet werden können, sind sie vorrangig alsErsatzbrennstoffe einzusetzen (§ 4 Abs. 4 KrW-/AbfG).2.2.4 Verwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-) StoffenZur Schonung der natürlichen Ressourcen sind möglichst wiederaufbereitete Stoffe (Recyclingstoffe) zu verwenden(siehe § 1 KrW-/AbfG). Sie müssen <strong>für</strong> den jeweiligen Verwendungszweck geeignet <strong>und</strong> mit den übrigen zuverwendenden Stoffen <strong>und</strong> Bauteilen abgestimmt sein (siehe Abschn. 2.3.1 i.V.m. 2.1.3 der ATV DIN 18299).Im Einzelfall ist anzugeben, welche Anforderungen an die wiederaufbereiteten Stoffe zu stellen sind (siehe1) Voraussetzung <strong>für</strong> die Wiederverwendung von Stoffen <strong>und</strong> Bauteilen ist, dass es keine Verbote nach Gefahrstoffrechtgibt (Bsp.: Asbest bzw. alte Glas- <strong>und</strong> Steinwolle).2)


Aus: <strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben des B<strong>und</strong>es im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen, 1999Hervorhebungen sowie kursiv gedruckte Anmerkungen sind im Originaltext nicht enthalten (Stand 6/2002) Seite 3 von 8Abschn. 0.2.10 der ATV DIN 18299). Dies ist z. B. von Bedeutung, wenn unterschiedliche Recyclingprodukteverwandt werden, um Unverträglichkeiten zu vermeiden.Wiederaufbereitete Stoffe sind z. B.:- Gipskartonplatten aus REA -Gips,- Zellulosedämmstoffe aus Zeitungspapier,- Schüttdämmstoffe aus Schaumglasgranulat,- Bautenschutz- <strong>und</strong> Schalldämmmatten aus Altgummi,- Bauplatten aus recyceltem Schiefer oder Kunststoffen,- Dämmungsmatten aus Altreifen,- Straßenbaustoffe aus Straßenaufbruch.2.3 Beseitigung von nicht verwertbaren AbfällenAbfälle, die nicht verwertet werden können, sind zu beseitigen (§ 10 Abs. 1 KrW-/AbfG).2.4 Vorbereitung der <strong>Vergabe</strong>unterlagenIn der Leistungsbeschreibung <strong>und</strong> in den weiteren <strong>Vergabe</strong>unterlagen ist im Hinblick auf <strong>Vermeidung</strong>, Verwertung<strong>und</strong> Beseitigung von Abfällen folgendes gr<strong>und</strong>legend zu beachten:2.5 Ergänzung der Einheitlichen VerdingungsmusterIn der ,,Ergänzung der Anforderung <strong>zur</strong> Abgabe eines Angebotes“ ist vorzusehen, dass der Bieter die Verwertungsbzw.Beseitigungsträger sowie <strong>für</strong> die jeweiligen Belastungsarten <strong>und</strong> Belastungsgrade die Verwertungs- <strong>und</strong> Beseitigungsanlagein seinem Angebot zu benennen hat. Spätestens bis <strong>zur</strong> Auftragserteilung hat der Bieter nachzuweisen,dass die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger <strong>zur</strong> Aufnahme des Abfalls berechtigt sind <strong>und</strong> rechtsverbindlicherklären, die Abfälle abzunehmen. Außerdem haben sich diese damit einverstanden zu erklären, dass dieAbfallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber auf Anfrage Auskunft über ihre Eignung <strong>zur</strong> Durchführung einer ordnungsgemäßenAbfallentsorgung erteilt.Die Erteilung kann davon abhängig gemacht werden, dass der <strong>Vergabe</strong>stelle die vorgenannten Erklärungen <strong>und</strong>Nachweise vorliegen. Dies gilt auch <strong>für</strong> erforderliche Transportgenehmigungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG).Das Verdingungsmuster „Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM - <strong>für</strong> die <strong>Vermeidung</strong>, Wiederverwendung,Wiederverwertung <strong>und</strong> Beseitigung von Abfällen“ (EVM Erg Abf) ist in die <strong>Vergabe</strong>unterlagen einzubeziehen(Teil II).3.2. LeistungsbeschreibungBei der Erstellung der Leistungsbeschreibung sind nach Lage des Einzelfalls die Standardleistungstexte des StLB396 ,,Abfallentsorgung; Verwertung <strong>und</strong> Beseitigung“ bzw. die Texte spezieller Leistungsbereiche, z. B. StLB 383„Entfernen <strong>und</strong> Entsorgen asbesthaltiger Bauteile“, zu verwenden.Die <strong>Vermeidung</strong> von Bauabfällen hat vorrangig durch planerische Maßnahmen, wie beispielsweise die Wiederverwendungvon Bodenaushub durch Verfüllen bzw. die Nutzung wiederverwendbarer Schalungen oder Heizkörperam gleichen Ort oder an anderer Stelle zu erfolgen.Sofern das nicht möglich sein sollte, sind Positionen im Leistungsverzeichnis vorzusehen, in denen diese Stoffedem Auftragnehmer <strong>zur</strong> Wiederverwendung gegen Entgelt überlassen werden. Da<strong>für</strong> ist im Leistungsverzeichnisein besonderer Abschnitt vorzusehen.


Aus: <strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben des B<strong>und</strong>es im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen, 1999Hervorhebungen sowie kursiv gedruckte Anmerkungen sind im Originaltext nicht enthalten (Stand 6/2002) Seite 4 von 8Die Maßnahmen der Verwertung 2) von Abfällen sind in Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses zu erfassen.Dabei sind zu unterscheiden:- nicht schadstoffbelastete <strong>und</strong> damit nicht überwachungsbedürftige Abfälle, z.B. unbelastetes Altholz bzw. unbelasteterBodenaushub- belastete, nicht überwachungsbedürftige Abfälle, z. B. teerfreie Bitumengemische- belastete, überwachungsbedürftige Abfälle, z.B. Strahlmittel ohne gefährliche Bestandteile <strong>und</strong>- belastete, besonders überwachungsbedürftige Abfälle 3) , z. B. asbesthaltige Isoliermaterialien oder Abfälle ausBodenbehandlungsanlagen mitgefährlichen Stoffen.Die Maßnahmen der Beseitigung von Abfällen sind ebenso in den Leistungspositionen des Leistungsverzeichnissesanzugeben. In jedem Einzelfall ist folgendes festzulegen:- die Abfallbeseitigungsanlage 4) ,3) Die vom Erzeuger bzw. Besitzer der Abfälle vorgenommene Einstufung als Verwertung oder Beseitigungunterliegt der abfallbehördlichen Überprüfung. In Rheinland-Pfalz gehen die Abfallbehörden (einschließlichder SAM) bei Boden <strong>und</strong> Bauschutt gr<strong>und</strong>sätzlich von einer Beseitigung aus, wenn die LAGA Z2-Werte(Feststoff/Boden) überschritten sind <strong>und</strong> die Entsorgung auf Deponien, in mikrobiologischen Bodenbehandlungs-oder Bodenwaschanlagen erfolgt (vgl. auch Schreiben des Ministeriums <strong>für</strong> Umwelt <strong>und</strong> ForstenRhl-Pf vom 27.01.1999, Az. 1074-8951, keine deponiebautechnische Verwertung oberhalb Z2-Werte).4) Als besonders überwachungsbedürftige Abfälle werden bei Überschreitung der LAGA Z2-Werte (Boden/Feststoff)insbesondere auch kontaminierte Böden <strong>und</strong> Bauschutt eingestuft (z.B. AVV 170106,170503, 170505, 170901, 170902 <strong>und</strong> 170903). Diese Abfälle unterliegen gemäß § 8 Landesabfallwirtschafts-<strong>und</strong> Altlastengesetz Rhl-Pf (LAbfWAG) als Sonderabfall der Andienungspflicht an die SAM, d.h.,eine Entsorgung der Abfälle ist nur bei Vorliegen eines gültigen Zuweisungsbescheides der SAM zulässig.5)6) Die Beschreibung von Art <strong>und</strong> Umfang der Schadstoffbelastung soll so durchgeführt werden, dass derAbfall hierdurch eindeutig deklariert wird. Hierzu sind die im Rahmen der Altlastenerk<strong>und</strong>ung erstelltenAnalysen regelmäßig nicht ausreichend, so dass zusätzliche Deklarationsanalysen nach den abfallrechtlichenBestimmungen erstellt werden müssen. Anhand der Deklarationsanalysen können die in Fragekommenden Entsorgungsverfahren festgelegt werden. Soweit es möglich ist, sollen die Abfallchargen getrenntwerden <strong>und</strong> einem der jeweiligen Belastungsart <strong>und</strong> der -höhe angepassten Entsorgungsweg zugeordnetwerden.Für Sonderabfälle (siehe Anmerkung 2) hat die SAM die Zuweisung unter Beachtung der Kriterien desrheinland-pfälzischen Teilplans Sonderabfallwirtschaft vorzunehmen. Diese sind im einzelnen: derWunsch des Erzeugers, die Beseitigungsautarkie, der Stand der Technik <strong>und</strong> die Kriterien der Nähe sowieder Verhältnismäßigkeit der Kosten. Im Hinblick darauf ist die Auswahl der Entsorgungseinrichtungenggf. auf bestimmte Anlagen oder Anlagentypen einzuschränken.Für die Zuordnung von Boden <strong>und</strong> Bauschutt zu Entsorgungsverfahren können die folgenden Hinweisegegeben werden:- Von einer Behandelbarkeit der Abfälle in mikrobiologischen Bodenbehandlungsanlagen kann im Allgemeinenausgegangen werden, wenn ausschließlich Belastungen mit Mineralölen vorliegen (relevanteSchadstoffe >Z2: MKW <strong>und</strong> BTEX); die Behandlung in einer Bodenwaschanlage ist in der Regelauch bei einem umfangreicheren Schadstoffspektrum möglich.- Die Ablagerung von Boden/Bauschutt auf Deponien kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verwertungoder eine Behandlung (z.B. mikrobiologische Behandlung) mit dem Ziel der anschließendenVerwertung des gereinigten Materials technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.Das ist insbesondere bei höheren Belastungen mit PAK <strong>und</strong> Schwermetallen sowie bei Mischkontaminationenaus MKW, PAK u.a. regelmäßig der Fall. Die Grenzwerte der Hausmüll- (HMD) bzw.Sonderabfalldeponien (SAD) sind zu berücksichtigen. Für die Ablagerung auf HMD’s können <strong>zur</strong> Orientierungdie „Zuordnungswerte <strong>für</strong> die Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Bauabfällen(Boden <strong>und</strong> Bauschutt) auf Hausmüll- bzw. Bauschuttdeponien“ herangezogen werden, die inRheinland-Pfalz als Entscheidungshilfe <strong>für</strong> die zuständigen Behörden bei Zuweisungen sowie Einzelablagerungsgenehmigungenangewendet werden.


Aus: <strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben des B<strong>und</strong>es im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen, 1999Hervorhebungen sowie kursiv gedruckte Anmerkungen sind im Originaltext nicht enthalten (Stand 6/2002) Seite 5 von 8- die Übernahme der vom Betreiber der Abfallbeseitigungsanlage geforderten Kosten bzw. die Erstattung derKosten auf Nachweis durch den Auftraggeber,- der Entsorgungsnachweis des Auftragnehmers zu jeder Ladung unter Angabe der Baustelle 5) .Dabei ist bereits im Rahmen der Planung auf Festlegungen <strong>zur</strong> Verantwortlichkeit im Rahmen derAusführung, <strong>zur</strong> Anfallstelle sowie <strong>zur</strong> Menge <strong>und</strong> Beschaffenheit der Abfälle Bezug zu nehmen.Die Leistung schließt eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle ein, insbesondere durch- Getrennthaltung,- Behandlung,- Bereitstellung <strong>und</strong> Überlassung,- Einsammeln <strong>und</strong> Befördern sowie- Lagerung <strong>und</strong> Ablagerungder Stoffe <strong>und</strong> Bauteile.Es ist vorzusehen, dass der Auftraggeber die Deponiegebühren an den Deponiebetrieb unmittelbar bezahlt <strong>und</strong>Rechnung bzw. Gebührenbescheid auf den Auftraggeber ausgestellt werdenBei der Aufstellung der Leistungspositionen <strong>für</strong> die Beseitigung von Abfällen ist wie bei der Verwertung nach denvier Kriterien des Belastungsgrades zu unterscheiden. Dabei ist auf die Abfallschlüssel der Abfallverzeichnisverordnung(AVV) 6) Bezug zu nehmen.- Thermische Verfahren sind als Stand der Technik bei hohen Belastungen mit organischen Schadstoffenanerkannt (z.B. PAK/EPA >1000 mg/kg TS <strong>und</strong> PCB >50 mg/kg nach LAGA, d.h. 10 mg/kg alsSumme der 6 Congenere nach DIN). Außerdem kommen sie bei Belastungen mit flüchtigen Metallen(z.B. Quecksilber) in Betracht.-7) Zusätzlich zu einem beispielsweise durch Lieferscheine durchgeführten Nachweis sind die nach den abfallrechtlichenBestimmungen erforderlichen Nachweise gemäß NachwV zu führen.8)9) Die in der Abfallverzeichnisverordnung mit einem * gekennzeichneten Abfallschlüssel stellen gefährliche,besonders überwachungsbedürftige Abfälle dar..


Aus: <strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben des B<strong>und</strong>es im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen, 1999Hervorhebungen sowie kursiv gedruckte Anmerkungen sind im Originaltext nicht enthalten (Stand 6/2002) Seite 6 von 8Anhang 1 zum Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetz (KrW-/AbfG)AbfallgruppenAnlage 1Q 1Q 2Q 3Q 4Q 5Q 6Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder VerbrauchsrückständeNicht den Normen entsprechende ProdukteProdukte, bei denen das Verfalldatum überschritten istUnabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlichsämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert sindInfolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial,Behälter usw.)Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)Q 7Q 8Q 9Q 10Q 11Q 12Q 13Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)Rückstände von Verfahren <strong>zur</strong> Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterstand, verbrauchteFilter usw.)Bei maschineller <strong>und</strong> spannender Formgebung anfallende Rückstände (z.B. Dreh- <strong>und</strong> Fräsespäne usw.)Bei der Förderung <strong>und</strong> der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z.B. im Bergbau, bei der Erdölförderungusw.)Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)Stoffe <strong>und</strong> Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten istQ 14Q 15Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirt schaft, den Haushaltungen,Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallenQ 16Stoffe <strong>und</strong> Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören


Aus: <strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben des B<strong>und</strong>es im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen, 1999Hervorhebungen sowie kursiv gedruckte Anmerkungen sind im Originaltext nicht enthalten (Stand 6/2002) Seite 7 von 8Checkliste: Bauen (fast) ohne AbfallAus: „<strong>Vermeidung</strong> von Bauabfällen“ A6Bearbeitung: Institut <strong>für</strong> Industrialisierung des Bauens GmbH, HannoverAnlage 2Abfallvermeidung durch PlanungAbfallarme Konstruktionen <strong>und</strong> Baustoffe einplanen? unkomplizierte Bauformen bevorzugen? schalungsfreie Konstruktionen wählen? Materialoptimierung durch günstige Statik <strong>und</strong> Maßkoordination (Standardmaße)? Baustoffe mit abfallarmer Herstellung <strong>und</strong> Verarbeitung einplanen? Recycling-Baustoffe einplanen? Baustoffe mit bekannten lnhaltsstoffen bevorzugen? Baustoffverpackungen reduzierenLange Nutzungsdauer ermöglichen? geringe Materialvielfalt, große Schadenssicherheit? konstruktive Trennung der Bauteile nach Lebensdauer? anpassungsfähige Gebäude <strong>für</strong> Nutzungsänderungen? Sanierungsplanung <strong>für</strong> Bauteilerhalt <strong>und</strong> zerstörungsfreie BaumaßnahmenRecyclinggerechte Demontage vorsehen? Rückbaustufen einplanen? Produkt-Recycling bevorzugen vor Material-Recycling? recyclingbezogene Bestandspläne anlegenAbfallvermeidung bei der BauausführungReststoffe auf der Baustelle reduzieren? örtliche Entsorgungs- <strong>und</strong> Recyclingmöglichkeiten prüfen? Mengen <strong>und</strong> Arten von Reststoffen identifizieren? Sammelplätze <strong>für</strong> Reststoffe kennzeichnen? Baustoffe <strong>und</strong> Bauteile vor Transport- <strong>und</strong> Montageschäden schützenReststoffvermischungen verhindern? Reststoffbehälter differenzieren <strong>und</strong> kennzeichnen? Organisationseinweisung <strong>für</strong> Wertstofftrennung durchführenVerpackungsabfälle vermeiden? Mehrwegsysteme nutzen? überflüssige Verpackungen abbestellen? Rücknahmevereinbarungen treffen? Materialvielfalt der Verpackungen einschränken


Aus: <strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben des B<strong>und</strong>es im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen, 1999Hervorhebungen sowie kursiv gedruckte Anmerkungen sind im Originaltext nicht enthalten (Stand 6/2002) Seite 8 von 8Ergänzungder Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM -<strong>für</strong> die <strong>Vermeidung</strong>, Wiederverwendung, Wiederverwertung <strong>und</strong> Beseitigungvon Abfällen1. Ergänzung der Aufforderung <strong>zur</strong> Abgabe eines Angebotes1.1 Nebenangebote <strong>und</strong> Änderungsvorschläge über eine kostengünstigere oder umweltverträglichere <strong>Vermeidung</strong>,Wiederverwendung, Wiederverwertung oder Beseitigung sind ausdrücklich erwünscht.1.2 Wird <strong>für</strong> die Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannteLösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebot wenigstens nachzuweisen,dass- die vorgesehene Anlage die Berechtigung zu Verwertung <strong>und</strong> Beseitigung sowie <strong>zur</strong> Aufnahme des Abfallsbesitzt <strong>und</strong> der Betreiber rechtsverbindlich bestätigt hat, dass er die Abfälle annehmen wird,- die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt,- die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind,- die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind <strong>und</strong> vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden.1 . 3 Der Bieter hat die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie <strong>für</strong> die jeweiligen Belastungsarten <strong>und</strong> Belastungsgradedie Verwertungs- <strong>und</strong> Beseitigungsanlage in seinem Angebot zu benennen <strong>und</strong> spätestens bis <strong>zur</strong>Auftragserteilung nachzuweisen, dass die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger <strong>zur</strong> Aufnahme des Abfalls berechtigtsind <strong>und</strong> rechtsverbindlich erklären, die Abfälle abzunehmen. Außerdem haben sich diese damit einverstandenzu erklären, dass die Abfallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung <strong>zur</strong> Durchführungeiner ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt. Die Erteilung des Auftrags kann vom Vorliegen dieserErklärungen <strong>und</strong> Nachweise abhängig gemacht werden.Dies gilt auch <strong>für</strong> erforderliche Transportgenehmigungen (§ 49 Abs.1 Nr.2 KrW-/AbfG).2. Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).2.2 Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger <strong>und</strong> zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibungnäher aufgeführten Abfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers <strong>zur</strong> Verwertung<strong>und</strong> Beseitigung der Abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungensowie des Standes der Technik <strong>und</strong> führt die von ihm zu erbringenden Nachweise. Die zu entsorgendeBauabfallmenge ist ggf. in das Abfallwirtschaftskonzept <strong>und</strong> in die Abfallbilanz des Auftragnehmers aufzunehmen.2.3 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Abfälle möglichst getrennt zu erfassen <strong>und</strong> zuhalten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.2.4 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichenErklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung, der Begleitschein stets in Kopie dem Auftraggebervorzulegen.

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