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Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung ...

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Aus: <strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben des B<strong>und</strong>es im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen, 1999Hervorhebungen sowie kursiv gedruckte Anmerkungen sind im Originaltext nicht enthalten (Stand 6/2002) Seite 8 von 8Ergänzungder Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM -<strong>für</strong> die <strong>Vermeidung</strong>, Wiederverwendung, Wiederverwertung <strong>und</strong> Beseitigungvon Abfällen1. Ergänzung der Aufforderung <strong>zur</strong> Abgabe eines Angebotes1.1 Nebenangebote <strong>und</strong> Änderungsvorschläge über eine kostengünstigere oder umweltverträglichere <strong>Vermeidung</strong>,Wiederverwendung, Wiederverwertung oder Beseitigung sind ausdrücklich erwünscht.1.2 Wird <strong>für</strong> die Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannteLösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebot wenigstens nachzuweisen,dass- die vorgesehene Anlage die Berechtigung zu Verwertung <strong>und</strong> Beseitigung sowie <strong>zur</strong> Aufnahme des Abfallsbesitzt <strong>und</strong> der Betreiber rechtsverbindlich bestätigt hat, dass er die Abfälle annehmen wird,- die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt,- die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind,- die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind <strong>und</strong> vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden.1 . 3 Der Bieter hat die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie <strong>für</strong> die jeweiligen Belastungsarten <strong>und</strong> Belastungsgradedie Verwertungs- <strong>und</strong> Beseitigungsanlage in seinem Angebot zu benennen <strong>und</strong> spätestens bis <strong>zur</strong>Auftragserteilung nachzuweisen, dass die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger <strong>zur</strong> Aufnahme des Abfalls berechtigtsind <strong>und</strong> rechtsverbindlich erklären, die Abfälle abzunehmen. Außerdem haben sich diese damit einverstandenzu erklären, dass die Abfallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung <strong>zur</strong> Durchführungeiner ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt. Die Erteilung des Auftrags kann vom Vorliegen dieserErklärungen <strong>und</strong> Nachweise abhängig gemacht werden.Dies gilt auch <strong>für</strong> erforderliche Transportgenehmigungen (§ 49 Abs.1 Nr.2 KrW-/AbfG).2. Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).2.2 Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger <strong>und</strong> zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibungnäher aufgeführten Abfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers <strong>zur</strong> Verwertung<strong>und</strong> Beseitigung der Abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungensowie des Standes der Technik <strong>und</strong> führt die von ihm zu erbringenden Nachweise. Die zu entsorgendeBauabfallmenge ist ggf. in das Abfallwirtschaftskonzept <strong>und</strong> in die Abfallbilanz des Auftragnehmers aufzunehmen.2.3 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Abfälle möglichst getrennt zu erfassen <strong>und</strong> zuhalten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.2.4 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichenErklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind auf Anforderung, der Begleitschein stets in Kopie dem Auftraggebervorzulegen.

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