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Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung ...

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Aus: <strong>Vergabe</strong>handbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben des B<strong>und</strong>es im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen, 1999Hervorhebungen sowie kursiv gedruckte Anmerkungen sind im Originaltext nicht enthalten (Stand 6/2002) Seite 3 von 8Abschn. 0.2.10 der ATV DIN 18299). Dies ist z. B. von Bedeutung, wenn unterschiedliche Recyclingprodukteverwandt werden, um Unverträglichkeiten zu vermeiden.Wiederaufbereitete Stoffe sind z. B.:- Gipskartonplatten aus REA -Gips,- Zellulosedämmstoffe aus Zeitungspapier,- Schüttdämmstoffe aus Schaumglasgranulat,- Bautenschutz- <strong>und</strong> Schalldämmmatten aus Altgummi,- Bauplatten aus recyceltem Schiefer oder Kunststoffen,- Dämmungsmatten aus Altreifen,- Straßenbaustoffe aus Straßenaufbruch.2.3 Beseitigung von nicht verwertbaren AbfällenAbfälle, die nicht verwertet werden können, sind zu beseitigen (§ 10 Abs. 1 KrW-/AbfG).2.4 Vorbereitung der <strong>Vergabe</strong>unterlagenIn der Leistungsbeschreibung <strong>und</strong> in den weiteren <strong>Vergabe</strong>unterlagen ist im Hinblick auf <strong>Vermeidung</strong>, Verwertung<strong>und</strong> Beseitigung von Abfällen folgendes gr<strong>und</strong>legend zu beachten:2.5 Ergänzung der Einheitlichen VerdingungsmusterIn der ,,Ergänzung der Anforderung <strong>zur</strong> Abgabe eines Angebotes“ ist vorzusehen, dass der Bieter die Verwertungsbzw.Beseitigungsträger sowie <strong>für</strong> die jeweiligen Belastungsarten <strong>und</strong> Belastungsgrade die Verwertungs- <strong>und</strong> Beseitigungsanlagein seinem Angebot zu benennen hat. Spätestens bis <strong>zur</strong> Auftragserteilung hat der Bieter nachzuweisen,dass die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger <strong>zur</strong> Aufnahme des Abfalls berechtigt sind <strong>und</strong> rechtsverbindlicherklären, die Abfälle abzunehmen. Außerdem haben sich diese damit einverstanden zu erklären, dass dieAbfallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber auf Anfrage Auskunft über ihre Eignung <strong>zur</strong> Durchführung einer ordnungsgemäßenAbfallentsorgung erteilt.Die Erteilung kann davon abhängig gemacht werden, dass der <strong>Vergabe</strong>stelle die vorgenannten Erklärungen <strong>und</strong>Nachweise vorliegen. Dies gilt auch <strong>für</strong> erforderliche Transportgenehmigungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG).Das Verdingungsmuster „Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM - <strong>für</strong> die <strong>Vermeidung</strong>, Wiederverwendung,Wiederverwertung <strong>und</strong> Beseitigung von Abfällen“ (EVM Erg Abf) ist in die <strong>Vergabe</strong>unterlagen einzubeziehen(Teil II).3.2. LeistungsbeschreibungBei der Erstellung der Leistungsbeschreibung sind nach Lage des Einzelfalls die Standardleistungstexte des StLB396 ,,Abfallentsorgung; Verwertung <strong>und</strong> Beseitigung“ bzw. die Texte spezieller Leistungsbereiche, z. B. StLB 383„Entfernen <strong>und</strong> Entsorgen asbesthaltiger Bauteile“, zu verwenden.Die <strong>Vermeidung</strong> von Bauabfällen hat vorrangig durch planerische Maßnahmen, wie beispielsweise die Wiederverwendungvon Bodenaushub durch Verfüllen bzw. die Nutzung wiederverwendbarer Schalungen oder Heizkörperam gleichen Ort oder an anderer Stelle zu erfolgen.Sofern das nicht möglich sein sollte, sind Positionen im Leistungsverzeichnis vorzusehen, in denen diese Stoffedem Auftragnehmer <strong>zur</strong> Wiederverwendung gegen Entgelt überlassen werden. Da<strong>für</strong> ist im Leistungsverzeichnisein besonderer Abschnitt vorzusehen.

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