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meinen Widerspruch - Interessengemeinschaft Hund

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Bei der Wahl des Maßstabs ist das Äquivalenzprinzip zu beachten. Hiernach muss bei der<br />

Bemessung des Entgelts im Einzelfall ein angemessenes Verhältnis bestehen zwischen<br />

Leistung und Gegenleistung. Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf daher nicht zu einem<br />

offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der<br />

Abgabenhöhe führen.<br />

Beispiele aus der Praxis sind:<br />

Bei der Wasserversorgung ist es in der Regel möglich, einen Wirklichkeitsmaßstab zu<br />

verwenden. Dieser besteht in der durch einen geeichten Zähler angezeigten<br />

Wasserverbrauchsmenge.<br />

Bei der Abwasserbeseitigung wird in der Praxis ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab verwendet<br />

werden, weil sich die Abwassermenge und die Belastung des Abwassers nur mit einem<br />

unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.<br />

Einem Wirklichkeitsmaßstab bei der Abfallbeseitigung würde am vollkommensten ein Maßstab<br />

gerecht, der die rechnerische Erfassung des jeweiligen Maßes der Leistung erlauben würde.<br />

Die Verwendung eines derartigen Wirklichkeitsmaßstabes stößt aber bei der Abfallbeseitigung<br />

auf Schwierigkeiten, die mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand<br />

nicht zu beseitigen sind. Am verbreitesten in der kommunalen Praxis dürfte der sog. Gefäßoder<br />

Behältermaßstab sein. (in diesem Fall die aufgestellten 120 l – Tonnen)<br />

Ich halte hiermit fest - der Abgabemaßstab ist nicht in der <strong>Hund</strong>esteuerordnung Fuchstal<br />

festgesetzt. Es ist also zu prüfen, ob die <strong>Hund</strong>esteuersatzung somit die Pflicht- bzw.<br />

Mindestinhalte erfüllt. Da sie bei Nichterfüllung nichtig ist, ist der <strong>Hund</strong>esteuerbescheid 2009<br />

und evtl. Bescheide aus früheren Jahren im Grundsatz in dieser Form rechtswidrig.<br />

• Da es sich hier um eine vom Gesetz her definierte Aufwandssteuer handelt, ist das<br />

Äquivalenzprinzip (s. o.) auch verpflichtend und muss aufwandsgerecht angewendet werden.<br />

Von ‚im Verhältnis angemessen’ kann hier aber nicht die Rede sein. Hierzu das<br />

Rechenbeispiel:<br />

• Wenn die Tonnen alle 14 Tage (52 Wochen im Jahr : 2 = 26 Leerungen) geleert werden und<br />

durchschnittlich ½ voll sind (120 l Tonnen : 2 = 60 l), ergibt sich bei 11 Tonnen in der<br />

Gemeinde ein Gesamtgewicht von 17.160 kg <strong>Hund</strong>ekot. Lt. Amt für Abfallwirtschaft im<br />

Landratsamt Landsberg ist die Entsorgung nicht mit extra Gebühren verbunden, sondern wird<br />

normal über den Restmüll entsorgt (Frau Kugler, Stand 28.01.2009)<br />

Die derzeitigen Gebühren hierfür sind lt. Auskunft<br />

Anlieferung in Hofstetten pro kg 0,225 € (1 t = 1000 kg = 225,00 €)<br />

17.160 kg x 0,225 € = 3.861,00 €<br />

Abholung direkt vor Ort pro kg 0,32 €<br />

17.160 kg x 0,32 € = 5.491,20 €<br />

Bei geschätzten <strong>Hund</strong>esteuer-Einnahmen von mind. 18.000,00 € (300 <strong>Hund</strong>e lt. Gemeinde x<br />

60,00 € = 18.000 €) wäre das im Rechenbeispiel ein Überschuss von 14.139,00 €/12.508,80<br />

€ (18.000,00 € Einnahmen - 3.861,00 €/5.491,20 € Ausgaben). Selbst wenn alle Tonnen bei<br />

jeder Leerung voll wären, ergäbe sich immer noch ein Überschuss (10.278,00 €/7.017,60 €)<br />

in einer Höhe, der nicht mit dem o. g. Grundsatz vereinbar ist.<br />

• Die Personalkosten können nur anteilig hinzugerechnet werden, da die Reinigungsarbeiten zu<br />

den Grundaufgaben der Kommunen gehören und separat bereits über die Reinigungskosten<br />

und die Grundsteuer von Hauseigentümern abgerechnet sind.<br />

• Angleichung der Steuersätze: da der durchschnittliche <strong>Hund</strong>esteuersatz für Ersthunde im<br />

Landkreis bei derzeit 36,95 € liegt, kann bei einer VERDOPPELUNG von 30,00 € auf 60,00 €<br />

der Steuer für den 1. <strong>Hund</strong> nicht von Angleichung die Rede sein! Außerdem spricht eine

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