meinen Widerspruch - Interessengemeinschaft Hund
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Bei der Wahl des Maßstabs ist das Äquivalenzprinzip zu beachten. Hiernach muss bei der<br />
Bemessung des Entgelts im Einzelfall ein angemessenes Verhältnis bestehen zwischen<br />
Leistung und Gegenleistung. Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf daher nicht zu einem<br />
offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der<br />
Abgabenhöhe führen.<br />
Beispiele aus der Praxis sind:<br />
Bei der Wasserversorgung ist es in der Regel möglich, einen Wirklichkeitsmaßstab zu<br />
verwenden. Dieser besteht in der durch einen geeichten Zähler angezeigten<br />
Wasserverbrauchsmenge.<br />
Bei der Abwasserbeseitigung wird in der Praxis ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab verwendet<br />
werden, weil sich die Abwassermenge und die Belastung des Abwassers nur mit einem<br />
unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.<br />
Einem Wirklichkeitsmaßstab bei der Abfallbeseitigung würde am vollkommensten ein Maßstab<br />
gerecht, der die rechnerische Erfassung des jeweiligen Maßes der Leistung erlauben würde.<br />
Die Verwendung eines derartigen Wirklichkeitsmaßstabes stößt aber bei der Abfallbeseitigung<br />
auf Schwierigkeiten, die mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand<br />
nicht zu beseitigen sind. Am verbreitesten in der kommunalen Praxis dürfte der sog. Gefäßoder<br />
Behältermaßstab sein. (in diesem Fall die aufgestellten 120 l – Tonnen)<br />
Ich halte hiermit fest - der Abgabemaßstab ist nicht in der <strong>Hund</strong>esteuerordnung Fuchstal<br />
festgesetzt. Es ist also zu prüfen, ob die <strong>Hund</strong>esteuersatzung somit die Pflicht- bzw.<br />
Mindestinhalte erfüllt. Da sie bei Nichterfüllung nichtig ist, ist der <strong>Hund</strong>esteuerbescheid 2009<br />
und evtl. Bescheide aus früheren Jahren im Grundsatz in dieser Form rechtswidrig.<br />
• Da es sich hier um eine vom Gesetz her definierte Aufwandssteuer handelt, ist das<br />
Äquivalenzprinzip (s. o.) auch verpflichtend und muss aufwandsgerecht angewendet werden.<br />
Von ‚im Verhältnis angemessen’ kann hier aber nicht die Rede sein. Hierzu das<br />
Rechenbeispiel:<br />
• Wenn die Tonnen alle 14 Tage (52 Wochen im Jahr : 2 = 26 Leerungen) geleert werden und<br />
durchschnittlich ½ voll sind (120 l Tonnen : 2 = 60 l), ergibt sich bei 11 Tonnen in der<br />
Gemeinde ein Gesamtgewicht von 17.160 kg <strong>Hund</strong>ekot. Lt. Amt für Abfallwirtschaft im<br />
Landratsamt Landsberg ist die Entsorgung nicht mit extra Gebühren verbunden, sondern wird<br />
normal über den Restmüll entsorgt (Frau Kugler, Stand 28.01.2009)<br />
Die derzeitigen Gebühren hierfür sind lt. Auskunft<br />
Anlieferung in Hofstetten pro kg 0,225 € (1 t = 1000 kg = 225,00 €)<br />
17.160 kg x 0,225 € = 3.861,00 €<br />
Abholung direkt vor Ort pro kg 0,32 €<br />
17.160 kg x 0,32 € = 5.491,20 €<br />
Bei geschätzten <strong>Hund</strong>esteuer-Einnahmen von mind. 18.000,00 € (300 <strong>Hund</strong>e lt. Gemeinde x<br />
60,00 € = 18.000 €) wäre das im Rechenbeispiel ein Überschuss von 14.139,00 €/12.508,80<br />
€ (18.000,00 € Einnahmen - 3.861,00 €/5.491,20 € Ausgaben). Selbst wenn alle Tonnen bei<br />
jeder Leerung voll wären, ergäbe sich immer noch ein Überschuss (10.278,00 €/7.017,60 €)<br />
in einer Höhe, der nicht mit dem o. g. Grundsatz vereinbar ist.<br />
• Die Personalkosten können nur anteilig hinzugerechnet werden, da die Reinigungsarbeiten zu<br />
den Grundaufgaben der Kommunen gehören und separat bereits über die Reinigungskosten<br />
und die Grundsteuer von Hauseigentümern abgerechnet sind.<br />
• Angleichung der Steuersätze: da der durchschnittliche <strong>Hund</strong>esteuersatz für Ersthunde im<br />
Landkreis bei derzeit 36,95 € liegt, kann bei einer VERDOPPELUNG von 30,00 € auf 60,00 €<br />
der Steuer für den 1. <strong>Hund</strong> nicht von Angleichung die Rede sein! Außerdem spricht eine