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das allgemeine Muster für einen Widerspruch der Hundesteuer

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Absen<strong>der</strong>___________________________________<br />

__________________________________________<br />

__________________________________________<br />

An die Gemeinde Fuchstal<br />

Bahnhofstr. 1<br />

86925 Fuchstal<br />

Fuchstal,<br />

<strong>Wi<strong>der</strong>spruch</strong> gegen den <strong>Hundesteuer</strong>bescheid 2009<br />

Steuer-Nr. _________________________________<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

hiermit lege ich fristgerecht binnen 4 Wochen aus folgenden Gründen Einspruch gegen o.<br />

g. <strong>Hundesteuer</strong>bescheid ein:<br />

• Eine VERDOPPELUNG von Gel<strong>der</strong>n ist in keinem Finanz-Bereich möglich bzw.<br />

üblich, we<strong>der</strong> im Steuerrecht, noch bei Privatgeschäften, weil sie sittenwidrig<br />

lt. § 138 BGB und möglicherweise Wucher darstellt; Verordnungen sind ebenfalls<br />

lt. VwVfG § 44 Abs. 1/Abs. 2-6. nichtig, wenn sie sittenwidrig sind. Sittenwidrig ist<br />

es lt. <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtsauffassung dann, wenn es gegen die guten Sitten<br />

verstößt. Die Rechtsprechung zieht hierfür als Maßstab <strong>das</strong> "Anstandsgefühl aller<br />

billig und gerecht Denkenden" heran, eine Formulierung des Reichsgerichtes<br />

Leipzig 1901 (RGZ 48, S. 114, 124) als auch des Bundesgerichtshofes (BGH) aus<br />

den 1950ern. Auch die Sozialstaatklausel (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG)<br />

wirkt auf den Begriff <strong>der</strong> Sittenwidrigkeit ein: wenn und soweit wirklich <strong>das</strong><br />

Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zur Auslegung herangezogen<br />

wird, kommt es auf den Durchschnitt <strong>der</strong> anerkannten Maßstäbe innerhalb <strong>der</strong><br />

betroffenen Gruppe an.<br />

• Lt. AO (Abgabenordnung) und KAG (Kommunale Abgabenordnung) ist ein<br />

Mindestinhalt von Satzungen Pflicht, dazu zählt u. a. <strong>der</strong> Abgabemaßstab, hier <strong>der</strong><br />

einführende Text: In den Kommunalabgabengesetzen wird ein bestimmter<br />

Mindestinhalt <strong>der</strong> Abgabensatzung vorgeschrieben. Fehlt es an<br />

diesem Mindestinhalt o<strong>der</strong> ist eine <strong>der</strong> zum Mindestinhalt gehörende Regelung<br />

ungültig, ist ein gleichwohl ergangener Abgabenbescheid mangels <strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen satzungsrechtlichen Grundlage rechtswidrig.<br />

Und weiter - Ausschnitt Definition: 2.1.2.3 Der Abgabenmaßstab<br />

Unter dem Abgabenmaßstab ist die Bemessungsgrundlage zu verstehen, mit <strong>der</strong><br />

unter Anwendung des Abgabensatzes die Abgabe errechnet und festgesetzt<br />

werden kann. Zu unterscheiden sind Wirklichkeitsmaßstab und<br />

Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe.


Beim Wirklichkeitsmaßstab ist <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Leistung exakt messbar.<br />

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist ein Hilfsmaßstab, <strong>der</strong> nur dann Anwendung<br />

finden darf, wenn die Verwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs nicht möglich,<br />

beson<strong>der</strong>s schwierig o<strong>der</strong> nicht zumutbar ist.<br />

Bei <strong>der</strong> Wahl des Maßstabs ist <strong>das</strong> Äquivalenzprinzip zu beachten. Hiernach<br />

muss bei <strong>der</strong> Bemessung des Entgelts im Einzelfall ein angemessenes Verhältnis<br />

bestehen zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab<br />

darf daher nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen <strong>der</strong> Leistung<br />

<strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> Anlage und <strong>der</strong> Abgabenhöhe führen.<br />

Beispiele aus <strong>der</strong> Praxis sind:<br />

Bei <strong>der</strong> Wasserversorgung ist es in <strong>der</strong> Regel möglich, <strong>einen</strong> Wirklichkeitsmaßstab<br />

zu verwenden. Dieser besteht in <strong>der</strong> durch <strong>einen</strong> geeichten Zähler angezeigten<br />

Wasserverbrauchsmenge.<br />

Bei <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung wird in <strong>der</strong> Praxis ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab<br />

verwendet werden, weil sich die Abwassermenge und die Belastung des<br />

Abwassers nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.<br />

Einem Wirklichkeitsmaßstab bei <strong>der</strong> Abfallbeseitigung würde am vollkommensten<br />

ein Maßstab gerecht, <strong>der</strong> die rechnerische Erfassung des jeweiligen Maßes <strong>der</strong><br />

Leistung erlauben würde. Die Verwendung eines <strong>der</strong>artigen<br />

Wirklichkeitsmaßstabes stößt aber bei <strong>der</strong> Abfallbeseitigung auf Schwierigkeiten,<br />

die mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht zu<br />

beseitigen sind. Am verbreitesten in <strong>der</strong> kommunalen Praxis dürfte <strong>der</strong> sog.<br />

Gefäß- o<strong>der</strong> Behältermaßstab sein. (in diesem Fall die aufgestellten 120 l –<br />

Tonnen)<br />

Ich halte hiermit fest - <strong>der</strong> Abgabemaßstab ist nicht in <strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong>ordnung<br />

Fuchstal festgesetzt. Es ist also zu prüfen, ob die <strong>Hundesteuer</strong>satzung somit die<br />

Pflicht- bzw. Mindestinhalte erfüllt. Da sie bei Nichterfüllung nichtig ist, ist <strong>der</strong><br />

<strong>Hundesteuer</strong>bescheid 2009 und evtl. Bescheide aus früheren Jahren im Grundsatz<br />

in dieser Form rechtswidrig.<br />

• Da es sich hier um eine vom Gesetz her definierte Aufwandssteuer handelt, ist <strong>das</strong><br />

Äquivalenzprinzip (s. o.) auch verpflichtend und muss aufwandsgerecht<br />

angewendet werden. Von ‚im Verhältnis angemessen’ kann hier aber nicht die<br />

Rede sein. Hierzu <strong>das</strong> Rechenbeispiel:<br />

• Wenn die Tonnen alle 14 Tage (52 Wochen im Jahr : 2 = 26 Leerungen) geleert<br />

werden und durchschnittlich ½ voll sind (120 l Tonnen : 2 = 60 l), ergibt sich bei<br />

11 Tonnen in <strong>der</strong> Gemeinde ein Gesamtgewicht von 17.160 kg Hundekot. Lt. Amt<br />

für Abfallwirtschaft im Landratsamt Landsberg ist die Entsorgung nicht mit extra<br />

Gebühren verbunden, son<strong>der</strong>n wird normal über den Restmüll entsorgt (Frau<br />

Kugler, Stand 28.01.2009)<br />

Die <strong>der</strong>zeitigen Gebühren hierfür sind lt. Auskunft<br />

Anlieferung in Hofstetten pro kg 0,225 € (1 t = 1000 kg = 225,00 €)<br />

17.160 kg x 0,225 € = 3.861,00 €<br />

Abholung direkt vor Ort pro kg 0,32 €<br />

17.160 kg x 0,32 € = 5.491,20 €


Bei geschätzten <strong>Hundesteuer</strong>-Einnahmen von mind. 18.000,00 € (300 Hunde lt.<br />

Gemeinde x 60,00 € = 18.000 €) wäre <strong>das</strong> im Rechenbeispiel ein Überschuss von<br />

14.139,00 €/12.508,80 € (18.000,00 € Einnahmen - 3.861,00 €/5.491,20 €<br />

Ausgaben). Selbst wenn alle Tonnen bei je<strong>der</strong> Leerung voll wären, ergäbe sich<br />

immer noch ein Überschuss (10.278,00 €/7.017,60 €) in einer Höhe, <strong>der</strong> nicht mit<br />

dem o. g. Grundsatz vereinbar ist.<br />

• Die Personalkosten können nur anteilig hinzugerechnet werden, da die<br />

Reinigungsarbeiten zu den Grundaufgaben <strong>der</strong> Kommunen gehören und separat<br />

bereits über die Reinigungskosten und die Grundsteuer von Hauseigentümern<br />

abgerechnet sind.<br />

• Angleichung <strong>der</strong> Steuersätze: da <strong>der</strong> durchschnittliche <strong>Hundesteuer</strong>satz für<br />

Ersthunde im Landkreis bei <strong>der</strong>zeit 36,95 € liegt, kann bei einer VERDOPPELUNG<br />

von 30,00 € auf 60,00 € <strong>der</strong> Steuer für den 1. Hund nicht von Angleichung die<br />

Rede sein! Außerdem spricht eine VERDOPPELUNG zusätzlich gegen <strong>das</strong> GG § 3<br />

<strong>der</strong> Gleichheit, <strong>das</strong>s diese Gleichheit auch in Steuerfragen vorsieht!<br />

• Nicht ordnungsgemäße Entsorgung ist lt. StrReinG eine Ordnungswidrigkeit und<br />

kann nicht als Argument einer VERDOPPELUNG <strong>der</strong> Steuer gelten: Jede nicht<br />

unverzügliche Beseitigung <strong>der</strong> Verunreinigung des öffentlichen Straßenlandes<br />

stellt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 StrReinG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit<br />

Bußgeldbescheid belegt werden. Hier wird richtigerweise <strong>der</strong> einzelne Verursacher<br />

und nicht pauschal <strong>der</strong> Hundebesitzer belangt!<br />

• Eine Steuer hat nun lt. Gesetzgeber die Aufgabe etwas zu steuern. Wird nun die<br />

<strong>Hundesteuer</strong> mit dem Argument VERDOPPELT, <strong>das</strong>s durch die Verunreinigungen<br />

mehr Reinigungskosten entstehen und deswegen alle Hundebesitzer die<br />

DOPPELTE <strong>Hundesteuer</strong> bezahlen müssen, ist <strong>das</strong> aufgrund <strong>der</strong> bereits o. g.<br />

Argumente schon fragwürdig, darüber hinaus bekäme sie, weil sie pauschalisiert<br />

auf alle Hundebesitzer angewendet wird, <strong>einen</strong> strafenden Charakter und eine<br />

Strafsteuer ist in unserem Steuerrecht nicht vorgesehen! Es handelt sich hierbei -<br />

ebenfalls s. o. - um eine Ordnungswidrigkeit wie im Straßenrecht, wo <strong>der</strong><br />

Einzelne, <strong>der</strong> die Ordnungswidrigkeit begeht, zur Rechenschaft gezogen wird und<br />

nicht die Allgemeinheit wie hier die Allgemeinheit <strong>der</strong> Hundebesitzer!<br />

Daher wi<strong>der</strong>spreche ich dem <strong>Hundesteuer</strong>bescheid und beantrage die Aussetzung <strong>der</strong><br />

Steuer bzw. begleiche sie unter dem Vorbehalt <strong>der</strong> Nachprüfung und des Ergehen eines<br />

rechtmäßigen und rechtsgültigen Steuerordnung bzw. Steuerbescheides.<br />

Mit freundlichem Gruß

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