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meinen Widerspruch - Interessengemeinschaft Hund

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Sylvia Bressel<br />

Lechsbergstr. 3<br />

D86925 Fuchstal<br />

Tel./Fax 0049-(0)8243-96 87 58/59<br />

Mobil 0049-(0)172-971 66 89<br />

eMail sylvia.bressel@freenet.de<br />

An den 1. Bürgermeister<br />

Herrn Erwin Karg<br />

und den Gemeinderat<br />

- persönlich –<br />

Gemeinde Fuchstal<br />

Bahnhofstr. 1<br />

86925 Fuchstal<br />

Fuchstal, 28.01.2009<br />

<strong>Widerspruch</strong> gegen den <strong>Hund</strong>esteuerbescheid 2009<br />

Steuer-Nr. 001598.8.0002<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

hiermit lege ich fristgerecht binnen 4 Wochen aus folgenden Gründen Einspruch gegen o. g.<br />

<strong>Hund</strong>esteuerbescheid ein:<br />

• Eine VERDOPPELUNG von Geldern ist in keinem Finanz-Bereich möglich bzw. üblich, weder im<br />

Steuerrecht, noch bei Privatgeschäften, weil sie sittenwidrig<br />

lt. § 138 BGB und möglicherweise Wucher darstellt; Verordnungen sind ebenfalls lt. VwVfG §<br />

44 Abs. 1/Abs. 2-6. nichtig, wenn sie sittenwidrig sind. Sittenwidrig ist es lt. der derzeitigen<br />

Rechtsauffassung dann, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die Rechtsprechung zieht<br />

hierfür als Maßstab das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" heran, eine<br />

Formulierung des Reichsgerichtes Leipzig 1901 (RGZ 48, S. 114, 124) als auch des<br />

Bundesgerichtshofes (BGH) aus den 1950ern. Auch die Sozialstaatklausel (Art. 20 Abs. 1,<br />

Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG) wirkt auf den Begriff der Sittenwidrigkeit ein: wenn und soweit<br />

wirklich das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zur Auslegung herangezogen<br />

wird, kommt es auf den Durchschnitt der anerkannten Maßstäbe innerhalb der betroffenen<br />

Gruppe an.<br />

• Lt. AO (Abgabenordnung) und KAG (Kommunale Abgabenordnung) ist ein Mindestinhalt von<br />

Satzungen Pflicht, dazu zählt u. a. der Abgabemaßstab, hier der einführende Text: In den<br />

Kommunalabgabengesetzen wird ein bestimmter Mindestinhalt der Abgabensatzung<br />

vorgeschrieben. Fehlt es an<br />

diesem Mindestinhalt oder ist eine der zum Mindestinhalt gehörende Regelung ungültig, ist<br />

ein gleichwohl ergangener Abgabenbescheid mangels der erforderlichen<br />

satzungsrechtlichen Grundlage rechtswidrig.<br />

Und weiter - Ausschnitt Definition: 2.1.2.3 Der Abgabenmaßstab<br />

Unter dem Abgabenmaßstab ist die Bemessungsgrundlage zu verstehen, mit der unter<br />

Anwendung des Abgabensatzes die Abgabe errechnet und festgesetzt werden kann. Zu<br />

unterscheiden sind Wirklichkeitsmaßstab und Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe.<br />

Beim Wirklichkeitsmaßstab ist der Umfang der Leistung exakt messbar.<br />

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist ein Hilfsmaßstab, der nur dann Anwendung finden darf,<br />

wenn die Verwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs nicht möglich, besonders schwierig oder<br />

nicht zumutbar ist.


Bei der Wahl des Maßstabs ist das Äquivalenzprinzip zu beachten. Hiernach muss bei der<br />

Bemessung des Entgelts im Einzelfall ein angemessenes Verhältnis bestehen zwischen<br />

Leistung und Gegenleistung. Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf daher nicht zu einem<br />

offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der<br />

Abgabenhöhe führen.<br />

Beispiele aus der Praxis sind:<br />

Bei der Wasserversorgung ist es in der Regel möglich, einen Wirklichkeitsmaßstab zu<br />

verwenden. Dieser besteht in der durch einen geeichten Zähler angezeigten<br />

Wasserverbrauchsmenge.<br />

Bei der Abwasserbeseitigung wird in der Praxis ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab verwendet<br />

werden, weil sich die Abwassermenge und die Belastung des Abwassers nur mit einem<br />

unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.<br />

Einem Wirklichkeitsmaßstab bei der Abfallbeseitigung würde am vollkommensten ein Maßstab<br />

gerecht, der die rechnerische Erfassung des jeweiligen Maßes der Leistung erlauben würde.<br />

Die Verwendung eines derartigen Wirklichkeitsmaßstabes stößt aber bei der Abfallbeseitigung<br />

auf Schwierigkeiten, die mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand<br />

nicht zu beseitigen sind. Am verbreitesten in der kommunalen Praxis dürfte der sog. Gefäßoder<br />

Behältermaßstab sein. (in diesem Fall die aufgestellten 120 l – Tonnen)<br />

Ich halte hiermit fest - der Abgabemaßstab ist nicht in der <strong>Hund</strong>esteuerordnung Fuchstal<br />

festgesetzt. Es ist also zu prüfen, ob die <strong>Hund</strong>esteuersatzung somit die Pflicht- bzw.<br />

Mindestinhalte erfüllt. Da sie bei Nichterfüllung nichtig ist, ist der <strong>Hund</strong>esteuerbescheid 2009<br />

und evtl. Bescheide aus früheren Jahren im Grundsatz in dieser Form rechtswidrig.<br />

• Da es sich hier um eine vom Gesetz her definierte Aufwandssteuer handelt, ist das<br />

Äquivalenzprinzip (s. o.) auch verpflichtend und muss aufwandsgerecht angewendet werden.<br />

Von ‚im Verhältnis angemessen’ kann hier aber nicht die Rede sein. Hierzu das<br />

Rechenbeispiel:<br />

• Wenn die Tonnen alle 14 Tage (52 Wochen im Jahr : 2 = 26 Leerungen) geleert werden und<br />

durchschnittlich ½ voll sind (120 l Tonnen : 2 = 60 l), ergibt sich bei 11 Tonnen in der<br />

Gemeinde ein Gesamtgewicht von 17.160 kg <strong>Hund</strong>ekot. Lt. Amt für Abfallwirtschaft im<br />

Landratsamt Landsberg ist die Entsorgung nicht mit extra Gebühren verbunden, sondern wird<br />

normal über den Restmüll entsorgt (Frau Kugler, Stand 28.01.2009)<br />

Die derzeitigen Gebühren hierfür sind lt. Auskunft<br />

Anlieferung in Hofstetten pro kg 0,225 € (1 t = 1000 kg = 225,00 €)<br />

17.160 kg x 0,225 € = 3.861,00 €<br />

Abholung direkt vor Ort pro kg 0,32 €<br />

17.160 kg x 0,32 € = 5.491,20 €<br />

Bei geschätzten <strong>Hund</strong>esteuer-Einnahmen von mind. 18.000,00 € (300 <strong>Hund</strong>e lt. Gemeinde x<br />

60,00 € = 18.000 €) wäre das im Rechenbeispiel ein Überschuss von 14.139,00 €/12.508,80<br />

€ (18.000,00 € Einnahmen - 3.861,00 €/5.491,20 € Ausgaben). Selbst wenn alle Tonnen bei<br />

jeder Leerung voll wären, ergäbe sich immer noch ein Überschuss (10.278,00 €/7.017,60 €)<br />

in einer Höhe, der nicht mit dem o. g. Grundsatz vereinbar ist.<br />

• Die Personalkosten können nur anteilig hinzugerechnet werden, da die Reinigungsarbeiten zu<br />

den Grundaufgaben der Kommunen gehören und separat bereits über die Reinigungskosten<br />

und die Grundsteuer von Hauseigentümern abgerechnet sind.<br />

• Angleichung der Steuersätze: da der durchschnittliche <strong>Hund</strong>esteuersatz für Ersthunde im<br />

Landkreis bei derzeit 36,95 € liegt, kann bei einer VERDOPPELUNG von 30,00 € auf 60,00 €<br />

der Steuer für den 1. <strong>Hund</strong> nicht von Angleichung die Rede sein! Außerdem spricht eine


VERDOPPELUNG zusätzlich gegen das GG § 3 der Gleichheit, dass diese Gleichheit auch in<br />

Steuerfragen vorsieht!<br />

• Nicht ordnungsgemäße Entsorgung ist lt. StrReinG eine Ordnungswidrigkeit und kann nicht<br />

als Argument einer VERDOPPELUNG der Steuer gelten: Jede nicht unverzügliche Beseitigung<br />

der Verunreinigung des öffentlichen Straßenlandes stellt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 StrReinG<br />

eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldbescheid belegt werden. Hier wird<br />

richtigerweise der einzelne Verursacher und nicht pauschal der <strong>Hund</strong>ebesitzer belangt!<br />

• Eine Steuer hat nun lt. Gesetzgeber die Aufgabe etwas zu steuern. Wird nun die <strong>Hund</strong>esteuer<br />

mit dem Argument VERDOPPELT, dass durch die Verunreinigungen mehr Reinigungskosten<br />

entstehen und deswegen alle <strong>Hund</strong>ebesitzer die DOPPELTE <strong>Hund</strong>esteuer bezahlen müssen, ist<br />

das aufgrund der bereits o. g. Argumente schon fragwürdig, darüber hinaus bekäme sie, weil<br />

sie pauschalisiert auf alle <strong>Hund</strong>ebesitzer angewendet wird, einen strafenden Charakter und<br />

eine Strafsteuer ist in unserem Steuerrecht nicht vorgesehen! Es handelt sich hierbei -<br />

ebenfalls s. o. - um eine Ordnungswidrigkeit wie im Straßenrecht, wo der Einzelne, der die<br />

Ordnungswidrigkeit begeht, zur Rechenschaft gezogen wird und nicht die Allgemeinheit wie<br />

hier die Allgemeinheit der <strong>Hund</strong>ebesitzer!<br />

Daher widerspreche ich dem <strong>Hund</strong>esteuerbescheid und beantrage die Aussetzung der Steuer bzw.<br />

begleiche sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und des Ergehen eines rechtmäßigen und<br />

rechtsgültigen Steuerordnung bzw. Steuerbescheides.<br />

Mit freundlichem Gruß

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