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das allgemeine Muster für einen Widerspruch der Hundesteuer

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Beim Wirklichkeitsmaßstab ist <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Leistung exakt messbar.<br />

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist ein Hilfsmaßstab, <strong>der</strong> nur dann Anwendung<br />

finden darf, wenn die Verwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs nicht möglich,<br />

beson<strong>der</strong>s schwierig o<strong>der</strong> nicht zumutbar ist.<br />

Bei <strong>der</strong> Wahl des Maßstabs ist <strong>das</strong> Äquivalenzprinzip zu beachten. Hiernach<br />

muss bei <strong>der</strong> Bemessung des Entgelts im Einzelfall ein angemessenes Verhältnis<br />

bestehen zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab<br />

darf daher nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen <strong>der</strong> Leistung<br />

<strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> Anlage und <strong>der</strong> Abgabenhöhe führen.<br />

Beispiele aus <strong>der</strong> Praxis sind:<br />

Bei <strong>der</strong> Wasserversorgung ist es in <strong>der</strong> Regel möglich, <strong>einen</strong> Wirklichkeitsmaßstab<br />

zu verwenden. Dieser besteht in <strong>der</strong> durch <strong>einen</strong> geeichten Zähler angezeigten<br />

Wasserverbrauchsmenge.<br />

Bei <strong>der</strong> Abwasserbeseitigung wird in <strong>der</strong> Praxis ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab<br />

verwendet werden, weil sich die Abwassermenge und die Belastung des<br />

Abwassers nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.<br />

Einem Wirklichkeitsmaßstab bei <strong>der</strong> Abfallbeseitigung würde am vollkommensten<br />

ein Maßstab gerecht, <strong>der</strong> die rechnerische Erfassung des jeweiligen Maßes <strong>der</strong><br />

Leistung erlauben würde. Die Verwendung eines <strong>der</strong>artigen<br />

Wirklichkeitsmaßstabes stößt aber bei <strong>der</strong> Abfallbeseitigung auf Schwierigkeiten,<br />

die mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht zu<br />

beseitigen sind. Am verbreitesten in <strong>der</strong> kommunalen Praxis dürfte <strong>der</strong> sog.<br />

Gefäß- o<strong>der</strong> Behältermaßstab sein. (in diesem Fall die aufgestellten 120 l –<br />

Tonnen)<br />

Ich halte hiermit fest - <strong>der</strong> Abgabemaßstab ist nicht in <strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong>ordnung<br />

Fuchstal festgesetzt. Es ist also zu prüfen, ob die <strong>Hundesteuer</strong>satzung somit die<br />

Pflicht- bzw. Mindestinhalte erfüllt. Da sie bei Nichterfüllung nichtig ist, ist <strong>der</strong><br />

<strong>Hundesteuer</strong>bescheid 2009 und evtl. Bescheide aus früheren Jahren im Grundsatz<br />

in dieser Form rechtswidrig.<br />

• Da es sich hier um eine vom Gesetz her definierte Aufwandssteuer handelt, ist <strong>das</strong><br />

Äquivalenzprinzip (s. o.) auch verpflichtend und muss aufwandsgerecht<br />

angewendet werden. Von ‚im Verhältnis angemessen’ kann hier aber nicht die<br />

Rede sein. Hierzu <strong>das</strong> Rechenbeispiel:<br />

• Wenn die Tonnen alle 14 Tage (52 Wochen im Jahr : 2 = 26 Leerungen) geleert<br />

werden und durchschnittlich ½ voll sind (120 l Tonnen : 2 = 60 l), ergibt sich bei<br />

11 Tonnen in <strong>der</strong> Gemeinde ein Gesamtgewicht von 17.160 kg Hundekot. Lt. Amt<br />

für Abfallwirtschaft im Landratsamt Landsberg ist die Entsorgung nicht mit extra<br />

Gebühren verbunden, son<strong>der</strong>n wird normal über den Restmüll entsorgt (Frau<br />

Kugler, Stand 28.01.2009)<br />

Die <strong>der</strong>zeitigen Gebühren hierfür sind lt. Auskunft<br />

Anlieferung in Hofstetten pro kg 0,225 € (1 t = 1000 kg = 225,00 €)<br />

17.160 kg x 0,225 € = 3.861,00 €<br />

Abholung direkt vor Ort pro kg 0,32 €<br />

17.160 kg x 0,32 € = 5.491,20 €

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