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Servicehandbuch für Aussteller - Perimeter Protection

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194<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen <strong>für</strong> Außenund<br />

Innenwerbung der NürnbergMesse GmbH<br />

(Fortsetzung)<br />

8. Aufbewahrung und Rückgabe von Werbemitteln<br />

(1) Die NürnbergMesse bewahrt die vom <strong>Aussteller</strong> überlassenen<br />

Werbemittel <strong>für</strong> die Dauer von einem Monat nach Beendigung der<br />

Veranstaltung auf. Verlangt der <strong>Aussteller</strong> nicht innerhalb dieser Frist<br />

die Rücklieferung der überlassenen Werbemittel, ist die Nürnberg-<br />

Messe berechtigt, die überlassenen Werbemittel auf Kosten des<br />

<strong>Aussteller</strong>s zu entsorgen. Verlangt der <strong>Aussteller</strong> rechtzeitig die<br />

Rücklieferung der überlassenen Werbemittel, erfolgt die Rücklieferung<br />

unfrei ab Verwendungsort und auf die Gefahr des <strong>Aussteller</strong>s.<br />

(2) Für Werbemittel, die der <strong>Aussteller</strong> nicht binnen eines Monats nach<br />

Beendigung der Veranstaltung zurückverlangt, übernimmt die<br />

NürnbergMesse keine Haftung.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten <strong>für</strong> Werbemittel, die die Nürnberg-<br />

Messe <strong>für</strong> den <strong>Aussteller</strong> herstellt oder herstellen lässt, entsprechend.<br />

9. Gewährleistung<br />

(1) Der <strong>Aussteller</strong> ist verpflichtet, die Leistungen der NürnbergMesse<br />

unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich<br />

trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist diese<br />

unverzüglich nach Kenntniserlangung zu rügen. In jedem Fall müssen<br />

Mängelrügen spätestens sieben Tage nach Beendigung der<br />

Veranstaltung der NürnbergMesse zugegangen sein.<br />

(2) Als Gewährleistung kann der <strong>Aussteller</strong> grundsätzlich nur<br />

Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten<br />

Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der NürnbergMesse,<br />

der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.<br />

(3) Der <strong>Aussteller</strong> kann Rückgängigmachung des Vertrages oder<br />

Herabsetzung der Vergütung verlangen, wenn mindestens zwei<br />

Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen<br />

sind.<br />

(4) Ist eine Nachbesserung wegen Zeitablaufs (z.B. Beendigung der<br />

Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem <strong>Aussteller</strong> nur Minderungsrechte<br />

zu.<br />

(5) Die NürnbergMesse kann die Beseitigung von Mängeln verweigern,<br />

solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht<br />

ordnungsgemäß nachgekommen ist.<br />

(6) Erfolgt die Mängelrüge verspätet, erlöschen Gewährleistungsansprüche<br />

gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der <strong>Aussteller</strong> selbst<br />

Änderungen vornimmt oder der NürnbergMesse die Feststellung der<br />

Mängel erschwert.<br />

(7) Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus der Verletzung<br />

der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf<br />

grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.<br />

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der<br />

Abnahme der Leistung bzw., wenn eine Abnahme wegen der<br />

Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist, nach Beendigung der<br />

Veranstaltung.<br />

10. Haftung<br />

(1) Die NürnbergMesse haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der<br />

groben Fahrlässigkeit. Davon unberührt bleibt die Haftung der<br />

NürnbergMesse wegen Produkthaftung, wegen der Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen einer<br />

schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht<br />

fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt<br />

sich die Haftung der NürnbergMesse auf den nach der Art der<br />

geschuldeten Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren<br />

Durchschnittsschaden.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> Vertreter und Erfüllungsgehilfen der<br />

NürnbergMesse.<br />

11. Stornierung von Aufträgen<br />

(1) Die Stornierung eines Werbeauftrages muss schriftlich erfolgen.<br />

(2) Bei Stornierung vor dem Drucktermin ist die NürnbergMesse<br />

berechtigt, die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.<br />

Dieses gilt auch <strong>für</strong> Schadensersatzansprüche aus entgangenem<br />

Gewinn, sofern die stornierte Werbefläche durch die NürnbergMesse<br />

trotz entsprechender Bemühungen <strong>für</strong> den gebuchten Zeitraum nicht<br />

anderweitig vergeben werden konnte.<br />

(3) Bei Stornierung nach dem Drucktermin verpflichtet sich der<br />

<strong>Aussteller</strong> zur Bezahlung der gesamten vereinbarten Vergütung.<br />

12. Unvorhergesehene Ereignisse<br />

Fälle höherer Gewalt, wie auch Arbeitskampfmaßnahmen entbinden<br />

die NürnbergMesse von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen<br />

und Leistung von Schadenersatz.<br />

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand <strong>für</strong> alle Verpflichtungen, die sich<br />

aus dem Vertragsverhältnis über Außen- und Innenwerbung ergeben,<br />

ist Nürnberg.<br />

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht und der deutsche Text dieser<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bestimmung des UN-<br />

Kaufrechts finden keine Anwendung.<br />

14. Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen oder eine<br />

Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein<br />

oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen<br />

Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall wird<br />

der Auftraggeber zusammen mit der NürnbergMesse die unwirksame<br />

Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.<br />

Nürnberg, den 10.10.2005

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