Servicehandbuch für Aussteller - Perimeter Protection
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Allgemeine Geschäftsbedingungen <strong>für</strong> Außenund<br />
Innenwerbung der NürnbergMesse GmbH<br />
(Fortsetzung)<br />
8. Aufbewahrung und Rückgabe von Werbemitteln<br />
(1) Die NürnbergMesse bewahrt die vom <strong>Aussteller</strong> überlassenen<br />
Werbemittel <strong>für</strong> die Dauer von einem Monat nach Beendigung der<br />
Veranstaltung auf. Verlangt der <strong>Aussteller</strong> nicht innerhalb dieser Frist<br />
die Rücklieferung der überlassenen Werbemittel, ist die Nürnberg-<br />
Messe berechtigt, die überlassenen Werbemittel auf Kosten des<br />
<strong>Aussteller</strong>s zu entsorgen. Verlangt der <strong>Aussteller</strong> rechtzeitig die<br />
Rücklieferung der überlassenen Werbemittel, erfolgt die Rücklieferung<br />
unfrei ab Verwendungsort und auf die Gefahr des <strong>Aussteller</strong>s.<br />
(2) Für Werbemittel, die der <strong>Aussteller</strong> nicht binnen eines Monats nach<br />
Beendigung der Veranstaltung zurückverlangt, übernimmt die<br />
NürnbergMesse keine Haftung.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten <strong>für</strong> Werbemittel, die die Nürnberg-<br />
Messe <strong>für</strong> den <strong>Aussteller</strong> herstellt oder herstellen lässt, entsprechend.<br />
9. Gewährleistung<br />
(1) Der <strong>Aussteller</strong> ist verpflichtet, die Leistungen der NürnbergMesse<br />
unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich<br />
trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist diese<br />
unverzüglich nach Kenntniserlangung zu rügen. In jedem Fall müssen<br />
Mängelrügen spätestens sieben Tage nach Beendigung der<br />
Veranstaltung der NürnbergMesse zugegangen sein.<br />
(2) Als Gewährleistung kann der <strong>Aussteller</strong> grundsätzlich nur<br />
Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten<br />
Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der NürnbergMesse,<br />
der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.<br />
(3) Der <strong>Aussteller</strong> kann Rückgängigmachung des Vertrages oder<br />
Herabsetzung der Vergütung verlangen, wenn mindestens zwei<br />
Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen<br />
sind.<br />
(4) Ist eine Nachbesserung wegen Zeitablaufs (z.B. Beendigung der<br />
Veranstaltung) ausgeschlossen, stehen dem <strong>Aussteller</strong> nur Minderungsrechte<br />
zu.<br />
(5) Die NürnbergMesse kann die Beseitigung von Mängeln verweigern,<br />
solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht<br />
ordnungsgemäß nachgekommen ist.<br />
(6) Erfolgt die Mängelrüge verspätet, erlöschen Gewährleistungsansprüche<br />
gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der <strong>Aussteller</strong> selbst<br />
Änderungen vornimmt oder der NürnbergMesse die Feststellung der<br />
Mängel erschwert.<br />
(7) Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus der Verletzung<br />
der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf<br />
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.<br />
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der<br />
Abnahme der Leistung bzw., wenn eine Abnahme wegen der<br />
Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist, nach Beendigung der<br />
Veranstaltung.<br />
10. Haftung<br />
(1) Die NürnbergMesse haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der<br />
groben Fahrlässigkeit. Davon unberührt bleibt die Haftung der<br />
NürnbergMesse wegen Produkthaftung, wegen der Verletzung des<br />
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen einer<br />
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht<br />
fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt<br />
sich die Haftung der NürnbergMesse auf den nach der Art der<br />
geschuldeten Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren<br />
Durchschnittsschaden.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend <strong>für</strong> Vertreter und Erfüllungsgehilfen der<br />
NürnbergMesse.<br />
11. Stornierung von Aufträgen<br />
(1) Die Stornierung eines Werbeauftrages muss schriftlich erfolgen.<br />
(2) Bei Stornierung vor dem Drucktermin ist die NürnbergMesse<br />
berechtigt, die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.<br />
Dieses gilt auch <strong>für</strong> Schadensersatzansprüche aus entgangenem<br />
Gewinn, sofern die stornierte Werbefläche durch die NürnbergMesse<br />
trotz entsprechender Bemühungen <strong>für</strong> den gebuchten Zeitraum nicht<br />
anderweitig vergeben werden konnte.<br />
(3) Bei Stornierung nach dem Drucktermin verpflichtet sich der<br />
<strong>Aussteller</strong> zur Bezahlung der gesamten vereinbarten Vergütung.<br />
12. Unvorhergesehene Ereignisse<br />
Fälle höherer Gewalt, wie auch Arbeitskampfmaßnahmen entbinden<br />
die NürnbergMesse von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen<br />
und Leistung von Schadenersatz.<br />
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand <strong>für</strong> alle Verpflichtungen, die sich<br />
aus dem Vertragsverhältnis über Außen- und Innenwerbung ergeben,<br />
ist Nürnberg.<br />
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht und der deutsche Text dieser<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bestimmung des UN-<br />
Kaufrechts finden keine Anwendung.<br />
14. Salvatorische Klausel<br />
Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen oder eine<br />
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein<br />
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen<br />
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall wird<br />
der Auftraggeber zusammen mit der NürnbergMesse die unwirksame<br />
Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen<br />
Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.<br />
Nürnberg, den 10.10.2005