10.11.2012 Aufrufe

Servicehandbuch für Aussteller - Perimeter Protection

Servicehandbuch für Aussteller - Perimeter Protection

Servicehandbuch für Aussteller - Perimeter Protection

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Technische Richtlinien (Fortsetzung) Info 4<br />

Ist zum Betreiben eines Exponates eine größere Menge technischen<br />

Gases erforderlich, wird die NürnbergMesse gemeinsam mit dem<br />

<strong>Aussteller</strong>, den zuständigen Aufsichtsbehörden und den Service-<br />

Partnern eine Möglichkeit zur Lagerung außerhalb der Halle<br />

finden und die Flaschen mit einem nicht brennbaren Schutz gegen<br />

Wärmestrahlung umgeben. Die Schutzvorrichtung ist mit einer<br />

Belüftung zu versehen.<br />

Die Leitung zu Betriebsgerät und der Zuführungsleitung sind in<br />

festen Rohrleitungen bzw. flexiblen metallarmierten Schläuchen zu<br />

verlegen.<br />

Das Betriebsgerät ist mit ausreichend Abstand zu Wärmequellen<br />

(siehe Punkt 5.7.1.1) auf einer großen, nichtbrennbaren Unterlage<br />

aufzustellen.<br />

Eine Abnahmebescheinigung ist vom ServicePartner der<br />

NürnbergMesse anzufertigen und dem Veranstalter vorzulegen.<br />

Das vorgeschriebene Merkblatt über die Bedienung der<br />

Anlage muss an gut sichtbarer Stelle aufgehängt werden.<br />

Für die Bevorratung und den Transport wird auf die Punkte 5.6.3<br />

Druckbehälter und 5.7 Gase und brennende Flüssigkeiten<br />

verwiesen.<br />

5.6 Maschinen-, Druckbehälter-, Abgasanlagen<br />

5.6.1 Maschinengeräusche<br />

Der Betrieb von Lärm verursachenden Maschinen und Geräte soll<br />

im Interesse aller <strong>Aussteller</strong> und Besucher möglichst eingeschränkt<br />

bleiben. Die Geräusche an der Standgrenze dürfen 70 dB(A) nicht<br />

überschreiten.<br />

5.6.2 Geräte- und Produktsicherheit<br />

Alle ausgestellten technischen Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte<br />

müssen die Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes<br />

(GPSG) erfüllen. Technische Arbeitsmittel und<br />

Verbraucherprodukte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen,<br />

müssen ein gut sichtbares Schild tragen, das darauf<br />

hinweist, dass sie nicht den Anforderungen des o.g. Gesetzes<br />

entsprechen und erst erworben werden können, wenn die<br />

Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen hergestellt<br />

worden ist.<br />

Für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, die das<br />

CE-Zeichen führen, muss die entsprechende Konformitätserklärung<br />

des Herstellers am Stand vorliegen.<br />

Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum<br />

Schutz von Personen durch das Standpersonal zu treffen. Wir<br />

verweisen zudem auf das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).<br />

5.6.2.1 Schutzvorrichtungen<br />

Maschinen- und Apparateteile dürfen nur mit allen Schutzvorrichtungen<br />

in Betrieb genommen werden. Die normalen<br />

Schutzvorrichtungen können durch eine sichere Abdeckung aus<br />

organischem Glas oder einem ähnlich transparenten Material<br />

ersetzt werden.<br />

Werden Geräte nicht in Betrieb genommen, können die Schutzvorrichtungen<br />

abgenommen werden, um dem Besucher die<br />

Bauart und Ausführung der abgedeckten Teile erkennbar zu<br />

machen. Die Schutzvorrichtungen müssen dann neben der<br />

Maschine sichtbar aufgestellt bleiben.<br />

5.6.2.2 Prüfverfahren<br />

Die ausgestellten technischen Arbeitsmittel werden hinsichtlich<br />

ihrer unfallschutz- und sicherheitstechnischen Ausführung von der<br />

zuständigen Aufsichtsbehörde /messespezifisch/gegebenenfalls<br />

gemeinsam mit den zuständigen berufsgenossenschaftlichen<br />

Fachausschüssen besichtigt und auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen<br />

hin überprüft.<br />

Zur Überprüfung der CE-Kennzeichnung durch das Amt ist es<br />

geboten, die EG-Konformitätserklärung auf dem Messestand zur<br />

Einsichtnahme bereitzuhalten. In Zweifelsfällen sollen sich<br />

<strong>Aussteller</strong> frühzeitig vor Messebeginn mit dem zuständigen Amt in<br />

Verbindung setzen.<br />

5.6.2.3 Betriebsverbot<br />

Darüber hinaus ist die NürnbergMesse berechtigt, jederzeit den<br />

Betrieb von Maschinen, Apparaten und Geräten zu untersagen,<br />

wenn nach ihrer Ansicht durch den Betrieb Gefahren <strong>für</strong> Personen<br />

und Sachen zu be<strong>für</strong>chten sind.<br />

19<br />

5.6.3 Druckbehälter<br />

5.6.3.1 Abnahmebescheinigungen<br />

Druckbehälter dürfen auf dem Stand nur betrieben werden, wenn<br />

die gemäß §§9-11 Druckbehälterverordnung vom 21.04.89<br />

(BGBI. I, S. 843) geforderten Prüfungen durchgeführt wurden.<br />

Die darüber ausgestellten Prüfnachweise sind am Ausstellungsort<br />

beim Druckbehälter aufzubewahren und auf Verlangen der<br />

zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Auskünfte zu den<br />

entsprechenden Vorschriften erteilt der zuständige ServicePartner<br />

der NürnbergMesse.<br />

5.6.3.2 Prüfung<br />

Die Bescheinigung über die Bau- und Wasserdruckprüfung reicht<br />

nicht aus. Diese Forderung gilt auch <strong>für</strong> ausländische oder<br />

geliehene Behälter. Bei Anmeldung bis vier Wochen vor Messebeginn<br />

können prüfpflichtige Druckbehälter bis einen Tag vor<br />

Messeeröffnung unter Vorlage der Bau- und Wasserdruckprüfungsbescheinigung<br />

und der Gestellung eines Monteurs auf dem<br />

Messestand der Abnahmeprüfung durch den zuständigen Service-<br />

Partner der NürnbergMesse unterzogen werden. Anfragen beantwortet<br />

der zuständige ServicePartner der NürnbergMesse.<br />

5.6.3.3 Mietgeräte<br />

Da die Beurteilung von Druckbehältern, die nicht in Deutschland<br />

hergestellt werden, während der relativ kurzen Messeaufbauzeit<br />

nicht durchgeführt werden kann, ist der Benutzung von geprüften<br />

Mietbehältern der Vorzug zu geben.<br />

5.6.3.4 Überwachung<br />

Die erforderlichen Abnahmebescheinigungen sind während der<br />

Veranstaltung <strong>für</strong> das Gewerbeaufsichtsamt bereitzuhalten.<br />

Auskünfte erteilt die zuständige Aufsichtsbehörde.<br />

5.6.4 Abgase und Dämpfe<br />

Von Exponaten und Geräten abgegebene brennbare, gesundheitsschädliche<br />

oder die Allgemeinheit belästigende Dämpfe und Gase<br />

dürfen nicht in die Hallen eingeleitet werden.<br />

Sie müssen über entsprechende Rohrleitungen nach Vorgaben des<br />

Bundesimmissionsschutzgesetzes ins Freie abgeführt werden.<br />

5.6.5 Abgasanlagen<br />

Abgasanlagen sind von der NürnbergMesse schriftlich zu genehmigen.<br />

5.7 Verwendung von Druckgasen, Flüssiggasen und brennbaren<br />

Flüssigkeiten<br />

5.7.1 Druck- und Flüssiggasanlagen<br />

Die Lagerung und Verwendung von Druck- und Flüssiggas in den<br />

Messehallen und im Gelände ist ohne schriftliche Genehmigung<br />

der NürnbergMesse verboten.<br />

5.7.1.1 Genehmigungsantrag <strong>für</strong> Druckgasflaschen<br />

Bei Verwendung von Flüssiggas oder anderer brennbarer Gase in<br />

Druckgasflaschen <strong>für</strong> die Präsentationen von Exponaten muss die<br />

Genehmigung gemäß NürnbergMesse Formblatt P2 schriftlich und<br />

rechtzeitig eingeholt werden. Entsprechend den einschlägigen<br />

Unfallverhütungsvorschriften sind Druckgasflaschen gegen Stoß,<br />

Umfallen, Zugriff Unbefugter sowie vor Erwärmung zu schützen.<br />

5.7.1.2 Verwendung von Flüssiggas<br />

Siehe 5.5.1.5<br />

5.7.1.3 Einrichtung und Unterhaltung<br />

Für die Einrichtung und die Unterhaltung von Flüssiggasanlagen<br />

sind die „Technischen Regeln Flüssiggas“ TRF 88 (Herausgeber:<br />

DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. und<br />

DVFG Deutscher Verband Flüssiggase e.V.) sowie die „Richtlinien<br />

<strong>für</strong> die Verwendung von Flüssiggas“ ZH 1/455 (Herausgeber:<br />

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften) zu<br />

beachten.<br />

5.7.2 Brennbare Flüssigkeiten<br />

5.7.2.1 Lagerung und Verwendung<br />

Die Lagerung und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten (siehe<br />

BetrSichV) in den Messehallen und im Gelände ist ohne schriftliche<br />

Genehmigung verboten. Die Genehmigung zur Lagerung und<br />

Verwendung brennbarer Flüssigkeiten können nur <strong>für</strong> den Betrieb<br />

oder die Vorführung von Exponaten erteilt werden.<br />

Ein entsprechender Antrag/Formblatt ist bei der NürnbergMesse<br />

mit Sicherheitsdatenblatt einzureichen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!