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AK Investmentfonds - WM Datenservice

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Offene Fälle/Klärungsbedürftige Fälle/Klarstellungen<br />

2004 galt die Regelung, dass beim Privatanleger 10% der Werbungskosten<br />

nichtabzugsfähig sind (BDO)<br />

• Bsp.: Einnahmen 100/ Kosten 200 (investmentrechtlich in 2004)<br />

PV: 100-180 = -80<br />

BV: 100-200 = -100<br />

Einnahmen 400/Kosten 200 (investmentrechtlich 2010)<br />

PV: 400 – 180 – 80 = 140<br />

BV: 400 – 200 – 100 = 120<br />

• Bei einem thesarierenden Fonds wären nun gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

InvStG im<br />

• PV 140 und<br />

• BV 120 auszuweisen<br />

• Vor diesem Hintergrund wird eine Unterscheidung zwischen PV/BV benötigt<br />

(siehe Erweiterung des Fondsreportings)<br />

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