AK Investmentfonds - WM Datenservice
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OGAW-IV Umsetzungsgesetz<br />
Zerlegung der Kapitalertragsteuer<br />
• Nach der bisherigen Regelung im Zerlegungsgesetz steht die<br />
Kapitalertragsteuer auf Dividenden bei inländischen Körperschaften den<br />
Bundesländern zu, in dem sich der Sitz des Emittenten befindet<br />
• Durch die zukünftige Abführung der Kapitalertragsteuer durch die Depot<br />
führende Stelle, wird über § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt, dass die<br />
Verteilung der Steuern an die Betriebsstättenfinanzämter der jeweiligen<br />
Bundesländer nach Sitz des Emittenten abzuführen sind<br />
• Es wird überlegt, ob <strong>WM</strong>-Daten mit neuen Feldern unterstützend tätig werden<br />
kann<br />
• Alternativen:<br />
– Zuordnung des Bundeslands zur Körperschaft in den Emittentendaten<br />
– Zuordnung des Bundeslands zum jeweiligen cash-flow der Körperschaft<br />
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