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PDF: 20 KB - Landkreis Ostprignitz-Ruppin

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<strong>Landkreis</strong> <strong>Ostprignitz</strong>-<strong>Ruppin</strong><br />

Jugend- und Betreuungsamt<br />

Wirtschaftliche Jugendhilfe<br />

Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß § 39 Abs. 2 und 3<br />

Sozialgesetzbuch VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationärer<br />

Unterbringung sowie von Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII<br />

1. Geltungsbereich<br />

Diese Richtlinie gilt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die in einer<br />

Einrichtung im Bereich des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Ostprignitz</strong>-<strong>Ruppin</strong> stationär untergebracht sind<br />

und für die nach Entscheidung des Jugendamtes Hilfe nach §§ 19, 34 bis 35a Abs. 2<br />

Nr. 4, 41 SGB VIII geleistet wird.<br />

Für Hilfeempfänger gemäß §§ 19, 34 bis 35 a Abs. 2, 41 und 42 SGB VIII die im<br />

Bereich eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe untergebracht sind, gilt die<br />

Richtlinie über Nebenleistungen des zuständigen <strong>Landkreis</strong>es.<br />

2. Definition Nebenleistungen<br />

Nebenleistungen sind regelmäßig wiederkehrende Bedarfe sowie Beihilfen oder<br />

Zuschüsse gemäß § 39 SGB VIII, die bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für<br />

Schul- und Ferienreisen des Kindes, Jugendlichen oder Volljährigen gewährt werden<br />

können. Beihilfen oder Zuschüsse werden nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.<br />

Eine Gewährung von Nebenleistungen für die Vergangenheit ist nur in Ausnahmefällen<br />

möglich. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Beihilfen oder<br />

Zuschüsse gewährt werden, obliegt dem Jugendamt. Auch der Umfang der Beteiligung<br />

an den tatsächlich entstehenden Kosten steht im pflichtgemäßen Ermessen.<br />

3. Allgemeines<br />

3.1 Die in dieser Richtlinie festgelegten Leistungen werden jeweils auf Antrag gewährt.<br />

Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten und die jungen Volljährigen.<br />

Das Antragsrecht kann über eine Vollmacht einer anderen Person (z. B. Mitarbeiter<br />

der Einrichtung) übertragen werden.<br />

3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und<br />

ist zu begründen.<br />

3.3 Die Überweisungen erfolgen nach Rechnungslegung.<br />

4. Kosten für die Beschaffung und Ergänzung von Bekleidung, Wäsche, Schuhen<br />

und Babyausstattung<br />

- 1 -


4.1.1 Der laufende Bedarf an Bekleidung, Wäsche und Schuhe ist für alle<br />

Altersgruppen durch den Pauschalsatz von monatlich 35,00 Euro abgedeckt.<br />

Wird das Kind nicht zum 1. eines Monats aufgenommen, reduziert sich der<br />

Betrag um den kalendertäglichen Anteil. Analog wird bei Entlassung verfahren.<br />

4.2 Bei der Aufnahme des Kindes/Jugendlichen kann eine einmalige<br />

Erstausstattungsbeihilfe von bis zu 100,00 Euro gewährt werden, sofern ein<br />

Bedarf besteht.<br />

4.3.1 Sofern die Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt ist, kann bei werdenden<br />

Müttern (ab 12. Schwangerschaftswoche) ein Betrag bis zu 150,00 Euro für<br />

Schwangerenbekleidung bewilligt werden. Für die Babyausstattung können bis zu<br />

100,00 Euro bewilligt werden. Diese Nebenleistungen werden nur gewährt, wenn<br />

durch andere Ämter oder soziale Einrichtungen keine Zuschüsse gewährt werden.<br />

Nach Vorlage entsprechender Ablehnungsbescheide können die unter 4.3 genannten<br />

Leistungen gewährt werden.<br />

Über die Verwendung der Mittel 4.2 – 4.3 ist ein entsprechender Nachweis zu<br />

erbringen.<br />

5. Taschengeld<br />

Ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung wird monatlich für junge Menschen, die sich<br />

in einer Einrichtung der Jugendhilfe befinden, gewährt<br />

- ab Beginn des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres 8,00 Euro<br />

- ab Beginn des 9. Lebensjahres bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 15,00 Euro<br />

- ab Beginn des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres <strong>20</strong>,00 Euro<br />

- ab Beginn des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres 25,00 Euro<br />

- ab Beginn des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 30,00 Euro<br />

- ab Beginn des 18. Lebensjahres 35,00 Euro<br />

Schülerinnen und Schülern, die nicht mehr schulpflichtig sind, wird eine<br />

Taschengeldzulage in Höhe von 25,00 Euro wie folgt gezahlt:<br />

bis Schuljahres-/Ferienende<br />

- gymnasiale Oberstufe<br />

- Berufsfachschule, Fachoberschule 11.-12. Klasse) und Fachschule<br />

ab Beginn bis Ende der Maßnahme<br />

- alle Maßnahmen der Berufsvorbereitung/Reha und Praktika<br />

Keine Taschengeldzulage erhalten Jugendliche und junge Volljährige, die in einem<br />

Projekt integriert sind und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten oder ein<br />

freiwilliges soziales Trainingsjahr absolvieren. Die Aufwandsentschädigung/Vergütung<br />

ist dem Teilnehmer zu belassen und wird nicht auf den Barbetrag zur persönlichen<br />

Verfügung angerechnet.<br />

- 2 -


Jugendliche und junge Volljährige, die sich in einem vertraglich geregelten Arbeits- bzw.<br />

Ausbildungsverhältnis mit einer monatlichen Vergütung befinden, erhalten zu ihrem<br />

Barbetrag einen Zuschlag von 30,00 Euro. Hierzu zählt auch der Arbeitsbereich in der<br />

Stephanus-Werkstatt.<br />

Anträge auf Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld/Reha bzw. BAföG sind<br />

in Zusammenarbeit mit dem Träger vor Maßnahmebeginn zu stellen<br />

6. Besondere Anlässe und Sonstiges<br />

6.1 Es werden pauschal für Geburtstagsbeihilfe 25,00 Euro und für<br />

Weihnachtsbeihilfe 25,00 Euro jährlich gewährt.<br />

6.2 Für die Einschulung werden 75,00 Euro gewährt. Der Bedarf umfasst eine<br />

Schulmappe, eine Schultüte mit Inhalt und eine angemessene Bekleidung.<br />

6.3 Für die Jugendweihe, Konfirmation, Kommunion werden 150,00 Euro gewährt.<br />

Mit der Beihilfe sind alle Kosten (z.B. Bekleidung, Ausgestaltung der Feier<br />

einschließlich Teilnahmegebühr und ein Geschenk) abgegolten.<br />

Über die Verwendung der Mittel 6.1 - 6.3 ist kein Nachweis zu erbringen.<br />

6.4 Zum Berufsstart werden einmalig bis zu 100,00 Euro für Berufsbekleidung und<br />

Arbeitsmittel gewährt, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Verpflichtung des<br />

Ausbildungsbetriebes besteht, Arbeits- und Schutzbekleidung bereitzustellen.<br />

Reinigungskosten und Ersatzbeschaffung sind vom Auszubildenden aus seiner<br />

verbleibenden Ausbildungsvergütung zu bestreiten.<br />

6.5 Für die Anschaffung eines Fahrrades kann für ein Kind im Alter von 2 bis zur<br />

Vollendung des 5. Lebensjahres ein Zuschuss in Höhe von 50,00 Euro und mit<br />

Beginn des 6. Lebensjahres ein Zuschuss von 75,00 Euro gezahlt werden. Das<br />

Fahrrad gehört dem Kind und ist bei Wechsel zu übergeben.<br />

6.6 Mehrtägige Ferienmaßnahmen/Schulfahrten/ Urlaub werden kalenderjährlich<br />

höchstens mit einem Betrag von insgesamt <strong>20</strong>0,00 Euro bezuschusst.<br />

6.7 Kosten für Passbilder, Kinderausweise sowie Unkosten für Bewerbungszwecke<br />

können jährlich mit bis zu 10,00 Euro bezuschusst werden. Vorrangig ist die<br />

Übernahme der Kosten durch andere Kostenträger (z.b. Agentur für Arbeit bei<br />

Unkosten für Bewerbungszwecke) zu prüfen.<br />

6.8 Für Schulbücher der Jahrgangsstufen 1 bis 13 wird der Eigenanteil nach Vorlage<br />

des Originalbeleges übernommen.<br />

Über die Verwendung der Mittel 6.4 - 6.8 ist ein entsprechender Nachweis zu<br />

erbringen.<br />

7. Mitgliedschaft/Vereine/Musikschule<br />

- 3 -


Zur Teilnahme an musisch-künstlerischen und sportlichen Angeboten der<br />

Freizeitgestaltung kann ein Zuschuss in Höhe von 35,00 Euro jährlich für<br />

Mitgliedsbeiträge und Entgelte gewährt werden.<br />

8. Fahrkosten für Kontaktpflege und Heimfahrten<br />

Fahrtkosten für die Kontaktpflege werden ausgehend von den Festlegungen im<br />

Hilfeplan oder einer gerichtlichen Entscheidung übernommen.<br />

Ist im Hilfeplan nach § 36 SGB VIII geregelt, dass zwischen dem Kind/Jugendlicher und<br />

der Herkunftsfamilie bzw. sonstigen engen Bezugspersonen (Großeltern, Geschwister<br />

etc) regelmäßiger Kontakt gepflegt werden soll, gewährt das Jugendamt demjenigen,<br />

dem der Aufwand entsteht, einmal monatlich die Kosten für eine Heimfahrt mit<br />

öffentlichem Verkehrsmitteln unter Vorlage der Fahrscheine. Ist die Nutzung des<br />

privaten Kraftfahrzeuges erforderlich, so wird gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG eine<br />

Wegstreckenentschädigung erstattet, die derzeit<br />

0,<strong>20</strong> Euro je gefahrenen Kilometer beträgt.<br />

Fahrpreisermäßigungen sind auszuschöpfen ggf. durch den Erwerb einer BahnCard für<br />

Kinder und Jugendliche. Die BahnCard ist daher aus Mitteln der Jugendhilfe zu<br />

finanzieren, wenn insgesamt die Fahrkosten der Kontakte reduziert werden können. Ist<br />

im begründeten Einzelfall eine Begleitperson erforderlich, werden auch die Kosten unter<br />

Nachweis der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet. Dieses<br />

muss im Hilfeplan festgelegt sein.<br />

9. Kosten zur Verselbstständigung<br />

Bezieht der junge Mensch im unmittelbaren Anschluss an eine mindestens einjährige<br />

Hilfe eigenen Wohnraum, kann eine Verselbstständigungsbeihilfe gewährt werden. Für<br />

die notwendige Anschaffung von Hausrat und Mobiliar ist ein einmaliger Zuschuss bis<br />

zu 750,00 Euro möglich. Der Zuschuss ist zu reduzieren, wenn eine weitere Person mit<br />

in die Wohnung einzieht. Vermögen des jungen Volljährigen ist in angemessenem<br />

Umfang gemäß § 90 ff. SGB XII einzusetzen. Die Angebote von Möbelbörsen,<br />

Secondhandläden u.a. sind zu nutzen. Ist bei der Anmietung von Wohnraum die<br />

Zahlung von Sicherheitsleistungen erforderlich, kann ein Zuschuss in Höhe von<br />

maximal 3 Monatskaltmieten, jedoch höchstens 500,00 Euro gewährt werden. Befindet<br />

sich die Wohnung in einem unzumutbaren Zustand, kann für das Material einer<br />

notwendigen Renovierung ein Betrag von maximal 150,00 Euro gewährt werden.<br />

Die Notwendigkeit der Beihilfe ist durch den zuständigen Sozialarbeiter zu prüfen, zu<br />

begründen und zu bestätigen.<br />

Über die Verwendung der Mittel ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.<br />

10. Elternbeiträge<br />

Für den Besuch einer Kindertagesstätte übernimmt der örtliche Träger der öffentlichen<br />

Jugendhilfe den Elternbeitrag für das untergebrachte Kind.<br />

- 4 -


11. Krankenhilfe<br />

11.1 Besteht für einen jungen Menschen im Einzelfall kein<br />

Krankenversicherungsschutz, wird im Bedarfsfall Krankenhilfe gem. § 40 SGB<br />

VIII gewährt. Vorrangig ist die Möglichkeit der Krankenversicherung über die<br />

Eltern bzw. der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung durch den<br />

Sozialarbeiter zu prüfen. In letzterem Fall übernimmt das Jugendamt die<br />

Versicherungsbeiträge.<br />

11.2 Für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige werden notwendige<br />

Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen übernommen. Notwendig ist grundsätzlich<br />

der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Die §§ 47-52 SGB XII<br />

gelten entsprechend. Privatrezepte werden nicht übernommen. Die Abrechnung<br />

erfolgt mit der nächsten Rechnungslegung. Originalbelege sind beizulegen.<br />

11.3 Für junge Volljährige wird die sog. Praxisgebühr gemäß § 28 Abs. 4 SGB V nach<br />

Vorlage des Originalbeleges übernommen. Die Übernahme der Praxisgebühr<br />

erfolgt nur für die erste Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen,<br />

zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung in einem Quartal.<br />

11.4 Die Zahlungen des Eigenanteils der notwendigen kieferorthopädischen<br />

Behandlungen werden vom Jugendamt übernommen. Grundlage dieser<br />

Übernahme ist die Vorlage des Behandlungsplanes.<br />

11.5 Bei notwendiger Neuanschaffung wird für ein Brillengestell ein Zuschuss bis zu<br />

30,00 Euro gewährt.<br />

11.6 Fahrtkosten zum Facharzt und zu verordneten Therapien werden in Höhe der<br />

Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels unter Ausschöpfung von<br />

Fahrpreisermäßigungen übernommen. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel<br />

nicht möglich oder zumutbar, so werden die Kosten für die Nutzung eines<br />

Privatfahrzeuges in der in § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG geregelten Höhe<br />

übernommen. Eine Negativbescheinigung der Krankenkasse ist vorzulegen.<br />

11.7 Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn sie<br />

ärztlich verordnet wurden.<br />

12. Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. April <strong>20</strong>09 in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Gewährung von Nebenleistungen gemäß § 39<br />

Abs. 2 und 3 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationärer<br />

Unterbringung und in Vollzeitpflege für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Ostprignitz</strong>-<strong>Ruppin</strong> vom<br />

01.02.<strong>20</strong>04, die Ergänzung der Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß §<br />

39 SGB VIII vom 19.07.<strong>20</strong>05 und die Richtlinie zum Verfahren der Förderung von<br />

Verpflegungsaufwendungen bei Beurlaubung von Kindern und Jugendlichen vom<br />

21.03.<strong>20</strong>05, die Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII und Eingliederungshilfe nach §<br />

35 a Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII erhalten, außer Kraft.<br />

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