Landkreis Ostprignitz-Ruppin
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<strong>Landkreis</strong> <strong>Ostprignitz</strong>-<strong>Ruppin</strong><br />
Richtlinie zur<br />
Gewährung einmaliger Leistungen<br />
nach § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)<br />
Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.03.2009 in Kraft.<br />
Neuruppin, den 26.02.2009<br />
Christian Gilde<br />
Landrat
Gliederung<br />
Richtlinie zur Gewährung einmaliger Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II<br />
1. Grundsatz...............................................................................................................................3<br />
2. Erstausstattungen .................................................................................................................3<br />
2.1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ......................3<br />
2.2. Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt ..4<br />
2.2.1. Erstausstattung Bekleidung...........................................................................4<br />
2.2.2. Erstausstattung Bekleidung für Schwangerschaft ....................................4<br />
2.2.3. Erstattung bei Geburt ....................................................................................5<br />
2.3. Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen........5<br />
2.3.1. Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen..............5<br />
2.3.2. Berechnung der Leistungen .........................................................................7<br />
2.3.3. Verfahrensweise Antragstellung..................................................................7<br />
2.4. Bedarf bei geringfügig übersteigendem Einkommen..........................................7<br />
3. Anlagen .................................................................................................................................9<br />
3.1. Aufschlüsselung Erstausstattung Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte.....9<br />
3.2. Aufschlüsselung Erstausstattung Bekleidung allgemein.....................................10<br />
3.3. Aufschlüsselung Erstausstattung Bekleidung bei Schwangerschaft ................11<br />
3.4. Aufschlüsselung Erstausstattung bei Geburt ........................................................11<br />
3.5. Anlagesatz Klassenfahrten ......................................................................................12<br />
2
1. Grundsatz<br />
§ 23 SGB II „Abweichende Erbringung von Leistungen“<br />
(1) …<br />
(2) …<br />
(3) Leistungen für<br />
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,<br />
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und<br />
Geburt sowie<br />
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen<br />
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die<br />
Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine<br />
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen<br />
Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus<br />
eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das<br />
Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes<br />
von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die<br />
Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als<br />
Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht<br />
werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über<br />
die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu<br />
berücksichtigen.<br />
(4) …<br />
2. Erstausstattungen<br />
Ersatzbeschaffungen von Wohnungsausstattungsgegenständen, Haushaltsgeräten<br />
und Bekleidung sind bereits mit der Regelleistung abgegolten und zählen nicht zur<br />
Erstausstattung i.S.d. § 23 SGB II.<br />
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Grundausstattung an<br />
Wohnungsausstattungsgegenständen, Haushaltsgeräten und Bekleidung bei bekannt<br />
werden der laufenden Hilfebedürftigkeit vorhanden ist.<br />
Soweit dies nachweislich nicht der Fall ist, muss der konkrete Bedarf ermittelt und<br />
gegebenenfalls entsprechend gedeckt werden.<br />
Insbesondere bei einer voraussichtlich kurzfristigen Hilfebedürftigkeit ist es nicht<br />
Aufgabe der Grundsicherung, eine umfassende und in die Zukunft reichende<br />
Ausstattung sicherzustellen.<br />
2.1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte<br />
Voraussetzung für die Gewährung einer „Erstausstattung“ der Wohnung ist, dass der<br />
Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige<br />
Wohnungsausstattung verfügt. Hier wird in zwei Kategorien unterteilt:<br />
1. erstmaliger Begründung eines Haushalts:<br />
Betroffen sind folgende Personengruppen: Kinder, die das 25. Lebensjahr<br />
vollendet haben, erstmals die elterliche Wohnung verlassen und einen eigenen<br />
Hausstand gründen. U25-jährige, die entsprechend § 22 Abs. 2a SGB II bei<br />
schwerwiegenden sozialen Gründen, bei Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw.<br />
bei sonstigen ähnlichen schwerwiegenden Gründen einen eigenen Hausstand<br />
gründen.<br />
3
Unter dem Aspekt des bisherigen Besitzes von Bett, Tisch, Stuhl und Schrank als<br />
Jugend- oder Kinderzimmer stehen für die Erstausstattung pauschal bis zu 900 €<br />
bereit. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft besteht Anspruch auf<br />
pauschal bis zu 300 €.<br />
2. Haushaltsneugründung:<br />
- Haushaltsneugründung bei vollständigem Verlust durch Brandschaden und<br />
ähnliches,<br />
- Haushaltsneugründung bei Ausländer mit Arbeitnehmerstatus,<br />
- Haushaltsneugründung wegen Beendigung der Obdachlosigkeit: betroffen sind<br />
z.B. nicht Sesshafte und Obdachlose, bei denen eine Ausstattung aus<br />
vorherigen Wohnungen nachweislich nicht mehr vorhanden ist,<br />
- Haushaltsneugründung bei aus Haft oder aus Einrichtungen entlassenen<br />
Personen, bei denen eine Ausstattung aus vorherigen Wohnungen nachweislich<br />
nicht mehr vorhanden ist,<br />
- Haushaltsneugründung aufgrund außergewöhnlicher Umstände:<br />
Neuanmietung einer Wohnung infolge von Trennung und Scheidung.<br />
Hier kommt die Gewährung einer Pauschale in Höhe von bis zu 1.200 € in Betracht.<br />
Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich die Pauschale um bis<br />
zu 300 €. In der Anlage 3.1 ist eine Aufschlüsselung der einzelnen Pauschbeträge<br />
hinterlegt, wenn nur einzelne Gegenstände beantragt werden.<br />
Die individuelle Verwendung dieser Pauschalen ist möglich. Es wird keine spezifische<br />
Verwendung der Mittel abgefordert. Sollte der Verdacht bestehen, dass eine<br />
zweckentfremdete Verwendung der Mittel erfolgt, sind die Belege vorzulegen. Es steht<br />
dem Hilfebedürftigen frei, neue und/oder gebrauchte Möbel und Geräte zu<br />
erwerben.<br />
2.2. Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt<br />
2.2.1. Erstausstattung Bekleidung<br />
Die Erstausstattung für Bekleidung in besonderen Fällen findet Anwendung unter den<br />
Kriterien des Punkt 2.1, Kategorie 2 (Verlust durch Brand, nicht Sesshafte und<br />
Obdachlose, aus Haft und anderen Einrichtungen Entlassene). Hier wird eine<br />
Pauschale von bis zu 250 € gewährt. In der Anlage 3.2 ist eine entsprechende<br />
Aufschlüsselung hinterlegt, wo der allgemeine Bedarf dargestellt wurde, der unter<br />
dem Begriff „Erstausstattung“ aufzufassen ist.<br />
Die individuelle Verwendung steht ohne Abrechnung der einzelnen Positionen frei.<br />
Bei Verdacht auf zweckentfremdete Verwendung sind die Belege vorzulegen.<br />
2.2.2. Erstausstattung Bekleidung für Schwangerschaft<br />
Für die Erstausstattung bei Schwangerschaft ist ein Pauschalbetrag ohne weitere<br />
Vorprüfung von 100 € zu gewähren. Es ist der werdenden Mutter freigestellt, welche<br />
Bekleidungsstücke für diesen Betrag gekauft werden.<br />
In der Anlage 3.3 ist eine Aufschlüsselung hinterlegt, wo der Umfang „Erstausstattung<br />
Bekleidung für Schwangerschaft“ näher beschrieben wird.<br />
4
2.2.3. Erstattung bei Geburt<br />
Die Babyerstausstattung für das erstgeborene Kind setzt sich aus folgenden Positionen<br />
zusammen: Bett inkl. Ausstattung 128,60 € * Anlage 3.4<br />
Grundausstattung 127,70 € * Anlage 3.4<br />
Kinderwagen 100,00 €<br />
Hochstuhl 25,00 €<br />
Wickelauflage 10,00 €<br />
ges. 391,30 €.<br />
Bei den Ausstattungsbeträgen ist zu prüfen, ob die Leistungsempfängerin über keine<br />
Mittel verfügt, aus denen Sie die neuen zusätzlichen Bedarfe decken könnte. Vor<br />
allem die Babyerstausstattung kann nicht aus der Regelleistung der Eltern angespart<br />
werden.<br />
Der Schwangeren werden die Ausstattungsbeträge gewährt, ohne konkret<br />
aufzuschlüsseln, wofür welcher Betrag in Anrechnung gebracht wird.<br />
Die Bemessung der Beträge erfolgte unter dem Gesichtspunkt, dass nicht alle Artikel<br />
neu zu kaufen sind. Vielmehr soll neben der Neuanschaffung auf gebrauchte Waren<br />
(Gebrauchtwarenbörsen), Geschenke und Leihgaben zurückgegriffen werden. Die<br />
Schwangere ist nicht zur Rechenschaft verpflichtet, welche Gegenstände sie für<br />
welchen Preis gekauft hat.<br />
Die Beihilfe „Babyerstausstattung“ sollte drei Monate vor dem errechneten<br />
Geburtstermin ausgezahlt werden. Bei Verdacht auf zweckentfremdete Verwendung<br />
sind die Belege vorzulegen.<br />
Handelt es sich bei der anstehenden Geburt um ein weiteres Kind der Antragstellerin,<br />
ist der Ausstattungsbetrag wie nachfolgend beschrieben zu modifizieren:<br />
- ist das letztgeborene Kind bis 2 Jahre alt, werden nur die Positionen Vlieswindeln,<br />
Kinderwagen und Kinderbett inkl. Ausstattung im Gesamtwert von 238,20 €<br />
bewilligt,<br />
- ist das letztgeborene Kind bis 4 Jahre alt, werden nur die Positionen Vlieswindeln<br />
und Kinderbett inkl. Ausstattung im Gesamtwert von 138,20 € bewilligt.<br />
Dabei wird vorausgesetzt, dass die benötigte Erstausstattung vom letztgeborenen<br />
Kind noch vorhanden ist bzw. nicht verschlissen sein kann, sowie auf Geschenke und<br />
Leihgaben zurückgegriffen wird. Gleiches gilt für den Kinderwagen.<br />
Eine Einzelfallentscheidung ist zu treffen, wenn außergewöhnliche Umstände geltend<br />
gemacht werden, z.B. Mehrlingsgeburten oder die Geburt eines schwer kranken oder<br />
behinderten Kindes. Dies ist aktenkundig zu belegen.<br />
2.3. Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen<br />
2.3.1. Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen<br />
Die schulrechtlichen Bestimmungen für mehrtägige Klassenfahrten sind im Brandenburgischen<br />
Schulgesetz vom 12. April 1996 definiert. Ergänzt werden diese<br />
Festlegungen durch die Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen<br />
außerhalb von Schulen (hier Verwaltungsvorschrift Schulfahrten) vom 31.07.1999,<br />
geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 01.07.2004.<br />
In der Verwaltungsvorschrift (VV-Schulfahrten), Abschnitt 1, Punkt 1, die Absätze 1 und<br />
4 sowie Punkt 5, die Absätze 1 und 2 heißt es:<br />
5
Als Schulfahrten gelten folgende schulische Veranstaltungen, die außerhalb von<br />
Schulen stattfinden:<br />
a) Wandertage<br />
b) Exkursionen<br />
c) Fahrten zu und Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe<br />
d) Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten<br />
e) Schülerbegegnungen und Schüleraustausch<br />
Je Schülerin oder Schüler dürfen Schulfahrten gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis d<br />
einen Umfang von zehn Unterrichtstagen im Schuljahr grundsätzlich nicht<br />
überschreiten. Die Schulleitung darf Ausnahmen zulassen.<br />
Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten sind von mehrtägiger Dauer. Neben der<br />
Vertiefung, Veranschaulichung, Erweiterung und Ergänzung von Unterrichtsinhalten<br />
dienen sie partnerschaftlichem Zusammenwirken der beteiligten Schülerinnen und<br />
Schüler sowie der Lehrkräfte. Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten dürfen<br />
insbesondere für die Bearbeitung von Aufgabengebieten gemäß § 12 Abs. 2 des<br />
Brandenburgischen Schulgesetzes in Form von Projekten in Schullandheimen oder<br />
Einrichtungen mit einem Schullandheimen entsprechenden Angebot, insbesondere<br />
Jugendherbergen, führen.<br />
Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten innerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland dürfen in allen Bildungsgängen ab Jahrgangsstufe 3, in Ausnahmefällen<br />
in den Jahrgangsstufen 1 und 2 möglichst in der Nähe des Schulortes, durchgeführt<br />
werden. In das europäische Ausland sind sie in der Sekundarstufe I (ab Klasse 7) und<br />
den Bildungsgängen der Förderschule ab Jahrgangsstufe 7 sowie in allen<br />
Bildungsgängen der Sekundarstufe II (ab Klasse 11), des Zweiten Bildungsweges und<br />
der Fachschule zugelassen. Die Schulleitung darf Ausnahmen zulassen.<br />
Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht und die Pflicht zur Teilnahme an<br />
Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten.<br />
Für Schülerinnen und Schüler, die sich im letzten Schuljahr des jeweiligen<br />
Bildungsganges befinden und diesen mit einer Prüfung abschließen, ist eine<br />
mehrtägige Schulfahrt im zweiten Schulhalbjahr nicht zulässig (siehe Schul-<br />
Verwaltungs-Vorschrift). Ausgenommen von dieser Regelung sind die Förderschulen<br />
entsprechend Brandenburgischem Schulgesetz in Verbindung mit der<br />
Sonderpädagogik-VO. Dieser Bildungsgang bedarf abschließend keiner Prüfung.<br />
Im Land Brandenburg gibt es verschiedene Schulformen, in denen auch der<br />
Schulablauf unterschiedlich gestaltet wird. Während in den Grundschulen in erster<br />
Linie im festen Klassenverband unterrichtet wird, gestaltet sich die Situation ab Klasse<br />
7 grundlegend anders.<br />
In den Gymnasien und den Oberschulen (ehem. Realschulen) erfolgt der Unterricht<br />
auch in der Jahrgangstufe 7 im Klassenverband. An den Gesamtschulen wird<br />
dagegen bereits ab Klasse 7 im Kursystem gelernt. Diese Kurse werden von den<br />
Schülern nach Interesse und Leistungsvermögen ausgewählt. Ein fester<br />
Klassenverband ist somit nicht mehr an allen Schulen gegeben.<br />
Ab Klasse 11 wird auch am Gymnasium nur noch in Kursen unterrichtet. Schulische<br />
Fahrten werden hier nur im Rahmen der Kurse durchgeführt. Diese Fahrten sind<br />
gleichwertig mit Schulfahrten im Klassenverband.<br />
6
2.3.2. Berechnung der Leistungen<br />
Anlässlich einer mehrtägigen Klassenfahrt wird eine angemessene Beihilfe gewährt,<br />
wenn die Reise den o.g. Ausführungen entspricht. Die Kosten für eine Klassenfahrt<br />
sind in tatsächlich entstandener Höhe zu übernehmen. Eine Begrenzung der Kosten<br />
durch den Leistungsträger ist nicht zulässig. Gleiches gilt für den Abzug des während<br />
der Klassenfahrt ersparten Essenanteils.<br />
Die Beihilfe ist ausschließlich den Schülerinnen und Schülern zu gewähren, die an einer<br />
eingangs dargestellten Schulfahrt auch teilnehmen. Von der Beihilfe ausgeschlossen<br />
sind Schülerinnen und Schüler, die<br />
- im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen von der Teilnahme an schulischen<br />
Veranstaltungen ausgeschlossen sind,<br />
- beurlaubt oder erkrankt sind,<br />
- aus gesundheitlichen Gründen an der entsprechenden Schulfahrt nicht<br />
teilnehmen können oder<br />
- keine Zustimmung der Eltern vorgelegt haben.<br />
2.3.3. Verfahrensweise Antragstellung<br />
1. Der „Antrag auf Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt“ ist generell vor Beginn<br />
der Klassenfahrt zu stellen und verbleibt in der Akte der Leistungsabteilung.<br />
2. Die „Bescheinigung der Schule I“ ist dem Antragsteller auszuhändigen, um diese<br />
dem entsprechenden Klassenlehrer vorzulegen.<br />
3. Die „Bescheinigung der Schule II“ wird zusammen mit dem Bewilligungsbescheid<br />
über die Gewährung der Kosten der Klassenfahrt an den Hilfebedürftigen<br />
geschickt, um vom Klassenlehrer die Teilnahme an der Klassenfahrt nach deren<br />
Beendigung bestätigen zu lassen. Ohne Vorlage dieser Bescheinigung sind die<br />
bewilligten Beträge wieder zurückzufordern, um einem Missbrauch entgegen zu<br />
wirken. In einem solchen Fall wird der Bewilligungsbescheid widerrufen und<br />
gleichzeitig werden die Leistungen nach § 50 SGB X zurückgefordert.<br />
2.4. Bedarf bei geringfügig übersteigendem Einkommen<br />
Es handelt sich hier um Ansprüche von Personen, die entsprechend<br />
§ 23 Abs. 3 S. 3 SGB II grundsätzlich keine Leistungen zur Sicherung des<br />
Lebensunterhaltes nach § 19 SGB II benötigen, aber nicht in der Lage sind, die im<br />
§ 23 Abs. 3 S. 1 SGB II genannten Fälle (Erstausstattungen für Wohnungen und<br />
Bekleidung sowie Klassenfahrten) aus eigenen Kräften zu bestreiten (z.B. Personen, die<br />
Kinderzuschlag erhalten).<br />
Die Notwendigkeit der zu gewährenden Erstausstattungsbedarfe bzw. Klassenfahrten<br />
ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie bei einem Empfänger von Alg II.<br />
Zur Beurteilung dieser Bedürftigkeit erlaubt § 23 Abs. 3 S. 3 SGB II eine<br />
Einkommensberücksichtigung von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in<br />
dem eine Beihilfe benötigt wurde. Dies können im Sinne dieser Richtlinie der Beginn<br />
eines Mietvertrages, der Stichtag zur Einzahlung des Beitrages für eine Klassenfahrt<br />
oder der Entbindungstermin sein. Bei der Prüfung ist nur das künftig zu erwartende<br />
übersteigende Einkommen zu berücksichtigen.<br />
Wenn der Erstausstattungsbedarf feststeht und das zu berücksichtigende,<br />
übersteigende Einkommen ermittelt wurde, ist im Wege einer Ermessensentscheidung<br />
festzulegen, für wie viele Monate das übersteigende Einkommen tatsächlich<br />
7
einzusetzen ist (max. sechs Monate). Der Sachbearbeiter hat bei seiner Entscheidung<br />
eine Prognose über die Entwicklung des Einkommens des Hilfesuchenden abzugeben<br />
und auf dieser Grundlage die Entscheidung über die Anrechnung künftigen<br />
Einkommens auf den noch nicht gedeckten Teil des Bedarfes zu treffen. Dabei sind<br />
durchaus differenzierte Anrechnungszeiträume denkbar. Der festgesetzte<br />
Überprüfungszeitraum ist im Bescheid extra zu benennen.<br />
Beispiel 1: Klassenfahrt<br />
Antrag auf Kostenübernahme einer Klassenfahrt in Höhe von 139,00 €. Das<br />
übersteigende Einkommen des Familienvaters beträgt im Monat der Antragstellung<br />
(April) 12,50 €. Der Vater arbeitet als Maurer auf dem Bau. Für die kommenden<br />
Monate Mai bis Oktober ist mit deutlichen Überstunden zu rechnen.<br />
- Werden diese Überstunden ausgezahlt, zeichnet sich ab, dass das künftig<br />
übersteigende Einkommen die beantragten Kosten für die Klassenfahrt deckt. Eine<br />
Ablehnung ist zu erstellen.<br />
- Werden diese Überstunden nicht ausgezahlt und auf die Wintermonate<br />
angerechnet, ist von maximal 6 Monaten a 12,50 € übersteigendem Einkommen<br />
auszugehen. Die sich ergebenden 75,00 € (6 x 12,50 €) sind von den beantragten<br />
139,00 € für die Klassenfahrt abzuziehen. Hier wären 64,00 € für die Klassenfahrt als<br />
einmalige Beihilfe zu gewähren.<br />
Wird der Antrag auf Kostenübernahme nicht im April, sondern im Oktober eingereicht,<br />
können für die Monate November bis März je 12,50 € angerechnet werden. Für den<br />
April kann schon minimal mit Überstunden und folglich mit einem etwas höheren<br />
Nettoeinkommen kalkuliert werden. Das sich hier ergebende übersteigende<br />
Einkommen wird mit den 62,50 € (5 x 12,50 €) addiert und von den 139,00 € Beitrag<br />
Klassenfahrt abgezogen.<br />
Beispiel 2: Erstausstattung Geburt<br />
Antrag auf Erstausstattung bei Geburt in voller Höhe von 127,70 € Grundausstattung<br />
(Rest bereits vorhanden) im Februar. Der Entbindungstermin ist der 16. Mai. Dem<br />
Kindsvater und Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft liegt bereits die Kündigung zum<br />
31. Mai vor. Das übersteigende Einkommen beträgt 22,00 €. Das zu erwartende Alg I<br />
wird unter dem Nettoverdienst liegen. Für die Monate März bis Juni (Lohnzahlung Mai)<br />
sind 4 x 22,00 € anzurechnen und von den 127,70 € abzuziehen. Die 39,70 € sind mit<br />
Bescheid als einmalige Beihilfe zu bewilligen.<br />
Grundsätzlich ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass einmalige Leistungen<br />
i. S. v. § 23 Abs. 3 SGB II auch mehrfach beantragt werden können.<br />
Im Falle eines Bedarfes bei geringfügig übersteigendem Einkommen dürfen weder die<br />
Anrechnungszeiträume addiert, noch bereits angerechnete, übersteigende<br />
Einkommensanteile erneut angesetzt werden.<br />
8
3. Anlagen<br />
3.1. Aufschlüsselung Erstausstattung Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte<br />
Wohnzimmermöbel<br />
Mehrzweckschrank (nach Fam.größe) 164,50 €<br />
Tisch 54,50 €<br />
Stuhl (je Person) 25,00 €<br />
Sessel (bei älteren Menschen) 117,00 €<br />
Lampe 18,00 €<br />
Küchenmöbel<br />
Schrank klein oder Spüle 78,00 €<br />
Schrank groß 129,50 €<br />
Tisch klein 63,50 €<br />
Tisch groß 80,50 €<br />
Stuhl 25,00 €<br />
Lampe 14,00 €<br />
Kücheninventar<br />
Kochtopfset 31,50 €<br />
Kochtopf klein 13,50 €<br />
Kochtopf mittel 16,50 €<br />
Kochtopf groß 21,00 €<br />
Bratpfannenset 20,00 €<br />
Pfanne klein 9,50 €<br />
Pfanne mittel 12,50 €<br />
Pfanne groß 16,00 €<br />
Kaffeegedeck pro Person 4,00 €<br />
Tafelgedeck pro Person 5,50 €<br />
Kessel 20,00 €<br />
Bräter 30,00 €<br />
Milchtopf 21,00 €<br />
Besteck pro Person 3,00 €<br />
Elektrogeräte<br />
Kühlschrank 138,00 €<br />
Waschmaschine 247,00 €<br />
E-Herd 185,00 €<br />
Gasherd 296,50 €<br />
2-Platten-Kocher 35,00 €<br />
Staubsauger 34,50 €<br />
Bügeleisen 10,50 €<br />
Radio (mit Netzteil) 25,00 €<br />
Badmöbel<br />
Unterschrank / Regal 17,00 €<br />
Spiegel 20,00 €<br />
Duschvorhang 8,50 €<br />
Leuchte 12,50 €<br />
Schlafzimmer<br />
Kleiderschrank (2-türig) 83,50 €<br />
Kleiderschrank (3-türig) 122,50 €<br />
Bettgestell einzeln 100,00 €<br />
Bettgestell doppel 110,00 €<br />
Bettrost 35,50 €<br />
Matratze (auch gebraucht - gereinigt) 34,50 €<br />
Bett einzeln mit Rost und Matratze 170,00 €<br />
Bett doppel mit Rost und Matratze 250,00 €<br />
Matratzenschoner 10,50 €<br />
Deckbett 18,00 €<br />
Kopfkissen 12,50 €<br />
Schlafdecke 12,00 €<br />
9
Anmerkung<br />
Bett- u. Kopfkissenbezug 12,50 €<br />
Laken 5,00 €<br />
Kinderzimmer<br />
Kleiderschrank 75,00 €<br />
Schulaufgabentisch 50,00 €<br />
Bett 113,00 €<br />
Stuhl 21,00 €<br />
Lampe 12,50 €<br />
Flur<br />
Garderobe (Scherengitter) 50,50 €<br />
Schuhregal 31,50 €<br />
Sonstiges<br />
Gardinen u. Rollos als Schutz des Privatbereiches vor fremden Blicken:<br />
Gardinen (lfd. m) 5,00 €<br />
Store (zweifache Breite) 5,00 €<br />
Übergardine (1 ½ fache Breite) 5,00 €<br />
Rollo 9,50 €<br />
Gardinenstange G-Leiste (lfd. m) 7,00 €<br />
Bodenbelag (*Anmerkung) 5,00 €<br />
Teppich (*Anmerkung) 5,00 €<br />
Nähmaschine (*Anmerkung) 99,00 €<br />
Schulmappe 14,50 €<br />
Koffer 20,00 €<br />
Koffer 3tlg. 43,00 €<br />
Koffer 4tlg. 50,00 €<br />
Wäscheständer 20,00 €<br />
1. Bodenbelag ist vorrangig vom Vermieter zu erneuern. Eine Gewährung durch den<br />
Leistungsträger kommt nur in Ausnahmefällen nach §§ 535-539, 544, 547, 548 BGB in<br />
Betracht.<br />
2. Teppich: bei fußkalter Wohnung, Krankheit wie Rheuma, kleine Kinder.<br />
3. Nähmaschine: bei größeren Familien, ab 5 Personen.<br />
3.2. Aufschlüsselung Erstausstattung Bekleidung allgemein<br />
Hose oder Rock (2 x je 15,00 €) 30,00 €<br />
Pullover 25,00 €<br />
Hemd oder Bluse 25,00 €<br />
Unterwäsche 20,00 €<br />
Strümpfe/Strumpfhosen 10,00 €<br />
Jacke(n) 50,00 €<br />
Schuhwerk 50,00 €<br />
Schlafbekleidung 10,00 €<br />
Sonstiges 30,00 €<br />
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3.3. Aufschlüsselung Erstausstattung Bekleidung bei Schwangerschaft<br />
Hose oder Rock 35,00 €<br />
Kleid 18,00 €<br />
Bluse oder Shirt lang 12,00 €<br />
Bluse oder Shirt kurz 10,00 €<br />
Slips 10,00 €<br />
Still-BH 15,00 €<br />
3.4. Aufschlüsselung Erstausstattung bei Geburt<br />
In den nachfolgenden Positionen sind nachfolgende Gegenstände enthalten:<br />
Babyerstausstattung Zusammensetzung<br />
Bett inkl. Ausstattung 128,60 € Bett mit Matratze 100,00 €<br />
Betteinlage 3,60 €<br />
Bettwäsche 10,00 €<br />
Decke 15,00 €<br />
insgesamt 128,60 €<br />
Grundausstattung 127,70 € Kamm, Bürste 2,50 €<br />
Badewanne 5,80 €<br />
Plastikeimer mit Deckel 5,00 €<br />
3er Set Flaschen 6,00 €<br />
Babydecke 4,00 €<br />
2 Badetücher 5,00 €<br />
2 Laken 4,00 €<br />
6 Bodys 21,00 €<br />
1 Paket Vlieswindeln 9,60 €<br />
6 Strampler 37,80 €<br />
6 Lätzchen 9,00 €<br />
2 x Strümpfe/Söckchen 3,00 €<br />
Jacke 15,00 €<br />
insgesamt 127,70 €<br />
Kinderwagen 100,00 €<br />
Hochstuhl 25,00 €<br />
Wickelauflage 10,00 €<br />
insgesamt 391,30 €<br />
11
3.5. Anlagesatz Klassenfahrten<br />
Antrag auf Erbringung einer abweichenden Leistung<br />
nach § 23 SGB II<br />
BG-Nr.: ______________________________________________________________<br />
Name, Vorname:<br />
______________________________________________________________<br />
Anschrift _________________________________________________________<br />
Art der beantragten Leistung:<br />
_________________________________________________________<br />
o § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (mehrtägige Klassenfahrt)<br />
Meine Tochter/ mein Sohn __________________________ möchte an einer mehrtägigen<br />
Klassenfahrt teilnehmen.<br />
Für oben beantragte Leistung habe ich bei folgenden Ämtern, Stiftungen und Organisationen<br />
Hilfe beantragt:<br />
_________________________________________________________________________________<br />
_________________________________________________________________________________<br />
___________________ ________________________________________<br />
Datum Unterschrift des Antragstellers<br />
12
BG-Nr.: ______________________________________________________________<br />
Name, Vorname:<br />
Name Schüler/in:<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
Anschrift _________________________________________________________<br />
_________________________________________________________<br />
Bescheinigung der Schule I<br />
(vor der Klassenfahrt)<br />
1. Es ist vorgesehen, mit der Klasse __________ vom ____________ bis _____________<br />
bzw. am _________________ folgende Veranstaltung durchzuführen:<br />
________________________ ________________________<br />
(Art der Veranstaltung) (Ort der Veranstaltung)<br />
2. Von den insgesamt _________ Schülern/Schülerinnen dieser Klasse nehmen ______ an der<br />
Veranstaltung teil.<br />
3. Handelt es sich um eine Klassenfahrt entsprechend der schulrechtlichen Bestimmungen?<br />
ja nein<br />
4. Kostenkalkulation (pro Schüler/in):<br />
a. Fahrkosten An- und Abreise ……………….. €<br />
b. sonstige Fahrkosten ……………….. €<br />
c. Kosten der Unterkunft ……………….. €<br />
d. Kosten der Verpflegung ……………….. €<br />
e. sonstige Ausgaben ……………….. €<br />
insgesamt: ……………….. €<br />
5. Finanzierungsplan (pro Schüler/in):<br />
a. Eigenleistung ……………….. €<br />
b. Zuschuss Schulträger ……………….. €<br />
c. andere Zuschüsse ……………….. €<br />
Termin der Zahlung der Eigenleistung der Eltern ………………..<br />
___________________ ________________________________________<br />
Datum Unterschrift Klassenlehrer/Stempel Schule<br />
BG-Nr.: ______________________________________________________________<br />
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Name, Vorname:<br />
Name Schüler/in:<br />
______________________________________________________________<br />
______________________________________________________________<br />
Anschrift _________________________________________________________<br />
_________________________________________________________<br />
Die Teilnahme an der Klassenfahrt wird bestätigt.<br />
Bescheinigung der Schule II<br />
(nach der Klassenfahrt)<br />
ja nein (Begründung auf diesem Blatt)<br />
___________________ ________________________________________<br />
Datum Unterschrift Klassenlehrer/Stempel Schule<br />
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