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Landkreis Ostprignitz-Ruppin

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<strong>Landkreis</strong> <strong>Ostprignitz</strong>-<strong>Ruppin</strong><br />

Richtlinie zur<br />

Gewährung einmaliger Leistungen<br />

nach § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)<br />

Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.03.2009 in Kraft.<br />

Neuruppin, den 26.02.2009<br />

Christian Gilde<br />

Landrat


Gliederung<br />

Richtlinie zur Gewährung einmaliger Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II<br />

1. Grundsatz...............................................................................................................................3<br />

2. Erstausstattungen .................................................................................................................3<br />

2.1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ......................3<br />

2.2. Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt ..4<br />

2.2.1. Erstausstattung Bekleidung...........................................................................4<br />

2.2.2. Erstausstattung Bekleidung für Schwangerschaft ....................................4<br />

2.2.3. Erstattung bei Geburt ....................................................................................5<br />

2.3. Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen........5<br />

2.3.1. Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen..............5<br />

2.3.2. Berechnung der Leistungen .........................................................................7<br />

2.3.3. Verfahrensweise Antragstellung..................................................................7<br />

2.4. Bedarf bei geringfügig übersteigendem Einkommen..........................................7<br />

3. Anlagen .................................................................................................................................9<br />

3.1. Aufschlüsselung Erstausstattung Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte.....9<br />

3.2. Aufschlüsselung Erstausstattung Bekleidung allgemein.....................................10<br />

3.3. Aufschlüsselung Erstausstattung Bekleidung bei Schwangerschaft ................11<br />

3.4. Aufschlüsselung Erstausstattung bei Geburt ........................................................11<br />

3.5. Anlagesatz Klassenfahrten ......................................................................................12<br />

2


1. Grundsatz<br />

§ 23 SGB II „Abweichende Erbringung von Leistungen“<br />

(1) …<br />

(2) …<br />

(3) Leistungen für<br />

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,<br />

2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und<br />

Geburt sowie<br />

3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen<br />

sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die<br />

Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine<br />

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen<br />

Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus<br />

eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das<br />

Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes<br />

von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die<br />

Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als<br />

Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht<br />

werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über<br />

die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu<br />

berücksichtigen.<br />

(4) …<br />

2. Erstausstattungen<br />

Ersatzbeschaffungen von Wohnungsausstattungsgegenständen, Haushaltsgeräten<br />

und Bekleidung sind bereits mit der Regelleistung abgegolten und zählen nicht zur<br />

Erstausstattung i.S.d. § 23 SGB II.<br />

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Grundausstattung an<br />

Wohnungsausstattungsgegenständen, Haushaltsgeräten und Bekleidung bei bekannt<br />

werden der laufenden Hilfebedürftigkeit vorhanden ist.<br />

Soweit dies nachweislich nicht der Fall ist, muss der konkrete Bedarf ermittelt und<br />

gegebenenfalls entsprechend gedeckt werden.<br />

Insbesondere bei einer voraussichtlich kurzfristigen Hilfebedürftigkeit ist es nicht<br />

Aufgabe der Grundsicherung, eine umfassende und in die Zukunft reichende<br />

Ausstattung sicherzustellen.<br />

2.1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte<br />

Voraussetzung für die Gewährung einer „Erstausstattung“ der Wohnung ist, dass der<br />

Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige<br />

Wohnungsausstattung verfügt. Hier wird in zwei Kategorien unterteilt:<br />

1. erstmaliger Begründung eines Haushalts:<br />

Betroffen sind folgende Personengruppen: Kinder, die das 25. Lebensjahr<br />

vollendet haben, erstmals die elterliche Wohnung verlassen und einen eigenen<br />

Hausstand gründen. U25-jährige, die entsprechend § 22 Abs. 2a SGB II bei<br />

schwerwiegenden sozialen Gründen, bei Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw.<br />

bei sonstigen ähnlichen schwerwiegenden Gründen einen eigenen Hausstand<br />

gründen.<br />

3


Unter dem Aspekt des bisherigen Besitzes von Bett, Tisch, Stuhl und Schrank als<br />

Jugend- oder Kinderzimmer stehen für die Erstausstattung pauschal bis zu 900 €<br />

bereit. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft besteht Anspruch auf<br />

pauschal bis zu 300 €.<br />

2. Haushaltsneugründung:<br />

- Haushaltsneugründung bei vollständigem Verlust durch Brandschaden und<br />

ähnliches,<br />

- Haushaltsneugründung bei Ausländer mit Arbeitnehmerstatus,<br />

- Haushaltsneugründung wegen Beendigung der Obdachlosigkeit: betroffen sind<br />

z.B. nicht Sesshafte und Obdachlose, bei denen eine Ausstattung aus<br />

vorherigen Wohnungen nachweislich nicht mehr vorhanden ist,<br />

- Haushaltsneugründung bei aus Haft oder aus Einrichtungen entlassenen<br />

Personen, bei denen eine Ausstattung aus vorherigen Wohnungen nachweislich<br />

nicht mehr vorhanden ist,<br />

- Haushaltsneugründung aufgrund außergewöhnlicher Umstände:<br />

Neuanmietung einer Wohnung infolge von Trennung und Scheidung.<br />

Hier kommt die Gewährung einer Pauschale in Höhe von bis zu 1.200 € in Betracht.<br />

Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich die Pauschale um bis<br />

zu 300 €. In der Anlage 3.1 ist eine Aufschlüsselung der einzelnen Pauschbeträge<br />

hinterlegt, wenn nur einzelne Gegenstände beantragt werden.<br />

Die individuelle Verwendung dieser Pauschalen ist möglich. Es wird keine spezifische<br />

Verwendung der Mittel abgefordert. Sollte der Verdacht bestehen, dass eine<br />

zweckentfremdete Verwendung der Mittel erfolgt, sind die Belege vorzulegen. Es steht<br />

dem Hilfebedürftigen frei, neue und/oder gebrauchte Möbel und Geräte zu<br />

erwerben.<br />

2.2. Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt<br />

2.2.1. Erstausstattung Bekleidung<br />

Die Erstausstattung für Bekleidung in besonderen Fällen findet Anwendung unter den<br />

Kriterien des Punkt 2.1, Kategorie 2 (Verlust durch Brand, nicht Sesshafte und<br />

Obdachlose, aus Haft und anderen Einrichtungen Entlassene). Hier wird eine<br />

Pauschale von bis zu 250 € gewährt. In der Anlage 3.2 ist eine entsprechende<br />

Aufschlüsselung hinterlegt, wo der allgemeine Bedarf dargestellt wurde, der unter<br />

dem Begriff „Erstausstattung“ aufzufassen ist.<br />

Die individuelle Verwendung steht ohne Abrechnung der einzelnen Positionen frei.<br />

Bei Verdacht auf zweckentfremdete Verwendung sind die Belege vorzulegen.<br />

2.2.2. Erstausstattung Bekleidung für Schwangerschaft<br />

Für die Erstausstattung bei Schwangerschaft ist ein Pauschalbetrag ohne weitere<br />

Vorprüfung von 100 € zu gewähren. Es ist der werdenden Mutter freigestellt, welche<br />

Bekleidungsstücke für diesen Betrag gekauft werden.<br />

In der Anlage 3.3 ist eine Aufschlüsselung hinterlegt, wo der Umfang „Erstausstattung<br />

Bekleidung für Schwangerschaft“ näher beschrieben wird.<br />

4


2.2.3. Erstattung bei Geburt<br />

Die Babyerstausstattung für das erstgeborene Kind setzt sich aus folgenden Positionen<br />

zusammen: Bett inkl. Ausstattung 128,60 € * Anlage 3.4<br />

Grundausstattung 127,70 € * Anlage 3.4<br />

Kinderwagen 100,00 €<br />

Hochstuhl 25,00 €<br />

Wickelauflage 10,00 €<br />

ges. 391,30 €.<br />

Bei den Ausstattungsbeträgen ist zu prüfen, ob die Leistungsempfängerin über keine<br />

Mittel verfügt, aus denen Sie die neuen zusätzlichen Bedarfe decken könnte. Vor<br />

allem die Babyerstausstattung kann nicht aus der Regelleistung der Eltern angespart<br />

werden.<br />

Der Schwangeren werden die Ausstattungsbeträge gewährt, ohne konkret<br />

aufzuschlüsseln, wofür welcher Betrag in Anrechnung gebracht wird.<br />

Die Bemessung der Beträge erfolgte unter dem Gesichtspunkt, dass nicht alle Artikel<br />

neu zu kaufen sind. Vielmehr soll neben der Neuanschaffung auf gebrauchte Waren<br />

(Gebrauchtwarenbörsen), Geschenke und Leihgaben zurückgegriffen werden. Die<br />

Schwangere ist nicht zur Rechenschaft verpflichtet, welche Gegenstände sie für<br />

welchen Preis gekauft hat.<br />

Die Beihilfe „Babyerstausstattung“ sollte drei Monate vor dem errechneten<br />

Geburtstermin ausgezahlt werden. Bei Verdacht auf zweckentfremdete Verwendung<br />

sind die Belege vorzulegen.<br />

Handelt es sich bei der anstehenden Geburt um ein weiteres Kind der Antragstellerin,<br />

ist der Ausstattungsbetrag wie nachfolgend beschrieben zu modifizieren:<br />

- ist das letztgeborene Kind bis 2 Jahre alt, werden nur die Positionen Vlieswindeln,<br />

Kinderwagen und Kinderbett inkl. Ausstattung im Gesamtwert von 238,20 €<br />

bewilligt,<br />

- ist das letztgeborene Kind bis 4 Jahre alt, werden nur die Positionen Vlieswindeln<br />

und Kinderbett inkl. Ausstattung im Gesamtwert von 138,20 € bewilligt.<br />

Dabei wird vorausgesetzt, dass die benötigte Erstausstattung vom letztgeborenen<br />

Kind noch vorhanden ist bzw. nicht verschlissen sein kann, sowie auf Geschenke und<br />

Leihgaben zurückgegriffen wird. Gleiches gilt für den Kinderwagen.<br />

Eine Einzelfallentscheidung ist zu treffen, wenn außergewöhnliche Umstände geltend<br />

gemacht werden, z.B. Mehrlingsgeburten oder die Geburt eines schwer kranken oder<br />

behinderten Kindes. Dies ist aktenkundig zu belegen.<br />

2.3. Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen<br />

2.3.1. Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen<br />

Die schulrechtlichen Bestimmungen für mehrtägige Klassenfahrten sind im Brandenburgischen<br />

Schulgesetz vom 12. April 1996 definiert. Ergänzt werden diese<br />

Festlegungen durch die Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen<br />

außerhalb von Schulen (hier Verwaltungsvorschrift Schulfahrten) vom 31.07.1999,<br />

geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 01.07.2004.<br />

In der Verwaltungsvorschrift (VV-Schulfahrten), Abschnitt 1, Punkt 1, die Absätze 1 und<br />

4 sowie Punkt 5, die Absätze 1 und 2 heißt es:<br />

5


Als Schulfahrten gelten folgende schulische Veranstaltungen, die außerhalb von<br />

Schulen stattfinden:<br />

a) Wandertage<br />

b) Exkursionen<br />

c) Fahrten zu und Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe<br />

d) Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten<br />

e) Schülerbegegnungen und Schüleraustausch<br />

Je Schülerin oder Schüler dürfen Schulfahrten gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis d<br />

einen Umfang von zehn Unterrichtstagen im Schuljahr grundsätzlich nicht<br />

überschreiten. Die Schulleitung darf Ausnahmen zulassen.<br />

Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten sind von mehrtägiger Dauer. Neben der<br />

Vertiefung, Veranschaulichung, Erweiterung und Ergänzung von Unterrichtsinhalten<br />

dienen sie partnerschaftlichem Zusammenwirken der beteiligten Schülerinnen und<br />

Schüler sowie der Lehrkräfte. Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten dürfen<br />

insbesondere für die Bearbeitung von Aufgabengebieten gemäß § 12 Abs. 2 des<br />

Brandenburgischen Schulgesetzes in Form von Projekten in Schullandheimen oder<br />

Einrichtungen mit einem Schullandheimen entsprechenden Angebot, insbesondere<br />

Jugendherbergen, führen.<br />

Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten innerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland dürfen in allen Bildungsgängen ab Jahrgangsstufe 3, in Ausnahmefällen<br />

in den Jahrgangsstufen 1 und 2 möglichst in der Nähe des Schulortes, durchgeführt<br />

werden. In das europäische Ausland sind sie in der Sekundarstufe I (ab Klasse 7) und<br />

den Bildungsgängen der Förderschule ab Jahrgangsstufe 7 sowie in allen<br />

Bildungsgängen der Sekundarstufe II (ab Klasse 11), des Zweiten Bildungsweges und<br />

der Fachschule zugelassen. Die Schulleitung darf Ausnahmen zulassen.<br />

Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht und die Pflicht zur Teilnahme an<br />

Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten.<br />

Für Schülerinnen und Schüler, die sich im letzten Schuljahr des jeweiligen<br />

Bildungsganges befinden und diesen mit einer Prüfung abschließen, ist eine<br />

mehrtägige Schulfahrt im zweiten Schulhalbjahr nicht zulässig (siehe Schul-<br />

Verwaltungs-Vorschrift). Ausgenommen von dieser Regelung sind die Förderschulen<br />

entsprechend Brandenburgischem Schulgesetz in Verbindung mit der<br />

Sonderpädagogik-VO. Dieser Bildungsgang bedarf abschließend keiner Prüfung.<br />

Im Land Brandenburg gibt es verschiedene Schulformen, in denen auch der<br />

Schulablauf unterschiedlich gestaltet wird. Während in den Grundschulen in erster<br />

Linie im festen Klassenverband unterrichtet wird, gestaltet sich die Situation ab Klasse<br />

7 grundlegend anders.<br />

In den Gymnasien und den Oberschulen (ehem. Realschulen) erfolgt der Unterricht<br />

auch in der Jahrgangstufe 7 im Klassenverband. An den Gesamtschulen wird<br />

dagegen bereits ab Klasse 7 im Kursystem gelernt. Diese Kurse werden von den<br />

Schülern nach Interesse und Leistungsvermögen ausgewählt. Ein fester<br />

Klassenverband ist somit nicht mehr an allen Schulen gegeben.<br />

Ab Klasse 11 wird auch am Gymnasium nur noch in Kursen unterrichtet. Schulische<br />

Fahrten werden hier nur im Rahmen der Kurse durchgeführt. Diese Fahrten sind<br />

gleichwertig mit Schulfahrten im Klassenverband.<br />

6


2.3.2. Berechnung der Leistungen<br />

Anlässlich einer mehrtägigen Klassenfahrt wird eine angemessene Beihilfe gewährt,<br />

wenn die Reise den o.g. Ausführungen entspricht. Die Kosten für eine Klassenfahrt<br />

sind in tatsächlich entstandener Höhe zu übernehmen. Eine Begrenzung der Kosten<br />

durch den Leistungsträger ist nicht zulässig. Gleiches gilt für den Abzug des während<br />

der Klassenfahrt ersparten Essenanteils.<br />

Die Beihilfe ist ausschließlich den Schülerinnen und Schülern zu gewähren, die an einer<br />

eingangs dargestellten Schulfahrt auch teilnehmen. Von der Beihilfe ausgeschlossen<br />

sind Schülerinnen und Schüler, die<br />

- im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen von der Teilnahme an schulischen<br />

Veranstaltungen ausgeschlossen sind,<br />

- beurlaubt oder erkrankt sind,<br />

- aus gesundheitlichen Gründen an der entsprechenden Schulfahrt nicht<br />

teilnehmen können oder<br />

- keine Zustimmung der Eltern vorgelegt haben.<br />

2.3.3. Verfahrensweise Antragstellung<br />

1. Der „Antrag auf Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt“ ist generell vor Beginn<br />

der Klassenfahrt zu stellen und verbleibt in der Akte der Leistungsabteilung.<br />

2. Die „Bescheinigung der Schule I“ ist dem Antragsteller auszuhändigen, um diese<br />

dem entsprechenden Klassenlehrer vorzulegen.<br />

3. Die „Bescheinigung der Schule II“ wird zusammen mit dem Bewilligungsbescheid<br />

über die Gewährung der Kosten der Klassenfahrt an den Hilfebedürftigen<br />

geschickt, um vom Klassenlehrer die Teilnahme an der Klassenfahrt nach deren<br />

Beendigung bestätigen zu lassen. Ohne Vorlage dieser Bescheinigung sind die<br />

bewilligten Beträge wieder zurückzufordern, um einem Missbrauch entgegen zu<br />

wirken. In einem solchen Fall wird der Bewilligungsbescheid widerrufen und<br />

gleichzeitig werden die Leistungen nach § 50 SGB X zurückgefordert.<br />

2.4. Bedarf bei geringfügig übersteigendem Einkommen<br />

Es handelt sich hier um Ansprüche von Personen, die entsprechend<br />

§ 23 Abs. 3 S. 3 SGB II grundsätzlich keine Leistungen zur Sicherung des<br />

Lebensunterhaltes nach § 19 SGB II benötigen, aber nicht in der Lage sind, die im<br />

§ 23 Abs. 3 S. 1 SGB II genannten Fälle (Erstausstattungen für Wohnungen und<br />

Bekleidung sowie Klassenfahrten) aus eigenen Kräften zu bestreiten (z.B. Personen, die<br />

Kinderzuschlag erhalten).<br />

Die Notwendigkeit der zu gewährenden Erstausstattungsbedarfe bzw. Klassenfahrten<br />

ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie bei einem Empfänger von Alg II.<br />

Zur Beurteilung dieser Bedürftigkeit erlaubt § 23 Abs. 3 S. 3 SGB II eine<br />

Einkommensberücksichtigung von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in<br />

dem eine Beihilfe benötigt wurde. Dies können im Sinne dieser Richtlinie der Beginn<br />

eines Mietvertrages, der Stichtag zur Einzahlung des Beitrages für eine Klassenfahrt<br />

oder der Entbindungstermin sein. Bei der Prüfung ist nur das künftig zu erwartende<br />

übersteigende Einkommen zu berücksichtigen.<br />

Wenn der Erstausstattungsbedarf feststeht und das zu berücksichtigende,<br />

übersteigende Einkommen ermittelt wurde, ist im Wege einer Ermessensentscheidung<br />

festzulegen, für wie viele Monate das übersteigende Einkommen tatsächlich<br />

7


einzusetzen ist (max. sechs Monate). Der Sachbearbeiter hat bei seiner Entscheidung<br />

eine Prognose über die Entwicklung des Einkommens des Hilfesuchenden abzugeben<br />

und auf dieser Grundlage die Entscheidung über die Anrechnung künftigen<br />

Einkommens auf den noch nicht gedeckten Teil des Bedarfes zu treffen. Dabei sind<br />

durchaus differenzierte Anrechnungszeiträume denkbar. Der festgesetzte<br />

Überprüfungszeitraum ist im Bescheid extra zu benennen.<br />

Beispiel 1: Klassenfahrt<br />

Antrag auf Kostenübernahme einer Klassenfahrt in Höhe von 139,00 €. Das<br />

übersteigende Einkommen des Familienvaters beträgt im Monat der Antragstellung<br />

(April) 12,50 €. Der Vater arbeitet als Maurer auf dem Bau. Für die kommenden<br />

Monate Mai bis Oktober ist mit deutlichen Überstunden zu rechnen.<br />

- Werden diese Überstunden ausgezahlt, zeichnet sich ab, dass das künftig<br />

übersteigende Einkommen die beantragten Kosten für die Klassenfahrt deckt. Eine<br />

Ablehnung ist zu erstellen.<br />

- Werden diese Überstunden nicht ausgezahlt und auf die Wintermonate<br />

angerechnet, ist von maximal 6 Monaten a 12,50 € übersteigendem Einkommen<br />

auszugehen. Die sich ergebenden 75,00 € (6 x 12,50 €) sind von den beantragten<br />

139,00 € für die Klassenfahrt abzuziehen. Hier wären 64,00 € für die Klassenfahrt als<br />

einmalige Beihilfe zu gewähren.<br />

Wird der Antrag auf Kostenübernahme nicht im April, sondern im Oktober eingereicht,<br />

können für die Monate November bis März je 12,50 € angerechnet werden. Für den<br />

April kann schon minimal mit Überstunden und folglich mit einem etwas höheren<br />

Nettoeinkommen kalkuliert werden. Das sich hier ergebende übersteigende<br />

Einkommen wird mit den 62,50 € (5 x 12,50 €) addiert und von den 139,00 € Beitrag<br />

Klassenfahrt abgezogen.<br />

Beispiel 2: Erstausstattung Geburt<br />

Antrag auf Erstausstattung bei Geburt in voller Höhe von 127,70 € Grundausstattung<br />

(Rest bereits vorhanden) im Februar. Der Entbindungstermin ist der 16. Mai. Dem<br />

Kindsvater und Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft liegt bereits die Kündigung zum<br />

31. Mai vor. Das übersteigende Einkommen beträgt 22,00 €. Das zu erwartende Alg I<br />

wird unter dem Nettoverdienst liegen. Für die Monate März bis Juni (Lohnzahlung Mai)<br />

sind 4 x 22,00 € anzurechnen und von den 127,70 € abzuziehen. Die 39,70 € sind mit<br />

Bescheid als einmalige Beihilfe zu bewilligen.<br />

Grundsätzlich ist an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass einmalige Leistungen<br />

i. S. v. § 23 Abs. 3 SGB II auch mehrfach beantragt werden können.<br />

Im Falle eines Bedarfes bei geringfügig übersteigendem Einkommen dürfen weder die<br />

Anrechnungszeiträume addiert, noch bereits angerechnete, übersteigende<br />

Einkommensanteile erneut angesetzt werden.<br />

8


3. Anlagen<br />

3.1. Aufschlüsselung Erstausstattung Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte<br />

Wohnzimmermöbel<br />

Mehrzweckschrank (nach Fam.größe) 164,50 €<br />

Tisch 54,50 €<br />

Stuhl (je Person) 25,00 €<br />

Sessel (bei älteren Menschen) 117,00 €<br />

Lampe 18,00 €<br />

Küchenmöbel<br />

Schrank klein oder Spüle 78,00 €<br />

Schrank groß 129,50 €<br />

Tisch klein 63,50 €<br />

Tisch groß 80,50 €<br />

Stuhl 25,00 €<br />

Lampe 14,00 €<br />

Kücheninventar<br />

Kochtopfset 31,50 €<br />

Kochtopf klein 13,50 €<br />

Kochtopf mittel 16,50 €<br />

Kochtopf groß 21,00 €<br />

Bratpfannenset 20,00 €<br />

Pfanne klein 9,50 €<br />

Pfanne mittel 12,50 €<br />

Pfanne groß 16,00 €<br />

Kaffeegedeck pro Person 4,00 €<br />

Tafelgedeck pro Person 5,50 €<br />

Kessel 20,00 €<br />

Bräter 30,00 €<br />

Milchtopf 21,00 €<br />

Besteck pro Person 3,00 €<br />

Elektrogeräte<br />

Kühlschrank 138,00 €<br />

Waschmaschine 247,00 €<br />

E-Herd 185,00 €<br />

Gasherd 296,50 €<br />

2-Platten-Kocher 35,00 €<br />

Staubsauger 34,50 €<br />

Bügeleisen 10,50 €<br />

Radio (mit Netzteil) 25,00 €<br />

Badmöbel<br />

Unterschrank / Regal 17,00 €<br />

Spiegel 20,00 €<br />

Duschvorhang 8,50 €<br />

Leuchte 12,50 €<br />

Schlafzimmer<br />

Kleiderschrank (2-türig) 83,50 €<br />

Kleiderschrank (3-türig) 122,50 €<br />

Bettgestell einzeln 100,00 €<br />

Bettgestell doppel 110,00 €<br />

Bettrost 35,50 €<br />

Matratze (auch gebraucht - gereinigt) 34,50 €<br />

Bett einzeln mit Rost und Matratze 170,00 €<br />

Bett doppel mit Rost und Matratze 250,00 €<br />

Matratzenschoner 10,50 €<br />

Deckbett 18,00 €<br />

Kopfkissen 12,50 €<br />

Schlafdecke 12,00 €<br />

9


Anmerkung<br />

Bett- u. Kopfkissenbezug 12,50 €<br />

Laken 5,00 €<br />

Kinderzimmer<br />

Kleiderschrank 75,00 €<br />

Schulaufgabentisch 50,00 €<br />

Bett 113,00 €<br />

Stuhl 21,00 €<br />

Lampe 12,50 €<br />

Flur<br />

Garderobe (Scherengitter) 50,50 €<br />

Schuhregal 31,50 €<br />

Sonstiges<br />

Gardinen u. Rollos als Schutz des Privatbereiches vor fremden Blicken:<br />

Gardinen (lfd. m) 5,00 €<br />

Store (zweifache Breite) 5,00 €<br />

Übergardine (1 ½ fache Breite) 5,00 €<br />

Rollo 9,50 €<br />

Gardinenstange G-Leiste (lfd. m) 7,00 €<br />

Bodenbelag (*Anmerkung) 5,00 €<br />

Teppich (*Anmerkung) 5,00 €<br />

Nähmaschine (*Anmerkung) 99,00 €<br />

Schulmappe 14,50 €<br />

Koffer 20,00 €<br />

Koffer 3tlg. 43,00 €<br />

Koffer 4tlg. 50,00 €<br />

Wäscheständer 20,00 €<br />

1. Bodenbelag ist vorrangig vom Vermieter zu erneuern. Eine Gewährung durch den<br />

Leistungsträger kommt nur in Ausnahmefällen nach §§ 535-539, 544, 547, 548 BGB in<br />

Betracht.<br />

2. Teppich: bei fußkalter Wohnung, Krankheit wie Rheuma, kleine Kinder.<br />

3. Nähmaschine: bei größeren Familien, ab 5 Personen.<br />

3.2. Aufschlüsselung Erstausstattung Bekleidung allgemein<br />

Hose oder Rock (2 x je 15,00 €) 30,00 €<br />

Pullover 25,00 €<br />

Hemd oder Bluse 25,00 €<br />

Unterwäsche 20,00 €<br />

Strümpfe/Strumpfhosen 10,00 €<br />

Jacke(n) 50,00 €<br />

Schuhwerk 50,00 €<br />

Schlafbekleidung 10,00 €<br />

Sonstiges 30,00 €<br />

10


3.3. Aufschlüsselung Erstausstattung Bekleidung bei Schwangerschaft<br />

Hose oder Rock 35,00 €<br />

Kleid 18,00 €<br />

Bluse oder Shirt lang 12,00 €<br />

Bluse oder Shirt kurz 10,00 €<br />

Slips 10,00 €<br />

Still-BH 15,00 €<br />

3.4. Aufschlüsselung Erstausstattung bei Geburt<br />

In den nachfolgenden Positionen sind nachfolgende Gegenstände enthalten:<br />

Babyerstausstattung Zusammensetzung<br />

Bett inkl. Ausstattung 128,60 € Bett mit Matratze 100,00 €<br />

Betteinlage 3,60 €<br />

Bettwäsche 10,00 €<br />

Decke 15,00 €<br />

insgesamt 128,60 €<br />

Grundausstattung 127,70 € Kamm, Bürste 2,50 €<br />

Badewanne 5,80 €<br />

Plastikeimer mit Deckel 5,00 €<br />

3er Set Flaschen 6,00 €<br />

Babydecke 4,00 €<br />

2 Badetücher 5,00 €<br />

2 Laken 4,00 €<br />

6 Bodys 21,00 €<br />

1 Paket Vlieswindeln 9,60 €<br />

6 Strampler 37,80 €<br />

6 Lätzchen 9,00 €<br />

2 x Strümpfe/Söckchen 3,00 €<br />

Jacke 15,00 €<br />

insgesamt 127,70 €<br />

Kinderwagen 100,00 €<br />

Hochstuhl 25,00 €<br />

Wickelauflage 10,00 €<br />

insgesamt 391,30 €<br />

11


3.5. Anlagesatz Klassenfahrten<br />

Antrag auf Erbringung einer abweichenden Leistung<br />

nach § 23 SGB II<br />

BG-Nr.: ______________________________________________________________<br />

Name, Vorname:<br />

______________________________________________________________<br />

Anschrift _________________________________________________________<br />

Art der beantragten Leistung:<br />

_________________________________________________________<br />

o § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (mehrtägige Klassenfahrt)<br />

Meine Tochter/ mein Sohn __________________________ möchte an einer mehrtägigen<br />

Klassenfahrt teilnehmen.<br />

Für oben beantragte Leistung habe ich bei folgenden Ämtern, Stiftungen und Organisationen<br />

Hilfe beantragt:<br />

_________________________________________________________________________________<br />

_________________________________________________________________________________<br />

___________________ ________________________________________<br />

Datum Unterschrift des Antragstellers<br />

12


BG-Nr.: ______________________________________________________________<br />

Name, Vorname:<br />

Name Schüler/in:<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

Anschrift _________________________________________________________<br />

_________________________________________________________<br />

Bescheinigung der Schule I<br />

(vor der Klassenfahrt)<br />

1. Es ist vorgesehen, mit der Klasse __________ vom ____________ bis _____________<br />

bzw. am _________________ folgende Veranstaltung durchzuführen:<br />

________________________ ________________________<br />

(Art der Veranstaltung) (Ort der Veranstaltung)<br />

2. Von den insgesamt _________ Schülern/Schülerinnen dieser Klasse nehmen ______ an der<br />

Veranstaltung teil.<br />

3. Handelt es sich um eine Klassenfahrt entsprechend der schulrechtlichen Bestimmungen?<br />

ja nein<br />

4. Kostenkalkulation (pro Schüler/in):<br />

a. Fahrkosten An- und Abreise ……………….. €<br />

b. sonstige Fahrkosten ……………….. €<br />

c. Kosten der Unterkunft ……………….. €<br />

d. Kosten der Verpflegung ……………….. €<br />

e. sonstige Ausgaben ……………….. €<br />

insgesamt: ……………….. €<br />

5. Finanzierungsplan (pro Schüler/in):<br />

a. Eigenleistung ……………….. €<br />

b. Zuschuss Schulträger ……………….. €<br />

c. andere Zuschüsse ……………….. €<br />

Termin der Zahlung der Eigenleistung der Eltern ………………..<br />

___________________ ________________________________________<br />

Datum Unterschrift Klassenlehrer/Stempel Schule<br />

BG-Nr.: ______________________________________________________________<br />

13


Name, Vorname:<br />

Name Schüler/in:<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

Anschrift _________________________________________________________<br />

_________________________________________________________<br />

Die Teilnahme an der Klassenfahrt wird bestätigt.<br />

Bescheinigung der Schule II<br />

(nach der Klassenfahrt)<br />

ja nein (Begründung auf diesem Blatt)<br />

___________________ ________________________________________<br />

Datum Unterschrift Klassenlehrer/Stempel Schule<br />

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