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Landkreis Ostprignitz-Ruppin

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Unter dem Aspekt des bisherigen Besitzes von Bett, Tisch, Stuhl und Schrank als<br />

Jugend- oder Kinderzimmer stehen für die Erstausstattung pauschal bis zu 900 €<br />

bereit. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft besteht Anspruch auf<br />

pauschal bis zu 300 €.<br />

2. Haushaltsneugründung:<br />

- Haushaltsneugründung bei vollständigem Verlust durch Brandschaden und<br />

ähnliches,<br />

- Haushaltsneugründung bei Ausländer mit Arbeitnehmerstatus,<br />

- Haushaltsneugründung wegen Beendigung der Obdachlosigkeit: betroffen sind<br />

z.B. nicht Sesshafte und Obdachlose, bei denen eine Ausstattung aus<br />

vorherigen Wohnungen nachweislich nicht mehr vorhanden ist,<br />

- Haushaltsneugründung bei aus Haft oder aus Einrichtungen entlassenen<br />

Personen, bei denen eine Ausstattung aus vorherigen Wohnungen nachweislich<br />

nicht mehr vorhanden ist,<br />

- Haushaltsneugründung aufgrund außergewöhnlicher Umstände:<br />

Neuanmietung einer Wohnung infolge von Trennung und Scheidung.<br />

Hier kommt die Gewährung einer Pauschale in Höhe von bis zu 1.200 € in Betracht.<br />

Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich die Pauschale um bis<br />

zu 300 €. In der Anlage 3.1 ist eine Aufschlüsselung der einzelnen Pauschbeträge<br />

hinterlegt, wenn nur einzelne Gegenstände beantragt werden.<br />

Die individuelle Verwendung dieser Pauschalen ist möglich. Es wird keine spezifische<br />

Verwendung der Mittel abgefordert. Sollte der Verdacht bestehen, dass eine<br />

zweckentfremdete Verwendung der Mittel erfolgt, sind die Belege vorzulegen. Es steht<br />

dem Hilfebedürftigen frei, neue und/oder gebrauchte Möbel und Geräte zu<br />

erwerben.<br />

2.2. Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt<br />

2.2.1. Erstausstattung Bekleidung<br />

Die Erstausstattung für Bekleidung in besonderen Fällen findet Anwendung unter den<br />

Kriterien des Punkt 2.1, Kategorie 2 (Verlust durch Brand, nicht Sesshafte und<br />

Obdachlose, aus Haft und anderen Einrichtungen Entlassene). Hier wird eine<br />

Pauschale von bis zu 250 € gewährt. In der Anlage 3.2 ist eine entsprechende<br />

Aufschlüsselung hinterlegt, wo der allgemeine Bedarf dargestellt wurde, der unter<br />

dem Begriff „Erstausstattung“ aufzufassen ist.<br />

Die individuelle Verwendung steht ohne Abrechnung der einzelnen Positionen frei.<br />

Bei Verdacht auf zweckentfremdete Verwendung sind die Belege vorzulegen.<br />

2.2.2. Erstausstattung Bekleidung für Schwangerschaft<br />

Für die Erstausstattung bei Schwangerschaft ist ein Pauschalbetrag ohne weitere<br />

Vorprüfung von 100 € zu gewähren. Es ist der werdenden Mutter freigestellt, welche<br />

Bekleidungsstücke für diesen Betrag gekauft werden.<br />

In der Anlage 3.3 ist eine Aufschlüsselung hinterlegt, wo der Umfang „Erstausstattung<br />

Bekleidung für Schwangerschaft“ näher beschrieben wird.<br />

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