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Jugendtreff - Stadt Renchen

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Für 2011/ 2012 sucht der Kinder- und<br />

<strong>Jugendtreff</strong><br />

in <strong>Renchen</strong> FSJ- Kräfte/<br />

JahrespraktikantInnen und Auszubildende im<br />

Bereich Jugend- und Heimerziehung sowie<br />

400 Euro Kräfte!!!<br />

Erforderlich sind:<br />

* Flexibilität<br />

* Zuverlässigkeit<br />

*Führerschein +PKW<br />

Vorkenntnisse in der Pädagogik bzw. in der offenen Kinder- und Jugendarbeit<br />

sind von Vorteil. Wer Interesse hat mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten<br />

schickt eine aussagekräftige Bewerbung ab sofort bitte mit Lichtbild,<br />

Lebenslauf und Zeugnis an folgende Adresse:<br />

Kinder- & <strong>Jugendtreff</strong> FlicFlac<br />

z. Hd.: Frau Beate Hanselmann<br />

Teichmatt 7b<br />

77871 <strong>Renchen</strong><br />

Tel. 07843/994634<br />

E-mail: leitung@jugendhaus-renchen.de<br />

www.jugendtreff-flicflac.de<br />

www.awo-ortenau.de<br />

Satzung zur Aufhebung der<br />

Satzung<br />

über die Kommunale Zusatzbetreuung<br />

im Rahmen der Verlässlichen Grundschule<br />

Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Renchen</strong> hat am 27.06.2011<br />

aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-<br />

Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des<br />

Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg<br />

(KAG), in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Die Satzung über die Kommunale Zusatzbetreuung im<br />

Rahmen der Verlässlichen Grundschule vom 19.09.2002,<br />

zuletzt geändert am 21.07.2009 wird aufgehoben<br />

§ 2<br />

Diese Satzung tritt am 1. September 2011 in Kraft.<br />

<strong>Renchen</strong>, den 27.06.2011<br />

Siefermann<br />

Bürgermeister<br />

7<br />

Diese Satzung wird hiermit aufgrund der Satzung über die<br />

Form der öffentlichen Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Renchen</strong><br />

in der Fassung vom 02.12.1981 öffentlich bekanntgegeben.<br />

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der<br />

Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung<br />

beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres<br />

nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />

der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber<br />

der <strong>Stadt</strong> geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />

dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande<br />

gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften<br />

über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder<br />

die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.<br />

Benutzungsordnung<br />

für die Kindertagesstätten der <strong>Stadt</strong> <strong>Renchen</strong><br />

Für die Arbeit in den Kindertagesstätten sind die gesetzlichen<br />

Bestimmungen und die folgende Benutzungsordnung<br />

maßgebend:<br />

§ 1 Aufgaben der Kindertagesstätte<br />

Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder<br />

in der Familie zu ergänzen und sie in ihren Bildungsprozessen<br />

zu unterstützen und einen Rahmen bereitzustellen,<br />

der ihre Bildungsmöglichkeiten erweitert.<br />

Die Kinder werden in folgenden Bildungs- und Entwicklungsbereichen<br />

gefördert: Körper, Sinne Sprache, Denken,<br />

Gefühl und Mitgefühl, Sinn, Werte und Religion. Die Kinder<br />

sollen sich zu eigenverantwortlichen, selbstbewussten<br />

und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten weiterentwickeln.<br />

Gestaltung und Art der Angebote und Aktivitäten<br />

sollen sich an den Interessen und Bedürfnissen der Kinder<br />

und ihrer Lebenssituation orientieren. Die Zusammenarbeit<br />

mit den Eltern ist dabei eine sehr wichtige Aufgabe.<br />

Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Kindergartens<br />

erfüllen zu können, orientieren sich die Mitarbeiter/<br />

innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen<br />

Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie<br />

und –pädagogik, sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen<br />

Arbeit.<br />

Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die<br />

Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen, sozialen,<br />

weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten<br />

Rücksicht, hierbei kommt der Einrichtung eine ausgleichende<br />

Aufgabe zu.<br />

§ 2 Aufnahme<br />

1. Im Kleinkindbereich werden Kinder im Alter vom 1. bis<br />

zum 3. Lebensjahr betreut. Im Kindertagesstättenbereich<br />

werden Kinder im Alter von 2,5 bis 6 Jahren in altersgemischten<br />

Gruppen aufgenommen. In der Kindertagesstätte<br />

Erlach werden zusätzlich Kinder bis 10 Jahre<br />

im Rahmen der Schulkindbetreuung aufgenommen.<br />

2. Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit<br />

möglich, in gemeinsamen Gruppen erzogen. Dabei wird<br />

berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten<br />

als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung<br />

getragen wird.<br />

3. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen<br />

der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die<br />

Leitung der Einrichtung.<br />

4. Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung<br />

ärztlich untersucht. Hierfür muss die Bescheinigung<br />

nach Anlage 1 vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Kinder<br />

im Schulalter.<br />

Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch<br />

vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung<br />

für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen.<br />

Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter<br />

des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte<br />

ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).

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