Jugendtreff - Stadt Renchen
Jugendtreff - Stadt Renchen
Jugendtreff - Stadt Renchen
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Für 2011/ 2012 sucht der Kinder- und<br />
<strong>Jugendtreff</strong><br />
in <strong>Renchen</strong> FSJ- Kräfte/<br />
JahrespraktikantInnen und Auszubildende im<br />
Bereich Jugend- und Heimerziehung sowie<br />
400 Euro Kräfte!!!<br />
Erforderlich sind:<br />
* Flexibilität<br />
* Zuverlässigkeit<br />
*Führerschein +PKW<br />
Vorkenntnisse in der Pädagogik bzw. in der offenen Kinder- und Jugendarbeit<br />
sind von Vorteil. Wer Interesse hat mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten<br />
schickt eine aussagekräftige Bewerbung ab sofort bitte mit Lichtbild,<br />
Lebenslauf und Zeugnis an folgende Adresse:<br />
Kinder- & <strong>Jugendtreff</strong> FlicFlac<br />
z. Hd.: Frau Beate Hanselmann<br />
Teichmatt 7b<br />
77871 <strong>Renchen</strong><br />
Tel. 07843/994634<br />
E-mail: leitung@jugendhaus-renchen.de<br />
www.jugendtreff-flicflac.de<br />
www.awo-ortenau.de<br />
Satzung zur Aufhebung der<br />
Satzung<br />
über die Kommunale Zusatzbetreuung<br />
im Rahmen der Verlässlichen Grundschule<br />
Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Renchen</strong> hat am 27.06.2011<br />
aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-<br />
Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des<br />
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg<br />
(KAG), in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die Satzung über die Kommunale Zusatzbetreuung im<br />
Rahmen der Verlässlichen Grundschule vom 19.09.2002,<br />
zuletzt geändert am 21.07.2009 wird aufgehoben<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt am 1. September 2011 in Kraft.<br />
<strong>Renchen</strong>, den 27.06.2011<br />
Siefermann<br />
Bürgermeister<br />
7<br />
Diese Satzung wird hiermit aufgrund der Satzung über die<br />
Form der öffentlichen Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Renchen</strong><br />
in der Fassung vom 02.12.1981 öffentlich bekanntgegeben.<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der<br />
Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung<br />
beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres<br />
nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber<br />
der <strong>Stadt</strong> geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />
dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande<br />
gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften<br />
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder<br />
die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.<br />
Benutzungsordnung<br />
für die Kindertagesstätten der <strong>Stadt</strong> <strong>Renchen</strong><br />
Für die Arbeit in den Kindertagesstätten sind die gesetzlichen<br />
Bestimmungen und die folgende Benutzungsordnung<br />
maßgebend:<br />
§ 1 Aufgaben der Kindertagesstätte<br />
Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder<br />
in der Familie zu ergänzen und sie in ihren Bildungsprozessen<br />
zu unterstützen und einen Rahmen bereitzustellen,<br />
der ihre Bildungsmöglichkeiten erweitert.<br />
Die Kinder werden in folgenden Bildungs- und Entwicklungsbereichen<br />
gefördert: Körper, Sinne Sprache, Denken,<br />
Gefühl und Mitgefühl, Sinn, Werte und Religion. Die Kinder<br />
sollen sich zu eigenverantwortlichen, selbstbewussten<br />
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten weiterentwickeln.<br />
Gestaltung und Art der Angebote und Aktivitäten<br />
sollen sich an den Interessen und Bedürfnissen der Kinder<br />
und ihrer Lebenssituation orientieren. Die Zusammenarbeit<br />
mit den Eltern ist dabei eine sehr wichtige Aufgabe.<br />
Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Kindergartens<br />
erfüllen zu können, orientieren sich die Mitarbeiter/<br />
innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen<br />
Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie<br />
und –pädagogik, sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen<br />
Arbeit.<br />
Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die<br />
Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen, sozialen,<br />
weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten<br />
Rücksicht, hierbei kommt der Einrichtung eine ausgleichende<br />
Aufgabe zu.<br />
§ 2 Aufnahme<br />
1. Im Kleinkindbereich werden Kinder im Alter vom 1. bis<br />
zum 3. Lebensjahr betreut. Im Kindertagesstättenbereich<br />
werden Kinder im Alter von 2,5 bis 6 Jahren in altersgemischten<br />
Gruppen aufgenommen. In der Kindertagesstätte<br />
Erlach werden zusätzlich Kinder bis 10 Jahre<br />
im Rahmen der Schulkindbetreuung aufgenommen.<br />
2. Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit<br />
möglich, in gemeinsamen Gruppen erzogen. Dabei wird<br />
berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten<br />
als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung<br />
getragen wird.<br />
3. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen<br />
der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die<br />
Leitung der Einrichtung.<br />
4. Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung<br />
ärztlich untersucht. Hierfür muss die Bescheinigung<br />
nach Anlage 1 vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Kinder<br />
im Schulalter.<br />
Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch<br />
vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung<br />
für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen.<br />
Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter<br />
des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte<br />
ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).