Jugendtreff - Stadt Renchen
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2.3 Entgelt für max.<br />
Betreuungszeit<br />
6,5 Std./tägl. 196,50 € 200,50 €<br />
2.4 Entgelt für max.<br />
Betreuungszeit<br />
9 Std./tägl. 272,50 € 278,50 €<br />
3. Für Kinder von 1-2 Jahre<br />
3.1 Entgelt für max.<br />
Betreuungszeit<br />
4 Std./tägl. 224,00 € 229,00 €<br />
3.2 Entgelt für max.<br />
Betreuungszeit<br />
5 Std./tägl. 275,00 € 281,00 €<br />
3.3 Entgelt für max.<br />
Betreuungszeit<br />
6,5 Std./tägl. 357,00 € 365,00 €<br />
3.4 Entgelt für max.<br />
Betreuungszeit<br />
9 Std./tägl. 499,00 € 510,00 €<br />
4. Für Schulkindbetreuung<br />
4.1 Entgelt für max.<br />
Betreuungszeit 2 Std./tägl.<br />
(<strong>Renchen</strong> + Erlach) 49,00 € 50,00 €<br />
4.2 Entgelt für max.<br />
Betreuungszeit<br />
3,5 Std./tägl. (nur Erlach) 85,75 € 87,50 €<br />
4.3 Entgelt für max.<br />
Betreuungszeit<br />
4 Std./tägl. (nur Erlach) 98,00 € 100,00 €<br />
* beinhaltet 2,00 € Teegeld und 0,50 € Portfoliogeld.<br />
5. Für die Staffelung nach Ziffer 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 ist die<br />
Anzahl der Kinder einer Familie bzw. eines Alleinerziehungsberechtigten<br />
zugrunde zu legen, die im gleichen<br />
Haushalt gemeldet sind. Hierbei werden Kinder bis zur<br />
Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.<br />
6. Die Entgelterhebung erfolgt für 11 Monate. Im Monat<br />
August (Sommerferien) werden keine Benutzungsentgelte<br />
erhoben.<br />
7. Ferienregelung: Kinder die in den kommunalen Kindergärten<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Renchen</strong> betreut werden, können während<br />
der ferienbedingten Schließung eines Kindergartens<br />
jeweils im anderen kommunalen Kindergarten betreut<br />
werden, sofern entsprechende Plätze verfügbar<br />
sind. Für diese Betreuung werden pro Woche ¼ des Benutzungsentgelts<br />
gem. Ziffern 1 – 3 erhoben<br />
8. Eine Änderung der Benutzungsentgelte bleibt vorbehalten.<br />
9. Bei Abmeldung eines Kindes ist das Benutzungsentgelt<br />
bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind<br />
abgemeldet wurde.<br />
10. Das Benutzungsentgelt ist auch für die Ferien der Einrichtung<br />
und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus<br />
besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.<br />
§ 7 Versicherung<br />
1. Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches<br />
Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert<br />
- auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,<br />
- während des Aufenthalts in der Einrichtung,<br />
- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb<br />
des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste<br />
etc.).<br />
2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung<br />
eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich<br />
gemeldet werden.<br />
3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechselung<br />
der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände<br />
des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird<br />
empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu<br />
versehen.<br />
9<br />
4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften<br />
unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen,<br />
eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.<br />
§ 8 Regelung in Krankheitsfällen<br />
1. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen,<br />
Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder<br />
Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten.<br />
2. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes<br />
an einer ansteckenden Krankheit (zum Beispiel<br />
Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken,<br />
Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung,<br />
Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut<br />
oder Darm) muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht<br />
werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden<br />
Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle<br />
ausgeschlossen.<br />
3. Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit<br />
(Diphterie, Poliomyelitis, Shigellose, Cholera, Thyphus,<br />
EHEC-Darminfektion, Lungentuberkulose, Skabies<br />
(Krätze), Impetigo contagiose (Borkenflechte), wiederholter<br />
Kopflausbefall)- auch in der Familie - die Einrichtung<br />
wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
vorzulegen (Anlage 3). Davon unberührt<br />
bleibt das Recht der Einrichtung gegenüber Eltern,<br />
die wiederholt klinisch kranke Kinder in die Einrichtung<br />
schicken, auf einem ärztlichen Attest zu bestehen. Im<br />
Einzelfall kann das Gesundheitsamt bei ansteckender<br />
Erkrankung von Familienmitgliedern eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
verlangen bzw. Maßnahmen<br />
anordnen.<br />
§ 9 Aufsicht<br />
1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich<br />
die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für<br />
die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Bei Veranstaltungen<br />
der Einrichtung an denen Eltern gemeinsam<br />
mit ihren Kindern teilnehmen sind grundsätzlich<br />
die Eltern für ihre Kinder verantwortlich (Grillfest, St.<br />
Martin,…)<br />
2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt<br />
erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte<br />
in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen<br />
derselben. Auf dem Weg von und zur Einrichtung<br />
sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine<br />
den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen<br />
Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich<br />
ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.<br />
Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche<br />
Erklärung gegenüber dem Träger (Anlage 4) entscheiden,<br />
ob das Kind alleine nach Hause gehen darf.<br />
Dies ist bei Kindern im Schulalter nicht erforderlich.<br />
3. Die Kinder sollen nicht mit dem eigenen Fahrrad den<br />
Kindergarten besuchen.<br />
§ 10 Elternbeirat<br />
Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat<br />
an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe<br />
hierzu die Richtlinien des Sozialministeriums über die Bildung<br />
und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes<br />
in der jeweils gültigen Fassung).<br />
§ 11 Inkrafttreten<br />
Die Benutzungsordnung tritt am 01. September 2011 in<br />
Kraft.<br />
<strong>Renchen</strong>, den 27.06.2011<br />
gez.<br />
Siefermann<br />
Bürgermeister