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Jugendtreff - Stadt Renchen

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2.3 Entgelt für max.<br />

Betreuungszeit<br />

6,5 Std./tägl. 196,50 € 200,50 €<br />

2.4 Entgelt für max.<br />

Betreuungszeit<br />

9 Std./tägl. 272,50 € 278,50 €<br />

3. Für Kinder von 1-2 Jahre<br />

3.1 Entgelt für max.<br />

Betreuungszeit<br />

4 Std./tägl. 224,00 € 229,00 €<br />

3.2 Entgelt für max.<br />

Betreuungszeit<br />

5 Std./tägl. 275,00 € 281,00 €<br />

3.3 Entgelt für max.<br />

Betreuungszeit<br />

6,5 Std./tägl. 357,00 € 365,00 €<br />

3.4 Entgelt für max.<br />

Betreuungszeit<br />

9 Std./tägl. 499,00 € 510,00 €<br />

4. Für Schulkindbetreuung<br />

4.1 Entgelt für max.<br />

Betreuungszeit 2 Std./tägl.<br />

(<strong>Renchen</strong> + Erlach) 49,00 € 50,00 €<br />

4.2 Entgelt für max.<br />

Betreuungszeit<br />

3,5 Std./tägl. (nur Erlach) 85,75 € 87,50 €<br />

4.3 Entgelt für max.<br />

Betreuungszeit<br />

4 Std./tägl. (nur Erlach) 98,00 € 100,00 €<br />

* beinhaltet 2,00 € Teegeld und 0,50 € Portfoliogeld.<br />

5. Für die Staffelung nach Ziffer 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 ist die<br />

Anzahl der Kinder einer Familie bzw. eines Alleinerziehungsberechtigten<br />

zugrunde zu legen, die im gleichen<br />

Haushalt gemeldet sind. Hierbei werden Kinder bis zur<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.<br />

6. Die Entgelterhebung erfolgt für 11 Monate. Im Monat<br />

August (Sommerferien) werden keine Benutzungsentgelte<br />

erhoben.<br />

7. Ferienregelung: Kinder die in den kommunalen Kindergärten<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Renchen</strong> betreut werden, können während<br />

der ferienbedingten Schließung eines Kindergartens<br />

jeweils im anderen kommunalen Kindergarten betreut<br />

werden, sofern entsprechende Plätze verfügbar<br />

sind. Für diese Betreuung werden pro Woche ¼ des Benutzungsentgelts<br />

gem. Ziffern 1 – 3 erhoben<br />

8. Eine Änderung der Benutzungsentgelte bleibt vorbehalten.<br />

9. Bei Abmeldung eines Kindes ist das Benutzungsentgelt<br />

bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind<br />

abgemeldet wurde.<br />

10. Das Benutzungsentgelt ist auch für die Ferien der Einrichtung<br />

und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus<br />

besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.<br />

§ 7 Versicherung<br />

1. Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches<br />

Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert<br />

- auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,<br />

- während des Aufenthalts in der Einrichtung,<br />

- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb<br />

des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste<br />

etc.).<br />

2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung<br />

eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich<br />

gemeldet werden.<br />

3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechselung<br />

der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände<br />

des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird<br />

empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu<br />

versehen.<br />

9<br />

4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften<br />

unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen,<br />

eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.<br />

§ 8 Regelung in Krankheitsfällen<br />

1. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen,<br />

Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder<br />

Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten.<br />

2. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes<br />

an einer ansteckenden Krankheit (zum Beispiel<br />

Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken,<br />

Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung,<br />

Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut<br />

oder Darm) muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht<br />

werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden<br />

Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle<br />

ausgeschlossen.<br />

3. Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit<br />

(Diphterie, Poliomyelitis, Shigellose, Cholera, Thyphus,<br />

EHEC-Darminfektion, Lungentuberkulose, Skabies<br />

(Krätze), Impetigo contagiose (Borkenflechte), wiederholter<br />

Kopflausbefall)- auch in der Familie - die Einrichtung<br />

wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

vorzulegen (Anlage 3). Davon unberührt<br />

bleibt das Recht der Einrichtung gegenüber Eltern,<br />

die wiederholt klinisch kranke Kinder in die Einrichtung<br />

schicken, auf einem ärztlichen Attest zu bestehen. Im<br />

Einzelfall kann das Gesundheitsamt bei ansteckender<br />

Erkrankung von Familienmitgliedern eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

verlangen bzw. Maßnahmen<br />

anordnen.<br />

§ 9 Aufsicht<br />

1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich<br />

die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für<br />

die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Bei Veranstaltungen<br />

der Einrichtung an denen Eltern gemeinsam<br />

mit ihren Kindern teilnehmen sind grundsätzlich<br />

die Eltern für ihre Kinder verantwortlich (Grillfest, St.<br />

Martin,…)<br />

2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt<br />

erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte<br />

in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen<br />

derselben. Auf dem Weg von und zur Einrichtung<br />

sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine<br />

den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen<br />

Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich<br />

ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.<br />

Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber dem Träger (Anlage 4) entscheiden,<br />

ob das Kind alleine nach Hause gehen darf.<br />

Dies ist bei Kindern im Schulalter nicht erforderlich.<br />

3. Die Kinder sollen nicht mit dem eigenen Fahrrad den<br />

Kindergarten besuchen.<br />

§ 10 Elternbeirat<br />

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat<br />

an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe<br />

hierzu die Richtlinien des Sozialministeriums über die Bildung<br />

und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes<br />

in der jeweils gültigen Fassung).<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

Die Benutzungsordnung tritt am 01. September 2011 in<br />

Kraft.<br />

<strong>Renchen</strong>, den 27.06.2011<br />

gez.<br />

Siefermann<br />

Bürgermeister

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