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News und Trends - Geschäftsreise effektiv

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Abläufe optimieren . Kosten senken . <strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong><br />

Qualität sichern<br />

<strong>Geschäftsreise</strong> / Gemischte Reise / Lohnbuchhaltung / Travel Management<br />

Praxisfall – Steuern <strong>und</strong> Sozialversicherung<br />

bei <strong>Geschäftsreise</strong> mit angehängtem Urlaub<br />

von Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg<br />

Bei jedem Travel Manager, Personalleiter oder Lohnbuchhalter „schrillen die<br />

Alarmglocken“, wenn ein Arbeitnehmer eine <strong>Geschäftsreise</strong> auch zu „privaten<br />

Zwecken“ nutzen möchte. Denn plötzlich stellen sich Fragen wie: Muss der<br />

Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern? Und wenn ja, wie hoch<br />

ist er? Was ist mit den Beiträgen zur Sozialversicherung? Ist der Betriebsausgabenabzug<br />

bei einer „gemischten Reise“ gewährleistet?<br />

Diese Fragen dürfen keinesfalls unbeantwortet bleiben. Denn die Gefahr ist<br />

groß, dass ein Betriebsprüfer des Finanzamts – oft Jahre später – den Sachverhalt<br />

steuerlich völlig anders bewertet <strong>und</strong> die Lohnsteuer nachfordert.<br />

Ein Fall aus der betrieblichen Praxis<br />

Wir haben eine Reihe von Praxisfällen aufgespürt, die Gegenstand von Betriebsprüfungen<br />

gewesen sind. Wir schildern Ihnen diese Fälle nach <strong>und</strong> nach<br />

in „<strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong>“ <strong>und</strong> sagen Ihnen, wie sie in puncto Steuern <strong>und</strong><br />

Sozialversicherung richtig zu lösen sind.<br />

----------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Anzeige<br />

Ausgabe 6 | Juni 2009<br />

Inhalt<br />

<strong>Geschäftsreise</strong> / Gemischte Reise /<br />

Travel Management<br />

Praxisfall – Steuern <strong>und</strong> Sozialversicherung<br />

bei Geschäfts-<br />

reise mit angehängtem Urlaub 1<br />

Firmenwagen / Dienstwagen<br />

Keine Privatnutzung des Firmenwagens<br />

bei längerer Krankheit 3<br />

Firmenwagen / Dienstwagen/<br />

Lohnbuchhaltung<br />

Private Nutzung eines Firmen-<br />

wagens ist pfändbar 3<br />

Flugreise / <strong>Geschäftsreise</strong> /<br />

Travel Management<br />

Bei Flugannullierungen <strong>und</strong><br />

-verspätungen können <strong>Geschäftsreise</strong>nde<br />

einiges einfordern 4<br />

Flugreise / Reisekosten /<br />

Reiskostenabrechnung<br />

Keine Erstattung von „Business<br />

Class“ für Rechtsanwälte 7<br />

Fuhrpark Management / Firmenwagen<br />

/ Dienstwagen<br />

Viele gute Gründe sprechen<br />

für eine Firmenwagenordnung<br />

im Unternehmen 8


Abläufe optimieren . Kosten senken . <strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong><br />

Qualität sichern<br />

Beginnen wollen wir mit einem „Klassiker“: Der <strong>Geschäftsreise</strong> mit angehängtem<br />

Urlaub. Dazu folgendes Beispiel aus der betrieblichen Praxis:<br />

Beispiel<br />

Ein Monteur flog im Auftrag seines Arbeitgebers am 1.6.2008 nach China <strong>und</strong><br />

baute dort in der Zeit vom 2. bis 15.6.2008 eine Maschine auf. Im Anschluss<br />

daran verbrachte er seinen Jahresurlaub in China (16.6.2008 bis 5.7.2008) <strong>und</strong><br />

kehrte am 6.7.2008 nach Deutschland zurück. Das Hotel für die Zeit des Maschinenaufbaus<br />

sowie den Hin- <strong>und</strong> Rückflug nach China hatte der Arbeitgeber<br />

gebucht. Die Hotels, zwei Inlandsflüge in China sowie den Mietwagen für die<br />

Urlaubszeit hatte der Arbeitnehmer privat gebucht <strong>und</strong> selbst bezahlt.<br />

Problem „Gemischte Aufwendungen“<br />

Das Problem im Beispielsfall: Auswärtstätigkeiten, die sowohl beruflich als<br />

auch privat veranlasst sind, sind „gemischte Aufwendungen“ nach § 12<br />

Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie dürfen vom Arbeitgeber<br />

nicht steuerfrei erstattet werden, <strong>und</strong> auch ein Abzug als Werbungskosten<br />

ist nicht möglich.<br />

Wichtig: In der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esfinanzhofs (BFH) sind inzwischen<br />

deutliche Tendenzen erkennbar, die diesem starren Aufteilungsverbot eine<br />

Absage erteilen:<br />

Für die Frage, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn des<br />

Arbeitnehmers oder Zuwendungen im betrieblichen Interesse darstellen,<br />

scheint die Sache klar: Eindeutig zuordenbare Aufwendungen dürfen<br />

aufgeteilt werden. Nicht eindeutig zuordenbare müssen „sachgerecht“<br />

geschätzt werden (BFH, Urteil vom 18.8.2005, Az: VI R 32/03).<br />

Eine Aufteilung der Flugkosten lehnt die Finanzverwaltung weiterhin ab.<br />

Anderer Ansicht ist der VI. Senat des BFH. Weil diese Aufteilung aber der<br />

bisherigen BFH-Rechtsprechung widerspricht, hat er die Frage dem Großen<br />

Senat (Az: GrS 1/06) vorgelegt (Beschluss vom 20.7.2006, Az: VI R 94/01).<br />

Dieser besteht aus Vertretern aller Senate <strong>und</strong> soll bei unterschiedlichen<br />

Auffassungen einzelner Senate für eine einheitliche Rechtsprechung des<br />

BFH sorgen. Seine Entscheidung ist dann für alle Senate verbindlich. Der<br />

Große Senat wird voraussichtlich noch in diesem Jahr entscheiden.<br />

Die Lösung im Praxisfall<br />

Bezogen auf unseren Praxisfall bedeutet das:<br />

Der Arbeitgeber kann seine gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben<br />

steuermindernd geltend machen.<br />

Die mit dem Aufbau der Maschine zusammenhängenden Aufwendungen<br />

(Übernachtungs-, Reisenebenkosten <strong>und</strong> Verpflegungsmehraufwendungen)<br />

sind beruflich veranlasst. Der Arbeitgeber darf sie dem Arbeitnehmer<br />

(im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge) steuerfrei erstatten. Die<br />

Steuerfreiheit löst auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.<br />

Die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit endete mit Urlaubsantritt<br />

am 16. Juni 2008. Ab diesem Zeitpunkt waren sämtliche Aufwendun-<br />

Ausgabe 6 | Juni 2009<br />

Zahl des Monats<br />

54 Prozent ...<br />

der Notfälle, die sich in Flugzeugen<br />

ereignen, sind Ohnmachtsanfälle.<br />

Als Ursachen werden der Druckunterschied<br />

im Flugzeug <strong>und</strong> eine zu<br />

niedrige oder zu hohe Temperatur<br />

in der Kabine genannt. An zweiter<br />

Stelle stehen Magen-Darm-Beschwerden<br />

(9 Prozent), gefolgt von<br />

Herz-Kreislauf-Problemen (5 Prozent).<br />

Nur 0,5 Prozent aller Notfälle<br />

betrafen Thrombosen, berichtet die<br />

„Apotheken Umschau“.<br />

Seminare <strong>und</strong> Kongresse<br />

08.06.2009<br />

Praxis der Reisekosten – Teil I<br />

(Seminartag), Präsenzseminar,<br />

Wirtschaftsseminare Hoven, Köln<br />

(Radisson SAS Hotel).<br />

>mehr im Web<br />

08.06. - 09.06.2009<br />

Der Einkauf von Reiseleistungen,<br />

Zweitägiges Präsenzseminar, Technische<br />

Akademie Wuppertal e. V.<br />

(Weiterbildungszentrum Elberfeld,<br />

Hubertusallee 18). >mehr im Web<br />

16.06.2009<br />

Bonusprogramme,<br />

Präsenzseminar, VDR-Akademie<br />

(Darmstädter Landstraße 125,<br />

60598 Frankfurt). >mehr im Web<br />

16.06.2009<br />

Praxistag <strong>Geschäftsreise</strong>n,<br />

Fachforen für den Mittelstand,<br />

VDR-Akademie (Holiday Inn Köln -<br />

Am Stadtwald). >mehr im Web<br />

17.06.2009<br />

Reisekosten – Problemfälle des<br />

steuerlichen Reisekostenrechts,<br />

Präsenzseminar, VDR-Akademie<br />

(Deutsches Institut für Betriebswirtschaft,<br />

Frankfurt/Main, Friedrichstraße<br />

10-12). >mehr im Web<br />

17.06.2009<br />

Aktuelles Reisekostenrecht,<br />

Präsenzseminar, Verlag Dashöfer,<br />

Hamburg. >mehr im Web<br />

18.06. – 19.06.2009<br />

8. bfp Fuhrpark-FORUM 2009<br />

am Nürburgring (Dorint Hotel/<br />

Grand-Prix-Strecke). >mehr im Web<br />

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Abläufe optimieren . Kosten senken . <strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong><br />

Qualität sichern<br />

gen, die in Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt standen, nicht<br />

mehr beruflich veranlasst. Eine Trennung der Kosten in einen steuerlich<br />

abzugsfähigen beruflichen <strong>und</strong> einen steuerlich nicht abzugsfähigen privaten<br />

Anteil ist unzweifelhaft möglich.<br />

Weil die nach Projektabschluss angefallenen Aufwendungen nicht unmittelbar<br />

beruflich veranlasst sind, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />

diese Kosten auch nicht steuerfrei erstatten. Die Voraussetzungen für die<br />

Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 16 EStG in Verbindung mit R 9.4 Absatz 2<br />

Lohnsteuer-Richtlinien liegen nicht vor.<br />

Geht man davon aus, dass sich die Auffassung des VI. BFH-Senats auch im<br />

Großen Senat durchsetzt, müssen die Kosten für Hin- <strong>und</strong> Rückflug aufgeteilt<br />

werden. Ein vom BFH anerkannter Modus sind dabei die Zeitanteile<br />

der Reise, wobei An- <strong>und</strong> Heimreisetag nicht mitzählen. Im Beispiel wären<br />

somit 12 Tage (1/3) beruflich <strong>und</strong> 18 Tage (2/3) privat veranlasst.<br />

Da der Arbeitgeber die Flugkosten insgesamt getragen hat, sind 2/3 der<br />

Flugkosten steuerpflichtiger Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) des Arbeitnehmers.<br />

Dieser muss der Lohnversteue rung unterworfen werden,<br />

<strong>und</strong> es fallen darauf Beiträge zur Sozialversicherung an. Sozialversicherungsbeiträge<br />

fallen ausnahmsweise nicht an, wenn der Arbeitnehmer<br />

nicht sozialversicherungspflichtig ist (zum Beispiel ein beherrschender<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer) oder die Beitragsbemessungsgrenze in<br />

der Sozialversicherung überschritten ist.<br />

Unser Service: Schildern Sie uns Ihre Praxisfälle (ge@iww.de), <strong>und</strong> wir<br />

werden in allgemein gehaltener Form in unserer Berichterstattung darauf<br />

eingehen (eine individuelle Rechtsberatung ist uns nicht gestattet). >>><br />

Firmenwagen / Dienstwagen<br />

Keine Privatnutzung des Firmenwagens bei längerer Krankheit<br />

Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung haben weiterhin arbeitsunfähige<br />

Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf die private Nutzung ihres<br />

Firmenwagens. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall nach Ansicht des<br />

Arbeitsgerichts Stuttgart den Firmenwagen zurückverlangen. (Urteil vom<br />

25.2.2009, Az: 20 Ca 1933/08). >>><br />

Firmenwagen / Dienstwagen / Lohnbuchhaltung<br />

Private Nutzung eines Firmenwagens ist pfändbar<br />

Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist das als Entgelt<br />

gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines<br />

Firmenwagens zusammenzurechnen, entschied das Landesarbeitsgericht<br />

(LAG) Hessen (Urteil vom 15.10.2008, Az: 6 Sa 1025/07). Das folgende Beispiel<br />

zeigt, wie sich diese Rechtsprechung des LAG auswirkt.<br />

Ein Arbeitnehmer (verheiratet, zwei Kinder, Ehefrau nicht berufstätig) hat ein<br />

bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.765 Euro. Aufgr<strong>und</strong> der Unterhaltspflicht<br />

für drei Personen kann davon nichts gepfändet werden (Tabelle zu<br />

§ 850c ZPO). Hat er aber einen Firmenwagen <strong>und</strong> muss monatlich 400 Euro<br />

für die Privatnutzung versteuern, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.165 Euro<br />

<strong>und</strong> es sind monatlich 117,29 Euro pfändbar.<br />

Ausgabe 6 | Juni 2009<br />

Seminare <strong>und</strong> Kongresse<br />

18.06.2009<br />

Licht im Abrechnungs-Dunkel,<br />

Live-Demonstration des Systems<br />

<strong>und</strong> der Bericht einer K<strong>und</strong>in aus<br />

der täglichen Praxis mit HRworks<br />

(Dialogmuseum GmbH, Hanauer<br />

Landstraße 137-145, 60314 Frankfurt/Main).<br />

>mehr im Web<br />

23.06.2009<br />

Effiziente Planung von <strong>Geschäftsreise</strong>n,<br />

Präsenzseminar, VDR-<br />

Akademie, Frankfurt/Main<br />

(Darmstädter Landstraße 125).<br />

>mehr im Web<br />

24.06.2009<br />

Richtige Verhaltensweisen in<br />

der Krise: Fuhrpark optimieren<br />

– Kosten sparen, Präsenzseminar,<br />

Autoflotte, Gründau (ADAC-<br />

Zentrum Gründautalring 1, 63584<br />

Gründau). >mehr im Web<br />

06.07.2009<br />

Aktuelles Reisekostenrecht,<br />

Präsenzseminar, Verlag Dashöfer,<br />

Leipzig. >mehr im Web<br />

07.07.2009<br />

Achtung Steuerfalle Veranstaltungsplanung!<br />

– Was bei der<br />

Planung von Meetings <strong>und</strong> Veranstaltungen<br />

beachtet werden muss,<br />

Präsenzseminar, VDR-Akademie<br />

(Darmstädter Landstraße 125,<br />

60598 Frankfurt). >mehr im Web<br />

30.07.2009<br />

Internationales Travel<br />

Management, Präsenzseminar,<br />

VDR-Akademie (Darmstädter<br />

Landstraße 125, 60598 Frankfurt).<br />

>mehr im Web<br />

31.07.2009<br />

Aktuelles Reisekosten- <strong>und</strong><br />

Bewirtungsrecht, Präsenzseminar,<br />

IHK Akademie München.Westerham<br />

(Von-Andrian-Strasse 5,<br />

83620 Feldkirchen-Westerham).<br />

>mehr im Web<br />

Unser Tipp: Weitere Veranstaltungen<br />

finden Sie im Veranstaltungskalender<br />

auf unserer Homepage:<br />

www.geschaeftsreise-<strong>effektiv</strong>.de<br />

3


Abläufe optimieren . Kosten senken . <strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong><br />

Qualität sichern<br />

Flugreise / <strong>Geschäftsreise</strong><br />

Bei Flugannullierungen <strong>und</strong> -verspätungen<br />

können <strong>Geschäftsreise</strong>nde einiges einfordern<br />

von Dr. Dietrich Kressel, Rechtsanwalt, Hannover<br />

Viele <strong>Geschäftsreise</strong>nde haben das Szenario vermutlich bereits etliche Male<br />

durchlitten: im vorhergehenden Termin ständig zur Uhr geschaut, unter Zeitdruck<br />

zum Flughafen gehetzt, kurz vor Abflug mit Anspannung die Sicherheitskontrolle<br />

hinter sich gebracht, um dann festzustellen, dass der gebuchte Flug<br />

um mehrere St<strong>und</strong>en verspätet ist. Ähnlich groß ist die Begeisterung, wenn<br />

der Flug ganz annulliert ist oder ein <strong>Geschäftsreise</strong>nder trotz ordnungsgemäßer<br />

Buchung wegen Überbuchung nicht wie geplant befördert wird.<br />

„Denied Boarding Verordnung“ regelt die Ansprüche<br />

Als Reaktion auf dieses im Luftverkehr tausendfach auftretende Ärgernis<br />

schuf die EU die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die „Denied Boarding<br />

Verordnung“(DBV). Sie gilt seit 17. Februar 2005 <strong>und</strong> soll „... ein hohes Schutzniveau<br />

für Fluggäste sicherstellen“ <strong>und</strong> zugleich „.. den Erfordernissen des<br />

Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung“ tragen.<br />

Wichtig: Verspätungen <strong>und</strong> Annullierungen einzelner Flüge sind trotz aller<br />

gebotenen Sorgfalt unumgänglich <strong>und</strong> lösen auch keine Ansprüche zugunsten<br />

des Reisenden aus. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Sicherheit von<br />

Passagieren <strong>und</strong> Besatzung aufgr<strong>und</strong> außergewöhnlicher Umstände nicht<br />

gewährleistet werden kann. Die DBV nennt beispielhaft<br />

Wetterbedingungen, die die Durchführung des Flugs verhindern,<br />

Sicherheitsrisiken,<br />

unerwartete Flugsicherheitsmängel <strong>und</strong><br />

Streiks, die den Betrieb einer Fluggesellschaft beeinträchtigen.<br />

Die Ansprüche der Reisenden im Einzelnen<br />

Was möchte der <strong>Geschäftsreise</strong>nde in den eingangs beschriebenen Situationen?<br />

In erster Linie dennoch schnellstmöglich an sein Ziel gelangen. Und<br />

in zweiter Linie, wenn eine Beförderung nicht möglich sein sollte: Ausgleich<br />

für den entstandenen Zeitverlust oder Schaden, Betreuung, Erstattung der<br />

Kosten oder eine anderweitige Beförderung. Die DBV trägt diesen Wünschen<br />

mit einem abgestuften System Rechnung.<br />

Verspätung bei Abflug mit mindestens zwei St<strong>und</strong>en Verzögerung<br />

Von einer Verspätung, die für die Fluggesellschaft <strong>und</strong> die Fluggäste Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten auslöst, spricht die Verordnung, wenn sich der Abflug um mindestens<br />

zwei St<strong>und</strong>en verzögert. Die Rechte des Reisenden in diesem Fall<br />

differieren je nach Entfernung des Flugs <strong>und</strong> der Dauer der Verzögerung.<br />

Demnach muss vorab unterschieden werden, in welche der folgenden Kategorien<br />

der betreffende Flug fällt:<br />

Flüge von bis zu 1.500 km Entfernung mit einer Verzögerung des Abflugs<br />

von zwei St<strong>und</strong>en oder mehr.<br />

Flüge innerhalb der EU von mehr als 1.500 km sowie auf allen anderen<br />

Strecken zwischen 1.500 <strong>und</strong> 3.500 km mit einer Verzögerung des Abflugs<br />

von drei St<strong>und</strong>en oder mehr.<br />

Ausgabe 6 | Juni 2009<br />

<strong>News</strong> <strong>und</strong> <strong>Trends</strong><br />

<strong>Geschäftsreise</strong>n im Schatten<br />

der Rezession<br />

46 Prozent der deutschen Unternehmen<br />

haben als Reaktion auf<br />

die Wirtschaftskrise ihre Reiserichtlinien<br />

verschärft. Die Travel Manager<br />

erwarten, dass <strong>Geschäftsreise</strong>n<br />

künftig kürzer sein werden, dass<br />

Flüge früher gebucht werden, um<br />

Kosten zu sparen, <strong>und</strong> dass auch<br />

vermehrt niedrigere Klassen bei<br />

Flügen gebucht werden. Bei Unterkünften<br />

wird dies weit weniger<br />

erwartet. Kürzungen erwarten die<br />

Travel Manager auch bei externen<br />

Meetings <strong>und</strong> Events, der Einsatz<br />

von Video- <strong>und</strong> Telefonkonferenzen<br />

werde zunehmen.<br />

Das geht aus einer Umfrage des<br />

Verband Deutsches Reisemanagement<br />

(VDR) unter dem Titel<br />

„<strong>Geschäftsreise</strong>n im Schatten der<br />

Rezession“ hervor. >mehr im Web<br />

4


Abläufe optimieren . Kosten senken . <strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong><br />

Qualität sichern<br />

Flüge, die nicht unter die beiden vorherigen Punkte fallen, mit einer Verzögerung<br />

des Abflugs von vier St<strong>und</strong>en oder mehr.<br />

Bei Verspätungen dieser Art kann der betroffene Fluggast folgende Betreuungs-<br />

<strong>und</strong> Unterstützungsleistungen beanspruchen:<br />

Mahlzeiten <strong>und</strong> Erfrischungen „in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“<br />

sowie zwei unentgeltliche Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails.<br />

Zusätzlich Hotelunterbringung einschließlich Transfer, „wenn die nach<br />

vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der<br />

zuvor angekündigten Abflugzeit liegt“ <strong>und</strong> die Hotelunterbringung „notwendig“<br />

ist.<br />

Erstattung der vollständigen Flugscheinkosten binnen sieben Tagen, wenn<br />

der betreffende Flug für den Gast durch die Verspätung sinnlos geworden<br />

ist plus Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.<br />

Nichtbeförderung kann verschiedene Gründe haben<br />

Als Nichtbeförderung definiert die DBV die Weigerung der Fluggesellschaft,<br />

Fluggäste zu befördern, obwohl diese sich rechtzeitig am Flugsteig eingef<strong>und</strong>en<br />

haben (also zur im Ticket genannten Zeit).<br />

Bevor ein Luftfahrtunternehmen einen Fluggast nicht befördert, muss es<br />

zunächst Freiwillige suchen, die gegen eine „entsprechende Gegenleistung“<br />

auf den gebuchten Flug verzichten. Erst wenn sich nicht genügend melden,<br />

die eine spätere Beförderung akzeptieren oder gar nicht mehr fliegen wollen,<br />

kann das Luftfahrtunternehmen Fluggästen die Beförderung verweigern.<br />

Wichtig: Die Höhe einer solchen „Gegenleistung“ ist nicht festgelegt. Jeder<br />

Betroffene kann für sich allein entscheiden, ob er im Gegenzug auf die Beförderung<br />

zum gebuchten Zeitpunkt verzichtet.<br />

Die nicht Beförderten <strong>und</strong> die freiwillig Verzichtenden haben Anspruch<br />

auf Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit von der ursprünglichen Flugstrecke,<br />

Betreuungsleistungen (Verpflegung, gegebenenfalls Hotelunterbringung<br />

<strong>und</strong> Zugang zu Kommunikationsmitteln, siehe oben „Verspätung“) <strong>und</strong><br />

Rückerstattung des gezahlten Preises im Falle der endgültigen Nichtbeförderung.<br />

Beachten Sie: Keine „Nichtbeförderung“ liegt nach Ansicht des B<strong>und</strong>esgerichtshofs<br />

(BGH) vor, wenn ein Fluggast seinen Anschlussflug nicht erreicht,<br />

weil ein bei derselben Fluggesellschaft gebuchter <strong>und</strong> durchgeführter Zubringerflug<br />

erheblich verspätet ist (Urteil vom 30.4.2009, Az: Xa ZR 78/08).<br />

Noch liegt die komplette Urteilsbegründung nicht vor. Der Hinweis des<br />

BGH in seiner Pressemitteilung, dass die Kläger sich nicht rechtzeitig zur<br />

Abfertigung für den Anschlussflug eingef<strong>und</strong>en hätten <strong>und</strong> ihnen daher die<br />

Weiterbeförderung auch nicht gegen ihren Willen verweigert worden sei,<br />

erscheint diskussionswürdig, insbesondere weil im Urteilsfall die beteiligte<br />

Fluggesellschaft auch schon für den Zubringerflug verantwortlich war.<br />

Eher eingeleuchtet hätte ein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände wie<br />

Nebel <strong>und</strong> den überfüllten Luftraum am Umsteigeort. Beides hat die Landung<br />

des Zubringerflugs ungeplant, aber eben auch unplanbar verzögert.<br />

Ausgabe 6 | Juni 2009<br />

<strong>News</strong> <strong>und</strong> <strong>Trends</strong><br />

Emirates erlaubt mehr Freigepäck<br />

Emirates erhöht ab sofort die<br />

Grenzen für Freigepäck in allen<br />

Klassen. Erlaubt sind jetzt 30 kg<br />

in der Economy Class, 40 kg in der<br />

Business Class <strong>und</strong> 50 kg in der<br />

First Class. Die neuen Regeln gelten<br />

im gesamten Streckennetz.<br />

Mitglieder des Vielfliegerprogramms<br />

Skywards mit Silber-<br />

Status dürfen zusätzlich zur auf<br />

dem Ticket ausgewiesenen Menge<br />

12 kg Freigepäck mitnehmen,<br />

Gold-Status-K<strong>und</strong>en weitere 16 kg.<br />

Die neuen Regeln sind auch für<br />

Codeshare-Flüge gültig, die von<br />

Emirates betrieben werden. Sie<br />

gelten nicht auf Strecken mit<br />

Stückregelung (Piece Concept).<br />

easyjet mit mehr Flügen zwischen<br />

Dortm<strong>und</strong> <strong>und</strong> London<br />

easyJet fliegt im kommenden Winterflugplan<br />

sonntags, montags,<br />

donnerstags <strong>und</strong> freitags dreimal<br />

täglich ab Dortm<strong>und</strong> nach London-<br />

Luton. An den anderen Verkehrstagen<br />

bleibt mit jeweils zwei Flügen<br />

alles wie bisher. Alle Verbindungen<br />

sind ab sofort buchbar.<br />

Der erste Airbus A319 verlässt den<br />

Dortm<strong>und</strong>er Flughafen täglich um<br />

07.15 Uhr <strong>und</strong> landet um 07.40 Uhr<br />

Ortszeit in London-Luton. Der zusätzliche<br />

Umlauf am Mittag startet<br />

ab 25.Oktober um 16.15 Uhr ab<br />

Dortm<strong>und</strong> <strong>und</strong> setzt um 16.40 Uhr<br />

in Luton englischer Zeit auf.<br />

Der letzte Flug am Tag geht ab<br />

Dortm<strong>und</strong> um 20.10 Richtung<br />

Großbritannien <strong>und</strong> landet um<br />

21.30 Uhr wieder im Ruhrgebiet.<br />

Neue Verbindung Frankfurt-<br />

Antwerpen<br />

Die belgische VLM Airlines fliegt<br />

ab sofort täglich dreimal von<br />

Frankfurt nach Antwerpen. VLM<br />

bietet die Route in Kooperation mit<br />

Air France an <strong>und</strong> setzt Maschinen<br />

vom Typ Fokker 50 ein.<br />

Die Verbindung ist besonders für<br />

<strong>Geschäftsreise</strong>nde interessant, die<br />

morgens hin- <strong>und</strong> abends wieder<br />

zurückfliegen. Die Flugzeit beträgt<br />

r<strong>und</strong> 80 Minuten.<br />

5


Abläufe optimieren . Kosten senken . <strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong><br />

Qualität sichern<br />

Annullierung des Flugs<br />

Als Annullierung definiert die Verordnung die Nichtdurchführung eines geplanten<br />

Flugs, für den zumindest ein Platz reserviert war. Auch hier ist gegebenenfalls<br />

die ganze Palette an Ausgleichs- <strong>und</strong> Unterstützungsleistungen<br />

eröffnet, es sei denn die eingangs erwähnten außergewöhnlichen Umstände<br />

liegen vor.<br />

Wichtig: Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das<br />

zur Annullierung eines Flugs führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche<br />

Umstände“ im Sinne“ der DBV (Artikel 5 Absatz 3), es sei denn,<br />

das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Natur oder<br />

Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens<br />

sind <strong>und</strong> von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind<br />

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.12.2008, Rs. C-549/07).<br />

Das heißt, dass all die technischen Umstände, die zwar nicht Gegenstand eines<br />

Routinechecks sind, trotzdem aber seitens der Fluggesellschaft vor einem<br />

Flug theoretisch hätten erkannt <strong>und</strong> behoben werden können, keine außergewöhnlichen<br />

Umstände im Sinne der Verordnung sind. Fluggesellschaften<br />

können ihren Gästen demzufolge die für Verspätung, Nichtbeförderung <strong>und</strong><br />

Annullierung vorgesehenen Rechte nicht mit dem Hinweis auf technische<br />

Probleme vorenthalten.<br />

Beförderung in anderer Beförderungsklasse<br />

Schließlich kann es passieren, dass eine Fluggesellschaft ihre Gäste aus Kapazitätsgründen<br />

in einer niedrigeren oder höheren als der gebuchten Klasse<br />

befördert.<br />

Bei einer Herabstufung haben Fluggäste binnen sieben Tagen Anspruch auf<br />

Erstattung von 30 Prozent des Preises des Flugscheins bei Flügen über<br />

eine Entfernung bis zu 1.500 km,<br />

Erstattung von 50 Prozent des Preises des Flugscheins<br />

bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km, mit Ausnahme<br />

von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten<br />

<strong>und</strong> den französischen überseeischen Departements, <strong>und</strong><br />

bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km <strong>und</strong><br />

3.500 km <strong>und</strong><br />

Erstattung von 75 Prozent des Preises des Flugscheins bei Flügen, die<br />

nicht unter die bisherigen beiden Punkte fallen, einschließlich Flügen<br />

zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten <strong>und</strong> den<br />

französischen überseeischen Departements.<br />

Wie kann der Reisende seine Ansprüche geltend machen?<br />

Erster Ansprechpartner für alle Arten von Beschwerden im Zusammenhang<br />

mit Annullierung, Nichtbeförderung, Verspätung oder auch Herunterstufung<br />

ist die jeweilige Fluggesellschaft.<br />

Wichtig: Fristen sind dabei nicht zu beachten. Es ist jedoch empfehlenswert,<br />

schnellstmöglich vorstellig zu werden. Zum einen sind anderweitige Beförderungen<br />

<strong>und</strong> Betreuungsleistungen aus der Natur der Sache heraus nur sehr<br />

kurzfristig sinnvoll. Zum anderen sind Flugbeförderungen ein Massengeschäft<br />

mit der Folge, dass die Geschehnisse im Zusammenhang mit einem bestimmten<br />

Flug mit fortschreitender Zeit immer schwerer nachzuvollziehen sind.<br />

Ausgabe 6 | Juni 2009<br />

<strong>News</strong> <strong>und</strong> <strong>Trends</strong><br />

Derpart bietet Visa-Service<br />

Derpart bietet jetzt in Kooperation<br />

mit dem Visa Dienst Bonn die<br />

Beschaffung von Visa an.<br />

Geboten wird auch die kurzfristige<br />

Beschaffung sowie eine<br />

umfassende <strong>und</strong> individuelle<br />

telefonische Beratung. Auch das<br />

Beschaffen <strong>und</strong> Zustellen von<br />

Arbeitsgenehmigungen, journalistische<br />

Akkreditierungen,<br />

Geschäftseinladungen für Russland<br />

<strong>und</strong> die Legalisierung von<br />

Exportdokumenten gehören zum<br />

Leistungsportfolio.<br />

Für viele Länder ist ein 24-St<strong>und</strong>en-Service<br />

mit Nachtanlieferung<br />

möglich. Bei Bedarf werden die<br />

Dokumente am Abflug-Terminal<br />

hinterlegt.<br />

Dorint führt Bonusprogramm ein<br />

Die Dorint Hotels & Resorts haben<br />

ein Bonusprogramm für Stammgäste<br />

eingeführt. Pro Euro Umsatz<br />

gibt es drei Punkte. Die Bonuspunkte<br />

können gegen Übernachtungs-<br />

<strong>und</strong> Sachprämien eingetauscht<br />

werden.<br />

Die Anmeldung im Internet für die<br />

neue Dorint Card ist kostenfrei. Für<br />

Karteninhaber gibt es kleine Extras<br />

bei jedem Aufenthalt in einem<br />

Dorint Hotel oder Resort.<br />

Besseres Kostenmanagement<br />

bei Mietwagen für Hertz-K<strong>und</strong>en<br />

K<strong>und</strong>en von Hertz Europe können<br />

ab sofort sämtliche Fahrzeuge über<br />

den AirPlus Company Account<br />

bezahlen <strong>und</strong> die Kosten anschließend<br />

detailliert auswerten.<br />

Die Mietwagenausgaben belasten<br />

somit nicht mehr das Konto des<br />

Reisenden.<br />

Die Abrechnungen enthalten<br />

Zusatzinformationen wie Kostenstelle,<br />

Personalkennziffer oder<br />

Projektnummer des Reisenden.<br />

AirPlus wird als Zahlungsmittel<br />

in Hertz-eigenen Stationen in<br />

Deutschland, der Schweiz, Belgien,<br />

Frankreich, Niederlande, Luxemburg,<br />

Großbritannien, Italien <strong>und</strong><br />

Spanien akzeptiert.<br />

6


Abläufe optimieren . Kosten senken . <strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong><br />

Qualität sichern<br />

Unser Tipp: Sollte die Fluggesellschaft nicht oder nicht angemessen reagieren,<br />

also nicht binnen einer Frist von ein bis zwei Wochen zumindest<br />

eine Eingangsbestätigung übersenden, oder danach einen Fall zu zögerlich<br />

behandeln, kann parallel oder auch unterstützend das Luftfahrtb<strong>und</strong>esamt<br />

(LBA) eingeschaltet werden.<br />

Das LBA ist die für Deutschland zuständige Stelle zur Durchsetzung der<br />

Verordnung (EG) 261/2004. „Für Deutschland zuständig“ umfasst in diesem<br />

Zusammenhang in Deutschland ansässige <strong>und</strong> von bzw. nach Deutschland<br />

fliegende, ausländische Fluggesellschaften.<br />

Unser Tipp: Das LBA hält auf seiner Internetseite www.lba.de zahlreiche weitere<br />

Hinweise <strong>und</strong> Formulare für Betroffene bereit. Die für die Durchsetzung der<br />

DBV zuständigen Stellen in den anderen EU-Staaten (National Enforcement<br />

Bodies, NEB) sind ebenfalls im Internet abrufbar.<br />

Beachten Sie: Die DBV löst nicht alle Probleme von internationalen <strong>Geschäftsreise</strong>nden.<br />

Der räumliche Anwendungsbereich der DBV schützt nur solche<br />

Fluggäste, die innerhalb des EU-Gebiets einen Flug antreten (wollen) sowie<br />

Fluggäste, die von außerhalb der EU einen Flug in die EU antreten (wollen);<br />

dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Fluggesellschaft, die den<br />

Reisenden befördert (befördern soll), eine Betriebsgenehmigung eines EU-<br />

Mitgliedsstaates besitzt, als ein sogenanntes „Luftfahrtunternehmen der<br />

Gemeinschaft“ ist.<br />

Darüber hinaus ist die Verordnung nur anwendbar, wenn der Fluggast<br />

über eine bestätigte Buchung verfügt <strong>und</strong><br />

sich zu der vertraglich angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit angegeben<br />

wurde, spätestens 45 Minuten vor dem veröffentlichten Abflug zur Abfertigung<br />

einfindet oder<br />

der Fluggast von der Fluggesellschaft von einem Flug, für den er eine<br />

Buchung besaß, auf einen anderen Flug verlegt wurde.<br />

Sämtliche Rechte nach der DBV dürfen nicht zulasten der Fluggäste eingeschränkt<br />

werden, insbesondere nicht durch abweichende oder restriktive<br />

Bestimmungen im Beförderungsvertrag. Einschränkende Bestimmungen<br />

sind unwirksam. Stattdessen müssen Fluggesellschaften ihre Gäste bei der<br />

Abfertigung deutlich sichtbar auf ihre Rechte hinweisen. >>><br />

Flugreise / Reisekosten / Reiskostenabrechnung<br />

Keine Erstattung von „Business Class“ für Rechtsanwälte<br />

Rechtsanwälte können zwar für Reisen im Rahmen von Prozessen „Business<br />

Class“ fliegen, erstatten muss Ihnen der unterlegene Gegner aber lediglich<br />

die Kosten für die „Economy Class“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG)<br />

Düsseldorf einem Anwalt ins Stammbuch geschrieben, der in einer Patentrechtsstreitigkeit<br />

mit dem Flieger unterwegs war (Beschluss vom 17.12.2008,<br />

Az: I-10 W 93/08).<br />

Wichtig: Selbst das Argument, „Business Class“ sei bei Patentstreitigkeiten<br />

„üblich“, konnte die Meinung der OLG-Richter nicht ändern. Im Umkehrschluss<br />

folgt daraus, dass ein Anwalt in der Regel nur die Kosten für die „Economy<br />

Class“ verlangen kann; es sei denn, etwas anderes ist schriftlich oder (nachweisbar)<br />

mündlich vereinbart worden. >>><br />

Ausgabe 6 | Juni 2009<br />

<strong>News</strong> <strong>und</strong> <strong>Trends</strong><br />

Neuer Navi-Service von Avis<br />

Avis-K<strong>und</strong>en in den USA können<br />

ab sofort über das Navi die aktuellen<br />

Ankunfts- <strong>und</strong> Abflugzeiten<br />

von Flügen abfragen. Dazu reicht<br />

die Eingabe der Flugnummer oder<br />

eines Abflugzeitraums. Möglich<br />

wurde der Service durch ein Upgrade<br />

für das mobile Navigationssystem<br />

„Where2“ von Garmin.<br />

Zudem gibt es nun die Möglichkeit,<br />

gespeicherte Adressen oder<br />

Ziele einfach auf das Navi zu<br />

übertragen. Dafür nötig ist eine<br />

SD Memory Card mit den entsprechenden<br />

Daten.<br />

Die Miete für dieses Navi beträgt<br />

ab 11,95 US-Dollar pro Tag (in<br />

Florida <strong>und</strong> auf Hawaii: ab 10,95<br />

US-Dollar pro Tag). Derzeit gibt es<br />

das Gerät an 125 Stationen in den<br />

USA, Kanada <strong>und</strong> Puerto Rico.<br />

<strong>Geschäftsreise</strong>-Links<br />

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl<br />

nützlicher Links für die PlaPlanung, Buchung, Abwicklung <strong>und</strong><br />

Abrechnung Ihrer <strong>Geschäftsreise</strong>n:<br />

Allgemeines zu <strong>Geschäftsreise</strong>n<br />

Länderinformationen auf<br />

amadeus.net unter „Reise-<br />

Tools“<br />

Länderinformationen bei Derpart<br />

unter „Service“<br />

Auto fahren<br />

Günstiger Parken als Bahn-<br />

Card-Inhaber oder Bahn.<br />

Comfort-K<strong>und</strong>e<br />

Stauübersicht für die B<strong>und</strong>esautobahnen<br />

Bahnreisen<br />

Reiseanschluss mit Pkw<br />

Schnäppchenpreise für Bahnreisende<br />

Flugreisen<br />

Die besten Sitze im Flugzeug<br />

Übersicht über die deutschen<br />

Flughäfen<br />

Fuhrparkmanagement<br />

Neue Kfz-Steuer berechnen<br />

Reisewetter<br />

Wetter.de<br />

Wetter.com<br />

7


Abläufe optimieren . Kosten senken . <strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong><br />

Qualität sichern<br />

Fuhrpark Management / Firmenwagen / Dienstwagen<br />

Viele gute Gründe sprechen für eine<br />

Firmenwagenordnung im Unternehmen<br />

von Andreas Köstel, Schäfer & Partner, Holzgerlingen<br />

Die Firmenwagenordnung (auch Dienstwagenordnung oder„Car-Policy“<br />

genannt) spielt eine entscheidende Rolle im Unternehmen:<br />

Sie schafft die Regelungen zur Steuerung des Fuhrparkgeschehens <strong>und</strong><br />

der dort anfallenden Kosten.<br />

Sie bildet die Gr<strong>und</strong>lage für eine unternehmensspezifische Fuhrparkstruktur.<br />

Sie hat die Aufgabe, zwei gegensätzliche Faktoren ins Gleichgewicht zu<br />

bringen: den Kosten- <strong>und</strong> den Motivationsfaktor eines Fuhrparks – eine<br />

nicht immer leichte Aufgabe in der Praxis!<br />

Gestaltung der Regelungsinhalte<br />

Die Inhalte der Firmenwagenordnung ergeben sich direkt aus den individuellen<br />

Interessen <strong>und</strong> Bedürfnissen des Unternehmens. Um darauf möglichst<br />

gut eingehen zu können, sollten bei der Gestaltung der Inhalte<br />

das Fuhrparkmanagement,<br />

die Personalabteilung,<br />

der Betriebsrat <strong>und</strong><br />

die Geschäftsleitung beteiligt werden.<br />

Wichtig: Auf diese Weise ist die Akzeptanz der Firmenwagenordnung auf allen<br />

Führungsebenen gewährleistet <strong>und</strong> der Weg geebnet für eine erfolgreiche<br />

Umsetzung in die betriebliche Praxis.<br />

Firmenwagenordnung alle zwei Jahre auf den Prüfstand stellen<br />

Ist die Firmenwagenordnung einmal erstellt, so ist die Arbeit nicht ein für<br />

allemal erledigt. Stellen Sie die Dienstwagenordnung r<strong>und</strong> alle zwei Jahre<br />

auf den Prüfstand <strong>und</strong> passen Sie sie an neue Gegebenheiten im Fuhrpark<br />

an. Anpassungen können beispielsweise erforderlich werden<br />

bei unternehmensinternen Umstrukturierungen,<br />

veränderten Marktbedingungen bei der Fahrzeugbeschaffung oder<br />

der Einführung neuer Fahrzeugmodelle.<br />

Unser Tipp: Aktualisieren Sie die Firmenwagenordnung insbesondere dann,<br />

wenn sich die darin festgeschriebenen Preislimits ändern. Mitarbeitern darf<br />

nicht dadurch die Motivation genommen werden, dass sie bei steigenden<br />

Preisen <strong>und</strong> unveränderten Limits in der Firmenwagenordnung immer weniger<br />

Auto für gleiche Leistungen im Unternehmen bekommen.<br />

Firmenwagenordnung nicht mit Nutzungsüberlassung verwechseln!<br />

Die Firmenwagenordnung darf nicht mit den Nutzungsüberlassungsverträgen<br />

verwechselt werden: Letztere schließt das Unternehmen mit den Mitarbeitern<br />

direkt ab, die zur Nutzung eines Firmenwagens berechtigt sind. Sie regeln<br />

die Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Mitarbeiters gegenüber dem Unternehmen <strong>und</strong><br />

ergänzen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern. Die Vereinbarungen in den<br />

Nutzungsüberlassungsverträgen gehen damit weit über die Regelungsinhalte<br />

der Firmenwagenordnung hinaus.<br />

Ausgabe 6 | Juni 2009<br />

<strong>Geschäftsreise</strong>-Links<br />

Zollbestimmungen<br />

Einreise aus Nicht-EU-Län<br />

dern<br />

Unser Tipp: Eine umfangreiche<br />

Liste mit Links zu vielen weiteren<br />

Unternehmen, die Leistungen r<strong>und</strong><br />

um die <strong>Geschäftsreise</strong> anbieten,<br />

finden Sie auf unserer Homepage:<br />

www.geschaeftsreise-<strong>effektiv</strong>.de<br />

Literaturtipp<br />

Dienstwagen-<br />

management 2009<br />

Die Wirtschaftskrise<br />

stellt gerade die<br />

Fuhrparkverant-<br />

wortlichen vor<br />

neue Heraus-<br />

forderungen.<br />

Unternehmen kalkulieren Kosten<br />

<strong>und</strong> Investitionen vorsichtiger<br />

<strong>und</strong> warten die Bodenbildung<br />

der Konjunktur ab. Trotzdem<br />

präsentiert sich der deutsche<br />

Flottenmarkt nach Angaben von<br />

„Dataforce“ robust. Der Anteil<br />

der gewerblich genutzten Pkw an<br />

allen Neuzulassungen des Jahres<br />

hat sich 2008 bei knapp 60 Prozent<br />

stabilisiert – eine solide Basis, um<br />

mit Realismus in die Zukunft zu<br />

schauen. Nach vorne schauen auch<br />

die Herausgeber des „Ratgebers<br />

Dienstwagenmanagement 2009“.<br />

Einen Schwerpunkt bildet das Qualifikationsprofil<br />

von Fuhrparkmanagern.<br />

Zudem werden auch wieder<br />

alle relevanten bilanzrechtlichen<br />

<strong>und</strong> steuerlichen. Aspekte erläutert.<br />

In diesem Jahr richten sich die Augen<br />

vor allem auf die gesetzlichen<br />

Neuerungen zur Pendlerpauschale.<br />

Doch auch für die Anbieter von<br />

Dienstwagen hat der Gesetzgeber<br />

Erfreuliches beschlossen: die degressive<br />

Abschreibung für bewegliche<br />

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens<br />

wurde zumindest für<br />

zwei Jahre wieder eingeführt. Sie<br />

gilt auch für Dienstwagen, die bis<br />

Ende 2010 angeschafft werden.<br />

VR LEASING, Deloitte, Dataforce<br />

<strong>und</strong> F.A.Z.-Institut (Hrsg.) „Ratgeber<br />

Dienstwagenmanagement<br />

2009“, 6. Auflage, 116 Seiten, 29,90<br />

Euro, ISBN: 978-3-89981-922-9<br />

8


Abläufe optimieren . Kosten senken . <strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong><br />

Qualität sichern<br />

Das gehört in eine Firmenwagenordnung<br />

Die Firmenwagenordnung dagegen definiert die für alle Mitarbeiter gleichermaßen<br />

gültigen „Spielregeln“ im Firmenfuhrpark. Was in ihr üblicherweise<br />

geregelt werden sollte, zeigt die folgende Checkliste:<br />

Checkliste „Regelungsinhalt einer Firmenwagenordnung“<br />

Berechtigter Personenkreis für den Erhalt eines Firmenwagens<br />

Umfang der Nutzung, gegebenenfalls Nutzungsbeschränkung auf bestimmte<br />

Personen<br />

Zulässige Fahrzeugtypen<br />

Fahrzeugmodelle <strong>und</strong> -ausstattungen:<br />

Mindestausstattung von Fahrzeugen (Sicherheitsaspekte)<br />

Nicht zugelassene Zubehörteile<br />

Firmenwagenkategorien (welche Fahrzeuggrößen <strong>und</strong> -ausstattungen sind<br />

für welche Nutzergruppen vorgesehen)<br />

Prozessabläufe im Fuhrpark<br />

Fahrzeugbestellung<br />

Fahrzeugübernahme<br />

Fahrzeugrückgabe<br />

Führerscheinkontrollen<br />

...<br />

Mitbestimmungsrechte der Mitarbeiter bei der Fahrzeugauswahl<br />

Gegebenenfalls spezielle Hinweise für Leasingfahrzeuge<br />

Regelungen für die private Mitnutzung des Firmenwagens (zum Beispiel<br />

Umfang der Nutzung, Übernahme der Benzinkosten, Beteiligung an sonstigen<br />

Kosten)<br />

Sorgfaltspflichten des Firmenwagennutzers<br />

Haftungsregeln zwischen Mitarbeiter <strong>und</strong> Unternehmen für Schadensfälle<br />

am Fahrzeug<br />

Regeln für die Rückgabe bzw. Weiternutzung des Fahrzeugs bei Ausscheiden<br />

des nutzungsberechtigten Mitarbeiters aus dem Unternehmen<br />

Steuerliche Regeln (zum Beispiel Versteuerung des geldwerten Vorteils für<br />

private Nutzung, Möglichkeiten der Gehaltsumwandlung)<br />

Voraussetzungen für eine Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs (zum Beispiel<br />

Vorgabe einer bestimmten Kilometerlaufleistung)<br />

Unser Service: Sie finden die Checkliste „Firmenwagenordnung“ auch zum<br />

Download auf unserer Homepage (www.geschaeftsreise-<strong>effektiv</strong>.de) unter<br />

dem Button „Archiv & Online-Service“. Klicken Sie dazu einfach nach der<br />

(einmaligen) Registrierung <strong>und</strong> dem Login auf „Arbeitshilfen“.<br />

Die Regelungen im Einzelnen<br />

Einige ausgewählte Regelungsinhalte der Firmenwagenordnung wollen wir<br />

Ihnen nachfolgend näher erläutern:<br />

Berechtigter Personenkreis<br />

Im ersten Punkt der Firmenwagenordnung werden üblicherweise die Personengruppen<br />

festgelegt, die zur Nutzung eines Firmenwagens berechtigt sein<br />

sollen <strong>und</strong> für die somit die Firmenwagenordnung gilt. Die berechtigten Personen<br />

werden in der Regel unterschiedlichen Nutzergruppen zugeordnet, die<br />

häufig nach der Funktion des Mitarbeiters (zum Beispiel Vorstand, Geschäftsstellenleiter,<br />

Abteilungsleiter) oder nach der dienstlichen Notwendigkeit (zum<br />

Beispiel Mitarbeiter des Vertriebsaußendienstes) eingeteilt werden.<br />

Ausgabe 6 | Juni 2009<br />

Messen <strong>und</strong> Events<br />

02.07.2009<br />

Praxistag Hoteleinkauf <strong>und</strong> Veranstaltungsmanagement,<br />

Verband<br />

Deutsches Reisemanagement e.V.<br />

(VDR) <strong>und</strong> Vereinigung Deutscher<br />

Veranstaltungsorganisatoren e.V.<br />

(InterCityHotel Frankfurt Airport)<br />

>mehr im Web<br />

15.09. – 16.09.2009<br />

fvw-Kongress, Kongress <strong>und</strong> Fachmesse<br />

für Touristik, Business Travel<br />

<strong>und</strong> Technologie, Messe Köln,<br />

>mehr im Web<br />

30.10. – 01.11.2009<br />

Business Travel Show,<br />

Messe Düsseldorf, >mehr im Web<br />

10.03. – 14.03.2010<br />

ITB – The World‘s Leading Travel<br />

Trade Show, Messe Berlin,<br />

>mehr im Web<br />

Personalia<br />

Stefanie Lindo<br />

ist bei der EuropäischenReiseversicherung<br />

ERV neue<br />

verantwortliche Key<br />

Account Managerin<br />

unter anderem<br />

für den Ticket- <strong>und</strong><br />

Event-Bereich.<br />

Eleni Dimitriou<br />

leitet bei TUIfly ab sofort den<br />

Linienflug im Bereich Beförderung.<br />

Die 40-jährige leitete zuletzt das<br />

Customer Relation Management<br />

bei TUIfly <strong>und</strong> konnte als persönliche<br />

Assistentin von Geschäftsführer<br />

Roland Keppler die Verschmelzung<br />

der Marken Hapagfly <strong>und</strong><br />

HLX begleiten.<br />

Stefan Fischer<br />

ist neuer Director of Sales and<br />

Marketing im Tagungshotel Dolce<br />

Bad Nauheim. Zuvor war der<br />

36-jährige drei Jahre als Director<br />

International Sales für das Vier-<br />

Sterne-Haus tätig.<br />

Guido Asmuth<br />

ist neuer Key Account Executive<br />

Germany der Qantas Airways.<br />

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Abläufe optimieren . Kosten senken . <strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong><br />

Qualität sichern<br />

Fahrzeugmodelle <strong>und</strong> -ausstattungen<br />

Die Bestimmungen über die Fahrzeugmodelle <strong>und</strong> -ausstattungen sind sehr<br />

eng mit dem Ziel verknüpft, das mit der Vergabe von Firmenwagen verfolgt<br />

wird. Wird der Firmenwagen als Motivationsinstrument eingesetzt, so kann<br />

den Nutzern ein vergleichsweise großer Spielraum bei der Auswahl von<br />

Fahrzeugmodell <strong>und</strong> -ausstattung eingeräumt werden. Allgemein werden<br />

an dieser Stelle gewisse Mindestanforderungen an Fahrzeuge bezüglich<br />

ihrer Sicherheitsausstattung, über die Farbwahl sowie über Bestimmungen<br />

hinsichtlich unzulässiger Zubehörteile vereinbart.<br />

Unser Tipp: Sparen Sie vor allem bei Vielfahrern (vor allen Außendienstmitarbeiter)<br />

nicht bei Ausstattungsmerkmalen, die den Fahrzeugkomfort <strong>und</strong><br />

die Fahrzeugsicherheit erhöhen. Geeignete Sicherheitsausstattungen sind<br />

das Antiblockiersystem (ABS), das Stabilitätsprogramm ESP sowie Fahrer-,<br />

Beifahrer- <strong>und</strong> Seitenairbags. Den Fahrzeugkomfort erhöhen ein Navigationssystem,<br />

eine Freisprecheinrichtung, ein Automatikgetriebe, eine Klimaanlage<br />

oder elektrisch einklappbare Außenspiegel. Denken Sie zudem daran, dass die<br />

Fahrzeugausstattung sich auch positiv auf den Restwert auswirken kann.<br />

Firmenwagenkategorien<br />

Für die jeweilige Nutzergruppe werden in der Firmenwagenordnung entweder<br />

ein Referenzfahrzeug oder bestimmte Fahrzeugmodelle <strong>und</strong> -ausstattungen<br />

vorgeschrieben, an die sich der Mitarbeiter einer Nutzergruppe bei<br />

der Auswahl seines Wagens halten muss. Hieraus ergeben sich sogenannte<br />

Firmenwagenkategorien, die in der Firmenwagenordnung selbst oder in einer<br />

Anlage dazu niedergelegt werden.<br />

Unser Tipp: Dokumentieren Sie die Anforderungen an die Referenzfahrzeuge<br />

in einer separaten Anlage. Dann muss bei Änderungen nicht die gesamte<br />

Firmenwagenordnung neu gedruckt werden.<br />

Referenzfahrzeug- oder Referenzratenmodell<br />

Bei den Referenzfahrzeugen kommen zwei unterschiedliche Modelle in Betracht:<br />

Das Referenzfahrzeug- <strong>und</strong> das Referenzratenmodell.<br />

Beim Referenzfahrzeugmodell werden verschiedene Fahrzeugtypen mit<br />

einer festgelegten Standardausstattung definiert. Nicht selten wird in der<br />

Praxis als Maßstab der Preis des jeweiligen Fahrzeugmodells angesetzt.<br />

Dies ist jedoch eine Falle; denn auch die laufenden Kosten sollten unbedingt<br />

berücksichtigt werden, da sich diese von Fahrzeug zu Fahrzeug<br />

erheblich unterscheiden können.<br />

Unser Tipp: Legen Sie für die Firmenwagenkategorien ein Gesamtkostenlimit<br />

(etwa in Euro pro Monat) fest. Die Gesamtkosten setzten sich zusammen<br />

aus den monatlichen Finanzierungs- ,Kraftstoff- <strong>und</strong> Servicekosten.<br />

Wird das ermittelte Budget überschritten, können Sie vereinbaren, dass<br />

die Mitarbeiter die Mehrbeträge als Eigenanteil tragen müssen.<br />

Besteht der Fuhrpark teilweise oder komplett aus Leasingfahrzeugen, so<br />

bietet sich das Referenzratenmodell an. Dabei wird als Maßstab für die<br />

Fahrzeugauswahl die Summe aus der monatlichen Finance+Full-Service-<br />

Leasingrate <strong>und</strong> den Treibstoffkosten (ermittelt nach DIN-Verbrauch <strong>und</strong> zu<br />

erwartender Laufleistung pro Monat) als Gesamtrate festgelegt. Wird die<br />

festgelegte Rate überschritten, zum Beispiel durch die Auswahl anderer<br />

Fahrzeuge, ergeben sich durch den Mehrbetrag auch bei diesem Modell<br />

Mitarbeiteranteile.<br />

Ausgabe 6 | Juni 2009<br />

Personalia<br />

Björn Volz<br />

ist seit März 2009 Director of<br />

Sales & Marketing im Kempinski<br />

Hotel Gravenbruch vor den Toren<br />

Frankfurts. Der 32-jährige leitet<br />

dort die 13-köpfige Marketing- <strong>und</strong><br />

Verkaufsabteilung. Er hat bereits<br />

etliche Stationen in der Kempinski-<br />

Gruppe durchlaufen, unter anderem<br />

als Regional Sales Manager in<br />

Hamburg, Dresden, Frankfurt, Berlin<br />

<strong>und</strong> Eltville. Auslandserfahrung<br />

bringt Volz aus seiner Zeit im Boca<br />

Raton Resort & Club in Florida mit.<br />

Archiv & Online-Service<br />

Nutzen Sie Ihren persönlichen<br />

Informationsbereich im Internet:<br />

„<strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong>“ bietet<br />

Ihnen einen zusätzlichen Service<br />

im Internet:<br />

Ein Archiv mit allen bisher<br />

in „<strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong>“<br />

erschienenen Beiträgen.<br />

Arbeitshilfen (Checklisten,<br />

Formulare <strong>und</strong> Übersichten),<br />

die Sie bei der Planung,<br />

Buchung, Abwicklung <strong>und</strong><br />

Abrechnung von <strong>Geschäftsreise</strong>n<br />

wirkungsvoll unterstützen.<br />

Steckbriefe: Portraits<br />

von wichtigen Ansprechpartnern<br />

in Unternehmen, die<br />

<strong>Geschäftsreise</strong>leistungen anbieten<br />

(z. B. Fluggesellschaften<br />

Reisebüros, Hotelketten,<br />

Autovermieter, Kreditkartenfirmen,<br />

Reiseversicherer), <strong>und</strong><br />

von spezialisierten Beratern,<br />

die Unternehmen beim Aufbau<br />

des Travel Managements<br />

schulen <strong>und</strong> unterstützen.<br />

Einfacher Zugang:<br />

Um diesen Service nutzen zu können,<br />

müssen Sie sich auf der Startseite<br />

von „<strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong>“<br />

(www.geschaeftsreise-<strong>effektiv</strong>.de)<br />

einmalig registrieren.<br />

Bei der Registrierung legen Sie<br />

Ihren Benutzernamen <strong>und</strong> Ihr<br />

Passwort fest. Damit können Sie<br />

sich jederzeit in Ihren persönlichen<br />

Informationsbereich einloggen.<br />

10


Abläufe optimieren . Kosten senken . <strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong><br />

Qualität sichern<br />

Unser Tipp: Stimmen Sie mit der Lohnbuchhaltung ab, dass die Mitarbeiteranteile<br />

bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils (im Anschaffungsjahr<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls noch im Folgejahr) steuermindernd berücksichtigt<br />

werden. Wie das optimal funktioniert, können Sie in der Ausgabe 4/2009<br />

(Seite 9-10) nachlesen. Sie finden die Ausgabe auf www.geschaeftsreise<strong>effektiv</strong>.de<br />

unter dem Button „Archiv & Online-Service“.<br />

Nutzungsumfang<br />

In welchem Umfang der Mitarbeiter das Fahrzeug nutzen darf, hängt insbesondere<br />

davon ab, ob es ihm zu rein dienstlichen Zwecken oder aber zu<br />

dienstlichen <strong>und</strong> privaten Zwecken überlassen wurde. Die Firmenwagenordnung<br />

sollte bei erlaubter Privatnutzung eine Klausel enthalten, aus der<br />

hervorgeht, welche Personen das Fahrzeug nutzen dürfen. An dieser Stelle<br />

kann die Mitnahme unbekannter Personen, wie Anhalter, verboten werden.<br />

Auch kann bestimmt werden, dass der Mitarbeiter mitfahren muss, wenn<br />

eine andere Person fährt. Ferner, dass der Mitarbeiter sich davon überzeugen<br />

muss, dass der Fahrer einen gültigen Führerschein besitzt.<br />

Wichtig: Enthält die Firmenwagenordnung keine ausdrückliche Nutzungsbeschränkung<br />

auf den Mitarbeiter, dürfen auch sämtliche Familienangehörige<br />

den Firmenwagen nutzen.<br />

Sorgfaltspflichten<br />

In die Firmenwagenordnung gehört stets eine Klausel, die den Nutzer verpflichtet,<br />

das Fahrzeug sachgemäß zu behandeln, für die Betriebs- <strong>und</strong> Verkehrssicherheit<br />

des Fahrzeugs zu sorgen <strong>und</strong> eine schonende Fahrweise zu<br />

wählen. Zudem sollte hier festgelegt werden, dass der Nutzer zu Wartungs-<br />

<strong>und</strong> Reparaturarbeiten ausschließlich die vom Arbeitgeber bestimmten<br />

Werkstätten aufsuchen darf.<br />

Darüber hinaus können Sie hier regeln, dass der Mitarbeiter bei Verstößen<br />

gegen die Sorgfaltspflichten für die entstehenden Mehrkosten aufkommen<br />

muss. Hierunter fallen beispielsweise die Kosten für einen Motorschaden,<br />

der dadurch entstanden ist, dass der Fahrer die Ölstandskontrolle nicht vorschriftsmäßig<br />

durchgeführt oder den falschen Kraftstoff getankt hat.<br />

Fahrzeugschäden<br />

Unter dem Punkt „Fahrzeugschäden“ sollte vereinbart werden, dass der<br />

Mitarbeiter für alle Schäden die Haftung übernimmt, die er vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig verursacht:<br />

Als grob fahrlässig gilt das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, das<br />

Fahren ohne Fahrerlaubnis, die Nichtbeachtung einer roten Ampel, Übermüdung<br />

am Steuer <strong>und</strong> das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung.<br />

Vorsätzlich handelt ein Mitarbeiter, der entweder den rechtswidrigen Erfolg<br />

seines Tuns vorausgesehen <strong>und</strong> gewollt hat oder der ihn vorausgesehen<br />

<strong>und</strong> zumindest billigend in Kauf genommen hat.<br />

Unser Tipp: Für Schäden bei Privatfahrten, sollte der Mitarbeiter stets allein<br />

aufkommen müssen.<br />

Beachten Sie: Ein Teil der vorgestellten Regelungsinhalte gehört auch in den<br />

Nutzungsüberlassungsvertrag mit dem jeweiligen Firmenwagenberechtigten.<br />

Sie sollten daher immer einen Juristen in die konkrete Gestaltung der Firmenwagenordnung<br />

<strong>und</strong> der Nutzungsüberlassungsverträge einbeziehen! >>><br />

Ausgabe 6 | Juni 2009<br />

Impressum<br />

„<strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong>“<br />

(ISSN 1868-2901)<br />

Herausgeber:<br />

Gerd Otto-Rieke<br />

Chefredakteur:<br />

Rechtsanwalt Norbert Rettner<br />

Verlag:<br />

IWW Institut für Wirtschaftspublizistik<br />

Verlag Steuern - Recht - Wirtschaft<br />

GmbH & Co. KG<br />

Max-PlanckStr. 7/9, 97082 Würzburg<br />

Telefon: 0931/418-3070<br />

Fax: 0931/418-3080<br />

Internet: www.iww.de<br />

E-Mail: ge@iww.de<br />

Registergericht Würzburg, HRA<br />

5026, Umsatzsteueridentifikationsnummer:<br />

DE 813198802<br />

Komplementär GmbH: IWW Institut<br />

für Wirtschaftspublizistik Verlag<br />

Steuern - Recht - Wirtschaft<br />

Verwaltungs GmbH,<br />

Registergericht Würzburg HRB 3964<br />

Geschäftsführer: Dr. Jürgen Böhm<br />

ein Unternehmen der Vogel Medien<br />

Gruppe (www.vogel-media.de)<br />

Bezugsbedingungen:<br />

„<strong>Geschäftsreise</strong> <strong>effektiv</strong>“ erscheint<br />

monatlich <strong>und</strong> ist ein kostenloser<br />

Service des IWW-Instituts.<br />

Hinweise:<br />

Der <strong>News</strong>letter ist urheberrechtlich<br />

geschützt. Alle Rechte am Inhalt<br />

liegen beim Verlag. Ein Nachdruck<br />

oder eine fotomechanische, elektronische<br />

oder sonstige Vervielfältigung,<br />

Bearbeitung, Übersetzung,<br />

Mikroverfilmung <strong>und</strong> Einspeicherung,<br />

öffentliche Zugänglichmachung,<br />

Verarbeitung bzw. Wiedergabe<br />

in Datenbanken oder anderen<br />

elektronischen Medien <strong>und</strong> Systemen<br />

ist – auch auszugsweise – nur<br />

nach schriftlicher Zustimmung des<br />

Verlags erlaubt.<br />

Der Inhalt des <strong>News</strong>letters ist nach<br />

bestem Wissen <strong>und</strong> Kenntnisstand<br />

erstellt worden. Haftung <strong>und</strong> Gewähr<br />

für die Korrektheit, Aktualität,<br />

Vollständigkeit <strong>und</strong> Qualität der<br />

Inhalte sind ausgeschlossen.<br />

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