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8. Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)<br />

8.1 Überblick über die Regelungen des § 35 BauGB<br />

a) Begriff des Außenbereichs (§ 35 Abs. 1 BauGB)<br />

b) Regelungen eines einfachen Plans (§ 30 Abs. 3 BauGB)<br />

c) Grundstruktur der Regelungen des § 35 BauGB<br />

d) Unterscheidung von privilegierten und nicht privilegierten Vorhaben<br />

e) Sicherungen für die Privilegierung (§ 35 Abs. 5 S. 2, 3 BauGB)<br />

8.2 Die privilegierten Vorhaben<br />

a) Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />

b) Gartenbauwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />

c) Versorgungswirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)<br />

c) Erneuerbare Energien, Kernenergie (§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 BauGB)<br />

d) Auffangtatbestand (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)<br />

8.3 Öffentliche Belange im Außenbereich<br />

a) Der (nicht abschließende) Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB<br />

b) Ziele und Grundsätze der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 S 2, 3 BauGB)<br />

c) Unbeachtlichkeit von Belangen nach § 35 Abs. 4 BauGB<br />

d) Abwägung der Belange mit dem Interesse an der Anlage<br />

e) Das Gebot flächensparenden Bauens (§ 35 Abs. 5 S. 1 BauGB)<br />

8.4 Die Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB<br />

a) Funktionsweise und Zwecke der Teilprivilegierung<br />

b) Die Teilprivilegierung landwirtschaftlichen Strukturwandels (Nr. 1)<br />

c) Überwirkender Bestandsschutz bei Wohnbauten (Nr. 2, 5)<br />

d) Überwirkender Bestandsschutz bei gewerblichen Anlagen (Nr. 6)<br />

e) Überwirkender Bestandsschutz bei Zerstörungen (Nr. 3)<br />

f) Zweckmäßige Verwendung bei prägenden Anlagen (Nr. 4)<br />

8.5 Die Teilprivilegierung durch Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB)<br />

a) Sinn und Zweck der Außenbereichssatzung<br />

b) Inhalt der Außenbereichssatzung<br />

c) Aufstellungsverfahren<br />

d) Rechtsfolgen<br />

8.6 Nachbarschutz im Außenbereich<br />

a) Das Gebot der Rücksichtnahme im Außenbereich<br />

b) Rücksichtnahme auf privilegierte und nicht privilegierte Anlagen<br />

c) Störungspräventive Baunachbarklage


8.7 Merksätze<br />

1. Zum Außenbereich gehören diejenigen Gebiete, die weder innerhalb der im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) noch im Geltungsbereich eines qualifizierten<br />

Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) liegen. Das Vorhandensein eines einfachen<br />

Plans ändert die Zugehörigkeit von Flächen außerhalb der im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteile zum Außenbereich nicht.<br />

2. Auch im Außenbereich richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Festsetzungen<br />

eines gültigen einfachen Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB). Insoweit<br />

ergeben sich gegenüber den im Bereich eines qualifizierten Plans gelegenen<br />

Flächen keine Unterschiede. Nur soweit es im einfachen Plan an maßgeblichen<br />

Festsetzungen fehlt, richtet sich die Zulässigkeit ergänzend nach § 35 BauGB.<br />

3. Die Struktur des § 35 BauGB beruht auf der Unterscheidung von privilegierten<br />

und sonstigen Vorhaben: Privilegierte Vorhaben sind nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig,<br />

wenn öffentliche Belange im Ergebnis „nicht entgegenstehen“. Hier findet eine<br />

Abwägung mit etwa beeinträchtigten Belangen statt. Sonstige Vorhaben sind nach §<br />

35 Abs. 2 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange „nicht beeinträchtigt“ werden.<br />

Bereits die bloße Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt bei sonstigen Vorhaben<br />

also schon zur Unzulässigkeit, sofern diese Beeinträchtigung nicht unerheblich ist.<br />

4. Die Vorzugsstellung der privilegierten Vorhaben findet ihre Rechtfertigung in<br />

ihrer besonderen Zweckbestimmung, nach der sie in den Außenbereich gehören. Sie<br />

lassen sich als land- und forstwirtschaftliche oder als umweltgefährdende oder ortsgebundene<br />

Anlagen im Allgemeinen nur im Außenbereich verwirklichen und sollen<br />

nach dem gesetzgeberischen Leitbild im Außenbereich durchgeführt werden können.<br />

Die privilegierte Zweckbestimmung ist u.U. nach § 35 Abs. 6 S. 2 BauGB auf<br />

geeignete Weise zu sichern.<br />

5. Die öffentlichen Belange müssen wie alle Begriffe des Bauplanungsrechts schon<br />

wegen der begrenzten Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art.74 Abs. 2 Nr.18<br />

GG) eine bodenrechtliche bzw. städtebauliche Relevanz haben. Die Aufzählung der<br />

öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 BauGB ist aber nicht abschließend. Auch privilegierte<br />

Vorhaben Dritter und das Gebot der Rücksichtnahme fallen hierunter.<br />

6. Die Darstellungen von Flächennutzungsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere<br />

von Landschaftsplänen haben nach § 35 Abs. 3 Nr. 1, 2 BauGB zugleich die<br />

Rechtsqualität von Belangen, die im Falle der Beeinträchtigung zur Unzulässigkeit<br />

eines sonstigen Vorhabens führen oder gegen bei privilegierten Vorhaben in die Abwägung<br />

eingestellt werden müssen.<br />

7. Große Bedeutung haben die Ziele der Raumordnung, die gem. § 35 Abs. 3 S. 1<br />

BauGB sowohl privilegierten als auch nicht privilegierten Vorhaben entgegenstehen<br />

können. Das gilt nicht nur insoweit, als das Vorhaben – negativ – mit dem Vorhaben<br />

nicht vereinbar ist, als auch insoweit, als – positiv – in den Fällen des § 35 Abs. 3 S.<br />

2 BauGB Vorrangflächen dargestellt werden.<br />

8. Im Hinblick auf Gesichtspunkte des Bestandsschutzes und auf den Strukturwandel<br />

in der Landwirtschaft regelt § 35 Abs. 4 BauGB eine Reihe von Teilprivilegierungstatbeständen<br />

für bestimmte sonstige Vorhaben. Dies gilt für Ersatzbauten und Er-


weiterungen, aber auch für Vorhaben, durch die eine ehemals privilegierte bauliche<br />

Anlage anderen Nutzungszwecken zugeführt werden soll. Damit wird die Genehmigungsfähigkeit<br />

teilprivilegierter Vorhaben erleichtert, weil bestimmte öffentliche Belange<br />

diesen Vorhaben nicht entgegengehalten werden können.<br />

9. Die Teilprivilegierungstatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB dienen entweder dem<br />

Strukturwandel in der Landwirtschaft (Nr. 1) oder der Verwirklichung des an die<br />

Stelle einer unmittelbaren Anwendung des Art. 14 Abs. 1 GG getretenen sog. überwirkenden<br />

Bestandsschutzes (Nr. 2, 3, 5, 6) oder dem Interesse einer Erhaltung<br />

des Landschaftsbildes der Sicherung der Nutzbarkeit von sog. prägenden Gebäuden<br />

(Nr. 4).<br />

10. Durch die Regelung über die Außenbereichssatzung in § 35 Abs. 6 BauGB ist<br />

die Möglichkeit geschaffen worden, durch Satzung der Gemeinde eine weitere Teilprivilegierung<br />

von Wohngebäuden zu schaffen. Auf diese Weise kann die Gemeinde<br />

ihren Siedlungsbereich durch Satzung partiell erweitern, ohne einen Bebauungsplan<br />

erlassen zu müssen.<br />

11. Nachbarschutz: Ein Nachbar kann sich gegen ein privilegiertes Vorhaben nur<br />

bei Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme wehren, wenn in einer<br />

qualifizierten und zugleich individualisierten Weise auf seine schutzwürdigen Interessen<br />

keine Rücksicht genommen wurde und die Beeinträchtigung das Maß des<br />

Zumutbaren überschreitet.<br />

12. Die Anforderungen, die sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben, sind je<br />

nach Schutzwürdigkeit der betroffenen Positionen unterschiedlich zu beurteilen. Geht<br />

es um die Genehmigung eines privilegierten Vorhabens, ist dem Nachbarn eine größere<br />

Belastung zuzumuten als bei Genehmigung eines sonstigen Vorhabens. Umgekehrt<br />

muss eine privilegierte bauliche Anlage weniger Beeinträchtigungen hinnehmen<br />

als die sonstige bauliche Anlage; soweit es um den Schutz der Privilegierung geht.<br />

8.8 Fälle<br />

1. Bauer B ist Eigentümer eines Hofes im Außenbereich. Die wirtschaftliche Existenz<br />

des B ist wegen der Preisentwicklung auf dem Agrarmarkt bedroht. Da sich in der<br />

Nähe seines Hofes ein kleineres Waldgrundstück mit Reitwegen befindet, kommt er<br />

auf die Idee, seine Hofeinrichtungen zur Pensionspferdehaltung zu nutzen. Um den<br />

Tieren auch im Winter genügend Bewegungsmöglichkeiten zu bieten, beantragt er<br />

die Genehmigung zur Errichtung einer größeren Halle, in der auch Pferdeeigentümer<br />

ihre Pferde bewegen können. Er trägt unter Hinweis auf ein entsprechendes Gutachten<br />

des Verbandes der Pensionspferdehalter vor, dass die Halle Voraussetzung für<br />

die geplante Pensionspferdehaltung sei.<br />

Die zuständige Bauaufsichtsbehörde will das Vorhaben genehmigen, die Umweltbehörde<br />

verweigert aber ihre Zustimmung mit der Begründung, die geplante Halle beeinträchtige<br />

schon wegen ihrer Größe das Landschaftsbild. Außerdem sei zu befürchten,<br />

dass von den vielen Pferden bei den zu erwartenden Ausritten im Sommer<br />

ein erheblicher Schaden in der Natur und im Wald angerichtet werde.<br />

B erhebt erfolglos Widerspruch mit der Begründung, dass sich die Halle von außen<br />

nicht wesentlich von einer großen Scheune unterscheide.


2. Die Frisch-GmbH betreibt im Außenbereich eine mit Geruchsemissionen verbundene<br />

Tierkörperbeseitigungsanlage. Jenseits eines kleinen Wäldchens aber nur 50m<br />

entfernt, wird dem A die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt.<br />

Dagegen erhebt die Frisch-GmbH Widerspruch. Dieser wird mit der Begründung zurückgewiesen,<br />

dass das geplante Bauwerk nur am Wochenende genutzt werden soll<br />

und dieser Zeit der Tierkörperbeseitigungsbetrieb stillstehe. Dagegen erhebt die<br />

Frisch-GmbH Klage.<br />

Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)<br />

- Prüfungspunkte -<br />

I. Zulässigkeit nach § 30 III BauGB<br />

1. Besteht ein gültiger nicht qualifizierter Bebauungsplan<br />

2. Entspricht das Vorhaben den Festsetzungen (BauNVO)<br />

3. Ggfs. Zulässigkeit aufgrund von Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB)<br />

II.<br />

Zulässigkeit privilegierter Vorhaben nach § 35 I BauGB<br />

1. Privilegierung des Vorhabens nach § 35 I BauGB<br />

a) Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1)<br />

b) Gartenbaubetrieb (Nr. 2)<br />

c) Anlagen der öffentlichen Versorgung (Nr. 3)<br />

d) Besondere Außenbereichsbindung (Nr. 4)<br />

e) Windenergieanlagen, Wasserkraftanlagen (Nr. 5)<br />

f) Energetische Nutzung von Biomasse (Nr. 6)<br />

g) Anlagen der Kernenergie (Nr. 7)<br />

2. Vereinbarkeit mit Zielen der Raumordnung (§ 35 III 2 BauGB; § 4 ROG)<br />

a) Raumordnungsplanung (§ 7 ff. ROG)<br />

b) Begriff der Ziele (§ 3 Nr. 2 ROG)<br />

c) Vorrangflächen und Konzentrationsflächen<br />

c) Sonderprobleme in Hamburg<br />

3. Betroffenheit öffentlich-rechtlicher Belange (§ 35 III BauGB)<br />

a) Widerspruch zu Flächennutzungsplan (Nr. 1)<br />

b) Widerspruch zu sonstigen Plänen BauGB (Nr. 2)<br />

c) Schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 3)<br />

d) Erfordernis unwirtschaftlicher Infrastrukturmaßnahmen (Nr. 4)<br />

e) Natur- und Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Bodenschutz (Nr. 5)<br />

f) Beeinträchtigung der Agrarstruktur und der Wasserwirtschaft (Nr. 6)<br />

g) Gefahr einer Splittersiedlung (Nr. 7)


4. Entgegenstehen der öffentlichen Belange<br />

a) Sind Belange schon in den Raumordnungsplänen berücksichtigt<br />

(§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB)<br />

b) Sind die privilegierten Interessen planerisch schon an anderer Stelle im<br />

berücksichtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB)<br />

c) Abwägung der öffentlichen Belange mit privaten Belangen (Privilegierung)<br />

5. Zusatzanforderungen nach § 35 Abs. 5 BauGB<br />

a) Ausführung des Vorhabens (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB)<br />

b) Flächensparende Bauweise (§ 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB)<br />

6. Sicherung ausreichender Erschließung<br />

III.<br />

Zulässigkeit sonstiger Vorhaben nach § 35 II BauGB<br />

1. Vereinbarkeit mit Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 S. 2 BauGB; § 4 ROG)<br />

a) Raumordnungsplanung (§ 7 ff. ROG)<br />

b) Begriff der Ziele (§ 3 Nr. 2 ROG)<br />

2. Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB)<br />

a) Betroffenheit öffentlicher Belange (siehe oben II 3)<br />

b) Bagatellgrenze<br />

c) Sind beeinträchtigte Belange schon in Raumordnungsplänen<br />

berücksichtigt<br />

3. Unbeachtlichkeit beeinträchtigter Belange nach § 35 Abs. 4 BauGB<br />

(Teilprivilegierung)<br />

a) Nutzungsänderungen (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB)<br />

b) Neuerrichtung von Wohnhäusern an gleicher Stelle (§ 35 IV Nr. 2 BauGB)<br />

c) Neuerrichtung zerstörter Gebäude (§ 35 IV Nr. 3 BauGB)<br />

d) Weitere Verwendung landschaftsprägender Gebäude<br />

(§ 35 IV Nr. 4 BauGB)<br />

e) Privilegierte Erweiterungsbauten (§ 35 IV Nr. 5, 6 BauGB)<br />

4. Unbeachtlichkeit von Beeinträchtigungen auf Grund einer<br />

Außenbereichssatzung (§ 35 VI BauGB)<br />

a) Wirksame Außenbereichssatzung (§ 35 VI 5, 6)<br />

b) Vorhandene Wohnbebauung im Außenbereich (§ 35 VI 1)<br />

c) Teilprivilegierung (Flächennutzungsplan, Splittersiedlung)<br />

d) Vereinbarkeit mit geordneter städtebaulicher Entwicklung (§ 35 VI 4)<br />

5. Sicherung der Teilprivilegierung nach § 35 V 2 BauGB<br />

6. Sicherung ausreichender Erschließung

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