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Diplomstudiengang für das Lehramt an Volksschulen

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(7) Bei Seminaren und Übungen können Präsenzkontrollen vorgenommen werden.<br />

(8) Für <strong>das</strong> Fernstudium ist die Teilnahme <strong>an</strong> den vorgesehenen Sozialphasen und <strong>an</strong> den<br />

Lehrver<strong>an</strong>staltungen des Studienfachbereichs „Schulpraktische Studien“ verbindlich.<br />

3. PRÜFUNGEN<br />

§ 6 (1) Es gelten die Bestimmungen der Prüfungsvorschrift der Pädagogischen Akademie 1995<br />

(Rundschreiben 40/1995, Ministerialverordnungsblatt 41. Verordnung 1996 vom 1. Juni 1996),<br />

ausgenommen jene betreffend die Diplomprüfung sowie die Zulassungsbedingungen für die<br />

Diplomprüfung.<br />

(2) Die Studierenden haben sich beim Leiter der jeweiligen Lehrver<strong>an</strong>staltung zeitgerecht zu den<br />

Prüfungen <strong>an</strong>zumelden.<br />

(3) Für jede Prüfung erhält der Studierende ein Zeugnis.<br />

4. PRÜFUNGSARTEN<br />

§ 7 (1) Kolloquien sind der mündlich oder schriftlich zu erbringende Nachweis über die<br />

Beherrschung des Semesterstoffes einer Lehrver<strong>an</strong>staltung. Sie können auch Studienaufträge<br />

beinhalten (PO § 20).<br />

Ein Kolloquium in mündlicher Form sollte 15 Minuten nicht überschreiten bzw. im Falle einer<br />

schriftlichen Prüfung nicht länger als 60 Minuten dauern.<br />

(2) Seminarprüfungen betreffen die Inhalte von Seminaren und/oder Übungen und beziehen sich in<br />

der Regel auf die vom Studierenden im Verlaufe der jeweiligen Lehrver<strong>an</strong>staltung erbrachten aktiven<br />

Leistungen (z. B. Referate, Beiträge, Projekte, Diskussionen, Gruppenarbeiten, Buchbesprechungen).<br />

(3) Testurprüfungen sind Prüfungen, die bei Nichterfüllung der erforderlichen Anwesenheit für die<br />

Zulassung zu Prüfungen erforderlich sind. Sie sind grundsätzlich mündlich durchzuführen.<br />

(4) Dispensprüfungen können Studierende ablegen, die auf Grund bereits erworbener Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten sowohl die Erreichung des Ausbildungsziels als auch die Erfüllung der<br />

Beurteilungs<strong>an</strong>forderungen ohne Besuch der betreffenden Studienver<strong>an</strong>staltung nachzuweisen<br />

wünschen.<br />

Bei negativem Prüfungsergebnis hat der Studierende die entsprechende Studienver<strong>an</strong>staltung nach<br />

Maßgaben der Anrechnungsbestimmungen zu besuchen.<br />

(5) Vorprüfungen sind kommissionelle Prüfungen über den Stoff mehrerer Semester.<br />

(6) Die Beurteilung der schulpraktischen Studien erfolgt durch die Praxiskonferenz. Dabei wird<br />

von den jeweiligen Praxisberatern nach Absprache mit den Praxislehrern ein Bewertungsvorschlag<br />

erstellt.<br />

(6.1) Bei der Ermittlung der Gesamtbewertung ist den dem Bewertungszeitpunkt näher liegenden<br />

Leistungen größeres Gewicht beizumessen. Weiters sind die Lern- bzw. Kompetenzzuwächse<br />

ausreichend zu berücksichtigen.<br />

(6.2) Entsprechende Aufzeichnungen über die einzelnen Lehrproben sind auf einem<br />

Bewertungsbogen zu führen.<br />

(6.3) Im Falle einer negativen Gesamtbewertung der schulpraktischen Studien ist ein individuelles,<br />

auf die Mängel des Studierenden abgestimmtes Lehrverhaltenstraining zu absolvieren und eine<br />

kommissionelle Lehrprobe abzulegen. Dieser Kommission hat jedenfalls der Direktor der<br />

Pädagogischen Akademie, der Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung (§ 119 (1)<br />

SchOrgG) und der Praxisberater <strong>an</strong>zugehören.<br />

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