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Zuwendungen an Arbeitnehmer - Koch & Kollegen ...

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FACHLICHES<br />

Foto: © moonrun/fotolia.com<br />

<strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>Arbeitnehmer</strong><br />

optimal gestalten<br />

Ausg<strong>an</strong>gslage<br />

Zahlreiche Studien belegen, dass die Zufriedenheit<br />

der <strong>Arbeitnehmer</strong> nicht ausschließlich<br />

vom eigentlichen Gehalt abhängt.<br />

Vielmehr können attraktive Nebenleistungen<br />

einen Mehrwert für <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

haben. Es zeigt sich, dass die Gewährung<br />

steuerfreier oder weniger stark belasteter<br />

Nebenleistungen die Motivation und<br />

Bindung der Mitarbeiter fördert. Dies wird<br />

in der Regel zu besseren und nachhaltigen<br />

Praxisergebnissen führen.<br />

Neben der <strong>an</strong>gestrebten Anreiz- und Belohnungsfunktion<br />

für Mitarbeiter sind<br />

steuerfreie oder pauschal besteuerte <strong>Zuwendungen</strong><br />

auch für den Arbeitgeber interess<strong>an</strong>t,<br />

weil sich dadurch Lohnnebenkosten<br />

einsparen lassen. Denn auf diese<br />

Leistungen werden in der Regel keine Sozialabgaben<br />

erhoben, die sonst der Arbeitgeber<br />

zur Hälfte tragen müsste.<br />

Bei Gehaltserhöhungen kommt zudem<br />

auch netto mehr beim Mitarbeiter <strong>an</strong>.<br />

Entgeltumw<strong>an</strong>dlung<br />

Gemeinsame Voraussetzung für nahezu<br />

alle steuerfreien <strong>Zuwendungen</strong> ist, dass<br />

diese zusätzlich zu der vom Zahnarzt geschuldeten<br />

Arbeitsvergütung erbracht werden<br />

müssen. Eine Umw<strong>an</strong>dlung von arbeitsrechtlich<br />

geschuldetem Arbeitslohn in<br />

steuerfreie Leistungen scheidet deshalb<br />

grundsätzlich aus. Es muss sich daher tatsächlich<br />

um Extras h<strong>an</strong>deln, die dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

zusätzlich zum Gehalt gewährt<br />

werden.<br />

als Sachbezug gewährt wird. Einige Bezüge<br />

sind jedoch vom Gesetzgeber<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei belassen<br />

worden. Die folgende Aufzählung ist<br />

nicht abschließend.<br />

Abfindungen<br />

Abfindungen sind ab 2008 in jedem Fall<br />

lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings<br />

bleiben Abfindungszahlungen sozialversicherungsfrei,<br />

weil sie kein Arbeitsentgelt<br />

im beitragsrechtlichen Sinne darstellen.<br />

Aufmerksamkeiten<br />

Bei Aufmerksamkeiten h<strong>an</strong>delt es sich um<br />

<strong>Zuwendungen</strong> von geringem Wert. Für die<br />

Anerkennung als Aufmerksamkeit und die<br />

damit einhergehende Lohnsteuerfreiheit<br />

müssen die folgenden Voraussetzungen<br />

erfüllt sein:<br />

• Es muss sich um Sachzuwendungen<br />

(z. B. Blumen, Bücher, eine CD bzw.<br />

DVD, Genussmittel) des Arbeitgebers<br />

h<strong>an</strong>deln. Geldzuwendungen, z. B. in<br />

Form von frei verfügbaren Sachgutscheinen,<br />

sind nicht begünstigt.<br />

• Der Wert des Geschenks <strong>an</strong> den <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

darf maximal bei 40 EUR (Bruttobetrag<br />

inklusive Umsatzsteuer) liegen.<br />

• Das Geschenk muss dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

oder seinen Angehörigen aus Anlass eines<br />

besonderen persönlichen Ereignisses<br />

zugewendet werden (Beispiele:<br />

Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes,<br />

Taufe, Kommunion, Konfirmation).<br />

Als steuerfreie Aufmerksamkeit gilt auch<br />

die Bewirtung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s durch<br />

den Zahnarzt <strong>an</strong>lässlich und während eines<br />

außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes,<br />

beispielsweise während einer außergewöhnlichen<br />

betrieblichen Besprechung<br />

oder wenn ein innerhalb kurzer Zeit zu<br />

erledigender oder unerwarteter Arbeits<strong>an</strong>fall<br />

zu bewältigen ist.<br />

Als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten<br />

auch Getränke und Genussmittel, die der<br />

Zahnarzt seinen Mitarbeitern unentgeltlich<br />

oder verbilligt zum Verzehr in der Praxis<br />

zur Verfügung stellt (Beispiele: Obst, Tee,<br />

Kaffee, Mineralwasser, Pausen-Snack).<br />

Hier kommt es nicht auf die Einhaltung<br />

der 40 EUR-Grenze <strong>an</strong>.<br />

Für Sachbezüge ohne persönlichen Anlass<br />

gibt es eine Freigrenze von 44EUR monatlich.<br />

Wird dieser Betrag in einigen Monaten<br />

nicht ausgeschöpft, so k<strong>an</strong>n der<br />

nicht be<strong>an</strong>spruchte Teil keinesfalls auf die<br />

folgenden Monate übertragen werden.<br />

BahnCard<br />

Ersetzt der Zahnarzt einem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

die Anschaffungskosten für eine Bahn-<br />

Foto: © Liv Friis-larsen/fotolia.com<br />

Steuerfreie <strong>Zuwendungen</strong> im Allgemeinen<br />

Grundsätzlich sind sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis<br />

stammende Einnahmen<br />

steuer- und sozialversicherungspflichtiger<br />

Arbeitslohn. Dabei ist es ohne Bedeutung,<br />

ob der Arbeitslohn in Form von Geld oder<br />

32<br />

NZB 10/2010


FACHLICHES<br />

Card, so ist dieser Arbeitgeberersatz<br />

steuer- und beitragsfrei, wenn der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

die BahnCard zur Verbilligung der<br />

Fahrtkosten bei dienstlichen Fahrten wegen<br />

Auswärtstätigkeit mit der Deutschen<br />

Bahn verwendet. Nutzt der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

die BahnCard auch für private Bahnreisen,<br />

liegt ein steuerpflichtiger Vorteil d<strong>an</strong>n nicht<br />

vor, wenn die Verbilligung der Privatfahrten<br />

von untergeordneter Bedeutung ist.<br />

Dies ist der Fall, wenn die Gesamtersparnis<br />

bei den beruflichen Fahrkarten größer<br />

ist, als die Anschaffungskosten der Bahn-<br />

Card. (Bei Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeit siehe „Fahrtkostenzuschüsse“.)<br />

Beispiel<br />

Der Zahnarzt kauft für seinen <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

eine BahnCard 50 für<br />

230EUR. Er erlaubt seinem <strong>Arbeitnehmer</strong>,<br />

die BahnCard auch für Privatfahrten<br />

zu verwenden. Der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

setzt die Karte für eine Dienstreise ein.<br />

Die reguläre Fahrkarte kostet 150EUR,<br />

so dass er 50% = 75EUR einspart.<br />

Unternimmt der <strong>Arbeitnehmer</strong> keine<br />

weitere Dienstreise, werden 155EUR<br />

nicht zur Ersparnis bei betrieblich bedingten<br />

Fahrten genutzt. Da der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

die BahnCard auch für private<br />

Fahrten nutzt, muss er 155 EUR als<br />

geldwerten Vorteil versteuern. Bei betrieblichen<br />

Fahrten ab 460 EUR entsteht<br />

demnach kein geldwerter Vorteil.<br />

Belegschaftsrabatte<br />

Gibt ein Zahnarzt seinen <strong>Arbeitnehmer</strong>n<br />

einen Nachlass auf eine durch ihn durchgeführte<br />

Beh<strong>an</strong>dlung bzw. auf das eingesetzte<br />

Material, können diese „Waren“<br />

oder Dienstleistungen bis zu einem Betrag<br />

von 1.080EUR im Jahr je Mitarbeiter ohne<br />

Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen<br />

abgegeben werden.<br />

Betriebliche Gesundheitsförderung<br />

Leistungen des Zahnarztes, die den allgemeinen<br />

Gesundheitszust<strong>an</strong>d seiner <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

verbessern sollen, sind bis zu<br />

einer Höhe von 500 EUR im Kalenderjahr<br />

steuerfrei. Steuerbefreit werden Maßnahmen,<br />

die bezüglich Qualität, Zweckbindung<br />

und Zielgerichtetheit den Anforderungen<br />

der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen,<br />

wie z. B.<br />

• Kurse zur Vorbeugung und Reduzierung<br />

arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates<br />

• Ernährungsberatung sowie gesundheitsgerechte<br />

betriebliche Gemeinschaftsverpflegung<br />

• Kurse zur Stressbewältigung und Entsp<strong>an</strong>nung<br />

zur Vermeidung stressbedingter<br />

Gesundheitsrisiken<br />

• Kurse zur gesundheitsgerechten Führung<br />

von Mitarbeitern<br />

Bezuschusst der Zahnarzt gesundheitsfördernde<br />

Maßnahmen des <strong>Arbeitnehmer</strong>s,<br />

muss der <strong>Arbeitnehmer</strong> einen entsprechenden<br />

Nachweis vorlegen, aus dem die<br />

Höhe sowie die Art der Maßnahme erkennbar<br />

sind. Dieser Nachweis ist zu den<br />

Lohnunterlagen zu nehmen.<br />

Betriebsver<strong>an</strong>staltungen<br />

Damit der geldwerte Vorteil einer Betriebsver<strong>an</strong>staltung<br />

beim <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

nicht zum Lohnzufluss führt, müssen drei<br />

Kriterien erfüllt sein:<br />

• Es muss sich um eine Jubiläums- oder<br />

Weihnachtsfeier bzw. um einen Betriebsausflug<br />

oder eine ähnliche Ver<strong>an</strong>staltung<br />

h<strong>an</strong>deln<br />

• es sind lediglich zwei Ver<strong>an</strong>staltungen<br />

im Jahr begünstigt. Dabei dürfen die<br />

Kosten pro <strong>Arbeitnehmer</strong> und Ver<strong>an</strong>staltung<br />

110 EUR (brutto) nicht übersteigen<br />

und<br />

• die <strong>Zuwendungen</strong> bei der Betriebsver<strong>an</strong>staltung<br />

müssen üblich sein (Gewährung<br />

von Speisen und Getränken, Fahrkarten,<br />

Eintrittskarten, etc.).<br />

Bereits die dritte Ver<strong>an</strong>staltung ist<br />

grundsätzlich in voller Höhe lohn- und<br />

sozialversicherungspflichtig. Es besteht<br />

aber die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung.<br />

Hinsichtlich weiterer Informationen<br />

verweisen wir auf den Beitrag „Betriebsver<strong>an</strong>staltungen“<br />

in der Ausgabe<br />

8/2010.<br />

Berufsbekleidung<br />

Stellt der Zahnarzt seinen <strong>Arbeitnehmer</strong>n<br />

typische Berufsbekleidung unentgeltlich<br />

zur Verfügung, ist hierin kein steuerpflichtiger<br />

Arbeitslohn zu sehen. Um typische<br />

Berufskleidung h<strong>an</strong>delt es sich nach der<br />

Legaldefinition, wenn sie durch ihre uniformartige<br />

Beschaffenheit objektiv eine<br />

berufliche Funktion erfüllt. Eine private<br />

Nutzung der Kleidung muss nahezu ausgeschlossen<br />

sein. Dies ist z. B. bei weißen<br />

Arztkitteln, aber meines Erachtens auch<br />

bei Polo-Shirts, die einheitlich von der gesamten<br />

Belegschaft getragen werden, der<br />

Fall.<br />

– Anzeige –<br />

NZB 10/2010 33


FACHLICHES<br />

Doppelte Haushaltsführung<br />

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor,<br />

wenn der <strong>Arbeitnehmer</strong> außerhalb des<br />

Ortes, in dem er einen eigenen Hausst<strong>an</strong>d<br />

unterhält, beschäftigt ist und wohnt.<br />

Eine doppelte Haushaltsführung setzt somit<br />

voraus, dass der <strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>an</strong> seinem<br />

Beschäftigungsort aus beruflichen<br />

Gründen einen zweiten Hausst<strong>an</strong>d unterhält.<br />

Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses<br />

k<strong>an</strong>n der Zahnarzt die notwendigen<br />

Mehraufwendungen für eine doppelte<br />

Haushaltsführung in dem Umf<strong>an</strong>g<br />

steuerfrei erstatten, in dem sie der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

als Werbungskosten geltend machen<br />

könnte.<br />

Kindergartenzuschüsse<br />

Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung,<br />

Betreuung und Verpflegung von nicht<br />

schulpflichtigen Kindern der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

in Kindergärten, bei Tages- und Wochenmüttern<br />

oder vergleichbaren Einrichtungen<br />

sind steuerfrei. Aufwendungen für die<br />

Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt,<br />

z. B. durch Kinderpflegerinnen, Haushaltshilfen<br />

oder Familien<strong>an</strong>gehörige können<br />

dagegen nicht steuerfrei vom Zahnarzt<br />

ersetzt werden. Bei Barzuschüssen<br />

des Zahnarztes ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit<br />

nur d<strong>an</strong>n gegeben,<br />

wenn der <strong>Arbeitnehmer</strong> dem Zahnarzt die<br />

zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen<br />

hat. Die Nachweise sind im Original<br />

als Belege beim sogen<strong>an</strong>nten Lohnkonto<br />

aufzubewahren.<br />

Personalcomputer und vergleichbare<br />

Geräte<br />

Die Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer<br />

und Telekommunikationsgeräte<br />

inklusive Internet ist steuerfrei, sofern das<br />

dem <strong>Arbeitnehmer</strong> überlassene Gerät im<br />

Eigentum des Zahnarztes bleibt und entsprechende<br />

Verträge über den Zahnarzt<br />

abgewickelt werden. Das gilt auch, wenn<br />

der Computer in der Wohnung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />

genutzt wird. In diesem Fall<br />

sollte der Zahnarzt mit dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

schriftlich vereinbaren, dass der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

den Computer beruflich als auch<br />

privat nutzen darf und dass das Gerät<br />

nach Ablauf der voraussichtlichen Nutzungsdauer<br />

oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

wieder <strong>an</strong> den Zahnarzt<br />

zurückzugeben ist. Selbst eine ausschließliche<br />

Privatnutzung des Computers oder<br />

des Mobiltelefons ist steuerlich unschädlich.<br />

Wird der Personalcomputer allerdings<br />

dem <strong>Arbeitnehmer</strong> übereignet, entsteht<br />

hieraus ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter<br />

Vorteil, wobei die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung<br />

besteht.<br />

Pauschal besteuerte <strong>Zuwendungen</strong><br />

im Allgemeinen<br />

In der Regel muss der Zahnarzt <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d<br />

der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte<br />

die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />

einbehalten und abführen.<br />

In den nachfolgenden Fällen erlaubt der<br />

Gesetzgeber abweichend davon die Anwendung<br />

eines pauschalen Steuersatzes.<br />

Die nachstehende Aufzählung ist nicht<br />

abschließend.<br />

Fahrtkostenzuschüsse<br />

Tino <strong>Koch</strong>, Steuerberater.<br />

Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen<br />

Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

mit dem privaten Pkw sind<br />

grundsätzlich in Höhe der <strong>an</strong>satzfähigen<br />

Entfernungspauschale pauschalierungsfähig.<br />

Geldwerte Vorteile aus der Gewährung<br />

einer Monats- bzw. Jahreskarte für<br />

öffentliche Verkehrsmittel bzw. einer<br />

BahnCard gehören zum steuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn und können in Höhe der tatsächlichen<br />

Kosten ebenfalls pauschaliert<br />

werden. Fahrtkostenzuschüsse können<br />

mit 15 % pauschal besteuert werden.<br />

Personalcomputer und Zubehör<br />

Übereignet der Zahnarzt dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

Hardware einschließlich technischem<br />

Zubehör und Software, k<strong>an</strong>n dieser geldwerte<br />

Vorteil pauschal mit 25 % besteuert<br />

werden. Telekommunikationsgeräte, die<br />

nicht Zubehör eines Computers sind oder<br />

nicht für die Internetnutzung verwendet<br />

werden können, sind von der Pauschalierung<br />

ausgeschlossen.<br />

Fazit<br />

An die Gewährung steuerfreier oder steuerbegünstigter<br />

Arbeitgeberleistungen ist<br />

eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft.<br />

Die verschiedenen Möglichkeiten<br />

der Gewährung steuerfreier oder pauschalierungsfähiger<br />

Arbeitgeberleistungen<br />

und die korrekte Bewertung von geldwerten<br />

Vorteilen und Sachbezügen lösen in<br />

der Abrechnungspraxis eine Vielzahl von<br />

Einzelfragen aus. Im Rahmen der regelmäßig<br />

stattfindenden Lohnsteueraußenund<br />

Sozialversicherungsprüfungen werden<br />

die zahlreichen Voraussetzungen in<br />

der Regel einer intensiven Prüfung unterzogen.<br />

Entsprechende Gestaltungen sollten<br />

daher vorher mit einem Steuerberater<br />

erörtert werden.<br />

Tino <strong>Koch</strong>, Steuerberater<br />

Geschäftsführer der <strong>Koch</strong> & <strong>Kollegen</strong> Steuerberatungsges.<br />

mbH, H<strong>an</strong>nover<br />

Foto: <strong>Koch</strong> & <strong>Kollegen</strong><br />

34<br />

NZB 10/2010

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