Zuwendungen an Arbeitnehmer - Koch & Kollegen ...
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FACHLICHES<br />
Foto: © moonrun/fotolia.com<br />
<strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong><br />
<strong>Arbeitnehmer</strong><br />
optimal gestalten<br />
Ausg<strong>an</strong>gslage<br />
Zahlreiche Studien belegen, dass die Zufriedenheit<br />
der <strong>Arbeitnehmer</strong> nicht ausschließlich<br />
vom eigentlichen Gehalt abhängt.<br />
Vielmehr können attraktive Nebenleistungen<br />
einen Mehrwert für <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
haben. Es zeigt sich, dass die Gewährung<br />
steuerfreier oder weniger stark belasteter<br />
Nebenleistungen die Motivation und<br />
Bindung der Mitarbeiter fördert. Dies wird<br />
in der Regel zu besseren und nachhaltigen<br />
Praxisergebnissen führen.<br />
Neben der <strong>an</strong>gestrebten Anreiz- und Belohnungsfunktion<br />
für Mitarbeiter sind<br />
steuerfreie oder pauschal besteuerte <strong>Zuwendungen</strong><br />
auch für den Arbeitgeber interess<strong>an</strong>t,<br />
weil sich dadurch Lohnnebenkosten<br />
einsparen lassen. Denn auf diese<br />
Leistungen werden in der Regel keine Sozialabgaben<br />
erhoben, die sonst der Arbeitgeber<br />
zur Hälfte tragen müsste.<br />
Bei Gehaltserhöhungen kommt zudem<br />
auch netto mehr beim Mitarbeiter <strong>an</strong>.<br />
Entgeltumw<strong>an</strong>dlung<br />
Gemeinsame Voraussetzung für nahezu<br />
alle steuerfreien <strong>Zuwendungen</strong> ist, dass<br />
diese zusätzlich zu der vom Zahnarzt geschuldeten<br />
Arbeitsvergütung erbracht werden<br />
müssen. Eine Umw<strong>an</strong>dlung von arbeitsrechtlich<br />
geschuldetem Arbeitslohn in<br />
steuerfreie Leistungen scheidet deshalb<br />
grundsätzlich aus. Es muss sich daher tatsächlich<br />
um Extras h<strong>an</strong>deln, die dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
zusätzlich zum Gehalt gewährt<br />
werden.<br />
als Sachbezug gewährt wird. Einige Bezüge<br />
sind jedoch vom Gesetzgeber<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei belassen<br />
worden. Die folgende Aufzählung ist<br />
nicht abschließend.<br />
Abfindungen<br />
Abfindungen sind ab 2008 in jedem Fall<br />
lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings<br />
bleiben Abfindungszahlungen sozialversicherungsfrei,<br />
weil sie kein Arbeitsentgelt<br />
im beitragsrechtlichen Sinne darstellen.<br />
Aufmerksamkeiten<br />
Bei Aufmerksamkeiten h<strong>an</strong>delt es sich um<br />
<strong>Zuwendungen</strong> von geringem Wert. Für die<br />
Anerkennung als Aufmerksamkeit und die<br />
damit einhergehende Lohnsteuerfreiheit<br />
müssen die folgenden Voraussetzungen<br />
erfüllt sein:<br />
• Es muss sich um Sachzuwendungen<br />
(z. B. Blumen, Bücher, eine CD bzw.<br />
DVD, Genussmittel) des Arbeitgebers<br />
h<strong>an</strong>deln. Geldzuwendungen, z. B. in<br />
Form von frei verfügbaren Sachgutscheinen,<br />
sind nicht begünstigt.<br />
• Der Wert des Geschenks <strong>an</strong> den <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
darf maximal bei 40 EUR (Bruttobetrag<br />
inklusive Umsatzsteuer) liegen.<br />
• Das Geschenk muss dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
oder seinen Angehörigen aus Anlass eines<br />
besonderen persönlichen Ereignisses<br />
zugewendet werden (Beispiele:<br />
Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes,<br />
Taufe, Kommunion, Konfirmation).<br />
Als steuerfreie Aufmerksamkeit gilt auch<br />
die Bewirtung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s durch<br />
den Zahnarzt <strong>an</strong>lässlich und während eines<br />
außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes,<br />
beispielsweise während einer außergewöhnlichen<br />
betrieblichen Besprechung<br />
oder wenn ein innerhalb kurzer Zeit zu<br />
erledigender oder unerwarteter Arbeits<strong>an</strong>fall<br />
zu bewältigen ist.<br />
Als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten<br />
auch Getränke und Genussmittel, die der<br />
Zahnarzt seinen Mitarbeitern unentgeltlich<br />
oder verbilligt zum Verzehr in der Praxis<br />
zur Verfügung stellt (Beispiele: Obst, Tee,<br />
Kaffee, Mineralwasser, Pausen-Snack).<br />
Hier kommt es nicht auf die Einhaltung<br />
der 40 EUR-Grenze <strong>an</strong>.<br />
Für Sachbezüge ohne persönlichen Anlass<br />
gibt es eine Freigrenze von 44EUR monatlich.<br />
Wird dieser Betrag in einigen Monaten<br />
nicht ausgeschöpft, so k<strong>an</strong>n der<br />
nicht be<strong>an</strong>spruchte Teil keinesfalls auf die<br />
folgenden Monate übertragen werden.<br />
BahnCard<br />
Ersetzt der Zahnarzt einem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
die Anschaffungskosten für eine Bahn-<br />
Foto: © Liv Friis-larsen/fotolia.com<br />
Steuerfreie <strong>Zuwendungen</strong> im Allgemeinen<br />
Grundsätzlich sind sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis<br />
stammende Einnahmen<br />
steuer- und sozialversicherungspflichtiger<br />
Arbeitslohn. Dabei ist es ohne Bedeutung,<br />
ob der Arbeitslohn in Form von Geld oder<br />
32<br />
NZB 10/2010
FACHLICHES<br />
Card, so ist dieser Arbeitgeberersatz<br />
steuer- und beitragsfrei, wenn der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
die BahnCard zur Verbilligung der<br />
Fahrtkosten bei dienstlichen Fahrten wegen<br />
Auswärtstätigkeit mit der Deutschen<br />
Bahn verwendet. Nutzt der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
die BahnCard auch für private Bahnreisen,<br />
liegt ein steuerpflichtiger Vorteil d<strong>an</strong>n nicht<br />
vor, wenn die Verbilligung der Privatfahrten<br />
von untergeordneter Bedeutung ist.<br />
Dies ist der Fall, wenn die Gesamtersparnis<br />
bei den beruflichen Fahrkarten größer<br />
ist, als die Anschaffungskosten der Bahn-<br />
Card. (Bei Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeit siehe „Fahrtkostenzuschüsse“.)<br />
Beispiel<br />
Der Zahnarzt kauft für seinen <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
eine BahnCard 50 für<br />
230EUR. Er erlaubt seinem <strong>Arbeitnehmer</strong>,<br />
die BahnCard auch für Privatfahrten<br />
zu verwenden. Der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
setzt die Karte für eine Dienstreise ein.<br />
Die reguläre Fahrkarte kostet 150EUR,<br />
so dass er 50% = 75EUR einspart.<br />
Unternimmt der <strong>Arbeitnehmer</strong> keine<br />
weitere Dienstreise, werden 155EUR<br />
nicht zur Ersparnis bei betrieblich bedingten<br />
Fahrten genutzt. Da der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
die BahnCard auch für private<br />
Fahrten nutzt, muss er 155 EUR als<br />
geldwerten Vorteil versteuern. Bei betrieblichen<br />
Fahrten ab 460 EUR entsteht<br />
demnach kein geldwerter Vorteil.<br />
Belegschaftsrabatte<br />
Gibt ein Zahnarzt seinen <strong>Arbeitnehmer</strong>n<br />
einen Nachlass auf eine durch ihn durchgeführte<br />
Beh<strong>an</strong>dlung bzw. auf das eingesetzte<br />
Material, können diese „Waren“<br />
oder Dienstleistungen bis zu einem Betrag<br />
von 1.080EUR im Jahr je Mitarbeiter ohne<br />
Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen<br />
abgegeben werden.<br />
Betriebliche Gesundheitsförderung<br />
Leistungen des Zahnarztes, die den allgemeinen<br />
Gesundheitszust<strong>an</strong>d seiner <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
verbessern sollen, sind bis zu<br />
einer Höhe von 500 EUR im Kalenderjahr<br />
steuerfrei. Steuerbefreit werden Maßnahmen,<br />
die bezüglich Qualität, Zweckbindung<br />
und Zielgerichtetheit den Anforderungen<br />
der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen,<br />
wie z. B.<br />
• Kurse zur Vorbeugung und Reduzierung<br />
arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates<br />
• Ernährungsberatung sowie gesundheitsgerechte<br />
betriebliche Gemeinschaftsverpflegung<br />
• Kurse zur Stressbewältigung und Entsp<strong>an</strong>nung<br />
zur Vermeidung stressbedingter<br />
Gesundheitsrisiken<br />
• Kurse zur gesundheitsgerechten Führung<br />
von Mitarbeitern<br />
Bezuschusst der Zahnarzt gesundheitsfördernde<br />
Maßnahmen des <strong>Arbeitnehmer</strong>s,<br />
muss der <strong>Arbeitnehmer</strong> einen entsprechenden<br />
Nachweis vorlegen, aus dem die<br />
Höhe sowie die Art der Maßnahme erkennbar<br />
sind. Dieser Nachweis ist zu den<br />
Lohnunterlagen zu nehmen.<br />
Betriebsver<strong>an</strong>staltungen<br />
Damit der geldwerte Vorteil einer Betriebsver<strong>an</strong>staltung<br />
beim <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
nicht zum Lohnzufluss führt, müssen drei<br />
Kriterien erfüllt sein:<br />
• Es muss sich um eine Jubiläums- oder<br />
Weihnachtsfeier bzw. um einen Betriebsausflug<br />
oder eine ähnliche Ver<strong>an</strong>staltung<br />
h<strong>an</strong>deln<br />
• es sind lediglich zwei Ver<strong>an</strong>staltungen<br />
im Jahr begünstigt. Dabei dürfen die<br />
Kosten pro <strong>Arbeitnehmer</strong> und Ver<strong>an</strong>staltung<br />
110 EUR (brutto) nicht übersteigen<br />
und<br />
• die <strong>Zuwendungen</strong> bei der Betriebsver<strong>an</strong>staltung<br />
müssen üblich sein (Gewährung<br />
von Speisen und Getränken, Fahrkarten,<br />
Eintrittskarten, etc.).<br />
Bereits die dritte Ver<strong>an</strong>staltung ist<br />
grundsätzlich in voller Höhe lohn- und<br />
sozialversicherungspflichtig. Es besteht<br />
aber die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung.<br />
Hinsichtlich weiterer Informationen<br />
verweisen wir auf den Beitrag „Betriebsver<strong>an</strong>staltungen“<br />
in der Ausgabe<br />
8/2010.<br />
Berufsbekleidung<br />
Stellt der Zahnarzt seinen <strong>Arbeitnehmer</strong>n<br />
typische Berufsbekleidung unentgeltlich<br />
zur Verfügung, ist hierin kein steuerpflichtiger<br />
Arbeitslohn zu sehen. Um typische<br />
Berufskleidung h<strong>an</strong>delt es sich nach der<br />
Legaldefinition, wenn sie durch ihre uniformartige<br />
Beschaffenheit objektiv eine<br />
berufliche Funktion erfüllt. Eine private<br />
Nutzung der Kleidung muss nahezu ausgeschlossen<br />
sein. Dies ist z. B. bei weißen<br />
Arztkitteln, aber meines Erachtens auch<br />
bei Polo-Shirts, die einheitlich von der gesamten<br />
Belegschaft getragen werden, der<br />
Fall.<br />
– Anzeige –<br />
NZB 10/2010 33
FACHLICHES<br />
Doppelte Haushaltsführung<br />
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor,<br />
wenn der <strong>Arbeitnehmer</strong> außerhalb des<br />
Ortes, in dem er einen eigenen Hausst<strong>an</strong>d<br />
unterhält, beschäftigt ist und wohnt.<br />
Eine doppelte Haushaltsführung setzt somit<br />
voraus, dass der <strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>an</strong> seinem<br />
Beschäftigungsort aus beruflichen<br />
Gründen einen zweiten Hausst<strong>an</strong>d unterhält.<br />
Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses<br />
k<strong>an</strong>n der Zahnarzt die notwendigen<br />
Mehraufwendungen für eine doppelte<br />
Haushaltsführung in dem Umf<strong>an</strong>g<br />
steuerfrei erstatten, in dem sie der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
als Werbungskosten geltend machen<br />
könnte.<br />
Kindergartenzuschüsse<br />
Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung,<br />
Betreuung und Verpflegung von nicht<br />
schulpflichtigen Kindern der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
in Kindergärten, bei Tages- und Wochenmüttern<br />
oder vergleichbaren Einrichtungen<br />
sind steuerfrei. Aufwendungen für die<br />
Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt,<br />
z. B. durch Kinderpflegerinnen, Haushaltshilfen<br />
oder Familien<strong>an</strong>gehörige können<br />
dagegen nicht steuerfrei vom Zahnarzt<br />
ersetzt werden. Bei Barzuschüssen<br />
des Zahnarztes ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit<br />
nur d<strong>an</strong>n gegeben,<br />
wenn der <strong>Arbeitnehmer</strong> dem Zahnarzt die<br />
zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen<br />
hat. Die Nachweise sind im Original<br />
als Belege beim sogen<strong>an</strong>nten Lohnkonto<br />
aufzubewahren.<br />
Personalcomputer und vergleichbare<br />
Geräte<br />
Die Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer<br />
und Telekommunikationsgeräte<br />
inklusive Internet ist steuerfrei, sofern das<br />
dem <strong>Arbeitnehmer</strong> überlassene Gerät im<br />
Eigentum des Zahnarztes bleibt und entsprechende<br />
Verträge über den Zahnarzt<br />
abgewickelt werden. Das gilt auch, wenn<br />
der Computer in der Wohnung des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />
genutzt wird. In diesem Fall<br />
sollte der Zahnarzt mit dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
schriftlich vereinbaren, dass der <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
den Computer beruflich als auch<br />
privat nutzen darf und dass das Gerät<br />
nach Ablauf der voraussichtlichen Nutzungsdauer<br />
oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
wieder <strong>an</strong> den Zahnarzt<br />
zurückzugeben ist. Selbst eine ausschließliche<br />
Privatnutzung des Computers oder<br />
des Mobiltelefons ist steuerlich unschädlich.<br />
Wird der Personalcomputer allerdings<br />
dem <strong>Arbeitnehmer</strong> übereignet, entsteht<br />
hieraus ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter<br />
Vorteil, wobei die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung<br />
besteht.<br />
Pauschal besteuerte <strong>Zuwendungen</strong><br />
im Allgemeinen<br />
In der Regel muss der Zahnarzt <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d<br />
der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte<br />
die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des <strong>Arbeitnehmer</strong>s<br />
einbehalten und abführen.<br />
In den nachfolgenden Fällen erlaubt der<br />
Gesetzgeber abweichend davon die Anwendung<br />
eines pauschalen Steuersatzes.<br />
Die nachstehende Aufzählung ist nicht<br />
abschließend.<br />
Fahrtkostenzuschüsse<br />
Tino <strong>Koch</strong>, Steuerberater.<br />
Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen<br />
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />
mit dem privaten Pkw sind<br />
grundsätzlich in Höhe der <strong>an</strong>satzfähigen<br />
Entfernungspauschale pauschalierungsfähig.<br />
Geldwerte Vorteile aus der Gewährung<br />
einer Monats- bzw. Jahreskarte für<br />
öffentliche Verkehrsmittel bzw. einer<br />
BahnCard gehören zum steuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn und können in Höhe der tatsächlichen<br />
Kosten ebenfalls pauschaliert<br />
werden. Fahrtkostenzuschüsse können<br />
mit 15 % pauschal besteuert werden.<br />
Personalcomputer und Zubehör<br />
Übereignet der Zahnarzt dem <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
Hardware einschließlich technischem<br />
Zubehör und Software, k<strong>an</strong>n dieser geldwerte<br />
Vorteil pauschal mit 25 % besteuert<br />
werden. Telekommunikationsgeräte, die<br />
nicht Zubehör eines Computers sind oder<br />
nicht für die Internetnutzung verwendet<br />
werden können, sind von der Pauschalierung<br />
ausgeschlossen.<br />
Fazit<br />
An die Gewährung steuerfreier oder steuerbegünstigter<br />
Arbeitgeberleistungen ist<br />
eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft.<br />
Die verschiedenen Möglichkeiten<br />
der Gewährung steuerfreier oder pauschalierungsfähiger<br />
Arbeitgeberleistungen<br />
und die korrekte Bewertung von geldwerten<br />
Vorteilen und Sachbezügen lösen in<br />
der Abrechnungspraxis eine Vielzahl von<br />
Einzelfragen aus. Im Rahmen der regelmäßig<br />
stattfindenden Lohnsteueraußenund<br />
Sozialversicherungsprüfungen werden<br />
die zahlreichen Voraussetzungen in<br />
der Regel einer intensiven Prüfung unterzogen.<br />
Entsprechende Gestaltungen sollten<br />
daher vorher mit einem Steuerberater<br />
erörtert werden.<br />
Tino <strong>Koch</strong>, Steuerberater<br />
Geschäftsführer der <strong>Koch</strong> & <strong>Kollegen</strong> Steuerberatungsges.<br />
mbH, H<strong>an</strong>nover<br />
Foto: <strong>Koch</strong> & <strong>Kollegen</strong><br />
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NZB 10/2010