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Kinder im Steuerrecht - Von der Geburt bis zur Volljährigkeit

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INTERESSANTES<br />

Foto: © PeJo/fotolia.com<br />

<strong>Kin<strong>der</strong></strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Steuerrecht</strong><br />

Teil I: <strong>Von</strong> <strong>der</strong> <strong>Geburt</strong> <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Volljährigkeit<br />

Ausgangslage<br />

Die Kosten, die bei <strong>der</strong> Erziehung<br />

eines Kindes entstehen, sind bekanntlich<br />

enorm. Auch wenn eine<br />

Vielzahl dieser Aufwendungen, wie<br />

zum Beispiel Schulbücher und Ausbildungskosten,<br />

bereits grundsätzlich<br />

durch das <strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld abgegolten<br />

sind, hält <strong>der</strong> Gesetzgeber einige<br />

Entlastungen bereit. Dieser Teil unserer<br />

zweiteiligen Serie beschäftigt<br />

sich mit <strong>Kin<strong>der</strong></strong>n <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres. Der zweite Teil<br />

wird die steuerliche Berücksichtigung<br />

von volljährigen <strong>Kin<strong>der</strong></strong>n darstellen.<br />

Alle genannten Beträge spiegeln<br />

den Rechtsstand 2011 wi<strong>der</strong>.<br />

Kindschaftsverhältnis<br />

Grundvoraussetzung <strong>zur</strong> Erlangung <strong>der</strong><br />

<strong>Kin<strong>der</strong></strong>vergünstigungen ist, dass es sich<br />

um ein leibliches Kind des Zahnarztes<br />

handelt. Dabei ist es unbedeutend, ob<br />

das Kind ein eheliches o<strong>der</strong> nichteheliches<br />

Kind ist. Es wird <strong>im</strong>mer ab dem Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> <strong>Geburt</strong> <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Vollendung des<br />

18. Lebensjahres berücksichtigt.<br />

Ein Adoptivkind wird dem leiblichen Kind<br />

gleichgestellt. Das Kindschaftsverhältnis<br />

wird durch die Zustellung des Beschlusses<br />

des Familiengerichts begründet.<br />

Ein Pflegekind hingegen wird <strong>im</strong> steuerlichen<br />

Sinne nur dann als Kind berücksichtigt,<br />

wenn es <strong>im</strong> Haushalt des Zahnarztes<br />

aufgenommen wurde und eine familienähnliche,<br />

auf längere Dauer angelegte<br />

Beziehung (in <strong>der</strong> Regel mindestens zwei<br />

Jahre) wie zu einem eigenen Kind besteht.<br />

Darüber hinaus darf das Obhut- und<br />

Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern<br />

nicht mehr bestehen, d. h. die familiären<br />

Bindungen zu diesen müssen auf Dauer<br />

aufgegeben sein.<br />

Die Berücksichtigung als Kind kommt<br />

nicht in Betracht, wenn das Kind von vornherein<br />

nur für eine begrenzte Zeit <strong>im</strong><br />

Haushalt des Zahnarztes aufgenommen<br />

wird. Dieser darf ferner mit <strong>der</strong> Haushaltsaufnahme<br />

keine Einkünfteerzielungsabsicht<br />

verfolgen, d. h. <strong>Kin<strong>der</strong></strong> nur aufnehmen,<br />

um für die Unterbringung und Betreuung<br />

entlohnt zu werden (sogenannte<br />

Kostkin<strong>der</strong>).<br />

<strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld<br />

Wird ein Kindschaftsverhältnis <strong>im</strong> vorgenannten<br />

Sinne begründet, besteht grundsätzlich<br />

ein Anspruch auf <strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld. Das<br />

<strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld beträgt für das 1. und 2. Kind<br />

jeweils 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR<br />

und für das 4. sowie jedes weitere Kind<br />

215 EUR monatlich. Entfallen für ein Kind<br />

die <strong>Kin<strong>der</strong></strong>geldvoraussetzungen, rücken<br />

die übrigen <strong>Kin<strong>der</strong></strong> in <strong>der</strong> Reihenfolge einen<br />

Platz nach vorne.<br />

Beispiel:<br />

Der Zahnarzt hat zusammen mit seiner<br />

Ehefrau vier <strong>Kin<strong>der</strong></strong>. Er erhält monatlich<br />

<strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld in Höhe von 773 EUR (2 x<br />

184 EUR + 190 EUR + 215 EUR). Im<br />

März entfallen für das 1. Kind die <strong>Kin<strong>der</strong></strong>geldvoraussetzungen.<br />

Ab dem Monat<br />

April erhalten die Eheleute nur<br />

noch 558 EUR <strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld (2 x 184<br />

EUR + 190 EUR).<br />

Das <strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld ist steuerfrei und wird<br />

auch nicht bei <strong>der</strong> Bemessung des Steuersatzes<br />

über den sogenannten Progressionsvorbehalt<br />

berücksichtigt.<br />

<strong>Kin<strong>der</strong></strong>freibetrag<br />

Die Freibeträge für <strong>Kin<strong>der</strong></strong> sind <strong>im</strong> Grunde<br />

an dieselben Voraussetzungen wie das<br />

<strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld geknüpft und werden nur<br />

dann gewährt, wenn die Steuerersparnis<br />

durch sie günstiger ist, als <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf <strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld. Die Berechnung, welches<br />

Instrument von beiden vorteilhafter ist<br />

(sogenannte Günstigerprüfung), führt das<br />

Finanzamt von Amts wegen durch. Bei<br />

Besserverdienenden werden die <strong>Kin<strong>der</strong></strong>freibeträge<br />

aufgrund des höheren Steuersatzes<br />

regelmäßig zu einem günstigeren<br />

Ergebnis führen.<br />

Ist die Steuerersparnis durch die <strong>Kin<strong>der</strong></strong>freibeträge<br />

vorteilhafter, muss <strong>der</strong> Zahnarzt<br />

das ihm zustehende <strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld <strong>zur</strong>ückzahlen.<br />

Die Abwicklung <strong>der</strong> Rückzahlung<br />

erfolgt <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Einkommensteuerveranlagung.<br />

Hat <strong>der</strong> Zahnarzt – aus welchen<br />

Gründen auch <strong>im</strong>mer – kein <strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld<br />

erhalten, obwohl ein Anspruch darauf<br />

bestand, muss er nachträglich einen <strong>Kin<strong>der</strong></strong>geldantrag<br />

stellen. Denn die Rückzahlung<br />

des <strong>Kin<strong>der</strong></strong>geldes richtet sich nach<br />

dem Anspruch und nicht danach, in welcher<br />

Höhe das <strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld tatsächlich vereinnahmt<br />

wurde. Es kann danach vorkommen,<br />

dass <strong>der</strong> Zahnarzt Beträge <strong>zur</strong>ückzahlt,<br />

die er niemals erhalten hat. Das<br />

<strong>Kin<strong>der</strong></strong>geld kann grundsätzlich rückwirkend<br />

für die letzten vier Jahre beantragt werden.<br />

Der Freibetrag setzt sich aus zwei<br />

Komponenten zusammen:<br />

<strong>Kin<strong>der</strong></strong>freibetrag in Höhe von 2.184<br />

EUR.<br />

Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-<br />

und Ausbildungsbedarf in Höhe<br />

von 1.320 EUR.<br />

Diese Freibeträge stehen jedem Elternteil<br />

für jedes Kind zu, d. h. bei verheirateten<br />

Eltern werden die Beträge zusammenge-<br />

36<br />

NZB 3/2011


INTERESSANTES<br />

fasst (4.368 EUR und 2.640 EUR).<br />

Ein Elternteil erhält die doppelten Freibeträge,<br />

wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil verstorben<br />

ist o<strong>der</strong> dauernd <strong>im</strong> Ausland lebt.<br />

Übertragung <strong>der</strong> <strong>Kin<strong>der</strong></strong>freibeträge<br />

Nicht verheiratete, geschiedene o<strong>der</strong> dauernd<br />

getrennt lebende Eltern können beantragen,<br />

dass die Freibeträge des an<strong>der</strong>en<br />

Elternteils auf sich selbst übertragen<br />

werden. Jedoch ist die Übertragung <strong>der</strong><br />

beiden Freibeträge an unterschiedliche<br />

Voraussetzungen geknüpft.<br />

Der <strong>Kin<strong>der</strong></strong>freibetrag kann nur dann übertragen<br />

werden, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil<br />

Foto: Meermeyer<br />

seiner Unterhaltsverpflichtung <strong>im</strong> Wesentlichen<br />

nicht nachkommt (mindestens zu<br />

75 %). Die Unterhaltspflicht besteht aus<br />

dem Betreuungs- und Barunterhalt. Der<br />

Betreuungsunterhalt wird durch die Erziehung<br />

und die tatsächliche Betreuung des<br />

Kindes erbracht. Der Barunterhalt umfasst<br />

die für die Erziehung und Betreuung erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Geldmittel. Der Elternteil, in dessen<br />

Obhut sich das Kind befindet, leistet<br />

seinen Unterhalt zu 100 % durch Betreuung,<br />

so dass nur eine Übertragung vom<br />

Barunterhaltsverpflichteten in Frage kommen<br />

kann. Stehen jedoch dem Barunterhaltsverpflichteten<br />

aufgrund seines geringen<br />

Einkommens keine Mittel <strong>zur</strong> Verfügung<br />

und kann er aus diesem Grund keinen<br />

Unterhalt leisten, scheidet eine Übertragung<br />

des <strong>Kin<strong>der</strong></strong>freibetrags wie<strong>der</strong>um<br />

aus. Eine einvernehmliche Übertragung<br />

ohne Verletzung <strong>der</strong> Unterhaltspflicht ist<br />

nicht möglich.<br />

Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-<br />

und Ausbildungsbedarf kann auf<br />

den Elternteil übertragen werden, in dessen<br />

Wohnung das Kind gemeldet ist. Die Übertragung<br />

ist jedoch nur möglich, solange das<br />

Kind min<strong>der</strong>jährig ist. Auf eine Verletzung<br />

<strong>der</strong> Unterhaltspflicht kommt es nicht an.<br />

Auch die Übertragung <strong>der</strong> Freibeträge auf<br />

einen Stief- o<strong>der</strong> Großelternteil ist möglich,<br />

wenn das Kind in <strong>der</strong>en Haushalt<br />

aufgenommen wird.<br />

Entlastungsbetrag für<br />

Alleinerziehende<br />

Alleinerziehende, die einen Haushalt nur<br />

mit ihren <strong>Kin<strong>der</strong></strong>n führen, haben typischerweise<br />

höhere Lebensführungskosten als<br />

zusammenlebende Elternteile. Diesem<br />

Umstand trägt <strong>der</strong> Entlastungsbetrag für<br />

Alleinerziehende Rechnung. Er wird, auch<br />

bei mehreren <strong>Kin<strong>der</strong></strong>n, jährlich nur einmal<br />

in Höhe von 1.308 EUR gewährt.<br />

Voraussetzung ist, dass das Kind zum<br />

Haushalt gehört. Zudem darf <strong>der</strong> allein<br />

Erziehende nicht verheiratet bzw. muss<br />

dauernd von seinem Ehegatten getrennt<br />

sein. Er darf nicht mit einer an<strong>der</strong>en volljährigen<br />

Person zusammen leben. Vor allem<br />

eheähnliche Lebensgemeinschaften<br />

und eingetragene Lebenspartnerschaften<br />

sollen den Entlastungsbetrag nicht erhalten.<br />

Liegen diese Voraussetzungen nur in<br />

einem Teil des Jahres vor, wird <strong>der</strong> Betrag<br />

anteilig gekürzt.<br />

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NZB 3/2011 37


INTERESSANTES<br />

<strong>Kin<strong>der</strong></strong>betreuungskosten<br />

Die Berücksichtigung von <strong>Kin<strong>der</strong></strong>betreuungskosten<br />

soll die Vereinbarkeit von Kind<br />

und Beruf erleichtern und für mehr Beschäftigung<br />

sorgen. So können Aufwendungen<br />

abgesetzt werden, die für die<br />

Betreuung des Kindes entstehen, wie beispielsweise<br />

durch eine Betreuungseinrichtung<br />

(<strong>Kin<strong>der</strong></strong>garten, Hort und Ähnliches)<br />

bzw. eine Tagesmutter. Abziehbar sind die<br />

Kosten für die entsprechenden betreuenden<br />

Dienstleistungen, nicht jedoch für<br />

Sachleistungen (wie z. B. Verpflegung)<br />

des Kindes. Außerdem sind folgende Kosten<br />

nicht abziehbar:<br />

für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe-<br />

o<strong>der</strong> Fremdsprachenunterricht),<br />

für die Vermittlung beson<strong>der</strong>er Fähigkeiten<br />

(z. B. Musikunterricht, Computerkurs),<br />

für sportliche und an<strong>der</strong>e Freizeitbeschäftigungen<br />

(z. B. Sportverein, Reito<strong>der</strong><br />

Tanzunterricht).<br />

<strong>Von</strong> den Betreuungskosten können 2/3,<br />

jedoch max<strong>im</strong>al 4.000 EUR je Kind <strong>im</strong><br />

Kalen<strong>der</strong>jahr abgezogen werden. Es müssen<br />

die folgenden Voraussetzungen vorliegen:<br />

das Kind hat das 14. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet,<br />

die Eltern sind erwerbstätig, in Ausbildung,<br />

körperlich, geistig bzw. seelisch<br />

behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> krank,<br />

die Eltern haben für die Aufwendungen<br />

eine Rechnung erhalten und<br />

die Zahlung erfolgte auf das Konto des<br />

Leistungserbringers.<br />

Erwachsen die Aufwendungen wegen<br />

Krankheit, muss diese innerhalb eines zusammenhängenden<br />

Zeitraums von mindestens<br />

drei Monaten bestanden haben,<br />

es sei denn, <strong>der</strong> Krankheitsfall tritt unmittelbar<br />

<strong>im</strong> Anschluss an eine Erwerbstätigkeit<br />

o<strong>der</strong> Ausbildung ein.<br />

Erfüllen die Eltern die persönlichen Voraussetzungen<br />

nicht, können <strong>Kin<strong>der</strong></strong>betreuungskosten<br />

nur dann geltend gemacht<br />

werden, wenn das Kind zwischen 3 und<br />

6 Jahren alt ist (<strong>Kin<strong>der</strong></strong>gartenkin<strong>der</strong>).<br />

Zuschuss zum Arbeitslohn<br />

Zahnärzte können ihren Mitarbeitern und<br />

Mitarbeiterinnen einen steuerfreien Zuschuss<br />

<strong>zur</strong> Unterbringung, Betreuung und<br />

Verpflegung von nicht schulpflichtigen <strong>Kin<strong>der</strong></strong>n<br />

in einem <strong>Kin<strong>der</strong></strong>garten o<strong>der</strong> einer<br />

vergleichbaren Einrichtung leisten. Hervorzuheben<br />

ist, dass <strong>im</strong> Gegensatz zu den<br />

<strong>Kin<strong>der</strong></strong>betreuungskosten auch die Verpflegung<br />

begünstigt ist. Unabdingbare Voraussetzung<br />

ist, dass <strong>der</strong> Zuschuss zusätzlich<br />

zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn<br />

erbracht wird.<br />

Schulgeld<br />

Das Schulgeld für den Besuch einer<br />

Schule in freier Trägerschaft o<strong>der</strong> einer<br />

überwiegend privat finanzierten Schule<br />

kann in Höhe von 30 %, jedoch max<strong>im</strong>al<br />

5.000 EUR <strong>im</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr je Kind geltend<br />

gemacht werden. Zu beachten ist,<br />

dass lediglich <strong>der</strong> reine Anteil für den Unterricht,<br />

nicht aber für Unterkunft und Verpflegung<br />

begünstigt ist. Voraussetzung ist,<br />

dass die Schule in einem Mitgliedstaat <strong>der</strong><br />

EU o<strong>der</strong> in einem EWR-Staat (Europäischer<br />

Wirtschaftsraum) belegen ist und<br />

diese auf einen anerkannten deutschen<br />

bzw. diesem gleichgestellten Schulabschluss<br />

ordnungsgemäß vorbereitet.<br />

Elterngeld<br />

Foto: © ChristArt/fotolia.com<br />

Für <strong>Geburt</strong>en nach dem 01.01.2007<br />

wurde das <strong>bis</strong>herige Bundeserziehungsgeld<br />

durch das Elterngeld ersetzt. Die<br />

Höhe des Elterngeldes richtet sich nach<br />

dem durchschnittlichen Nettolohn des erziehenden<br />

Elternteils in den letzten zwölf<br />

Monaten vor <strong>der</strong> <strong>Geburt</strong> und beträgt<br />

grundsätzlich 67 % davon, höchstens jedoch<br />

1.800 EUR. Bei selbstständig Tätigen<br />

ist auf das Einkommen <strong>im</strong> letzten abgeschlossenen<br />

Veranlagungszeitraum abzustellen.<br />

Bei einem Nettoeinkommen von<br />

unter 1.000 EUR bzw. über 1.200 EUR<br />

erhöht bzw. verringert sich dieser Prozentsatz.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Höhe des Elterngeldes<br />

gelten für das zweite und dritte Kind<br />

bzw. bei Mehrlingsgeburten Beson<strong>der</strong>heiten.<br />

Für Eltern, die vor <strong>der</strong> <strong>Geburt</strong> kein<br />

Einkommen erzielt haben, beträgt <strong>der</strong><br />

Mindestelterngeldanspruch 300 EUR monatlich.<br />

Das Elterngeld wird in <strong>der</strong> Regel<br />

zwölf Monate lang gezahlt. Es verlängert<br />

sich um zwei Monate, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Elternteil in dieser Zeit die Betreuung des<br />

Kindes übern<strong>im</strong>mt. Alleinerziehende können<br />

aufgrund des fehlenden Partners die<br />

vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Die Steigerung bzw. Opt<strong>im</strong>ierung des Elterngeldes<br />

lässt sich erreichen, indem<br />

rechtzeitig vor <strong>der</strong> <strong>Geburt</strong> die Steuerklassen<br />

so gewählt werden, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> das<br />

Kind betreuen wird, in die günstigere Steuerklasse<br />

III wechselt und damit ein höheres<br />

Nettoeinkommen erhält. Allerdings sollte<br />

dabei auch beachtet werden, dass <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Ehegatte, welcher dann <strong>der</strong> Steuerklasse<br />

V zugeordnet wird, weniger Anspruch<br />

auf Kranken- o<strong>der</strong> Arbeitslosengeld<br />

hat, da <strong>der</strong> Nettoarbeitslohn für diese Lohnersatzleistungen<br />

maßgebend ist.<br />

Das Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber<br />

nach Ansicht <strong>der</strong> Finanzverwaltung den<br />

persönlichen Steuersatz (sogenannter<br />

Progressionsvorbehalt). Be<strong>im</strong> Bundesverfassungsgericht<br />

ist <strong>der</strong>zeit ein Verfahren<br />

anhängig, in dem es darum geht, dass <strong>der</strong><br />

Mindestelterngeldanspruch nicht dem<br />

Progressionsvorbehalt unterliegen darf.<br />

Die Entscheidung steht noch aus. Entsprechende<br />

Einkommensteuerbescheide sollten<br />

daher offen gehalten werden.<br />

Fazit<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Kin<strong>der</strong></strong>erziehung entstehen<br />

den Eltern erhebliche Aufwendungen,<br />

für die <strong>der</strong> Gesetzgeber nur teilweise steuerliche<br />

Entlastungen geschaffen hat. Gerade<br />

aus diesem Grund sollte darauf geachtet<br />

werden, die bestehenden Möglichkeiten<br />

auszuschöpfen und kein Geld zu<br />

verschenken. Vor allem <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong><br />

<strong>Kin<strong>der</strong></strong>betreuungskosten sollte darauf geachtet<br />

werden, dass die Voraussetzungen<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Zahlungsweise eingehalten<br />

werden, da bei Barzahlung ein Abzug<br />

<strong>der</strong> Aufwendungen nicht möglich ist.<br />

Tino Koch, Steuerberater<br />

Geschäftsführer <strong>der</strong> Koch & Kollegen<br />

Steuerberatung GmbH, Hannover<br />

38<br />

NZB 3/2011

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