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Richtlinie 95/16/EG - Maschinenrichtlinie.de

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19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 1<br />

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für <strong>de</strong>ren Richtigkeit die Organe <strong>de</strong>r Gemeinschaften keine Gewähr<br />

übernehmen<br />

►B<br />

RICHTLINIE <strong>95</strong>/<strong>16</strong>/<strong>EG</strong> DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES<br />

vom 29. Juni 19<strong>95</strong><br />

zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über Aufzüge<br />

(ABl. L 213 vom 7.9.19<strong>95</strong>, S. 1)<br />

Geän<strong>de</strong>rt durch:<br />

►M1 Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 1882/2003 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 29. September 2003<br />

►M2 <strong>Richtlinie</strong> 2006/42/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 17. Mai 2006<br />

Amtsblatt<br />

Nr. Seite Datum<br />

L 284 1 31.10.2003<br />

L 157 24 9.6.2006


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 2<br />

▼B<br />

RICHTLINIE <strong>95</strong>/<strong>16</strong>/<strong>EG</strong> DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS<br />

UND DES RATES<br />

vom 29. Juni 19<strong>95</strong><br />

zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über<br />

Aufzüge<br />

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN<br />

UNION —<br />

gestützt auf <strong>de</strong>n Vertrag zur Gründung <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft,<br />

insbeson<strong>de</strong>re auf Artikel 100a,<br />

auf Vorschlag <strong>de</strong>r Kommission ( 1 ),<br />

nach Stellungnahme <strong>de</strong>s Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),<br />

gemäß <strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>s Artikels 189b <strong>de</strong>s Vertrags ( 3 ), in Kenntnis<br />

<strong>de</strong>s vom Vermittlungsausschuß am 17. Mai 19<strong>95</strong> gebilligten gemeinsamen<br />

Entwurfs,<br />

in Erwägung nachstehen<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>:<br />

Die Mitgliedstaaten haben in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die<br />

Gesundheit von Personen zu gewährleisten.<br />

In <strong>de</strong>n Nummern 65 und 68 <strong>de</strong>s im Juni 1985 vom Europäischen Rat<br />

genehmigten Weißbuchs über die Vollendung <strong>de</strong>s Binnenmarktes ist ein<br />

neues Konzept zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften vorgesehen.<br />

Die <strong>Richtlinie</strong> 84/529/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 17. September 1984 zur<br />

Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über elektrisch,<br />

hydraulisch o<strong>de</strong>r ölmotorisch betriebene Aufzüge ( 4 ) erlaubt nicht <strong>de</strong>n<br />

freien Warenverkehr sämtlicher Aufzugtypen. Die zwingen<strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r einzelstaatlichen Rechtssysteme für die nicht von <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong><br />

84/529/EWG erfaßten Typen behin<strong>de</strong>rn aufgrund ihrer Verschie<strong>de</strong>nartigkeit<br />

<strong>de</strong>n Warenverkehr innerhalb <strong>de</strong>r Gemeinschaft. Aus diesem<br />

Grund ist es geboten, die einzelstaatlichen Bestimmungen über Aufzüge<br />

zu harmonisieren.<br />

Die <strong>Richtlinie</strong> 84/528/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 17. September 1984 zur<br />

Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über gemeinsame<br />

Vorschriften für Hebezeuge und För<strong>de</strong>rgeräte ( 5 ) dient als Rahmenrichtlinie<br />

für zwei Einzelrichtlinien: die <strong>Richtlinie</strong> 84/529/EWG und die<br />

<strong>Richtlinie</strong> 86/663/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung<br />

<strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über kraftbetriebene<br />

Flurför<strong>de</strong>rzeuge ( 6 ), die durch die <strong>Richtlinie</strong> 91/368/EWG <strong>de</strong>s Rates<br />

vom 20. Juni 1991 zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 89/392/EWG zur<br />

Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten für<br />

Maschinen ( 7 ) außer Kraft gesetzt wur<strong>de</strong>.<br />

Die Kommission hat am 8. Juni 19<strong>95</strong> gegenüber <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten die<br />

Empfehlung <strong>95</strong>/2<strong>16</strong>/<strong>EG</strong> ( 8 ) über die Verbesserung <strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>r<br />

vorhan<strong>de</strong>nen Aufzüge abgegeben.<br />

Das mit <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser <strong>Richtlinie</strong> angestrebte<br />

Sicherheitsniveau läßt sich nur in <strong>de</strong>m Maße erreichen, wie geeignete<br />

Konformitätsbewertungsverfahren, die aus <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

( 1 ) ABl. Nr. C 62 vom 11. 3. 1992, S. 4, und ABl. Nr. C 180 vom 2. 7. 1993, S.<br />

11.<br />

( 2 ) ABl. Nr. C 287 vom 4. 11. 1992, S. 2.<br />

( 3 ) Stellungnahme <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1992 (ABl. Nr.<br />

C 305 vom 23. 11. 1992, S. 114), Gemeinsamer Standpunkt <strong>de</strong>s Rates vom<br />

<strong>16</strong>. Juni 1994 (ABl. Nr. C 232 vom 20. 8. 1994, S. 1) und Beschluß <strong>de</strong>s<br />

Europäischen Parlaments vom 28. September 1994 (ABl. Nr. C 305 vom 31.<br />

10. 1994, S. 48).<br />

( 4 ) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 86. <strong>Richtlinie</strong> zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

<strong>Richtlinie</strong> 90/486/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 21).<br />

( 5 ) ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 72. <strong>Richtlinie</strong> zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

<strong>Richtlinie</strong> 88/665/EWG (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42).<br />

( 6 ) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1986, S. 12.<br />

( 7 ) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. <strong>16</strong>.<br />

( 8 ) ABl. Nr. L 134 vom 20. 6. 19<strong>95</strong>, S. 37.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 3<br />

▼B<br />

Beschlusses 93/465/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 22. Juli 1993 über die in <strong>de</strong>n<br />

technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Module für<br />

die verschie<strong>de</strong>nen Phasen <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsverfahren und die<br />

Regeln für die Anbringung und Verwendung <strong>de</strong>r CE-Konformitätskennzeichnung<br />

( 1 ) ausgewählt wer<strong>de</strong>n, ihre Einhaltung gewährleisten.<br />

Die Aufzüge o<strong>de</strong>r bestimmte Sicherheitsbauteile dieser Aufzüge, die <strong>de</strong>n<br />

grundlegen<strong>de</strong>n Sicherheits- und Gesundheitsanfor<strong>de</strong>rungen dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

entsprechen, müssen <strong>de</strong>utlich sichtbar mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung<br />

versehen sein, damit sie in Verkehr gebracht wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> legt nur grundlegen<strong>de</strong> Sicherheits- und Gesundheitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

von allgemeiner Tragweite fest. Um <strong>de</strong>n Herstellern <strong>de</strong>n<br />

Nachweis <strong>de</strong>r Übereinstimmung mit diesen grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

zu erleichtern, sind auf europäischer Ebene harmonisierte<br />

Normen zum Schutz gegen Risiken aufgrund <strong>de</strong>s Entwurfs und <strong>de</strong>s<br />

Einbaus von Aufzügen sowie zur Überprüfung <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r<br />

grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen wünschenswert. Diese auf europäischer<br />

Ebene harmonisierten Normen wer<strong>de</strong>n von privatrechtlichen Organisationen<br />

erarbeitet und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu<br />

diesem Zweck sind das Europäische Komitee für Normung (CEN) und<br />

das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC)<br />

als zuständige Stellen anerkannt wor<strong>de</strong>n, um die harmonisierten Normen<br />

in Einklang mit <strong>de</strong>n am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen<br />

Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen <strong>de</strong>r Kommission<br />

und diesen Institutionen zu erlassen. Im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> ist eine<br />

harmonisierte Norm eine technische Spezifikation, die von einer <strong>de</strong>r<br />

bei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r von bei<strong>de</strong>n Institutionen im Auftrag <strong>de</strong>r Kommission gemäß<br />

<strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 83/189/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 28. März 1983 über ein<br />

gemeinsames Informationsverfahren auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Normen und<br />

technischen Vorschriften ( 2 ) sowie kraft <strong>de</strong>r obengenannten allgemeinen<br />

Leitsätze ausgearbeitet wird.<br />

Es ist wichtig, eine Übergangsregelung vorzusehen, die es <strong>de</strong>n Montagebetrieben<br />

erlaubt, Aufzüge in Verkehr zu bringen, die vor <strong>de</strong>r Anwendung<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong> hergestellt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Mit dieser <strong>Richtlinie</strong> sollen alle von Aufzügen ausgehen<strong>de</strong>n Gefahren<br />

für die Aufzug- und Gebäu<strong>de</strong>benutzer erfaßt wer<strong>de</strong>n. Dementsprechend<br />

ist diese <strong>Richtlinie</strong> als <strong>Richtlinie</strong> im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 3 <strong>de</strong>r<br />

<strong>Richtlinie</strong> 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung <strong>de</strong>r<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über Bauprodukte<br />

( 3 ) anzusehen.<br />

Am 20. Dezember 1994 wur<strong>de</strong> eine Einigung über einen „Modus<br />

vivendi” zwischen <strong>de</strong>m Europäischen Parlament, <strong>de</strong>m Rat und <strong>de</strong>r<br />

Kommission für die Maßnahmen zur Durchführung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />

Verfahren <strong>de</strong>s Artikels 189b <strong>de</strong>s <strong>EG</strong>-Vertrags erlassenen Rechtsakte<br />

erzielt —<br />

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:<br />

KAPITEL I<br />

Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Warenverkehr<br />

Artikel 1<br />

(1) Diese <strong>Richtlinie</strong> gilt für Aufzüge, die Gebäu<strong>de</strong> und Bauten dauerhaft<br />

bedienen. Sie gilt auch für die in diesen Aufzügen verwen<strong>de</strong>ten<br />

Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV aufgeführt sind.<br />

( 1 ) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23.<br />

( 2 ) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. <strong>Richtlinie</strong> zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

<strong>Richtlinie</strong> 94/10/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates (ABl. Nr. L<br />

100 vom 19. 4. 1994, S. 30).<br />

( 3 ) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 4<br />

▼M2<br />

(2) Im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> gilt als „Aufzug” ein Hebezeug, das<br />

zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, <strong>de</strong>r sich<br />

an starren, gegenüber <strong>de</strong>r Horizontalen um mehr als 15° geneigten<br />

Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist<br />

— zur Personenbeför<strong>de</strong>rung,<br />

— zur Personen- und Güterbeför<strong>de</strong>rung,<br />

— nur zur Güterbeför<strong>de</strong>rung, sofern <strong>de</strong>r Lastträger betretbar ist, d. h.<br />

wenn eine Person ohne Schwierigkeit in <strong>de</strong>n Lastträger einsteigen<br />

kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern <strong>de</strong>s Lastträgers<br />

o<strong>de</strong>r in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet<br />

sind.<br />

Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in<br />

einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls<br />

als Aufzüge im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong>.<br />

Als „Lastträger” wird <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s Aufzugs bezeichnet, in <strong>de</strong>m Personen<br />

und/o<strong>de</strong>r Güter zur Aufwärts- o<strong>de</strong>r Abwärtsbeför<strong>de</strong>rung untergebracht<br />

sind.<br />

▼B<br />

(3) Diese <strong>Richtlinie</strong> gilt nicht für<br />

— Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,<br />

— Baustellenaufzüge,<br />

— seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,<br />

— speziell für militärische Zwecke o<strong>de</strong>r zur Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r<br />

öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,<br />

— Hebezeuge, von <strong>de</strong>nen aus Arbeiten durchgeführt wer<strong>de</strong>n können,<br />

— Schachtför<strong>de</strong>ranlagen,<br />

— Hebezeuge zur Beför<strong>de</strong>rung von Darstellern während künstlerischer<br />

Vorführungen,<br />

— in Beför<strong>de</strong>rungsmitteln eingebaute Hebezeuge,<br />

— mit einer Maschine verbun<strong>de</strong>ne Hebezeuge, die ausschließlich für<br />

<strong>de</strong>n Zugang zu Arbeitsplätzen — einschließlich Wartungs- und<br />

Inspektionspunkte an Maschinen — bestimmt sind,<br />

— Zahnradbahnen,<br />

— Fahrtreppen und Fahrsteige.<br />

(4) Im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> bezeichnet <strong>de</strong>r Ausdruck<br />

— „Montagebetrieb” diejenige natürliche o<strong>de</strong>r juristische Person, die<br />

die Verantwortung für <strong>de</strong>n Entwurf, die Herstellung, <strong>de</strong>n Einbau und<br />

das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung<br />

anbringt und die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung ausstellt;<br />

— „Inverkehrbringen” <strong>de</strong>n Zeitpunkt, zu <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Montagebetrieb <strong>de</strong>n<br />

Aufzug <strong>de</strong>m Benutzer erstmals zur Verfügung stellt;<br />

— „Sicherheitsbauteil” ein in Anhang IV aufgeführtes Bauteil;<br />

— „Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile” diejenige natürliche o<strong>de</strong>r juristische<br />

Person, die die Verantwortung für <strong>de</strong>n Entwurf und die Fertigung<br />

<strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung<br />

anbringt und die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung ausstellt;<br />

— „Musteraufzug” einen repräsentativen Aufzug, <strong>de</strong>ssen technische<br />

Unterlagen ver<strong>de</strong>utlichen, wie bei <strong>de</strong>n vom — mit Hilfe objektiver<br />

Parameter <strong>de</strong>finierten — Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die<br />

i<strong>de</strong>ntische Sicherheitsbauteile verwen<strong>de</strong>n, die grundlegen<strong>de</strong>n Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Alle zulässigen Abweichungen zwischen <strong>de</strong>m Musteraufzug und <strong>de</strong>n<br />

vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in <strong>de</strong>n technischen<br />

Unterlagen ein<strong>de</strong>utig (mit Höchst- und Min<strong>de</strong>stwerten) angegeben<br />

wer<strong>de</strong>n.


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▼B<br />

Die Ähnlichkeit <strong>de</strong>r unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

darf rechnerisch und/o<strong>de</strong>r anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Wer<strong>de</strong>n bei einem Aufzug die in dieser <strong>Richtlinie</strong> genannten<br />

Gefahren ganz o<strong>de</strong>r teilweise von Einzelrichtlinien erfaßt, so gilt diese<br />

<strong>Richtlinie</strong> ab Beginn <strong>de</strong>r Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht o<strong>de</strong>r<br />

nicht mehr in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.<br />

Artikel 2<br />

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit<br />

— Aufzüge, für die diese <strong>Richtlinie</strong> gilt, nur in Verkehr gebracht und in<br />

Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n dürfen, wenn sie die Sicherheit und<br />

Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von<br />

Gütern nicht gefähr<strong>de</strong>n können, sofern sie sachgemäß eingebaut und<br />

gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben wer<strong>de</strong>n;<br />

— Sicherheitsbauteile, für die diese <strong>Richtlinie</strong> gilt, nur in Verkehr<br />

gebracht und in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n dürfen, wenn die<br />

Aufzüge, in die sie eingebaut wer<strong>de</strong>n, die Sicherheit und die<br />

Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von<br />

Gütern nicht gefähr<strong>de</strong>n können, sofern sie sachgemäß eingebaut und<br />

gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit<br />

die für die Errichtung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r Bauwerks verantwortliche<br />

Person und <strong>de</strong>r Montagebetrieb einerseits alle Angaben untereinan<strong>de</strong>r<br />

austauschen und an<strong>de</strong>rerseits die geeigneten Maßnahmen treffen, um<br />

<strong>de</strong>n einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung <strong>de</strong>s Aufzugs<br />

zu gewährleisten.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit<br />

neben <strong>de</strong>n für die Sicherheit und <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>s Aufzugs erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Leitungen o<strong>de</strong>r Einrichtungen keine weiteren Leitungen o<strong>de</strong>r Einrichtungen<br />

im Aufzugsschacht verlegt o<strong>de</strong>r installiert wer<strong>de</strong>n können.<br />

(4) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Absätze 1, 2 und 3 berührt diese <strong>Richtlinie</strong> nicht<br />

die Befugnis <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten, im Einklang mit <strong>de</strong>m Vertrag Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

festzulegen, die sie zum Schutz von Personen bei <strong>de</strong>r Inbetriebnahme<br />

und <strong>de</strong>r Benutzung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Aufzüge für erfor<strong>de</strong>rlich<br />

halten, sofern dies keine Än<strong>de</strong>rung dieser Aufzüge gegenüber <strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen dieser <strong>Richtlinie</strong> zur Folge hat.<br />

(5) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß insbeson<strong>de</strong>re bei Messen,<br />

Ausstellungen und Vorführungen Aufzüge o<strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile<br />

ausgestellt wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n gemeinschaftlichen Bestimmungen<br />

nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild <strong>de</strong>utlich darauf hinweist,<br />

daß diese Aufzüge o<strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile nicht mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

übereinstimmen und erst erworben wer<strong>de</strong>n können, wenn <strong>de</strong>r Montagebetrieb<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile bzw. <strong>de</strong>ssen in <strong>de</strong>r<br />

Gemeinschaft nie<strong>de</strong>rgelassener Bevollmächtigter diese Übereinstimmung<br />

herbeigeführt hat. Bei Vorführungen sind die gebotenen Personenschutzmaßnahmen<br />

zu treffen.<br />

Artikel 3<br />

Aufzüge im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> müssen die in Anhang I aufgeführten<br />

grundlegen<strong>de</strong>n Sicherheits- und Gesundheitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

erfüllen.<br />

Sicherheitsbauteile im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> müssen die in Anhang I<br />

aufgeführten grundlegen<strong>de</strong>n Sicherheits- und Gesundheitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

erfüllen o<strong>de</strong>r es ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut<br />

wer<strong>de</strong>n, diese grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 6<br />

▼B<br />

Artikel 4<br />

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme<br />

von Aufzügen und/o<strong>de</strong>r von Sicherheitsbauteilen in ihrem<br />

Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rn, wenn diese<br />

<strong>de</strong>n Bestimmungen dieser <strong>Richtlinie</strong> entsprechen.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Bauteilen<br />

nicht verbieten, beschränken o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rn, wenn diese entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r seines in <strong>de</strong>r Gemeinschaft nie<strong>de</strong>rgelassenen<br />

Bevollmächtigten in einen Aufzug im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

eingebaut wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

Artikel 5<br />

(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen,<br />

die mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung versehen sind und zu <strong>de</strong>nen die <strong>EG</strong>-<br />

Konformitätserklärung gemäß Anhang II abgegeben wor<strong>de</strong>n ist, davon<br />

aus, daß sie mit allen Bestimmungen dieser <strong>Richtlinie</strong>, einschließlich <strong>de</strong>r<br />

in Kapitel II festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, übereinstimmen.<br />

Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten<br />

die ihres Erachtens erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, um <strong>de</strong>n Betroffenen<br />

die bestehen<strong>de</strong>n nationalen Normen und technischen Spezifikationen<br />

zur Kenntnis zu bringen, die für die sachgerechte Umsetzung <strong>de</strong>r<br />

grundlegen<strong>de</strong>n Sicherheits- und Gesundheitsanfor<strong>de</strong>rungen nach Anhang<br />

I als wichtig o<strong>de</strong>r hilfreich erachtet wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Entspricht eine nationale Norm, mit <strong>de</strong>r eine harmonisierte Norm<br />

umgesetzt wird, <strong>de</strong>ren Fundstelle im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Gemeinschaften veröffentlicht wor<strong>de</strong>n ist, einer o<strong>de</strong>r mehreren grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Sicherheits- und Gesundheitsanfor<strong>de</strong>rungen, so wird<br />

— bei entsprechend dieser Norm hergestellten Aufzügen davon ausgegangen,<br />

daß sie <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

genügen,<br />

o<strong>de</strong>r<br />

— bei entsprechend dieser Norm hergestellten Sicherheitsbauteilen<br />

davon ausgegangen, daß sie es Aufzügen, in <strong>de</strong>nen sie sachgemäß<br />

eingebaut sind, ermöglichen, <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

zu genügen.<br />

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen <strong>de</strong>r nationalen<br />

Normen, mit <strong>de</strong>nen harmonisierte Normen umgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß geeignete Maßnahmen<br />

getroffen wer<strong>de</strong>n, um <strong>de</strong>n Sozialpartnern auf nationaler Ebene die<br />

Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Erarbeitung und die Weiterentwicklung<br />

harmonisierter Normen zu eröffnen.<br />

Artikel 6<br />

(1) Ist ein Mitgliedstaat o<strong>de</strong>r die Kommission <strong>de</strong>r Auffassung, daß<br />

die in Artikel 5 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen nicht voll<br />

<strong>de</strong>n in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

entsprechen, so befaßt die Kommission o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Mitgliedstaat<br />

<strong>de</strong>n durch die <strong>Richtlinie</strong> 83/189/EWG eingesetzten Ausschuß unter<br />

Darlegung <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>. Der Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung.<br />

Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>s Ausschusses teilt die<br />

Kommission <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten mit, welche <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Normen<br />

aus <strong>de</strong>n nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Veröffentlichungen<br />

gestrichen wer<strong>de</strong>n müssen bzw. nicht gestrichen wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

(2) Die Kommission kann nach <strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>s Absatzes 3 die<br />

geeigneten Maßnahmen treffen, um die Einheitlichkeit <strong>de</strong>r praktischen<br />

Durchführung dieser <strong>Richtlinie</strong> sicherzustellen.<br />

▼M1<br />

(3) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, im<br />

Folgen<strong>de</strong>n „Ausschuss” genannt, unterstützt.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 7<br />

▼M1<br />

▼B<br />

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7<br />

<strong>de</strong>s Beschlusses 1999/468/<strong>EG</strong> ( 1 ) unter Beachtung von <strong>de</strong>ssen Artikel 8.<br />

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

(4) Der Ständige Ausschuß kann darüber hinaus alle Fragen bezüglich<br />

<strong>de</strong>r Anwendung dieser <strong>Richtlinie</strong> prüfen, die von seinem Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

von sich aus o<strong>de</strong>r auf Antrag eines Mitgliedstaats aufgeworfen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Artikel 7<br />

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Aufzug o<strong>de</strong>r ein Sicherheitsbauteil,<br />

<strong>de</strong>r bzw. das die CE-Kennzeichnung trägt und bestimmungsgemäß<br />

verwen<strong>de</strong>t wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen<br />

und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefähr<strong>de</strong>n kann, so trifft<br />

er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um <strong>de</strong>n Aufzug o<strong>de</strong>r das Sicherheitsbauteil<br />

aus <strong>de</strong>m Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die<br />

Inbetriebnahme zu verbieten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n freien Verkehr für diesen Aufzug<br />

o<strong>de</strong>r dieses Sicherheitsbauteil einzuschränken.<br />

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese<br />

Maßnahme, begrün<strong>de</strong>t seine Entscheidung und gibt insbeson<strong>de</strong>re an, ob<br />

die Abweichung von <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

a) auf die Nichterfüllung <strong>de</strong>r in Artikel 3 genannten grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen,<br />

b) auf die mangelhafte Anwendung <strong>de</strong>r in Artikel 5 Absatz 2 genannten<br />

Normen,<br />

c) auf einen Mangel <strong>de</strong>r in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen selbst<br />

zurückzuführen ist.<br />

(2) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Betroffenen. Stellt<br />

die Kommission nach dieser Anhörung fest,<br />

— daß die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon<br />

unverzüglich <strong>de</strong>n Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r die Maßnahmen getroffen hat,<br />

sowie die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten; ist die in Absatz 1 genannte<br />

Entscheidung in einem Mangel <strong>de</strong>r Normen begrün<strong>de</strong>t, so befaßt die<br />

Kommission nach Anhörung <strong>de</strong>r Betroffenen <strong>de</strong>n in Artikel 6<br />

Absatz 1 genannten Ausschuß, sofern <strong>de</strong>r Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r die<br />

Entscheidung getroffen hat, diese aufrechterhalten will, und leitet<br />

das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Verfahren ein;<br />

— daß die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie<br />

hiervon unverzüglich <strong>de</strong>n Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r die Maßnahmen<br />

getroffen hat, sowie <strong>de</strong>n Montagebetrieb, <strong>de</strong>n Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen in <strong>de</strong>r Gemeinschaft nie<strong>de</strong>rgelassenen<br />

Bevollmächtigten.<br />

(3) Sind die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nicht entsprechen<strong>de</strong>n Aufzüge o<strong>de</strong>r<br />

Sicherheitsbauteile mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift <strong>de</strong>r<br />

zuständige Mitgliedstaat die gebotenen Maßnahmen gegen <strong>de</strong>njenigen,<br />

<strong>de</strong>r die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet hiervon die<br />

Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.<br />

(4) Die Kommission sorgt dafür, daß die Mitgliedstaaten über <strong>de</strong>n<br />

Verlauf und die Ergebnisse <strong>de</strong>s Verfahrens unterrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

KAPITEL II<br />

Konformitätsbewertungsverfahren<br />

Artikel 8<br />

(1) Vor <strong>de</strong>m Inverkehrbringen <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Liste in Anhang IV aufgeführten<br />

Sicherheitsbauteile muß <strong>de</strong>r Hersteller eines Sicherheitsbauteils<br />

o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft nie<strong>de</strong>rgelassener Bevollmächtigter<br />

( 1 ) Beschluss 1999/468/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung <strong>de</strong>r<br />

Modalitäten für die Ausübung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<br />

(ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 8<br />

▼B<br />

a) i) entwe<strong>de</strong>r ein Muster <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils einer <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung<br />

gemäß Anhang V unterziehen lassen und die Produktion<br />

durch eine benannte Stelle gemäß Anhang XI überwachen<br />

lassen<br />

ii) o<strong>de</strong>r ein Muster <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils einer <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung<br />

gemäß Anhang V unterziehen lassen und ein Qualitätssicherungssystem<br />

gemäß Anhang VIII zur Produktionsüberwachung<br />

einrichten<br />

iii) o<strong>de</strong>r ein umfassen<strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang<br />

IX einrichten;<br />

b) auf je<strong>de</strong>m Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anbringen und<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r im verwen<strong>de</strong>ten Anhang (Anhang VIII,<br />

IX bzw. XI) enthaltenen Vorschriften eine Konformitätserklärung mit<br />

<strong>de</strong>n in Anhang II enthaltenen Angaben ausstellen;<br />

c) eine Abschrift <strong>de</strong>r Konformitätserklärung über einen Zeitraum von<br />

10 Jahren nach Einstellung <strong>de</strong>r Fertigung <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils<br />

aufbewahren.<br />

(2) Vor <strong>de</strong>m Inverkehrbringen muß <strong>de</strong>r Aufzug einem <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n<br />

Verfahren unterzogen wer<strong>de</strong>n:<br />

i) wur<strong>de</strong> er nach einem Aufzug entworfen, <strong>de</strong>r einer <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung<br />

gemäß Anhang V unterzogen wur<strong>de</strong>, so fin<strong>de</strong>n bei Bau,<br />

Einbau und Prüfung folgen<strong>de</strong> Verfahren Anwendung:<br />

— die Endabnahme nach Anhang VI o<strong>de</strong>r<br />

— das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII o<strong>de</strong>r<br />

— das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV.<br />

Die Verfahren, die <strong>de</strong>n Phasen <strong>de</strong>s Entwurfs und <strong>de</strong>s Baus einerseits<br />

sowie <strong>de</strong>s Einbaus und <strong>de</strong>r Prüfung an<strong>de</strong>rerseits entsprechen,<br />

können <strong>de</strong>nselben Aufzug zum Gegenstand haben.<br />

ii) wur<strong>de</strong> er nach einem Musteraufzug entworfen, <strong>de</strong>r einer <strong>EG</strong>-<br />

Baumusterpüfung gemäß Anhang V unterzogen wur<strong>de</strong>, so fin<strong>de</strong>n<br />

bei Bau, Einbau und Prüfung folgen<strong>de</strong> Verfahren Anwendung:<br />

— die Endabnahme nach Anhang VI o<strong>de</strong>r<br />

— das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII o<strong>de</strong>r<br />

— das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV.<br />

iii) wur<strong>de</strong> er nach einem Aufzug entworfen, für <strong>de</strong>n ein Qualitätssicherungssystem<br />

gemäß Anhang XIII eingeführt wor<strong>de</strong>n ist — ergänzt<br />

durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser Entwurf <strong>de</strong>n harmonisierten<br />

Normen nicht vollständig entspricht —, so fin<strong>de</strong>n bei Bau,<br />

Einbau und Prüfung folgen<strong>de</strong> Verfahren Anwendung:<br />

— die Endabnahme nach Anhang VI o<strong>de</strong>r<br />

— das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XII o<strong>de</strong>r<br />

— das Qualitätssicherungssystem nach Anhang XIV.<br />

iv) <strong>de</strong>r Einzelprüfung nach Anhang X durch eine benannte Stelle<br />

v) <strong>de</strong>m durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem<br />

nach Anhang XIII, sofern dieser Entwurf <strong>de</strong>n harmonisierten<br />

Normen nicht vollständig entspricht.<br />

In <strong>de</strong>n unter <strong>de</strong>n Ziffern i), ii) und iii) genannten Fällen muß die für <strong>de</strong>n<br />

Entwurf zuständige Person <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Bau, <strong>de</strong>n Einbau und die<br />

Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und<br />

alle erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben machen, damit <strong>de</strong>r Bau, <strong>de</strong>r Einbau und die<br />

Prüfungen vollständig sicher durchgeführt wer<strong>de</strong>n können.<br />

(3) In allen in Absatz 2 genannten Fällen<br />

— bringt <strong>de</strong>r Montagebetrieb auf <strong>de</strong>m Aufzug die CE-Kennzeichnung<br />

an und stellt unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r im verwen<strong>de</strong>ten Anhang<br />

(Anhang VI, X, XII, XIII bzw. XIV) enthaltenen Vorschriften eine<br />

Konformitätserklärung mit <strong>de</strong>n in Anhang II enthaltenen Angaben<br />

aus,


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 9<br />

▼B<br />

— muß <strong>de</strong>r Montagebetrieb eine Abschrift <strong>de</strong>r Konformitätserklärung<br />

über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen <strong>de</strong>s<br />

Aufzugs aufbewahren,<br />

— können die Kommission, die Mitgliedstaaten und die an<strong>de</strong>ren<br />

benannten Stellen auf Antrag beim Montagebetrieb eine Abschrift<br />

<strong>de</strong>r Konformitätserklärung und <strong>de</strong>r Protokolle über die mit <strong>de</strong>r<br />

Endabnahme zusammenhängen<strong>de</strong>n Prüfungen erhalten.<br />

(4) a) Wer<strong>de</strong>n die Aufzüge o<strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile auch von an<strong>de</strong>ren<br />

<strong>Richtlinie</strong>n erfaßt, die an<strong>de</strong>re Aspekte behan<strong>de</strong>ln und in <strong>de</strong>nen<br />

die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit dieser Kennzeichnung<br />

angegeben, daß auch von <strong>de</strong>r Konformität <strong>de</strong>s<br />

Aufzugs o<strong>de</strong>r Sicherheitsbauteils mit <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser<br />

an<strong>de</strong>ren <strong>Richtlinie</strong>n auszugehen ist.<br />

b) Steht jedoch laut einer o<strong>de</strong>r mehrerer dieser <strong>Richtlinie</strong>n <strong>de</strong>m<br />

Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl <strong>de</strong>r anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung<br />

lediglich die Konformität mit <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r vom<br />

Montagebetrieb o<strong>de</strong>r vom Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile<br />

angewandten <strong>Richtlinie</strong>n angezeigt. In diesem Fall müssen die<br />

gemäß diesen <strong>Richtlinie</strong>n <strong>de</strong>m Aufzug o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sicherheitsbauteil<br />

beizufügen<strong>de</strong>n Unterlagen, Hinweise o<strong>de</strong>r Anleitungen die<br />

Nummern <strong>de</strong>r jeweils angewandten <strong>Richtlinie</strong>n entsprechend<br />

ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />

tragen.<br />

(5) Ist we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Montagebetrieb noch <strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils<br />

noch sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft nie<strong>de</strong>rgelassener Bevollmächtigter<br />

<strong>de</strong>n Verpflichtungen <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Absätze nachgekommen, so<br />

fallen diese Verpflichtungen <strong>de</strong>r Person zu, die <strong>de</strong>n Aufzug o<strong>de</strong>r das<br />

Sicherheitsbauteil in <strong>de</strong>r Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen<br />

Verpflichtungen gelten beim Bau eines Aufzugs o<strong>de</strong>r Sicherheitsbauteils<br />

für eigene Zwecke.<br />

Artikel 9<br />

(1) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommission und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Verfahren nach Artikel 8 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben<br />

und Prüfverfahren diesen Stellen übertragen wur<strong>de</strong>n und welche Kennummern<br />

ihnen zuvor von <strong>de</strong>r Kommission zugeteilt wur<strong>de</strong>n.<br />

Die Kommission veröffentlicht zur Unterrichtung im Amtsblatt <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Gemeinschaften eine Liste <strong>de</strong>r benannten Stellen unter<br />

Angabe ihrer Kennummer und <strong>de</strong>r ihnen übertragenen Aufgaben. Sie<br />

trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten wen<strong>de</strong>n zur Beurteilung <strong>de</strong>r zu benennen<strong>de</strong>n<br />

Stellen die Kriterien gemäß Anhang VII an. Von Stellen, die die Beurteilungskriterien<br />

<strong>de</strong>r einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, wird<br />

angenommen, daß sie diese Kriterien erfüllen.<br />

(3) Ein Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r eine Stelle benannt hat, muß seine Benennung<br />

zurückziehen, wenn er feststellt, daß die besagte Stelle die in<br />

Anhang VII genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er setzt die<br />

Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in<br />

Kenntnis.<br />

KAPITEL III<br />

CE-Kennzeichnung<br />

Artikel 10<br />

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus <strong>de</strong>n Buchstaben<br />

„CE”. Anhang III enthält das zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mo<strong>de</strong>ll.<br />

(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang I Nummer 5 in je<strong>de</strong>m<br />

Fahrkorb <strong>de</strong>utlich sichtbar anzubringen, ebenso auf je<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r in<br />

Anhang IV aufgeführten Sicherheitsbauteile o<strong>de</strong>r, falls dies nicht<br />

möglich ist, auf einem mit <strong>de</strong>m Bauteil fest verbun<strong>de</strong>nen Etikett.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 10<br />

▼B<br />

(3) Es ist verboten, an <strong>de</strong>n Aufzügen o<strong>de</strong>r Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen<br />

anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung<br />

und <strong>de</strong>s Schriftbil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung irregeführt wer<strong>de</strong>n<br />

könnten. An<strong>de</strong>re Kennzeichnungen dürfen an <strong>de</strong>n Aufzügen o<strong>de</strong>r<br />

Sicherheitsbauteilen angebracht wer<strong>de</strong>n, sofern sie Sichtbarkeit und<br />

Lesbarkeit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.<br />

(4) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Artikels 7<br />

a) ist bei <strong>de</strong>r Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung<br />

unberechtigterweise angebracht wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Montagebetrieb,<br />

<strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen in <strong>de</strong>r<br />

Gemeinschaft nie<strong>de</strong>rgelassener Bevollmächtigter verpflichtet, das<br />

Produkt wie<strong>de</strong>r in Einklang mit <strong>de</strong>n Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung<br />

zu bringen und <strong>de</strong>n weiteren Verstoß unter <strong>de</strong>n von<br />

diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhin<strong>de</strong>rn;<br />

b) muß — falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht — <strong>de</strong>r<br />

Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen<br />

<strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Sicherheitsbauteils einzuschränken o<strong>de</strong>r zu<br />

untersagen o<strong>de</strong>r um zu gewährleisten, daß es vom Markt zurückgezogen<br />

wird, und um die Benutzung <strong>de</strong>s Aufzugs zu untersagen sowie<br />

die übrigen Mitgliedstaaten nach <strong>de</strong>n Verfahren <strong>de</strong>s Artikels 7 Absatz<br />

4 zu unterrichten.<br />

KAPITEL IV<br />

Schlußbestimmungen<br />

Artikel 11<br />

Je<strong>de</strong> in Anwendung dieser <strong>Richtlinie</strong> getroffene Entscheidung, die<br />

— das Inverkehrbringen und/o<strong>de</strong>r die Inbetriebnahme und/o<strong>de</strong>r die<br />

Benutzung eines Aufzugs,<br />

— das Inverkehrbringen und/o<strong>de</strong>r die Inbetriebnahme eines Sicherheitsbauteils<br />

einschränkt, muß genau begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Sie wird <strong>de</strong>m Betroffenen<br />

unverzüglich unter Angabe <strong>de</strong>r Rechtsbehelfe, die aufgrund <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m<br />

betreffen<strong>de</strong>n Mitgliedstaat gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften möglich sind,<br />

sowie <strong>de</strong>r Fristen für das Einlegen dieser Rechtsbehelfe bekanntgegeben.<br />

Artikel 12<br />

Die Kommission trifft die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit die<br />

Angaben über alle relevanten Beschlüsse betreffend die Durchführung<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong> zur Verfügung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Artikel 13<br />

Die <strong>Richtlinie</strong> 84/528/EWG und die <strong>Richtlinie</strong> 84/529/EWG wer<strong>de</strong>n mit<br />

Wirkung vom 1. Juli 1999 aufgehoben.<br />

Artikel 14<br />

In bezug auf die <strong>de</strong>n Einbau <strong>de</strong>s Aufzugs betreffen<strong>de</strong>n Aspekte ist diese<br />

<strong>Richtlinie</strong> eine <strong>Richtlinie</strong> im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 Absatz 3 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong><br />

89/106/EWG.<br />

Artikel 15<br />

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor <strong>de</strong>m 1.<br />

Januar 1997 die erfor<strong>de</strong>rlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um<br />

dieser <strong>Richtlinie</strong> nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich<br />

davon in Kenntnis.<br />

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften selbst o<strong>de</strong>r durch einen Hinweis bei <strong>de</strong>r amtlichen Veröffentlichung<br />

auf diese <strong>Richtlinie</strong> Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die<br />

Einzelheiten <strong>de</strong>r Bezugnahme.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 11<br />

▼B<br />

Sie wen<strong>de</strong>n diese Vorschriften ab 1. Juli 1997 an.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten bis zum 30. Juni 1999<br />

— das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen,<br />

— das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen,<br />

die <strong>de</strong>n in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n<br />

<strong>Richtlinie</strong> gelten<strong>de</strong>n Vorschriften entsprechen.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommission <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>r<br />

innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf <strong>de</strong>m unter diese<br />

<strong>Richtlinie</strong> fallen<strong>de</strong>n Gebiet erlassen.<br />

Artikel <strong>16</strong><br />

Spätestens bis zum 30. Juni 2002 überprüft die Kommission im Benehmen<br />

mit <strong>de</strong>m in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausschuß anhand von<br />

Berichten <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten das Funktionieren <strong>de</strong>r in dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

vorgesehenen Verfahren und unterbreitet gegebenenfalls geeignete<br />

Än<strong>de</strong>rungsvorschläge.<br />

Artikel 17<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 12<br />

▼B<br />

ANHANG I<br />

GRUNDL<strong>EG</strong>ENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDE-<br />

RUNGEN FÜR DEN ENTWURF UND DEN BAU VON AUFZÜGEN UND<br />

SICHERHEITSBAUTEILEN<br />

VORBEMERKUNGEN<br />

1. Die Verpflichtungen aufgrund <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n Sicherheits- und<br />

Gesundheitsanfor<strong>de</strong>rungen fin<strong>de</strong>n nur Anwendung, wenn von <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n<br />

Aufzug o<strong>de</strong>r Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter <strong>de</strong>n vom<br />

Montagebetrieb o<strong>de</strong>r vom Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile vorgesehenen<br />

Bedingungen die entsprechen<strong>de</strong> Gefahr ausgeht.<br />

2. Die in <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> aufgeführten grundlegen<strong>de</strong>n Sicherheits- und<br />

Gesundheitsanfor<strong>de</strong>rungen sind bin<strong>de</strong>nd. Es ist jedoch möglich, daß die<br />

damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand <strong>de</strong>r Technik nicht erreicht<br />

wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall muß <strong>de</strong>r Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil<br />

soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Der Hersteller <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils und <strong>de</strong>r Montagebetrieb sind<br />

verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit ihrem<br />

Produkt verbun<strong>de</strong>nen Gefahren zu ermitteln; sie müssen es dann unter<br />

Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen.<br />

4. Gemäß Artikel 14 gelten die nicht in diese <strong>Richtlinie</strong> übernommenen<br />

wesentlichen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 89/106/EWG für Aufzüge.<br />

1. ALLGEMEINES<br />

1.1. Anwendung <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 89/392/EWG in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>n<br />

91/368/EWG, 93/44/EWG und 93/68/EWG<br />

In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen ein entsprechen<strong>de</strong>s Gefährdungsmerkmal vorliegt,<br />

das nicht in diesem Anhang erfaßt ist, gelten die grundlegen<strong>de</strong>n Gesundheits-<br />

und Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Anhangs I <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 89/392/<br />

EWG. Die grundlegen<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rung gemäß Anhang I Nummer 1.1.2<br />

<strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 89/392/EWG gilt auf je<strong>de</strong>n Fall.<br />

▼M2<br />

1.2. Lastträger<br />

Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubil<strong>de</strong>n. Der Fahrkorb<br />

muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die erfor<strong>de</strong>rliche Nutzfläche<br />

und Festigkeit entsprechend <strong>de</strong>r vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen<br />

Personenzahl und Tragfähigkeit <strong>de</strong>s Aufzugs aufweist.<br />

Ist <strong>de</strong>r Aufzug für die Beför<strong>de</strong>rung von Personen bestimmt und lassen<br />

seine Abmessungen es zu, muss <strong>de</strong>r Fahrkorb so ausgelegt und gebaut<br />

sein, dass für Behin<strong>de</strong>rte <strong>de</strong>r Zugang und die Benutzung aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Bauart nicht erschwert o<strong>de</strong>r unmöglich gemacht wer<strong>de</strong>n und dass geeignete<br />

Anpassungen vorgenommen wer<strong>de</strong>n können, um für Behin<strong>de</strong>rte die<br />

Benutzung zu erleichtern.<br />

▼B<br />

1.3. Aufhängung und Abstützung<br />

Die Aufhängung und/o<strong>de</strong>r Abstützung <strong>de</strong>r Fahrkorblast und die entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Befestigungs- und Verbindungsteile sind so zu wählen und<br />

auszulegen, daß unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Betriebsbedingungen, <strong>de</strong>r<br />

verwen<strong>de</strong>ten Werkstoffe und <strong>de</strong>r Fertigungsbedingungen ein angemessenes<br />

Gesamtsicherheitsniveau gewährleistet und die Gefahr eines<br />

Absturzes <strong>de</strong>s Fahrkorbs minimiert wird.<br />

Wer<strong>de</strong>n für die Aufhängung <strong>de</strong>s Fahrkorbs Seile o<strong>de</strong>r Ketten verwen<strong>de</strong>t,<br />

so müssen min<strong>de</strong>stens zwei voneinan<strong>de</strong>r unabhängige Seile o<strong>de</strong>r Ketten<br />

vorhan<strong>de</strong>n sein, die jeweils über ein eigenes Einhängesystem verfügen.<br />

Diese Seile o<strong>de</strong>r Ketten dürfen keine Verbindungs- o<strong>de</strong>r Spleißstellen<br />

aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung o<strong>de</strong>r zum Anlegen einer<br />

Schlinge erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

1.4. Kontrolle <strong>de</strong>r Beanspruchungen (einschließlich überhöhter Geschwindigkeit)<br />

1.4.1. Die Aufzüge sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, daß <strong>de</strong>r<br />

Befehl zum Ingangsetzen nicht gegeben wer<strong>de</strong>n kann, solange die Belastung<br />

<strong>de</strong>n Nennwert übersteigt.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 13<br />

▼B<br />

1.4.2. Die Aufzüge sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten.<br />

Diese Anfor<strong>de</strong>rungen gelten nicht für Aufzüge, die aufgrund <strong>de</strong>r Auslegung<br />

ihres Antriebssystems keine überhöhte Geschwindigkeit erreichen<br />

können.<br />

1.4.3. Hochgeschwindigkeitsaufzüge sind mit einer Geschwindigkeitskontrollund<br />

-steuereinrichtung auszurüsten.<br />

1.4.4. Aufzüge mit Treibscheibenantrieb sind so auszulegen, daß die Treibfähigkeit<br />

<strong>de</strong>r Zugseile auf <strong>de</strong>r Seilrolle gewährleistet ist.<br />

1.5. Triebwerk<br />

1.5.1. Je<strong>de</strong>r Personenaufzug muß über ein eigenes Triebwerk verfügen. Diese<br />

Anfor<strong>de</strong>rung gilt nicht für Aufzüge, bei <strong>de</strong>nen die Gegengewichte durch<br />

einen zweiten Fahrkorb ersetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

1.5.2. Der Montagebetrieb muß vorsehen, daß das Triebwerk eines Aufzugs und<br />

die dazugehören<strong>de</strong>n Vorrichtungen außer für Wartungszwecke und in<br />

Notfällen nicht zugänglich sind.<br />

1.6. Steuereinrichtungen<br />

1.6.1. Die Steuereinrichtungen von Aufzügen, die für unbegleitete Behin<strong>de</strong>rte<br />

bestimmt sind, müssen in geeigneter Weise ausgelegt und angeordnet<br />

sein.<br />

1.6.2. Die Funktion <strong>de</strong>r Steuereinrichtungen ist <strong>de</strong>utlich zu kennzeichnen.<br />

1.6.3. Die Aufzüge einer Aufzuggruppe können gemeinsame o<strong>de</strong>r zusammengeschaltete<br />

Rufsteuerkreise aufweisen.<br />

1.6.4. Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten, daß<br />

— Verwechslungen mit nicht zum Aufzug gehören<strong>de</strong>n Stromkreisen<br />

ausgeschlossen sind,<br />

— die Energieversorgung unter Last geschaltet wer<strong>de</strong>n kann,<br />

— die Bewegungen <strong>de</strong>s Aufzuges von elektrischen Sicherheitseinrichtungen,<br />

die in einem eigenen Sicherheitsstromkreis angeordnet sind,<br />

abhängig sind,<br />

— ein Fehler in <strong>de</strong>r elektrischen Anlage nicht zu einem gefährlichen<br />

Zustand führt.<br />

2. GEFÄHRDUNG VON PERSONEN AUSSERHALB DES FAHRKORBS<br />

2.1. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß <strong>de</strong>r Zugang zu <strong>de</strong>m<br />

vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich außer für Wartungszwecke und in<br />

Notfällen nicht möglich ist. Bevor sich eine Person in diesem Bereich<br />

befin<strong>de</strong>t, muß ein Normalbetrieb <strong>de</strong>s Aufzugs unmöglich gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

2.2. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß Quetschgefahren in<br />

<strong>de</strong>n Endstellungen <strong>de</strong>s Fahrkorbs ausgeschaltet wer<strong>de</strong>n.<br />

Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits <strong>de</strong>r Endstellungen ein Freiraum<br />

o<strong>de</strong>r eine Schutznische befin<strong>de</strong>t.<br />

Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbeson<strong>de</strong>re in bestehen<strong>de</strong>n<br />

Gebäu<strong>de</strong>n, nicht verwirklicht wer<strong>de</strong>n kann, können an<strong>de</strong>re geeignete<br />

Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen wer<strong>de</strong>n, wobei <strong>de</strong>n<br />

Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt<br />

wird.<br />

2.3. Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die<br />

entsprechend <strong>de</strong>n vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichen<strong>de</strong><br />

mechanische Festigkeit aufweisen.<br />

Eine Verriegelungsvorrichtung muß bei normalem Betrieb verhin<strong>de</strong>rn,<br />

— daß sich <strong>de</strong>r Fahrkorb durch Stellteile gesteuert o<strong>de</strong>r selbsttätig in<br />

Bewegung setzt, wenn nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und<br />

verriegelt sind;<br />

— daß eine Fahrschachttür geöffnet wer<strong>de</strong>n kann, wenn sich <strong>de</strong>r Fahrkorb<br />

nicht im Stillstand und nicht an einer hierfür vorgesehenen Haltestelle<br />

befin<strong>de</strong>t.<br />

Nachstellbewegungen bei offenen Türen sind jedoch in bestimmten Bereichen<br />

zulässig, sofern dies mit kontrollierter Geschwindigkeit erfolgt.


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▼B<br />

3. GEFÄHRDUNG VON PERSONEN INNERHALB DES FAHRKORBS<br />

3.1. Fahrkörbe von Aufzügen müssen — mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen<br />

— durch vollflächige Wän<strong>de</strong>, einschließlich Bö<strong>de</strong>n und Decken,<br />

völlig geschlossen und mit vollflächigen Türen ausgerüstet sein. Die Fahrkorbtüren<br />

sind so auszulegen und einzubauen, daß <strong>de</strong>r Fahrkorb — mit<br />

Ausnahme <strong>de</strong>r in Nummer 2.3 dritter Absatz genannten Nachstellbewegungen<br />

— nicht in Bewegung gesetzt wer<strong>de</strong>n kann, solange die Türen<br />

nicht geschlossen sind, und daß er anhält, wenn die Türen geöffnet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Wenn die Gefahr eines Absturzes zwischen Fahrkorb und Aufzugschacht<br />

besteht o<strong>de</strong>r wenn kein Aufzugschacht vorhan<strong>de</strong>n ist, müssen die Fahrkorbtüren<br />

bei einem Halt zwischen zwei Ebenen geschlossen und verriegelt<br />

bleiben.<br />

3.2. Der Aufzug muß mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall <strong>de</strong>r<br />

Energieversorgung o<strong>de</strong>r Versagen von Bauteilen <strong>de</strong>n freien Fall o<strong>de</strong>r<br />

unkontrollierte Aufwärtsbewegungen <strong>de</strong>s Fahrkorbs verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Die Fahrkorb-Fangvorrichtung muß von <strong>de</strong>r Aufhängung <strong>de</strong>s Fahrkorbes<br />

unabhängig sein.<br />

Diese Vorrichtung muß in <strong>de</strong>r Lage sein, <strong>de</strong>n Fahrkorb bei seiner Nennlast<br />

und <strong>de</strong>r vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit anzuhalten.<br />

Der durch diese Vorrichtung ausgelöste Anhaltevorgang darf bei<br />

allen Belastungszustän<strong>de</strong>n keine für die Benutzer gefährliche Abbremsung<br />

bewirken.<br />

3.3. Zwischen <strong>de</strong>m Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufzugschachts und <strong>de</strong>m Fahrkorbbo<strong>de</strong>n<br />

müssen Puffer eingebaut wer<strong>de</strong>n.<br />

In diesem Fall ist <strong>de</strong>r in Nummer 2.2 genannte Freiraum bei vollständig<br />

zusammengedrückten Puffern zu messen.<br />

Diese Anfor<strong>de</strong>rung gilt nicht für Aufzüge, <strong>de</strong>ren Fahrkorb aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Auslegung <strong>de</strong>s Antriebssystems nicht in <strong>de</strong>n Freiraum gemäß Nummer<br />

2.2 einfahren kann.<br />

3.4. Die Aufzüge müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie nicht in Bewegung<br />

gesetzt wer<strong>de</strong>n können, wenn die in Nummer 3.2 genannte Vorrichtung<br />

sich nicht in Betriebsstellung befin<strong>de</strong>t.<br />

4. SONSTIGE GEFAHREN<br />

4.1. Wer<strong>de</strong>n die Fahrschachttür o<strong>de</strong>r die Fahrkorbtür o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong> Türen mechanisch<br />

bewegt, so muß (müssen) die jeweilige Tür (die jeweiligen Türen)<br />

mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die ein Einklemmen beim Öffnen<br />

o<strong>de</strong>r Schließen verhin<strong>de</strong>rt.<br />

4.2. Fahrschachttüren, die zum Gebäu<strong>de</strong>brandschutz beitragen müssen,<br />

einschließlich Fahrschachttüren mit Glasflächen, müssen eine angemessene<br />

Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer Formstabilität sowie ihrer<br />

Abschirmungsfähigkeit (Sperre gegen Flammenausbreitung) und Wärmeleitfähigkeit<br />

(Wärmestrahlung) zum Ausdruck kommt.<br />

4.3. Etwaige Gegengewichte sind so einzubauen, daß die Gefahr einer Kollision<br />

mit <strong>de</strong>m Fahrkorb o<strong>de</strong>r eines Absturzes auf <strong>de</strong>n Fahrkorb ausgeschlossen<br />

ist.<br />

4.4. Die Aufzüge müssen über Vorrichtungen verfügen, mit <strong>de</strong>ren Hilfe im<br />

Fahrkorb eingeschlossene Personen befreit und evakuiert wer<strong>de</strong>n können.<br />

4.5. Die Fahrkörbe müssen über ein in bei<strong>de</strong> Richtungen funktionieren<strong>de</strong>s<br />

Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit<br />

einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht.<br />

4.6. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß bei einem Überschreiten<br />

<strong>de</strong>r vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchsttemperatur im<br />

Maschinenraum die laufen<strong>de</strong>n Fahrbewegungen zu En<strong>de</strong> geführt, jedoch<br />

keine weiteren Steuerbefehle mehr angenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

4.7. Die Fahrkörbe sind so auszulegen und zu bauen, daß auch bei einem<br />

längeren Halt eine ausreichen<strong>de</strong> Lüftung für die Insassen gewährleistet ist.<br />

4.8. Der Fahrkorb muß innen ausreichend beleuchtet wer<strong>de</strong>n, sobald er benutzt<br />

wird o<strong>de</strong>r wenn eine Tür geöffnet wird; ferner ist eine Notbeleuchtung<br />

vorzusehen.<br />

4.9. Das in Nummer 4.5 vorgesehene Kommunikationssystem und die in<br />

Nummer 4.8 vorgesehene Notbeleuchtung müssen so ausgelegt und<br />

gebaut sein, daß sie auch beim Ausfall <strong>de</strong>r normalen Energieversorgung<br />

funktionieren. Sie müssen ausreichend lange funktionieren, um das<br />

normale Eingreifen <strong>de</strong>r Rettungsdienste zu ermöglichen.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 15<br />

▼B<br />

4.10. Der Steuerkreis von Aufzügen, die im Brandfall benutzt wer<strong>de</strong>n können,<br />

muß so ausgelegt und ausgeführt sein, daß die Bedienung bestimmter<br />

Ebenen ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n kann und eine vorrangige Bedienung <strong>de</strong>s<br />

Aufzugs durch die Rettungsdienste möglich ist.<br />

5. KENNZEICHNUNG<br />

5.1. Außer <strong>de</strong>n für je<strong>de</strong> Maschine erfor<strong>de</strong>rlichen Min<strong>de</strong>stangaben gemäß<br />

Anhang I Nummer 1.7.3 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 89/392/EWG muß je<strong>de</strong>r Fahrkorb<br />

ein <strong>de</strong>utlich sichtbares Schild aufweisen, auf <strong>de</strong>m die Nennlast in Kilogramm<br />

und die höchstzulässige Anzahl <strong>de</strong>r beför<strong>de</strong>rten Personen angegeben<br />

sind.<br />

5.2. Ist <strong>de</strong>r Aufzug so ausgelegt, daß sich die im Fahrkorb eingeschlossenen<br />

Personen ohne Hilfe von außen befreien können, so müssen die entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Anleitungen <strong>de</strong>utlich sichtbar im Fahrkorb angebracht sein.<br />

6. BETRIEBSANLEITUNG<br />

6.1. Den in Anhang IV genannten Sicherheitsbauteilen ist eine Betriebsanleitung<br />

in einer <strong>de</strong>r Amtssprachen <strong>de</strong>s Mitgliedstaats <strong>de</strong>s Montagebetriebs<br />

o<strong>de</strong>r in einer an<strong>de</strong>ren, von diesem akzeptierten Sprache <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

beizufügen, damit<br />

— Montage,<br />

— Anschluß,<br />

— Einstellung,<br />

— Wartung<br />

erfolgreich und gefahrlos durchgeführt wer<strong>de</strong>n können.<br />

6.2. Je<strong>de</strong>m Aufzug ist eine Dokumentation beizugeben, die in <strong>de</strong>r (o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n)<br />

Amtssprache(n) <strong>de</strong>r Gemeinschaft abgefaßt sein muß, die <strong>de</strong>r Mitgliedstaat,<br />

in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Aufzug eingebaut wird, in Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m<br />

Vertrag festlegen kann. Diese Dokumentation muß zumin<strong>de</strong>st folgen<strong>de</strong><br />

Unterlagen enthalten:<br />

— eine Betriebsanleitung mit <strong>de</strong>n Plänen und Diagrammen, die für <strong>de</strong>n<br />

laufen<strong>de</strong>n Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige<br />

Überprüfung und Eingriffe im Notfall gemäß Nummer 4.4 erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind;<br />

— ein Wartungsheft, in das die Reparaturen und gegebenenfalls die regelmäßigen<br />

Überprüfungen eingetragen wer<strong>de</strong>n können.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — <strong>16</strong><br />

▼B<br />

ANHANG II<br />

A. Inhalt <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile ( 1 )<br />

Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung muß nachstehen<strong>de</strong> Einzelheiten enthalten:<br />

— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile ( 2 ),<br />

— gegebenenfalls Name und Anschrift seines in <strong>de</strong>r Gemeinschaft nie<strong>de</strong>rgelassenen<br />

Bevollmächtigten ( 2 ),<br />

— Beschreibung <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils, Typen- o<strong>de</strong>r Serienbezeichnung,<br />

gegebenenfalls Seriennummer,<br />

— Sicherheitsfunktion <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht ein<strong>de</strong>utig <strong>de</strong>r<br />

Beschreibung zu entnehmen ist,<br />

— Baujahr <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils,<br />

— alle einschlägigen Vorschriften, <strong>de</strong>nen das Sicherheitsbauteil entspricht,<br />

— gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrun<strong>de</strong> gelegten harmonisierten<br />

Normen,<br />

— gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle,<br />

die die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Ziffern i) und ii) durchgeführt hat,<br />

— gegebenenfalls Nummer <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung, die von<br />

dieser benannten Stelle ausgestellt wur<strong>de</strong>,<br />

— gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle,<br />

die die Produktionsüberwachung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)<br />

Ziffer ii) durchgeführt hat,<br />

— gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle,<br />

die das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem gemäß<br />

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iii) kontrolliert hat,<br />

— Angaben zum Unterzeichner, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen in <strong>de</strong>r Gemeinschaft nie<strong>de</strong>rgelassener Bevollmächtigter Handlungsvollmacht<br />

erteilt hat.<br />

B. Inhalt <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für eingebaute Aufzüge ( 3 )<br />

Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung muß nachstehen<strong>de</strong> Einzelheiten enthalten:<br />

— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Montagebetriebs ( 4 ),<br />

— Beschreibung <strong>de</strong>s Aufzugs, Typen- o<strong>de</strong>r Serienbezeichnung, Seriennummer<br />

und Einbauort <strong>de</strong>s Aufzugs (Anschrift),<br />

— Jahr <strong>de</strong>s Einbaus <strong>de</strong>s Aufzugs,<br />

— alle einschlägigen Vorschriften, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Aufzug entspricht,<br />

— gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrun<strong>de</strong> gelegten harmonisierten<br />

Normen,<br />

— gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle,<br />

die die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung <strong>de</strong>s Musteraufzugs gemäß Artikel 8 Absatz<br />

2 Ziffern i) und ii) durchgeführt hat,<br />

— gegebenenfalls Nummer <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung,<br />

— gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle,<br />

die die <strong>EG</strong>-Prüfung <strong>de</strong>s Aufzugs gemäß Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv)<br />

durchgeführt hat,<br />

— gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle,<br />

die die Endabnahme <strong>de</strong>s Aufzugs gemäß Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich<br />

<strong>de</strong>r Ziffern i), ii) und iii) durchgeführt hat,<br />

— gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle,<br />

die das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem<br />

gemäß Artikel 8 Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich <strong>de</strong>r Ziffern<br />

i), ii) und iii) sowie Artikel 8 Absatz 2 Ziffer v) geprüft hat,<br />

— Angaben zum Unterzeichner, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Montagebetrieb Handlungsvollmacht<br />

erteilt hat.<br />

( 1 ) Diese Erklärung ist in <strong>de</strong>rselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I<br />

Nummer 6.1 entwe<strong>de</strong>r in Maschinenschrift o<strong>de</strong>r in Druckbuchstaben abzufassen.<br />

( 2 ) Firma, vollständige Anschrift; im Falle <strong>de</strong>s Bevollmächtigten ist auch die Firma und die<br />

Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile anzugeben.<br />

( 3 ) Diese Erklärung ist in <strong>de</strong>rselben Sprache wie die Betriebsanleitung gemäß Anhang I<br />

Nummer 6.2 entwe<strong>de</strong>r in Maschinenschrift o<strong>de</strong>r in Druckbuchstaben abzufassen.<br />

( 4 ) Firma und vollständige Anschrift.


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▼B<br />

ANHANG III<br />

CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG<br />

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus <strong>de</strong>n Buchstaben „CE” mit<br />

folgen<strong>de</strong>m Schriftbild:<br />

Bei Verkleinerung o<strong>de</strong>r Vergrößerung <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung müssen die sich<br />

aus <strong>de</strong>m oben abgebil<strong>de</strong>ten Raster ergeben<strong>de</strong>n Proportionen eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Die verschie<strong>de</strong>nen Bestandteile <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch<br />

sein; die Min<strong>de</strong>sthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von<br />

dieser Min<strong>de</strong>sthöhe abgewichen wer<strong>de</strong>n.<br />

Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle, die im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Verfahren tätig gewor<strong>de</strong>n ist:<br />

— Verfahren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) o<strong>de</strong>r iii);<br />

— Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 18<br />

▼B<br />

ANHANG IV<br />

LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1<br />

UND ARTIKEL 8 ABSATZ 1<br />

1. Verriegelungseinrichtungen <strong>de</strong>r Fahrschachttüren.<br />

2. Fangvorrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2, die einen Absturz o<strong>de</strong>r<br />

unkontrollierte Aufwärtsbewegungen <strong>de</strong>s Fahrkorbs verhin<strong>de</strong>rn.<br />

3. Geschwindigkeitsbegrenzer.<br />

4. a) Energiespeichern<strong>de</strong> Puffer<br />

— entwe<strong>de</strong>r mit nichtlinearer Kennlinie,<br />

— o<strong>de</strong>r mit Rücklaufdämpfung,<br />

b) energieverzehren<strong>de</strong> Puffer.<br />

5. Sicherheitseinrichtungen an Zylin<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Hydraulikhauptkreise, wenn sie als<br />

Fangvorrichtungen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

6. Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit<br />

elektronischen Bauelementen.


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▼B<br />

ANHANG V<br />

<strong>EG</strong>-BAUMUSTERPRÜFUNG<br />

(Modul B)<br />

A. <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile<br />

1. Die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei <strong>de</strong>m eine benannte Stelle<br />

feststellt und bescheinigt, daß ein für ein Sicherheitsbauteil repräsentatives<br />

Muster einem Aufzug, in <strong>de</strong>n es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die<br />

einschlägigen Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> zu erfüllen.<br />

2. Der Antrag auf <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung wird vom Hersteller <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils<br />

o<strong>de</strong>r von seinem in <strong>de</strong>r Gemeinschaft nie<strong>de</strong>rgelassenen<br />

Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl gestellt.<br />

Der Antrag muß folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils sowie<br />

Name und Anschrift seines Bevollmächtigten, falls dieser <strong>de</strong>n Antrag<br />

stellt, sowie Herstellungsort <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile,<br />

— die schriftliche Erklärung, daß <strong>de</strong>rselbe Antrag nicht auch bei einer<br />

an<strong>de</strong>ren benannten Stelle eingereicht wor<strong>de</strong>n ist,<br />

— technische Unterlagen,<br />

— ein repräsentatives Muster <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils o<strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>s<br />

Ortes, wo ein solches geprüft wer<strong>de</strong>n kann. Die benannte Stelle darf in<br />

begrün<strong>de</strong>ten Fällen weitere Muster anfor<strong>de</strong>rn.<br />

3. Anhand <strong>de</strong>r technischen Unterlagen muß sich beurteilen lassen, ob das<br />

Sicherheitsbauteil mit <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> übereinstimmt<br />

und ob <strong>de</strong>r Aufzug nach <strong>de</strong>m sachgemäßen Einbau <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils<br />

ebenfalls <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> genügt.<br />

Soweit dies für die Beurteilung <strong>de</strong>r Konformität erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen<br />

die technischen Unterlagen folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils, einschließlich<br />

<strong>de</strong>s Einsatzbereichs (insbeson<strong>de</strong>re etwaige Geschwindigkeitsgrenzen,<br />

Belastung, Energie) und <strong>de</strong>r Einsatzbedingungen (insbeson<strong>de</strong>re explosionsgefähr<strong>de</strong>te<br />

Bereiche, Witterungseinflüsse);<br />

— Konstruktions- und Fertigungszeichnungen o<strong>de</strong>r -pläne;<br />

— die betreffen<strong>de</strong>(n) grundlegen<strong>de</strong>(n) Anfor<strong>de</strong>rung(en) sowie die für<br />

<strong>de</strong>ren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm);<br />

— gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen o<strong>de</strong>r Berechnungen, die<br />

<strong>de</strong>r Hersteller selbst o<strong>de</strong>r ein Dritter in <strong>de</strong>ssen Auftrag durchgeführt<br />

hat;<br />

— ein Exemplar <strong>de</strong>r Anleitungen zur Montage <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile;<br />

— die Vorschriften, die bei <strong>de</strong>r Fertigung zur Anwendung kommen, um<br />

die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile mit <strong>de</strong>m geprüften<br />

Bauteil sicherzustellen.<br />

4. Die benannte Stelle<br />

— prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmäßigkeit fest,<br />

— prüft, ob das Sicherheitsbauteil <strong>de</strong>n technischen Unterlagen entspricht,<br />

— führt geeignete Kontrollen und die erfor<strong>de</strong>rlichen Versuche durch o<strong>de</strong>r<br />

läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller <strong>de</strong>s<br />

Sicherheitsbauteils gewählten Lösungen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong><br />

entsprechen und es gestatten, daß das Sicherheitsbauteil seine<br />

Funktion erfüllt, wenn es sachgemäß in einen Aufzug eingebaut wird.<br />

5. Entspricht das repräsentative Muster <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils <strong>de</strong>n einschlägigen<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>, so stellt die benannte Stelle <strong>de</strong>m<br />

Antragsteller eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung<br />

enthält <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils,<br />

die Ergebnisse <strong>de</strong>r Kontrolle, die an die Bescheinigung<br />

geknüpften Bedingungen sowie die zur I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s zugelassenen<br />

Baumusters erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben.<br />

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen benannten Stellen<br />

können eine Kopie <strong>de</strong>r Bescheinigung und auf begrün<strong>de</strong>ten Antrag ein<br />

Exemplar <strong>de</strong>r technischen Unterlagen sowie <strong>de</strong>r Protokolle über die<br />

Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten. Falls die benannte Stelle


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 20<br />

▼B<br />

die Ausstellung einer <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie<br />

dies im einzelnen zu begrün<strong>de</strong>n. Ein entsprechen<strong>de</strong>r Rechtsbehelf ist<br />

vorzusehen.<br />

6. Der Hersteller <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />

Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle über alle — selbst<br />

geringfügigen — Än<strong>de</strong>rungen, die er an <strong>de</strong>m zugelassenen Sicherheitsbauteil<br />

vorgenommen hat o<strong>de</strong>r vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen<br />

und Ausführungsarten, die in <strong>de</strong>n ursprünglich vorgelegten technischen<br />

Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Gedankenstrich).<br />

Die benannte Stelle prüft diese Än<strong>de</strong>rungen und teilt <strong>de</strong>m Antragsteller<br />

mit, ob die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt ( 1 ).<br />

7. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />

über<br />

— die von ihr erteilten <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen,<br />

— die von ihr zurückgezogenen <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen.<br />

Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />

Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />

<strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen.<br />

8. Die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und <strong>de</strong>r<br />

Schriftverkehr in bezug auf die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfverfahren sind in einer<br />

Amtssprache <strong>de</strong>s Mitgliedstaats, in <strong>de</strong>m die benannte Stelle ihren Sitz hat,<br />

o<strong>de</strong>r in einer von <strong>de</strong>r benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.<br />

9. Der Hersteller <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils o<strong>de</strong>r sein Bevollmächtigter bewahrt<br />

zusammen mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen eine Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />

und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung<br />

<strong>de</strong>s letzten Sicherheitsbauteils auf.<br />

Sind we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller eines Sicherheitsbauteils noch sein Bevollmächtigter<br />

in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung<br />

<strong>de</strong>r technischen Unterlagen <strong>de</strong>r Person zu, die für das Inverkehrbringen<br />

<strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt verantwortlich<br />

ist.<br />

B. <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung für Aufzüge<br />

1. Die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei <strong>de</strong>m eine benannte Stelle<br />

feststellt und bescheinigt, daß ein Musteraufzug o<strong>de</strong>r ein Aufzug, für <strong>de</strong>n<br />

ein Ausbau o<strong>de</strong>r eine Abweichung nicht vorgesehen wor<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> entspricht.<br />

2. Der Antrag auf <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung wird vom Montagebetrieb bei einer<br />

benannten Stelle seiner Wahl gestellt.<br />

Der Antrag muß folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Montagebetriebs,<br />

— die schriftliche Erklärung, daß <strong>de</strong>rselbe Antrag nicht auch bei einer<br />

an<strong>de</strong>ren benannten Stelle eingereicht wor<strong>de</strong>n ist,<br />

— technische Unterlagen,<br />

— Angabe <strong>de</strong>s Ortes, wo <strong>de</strong>r Musteraufzug geprüft wer<strong>de</strong>n kann. Dieser<br />

Musteraufzug muß die Endbereiche und die Bedienung von min<strong>de</strong>stens<br />

drei Ebenen umfassen (obere, untere und mittlere Ebene).<br />

3. Zweck <strong>de</strong>r technischen Unterlagen ist es, die Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />

<strong>de</strong>s Aufzugs mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> sowie das<br />

Verständnis <strong>de</strong>s Entwurfs und <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Aufzugs zu ermöglichen.<br />

Soweit dies für die Beurteilung <strong>de</strong>r Konformität erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen<br />

die technischen Unterlagen folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Musteraufzugs. In <strong>de</strong>n technischen<br />

Unterlagen sind alle Möglichkeiten eines Ausbaus <strong>de</strong>s zu prüfen<strong>de</strong>n<br />

Musteraufzugs <strong>de</strong>utlich anzugeben (siehe Artikel 1 Absatz 4);<br />

— Konstruktions- und Fertigungszeichnungen o<strong>de</strong>r -pläne;<br />

— die betreffen<strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen sowie die für <strong>de</strong>ren<br />

Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm);<br />

— eine Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung für die in <strong>de</strong>n Aufzug eingebauten<br />

Sicherheitsbauteile;<br />

( 1 ) Falls es die benannte Stelle für erfor<strong>de</strong>rlich hält, kann sie entwe<strong>de</strong>r eine Ergänzung zur<br />

ursprünglichen <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen o<strong>de</strong>r verlangen, daß ein neuer<br />

Antrag gestellt wird.


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▼B<br />

— gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen o<strong>de</strong>r Berechnungen, die<br />

<strong>de</strong>r Hersteller selbst o<strong>de</strong>r ein Dritter in <strong>de</strong>ssen Auftrag durchgeführt<br />

hat;<br />

— ein Exemplar <strong>de</strong>r Betriebsanleitung <strong>de</strong>s Aufzugs;<br />

— die Vorschriften, die beim Einbau zur Anwendung kommen, um die<br />

Übereinstimmung <strong>de</strong>s serienmäßig hergestellten Aufzugs mit <strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> sicherzustellen.<br />

4. Die benannte Stelle<br />

— prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmäßigkeit fest,<br />

— prüft, ob <strong>de</strong>r Musteraufzug <strong>de</strong>n technischen Unterlagen entspricht,<br />

— führt geeignete Kontrollen und die erfor<strong>de</strong>rlichen Versuche durch o<strong>de</strong>r<br />

läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Montagebetrieb<br />

gewählten Lösungen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> entsprechen<br />

und es <strong>de</strong>m Aufzug gestatten, diese Anfor<strong>de</strong>rungen zu erfüllen.<br />

5. Entspricht <strong>de</strong>r Musteraufzug <strong>de</strong>n einschlägigen Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>,<br />

so stellt die benannte Stelle <strong>de</strong>m Antragsteller eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />

aus. Diese Bescheinigung enthält <strong>de</strong>n Namen und die<br />

Anschrift <strong>de</strong>s Montagebetriebs, die Ergebnisse <strong>de</strong>r Kontrolle, die an die<br />

Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s<br />

zugelassenen Baumusters erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben.<br />

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen benannten Stellen<br />

können eine Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung und auf<br />

begrün<strong>de</strong>ten Antrag ein Exemplar <strong>de</strong>r technischen Unterlagen sowie <strong>de</strong>r<br />

Protokolle über die Prüfungen, Berechnungen und Versuche erhalten.<br />

Falls die benannte Stelle die Ausstellung einer <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />

verweigert, hat sie dies im einzelnen zu begrün<strong>de</strong>n. Ein entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Rechtsbehelf ist vorzusehen.<br />

6. Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle über alle — selbst<br />

geringfügigen — Än<strong>de</strong>rungen, die er an <strong>de</strong>m zugelassenen Aufzug vorgenommen<br />

hat o<strong>de</strong>r vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen<br />

und Ausführungsarten, die in <strong>de</strong>n ursprünglich vorgelegten technischen<br />

Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Nummer 3 erster Gedankenstrich).<br />

Die benannte Stelle prüft diese Än<strong>de</strong>rungen und teilt <strong>de</strong>m Antragsteller<br />

mit, ob die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt ( 1 ).<br />

7. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />

über<br />

— die von ihr erteilten <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen,<br />

— die von ihr zurückgezogenen <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen.<br />

Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />

Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />

<strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen.<br />

8. Die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und <strong>de</strong>r<br />

Schriftverkehr in bezug auf die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfverfahren sind in einer<br />

Amtssprache <strong>de</strong>s Mitgliedstaats, in <strong>de</strong>m die benannte Stelle ihren Sitz hat,<br />

o<strong>de</strong>r in einer von <strong>de</strong>r benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.<br />

9. Der Montagebetrieb bewahrt zusammen mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen<br />

eine Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen<br />

zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten mit <strong>de</strong>m Musteraufzug übereinstimmen<strong>de</strong>n<br />

Aufzugs auf.<br />

( 1 ) Falls es die benannte Stelle für erfor<strong>de</strong>rlich hält, kann sie entwe<strong>de</strong>r eine Ergänzung zur<br />

ursprünglichen <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen o<strong>de</strong>r verlangen, daß ein neuer<br />

Antrag gestellt wird.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 22<br />

▼B<br />

ANHANG VI<br />

ENDABNAHME<br />

1. Die Endabnahme ist das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Montagebetrieb, <strong>de</strong>r die<br />

Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß <strong>de</strong>r<br />

Aufzug, <strong>de</strong>r in Verkehr gebracht wird, <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong><br />

entspricht. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb<br />

eines je<strong>de</strong>n Aufzugs an und stellt eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung aus.<br />

2. Der Montagebetrieb trifft alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit <strong>de</strong>r Aufzug,<br />

<strong>de</strong>r in Verkehr gebracht wird, <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />

beschriebenen Musteraufzug entspricht und die für ihn gelten<strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Sicherheits- und Gesundheitsanfor<strong>de</strong>rungen erfüllt.<br />

3. Der Montagebetrieb bewahrt eine Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung und<br />

<strong>de</strong>r in Nummer 6 genannten Endabnahmebescheinigung nach Inverkehrbringen<br />

<strong>de</strong>s Aufzugs zehn Jahre lang auf.<br />

4. Die vom Montagebetrieb gewählte benannte Stelle führt die Endabnahme an<br />

<strong>de</strong>m Aufzug, <strong>de</strong>r in Verkehr gebracht wird, durch o<strong>de</strong>r läßt sie durchführen.<br />

Es wer<strong>de</strong>n Kontrollen und Prüfungen gemäß <strong>de</strong>n in Artikel 5 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong><br />

genannten Normen o<strong>de</strong>r gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung<br />

<strong>de</strong>s Aufzugs mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong><br />

sicherzustellen.<br />

Diese Kontrollen und Prüfungen beinhalten insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong>s:<br />

a) Prüfung <strong>de</strong>r technischen Unterlagen zur Feststellung, ob <strong>de</strong>r Aufzug <strong>de</strong>m<br />

gemäß Anhang V Buchstabe B genehmigten Musteraufzug entspricht;<br />

b) — Probebetrieb <strong>de</strong>s Aufzugs im Leerzustand und unter Höchstlast zur<br />

Überprüfung <strong>de</strong>r fachgerechten Montage und <strong>de</strong>s einwandfreien Funktionierens<br />

<strong>de</strong>r Sicherheitseinrichtungen (Endlagenschalter, Verriegelungen<br />

usw.),<br />

— Probebetrieb <strong>de</strong>s Aufzugs unter Höchstlast und im Leerzustand zur<br />

Feststellung <strong>de</strong>s einwandfreien Funktionierens <strong>de</strong>r Sicherheitseinrichtungen<br />

bei Ausfall <strong>de</strong>r Energieversorgung,<br />

— statische Prüfung mit einer Last, die <strong>de</strong>m 1,25fachen <strong>de</strong>r Nennlast<br />

entspricht.<br />

Die Nennlast ist die Last gemäß Anhang I Nummer 5.<br />

Nach diesen Prüfungen vergewissert sich die benannte Stelle, daß keinerlei<br />

Verformung o<strong>de</strong>r Beschädigung entstan<strong>de</strong>n ist, die die Benutzung <strong>de</strong>s Aufzugs<br />

beeinträchtigen könnte.<br />

5. Bei <strong>de</strong>r benannten Stelle ist eine Dokumentation einzureichen, die aus<br />

folgen<strong>de</strong>n Unterlagen besteht:<br />

— Gesamtplan <strong>de</strong>s Aufzugs,<br />

— für die Endabnahme, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Steuerkreise, erfor<strong>de</strong>rliche Schaltpläne<br />

und Diagramme,<br />

— ein Exemplar <strong>de</strong>r Betriebsanleitung gemäß Anhang I Nummer 6.2.<br />

Die benannte Stelle darf nur solche Detailpläne o<strong>de</strong>r Einzelangaben verlangen,<br />

die erfor<strong>de</strong>rlich sind, um überprüfen zu können, ob <strong>de</strong>r Aufzug, <strong>de</strong>r in Verkehr<br />

gebracht wer<strong>de</strong>n soll, <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen<br />

Musteraufzug entspricht.<br />

6. Wenn <strong>de</strong>r Aufzug <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> entspricht, bringt die<br />

benannte Stelle ihre Kennummer neben <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung gemäß<br />

Anhang III an o<strong>de</strong>r läßt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung<br />

aus, in <strong>de</strong>r die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen aufgeführt<br />

sind.<br />

Die benannte Stelle füllt die entsprechen<strong>de</strong>n Seiten <strong>de</strong>s in Anhang I Nummer<br />

6.2 genannten Wartungshefts aus.<br />

Falls die benannte Stelle die Ausstellung <strong>de</strong>r Endabnahmebescheinigung<br />

verweigert, muß sie dies ausführlich begrün<strong>de</strong>n und entsprechen<strong>de</strong><br />

Maßnahmen empfehlen, damit <strong>de</strong>r Aufzug abgenommen wer<strong>de</strong>n kann. Wenn<br />

<strong>de</strong>r Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muß er dies bei<br />

<strong>de</strong>rselben benannten Stelle tun.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 23<br />

▼B<br />

7. Die Endabnahmebescheinigung, die Unterlagen und <strong>de</strong>r Schriftverkehr im<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>n Abnahmeverfahren sind in einer Amtssprache <strong>de</strong>s<br />

Mitgliedstaats, in <strong>de</strong>m die benannte Stelle ihren Sitz hat, o<strong>de</strong>r in einer von <strong>de</strong>r<br />

benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 24<br />

▼B<br />

ANHANG VII<br />

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE<br />

MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER PRÜFSTELLEN<br />

1. Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Prüfungen beauftragte<br />

Personal dürfen we<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Urheber <strong>de</strong>s Entwurfs noch mit <strong>de</strong>m<br />

Konstrukteur, <strong>de</strong>m Lieferanten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Hersteller <strong>de</strong>r zu prüfen<strong>de</strong>n Sicherheitsbauteile<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Montagebetrieb <strong>de</strong>r zu prüfen<strong>de</strong>n Aufzüge noch mit<br />

<strong>de</strong>m Bevollmächtigten einer dieser Personen i<strong>de</strong>ntisch sein. Ferner dürfen die<br />

Prüfstelle, ihr Leiter und das mit <strong>de</strong>r Überwachung <strong>de</strong>r Qualitätssicherungssysteme<br />

gemäß Artikel 8 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> beauftragte Personal we<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m<br />

Urheber <strong>de</strong>s Entwurfs noch mit <strong>de</strong>m Konstrukteur, <strong>de</strong>m Lieferanten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Hersteller <strong>de</strong>r zu prüfen<strong>de</strong>n Sicherheitsbauteile o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Montagebetrieb <strong>de</strong>r<br />

zu prüfen<strong>de</strong>n Aufzüge noch mit <strong>de</strong>m Bevollmächtigten einer dieser Beteiligten<br />

i<strong>de</strong>ntisch sein. Sie dürfen we<strong>de</strong>r unmittelbar noch als Bevollmächtigte an<br />

Planung, Bau, Vertrieb o<strong>de</strong>r Wartung dieser Sicherheitsbauteile o<strong>de</strong>r am<br />

Einbau dieser Aufzüge beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, daß zwischen<br />

<strong>de</strong>m Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile bzw. <strong>de</strong>m Montagebetrieb und <strong>de</strong>r Prüfstelle<br />

technische Informationen ausgetauscht wer<strong>de</strong>n können.<br />

2. Prüfstelle und Prüfpersonal müssen die Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen<br />

mit höchster beruflicher Integrität und technischer Kompetenz durchführen;<br />

sie müssen unabhängig sein und frei von je<strong>de</strong>r Einflußnahme — vor<br />

allem finanzieller Art — auf ihre Beurteilung o<strong>de</strong>r die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung,<br />

was insbeson<strong>de</strong>re für die Einflußnahme seitens Personen o<strong>de</strong>r Personengruppen<br />

gilt, die an <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r Prüfungen o<strong>de</strong>r Überwachungsmaßnahmen<br />

interessiert sind.<br />

3. Die Prüfstelle muß über das Personal und die Mittel verfügen, die zu einer<br />

angemessenen Erfüllung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n Prüfungen o<strong>de</strong>r Überwachungsmaßnahmen<br />

verbun<strong>de</strong>nen technischen und administrativen Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind; sie muß außer<strong>de</strong>m Zugang zu <strong>de</strong>n für außeror<strong>de</strong>ntliche Prüfungen erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Geräten haben.<br />

4. Das mit <strong>de</strong>n Kontrollen beauftragte Personal muß folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen<br />

erfüllen:<br />

— Es muß eine gute technische und berufliche Ausbildung haben.<br />

— Es muß ausreichen<strong>de</strong> Kenntnisse <strong>de</strong>r Vorschriften für die von ihm durchgeführten<br />

Kontrollen und eine ausreichen<strong>de</strong> praktische Erfahrung auf<br />

diesem Gebiet haben.<br />

— Es muß die erfor<strong>de</strong>rliche Eignung zur Abfassung <strong>de</strong>r Bescheinigungen,<br />

Prüfprotokolle und Berichte haben, in <strong>de</strong>nen die durchgeführten Prüfungen<br />

nie<strong>de</strong>rgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Die Unabhängigkeit <strong>de</strong>s Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsentgelts <strong>de</strong>r Prüfer darf sich we<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r von ihnen durchgeführten<br />

Kontrollen noch nach <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>rselben richten.<br />

6. Die Prüfstelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei <strong>de</strong>nn, diese<br />

Haftpflicht wird aufgrund <strong>de</strong>r innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat<br />

übernommen o<strong>de</strong>r die Kontrollen wer<strong>de</strong>n unmittelbar durch <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n<br />

Mitgliedstaat durchgeführt.<br />

7. Das Personal <strong>de</strong>r Prüfstelle ist (außer gegenüber <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Staates, in <strong>de</strong>m es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in<br />

bezug auf alles gebun<strong>de</strong>n, wovon es bei <strong>de</strong>r Durchführung seiner Aufgaben<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren innerstaatlichen Rechtsvorschrift,<br />

die <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.


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▼B<br />

ANHANG VIII<br />

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT<br />

(Modul E)<br />

1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller<br />

<strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils, <strong>de</strong>r die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt,<br />

sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-<br />

Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die<br />

für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> erfüllen und daß das<br />

Sicherheitsbauteil <strong>de</strong>m Aufzug, in <strong>de</strong>n es sachgemäß eingebaut ist,<br />

gestattet, die Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> zu erfüllen.<br />

Der Hersteller <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

ansässiger Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Sicherheitsbauteil die CE-<br />

Kennzeichnung an und stellt eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung aus. Der CE-<br />

Kennzeichnung wird die Kennummer <strong>de</strong>r für die Überwachung gemäß<br />

Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.<br />

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für<br />

die Endabnahme <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils und die Prüfungen nach Nummer<br />

3 und unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung nach Nummer 4.<br />

3. Qualitätssicherungssystem<br />

3.1. Der Hersteller <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils beantragt bei einer benannten Stelle<br />

seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die<br />

betreffen<strong>de</strong>n Sicherheitsbauteile.<br />

Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />

— alle einschlägigen Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsbauteile,<br />

— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,<br />

— die technischen Unterlagen über die zugelassenen Sicherheitsbauteile<br />

und eine Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen.<br />

3.2. Im Rahmen <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems wird je<strong>de</strong>s Sicherheitsbauteil<br />

geprüft. Es wer<strong>de</strong>n Prüfungen gemäß <strong>de</strong>n in Artikel 5 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong><br />

genannten Normen o<strong>de</strong>r gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die<br />

Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong><br />

sicherzustellen.<br />

Alle vom Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile berücksichtigten Grundlagen,<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in<br />

Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen.<br />

Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen<br />

sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher<br />

und -berichte einheitlich ausgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r<br />

Punkte enthalten:<br />

a) Qualitätsziele;<br />

b) organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse <strong>de</strong>s Managements<br />

in bezug auf die Qualität <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile;<br />

c) nach <strong>de</strong>r Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;<br />

d) Mittel, mit <strong>de</strong>nen die wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

überwacht wird;<br />

e) die Qualität betreffen<strong>de</strong> Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten,<br />

Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem Bereich beschäftigten<br />

Mitarbeiter usw.<br />

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />

ob es die in Nummer 3.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei<br />

Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />

anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen ( 1 ).<br />

Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams soll über als Beisitzer<br />

erworbene Erfahrungen in <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Technologie von Hebezeugen<br />

verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung<br />

<strong>de</strong>s Werkes <strong>de</strong>s Herstellers <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile.<br />

( 1 ) Es han<strong>de</strong>lt sich um die harmonisierte Norm EN 29003, die bei Bedarf ergänzt wird, um<br />

<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 26<br />

▼B<br />

Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile mitgeteilt.<br />

Die Mitteilung enthält die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung<br />

<strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

3.4. Der Hersteller <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils verpflichtet sich, die Verpflichtungen<br />

aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und<br />

dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.<br />

Der Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das<br />

Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen<br />

<strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems.<br />

Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob<br />

das geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 3.2<br />

genannten Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

4. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils<br />

die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem<br />

vorschriftsmäßig erfüllt.<br />

4.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken<br />

Zugang zu <strong>de</strong>n Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re<br />

— Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,<br />

— technische Unterlagen,<br />

— die Qualitätssicherung betreffen<strong>de</strong> Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten,<br />

Eichdaten, Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.<br />

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen,<br />

daß <strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem<br />

aufrechterhält und anwen<strong>de</strong>t, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit<br />

zur Verfügung.<br />

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils<br />

unangemel<strong>de</strong>te Besichtigungen durchführen.<br />

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen o<strong>de</strong>r vornehmen lassen, um erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />

das einwandfreie Funktionieren <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

zu überprüfen. Sie stellt <strong>de</strong>m Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile<br />

einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen<br />

Prüfbericht zur Verfügung.<br />

5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Sicherheitsbauteils<br />

folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n zur<br />

Verfügung:<br />

— die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,<br />

— die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2,<br />

— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />

3.4 letzter Absatz sowie <strong>de</strong>n Nummern 4.3 und 4.4.<br />

6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle teilt <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren benannten Stellen die einschlägigen<br />

Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für<br />

Qualitätssicherungssysteme mit.


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▼B<br />

ANHANG IX<br />

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG<br />

(Modul H)<br />

1. Die umfassen<strong>de</strong> Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Hersteller <strong>de</strong>s Sicherheitsbauteils, <strong>de</strong>r die Verpflichtungen nach Nummer<br />

2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile die für<br />

sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> erfüllen und daß das Sicherheitsbauteil<br />

<strong>de</strong>m Aufzug, in <strong>de</strong>n es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> zu erfüllen.<br />

Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

bringt an je<strong>de</strong>m Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt<br />

eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die<br />

Kennummer <strong>de</strong>r für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen<br />

benannten Stelle hinzugefügt.<br />

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für<br />

<strong>de</strong>n Entwurf, die Herstellung, die Endabnahme <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile<br />

und die Prüfungen nach Nummer 3; er unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung nach<br />

Nummer 4.<br />

3. Qualitätssicherungssystem<br />

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung<br />

seines Qualitätssicherungssystems.<br />

Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />

— alle einschlägigen Angaben über die Sicherheitsbauteile,<br />

— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.<br />

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile<br />

mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> gewährleisten<br />

und sicherstellen, daß die Aufzüge, in die die Sicherheitsbauteile<br />

sachgemäß eingebaut sind, die Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> erfüllen.<br />

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen und<br />

Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher<br />

Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese<br />

Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß<br />

die das Verfahren betreffen<strong>de</strong>n Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

wie die Qualitätssicherung betreffen<strong>de</strong> Programme, Pläne,<br />

Handbücher und an<strong>de</strong>ren Unterlagen einheitlich ausgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r<br />

Punkte enthalten:<br />

— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />

Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Qualität <strong>de</strong>s Entwurfs<br />

und <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile;<br />

— technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich <strong>de</strong>r angewandten<br />

Normen, sowie — wenn die in Artikel 5 genannten Normen<br />

nicht vollständig angewen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n — die Mittel, mit <strong>de</strong>nen gewährleistet<br />

wer<strong>de</strong>n soll, daß die für die Sicherheitsbauteile gelten<strong>de</strong>n<br />

grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> erfüllt wer<strong>de</strong>n;<br />

— Techniken zur Kontrolle und Prüfung <strong>de</strong>s Entwicklungsergebnisses,<br />

Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>r<br />

Sicherheitsbauteile angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n;<br />

— entsprechen<strong>de</strong> Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken,<br />

angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen;<br />

— vor, während und nach <strong>de</strong>r Herstellung durchgeführte Kontrollen und<br />

Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;<br />

— die Qualitätssicherung betreffen<strong>de</strong> Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten,<br />

Eichdaten, Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 28<br />

▼B<br />

— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die Erreichung <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Entwurfs- und<br />

Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

überwacht wer<strong>de</strong>n können.<br />

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />

ob es <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach Nummer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen,<br />

die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />

anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen ( 1 ).<br />

Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams soll über als Beisitzer<br />

erworbene Erfahrungen in <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Technologie von Aufzügen<br />

verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung <strong>de</strong>s<br />

Herstellerwerks.<br />

Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile mitgeteilt.<br />

Die Mitteilung enthält die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung<br />

<strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

3.4. Der Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile verpflichtet sich, die Verpflichtungen<br />

aus <strong>de</strong>m Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form<br />

zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient<br />

funktioniert.<br />

Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen<br />

hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems.<br />

Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob<br />

das geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 3.2<br />

genannten Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

4. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

4.1. Die <strong>EG</strong>-Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile<br />

die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem<br />

vorschriftsmäßig erfüllt.<br />

4.2. Der Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu<br />

Inspektionszwecken Zugang zu <strong>de</strong>n Entwicklungs-, Herstellungs-,<br />

Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re<br />

— Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,<br />

— die vom Qualitätssicherungssystem für <strong>de</strong>n Entwicklungsbereich<br />

vorgesehenen Qualitätssicherungsunterlagen wie das Ergebnis von<br />

Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.,<br />

— die vom Qualitätssicherungssystem für <strong>de</strong>n Fertigungsbereich vorgesehenen<br />

Qualitätssicherungsunterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten,<br />

Eichdaten, Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem Bereich<br />

beschäftigten Mitarbeiter usw.<br />

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen,<br />

daß <strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem<br />

aufrechterhält und anwen<strong>de</strong>t, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit<br />

zur Verfügung.<br />

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile<br />

unangemel<strong>de</strong>te Besichtigungen durchführen.<br />

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen o<strong>de</strong>r vornehmen lassen, um erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />

das einwandfreie Funktionieren <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

zu überprüfen. Sie stellt <strong>de</strong>m Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile<br />

einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen<br />

Prüfbericht zur Verfügung.<br />

5. Der Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile o<strong>de</strong>r sein Bevollmächtigter hält<br />

zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Sicherheitsbauteils folgen<strong>de</strong><br />

Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n zur Verfügung:<br />

— die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,<br />

— die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2,<br />

— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />

3.4 letzter Absatz sowie <strong>de</strong>n Nummern 4.3 und 4.4.<br />

( 1 ) Es han<strong>de</strong>lt sich um die harmonisierte Norm EN 29001, die bei Bedarf ergänzt wird, um<br />

<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 29<br />

▼B<br />

Sind we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmächtigter<br />

in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung<br />

<strong>de</strong>r technischen Unterlagen <strong>de</strong>r Person zu, die für das Inverkehrbringen<br />

<strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt verantwortlich<br />

ist.<br />

6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle teilt <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren benannten Stellen die einschlägigen<br />

Angaben über die ausgestellten o<strong>de</strong>r zurückgezogenen Zulassungen für<br />

Qualitätssicherungssysteme mit.<br />

7. Die Unterlagen und <strong>de</strong>r Schriftverkehr im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n<br />

Verfahren <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n Qualitätssicherung sind in einer Amtssprache<br />

<strong>de</strong>s Mitgliedstaats, in <strong>de</strong>m die benannte Stelle ihren Sitz hat, o<strong>de</strong>r in einer<br />

von <strong>de</strong>r benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 30<br />

▼B<br />

ANHANG X<br />

EINZELPRÜFUNG<br />

(Modul G)<br />

1. Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Montagebetrieb sich vergewissert<br />

und erklärt, daß <strong>de</strong>r in Verkehr gebrachte Aufzug, für <strong>de</strong>n die Konformitätsbescheinigung<br />

nach Nummer 4 ausgestellt wur<strong>de</strong>, die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> erfüllt. Der Montagebetrieb bringt die CE-Kennzeichnung im<br />

Fahrkorb <strong>de</strong>s Aufzugs an und stellt eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung aus.<br />

2. Der Montagebetrieb beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die<br />

Einzelprüfung.<br />

Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />

— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Montagebetriebs sowie Einbauort <strong>de</strong>s Aufzugs,<br />

— die schriftliche Erklärung, daß <strong>de</strong>rselbe Antrag nicht auch bei einer<br />

an<strong>de</strong>ren benannten Stelle eingereicht wor<strong>de</strong>n ist,<br />

— technische Unterlagen.<br />

3. Zweck <strong>de</strong>r technischen Unterlagen ist es, die Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> sowie das Verständnis <strong>de</strong>s Entwurfs, <strong>de</strong>s<br />

Einbaus und <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Aufzugs zu ermöglichen.<br />

Soweit dies für die Bewertung <strong>de</strong>r Konformität erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen die<br />

technischen Unterlagen folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Aufzugs;<br />

— Entwurfs- und Fertigungszeichnungen o<strong>de</strong>r -pläne;<br />

— die betreffen<strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen sowie die für <strong>de</strong>ren<br />

Einhaltung gewählte Lösung (z. B. harmonisierte Norm);<br />

— gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen und Berechnungen, die <strong>de</strong>r<br />

Montagebetrieb selbst o<strong>de</strong>r ein Dritter in <strong>de</strong>ssen Auftrag durchgeführt hat;<br />

— ein Exemplar <strong>de</strong>r Betriebsanleitung <strong>de</strong>s Aufzugs;<br />

— die Abschrift <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen für die verwen<strong>de</strong>ten<br />

Sicherheitsbauteile.<br />

4. Um die Übereinstimmung <strong>de</strong>s Aufzugs mit <strong>de</strong>n einschlägigen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> sicherzustellen, prüft die benannte Stelle die technischen Unterlagen<br />

und <strong>de</strong>n Aufzug und führt Prüfungen gemäß <strong>de</strong>n in Artikel 5 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong><br />

genannten Normen o<strong>de</strong>r gleichwertige Prüfungen durch.<br />

Wenn <strong>de</strong>r Aufzug <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> entspricht, bringt die<br />

benannte Stelle ihre Kennummer neben <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung gemäß<br />

Anhang III an o<strong>de</strong>r läßt sie anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung<br />

über die durchgeführten Prüfungen aus.<br />

Die benannte Stelle füllt die entsprechen<strong>de</strong>n Seiten <strong>de</strong>s in Anhang I Nummer<br />

6.2 genannten Wartungshefts aus.<br />

Falls die benannte Stelle die Ausstellung <strong>de</strong>r Konformitätsbescheinigung<br />

verweigert, muß sie dies ausführlich begrün<strong>de</strong>n und Maßnahmen zur Herstellung<br />

<strong>de</strong>r Konformität empfehlen. Wenn <strong>de</strong>r Montagebetrieb erneut die Durchführung<br />

dieser Prüfung beantragt, muß er dies bei <strong>de</strong>rselben benannten Stelle<br />

tun.<br />

5. Die Konformitätsbescheinigung, die Unterlagen und <strong>de</strong>r Schriftverkehr in<br />

bezug auf die Einzelprüfungsverfahren sind in einer Amtssprache <strong>de</strong>s<br />

Mitgliedstaats, in <strong>de</strong>m die benannte Stelle ihren Sitz hat, o<strong>de</strong>r in einer von<br />

dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.<br />

6. Der Montagebetrieb bewahrt nach Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Aufzugs zehn Jahre<br />

lang zusammen mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen eine Kopie <strong>de</strong>r Konformitätsbescheinigung<br />

auf.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 31<br />

▼B<br />

ANHANG XI<br />

KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER<br />

PRÜFUNG<br />

(Modul C)<br />

1. Die Überprüfung <strong>de</strong>r Konformität mit <strong>de</strong>r Bauart ist das Verfahren, bei <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />

Bevollmächtigter sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile <strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r für sie gelten<strong>de</strong>n <strong>Richtlinie</strong>n erfüllen sowie <strong>de</strong>m<br />

Aufzug, in <strong>de</strong>n sie sachgemäß eingebaut sind, gestatten, die grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Sicherheits- und Gesundheitsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> zu erfüllen.<br />

Der Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />

Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung an<br />

und stellt eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung aus.<br />

2. Der Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile trifft alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen,<br />

damit <strong>de</strong>r Fertigungsprozeß die Übereinstimmung <strong>de</strong>r hergestellten Sicherheitsbauteile<br />

mit <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen<br />

Bauart und mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> gewährleistet.<br />

3. Der Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile o<strong>de</strong>r sein Bevollmächtigter bewahrt eine<br />

Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s<br />

letzten Sicherheitsbauteils auf.<br />

Sind we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile noch sein Bevollmächtigter<br />

in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung<br />

<strong>de</strong>r technischen Unterlagen <strong>de</strong>r Person zu, die für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>r<br />

Sicherheitsbauteile auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.<br />

4. Eine vom Hersteller <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile gewählte benannte Stelle führt in<br />

beliebigen Abstän<strong>de</strong>n stichprobenartige Prüfungen <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile<br />

durch o<strong>de</strong>r läßt diese durchführen. Eine von <strong>de</strong>r benannten Stelle vor Ort<br />

entnommene geeignete Probe <strong>de</strong>r fertiggestellten Sicherheitsbauteile wird<br />

untersucht; ferner wer<strong>de</strong>n geeignete Prüfungen gemäß <strong>de</strong>n in Artikel 5 <strong>de</strong>r<br />

<strong>Richtlinie</strong> genannten Normen o<strong>de</strong>r gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um<br />

die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Produktion mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> sicherzustellen. Stimmen eines o<strong>de</strong>r mehrere <strong>de</strong>r geprüften<br />

Sicherheitsbauteile nicht mit diesen überein, so trifft die benannte Stelle geeignete<br />

Maßnahmen.<br />

Die bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Aspekte<br />

wer<strong>de</strong>n von allen mit diesem Verfahren befaßten benannten Stellen einvernehmlich<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r wesentlichen Merkmale <strong>de</strong>r Sicherheitsbauteile<br />

gemäß Anhang IV festgelegt.<br />

Der Hersteller bringt unter <strong>de</strong>r Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

während <strong>de</strong>s Fertigungsprozesses <strong>de</strong>ren Kennummer an.<br />

5. Die Unterlagen und <strong>de</strong>r Schriftverkehr in bezug auf die stichprobenartigen<br />

Prüfungen gemäß Nummer 4 sind in einer Amtssprache <strong>de</strong>s Mitgliedstaats, in<br />

<strong>de</strong>m die benannte Stelle ihren Sitz hat, o<strong>de</strong>r in einer von dieser Stelle akzeptierten<br />

Sprache abzufassen.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 32<br />

▼B<br />

ANHANG XII<br />

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT AUFZÜGE<br />

(Modul E)<br />

1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Montagebetrieb,<br />

<strong>de</strong>r die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert<br />

und erklärt, daß die eingebauten Aufzüge <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />

beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie gelten<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> erfüllen.<br />

Der Montagebetrieb bringt an je<strong>de</strong>m Aufzug die CE-Kennzeichnung an<br />

und stellt eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung<br />

wird die Kennummer <strong>de</strong>r für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen<br />

benannten Stelle hinzugefügt.<br />

2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem<br />

für die Endabnahme <strong>de</strong>s Aufzugs und die Prüfungen nach Nummer 3; er<br />

unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung nach Nummer 4.<br />

3. Qualitätssicherungssystem<br />

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer für Aufzüge benannten Stelle<br />

seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.<br />

Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />

— alle einschlägigen Angaben über die vorgesehenen Aufzüge,<br />

— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,<br />

— die technischen Unterlagen über die zugelassenen Aufzüge und eine<br />

Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen.<br />

3.2. Im Rahmen <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems wird je<strong>de</strong>r Aufzug geprüft. Es<br />

wer<strong>de</strong>n Prüfungen gemäß <strong>de</strong>n in Artikel 5 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> genannten<br />

Normen o<strong>de</strong>r gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> sicherzustellen.<br />

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher<br />

Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese<br />

Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß<br />

die die Qualitätssicherung betreffen<strong>de</strong>n Programme, Pläne, Handbücher<br />

und an<strong>de</strong>ren Unterlagen einheitlich ausgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r<br />

Punkte enthalten:<br />

a) Qualitätsziele;<br />

b) organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse <strong>de</strong>s Managements<br />

in bezug auf die Qualität <strong>de</strong>r Aufzüge;<br />

c) vor <strong>de</strong>m Inverkehrbringen durchgeführte Untersuchungen und<br />

Prüfungen, zumin<strong>de</strong>st aber die Prüfungen gemäß Anhang VI Nummer<br />

4 Buchstabe b);<br />

d) Mittel, mit <strong>de</strong>nen die wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

überwacht wird;<br />

e) die Qualitätssicherung betreffen<strong>de</strong> Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten,<br />

Eichdaten, Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.<br />

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />

ob es die in Nummer 3.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei<br />

Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />

anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen ( 1 ).<br />

Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams soll über als Beisitzer<br />

erworbene Erfahrungen in <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Technologie von Aufzügen<br />

verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung <strong>de</strong>s<br />

Montagebetriebs und einer Baustelle.<br />

Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung<br />

enthält die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

( 1 ) Es han<strong>de</strong>lt sich um die harmonisierte Norm EN 29003, die bei Bedarf ergänzt wird, um<br />

<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Aufzüge Rechnung zu tragen.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 33<br />

▼B<br />

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenen<br />

Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß<br />

es stets sachgemäß und effizient funktioniert.<br />

Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem<br />

zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />

Qualitätssicherungssystems.<br />

Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob<br />

das geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 3.2<br />

genannten Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Montagebetrieb mit. Die Mitteilung<br />

enthält die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

4. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Montagebetrieb die<br />

Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem<br />

vorschriftsmäßig erfüllt.<br />

4.2. Der Montagebetrieb gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken<br />

Zugang zu <strong>de</strong>n Abnahme- und Prüfeinrichtungen und stellt ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re<br />

— Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,<br />

— technische Unterlagen,<br />

— die Qualitätssicherung betreffen<strong>de</strong> Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten,<br />

Eichdaten, Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.<br />

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen,<br />

daß <strong>de</strong>r Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und<br />

anwen<strong>de</strong>t, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.<br />

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle auf <strong>de</strong>n Baustellen <strong>de</strong>s Montagebetriebs<br />

unangemel<strong>de</strong>te Besichtigungen durchführen.<br />

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen o<strong>de</strong>r vornehmen lassen, um erfor<strong>de</strong>rlichenfalls<br />

das einwandfreie Funktionieren <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

und <strong>de</strong>s Aufzugs zu überprüfen. Sie stellt <strong>de</strong>m Montagebetrieb<br />

einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen<br />

Prüfbericht zur Verfügung.<br />

5. Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach <strong>de</strong>r Herstellung <strong>de</strong>s<br />

Aufzugs folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n zur<br />

Verfügung:<br />

— die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,<br />

— die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2,<br />

— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />

3.4 letzter Absatz sowie <strong>de</strong>n Nummern 4.3 und 4.4.<br />

6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle teilt <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren benannten Stellen die einschlägigen<br />

Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für<br />

Qualitätssicherungssysteme mit.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 34<br />

▼B<br />

ANHANG XIII<br />

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG<br />

(Modul H)<br />

1. Die umfassen<strong>de</strong> Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Montagebetrieb,<br />

<strong>de</strong>r die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert<br />

und erklärt, daß die Aufzüge die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

<strong>Richtlinie</strong> erfüllen.<br />

Der Montagebetrieb bringt an je<strong>de</strong>m Aufzug die CE-Kennzeichnung an<br />

und stellt eine <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung<br />

wird die Kennummer <strong>de</strong>r für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen<br />

benannten Stelle hinzugefügt.<br />

2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem<br />

für <strong>de</strong>n Entwurf, die Herstellung, die Montage, <strong>de</strong>n Einbau, die Endabnahme<br />

<strong>de</strong>r Aufzüge und die Prüfungen nach Nummer 3 und unterliegt <strong>de</strong>r<br />

Überwachung nach Nummer 4.<br />

3. Qualitätssicherungssystem<br />

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die<br />

Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.<br />

Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />

— alle einschlägigen Angaben über die Aufzüge, insbeson<strong>de</strong>re Angaben,<br />

die es ermöglichen, die Beziehungen zwischen Entwurf und Arbeitsweise<br />

<strong>de</strong>s Aufzugs zu verstehen und die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> zu bewerten,<br />

— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.<br />

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Aufzüge<br />

mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> gewährleisten.<br />

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher<br />

Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese<br />

Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß<br />

die das Verfahren betreffen<strong>de</strong>n Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

wie die Qualitätssicherung betreffen<strong>de</strong> Programme, Pläne,<br />

Handbücher und an<strong>de</strong>ren Unterlagen einheitlich ausgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r<br />

Punkte enthalten:<br />

— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />

Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Qualität <strong>de</strong>s Entwurfs<br />

und <strong>de</strong>r Aufzüge;<br />

— technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich <strong>de</strong>r angewandten<br />

Normen, sowie — wenn die in Artikel 5 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong><br />

genannten Normen nicht vollständig angewen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n — die<br />

Mittel, mit <strong>de</strong>nen gewährleistet wer<strong>de</strong>n soll, daß die für die Aufzüge<br />

gelten<strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> erfüllt wer<strong>de</strong>n;<br />

— Techniken zur Kontrolle und Prüfung <strong>de</strong>s Entwicklungsergebnisses,<br />

Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>s<br />

Aufzugentwurfs angewandt wer<strong>de</strong>n;<br />

— Kontrollen und Abnahmeprüfungen <strong>de</strong>r angelieferten Materialien, <strong>de</strong>r<br />

Bauteile und <strong>de</strong>r Baugruppen;<br />

— entsprechen<strong>de</strong> Montage- und Einbautechniken, Qualitätskontrolle,<br />

angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen;<br />

— vor <strong>de</strong>r Montage (Kontrolle <strong>de</strong>r Einbaubedingungen: Schacht, Unterbringung<br />

<strong>de</strong>s Antriebs usw.) sowie während und nach <strong>de</strong>r Montage<br />

(zumin<strong>de</strong>st die Prüfungen gemäß Anhang VI Nummer 4 Buchstabe<br />

b)) durchgeführte Kontrollen und Prüfungen;<br />

— die Qualitätssicherung betreffen<strong>de</strong> Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten,<br />

Eichdaten, Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;<br />

— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die Erreichung <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Entwurfs- und<br />

Montagequalität sowie die wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

überwacht wer<strong>de</strong>n können.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 35<br />

▼B<br />

3.3. Entwurfsprüfung<br />

Entspricht <strong>de</strong>r Entwurf nicht vollständig <strong>de</strong>n harmonisierten Normen, so<br />

prüft die benannte Stelle, ob <strong>de</strong>r Entwurf im Einklang mit <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> steht; ist dies <strong>de</strong>r Fall, so stellt sie <strong>de</strong>m Montagebetrieb<br />

eine <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung aus, die die Bedingungen für<br />

die Gültigkeit dieser Bescheinigung und die für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s<br />

zugelassenen Entwurfs erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben enthält.<br />

3.4. Kontrolle <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />

ob es <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach Nummer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen,<br />

die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />

anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen ( 1 ).<br />

Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams soll über als Beisitzer<br />

erworbene Erfahrungen in <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Technologie von Aufzügen<br />

verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung <strong>de</strong>s<br />

Montagebetriebs und einer Baustelle.<br />

Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung<br />

enthält die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

3.5. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Qualitätssicherungssystem<br />

in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür<br />

zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.<br />

Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem<br />

zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />

Qualitätssicherungssystems.<br />

Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob<br />

das geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 3.2<br />

genannten Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Montagebetrieb mit. Die Mitteilung<br />

enthält die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

4. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Montagebetrieb die<br />

Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem<br />

vorschriftsmäßig erfüllt.<br />

4.2. Der Montagebetrieb gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken<br />

Zugang zu <strong>de</strong>n Entwicklungs-, Herstellungs-, Montage-, Einbau-,<br />

Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re<br />

— Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;<br />

— die vom Qualitätssicherungssystem für <strong>de</strong>n Entwurfsbereich vorgesehenen,<br />

die Qualitätssicherung betreffen<strong>de</strong>n Unterlagen wie das<br />

Ergebnis von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;<br />

— die vom Qualitätssicherungssystem für die Abnahme <strong>de</strong>r angelieferten<br />

Materialien und die Montage vorgesehenen, die Qualitätssicherung<br />

betreffen<strong>de</strong>n Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten,<br />

Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem Bereich beschäftigten<br />

Mitarbeiter usw.<br />

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen,<br />

daß <strong>de</strong>r Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und<br />

anwen<strong>de</strong>t, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.<br />

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Montagebetrieb und auf<br />

Baustellen, auf <strong>de</strong>nen Aufzüge eingebaut wer<strong>de</strong>n, unangemel<strong>de</strong>te Besichtigungen<br />

durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen o<strong>de</strong>r<br />

vornehmen lassen, um erfor<strong>de</strong>rlichenfalls das einwandfreie Funktionieren<br />

<strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystemszu überprüfen. Sie stellt <strong>de</strong>m Montagebetrieb<br />

einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung,<br />

einen Prüfbericht zur Verfügung.<br />

5. Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inverkehrbringens<br />

<strong>de</strong>s Aufzugs folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen<br />

Behör<strong>de</strong>n zur Verfügung:<br />

( 1 ) Es han<strong>de</strong>lt sich um die harmonisierte Norm EN 29001, die bei Bedarf ergänzt wird, um<br />

<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Aufzüge Rechnung zu tragen.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 36<br />

▼B<br />

— die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,<br />

— die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.5 Absatz 2,<br />

— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />

3.5 letzter Absatz sowie <strong>de</strong>n Nummern 4.3 und 4.4.<br />

Ist <strong>de</strong>r Montagebetrieb nicht in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässig, so obliegt<br />

diese Verpflichtung <strong>de</strong>r benannten Stelle.<br />

6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle teilt <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren benannten Stellen die einschlägigen<br />

Angaben über die ausgestellten o<strong>de</strong>r zurückgezogenen Zulassungen für<br />

Qualitätssicherungssysteme mit.<br />

7. Die Unterlagen und <strong>de</strong>r Schriftverkehr im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m<br />

Verfahren <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n Qualitätssicherung sind in einer Amtssprache<br />

<strong>de</strong>s Mitgliedstaats, in <strong>de</strong>m die benannte Stelle ihren Sitz hat, o<strong>de</strong>r in einer<br />

von <strong>de</strong>r benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 37<br />

▼B<br />

ANHANG XIV<br />

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION<br />

(Modul D)<br />

1. Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Montagebetrieb,<br />

<strong>de</strong>r die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert<br />

und erklärt, daß die Aufzüge <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />

beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> erfüllen. Der Montagebetrieb bringt an je<strong>de</strong>m<br />

Aufzug die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung<br />

aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer <strong>de</strong>r für die<br />

Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.<br />

2. Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem<br />

für die Herstellung, <strong>de</strong>n Einbau und die Endabnahme <strong>de</strong>r Aufzüge sowie<br />

die Prüfungen gemäß Nummer 3 und unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung gemäß<br />

Nummer 4.<br />

3. Qualitätssicherungssystem<br />

3.1. Der Montagebetrieb beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die<br />

Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.<br />

Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />

— alle einschlägigen Angaben über die Aufzüge,<br />

— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,<br />

— die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine<br />

Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung.<br />

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Aufzüge<br />

mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> gewährleisten.<br />

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher<br />

Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese<br />

Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß<br />

die die Qualitätssicherung betreffen<strong>de</strong>n Programme, Pläne, Handbücher<br />

und an<strong>de</strong>ren Unterlagen einheitlich ausgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r<br />

Punkte enthalten:<br />

— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />

Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Qualität <strong>de</strong>r Aufzüge;<br />

— Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken<br />

und an<strong>de</strong>re systematische Maßnahmen;<br />

— Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach <strong>de</strong>m<br />

Einbau durchgeführt wer<strong>de</strong>n ( 1 );<br />

— die Qualitätssicherung betreffen<strong>de</strong> Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten,<br />

Eichdaten, Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;<br />

— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die Erreichung <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Qualität <strong>de</strong>r Aufzüge<br />

und die wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems überwacht<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />

ob es <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach Nummer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen,<br />

die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />

anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen ( 2 ).<br />

Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams soll über als Beisitzer<br />

erworbene Erfahrungen in <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Technologie von Aufzügen<br />

verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung <strong>de</strong>s<br />

Montagebetriebs.<br />

Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung<br />

enthält die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

( 1 ) Diese Prüfungen umfassen min<strong>de</strong>stens die in Anhang VI Nummer 4 Buchstabe b) vorgesehenen<br />

Prüfungen.<br />

( 2 ) Es han<strong>de</strong>lt sich um die harmonisierte Norm EN 29002, die bei Bedarf ergänzt wird, um<br />

<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Aufzüge Rechnung zu tragen.


19<strong>95</strong>L00<strong>16</strong> — DE — 29.06.2006 — 002.001 — 38<br />

▼B<br />

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenen<br />

Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß<br />

es stets sachgemäß und effizient funktioniert.<br />

Der Montagebetrieb unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem<br />

zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />

Qualitätssicherungssystems.<br />

Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob<br />

das geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 3.2<br />

genannten Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Montagebetrieb mit. Die Mitteilung<br />

enthält die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

4. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Montagebetrieb die<br />

Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem<br />

vorschriftsmäßig erfüllt.<br />

4.2. Der Montagebetrieb gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken<br />

Zugang zu <strong>de</strong>n Herstellungs-, Abnahme-, Montage-, Einbau-, Prüf- und<br />

Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zur Verfügung.<br />

Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re<br />

— Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,<br />

— die Qualitätssicherung betreffen<strong>de</strong> Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten,<br />

Eichdaten, Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.<br />

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen,<br />

daß <strong>de</strong>r Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und<br />

anwen<strong>de</strong>t, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.<br />

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Montagebetrieb unangemel<strong>de</strong>te<br />

Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen<br />

vornehmen o<strong>de</strong>r vornehmen lassen, um erfor<strong>de</strong>rlichenfalls das einwandfreie<br />

Funktionieren <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie<br />

stellt <strong>de</strong>m Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im<br />

Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.<br />

5. Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten<br />

Produkts folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n zur<br />

Verfügung:<br />

— die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,<br />

— die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2,<br />

— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />

3.4 letzter Absatz sowie <strong>de</strong>n Nummern 4.3 und 4.4.<br />

6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle teilt <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren benannten Stellen die einschlägigen<br />

Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für<br />

Qualitätssicherungssysteme mit.<br />

7. Die Unterlagen und <strong>de</strong>r Schriftverkehr im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m<br />

Verfahren <strong>de</strong>r Qualitätssicherung Produktion sind in einer Amtssprache<br />

<strong>de</strong>s Mitgliedstaats, in <strong>de</strong>m die benannte Stelle ihren Sitz hat, o<strong>de</strong>r in einer<br />

von <strong>de</strong>r benannten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

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