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Richtlinie 1999/5/EG Funkanlagen und ... - Maschinenrichtlinie.de

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L 91/10DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften 7. 4. <strong>1999</strong>RICHTLINIE <strong>1999</strong>/5/<strong>EG</strong> DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DESRATESvom 9. März <strong>1999</strong>über <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungen <strong>und</strong> die gegenseitigeAnerkennung ihrer KonformitätDAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DEREUROPÄISCHEN UNION ⎯gestützt auf <strong>de</strong>n Vertrag zur Gründung <strong>de</strong>r EuropäischenGemeinschaft, insbeson<strong>de</strong>re auf Artikel 100a,auf Vorschlag <strong>de</strong>r Kommission ( 1 ),nach Stellungnahme <strong>de</strong>s Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialausschusses( 2 ),gemäß <strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>s Artikels 189b <strong>de</strong>s Vertrags ( 3 ),aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s vom Vermittlungsausschuß am 8. Dezember1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,in Erwägung nachstehen<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>:(1) <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungensind ein wesentlicher Bestandteil <strong>de</strong>s Telekommunikationsmarktes,eines <strong>de</strong>r Schlüsselfaktoren<strong>de</strong>r Wirtschaft in <strong>de</strong>r Gemeinschaft. Die <strong>de</strong>rzeitigen<strong>Richtlinie</strong>n über Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungenkönnen <strong>de</strong>n sich abzeichnen<strong>de</strong>n Verän<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>s Sektors, die durch neue technologischeEntwicklungen <strong>und</strong> Markttrends sowie neue Rechtsvorschriftenüber Netze bedingt sind, nicht mehrgenügen.(2) Gemäß <strong>de</strong>m Subsidiaritätsprinzip <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz<strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit im Sinne <strong>de</strong>s Artikels3b <strong>de</strong>s Vertrags kann das Ziel, einen offenen wettbewerbsorientiertenBinnenmarkt für Telekommunikationseinrichtungenzu schaffen, von <strong>de</strong>n Mitgliedstaatennicht ausreichend erreicht wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> läßtsich daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen.Diese <strong>Richtlinie</strong> geht nicht über das zur Erreichungdieses Ziels erfor<strong>de</strong>rliche Maß hinaus.(3) Die Mitgliedstaaten können Artikel 36 <strong>de</strong>s Vertragsmit <strong>de</strong>m Ziel geltend machen, bestimmte Gerätekategorienaus <strong>de</strong>m Anwendungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong>auszuschließen.(4) In <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 98/13/<strong>EG</strong> ( 4 ) wur<strong>de</strong>n die Bestimmungenüber Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungen<strong>und</strong> Satellitenfunkanlagen einschließlich <strong>de</strong>rMaßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung ihrerKonformität zusammengefaßt.( 1 ) ABl. C 248 vom 14.8.1997, S. 4.( 2 ) ABl. C 73 vom 9.3.1998, S. 10.( 3 ) Stellungnahme <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments vom 29. Januar1998 (ABl. C 56 vom 23.2.1998, S. 27), Gemeinsamer Standpunkt<strong>de</strong>s Rates vom 8. Juni 1998 (ABl. C 227 vom20.7.1998, S. 37) <strong>und</strong> Beschluß <strong>de</strong>s Europäischen Parlamentsvom 6. Oktober 1998 (ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 32).Beschluß <strong>de</strong>s Rates vom 25. Januar <strong>1999</strong> <strong>und</strong> Beschluß <strong>de</strong>sEuropäischen Parlaments vom 10. Februar <strong>1999</strong>.( 4 ) ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1.(5) Die genannte <strong>Richtlinie</strong> erfaßt einen wesentlichenTeil <strong>de</strong>s Marktes für <strong>Funkanlagen</strong> nicht.(6) Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen<strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>r Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 3381/94<strong>de</strong>s Rates ( 5 ) eingeführten gemeinschaftlichen Systemfür Ausfuhrkontrollen.(7) Der weitgefaßte Geltungsbereich <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n<strong>Richtlinie</strong> erfor<strong>de</strong>rt neue Definitionen <strong>de</strong>r Begriffe„Funkanlage“ <strong>und</strong> „Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtung“.Ein ordnungspolitisches System zur Schaffungeines Binnenmarkts für <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungensollte es ermöglichen,daß Investitionen, Fertigung <strong>und</strong> Vertrieb mit <strong>de</strong>mTempo <strong>de</strong>r technologischen Entwicklungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>rMarkttrends Schritt halten können.(8) Angesichts <strong>de</strong>r wachsen<strong>de</strong>n Be<strong>de</strong>utung von Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungen<strong>und</strong> -netzen mitFunkübertragung neben <strong>de</strong>n mit Drahtverbindungenangeschalteten Geräten sollte je<strong>de</strong> Regelung für dieHerstellung, das Inverkehrbringen <strong>und</strong> die Verwendungvon <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungenfür bei<strong>de</strong> Kategorien dieser Gerätegelten.(9) In <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 98/10/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Rates vom 26. Februar 1998 über dieAnwendung <strong>de</strong>s offenen Netzzugangs (ONP) beimSprachtelefondienst <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Universaldienst imTelekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientiertenUmfeld ( 6 ) ist vorgesehen, daß die nationalenRegulierungsbehör<strong>de</strong>n die Veröffentlichung<strong>de</strong>r <strong>de</strong>taillierten technischen Spezifikationen <strong>de</strong>rSchnittstellen für <strong>de</strong>n Netzzugang im Interesse eineswettbewerbsorientierten Marktes für En<strong>de</strong>inrichtungensicherstellen müssen.(10) Die Ziele <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 73/23/EWG <strong>de</strong>s Rates vom19. Februar 1973 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten betreffend elektrischeBetriebsmittel zur Verwendung innerhalbbestimmter Spannungsgrenzen ( 7 ) reichen für <strong>Funkanlagen</strong><strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungenaus, jedoch ohne Anwendung <strong>de</strong>r unteren Spannungsgrenze.( 5 ) ABl. L 367 vom 31.12.1994, S. 1.( 6 ) ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24.( 7 ) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. <strong>Richtlinie</strong> geän<strong>de</strong>rt durch die<strong>Richtlinie</strong> 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).


7. 4. <strong>1999</strong> DEAmtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen GemeinschaftenL 91/11(11) Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die elektromagnetischeVerträglichkeit im Rahmen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 89/336/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung<strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaatenüber die elektromagnetische Verträglichkeit ( 1 )reichen für <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungenaus.(12) Das Gemeinschaftsrecht sieht vor, daß Hin<strong>de</strong>rnissefür <strong>de</strong>n freien Warenverkehr in <strong>de</strong>r Gemeinschaft,die sich aus unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriftenfür das Inverkehrbringen von Erzeugnissenergeben, nur dann zulässig sind, wenn die nationalenBestimmungen erfor<strong>de</strong>rlich sind <strong>und</strong> die Verhältnismäßigkeitgewahrt ist. Die Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriftenmuß sich daher auf die Bestimmungenbeschränken, die zur Einhaltung <strong>de</strong>r gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen an <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungennotwendig sind.(13) Die gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an eine Kategorievon <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungensollten sich nach Art <strong>und</strong> Erfor<strong>de</strong>rnissendieser Kategorie richten. Diese Anfor<strong>de</strong>rungensind mit Umsicht anzuwen<strong>de</strong>n, um technologischeInnovationen o<strong>de</strong>r die Erfüllung <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rnisseeiner freien Marktwirtschaft nicht zu behin<strong>de</strong>rn.(14) Es ist darauf zu achten, daß <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungenkeine vermeidbareGes<strong>und</strong>heitsgefahr darstellen.(15) Telekommunikationsdienste sind eine wichtigeVoraussetzung für das Wohlergehen <strong>und</strong> dieBeschäftigung behin<strong>de</strong>rter Menschen, die einenwesentlichen <strong>und</strong> zunehmen<strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r europäischenBevölkerung ausmachen. <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong>Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungen sollten daherin hierfür geeigneten Fällen so konstruiert sein, daßsie von Behin<strong>de</strong>rten ohne bzw. nach geringfügigenAnpassungen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können.(16) <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungenkönnen bestimmte Funktionen aufweisen,die für Rettungsdienste benötigt wer<strong>de</strong>n.(17) Es kann erfor<strong>de</strong>rlich sein, für <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungeneinige Funktionenvorzusehen, die einen unerlaubten Zugriff aufpersonenbezogene Daten <strong>und</strong> ein Eindringen in diePrivatsphäre <strong>de</strong>s Benutzers <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Teilnehmers<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Betrug verhin<strong>de</strong>rn.(18) In einigen Fällen kann es erfor<strong>de</strong>rlich sein, daß dieGeräte im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> über Netze mitan<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>rartigen Geräten zusammenwirken <strong>und</strong>( 1 ) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. <strong>Richtlinie</strong> zuletzt geän<strong>de</strong>rtdurch die <strong>Richtlinie</strong> 93/68/EWG.gemeinschaftsweit an Schnittstellen <strong>de</strong>s geeignetenTyps angeschlossen wer<strong>de</strong>n können.(19) Deshalb sollte es möglich sein, spezifische gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>Anfor<strong>de</strong>rungen in bezug auf die Privatsphäre<strong>de</strong>r Benutzer sowie Funktionen für Behin<strong>de</strong>rte, fürRettungsdienste <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r die Verhin<strong>de</strong>rung vonBetrug festzulegen <strong>und</strong> hinzuzufügen.(20) Es ist anerkannt, daß von Verbraucherorganisationen,Herstellern, Betreibern <strong>und</strong> an<strong>de</strong>ren Branchenteilnehmernentwickelte freiwillige Zertifizierungs- <strong>und</strong>Kennzeichnungssysteme in einem wettbewerbsorientiertenMarkt zur Qualitätssicherung beitragen <strong>und</strong>ein nützliches Mittel sind, um das Vertrauen <strong>de</strong>rVerbraucher in Telekommunikationsprodukte <strong>und</strong>-dienste zu stärken. Die Mitgliedstaaten könnensolche Systeme unterstützen; diese Systeme solltenmit <strong>de</strong>n Wettbewerbsregeln <strong>de</strong>s Vertrags vereinbarsein.(21) Eine unannehmbare Beeinträchtigung <strong>de</strong>s Dienstesfür an<strong>de</strong>re Personen als <strong>de</strong>n Benutzer von <strong>Funkanlagen</strong><strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungensollte vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Hersteller von En<strong>de</strong>inrichtungensollten diese so bauen, daß bei einerBenutzung unter normalen Betriebsbedingungenschädliche Wirkungen für das Netz, die eine <strong>de</strong>rartigeBeeinträchtigung verursachen, verhin<strong>de</strong>rtwer<strong>de</strong>n. Netzbetreiber sollten ihre Netze so auslegen,daß die Hersteller von En<strong>de</strong>inrichtungen nichtgezwungen sind, unverhältnismäßige Maßnahmenzur Verhin<strong>de</strong>rung von schädlichen Wirkungen fürdas Netz zu ergreifen. Das Europäische Institut fürTelekommunikationsnormen (ETSI) sollte dieserZielsetzung bei <strong>de</strong>r Entwicklung von Normen für<strong>de</strong>n Zugang zu öffentlichen Netzen gebührendRechnung tragen.(22) Die effektive Nutzung <strong>de</strong>s Funkfrequenzspektrumssollte sichergestellt sein, damit funktechnischeStörungen vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Es sollte auf eine nach<strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik möglichst effizienteNutzung begrenzter Ressourcen wie <strong>de</strong>s Funkfrequenzspektrumshingewirkt wer<strong>de</strong>n.(23) Harmonisierte Schnittstellen zwischen En<strong>de</strong>inrichtungen<strong>und</strong> Telekommunikationsnetzen sind imInteresse wettbewerbsorientierter Märkte für En<strong>de</strong>inrichtungen<strong>und</strong> Netzdienste.(24) Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzensollten jedoch die technischen Merkmaleihrer Schnittstellen vorbehaltlich <strong>de</strong>r Wettbewerbsregeln<strong>de</strong>s Vertrags selbst bestimmen können. Siesollten daher genaue <strong>und</strong> angemessene technischeSpezifikationen dieser Schnittstellen veröffentlichen,damit die Hersteller ihre Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser <strong>Richtlinie</strong>entsprechend auslegen können.


L 91/12DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften 7. 4. <strong>1999</strong>(25) In <strong>de</strong>n Wettbewerbsregeln <strong>de</strong>s Vertrags sowie in <strong>de</strong>r<strong>Richtlinie</strong> 88/301/EWG <strong>de</strong>r Kommission vom 16.Mai 1988 über <strong>de</strong>n Wettbewerb auf <strong>de</strong>m Markt fürTelekommunikations-Endgeräte ( 1 ) ist jedoch <strong>de</strong>rGr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r gleichen, transparenten <strong>und</strong> nichtdiskriminieren<strong>de</strong>nBehandlung aller technischen Spezifikationenvorgesehen, die Regelungswirkung haben.Es ist daher Aufgabe <strong>de</strong>r Gemeinschaft <strong>und</strong> <strong>de</strong>rMitgliedstaaten, in Konsultation mit <strong>de</strong>r Branche dieNeutralität <strong>de</strong>s mit dieser <strong>Richtlinie</strong> geschaffenenRegelungsrahmens zu gewährleisten.(26) Es obliegt <strong>de</strong>n europäischen Normungsgremien,insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>m ETSI, für die ordnungsgemäßeAktualisierung harmonisierter Normen zu sorgen<strong>und</strong> diese Normen so zu formulieren, daß eineein<strong>de</strong>utige Auslegung möglich ist. Die Weiterentwicklung,Auslegung <strong>und</strong> Umsetzung von harmonisiertenNormen stellen sehr spezielle Bereiche vonzunehmen<strong>de</strong>r technischer Komplexität dar. Dieserfor<strong>de</strong>rt die aktive Beteiligung von Sachverständigenaus <strong>de</strong>r Branche. Unter bestimmten Umstän<strong>de</strong>nkann es sich als erfor<strong>de</strong>rlich erweisen, eine Auslegungbzw. Berichtigung von harmonisierten Normenin kürzerer Frist vorzunehmen, als dies im Wege <strong>de</strong>rregulären Tätigkeit <strong>de</strong>r europäischen Normungsgremiengemäß <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 98/34/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s EuropäischenParlaments <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Rates vom 22. Juni 1998über ein Informationsverfahren auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>rNormen <strong>und</strong> technischen Vorschriften <strong>und</strong> <strong>de</strong>rVorschriften für die Dienste <strong>de</strong>r Informationsgesellschaft( 2 ) möglich wäre.(27) Auf europäischer Ebene harmonisierte Normen fürdie Entwicklung <strong>und</strong> Herstellung von <strong>Funkanlagen</strong><strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungen liegenim öffentlichen Interesse. Bei Einhaltung dieserharmonisierten Normen kann davon ausgegangenwer<strong>de</strong>n, daß die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen gegeben ist. Der Nachweisfür die Einhaltung <strong>de</strong>r gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungenkann aber auch auf an<strong>de</strong>re Art <strong>und</strong> Weiseerbracht wer<strong>de</strong>n.(28) Bei <strong>de</strong>r Vergabe von Geräteklassen-Kennungen sollte<strong>de</strong>r Sachverstand von CEPT/ERC <strong>und</strong> <strong>de</strong>r für Funkangelegenheitenzuständigen europäischenNormungsgremien herangezogen wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>reFormen <strong>de</strong>r Zusammenarbeit mit diesen Gremiensollten, soweit möglich, geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.(29) Damit die Kommission <strong>de</strong>n Markt wirksam überwachenkann, müssen ihr die Mitgliedstaaten dieeinschlägigen Informationen über Schnittstellen,unangemessene o<strong>de</strong>r nicht sachgerecht angewandte( 1 ) ABl. L 131 vom 27.5.1988, S. 73. <strong>Richtlinie</strong> geän<strong>de</strong>rt durchdie <strong>Richtlinie</strong> 94/46/<strong>EG</strong> (ABl. L 268 vom 19.10.1994, S. 15).( 2 ) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. <strong>Richtlinie</strong> geän<strong>de</strong>rt durchdie <strong>Richtlinie</strong> 98/48/<strong>EG</strong> (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).harmonisierte Normen, benannte Stellen <strong>und</strong>Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n übermitteln.(30) Die benannten Stellen <strong>und</strong> die Aufsichtsbehör<strong>de</strong>nsollten Informationen über <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungenaustauschen, umeine wirksame Marktüberwachung zu ermöglichen.Dieser Austausch sollte soweit wie möglich elektronischerfolgen. Er sollte <strong>de</strong>n einzelstaatlichenBehör<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re Kenntnis davon verschaffen,welche <strong>Funkanlagen</strong>, die in gemeinschaftsweit nichtharmonisierten Frequenzbän<strong>de</strong>rn betrieben wer<strong>de</strong>n,in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich inVerkehr gebracht wer<strong>de</strong>n.(31) Wenn ein Hersteller beabsichtigt, <strong>Funkanlagen</strong> inVerkehr zu bringen, die in Frequenzbän<strong>de</strong>rnbetrieben wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Nutzung nicht gemeinschaftsweitharmonisiert ist, so sollte er dies <strong>de</strong>nMitgliedstaaten mitteilen. Die Mitgliedstaatenmüssen daher Verfahren für <strong>de</strong>rartige Mitteilungenfestlegen. Diese Verfahren sollten angemessen sein<strong>und</strong> kein zusätzliches Konformitätsbewertungsverfahrenüber die Anhänge IV <strong>und</strong> V hinaus darstellen.Es sollte sich um harmonisierte Verfahren han<strong>de</strong>ln,die vorzugsweise elektronisch <strong>und</strong> über eine einzigeStelle abgewickelt wer<strong>de</strong>n.(32) Der freie Verkehr von <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungen,die die einschlägigengr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen, solltegewährleistet sein. Die Inbetriebnahme solcherGeräte zu <strong>de</strong>n vorgesehenen Verwendungszweckensollte zulässig sein. Die Inbetriebnahme kann vonGenehmigungen für die Nutzung <strong>de</strong>s Funkfrequenzspektrums<strong>und</strong> die Erbringung <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>nDienstes abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n.(33) Auf Messen, Ausstellungen usw. muß es möglichsein, <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunkationsen<strong>de</strong>inrichtungenauszustellen, die nicht dieser <strong>Richtlinie</strong>entsprechen. Allerdings sollten die Beteiligtenordnungsgemäß darüber informiert wer<strong>de</strong>n, daßdiese Einrichtungen nicht <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> entsprechen<strong>und</strong> in diesem Zustand nicht erworben wer<strong>de</strong>nkönnen. Die Mitgliedstaaten können die Inbetriebnahme,einschließlich <strong>de</strong>r Einschaltung, <strong>de</strong>rartigerausgestellter <strong>Funkanlagen</strong> aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r effektiven<strong>und</strong> angemessenen Nutzung <strong>de</strong>s Funkspektrums,zur Vermeidung von schädlichen Interferenzeno<strong>de</strong>r aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r öffentlichen Ges<strong>und</strong>heiteinschränken.(34) Funkfrequenzen wer<strong>de</strong>n auf einzelstaatlicher Ebenezugewiesen <strong>und</strong> verbleiben, sofern sie nicht harmonisiertwur<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r ausschließlichen Zuständigkeit<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten. Es ist eine Schutzklausel aufzunehmen,wonach die Mitgliedstaaten gemäß Artikel36 <strong>de</strong>s Vertrags <strong>Funkanlagen</strong>, die funktechnische


7. 4. <strong>1999</strong> DEAmtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen GemeinschaftenL 91/13Störungen verursacht haben o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>ren begrün<strong>de</strong>terAnsicht verursachen wer<strong>de</strong>n, verbieten o<strong>de</strong>rBeschränkungen unterwerfen können o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>renRücknahme vom Markt verlangen können.Störungen <strong>de</strong>r auf einzelstaatlicher Ebene zugewiesenenFunkfrequenzen sind für die Mitgliedstaatenein triftiger Gr<strong>und</strong>, um Schutzmaßnahmen zuergreifen.(35) Die Hersteller sind für Schä<strong>de</strong>n, die durch fehlerhafteGeräte verursacht wer<strong>de</strong>n, gemäß <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>85/374/EWG <strong>de</strong>s Rates ( 1 ) haftbar. Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>rHaftbarkeit <strong>de</strong>s Herstellers sind Personen, die Geräteim Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zum Zwecke <strong>de</strong>sVerkaufs in die Gemeinschaft einführen, nach <strong>de</strong>rgenannten <strong>Richtlinie</strong> haftbar. Der Hersteller, seinBevollmächtigter o<strong>de</strong>r die für das Inverkehrbringen<strong>de</strong>s Geräts auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt verantwortlichePerson sind nach <strong>de</strong>n Rechtsvorschriften überdie vertragliche o<strong>de</strong>r außervertragliche Haftung in<strong>de</strong>n Mitgliedstaaten haftbar.(36) Die geeigneten Maßnahmen, die von <strong>de</strong>n Mitgliedstaateno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kommission in <strong>de</strong>n Fällen zuergreifen sind, in <strong>de</strong>nen Geräte, <strong>de</strong>ren Übereinstimmungmit <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser <strong>Richtlinie</strong>bescheinigt wur<strong>de</strong>, ernstliche Schädigungen einesNetzes o<strong>de</strong>r funktechnische Störungen verursachen,sind im Einklang mit <strong>de</strong>n allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen<strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechts, insbeson<strong>de</strong>re mit <strong>de</strong>nGr<strong>und</strong>sätzen <strong>de</strong>r Objektivität, <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Nichtdiskriminierung, zu treffen.(37) Am 22. Juli 1993 erließ <strong>de</strong>r Rat <strong>de</strong>n Beschluß 93/465/EWG über die in <strong>de</strong>n technischen Harmonisierungsrichtlinienzu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Module für dieverschie<strong>de</strong>nen Phasen <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsverfahren<strong>und</strong> die Regeln für die Anbringung <strong>und</strong>Verwendung <strong>de</strong>r CE-Konformitätskennzeichnung( 2 ). Die Konformitätsbewertungsverfahrensollten sich vorzugsweise auf die in diesem Beschlußvorgesehenen Module stützen.(38) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die vonihnen ausgewählten benannten Stellen <strong>und</strong> ihreAufsichtsbehör<strong>de</strong>n ihre Zulassung nach geeigneteneuropäischen Normen erhalten.(39) Die Konformität von <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungenmit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>n 73/23/EWG <strong>und</strong> 89/336/EWG sollteunter Rückgriff auf die in diesen <strong>Richtlinie</strong>nbeschriebenen Verfahren nachgewiesen wer<strong>de</strong>nkönnen, falls die Geräte unter diese <strong>Richtlinie</strong>nfallen. Das Verfahren <strong>de</strong>s Artikels 10 Absatz 1 <strong>de</strong>r<strong>Richtlinie</strong> 89/336/EWG kann somit verwen<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n, wenn aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Anwendung harmonisierterNormen die Vermutung <strong>de</strong>r Konformität mit<strong>de</strong>n Schutzanfor<strong>de</strong>rungen besteht. Das Verfahren <strong>de</strong>sArtikels 10 Absatz 2 kann verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn<strong>de</strong>r Hersteller keine harmonisierten Normen angewandthat o<strong>de</strong>r wenn es keine solchen harmonisiertenNormen gibt.(40) Unternehmen <strong>de</strong>r Gemeinschaft sollten einen wirksamen<strong>und</strong> vergleichbaren Zugang zu <strong>de</strong>n Märktenvon Drittlän<strong>de</strong>rn haben <strong>und</strong> in einem Drittland diegleiche Behandlung genießen, wie sie in <strong>de</strong>rGemeinschaft Unternehmen gewährt wird, die vollständigEigentum von Staatsangehörigen <strong>de</strong>r jeweiligenDrittlän<strong>de</strong>r sind o<strong>de</strong>r von diesen über eineMehrheitsbeteiligung o<strong>de</strong>r tatsächlich beherrschtwer<strong>de</strong>n.(41) Es sollte ein Ausschuß eingesetzt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m diemit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Regelungen für <strong>Funkanlagen</strong><strong>und</strong> Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungenunmittelbar befaßten Parteien angehören, insbeson<strong>de</strong>redie für die Konformitätsbewertung <strong>und</strong> dieMarktüberwachung zuständigen einzelstaatlichenStellen. Der Ausschuß soll die Kommission bei <strong>de</strong>rharmonisierten <strong>und</strong> verhältnismäßigen Anwendung<strong>de</strong>r Rechtsvorschriften unterstützen, die <strong>de</strong>m Bedarf<strong>de</strong>s Marktes <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Allgemeinheit entsprechen.Gegebenenfalls sollten Vertreter von Telekommunikationsbetreibern,Benutzern, Verbrauchern, Herstellern<strong>und</strong> Diensteanbietern konsultiert wer<strong>de</strong>n.(42) Zwischen <strong>de</strong>m Europäischen Parlament, <strong>de</strong>m Rat<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Kommission wur<strong>de</strong> am 20. Dezember 1994ein „Modus vivendi“ betreffend die Maßnahmen zurDurchführung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>s Artikels189b <strong>de</strong>s Vertrags erlassenen Rechtsakte ( 3 ) vereinbart.(43) Die Kommission sollte die Umsetzung <strong>und</strong> praktischeAnwendung dieser <strong>und</strong> an<strong>de</strong>rer einschlägiger<strong>Richtlinie</strong>n verfolgen <strong>und</strong> Maßnahmen zur Koordinierung<strong>de</strong>r Anwendung aller einschlägigen <strong>Richtlinie</strong>ntreffen, um Störungen von Telekommunikationseinrichtungen,die die menschliche Ges<strong>und</strong>heitbeeinträchtigen o<strong>de</strong>r durch die Sachwerte geschädigtwer<strong>de</strong>n können, zu vermei<strong>de</strong>n.(44) Die Durchführung dieser <strong>Richtlinie</strong> sollte nachangemessener Zeit im Lichte <strong>de</strong>r Entwicklungen imTelekommunikationsbereich sowie anhand <strong>de</strong>rErfahrungen mit <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r in dieser<strong>Richtlinie</strong> festgelegten gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<strong>und</strong> Konformitätsbewertungsverfahren überprüftwer<strong>de</strong>n.(45) Bei Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r ordnungspolitischen Rahmenbedingungenist eine reibungslose Umstellung vomfrüheren System zu gewährleisten, um Störungen <strong>de</strong>sMarktes <strong>und</strong> Rechtsunsicherheit zu vermei<strong>de</strong>n.( 1 ) ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.( 2 ) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23. ( 3 ) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.


L 91/14DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften 7. 4. <strong>1999</strong>(46) Diese <strong>Richtlinie</strong> ersetzt die <strong>Richtlinie</strong> 98/13/<strong>EG</strong>, diefolglich aufzuheben ist. Die <strong>Richtlinie</strong>n 73/23/EWG<strong>und</strong> 89/336/EWG gelten nicht länger für Geräte imSinne dieser <strong>Richtlinie</strong> mit Ausnahme <strong>de</strong>r Schutz<strong>und</strong>Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>und</strong> bestimmterKonformitätsbewertungsverfahren ⎯HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:KAPITEL IALLGEMEINESArtikel 1Geltungsbereich <strong>und</strong> Zielsetzung(1) Mit dieser <strong>Richtlinie</strong> wird in <strong>de</strong>r Gemeinschaft einRegelungsrahmen für das Inverkehrbringen, <strong>de</strong>n freienVerkehr <strong>und</strong> die Inbetriebnahme von <strong>Funkanlagen</strong> <strong>und</strong>Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungen festgelegt.(2) Umfaßt ein Gerät im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 Buchstabea) als Bestandteil o<strong>de</strong>r als Zubehöra) ein Medizinprodukt im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 1 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>93/42/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 14. Juni 1993 überMedizinprodukte ( 1 ) o<strong>de</strong>rb) ein aktives implantierbares medizinisches Gerät imSinne <strong>de</strong>s Artikels 1 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 90/385/EWG <strong>de</strong>sRates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über aktive implantierbaremedizinische Geräte ( 2 ),so gilt für das Gerät die vorliegen<strong>de</strong> <strong>Richtlinie</strong>, <strong>und</strong> zwarunbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>n 93/42/EWGbzw. 90/385/EWG auf das Medizinprodukt bzw. dasaktive implantierbare medizinische Gerät.(3) Bil<strong>de</strong>t ein Gerät ein Bauteil o<strong>de</strong>r eine selbständigetechnische Einheit eines Fahrzeugs im Sinne <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>72/245/EWG <strong>de</strong>s Rates ( 3 ) über die Funkentstörung(elektromagnetische Verträglichkeit) von Fahrzeugen o<strong>de</strong>rein Bauteil o<strong>de</strong>r eine selbständige technische Einheiteines Fahrzeugs im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 1 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>92/61/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 30. Juni 1992 über dieBetriebserlaubnis für zweirädrige o<strong>de</strong>r dreirädrige Kraftfahrzeuge( 4 ), so gilt für das Gerät die vorliegen<strong>de</strong> <strong>Richtlinie</strong>,<strong>und</strong> zwar unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>72/245/EWG bzw. <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 92/61/EWG.(4) Diese <strong>Richtlinie</strong> gilt nicht für die in Anhang Igenannten Geräte.(5) Diese <strong>Richtlinie</strong> gilt nicht für Geräte, dieausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit <strong>de</strong>röffentlichen Sicherheit, <strong>de</strong>r Verteidigung, <strong>de</strong>r Sicherheit( 1 ) ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.( 2 ) ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17. <strong>Richtlinie</strong> geän<strong>de</strong>rt durchdie <strong>Richtlinie</strong> 93/68/<strong>EG</strong> (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).( 3 ) ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15. <strong>Richtlinie</strong> zuletzt geän<strong>de</strong>rtdurch die <strong>Richtlinie</strong> 95/54/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>r Kommission (ABl. L 266vom 8.11.1995, S. 1).( 4 ) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72. <strong>Richtlinie</strong> geän<strong>de</strong>rt durchdie Beitrittsakte von 1994.<strong>de</strong>s Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls,wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten <strong>de</strong>r staatlichenSicherheit beziehen) o<strong>de</strong>r die Tätigkeiten <strong>de</strong>sStaates im strafrechtlichen Bereich benutzt wer<strong>de</strong>n.Artikel 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> bezeichnet <strong>de</strong>r Ausdrucka) „Gerät“ eine Einrichtung, bei <strong>de</strong>r es sich entwe<strong>de</strong>r umeine Funkanlage o<strong>de</strong>r um eine Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungo<strong>de</strong>r um eine Kombination bei<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>lt;b) „Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtung“ ein dieKommunikation ermöglichen<strong>de</strong>s Erzeugnis o<strong>de</strong>r einwesentliches Bauteil davon, das für <strong>de</strong>n mit jedwe<strong>de</strong>mMittel herzustellen<strong>de</strong>n direkten o<strong>de</strong>r indirektenAnschluß an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen(d. h. Telekommunikationsnetzen,die ganz o<strong>de</strong>r teilweise für die Bereitstellung von <strong>de</strong>rÖffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienstengenutzt wer<strong>de</strong>n) bestimmt ist;c) „Funkanlage“ ein Erzeugnis o<strong>de</strong>r ein wesentlichesBauteil davon, das in <strong>de</strong>m für terrestrische/satellitengestützteFunkkommunikation zugewiesenen Spektrumdurch Ausstrahlung <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Empfang von Funkwellenkommunizieren kann;d) „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mitFrequenzen von 9 kHz bis 3 000 GHz, die sich ohnekünstliche Führung im Raum ausbreiten;e) „Schnittstelle“i) einen Netzabschlußpunkt, d. h. <strong>de</strong>n physischenAnschlußpunkt, über <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Benutzer Zugang zuöffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält,<strong>und</strong>/o<strong>de</strong>rii) eine Luftschnittstelle für <strong>de</strong>n Funkweg zwischen<strong>Funkanlagen</strong><strong>und</strong> die entsprechen<strong>de</strong>n technischen Spezifikationen;f) „Geräteklasse“ eine Klasse zur Einstufung beson<strong>de</strong>rerGerätetypen, die im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> als ähnlichgelten, <strong>und</strong> zur Vorgabe <strong>de</strong>r Schnittstellen, für die dasGerät ausgelegt ist. Ein Gerät kann mehr als einerGeräteklasse zugeordnet wer<strong>de</strong>n;g) „Konstruktionsunterlagen“ Unterlagen mit einerBeschreibung <strong>de</strong>s Geräts sowie Angaben <strong>und</strong> Erläuterungendazu, wie die gelten<strong>de</strong>n gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungenerfüllt wur<strong>de</strong>n;h) „harmonisierte Norm“ eine von einer anerkanntenNormungsorganisation im Rahmen eines Auftrags <strong>de</strong>rKommission zur Erstellung einer europäischen Normnach <strong>de</strong>n Verfahren <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 98/34/<strong>EG</strong> festgelegtetechnische Spezifikation, <strong>de</strong>ren Einhaltung nichtzwingend vorgeschrieben ist;


7. 4. <strong>1999</strong> DEAmtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen GemeinschaftenL 91/15i) „funktechnische Störung“ einen Störeffekt, <strong>de</strong>r für dasFunktionieren eines Funknavigationsdienstes o<strong>de</strong>ran<strong>de</strong>rer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahrdarstellt o<strong>de</strong>r einen Funkdienst, <strong>de</strong>r im Einklang mit<strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n gemeinschaftlichen o<strong>de</strong>r einzelstaatlichenRegelungen betrieben wird, an<strong>de</strong>rweitig schwerwiegendbeeinträchtigt, behin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rholtunterbricht.Artikel 3Gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen(1) Die folgen<strong>de</strong>n gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungengelten für alle Geräte:a) Schutz <strong>de</strong>r Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit <strong>de</strong>s Benutzers<strong>und</strong> an<strong>de</strong>rer Personen einschließlich <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>73/23/EWG enthaltenen Ziele in bezug auf dieSicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen, jedoch ohne Anwendung<strong>de</strong>r Spannungsgrenze;b) die in <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 89/336/EWG enthaltenenSchutzanfor<strong>de</strong>rungen in bezug auf die elektromagnetischeVerträglichkeit;(2) <strong>Funkanlagen</strong> müssen zu<strong>de</strong>m so hergestellt sein, daßsie das für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikationzugewiesene Spektrum <strong>und</strong> die Orbitressourceneffektiv nutzen, so daß keine funktechnischen Störungenauftreten.(3) Die Kommission kann nach <strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>sArtikels 15 festlegen, daß Geräte in bestimmten Geräteklasseno<strong>de</strong>r bestimmte Gerätetypen so hergestellt seinmüssen,a) daß sie über Netze mit an<strong>de</strong>ren Geräten zusammenwirken<strong>und</strong> gemeinschaftsweit an Schnittstellen <strong>de</strong>sgeeigneten Typs angeschlossen wer<strong>de</strong>n können <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>rb) daß sie we<strong>de</strong>r schädliche Wirkungen für das Netz o<strong>de</strong>rseinen Betrieb haben noch Netzressourcen mißbrauchen,wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung<strong>de</strong>s Dienstes verursacht wür<strong>de</strong>, <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>rc) daß sie über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutzpersonenbezogener Daten <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Privatsphäre <strong>de</strong>sBenutzers <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Teilnehmers verfügen <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>rd) daß sie bestimmte Funktionen zur Verhin<strong>de</strong>rung vonBetrug unterstützen <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>re) daß sie bestimmte Funktionen unterstützen, die <strong>de</strong>nZugang zu Rettungsdiensten sicherstellen, <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>rf) daß sie bestimmte Funktionen unterstützen, damit sievon behin<strong>de</strong>rten Benutzern leichter genutzt wer<strong>de</strong>nkönnen.Artikel 4Mitteilung <strong>und</strong> Veröffentlichung <strong>de</strong>r Schnittstellenspezifikationen(1) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommission die vonihnen geregelten Schnittstellen mit, soweit diese nichtgemäß <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 98/34/<strong>EG</strong> gemel<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n. DieKommission legt nach Anhörung <strong>de</strong>s Ausschusses nach<strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>s Artikels 15 die Äquivalenzenzwischen <strong>de</strong>n mitgeteilten Schnittstellen fest <strong>und</strong> vergibteine Geräteklassen-Kennung, die im Amtsblatt <strong>de</strong>rEuropäischen Gemeinschaften im einzelnen veröffentlichtwird.(2) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommission mit,welche Arten von Schnittstellen von <strong>de</strong>n Betreibernöffentlicher Telekommunikationsnetze in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>nMitgliedstaat bereitgestellt wer<strong>de</strong>n. Die Mitgliedstaatensorgen dafür, daß diese Betreiber genaue <strong>und</strong>angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellenveröffentlichen, bevor die über diese Schnittstellenerbrachten Dienste öffentlich verfügbar gemacht wer<strong>de</strong>n,<strong>und</strong> daß sie regelmäßig alle aktualisierten Spezifikationenveröffentlichen. Diese Spezifikationen müssen hinreichend<strong>de</strong>tailliert sein, um <strong>de</strong>n Entwurf von Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungenzu ermöglichen, die zurNutzung aller über die entsprechen<strong>de</strong> Schnittstelleerbrachten Dienste in <strong>de</strong>r Lage sind. Die Spezifikationenmüssen unter an<strong>de</strong>rem alle erfor<strong>de</strong>rlichen Informationenenthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungenin bezug auf die für die jeweilige Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtunggelten<strong>de</strong>n gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungennach eigener Wahl durchführen können. Die Mitgliedstaatensorgen dafür, daß diese Spezifikationen von <strong>de</strong>nBetreibern ohne weiteres verfügbar gemacht wer<strong>de</strong>n.Artikel 5Harmonisierte Normen(1) Entspricht ein Gerät <strong>de</strong>n einschlägigen harmonisiertenNormen o<strong>de</strong>r Teilen <strong>de</strong>rselben, <strong>de</strong>ren F<strong>und</strong>stellenim Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften veröffentlichtwur<strong>de</strong>n, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus,daß die gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen gemäß Artikel 3,die mit diesen harmonisierten Normen o<strong>de</strong>r Teilen<strong>de</strong>rselben abge<strong>de</strong>ckt sind, erfüllt sind.(2) Gelangt ein Mitgliedstaat o<strong>de</strong>r die Kommission zu<strong>de</strong>r Auffassung, daß die Übereinstimmung mit einerharmonisierten Norm die Erfüllung <strong>de</strong>r in Artikel 3genannten gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen, für die dieseNorm gelten soll, nicht gewährleistet, so befaßt dieKommission o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Mitgliedstaat <strong>de</strong>nAusschuß mit <strong>de</strong>r Angelegenheit.(3) Weisen die harmonisierten Normen gegenüber <strong>de</strong>ngr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen Mängel auf, so kann dieKommission nach Anhörung <strong>de</strong>s Ausschusses nach <strong>de</strong>mVerfahren <strong>de</strong>s Artikels 14 im Amtsblatt <strong>de</strong>r EuropäischenGemeinschaften Leitlinien für die Auslegung <strong>de</strong>rharmonisierten Normen o<strong>de</strong>r die Bedingungen veröffentlichen,unter <strong>de</strong>nen die Einhaltung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>nNorm die Vermutung <strong>de</strong>r Konformität begrün<strong>de</strong>t. NachAnhörung <strong>de</strong>s Ausschusses kann die Kommission nach<strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>s Artikels 14 harmonisierte Normendurch eine Mitteilung im Amtsblatt <strong>de</strong>r EuropäischenGemeinschaften rückgängig machen.


L 91/16DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften 7. 4. <strong>1999</strong>Artikel 6Inverkehrbringen(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Geräte nurdann in Verkehr gebracht wer<strong>de</strong>n, wenn sie <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>ngr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach Artikel 3<strong>und</strong> <strong>de</strong>n übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser<strong>Richtlinie</strong> bei ordnungsgemäßer Montage <strong>und</strong> Unterhaltung<strong>und</strong> bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.Die Geräte unterliegen in bezug auf das Inverkehrbringenkeinen weiteren einzelstaatlichen Regelungen.(2) Bei einer Entscheidung in bezug auf die Anwendung<strong>de</strong>r gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach Artikel 3Absatz 3 legt die Kommission <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Anwendung<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen fest. Wird bestimmt, daß eineGeräteklasse beson<strong>de</strong>ren gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungennach Artikel 3 Absatz 3 genügen muß, so kann je<strong>de</strong>sGerät dieser Geräteklasse, das vor <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>rAnwendung <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>r Kommission erstmalsin Verkehr gebracht wur<strong>de</strong>, während eines vertretbarenZeitraums weiterhin in Verkehr gebracht wer<strong>de</strong>n. Sowohl<strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Anwendung als auch <strong>de</strong>r Zeitraumwer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Kommission nach <strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>sArtikels 14 festgelegt.(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß <strong>de</strong>rHersteller o<strong>de</strong>r die für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Gerätsverantwortliche Person für <strong>de</strong>n Benutzer Informationenüber die bestimmungsgemäße Verwendung zusammenmit <strong>de</strong>r Erklärung über die Konformität mit <strong>de</strong>n gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen bereitstellt. Bei <strong>Funkanlagen</strong> sindhierbei auf <strong>de</strong>r Verpackung <strong>und</strong> in <strong>de</strong>r Bedienungsanleitung<strong>de</strong>s Geräts hinreichen<strong>de</strong> Angaben darüber zumachen, in welchen Mitgliedstaaten o<strong>de</strong>r in welchemgeographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats dasGerät zur Verwendung bestimmt ist; ferner ist <strong>de</strong>rBenutzer durch die Kennzeichnung auf <strong>de</strong>m Gerät nachAnhang VII Nummer 5 auf mögliche Einschränkungeno<strong>de</strong>r Genehmigungsanfor<strong>de</strong>rungen für die Benutzung <strong>de</strong>rFunkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen.Bei Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungen sind hierbeihinreichen<strong>de</strong> Angaben zu <strong>de</strong>n Schnittstellen <strong>de</strong>r öffentlichenTelekommunikationsnetze zu machen, für die dasGerät ausgelegt ist. Bei allen Geräten sind diese Informationen<strong>de</strong>utlich hervorgehoben anzubringen.(4) Im Falle von <strong>Funkanlagen</strong>, die in Frequenzbän<strong>de</strong>rnbetrieben wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Nutzung nicht gemeinschaftsweitharmonisiert ist, unterrichtet <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r seinin <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter o<strong>de</strong>r diefür das Inverkehrbringen <strong>de</strong>r Funkanlage verantwortlichePerson die einzelstaatliche Behör<strong>de</strong>, die in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>nMitgliedstaat für das Frequenzmanagementzuständig ist, von <strong>de</strong>r Absicht, die betreffen<strong>de</strong> Funkanlagein diesem Mitgliedstaat in Verkehr zu bringen.Zusammen mit dieser Mitteilung, die min<strong>de</strong>stens vierWochen vor <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>s Inverkehrbringens zuerfolgen hat, sind Angaben über die funktechnischenMerkmale <strong>de</strong>r Funkanlage (insbeson<strong>de</strong>re Frequenzbän<strong>de</strong>r,Kanalabstand, Modulationsart <strong>und</strong> Sen<strong>de</strong>leistung) <strong>und</strong> dieKennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle nach Anhang IV bzw.V zu machen.Artikel 7Inbetriebnahme <strong>und</strong> Anschlußrecht(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme<strong>de</strong>r Geräte für <strong>de</strong>ren bestimmungsgemäßen Zweck, sofernsie <strong>de</strong>n gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach Artikel 3<strong>und</strong> <strong>de</strong>n übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser<strong>Richtlinie</strong> entsprechen.(2) Ungeachtet <strong>de</strong>s Absatzes 1 <strong>und</strong> unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>rmit <strong>de</strong>n Genehmigungen verb<strong>und</strong>enen Bedingungen fürdie Bereitstellung <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Dienstes im Einklangmit <strong>de</strong>m Gemeinschaftsrecht können die Mitgliedstaatendie Inbetriebnahme von <strong>Funkanlagen</strong> nur aus Grün<strong>de</strong>nbeschränken, die die effektive <strong>und</strong> angemessene Nutzung<strong>de</strong>s Funkspektrums, die Vermeidung von funktechnischenStörungen o<strong>de</strong>r die öffentliche Ges<strong>und</strong>heitbetreffen.(3) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Absatzes 4 sorgen die Mitgliedstaatendafür, daß Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze<strong>de</strong>n Anschluß von Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungenan die entsprechen<strong>de</strong>n Schnittstellennicht aus technischen Grün<strong>de</strong>n verweigern, wenn dieseEinrichtungen die gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach Artikel3 erfüllen.(4) Ist ein Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Auffassung, daß ein Gerät,<strong>de</strong>ssen Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser<strong>Richtlinie</strong> bescheinigt wur<strong>de</strong>, ernsthaften Scha<strong>de</strong>n aneinem Netz verursacht o<strong>de</strong>r funktechnische Störungenbewirkt o<strong>de</strong>r für das Netz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Netzbetrieb eineschädliche Wirkung hat, so kann <strong>de</strong>r Betreiber dieGenehmigung erhalten, für dieses Gerät <strong>de</strong>n Anschluß zuverweigern, die Verbindung aufzuheben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Diensteinzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommissionje<strong>de</strong> <strong>de</strong>rartige Genehmigung mit; die Kommission berufteine Sitzung <strong>de</strong>s Ausschusses ein, damit dieser eine Stellungnahmein dieser Angelegenheit abgibt. Nach Anhörung<strong>de</strong>s Ausschusses kann die Kommission dieVerfahren <strong>de</strong>s Artikels 5 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 einleiten. DieKommission <strong>und</strong> die Mitgliedstaaten können auch an<strong>de</strong>regeeignete Maßnahmen treffen.(5) Im Notfall kann ein Betreiber ein Gerät vom Netzabtrennen, wenn <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>s Netzes die unverzüglicheAbschaltung <strong>de</strong>s Gerätes erfor<strong>de</strong>rt <strong>und</strong> wenn <strong>de</strong>mBenutzer unverzüglich <strong>und</strong> für ihn kostenfrei eine alternativeLösung angeboten wer<strong>de</strong>n kann. Der Betreiberunterrichtet unverzüglich die für die Durchführung vonAbsatz 4 <strong>und</strong> Artikel 9 zuständige nationale Stelle.Artikel 8Freier Warenverkehr(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen<strong>und</strong> die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebietnicht verbieten, beschränken o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rn,wenn diese mit <strong>de</strong>m in Anhang VII abgebil<strong>de</strong>ten CE-Kennzeichen versehen sind, das die Konformität mitallen Bestimmungen dieser <strong>Richtlinie</strong> einschließlich <strong>de</strong>rin Kapitel II genannten Konformitätsbewertungsverfahrenbestätigt. Diese Bestimmung gilt unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>sArtikels 6 Absatz 4, <strong>de</strong>s Artikels 7 Absatz 2 <strong>und</strong> <strong>de</strong>sArtikels 9 Absatz 5.


7. 4. <strong>1999</strong> DEAmtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen GemeinschaftenL 91/17(2) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß insbeson<strong>de</strong>rebei Messen, Ausstellungen <strong>und</strong> Vorführungen dieser<strong>Richtlinie</strong> nicht entsprechen<strong>de</strong> Geräte ausgestellt wer<strong>de</strong>n,sofern ein sichtbares Schild <strong>de</strong>utlich darauf hinweist, daßsie erst in Verkehr gebracht o<strong>de</strong>r in Betrieb genommenwer<strong>de</strong>n dürfen, wenn sie dieser <strong>Richtlinie</strong> entsprechen.(3) Falls die Geräte auch von an<strong>de</strong>ren <strong>Richtlinie</strong>nerfaßt wer<strong>de</strong>n, die an<strong>de</strong>re Aspekte behan<strong>de</strong>ln <strong>und</strong> in<strong>de</strong>nen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist,wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß dieseGeräte auch die Bestimmungen dieser an<strong>de</strong>ren <strong>Richtlinie</strong>nerfüllen. Steht jedoch laut einer o<strong>de</strong>r mehrerer dieser<strong>Richtlinie</strong>n <strong>de</strong>m Hersteller während einer Übergangszeitdie Wahl <strong>de</strong>r anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Regelung frei, so wirddurch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, daß dieGeräte die Bestimmungen <strong>de</strong>r vom Hersteller angewandten<strong>Richtlinie</strong>n erfüllen. In diesem Fall müssen dieNummern <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>n, unter <strong>de</strong>nen sie im Amtsblatt<strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n <strong>Richtlinie</strong>n vorgeschriebenen <strong>und</strong> <strong>de</strong>nGeräten beiliegen<strong>de</strong>n Unterlagen, Hinweisen o<strong>de</strong>r Anleitungenangegeben wer<strong>de</strong>n.Artikel 9Schutzmaßnahmen(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Geräte im Sinnedieser <strong>Richtlinie</strong> die Anfor<strong>de</strong>rungen dieser <strong>Richtlinie</strong>nicht erfüllen, so trifft er in seinem Hoheitsgebiet dieerfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, um diese Geräte aus <strong>de</strong>mVerkehr zu ziehen o<strong>de</strong>r vom betreffen<strong>de</strong>n Dienst auszuschließen,ihr Inverkehrbringen o<strong>de</strong>r ihre Inbetriebnahmezu verbieten o<strong>de</strong>r ihren freien Verkehr einzuschränken.(2) Der betreffen<strong>de</strong> Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglichdie Kommission über diese Maßnahmen <strong>und</strong> gibtdie Grün<strong>de</strong> für seine Entscheidung an, insbeson<strong>de</strong>re, obdie Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist aufa) eine unsachgemäße Anwendung <strong>de</strong>r in Artikel 5Absatz 1 genannten harmonisierten Normen;b) Mängel <strong>de</strong>r in Artikel 5 Absatz 1 genannten harmonisiertenNormen selbst;c) die Nichterfüllung <strong>de</strong>r in Artikel 3 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen,falls die Geräte nicht <strong>de</strong>n harmonisiertenNormen nach Artikel 5 Absatz 1 entsprechen.(3) Sind die in Absatz 1 genannten Maßnahmen aufeine unsachgemäße Anwendung <strong>de</strong>r harmonisiertenNormen nach Artikel 5 Absatz 1 o<strong>de</strong>r ⎯ falls die Gerätenicht <strong>de</strong>n harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz1 entsprechen ⎯ auf die Nichterfüllung <strong>de</strong>r in Artikel 3genannten Anfor<strong>de</strong>rungen zurückzuführen, so hört dieKommission die betreffen<strong>de</strong>n Parteien so bald wiemöglich. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaatenunverzüglich über ihre Schlußfolgerungen <strong>und</strong>teilt ihnen innerhalb von zwei Monaten, nach<strong>de</strong>m sie von<strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Maßnahmen unterrichtet wur<strong>de</strong>, mit, obsie die Maßnahmen für gerechtfertigt hält.(4) Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung aufMängel <strong>de</strong>r harmonisierten Normen nach Artikel 5Absatz 1 zurückzuführen, so befaßt die Kommission <strong>de</strong>nAusschuß innerhalb von zwei Monaten mit dieser Angelegenheit.Der Ausschuß gibt nach <strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>s Artikels14 eine Stellungnahme ab. Im Anschluß an dieseAnhörung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaatenüber ihre Schlußfolgerungen <strong>und</strong> teilt ihnen mit,ob sie die Maßnahme <strong>de</strong>s Mitgliedstaates für gerechtfertigthält. Gelangt sie zu <strong>de</strong>r Auffassung, daß die Maßnahmegerechtfertigt ist, so leitet sie unverzüglich das Verfahren<strong>de</strong>s Artikels 5 Absatz 2 ein.(5) a) Ungeachtet <strong>de</strong>s Artikels 6 kann ein Mitgliedstaatim Einklang mit <strong>de</strong>m Vertrag, insbeson<strong>de</strong>re mit<strong>de</strong>n Artikeln 30 <strong>und</strong> 36, alle geeignetenMaßnahmen treffen, um im Falle von <strong>Funkanlagen</strong>,einschließlich Typen von <strong>Funkanlagen</strong>, die funktechnischeStörungen, z. B. Störungen von bestehen<strong>de</strong>nbzw. geplanten Diensten auf einzelstaatlichzugewiesenen Frequenzbän<strong>de</strong>rn, verursacht habeno<strong>de</strong>r nach begrün<strong>de</strong>ter Ansicht dieses Mitgliedstaatsverursachen wer<strong>de</strong>n,i) das Inverkehrbringen zu verbieten o<strong>de</strong>r zubeschränken <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>rii) die Rücknahme von seinem Markt zu verlangen.b) Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen nach Buchstabea), so unterrichtet er die Kommission unverzüglichüber diese Maßnahmen unter Angabe <strong>de</strong>rentsprechen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>.(6) Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission übereine Maßnahme nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r Absatz 5, so unterrichtetdie Kommission ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten<strong>und</strong> konsultiert <strong>de</strong>n Ausschuß zu dieser Frage.Ist die Kommission nach dieser Konsultation <strong>de</strong>r Auffassung,daß⎯ die Maßnahme gerechtfertigt ist, teilt sie dies <strong>de</strong>mMitgliedstaat, <strong>de</strong>r die Maßnahme ergriffen hat, <strong>und</strong><strong>de</strong>n übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich mit;⎯ die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, teilt sie dies<strong>de</strong>m Mitgliedstaat unverzüglich mit <strong>und</strong> for<strong>de</strong>rt ihnauf, die Maßnahme zurückzuziehen.(7) Die Kommission führt ein Verzeichnis <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>nMitgliedstaaten gemel<strong>de</strong>ten Fälle, das diesen auf Anfor<strong>de</strong>rungzur Verfügung gestellt wird.KAPITEL IIKONFORMITÄTSBEWERTUNGArtikel 10Konformitätsbewertungsverfahren(1) Der Nachweis <strong>de</strong>r Konformität von Geräten mitallen in Artikel 3 genannten einschlägigen gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen muß mit <strong>de</strong>n im vorliegen<strong>de</strong>nArtikel genannten Konformitätsbewertungsverfahrenerbracht wer<strong>de</strong>n.


L 91/18DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften 7. 4. <strong>1999</strong>(2) Alternativ zu <strong>de</strong>n nachstehend beschriebenenVerfahren kann die Konformität <strong>de</strong>r Geräte mit <strong>de</strong>n inArtikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) <strong>und</strong> b) genanntengr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach Wahl <strong>de</strong>s Herstellersmit Hilfe <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n <strong>Richtlinie</strong>n 73/23/EWG bzw. 89/336/EWG festgelegten Verfahren nachgewiesen wer<strong>de</strong>n,sofern die Geräte in <strong>de</strong>n Geltungsbereich dieser <strong>Richtlinie</strong>nfallen.(3) Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungen, die das fürterrestrische/satellitengestützte Funkkommunikationzugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie Empfangsteilevon <strong>Funkanlagen</strong> unterliegen nach Wahl <strong>de</strong>s Herstellers<strong>de</strong>n Verfahren <strong>de</strong>r Anhänge II, IV o<strong>de</strong>r V.(4) Hat ein Hersteller die harmonisierten Normengemäß Artikel 5 Absatz 1 angewandt, so unterliegen<strong>Funkanlagen</strong>, die nicht unter Absatz 3 fallen, nach Wahl<strong>de</strong>s Herstellers <strong>de</strong>n Verfahren <strong>de</strong>r Anhänge III, IV o<strong>de</strong>r V.(5) Hat ein Hersteller die in Artikel 5 Absatz 1genannten harmonisierten Normen nicht o<strong>de</strong>r nur teilweiseangewandt, so unterliegen <strong>Funkanlagen</strong>, die nichtunter Absatz 3 fallen, nach Wahl <strong>de</strong>s Herstellers <strong>de</strong>nVerfahren <strong>de</strong>r Anhänge IV o<strong>de</strong>r V.(6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahrennach <strong>de</strong>n Absätzen 2 bis 5 <strong>und</strong> <strong>de</strong>r diesbezüglicheSchriftverkehr sind in einer Amtssprache <strong>de</strong>sMitgliedstaats, in <strong>de</strong>m das Verfahren durchgeführt wird,o<strong>de</strong>r in einer von <strong>de</strong>r benannten Stelle gebilligtenSprache abzufassen.Artikel 11Benannte Stellen <strong>und</strong> Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n(1) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommission dieStellen mit, die sie mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r in Artikel10 genannten Aufgaben beauftragt haben. Die Mitgliedstaatenlegen bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r zu benennen<strong>de</strong>nStellen die in Anhang VI aufgeführten Kriterienzugr<strong>und</strong>e.(2) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommission die inihrem Hoheitsgebiet bestehen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n mit, die dieDurchführung dieser <strong>Richtlinie</strong> überwachen.(3) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt <strong>de</strong>rEuropäischen Gemeinschaften ein Verzeichnis <strong>de</strong>rbenannten Stellen mit <strong>de</strong>ren Kennummern <strong>und</strong> <strong>de</strong>nAufgaben, für die sie benannt wur<strong>de</strong>n. Die Kommissionveröffentlicht im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaftenferner ein Verzeichnis <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n.Die Mitgliedstaaten übermitteln <strong>de</strong>r Kommission alle zurFortschreibung dieser Verzeichnisse notwendigen Informationen.KAPITEL IIICE-KENNZEICHNUNG UND AUFSCHRIFTENArtikel 12CE-Kennzeichnung(1) Ein Gerät, das alle einschlägigen gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen erfüllt, ist mit <strong>de</strong>m in Anhang VII abgebil<strong>de</strong>tenCE-Kennzeichen zu versehen. Das Kennzeichenwird unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>s Herstellers, seines in<strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rfür das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Geräts verantwortlichenPerson angebracht.Wer<strong>de</strong>n die Verfahren <strong>de</strong>r Anhänge III, IV o<strong>de</strong>r V angewandt,so ist zugleich die Kennummer <strong>de</strong>r nach Artikel11 Absatz 1 benannten Stelle anzugeben. <strong>Funkanlagen</strong>sind zusätzlich mit <strong>de</strong>r Geräteklassen-Kennung zuversehen, sofern eine <strong>de</strong>rartige Kennung zugewiesenwur<strong>de</strong>. Das Gerät kann mit an<strong>de</strong>ren Kennzeichenversehen wer<strong>de</strong>n, sofern die Sichtbarkeit <strong>und</strong> Lesbarkeit<strong>de</strong>s CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.(2) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es dieeinschlägigen gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt,nicht mit an<strong>de</strong>ren Kennzeichen versehen wer<strong>de</strong>n, durchdie Dritte hinsichtlich <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Schriftbil<strong>de</strong>s<strong>de</strong>s in Anhang VII abgebil<strong>de</strong>ten CE-Kennzeichensirregeführt wer<strong>de</strong>n können.(3) Der zuständige Mitgliedstaat ergreift geeigneteMaßnahmen gegenüber Personen, die ein <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>r Absätze 1 <strong>und</strong> 2 nicht entsprechen<strong>de</strong>s Kennzeichenangebracht haben. Kann die Person, die einsolches Kennzeichen angebracht hat, nicht ermitteltwer<strong>de</strong>n, so können geeignete Maßnahmen gegen diePerson ergriffen wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>ren Besitz sich das Gerätzum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Nichtübereinstimmungbef<strong>und</strong>en hat.(4) Die Geräte sind vom Hersteller mit Typenbezeichnung,Los- <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Seriennummern sowie mit <strong>de</strong>mNamen <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r für das Inverkehrbringen<strong>de</strong>s Geräts verantwortlichen Person zu versehen.KAPITEL IVAUSSCHUSSArtikel 13Zusammensetzung <strong>de</strong>s AusschussesDie Kommission wird von einem Ausschuß, <strong>de</strong>mAusschuß für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten<strong>und</strong> Marktüberwachung, unterstützt, <strong>de</strong>rsich aus <strong>de</strong>n Vertretern <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten zusammensetzt<strong>und</strong> in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>r Kommission <strong>de</strong>nVorsitz führt.Artikel 14Verfahren <strong>de</strong>s Beraten<strong>de</strong>n Ausschusses(1) Der Ausschuß wird zu <strong>de</strong>n unter Artikel 5, Artikel6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4 <strong>und</strong>Anhang VII Abschnitt 5 fallen<strong>de</strong>n Fragen gehört.


7. 4. <strong>1999</strong> DEAmtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen GemeinschaftenL 91/19(2) Die Kommission hört <strong>de</strong>n Ausschuß regelmäßig zu<strong>de</strong>n Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit<strong>de</strong>r Durchführung dieser <strong>Richtlinie</strong> <strong>und</strong> legt, sofern angezeigt,Leitlinien hierfür fest.(3) Der Vertreter <strong>de</strong>r Kommission unterbreitet <strong>de</strong>mAusschuß einen Entwurf <strong>de</strong>r zu treffen<strong>de</strong>n Maßnahmen.Der Ausschuß gibt ⎯ gegebenenfalls nach Abstimmung⎯ seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalbeiner Frist ab, die <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> unter Berücksichtigung<strong>de</strong>r Dringlichkeit <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Frage festsetzen kann.Die Stellungnahme wird in das Protokoll <strong>de</strong>s Ausschussesaufgenommen; darüber hinaus hat je<strong>de</strong>r Mitgliedstaat dasRecht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokollfestgehalten wird.Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich dieStellungnahme <strong>de</strong>s Ausschusses. Sie unterrichtet <strong>de</strong>nAusschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmeberücksichtigt hat, <strong>und</strong> faßt ihren Beschluß innerhalbeines Monats nach Eingang <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>sAusschusses.(4) Die Kommission konsultiert regelmäßig dieVertreter <strong>de</strong>r Betreiber von Telekommunikationsnetzen,<strong>de</strong>r Verbraucher <strong>und</strong> Hersteller. Sie unterrichtet <strong>de</strong>nAusschuß fortlaufend über die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konsultationen.Artikel 15Verfahren <strong>de</strong>s Regelungsausschusses(1) Ungeachtet <strong>de</strong>s Artikels 14 gilt für die unter Artikel3 Absatz 3 <strong>und</strong> Artikel 4 Absatz 1 fallen<strong>de</strong>n Fragen dasnachstehen<strong>de</strong> Verfahren.(2) Der Vertreter <strong>de</strong>r Kommission unterbreitet <strong>de</strong>mAusschuß einen Entwurf <strong>de</strong>r zu treffen<strong>de</strong>n Maßnahmen.Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesemEntwurf innerhalb einer Frist ab, die <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Dringlichkeit <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>nFrage festsetzen kann. Die Stellungnahme wirdmit <strong>de</strong>r Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2<strong>de</strong>s Vertrags für die Annahme <strong>de</strong>r vom Rat auf Vorschlag<strong>de</strong>r Kommission zu fassen<strong>de</strong>n Beschlüsse vorgesehen ist.Bei <strong>de</strong>r Abstimmung im Ausschuß wer<strong>de</strong>n die Stimmen<strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten gemäß <strong>de</strong>m vorgenanntenArtikel gewogen. Der Vorsitzen<strong>de</strong> nimmt an <strong>de</strong>rAbstimmung nicht teil.(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigtenMaßnahmen, wenn sie mit <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>sAusschusses übereinstimmen.Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit <strong>de</strong>r Stellungnahme<strong>de</strong>s Ausschusses nicht überein o<strong>de</strong>r liegtkeine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission<strong>de</strong>m Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffen<strong>de</strong>nMaßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierterMehrheit.Hat <strong>de</strong>r Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seinerBefassung keinen Beschluß gefaßt, so wer<strong>de</strong>n die vorgeschlagenenMaßnahmen von <strong>de</strong>r Kommission erlassen.KAPITEL VSCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGENArtikel 16Drittlän<strong>de</strong>r(1) Die Mitgliedstaaten können die Kommission überalle zu ihrer Kenntnis gelangten allgemeinen Schwierigkeitenrechtlicher o<strong>de</strong>r tatsächlicher Art unterrichten, mit<strong>de</strong>nen sich Unternehmen aus <strong>de</strong>r Gemeinschaft bezüglich<strong>de</strong>s Inverkehrbringens in Drittlän<strong>de</strong>rn konfrontiertsehen.(2) Wird die Kommission davon unterrichtet, daßsolche Schwierigkeiten bestehen, so kann sie <strong>de</strong>m Raterfor<strong>de</strong>rlichenfalls Vorschläge für ein geeignetes Mandatzur Aushandlung vergleichbarer Rechte für Unternehmenaus <strong>de</strong>r Gemeinschaft in diesen Drittlän<strong>de</strong>rn unterbreiten.Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.(3) Die Verpflichtungen <strong>de</strong>r Gemeinschaft <strong>und</strong> <strong>de</strong>rMitgliedstaaten aufgr<strong>und</strong> einschlägiger internationalerÜbereinkünfte bleiben von Maßnahmen, die nach Absatz2 getroffen wer<strong>de</strong>n, unberührt.Artikel 17Überprüfung <strong>und</strong> BerichterstattungDie Kommission überprüft die Durchführung dieser<strong>Richtlinie</strong> <strong>und</strong> erstattet darüber <strong>de</strong>m Europäischen Parlament<strong>und</strong> <strong>de</strong>m Rat erstmals spätestens am 7. Oktober2000 <strong>und</strong> danach alle drei Jahre Bericht. Der Berichtbehan<strong>de</strong>lt die Fortschritte bei <strong>de</strong>r Ausarbeitung <strong>de</strong>reinschlägigen Normen sowie etwaige Probleme bei <strong>de</strong>rDurchführung. In <strong>de</strong>m Bericht sind auch die Tätigkeiten<strong>de</strong>s Ausschusses darzulegen <strong>und</strong> die Fortschritte bei <strong>de</strong>rSchaffung eines offenen, wettbewerbsorientiertenGemeinschaftsmarktes für Geräte zu bewerten; weiter istin <strong>de</strong>m Bericht zu prüfen, wie <strong>de</strong>r Regelungsrahmen fürdas Inverkehrbringen <strong>und</strong> die Inbetriebnahme <strong>de</strong>r Geräteweiterentwickelt wer<strong>de</strong>n sollte, uma) zu gewährleisten, daß ein kohärentes System für alleGeräte auf Gemeinschaftsebene verwirklicht wird;b) die Konvergenz <strong>de</strong>r Sektoren Telekommunikation,audiovisuelle Kommunikation <strong>und</strong> Informationstechnologiezu ermöglichen;c) eine Harmonisierung <strong>de</strong>r Regulierungsmaßnahmenauf internationaler Ebene zu ermöglichen.Es ist insbeson<strong>de</strong>re zu prüfen, ob für alle Kategorien <strong>de</strong>runter diese <strong>Richtlinie</strong> fallen<strong>de</strong>n Geräte weiterhin gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>Anfor<strong>de</strong>rungen erfor<strong>de</strong>rlich sind <strong>und</strong> ob dieVerfahren gemäß Anhang IV Absatz 3 in einem angemessenenVerhältnis zu <strong>de</strong>m Ziel stehen, die Erfüllung <strong>de</strong>rgr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen bei Geräten sicherzustellen,die in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>s genanntenAnhangs fallen. Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls können in <strong>de</strong>mBericht weitere Maßnahmen vorgeschlagen wer<strong>de</strong>n, umdas Ziel <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> vollständig zu erreichen.


L 91/20DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften 7. 4. <strong>1999</strong>Artikel 18Übergangsbestimmungen(1) Die aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>n 73/23/EWG bzw. 89/336/EWG festgelegten Normen, <strong>de</strong>ren F<strong>und</strong>stellen imAmtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften veröffentlichtwur<strong>de</strong>n, können als Gr<strong>und</strong>lage für die Vermutung<strong>de</strong>r Konformität mit <strong>de</strong>n gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungennach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) <strong>und</strong> b) verwen<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n. Die aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 98/13/<strong>EG</strong> festgelegtengemeinsamen technischen Vorschriften, <strong>de</strong>renF<strong>und</strong>stellen im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht wur<strong>de</strong>n, können als Gr<strong>und</strong>lage fürdie Vermutung <strong>de</strong>r Konformität mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren inArtikel 3 genannten einschlägigen gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungenverwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die Kommission veröffentlichtim Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaftenunverzüglich nach <strong>de</strong>m Inkrafttreten dieser <strong>Richtlinie</strong> einVerzeichnis <strong>de</strong>r F<strong>und</strong>stellen dieser Normen.(2) Die Mitgliedstaaten behin<strong>de</strong>rn nicht das Inverkehrbringen<strong>und</strong> die Inbetriebnahme von Geräten, die <strong>de</strong>nBestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 98/13/<strong>EG</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n inihrem Hoheitsgebiet gelten<strong>de</strong>n Vorschriften entsprechen<strong>und</strong> die vor o<strong>de</strong>r spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten<strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n <strong>Richtlinie</strong> erstmals in Verkehr gebrachtwur<strong>de</strong>n.(3) Neben <strong>de</strong>n gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nachArtikel 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beantragen,daß sie während eines Zeitraums von höchstens 30Monaten ab <strong>de</strong>m in Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 genanntenDatum <strong>und</strong> im Einklang mit <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>sVertrags weiterhin vorschreiben können, daß Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungenkeine unannehmbareBeeinträchtigung eines Sprachtelefondienstes, <strong>de</strong>r imRahmen <strong>de</strong>s Universaldienstes im Sinne <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>98/10/<strong>EG</strong> zugänglich ist, verursachen dürfen.Der betreffen<strong>de</strong> Mitgliedstaat informiert die Kommissionüber die Grün<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Antrag auf Beibehaltung einersolchen Vorschrift, <strong>de</strong>n Zeitpunkt, ab <strong>de</strong>m dieseVorschrift für <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Dienst nicht mehr benötigtwird, <strong>und</strong> die zur Einhaltung dieses Terminsgeplanten Maßnahmen. Die Kommission prüft diesenAntrag, wobei sie <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Situation in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>nMitgliedstaat <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Notwendigkeit Rechnungträgt, ein kohärentes Regulierungsumfeld auf Gemeinschaftsebenezu gewährleisten, <strong>und</strong> teilt sodann <strong>de</strong>mbetreffen<strong>de</strong>n Mitgliedstaat mit, ob die beson<strong>de</strong>re Situationin diesem Mitgliedstaat ihres Erachtens eine Beibehaltungrechtfertigt <strong>und</strong>, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt dieseBeibehaltung gerechtfertigt ist.Artikel 19Umsetzung(1) Die Mitgliedstaaten erlassen <strong>und</strong> veröffentlichenspätestens zum 7. April 2000 die Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften,die erfor<strong>de</strong>rlich sind, um dieser <strong>Richtlinie</strong>nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglichdavon in Kenntnis. Sie wen<strong>de</strong>n diese Vorschriftenab 8. April 2000 an.Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen,nehmen sie in <strong>de</strong>n Vorschriften selbst o<strong>de</strong>r durch einenHinweis bei <strong>de</strong>r amtlichen Veröffentlichung auf diese<strong>Richtlinie</strong> Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten<strong>de</strong>r Bezugnahme.(2) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommission diewichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, diesie auf <strong>de</strong>m unter diese <strong>Richtlinie</strong> fallen<strong>de</strong>n Gebieterlassen.Artikel 20Aufhebung(1) Die <strong>Richtlinie</strong> 98/13/<strong>EG</strong> wird mit Wirkung vom 8.April 2000 aufgehoben.(2) Bei <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n <strong>Richtlinie</strong> han<strong>de</strong>lt es sichnicht um eine Einzelrichtlinie im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2Absatz 2 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 89/336/EWG. Die Bestimmungen<strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 89/336/EWG gelten mit Wirkung vom 8.April 2000 nicht mehr für die unter die vorliegen<strong>de</strong><strong>Richtlinie</strong> fallen<strong>de</strong>n Geräte, mit Ausnahme <strong>de</strong>r Schutzbestimmungen<strong>de</strong>s Artikels 4 <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Anhangs III <strong>und</strong> <strong>de</strong>sKonformitätsbewertungsverfahrens <strong>de</strong>s Artikels 10Absätze 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Anhangs I <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 89/336/EWG.(3) Die Bestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 73/23/EWGgelten mit Wirkung vom 8. April 2000 nicht mehr für dieunter diese <strong>Richtlinie</strong> fallen<strong>de</strong>n Geräte, mit Ausnahme<strong>de</strong>r Ziele in bezug auf die Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>sArtikels 2 <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Anhangs I <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Konformitätsbewertungsverfahrens<strong>de</strong>r Anhänge III B <strong>und</strong> IV <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>73/23/EWG.Artikel 21InkrafttretenDiese <strong>Richtlinie</strong> tritt am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Artikel 22AdressatenDiese <strong>Richtlinie</strong> ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.Geschehen zu Brüssel am 9. März <strong>1999</strong>.Im Namen <strong>de</strong>sEuropäischen ParlamentsDer Präsi<strong>de</strong>ntJ. M. GIL-ROBLESIm Namen <strong>de</strong>s RatesDer Präsi<strong>de</strong>ntW. RIESTER


7. 4. <strong>1999</strong> DEAmtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen GemeinschaftenL 91/21ANHANG INICHT UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDE GERÄTE NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 41. <strong>Funkanlagen</strong>, die von Funkamateuren im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 1 Definition 53 <strong>de</strong>r Vollzugsordnung für <strong>de</strong>nFunkdienst im Rahmen <strong>de</strong>r Internationalen Fernmel<strong>de</strong>union verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, die Anlagensind im Han<strong>de</strong>l erhältlichAus Einzelteilen bestehen<strong>de</strong> Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt wer<strong>de</strong>n, <strong>und</strong> han<strong>de</strong>lsüblicheAnlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wur<strong>de</strong>n, gelten nicht als im Han<strong>de</strong>lerhältliche Anlagen.2. Ausrüstung im Sinne <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> 96/98/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( 1 ).3. Kabel <strong>und</strong> Drähte.4. Reine Empfangsanlagen, die nur für <strong>de</strong>n Empfang von R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Fernsehsendungen bestimmt sind.5. Erzeugnisse, Ausrüstung <strong>und</strong> Bauteile im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 2 <strong>de</strong>r Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 <strong>de</strong>sRates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung <strong>de</strong>r technischen Vorschriften <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Verwaltungsverfahrenin <strong>de</strong>r Zivilluftfahrt ( 2 ).6. Ausrüstungen <strong>und</strong> Systeme für das Flugverkehrsmanagement im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 1 <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>93/65/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung <strong>und</strong> Anwendung kompatibler technischerSpezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen <strong>und</strong> Systemen für das Flugverkehrsmanagement ( 3 ).( 1 ) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.( 2 ) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung geän<strong>de</strong>rt durch die Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 2176/96 <strong>de</strong>r Kommission (ABl.L 291 vom 14.11.1996, S. 15).( 3 ) ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 52. <strong>Richtlinie</strong> zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die <strong>Richtlinie</strong> 97/15/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>r Kommission (ABl. L95 vom 10.4.1997, S. 16).


L 91/22DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften 7. 4. <strong>1999</strong>ANHANG IIKONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 3Modul A (Interne Fertigungskontrolle)1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigerBevollmächtigter, <strong>de</strong>r die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt <strong>und</strong> erklärt, daß die betreffen<strong>de</strong>nProdukte die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> erfüllen. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in<strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Produkt die CE-Kennzeichnung an <strong>und</strong>stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 4 beschriebenen technischen Unterlagen; er o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>rGemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie min<strong>de</strong>stens zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>sletzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behör<strong>de</strong>n aller Mitgliedstaaten bereit.3. Sind we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller noch sein Bevollmächtigter in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtungzur Bereithaltung <strong>de</strong>r technischen Unterlagen <strong>de</strong>r Person zu, die das Produkt auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarktin Verkehr bringt.4. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung <strong>de</strong>s Produkts mit <strong>de</strong>n relevantengr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung <strong>und</strong> Funktionsweise<strong>de</strong>s Produkts ab<strong>de</strong>cken <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten:⎯ eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Produkts,⎯ Entwürfe, Fertigungszeichnungen <strong>und</strong> -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisenusw.,⎯ Beschreibungen <strong>und</strong> Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten Zeichnungen <strong>und</strong> Pläne sowie<strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Produkts erfor<strong>de</strong>rlich sind,⎯ eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten Normen sowie Beschreibungen<strong>und</strong> Erläuterungen <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> gewähltenLösungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r nichtvorliegen,⎯ die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,⎯ Prüfberichte.5. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen eine Kopie<strong>de</strong>r Konformitätserklärung auf.6. Der Hersteller trifft alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung<strong>de</strong>r Produkte mit <strong>de</strong>n unter Nummer 2 genannten technischen Unterlagen <strong>und</strong> mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen dieser <strong>Richtlinie</strong> gewährleistet.


7. 4. <strong>1999</strong> DEAmtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen GemeinschaftenL 91/23ANHANG IIIKONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 4(Interne Fertigungskontrolle <strong>und</strong> spezifische Geräteprüfungen) ( 1 )Dieser Anhang entspricht Anhang II mit folgen<strong>de</strong>n Zusatzanfor<strong>de</strong>rungen:Je<strong>de</strong>r Gerätetyp ist vom Hersteller o<strong>de</strong>r in seinem Auftrag allen wesentlichen Funktestreihen zu unterziehen.Für die Festlegung <strong>de</strong>r als wesentlich gelten<strong>de</strong>n Testreihen ist eine benannte Stelle seiner Wahl zuständig, essei <strong>de</strong>nn, die Testreihen sind in <strong>de</strong>n harmonisierten Normen festgelegt. Die benannte Stelle trägt früherenEntscheidungen, die von benannten Stellen gemeinsam getroffen wur<strong>de</strong>n, gebührend Rechnung.Der Hersteller, sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter o<strong>de</strong>r die für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>sGeräts verantwortliche Person erklärt, daß die Tests durchgeführt wur<strong>de</strong>n <strong>und</strong> daß das Gerät die gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen erfüllt, <strong>und</strong> bringt die Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle während <strong>de</strong>s Fertigungsprozessesan.ANHANG IVKONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 5(Konstruktionsunterlagen)Dieser Anhang entspricht Anhang III mit folgen<strong>de</strong>n Zusatzanfor<strong>de</strong>rungen:Die technischen Unterlagen gemäß Anhang II Nummer 4 <strong>und</strong> die Konformitätserklärung in bezug auf diespezifischen Funktestreihen nach Anhang III bil<strong>de</strong>n die Konstruktionsunterlagen.Der Hersteller, sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter o<strong>de</strong>r die für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>sGeräts verantwortliche Person legt die Unterlagen einer o<strong>de</strong>r mehreren benannten Stellen vor; je<strong>de</strong> dieserbenannten Stellen ist über die an<strong>de</strong>ren benannten Stellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhaltenhaben.Die benannte Stelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäß nachgewiesenwor<strong>de</strong>n, daß die Anfor<strong>de</strong>rungen dieser <strong>Richtlinie</strong> erfüllt sind, so kann die benannte Stelle gegenüber <strong>de</strong>mHersteller, seinem Bevollmächtigten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Geräts verantwortlichen Personeine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die an<strong>de</strong>ren benannten Stellen, die die Unterlagen erhaltenhaben, entsprechend. Die Stellungnahme wird binnen vier Wochen nach Eingang <strong>de</strong>r Unterlagen bei <strong>de</strong>rbenannten Stelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme o<strong>de</strong>r nach Ablauf <strong>de</strong>s Zeitraums von vierWochen darf das Gerät unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Artikels 6 Absatz 4 <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Artikels 9 Absatz 5 in Verkehr gebrachtwer<strong>de</strong>n.Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter o<strong>de</strong>r die für das Inverkehrbringen<strong>de</strong>s Geräts verantwortliche Person bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, <strong>de</strong>r frühestens 10 Jahre nachHerstellung <strong>de</strong>s letzten Gerätes en<strong>de</strong>t, für die zuständigen nationalen Behör<strong>de</strong>n aller Mitgliedstaaten zurEinsichtnahme auf.( 1 ) Anhang auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage <strong>de</strong>s Moduls A mit zusätzlichen, sektorspezifischen Anfor<strong>de</strong>rungen.


L 91/24DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften 7. 4. <strong>1999</strong>ANHANG VKONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 10Umfassen<strong>de</strong> Qualitätssicherung1. Die umfassen<strong>de</strong> Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r die Verpflichtungennach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt <strong>und</strong> erklärt, daß die betreffen<strong>de</strong>n Produkte die für sie gelten<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> erfüllen. Der Hersteller bringt an je<strong>de</strong>m Produkt die Kennzeichen nachArtikel 12 Absatz 1 an <strong>und</strong> stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung sowieEndabnahme <strong>und</strong> Testen nach Nummer 3; er unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung nach Nummer 4.3. Qualitätssicherungssystem3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.Der Antrag enthält⎯ alle relevanten Angaben über die vorgesehenen Produkte;⎯ die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem.3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Produkte mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>nAnfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong> gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anfor<strong>de</strong>rungen<strong>und</strong> Vorschriften müssen systematisch <strong>und</strong> ordnungsgemäß in Form schriftlicher Gr<strong>und</strong>sätze,Verfahren <strong>und</strong> Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumentation <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems sollsicherstellen, daß die Qualitätssicherungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> -verfahren wie z. B. Qualitätssicherungsprogramme,-pläne, -handbücher <strong>und</strong> -berichte einheitlich ausgelegt wer<strong>de</strong>n.Sie muß insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r Punkte enthalten:⎯ Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten <strong>und</strong> Befugnisse <strong>de</strong>s Managements inbezug auf Entwicklungs- <strong>und</strong> Produktqualität;⎯ technische Spezifikationen, einschließlich <strong>de</strong>r harmonisierten Normen, <strong>de</strong>r technischen Vorschriftensowie <strong>de</strong>r relevanten Testspezifikationen, die angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, <strong>und</strong> ⎯ wenn die in Artikel 5Absatz 1 genannten Normen nicht vollständig angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n ⎯ die Mittel, mit <strong>de</strong>nen sichergestelltwer<strong>de</strong>n soll, daß die gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>, die für die Produkte gelten,erfüllt wer<strong>de</strong>n;⎯ Techniken zur Steuerung <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>und</strong> Prüfung <strong>de</strong>s Entwicklungsergebnisses, Verfahren <strong>und</strong>systematische Maßnahmen, die bei <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r zur betreffen<strong>de</strong>n Produktkategorie gehören<strong>de</strong>nProdukte angewandt wer<strong>de</strong>n;⎯ entsprechen<strong>de</strong> Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- <strong>und</strong> Qualitätssicherungstechniken, angewandteVerfahren <strong>und</strong> vorgesehene systematische Maßnahmen;⎯ Untersuchungen <strong>und</strong> Tests, die vor, während <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>r Herstellung durchgeführt wer<strong>de</strong>n, unterAngabe ihrer Häufigkeit, sowie gegebenenfalls die Ergebnisse <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Herstellung durchgeführtenPrüfungen;⎯ Mittel, mit <strong>de</strong>nen sichergestellt wird, daß die Test- <strong>und</strong> Prüfeinrichtungen die relevanten Anfor<strong>de</strong>rungenfür die Durchführung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfung erfüllen;⎯ Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test- <strong>und</strong> Eichdaten, Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r indiesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;⎯ Mittel, mit <strong>de</strong>nen die Erreichung <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Entwicklungs- <strong>und</strong> Produktqualität sowie diewirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems überwacht wer<strong>de</strong>n.3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer3.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierteNorm erfüllen, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen.


7. 4. <strong>1999</strong> DEAmtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen GemeinschaftenL 91/25Die benannte Stelle bewertet insbeson<strong>de</strong>re, ob das Qualitätssteuerungssystem im Lichte <strong>de</strong>r gemäß <strong>de</strong>nNummern 3.1 <strong>und</strong> 3.2 vorgelegten relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller vorgelegteTestergebnisse enthält, die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Produkte mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>Richtlinie</strong>gewährleistet.Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams muß über Erfahrungen in <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>nProdukttechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt einen Besuch beim Hersteller zurdortigen Bewertung.Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung <strong>und</strong>die mit Grün<strong>de</strong>n versehene Bewertungsentscheidung.3.4. Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenenForm zu erfüllen <strong>und</strong> dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß <strong>und</strong> effizient funktioniert.Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein bevollmächtigter Vertreter halten die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystemzugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems auf <strong>de</strong>mlaufen<strong>de</strong>n.Die benannte Stelle beurteilt die geplanten Än<strong>de</strong>rungen <strong>und</strong> entschei<strong>de</strong>t, ob das geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystemnoch die unter Nummer 3.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt o<strong>de</strong>r ob eine erneuteBewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist.Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung <strong>und</strong> diemit Grün<strong>de</strong>n versehene Bewertungsentscheidung.4. <strong>EG</strong>-Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenenQualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.4.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu <strong>de</strong>n Entwicklungs-,Herstellungs-, Abnahme-, Test- <strong>und</strong> Lagereinrichtungen <strong>und</strong> stellt ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zurVerfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re⎯ die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem;⎯ die vom Qualitätssicherungssystem für <strong>de</strong>n Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wieErgebnisse von Analysen, Berechnungen, Tests usw.;⎯ die vom Qualitätssicherungssystem für <strong>de</strong>n Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wieInspektionsberichte, Testdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem Bereichbeschäftigten Mitarbeiter usw.4.3. Die benannte Stelle führt in angemessenen Zeitabstän<strong>de</strong>n Nachprüfungen durch, um sich davon zuüberzeugen, daß <strong>de</strong>r Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält <strong>und</strong> anwen<strong>de</strong>t; sie übergibtihm einen Bericht über die Nachprüfungen.4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle <strong>de</strong>m Hersteller unangemel<strong>de</strong>te Besuche abstatten. Hierbei kannsie erfor<strong>de</strong>rlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle <strong>de</strong>s einwandfreien Funktionierens <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystemsdurchführen bzw. durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt <strong>de</strong>m Hersteller einenBericht über die Besichtigung <strong>und</strong> gegebenenfalls einen Testbericht aus.5. Der Hersteller hält min<strong>de</strong>stens 10 Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Produkts für die nationalenBehör<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Unterlagen bereit:⎯ die Dokumentation nach Nummer 3.1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich;⎯ die Aktualisierungen nach Nummer 3.4 Unterabsatz 2;⎯ die Entscheidungen <strong>und</strong> Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle nach Nummer 3.4 letzter Unterabsatz sowieNummer 4.3 <strong>und</strong> Nummer 4.4.6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle macht <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren benannten Stellen die relevanten Angaben über die ausgestelltenbzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme einschließlich Hinweisen auf das (die)betreffen<strong>de</strong>(n) Produkt(e) zugänglich.


L 91/26DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften 7. 4. <strong>1999</strong>ANHANG VIMINDESTKRITERIEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER BEAUFTRAGUNG DERBENANNTEN STELLEN NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN1. Die benannte Stelle, ihr Leiter <strong>und</strong> das für die Durchführung <strong>de</strong>r Aufgaben, mit <strong>de</strong>nen die benannte Stellebetraut wur<strong>de</strong>, verantwortliche Personal dürfen we<strong>de</strong>r Entwickler, Hersteller, Lieferanten o<strong>de</strong>r Installateurevon <strong>Funkanlagen</strong> o<strong>de</strong>r Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungen noch Netzbetreiber o<strong>de</strong>r Diensterbringernoch Bevollmächtigte einer dieser Parteien sein. Sie müssen unabhängig sein <strong>und</strong> dürfen we<strong>de</strong>r unmittelbarnoch als Beauftragte an <strong>de</strong>r Entwicklung, Fertigung, Vermarktung o<strong>de</strong>r Wartung von <strong>Funkanlagen</strong>o<strong>de</strong>r Telekommunikationsen<strong>de</strong>inrichtungen beteiligt sein. Dies schließt jedoch die Möglichkeit einesAustausches technischer Informationen zwischen <strong>de</strong>m Hersteller <strong>und</strong> <strong>de</strong>r benannten Stelle nicht aus.2. Die benannte Stelle <strong>und</strong> ihr Personal müssen die Aufgaben, mit <strong>de</strong>nen die benannte Stelle betraut wur<strong>de</strong>,mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit <strong>und</strong> größter technischer Sachk<strong>und</strong>e durchführen <strong>und</strong> unabhängigvon je<strong>de</strong>r Einflußnahme ⎯ vor allem finanzieller Art ⎯ auf ihre Beurteilung <strong>und</strong> die Ergebnisse ihrerPrüfung sein, insbeson<strong>de</strong>re von <strong>de</strong>r Einflußnahme durch Personen o<strong>de</strong>r Personengruppen, die an <strong>de</strong>nErgebnissen <strong>de</strong>r Prüfungen interessiert sind.3. Die benannte Stelle muß über das notwendige Personal <strong>und</strong> die notwendigen Anlagen verfügen, um dieadministrativen <strong>und</strong> technischen Arbeiten ordnungsgemäß durchführen zu können, die mit <strong>de</strong>n ihrübertragenen Aufgaben verb<strong>und</strong>en sind.4. Das mit <strong>de</strong>n Kontrollen beauftragte Personal muß folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen erfüllen:⎯ Es muß eine gute technische <strong>und</strong> berufliche Ausbildung haben.⎯ Es muß ausreichen<strong>de</strong> Kenntnisse <strong>de</strong>r Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen o<strong>de</strong>rKontrollen <strong>und</strong> eine ausreichen<strong>de</strong> Erfahrung auf diesem Gebiet haben.⎯ Es muß die erfor<strong>de</strong>rliche Eignung zur Abfassung <strong>de</strong>r Bescheinigungen, Prüfprotokolle <strong>und</strong> Berichtehaben, in <strong>de</strong>nen die durchgeführten Prüfungen nie<strong>de</strong>rgelegt wer<strong>de</strong>n.5. Die Unparteilichkeit <strong>de</strong>s Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts <strong>de</strong>r Prüferdarf sich we<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r von ihnen durchgeführten Prüfungen o<strong>de</strong>r Kontrollen noch nach <strong>de</strong>nErgebnissen <strong>de</strong>rselben richten.6. Die benannte Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei <strong>de</strong>nn, diese Haftpflicht wirdaufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r innerstaatlichen Rechtsvorschriften von <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Mitgliedstaat übernommen o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Mitgliedstaat selbst ist unmittelbar haftbar.7. Das Personal <strong>de</strong>r benannten Stelle ist (außer gegenüber <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mitgliedstaats, in<strong>de</strong>m es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alle Informationen geb<strong>und</strong>en, von<strong>de</strong>nen es bei <strong>de</strong>r Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser <strong>Richtlinie</strong> o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>r innerstaatlichenRechtsvorschrift, die dieser <strong>Richtlinie</strong> Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.


7. 4. <strong>1999</strong> DEAmtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen GemeinschaftenL 91/27ANHANG VIIKENNZEICHNUNG DER GERÄTE NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 11. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus <strong>de</strong>n Buchstaben „CE“ mit folgen<strong>de</strong>m Schriftbild:Bei Verkleinerung o<strong>de</strong>r Vergrößerung <strong>de</strong>s CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sichaus <strong>de</strong>m obigen Raster ergeben.2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Min<strong>de</strong>sthöhe von 5 mm, es sei <strong>de</strong>nn, dies ist gerätebedingt nichtmöglich.3. Das CE-Kennzeichen wird auf <strong>de</strong>m Produkt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wir<strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>r Verpackung (falls vorhan<strong>de</strong>n) <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Begleitunterlagen angebracht.4. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich <strong>und</strong> dauerhaft anzubringen.5. Die Geräteklassen-Kennung ist in <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Kommission nach <strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>s Artikels 14 nochfestzulegen<strong>de</strong>n Form anzubringen.Diese Kennung enthält gegebenenfalls einen Hinweis für <strong>de</strong>n Benutzer, wonach das Gerät in Funkfrequenzbän<strong>de</strong>rnbetrieben wird, <strong>de</strong>ren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist.Diese Kennung hat die gleiche Höhe wie die Buchstaben „CE“.


L 91/28DE Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften 7. 4. <strong>1999</strong>Gemeinsame Erklärung <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments, <strong>de</strong>s Rates <strong>und</strong> <strong>de</strong>r KommissionDas Europäische Parlament, <strong>de</strong>r Rat <strong>und</strong> die Kommission anerkennen die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>rBestimmung betreffend die Verhin<strong>de</strong>rung von schädlichen Wirkungen für das Netz o<strong>de</strong>r seinenBetrieb, die eine unannehmbare Beeinträchtigung <strong>de</strong>s Dienstes verursacht, wobei insbeson<strong>de</strong>redie Notwendigkeit <strong>de</strong>r Wahrung <strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>s Verbrauchers zu berücksichtigen ist.Daher nehmen sie zur Kenntnis, daß die Kommission eine kontinuierliche Bewertung <strong>de</strong>rSituation vornehmen wird, um zu beurteilen, ob diese Gefahr häufig gegeben ist, <strong>und</strong> in diesemFall eine angemessene Lösung im Rahmen <strong>de</strong>s Ausschusses zu fin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r gemäß <strong>de</strong>m Verfahren<strong>de</strong>s Artikels 15 tätig wird.Eine <strong>de</strong>rartige Lösung besteht gegebenenfalls in <strong>de</strong>r systematischen Anwendung <strong>de</strong>r in Artikel 3Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehenen gr<strong>und</strong>legen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rung.Darüber hinaus stellen das Europäische Parlament, <strong>de</strong>r Rat <strong>und</strong> die Kommission fest, daß dasvorstehend beschriebene Verfahren unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r in Artikel 7 Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeiten<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Entwicklung von freiwilligen Bescheinigungs- <strong>und</strong> Kennzeichnungssystemen,durch die entwe<strong>de</strong>r eine Beeinträchtigung <strong>de</strong>s Dienstes o<strong>de</strong>r schädliche Wirkungen für das Netzverhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n sollen, anwendbar ist.

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