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Internet-Geschicklichkeitsspiele - Zulassungsfrei, durch den RStV ...

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Von Dr. Stefan Bolay, München<br />

keitsabhängige Spiele sein können. Hätte der Gesetzgeber nur<br />

Zufallsspiele (,,Glücksspiele") regeln wollen, hätte er sich wohl<br />

dieser Terminologie bedient.<br />

bb) Konsequenzen für Online-<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong><br />

Will sich der Anbieter eines Online-Geschicklichkeitsspiels<br />

auf die (Ausnahme-)Regelung des 4 8a <strong>RStV</strong> beru-<br />

fen, wonach entgeltliche ,,Gewinnspieleu (in Form von<br />

<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>n) unabhängig von spielrechtlichen<br />

Normen und deren Genehmigungsvoraussetzungen (insbeson-<br />

dere nach dem GlüStV und der GewO) zulässig sind, so geht<br />

dies nur, solange maximal ein Entgelt von EUR 0,50 verlangt<br />

wird. Aus einem aktuellen Urteil des VmaltungsgwichtshofS<br />

München kann man lesen, dass ein Spiel auch dann nach<br />

5 8a <strong>RStV</strong> zulässig ist und bleibt, wenn <strong>den</strong> Teilnehmern die<br />

Möglichkeit geboten wird, mehrfach für EUR 0,50 mitzuspie-<br />

1en4 .<br />

Aus 5 8a <strong>RStV</strong> folgt jedoch nicht etwa im Urnkehrschluss,<br />

dass Gewinnspiele (und damit auch <strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>),<br />

bei <strong>den</strong>en ein höheres Entgelt als EUR 0,50 pro Spiel verlangt<br />

wird, im Rundfunk und in Telemedien generell verboten seien.<br />

Die Norm des 5 8a <strong>RStV</strong> kann konstitutiv nur feststellen, dass<br />

Gewinnspiele für bis zu 0,50 EUR pro Spiel im Rundfunk und<br />

in Telemedien je<strong>den</strong>falls unabhängig von anderen (spielrecht-<br />

lichen) Regelungen (insbesondere nach dem GlüStV und der<br />

GewO) grundsätzlich erlaubt sind5.<br />

Will ein Online-Geschicklichkeitsanbieter also höhere Beträge<br />

verlangen, so stellt sich die Frage, ob für die Veranstaltung von<br />

<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>n überhaupt eine Genehmigung erfor-<br />

derlich ist (insb. nach der GewO) oder solche Spiele generell<br />

genehmigungsfrei angeboten wer<strong>den</strong> können (hierzu sogleich<br />

unter 11.).<br />

b) Beg@ dw , Telemedien "<br />

Der Rundfunkstaatsvertrag und die Regelung zu ,, Gewinnspielen"<br />

in § 8a <strong>RStV</strong> findet allein Anwendung auf die Veranstaltung von<br />

Rundfunk - und über 5 58 Abs. 3 <strong>RStV</strong> auf das Angebot in<br />

,,Telemedienl'.<br />

Unter <strong>den</strong> Begriff der „Telemedien" fallen nach der<br />

Legaldefinition in 5 1 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz (TMG)<br />

„alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,<br />

soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach 5<br />

3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der<br />

Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze<br />

bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach 5 3<br />

Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach 5<br />

4 VGH München, Urteil vom 28.10.2009, Az.: 7 N 09.1377, Rz. 88 ff. „Dem<br />

Staatsvertrag, der auch private ~undfunk~ewinns~iele erlaubnsfrel zulässt (5 8<br />

a Abs. 1 Satz 1 <strong>RStV</strong>), [kann] nicht die Absicht entnommen wer<strong>den</strong>, potentielle<br />

Nytzer selbst nach Erreichen der Voluährigkeit von einer (wiederholten) Teilnah-<br />

me generell abzuhalten."<br />

5 So auch VGH München, Urteil vom 28.10.2009, Az.: 7 N 09.1377, Rz. 31:<br />

„Die in 5 8 a Abs. 1 Sätze 2 bis 6, Abc. 2 <strong>RStV</strong> niedergelegten Anforderun-<br />

gen an eine ,ordnungsgemäße Durchführung' von Gewinnspleisendungen<br />

und Gewinnspielen sind aus grundrechtssysternatischer Sicht (...) nicht als<br />

Eingriffsgesetze (...) anzusehen. Sie normieren keine rechtlich eigenständigen,<br />

programmunabhängigen Verhaltenspflichten der Veranstalter''<br />

2 des Rundfunkstaatsvertrages sind"<br />

Nach der Gesetzesbegründung zum TMG sind Online-Dienste<br />

und Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen regel-<br />

mäßig als Telemediendienste zu verstehen6 .<br />

Allerdings schränkt 5 58 Abs. 3 <strong>RStV</strong> weiter ein und nimmt<br />

Bezug auf ,,vergleichbare1' Telemedien, die erläutert wer<strong>den</strong> als<br />

„Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind".<br />

Telemedien kann man in zwei Gruppen einteilen: einerseits sog.<br />

,,Mediendienste", die an die Allgemeinheit gerichtet sind und<br />

andererseits ,,Telediensteu, die der individuellen Kommunikation<br />

dienen. 5 58 Abs. 3 <strong>RStV</strong> will lediglich Mediendienste erfassen,<br />

die an die Allgemeinheit gerichtet sind, nicht aber sämtliche<br />

Telemedien.<br />

Unter ,,Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind"<br />

können beispielsweise Online-Portale wie elektronische Presse<br />

oder andere an die Allgemeinheit gerichtete Informations-<br />

und Unterhaltungsangebote subsumiert wer<strong>den</strong>7. Auch müs-<br />

sen Telemedien im Sinne des <strong>RStV</strong> wohl ein Mindestmaß an<br />

redaktionellen Inhalten bieten, da ansonsten die Abgrenzungs-<br />

Regelungen zu ,,Werbung, Sponsoring und Gewinnspielen"<br />

im Zusammenhang mit Telemedien gemäß 5 58 <strong>RStV</strong> ins<br />

Leere liefen. Schließlich benötigte man sonst wohl keine<br />

eindeutige Trennung zwischen Werbung und dem in 5 58<br />

Abs. 1 <strong>RStV</strong> erwähnten ,,übrigen Inhalt der Angebote".<br />

Allerdings ist der konkrete Anwendungsbereich des 5 58<br />

Abs. 3 <strong>RStV</strong> bis heute in Rechtsprechung und Literatur unge-<br />

klärt.<br />

2. Ergebnis<br />

<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>, die auf <strong>Internet</strong>plattformen angebo-<br />

ten wer<strong>den</strong>, stellen ,,Gewinnspiele in Telemedien" gemäß<br />

<strong>den</strong> §§ 8a, 58 Abs. 3 <strong>RStV</strong> dar, je<strong>den</strong>falls dann, wenn auf<br />

<strong>den</strong> <strong>Internet</strong>portalen auch ein Mindestmaß an redaktionellen<br />

Inhalten geboten wird. Demnach könnten solche Spiele zulas-<br />

sungsfrei veranstaltet wer<strong>den</strong>, wenn der Einzeleinsatz gemäß<br />

8 8a Abs. 1 S. 6 <strong>RStV</strong> auf maximal EUR 0,50 beschränkt ist.<br />

Will ein Online-Geschicklichkeitsanbieter dagegen höhere<br />

Beträge verlangen, so muss er entweder eine Genehmigung<br />

nach anderen Normen besitzen (insb. nach der GewO) oder<br />

man muss zu dem Ergebnis kommen, dass das Angebot<br />

von Geschic~chkeitsspielen im Gegensatz zum Angebot von<br />

Glücksspielen ohnehin und generell keiner Genehmigung<br />

bedarf und zwar unabhängig davon, ob es nun im Rundfunk, in<br />

Telemedien oder an einem sonstigen Ort veranstaltet wird. Dies<br />

soll im Folgen<strong>den</strong> geklärt wer<strong>den</strong>.<br />

8 BT-Drucks. 16/3078, S. 13.<br />

7 So Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze 1999, 5 2 MDStV Rn.<br />

6 zur Definition des Medlendlenstes (iSd damaligen MDStV) als Dienst, der an<br />

die Allgemeinheit gerichtet ist.<br />

AUSGABE 02.10 ZfWG 89

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