Internet-Geschicklichkeitsspiele - Zulassungsfrei, durch den RStV ...
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Von Dr. Stefan Bolay, München<br />
keitsabhängige Spiele sein können. Hätte der Gesetzgeber nur<br />
Zufallsspiele (,,Glücksspiele") regeln wollen, hätte er sich wohl<br />
dieser Terminologie bedient.<br />
bb) Konsequenzen für Online-<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong><br />
Will sich der Anbieter eines Online-Geschicklichkeitsspiels<br />
auf die (Ausnahme-)Regelung des 4 8a <strong>RStV</strong> beru-<br />
fen, wonach entgeltliche ,,Gewinnspieleu (in Form von<br />
<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>n) unabhängig von spielrechtlichen<br />
Normen und deren Genehmigungsvoraussetzungen (insbeson-<br />
dere nach dem GlüStV und der GewO) zulässig sind, so geht<br />
dies nur, solange maximal ein Entgelt von EUR 0,50 verlangt<br />
wird. Aus einem aktuellen Urteil des VmaltungsgwichtshofS<br />
München kann man lesen, dass ein Spiel auch dann nach<br />
5 8a <strong>RStV</strong> zulässig ist und bleibt, wenn <strong>den</strong> Teilnehmern die<br />
Möglichkeit geboten wird, mehrfach für EUR 0,50 mitzuspie-<br />
1en4 .<br />
Aus 5 8a <strong>RStV</strong> folgt jedoch nicht etwa im Urnkehrschluss,<br />
dass Gewinnspiele (und damit auch <strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>),<br />
bei <strong>den</strong>en ein höheres Entgelt als EUR 0,50 pro Spiel verlangt<br />
wird, im Rundfunk und in Telemedien generell verboten seien.<br />
Die Norm des 5 8a <strong>RStV</strong> kann konstitutiv nur feststellen, dass<br />
Gewinnspiele für bis zu 0,50 EUR pro Spiel im Rundfunk und<br />
in Telemedien je<strong>den</strong>falls unabhängig von anderen (spielrecht-<br />
lichen) Regelungen (insbesondere nach dem GlüStV und der<br />
GewO) grundsätzlich erlaubt sind5.<br />
Will ein Online-Geschicklichkeitsanbieter also höhere Beträge<br />
verlangen, so stellt sich die Frage, ob für die Veranstaltung von<br />
<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>n überhaupt eine Genehmigung erfor-<br />
derlich ist (insb. nach der GewO) oder solche Spiele generell<br />
genehmigungsfrei angeboten wer<strong>den</strong> können (hierzu sogleich<br />
unter 11.).<br />
b) Beg@ dw , Telemedien "<br />
Der Rundfunkstaatsvertrag und die Regelung zu ,, Gewinnspielen"<br />
in § 8a <strong>RStV</strong> findet allein Anwendung auf die Veranstaltung von<br />
Rundfunk - und über 5 58 Abs. 3 <strong>RStV</strong> auf das Angebot in<br />
,,Telemedienl'.<br />
Unter <strong>den</strong> Begriff der „Telemedien" fallen nach der<br />
Legaldefinition in 5 1 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz (TMG)<br />
„alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,<br />
soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach 5<br />
3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der<br />
Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze<br />
bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach 5 3<br />
Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach 5<br />
4 VGH München, Urteil vom 28.10.2009, Az.: 7 N 09.1377, Rz. 88 ff. „Dem<br />
Staatsvertrag, der auch private ~undfunk~ewinns~iele erlaubnsfrel zulässt (5 8<br />
a Abs. 1 Satz 1 <strong>RStV</strong>), [kann] nicht die Absicht entnommen wer<strong>den</strong>, potentielle<br />
Nytzer selbst nach Erreichen der Voluährigkeit von einer (wiederholten) Teilnah-<br />
me generell abzuhalten."<br />
5 So auch VGH München, Urteil vom 28.10.2009, Az.: 7 N 09.1377, Rz. 31:<br />
„Die in 5 8 a Abs. 1 Sätze 2 bis 6, Abc. 2 <strong>RStV</strong> niedergelegten Anforderun-<br />
gen an eine ,ordnungsgemäße Durchführung' von Gewinnspleisendungen<br />
und Gewinnspielen sind aus grundrechtssysternatischer Sicht (...) nicht als<br />
Eingriffsgesetze (...) anzusehen. Sie normieren keine rechtlich eigenständigen,<br />
programmunabhängigen Verhaltenspflichten der Veranstalter''<br />
2 des Rundfunkstaatsvertrages sind"<br />
Nach der Gesetzesbegründung zum TMG sind Online-Dienste<br />
und Online-Angebote von Waren oder Dienstleistungen regel-<br />
mäßig als Telemediendienste zu verstehen6 .<br />
Allerdings schränkt 5 58 Abs. 3 <strong>RStV</strong> weiter ein und nimmt<br />
Bezug auf ,,vergleichbare1' Telemedien, die erläutert wer<strong>den</strong> als<br />
„Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind".<br />
Telemedien kann man in zwei Gruppen einteilen: einerseits sog.<br />
,,Mediendienste", die an die Allgemeinheit gerichtet sind und<br />
andererseits ,,Telediensteu, die der individuellen Kommunikation<br />
dienen. 5 58 Abs. 3 <strong>RStV</strong> will lediglich Mediendienste erfassen,<br />
die an die Allgemeinheit gerichtet sind, nicht aber sämtliche<br />
Telemedien.<br />
Unter ,,Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind"<br />
können beispielsweise Online-Portale wie elektronische Presse<br />
oder andere an die Allgemeinheit gerichtete Informations-<br />
und Unterhaltungsangebote subsumiert wer<strong>den</strong>7. Auch müs-<br />
sen Telemedien im Sinne des <strong>RStV</strong> wohl ein Mindestmaß an<br />
redaktionellen Inhalten bieten, da ansonsten die Abgrenzungs-<br />
Regelungen zu ,,Werbung, Sponsoring und Gewinnspielen"<br />
im Zusammenhang mit Telemedien gemäß 5 58 <strong>RStV</strong> ins<br />
Leere liefen. Schließlich benötigte man sonst wohl keine<br />
eindeutige Trennung zwischen Werbung und dem in 5 58<br />
Abs. 1 <strong>RStV</strong> erwähnten ,,übrigen Inhalt der Angebote".<br />
Allerdings ist der konkrete Anwendungsbereich des 5 58<br />
Abs. 3 <strong>RStV</strong> bis heute in Rechtsprechung und Literatur unge-<br />
klärt.<br />
2. Ergebnis<br />
<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>, die auf <strong>Internet</strong>plattformen angebo-<br />
ten wer<strong>den</strong>, stellen ,,Gewinnspiele in Telemedien" gemäß<br />
<strong>den</strong> §§ 8a, 58 Abs. 3 <strong>RStV</strong> dar, je<strong>den</strong>falls dann, wenn auf<br />
<strong>den</strong> <strong>Internet</strong>portalen auch ein Mindestmaß an redaktionellen<br />
Inhalten geboten wird. Demnach könnten solche Spiele zulas-<br />
sungsfrei veranstaltet wer<strong>den</strong>, wenn der Einzeleinsatz gemäß<br />
8 8a Abs. 1 S. 6 <strong>RStV</strong> auf maximal EUR 0,50 beschränkt ist.<br />
Will ein Online-Geschicklichkeitsanbieter dagegen höhere<br />
Beträge verlangen, so muss er entweder eine Genehmigung<br />
nach anderen Normen besitzen (insb. nach der GewO) oder<br />
man muss zu dem Ergebnis kommen, dass das Angebot<br />
von Geschic~chkeitsspielen im Gegensatz zum Angebot von<br />
Glücksspielen ohnehin und generell keiner Genehmigung<br />
bedarf und zwar unabhängig davon, ob es nun im Rundfunk, in<br />
Telemedien oder an einem sonstigen Ort veranstaltet wird. Dies<br />
soll im Folgen<strong>den</strong> geklärt wer<strong>den</strong>.<br />
8 BT-Drucks. 16/3078, S. 13.<br />
7 So Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg, Mediengesetze 1999, 5 2 MDStV Rn.<br />
6 zur Definition des Medlendlenstes (iSd damaligen MDStV) als Dienst, der an<br />
die Allgemeinheit gerichtet ist.<br />
AUSGABE 02.10 ZfWG 89