Internet-Geschicklichkeitsspiele - Zulassungsfrei, durch den RStV ...
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Von Dr. Stefan Bolay, München<br />
eingeordnetz6. Mit diesem Urteil wurde auch die unterschied-<br />
liche Bewertung der Unangemessenheit der Verlustgefahren bei<br />
Spielgeräten (nach 5 33c GewO) einerseits und anderen Spielen<br />
(nach 5 33d GewO, insbesondere <strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>n)<br />
andererseits ausdrücklich aufgehoben. Da derzeit nach 5 13<br />
Abs. 1 Nr. 3 SpielV die Summe der Verluste (Einsätze abzüghch<br />
Gewinne) bei Spielgeräten (nach 5 33c GewO) im Verlauf einer<br />
Stunde maximal EUR 80,00 betragen darf, wird dieser Betrag<br />
aktuell auch für <strong>Geschicklichkeitsspiele</strong> (nach 5 33d GewO)<br />
maßgeblich sein.<br />
3. Ergebnis<br />
Die Frage, ob <strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>, die im <strong>Internet</strong> angeboten<br />
wer<strong>den</strong>, unter die Gewerbeordnung fallen und einer entspre-<br />
chen<strong>den</strong> Erlaubnis bedürfen, ist rechtlich nicht abschließend<br />
geklärt.<br />
Nicht zu folgen ist je<strong>den</strong>falls <strong>den</strong> zwei dargestellten erstin-stanz-<br />
lichen Gerichtsentscheidungen, wonach geschicklichkeitsabhän-<br />
gige Spielangebote (im <strong>Internet</strong>) nach 5 33d GewO genehmi-<br />
gungspflichtig, aber mangels stationärer Spielveranstaltung nicht<br />
genehmigungsfähg sein sollen.<br />
Stattdessen ist entweder von einer genehmigungsfreien<br />
Spielveranstaltung auszugehen oder 8 33d GewO entsprechend<br />
auf virtuelle <strong>Geschicklichkeitsspiele</strong> anzuwen<strong>den</strong>, wobei man<br />
dann konsequenterweise auch zu einem Anspruch auf Erteilung<br />
einer Genehmigung (inklusive Unbe<strong>den</strong>klichkeitsbescheinigung)<br />
kommen muss, wenn die anderen Voraussetzungen der $5 33d ff.<br />
GewO -jenseits der ortsgebun<strong>den</strong>en Spielveranstaltung - erfüllt<br />
sind.<br />
III. Der praktische Weg aus der nationalen<br />
Unkiarheit: Das Online-Geschicklichkeitsspiel wird<br />
aus dem EU-Ausland gegenüber dem deutschen<br />
Publikum angeboten<br />
Mithilfe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft bietet<br />
sich für Veranstalter von Online-GeschicMichkeitsspielen auch<br />
die Möghchkeit, sich das Online-Geschicklichkeitsspiel <strong>durch</strong><br />
einen anderen EU-Staat genehmigen zu lassen, in welchem<br />
klare und eindeutige Regelungen für die Zulassung solcher<br />
Angebote existieren. Voraussetzung wäre jedoch die Verlegung<br />
des Sitzes in diesen EU-Staat, um dann von dort aus <strong>den</strong><br />
deutschen Markt zu bedienen. Dabei kann sich der Anbieter<br />
von <strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>n (nicht aber der Anbieter von<br />
Glücksspielen) dem Vorteil des auf EU-Recht basieren<strong>den</strong> sog.<br />
,,HerkunftslandprinzipsU bedienen.<br />
Nach dem Herkunftslandprinzip gemäß § 3 TMG wird näm-<br />
lich der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in<br />
der Bundesrepublik Deutschland geschäftsmäßig angeboten<br />
oder erbracht wer<strong>den</strong>, nicht eingeschränkt, auch wenn die<br />
Anbieter der Dienste in einem anderen Staat innerhalb des<br />
Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen<br />
sind (vgl. § 3 Abs. 2 TMG).<br />
Ein im (aus deutscher Sicht) EU-Ausland niedergelassener<br />
26 BVerwG, GewArch 2002, 76/77 („Good Luck ll [neu]")<br />
Anbieter eines Online-Geschicklichkeitsspiels unterliegt damit<br />
grundsätzlich nur dem Recht des Landes seiner Niederlassung.<br />
Selbst wenn er sich mit seinem Angebot an <strong>den</strong> deutschen Markt<br />
richtet, gilt für ihn regelmäßig nicht das deutsche Recht.<br />
Sog. „BereichsausnahmenU regelt aber § 3 Abs. 4 TMG.<br />
Danach wird in Nr. 4 des C$ 3 Abs. 4 TMG klargestellt, dass<br />
für ,,Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellen<strong>den</strong><br />
Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten",<br />
das Herkunftslandprinzip nicht gilt. Dies bedeutet, dass mit-<br />
ghedsstaatliche Verbote oder Genehmigungserfordernisse für<br />
Glücksspiele im Empfangsstaat (als jedem Land, in welchem die<br />
Spielangebote empfangen wer<strong>den</strong>) Anwendung fm<strong>den</strong>. Diese<br />
Ausnahme vom Herkunftslandprinzip erstreckt sich jedoch nicht<br />
auf solche Online-Spiele, die keine Glücksspiele nach obiger<br />
Definition sind, da die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip<br />
abschließend geregelt und restriktiv auszulegen sind" .<br />
Hieraus folgt, dass für <strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>, die über das<br />
<strong>Internet</strong> aus dem EU-Ausland in Deutschland angeboten<br />
wer<strong>den</strong>, gemäß 5 3 Abs. 2 TMG das Herkunftslandprinzip<br />
gilt, wo<strong>durch</strong> deutsche Genehmigungserfordernisse nicht<br />
greifen, also in keinem Fall eine Erlaubnis nach 5 33d<br />
Abs. 1 GewO erforderlich wäre, sondern allein die entsprechen-<br />
de Genehmigung des jeweiligen EU-Staatesz8.<br />
IV. Fazit<br />
Entgegen zweier Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte<br />
ist die Veranstaltung von Online-<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>n in<br />
Deutschland nicht generell verboten, sondern muss entweder<br />
mangels Verbotsnorm als genehmigungsfrei zulässig angesehen<br />
wer<strong>den</strong> oder je<strong>den</strong>falls unter entsprechender Anwendung des 5<br />
33d GewO genehmigt wer<strong>den</strong>, wenn der Anbieter die gewerbe-<br />
rechtlich vorgesehenen Höchstverlustgrenzen berücksichtigt.<br />
Solange hier keine Klarstellung von Legislative (in Bezug<br />
auf 5 33d GewO) oder Exekutive (in Bezug auf die<br />
$5 1 ff. SpielV) erfolgt, unter welchen Voraussetzungen<br />
das Online-Geschicklichkeitsspiel genehmigungsfä-<br />
hig ist und auch die Judikative kein Grundsatzurteil<br />
über die entsprechende Anwendung der gewerberecht-<br />
lichen Genehmigungsvoraussetzungen auf Online-<br />
<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong> trifft, besteht für deutsche Anbieter von<br />
<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>n im <strong>Internet</strong> weiterhin eine unbefiiedi-<br />
gende Rechtsunsicherheitzg. Wenn die zuständigen Behör<strong>den</strong><br />
nicht kooperieren, kann diese nur <strong>durch</strong> eine ,,Flucht1' ins<br />
EU-Ausland beseitigt wer<strong>den</strong>, was möglicherweise noch einen<br />
Lösungsansatz für <strong>den</strong> einzelnen Anbieter darstellen kann, aber<br />
sicher nicht im Interesse des Wirtschaftsstandorts Deutschland<br />
liegt.<br />
27 So zutreffend Grutzmacher/Lindhorst, iTRB 2005, 34, 36 und Backu/Karger,<br />
TRB 2007, 13, 17.<br />
28 SO zutreffend auch: Raiiz von FrenWMasch, ZUM 2006, 189, 197.<br />
29 Vgl. auch Hambach, NJW-aktuell 2009, Heit 32, S. Vll, der entweder ein<br />
gesetzgeberisches Tätigwer<strong>den</strong> oder <strong>den</strong> Erlass klarer behordiicher Richtlinien<br />
anregt.<br />
AUSGABE 02.1 0 ZfWG 93