Internet-Geschicklichkeitsspiele - Zulassungsfrei, durch den RStV ...
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Von Dr. Stefan Bolay, München<br />
lichen Unternehmungen stattfindet16.<br />
(3) Exkurs: OVG Magdeburg: Online-Gewinnspiele, die sich an zufallsabhängip<br />
Gelakpielgwäten i.S.v § 33c Gm0 ovientiwen, whalten<br />
keine gwbwechtliche Erlaubnis<br />
Das Obmaltungsgwicht Magdeburg bestätigte eine polizei-behördliche<br />
Untersagungsverfügung gegen ein virtuelles Spielangebot<br />
im <strong>Internet</strong>, das sich in Gestaltung und Ablauf an Spielgeräten<br />
im Sinne von 5 33c GewO orientierte, also als stationäres<br />
Spielangebot zulassungsfähig gewesen wäre1 '.<br />
Eine Genehmigung in entsprechender Anwendung der<br />
$5 33c ff. GewO sei nicht möglich, da der Gesetzgeber <strong>den</strong><br />
Anwendungsbereich offensichtlich nur für stationäre Spiele<br />
habe eröffnen wolien. Dies ergebe sich aus <strong>den</strong> gesetzlichen<br />
Regelungen und der Tatsache, dass der Verordnungsgeber trotz<br />
Kenntnis von Gewinnspielen im <strong>Internet</strong> von einer Regelung<br />
für virtuelle Geldspielgeräte in der Spielverordnung abgesehen<br />
habe18.<br />
(4) Postel: Genehmigungspjlichtigkeit, aber keine Genehmigungs-<br />
fähigkeit nach § 33c odw § 33d GewOJUr Online-Spiele<br />
Postel argumentiert wie das Obewmaltungsgwicht Magdeburg<br />
und kommt so zu einer Bejahung der Genehmigungspflichtig-<br />
keit nach 5 33c oder 5 33d GewO für Online-Zufallsspiele und<br />
Online-<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong> bei gleichzeitiger Verneinung<br />
jeglicher Genehmigungsfähgkeit: Der Gesetzgeber habe trotz<br />
Kenntnis des <strong>Internet</strong>s keine Modifikation der GewO bzw.<br />
SpielV vorgenommen, woraus zu schließen sei, dass keine<br />
Erlaubnis für <strong>Internet</strong>-Gewinnspiele erteilt wer<strong>den</strong> sollelg.<br />
(5) Brehm/Pauly: Anwendbarkeit des § 33d Gm0 auf <strong>Internet</strong>-<br />
<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong> zweifelhaj7<br />
Nach Brehm/Pauly besteht auf Bund-Länder-Ebene im<br />
Zusammenhang mit der Vollziehung der Gewerbeordnung<br />
Unklarheit, inwieweit die Gewerbeordnung und insbesondere<br />
der 5 33d GewO auf Online-<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong> überhaupt<br />
Anwendung fm<strong>den</strong> kann, da die gewerberechtlichen Vorschriften<br />
erkennbar nicht auf solche Spiele „zugeschnitten" seien. Fraglich<br />
seiausBehör<strong>den</strong>sichtdaher, obfürhternet-<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong><br />
überhaupt eine Unbe<strong>den</strong>klichkeitsbescheinigung erforderlich<br />
seiz0.<br />
(6) Stadt Hamburg<br />
Die Stadt Hamburg erachtet die Veranstaltung eines<br />
„Quizspiels" im <strong>Internet</strong>, bei dem die Teilnehmer an einem<br />
Geschicklichkeitsspiel mit einem Einsatz von EUR 25,OO ein<br />
16 Zu beachten ist jedoch, dass das VG Wiesba<strong>den</strong> primär darauf abstellte, dass<br />
das Spielangebot in Form einer Sportwette nach Auffassung des Gerichts als<br />
Glücksspiei einzuordnen sei und deshalb ohnehin nicht nach der GewO hätte<br />
genehmigt wer<strong>den</strong> können.<br />
17 OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.09.2005, M.: 1 M 297/04, GewArch<br />
2006, 163.<br />
18 OVG Magdeburg, GewArch 2006, 163 f.: Zu beachten ist hier jedoch, dass<br />
das OVG Magdeburg primär darauf abstellte, dass das Spielangebot ent-<br />
geltlich und zufallsabhängig sei und damit nach Auffassung des Gerichts alle<br />
Merkmale eines Glücksspiels auf sich vereinte, welches nach der GewO ohne-<br />
hin nicht hätte genehmigt wer<strong>den</strong> können, sondern vielmehr generell verboten<br />
sei.<br />
19 Poste/, ZfWG 2009, 246, 250.<br />
20 Brehm/Pau/y, GewArch 2003, 57 ff., Ziffer 4 („Vollzug der 55 33c ff. GewO auf<br />
Onlinespiele").<br />
bb) Stellungnahme und eigene Einordnung<br />
Im Folgen<strong>den</strong> wird unter (1) und (2) dargestellt, dass die vom<br />
Verwaltungsgericht Darmstadt und Verwaltungsgericht Berlin<br />
vorgenommene Bejahung der Genehmigungspflichtigkeit von<br />
<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>n im <strong>Internet</strong> nach der GewO unter<br />
gleichzeitiger Verneinung jeglicher Genehmigungsfahigkeit unter<br />
Verweis auf die in der SpielV manifestierte Ortsgebun<strong>den</strong>heit der<br />
Spielveranstaltung und unter Ablehnung einer entsprechen-<br />
<strong>den</strong> Anwendung der gesetzlichen Regelungen auf virtuelle<br />
Spiele (verfassungs-) rechtlich nicht haltbar ist. Im Anschluss<br />
wird unter (3) eine rechtlich saubere Lösung aufgezeigt, die<br />
sowohl die Sicherheits- und Schutzinteressen des Staates<br />
berücksichtigt, als auch die wirtschaftlichen Interessen der<br />
Geschickiichkeitsspielveranstalter.<br />
(1) Rechtstaatsprinz@, Gewerbejeiheit und Bestimmtheitsgebot:<br />
33d GewO ist keine bzw. keine ,,bestimmteo Vwbotsnorm fir Online-<br />
<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong><br />
Aus dem Umstand, dass 5 33d GewO offensicht-<br />
lich nur die Genehmigungspflichtigkeit stationä-<br />
rer Geschicklichkeitsspielangebote regelt, kann man<br />
nicht einfach schließen, dass damit „nicht stationäre"<br />
Geschicklichkeitsspielangebote per se unzulässig sind.<br />
Diese Betrachtungsweise folgt unmittelbar aus dem in der<br />
Gewerbeordnung verankerten Grundsatz der Gewerbefreiheit<br />
nach 1 Abs. 1 GewO. Danach ist „der Betrieb eines Gewerbes<br />
(. . .) jedermann gestattet, soweit nicht <strong>durch</strong> dieses Gesetz<br />
Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zuge-<br />
lassen sind". Ferner folgt diese Betrachtungsweise aus der im<br />
Rechtsstaatsprinzip verankerten Lehre vom Gesetzesvorbehalt,<br />
nach der die Exekutive für jedes nach außen gerichtete Vorgehen<br />
einer gesetzlichen Ermächtigung bedarP2. Danach kann ein<br />
Tun, das nicht ausdrücklich gesetzlich verboten ist, regelmäßig<br />
auch nicht verboten wer<strong>den</strong>, sondern ist vielmehr erlaubt. Der<br />
umgekehrte Fall, wonach alles verboten ist, was nicht explizit<br />
erlaubt ist, entspricht dagegen nicht dem Verständnis eines<br />
demokratischen Rechtsstaats.<br />
Da 5 33d GewO keine ,,Ausnahmen oder Beschränkungen"<br />
im Sinne von 5 1 Abs. 1 GewO für Online-Geschicklichkeits-<br />
spiele vorsieht, sondern diese schlichtweg nicht regelt und<br />
Geschickiichkeitsspiele (im Gegensatz zu Glücksspielen) weder<br />
einem staatlichen Monopol unterliegen, noch einem generellen<br />
Verbot, können sie mithin nicht einfach unter Verweis auf eine<br />
„Genehmigungsunfahigkeit nach 5 33d GewO" behördlich<br />
untersagt wer<strong>den</strong>.<br />
Als generelle Verbotsnorm für Online-<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong><br />
würde 5 33d GewO irn Übrigen am Bestimmtheitsgebot<br />
21 Vgl. h.itp://www.abendblatt.de/hamburg/kommunales/article1238334/Haus-<br />
zu-gewinnen-Behoerde-erlaubt-Qulz-im-internethtml hinsichtlich des Ange-<br />
bots unter w.hausquiz.net,<br />
22 Vgl. hierzu etwa Grzeszick, in: MaundDürig, Grundgesetz, 56. Ergänzungslie-<br />
ferung 2009; Art. 20 GG Rn. 26 und Maunz, in: MaundDurig, Grundgesetz,<br />
56. Ergänzungslieferung 2009, Art. 60 GG Rn. 4.<br />
AUSGABE 02.1 0 ZfWG 91