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Internet-Geschicklichkeitsspiele - Zulassungsfrei, durch den RStV ...

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Von Dr. Stefan Bolay, München<br />

lichen Unternehmungen stattfindet16.<br />

(3) Exkurs: OVG Magdeburg: Online-Gewinnspiele, die sich an zufallsabhängip<br />

Gelakpielgwäten i.S.v § 33c Gm0 ovientiwen, whalten<br />

keine gwbwechtliche Erlaubnis<br />

Das Obmaltungsgwicht Magdeburg bestätigte eine polizei-behördliche<br />

Untersagungsverfügung gegen ein virtuelles Spielangebot<br />

im <strong>Internet</strong>, das sich in Gestaltung und Ablauf an Spielgeräten<br />

im Sinne von 5 33c GewO orientierte, also als stationäres<br />

Spielangebot zulassungsfähig gewesen wäre1 '.<br />

Eine Genehmigung in entsprechender Anwendung der<br />

$5 33c ff. GewO sei nicht möglich, da der Gesetzgeber <strong>den</strong><br />

Anwendungsbereich offensichtlich nur für stationäre Spiele<br />

habe eröffnen wolien. Dies ergebe sich aus <strong>den</strong> gesetzlichen<br />

Regelungen und der Tatsache, dass der Verordnungsgeber trotz<br />

Kenntnis von Gewinnspielen im <strong>Internet</strong> von einer Regelung<br />

für virtuelle Geldspielgeräte in der Spielverordnung abgesehen<br />

habe18.<br />

(4) Postel: Genehmigungspjlichtigkeit, aber keine Genehmigungs-<br />

fähigkeit nach § 33c odw § 33d GewOJUr Online-Spiele<br />

Postel argumentiert wie das Obewmaltungsgwicht Magdeburg<br />

und kommt so zu einer Bejahung der Genehmigungspflichtig-<br />

keit nach 5 33c oder 5 33d GewO für Online-Zufallsspiele und<br />

Online-<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong> bei gleichzeitiger Verneinung<br />

jeglicher Genehmigungsfähgkeit: Der Gesetzgeber habe trotz<br />

Kenntnis des <strong>Internet</strong>s keine Modifikation der GewO bzw.<br />

SpielV vorgenommen, woraus zu schließen sei, dass keine<br />

Erlaubnis für <strong>Internet</strong>-Gewinnspiele erteilt wer<strong>den</strong> sollelg.<br />

(5) Brehm/Pauly: Anwendbarkeit des § 33d Gm0 auf <strong>Internet</strong>-<br />

<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong> zweifelhaj7<br />

Nach Brehm/Pauly besteht auf Bund-Länder-Ebene im<br />

Zusammenhang mit der Vollziehung der Gewerbeordnung<br />

Unklarheit, inwieweit die Gewerbeordnung und insbesondere<br />

der 5 33d GewO auf Online-<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong> überhaupt<br />

Anwendung fm<strong>den</strong> kann, da die gewerberechtlichen Vorschriften<br />

erkennbar nicht auf solche Spiele „zugeschnitten" seien. Fraglich<br />

seiausBehör<strong>den</strong>sichtdaher, obfürhternet-<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong><br />

überhaupt eine Unbe<strong>den</strong>klichkeitsbescheinigung erforderlich<br />

seiz0.<br />

(6) Stadt Hamburg<br />

Die Stadt Hamburg erachtet die Veranstaltung eines<br />

„Quizspiels" im <strong>Internet</strong>, bei dem die Teilnehmer an einem<br />

Geschicklichkeitsspiel mit einem Einsatz von EUR 25,OO ein<br />

16 Zu beachten ist jedoch, dass das VG Wiesba<strong>den</strong> primär darauf abstellte, dass<br />

das Spielangebot in Form einer Sportwette nach Auffassung des Gerichts als<br />

Glücksspiei einzuordnen sei und deshalb ohnehin nicht nach der GewO hätte<br />

genehmigt wer<strong>den</strong> können.<br />

17 OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.09.2005, M.: 1 M 297/04, GewArch<br />

2006, 163.<br />

18 OVG Magdeburg, GewArch 2006, 163 f.: Zu beachten ist hier jedoch, dass<br />

das OVG Magdeburg primär darauf abstellte, dass das Spielangebot ent-<br />

geltlich und zufallsabhängig sei und damit nach Auffassung des Gerichts alle<br />

Merkmale eines Glücksspiels auf sich vereinte, welches nach der GewO ohne-<br />

hin nicht hätte genehmigt wer<strong>den</strong> können, sondern vielmehr generell verboten<br />

sei.<br />

19 Poste/, ZfWG 2009, 246, 250.<br />

20 Brehm/Pau/y, GewArch 2003, 57 ff., Ziffer 4 („Vollzug der 55 33c ff. GewO auf<br />

Onlinespiele").<br />

bb) Stellungnahme und eigene Einordnung<br />

Im Folgen<strong>den</strong> wird unter (1) und (2) dargestellt, dass die vom<br />

Verwaltungsgericht Darmstadt und Verwaltungsgericht Berlin<br />

vorgenommene Bejahung der Genehmigungspflichtigkeit von<br />

<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong>n im <strong>Internet</strong> nach der GewO unter<br />

gleichzeitiger Verneinung jeglicher Genehmigungsfahigkeit unter<br />

Verweis auf die in der SpielV manifestierte Ortsgebun<strong>den</strong>heit der<br />

Spielveranstaltung und unter Ablehnung einer entsprechen-<br />

<strong>den</strong> Anwendung der gesetzlichen Regelungen auf virtuelle<br />

Spiele (verfassungs-) rechtlich nicht haltbar ist. Im Anschluss<br />

wird unter (3) eine rechtlich saubere Lösung aufgezeigt, die<br />

sowohl die Sicherheits- und Schutzinteressen des Staates<br />

berücksichtigt, als auch die wirtschaftlichen Interessen der<br />

Geschickiichkeitsspielveranstalter.<br />

(1) Rechtstaatsprinz@, Gewerbejeiheit und Bestimmtheitsgebot:<br />

33d GewO ist keine bzw. keine ,,bestimmteo Vwbotsnorm fir Online-<br />

<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong><br />

Aus dem Umstand, dass 5 33d GewO offensicht-<br />

lich nur die Genehmigungspflichtigkeit stationä-<br />

rer Geschicklichkeitsspielangebote regelt, kann man<br />

nicht einfach schließen, dass damit „nicht stationäre"<br />

Geschicklichkeitsspielangebote per se unzulässig sind.<br />

Diese Betrachtungsweise folgt unmittelbar aus dem in der<br />

Gewerbeordnung verankerten Grundsatz der Gewerbefreiheit<br />

nach 1 Abs. 1 GewO. Danach ist „der Betrieb eines Gewerbes<br />

(. . .) jedermann gestattet, soweit nicht <strong>durch</strong> dieses Gesetz<br />

Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zuge-<br />

lassen sind". Ferner folgt diese Betrachtungsweise aus der im<br />

Rechtsstaatsprinzip verankerten Lehre vom Gesetzesvorbehalt,<br />

nach der die Exekutive für jedes nach außen gerichtete Vorgehen<br />

einer gesetzlichen Ermächtigung bedarP2. Danach kann ein<br />

Tun, das nicht ausdrücklich gesetzlich verboten ist, regelmäßig<br />

auch nicht verboten wer<strong>den</strong>, sondern ist vielmehr erlaubt. Der<br />

umgekehrte Fall, wonach alles verboten ist, was nicht explizit<br />

erlaubt ist, entspricht dagegen nicht dem Verständnis eines<br />

demokratischen Rechtsstaats.<br />

Da 5 33d GewO keine ,,Ausnahmen oder Beschränkungen"<br />

im Sinne von 5 1 Abs. 1 GewO für Online-Geschicklichkeits-<br />

spiele vorsieht, sondern diese schlichtweg nicht regelt und<br />

Geschickiichkeitsspiele (im Gegensatz zu Glücksspielen) weder<br />

einem staatlichen Monopol unterliegen, noch einem generellen<br />

Verbot, können sie mithin nicht einfach unter Verweis auf eine<br />

„Genehmigungsunfahigkeit nach 5 33d GewO" behördlich<br />

untersagt wer<strong>den</strong>.<br />

Als generelle Verbotsnorm für Online-<strong>Geschicklichkeitsspiele</strong><br />

würde 5 33d GewO irn Übrigen am Bestimmtheitsgebot<br />

21 Vgl. h.itp://www.abendblatt.de/hamburg/kommunales/article1238334/Haus-<br />

zu-gewinnen-Behoerde-erlaubt-Qulz-im-internethtml hinsichtlich des Ange-<br />

bots unter w.hausquiz.net,<br />

22 Vgl. hierzu etwa Grzeszick, in: MaundDürig, Grundgesetz, 56. Ergänzungslie-<br />

ferung 2009; Art. 20 GG Rn. 26 und Maunz, in: MaundDurig, Grundgesetz,<br />

56. Ergänzungslieferung 2009, Art. 60 GG Rn. 4.<br />

AUSGABE 02.1 0 ZfWG 91

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