NS 19 11 07 Richtlinie Verwendung sozialräumliche ... - Köln-Vernetzt
NS 19 11 07 Richtlinie Verwendung sozialräumliche ... - Köln-Vernetzt
NS 19 11 07 Richtlinie Verwendung sozialräumliche ... - Köln-Vernetzt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
5. Bewilligungsverfahren / Feststellung der Mittelverteilung<br />
• Mittel stehen grundsätzlich nur für Schwerpunktmaßnahmen / Projekte zur Verfügung, die in<br />
den definierten Gremien (wie Stadtteilkonferenz, Arbeitsgruppe, Projektbeirat) des<br />
Sozialraumgebietes unter Leitung des Sozialraumkoordinators / der Sozialraumkoordinatorin<br />
mehrheitlich als prioritär eingestuft werden und nicht anderweitig erbracht<br />
werden können.<br />
• Die Koordinations- und Anlaufstelle klärt mit den an den definierten Projekten / Maßnahmen<br />
Beteiligten, wer als Träger / Antragsteller (nur rechtsfähige Organisationen) für das jeweilige<br />
Projekt / die jeweilige Maßnahme in Frage kommt.<br />
• Antragsteller kann auch die Koordinations- und Anlaufstelle sein.<br />
• Der Antrag ist bei der Koordinations- und Anlaufstelle zu stellen.<br />
• Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen (Vordruck: “Geplante <strong>Verwendung</strong> der<br />
Sozialräumlichen Mittel).<br />
• Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen.<br />
• Der Antrag ist durch den Sozialraumkoordinator / die Sozialraumkoordinatorin zu prüfen,<br />
bewerten und zu bewilligen.<br />
Ist die Sozialraumkoordination selbst Antragsteller, erfolgt die Bewilligung durch die<br />
Geschäftsstelle (IV/2).<br />
• Die bewilligten Anträge sind der Geschäftsstelle jährlich gebündelt zum Stichtag 31.03.<br />
vorzulegen.<br />
• Die Geschäftsstelle informiert die Zentrale Lenkungsgruppe jährlich über die erfolgte<br />
Mittelverwendung.<br />
6. Mittelverwendung / Prüfung<br />
Die maßnahmenbezogenen Mittel werden der Koordinations- und Anlaufstelle halbjährlich zu<br />
den Stichtagen 01.02. und 01.<strong>07</strong>. in hälftigen Beträgen ausgezahlt.<br />
Zum Stichtag 31.03. des Folgejahres werden alle verausgabten Mittel des Vorjahres gebündelt<br />
abgerechnet und durch <strong>Verwendung</strong>snachweise belegt (Vordruck: „<strong>Verwendung</strong>snachweis der<br />
maßnahmenbezogenen <strong>sozialräumliche</strong>n Mittel“).<br />
Maßnahmen, die über ein Kalenderjahr hinausgehen, sind anteilig für die jeweiligen<br />
Kalenderjahre zu veranschlagen und abzurechnen.<br />
Die <strong>Verwendung</strong>snachweise sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt <strong>Köln</strong><br />
(510-3) zur Prüfung vorzulegen.<br />
7. Umgang mit Anschaffungen aus <strong>sozialräumliche</strong>n Mitteln<br />
Gem. den allgemeinen Bewilligungsbedingungen über die Gewährung von Zuschüssen gehen<br />
die mit städtischen Mitteln erworbenen beweglichen Gegenstände in das Eigentum des Trägers<br />
der geförderten Maßnahme über.<br />
Dabei wird festgelegt, dass die Anschaffungen aus <strong>sozialräumliche</strong>n Mitteln wie Produkte (z. B.<br />
Filme, Dokumentationen) und Güter (z. B. Videokamera, Stellwände) jedoch als materielle<br />
Ressourcen im Sozialraumgebiet verbleiben.<br />
Sie sind den Einrichtungen und Institutionen des Sozialraumgebietes auf Anfrage kostenneutral<br />
zur Verfügung zu stellen.