Wissen buchen! Seminare - IG Metall Verwaltungsstelle Velbert
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§ 37 ( 6 ) B e t r V G<br />
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Wichtige Hinweise zur Schulungsteilnahme<br />
»Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Vermittlung von Kenntnissen<br />
erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten<br />
Verhältnisse im Betrieb und im BR notwendig sind, damit der BR seine<br />
gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben<br />
sach- und fachgerecht erfüllen kann …«<br />
(Fitting, 24. Auflage RN 141 zu § 37 BetrVG)<br />
Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes:<br />
»<strong>Seminare</strong> sind nicht nur dann erforderlich im Sinne von § 37 BetrVG,<br />
wenn sie <strong>Wissen</strong> über neue Gesetze, Tarifverträge usw. vermitteln; es<br />
kommt vielmehr auf die konkrete Situation im Betrieb und den Betriebsrat<br />
an. Das vermittelte <strong>Wissen</strong> muss einen unmittelbaren Bezug<br />
zur Betriebsratstätigkeit haben, wobei es sich sowohl um Grundwissen<br />
als auch Spezialkenntnisse handeln kann.«<br />
(BAG-Beschluss vom 6.5.75 – 1 ABR 135/73 – BB 1975, 1112; DB 1975,<br />
1947)<br />
»Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch darauf, nach § 37 (6)<br />
BetrVG Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz durch den<br />
Besuch eines Seminars zu erwerben, da verantwortliche Betriebsratsarbeit<br />
nur möglich ist, wenn das Betriebsratsmitglied über Mindestkenntnisse<br />
des BetrVG verfügt.«<br />
(BAG-Beschluss vom 5.11.81 – 6 ABR 50/79 betr. eine Schulung von<br />
zwei Wochen)<br />
Schulungen für Betriebsräte nach § 37 (6) BetrVG<br />
Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG vermitteln Kenntnisse, die für<br />
die Arbeit des Betriebsrates bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
erforderlich sind. Der Betriebsrat hat über die Teilnahme<br />
eines Mitglieds des Betriebsrates bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
einen Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss muss dem<br />
Arbeitgeber mitgeteilt werden. Für die Teilnahme an Schulungen<br />
nach § 37 (6) BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten für Fahrt, Unterkunft,<br />
Verpflegung und die Schulungskosten zu tragen. Außerdem<br />
muss das Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung weiter<br />
gezahlt werden.<br />
§ 9 6 ( 4 ) S G B I X<br />
Freistellung und Teilnahme bedingungen<br />
von Schwerbehinderten-Vertrauensleuten nach § 96 (4) SGB IX<br />
§ 96 SGB IX<br />
»Abs. 4: Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit<br />
ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit,<br />
wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich<br />
ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel<br />
wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die<br />
Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen<br />
sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme<br />
an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse<br />
vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich<br />
sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl<br />
gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen 1. ständiger Heranziehung<br />
nach § 95, 2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für<br />
längere Zeit, 3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung<br />
in kurzer Frist die Teilnahme an Bildungs- und<br />
Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.«<br />
»Abs. 8: Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung<br />
entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das Gleiche gilt für die<br />
durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmzahl gewählten<br />
stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />
nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten.«<br />
Arbeitgeberinfo<br />
Die Schwerbehindertenvertretung teilt die Seminarteilnahme<br />
dem Arbeitgeber rechtzeitig mit.<br />
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