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Wissen buchen! Seminare - IG Metall Verwaltungsstelle Velbert

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§ 37 ( 6 ) B e t r V G<br />

18<br />

Wichtige Hinweise zur Schulungsteilnahme<br />

»Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Vermittlung von Kenntnissen<br />

erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten<br />

Verhältnisse im Betrieb und im BR notwendig sind, damit der BR seine<br />

gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben<br />

sach- und fachgerecht erfüllen kann …«<br />

(Fitting, 24. Auflage RN 141 zu § 37 BetrVG)<br />

Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes:<br />

»<strong>Seminare</strong> sind nicht nur dann erforderlich im Sinne von § 37 BetrVG,<br />

wenn sie <strong>Wissen</strong> über neue Gesetze, Tarifverträge usw. vermitteln; es<br />

kommt vielmehr auf die konkrete Situation im Betrieb und den Betriebsrat<br />

an. Das vermittelte <strong>Wissen</strong> muss einen unmittelbaren Bezug<br />

zur Betriebsratstätigkeit haben, wobei es sich sowohl um Grundwissen<br />

als auch Spezialkenntnisse handeln kann.«<br />

(BAG-Beschluss vom 6.5.75 – 1 ABR 135/73 – BB 1975, 1112; DB 1975,<br />

1947)<br />

»Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch darauf, nach § 37 (6)<br />

BetrVG Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz durch den<br />

Besuch eines Seminars zu erwerben, da verantwortliche Betriebsratsarbeit<br />

nur möglich ist, wenn das Betriebsratsmitglied über Mindestkenntnisse<br />

des BetrVG verfügt.«<br />

(BAG-Beschluss vom 5.11.81 – 6 ABR 50/79 betr. eine Schulung von<br />

zwei Wochen)<br />

Schulungen für Betriebsräte nach § 37 (6) BetrVG<br />

Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG vermitteln Kenntnisse, die für<br />

die Arbeit des Betriebsrates bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

erforderlich sind. Der Betriebsrat hat über die Teilnahme<br />

eines Mitglieds des Betriebsrates bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

einen Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss muss dem<br />

Arbeitgeber mitgeteilt werden. Für die Teilnahme an Schulungen<br />

nach § 37 (6) BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten für Fahrt, Unterkunft,<br />

Verpflegung und die Schulungskosten zu tragen. Außerdem<br />

muss das Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung weiter<br />

gezahlt werden.<br />

§ 9 6 ( 4 ) S G B I X<br />

Freistellung und Teilnahme bedingungen<br />

von Schwerbehinderten-Vertrauensleuten nach § 96 (4) SGB IX<br />

§ 96 SGB IX<br />

»Abs. 4: Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit<br />

ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit,<br />

wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich<br />

ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel<br />

wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die<br />

Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen<br />

sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme<br />

an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse<br />

vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich<br />

sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl<br />

gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen 1. ständiger Heranziehung<br />

nach § 95, 2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für<br />

längere Zeit, 3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung<br />

in kurzer Frist die Teilnahme an Bildungs- und<br />

Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.«<br />

»Abs. 8: Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung<br />

entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das Gleiche gilt für die<br />

durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmzahl gewählten<br />

stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen<br />

nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten.«<br />

Arbeitgeberinfo<br />

Die Schwerbehindertenvertretung teilt die Seminarteilnahme<br />

dem Arbeitgeber rechtzeitig mit.<br />

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