Bericht aus Berlin 6/2013 - Deutscher Notarverein
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Am Dienstag, den 23.4.<strong>2013</strong> fand im<br />
Bundesministerium der Justiz eine Anhörung<br />
zur Reformbedürftigkeit des ZVG<br />
statt. Sämtliche mit dem ZVG befassten<br />
Verbände hatten die Möglichkeit, <strong>aus</strong> ihnotar<br />
6/<strong>2013</strong> 211<br />
bericht <strong>aus</strong> berlin<br />
Von A wie Aufgabenübertragung bis Z wie<br />
ZVG-Anhörung<br />
A. Aufgabenübertragung auf<br />
Notare: Kleine Lçsung<br />
Am 18.4.<strong>2013</strong> hat der Bundestag das Gesetz<br />
zur Übertragung von Aufgaben auf<br />
Notare im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
in 2. und 3. Lesung beschlossen<br />
(BT-Drucks 17/1469 mit Änderungen des<br />
Rechts<strong>aus</strong>schusses BT-Drucks 17/13136).<br />
Notare sollen zur Entlastung der Justiz mit<br />
verschiedenen Aufgaben betraut werden.<br />
DiezweientscheidendenPunktesindzum<br />
einen eine Opt-In-Lçsung für Erbscheinsanträge<br />
(Art. 239 EGBGB-E): Durch die<br />
vorgesehene Öffnungskl<strong>aus</strong>el ist es der<br />
Entscheidung der Bundesländer überlassen,<br />
durch Landesgesetz die notarielle Beurkundung<br />
eines Erbscheinsantrags (entgegen<br />
der bisherigen Formfreiheit) nebst<br />
zwingender notarieller eidesstattlicher Versicherung<br />
anzuordnen. Zum anderen sieht<br />
der neu einzufügende § 133a GBO-E eine<br />
Opt-Out-Lçsung hinsichtlich der Gewährung<br />
der Grundbucheinsicht vor.<br />
Demnach dürfen Notare demjenigen Einsicht<br />
in das Grundbuch gewähren (auch<br />
durch Erteilung eines Grundbuch<strong>aus</strong>drucks),<br />
der ein berechtigtes Interesse im<br />
Sinne des § 12 GBO glaubhaft macht.<br />
Ergänzt wird diese bundeseinheitliche<br />
Regelung durch eine Öffnungskl<strong>aus</strong>el zugunsten<br />
der Länder, wonach die isolierte<br />
Grundbucheinsicht beim Notar nicht gestattet<br />
werden kann.<br />
Weiter wird § 21 BNotO ergänzt. Der Notar<br />
darf künftig auch Bescheinigungen über<br />
das Bestehen rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnisse<br />
erteilen. § 21 Abs. 3 BNotO<br />
soll künftig lauten:<br />
DieNotaresindfernerdafürzuständig, Bescheinigungen<br />
über eine durch Rechtsgeschäft<br />
begründete Vertretungsmacht <strong>aus</strong>zustellen.<br />
Der Notar darf die Bescheinigung nur <strong>aus</strong>stellen,<br />
wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme<br />
in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte<br />
Vollmachtsurkunde über die Begründung der<br />
Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung<br />
ist anzugeben, in welcher Form<br />
und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde<br />
dem Notar vorgelegen hat.<br />
Flankiert wird die Änderung in § 21<br />
BNotO durch den neuen § 34 GBO-E,<br />
nach dem das Bestehen einer Vollmacht<br />
durch eine notarielle Bescheinigung nach<br />
§ 21 BNotO im Grundbuchverfahren<br />
nachgewiesen werden kann.<br />
§ 797 Abs. 3 ZPO-E sieht vor, dass künftig<br />
bei notariellen Urkunden nicht mehr das<br />
Amtsgericht über die Erteilung einer weiteren<br />
vollstreckbaren Urkunde zu entscheiden<br />
hat, sondern der Notar selbst.<br />
Weiter soll § 23a GVG eine Änderung<br />
erfahren: Künftig sollen für Teilungssachen<br />
nach § 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG<br />
anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig<br />
sein (§§ 362 ff. FamFG). Weiter<br />
sind die Notare künftig zuständig für<br />
Zeugnisse nach §§ 36 und 37 GBO. Insoweit<br />
wird § 20 BNotO ergänzt. Der Bundesrat<br />
hat dem Gesetz am 7.6.<strong>2013</strong> zugestimmt.<br />
Es tritt am 1.9.<strong>2013</strong> in Kraft.<br />
Einstimmig abgelehnt hat der Bundestag<br />
dagegen die sogenannte „Große Lösung“<br />
des Gesetzentwurfs des Bundesrats, wonach<br />
die Aufgaben der Nachlassgerichte<br />
1. Instanz auf die Notare übertragen werden<br />
sollten. Die dafürnotwendigeGrundgesetzänderung<br />
(Art. 98a GG) war politisch<br />
nicht realisierbar.<br />
B. § 17 Abs. 2a BeurkG: Reaktion<br />
auf die Schrottimmobilien-Affäre<br />
und die sogenannten<br />
Mitternachtsnotare<br />
Der Bundesrat sah sich unter Federführung<br />
des Landes <strong>Berlin</strong> veranlasst, einen<br />
Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes<br />
im notariellen Beurkundungsverfahren<br />
einzubringen. Gegenstand<br />
des Gesetzentwurfs ist eine Verschärfung<br />
des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2<br />
BeurkG. Künftig soll demzufolge der beabsichtigte<br />
Text des Rechtsgeschäfts dem<br />
Verbraucher vom Urkundsnotar selbst<br />
bzw. von dessen Sozius zur Verfügung<br />
gestellt und im Falle eines Unterschreitens<br />
der Zwei-Wochen-Frist sollen die<br />
Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben<br />
werden. Die Verschärfung des § 17<br />
Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG wird disziplinarrechtlich<br />
flankiert von der Einführung<br />
eines weiteren Amtsenthebungsgrundes<br />
im Fall eines wiederholten groben Verstoßes<br />
gegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG.<br />
Der Rechts<strong>aus</strong>schuss, dem der Gesetzentwurf<br />
zur federführenden Beratung im Februar<br />
dieses Jahres überwiesen worden<br />
war, hat am 17.4.<strong>2013</strong> in seiner Beschlussempfehlung<br />
die Annahme des Gesetzentwurfs<br />
mit einer einzigen Änderung<br />
empfohlen. Als Änderung wurde<br />
vorgeschlagen, das Wort „kostenfrei“ zu<br />
streichen (BT-Drucks 17/13137). Am<br />
18.4.<strong>2013</strong> hat nunmehr der Bundestag<br />
in 2. und 3. Lesung die Änderung des<br />
§ 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG beschlossen;<br />
er lautet künftig wie folgt:<br />
… der Verbraucher <strong>aus</strong>reichend Gelegenheit erhält,<br />
sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung<br />
<strong>aus</strong>einanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen,<br />
die der Beurkundungspflicht nach<br />
§ 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher<br />
der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts<br />
vom beurkundenden Notar oder einem<br />
Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur<br />
gemeinsamen Berufs<strong>aus</strong>übung verbunden hat,<br />
zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall<br />
zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen.<br />
Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe<br />
hierfür in der Niederschrift angegeben werden.<br />
C. Anhçrung ZVG
212 notar 6/<strong>2013</strong><br />
bericht <strong>aus</strong> berlin<br />
rer Sicht in einem Kurzreferat den Reformbedarf<br />
des ZVG zu schildern. Mittlerweile<br />
wurde eine „ZVG-Reform-Kommission“<br />
unter der Leitung von Professor<br />
Ulrich Keller von der Hochschule fürWirtschaft<br />
und Recht in <strong>Berlin</strong> ins Leben gerufen.<br />
Beteiligte Verbände sind der DAV<br />
(ARGE Insolvenz und Zwangsverwaltung),<br />
der Bund <strong>Deutscher</strong> Rechtspfleger<br />
undderVerbandderRechtspfleger.<br />
Unter den Teilnehmern der Anhörung<br />
bestand Einigkeit darüber, die §§ 39, 40<br />
ZVG grundlegend zu reformieren und vor<br />
allem bundeseinheitlich <strong>aus</strong>zugestalten.<br />
Anzustreben sei eine für alle Länder verpflichtende<br />
Bekanntmachung der Terminbestimmung<br />
auf dem gemeinsamen<br />
Registerportal (www.zvg-online.de). Die<br />
Anheftung an die Gerichtstafel nach<br />
§ 40 ZVG sei nicht mehr zeitgemäß.<br />
Ebenfalls begrüßt wurde die Absicht einer<br />
besseren „Vermarktung“ des zu versteigernden<br />
Grundbesitzes. Hierzu sollte<br />
eine entsprechende Mitwirkungspflicht<br />
des Schuldners normiert werden. So soll<br />
der Schuldner verpflichtet sein, Angaben<br />
über den zu versteigernden Grundbesitz<br />
(Alter, bestehende Verträge etc.) zu machen.<br />
Weiter sollte er verpflichtet werden,<br />
dem Sachverständigen und auch<br />
Kaufinteressenten Zugang zum Objekt<br />
zu gewähren. Auch sei eine Verpflichtung<br />
zur persönlichen Anwesenheit im<br />
Versteigerungstermin denkbar. Aus Sicht<br />
der Zwangsverwalter wurde gefordert,<br />
die Befugnisse des Zwangsverwalters in<br />
Sachen Zugangsrecht zur Immobilie zu<br />
erweitern. Als großer Problembereich<br />
wurde das Urheberrecht an dem Gutachten<br />
des Sachverständigen <strong>aus</strong>gemacht.<br />
DieswerdeohneentsprechendeFreigabe<br />
des Gutachters im Internet öffentlich zur<br />
Verfügung gestellt. In die gleiche Richtung<br />
stößt das Datenschutzrecht. Hier<br />
wurde seitens der Sachverständigen darauf<br />
aufmerksam gemacht, dass Angaben<br />
über bestehende Mietverhältnisse,<br />
die Namen der Mieter, Mietzins etc.<br />
in ein Sachverständigengutachten aufgenommen<br />
werden. Auch diese Daten<br />
seiendannimInternetfreizugänglich<br />
und einsehbar.<br />
Eine intensive Diskussion brachte die<br />
Frage nach der Sinnhaftigkeit und der<br />
praktischen Relevanz der Wertgrenzen<br />
mit sich. Eine Meinung sprach sich für<br />
die generelle Abschaffung der Grenzen<br />
<strong>aus</strong>. Professor Dr. Schmidt-Räntsch,Richter<br />
am BGH, warnte vor einer ersatzlosen<br />
Streichung der Grenzen. Dies sei vor<br />
allem <strong>aus</strong> verfassungsrechtlichen Gründen<br />
(Stichwort „Verschleuderung des<br />
Grundbesitzes“) problematisch. Es könne<br />
laut Schmidt-Räntsch aber darüber nachgedacht<br />
werden, das Verfahren nach<br />
einem Meistgebot für eineZeitvondrei<br />
Monaten <strong>aus</strong>zusetzen und den Zuschlag<br />
solange aufzuschieben. In diesem Zeitraum<br />
hätten sowohl Schuldner als auch<br />
Gläubiger die Möglichkeit, auf dem<br />
freien Markt einen höheren Preis zu<br />
erzielen. Der Zuschlag sei bei entsprechendem<br />
Nachweis eines freihändigen<br />
Verkaufs vom Vollstreckungsgericht zu<br />
versagen.<br />
Kontrovers diskutiert wurde die Abschaffung<br />
der derzeit bestehenden Mindestbietzeit<br />
von 30 min (§ 73 ZVG). Denkbar<br />
sei, eine dreimalige Aufforderung zur Abgabe<br />
eines Gebots seitens des Rechtspflegers<br />
<strong>aus</strong>reichen zu lassen. Alternativ<br />
könne über eine weitere Herabsetzung<br />
der Bietzeit, zum Beispiel auf 15 min,<br />
nachgedacht werden. Schmidt-Räntsch<br />
warnte vor der vorgeschlagenen Regelung<br />
„Schluss der Versteigerung nach einer<br />
angemessenen Zeit“. Diesseiäußerst beschwerdeanfällig.<br />
Von den Befürwortern<br />
der Bietzeit wurde außerdem vorgebracht,<br />
dass die Bietzeit in der Praxis<br />
gut genutzt werden könne, um offene<br />
Fragen mit den Beteiligten zu klären.<br />
Auch sei es für den Bieter möglich, etwaige<br />
Mängel der Bietsicherheit vor<br />
Ende der Bietzeit zu bereinigen.<br />
Die Anhçrung im BMJ unter Vorsitz von Frau MD Marie Luise Graf-Schlicker.<br />
Einhellige Meinung war, dass das Verhältnis<br />
von Einzel- und Doppel<strong>aus</strong>gebot in<br />
der Praxis problematisch sei und insbesondere<br />
von Bietinteressenten nicht<br />
verstanden werde. Inwieweit hier jedoch<br />
eine Reform möglich sei, konnte nicht<br />
konkret und abschließend beantwortet<br />
werden. Eine Meinung war, die Möglichkeit<br />
des Einzel<strong>aus</strong>gebots in § 63 ZVG ersatzlos<br />
zu streichen. Problematisch sei vor<br />
allem das Einzel<strong>aus</strong>gebot bei einer Bebauung<br />
verschiedener Grundstücke mit einem<br />
einheitlichen Bauwerk. Seitens der<br />
Sachverständigen wurde gefordert, die<br />
Qualitätsanforderungen im ZVG festzuschreiben.<br />
Das Gutachten als Grundlage<br />
der Verkehrswertfestsetzung sei der zentrale<br />
Punkt im Versteigerungsverfahren.<br />
Es habe auf den Wert der Gebote erheblichen<br />
Einfluss und müsse deshalb von<br />
besonders qualifizierten Gutachtern erstellt<br />
werden. Entsprechende Forderungen<br />
kamen <strong>aus</strong> dem Kreis der Zwangsverwalter<br />
fürihrenBeruf.<br />
Kontrovers diskutiert wurde, ob dem<br />
Zwangsverwalter ähnlich dem InsolvenzverwaltereinegesonderteVeräußerungsbefugnis<br />
eingeräumt werden solle. Nach<br />
Meinung des Verbands der Zwangsverwalter<br />
sei es wünschenswert, über eine<br />
solche Veräußerungsbefugnis einen freihändigen<br />
Verkauf zu ermöglichen. Der<br />
Zwangsverwalter könne entsprechend<br />
dem Insolvenzverwalter Verhandlungen<br />
mit den abzulösenden Gläubigern und<br />
dem Vollstreckungsgericht führen und<br />
so im Endeffekt einen höheren Preis erzielen,<br />
was letztlich den Gläubigern und<br />
dem Schuldner zugutekomme. Der<br />
Zwangsverwalter sei aufgrund seiner Unparteilichkeit<br />
dazu besonders geeignet.<br />
Der Verband der Zwangsverwalter wies<br />
zudem darauf hin, dass in vielen Fällen<br />
eine Insolvenz nur deshalb beantragt<br />
wird, um einen freihändigen Verkauf<br />
durch den Insolvenzverwalter zu ermöglichen.<br />
Diese Möglichkeit<br />
solle im Rahmen eines<br />
Zwangsverwaltungsverfahrens<br />
ebenfalls gegeben<br />
werden.<br />
Für den Deutschen <strong>Notarverein</strong><br />
nahm Notar a. D.<br />
Dr. Hans Wolfsteiner teil.<br />
Er sprach sich füreingenerelles,<br />
umfassendes Akteneinsichtsrecht<br />
des Notars<br />
<strong>aus</strong>. Weiter solle daran gedacht<br />
werden, § 174a ZVG<br />
ersatzlos zu streichen.<br />
Ebenfalls erwähnte Wolfsteiner<br />
das BGH-Urteil vom 10.7.2008<br />
(DNotZ 2009, 43 ff.) und erläuterte, wie<br />
dieses zu einer erschwerten Vertragsabwicklung<br />
in der notariellen Praxis führe.<br />
Demnach wird derzeit bei der Frage<br />
nach der Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens<br />
nicht mehr auf den<br />
Zugang der Rücknahmeerklärung beim<br />
Gericht abgestellt, sondern (nach Wolfsteiners<br />
Meinung dogmatisch richtigerweise)<br />
auf den Aufhebungsbeschluss.<br />
Eine <strong>aus</strong>drückliche gesetzliche Regelung
notar 6/<strong>2013</strong> 213<br />
sei wünschenswert zur Frage, wann das<br />
Zwangsversteigerungsverfahren bei entsprechenden<br />
Rücknahmeerklärungen der<br />
Gläubiger beendet sei (Erlass des Beschlusses,<br />
Zustellung an alle Gläubiger,<br />
Rechtskraft des Beschlusses). Damit<br />
hänge auch die Frage zusammen, bis<br />
wann weitere Gläubiger dem Verfahren<br />
beitreten können. Eine Lösung sei, dass<br />
nach Rücknahme aller Anträge keine Beitritte<br />
zum Verfahren mehr erklärt werden<br />
können. Ebenfalls sei auf eine schnelle<br />
Abwicklung des Verfahrens in jedem Stadium<br />
zu achten.<br />
Die Anhörung war lediglich eine erste<br />
Bestandsaufnahme und eine grundsätzliche<br />
Abfrage nach Reformwünschen der<br />
beteiligten Verbände. Detaillierte ArbeitenaneinemReformpaketwerden–sofern<br />
politisch gewünscht – erst nach der<br />
Bundestagswahl im Herbst erfolgen. Man<br />
werde in jedem Fall zuerst eine Evaluierung<br />
bei den Vollstreckungsgerichten im<br />
Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen<br />
und Probleme in Auftrag geben.<br />
D. Elektronischer Rechtsverkehr<br />
in der Verwaltung<br />
Der Bundestag hat am 18.4.<strong>2013</strong> das<br />
E-Government-Gesetz beschlossen. Dieses<br />
soll eine erleichterte elektronische<br />
Kommunikation mit den Verwaltungsbehörden<br />
und eine durchgängige elektronische<br />
Vorgangsbearbeitung ermöglichen.<br />
Bis zuletzt war jedoch das Verfahren<br />
über De-Mail einer der großen Kritikpunkte.<br />
Auch der Deutsche <strong>Notarverein</strong> hat in<br />
seiner Stellungnahme zum elektronischen<br />
Rechtsverkehr mit den Gerichten<br />
vom 22.11.2012 (abrufbar auf der Homepage<br />
des DNotV unter www.dnotv.de/<br />
Dokumente/Stellungnahmen.html) unter<br />
anderem auf die fehlende Ende-zu-Ende-<br />
Verschlüsselung der De-Mail hingewiesen.<br />
Die Deutsche Post geht nunmehr –<br />
wie zu lesen war – auf EU-Ebene gegen die<br />
rechtlichen Grundlagen der De-Mail für<br />
eine gesicherte digitale Kommunikation<br />
vor. „Aus unserer Sicht verstößt das E-Government-Gesetz<br />
gegen geltendes EU-Recht“,<br />
sagt Harald Lemke, Bevollmächtigter für<br />
Internet und Digitale Gesellschaft der<br />
Deutschen Post. Das Gesetz protegiere die<br />
„staatlich gelenkte De-Mail“ und diskriminiere<br />
„mindestens gleichwertige Verfahren“<br />
wie den E-Postbrief der Deutschen<br />
Post. Auch auf diesen Punkt hatte der<br />
Deutsche <strong>Notarverein</strong> in vorgenannter<br />
Stellungnahme wie folgt hingewiesen:<br />
Die Privilegierung von De-Mail im Verfahrensrecht<br />
stellt vielmehr einen Fall gesetzlich<br />
geregelter Monopolbildung dar, vergleichbar<br />
etwa dem früheren Zündwarenmonopol. Hier<br />
wie dort führt es zu Monopolrenditen, wie die<br />
Preisgestaltung der ersten DE-Mail-Anbieter<br />
deutlich zeigt. Europarechtlich dürfte in der<br />
gesetzlichen Privilegierung eine verbotene<br />
staatliche Beihilfe im Sinne der Art. 107–109<br />
AEUV liegen. Denn es ist nicht ersichtlich,<br />
dass die Ausnahmetatbestände der Art. 107<br />
Abs.2und3AEUVerfüllt sind.<br />
bericht <strong>aus</strong> brüssel