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Bericht aus Berlin 6/2013 - Deutscher Notarverein

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Am Dienstag, den 23.4.<strong>2013</strong> fand im<br />

Bundesministerium der Justiz eine Anhörung<br />

zur Reformbedürftigkeit des ZVG<br />

statt. Sämtliche mit dem ZVG befassten<br />

Verbände hatten die Möglichkeit, <strong>aus</strong> ihnotar<br />

6/<strong>2013</strong> 211<br />

bericht <strong>aus</strong> berlin<br />

Von A wie Aufgabenübertragung bis Z wie<br />

ZVG-Anhörung<br />

A. Aufgabenübertragung auf<br />

Notare: Kleine Lçsung<br />

Am 18.4.<strong>2013</strong> hat der Bundestag das Gesetz<br />

zur Übertragung von Aufgaben auf<br />

Notare im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

in 2. und 3. Lesung beschlossen<br />

(BT-Drucks 17/1469 mit Änderungen des<br />

Rechts<strong>aus</strong>schusses BT-Drucks 17/13136).<br />

Notare sollen zur Entlastung der Justiz mit<br />

verschiedenen Aufgaben betraut werden.<br />

DiezweientscheidendenPunktesindzum<br />

einen eine Opt-In-Lçsung für Erbscheinsanträge<br />

(Art. 239 EGBGB-E): Durch die<br />

vorgesehene Öffnungskl<strong>aus</strong>el ist es der<br />

Entscheidung der Bundesländer überlassen,<br />

durch Landesgesetz die notarielle Beurkundung<br />

eines Erbscheinsantrags (entgegen<br />

der bisherigen Formfreiheit) nebst<br />

zwingender notarieller eidesstattlicher Versicherung<br />

anzuordnen. Zum anderen sieht<br />

der neu einzufügende § 133a GBO-E eine<br />

Opt-Out-Lçsung hinsichtlich der Gewährung<br />

der Grundbucheinsicht vor.<br />

Demnach dürfen Notare demjenigen Einsicht<br />

in das Grundbuch gewähren (auch<br />

durch Erteilung eines Grundbuch<strong>aus</strong>drucks),<br />

der ein berechtigtes Interesse im<br />

Sinne des § 12 GBO glaubhaft macht.<br />

Ergänzt wird diese bundeseinheitliche<br />

Regelung durch eine Öffnungskl<strong>aus</strong>el zugunsten<br />

der Länder, wonach die isolierte<br />

Grundbucheinsicht beim Notar nicht gestattet<br />

werden kann.<br />

Weiter wird § 21 BNotO ergänzt. Der Notar<br />

darf künftig auch Bescheinigungen über<br />

das Bestehen rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnisse<br />

erteilen. § 21 Abs. 3 BNotO<br />

soll künftig lauten:<br />

DieNotaresindfernerdafürzuständig, Bescheinigungen<br />

über eine durch Rechtsgeschäft<br />

begründete Vertretungsmacht <strong>aus</strong>zustellen.<br />

Der Notar darf die Bescheinigung nur <strong>aus</strong>stellen,<br />

wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme<br />

in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte<br />

Vollmachtsurkunde über die Begründung der<br />

Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung<br />

ist anzugeben, in welcher Form<br />

und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde<br />

dem Notar vorgelegen hat.<br />

Flankiert wird die Änderung in § 21<br />

BNotO durch den neuen § 34 GBO-E,<br />

nach dem das Bestehen einer Vollmacht<br />

durch eine notarielle Bescheinigung nach<br />

§ 21 BNotO im Grundbuchverfahren<br />

nachgewiesen werden kann.<br />

§ 797 Abs. 3 ZPO-E sieht vor, dass künftig<br />

bei notariellen Urkunden nicht mehr das<br />

Amtsgericht über die Erteilung einer weiteren<br />

vollstreckbaren Urkunde zu entscheiden<br />

hat, sondern der Notar selbst.<br />

Weiter soll § 23a GVG eine Änderung<br />

erfahren: Künftig sollen für Teilungssachen<br />

nach § 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG<br />

anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig<br />

sein (§§ 362 ff. FamFG). Weiter<br />

sind die Notare künftig zuständig für<br />

Zeugnisse nach §§ 36 und 37 GBO. Insoweit<br />

wird § 20 BNotO ergänzt. Der Bundesrat<br />

hat dem Gesetz am 7.6.<strong>2013</strong> zugestimmt.<br />

Es tritt am 1.9.<strong>2013</strong> in Kraft.<br />

Einstimmig abgelehnt hat der Bundestag<br />

dagegen die sogenannte „Große Lösung“<br />

des Gesetzentwurfs des Bundesrats, wonach<br />

die Aufgaben der Nachlassgerichte<br />

1. Instanz auf die Notare übertragen werden<br />

sollten. Die dafürnotwendigeGrundgesetzänderung<br />

(Art. 98a GG) war politisch<br />

nicht realisierbar.<br />

B. § 17 Abs. 2a BeurkG: Reaktion<br />

auf die Schrottimmobilien-Affäre<br />

und die sogenannten<br />

Mitternachtsnotare<br />

Der Bundesrat sah sich unter Federführung<br />

des Landes <strong>Berlin</strong> veranlasst, einen<br />

Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes<br />

im notariellen Beurkundungsverfahren<br />

einzubringen. Gegenstand<br />

des Gesetzentwurfs ist eine Verschärfung<br />

des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2<br />

BeurkG. Künftig soll demzufolge der beabsichtigte<br />

Text des Rechtsgeschäfts dem<br />

Verbraucher vom Urkundsnotar selbst<br />

bzw. von dessen Sozius zur Verfügung<br />

gestellt und im Falle eines Unterschreitens<br />

der Zwei-Wochen-Frist sollen die<br />

Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben<br />

werden. Die Verschärfung des § 17<br />

Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG wird disziplinarrechtlich<br />

flankiert von der Einführung<br />

eines weiteren Amtsenthebungsgrundes<br />

im Fall eines wiederholten groben Verstoßes<br />

gegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG.<br />

Der Rechts<strong>aus</strong>schuss, dem der Gesetzentwurf<br />

zur federführenden Beratung im Februar<br />

dieses Jahres überwiesen worden<br />

war, hat am 17.4.<strong>2013</strong> in seiner Beschlussempfehlung<br />

die Annahme des Gesetzentwurfs<br />

mit einer einzigen Änderung<br />

empfohlen. Als Änderung wurde<br />

vorgeschlagen, das Wort „kostenfrei“ zu<br />

streichen (BT-Drucks 17/13137). Am<br />

18.4.<strong>2013</strong> hat nunmehr der Bundestag<br />

in 2. und 3. Lesung die Änderung des<br />

§ 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG beschlossen;<br />

er lautet künftig wie folgt:<br />

… der Verbraucher <strong>aus</strong>reichend Gelegenheit erhält,<br />

sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung<br />

<strong>aus</strong>einanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen,<br />

die der Beurkundungspflicht nach<br />

§ 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher<br />

der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts<br />

vom beurkundenden Notar oder einem<br />

Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur<br />

gemeinsamen Berufs<strong>aus</strong>übung verbunden hat,<br />

zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall<br />

zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen.<br />

Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe<br />

hierfür in der Niederschrift angegeben werden.<br />

C. Anhçrung ZVG


212 notar 6/<strong>2013</strong><br />

bericht <strong>aus</strong> berlin<br />

rer Sicht in einem Kurzreferat den Reformbedarf<br />

des ZVG zu schildern. Mittlerweile<br />

wurde eine „ZVG-Reform-Kommission“<br />

unter der Leitung von Professor<br />

Ulrich Keller von der Hochschule fürWirtschaft<br />

und Recht in <strong>Berlin</strong> ins Leben gerufen.<br />

Beteiligte Verbände sind der DAV<br />

(ARGE Insolvenz und Zwangsverwaltung),<br />

der Bund <strong>Deutscher</strong> Rechtspfleger<br />

undderVerbandderRechtspfleger.<br />

Unter den Teilnehmern der Anhörung<br />

bestand Einigkeit darüber, die §§ 39, 40<br />

ZVG grundlegend zu reformieren und vor<br />

allem bundeseinheitlich <strong>aus</strong>zugestalten.<br />

Anzustreben sei eine für alle Länder verpflichtende<br />

Bekanntmachung der Terminbestimmung<br />

auf dem gemeinsamen<br />

Registerportal (www.zvg-online.de). Die<br />

Anheftung an die Gerichtstafel nach<br />

§ 40 ZVG sei nicht mehr zeitgemäß.<br />

Ebenfalls begrüßt wurde die Absicht einer<br />

besseren „Vermarktung“ des zu versteigernden<br />

Grundbesitzes. Hierzu sollte<br />

eine entsprechende Mitwirkungspflicht<br />

des Schuldners normiert werden. So soll<br />

der Schuldner verpflichtet sein, Angaben<br />

über den zu versteigernden Grundbesitz<br />

(Alter, bestehende Verträge etc.) zu machen.<br />

Weiter sollte er verpflichtet werden,<br />

dem Sachverständigen und auch<br />

Kaufinteressenten Zugang zum Objekt<br />

zu gewähren. Auch sei eine Verpflichtung<br />

zur persönlichen Anwesenheit im<br />

Versteigerungstermin denkbar. Aus Sicht<br />

der Zwangsverwalter wurde gefordert,<br />

die Befugnisse des Zwangsverwalters in<br />

Sachen Zugangsrecht zur Immobilie zu<br />

erweitern. Als großer Problembereich<br />

wurde das Urheberrecht an dem Gutachten<br />

des Sachverständigen <strong>aus</strong>gemacht.<br />

DieswerdeohneentsprechendeFreigabe<br />

des Gutachters im Internet öffentlich zur<br />

Verfügung gestellt. In die gleiche Richtung<br />

stößt das Datenschutzrecht. Hier<br />

wurde seitens der Sachverständigen darauf<br />

aufmerksam gemacht, dass Angaben<br />

über bestehende Mietverhältnisse,<br />

die Namen der Mieter, Mietzins etc.<br />

in ein Sachverständigengutachten aufgenommen<br />

werden. Auch diese Daten<br />

seiendannimInternetfreizugänglich<br />

und einsehbar.<br />

Eine intensive Diskussion brachte die<br />

Frage nach der Sinnhaftigkeit und der<br />

praktischen Relevanz der Wertgrenzen<br />

mit sich. Eine Meinung sprach sich für<br />

die generelle Abschaffung der Grenzen<br />

<strong>aus</strong>. Professor Dr. Schmidt-Räntsch,Richter<br />

am BGH, warnte vor einer ersatzlosen<br />

Streichung der Grenzen. Dies sei vor<br />

allem <strong>aus</strong> verfassungsrechtlichen Gründen<br />

(Stichwort „Verschleuderung des<br />

Grundbesitzes“) problematisch. Es könne<br />

laut Schmidt-Räntsch aber darüber nachgedacht<br />

werden, das Verfahren nach<br />

einem Meistgebot für eineZeitvondrei<br />

Monaten <strong>aus</strong>zusetzen und den Zuschlag<br />

solange aufzuschieben. In diesem Zeitraum<br />

hätten sowohl Schuldner als auch<br />

Gläubiger die Möglichkeit, auf dem<br />

freien Markt einen höheren Preis zu<br />

erzielen. Der Zuschlag sei bei entsprechendem<br />

Nachweis eines freihändigen<br />

Verkaufs vom Vollstreckungsgericht zu<br />

versagen.<br />

Kontrovers diskutiert wurde die Abschaffung<br />

der derzeit bestehenden Mindestbietzeit<br />

von 30 min (§ 73 ZVG). Denkbar<br />

sei, eine dreimalige Aufforderung zur Abgabe<br />

eines Gebots seitens des Rechtspflegers<br />

<strong>aus</strong>reichen zu lassen. Alternativ<br />

könne über eine weitere Herabsetzung<br />

der Bietzeit, zum Beispiel auf 15 min,<br />

nachgedacht werden. Schmidt-Räntsch<br />

warnte vor der vorgeschlagenen Regelung<br />

„Schluss der Versteigerung nach einer<br />

angemessenen Zeit“. Diesseiäußerst beschwerdeanfällig.<br />

Von den Befürwortern<br />

der Bietzeit wurde außerdem vorgebracht,<br />

dass die Bietzeit in der Praxis<br />

gut genutzt werden könne, um offene<br />

Fragen mit den Beteiligten zu klären.<br />

Auch sei es für den Bieter möglich, etwaige<br />

Mängel der Bietsicherheit vor<br />

Ende der Bietzeit zu bereinigen.<br />

Die Anhçrung im BMJ unter Vorsitz von Frau MD Marie Luise Graf-Schlicker.<br />

Einhellige Meinung war, dass das Verhältnis<br />

von Einzel- und Doppel<strong>aus</strong>gebot in<br />

der Praxis problematisch sei und insbesondere<br />

von Bietinteressenten nicht<br />

verstanden werde. Inwieweit hier jedoch<br />

eine Reform möglich sei, konnte nicht<br />

konkret und abschließend beantwortet<br />

werden. Eine Meinung war, die Möglichkeit<br />

des Einzel<strong>aus</strong>gebots in § 63 ZVG ersatzlos<br />

zu streichen. Problematisch sei vor<br />

allem das Einzel<strong>aus</strong>gebot bei einer Bebauung<br />

verschiedener Grundstücke mit einem<br />

einheitlichen Bauwerk. Seitens der<br />

Sachverständigen wurde gefordert, die<br />

Qualitätsanforderungen im ZVG festzuschreiben.<br />

Das Gutachten als Grundlage<br />

der Verkehrswertfestsetzung sei der zentrale<br />

Punkt im Versteigerungsverfahren.<br />

Es habe auf den Wert der Gebote erheblichen<br />

Einfluss und müsse deshalb von<br />

besonders qualifizierten Gutachtern erstellt<br />

werden. Entsprechende Forderungen<br />

kamen <strong>aus</strong> dem Kreis der Zwangsverwalter<br />

fürihrenBeruf.<br />

Kontrovers diskutiert wurde, ob dem<br />

Zwangsverwalter ähnlich dem InsolvenzverwaltereinegesonderteVeräußerungsbefugnis<br />

eingeräumt werden solle. Nach<br />

Meinung des Verbands der Zwangsverwalter<br />

sei es wünschenswert, über eine<br />

solche Veräußerungsbefugnis einen freihändigen<br />

Verkauf zu ermöglichen. Der<br />

Zwangsverwalter könne entsprechend<br />

dem Insolvenzverwalter Verhandlungen<br />

mit den abzulösenden Gläubigern und<br />

dem Vollstreckungsgericht führen und<br />

so im Endeffekt einen höheren Preis erzielen,<br />

was letztlich den Gläubigern und<br />

dem Schuldner zugutekomme. Der<br />

Zwangsverwalter sei aufgrund seiner Unparteilichkeit<br />

dazu besonders geeignet.<br />

Der Verband der Zwangsverwalter wies<br />

zudem darauf hin, dass in vielen Fällen<br />

eine Insolvenz nur deshalb beantragt<br />

wird, um einen freihändigen Verkauf<br />

durch den Insolvenzverwalter zu ermöglichen.<br />

Diese Möglichkeit<br />

solle im Rahmen eines<br />

Zwangsverwaltungsverfahrens<br />

ebenfalls gegeben<br />

werden.<br />

Für den Deutschen <strong>Notarverein</strong><br />

nahm Notar a. D.<br />

Dr. Hans Wolfsteiner teil.<br />

Er sprach sich füreingenerelles,<br />

umfassendes Akteneinsichtsrecht<br />

des Notars<br />

<strong>aus</strong>. Weiter solle daran gedacht<br />

werden, § 174a ZVG<br />

ersatzlos zu streichen.<br />

Ebenfalls erwähnte Wolfsteiner<br />

das BGH-Urteil vom 10.7.2008<br />

(DNotZ 2009, 43 ff.) und erläuterte, wie<br />

dieses zu einer erschwerten Vertragsabwicklung<br />

in der notariellen Praxis führe.<br />

Demnach wird derzeit bei der Frage<br />

nach der Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens<br />

nicht mehr auf den<br />

Zugang der Rücknahmeerklärung beim<br />

Gericht abgestellt, sondern (nach Wolfsteiners<br />

Meinung dogmatisch richtigerweise)<br />

auf den Aufhebungsbeschluss.<br />

Eine <strong>aus</strong>drückliche gesetzliche Regelung


notar 6/<strong>2013</strong> 213<br />

sei wünschenswert zur Frage, wann das<br />

Zwangsversteigerungsverfahren bei entsprechenden<br />

Rücknahmeerklärungen der<br />

Gläubiger beendet sei (Erlass des Beschlusses,<br />

Zustellung an alle Gläubiger,<br />

Rechtskraft des Beschlusses). Damit<br />

hänge auch die Frage zusammen, bis<br />

wann weitere Gläubiger dem Verfahren<br />

beitreten können. Eine Lösung sei, dass<br />

nach Rücknahme aller Anträge keine Beitritte<br />

zum Verfahren mehr erklärt werden<br />

können. Ebenfalls sei auf eine schnelle<br />

Abwicklung des Verfahrens in jedem Stadium<br />

zu achten.<br />

Die Anhörung war lediglich eine erste<br />

Bestandsaufnahme und eine grundsätzliche<br />

Abfrage nach Reformwünschen der<br />

beteiligten Verbände. Detaillierte ArbeitenaneinemReformpaketwerden–sofern<br />

politisch gewünscht – erst nach der<br />

Bundestagswahl im Herbst erfolgen. Man<br />

werde in jedem Fall zuerst eine Evaluierung<br />

bei den Vollstreckungsgerichten im<br />

Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen<br />

und Probleme in Auftrag geben.<br />

D. Elektronischer Rechtsverkehr<br />

in der Verwaltung<br />

Der Bundestag hat am 18.4.<strong>2013</strong> das<br />

E-Government-Gesetz beschlossen. Dieses<br />

soll eine erleichterte elektronische<br />

Kommunikation mit den Verwaltungsbehörden<br />

und eine durchgängige elektronische<br />

Vorgangsbearbeitung ermöglichen.<br />

Bis zuletzt war jedoch das Verfahren<br />

über De-Mail einer der großen Kritikpunkte.<br />

Auch der Deutsche <strong>Notarverein</strong> hat in<br />

seiner Stellungnahme zum elektronischen<br />

Rechtsverkehr mit den Gerichten<br />

vom 22.11.2012 (abrufbar auf der Homepage<br />

des DNotV unter www.dnotv.de/<br />

Dokumente/Stellungnahmen.html) unter<br />

anderem auf die fehlende Ende-zu-Ende-<br />

Verschlüsselung der De-Mail hingewiesen.<br />

Die Deutsche Post geht nunmehr –<br />

wie zu lesen war – auf EU-Ebene gegen die<br />

rechtlichen Grundlagen der De-Mail für<br />

eine gesicherte digitale Kommunikation<br />

vor. „Aus unserer Sicht verstößt das E-Government-Gesetz<br />

gegen geltendes EU-Recht“,<br />

sagt Harald Lemke, Bevollmächtigter für<br />

Internet und Digitale Gesellschaft der<br />

Deutschen Post. Das Gesetz protegiere die<br />

„staatlich gelenkte De-Mail“ und diskriminiere<br />

„mindestens gleichwertige Verfahren“<br />

wie den E-Postbrief der Deutschen<br />

Post. Auch auf diesen Punkt hatte der<br />

Deutsche <strong>Notarverein</strong> in vorgenannter<br />

Stellungnahme wie folgt hingewiesen:<br />

Die Privilegierung von De-Mail im Verfahrensrecht<br />

stellt vielmehr einen Fall gesetzlich<br />

geregelter Monopolbildung dar, vergleichbar<br />

etwa dem früheren Zündwarenmonopol. Hier<br />

wie dort führt es zu Monopolrenditen, wie die<br />

Preisgestaltung der ersten DE-Mail-Anbieter<br />

deutlich zeigt. Europarechtlich dürfte in der<br />

gesetzlichen Privilegierung eine verbotene<br />

staatliche Beihilfe im Sinne der Art. 107–109<br />

AEUV liegen. Denn es ist nicht ersichtlich,<br />

dass die Ausnahmetatbestände der Art. 107<br />

Abs.2und3AEUVerfüllt sind.<br />

bericht <strong>aus</strong> brüssel

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