Informationen von A-Z für Frauen in Vorarlberg
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Das Informationsservice <strong>von</strong> A-Z für <strong>Frauen</strong> ist e<strong>in</strong> übersichtliches<br />
Nachschlagewerk mit alphabetisch gereihten Stichwörtern,<br />
Kontaktadressen sowie umfangreichen Informations- und<br />
Serviceangeboten.<br />
Die Onl<strong>in</strong>e-Version des Informationsservice <strong>von</strong> A-Z –<br />
www.vorarlberg.at/frauen erleichtert Ihnen den optimalen Zugang<br />
zu laufend aktualisierten <strong>Informationen</strong>.<br />
zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
zum Impressum<br />
Das Projekt „Chancengleichheit <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern im Erwerbsleben“ wird gefördert <strong>von</strong>
Übersicht Stichwortliste<br />
Abfertigung<br />
Abfertigung alt<br />
Abfertigung neu<br />
Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag<br />
Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong>nen<br />
Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag<br />
Alterspension<br />
Altersteilzeit<br />
Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz<br />
Arbeiterkammer<br />
Arbeitnehmerveranlagung<br />
Arbeits<strong>in</strong>spektion<br />
Arbeitslosengeld<br />
Arbeitsmarktservice<br />
Arbeitsuche<br />
Arbeitszeit<br />
Arbeitszeit für Jugendliche<br />
Armutsgefährdung<br />
Aufenthalt <strong>in</strong>nerhalb der EU<br />
Ausbildung<br />
Ausgleichszulage<br />
Ausländerbeschäftigung<br />
Außergewöhnliche Belastungen<br />
Bedarfsorientierte<br />
M<strong>in</strong>destsicherung<br />
Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg<br />
BerufsInfoZentren<br />
Berufsreifeprüfung<br />
Berufswahl<br />
Betriebshilfe<br />
Bildungskarenz<br />
Bildungszuschuss<br />
Bruttolohn/Nettolohn<br />
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz<br />
Bürgschaft<br />
CEDAW<br />
Delogierung<br />
Dienstleistungsscheck<br />
Doppelstaatsbürgerschaft<br />
Eheschließung<br />
Ehrenamtliche Tätigkeit<br />
E<strong>in</strong>getragene Partnerschaft<br />
E<strong>in</strong>gliederungsbeihilfe<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />
E<strong>in</strong>kommensunterschiede<br />
Elternkarenz<br />
Elternteilzeit<br />
Emanzipation<br />
Empfängnisverhütung<br />
Erwerbstätigkeit<br />
Erwerbstätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der<br />
EU<br />
Erwerbsunfähigkeitspension<br />
Erziehungsberatung<br />
Essen auf Rädern<br />
EURES Bodensee<br />
Europäische Union<br />
Fahrtenbeihilfe für Lehrl<strong>in</strong>ge<br />
Familien- und<br />
Partnerberatungsstellen<br />
Familienbeihilfe<br />
Familienhärteausgleich<br />
Familienhospizkarenz<br />
Familienname<br />
Familienpass<br />
Familienzuschuss<br />
Family Po<strong>in</strong>t<br />
FEMAIL<br />
Fem<strong>in</strong>ismus<br />
First Love<br />
<strong>Frauen</strong>förderungsgesetz<br />
<strong>Frauen</strong>handel<br />
<strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e gegen<br />
Männergewalt<br />
<strong>Frauen</strong>museum<br />
<strong>Frauen</strong>netzwerk <strong>Vorarlberg</strong><br />
<strong>Frauen</strong>notWohnung<br />
<strong>Frauen</strong>referat des Landes<br />
<strong>Vorarlberg</strong><br />
<strong>Frauen</strong>reisen<br />
<strong>Frauen</strong>servicestelle der<br />
<strong>Frauen</strong>m<strong>in</strong>ister<strong>in</strong><br />
Freie DienstnehmerInnen<br />
Freiwillige Versicherungen<br />
Geburtenentwicklung<br />
Geburtsvorbereitung<br />
Gebührenbefreiungen<br />
Gehaltsverhandlungen<br />
Gender<br />
Gender Budget<strong>in</strong>g<br />
Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g<br />
Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte<br />
Geschlechtsidentität<br />
Gewalt gegen <strong>Frauen</strong><br />
Gewalt gegen K<strong>in</strong>der<br />
Gewaltberatung<br />
Gewaltschutzgesetz<br />
Gewaltschutzstelle<br />
Gewerkschaft<br />
Girls’ Day<br />
Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong><br />
und Männern<br />
Gleichbehandlungsgesetz für<br />
die Privatwirtschaft<br />
Gleichberechtigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong><br />
und Männern<br />
Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und<br />
Männern<br />
Gleitzeit<br />
Grenzgänger<strong>in</strong>nen<br />
Hauptschulabschluss<br />
Hauskrankenpflege<br />
Heiratsalter<br />
Hospizbewegung<br />
Höchstbeitragsgrundlage<br />
Internationaler <strong>Frauen</strong>tag<br />
Invaliditäts- oder<br />
Berufsunfähigkeitspension<br />
Justiz-Ombudsstellen
Karenzmanagement<br />
K<strong>in</strong>der- und Jugendanwaltschaft<br />
K<strong>in</strong>derabsetzbetrag<br />
K<strong>in</strong>derbeistand<br />
K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld<br />
K<strong>in</strong>derfreibetrag<br />
K<strong>in</strong>desunterhalt<br />
Kollektivvertrag<br />
Krankenversicherung<br />
Kredithaftung<br />
Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />
Lehre & Matura<br />
Lehrl<strong>in</strong>gsfreifahrt<br />
Leiharbeit<br />
Lesben<br />
Lohnsteuer<br />
Machismo<br />
Mädchenzentrum Amazone<br />
Mediation<br />
Mehrfachversicherung<br />
Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag<br />
Mentor<strong>in</strong>g<br />
Mietz<strong>in</strong>sbeihilfe<br />
Migrant<strong>in</strong>nen<br />
M<strong>in</strong>destsicherung<br />
Mitversicherung <strong>von</strong> Angehörigen<br />
Mobb<strong>in</strong>g<br />
Mobile Hilfsdienste<br />
Mobile K<strong>in</strong>derkrankenpflege<br />
Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass<br />
Mutterschafts-Vaterschaftsaustritt<br />
Mutterschutzbestimmungen<br />
Nachkauf <strong>von</strong> Schul- und<br />
Studienzeiten<br />
Negativsteuer<br />
Neue Selbstständige<br />
Notstandshilfe<br />
Obsorgeregelgung<br />
Patriarchat<br />
Pension<br />
Pensionssplitt<strong>in</strong>g<br />
Pensionsversicherung<br />
Pflegefreistellung<br />
Pflegegeld<br />
Pflegende Angehörige<br />
Pflichtversicherung<br />
Privatkonkurs<br />
Prozessbegleitung<br />
Quotenregelung<br />
Rechtsauskünfte<br />
Rezeptgebühren<br />
Scheidung<br />
Scheidungsvergleich<br />
„Schönheits“-Operationen<br />
Schulbuchaktion<br />
Schulden<br />
Schulfahrtbeihilfe<br />
Schulservicestelle<br />
Schulstartgeld<br />
Schülerfreifahrt<br />
Schwangerschaft<br />
Schwangerschaftsabbruch<br />
Schwangerschaftskonflikte<br />
Selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
Selbstversicherung<br />
Selbstverteidigung<br />
Servicecenter <strong>in</strong> Gerichtsgebäuden<br />
Sexismus<br />
Sexualpädagogik<br />
Sexuelle Belästigung<br />
Sonderausgaben<br />
Sprachliche Gleichbehandlung<br />
Staatsbürgerschaft<br />
Stalk<strong>in</strong>g<br />
Sterilisation<br />
Steuerabsetzbeträge für Familien<br />
Studienberechtigungsprüfung<br />
4-Stunden- bis 24-Stunden<br />
Betreuung<br />
Tagesmütter<br />
Teilzeitarbeit<br />
Telearbeit<br />
Töchtertag<br />
Umsatzsteuer<br />
Unselbstständige Erwerbstätigkeit<br />
Unterhalt <strong>in</strong> aufrechter Ehe<br />
Unterhalt nach e<strong>in</strong>er Scheidung<br />
Unterhaltsabsetzbetrag<br />
Unterhaltsvorschuss<br />
Unternehmensgründung<br />
Überstunden<br />
Vaterschaft<br />
Väter-Frühkarenz<br />
Väterkarenz<br />
Verfahrenshilfe<br />
Waisenpension<br />
Wechseljahre<br />
Wegweisung und<br />
Betretungsverbot<br />
Weihnachts- und Urlaubsgeld<br />
Weiterbildungsgeld<br />
Weiterversicherung<br />
Werbungskosten<br />
Werkvertrag<br />
Wirtschaftskammer<br />
Witwenpension<br />
Wochengeld<br />
Wohnbeihilfe<br />
Wohnen für Mutter und K<strong>in</strong>d<br />
Wohnungszuschuss<br />
Zwangsheirat<br />
Zweiter Bildungsweg<br />
07.05.2013 Seite 3 <strong>von</strong> 452
Abfertigung<br />
→ Abfertigung alt, Abfertigung neu, Elternteilzeit<br />
Abfertigung ist e<strong>in</strong> außerordentliches Entgelt, das bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
gebührt. Dabei ist zwischen der Abfertigung alt (für Arbeitsverhältnisse, die vor Jahresbeg<strong>in</strong>n<br />
2003 begonnen haben) und der Abfertigung neu (für Arbeitsverhältnisse, die ab Jahresbeg<strong>in</strong>n<br />
2003 begonnen haben) zu unterscheiden.<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 4 <strong>von</strong> 452
Abfertigung alt<br />
→ Abfertigung neu, Elternteilzeit<br />
Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gelten die Regelungen<br />
der Abfertigung alt. Diesen Regelungen zufolge muss e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis m<strong>in</strong>destens drei<br />
Jahre gedauert haben und auf „anspruchswahrende“ Art beendet worden se<strong>in</strong>, damit e<strong>in</strong><br />
Anspruch auf Abfertigung entsteht.<br />
Als „anspruchswahrend“ gelten folgende Arten der Beendigung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses:<br />
• Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeber<strong>in</strong><br />
• Ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung<br />
• Berechtigter vorzeitiger Austritt der Arbeitnehmer<strong>in</strong>/des Arbeitnehmers<br />
• E<strong>in</strong>vernehmliche Auflösung<br />
• Tod der Arbeitnehmer<strong>in</strong>/des Arbeitnehmers (In diesem Fall haben die gesetzlichen Erben,<br />
zu deren Unterhalt die oder der Verstorbene verpflichtet war, Anspruch auf die Hälfte der<br />
sonst zustehenden Abfertigung.)<br />
• Ablauf e<strong>in</strong>es befristeten Arbeitsverhältnisses<br />
Betrifft: Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt<br />
Erklären ArbeitnehmerInnen spätestens drei Monate vor Ende der Elternkarenz (nach dem<br />
Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz) ihren vorzeitigen Austritt aus dem<br />
Arbeitsverhältnis, gebührt ihnen die Hälfte der sonst zustehenden Abfertigung, höchstens<br />
jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, sofern das Arbeitsverhältnis - ohne Zeiten<br />
e<strong>in</strong>er Elternkarenz – m<strong>in</strong>destens fünf Jahre gedauert hat.<br />
Ke<strong>in</strong> Anspruch auf Abfertigung besteht <strong>in</strong> folgenden Fällen:<br />
• Kündigung durch die Arbeitnehmer<strong>in</strong>/den Arbeitnehmer (Ausnahmen:<br />
- Selbstkündigung während der Inanspruchnahme <strong>von</strong> Elternteilzeit<br />
- Selbstkündigung bei Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters oder wegen<br />
Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer,<br />
wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen m<strong>in</strong>destens zehn Jahre gedauert hat)<br />
• Austritt ohne wichtigen Grund<br />
• Verschulden der Arbeitnehmer<strong>in</strong>/des Arbeitnehmers an der Entlassung<br />
07.05.2013 Seite 5 <strong>von</strong> 452
Betrifft: Selbstkündigung während e<strong>in</strong>er Elternteilzeit<br />
Bei Selbstkündigung <strong>von</strong> ArbeitnehmerInnen während e<strong>in</strong>er Elternteilzeit (nach dem<br />
Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz) gebührt die Hälfte der sonst zustehenden<br />
Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts. Bei der Berechnung<br />
des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts ist vom Durchschnitt der <strong>in</strong><br />
den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung e<strong>in</strong>er Elternkarenz<br />
auszugehen.<br />
Höhe der Abfertigung alt<br />
Die Höhe der Abfertigung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach dem<br />
für den letzten Monat der Beschäftigung gebührenden Entgelt.<br />
• Nach 3 Dienstjahren: zwei Monatsentgelte<br />
• Nach 5 Dienstjahren: drei Monatsentgelte<br />
• Nach 10 Dienstjahren: vier Monatsentgelte<br />
• Nach 15 Dienstjahren: neun Monatsentgelte<br />
• Nach 25 Dienstjahren: e<strong>in</strong> Jahresgehalt<br />
!!! Für Bauarbeiter<strong>in</strong>nen bestehen Sonderregelungen.<br />
Wechsel vom alten <strong>in</strong>s neue Abfertigungssystem<br />
Für ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen<br />
wurden, gilt zwar weiterh<strong>in</strong> das alte Abfertigungssystem. Es gibt für sie jedoch die<br />
Möglichkeit, <strong>in</strong>s neue System zu wechseln. E<strong>in</strong> solcher Wechsel bedarf der schriftlichen<br />
Vere<strong>in</strong>barung mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeber<strong>in</strong>.<br />
Für den Übertritt <strong>in</strong>s neue Abfertigungsrecht gibt es zwei Möglichkeiten:<br />
• E<strong>in</strong>frieren des bisherigen Abfertigungsanspruches plus Anspruch auf Abfertigung nach<br />
dem neuen Abfertigungsrecht ab dem Übertrittsstichtag (= Teilübertritt)<br />
• Übertragung der bisher erworbenen Ansprüche an die Mitarbeitervorsorgekasse, an die<br />
nach dem Stichtag Beiträge e<strong>in</strong>bezahlt werden (= Vollübertritt).<br />
!!! Nützen Sie die Möglichkeiten, sich vor e<strong>in</strong>em Übertritt <strong>in</strong>s neue Abfertigungssystem<br />
beraten zu lassen.<br />
07.05.2013 Seite 6 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Bei Fragen zum Thema Abfertigung wenden Sie sich an den Betriebsrat, an die<br />
Arbeiterkammer oder an die Gewerkschaft. Telefonnummern, Post- und E-Mail-Adressen<br />
f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Broschüre „Abfertigung neu und alt“, herausgegeben <strong>von</strong> der Kammer für Arbeiter und<br />
Angestellte für Wien.<br />
Bestellung bzw. Download: www.arbeiterkammer.at (>Broschüren >Arbeit&Recht)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 7 <strong>von</strong> 452
Abfertigung neu<br />
→ Abfertigung, Abfertigung alt, Bildungskarenz, Familienhospizkarenz, Freie<br />
DienstnehmerInnen, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld, Neue Selbstständige<br />
Für ArbeitnehmerInnen, die ab Jahresbeg<strong>in</strong>n 2003 e<strong>in</strong> neues Dienstverhältnis e<strong>in</strong>gegangen<br />
s<strong>in</strong>d, gelten bezüglich Abfertigung neue gesetzliche Regelungen. Seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2008 s<strong>in</strong>d<br />
auch freie DienstnehmerInnen <strong>in</strong> die „Abfertigung neu“ e<strong>in</strong>bezogen. Für selbstständig<br />
Erwerbstätige (Gewerbetreibende, Gesellschafter und Neue Selbstständige), die <strong>in</strong> der<br />
gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert s<strong>in</strong>d, existiert seit 2008 ebenfalls e<strong>in</strong>e<br />
der „Abfertigung neu“ vergleichbare Leistung - die verpflichtende Selbstständigenvorsorge.<br />
Angehörigen freier Berufe wie ÄrztInnen, ApothekerInnen und WirtschaftstreuhänderInnen<br />
sowie Land- und ForstwirtInnen steht es frei, für die Selbstständigenvorsorge zu optieren.<br />
Die wesentlichen Neuerungen:<br />
• Anspruch auf Abfertigung besteht bereits ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses.<br />
• Der Abfertigungsanspruch lässt sich – im Falle e<strong>in</strong>es Wechsels des Arbeitsplatzes - <strong>in</strong> den<br />
nächsten Betrieb mitnehmen.<br />
• Auch Lehrl<strong>in</strong>ge haben Anspruch auf Abfertigung.<br />
• Der Abfertigungsanspruch geht bei Selbstkündigung nicht verloren.<br />
Auch folgende Zeiten werden bei den Abfertigungsansprüchen berücksichtigt:<br />
• Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst<br />
• Mutterschutz und Krankenstand<br />
• Bezug <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld<br />
• Familienhospizkarenz<br />
• Bildungskarenz<br />
Abfertigungskassen<br />
Ab dem zweiten Monat e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses s<strong>in</strong>d ArbeitgeberInnen nun verpflichtet, für<br />
ArbeitnehmerInnen sowie freie DienstnehmerInnen monatlich 1,53 Prozent des jeweiligen<br />
Bruttoentgelts zusammen mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zu zahlen.<br />
Diese prüft den Beitrag und leitet ihn an Abfertigungskassen (= Betriebliche Vorsorgekassen)<br />
weiter. Auch Selbstständige bezahlen 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Vorsorgekasse e<strong>in</strong>.<br />
07.05.2013 Seite 8 <strong>von</strong> 452
Höhe der Abfertigung<br />
Die Höhe der „Abfertigung neu“ hängt da<strong>von</strong> ab, wie viel Z<strong>in</strong>sen die Veranlagung der<br />
Beiträge e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt. Gesetzlich garantiert ist jedenfalls die Summe der e<strong>in</strong>gezahlten Beiträge.<br />
Verr<strong>in</strong>gert wird der Abfertigungsanspruch durch die entstehenden Verwaltungskosten, die<br />
zwischen e<strong>in</strong>em und dreie<strong>in</strong>halb Prozent der Beiträge ausmachen dürfen.<br />
Auszahlung<br />
E<strong>in</strong> Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nach drei Jahren E<strong>in</strong>zahlung bei<br />
- Arbeitgeberkündigung<br />
- unverschuldeter Entlassung<br />
- berechtigtem Austritt<br />
- e<strong>in</strong>vernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
- Zeitablauf (= Ablauf e<strong>in</strong>es befristeten Arbeitsverhältnisses)<br />
- Austritt aufgrund <strong>von</strong> Mutterschaft/Vaterschaft<br />
Bei Selbstkündigung besteht ke<strong>in</strong> Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Die<br />
Abfertigung geht aber nicht verloren, sie verbleibt <strong>in</strong> der Betrieblichen Vorsorgekasse.<br />
Selbstständige haben Anspruch auf Auszahlung ebenfalls nach drei E<strong>in</strong>zahlungsjahren und<br />
- nach zwei Jahren des Ruhens der Gewerbeausübung oder<br />
- zwei Jahre nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit oder<br />
- bei Pensionsantritt (unabhängig <strong>von</strong> der Zahl der E<strong>in</strong>zahlungsjahre).<br />
Im Falle des Anspruchs auf Auszahlung ist es möglich, <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> sechs Monaten nach<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen verschiedenen Varianten zu wählen. Zur Wahl<br />
stehen<br />
- Auszahlung der Abfertigung<br />
- Weiterveranlagung <strong>in</strong> der bisherigen Abfertigungskasse<br />
- Übertragung <strong>in</strong> die Abfertigungskasse des neuen Arbeitgebers/der neuen Arbeitgeber<strong>in</strong><br />
- Überweisung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Zusatzpensionsversicherung<br />
- Erwerb <strong>von</strong> Anteilen an Pensions<strong>in</strong>vestmentfonds<br />
- Übertragung <strong>in</strong> die bestehende Pensionskasse der Arbeitnehmer<strong>in</strong>/des Arbeitnehmers<br />
Auch im Falle der Pensionierung kann zwischen Auszahlung der Abfertigung und ihrer<br />
Übertragung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Rentenversicherung etc. gewählt werden. Allerd<strong>in</strong>gs ist bei<br />
07.05.2013 Seite 9 <strong>von</strong> 452
Pensionierung <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> drei Monaten e<strong>in</strong>e Wahl zu treffen, andernfalls wird die<br />
Abfertigung ausbezahlt. Bei Auszahlung ist die Abfertigung neu (so wie die Abfertigung alt)<br />
mit sechs Prozent zu besteuern; erfolgt e<strong>in</strong>e Rentenzahlung ist diese steuerfrei (gilt ab 2006).<br />
Bei Selbstständigen führen die Beitragszahlungen im Falle der E<strong>in</strong>stellung der selbstständigen<br />
Tätigkeit oder bei Pensionsantritt zu e<strong>in</strong>er mit der „Abfertigung neu“ vergleichbaren Leistung.<br />
!!! Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt nicht automatisch. Sie ist bei der Betrieblichen<br />
Vorsorgekasse geltend zu machen. Zwei Monate danach hat die Auszahlung zu erfolgen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Bei Fragen zum Thema Abfertigung wenden Sie sich an den Betriebsrat, an die<br />
Arbeiterkammer oder an die Gewerkschaft. Telefonnummern, Post- und E-Mail-Adressen<br />
f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit.<br />
Selbstständig Erwerbstätige können sich <strong>in</strong> der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen<br />
Wirtschaft, Landesstelle <strong>Vorarlberg</strong>, <strong>in</strong>formieren:<br />
Telefon: 050808-2029 oder E-Mail: vs.vbg@svagw.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• <strong>Informationen</strong> über die neuen Abfertigungsregelungen: www.arbeiterkammer.at<br />
(Suchbegriff: Abfertigung). Auf der Website der Arbeiterkammer f<strong>in</strong>den Sie auch e<strong>in</strong>en<br />
Abfertigungsrechner: http://abfertigungsrechner.kcom.at/.<br />
• Broschüre „Abfertigung neu und alt. Was Ihnen bei Kündigung, Jobwechsel,<br />
Pensionsantritt zusteht“, herausgegeben <strong>von</strong> der Kammer für Arbeiter und Angestellte für<br />
Wien.<br />
Bestellung bzw. Download: www.arbeiterkammer.at (>Broschüren >Arbeit&Recht)<br />
• Die speziellen Regelungen für selbstständig Erwerbstätige s<strong>in</strong>d auf folgenden Websites<br />
nachzulesen:<br />
http://esv-sva.sozvers.at<br />
www.wko.at (Suchbegriff: Selbstständigenvorsorge)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 10 <strong>von</strong> 452
Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag<br />
→ Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag, Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong>nen, Arbeitnehmerveranlagung,<br />
Familienbeihilfe<br />
Der Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag ist e<strong>in</strong> Steuerabsetzbetrag.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Als Alle<strong>in</strong>erziehende gelten Steuerpflichtige, die<br />
- m<strong>in</strong>destens für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe beziehen<br />
- weniger als sechs Monate im Kalenderjahr <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ehe, e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaft<br />
oder Lebensgeme<strong>in</strong>schaft leben.<br />
Höhe des Absetzbetrages (jährlich)<br />
• € 494,- bei e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d<br />
• € 669,- bei zwei K<strong>in</strong>dern<br />
• zusätzlich € 220,- für jedes weitere K<strong>in</strong>d<br />
Antragstellung<br />
Während des Kalenderjahres ist der Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag beim Arbeitgeber/bei der<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> geltend zu machen (Formular E30).<br />
Alle<strong>in</strong>erziehende ohne Erwerbse<strong>in</strong>kommen (z.B. BezieherInnen <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld)<br />
beantragen den Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag beim Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt (Formular E5).<br />
Formulare s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> jedem F<strong>in</strong>anzamt erhältlich; aber auch aus dem Internet herunterzuladen:<br />
http://www.bmf.gv.at (>Formulare >Formular >Datenbank).<br />
!!! Der Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag kann jedoch auch im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> im Rahmen der<br />
Arbeitnehmerveranlagung bzw. der E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Ist<br />
die zu zahlende Lohnsteuer so niedrig, dass sich der Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag nicht<br />
auswirkt, kommt es im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zu e<strong>in</strong>er Barauszahlung<br />
(Negativsteuer) bis maximal € 494,- jährlich.<br />
07.05.2013 Seite 11 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>in</strong> Ihrem F<strong>in</strong>anzamt.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
http://www.help.gv.at<br />
(Suchbegriff: Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 12 <strong>von</strong> 452
Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong>nen<br />
→ Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag, Außergewöhnliche Belastungen, Arbeitnehmerveranlagung,<br />
Familien- und Partnerberatungsstellen, Familienbeihilfe, Familienhärteausgleich,<br />
K<strong>in</strong>desunterhalt, K<strong>in</strong>derbetreuung, K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld,<br />
Obsorgeregelungen, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Vaterschaft, Waisenpension,<br />
Witwenpension, Wohnbeihilfe<br />
Knapp 12 Prozent der Familien <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> s<strong>in</strong>d Familien mit nur e<strong>in</strong>em Elternteil. Die<br />
überwiegende Mehrheit der Alle<strong>in</strong>erziehenden - nämlich 85 Prozent - s<strong>in</strong>d <strong>Frauen</strong>. Von den<br />
Alle<strong>in</strong>erziehenden mit K<strong>in</strong>dern unter 15 Jahren s<strong>in</strong>d sogar 94 Prozent <strong>Frauen</strong>.<br />
Etwa die Hälfte der Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> ist geschieden, 39 Prozent der<br />
Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d ledig, die restlichen s<strong>in</strong>d verwitwet bzw. verheiratet, leben aber<br />
getrennt vom Partner.<br />
Alle<strong>in</strong>erziehende s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e homogene Gruppe. Sie unterscheiden sich nicht nur nach dem<br />
Familienstand, sondern auch nach dem Alter und der f<strong>in</strong>anziellen Lage. Manche<br />
Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d f<strong>in</strong>anziell gut abgesichert, überdurchschnittlich viele aber s<strong>in</strong>d<br />
armutsgefährdet. Das liegt nicht zuletzt daran, dass Alle<strong>in</strong>erziehende häufig gezwungen s<strong>in</strong>d,<br />
berufliche Tätigkeiten auszuüben, die unter ihrem Qualifikationsniveau liegen, weil sie, was<br />
Arbeitszeit und Arbeitsort betrifft, wenig flexibel s<strong>in</strong>d, vor allem wenn es an<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtungen mangelt.<br />
Die Alle<strong>in</strong>verantwortung für e<strong>in</strong>e Familie zu tragen, kann unter Umständen auch sehr<br />
belastend se<strong>in</strong>. Um e<strong>in</strong>e Überforderung zu vermeiden, ist es daher für Alle<strong>in</strong>erziehende<br />
besonders wichtig, sich unterstützen und beraten zu lassen und soziale Kontakte zu anderen –<br />
alle<strong>in</strong>stehenden – Müttern und Vätern zu pflegen.<br />
!!! Beim Bezug <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld gibt es – unter bestimmten Umständen – spezielle<br />
Regelungen für Alle<strong>in</strong>erziehende (siehe im Stichwort K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld die Abschnitte<br />
„Beihilfe zum pauschalierten K<strong>in</strong>dergeld“ und „Verlängerung der Bezugsdauer“).<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Anlaufstellen für Alle<strong>in</strong>erziehende <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> s<strong>in</strong>d das <strong>Frauen</strong>Informationszentrum<br />
FEMAIL, das Ehe- und Familienzentrum der Katholischen Kirche sowie die Beratungsstellen<br />
des Instituts für Sozialdienste (IfS). Diese Stellen beraten (auch rechtlich und <strong>in</strong><br />
07.05.2013 Seite 13 <strong>von</strong> 452
Erziehungsfragen) und wissen, was es <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> an Vorträgen und Sem<strong>in</strong>aren,<br />
Gesprächsrunden und Treffpunkten für Alle<strong>in</strong>erziehende gibt, und wo es möglich ist, Ferien<br />
zu machen. Gigagampfa-Gruppen bieten K<strong>in</strong>dern nach der Trennung/Scheidung der Eltern<br />
oder dem Tod e<strong>in</strong>es Elternteils e<strong>in</strong>en Ort, wo sie ihre Erfahrungen verarbeiten und ihre<br />
Gefühle ausdrücken können.<br />
Die Adressen und Telefonnummern der genannten E<strong>in</strong>richtungen f<strong>in</strong>den Sie im<br />
Adressenverzeichnis, <strong>in</strong> den Themenbereichen <strong>Frauen</strong>- und Familienberatungsstellen,<br />
<strong>Frauen</strong>treffpunkte sowie K<strong>in</strong>der.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Die Broschüre „Leitfaden für Alle<strong>in</strong>erziehende“, herausgegeben vom <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
<strong>Frauen</strong>referat, dem ÖGB und der AK <strong>Vorarlberg</strong> kann telefonisch bestellt werden:<br />
05574/511-24112 oder 24136 oder per E-Mail: frauen@vorarlberg.at<br />
• www.alle<strong>in</strong>erziehende.org, die Website der Österreichischen Plattform für<br />
Alle<strong>in</strong>erziehende, enthält unter anderem e<strong>in</strong>schlägige <strong>Informationen</strong> betreffend<br />
Arbeitsrecht, Weiterbildung und Förderungen sowie Urlaubsangebote.<br />
• www.alle<strong>in</strong>erziehend.at, die Website des L<strong>in</strong>zer Vere<strong>in</strong>s für Alle<strong>in</strong>erziehende, bietet die<br />
Möglichkeit der Onl<strong>in</strong>e-Beratung.<br />
• www.alle<strong>in</strong>erziehen.at, e<strong>in</strong>e Website der <strong>Frauen</strong>abteilung der Stadt Wien, <strong>in</strong>formiert<br />
umfassend über Themen, die für Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong>nen <strong>von</strong> Interesse s<strong>in</strong>d.<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 14 <strong>von</strong> 452
Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag<br />
→ Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag, Arbeitnehmerveranlagung, Familienbeihilfe<br />
Der Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag ist e<strong>in</strong> Steuerabsetzbetrag.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Anspruch auf den Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag hat, wer mehr als sechs Monate im<br />
Kalenderjahr<br />
• mit e<strong>in</strong>em Partner/e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ehe, e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaft oder<br />
e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zusammenlebt und<br />
• für m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d Familienbeihilfe bezieht.<br />
Das E<strong>in</strong>kommen des Partners/der Partner<strong>in</strong> darf € 6.000,- pro Kalenderjahr nicht<br />
überschreiten. Zu den E<strong>in</strong>künften zählen auch Wochengeld und E<strong>in</strong>künfte aus<br />
Kapitalvermögen.<br />
!!! Der Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag steht nur e<strong>in</strong>er Person <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ehe, Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />
oder e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaft zu. Erfüllen beide PartnerInnen die<br />
Anspruchsvoraussetzungen, steht der Absetzbetrag jener Person zu, deren E<strong>in</strong>kommen höher<br />
ist. S<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>kommen gleich hoch oder haben beide ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>künfte, steht der<br />
Absetzbetrag der Frau zu, ausgenommen der Mann führt überwiegend den Haushalt.<br />
Höhe des Absetzbetrages (jährlich)<br />
• € 494,- bei e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d<br />
• € 669,- bei zwei K<strong>in</strong>dern<br />
• € 220,- für jedes weitere K<strong>in</strong>d, für das Familienbeihilfe bezogen wird<br />
Antragstellung<br />
Während des Kalenderjahres ist der Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag beim Arbeitgeber/bei der<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> geltend zu machen (Formular E30). In diesem Fall wird er bei den monatlichen<br />
Auszahlungen berücksichtigt. Wird über das gesamte Jahr e<strong>in</strong> steuerfreies E<strong>in</strong>kommen<br />
bezogen, ist (sofern für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wurde)<br />
der Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag beim F<strong>in</strong>anzamt geltend zu machen.<br />
07.05.2013 Seite 15 <strong>von</strong> 452
Formulare s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> jedem F<strong>in</strong>anzamt erhältlich; Formulare s<strong>in</strong>d aber auch aus dem Internet<br />
herunterzuladen:<br />
http://www.bmf.gv.at (>Formulare >Steuern/Beihilfen) oder http://www.help.gv.at<br />
!!! Der Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag kann auch im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> im Rahmen der<br />
Arbeitnehmerveranlagung bzw. der E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Ist<br />
die zu zahlende Lohnsteuer so niedrig, dass sich der Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag nicht<br />
auswirkt, kommt es im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zu e<strong>in</strong>er Barauszahlung<br />
(Negativsteuer) bis maximal € 494,- jährlich, unter der Voraussetzung, dass für m<strong>in</strong>destens<br />
e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wird.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>in</strong> Ihrem F<strong>in</strong>anzamt.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 16 <strong>von</strong> 452
Alterspension<br />
→ Altersteilzeit, Ausgleichszulage, Freiwillige Versicherung, Pflichtversicherung,<br />
Pensionssplitt<strong>in</strong>g, Waisenpension, Witwenpension<br />
Die Alterspension soll e<strong>in</strong> Ersatz für das durch die Pensionierung weggefallene<br />
beitragspflichtige Erwerbse<strong>in</strong>kommen se<strong>in</strong>. Die Pensionshöhe soll es dem oder der<br />
Versicherten ermöglichen, den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten.<br />
Neue gesetzliche Bestimmungen<br />
Mit 1. Jänner 2005 s<strong>in</strong>d umfangreiche Änderungen des Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Sozialversicherungsgesetzes („Pensionsharmonisierung“) <strong>in</strong> Kraft getreten. Das neue<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Pensionsgesetz (APG) unterscheidet beispielsweise nicht mehr zwischen<br />
Beitragszeiten (Zeiten e<strong>in</strong>er beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit) und Ersatzzeiten (Zeiten, für<br />
die ke<strong>in</strong>e Beiträge bezahlt wurden, die sich dennoch positiv auf die Pension auswirken). Nach<br />
dem APG gelten alle ab 1. Jänner 2005 <strong>in</strong> der Pensionsversicherung erworbenen<br />
Versicherungszeiten als Beitragszeiten.<br />
Geburtsjahrgänge vor 1955<br />
Für alle Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren s<strong>in</strong>d, gilt weiterh<strong>in</strong> das Recht zum 31.<br />
Dezember 2004 (ASVG).<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
Gesetzliches Pensionsantrittsalter:<br />
• 60 Jahre für <strong>Frauen</strong><br />
• 65 Jahre für Männer<br />
M<strong>in</strong>destversicherungsdauer:<br />
• 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) <strong>in</strong>nerhalb der letzten 360<br />
Kalendermonate (30 Jahre) oder<br />
• 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen<br />
Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder<br />
• 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag, wobei Ersatzmonate<br />
erst seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 1956 zählen.<br />
07.05.2013 Seite 17 <strong>von</strong> 452
Geburtsjahrgänge ab 1955<br />
Für alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren s<strong>in</strong>d, gelten die Bestimmungen<br />
des Allgeme<strong>in</strong>en Pensionsgesetzes (APG). Innerhalb dieser Personengruppe wird<br />
unterschieden zwischen<br />
• Personen, die ab 1. Jänner 2005 erstmals <strong>in</strong> der Pensionsversicherung pflichtversichert<br />
s<strong>in</strong>d. Für sie gelten die Bestimmungen des APG voll.<br />
• Personen, die sowohl vor als auch ab dem 1. Jänner 2005 m<strong>in</strong>destens 36<br />
Versicherungsmonate erworben haben, gilt e<strong>in</strong> Mischsystem aus Alt- und Neurecht<br />
(Parallelrechnung).<br />
• Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 bzw. vor dem 1. Jänner 2005 weniger als 36<br />
Versicherungsmonate erworbenen haben. In diesen Fällen entfällt die Parallelrechnung,<br />
die Berechnung erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen des ASVG oder des APG.<br />
!!! Für Personen, die zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>en Versicherungsmonat bis zum 31.12.2004 erworben<br />
haben, gelten weiterh<strong>in</strong> die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension nach dem<br />
ASVG, sofern dies für die Person günstiger ist.<br />
Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2005:<br />
Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren s<strong>in</strong>d, gelten für den Erwerb <strong>von</strong><br />
Versicherungszeiten ab Jahresbeg<strong>in</strong>n 2005 die Bestimmungen des Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Pensionsgesetzes (APG). Versicherungszeiten s<strong>in</strong>d die Basis für die Entstehung e<strong>in</strong>es<br />
Pensionsanspruchs und entscheidend für die Höhe der Pension.<br />
Als Versicherungszeiten gelten Zeiten e<strong>in</strong>er<br />
- Pflichtversicherung aufgrund e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />
- Pflichtversicherung aufgrund e<strong>in</strong>er Teilversicherung (z.B. Bezug <strong>von</strong> Wochen-,<br />
Kranken- und Arbeitslosengeld, K<strong>in</strong>dererziehungszeiten, Präsenz- und<br />
Zivildienstzeiten, Familienhospizkarenz)<br />
- freiwilligen Versicherung <strong>in</strong> der Pensionsversicherung (z.B. Nachkauf <strong>von</strong> Schul-,<br />
Studien- und Ausbildungszeiten)<br />
!!! Im Zuge der Pensionsharmonisierung wird für alle Versicherten, die nach dem 31.12.1954<br />
geboren s<strong>in</strong>d, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger e<strong>in</strong><br />
persönliches Pensionskonto e<strong>in</strong>gerichtet. Ab 2005 werden auf diesem Konto die auf Basis der<br />
jährlichen Beitragsgrundlagen erworbenen Pensionsanwartschaften erfasst, die der<br />
07.05.2013 Seite 18 <strong>von</strong> 452
Inhaber/die Inhaber<strong>in</strong> des Pensionskontos erwirbt. E<strong>in</strong>e Aufstellung der bereits erworbenen<br />
Versicherungszeiten (Kontomitteilung) gibt der Pensionsversicherungsträger auf Verlangen<br />
bekannt.<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
Gesetzliches Pensionsantrittsalter:<br />
60 Jahre für <strong>Frauen</strong> bis zum Jahr 2024<br />
65 Jahre für <strong>Frauen</strong> ab 2033<br />
65 Jahre für Männer<br />
Anhebung des <strong>Frauen</strong>pensionsalters <strong>in</strong> den Jahren 2024 bis 2030<br />
<strong>Frauen</strong><br />
Regelpensionsalter<br />
geboren <strong>von</strong> – bis<br />
02.12.1963 – 01.06.1964 60 Jahre und sechs Monate<br />
02.06.1964 – 01.12.1964 61 Jahre<br />
02.12.1964 – 01.06.1965 61 Jahre und sechs Monate<br />
02.06.1965 – 01.12.1965 62 Jahre<br />
02.12.1965 – 01.06.1966 62 Jahre und sechs Monate<br />
02.06.1966 – 01.12.1966 63 Jahre<br />
02.12.1966 – 01.06.1967 63 Jahre und sechs Monate<br />
02.06.1967 – 01.12.1967 64 Jahre<br />
02.12.1967 – 01.06.1968 64 Jahre und sechs Monate<br />
ab 02.06.1968<br />
65 Jahre<br />
!!! Beg<strong>in</strong>nend mit dem 1. Jänner 2024 erhöht sich für weibliche Versicherte das Antrittsalter<br />
für die Alterspension jährlich, und zwar jeweils mit Jahresbeg<strong>in</strong>n, bis zum Jahr 2033 um<br />
sechs Monate. 2033 haben <strong>Frauen</strong> und Männer dann das gleiche Pensionsantrittsalter:<br />
65 Jahre.<br />
M<strong>in</strong>destversicherungsdauer (nach dem APG):<br />
Die M<strong>in</strong>destversicherungsdauer der ab 1955 geborenen Personen entspricht jener der vor<br />
1955 geborenen. Allerd<strong>in</strong>gs gibt es für die nach 1955 Geborenen e<strong>in</strong>e zusätzliche Alternative:<br />
180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre), wobei Zeiten der K<strong>in</strong>dererziehung auch<br />
vor dem 1. Jänner 2005 berücksichtigt werden (maximal 48 Monate pro K<strong>in</strong>d), und da<strong>von</strong><br />
07.05.2013 Seite 19 <strong>von</strong> 452
m<strong>in</strong>destens 84 Versicherungsmonate (sieben Jahre) aufgrund e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit. Zu<br />
diesen 84 Versicherungsmonaten aufgrund <strong>von</strong> Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten der<br />
- Selbstversicherung für die Pflege e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong>derten K<strong>in</strong>des<br />
- Weiter- oder Selbstversicherung für die Pflege e<strong>in</strong>er oder e<strong>in</strong>es nahen Angehörigen ab<br />
Pflegestufe 3<br />
- Familienhospizkarenz<br />
Die alternative Form der M<strong>in</strong>destversicherungsdauer gilt für alle Personen, die erst ab dem<br />
1. Jänner 2005 Versicherungszeiten erwerben, als M<strong>in</strong>destvoraussetzung, um e<strong>in</strong>e<br />
Alterspension zu erhalten.<br />
Vorzeitige Alterspension<br />
Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde aufgehoben und das<br />
Pensionsanfallsalter wird etappenweise bis zum Regelpensionsalter (60 Jahre für <strong>Frauen</strong>)<br />
angehoben. Bis zum Oktober 2017 können bestimmte Jahrgänge noch e<strong>in</strong>e vorzeitige<br />
Alterspension <strong>in</strong> Anspruch nehmen. Dabei kommt es jedoch zu Abschlägen <strong>von</strong> der<br />
errechneten Pension.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
Langzeitversicherungspension („Hacklerregelung“)<br />
Diese Langzeitversicherungsregelung erlaubt <strong>Frauen</strong> und Männern vor dem gesetzlichen<br />
Pensionsantrittsalter abschlagsfrei <strong>in</strong> Alterspension zu gehen.<br />
Auch für SchwerarbeiterInnen gibt es die Möglichkeit, die Pension ohne Abschläge vorzeitig<br />
anzutreten.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
Antragstellung<br />
Die Auszahlung e<strong>in</strong>er Pension ist zu beantragen. Dafür gibt es eigene Antragsformulare<br />
(Download: www.help.gv.at oder www.pensionsversicherung.at). Sie können den Antrag aber<br />
auch formlos stellen und das Formblatt nachreichen. Pensionsanträge s<strong>in</strong>d bei der zuständigen<br />
Pensionsversicherung zu stellen. Für die Berechnung und Auszahlung Ihrer Pension ist jene<br />
07.05.2013 Seite 20 <strong>von</strong> 452
Versicherungsanstalt zuständig, bei der Sie <strong>in</strong> den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag<br />
die meisten Versicherungsmonate erworben haben. Der zuständige<br />
Pensionsversicherungsträger behandelt anderswo erworbene Versicherungszeiten wie eigene.<br />
Folgende Versicherungsanstalten s<strong>in</strong>d für die Leistungserbr<strong>in</strong>gung im Rahmen der<br />
Pensionsversicherung zuständig:<br />
• Pensionsversicherungsanstalt<br />
• Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau<br />
• Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft<br />
• Sozialversicherungsanstalt der Bauern<br />
!!! Bevor e<strong>in</strong> Pensionsantrag bewilligt werden kann, muss der zuständige<br />
Sozialversicherungsträger oft umfangreiche Erhebungen durchführen. Daher empfiehlt es<br />
sich, bereits vor dem eigentlichen Pensionsantrag e<strong>in</strong>e „Feststellung der erworbenen<br />
Versicherungsmonate“ zu beantragen.<br />
Stichtag<br />
E<strong>in</strong> Pensionsantrag löst den sogenannten „Pensionsstichtag“ aus. Zu diesem Tag wird<br />
festgestellt, ob der Versicherungsfall e<strong>in</strong>getreten ist und die Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d, wie<br />
hoch die Leistung ist und welcher Sozialversicherungsträger sie auszahlt. Wird der Antrag an<br />
e<strong>in</strong>em Monatsersten gestellt, so ist dies der Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste.<br />
Wird e<strong>in</strong> Antrag frühzeitig gestellt, gilt der Tag der Vollendung des Regelpensionsalters als<br />
Antragstag. Dieser Stichtag ist <strong>in</strong> den meisten Fällen auch der Tag des Pensionsbeg<strong>in</strong>ns.<br />
Auszahlung<br />
Pensionen werden monatlich im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> angewiesen. Zu den Pensionen für April und<br />
Oktober gebührt jeweils e<strong>in</strong>e Sonderzahlung.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Die Berechnung e<strong>in</strong>er Alterspension kann unter Umständen kompliziert se<strong>in</strong>, da Arbeitsleben<br />
nicht immer kont<strong>in</strong>uierlich verlaufen. Dazu kommt, dass sich durch das neue Gesetz viel<br />
geändert hat und noch ändern wird. Allgeme<strong>in</strong>e <strong>Informationen</strong> können e<strong>in</strong> persönliches<br />
Gespräch nicht ersetzen. Nützen Sie daher die Möglichkeit der Beratung durch ExpertInnen<br />
der für Sie zuständigen Sozialversicherungsanstalt. Alle Sozialversicherungsanstalten haben<br />
e<strong>in</strong>en Auskunfts- und Beratungsdienst, Servicestellen und Sprechtage.<br />
07.05.2013 Seite 21 <strong>von</strong> 452
Pensionsversicherungsanstalt: www.pensionsversicherung.at<br />
Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau: www.vaeb.at<br />
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: www.sozialversicherung.at<br />
Sozialversicherungsanstalt der Bauern: www.svb.at<br />
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter: www.bva.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Informationsmaterial zu verschiedenen Arten <strong>von</strong> Pensionen sowie die Broschüren<br />
- „Die Pensionen der Zukunft“ und<br />
- „Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (und Langzeitversicherungspensionen)“,<br />
herausgegeben <strong>von</strong> der Pensionsversicherungsanstalt, lässt sich bestellen<br />
bzw. herunterladen: www.pensionsversicherung.at (>Informationsmaterial)<br />
• Die Broschüre „Pension. Wissenswertes für <strong>Frauen</strong>“ lässt sich <strong>von</strong> der Website des<br />
<strong>Frauen</strong><strong>in</strong>formationszentrums FEMAIL herunterladen: www.femail.at (>Broschüren).<br />
• Detaillierte <strong>Informationen</strong> f<strong>in</strong>den Sie auch unter www.help.gv.at.<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 22 <strong>von</strong> 452
Altersteilzeit<br />
→ Abfertigung neu, Arbeitsmarktservice, Alterspension<br />
Altersteilzeit ermöglicht älteren ArbeitnehmerInnen e<strong>in</strong>en gleitenden Übergang <strong>von</strong> der<br />
Vollbeschäftigung <strong>in</strong> die Pension. Diese Möglichkeit der Reduzierung der Arbeitszeit wird<br />
durch das Arbeitsmarktservice (AMS) f<strong>in</strong>anziell unterstützt.<br />
Als Altersteilzeit gilt e<strong>in</strong>e vertraglich vere<strong>in</strong>barte Verr<strong>in</strong>gerung der Arbeitszeit auf 40 bis 60<br />
Prozent der Normalarbeitszeit. ArbeitnehmerInnen erhalten die Hälfte der Differenz auf den<br />
vollen Lohn als Lohnausgleich. Beispiel: Bei e<strong>in</strong>er Verr<strong>in</strong>gerung der Arbeitszeit um 50<br />
Prozent erhalten ArbeitnehmerInnen 75 Prozent ihres bisherigen Bruttoe<strong>in</strong>kommens<br />
(maximal: Höchstbeitragsgrundlage).<br />
!!! Die Beiträge zur Sozialversicherung werden <strong>in</strong> gleicher Höhe abgeführt wie vor Beg<strong>in</strong>n<br />
der Altersteilzeit. Dadurch ist sichergestellt, dass es ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>bußen <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die<br />
Pensionshöhe bzw. Abfertigungsansprüche gibt.<br />
In Form des Altersteilzeitgeldes ersetzt das AMS ArbeitgeberInnen die entstehenden<br />
Aufwendungen (Lohnausgleich plus Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung).<br />
Bei der sogenannten „Blockzeitregelung“, bei der es nicht zu e<strong>in</strong>er gleichbleibenden<br />
Reduzierung der Arbeitszeit, sondern zu e<strong>in</strong>er Blockung der Arbeitszeit (Vollzeitarbeitsphase<br />
und Freizeitphase) kommt, s<strong>in</strong>d ArbeitgeberInnen ab 2013 verpflichtet, spätestens mit Beg<strong>in</strong>n<br />
der Freizeitphase e<strong>in</strong>e zuvor arbeitslose Ersatzarbeitskraft versicherungspflichtig zu<br />
beschäftigen oder e<strong>in</strong>en Lehrl<strong>in</strong>g auszubilden. (In bereits bestehende Ansprüche greifen die<br />
Neuregelungen ab 2013 nicht e<strong>in</strong>.)<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
• 15 Jahre (780 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung <strong>in</strong>nerhalb der<br />
letzten 25 Jahre. (Arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dern unter<br />
15 Jahren werden berücksichtigt.)<br />
• Das Beschäftigungsausmaß im Jahr vor Beg<strong>in</strong>n der Altersteilzeit muss m<strong>in</strong>destens 60<br />
Prozent der Normalarbeitszeit betragen.<br />
07.05.2013 Seite 23 <strong>von</strong> 452
• Maximale Dauer der Altersteilzeit ab 2013: fünf Jahre (davor: sieben Jahre). Im Fall e<strong>in</strong>er<br />
Blockzeitregelung darf die Freizeitphase ke<strong>in</strong>esfalls mehr als 2,5 Jahre betragen.<br />
• Schriftliche Vere<strong>in</strong>barung, dass<br />
- die Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit verr<strong>in</strong>gert wird und<br />
- der Arbeitgeber/die Arbeitgeber<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Lohnausgleich, der die Hälfte des<br />
Entgeltverlustes beträgt, erstattet.<br />
Antragstellung<br />
Antragsformulare für die Zuerkennung <strong>von</strong> Altersteilzeitgeld erhalten ArbeitgeberInnen <strong>in</strong><br />
den Regionalen Geschäftsstellen des AMS oder im Internet (www.ams.at). E<strong>in</strong>zureichen ist<br />
der Antrag bei der für den Firmensitz zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
ArbeitnehmerInnen können sich sowohl beim Arbeitsmarktservice, und zwar <strong>in</strong> den<br />
Regionalen Geschäftsstellen des AMS sowie <strong>in</strong> der Kammer für Arbeiter und Angestellte<br />
näher <strong>in</strong>formieren und beraten lassen. Adressen und Telefonnummern siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.ams.at<br />
• Die Broschüre „Altersteilzeit und Arbeitsvertrag“, herausgegeben <strong>von</strong> der<br />
Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong>, ist <strong>von</strong> der Website der AK herunterzuladen oder zu<br />
bestellen: www.ak-vorarlberg.at (>Publikationen >Arbeit&Recht)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 24 <strong>von</strong> 452
Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz<br />
→ Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, <strong>Frauen</strong>förderungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz für<br />
die Privatwirtschaft<br />
Das <strong>Vorarlberg</strong>er Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz (LGBl. 17/2005, LGBL. 49/2008) untersagt<br />
- sowohl Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund des Geschlechts<br />
- als auch Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder<br />
Weltanschauung, e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung, des Alters oder der sexuellen Orientierung,<br />
und zwar sowohl im Bereich Arbeitswelt als auch <strong>in</strong> den Bereichen Sozialschutz, Soziale<br />
Vergünstigungen, Bildung und Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen,<br />
sofern diese Bereiche <strong>in</strong> die Regelungskompetenz des Landes fallen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Die beiden E<strong>in</strong>richtungen, die auf Landesebene für Gleichbehandlung und<br />
Antidiskrim<strong>in</strong>ierung zuständig s<strong>in</strong>d (Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsstelle und Anlaufstelle für<br />
Gleichbehandlung), f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
Gleichbehandlung/Antidiskrim<strong>in</strong>ierung<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Die Broschüre „Chancengleichheit <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern <strong>in</strong> der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Landesverwaltung“ können Sie kostenlos im <strong>Frauen</strong>referat des Landes bestellen.<br />
Telefon: 05574/511-24112 oder E-Mail: frauen@vorarlberg.at<br />
Download: www.vorarlberg.at/frauen (><strong>Frauen</strong> >Publikationen)<br />
• Der vollständige Text des Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes lässt sich aus dem Internet<br />
herunterladen: www.vorarlberg.at (Suchbegriff: Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 25 <strong>von</strong> 452
Arbeiterkammer<br />
→ Unselbstständige Erwerbstätigkeit, Wirtschaftskammer<br />
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte, kurz Arbeiterkammer genannt, ist die gesetzliche<br />
Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder –<br />
alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> s<strong>in</strong>d das knapp 135.000 Personen – vor allem <strong>in</strong> den Bereichen Sozialund<br />
Wirtschaftspolitik, Arbeitsrecht, Weiterbildung und Konsumentenschutz. Pro Jahr führt<br />
die Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong> rund 30.000 persönliche Beratungen durch.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Post-, E-Mail- und Webadressen sowie Telefonnummern der Landesstelle der<br />
Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong> sowie der drei <strong>Vorarlberg</strong>er AK-Geschäftsstellen f<strong>in</strong>den Sie im<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit.<br />
Zuständig für die speziellen Anliegen und Probleme <strong>von</strong> Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen ist das<br />
AK-Büro für Familien- und <strong>Frauen</strong>fragen<br />
Telefon: 050/258-2600<br />
E-Mail: familie.frau@ak-vorarlberg.at<br />
www.ak-vorarlberg.at<br />
(Für persönliche Beratungen ist e<strong>in</strong>e Term<strong>in</strong>vere<strong>in</strong>barung notwendig.)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 26 <strong>von</strong> 452
Arbeitnehmerveranlagung<br />
→ Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag, Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag, Außergewöhnliche Belastungen,<br />
Dienstleistungsscheck, K<strong>in</strong>derabsetzbetrag, Negativsteuer, Sonderausgaben,<br />
Unterhaltsabsetzbetrag, Werbungskosten, Werkvertrag<br />
Die Arbeitnehmerveranlagung (früher: Jahresausgleich) ist e<strong>in</strong>e Neuberechnung der Steuer<br />
durch das F<strong>in</strong>anzamt. Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird zwischen verpflichtender und<br />
freiwilliger Veranlagung unterschieden.<br />
Pflichtveranlagung<br />
Verpflichtet zur Arbeitnehmerveranlagung s<strong>in</strong>d ArbeitnehmerInnen, die <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />
Kalenderjahres mehr als € 12.000,- verdienen und<br />
• zum<strong>in</strong>dest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige E<strong>in</strong>künfte haben<br />
• den Alle<strong>in</strong>verdiener- oder Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale im<br />
Betrieb beantragt haben, obwohl sie die Voraussetzungen nicht erfüllen<br />
• neben lohnsteuerpflichtigen E<strong>in</strong>künften andere E<strong>in</strong>künfte (z.B. aus Werkverträgen) <strong>von</strong><br />
mehr als € 730,- erhalten<br />
Bei zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen kommt es zu e<strong>in</strong>er Steuernachzahlung,<br />
da die e<strong>in</strong>zelnen lohnsteuerpflichtigen E<strong>in</strong>kommen bis dah<strong>in</strong> nur für sich, nicht aber<br />
geme<strong>in</strong>sam versteuert wurden.<br />
Zu e<strong>in</strong>er verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung fordert das F<strong>in</strong>anzamt auf, wenn im<br />
Kalenderjahr<br />
• Krankengeld der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen wird<br />
• Bezüge aus e<strong>in</strong>em Dienstleistungsscheck vorliegen<br />
• Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung rückerstattet werden<br />
• Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds oder Auszahlungen durch die Bauarbeiter-<br />
Urlaubskasse vorliegen<br />
• laut Freibetragsbescheid e<strong>in</strong> nicht zustehender Freibetrag zuerkannt wird<br />
Freiwillige Veranlagung<br />
Es besteht auch die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung freiwillig zu<br />
stellen. Das sollten Sie auf jeden Fall machen, wenn Sie<br />
07.05.2013 Seite 27 <strong>von</strong> 452
- während des Jahres den Arbeitsplatz gewechselt haben<br />
- nicht ganzjährig beschäftigt waren<br />
- die E<strong>in</strong>künfte unterschiedlicher Höhe hatten<br />
- so wenig verdient haben, dass <strong>von</strong> Ihrem Bruttolohn nur die<br />
Sozialversicherungsbeiträge, aber ke<strong>in</strong>e Lohnsteuer e<strong>in</strong>behalten wurde<br />
- im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> steuerliche Absetzbeträge oder Freibeträge (z.B.<br />
Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag, Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag, Unterhaltsabsetzbetrag, Pendlerpauschale,<br />
außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten, Sonderausgaben wie<br />
beispielsweise Prämien für e<strong>in</strong>e Pensionsversicherung) geltend machen können<br />
In den allermeisten Fällen können Sie sich durch die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung<br />
Geld vom F<strong>in</strong>anzamt zurückzuholen.<br />
!!! Sollte es aufgrund der freiwilligen Antragstellung nicht zu e<strong>in</strong>er Steuergutschrift, sondern<br />
zu e<strong>in</strong>er Steuernachzahlung kommen, können Sie - sofern ke<strong>in</strong> Grund für e<strong>in</strong>e verpflichtende<br />
Arbeitnehmerveranlagung vorliegt - den Antrag zurückziehen.<br />
!!! Wer so wenig verdient, dass er ke<strong>in</strong>e Lohnsteuer zahlt, für den gibt es im Wege der<br />
Arbeitnehmerveranlagung die Möglichkeit, 10 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge<br />
(maximal € 110,-) zurückzubekommen (Negativsteuer).<br />
Antragstellung und Fristen<br />
Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1; sofern für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d Familienbeihilfe<br />
bezogen wird: Formular L1k) ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen F<strong>in</strong>anzamt zu stellen.<br />
Entweder schriftlich, persönlich oder über F<strong>in</strong>anzOnl<strong>in</strong>e (https://f<strong>in</strong>anzonl<strong>in</strong>e.bmf.gv.at/fon/).<br />
Frist für die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung: bis spätestens 30. September des<br />
Folgejahres. Bei zusätzlichen nicht lohnsteuerpflichtigen E<strong>in</strong>künften ist bis 30. April bzw. bis<br />
30. Juni des Folgejahres (Onl<strong>in</strong>e-Erklärung) e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung (Formular E1)<br />
e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />
Frist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung: E<strong>in</strong> freiwilliger Antrag auf<br />
Arbeitnehmerveranlagung kann jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres, längstens bis fünf<br />
Jahre rückwirkend gestellt werden.<br />
07.05.2013 Seite 28 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Broschüre „Steuer sparen. E<strong>in</strong> Leitfaden für die Arbeitnehmerveranlagung“. Download<br />
und Bestellung: www.ak-vorarlberg.at (>Steuer&Geld)<br />
„Das Steuerbuch. Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung“, herausgegeben vom<br />
Bundesm<strong>in</strong>isterium für F<strong>in</strong>anzen: www.bmf.gv.at (>Steuern >Tipps für die<br />
Arbeitnehmerveranlagung >Steuerbücher).<br />
www.help.gv.at (Suchbegriff: Arbeitnehmerveranlagung)<br />
www.oegb.at (Suchbegriff: Arbeitnehmerveranlagung)<br />
„Hol dir de<strong>in</strong> Geld zurück!“ - <strong>Informationen</strong> und H<strong>in</strong>weise zur Arbeitnehmerveranlagung.<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 29 <strong>von</strong> 452
Arbeits<strong>in</strong>spektion<br />
→ Arbeitszeit, Mutterschutzbestimmungen<br />
Das Arbeits<strong>in</strong>spektorat ist Teil des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit, Soziales und<br />
Konsumentenschutz.<br />
Aufgabe des Arbeits<strong>in</strong>spektorats ist es, Defizite im Bereich Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutz abzustellen und die E<strong>in</strong>haltung der Schutzbestimmungen für<br />
ArbeitnehmerInnen zu überwachen (z.B. Mutterschutzbestimmungen und<br />
Beschäftigungsverbote für Jugendliche und für Schwangere). In die Zuständigkeit des<br />
Arbeits<strong>in</strong>spektorats fällt auch die Kontrolle der illegalen Beschäftigung <strong>von</strong> AusländerInnen.<br />
Das Arbeits<strong>in</strong>spektorat geht allen H<strong>in</strong>weisen und Beschwerden nach, egal ob diese schriftlich,<br />
mündlich oder telefonisch e<strong>in</strong>langen. Beschwerden s<strong>in</strong>d <strong>von</strong> den Arbeits<strong>in</strong>spektorInnen<br />
vertraulich zu behandeln. Allfällige Nachteile am Arbeitsplatz s<strong>in</strong>d daher nicht zu befürchten.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Zuständig für <strong>Vorarlberg</strong> ist das<br />
Arbeits<strong>in</strong>spektorat Bregenz<br />
Rhe<strong>in</strong>straße 57<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/786-01<br />
Bereitschaftsdienst für Meldungen <strong>von</strong> Arbeitsunfällen außerhalb der<br />
Amtsstunden: 0664/251 70 15<br />
E-Mail: post.ai15@arbeits<strong>in</strong>spektion.gv.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
<strong>Informationen</strong> zu den Aufgaben des Arbeits<strong>in</strong>spektorats f<strong>in</strong>den Sie unter<br />
www.arbeits<strong>in</strong>spektion.gv.at<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 30 <strong>von</strong> 452
Arbeitslosengeld<br />
→ Alterspension, Arbeitsmarktservice, Ausgleichszulage, Freie DienstnehmerInnen,<br />
Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld, K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe, Notstandshilfe,<br />
Pflichtversicherung<br />
Das Arbeitslosengeld soll der Existenzsicherung während der Zeit der Arbeitslosigkeit<br />
dienen. Es ist e<strong>in</strong>e Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Arbeitslosenversichert s<strong>in</strong>d<br />
unselbstständig Erwerbstätige und freie DienstnehmerInnen (sofern ihr E<strong>in</strong>kommen über der<br />
Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze liegt).<br />
Seit 2009 haben auch selbstständig Erwerbstätige die Möglichkeit, sich im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />
„Opt<strong>in</strong>g-In-Modells“ gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern zu lassen.<br />
!!! BezieherInnen <strong>von</strong> Arbeitslosengeld s<strong>in</strong>d krankenversichert, und die Zeiten des Bezugs<br />
<strong>von</strong> Arbeitslosengeld werden <strong>in</strong> der Pensionsversicherung berücksichtigt.<br />
Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann gleichzeitig e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigung<br />
nachgehen, muss diese aber dem Arbeitsmarktservice (AMS) melden.<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer<br />
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (konkret: wer e<strong>in</strong>e Beschäftigung<br />
aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist)<br />
- e<strong>in</strong>e gewisse M<strong>in</strong>destdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung<br />
nachweisen kann<br />
- die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes noch nicht ausgeschöpft hat<br />
M<strong>in</strong>destdauer der Beschäftigung vor der Geltendmachung des Anspruchs:<br />
• 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung <strong>in</strong> den letzten zwei Jahren<br />
bei der erstmaligen Inanspruchnahme <strong>von</strong> Arbeitslosengeld<br />
• 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung <strong>in</strong>nerhalb des letzten<br />
Jahres bei weiterer Inanspruchnahme <strong>von</strong> Arbeitslosengeld<br />
!!! Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügt bei der<br />
erstmaligen Inanspruchnahme das Vorliegen <strong>von</strong> 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />
Beschäftigung <strong>in</strong>nerhalb des letzten Jahres.<br />
07.05.2013 Seite 31 <strong>von</strong> 452
!!! Der gleichzeitige Bezug <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld ist grundsätzlich<br />
möglich, allerd<strong>in</strong>gs nur, wenn die BezieherInnen <strong>von</strong> Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt<br />
ohne wesentliche E<strong>in</strong>schränkungen zur Verfügung stehen. Das heißt: Das K<strong>in</strong>d muss<br />
nachweislich entweder <strong>in</strong>nerhalb der Familie, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtung oder <strong>von</strong><br />
e<strong>in</strong>er Tagesmutter betreut werden.<br />
Auch der gleichzeitige Bezug <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe ist möglich.<br />
Höhe des Arbeitslosengeldes<br />
Das Arbeitslosengeld setzt sich zusammen aus<br />
- dem Grundbetrag, dessen Höhe abhängig ist <strong>von</strong> dem davor bezogenen E<strong>in</strong>kommen<br />
- allfälligen Familienzuschlägen<br />
- e<strong>in</strong>em Ergänzungsbetrag (sofern die Höhe des Arbeitslosengeldes unter dem<br />
Ausgleichzulagenrichtsatz liegt)<br />
Welches E<strong>in</strong>kommen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen wird, hängt<br />
vom Zeitpunkt der Antragstellung ab. Wird Arbeitslosengeld <strong>in</strong> der ersten Hälfte e<strong>in</strong>es Jahres<br />
beantragt, so wird die Jahresbeitragsgrundlage des vorletzten Jahres herangezogen. Wird der<br />
Antrag <strong>in</strong> der zweiten Jahreshälfte gestellt, so wird die Jahresbeitragsgrundlage des letzten<br />
Jahres herangezogen.<br />
Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt e<strong>in</strong> Tagsatz <strong>in</strong> der Höhe <strong>von</strong> 55 Prozent des<br />
täglichen Netto-E<strong>in</strong>kommens, das sich aus der Beitragsgrundlage ergibt.<br />
Familienzuschläge: Gebühren für K<strong>in</strong>der, für die Sie unterhaltspflichtig s<strong>in</strong>d und für die<br />
Familienbeihilfe bezogen wird, eventuell auch für den Partner oder die Partner<strong>in</strong>, wenn<br />
m<strong>in</strong>derjährige oder beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der zur Familie gehören.<br />
Liegen Grundbetrag und Familienzuschläge unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz, wird das<br />
Arbeitslosengeld auf diesen Richtsatz aufgestockt.<br />
E<strong>in</strong>e Möglichkeit, die Höhe des Arbeitslosengeldes onl<strong>in</strong>e zu berechnen:<br />
http://ams.brz.gv.at/ams/alrech/<br />
07.05.2013 Seite 32 <strong>von</strong> 452
Antragstellung<br />
Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist persönlich bei der zuständigen Regionalen<br />
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zu stellen, und zwar spätestens am ersten Tag<br />
Ihrer Arbeitslosigkeit. Durch die E<strong>in</strong>haltung dieser Frist lassen sich e<strong>in</strong>e verspätete<br />
Auszahlung, aber auch Lücken <strong>in</strong> der Pensions- und Krankenversicherung vermeiden.<br />
Welche Unterlagen bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes vorzulegen s<strong>in</strong>d, ist<br />
<strong>in</strong>dividuell unterschiedlich und beim AMS zu erfragen.<br />
Sie können sich aber auch bereits vor E<strong>in</strong>tritt Ihrer Arbeitslosigkeit (z.B. während der<br />
Kündigungsfrist) im AMS zur Stellensuche anmelden, und zwar per Internet unter<br />
http://www.ams.at/sfa/anmelden.html bzw. eAMS-Konto (siehe Stichwort<br />
Arbeitsmarktservice) oder auch telefonisch sowie per Brief oder Fax.<br />
Über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erhalten Sie e<strong>in</strong>e Mitteilung, bei Ablehnung<br />
des Antrags e<strong>in</strong>en Bescheid.<br />
Auszahlung<br />
Das Arbeitslosengeld wird monatlich im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> ausbezahlt, etwa um den achten Tag<br />
e<strong>in</strong>es Monats. Das Geld wird auf das Girokonto überwiesen bzw. per Post zugestellt.<br />
!!! Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, müssen Sie folgende Veränderungen dem<br />
Arbeitsmarktservice umgehend melden:<br />
• Aufnahme e<strong>in</strong>er Beschäftigung (auch e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gfügigen)<br />
• Wechsel des Wohnorts<br />
• Krankenstände<br />
• Auslandsaufenthalte<br />
Dauer des Arbeitslosengeldbezuges<br />
Je nach Dauer der vorangegangenen Beschäftigung und Alter wird das Arbeitslosengeld 20<br />
bis 52 Wochen h<strong>in</strong>durch ausbezahlt.<br />
20 Wochen: Grundsätzliche Dauer der Zuerkennung<br />
30 Wochen: Bei Vorliegen <strong>von</strong> 156 Wochen (= 3 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />
Beschäftigung <strong>in</strong> den letzten fünf Jahren<br />
07.05.2013 Seite 33 <strong>von</strong> 452
39 Wochen: Bei Vorliegen <strong>von</strong> 312 Wochen (= 6 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />
Beschäftigung <strong>in</strong>nerhalb der letzten zehn Jahre, sofern die betreffende Person bei der<br />
Antragstellung das 40. Lebensjahr bereits vollendet hat<br />
52 Wochen: Bei Vorliegen <strong>von</strong> 468 Wochen (= 9 Jahre) arbeitslosenpflichtiger Beschäftigung<br />
<strong>in</strong> den letzten 15 Jahren, sofern die betreffende Person bei der Antragstellung das 50.<br />
Lebensjahr bereits vollendet hat<br />
!!! Wird e<strong>in</strong>e Schulungsmaßnahme im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) besucht,<br />
verlängert sich die Bezugsdauer <strong>von</strong> Arbeitslosengeld um diesen Zeitraum.<br />
!!! Wenn das Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung oder durch eigenes Verschulden<br />
beendet wurde, wird die ersten vier Wochen nach E<strong>in</strong>tritt der Arbeitslosigkeit ke<strong>in</strong><br />
Arbeitslosengeld bezahlt. Die Bezugsdauer verkürzt sich dadurch nicht.<br />
!!! Nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld können Sie - wenn Sie bis dah<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e<br />
Beschäftigung gefunden haben - Notstandshilfe beantragen.<br />
!!! Wenn Sie ohne triftigen Grund die Ihnen vom Arbeitsmarktservice gegebenen Term<strong>in</strong>e<br />
nicht wahrnehmen, verlieren Sie die Leistungsbezüge und müssen sich neu anmelden. Unter<br />
Umständen verkürzt sich dadurch der Zeitraum des Arbeitslosengeldbezugs.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Die Beantragung <strong>von</strong> Arbeitslosengeld erfolgt <strong>in</strong> der für Ihren Wohnort zuständigen<br />
Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) (siehe Adressenverzeichnis,<br />
Bereich: Erwerbsarbeit). In der Regionalen Geschäftsstelle erhalten Sie auch nähere<br />
Auskünfte zu Fragen betreffend Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.ams.at; www.help.gv.at; und www.arbeiterkammer.at; (Suchbegriff: Arbeitslosengeld)<br />
Broschüre „Arbeitslos – Was nun“<br />
Download: www.arbeiterkammer.at (>Broschüren > Arbeit&Recht)“<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 34 <strong>von</strong> 452
Arbeitsmarktservice<br />
→ Altersteilzeit, Arbeitslosengeld, Arbeitsuche, Ausbildung, BerufsInfoZentren, Beruflicher<br />
Wiedere<strong>in</strong>stieg, Berufswahl, K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe<br />
Das Arbeitsmarktservice – kurz AMS genannt – ist e<strong>in</strong> öffentlich-rechtliches<br />
Dienstleistungsunternehmen, und zwar das größte am Arbeitsmarkt. Im Auftrag des<br />
Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und unter maßgeblicher<br />
Beteiligung der Sozialpartner unterstützt das AMS die Vollbeschäftigungspolitik der<br />
Regierung und setzt Maßnahmen zur Verh<strong>in</strong>derung und Beseitigung <strong>von</strong> Arbeitslosigkeit.<br />
Das AMS unterstützt Arbeitslose ebenso wie Unternehmen durch Information, Beratung,<br />
Qualifizierungsmaßnahmen und f<strong>in</strong>anzielle Förderung.<br />
!!! Wichtigste Aufgabe des AMS ist es, Arbeitsuchenden e<strong>in</strong>e offene Stelle zu vermitteln.<br />
Zuständig ist das AMS unter anderem für die Auszahlung <strong>von</strong> Arbeitslosengeld,<br />
Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld und K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe. Gezielt fördert das AMS<br />
auch die Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern am Arbeitsmarkt. Sowohl auf der<br />
Bundesebene als auch auf den Landes- und den regionalen Ebenen des AMS gibt es<br />
Expert<strong>in</strong>nen für den Bereich Arbeitsmarktpolitik für <strong>Frauen</strong>.<br />
Neu: Das eAMS-Konto<br />
Das eAMS-Konto ermöglicht den persönlichen Onl<strong>in</strong>e-Zugang zum AMS. Wer e<strong>in</strong>e<br />
Lehrstelle, e<strong>in</strong>e neue Arbeitsstelle oder andere Betätigung sucht, kann sich <strong>von</strong> zu Hause aus<br />
rund um die Uhr über Aus- und Weiterbildungsangebote sowie über Stellenangebote des<br />
AMS <strong>in</strong>formieren, sich onl<strong>in</strong>e arbeitslos melden, Geldleistungen und Beihilfen beantragen<br />
oder sich vom Leistungs- und Beihilfenbezug abmelden.<br />
Unternehmen können mithilfe des eAMS-Kontos ihren Personalbedarf bekanntgeben,<br />
Förderungen beantragen oder Bewilligungen für die Beschäftigung ausländischer<br />
Arbeitskräfte e<strong>in</strong>holen.<br />
Um das Konto zu eröffnen, wenden Sie sich persönlich an die für Sie zuständige Regionale<br />
Geschäftsstelle des AMS. Unter Umständen können Sie die Zugangsdaten auch telefonisch<br />
oder per E-Mail <strong>in</strong> der Regionalen Geschäftsstelle anfordern und erhalten diese dann mittels<br />
RSa-Brief.<br />
07.05.2013 Seite 35 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Zuständig<br />
- e<strong>in</strong>erseits für Personen, die e<strong>in</strong>e Arbeitsstelle suchen, und<br />
- andererseits für Unternehmen, die MitarbeiterInnen suchen,<br />
s<strong>in</strong>d die Regionalen Geschäftsstellen des AMS. Adressen und Telefonnummern der<br />
Regionalen Geschäftsstellen des AMS <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> ebenso wie der Landesgeschäftsstelle<br />
f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.ams.at<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 36 <strong>von</strong> 452
Arbeitsuche<br />
→ Arbeitsmarktservice, Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg, BerufsInfoZentren,<br />
E<strong>in</strong>gliederungsbeihilfe<br />
Wer auf Arbeitsuche ist, sollte nicht nur Stellen<strong>in</strong>serate <strong>in</strong> Zeitungen studieren. Darüber<br />
h<strong>in</strong>aus ist es wichtig, sich beraten zu lassen und zu <strong>in</strong>formieren, was bei Bewerbungen<br />
wichtig ist. Tipps dafür f<strong>in</strong>den Sie auf der Website des Arbeitsmarktservice (AMS):<br />
www.ams.at (Suchbegriff: Bewerbung).<br />
Informieren Sie FreundInnen, Bekannte, ehemalige KollegInnen und Vorgesetzte, dass Sie<br />
e<strong>in</strong>e Beschäftigung suchen. Überlegen Sie, wer Ihnen sonst noch bei der Arbeitssuche helfen<br />
könnte. Bewerben Sie sich nicht nur für offene Stellen, sondern auch bei Unternehmen und<br />
Organisationen, die <strong>in</strong> Bereichen tätig s<strong>in</strong>d, die Sie <strong>in</strong>teressieren und für die Sie e<strong>in</strong>e<br />
entsprechende Qualifikation mitbr<strong>in</strong>gen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>en Arbeitsplatz suchen, sollten Sie sich <strong>in</strong> jedem Fall <strong>in</strong> der für Ihren Wohnort<br />
zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS (siehe Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
Erwerbsarbeit) als arbeitsuchend melden, auch wenn Sie ke<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />
Arbeitslosengeld haben. Sie erhalten dort <strong>Informationen</strong> über offene Stellen, Schulungen,<br />
Förderungen und über alle Formalitäten bezüglich Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe etc.<br />
Für Mädchen und <strong>Frauen</strong>, die sich nicht ganz klar darüber s<strong>in</strong>d, welche Berufe für Sie <strong>in</strong>frage<br />
kommen, gibt es auch die Möglichkeit, sich <strong>in</strong> den BerufsInfoZentren des AMS zu<br />
<strong>in</strong>formieren. Eventuell können Sie auch e<strong>in</strong>en vom AMS angebotenen speziellen<br />
Berufsorientierungskurs besuchen.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Im Folgenden drei AMS-Broschüren, die <strong>in</strong> Zusammenhang mit Arbeitsuche und/oder<br />
Umschulung hilfreich se<strong>in</strong> können:<br />
- Die „Praxismappe für die Arbeitsuche“ bereitet vor auf die Arbeitsuche, auf die<br />
Kontaktaufnahme mit Unternehmen und das Vorstellungsgespräch.<br />
- Die Broschüre „Wie f<strong>in</strong>de ich Arbeit“ richtet sich speziell an Migrant<strong>in</strong>nen.<br />
07.05.2013 Seite 37 <strong>von</strong> 452
- Die Broschüre „<strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> Handwerk und Technik“ enthält die Erfahrungen <strong>von</strong> zehn<br />
<strong>Frauen</strong>, die mit Unterstützung des AMS e<strong>in</strong>e handwerkliche bzw. technische<br />
Ausbildung absolviert haben.<br />
Alle drei Broschüren können Sie aus dem Internet herunterladen bzw. onl<strong>in</strong>e bestellen:<br />
www.ams.at (>Arbeitsuchende >Angebote für <strong>Frauen</strong> >Broschüren)<br />
• Stellen<strong>in</strong>serate f<strong>in</strong>den Sie auch <strong>in</strong> Tageszeitungen und auf den folgenden Websites:<br />
www.ams.at/vbg/<strong>in</strong>dex.html (>Arbeitsuchende >Arbeitsuche)<br />
www.jobsearch.at<br />
www.stepstone.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 38 <strong>von</strong> 452
Arbeitszeit<br />
→ Altersteilzeit, Arbeitszeit für Jugendliche, Elternteilzeit, Kollektivvertrag, Teilzeitarbeit<br />
Das Arbeitszeitrecht soll ArbeitnehmerInnen vor gesundheitlichen Schäden <strong>in</strong>folge<br />
Überbeanspruchung schützen. Sowohl das Arbeitszeitgesetz als auch das Arbeitsruhegesetz<br />
enthalten allerd<strong>in</strong>gs viele Ausnahmebestimmungen. Die folgenden Ausführungen<br />
beschränken sich daher auf grundlegende <strong>Informationen</strong>. Detailliertere Angaben erhalten Sie<br />
<strong>in</strong> der Arbeiterkammer oder <strong>in</strong> der Gewerkschaft (siehe Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
Erwerbsarbeit).<br />
Als Arbeitszeit gilt die Zeit zwischen Beg<strong>in</strong>n und Ende der Arbeit (ausgenommen<br />
Ruhepausen).<br />
Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraumes <strong>von</strong> 24 Stunden.<br />
Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Kalenderwoche.<br />
Normalarbeitszeit<br />
Als Normalarbeitszeit gelten acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche. Es gibt<br />
allerd<strong>in</strong>gs viele Ausnahmen. So sehen e<strong>in</strong>ige Kollektivverträge verkürzte Normalarbeitszeiten<br />
(etwa 38,5 Wochenstunden) vor. E<strong>in</strong>e verlängerte Normalarbeitszeit <strong>von</strong> täglich neun Stunden<br />
oder wöchentlich 50 Stunden ist erlaubt, wenn sich dadurch Ruhezeiten verlängern („kurzer<br />
Freitag“). Der Kollektivvertrag kann auch e<strong>in</strong>e tägliche Arbeitszeit <strong>von</strong> zehn Stunden<br />
zulassen, die wöchentliche Arbeitszeit bleibt aber auf 40 Stunden beschränkt. Zur<br />
E<strong>in</strong>arbeitung <strong>von</strong> „Fenstertagen“ darf die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 13 Wochen lang<br />
zehn Stunden pro Tag betragen. E<strong>in</strong>e zehnstündige Normalarbeitszeit ist auch erlaubt, wenn<br />
nur an vier Tagen pro Woche gearbeitet wird und die anderen drei Tage arbeitsfrei s<strong>in</strong>d.<br />
!!! Grundsätzlich gilt: Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit ist zwischen dem oder der<br />
Beschäftigten und dem Arbeitgeber/der Arbeitgeber<strong>in</strong> schriftlich zu vere<strong>in</strong>baren.<br />
Durchrechnung der Normalarbeitszeit<br />
Durchrechnung der Normalarbeitszeit bedeutet, dass die Normalarbeitszeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Wochen 40 Stunden (oder die kürzere Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag) überschreiten<br />
darf und nur im Durchschnitt e<strong>in</strong>gehalten werden muss. Voraussetzung ist, dass der jeweilige<br />
Kollektivvertrag e<strong>in</strong>e solche Arbeitszeitverteilung zulässt und auch den<br />
Durchrechnungszeitraum festlegt.<br />
07.05.2013 Seite 39 <strong>von</strong> 452
Arbeitsbereitschaft<br />
Arbeitsbereitschaft bedeutet, dass ArbeitnehmerInnen ke<strong>in</strong>e Arbeiten verrichten, sich aber an<br />
e<strong>in</strong>em bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereithalten müssen. Den<br />
Aufenthaltsort bestimmt der Arbeitgeber/die Arbeitgeber<strong>in</strong>. Meist ist es der Betrieb.<br />
Arbeitsbereitschaft zählt als Arbeitszeit.<br />
Gleitzeit<br />
Gleitzeit bedeutet, dass Beg<strong>in</strong>n und Ende der täglichen Arbeitszeit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es zeitlichen<br />
Rahmens selbst bestimmt werden können. Dadurch können Zeitguthaben oder Zeitdefizite<br />
entstehen. Die tägliche Normalarbeitszeit kann im Falle <strong>von</strong> Gleitzeit bis zu zehn Stunden pro<br />
Tag dauern. Für bestimmte Zeiten kann e<strong>in</strong>e Anwesenheitspflicht (Blockzeit) festgelegt<br />
werden.<br />
In Unternehmen mit Betriebsrat wird Gleitzeit <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung geregelt.<br />
In Unternehmen ohne Betriebsrat muss Gleitzeit schriftlich zwischen<br />
Arbeitnehmer<strong>in</strong>/Arbeitnehmer und Arbeitgeber/Arbeitgeber<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>bart werden. E<strong>in</strong>e solche<br />
Vere<strong>in</strong>barung muss folgende Punkte enthalten:<br />
• Dauer der Gleitzeitperiode (z.B. Monat, Quartal), <strong>in</strong> der die wöchentliche<br />
Normalarbeitszeit im Durchschnitt e<strong>in</strong>zuhalten ist<br />
• Gleitzeitrahmen = frühester Beg<strong>in</strong>n und spätestes Ende der Normalarbeitszeit (z.B. 7 – 19<br />
Uhr)<br />
• Ausmaß der Übertragungsmöglichkeiten <strong>von</strong> Zeitguthaben bzw. Zeitdefiziten <strong>in</strong> die<br />
nächste Gleitzeitperiode<br />
• Ausmaß und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit, das ist die tägliche Normalarbeitszeit, <strong>in</strong><br />
der ArbeitnehmerInnen zur Arbeitsleistung verpflichtet wären, wenn es ke<strong>in</strong>e<br />
Gleitzeitvere<strong>in</strong>barung gäbe.<br />
Schichtarbeit<br />
Schichtarbeit bedeutet, dass an den Arbeitsplätzen e<strong>in</strong>es Betriebes – <strong>von</strong> wechselnden<br />
ArbeitnehmerInnen - weit über die Normalarbeitszeit h<strong>in</strong>aus bis rund um die Uhr (= <strong>in</strong><br />
mehreren Schichten) gearbeitet wird. Dies bedeutet e<strong>in</strong>e optimale Auslastung des Betriebes,<br />
br<strong>in</strong>gt jedoch unter Umständen gesundheitliche oder aber soziale Probleme für<br />
ArbeitnehmerInnen mit sich (vor allem die Nachtschichtarbeit). Ob und <strong>in</strong> welchem Ausmaß<br />
für Nachtarbeit e<strong>in</strong> Zuschlag gebührt, bestimmt der jeweilige Kollektivvertrag.<br />
07.05.2013 Seite 40 <strong>von</strong> 452
In Österreich arbeiten 19 Prozent der Arbeitnehmer und 16 Prozent der Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen im<br />
Schicht, Turnus- oder Wechseldienst.<br />
Die wöchentliche Normalarbeitszeit <strong>von</strong> 40 Stunden (oder die kürzere Normalarbeitszeit laut<br />
Kollektivvertrag) ist bei Schichtarbeit im Durchschnitt e<strong>in</strong>zuhalten. Die Normalarbeitszeit <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>zelnen Wochen darf bis zu 50 Stunden betragen, die tägliche Normalarbeitszeit bis zu neun<br />
Stunden.<br />
Überstunden und Höchstarbeitszeit<br />
Überstunden liegen vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten<br />
wird. Bei allen flexiblen Arbeitszeitformen (Durchrechnung der Normalarbeitszeit,<br />
Schichtarbeit, Gleitzeit) führt auch die Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen<br />
Normalarbeitszeit zu Überstunden.<br />
Für Überstunden muss immer e<strong>in</strong> besonderer Grund vorliegen. Dauerüberstunden s<strong>in</strong>d nicht<br />
erlaubt.<br />
Überstunden wegen erhöhtem Arbeitsbedarf:<br />
Bei erhöhtem Arbeitsbedarf s<strong>in</strong>d fünf Überstunden pro Woche zulässig. Darüber h<strong>in</strong>aus steht<br />
e<strong>in</strong> Jahrespaket <strong>von</strong> 60 Überstunden zur Verfügung. Insgesamt s<strong>in</strong>d jedoch nur zehn<br />
Überstunden pro Woche zulässig.<br />
Weitere fünf Überstunden (im Gastgewerbe zehn Stunden) kann der Kollektivvertrag<br />
zulassen.<br />
Überstunden wegen besonderem Arbeitsbedarf:<br />
Voraussetzung für zusätzliche Überstunden:<br />
• Es muss vorübergehend besonderer Arbeitsbedarf vorliegen.<br />
• Ohne diese Überstunden droht e<strong>in</strong> unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden.<br />
• Andere Maßnahmen s<strong>in</strong>d nicht zumutbar.<br />
• Der Arbeitgeber/die Arbeitgeber<strong>in</strong> muss mit dem Betriebsrat e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />
abschließen.<br />
• In Betrieben ohne Betriebsrat s<strong>in</strong>d die Überstunden mit den ArbeitnehmerInnen schriftlich<br />
zu vere<strong>in</strong>baren. Zusätzlich muss e<strong>in</strong> Arbeitsmediz<strong>in</strong>er/e<strong>in</strong>e Arbeitsmediz<strong>in</strong>er<strong>in</strong> bestätigen,<br />
dass die Überstunden gesundheitlich unbedenklich s<strong>in</strong>d.<br />
07.05.2013 Seite 41 <strong>von</strong> 452
S<strong>in</strong>d diese Voraussetzungen gegeben, dürfen Überstunden bis zu e<strong>in</strong>er Arbeitszeit <strong>von</strong> zwölf<br />
Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche geleistet werden. Dies ist <strong>in</strong> 24 Wochen pro Jahr<br />
zulässig. Nach höchstens acht Wochen muss e<strong>in</strong>e Unterbrechung <strong>von</strong> acht Wochen vorliegen.<br />
Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit <strong>von</strong> 48 Stunden ist e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
!!! Auch wenn e<strong>in</strong>e Arbeitnehmer<strong>in</strong>/e<strong>in</strong> Arbeitnehmer zugestimmt hat, im Bedarfsfall<br />
Überstunden zu leisten, können berücksichtigungswürdige Umstände sie daran h<strong>in</strong>dern (z.B.<br />
Arztbesuch mit dem K<strong>in</strong>d). In solchen Fällen ist e<strong>in</strong>e Abwägung der Interessen erforderlich.<br />
Für Überstunden ist e<strong>in</strong> Zuschlag <strong>von</strong> 50 Prozent zum Normallohn zu bezahlen. Stattdessen<br />
ist es auch möglich, e<strong>in</strong>en Zeitausgleich zu vere<strong>in</strong>baren. Pro Überstunde gebührt e<strong>in</strong><br />
Zeitausgleich <strong>von</strong> 1,5 Stunden.<br />
Tägliche Höchstarbeitszeit<br />
Schichtarbeit: <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Fällen 12 Stunden<br />
Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft: 12 oder 13 Stunden<br />
Überstunden bei besonderem Arbeitsbedarf: 12 Stunden<br />
Überstunden bei Vier-Tage-Woche: 12 Stunden<br />
Überstunden für Vor- und Abschlussarbeiten: <strong>in</strong> Sonderfällen 10,5 Stunden<br />
Ruhepausen<br />
Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist sie durch e<strong>in</strong>e Ruhepause im Ausmaß<br />
<strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens 30 M<strong>in</strong>uten zu unterbrechen. Während dieser Zeit dürfen ArbeitnehmerInnen<br />
auch den Betrieb verlassen. Die Ruhepause kann auf mehrere Teile aufgeteilt werden, wenn<br />
dies im Interesse der ArbeitnehmerInnen oder des Betriebes liegt.<br />
!!! Bei schweren Arbeiten kann das Arbeits<strong>in</strong>spektorat zusätzliche Ruhepausen vorschreiben.<br />
Diese zählen als Arbeitszeit.<br />
Wöchentliche Ruhezeit<br />
ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf e<strong>in</strong>e ununterbrochene Ruhezeit <strong>von</strong> 36 Stunden pro<br />
Woche. In der Regel muss der gesamte Sonntag <strong>in</strong> diese Ruhezeit fallen (Wochenendruhe).<br />
Nur wenn Wochenendarbeit gesetzlich zulässig ist, kann die wöchentliche Ruhezeit e<strong>in</strong>en<br />
anderen Wochentag umfassen (Wochenruhe).<br />
07.05.2013 Seite 42 <strong>von</strong> 452
Die Entlohnung für Sonntagsarbeit ist <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Kollektivverträgen geregelt. Im<br />
Allgeme<strong>in</strong>en wird sie mit e<strong>in</strong>em Zuschlag <strong>von</strong> 100 Prozent vom Grundstundenlohn<br />
abgegolten.<br />
Feiertagsruhe<br />
ArbeitnehmerInnen haben an Feiertagen e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e ununterbrochene Ruhezeit<br />
<strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens 24 Stunden, die zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr des Feiertags beg<strong>in</strong>nen<br />
muss.<br />
Als Feiertage gelten <strong>in</strong> Österreich:<br />
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Dreikönigstag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi<br />
Himmelfahrt, Pf<strong>in</strong>gstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober<br />
(Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis),<br />
25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag)<br />
24. Dezember und 31. Dezember s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Feiertage, sondern normale Werktage. Viele<br />
Kollektivverträge legen jedoch an diesen Tagen e<strong>in</strong>en früheren Dienstschluss fest.<br />
Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der<br />
evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag e<strong>in</strong> Feiertag.<br />
Angehörige des israelitischen Glaubensbekenntnisses haben unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen<br />
für den Versöhnungstag (Jom Kippur) Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts.<br />
Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten<br />
ArbeitnehmerInnen, die während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt werden,<br />
haben auf Verlangen Anspruch auf die notwendige Freizeit zur Erfüllung religiöser Pflichten,<br />
soweit es mit den Erfordernissen des Betriebes vere<strong>in</strong>bar ist.<br />
Feiertagsarbeit<br />
Arbeiten Sie an e<strong>in</strong>em gesetzlichen Feiertag, erhalten Sie zusätzlich zum Feiertagsentgelt die<br />
gearbeiteten Stunden bezahlt. Haben Sie Zeitausgleich für die Normalarbeitszeit am Feiertag<br />
vere<strong>in</strong>bart, muss dieser m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Kalendertag oder 36 Stunden umfassen.<br />
07.05.2013 Seite 43 <strong>von</strong> 452
Entgelt für Feiertagsruhe<br />
ArbeitnehmerInnen erhalten für die ausgefallene Arbeit <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Feiertags das gleiche<br />
Entgelt, das ihnen gebührt, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte oder <strong>in</strong> der<br />
Gewerkschaft (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
www.arbeiterkammer.at<br />
www.wko.at<br />
Broschüre „Arbeitszeit/Ruhezeit. Wie lange Sie arbeiten müssen – und was Ihnen bei<br />
Mehrarbeit zusteht“, herausgegeben <strong>von</strong> der Wiener Arbeiterkammer.<br />
Download: http://wien.arbeiterkammer.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 44 <strong>von</strong> 452
Arbeitszeit für Jugendliche<br />
→ Arbeitszeit<br />
Die Sonderregelungen der Arbeitszeit für Jugendliche gelten für Personen, die<br />
- das 15. Lebensjahr und die Schulpflicht bereits beendet,<br />
- das 18. Lebensjahr jedoch nicht vollendet<br />
haben.<br />
!!! Diese Arbeitszeitbestimmungen gelten nicht nur für Arbeitsverhältnisse, sondern auch für<br />
sonstige Ausbildungsverhältnisse.<br />
Arbeitszeit<br />
Die Arbeitszeit ist grundsätzlich mit acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche<br />
begrenzt. E<strong>in</strong>ige abweichende Modelle der Normalarbeitszeit s<strong>in</strong>d aber auch für Jugendliche<br />
zulässig.<br />
Ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit: Soll die Arbeitszeit am Tag vor Beg<strong>in</strong>n der<br />
Wochenfreizeit früher enden, darf die Normalarbeitszeit an den übrigen Tagen auf höchstens<br />
neun Stunden verlängert werden.<br />
Fenstertage: Soll der Betrieb an Arbeitstagen zwischen e<strong>in</strong>em Feiertag und dem Wochenende<br />
(Fenstertage) geschlossen bleiben oder sollen sich e<strong>in</strong>zelne Jugendliche an diesen Tagen<br />
fre<strong>in</strong>ehmen können, ist es möglich, die ausfallende Arbeitszeit auch auf Arbeitstage anderer<br />
Arbeitswochen zu verteilen. Der E<strong>in</strong>arbeitungszeitraum beträgt sieben Wochen. Durch<br />
Betriebsvere<strong>in</strong>barung lässt er sich auf höchstens 13 Wochen verlängern. An den<br />
„Mehrarbeitstagen“ darf die Normalarbeitszeit neun Stunden und <strong>in</strong> den<br />
„Mehrarbeitswochen“ 45 Stunden nicht überschreiten<br />
Durchrechnung der Normalarbeitszeit: Durchrechnung der Normalarbeitszeit bedeutet, dass<br />
die Normalarbeitszeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Wochen 40 Stunden überschreiten darf, aber im<br />
Durchschnitt e<strong>in</strong>gehalten werden muss. Voraussetzung für diese Arbeitszeitaufteilung ist,<br />
dass der Kollektivvertrag sie zulässt und den Durchrechnungszeitraum festlegt. In den<br />
e<strong>in</strong>zelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums kann die Arbeitszeit höchstens 45 Stunden<br />
betragen, die tägliche Arbeitszeit höchstens neun Stunden.<br />
07.05.2013 Seite 45 <strong>von</strong> 452
Unzulässige Arbeitszeitmodelle für Jugendliche<br />
Im Unterschied zu Erwachsenen s<strong>in</strong>d für Jugendliche Arbeitszeitverlängerungen <strong>in</strong> folgenden<br />
Fällen nicht zulässig:<br />
• Vier-Tage-Woche<br />
• Gleitzeit<br />
• Arbeitsbereitschaft<br />
Überstunden:<br />
Überstunden s<strong>in</strong>d nur für Jugendliche über 16 Jahren und nur für Vor- und Abschlussarbeiten<br />
zulässig. Die Mehrarbeitsleistung ist mit e<strong>in</strong>er halben Stunde pro Tag und mit drei Stunden<br />
pro Woche begrenzt. Für Überstunden gebührt e<strong>in</strong> Zuschlag <strong>von</strong> 50 Prozent.<br />
Berufsschulbesuch<br />
Lehrl<strong>in</strong>gen ist die Zeit für den Besuch der Berufsschule freizugeben. Während dieser Zeit ist<br />
das Entgelt weiter zu bezahlen. Beträgt die Berufsschulzeit m<strong>in</strong>destens acht Stunden, ist e<strong>in</strong>e<br />
Arbeit im Betrieb nicht mehr zulässig.<br />
Nachtarbeit<br />
Jugendliche dürfen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es<br />
im Gastgewerbe und <strong>in</strong> der Backwaren-Erzeugung.<br />
Sonn- und Feiertagsruhe<br />
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.<br />
Ausnahmen gibt es im Gastgewerbe, <strong>in</strong> Krankenanstalten und bei kulturellen<br />
Veranstaltungen. E<strong>in</strong>e Sonderregelung besteht auch für den Handel am 8. Dezember.<br />
Wochenfreizeit<br />
Jugendlichen ist <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e Wochenfreizeit <strong>von</strong> zwei zusammenhängenden<br />
Kalendertagen zu gewähren, die den Sonntag umfasst und spätestens am Samstag, um 13 Uhr<br />
beg<strong>in</strong>nt. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, muss der folgende Montag arbeitsfrei<br />
bleiben. Auch <strong>von</strong> dieser Bestimmung s<strong>in</strong>d Ausnahmen vorgesehen.<br />
07.05.2013 Seite 46 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere <strong>Informationen</strong> erteilen die Lehrl<strong>in</strong>gs- und Jugendabteilung der Arbeiterkammer und<br />
die Gewerkschaft. (Siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
www.arbeiterkammer.at<br />
Die Broschüren „Lehre und Teilqualifikation“ sowie „starter kit“, herausgegeben <strong>von</strong> der<br />
Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong>, <strong>in</strong>formieren über Rechte und Pflichten <strong>von</strong> Lehrl<strong>in</strong>gen.<br />
Download und Bestellung: www.arbeiterkammer.at (>Lehrl<strong>in</strong>g&Jugend >Publikationen).<br />
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07.05.2013 Seite 47 <strong>von</strong> 452
Armutsgefährdung<br />
→ E<strong>in</strong>kommensunterschiede<br />
Österreich ist zwar e<strong>in</strong> reiches Land. 2010 war es das fünftreichste Land <strong>in</strong>nerhalb der<br />
Europäischen Union bezogen auf das Pro-Kopf-E<strong>in</strong>kommen (zu Kaufkraftparitäten).<br />
Trotzdem lebten im Jahr 2010 12,1 Prozent der Bevölkerung Österreichs <strong>in</strong><br />
armutsgefährdeten Haushalten (im EU-Durchschnitt waren es 16%). Überdurchschnittlich<br />
hoch ist die Armutsgefährdung <strong>in</strong> Österreich <strong>in</strong> folgenden Bevölkerungsgruppen:<br />
• MigrantInnen ohne EU-Staatsbürgerschaft (Armutsgefährdungsquote 31 %)<br />
• Alle<strong>in</strong>erziehende (Armutsgefährdungsquote 28 %)<br />
• Alle<strong>in</strong> lebende Pensionist<strong>in</strong>nen (Armutsgefährdungsquote 26 %)<br />
• Haushalte mit drei oder mehr K<strong>in</strong>dern (Armutsgefährdungsquote 22 %)<br />
Das heißt, es s<strong>in</strong>d unvergleichlich mehr <strong>Frauen</strong> <strong>von</strong> Armutsgefährdung betroffen. Denn alle<strong>in</strong><br />
lebende Pensionist<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d zu 100 Prozent <strong>Frauen</strong>, Alle<strong>in</strong>erziehende zu etwa 85 Prozent. In<br />
den anderen beiden Risikogruppen s<strong>in</strong>d <strong>Frauen</strong> zwar nicht <strong>in</strong> der Mehrheit, aber auch nicht <strong>in</strong><br />
der M<strong>in</strong>derheit.<br />
Die Haushalte <strong>von</strong> weiblichen S<strong>in</strong>gles haben, was Armutsgefährdung betrifft, e<strong>in</strong>e<br />
Risikoquote <strong>von</strong> 23 Prozent, die Haushalte alle<strong>in</strong>stehender Männer nur <strong>von</strong> 14 Prozent.<br />
Haushalte, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Frau „Hauptverdiener<strong>in</strong>“ ist, s<strong>in</strong>d zu e<strong>in</strong>em höheren Prozentsatz<br />
armutsgefährdet als Haushalte, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong> Mann „Hauptverdiener“ ist.<br />
Etwa e<strong>in</strong> Drittel der erwerbstätigen <strong>Frauen</strong> Österreichs wären f<strong>in</strong>anziell nicht ohne Weiteres<br />
<strong>in</strong> der Lage, alle<strong>in</strong> zu leben. Denn ihr E<strong>in</strong>kommen liegt unter dem Grenzwert für<br />
Armutsgefährdung.<br />
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07.05.2013 Seite 48 <strong>von</strong> 452
Aufenthalt <strong>in</strong>nerhalb der EU<br />
→ Erwerbstätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der EU<br />
Als BürgerInnen der Europäischen Union können ÖsterreicherInnen <strong>in</strong> jedem anderen EU-<br />
Mitgliedstaat leben, arbeiten oder studieren.<br />
Vor Antritt des Auslandsaufenthalts ist es allerd<strong>in</strong>gs ratsam, sich bei der ausländischen<br />
Vertretungsbehörde <strong>in</strong> Österreich sowohl über die E<strong>in</strong>reisevoraussetzungen und die<br />
Aufenthaltsbed<strong>in</strong>gungen zu <strong>in</strong>formieren.<br />
Für e<strong>in</strong>en Zeitraum bis zu drei Monaten haben EU-BürgerInnen das Recht auf E<strong>in</strong>reise,<br />
Aufenthalt und Niederlassung <strong>in</strong> jedem Mitgliedstaat. Erforderlich dafür ist e<strong>in</strong> gültiger<br />
Reisepass oder Personalausweis. Für die Arbeitsuche vor Ort wird e<strong>in</strong> Zeitraum <strong>von</strong> sechs<br />
Monaten e<strong>in</strong>geräumt; falls die Arbeitssuche glaubwürdig belegt werden kann, kann sie auch<br />
länger dauern.<br />
Aufenthaltserlaubnis<br />
Planen Sie, sich länger als drei Monate <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Staat aufzuhalten, müssen Sie<br />
<strong>in</strong>nerhalb der drei Monate nach E<strong>in</strong>reise bei der Polizei e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis beantragen.<br />
Dafür s<strong>in</strong>d je nach dem Zweck Ihres Aufenthalts zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis<br />
folgende Dokumente vorzulegen:<br />
ArbeitnehmerInnen brauchen e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung des Arbeitgebers/der Arbeitgeber<strong>in</strong>.<br />
Selbstständig Erwerbstätige müssen ihre Selbstständigkeit belegen.<br />
StudentInnen müssen nachweislich an e<strong>in</strong>er Universität <strong>in</strong>skribiert und krankenversichert<br />
se<strong>in</strong> sowie formlos erklären, dass sie über ausreichende f<strong>in</strong>anzielle Mittel verfügen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte über Beschäftigung im Ausland ebenso wie über Ausländerbeschäftigung<br />
erhalten Sie <strong>in</strong> den Regionalen Geschäftsstellen des AMS (siehe Adressenverzeichnis,<br />
Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
Falls Sie auf der unten genannten Website www.europa.eu die speziellen <strong>Informationen</strong>, die<br />
Sie suchen, nicht f<strong>in</strong>den, können Sie Ihre Anfrage an EUROPA DIREKT unter der<br />
kostenfreien Telefonnummer 00800/67 89 10 11 stellen.<br />
Die „AuslandsösterreicherInnen-Abteilung“ des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für europäische und<br />
<strong>in</strong>ternationale Angelegenheiten ist die zentrale Service- und Informationsstelle des Bundes für<br />
07.05.2013 Seite 49 <strong>von</strong> 452
die Anliegen <strong>von</strong> AuslandsösterreicherInnen. Wesentliche Themen betreffen die<br />
Staatsbürgerschaft, Pension, Versicherung und Vermögensfragen. Individuelle Anfragen <strong>von</strong><br />
AuslandsösterreicherInnen können an die örtlich zuständige österreichische<br />
Vertretungsbehörde im Ausland gerichtet werden: www.bmeia.gv.at (> Botschaften und<br />
Kulturforen).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Detaillierte <strong>Informationen</strong> (<strong>in</strong> allen EU-Sprachen) über die Rechtslage im jeweiligen<br />
Zielland, über benötigte Dokumente, über Arbeitsuche, Beschäftigung und Studium, über<br />
mediz<strong>in</strong>ische Behandlungen, Versicherungen und die Situation <strong>von</strong> Familienangehörigen<br />
aus Nicht-EU-Ländern etc. vermittelt die Website www.europa.eu.<br />
• Das Arbeitsmarktservice (AMS) bietet e<strong>in</strong> umfassendes Service zum Thema<br />
Beschäftigung im Ausland: www.ams.at (Suchbegriff: Beschäftigung im Ausland) oder<br />
www.ams.at<br />
(> Service für Arbeitsuchende > Arbeitsuche >Europaweite Jobsuche (EURES))<br />
• Tipps für die Arbeitsuche im EU-Ausland bietet auch die Website www.help.gv.at<br />
(Suchbegriff: Arbeiten im EU-Raum)<br />
• Speziell für StudentInnen: www.oead.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 50 <strong>von</strong> 452
Ausbildung<br />
→ BerufsInfoZentren, Berufsreifeprüfung, Berufswahl, Bildungskarenz,<br />
E<strong>in</strong>kommensunterschiede, Mädchenzentrum Amazone, Lehre&Matura, Schülerfreifahrt,<br />
Schulbuchaktion, Schulfahrtbeihilfe, Studienberechtigungsprüfung, Zweiter Bildungsweg<br />
<strong>Frauen</strong> haben <strong>in</strong> den letzten Jahrzehnten den traditionellen Bildungsrückstand gegenüber<br />
Männern weitgehend aufgeholt. In der jüngeren Generation ist das Bildungsniveau <strong>von</strong><br />
<strong>Frauen</strong> sogar etwas höher als jenes der Männer. Es maturieren und studieren <strong>in</strong>zwischen<br />
<strong>in</strong>sgesamt mehr <strong>Frauen</strong> als Männer. Allerd<strong>in</strong>gs zeichnet sich <strong>in</strong> den jüngsten<br />
Bildungsstatistiken offenbar e<strong>in</strong> neuer Gender-Gap ab: <strong>Frauen</strong> geben sich eher als Männer mit<br />
e<strong>in</strong>em Kurzstudium (Bachelor) zufrieden. Mehr Männer als <strong>Frauen</strong> schließen an den Bachelor<br />
e<strong>in</strong> Master- und auch e<strong>in</strong> Doktoratsstudium an.<br />
Schulwahl<br />
Obwohl sich das Bildungsniveau der Geschlechter angeglichen hat, gibt es nach wie vor<br />
deutliche geschlechtsspezifische Unterschiede, was die Art der Ausbildung bzw. die<br />
Schulwahl betrifft.<br />
Mädchen tendieren beispielsweise eher dazu, e<strong>in</strong>e berufsbildende mittlere Schule zu<br />
besuchen, Burschen machen eher e<strong>in</strong>e Lehrausbildung. Vor allem aber gibt es <strong>in</strong>nerhalb der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Schulformen je nach Ausrichtung gravierende geschlechtsspezifische Unterschiede.<br />
Burschen stellen etwa zwei Drittel der SchülerInnen technischer und gewerblicher Schulen,<br />
Mädchen stellen mehr als 90 Prozent der SchülerInnen wirtschaftsberuflicher Schulen<br />
(ehemals: Schulen für wirtschaftliche <strong>Frauen</strong>berufe).<br />
Diese unterschiedlichen Ausbildungswege setzen sich fort <strong>in</strong> der Teilung des Arbeitsmarktes<br />
<strong>in</strong> <strong>Frauen</strong>- und Männerberufe und <strong>in</strong> den seit Langem nahezu unverändert hohen<br />
E<strong>in</strong>kommensunterschieden zwischen den Geschlechtern. Denn viele der typischen<br />
<strong>Frauen</strong>berufe weisen folgende Merkmale auf:<br />
• Niedrige E<strong>in</strong>kommen<br />
• Ger<strong>in</strong>ge Aufstiegschancen<br />
• Ger<strong>in</strong>ge Arbeitsplatzsicherheit<br />
Obwohl Mädchen und <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong>zwischen alle Ausbildungswege und Berufe zugänglich s<strong>in</strong>d,<br />
prägen offenbar überholte Vorstellungen <strong>von</strong> Weiblichkeit und Männlichkeit immer noch die<br />
Schul- und Berufswahl.<br />
07.05.2013 Seite 51 <strong>von</strong> 452
Studienwahl<br />
Auch bei der Studienwahl gibt es deutliche geschlechtsspezifische Unterschiede. Während <strong>in</strong><br />
den geisteswissenschaftlichen Fächern mehr als 70 Prozent der Studierenden <strong>Frauen</strong> s<strong>in</strong>d,<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den technischen Ausbildungen mehr als 70 Prozent der Studierenden Männer.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• <strong>Informationen</strong> und persönliche Beratung zum Thema Ausbildung erhalten Sie im<br />
Informations- und Beratungszentrum BIFO und <strong>in</strong> den BerufsInfoZentren des AMS<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Ausbildung und Berufs<strong>in</strong>formation)<br />
• Wo Sie sonst noch <strong>Informationen</strong> und Beratung bezüglich Schulausbildung und<br />
Berufsorientierung erhalten, lässt sich nachlesen im Atlas zur Berufs- und<br />
Bildungsberatung des Österreichischen Instituts für Berufsbildungsforschung:<br />
www.bib-atlas.at<br />
• Auch die Website des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht verweist auf Beratungsstellen:<br />
www.bmukk.gv.at (>Bildung Schulen >Beratung und Service)<br />
• Berufsorientierung ist immer wieder Thema im Mädchenzentrum Amazone. Dort f<strong>in</strong>den<br />
sich auch Bücher zur geschlechtssensiblen Berufswahl (siehe Adressenverzeichnis,<br />
Bereich: <strong>Frauen</strong>- und Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte)<br />
• Onl<strong>in</strong>e-Bildungs- und Berufsberatung für Mädchen: www.mona-net.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• E<strong>in</strong>en Überblick über Ausbildungsmöglichkeiten (und zwar auch unübliche) bietet die<br />
AMS-Broschüre „Mädchen können mehr“.<br />
Download bzw. Onl<strong>in</strong>e-Bestellung: www.ams.at (>Arbeitsuche >Angebote für <strong>Frauen</strong><br />
>Broschüren)<br />
• Weitere <strong>in</strong>formative Websites:<br />
www.bmukk.gv.at (>Bildung Schulen >Bildungswesen)<br />
www.bmwf.gv.at (>Studierende >Studieren <strong>in</strong> Österreich ><strong>Informationen</strong> f. Studierende)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 52 <strong>von</strong> 452
Ausgleichszulage<br />
→ Alterspension, Gebührenbefreiungen, Waisenpension, Witwenpension<br />
Die Ausgleichszulage soll BezieherInnen e<strong>in</strong>er Pension – mit gewöhnlichem Aufenthalt im<br />
Inland – e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen sichern. Dies gilt für BezieherInnen e<strong>in</strong>er Alters-, e<strong>in</strong>er<br />
Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension, e<strong>in</strong>er Witwen- oder Witwerpension und e<strong>in</strong>er<br />
Waisenpension. Insgesamt erhalten rund elf Prozent aller PensionsbezieherInnen <strong>in</strong> Österreich<br />
e<strong>in</strong>e Ausgleichszulage. Von den Bezieher<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Witwenpension s<strong>in</strong>d es 17 Prozent. Die<br />
Zahl der <strong>Frauen</strong>, die e<strong>in</strong>e Ausgleichszulage bezieht, ist mehr als doppelt so hoch wie jene der<br />
Männer. Die Ausgleichszulage zur Alterspension ist speziell für <strong>Frauen</strong> <strong>von</strong> Bedeutung, da<br />
<strong>Frauen</strong> <strong>in</strong>folge familiärer Verpflichtungen meist weniger Versicherungszeiten und überdies<br />
im Durchschnitt niedrigere E<strong>in</strong>kommen und damit <strong>in</strong> der Folge auch bedeutend niedrigere<br />
Alterspensionen als Männer haben. 61 Prozent der Personen, die zu ihrer Alterspension e<strong>in</strong>e<br />
Ausgleichszulage erhalten, s<strong>in</strong>d <strong>Frauen</strong>.<br />
Ausgleichszulagen-Richtsätze (2013)<br />
Alle<strong>in</strong>stehende PensionistInnen *) € 837,63<br />
Ehepaare und e<strong>in</strong>getragene PartnerInnen<br />
im geme<strong>in</strong>samen Haushalt *) € 1.255,89<br />
Halbwaisen bis 24 Jahre € 308,09<br />
Halbwaisen über 24 Jahre € 547,47<br />
Vollwaisen bis 24 Jahre € 462,60<br />
Vollwaisen über 24 Jahre € 837,63<br />
*)<br />
Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes K<strong>in</strong>d, dessen Nettoe<strong>in</strong>kommen € 308,09 nicht übersteigt, um € 129,24.<br />
Höhe der Ausgleichszulage<br />
Die Höhe der Ausgleichszulage entspricht der Differenz zwischen dem jeweiligen Richtsatz<br />
und dem monatlichen Gesamte<strong>in</strong>kommen.<br />
Antragstellung und Auszahlung<br />
Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet. Entsteht der<br />
Anspruch auf Ausgleichszulage oder auf Erhöhung der Ausgleichszulage erst später, so ist<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats e<strong>in</strong> Antrag an die Versicherungsanstalt, welche die Pension auszahlt,<br />
zu stellen. Das Antragsformular für die Ausgleichszulage ist bei der zuständigen<br />
07.05.2013 Seite 53 <strong>von</strong> 452
Versicherungsanstalt erhältlich, lässt sich aber auch aus dem Internet herunterladen:<br />
www.help.gv.at (Suchbegriff: Ausgleichszulage)<br />
Die Ausgleichszulage wird ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen<br />
Kalendermonat gewährt bzw. erhöht.<br />
Erforderliche Unterlagen<br />
• Formloses Schreiben (<strong>in</strong> diesem Fall muss das Antragsformular nachgereicht werden)<br />
oder ausgefülltes Antragsformular.<br />
• Nachweis der Anspruchsberechtigung (Änderung der f<strong>in</strong>anziellen Situation beispielsweise<br />
<strong>in</strong>folge Scheidung).<br />
Jede Änderung der E<strong>in</strong>kommenssituation ist der Versicherungsanstalt umgehend zu melden.<br />
Vergünstigungen<br />
BezieherInnen e<strong>in</strong>er Ausgleichszulage s<strong>in</strong>d <strong>von</strong> der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt<br />
für die E-Card sowie <strong>von</strong> den Rundfunkgebühren befreit und können e<strong>in</strong>en Antrag auf<br />
Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at (Suchbegriff: Ausgleichszulage)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 54 <strong>von</strong> 452
Ausländerbeschäftigung<br />
→ Aufenthalt <strong>in</strong>nerhalb der EU, Erwerbstätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der EU, Freie<br />
DienstnehmerInnen, Werkvertrag<br />
Die Beschäftigung <strong>von</strong> AusländerInnen ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelt.<br />
Demgemäß ist Beschäftigung <strong>von</strong> AusländerInnen <strong>in</strong> Österreich nur zulässig, wenn diese<br />
- vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen s<strong>in</strong>d oder<br />
- e<strong>in</strong>e Aufenthaltsgenehmigung und e<strong>in</strong>e Arbeitsbewilligung haben.<br />
Bundeshöchstzahl<br />
Das Limit für die Beschäftigung <strong>von</strong> AusländerInnen <strong>in</strong> Österreich stellt die sogenannte<br />
Bundeshöchstzahl dar. Sie besagt, dass die Gesamtzahl der unselbstständig Beschäftigten und<br />
arbeitslosen AusländerInnen den Anteil <strong>von</strong> sieben Prozent des österreichischen<br />
Arbeitskräftepotenzials nicht übersteigen darf. In die Bundeshöchstzahl werden alle<br />
ausländischen Arbeitskräfte e<strong>in</strong>gerechnet, die<br />
- nicht nur vorübergehend <strong>in</strong> Österreich beschäftigt und<br />
- vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausgenommen s<strong>in</strong>d.<br />
AusländerInnen, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes<br />
ausgenommen s<strong>in</strong>d:<br />
• BürgerInnen der EU-/EWR-Staaten (Ausnahme: BürgerInnen Rumäniens und Bulgariens,<br />
für die es bis Ende 2013 noch Beschränkungen h<strong>in</strong>sichtlich des Arbeitsmarktzugangs gibt,<br />
es sei denn, sie pflegen und betreuen e<strong>in</strong>e Person, die Pflegegeld bezieht, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
privaten Haushalt im Rahmen e<strong>in</strong>er vollversicherten Beschäftigung.)<br />
• Schweizer StaatsbürgerInnen<br />
• Asylberechtigte<br />
• Subsidiär Schutzberechtigte<br />
• AusländerInnen im diplomatischen Dienst<br />
• Lehrende und Forschende mit EhepartnerInnen und K<strong>in</strong>dern<br />
• EhepartnerInnen und m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der <strong>von</strong> ÖsterreicherInnen<br />
07.05.2013 Seite 55 <strong>von</strong> 452
Als Beschäftigung im S<strong>in</strong>ne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gilt jede Tätigkeit<br />
- als Arbeitnehmer/Arbeitnehmer<strong>in</strong><br />
- im Rahmen e<strong>in</strong>er arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung<br />
- <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Ausbildungsverhältnis<br />
- als Leiharbeitskraft<br />
- im Rahmen e<strong>in</strong>er betrieblichen Entsendung<br />
!!! Das heißt, auch die Beschäftigung als freier Dienst- oder Werkvertragsnehmer/freie<br />
Dienstnehmer<strong>in</strong> oder Werkvertragsnehmer<strong>in</strong> (ohne Gewerbesche<strong>in</strong>) fällt unter das<br />
Ausländerbeschäftigungsgesetz.<br />
Behördliche Genehmigung<br />
Für die behördliche Genehmigung e<strong>in</strong>er Ausländerbeschäftigung ist das Arbeitsmarktservice<br />
(AMS) zuständig.<br />
Der wichtigste Aufenthaltstitel ist die mit 1. Juli 2011 e<strong>in</strong>geführte „Rot-Weiß-Rot-Karte“, die<br />
– so wie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus und die Blaue Karte EU – bereits die<br />
Arbeitsbewilligung <strong>in</strong>kludiert. Sie wird besonders qualifizierten Arbeitskräften für die Dauer<br />
<strong>von</strong> e<strong>in</strong>em Jahr ausgestellt. E<strong>in</strong> Antrag kann nur mit H<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong> entsprechendes<br />
Arbeitsplatzangebot und im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem künftigen Arbeitgeber/der künftigen<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> gestellt werden.<br />
!!! Die behördliche Bewilligung der Beschäftigung <strong>von</strong> AusländerInnen muss vor Aufnahme<br />
der Beschäftigung erteilt werden. ArbeitgeberInnen s<strong>in</strong>d verpflichtet, Beg<strong>in</strong>n und Ende aller<br />
Beschäftigungsverhältnisse mit AusländerInnen der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle<br />
des AMS zu melden. Da<strong>von</strong> ausgenommen s<strong>in</strong>d AusländerInnen, die über e<strong>in</strong>en<br />
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ verfügen.<br />
Aufenthalt<br />
Neben den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes s<strong>in</strong>d die fremdenrechtlichen<br />
Voraussetzungen für den Aufenthalt <strong>von</strong> AusländerInnen <strong>in</strong> Österreich zu beachten.<br />
Für die Aufnahme e<strong>in</strong>er legalen Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> Österreich ist e<strong>in</strong> gültiger Aufenthaltstitel<br />
erforderlich.<br />
Aufenthaltsgenehmigungen werden <strong>von</strong> den Aufenthalts- und Fremdenpolizeibehörden<br />
vergeben, manche müssen im Ausland, andere können im Inland beantragt werden. Die<br />
rechtliche Grundlage bilden das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das<br />
Fremdenpolizeigesetz.<br />
07.05.2013 Seite 56 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Es ist wichtig, sich vor Beantragung e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels bei der zuständigen<br />
Bezirkshauptmannschaft bzw. bei der österreichischen Botschaft im Herkunftsland bezüglich<br />
der erforderlichen Unterlagen zu <strong>in</strong>formieren. Auskünfte erteilen auch Beratungsstellen für<br />
MigrantInnen (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Information und Beratung für<br />
MigrantInnen).<br />
Die behördliche Bewilligung der Beschäftigung fällt <strong>in</strong> die Zuständigkeit des<br />
Arbeitsmarktservice. Nähere Auskünfte erteilen die Regionalen Geschäftsstellen des AMS<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.bmi.gv.at (>Aufgabengebiete >Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht)<br />
www.ams.at (>Service für Arbeitsuchende >AusländerInnen) und (Service für Unternehmen<br />
>AusländerInnen)<br />
www.help.gv.at (Suchbegriffe: Niederlassung und Aufenthalt sowie Aufenthaltstitel)<br />
www.migration.gv.at<br />
www.wko.at (Suchbegriff: Ausländerbeschäftigung)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 57 <strong>von</strong> 452
Außergewöhnliche Belastungen<br />
→ Arbeitnehmerveranlagung, E<strong>in</strong>kommenssteuer, Sonderausgaben, Werbungskosten<br />
Außergewöhnliche Belastungen verm<strong>in</strong>dern – ebenso wie Sonderausgaben und<br />
Werbungskosten – die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohn- bzw.<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuer und dadurch die zu zahlende Steuer. Außergewöhnliche Belastungen<br />
können Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. bei der E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung<br />
geltend machen.<br />
Außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung e<strong>in</strong>es Selbstbehalts<br />
Zu den außergewöhnlichen Belastungen, für die e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>kommensabhängiger Selbstbehalt<br />
besteht, zählen<br />
• Kosten für ärztliche Behandlung und Heilbehelfe (für nicht beh<strong>in</strong>derte Personen)<br />
• Kosten e<strong>in</strong>es Kuraufenthalts <strong>in</strong> Zusammenhang mit e<strong>in</strong>er Krankheit und aus<br />
mediz<strong>in</strong>ischen Gründen<br />
• Kosten e<strong>in</strong>er Zahnbehandlung (e<strong>in</strong>schließlich Zahnregulierung)<br />
• Kosten für Sehbehelfe (Brillen, Kontaktl<strong>in</strong>sen) und Hörgeräte<br />
• Kosten e<strong>in</strong>er künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation)<br />
• Begräbniskosten (sofern der Aufwand nicht durch das Nachlassvermögen gedeckt ist)<br />
Außergewöhnliche Kosten ohne Selbstbehalt<br />
Dazu zählen<br />
• Beseitigung <strong>von</strong> Katastrophenschäden<br />
• Mehraufwendungen aufgrund e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung (Erwerbsm<strong>in</strong>derung <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens<br />
25 %) und für BezieherInnen <strong>von</strong> Pflegegeld (sofern sie die Pflegegeldleistungen<br />
übersteigen)<br />
• Diätverpflegung<br />
Außergewöhnliche Belastungen bei K<strong>in</strong>dern<br />
• Kosten für K<strong>in</strong>derbetreuung (bis € 2.300,- pro Kalenderjahr und K<strong>in</strong>d; Voraussetzung:<br />
pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson)<br />
• Kosten e<strong>in</strong>er auswärtigen Berufsausbildung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des (Freibetrag <strong>von</strong> € 110,- pro<br />
Monat bei e<strong>in</strong>er Entfernung der Ausbildungsstätte <strong>von</strong> mehr als 80 km)<br />
• Krankheitsbed<strong>in</strong>gte Aufwendungen für beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der<br />
07.05.2013 Seite 58 <strong>von</strong> 452
• Unterhaltsleistungen für K<strong>in</strong>der, die außerhalb des EU/EWR-Raums leben<br />
(Steuerm<strong>in</strong>derung <strong>von</strong> € 50,- pro Monat und K<strong>in</strong>d)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Broschüre „Steuer sparen“, herausgegeben <strong>von</strong> der Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong>,<br />
<strong>in</strong>formiert umfassend über steuerliche Begünstigungen und Absetzbeträge <strong>in</strong> Zusammenhang<br />
mit der Arbeitnehmerveranlagung.<br />
Download bzw. Onl<strong>in</strong>e-Bestellung: www.ak-vorarlberg.at (>Steuer&Geld)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 59 <strong>von</strong> 452
Bedarfsorientierte M<strong>in</strong>destsicherung<br />
→ Arbeitsuche<br />
2010 wurde die je nach Bundesland unterschiedlich geregelte Sozialhilfe durch die<br />
bedarfsorientierte M<strong>in</strong>destsicherung ersetzt. Die bedarfsorientierte M<strong>in</strong>destsicherung ist e<strong>in</strong>e<br />
Sozialleistung für Personen, die außerstande s<strong>in</strong>d, für ihren Lebensunterhalt und den ihrer<br />
Angehörigen selbst aufzukommen, und setzt für alle Anspruchsberechtigten e<strong>in</strong>heitliche<br />
M<strong>in</strong>deststandards fest.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
• Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d<br />
- österreichische StaatsbürgerInnen,<br />
- EU- bzw. EWR-BürgerInnen, die <strong>in</strong> Österreich unselbstständig erwerbstätig s<strong>in</strong>d,<br />
- Drittstaatsangehörige, die bereits länger als fünf Jahre rechtmäßig <strong>in</strong> Österreich leben,<br />
- anerkannte Flüchtl<strong>in</strong>ge und subsidiär Schutzberechtigte ab Zuerkennung ihres Status.<br />
• Arbeitsfähige Personen im erwerbsfähigen Alter müssen bereit se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>er<br />
Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. an Schulungsmaßnahmen des AMS teilzunehmen.<br />
Ausgenommen s<strong>in</strong>d lediglich Personen<br />
- mit Betreuungspflichten für K<strong>in</strong>der unter drei Jahren, für die ke<strong>in</strong>e<br />
Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist<br />
- die Angehörige pflegen, die zum<strong>in</strong>dest Pflegegeld der Stufe 3 beziehen<br />
- die e<strong>in</strong>e Berufs- oder Schulausbildung machen und diese bereits vor ihrem 18.<br />
Lebensjahr begonnen haben (Studium zählt nicht dazu)<br />
• Vorhandenes E<strong>in</strong>kommen und Vermögen ist vor Inanspruchnahme der M<strong>in</strong>destsicherung<br />
e<strong>in</strong>zusetzen bzw. zu verwerten. Ausgenommen s<strong>in</strong>d<br />
- die Familienbeihilfe, der Familienzuschuss des Landes <strong>Vorarlberg</strong> und das Pflegegeld,<br />
- Ersparnisse bis zu e<strong>in</strong>em Wert <strong>von</strong> € 3.974,55 (Stand: 2013),<br />
- Kraftfahrzeuge, die berufsbed<strong>in</strong>gt benötigt werden.<br />
Auch Häuser und Wohnungen, die dem eigenen Wohnbedarf dienen, müssen nicht<br />
verwertet werden. Allerd<strong>in</strong>gs kann, da es sich dabei um e<strong>in</strong>en Vermögenswert handelt,<br />
nach e<strong>in</strong>er sechsmonatigen Schonfrist e<strong>in</strong>e Sicherstellung im Grundbuch zum Zweck der<br />
Ersatzforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.<br />
07.05.2013 Seite 60 <strong>von</strong> 452
Höhe der M<strong>in</strong>destsicherung<br />
Der Regelsatz für die M<strong>in</strong>destsicherung beträgt 2013 (für Alle<strong>in</strong>stehende bzw.<br />
Alle<strong>in</strong>erziehende) € 794,91 pro Monat und für Paare € 1.192,37. Dieser Regelsatz umfasst<br />
e<strong>in</strong>en Betrag zur Deckung des Lebensunterhalts und e<strong>in</strong>en zur Deckung des Wohnbedarfs (=<br />
25 % des Regelsatzes). Der Wohnkostenanteil kann – wenn niedrigere Wohnkosten vorliegen<br />
– gekürzt, er kann aber auch erhöht werden.<br />
Richtsätze des Landes <strong>Vorarlberg</strong> zur Deckung des Lebensunterhalts pro Monat im<br />
Jahr 2013<br />
Alle<strong>in</strong>stehende und alle<strong>in</strong>erziehende Personen € 598,50<br />
Volljährige Personen im geme<strong>in</strong>samen Haushalt (z.B. Ehepartner) je Person € 447,12<br />
Jede weitere erwachsene und unterhaltsberechtigte Person im Haushalt € 298,07<br />
M<strong>in</strong>derjährige Personen im geme<strong>in</strong>samen Haushalt mit Anspruch auf<br />
Familienbeihilfe, je K<strong>in</strong>d<br />
€ 173,70<br />
!!! Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe werden auch die E<strong>in</strong>künfte sowie die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse des im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebenden Partners oder der<br />
Partner<strong>in</strong> berücksichtigt.<br />
Ausbezahlt wird die bedarfsorientierte M<strong>in</strong>destsicherung zwölfmal im Jahr.<br />
BezieherInnen e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destsicherung werden, sofern ke<strong>in</strong>e gesetzliche Krankenversicherung<br />
vorliegt, krankenversichert und erhalten e<strong>in</strong>e E-Card.<br />
Antragstellung<br />
Der Antrag auf M<strong>in</strong>destsicherung ist bei e<strong>in</strong>er der folgenden für den Wohnsitz zuständigen<br />
E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen:<br />
• Geme<strong>in</strong>deamt (Sozialreferat)<br />
• Bezirkshauptmannschaft<br />
• Regionale Geschäftsstelle des AMS (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit)<br />
Antragsformulare liegen bei den genannten Stellen auf.<br />
07.05.2013 Seite 61 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere <strong>Informationen</strong> zur Bedarfsorientierten M<strong>in</strong>destsicherung erhalten Sie bei der für Sie<br />
zuständigen Bezirkshauptmannschaft.<br />
Bezirkshauptmannschaft Bludenz<br />
Schloss-Gayenhofplatz 2<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 05552/6136-51412 oder 51416<br />
E-Mail: bhbludenz@vorarlberg.at<br />
www.vorarlberg.at/bhbludenz<br />
Bezirkshauptmannschaft Bregenz<br />
Bahnhofstraße 41<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/4951-52415<br />
E-Mail: bhbregenz@vorarlberg.at<br />
www.vorarlberg.at/bhbregenz<br />
Bezirkshauptmannschaft Dornbirn<br />
Klaudiastraße 2<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/308-53413 oder 53418<br />
E-Mail: bhdornbirn@vorarlberg.at<br />
www.vorarlberg.at/bhdornbirn<br />
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch<br />
Schlossgraben 1<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/3591-54414<br />
E-Mail: bhfeldkirch@vorarlberg.at<br />
www.vorarlberg.at/bhfeldkirch<br />
Beratung bieten - nach vorheriger telefonischer Term<strong>in</strong>vere<strong>in</strong>barung - die Beratungsstelle<br />
DOWAS sowie die IfS-Beratungsstellen<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Krisensituationen).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.vorarlberg.at (>Gesellschaft&Soziales >M<strong>in</strong>destsicherung >Formular<br />
>Basis<strong>in</strong>formation M<strong>in</strong>destsicherung)<br />
Unter www.bmask.gv.at, der Website des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit, Soziales und<br />
Konsumentenschutz, f<strong>in</strong>det sich sowohl e<strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-Ratgeber „Bedarfsorientierte<br />
M<strong>in</strong>destsicherung (>Service >Onl<strong>in</strong>e-Ratgeber), es f<strong>in</strong>den sich aber auch mehrere Broschüren<br />
zum Thema.<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 62 <strong>von</strong> 452
Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg<br />
→ Arbeitsmarktservice, Arbeitsuche, Bildungszuschuss, K<strong>in</strong>derbetreuung,<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe<br />
Es gibt viele gute Gründe dafür, nach e<strong>in</strong>er Berufsunterbrechung (zumeist wegen<br />
K<strong>in</strong>derbetreuung) wieder beruflich tätig zu se<strong>in</strong>. Wiedere<strong>in</strong>steiger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> nannten<br />
bei e<strong>in</strong>er Befragung am häufigsten folgende Gründe für ihren erfolgreichen Wiedere<strong>in</strong>stieg:<br />
• Mutter und Hausfrau zu se<strong>in</strong>, reicht auf die Dauer nicht.<br />
• Berufstätigkeit ist wichtig für das Selbstwertgefühl.<br />
• Freude an beruflichen Herausforderungen<br />
• Eigenes E<strong>in</strong>kommen<br />
• Existenzsicherung der Familie<br />
• F<strong>in</strong>anzielle Absicherung im Alter<br />
Als hilfreich für den beruflichen Wiedere<strong>in</strong>stieg bezeichneten die <strong>Frauen</strong> vor allem die<br />
Unterstützung durch das soziale Umfeld (Partner, Familie, Freund<strong>in</strong>nen, Nachbarn), die<br />
Unterstützung durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und die Eigen<strong>in</strong>itiative.<br />
Die größten H<strong>in</strong>dernisse beim Gel<strong>in</strong>gen des beruflichen Wiedere<strong>in</strong>stiegs, so zeigt die<br />
Befragung, s<strong>in</strong>d unzureichende Möglichkeiten der K<strong>in</strong>derbetreuung und ungünstige<br />
Arbeitszeiten <strong>in</strong> Betrieben.<br />
E<strong>in</strong>e Berufsrückkehr sollte gut geplant werden. Wichtig ist es, noch vor e<strong>in</strong>er Beratung im<br />
AMS, folgende Fragen zu klären:<br />
• Welcher Zeitpunkt ist für den Wiedere<strong>in</strong>stieg günstig<br />
• Wie viele Wochenstunden kann/möchte ich erwerbstätig se<strong>in</strong><br />
• Welche konkreten Möglichkeiten der K<strong>in</strong>derbetreuung gibt es<br />
• Will ich wieder <strong>in</strong> me<strong>in</strong>em ursprünglichen Beruf arbeiten<br />
• Reichen me<strong>in</strong>e Qualifikationen dafür aus<br />
• Welche zusätzlichen Ausbildungen s<strong>in</strong>d nötig bzw. s<strong>in</strong>nvoll<br />
• Möchte ich beruflich etwas anderes machen<br />
07.05.2013 Seite 63 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• Melden Sie sich <strong>in</strong> der für Sie zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des<br />
Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend und lassen Sie sich beraten. Das AMS unterstützt<br />
Sie bei der Arbeitssuche und hat auch spezielle Kursangebote für Wiedere<strong>in</strong>steiger<strong>in</strong>nen.<br />
• Information, Beratung und Begleitung für Wiedere<strong>in</strong>steiger<strong>in</strong>nen bietet auch das<br />
<strong>Frauen</strong>berufszentrum <strong>Vorarlberg</strong>, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung des abz*Austria., die auch<br />
Unternehmen h<strong>in</strong>sichtlich Karenzmanagement berät.<br />
(Siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Die AMS-Broschüre „Perspektive Beruf“ gibt Hilfestellung bei der Planung des<br />
beruflichen Wiedere<strong>in</strong>stiegs. Download und Onl<strong>in</strong>e-Bestellung:<br />
www.ams.at (>Arbeitsuchende >Angebote für <strong>Frauen</strong> >Broschüren)<br />
• E<strong>in</strong>e detaillierte wissenschaftliche Erhebung zum Thema ist <strong>in</strong> der Arbeiterkammer<br />
<strong>Vorarlberg</strong> erhältlich. Titel: „Wiedere<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> den Beruf. Gründe, Motive, H<strong>in</strong>dernisse –<br />
e<strong>in</strong>e Untersuchung zu <strong>Vorarlberg</strong>“. Download und Onl<strong>in</strong>e-Bestellung:<br />
www.ak-vorarlberg.at (>Publikationen >Studien)<br />
• „Handbuch zur Vere<strong>in</strong>barkeit <strong>von</strong> Familie und Beruf für Kle<strong>in</strong>e und Mittlere<br />
Unternehmen“, hg. vom Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft, Familie und Jugend und der<br />
Wirtschaftskammer Österreich: Bestellung und Download: www.bmwfj.gv.at (>Familie<br />
>Beratung und <strong>Informationen</strong> >Publikationen und Studien)<br />
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07.05.2013 Seite 64 <strong>von</strong> 452
BerufsInfoZentren<br />
→ Arbeitsmarktservice, Arbeitsuche, Ausbildung, Berufswahl<br />
Die BerufsInfoZentren (BIZ) des Arbeitsmarktservice (AMS) s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e wichtige Anlaufstelle<br />
<strong>in</strong> Zusammenhang mit Berufswahl und Berufswechsel. In <strong>Vorarlberg</strong> gibt es drei solcher<br />
Zentren (<strong>in</strong> Bludenz, Bregenz und Feldkirch). Sie erhalten dort kostenlose <strong>Informationen</strong> über<br />
Ausbildungswege und Berufe <strong>in</strong> Form <strong>von</strong> Broschüren, Filmen und Websites sowie<br />
persönliche Beratung. Zielgruppe s<strong>in</strong>d Jugendliche, aber auch Erwachsene.<br />
Adressen und Telefonnummern der BerufsInfoZentren <strong>in</strong> Bludenz, Bregenz und <strong>in</strong> Feldkirch<br />
f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich: Ausbildung und Berufsorientierung.<br />
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07.05.2013 Seite 65 <strong>von</strong> 452
Berufsreifeprüfung<br />
→ Ausbildung, Bildungskarenz, Schulservicestelle, Studienberechtigungsprüfung, Zweiter<br />
Bildungsweg<br />
Wer e<strong>in</strong>e Berufsreifeprüfung ablegt, ist – ebenso wie MaturantInnen – berechtigt zum<br />
Studium an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschul-Studiengängen, Akademien sowie<br />
Kollegs. Im Unterschied zur Studienberechtigungsprüfung gibt es h<strong>in</strong>sichtlich Studienwahl<br />
ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung.<br />
Voraussetzungen<br />
Um e<strong>in</strong>e Berufsreifeprüfung ablegen zu können, brauchen Sie e<strong>in</strong>e der folgenden<br />
Voraussetzungen:<br />
• Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz bzw. Facharbeiterprüfung<br />
gemäß land- und forstwirtschaftlichem Berufsausbildungsgesetz<br />
• Abschluss e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens dreijährigen mittleren Schule<br />
• Abschluss e<strong>in</strong>er Schule für Gesundheits- und Krankenpflege<br />
• Abschluss e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens 30 Monate umfassenden Ausbildung im mediz<strong>in</strong>ischtechnischen<br />
Fachdienst<br />
• Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung gemäß Gewerbeordnung<br />
• Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes bzw. § 67 des<br />
Vertragsbedienstetengesetzes<br />
• Erfolgreicher Abschluss des III. Jahrgangs e<strong>in</strong>er berufsbildenden höheren Schule oder der<br />
3. Klasse e<strong>in</strong>er höheren Lehranstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils geme<strong>in</strong>sam<br />
mit e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie<br />
• erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters e<strong>in</strong>er als Schule für Berufstätige geführten<br />
Sonderform der genannten Schularten<br />
• Erfolgreicher Abschluss e<strong>in</strong>es Hauptstudiengangs an e<strong>in</strong>em Konservatorium<br />
• Erfolgreicher Abschluss e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>destens dreijährigen künstlerischen Studiums an e<strong>in</strong>er<br />
Universität<br />
• Erfolgreicher Abschluss e<strong>in</strong>er Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz<br />
über die Berufe und Ausbildung zum mediz<strong>in</strong>ischen Masseur und Heilmasseur.<br />
07.05.2013 Seite 66 <strong>von</strong> 452
Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung<br />
Die Berufsreifeprüfung umfasst vier Teilprüfungen:<br />
• Deutsch<br />
• Englisch<br />
• Mathematik<br />
• Fachbereich entsprechend der beruflichen Vorbildung<br />
Die Teilprüfungen können geme<strong>in</strong>sam an e<strong>in</strong>em Term<strong>in</strong> oder getrennt abgelegt werden. In<br />
jedem Fall s<strong>in</strong>d die Teilprüfungen <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der<br />
Zulassung, abzulegen.<br />
!!! Die letzte Teilprüfung darf nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahrs abgelegt werden.<br />
Zulassung zur Prüfung<br />
Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist an jener Schule e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen, vor<br />
deren Prüfungskommission die KandidatInnen die Prüfung abzulegen wünschen.<br />
Lehrgänge zur Vorbereitung<br />
Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung haben anerkannte Erwachsenenbildungse<strong>in</strong>richtungen<br />
(Bildungscenter der Arbeiterkammer, Landesberufsschule Bludenz, die<br />
Volkshochschulen Bregenz und Götzis sowie das WIFI <strong>Vorarlberg</strong> – siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Ausbildung und Berufsorientierung) eigene Lehrgänge<br />
e<strong>in</strong>gerichtet, an denen es auch möglich ist, Abschlussprüfungen abzulegen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht, Kunst und Kultur<br />
Tel: 0810/20 52 20 (zum Ortstarif aus ganz Österreich)<br />
- Schul<strong>in</strong>fo, Abteilung I/15 schul<strong>in</strong>fo@bmukk.gv.at<br />
- Sektion Berufsbildung, Abteilung II/1 brp@bmukk.gv.at<br />
- Bereich Erwachsenenbildung, Abteilung II/10 erwachsenenbildung@bmukk.gv.at<br />
• Nähere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie auch <strong>in</strong> der Schulservicestelle des Landesschulrats<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Ausbildung und Berufsorientierung).<br />
07.05.2013 Seite 67 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.bmukk.gv.at (>Bildung Schulen >Bildungswesen <strong>in</strong> Österreich >Zweiter<br />
Bildungsweg >Berufsreifeprüfung). Hier f<strong>in</strong>det sich auch e<strong>in</strong> L<strong>in</strong>k zum Text des<br />
Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.<br />
• Die Broschüre „Die Berufsreifeprüfung am AK-Bildungscenter“, herausgegeben <strong>von</strong> der<br />
Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong>, lässt sich <strong>von</strong> der Website der AK herunterladen:<br />
www.ak-vorarlberg.at (>Publikationen >Bildung)<br />
• www.erwachsenenbildung.at<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 68 <strong>von</strong> 452
Berufswahl<br />
→ Ausbildung, BerufsInfoZentren, E<strong>in</strong>kommensunterschiede, Lehre&Matura<br />
Ebenso wie die Schulwahl orientiert sich auch die Berufswahl nach wie vor stark an<br />
traditionellen Vorstellungen <strong>von</strong> Weiblichkeit und Männlichkeit. Die Folge: Der Arbeitsmarkt<br />
<strong>in</strong> Österreich ist weitgehend <strong>in</strong> Männer- und <strong>in</strong> <strong>Frauen</strong>berufe geteilt. Handwerkliche und<br />
technische Berufe s<strong>in</strong>d beispielsweise e<strong>in</strong>e Männerdomäne, der Handel, das Gastgewerbe<br />
sowie Büroberufe s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen frauendom<strong>in</strong>iert. Diese ungleiche Verteilung auf e<strong>in</strong>zelne<br />
Branchen und Berufe trägt wesentlich zu den geschlechtsspezifischen<br />
E<strong>in</strong>kommensunterschieden bei.<br />
Allzu oft gehen Mädchen bei der Berufswahl traditionelle Wege. Sie ergreifen, weil es<br />
„immer schon so war“, ohne Rücksicht auf ihre persönlichen Interessen und Fähigkeiten,<br />
sogenannte „<strong>Frauen</strong>berufe“, die entsprechend überlaufen und meist auch schlecht bezahlt<br />
s<strong>in</strong>d, kaum Aufstiegschancen und damit auch ke<strong>in</strong>e Zukunftsperspektiven bieten.<br />
Der Bereich Lehrausbildung liefert dafür typische Beispiele: Im Lehrberuf Tischler<strong>in</strong> beträgt<br />
der <strong>Frauen</strong>anteil an den Lehrl<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> beispielsweise nicht e<strong>in</strong>mal zehn Prozent.<br />
Im Lehrberuf FriseurIn s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen mehr als 90 Prozent der Auszubildenden Mädchen.<br />
Da die Berufswahl großen E<strong>in</strong>fluss auf das spätere Leben hat, sollten Mädchen sich die<br />
Entscheidung gut überlegen. Sie sollten e<strong>in</strong>e Ausbildung absolvieren, die tatsächlich ihren<br />
Interessen und Fähigkeiten entspricht und sich <strong>in</strong>nerhalb dieses Bereichs möglichst gut<br />
qualifizieren. Mädchen, die sich bei der Berufswahl bescheiden, s<strong>in</strong>d schlecht beraten.<br />
Denn: <strong>Frauen</strong> haben es im Berufsleben ohneh<strong>in</strong> erwiesenermaßen schwerer als Männer, da sie<br />
meist auch mit familiären Aufgaben stärker belastet s<strong>in</strong>d. Dieses Faktum sollte zwar nicht<br />
h<strong>in</strong>genommen werden, als sei es unabänderlich. Im Gegenteil. Aber e<strong>in</strong>en Startvorteil<br />
h<strong>in</strong>sichtlich beruflicher Qualifikation können <strong>Frauen</strong> unter diesen Umständen sehr wohl<br />
brauchen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• Um e<strong>in</strong>e fundierte Entscheidung h<strong>in</strong>sichtlich Berufswahl treffen zu können, bedarf es<br />
ausreichender Information. <strong>Informationen</strong> und persönliche Beratung erhalten Sie <strong>in</strong> den<br />
BerufsInfoZentren des AMS und im Informations- und Beratungszentrum BIFO (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Ausbildung und Berufs<strong>in</strong>formation).<br />
07.05.2013 Seite 69 <strong>von</strong> 452
• Der Atlas zur Berufs- und Bildungsberatung <strong>in</strong>formiert, wo Sie sonst noch e<strong>in</strong>schlägige<br />
Beratung bezüglich Berufsorientierung/Berufswahl bekommen: www.bib-atlas.at<br />
• Berufsorientierung ist immer wieder auch Thema im Mädchenzentrum Amazone, dort<br />
f<strong>in</strong>den sich auch Bücher zur geschlechtssensiblen Berufswahl (siehe Adressenverzeichnis,<br />
Bereich: Ausbildung und Berufs<strong>in</strong>formation)<br />
• Onl<strong>in</strong>e-Bildungs- und Berufsberatung für Mädchen: www.mona-net.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Was Mädchen bei der Berufswahl bedenken sollten, ist nachzulesen auf: www.ams.at<br />
(>Arbeitsuche >Angebote für <strong>Frauen</strong> >Mädchen und Berufswahl).<br />
E<strong>in</strong>en umfassenden Überblick über Ausbildungsmöglichkeiten bietet die AMS-Broschüre<br />
„Mädchen können mehr“. Download bzw. Onl<strong>in</strong>e-Bestellung: www.ams.at<br />
(>Arbeitsuche >Angebote für <strong>Frauen</strong> >Broschüren)<br />
zurück zur Übersicht<br />
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07.05.2013 Seite 70 <strong>von</strong> 452
Betriebshilfe<br />
→ Wochengeld<br />
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07.05.2013 Seite 71 <strong>von</strong> 452
Bildungskarenz<br />
→ Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Zweiter Bildungsweg<br />
ArbeitnehmerInnen haben die Möglichkeit, sich zum Zweck der Weiterbildung <strong>von</strong> der Arbeit<br />
freistellen zu lassen (= <strong>in</strong> Bildungskarenz zu gehen) und während dieser Zeit<br />
Weiterbildungsgeld zu beziehen.<br />
Grundsätzlich bedarf Bildungskarenz der Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeber<strong>in</strong>.<br />
Arten der Weiterbildung<br />
Sie können die Bildungskarenz nutzen für<br />
- das Nachholen <strong>von</strong> Schul- und Studienabschlüssen<br />
- Fremdsprachenschulungen<br />
- Höherqualifizierungen<br />
im In- und im Ausland.<br />
Kurse ohne beruflichen Bezug (Hobbykurse) werden nicht akzeptiert.<br />
Zeitliches Ausmaß<br />
Bildungskarenz kann im Ausmaß <strong>von</strong> zwei Monaten bis maximal e<strong>in</strong>em Jahr vere<strong>in</strong>bart<br />
werden. Bildungskarenz kann auch <strong>in</strong> Teilen <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Jeder Teil muss<br />
m<strong>in</strong>destens zwei Monate umfassen. Der Verbrauch der e<strong>in</strong>zelnen Teile ist <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> vier<br />
Jahren möglich.<br />
Die Teilnahme an e<strong>in</strong>er oder auch mehreren Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß <strong>von</strong><br />
m<strong>in</strong>destens 20 Wochenstunden oder e<strong>in</strong>e vergleichbare zeitliche Belastung ist schriftlich<br />
nachzuweisen. Für Eltern mit K<strong>in</strong>dern unter sieben Jahren, für die es ke<strong>in</strong>e geeignete<br />
Betreuungsmöglichkeit gibt, genügt der Nachweis über 16 Wochenstunden an Aus- und<br />
Weiterbildung.<br />
Nicht extra nachzuweisen ist das Ausmaß der Weiterbildung bei folgenden Ausbildungen:<br />
Studium an e<strong>in</strong>er Fachhochschule oder Universität, Absolvierung e<strong>in</strong>es Kollegs oder e<strong>in</strong>es<br />
vergleichbaren Ausbildungsganges, Besuch e<strong>in</strong>es Vorbereitungslehrgangs für die Berufsreifeoder<br />
Studienberechtigungsprüfung sowie <strong>von</strong> Lehrgängen zum Nachholen e<strong>in</strong>es Hauptschuloder<br />
Lehrabschlusses.<br />
E<strong>in</strong> neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz besteht frühestens nach vier Jahren, gerechnet<br />
ab dem ersten Antritt der vorangegangenen Bildungskarenz.<br />
07.05.2013 Seite 72 <strong>von</strong> 452
Anspruchsvoraussetzungen<br />
• Bildungskarenz können ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> Anspruch nehmen, die sechs Monate lang<br />
ohne Unterbrechung beim selben Arbeitgeber/bei derselben Arbeitgeber<strong>in</strong> beschäftigt<br />
s<strong>in</strong>d. Für Beschäftigte <strong>in</strong> Saisonbetrieben existiert e<strong>in</strong>e Sonderregelung: Es genügt der<br />
Nachweis, dass sie <strong>in</strong>nerhalb der letzten vier Jahre <strong>in</strong>sgesamt sechs Monate beim selben<br />
Dienstgeber/derselben Dienstgeber<strong>in</strong> beschäftigt waren.<br />
• ArbeitnehmerInnen, die <strong>in</strong> Bildungskarenz gehen wollen, müssen Anspruch auf<br />
Arbeitslosengeld haben.<br />
• E<strong>in</strong>e Bildungskarenz bedarf der schriftlichen Vere<strong>in</strong>barung mit dem Arbeitgeber/der<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong>. Auch Zeitpunkt und Dauer der Karenzierung s<strong>in</strong>d schriftlich zu<br />
vere<strong>in</strong>baren.<br />
Weiterbildungsgeld<br />
Während der Bildungskarenz wird ke<strong>in</strong> Entgelt bezahlt, aber es besteht Anspruch auf<br />
Weiterbildungsgeld aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Die Höhe des<br />
Weiterbildungsgeldes entspricht der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes. Die M<strong>in</strong>desthöhe<br />
beträgt € 14,53 pro Tag (Höhe des K<strong>in</strong>derbetreuungsgeldes).<br />
ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> Bildungskarenz dürfen bis zur Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze <strong>von</strong> monatlich<br />
€ 386,80 brutto dazuverdienen (Stand 2013).<br />
Während des Bezugs <strong>von</strong> Weiterbildungsgeld besteht Kranken- und<br />
Unfallversicherungsschutz. Die Zeiten werden auch bei der Pensionsermittlung<br />
berücksichtigt. Es besteht jedoch ke<strong>in</strong> gesetzlicher Kündigungsschutz und ke<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
Sonderzahlungen.<br />
Beantragung <strong>von</strong> Weiterbildungsgeld<br />
Die Beantragung <strong>von</strong> Weiterbildungsgeld bedarf e<strong>in</strong>er zeitgerechten persönlichen Vorsprache<br />
bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS. Das<br />
Antragsformular ist <strong>von</strong> der Website des AMS (www.ams.at/sfa) unter<br />
Downloads & Formulare herunterzuladen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte zu Bildungskarenz und Weiterbildungsgeld erhalten Sie <strong>in</strong> den Regionalen<br />
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) (siehe Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
Erwerbsarbeit).<br />
07.05.2013 Seite 73 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Broschüre „Bildungskarenz“, herausgegeben <strong>von</strong> der Arbeiterkammer Wien, enthält auch<br />
e<strong>in</strong> Formular für e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über Bildungskarenz zwischen ArbeitnehmerInnen und<br />
ArbeitgeberInnen. Download: www.akwien.at (Suchbegriff: Bildungskarenz)<br />
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07.05.2013 Seite 74 <strong>von</strong> 452
Bildungszuschuss<br />
→ Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg, Berufsreifeprüfung, Bildungskarenz, Zweiter Bildungsweg<br />
Das Modell „Bildungszuschuss“ zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung <strong>von</strong><br />
ArbeitnehmerInnen wurde vom Land <strong>Vorarlberg</strong>, der Arbeiterkammer und der<br />
Wirtschaftskammer <strong>Vorarlberg</strong> und dem Wirtschaftsm<strong>in</strong>isterium entwickelt, um<br />
Arbeitslosigkeit zu verh<strong>in</strong>dern und wirtschaftlichen Erfolg sicherzustellen. Dieses Modell hat<br />
vier Förderungsschwerpunkte: Die Förderung <strong>von</strong><br />
- Personen, die e<strong>in</strong>e Vollzeitausbildung wegen ihrer beruflichen Tätigkeit stark<br />
e<strong>in</strong>schränken müssen.<br />
- Personen, die berufsbegleitend e<strong>in</strong>e Ausbildung absolvieren (z.B.<br />
Werkmeisterschulen, Besuch <strong>von</strong> Vorbereitungskursen für die Berufsreifeprüfung).<br />
- beruflichen Wiedere<strong>in</strong>steigerInnen, deren Qualifikation e<strong>in</strong>er Auffrischung bedarf.<br />
- Lehrl<strong>in</strong>gen, die zum Zweck der Ausbildung auf e<strong>in</strong> Privatquartier und e<strong>in</strong>en<br />
Heimplatz angewiesen s<strong>in</strong>d.<br />
!!! Förderbar ist auch die Weiterbildung <strong>von</strong> UnternehmerInnen.<br />
Antragstellung<br />
Anträge s<strong>in</strong>d zu richten an:<br />
Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong><br />
Bildungszuschuss<br />
Widnau 2- 4<br />
6800 Feldkirch<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong><br />
Hotl<strong>in</strong>e: 050/258-4200 (8 – 12 Uhr)<br />
E-Mail: bildungszuschuss@ak-vorarlberg.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Detaillierte <strong>Informationen</strong> über die Förderungen, die Förderrichtl<strong>in</strong>ien und die Antragstellung<br />
f<strong>in</strong>den sich auf der Website www.bildungszuschuss.at, <strong>von</strong> der auch die Antragsformulare<br />
herunterzuladen s<strong>in</strong>d.<br />
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07.05.2013 Seite 75 <strong>von</strong> 452
Bruttolohn/Nettolohn<br />
→ Gehaltsverhandlungen, Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte, Höchstbeitragsgrundlage,<br />
Pflichtversicherung<br />
Der Lohn, den ArbeitgeberInnen mit ArbeitnehmerInnen vere<strong>in</strong>baren, ist üblicherweise der<br />
Bruttolohn pro Monat. Was Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen tatsächlich ausbezahlt bekommen, ist jedoch<br />
der Nettolohn. Dieser Unterschied ist bei Gehaltsverhandlungen mit zu bedenken. Der<br />
Nettolohn = Bruttolohn abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.<br />
(E<strong>in</strong>kommen <strong>von</strong> ArbeitnehmerInnen s<strong>in</strong>d bis zu e<strong>in</strong>er Höhe <strong>von</strong> € 12.000,- im Jahr<br />
lohnsteuerfrei.) Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer werden vom Arbeitgeber/<strong>von</strong> der<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> e<strong>in</strong>behalten und direkt an die zuständige Sozialversicherung bzw. an das<br />
F<strong>in</strong>anzamt abgeführt.<br />
Wie groß die Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn ist, hängt <strong>von</strong> verschiedenen<br />
Faktoren ab (z.B. Anzahl der K<strong>in</strong>der, für die Familienbeihilfe bezogen wird; eventueller<br />
Anspruch auf Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag, Pendlerpauschale; Höhe des E<strong>in</strong>kommens und<br />
damit auch Höhe des Steuersatzes).<br />
!!! Der Unterschied zwischen Brutto- und Nettolohn setzt allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e verpflichtende<br />
Vollversicherung und damit e<strong>in</strong> gewisses M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen voraus. Ger<strong>in</strong>gfügig<br />
Beschäftigte s<strong>in</strong>d beispielsweise nur teilversichert (konkret: unfallversichert).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Im Internet lässt sich mithilfe <strong>von</strong> Brutto-Netto-Rechnern feststellen, wie viel vom Bruttolohn<br />
nach Abzug <strong>von</strong> Steuern und Abgaben übrig bleibt, also zur Auszahlung kommt.<br />
Onl<strong>in</strong>e-Brutto-Nettorechner der Arbeiterkammer: http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/<br />
Onl<strong>in</strong>e Brutto-Netto-Rechner des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für F<strong>in</strong>anzen:<br />
www.bmf.gv.at (>Steuern >Berechnungsprogramme)<br />
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07.05.2013 Seite 76 <strong>von</strong> 452
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz<br />
→ Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, <strong>Frauen</strong>förderungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz für die<br />
Privatwirtschaft, Sexuelle Belästigung, Sprachliche Gleichbehandlung<br />
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz stammt aus dem Jahr 1993, wurde im Laufe der Jahre<br />
wiederholt novelliert und entsprechend den EU-Vorgaben erweitert. Es verlangt –<br />
vergleichbar dem Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft –<br />
- im ersten Hauptstück die Gleichstellung und Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern,<br />
- im zweiten Hauptstück die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen<br />
Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen<br />
Orientierung (Antidiskrim<strong>in</strong>ierung).<br />
Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf<br />
- Bedienstete, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis<br />
zum Bund stehen<br />
- Personen mit e<strong>in</strong>em freien Dienstvertrag zum Bund<br />
- Lehrl<strong>in</strong>ge des Bundes<br />
- TeilnehmerInnen am Verwaltungspraktikum des Bundes<br />
Gleichstellung und Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern<br />
Die folgenden <strong>Informationen</strong> beschränken sich auf den ersten Teil des Gesetzes, die<br />
Gleichstellung und Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern.<br />
Das Gleichbehandlungsgebot umfasst alle Bereiche des Arbeitslebens:<br />
• Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses<br />
• Festsetzung des Entgelts<br />
• Gewährung freiwilliger Sozialleistungen<br />
• Maßnahmen der ressort<strong>in</strong>ternen Aus- und Weiterbildung<br />
• Beruflicher Aufstieg, <strong>in</strong>sbesondere Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter<br />
Verwendungen<br />
• Sonstige Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />
• Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses<br />
Bei den Kriterien für die Auswahl <strong>von</strong> BewerberInnen achtet das Gesetz darauf, dass Rollen-<br />
und Aufgabenverteilungen zwischen den Geschlechtern nicht benachteiligend ausgelegt<br />
07.05.2013 Seite 77 <strong>von</strong> 452
werden. Konkret heißt es, dass bei der Auswahl <strong>von</strong> BewerberInnen folgende Kriterien nicht<br />
diskrim<strong>in</strong>ierend herangezogen werden dürfen:<br />
• Bestehende oder frühere<br />
- Unterbrechung der Erwerbstätigkeit<br />
- Teilbeschäftigung<br />
- Herabsetzung der Wochendienstzeit<br />
• Lebensalter und Familienstand<br />
• Eigene E<strong>in</strong>künfte der Ehegatt<strong>in</strong> oder Lebensgefährt<strong>in</strong>/des Ehegatten oder Lebensgefährten<br />
• Zeitliche Belastungen durch die Betreuung <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dern oder <strong>von</strong> pflegebedürftigen<br />
Angehörigen und die Absicht, <strong>von</strong> der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der<br />
Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen<br />
E<strong>in</strong>kommensanalyse<br />
Ähnlich dem Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft verlangt auch das Bundes-<br />
Gleichbehandlungsgesetz seit 2012 die Vorlage <strong>von</strong> E<strong>in</strong>kommensberichten. Der<br />
Bundeskanzler/die Bundeskanzler<strong>in</strong> ist verpflichtet, jedes Jahr für das vorangegangene<br />
Kalenderjahr e<strong>in</strong>en anonymisierten Bericht zur E<strong>in</strong>kommensanalyse der DienstnehmerInnen<br />
des Bundes zu erstellen.<br />
<strong>Frauen</strong>förderungsgebot<br />
Im Unterschied zum Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft enthält das Bundes-<br />
Gleichbehandlungsgesetz nicht nur e<strong>in</strong> Gleichbehandlungs-, sondern auch e<strong>in</strong><br />
<strong>Frauen</strong>förderungsgebot.<br />
Das heißt, der Bund als Dienstgeber ist verpflichtet, die Chancengleichheit der <strong>Frauen</strong> aktiv<br />
zu fördern. Zu diesem Zweck s<strong>in</strong>d<br />
- für die e<strong>in</strong>zelnen Ressorts <strong>Frauen</strong>förderpläne zu erstellen.<br />
- <strong>Frauen</strong> entsprechend den Vorgaben des <strong>Frauen</strong>förderungsplans vorrangig zur<br />
Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger<br />
Verwendungen qualifizieren, zuzulassen.<br />
- <strong>Frauen</strong>, <strong>in</strong> jenen Bereichen, <strong>in</strong> denen sie unterrepräsentiert s<strong>in</strong>d, vorrangig<br />
aufzunehmen bzw. zu befördern, sofern sie „gleich geeignet s<strong>in</strong>d wie der<br />
bestgeeignete Mitbewerber“. Als unterrepräsentiert gelten <strong>Frauen</strong>, wenn der Anteil der<br />
<strong>Frauen</strong> an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten <strong>in</strong> der betreffenden<br />
Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder <strong>in</strong> der betreffenden<br />
07.05.2013 Seite 78 <strong>von</strong> 452
Verwendungs- und Entlohnungsgruppe oder <strong>in</strong> der betreffenden Funktions-, Gehaltsoder<br />
Bewertungsgruppe<br />
- sonstigen Verwendungen, welche auf die dauernd Beschäftigten <strong>in</strong> der Kategorie<br />
entfallen, im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 50 Prozent<br />
beträgt.<br />
Als Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund des Geschlechts gilt laut Bundes-Gleichbehandlungsgesetz<br />
auch sexuelle Belästigung, geschlechtsbezogene Belästigung sowie die Verletzung des Gebots<br />
der sprachlichen Gleichbehandlung bei Ausschreibungen <strong>von</strong> Arbeitsplätzen und Funktionen.<br />
Personen und Institutionen, die sich mit Gleichbehandlung und <strong>Frauen</strong>förderung (bzw. deren<br />
Missachtung) im S<strong>in</strong>ne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes zu befassen haben, s<strong>in</strong>d<br />
- die Gleichbehandlungskommission des Bundes<br />
- die Gleichbehandlungsbeauftragten<br />
- die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen<br />
- die Interm<strong>in</strong>isterielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen<br />
- die Kontaktfrauen (<strong>Frauen</strong>beauftragte)<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Im Falle e<strong>in</strong>er vermuteten Diskrim<strong>in</strong>ierung empfiehlt es sich, erst e<strong>in</strong>mal die für die<br />
Dienststelle zuständige Kontaktfrau zu <strong>in</strong>formieren und die Vorsitzende der zuständigen<br />
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zu kontaktieren und sich über die rechtlichen<br />
Möglichkeiten zu <strong>in</strong>formieren. Post- und Mail-Adresse sowie Telefonnummer der<br />
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission des Bundes f<strong>in</strong>den sich im<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Gleichbehandlung/Antidiskrim<strong>in</strong>ierung.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Den vollständigen Text des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes f<strong>in</strong>den Sie im Internet unter<br />
www.ris.bka.gv.at (Suchbegriff: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz).<br />
www.frauen.bka.gv.at (>Themen >Gleichbehandlung)<br />
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07.05.2013 Seite 79 <strong>von</strong> 452
Bürgschaft<br />
→ Scheidung, Schulden<br />
E<strong>in</strong>e Bürgschaft zu übernehmen oder zu bürgen, bedeutet, sich mittels Unterschrift auf e<strong>in</strong>em<br />
fremden Kreditvertrag zu verpflichten, offene Schulden zu begleichen, wenn der<br />
Hauptschuldner/die Hauptschuldner<strong>in</strong> die vere<strong>in</strong>barte Rückzahlung trotz Mahnung nicht<br />
leistet.<br />
Bürgschaften werden <strong>von</strong> KreditgeberInnen (meistens handelt es sich um Banken) verlangt,<br />
um die Kreditrückzahlung sicherzustellen <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen der Kreditnehmer/die<br />
Kreditnehmer<strong>in</strong> nicht ausreichend eigene Sicherheiten (entsprechendes E<strong>in</strong>kommen,<br />
Immobilien etc.) vorweisen kann.<br />
Solidarbürgschaft<br />
KreditgeberInnen s<strong>in</strong>d gesetzlich verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit <strong>von</strong> KreditnehmerInnen<br />
genau zu prüfen und Personen, die für jemand anderen – beispielsweise für ihren<br />
Ehepartner/ihre Ehepartner<strong>in</strong> – e<strong>in</strong>e Bürgschaft übernehmen, über die damit verbundenen<br />
Risiken zu <strong>in</strong>formieren.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs fordern Banken meist e<strong>in</strong>e Solidarbürgschaft. Das bedeutet, BürgInnen haften als<br />
„ungeteilte“ MitschuldnerInnen für den gesamten Kredit; die Bank kann im Falle e<strong>in</strong>es<br />
Zahlungsverzugs entscheiden, <strong>von</strong> wem sie die Rückzahlung verlangt, vom Kreditnehmer/<strong>von</strong><br />
der Kreditnehmer<strong>in</strong>, vom Bürgen/<strong>von</strong> der Bürg<strong>in</strong> oder <strong>von</strong> beiden.<br />
!!! Schulden werden nicht geschieden<br />
E<strong>in</strong>e Scheidung ändert nichts daran, dass e<strong>in</strong>e Kredithaftung für den Partner/die Partner<strong>in</strong><br />
auch nach Auflösung der Ehe aufrecht bleibt, selbst wenn im Scheidungsvergleich oder im<br />
Scheidungsurteil steht, dass der e<strong>in</strong>e den anderen „schad- und klaglos“ zu halten hat. Für die<br />
Bank bleibt die Haftung für den Kredit, den beide unterschrieben haben, weiterh<strong>in</strong> aufrecht.<br />
Ausfallsbürgschaft<br />
Das Gericht kann allerd<strong>in</strong>gs im Falle e<strong>in</strong>er Scheidung die Solidarhaftung auf e<strong>in</strong>e<br />
Ausfallsbürgschaft beschränken. E<strong>in</strong> Antrag auf Ausfallsbürgschaft ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres,<br />
nachdem die Scheidung rechtskräftig ist, zu stellen. KreditgeberInnen können auf<br />
AusfallsbürgInnen erst zurückgreifen, wenn zuvor alle rechtlichen Mittel (e<strong>in</strong>schließlich<br />
Exekution) gegenüber dem Hauptschuldner/der Hauptschuldner<strong>in</strong> ausgeschöpft s<strong>in</strong>d. Das<br />
07.05.2013 Seite 80 <strong>von</strong> 452
edeutet aber auch, dass AusfallsbürgInnen nicht nur für die offenen Schulden, sondern auch<br />
für die <strong>in</strong>zwischen anfallenden Z<strong>in</strong>sen und Verzugsz<strong>in</strong>sen, die Anwaltskosten für die<br />
E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung der Klage und Durchführung der Exekution aufkommen müssen.<br />
Tipps der AK-Konsumentenberatung<br />
• Übernehmen Sie e<strong>in</strong>e Bürgschaft nur, wenn Sie <strong>in</strong> der Lage und auch bereit s<strong>in</strong>d, dem<br />
Kreditnehmer/der Kreditnehmer<strong>in</strong> die verbürgte Kreditsumme notfalls auch zu schenken.<br />
• Erkundigen Sie sich nach der f<strong>in</strong>anziellen Lage der Person, für die Sie als Bürge/als<br />
Bürg<strong>in</strong> geradestehen sollen.<br />
• Bedenken Sie, dass e<strong>in</strong>e Bürgschaft Ihre persönliche Kreditwürdigkeit e<strong>in</strong>schränkt.<br />
• Vor Unterzeichnung sollten Sie den Vertrag genau durchlesen. S<strong>in</strong>nvoll ist es, sich im<br />
Vorfeld umfassend beraten zu lassen.<br />
• Es besteht die Möglichkeit, die Kredithaftung mit e<strong>in</strong>em Maximalbetrag zu begrenzen.<br />
Grundsätzlich sollten Sie nur so viel an Haftung übernehmen, wie Sie im Ernstfall auch<br />
zahlen können, ohne Ihre Lebensumstände zu bee<strong>in</strong>trächtigen. Die Bürgschaft lässt sich<br />
auch auf e<strong>in</strong>en bestimmten Zeitraum beschränken.<br />
E<strong>in</strong> Tipp für Ehefrauen<br />
Auch e<strong>in</strong>e Ehefrau ist nicht verpflichtet, den Kreditvertrag ihres Ehemannes zu<br />
unterschreiben. (Das gilt selbstverständlich auch umgekehrt.) Wenn Sie über ke<strong>in</strong> eigenes<br />
E<strong>in</strong>kommen verfügen oder nur über e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ges oder der Kredit ausschließlich der<br />
F<strong>in</strong>anzierung der Interessen Ihres Partners dient, sollten Sie <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er Bürgschaft Abstand<br />
nehmen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte und persönliche Beratung erhalten Sie <strong>in</strong> den IfS-Schuldenberatungen<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Krisensituationen) sowie <strong>in</strong> den AK-Geschäftsstellen,<br />
Abteilung Konsumentenberatung (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at (Suchbegriff: Bürgschaft)<br />
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07.05.2013 Seite 81 <strong>von</strong> 452
CEDAW<br />
→ Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern, Gleichberechtigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und<br />
Männern, Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern<br />
CEDAW ist die Abkürzung <strong>von</strong> Convention on the Elim<strong>in</strong>ation of All Forms of<br />
Discrim<strong>in</strong>ation aga<strong>in</strong>st Women (deutsch: Konvention zur Beseitigung jeder Form der<br />
Diskrim<strong>in</strong>ierung der <strong>Frauen</strong>). Diese UN-Konvention wurde im Dezember 1979 <strong>von</strong> der<br />
Generalversammlung der Vere<strong>in</strong>ten Nationen angenommen. Österreich hat die Konvention<br />
1980 unterzeichnet und 1982 ratifiziert. Die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der<br />
Diskrim<strong>in</strong>ierung der <strong>Frauen</strong> stellt auch klar, dass e<strong>in</strong>e befristete Bevorzugung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> im<br />
Interesse der Beseitigung <strong>von</strong> Ungleichheit („positive Diskrim<strong>in</strong>ierung“) nicht als<br />
Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>von</strong> Männern gilt.<br />
Ziel der Konvention ist die Beseitigung der Benachteiligung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> allen<br />
Lebensbereichen.<br />
CEDAW-Fakultativprotokoll<br />
Ergänzend zur Konvention wurde 1999 <strong>von</strong> der Generalversammlung der Vere<strong>in</strong>ten Nationen<br />
das CEDAW-Fakultativprotokoll angenommen und im Jahr 2000 <strong>von</strong> Österreich ratifiziert.<br />
Das Fakultativprotokoll ermöglicht es jeder e<strong>in</strong>zelnen Frau, die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>von</strong> der<br />
Konvention garantierten Recht verletzt erachtet, nach Ausschöpfung des <strong>in</strong>nerstaatlichen<br />
Instanzenzuges e<strong>in</strong>e Beschwerde an das CEDAW-Komitee zu richten<br />
(Individualbeschwerde).<br />
Die Vertragsstaaten haben dem CEDAW-Komitee alle vier Jahre e<strong>in</strong>en Bericht über die<br />
Umsetzung der Konvention (= Beseitigung der Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong>) vorzulegen. Der<br />
letzte Bericht Österreichs wurde 2011 an das Komitee übermittelt.<br />
Parallel zum offiziellen nationalen CEDAW-Bericht legt das NGO-Forum „<strong>Frauen</strong>:Rechte<br />
jetzt!“ e<strong>in</strong>en CEDAW-Schattenbericht vor. ExpertInnen aus verschiedenen österreichischen<br />
<strong>Frauen</strong>organisationen und verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen geben <strong>in</strong> dem<br />
Schattenbericht aufgrund ihrer praktischen Erfahrungen Empfehlungen zur Umsetzung der<br />
UN-Konvention.<br />
07.05.2013 Seite 82 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Auf der Website der <strong>Frauen</strong>m<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> (www.frauen.bka.gv.at) lassen sich folgende<br />
Dokumente herunterladen:<br />
• Text der Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskrim<strong>in</strong>ierung der <strong>Frauen</strong> (<strong>in</strong><br />
Deutsch und Englisch)<br />
• Broschüre „Was ist CEDAW“<br />
• CEDAW-Fakultativprotokoll<br />
Der CEDAW-Schattenbericht f<strong>in</strong>det sich auf der Website: www.frauenrechte-jetzt.at<br />
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07.05.2013 Seite 83 <strong>von</strong> 452
Delogierung<br />
→ Schulden, Wohnbeihilfe, Wohnungszuschuss<br />
Wenn Sie mit Mietzahlungen im Rückstand s<strong>in</strong>d, sollten Sie sich umgehend beraten lassen.<br />
Denn Mietschulden s<strong>in</strong>d die häufigste Ursache <strong>von</strong> Delogierungen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie bei der IfS-Delogierungsprävention<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Krisensituationen)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Adressen <strong>von</strong> Beratungsstellen, die helfen, e<strong>in</strong>em drohenden Wohnungsverlust vorzubeugen,<br />
f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> dem Folder „Delogierung“<br />
Download: www.ifs.at (>Wohnen >Delogierungsprävention)<br />
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07.05.2013 Seite 84 <strong>von</strong> 452
Dienstleistungsscheck<br />
→ Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte, Freiwillige Versicherungen, Pflichtversicherung<br />
Der Dienstleistungsscheck dient der Entlohnung <strong>von</strong> Personen, die <strong>in</strong> Privathaushalten <strong>in</strong><br />
Form e<strong>in</strong>es befristeten Arbeitsverhältnisses e<strong>in</strong>fache haushaltstypische Arbeiten erledigen.<br />
Tätigkeiten, die mit dem Dienstleistungsschecks entlohnt werden können:<br />
• Putzen<br />
• E<strong>in</strong>kaufen<br />
• Unqualifizierte Gartenarbeit<br />
• Beaufsichtigung <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dern<br />
Diese befristeten Arbeitsverhältnisse (maximal e<strong>in</strong> Monat) können wiederholt abgeschlossen<br />
werden.<br />
Voraussetzungen seitens der ArbeitnehmerInnen<br />
Mit e<strong>in</strong>em Dienstleistungsscheck können folgende Personen entlohnt werden:<br />
• Österreichische StaatsbürgerInnen<br />
• Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen Bulgarien und Rumänien<br />
• Staatangehörige folgender Staaten: Schweiz, Liechtenste<strong>in</strong>, Island und Norwegen<br />
• InhaberInnen<br />
- e<strong>in</strong>er Arbeitserlaubnis (für das Bundesland)<br />
- e<strong>in</strong>es Befreiungssche<strong>in</strong>s<br />
- e<strong>in</strong>er Niederlassungsbewilligung unbeschränkt<br />
- e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EG<br />
- e<strong>in</strong>es Niederlassungsnachweises<br />
- e<strong>in</strong>er Freizügigkeitsbestätigung<br />
- e<strong>in</strong>er Bestätigung für begünstigte Drittstaatsangehörige (Familienangehörige <strong>von</strong><br />
ÖsterreicherInnen)<br />
- e<strong>in</strong>er Rot-Weiß-Rot-Karte plus<br />
- e<strong>in</strong>er Aufenthaltskarte für Angehörige e<strong>in</strong>es EWR-Bürgers/e<strong>in</strong>er EWR-Bürger<strong>in</strong><br />
- e<strong>in</strong>er Daueraufenthaltskarte<br />
- e<strong>in</strong>es Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bzw. „Daueraufenthalt –<br />
Familienangehöriger“<br />
07.05.2013 Seite 85 <strong>von</strong> 452
Lohnhöhe<br />
Der Lohn für Scheckarbeitskräfte ist zu vere<strong>in</strong>baren. Als Untergrenze gilt der Stundenlohn<br />
laut M<strong>in</strong>destlohntarif für HausgehilfInnen im jeweiligen Bundesland.<br />
E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />
Das monatliche E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>er Scheckarbeitskraft darf bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zelnen<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelnen Arbeitgeber im Jahr 2013 nicht mehr als € 529,86 betragen.<br />
Dieser Wert ergibt sich aus der Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze für 2013 <strong>von</strong> € 386,80 pro Monat<br />
zuzüglich der mit dem Dienstleistungsscheck abgegoltenen Urlaubsersatzleistung und<br />
anteiligen Sonderzahlungen.<br />
Sozialversicherung:<br />
Arbeitskräfte, die mit e<strong>in</strong>em Dienstleistungsscheck entlohnt werden, s<strong>in</strong>d nur unfallversichert.<br />
Sie können sich jedoch – so wie andere Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte – selbst <strong>in</strong> der Kranken- und<br />
Pensionsversicherung zu e<strong>in</strong>em relativ günstigen Tarif versichern lassen. (2013: € 54,59 im<br />
Monat).<br />
!!! Hat e<strong>in</strong>e mit Dienstleistungsscheck entlohnte Arbeitskraft noch andere Arbeitsverhältnisse,<br />
sodass das Gesamte<strong>in</strong>kommen die Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze übersteigt, entsteht e<strong>in</strong>e<br />
Pflichtversicherung <strong>in</strong> der Kranken- und Pensionsversicherung. In diesem Fall s<strong>in</strong>d<br />
Sozialversicherungsbeiträge <strong>in</strong> der Höhe <strong>von</strong> 14,7 Prozent des E<strong>in</strong>kommens zu leisten.<br />
Kosten, Kauf und E<strong>in</strong>lösung des Schecks<br />
Dienstleistungsschecks gibt es im Wert <strong>von</strong> € 5,- und € 10,-. E<strong>in</strong> Scheck im Wert <strong>von</strong> € 5,-<br />
kostet € 5,10. E<strong>in</strong> Scheck im Wert <strong>von</strong> € 10,- kostet € 10,20, denn im Kaufpreis s<strong>in</strong>d auch der<br />
Unfallversicherungsbeitrag und e<strong>in</strong>e Verwaltungsabgabe enthalten. Bei elektronisch erstellten<br />
Dienstleistungsschecks (Trafik oder onl<strong>in</strong>e) ist es möglich, den Wert des Schecks <strong>in</strong>dividuell<br />
bis zu e<strong>in</strong>er maximalen Höhe <strong>von</strong> € 100,- zu bestimmen.<br />
Erhältlich ist der Dienstleistungsscheck (DLS) <strong>in</strong> Trafiken und größeren Postfilialen sowie<br />
über das DLS-Kompetenzzentrum der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.<br />
Telefon: 0810/555 666 oder E-Mail: dienstleistungsscheck@vaeb.at. Seit 2011 ist es möglich,<br />
alle Aktivitäten rund um den Dienstleistungsscheck über DSL-Onl<strong>in</strong>e abzuwickeln:<br />
www.dienstleistungsscheck-onl<strong>in</strong>e.at<br />
07.05.2013 Seite 86 <strong>von</strong> 452
Die ArbeitnehmerInnen s<strong>in</strong>d unmittelbar nach Ende der Beschäftigung noch am selben<br />
Arbeitstag mittels Dienstleistungsschecks zu entlohnen und müssen die Schecks bis zum<br />
Ablauf des nächsten Kalendermonats der für ihren Wohnsitz zuständigen<br />
Gebietskrankenkasse übermitteln. Die Krankenkasse überweist den Wert der Schecks auf e<strong>in</strong><br />
Girokonto oder per Postanweisung.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte über den Dienstleistungsscheck (z.B. betreffend M<strong>in</strong>destentlohnung)<br />
erhalten Sie im DLS-Kompetenzzentrum der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und<br />
Bergbau. Telefon: 0810/555 666<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.dienstleistungsscheck-onl<strong>in</strong>e.at<br />
www.vaeb.at<br />
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07.05.2013 Seite 87 <strong>von</strong> 452
Doppelstaatsbürgerschaft<br />
→ Staatsbürgerschaft<br />
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07.05.2013 Seite 88 <strong>von</strong> 452
Eheschließung<br />
→ Eheschließung, Familienname, Lebensgeme<strong>in</strong>schaft, Unterhalt <strong>in</strong> aufrechter Ehe<br />
Die Ehe ist e<strong>in</strong>e durch gesetzliche Bestimmungen gefestigte Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zweier<br />
Personen verschiedenen Geschlechts. E<strong>in</strong>e gültige Eheschließung kommt nur zustande durch<br />
das Unterschreiben e<strong>in</strong>er Urkunde <strong>in</strong> Anwesenheit <strong>von</strong> zwei TrauzeugInnen auf e<strong>in</strong>em<br />
Standesamt. E<strong>in</strong>e konfessionelle Eheschließung ist nicht rechtsgültig.<br />
Die Zahl der Eheschließungen geht <strong>in</strong> Österreich seit Mitte der 1960er-Jahre kont<strong>in</strong>uierlich<br />
zurück. In <strong>Vorarlberg</strong> verr<strong>in</strong>gerte sich die Zahl der Eheschließungen im Zeitraum 1965 bis<br />
2001 <strong>von</strong> 2.145 auf 1.324. In den Jahren danach schwankt die Zahl der jährlichen<br />
Eheschließungen zwischen 1.500 und 1.600. Gleichzeitig mit dem Rückgang der<br />
Eheschließungen stieg die Zahl der Lebensgeme<strong>in</strong>schaften und die Zahl der alle<strong>in</strong>lebenden<br />
Personen.<br />
Schließen die Mutter und der Vater e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des die Ehe, so gilt das K<strong>in</strong>d dadurch als<br />
ehelich.<br />
Anmeldung und Fristen<br />
Die Anmeldung zu e<strong>in</strong>er Eheschließung muss bei dem für den Wohnsitz der Frau oder des<br />
Mannes zuständigen Standesamt erfolgen, und zwar frühestens sechs Monate vor dem<br />
gewünschten Trauungsterm<strong>in</strong>. Die Trauung selbst kann auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Standesamt<br />
erfolgen. Die durchschnittliche Wartezeit auf e<strong>in</strong>en Hochzeitsterm<strong>in</strong> beträgt <strong>in</strong> größeren<br />
Städten zwei bis sechs Wochen.<br />
Bei diesem ersten Term<strong>in</strong> brauchen Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<br />
Erkundigen Sie sich bei dieser Gelegenheit aber, welche Unterlagen <strong>in</strong> Ihrem speziellen Fall<br />
erforderlich s<strong>in</strong>d (die Beschaffung der Unterlagen kann unter Umständen zeitaufwendig se<strong>in</strong>).<br />
Voraussetzungen<br />
Ehefähigkeit:<br />
• Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres wird e<strong>in</strong>e Person ehemündig und geschäftsfähig.<br />
• Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr kann über Antrag e<strong>in</strong> Gericht e<strong>in</strong>e Person für<br />
ehemündig erklären, wenn der zukünftige Ehepartner/die zukünftige Ehepartner<strong>in</strong><br />
volljährig ist und die Person für die Ehe reif ersche<strong>in</strong>t. Außerdem müssen die oder der<br />
gesetzlich Obsorgeberechtigte (meist Mutter und/oder Vater) e<strong>in</strong>willigen.<br />
07.05.2013 Seite 89 <strong>von</strong> 452
Eheverbote:<br />
• Blutsverwandtschaft. Nicht geschlossen werden darf e<strong>in</strong>e Ehe zwischen Blutsverwandten<br />
gerader L<strong>in</strong>ie (z.B. Vater und Tochter), zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern,<br />
auch wenn diese unehelich geboren s<strong>in</strong>d.<br />
• Adoptivverhältnis<br />
• Doppelehe<br />
Namensregelung<br />
Bei der Anmeldung im Standesamt, spätestens aber am Tag der Eheschließung müssen die<br />
künftigen Ehepartner<strong>in</strong>nen bekannt geben, welche/n Namen sie <strong>in</strong> H<strong>in</strong>kunft führen wollen<br />
und welcher Name Familienname der K<strong>in</strong>der se<strong>in</strong> soll (siehe Stichwort Familienname).<br />
!!! Sollten Sie planen, kurz nach der Heirat <strong>in</strong>s Ausland zu reisen, brauchen Sie – bei<br />
Namensänderung – e<strong>in</strong>en neuen Reisepass. Es empfiehlt sich, vor der Hochzeit bei der<br />
zuständigen Passbehörde nähere <strong>Informationen</strong> e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Erforderliche Unterlagen<br />
Welche Unterlagen und Dokumente vorzulegen s<strong>in</strong>d, hängt da<strong>von</strong> ab, ob die künftigen<br />
Eheleute die österreichische oder e<strong>in</strong>e andere Staatsbürgerschaft haben, ob sie bereits<br />
verheiratet waren, geme<strong>in</strong>same uneheliche K<strong>in</strong>der haben und auch da<strong>von</strong>, ob sie nur<br />
beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig s<strong>in</strong>d.<br />
Österreichische StaatsbürgerInnen müssen, wenn sie – ledig und voll geschäftsfähig s<strong>in</strong>d –<br />
folgende Dokumente vorlegen:<br />
• Amtlicher Lichtbildausweis<br />
• Abschrift aus dem Geburtenbuch, nicht älter als sechs Monate, erhältlich beim Standesamt<br />
des Geburtsortes<br />
• Staatsbürgerschaftsnachweis<br />
• Meldebestätigung<br />
• Eventuell urkundlicher Nachweis des akademischen Grades<br />
07.05.2013 Seite 90 <strong>von</strong> 452
Wenn Sie bereits verheiratet waren oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaft lebten:<br />
• Heiratsurkunden der früheren Ehe/n und/oder Partnerschaftsurkunde/n der früheren<br />
e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaften<br />
• Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe/n bzw.<br />
Urteil über die Auflösung der e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaft/en<br />
• Allenfalls Sterbeurkunde des Ehepartners/der Ehepartner<strong>in</strong> bzw. der e<strong>in</strong>getragenen<br />
Partner<strong>in</strong>/des e<strong>in</strong>getragenen Partners<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong> oder mehrere geme<strong>in</strong>same uneheliche K<strong>in</strong>der haben:<br />
• Geburtsurkunde/n des K<strong>in</strong>des oder der K<strong>in</strong>der<br />
• Vaterschaftsanerkenntnis – sofern der Vater auf der Geburtsurkunde noch nicht<br />
e<strong>in</strong>getragen ist<br />
• Nachweis der Staatsangehörigkeit<br />
• Nachweis des Wohnsitzes des K<strong>in</strong>des/der K<strong>in</strong>der<br />
Welche Dokumente im Fall e<strong>in</strong>er ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der<br />
Eheschließung benötigt werden, erfahren Sie im zuständigen Standesamt.<br />
!!! Fremdsprachige Urkunden müssen Sie im Orig<strong>in</strong>al mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Österreich beglaubigten<br />
Übersetzung vorlegen. Diese Übersetzung darf <strong>in</strong> der Regel nur <strong>von</strong> beeideten und gerichtlich<br />
zertifizierten DolmetscherInnen vorgenommen werden.<br />
E<strong>in</strong>e Liste solcher DolmetscherInnen f<strong>in</strong>den Sie auf der Website: www.sdgliste.justiz.gv.at<br />
Kosten<br />
Je nach Anzahl der erforderlichen Dokumente variiert die Höhe der Kosten. Alle Gebühren –<br />
auch für die Durchführung der Trauung und die Heiratsurkunden – s<strong>in</strong>d bereits bei der<br />
Anmeldung zur Eheschließung zu entrichten. Für Zusatzleistungen wie Musik können weitere<br />
Kosten entstehen.<br />
07.05.2013 Seite 91 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte bezüglich der Durchführung der Eheschließung erhalten Sie <strong>in</strong> dem für<br />
Ihren Wohnsitz zuständigen Standesamt.<br />
Es ist s<strong>in</strong>nvoll, sich bereits vor der Eheschließung über die rechtlichen Konsequenzen e<strong>in</strong>er<br />
Ehe und e<strong>in</strong>er möglichen Auflösung zu <strong>in</strong>formieren.<br />
Persönliche Beratung über Rechte und Pflichten <strong>in</strong> der Ehe und familienrechtliche Fragen,<br />
erhalten Sie <strong>in</strong> Familien- und Partnerberatungsstellen (www.familienberatung.gv.at) und im<br />
<strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: <strong>Frauen</strong>- und<br />
Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 92 <strong>von</strong> 452
Ehrenamtliche Tätigkeit<br />
Im EU-Vergleich liegen die ÖsterreicherInnen, was ehrenamtliche Tätigkeiten anlangt, im<br />
Spitzenfeld. 44 Prozent der über 15-Jährigen engagieren sich <strong>in</strong> Österreich unentgeltlich <strong>in</strong><br />
Vere<strong>in</strong>en, Organisationen und Projekten. Im EU-Durchschnitt s<strong>in</strong>d es nur 23 Prozent. In<br />
<strong>Vorarlberg</strong> ist rund die Hälfte der Bevölkerung (auch) ehrenamtlich tätig.<br />
Ehrenamt und soziale Verantwortung<br />
Die bisher umfassendste Untersuchung zum Thema Ehrenamtliche Tätigkeit (Putnam, Robert<br />
D.: Gesellschaft und Geme<strong>in</strong>s<strong>in</strong>n. Sozialkapital im <strong>in</strong>ternationalen Vergleich, Gütersloh 2001)<br />
kam zu dem Ergebnis, dass Staaten, <strong>in</strong> denen soziale Verantwortung und Wohlfahrt e<strong>in</strong>en<br />
besonders hohen Stellenwert haben, gleichzeitig die höchsten Werte an unentgeltlichem<br />
Bürgerengagement aufweisen. Die Niederlande und Schweden lagen diesbezüglich an der<br />
Spitze.<br />
Dies relativiert die bisweilen geäußerte Kritik am Ehrenamt, die da lautet, dass öffentliche<br />
Haushalte das freiwillige Engagement lediglich fördern, um Kosten zu sparen.<br />
Befriedigender als manch andere Freizeitaktivität<br />
Die Erfahrung zeigt, dass es viele Menschen als sehr befriedigend empf<strong>in</strong>den, mit anderen für<br />
andere etwas S<strong>in</strong>nvolles zu tun, und zwar freiwillig und – verglichen mit hauptamtlichen<br />
Tätigkeiten – relativ unbürokratisch. Sowohl die E<strong>in</strong>satzbereitschaft als auch die Kont<strong>in</strong>uität<br />
des Engagements ehrenamtlich Tätiger zeigt <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er hohen Motivation. Dazu kommt, dass<br />
professionelle öffentliche und private E<strong>in</strong>richtungen nie ausreichen werden, um den<br />
Gesamtbedarf an Pflege, Erziehungshilfe, Altenbetreuung, Geme<strong>in</strong>wesensarbeit etc.<br />
abzudecken. So gesehen, ist die Entwicklung <strong>von</strong> Selbsthilfe-Aktivitäten e<strong>in</strong>e wichtige<br />
gesellschaftliche Aufgabe.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie im<br />
Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung<br />
Büro für Zukunftsfragen<br />
Telefon: 05574/511-20605<br />
E-Mail: sibylle.grabher@vorarlberg.at<br />
07.05.2013 Seite 93 <strong>von</strong> 452
<strong>Informationen</strong> zur organisierten Nachbarschaftshilfe für Familien mit K<strong>in</strong>dern:<br />
www.familienempowerment.at<br />
<strong>Informationen</strong> zum ehrenamtlichen „Netz für K<strong>in</strong>der“: www.netz-fuer-k<strong>in</strong>der.at<br />
<strong>Informationen</strong> über mögliche freiwillige Tätigkeiten: www.freiwilligenboerse.vol.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
E<strong>in</strong>en aktuellen Überblick zum Thema Ehrenamt und Engagement <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> enthält das<br />
Vere<strong>in</strong>shandbuch. Download: www.vorarlberg.at/vere<strong>in</strong>shandbuch<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 94 <strong>von</strong> 452
E<strong>in</strong>getragene Partnerschaft<br />
→ Eheschließung, Lebensgeme<strong>in</strong>schaft, Unterhalt <strong>in</strong> aufrechter Ehe<br />
Seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2010 ist es <strong>in</strong> Österreich möglich, dass zwei Personen gleichen Geschlechts,<br />
vorausgesetzt sie s<strong>in</strong>d volljährig, geschäftsfähig und nicht verheiratet, e<strong>in</strong>e Partnerschaft<br />
begründen. Damit gehen sie offiziell e<strong>in</strong>e Lebensgeme<strong>in</strong>schaft mit gegenseitigen Rechten und<br />
Pflichten e<strong>in</strong>. Die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Partnerschaft erfolgt vor der zuständigen<br />
Bezirksverwaltungsbehörde. Beide Partner<strong>in</strong>nen bzw. Partner müssen persönlich anwesend<br />
se<strong>in</strong>. Die e<strong>in</strong>getragenen Partner<strong>in</strong>nen und Partner s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ander zur umfassenden<br />
partnerschaftlichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft und Vertrauensbeziehung verpflichtet. Sie müssen<br />
e<strong>in</strong>ander beistehen und ihre Lebensgeme<strong>in</strong>schaft unter Rücksichtnahme aufe<strong>in</strong>ander gestalten.<br />
E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>getragene Partnerschaft hat <strong>in</strong> etlichen Bereichen die gleiche Wirkung wie e<strong>in</strong>e<br />
Eheschließung (z.B. Beistandspflicht, H<strong>in</strong>terbliebenenpension, Erbrecht), allerd<strong>in</strong>gs gibt es<br />
auch e<strong>in</strong>ige gravierende Unterschiede. Beispielsweise dürfen gleichgeschlechtliche Paare<br />
weder geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d adoptieren, noch darf e<strong>in</strong> Teil des Paares das K<strong>in</strong>d des anderen<br />
adoptieren.<br />
Namensregelung<br />
Grundsätzlich behalten beide Partner<strong>in</strong>nen bzw. Partner ihren bisherigen Namen. Über Antrag<br />
ist es aber auch möglich, dass e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong>/e<strong>in</strong> Partner den Nachnamen der bzw. des anderen<br />
erhält. Zusätzlich kann der bisherige Nachname voran- oder nachgestellt werden. Der<br />
Doppelname ist – nach e<strong>in</strong>em Spruch des Verfassungsgerichtshofs - unter Setzung e<strong>in</strong>es<br />
B<strong>in</strong>destrichs zwischen den beiden Namen zu führen. Wer e<strong>in</strong>en Doppelnamen beantragt hat,<br />
muss diesen jedoch nicht ständig führen, sondern kann auch den bisherigen Nachnamen<br />
verwenden.<br />
Personenstand<br />
Mit dem E<strong>in</strong>gehen e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaft ändert sich der Personenstand der beiden<br />
Partner<strong>in</strong>nen/Partner. Für diesen Personenstand wurden eigene (ziemlich umständliche)<br />
amtliche Bezeichnungen e<strong>in</strong>geführt.<br />
07.05.2013 Seite 95 <strong>von</strong> 452
Personenstand <strong>in</strong> Zusammenhang mit<br />
e<strong>in</strong>er Ehe<br />
Verheiratet<br />
Geschieden<br />
Verwitwet<br />
Personenstand <strong>in</strong> Zusammenhang mit<br />
e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaft<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>getragener Partnerschaft lebend<br />
aufgelöste e<strong>in</strong>getragene Partnerschaft<br />
H<strong>in</strong>terbliebene/r e<strong>in</strong>getragene/r Partner/<strong>in</strong><br />
Unterhaltsanspruch<br />
Das Gesetz betreffend E<strong>in</strong>getragene Partnerschaften normiert ebenso wie das Ehegesetz e<strong>in</strong>e<br />
Beistandspflicht der PartnerInnen und auch die Unterhaltspflicht bei aufrechter Partnerschaft<br />
ist jener <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ehe nachgebildet. Nach Auflösung der E<strong>in</strong>getragenen Partnerschaft besteht<br />
die Unterhaltspflicht nicht weiter. Der Unterhaltsanspruch nach Auflösung ist<br />
verschuldensabhängig und besteht nur, soweit der angemessene Unterhalt nicht durch eigene<br />
zumutbare Erwerbstätigkeit und/oder durch Erträge des Vermögens gedeckt werden kann.<br />
2010, im ersten Jahr, <strong>in</strong> dem es die gesetzliche Möglichkeit gab, e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>getragene<br />
Partnerschaft e<strong>in</strong>zugehen, haben im gesamten Bundesgebiet 705 gleichgeschlechtliche Paare<br />
<strong>von</strong> dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Bei 255 Paaren handelte es sich um <strong>Frauen</strong>paare<br />
(36 %). Etwa die Hälfte der Partnerschaften wurde <strong>in</strong> Wien e<strong>in</strong>gegangen.<br />
In <strong>Vorarlberg</strong> wurden 2010 weniger als 20 e<strong>in</strong>getragene Partnerschaften begründet, dabei<br />
handelte es sich allerd<strong>in</strong>gs mehrheitlich um <strong>Frauen</strong>paare.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.help.gv.at (Suchbegriff: E<strong>in</strong>getragene Partnerschaft). Hier f<strong>in</strong>det sich auch e<strong>in</strong> L<strong>in</strong>k<br />
zum Gesetzestext.<br />
• www.partnerschaftsgesetz.at<br />
• Die Broschüre „E<strong>in</strong>getragene Partnerschaft“, herausgegeben vom Rechtskomitee Lambda,<br />
<strong>in</strong>formiert umfassend und detailliert über Rechte und Pflichten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen<br />
Partnerschaft und über deren Begründung und Auflösung. Download und Bestellung:<br />
www.rklambda.at oder www.partnerschaftsgesetz.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 96 <strong>von</strong> 452
E<strong>in</strong>gliederungsbeihilfe<br />
→ Arbeitsmarktservice, Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg<br />
Die E<strong>in</strong>gliederungsbeihilfe („Come back“) ist e<strong>in</strong>e Förderung des Arbeitsmarktservices<br />
(AMS), die Arbeitslosen den Wiedere<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Berufswelt erleichtern soll. Die Förderung<br />
wird an ArbeitgeberInnen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Zuschusses zu Lohn- und Lohnnebenkosten bezahlt.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Die Förderung können alle ArbeitgeberInnen erhalten, ausgenommen das<br />
Arbeitsmarktservice, politische Parteien sowie der Bund.<br />
Gefördert wird das Arbeitsverhältnis <strong>von</strong> vorgemerkten Arbeitslosen, wenn diese<br />
- älter als 45 Jahre (<strong>Frauen</strong>) oder 50 Jahre (Männer) s<strong>in</strong>d oder<br />
- m<strong>in</strong>destens sechs Monate (bei Personen unter 25 Jahren) oder m<strong>in</strong>destens 12 Monate<br />
(bei Personen über 25 Jahren) als arbeitslos vorgemerkt s<strong>in</strong>d<br />
- akut <strong>von</strong> Langzeitarbeitslosigkeit bedroht s<strong>in</strong>d – unter bestimmten Voraussetzungen<br />
(z.B. Wiedere<strong>in</strong>steiger<strong>in</strong>nen)<br />
Höhe und Dauer des Bezugs<br />
Sowohl die Höhe als auch die Dauer der Förderung wird im E<strong>in</strong>zelfall je nach<br />
arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen zwischen dem AMS und dem Arbeitgeber/der<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>bart.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Die Förderung ist an e<strong>in</strong> Beratungsgespräch zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem<br />
Arbeitgeber/der Arbeitgeber<strong>in</strong> bezüglich der Arbeit suchenden Person gebunden. Dies setzt<br />
voraus, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeber<strong>in</strong> und die Arbeit suchende Person vor Beg<strong>in</strong>n<br />
der Beschäftigung mit der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt<br />
aufnehmen. Die Adressen der Regionalen Geschäftsstellen des AMS <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit.<br />
!!! Die Förderungsvoraussetzungen können sich regional unterscheiden.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.ams.at (>Unternehmen >Förderungen)<br />
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07.05.2013 Seite 97 <strong>von</strong> 452
E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />
→ Außergewöhnliche Belastungen, K<strong>in</strong>derabsetzbetrag, K<strong>in</strong>derfreibetrag, Lohnsteuer,<br />
Sonderausgaben, Werbungskosten, Unterhaltsabsetzbetrag<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuerpflichtig s<strong>in</strong>d alle Personen, die <strong>in</strong> Österreich e<strong>in</strong>en Wohnsitz oder<br />
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Besteuert wird das E<strong>in</strong>kommen, das <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />
Kalenderjahres bezogen wurde. Als „E<strong>in</strong>kommen“ wird der aus sieben verschiedenen<br />
E<strong>in</strong>kunftsarten resultierende Gesamtbetrag verstanden (abzüglich allfälliger Verluste und<br />
Freibeträge).<br />
Betriebliche E<strong>in</strong>kunftsarten, „Gew<strong>in</strong>ne<strong>in</strong>künfte“<br />
Dazu zählen:<br />
• E<strong>in</strong>künfte aus der Land- und Forstwirtschaft<br />
• E<strong>in</strong>künfte aus selbstständiger Arbeit<br />
• E<strong>in</strong>künfte aus e<strong>in</strong>em Gewerbetrieb<br />
Außerbetriebliche E<strong>in</strong>kunftsarten „Überschusse<strong>in</strong>künfte“:<br />
• E<strong>in</strong>künfte aus nichtselbstständiger Arbeit (ArbeitnehmerInnen bezahlen die<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuer <strong>in</strong> Form der Lohnsteuer)<br />
• E<strong>in</strong>künfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
• E<strong>in</strong>künfte aus Kapitalvermögen (diese E<strong>in</strong>künfte unterliegen, sofern es sich um<br />
<strong>in</strong>ländische E<strong>in</strong>künfte handelt, der 25 %igen Kapitalertragssteuer – KESt – und s<strong>in</strong>d damit<br />
endbesteuert, das heißt, es wird ke<strong>in</strong>e weitere Steuer darauf e<strong>in</strong>gehoben)<br />
• Sonstige E<strong>in</strong>künfte (z.B. E<strong>in</strong>künfte aus privaten Grundstücksveräußerungen,<br />
Spekulationsgeschäften, Funktionärsbezüge)<br />
Abgabe e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung<br />
Erwerbstätige, die zur Abgabe e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung verpflichtet s<strong>in</strong>d:<br />
• ArbeitnehmerInnen mit Nebene<strong>in</strong>künften, sobald der Gew<strong>in</strong>n aus selbstständigen<br />
Tätigkeiten € 730,- im Kalenderjahr überschreitet.<br />
• Selbstständig Erwerbstätige, sobald der Jahresgew<strong>in</strong>n über € 11.000,- liegt<br />
• Personen, die vom F<strong>in</strong>anzamt zur Abgabe e<strong>in</strong>er Steuererklärung aufgefordert werden<br />
07.05.2013 Seite 98 <strong>von</strong> 452
Fristen<br />
Steuernummer: Innerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Aufnahme e<strong>in</strong>er selbstständigen Tätigkeit ist<br />
beim F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>e Steuernummer zu beantragen.<br />
Steuererklärung: Die E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres oder im<br />
Falle der Übermittlung über F<strong>in</strong>anzOnl<strong>in</strong>e bis 30. Juni des Folgejahres e<strong>in</strong>zureichen. Im<br />
E<strong>in</strong>zelfall kann die Frist auf begründeten Antrag h<strong>in</strong> verlängert werden. Dies gilt auch für den<br />
Fall, dass Sie sich <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er Steuerberater<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>em Steuerberater vertreten lassen.<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuertarif<br />
E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> EUR Durchschnittssteuersatz *) Grenzsteuersatz **)<br />
bis 11.000,- und darunter 0,- %<br />
11.000,- bis 25.000,- 36,50 %<br />
25.000,- 20,44 % 43,21 %<br />
25.000,- bis 60.000,- 43,21 %<br />
60.000,- 33,72 % 43,21 %<br />
Über 60.000,- 50,- %<br />
*) Der Durchschnittssteuersatz gibt an, wie hoch die Steuer bezogen auf die Bemessungsgrundlage (E<strong>in</strong>kommen)<br />
ist.<br />
**) Der Grenzsteuersatz gibt an, wie hoch die Steuerbelastung e<strong>in</strong>es zusätzlichen (über dem Grenzbetrag<br />
liegenden) E<strong>in</strong>kommensteiles ist. So wird jener Teil des E<strong>in</strong>kommens, der über € 60.000,- liegt, mit 50,- %<br />
besteuert.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie<br />
- <strong>in</strong> dem für Sie zuständigen F<strong>in</strong>anzamt<br />
- <strong>in</strong> der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer (siehe Adressenverzeichnis,<br />
Bereich: Erwerbsarbeit)<br />
- beim Bürgerservice des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums: 0810 001 228<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.bmf.gv.at (>Steuern)<br />
www.help.gv.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 99 <strong>von</strong> 452
E<strong>in</strong>kommensunterschiede<br />
→ Armutsgefährdung, Gehaltsverhandlungen, Gleichbehandlungsgesetz für die<br />
Privatwirtschaft<br />
Es gibt unterschiedliche Arten der statistischen Erhebung <strong>von</strong> E<strong>in</strong>kommen, aber alle zeigen,<br />
dass<br />
- die E<strong>in</strong>kommensunterschiede zwischen <strong>Frauen</strong> und Männern sich kaum verr<strong>in</strong>gern<br />
- die E<strong>in</strong>kommensunterschiede zwischen <strong>Frauen</strong> und Männern <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> <strong>in</strong>nerhalb<br />
Österreichs die höchsten s<strong>in</strong>d.<br />
Letzteres ist auch darauf zurückzuführen, dass die E<strong>in</strong>kommen der Männer <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> –<br />
aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage des Landes – die höchsten <strong>in</strong>nerhalb Österreichs<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Das durchschnittliche Brutto-Jahrese<strong>in</strong>kommen ganzjährig vollzeitbeschäftigter<br />
Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen ist <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> laut Lohnsteuerstatistik um 31,8 Prozent niedriger als<br />
das der Männer. (Österreichweit beträgt der E<strong>in</strong>kommensnachteil der <strong>Frauen</strong> 23,7 %). Die<br />
realen E<strong>in</strong>kommensunterschiede zwischen <strong>Frauen</strong> und Männern s<strong>in</strong>d jedoch deutlich höher,<br />
da viel weniger <strong>Frauen</strong> als Männer ganzjährig vollzeitbeschäftigt s<strong>in</strong>d. Dem Allgeme<strong>in</strong>en<br />
E<strong>in</strong>kommensbericht des Rechnungshofes zufolge, der nicht unterscheidet, ob jemand<br />
Vollzeit- oder Teilzeit arbeitet, beträgt der E<strong>in</strong>kommensnachteil der <strong>Frauen</strong> gegenüber<br />
Männern beim mittleren Brutto-Jahrese<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> 52,5 Prozent (österreichweit:<br />
40,2 %).<br />
Wesentliche Ursachen für das ger<strong>in</strong>gere E<strong>in</strong>kommen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> s<strong>in</strong>d<br />
• Schul- und Berufswahl. Sowohl bei Lehrausbildungen als auch <strong>in</strong> den berufsbildenden<br />
Schulen wählen Mädchen allzu häufig „traditionell weibliche“ und vergleichsweise selten<br />
technische Ausbildungsrichtungen.<br />
• Innerbetriebliche Benachteiligungen bei E<strong>in</strong>stufungen, Zulagenregelungen, Weiterbildung<br />
und beim beruflichen Aufstieg. Die traditionelle Erziehung der Mädchen zur<br />
Bescheidenheit <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation mit der systematischen M<strong>in</strong>derbewertung <strong>von</strong><br />
<strong>Frauen</strong>arbeit führt dazu, dass Männer bereits ab dem Berufse<strong>in</strong>stieg mehr verdienen und<br />
<strong>in</strong> der Folge weniger Förderung erfahren.<br />
07.05.2013 Seite 100 <strong>von</strong> 452
• Berufsunterbrechungen aufgrund <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuung. Auch die Tatsache, dass primär<br />
<strong>Frauen</strong> für die unbezahlten familiären Arbeiten wie Hausarbeit und K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
zuständig s<strong>in</strong>d, führt dazu, dass viele <strong>Frauen</strong> im Unterschied zu Männern ke<strong>in</strong>en<br />
kont<strong>in</strong>uierlichen beruflichen Aufstieg und dadurch auch ke<strong>in</strong>en kont<strong>in</strong>uierlichen Anstieg<br />
des E<strong>in</strong>kommens erleben, sondern sich die geschlechtsspezifischen<br />
E<strong>in</strong>kommensunterschiede im Laufe des Berufslebens ständig vergrößern.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Ob es sich bei e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>kommensnachteil um e<strong>in</strong>e Ungleichbehandlung aufgrund des<br />
Geschlechts, also um e<strong>in</strong>e Verletzung des gesetzlichen Gleichbehandlungsgebots, handelt, ist<br />
bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft oder bei der Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsstelle zu erfragen<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Gleichstellung/Antidiskrim<strong>in</strong>ierung).<br />
INFORMATIONSMATERIALIEN<br />
Statistische Daten zur E<strong>in</strong>kommenssituation (Allgeme<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensbericht, Statistik der<br />
Lohnsteuer, Arbeitskräfteerhebung) f<strong>in</strong>den Sie auf der Website <strong>von</strong> Statistik Austria:<br />
www.statistik.at<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 101 <strong>von</strong> 452
Elternkarenz<br />
→ Elternteilzeit, K<strong>in</strong>derbetreuung, K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld,<br />
Mutterschutzbestimmungen, Wochengeld<br />
Elternkarenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch unselbstständig erwerbstätiger Mütter bzw.<br />
Väter, während der ersten beiden Lebensjahre ihres K<strong>in</strong>des <strong>von</strong> der Arbeit freigestellt zu<br />
werden. Das Arbeitsentgelt entfällt während dieser Zeit, allerd<strong>in</strong>gs besteht Anspruch auf<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld. Das Arbeitsverhältnis bleibt während der Karenz aufrecht. Gesetzlich<br />
geregelt ist die Elternkarenz für Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen im Mutterschutzgesetz und für<br />
Arbeitnehmer im Väter-Karenzgesetz.<br />
Dar<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur besseren Vere<strong>in</strong>barung <strong>von</strong> Familienarbeit<br />
und Beruf vorgesehen: die gänzliche Freistellung <strong>von</strong> der Arbeit (Karenz) oder die<br />
Reduzierung der Arbeitsleistung (Elternteilzeit). Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen<br />
betreffend Elternkarenz betreffen <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie das Recht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes<br />
und s<strong>in</strong>d völlig unabhängig <strong>von</strong> jenen, die den Bezug <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld regeln.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Anspruch auf Elternkarenz haben ArbeitnehmerInnen, HeimarbeiterInnen, BeamtInnen und<br />
Vertragsbedienstete, sofern sie mit dem K<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>samen Haushalt leben. Für<br />
Adoptiveltern gelten s<strong>in</strong>ngemäß die gleichen Bestimmungen. Wird e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d erst nach dem<br />
18. Lebensmonat, jedoch vor dem siebenten Lebensjahr adoptiert, so besteht Anspruch auf<br />
sechs Monate Karenz.<br />
Beg<strong>in</strong>n und Dauer<br />
Die Karenz beg<strong>in</strong>nt für jenen Elternteil, der sie zuerst <strong>in</strong> Anspruch nimmt, mit dem Ende der<br />
Mutterschutzfrist (= acht bzw. zwölf Wochen) nach der Geburt des K<strong>in</strong>des und endet<br />
spätestens am 2. Geburtstag des K<strong>in</strong>des. Auch bei Teilung der Karenz zwischen den beiden<br />
Elternteilen verlängert sich die Dauer der Karenz nicht.<br />
Meldefristen<br />
• Die Karenz im Anschluss an die Schutzfrist ist <strong>in</strong>nerhalb der Schutzfrist (K<strong>in</strong>desmutter)<br />
bzw. spätestens acht Wochen nach der Geburt (K<strong>in</strong>desvater) dem Arbeitgeber bzw. der<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> bekannt zu geben.<br />
07.05.2013 Seite 102 <strong>von</strong> 452
• Teilen sich Mutter und Vater die Karenz, genügt es für den zweiten Elternteil, dies bis<br />
spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz des ersten Elternteils zu melden. Dauert<br />
die Karenz jedoch weniger als drei Monate, ist e<strong>in</strong>e Verlängerung spätestens zwei Monate<br />
vor dem Ende der Karenz bekannt zu geben. Dies gilt jedoch nur im Falle e<strong>in</strong>es aufrechten<br />
Arbeitsverhältnisses, ansonsten gelten die im ersten Punkt erwähnten Fristen.<br />
!!! Die Meldung über Zeitpunkt und Dauer der Karenz muss nicht schriftlich erfolgen. Im<br />
Interesse der Beweissicherung ist aber e<strong>in</strong>e schriftliche Meldung anzuraten.<br />
Kündigungs- und Entlassungsschutz<br />
• Nimmt die Mutter die Karenz unmittelbar nach Ablauf der Schutzfrist <strong>in</strong> Anspruch,<br />
besteht weiterh<strong>in</strong> Kündigungs- und Entlassungsschutz.<br />
• In allen übrigen Fällen beg<strong>in</strong>nen Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der<br />
Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.<br />
• Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Karenz bzw.<br />
des beanspruchten Karenzteils.<br />
Teilung der Karenz zwischen K<strong>in</strong>desmutter und K<strong>in</strong>desvater<br />
K<strong>in</strong>desmutter und K<strong>in</strong>desvater können selbst entscheiden, wer <strong>von</strong> ihnen die Karenz <strong>in</strong><br />
Anspruch nimmt. K<strong>in</strong>desmutter und K<strong>in</strong>desvater können sich bei der Betreuung des K<strong>in</strong>des<br />
aber auch abwechseln. Die Karenz kann zwischen K<strong>in</strong>desmutter und K<strong>in</strong>desvater zweimal<br />
geteilt werden, das heißt, dass <strong>in</strong>sgesamt drei Karenzphasen zulässig s<strong>in</strong>d (z.B. Betreuung<br />
durch die Mutter/den Vater/die Mutter), wobei jede Phase m<strong>in</strong>destens zwei Monate umfassen<br />
muss. Beim erstmaligen Wechsel kann e<strong>in</strong> Monat Karenz <strong>von</strong> beiden Elternteilen gleichzeitig<br />
<strong>in</strong> Anspruch genommen werden (allerd<strong>in</strong>gs kann nur e<strong>in</strong> Elternteil K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld<br />
beziehen). In diesem Fall endet die Karenz allerd<strong>in</strong>gs spätestens mit dem 23. Lebensmonat<br />
des K<strong>in</strong>des.<br />
Verh<strong>in</strong>derungskarenz<br />
Wenn der Elternteil, der das K<strong>in</strong>d hauptsächlich betreut, durch e<strong>in</strong> unvorhergesehenes<br />
Ereignis (z.B. längere Krankheit, Wegfall des geme<strong>in</strong>samen Haushalts, Haft) ausfällt, hat der<br />
andere Elternteil bis zum Ende der Verh<strong>in</strong>derung Anspruch auf Karenz.<br />
07.05.2013 Seite 103 <strong>von</strong> 452
Aufgeschobene Karenz<br />
Eltern können e<strong>in</strong>en Teil ihrer Karenz (pro Elternteil drei Monate) bis zum Volksschule<strong>in</strong>tritt<br />
des K<strong>in</strong>des aufsparen. Entsprechend verkürzt sich die Karenz um drei oder sechs Monate.<br />
Die Absicht, e<strong>in</strong>en Teil der Karenz aufzuschieben, ist spätestens drei Monate vor Ablauf der<br />
Karenzzeit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeber<strong>in</strong> bekannt zu geben. Von der Absicht, e<strong>in</strong>e<br />
aufgeschobene Karenz anzutreten, ist die Arbeitgeber<strong>in</strong> bzw. der Arbeitgeber drei Monate vor<br />
dem gewünschten Zeitpunkt zu <strong>in</strong>formieren. Der tatsächliche Antritt erfordert e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung<br />
mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeber<strong>in</strong>.<br />
!!! Wird die aufgeschobene Karenz nach dem zweiten Geburtstag des K<strong>in</strong>des verbraucht,<br />
unterliegen die Eltern nicht mehr dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs kann e<strong>in</strong>e Kündigung wegen Inanspruchnahme <strong>von</strong> aufgeschobener Karenz als<br />
Motivkündigung angefochten werden.<br />
Erwerbstätigkeit während der Karenz<br />
Folgende Beschäftigungsformen s<strong>in</strong>d während der Karenz möglich, ohne den Kündigungsund<br />
Entlassungsschutz zu verlieren:<br />
• Ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung. Das bedeutet: Das monatliche Entgelt darf die<br />
Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (2013: monatlich € 386,80). Die Aufnahme<br />
e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigung bei e<strong>in</strong>em anderen Arbeitgeber/e<strong>in</strong>er anderen<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> ist, um Probleme zu vermeiden, dem karenzierenden Arbeitgeber zu melden<br />
(z.B. wegen Konkurrenzklausel).<br />
• Beschäftigung über der Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze bis zu maximal 13 Wochen im<br />
Kalenderjahr: Erfolgt e<strong>in</strong>e solche Beschäftigung nicht beim eigenen Arbeitgeber/bei der<br />
eigenen Arbeitgeber<strong>in</strong>, sondern bei e<strong>in</strong>em anderen Arbeitgeber/e<strong>in</strong>er anderen<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> bedarf dies der Zustimmung des karenzierenden Arbeitgebers/der<br />
karenzierenden Arbeitgeber<strong>in</strong>. Dauert die Karenz ke<strong>in</strong> volles Kalenderjahr, verr<strong>in</strong>gert sich<br />
im entsprechenden Ausmaß auch die erlaubte Beschäftigungsdauer.<br />
Recht auf Information<br />
ArbeitgeberInnen müssen karenzierte ArbeitnehmerInnen über wichtige<br />
Betriebsgeschehnisse, die für diese <strong>von</strong> Interesse s<strong>in</strong>d (z.B. Konkurs, Ausgleich,<br />
Umstrukturierungen, Weiterbildungsmaßnahmen), <strong>in</strong>formieren.<br />
07.05.2013 Seite 104 <strong>von</strong> 452
!!! Die Dauer der Elternkarenz (maximal bis zum zweiten Geburtstag des K<strong>in</strong>des) ist e<strong>in</strong>e<br />
andere als die Dauer des Bezugs <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld (maximal 30 bis 36 Monate). Der<br />
Bezug <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld verlängert nicht die Dauer der Elternkarenz! Der<br />
arbeitsrechtliche Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der<br />
Elternkarenz.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
In Zusammenhang mit Elternkarenz ist es s<strong>in</strong>nvoll, sich <strong>von</strong> Fachleuten der Arbeiterkammer<br />
persönlich beraten zu lassen.<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er AK-Büro für Familien- und <strong>Frauen</strong>fragen: 050/258-2600<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Broschüre „Karenz“, herausgegeben <strong>von</strong> der Kammer für Arbeiter und Angestellte <strong>in</strong><br />
<strong>Vorarlberg</strong>. Download: www.ak-vorarlberg.at (>Publikationen >Beruf&Familie)<br />
• Der Leitfaden „Karenz, Elternteilzeit, Wiedere<strong>in</strong>stieg“, herausgegeben vom <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
<strong>Frauen</strong>referat, dem ÖGB und der AK <strong>Vorarlberg</strong>, lässt sich <strong>von</strong> der Website des<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er <strong>Frauen</strong>referats herunterladen:<br />
www.vorarlberg.at/frauen (>Publikationen >Broschüren und Folder).<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 105 <strong>von</strong> 452
Elternteilzeit<br />
→ Elternkarenz, K<strong>in</strong>derbetreuung, K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld<br />
Seit 2004 s<strong>in</strong>d neue Regelungen zur Elternteilzeit <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig wurde für Eltern die<br />
Möglichkeit geschaffen, die Lage der Arbeitszeit zu ändern. Eltern erhalten dadurch die<br />
Möglichkeit, für e<strong>in</strong>en bestimmten Zeitraum ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder diese zu<br />
verlegen (z.B. Frühdienst statt Spätdienst).<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Jener Elternteil, der Elternteilzeit <strong>in</strong> Anspruch nehmen möchte, muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen<br />
Haushalt mit dem K<strong>in</strong>d leben oder die Obsorge für das K<strong>in</strong>d haben. Der andere Elternteil darf<br />
sich zur selben Zeit nicht <strong>in</strong> Elternkarenz bef<strong>in</strong>den.<br />
Die Regelung im Mutterschutz- und im Väter-Karenzgesetz unterscheidet je nach<br />
Betriebsgröße und Dauer des Arbeitsverhältnisses zwei Arten <strong>von</strong> Elternteilzeit:<br />
• Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und/oder Veränderung der Lage der Arbeitszeit<br />
haben Eltern, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrieb mit mehr als 20 MitarbeiterInnen beschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />
Dieser Anspruch gilt bis zum siebenten Geburtstag des K<strong>in</strong>des (bzw. bis zu e<strong>in</strong>em<br />
späteren Schule<strong>in</strong>tritt). Weitere Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss bei Antritt der<br />
Teilzeitbeschäftigung bereits seit drei Jahren ununterbrochen bestehen. E<strong>in</strong>e eventuelle<br />
Karenzzeit oder Lehrzeit wird angerechnet. Die gewünschte Ausgestaltung der<br />
Teilzeitbeschäftigung (Beg<strong>in</strong>n, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) ist dem<br />
Arbeitgeber/der Arbeitgeber<strong>in</strong> schriftlich zu melden. Kommt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung zustande,<br />
gibt es e<strong>in</strong> spezielles Verfahren zur E<strong>in</strong>igung bzw. gerichtlichen Durchsetzung.<br />
• Vere<strong>in</strong>barte Teilzeitbeschäftigung und/oder Verlegung der Arbeitszeit: Hat der Betrieb<br />
weniger als 21 MitarbeiterInnen und/oder besteht das Beschäftigungsverhältnis noch<br />
ke<strong>in</strong>e drei Jahre, kann Elternteilzeit bzw. die Veränderung der Lage der Arbeitszeit<br />
maximal bis zum vierten Geburtstag des K<strong>in</strong>des mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeber<strong>in</strong><br />
vere<strong>in</strong>bart werden.<br />
Die Elternteilzeit kann unabhängig <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er vorangehenden Karenz und <strong>von</strong> beiden<br />
Elternteilen gleichzeitig konsumiert werden. So kann etwa e<strong>in</strong> Elternteil Karenz bis zum<br />
zweiten Geburtstag des K<strong>in</strong>des beanspruchen und anschließend können beide Elternteile bis<br />
zum vierten Geburtstag Elternteilzeit konsumieren. Hat etwa e<strong>in</strong> Elternteil e<strong>in</strong>en<br />
07.05.2013 Seite 106 <strong>von</strong> 452
Rechtsanspruch auf Elternteilzeit, so kann er die Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag des<br />
K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />
!!! Karenz und Teilzeitbeschäftigung schließen e<strong>in</strong>ander jedoch aus. Ist e<strong>in</strong> Elternteil <strong>in</strong><br />
Elternkarenz, kann der andere nicht für dasselbe K<strong>in</strong>d Elternteilzeit oder e<strong>in</strong>e Veränderung<br />
der Lage der Arbeitszeit <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />
Weitere wesentliche Bestimmungen <strong>in</strong> Zusammenhang mit Elternteilzeit:<br />
• Elternteilzeit kann frühestens mit Ablauf der Schutzfrist beg<strong>in</strong>nen.<br />
• Die M<strong>in</strong>destdauer der Elternteilzeit oder der Veränderung der Lage der Arbeitszeit beträgt<br />
zwei Monate.<br />
• Elternteilzeit kann auch <strong>von</strong> beiden Elternteilen gleichzeitig <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
werden.<br />
• Pro Elternteil und K<strong>in</strong>d ist nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Inanspruchnahme <strong>von</strong> Elternteilzeit oder<br />
e<strong>in</strong>e Veränderung der Lage der Arbeitszeit zulässig.<br />
• Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ab Meldung der Elternteilzeit,<br />
frühestens vier Monate vor Antritt der Elternteilzeit, bis vier Wochen nach Ende der<br />
Elternteilzeit, also bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des K<strong>in</strong>des.<br />
Bei Elternteilzeit über den vierten Geburtstag des K<strong>in</strong>des h<strong>in</strong>aus besteht e<strong>in</strong><br />
Motivkündigungsschutz. Das heißt, e<strong>in</strong>e Kündigung wegen Inanspruchnahme der<br />
Elternteilzeit kann angefochten werden.<br />
• Wird während der Inanspruchnahme <strong>von</strong> Elternteilzeit allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e weitere<br />
Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitsgebers/der Arbeitgeber<strong>in</strong> aufgenommen,<br />
kann b<strong>in</strong>nen acht Wochen ab Kenntnis der Nebenbeschäftigung e<strong>in</strong>e Kündigung<br />
ausgesprochen werden.<br />
• Nach Ende der Elternteilzeit besteht e<strong>in</strong> Recht auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.<br />
Meldefristen<br />
Damit die Elternteilzeit als rechtsverb<strong>in</strong>dlich im S<strong>in</strong>ne des Mutterschutzgesetzes bzw. Väter-<br />
Karenzgesetzes gilt, ist es notwendig, die Meldung des Teilzeitwunsches (Beg<strong>in</strong>n, Lage,<br />
Dauer und Ausmaß) schriftlich vorzubr<strong>in</strong>gen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass<br />
ArbeitgeberInnen den Arbeitsvertrag auf Dauer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e ungeschützte Teilzeitbeschäftigung<br />
umwandeln, wodurch der Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie das Recht auf Rückkehr<br />
auf den Vollzeitarbeitsplatz verloren gehen.<br />
07.05.2013 Seite 107 <strong>von</strong> 452
Den Wunsch nach Elternteilzeit muss die K<strong>in</strong>desmutter dem Arbeitgeber/der Arbeitgeber<strong>in</strong><br />
<strong>in</strong>nerhalb der Schutzfrist, der Vater b<strong>in</strong>nen acht Wochen nach Geburt schriftlich bekannt<br />
geben. Besteht die Absicht, Elternteilzeit nicht unmittelbar nach der Schutzfrist, sondern zu<br />
e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt anzutreten, muss die Mitteilung spätestens drei Monate davor<br />
schriftlich gemacht werden (<strong>in</strong>klusive Beg<strong>in</strong>n, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit).<br />
Diese Fristen gelten auch für e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>barte Elternteilzeit.<br />
Verfahren bei Nichte<strong>in</strong>igung<br />
Das Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung oder Veränderung<br />
der Lage der Arbeitszeit ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerbetriebliches Verfahren (Beiziehung des Betriebsrats)<br />
und e<strong>in</strong> außerbetriebliches Verfahren (Arbeits- und Sozialgericht) geteilt.<br />
ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> Betrieben mit weniger als 21 Beschäftigten oder mit weniger als drei<br />
Jahren Betriebszugehörigkeit haben im Falle e<strong>in</strong>er Nichte<strong>in</strong>igung lediglich die Möglichkeit,<br />
die gewünschte Teilzeitbeschäftigung beim Arbeits- und Sozialgericht e<strong>in</strong>zuklagen.<br />
Kommt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung bezüglich Teilzeitbeschäftigung zustande, können ArbeitnehmerInnen<br />
statt <strong>in</strong> Elternteilzeit <strong>in</strong> Elternkarenz gehen, allerd<strong>in</strong>gs längstens bis zum 2. Geburtstag des<br />
K<strong>in</strong>des.<br />
!!! Anspruch auf K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld besteht unabhängig da<strong>von</strong>, ob e<strong>in</strong>e Teilzeit- oder gar<br />
ke<strong>in</strong>e Beschäftigung ausgeübt wird. Die <strong>in</strong> Zusammenhang mit dem K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld<br />
fixierte Zuverdienstgrenze darf allerd<strong>in</strong>gs nicht überschritten werden!<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
In Zusammenhang mit Elternteilzeit ist es s<strong>in</strong>nvoll, sich <strong>von</strong> Fachleuten der Arbeiterkammer<br />
beraten zu lassen.<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er AK-Büro für Familien- und <strong>Frauen</strong>fragen: 050/258-2600<br />
07.05.2013 Seite 108 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Broschüre „Elternteilzeit Rechte und Pflichten“, herausgegeben <strong>von</strong> der Arbeiterkammer<br />
<strong>Vorarlberg</strong>. Download: www.ak-vorarlberg.at (>Publikationen >Beruf&Familie)<br />
• Der Leitfaden „Karenz, Elternteilzeit, Wiedere<strong>in</strong>stieg“, herausgegeben vom <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
<strong>Frauen</strong>referat, dem ÖGB und der AK <strong>Vorarlberg</strong>, lässt sich <strong>von</strong> der Website des<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er <strong>Frauen</strong>referats herunterladen:<br />
www.vorarlberg.at/frauen (>Publikationen >Broschüren und Folder)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 109 <strong>von</strong> 452
Emanzipation<br />
→ Fem<strong>in</strong>ismus, Gender, Gender Budget<strong>in</strong>g, Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g, Gleichberechtigung <strong>von</strong><br />
<strong>Frauen</strong> und Männern, Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern, Sexismus<br />
Emanzipation bedeutet: Befreiung aus Abhängigkeit und Bevormundung.<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 110 <strong>von</strong> 452
Empfängnisverhütung<br />
→ First Love, Sexualpädagogik, Sterilisation<br />
Als Empfängnisverhütung oder Kontrazeption werden Methoden bezeichnet, welche die<br />
Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit e<strong>in</strong>er ungewollten Schwangerschaft verr<strong>in</strong>gern bzw. verh<strong>in</strong>dern.<br />
Empfängnisverhütung stellt somit e<strong>in</strong>e wesentliche Grundlage für die Lebensplanung <strong>von</strong><br />
<strong>Frauen</strong>/Paaren dar. Unerwünschte Folgen der Sexualität auszuschließen, war Menschen schon<br />
immer e<strong>in</strong> Anliegen. Die ältesten Beschreibungen <strong>von</strong> Verhütungsmitteln stammen aus<br />
Ägypten und s<strong>in</strong>d etwa 4.000 Jahre alt.<br />
Methoden<br />
Heute gibt es verschiedene Methoden und e<strong>in</strong>e Vielzahl <strong>von</strong> Mitteln, um e<strong>in</strong>e<br />
Schwangerschaft möglichst zu verh<strong>in</strong>dern:<br />
• Hormonelle Methoden (Pille, M<strong>in</strong>ipille, Hormonspirale, Hormonpflaster,<br />
Hormonstäbchen, Dreimonatsspritze)<br />
• Barrieremethoden (Diaphragma, Portiokappe, Kupferspirale, Kondom)<br />
• Chemische Methoden (Zäpfchen, Gels und Cremes). Diese gelten als nicht zuverlässig,<br />
vor allem wenn sie alle<strong>in</strong> angewendet werden. Oft werden sie <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />
Barrieremethoden angewendet.<br />
• Natürliche Methode (Komb<strong>in</strong>ation <strong>von</strong> Temperaturmessung, Kontrolle des<br />
Zervixschleims und Selbstuntersuchung des Muttermundes). Diese Methode setzt e<strong>in</strong>en<br />
regelmäßigen Zyklus voraus, verlangt e<strong>in</strong> relativ hohes Maß an Diszipl<strong>in</strong> und Erfahrung<br />
und effektiver Empfängnisverhütung bzw. Enthaltsamkeit während der fruchtbaren Tage.<br />
• Chirurgische Methode – Sterilisation (siehe Stichwort) ist sowohl bei <strong>Frauen</strong> wie auch bei<br />
Männern möglich. Sie hat dauerhafte Wirkung.<br />
Um herauszuf<strong>in</strong>den, welche Methode <strong>in</strong> der jeweiligen Lebensphase und Art der Beziehung<br />
am besten geeignet ist, sollten Sie die Vor- und Nachteile der e<strong>in</strong>zelnen Methoden genau<br />
kennen und sich über ihre Zuverlässigkeit und korrekte Anwendung <strong>in</strong>formieren.<br />
!!! Vor sexuell übertragbaren Krankheiten (z.B. HIV-Infektion) schützen nur Kondome.<br />
07.05.2013 Seite 111 <strong>von</strong> 452
Notfallverhütung mit der Pille-danach<br />
Seit Dezember 2009 ist auch <strong>in</strong> Österreich – so wie <strong>in</strong> der Mehrzahl der europäischen Staaten<br />
– die Pille-danach <strong>in</strong> Apotheken rezeptfrei erhältlich. Die Pille-danach ist e<strong>in</strong>e hormonelle<br />
Methode der Notfallverhütung. Ihre E<strong>in</strong>nahme kann – nach ungeschütztem<br />
Geschlechtsverkehr (z.B. nach Reißen e<strong>in</strong>es Kondoms, Verrutschen des Diaphragmas oder<br />
nach e<strong>in</strong>er Vergewaltigung) – e<strong>in</strong>e mögliche unerwünschte Schwangerschaft verh<strong>in</strong>dern.<br />
Die Pille-danach hat nur e<strong>in</strong>e kurze Wirkungsdauer. Sie muss so bald wie möglich – am<br />
besten <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> 12 Stunden, längstens <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> 72 Stunden nach dem<br />
Geschlechtsverkehr e<strong>in</strong>genommen werden. Sie ist ke<strong>in</strong> Ersatz für regelmäßige Verhütung<br />
(z.B. Pille oder Spirale). Die Pille-danach unterdrückt oder verzögert den Eisprung, dadurch<br />
wird die Befruchtung der Eizelle verh<strong>in</strong>dert.<br />
Voraussetzung für die Wirkung:<br />
Der ungeschützte Geschlechtsverkehr hat vor dem Eisprung stattgefunden. Ist der Eisprung<br />
bereits erfolgt und die Eizelle schon befruchtet, die Frau also schon vor der E<strong>in</strong>nahme der<br />
Pille-danach schwanger, wirkt diese nicht mehr. E<strong>in</strong>e bereits bestehende Schwangerschaft<br />
wird durch E<strong>in</strong>nahme der Pille-danach nicht beendet. Auch für den Embryo besteht <strong>in</strong> diesem<br />
Fall ke<strong>in</strong>e Gefahr <strong>von</strong> Missbildungen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Persönliche Beratung bezüglich verschiedener Methoden der Empfängnisverhütung erhalten<br />
Sie bei<br />
- GynäkologInnen<br />
- im <strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL (siehe Stichwort)<br />
- <strong>in</strong> Familien- und Partnerberatungsstellen (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: <strong>Frauen</strong>und<br />
Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte).<br />
Beratung für Jugendliche:<br />
Österreichische Gesellschaft für Familienplanung<br />
Gebührenfreie Hotl<strong>in</strong>e: 0800/20 60 60 (Sa 14 – 18 Uhr)<br />
Chatroom Herzklopfen: www.superchat.at (Sa 14.30 – 16.30 Uhr)<br />
07.05.2013 Seite 112 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• E<strong>in</strong>e umfassende Zusammenstellung <strong>von</strong> <strong>Informationen</strong> bzw. Artikeln zu den<br />
verschiedenen Methoden der Empfängnisverhütung und zur Pille-danach, ihre Vor- und<br />
Nachteile f<strong>in</strong>den Sie auf der Website des Grazer <strong>Frauen</strong>gesundheitszentrums:<br />
www.fgz.co.at (>Themen >Verhütung >L<strong>in</strong>ks)<br />
• Website des Wiener Ambulatoriums gynmed: www.gynmed.at<br />
• Die Broschüre „Entscheiden Sie sich richtig ... bei Liebe, Sexualität und Verhütung“,<br />
herausgegeben <strong>von</strong> der Österreichischen Gesellschaft für Familienplanung.<br />
Download und Bestellung: www.oefg.at (>Familienplanung >Materialien)<br />
• „Love, Sex und so“, e<strong>in</strong>e Aufklärungsbroschüre für Jugendliche mit <strong>Informationen</strong> über<br />
Verhütungsmittel. Download und Bestellung: www.bmwfj.gv.at<br />
(>Familie >Beratung und Information >Publikationen und Studien)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 113 <strong>von</strong> 452
Erwerbstätigkeit<br />
→ Arbeitszeit, Ausländerbeschäftigung, Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg, E<strong>in</strong>kommenssteuer,<br />
E<strong>in</strong>kommensunterschiede, Erwerbstätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der EU, Gleichbehandlungsgesetz für<br />
die Privatwirtschaft, Lohnsteuer, Pflichtversicherung, Selbstständige Erwerbstätigkeit,<br />
Unselbstständige Erwerbstätigkeit<br />
Erwerbstätige s<strong>in</strong>d nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen<br />
Gesamtrechnung Personen, die als unselbstständig Beschäftigte (ArbeiterInnen, Angestellte,<br />
BeamtInnen) oder als selbstständig Erwerbstätige oder als mithelfende Familienangehörige<br />
e<strong>in</strong>e auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichtete Tätigkeit ausüben.<br />
Der Anteil der erwerbstätigen <strong>Frauen</strong> steigt <strong>in</strong> Österreich – parallel zum Anstieg des<br />
Bildungsniveaus – seit Jahrzehnten kont<strong>in</strong>uierlich an. Tatsächlich ist die Erwerbsbeteiligung<br />
umso höher je höher das Bildungsniveau ist: Während <strong>von</strong> den Österreicher<strong>in</strong>nen, die<br />
lediglich Pflichtschulausbildung haben, nur 44 Prozent erwerbstätig s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d es <strong>von</strong> jenen,<br />
die e<strong>in</strong> Universitäts- oder Hochschulstudium abgeschlossen haben, 83 Prozent.<br />
66,8 Prozent der <strong>Vorarlberg</strong>erInnen zwischen 15 und 64 Jahren waren 2011 erwerbstätig. Das<br />
entspricht etwa dem Österreichdurchschnitt.<br />
Der <strong>Frauen</strong>anteil an allen Erwerbstätigen <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> beträgt 44,8 Prozent. In den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Bereichen der Erwerbstätigkeit gibt es deutlich stärkere geschlechtsspezifische Unterschiede.<br />
Bei den ArbeiterInnen und den BeamtInnen beträgt der <strong>Frauen</strong>anteil <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> rund e<strong>in</strong><br />
Drittel, bei den Angestellten und bei den mithelfenden Familienangehörigen ist er deutlich<br />
höher, da liegt er über 50 Prozent. Am ger<strong>in</strong>gsten ist der <strong>Frauen</strong>anteil bei den selbstständig<br />
Erwerbstätigen, wo er nur knapp e<strong>in</strong> Viertel beträgt.<br />
Statistische Daten zeigen, dass <strong>in</strong> der Altersgruppe der 30- bis 39-Jährigen die Erwerbsteilung<br />
<strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> aus Gründen der K<strong>in</strong>derbetreuung zurückgeht, die der Männer gleichzeitig<br />
zunimmt, was nachhaltige Auswirkungen auf die E<strong>in</strong>kommensentwicklung der Geschlechter<br />
hat.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere <strong>Informationen</strong> betreffend Erwerbstätigkeit s<strong>in</strong>d erhältlich <strong>in</strong> den gesetzlichen<br />
Interessenvertretungen der Erwerbstätigen: Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer und<br />
Wirtschaftskammer (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
07.05.2013 Seite 114 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.ak-vorarlberg.at<br />
www.wko.at/vlbg<br />
www.ams.at/vlbg<br />
www.statistik.at<br />
www.vorarlberg.at (Geschichte&Statistik)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 115 <strong>von</strong> 452
Erwerbstätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der EU<br />
→ Aufenthalt <strong>in</strong>nerhalb der EU, Ausländerbeschäftigung, EURES Bodensee<br />
EU-BürgerInnen können <strong>in</strong> jedem Land der Europäischen Union selbstständig oder<br />
unselbstständig erwerbstätig se<strong>in</strong>. Für die Arbeitsaufnahme ist ke<strong>in</strong>e gesonderte Bewilligung<br />
erforderlich, dies gilt auch für die zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden<br />
EFTA-Staaten Island, Liechtenste<strong>in</strong> und Norwegen.<br />
Unselbstständige Erwerbstätigkeit<br />
Das Recht auf Erwerbstätigkeit ist wesentlicher Bestandteil der EU-Bürgerschaft und umfasst<br />
- das Recht auf Arbeitsuche vor Ort <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Mitgliedstaat<br />
- das Recht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedstaat zu arbeiten<br />
- das Recht, sich zu diesem Zweck <strong>in</strong> dem Staat aufzuhalten<br />
- das Recht auf Gleichbehandlung bezüglich Zugang zur Beschäftigung,<br />
Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen und Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der<br />
ArbeitnehmerInnen im Aufnahmeland zu erleichtern.<br />
!!! Übergangsregelung für BürgerInnen der EU-Mitgliedstaaten Rumänien und<br />
Bulgarien. Für BürgerInnen Rumäniens und Bulgariens besteht zwar seit dem EU-Beitritt der<br />
beiden Länder volle Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. E<strong>in</strong> Aufenthaltstitel ist nicht<br />
mehr erforderlich. Was die Zulassung zum Arbeitsmarkt betrifft, unterliegen sie allerd<strong>in</strong>gs<br />
weiterh<strong>in</strong> den E<strong>in</strong>schränkungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Diesbezüglich gibt es<br />
e<strong>in</strong>e Übergangsfrist <strong>von</strong> maximal sieben Jahren (ab 1. Jänner 2007). Das heißt, für die<br />
Aufnahme e<strong>in</strong>er Beschäftigung benötigen sie bis auf Weiteres e<strong>in</strong>e arbeitsbehördliche<br />
Genehmigung.<br />
Selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
Für die Ausübung e<strong>in</strong>er selbstständigen Erwerbstätigkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EWR-Staat ist es<br />
erforderlich, die nach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Voraussetzungen und<br />
Qualifikationsanforderungen zu erfüllen. Selbstständig erwerbstätig dürfen auch Bürger<strong>in</strong>nen<br />
der neuen EU-Länder se<strong>in</strong>. Für die selbstständige Erwerbstätigkeit gelten ke<strong>in</strong>e<br />
Übergangsbestimmungen.<br />
07.05.2013 Seite 116 <strong>von</strong> 452
Recht auf Gleichbehandlung<br />
EU-BürgerInnen haben das Recht, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedstaat unter den gleichen<br />
Voraussetzungen e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit aufzunehmen wie InländerInnen. Das Recht auf<br />
Gleichbehandlung gilt nicht nur für die allgeme<strong>in</strong>en Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen (z.B. Entlohnung<br />
oder Kündigung), sondern auch für Maßnahmen der Fortbildung.<br />
E<strong>in</strong>zige Ausnahme s<strong>in</strong>d die Sprachkenntnisse. Wenn für die betreffende Tätigkeit gute<br />
Sprachkenntnisse erforderlich s<strong>in</strong>d, können InländerInnen vorgezogen werden, ohne dass<br />
dadurch das Recht auf Gleichbehandlung verletzt wird.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.help.gv.at<br />
• Die Website des Österreichischen Austauschdienstes www.oead.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 117 <strong>von</strong> 452
Erwerbsunfähigkeitspension<br />
→ Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension<br />
!!! Bei den folgenden <strong>Informationen</strong> handelt es sich um Regelungen, die mit Jahresende<br />
2013 auslaufen.<br />
Die Erwerbsunfähigkeitspension der selbstständig Erwerbstätigen entspricht der Invaliditätsbzw.<br />
Berufsunfähigkeitspension der unselbstständig Erwerbstätigen.<br />
E<strong>in</strong>e Erwerbsunfähigkeitspension wird Personen gewährt, die nach dem Gewerblichen<br />
Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)<br />
versichert s<strong>in</strong>d.<br />
Grundsatz: Rehabilitation vor Pension!<br />
Auch im Bereich der Erwerbsunfähigkeitspension wird – ebenso wie im Bereich der<br />
Invaliditäts- und der Berufsunfähigkeitspension – vom Pensionsversicherungsträger erst<br />
e<strong>in</strong>mal über die Möglichkeit e<strong>in</strong>er Rehabilitation und erst danach über e<strong>in</strong>e allfällige<br />
Pensionszuerkennung entschieden.<br />
Das heißt, jeder Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension ist zugleich e<strong>in</strong> Antrag auf<br />
Gewährung <strong>von</strong> Maßnahmen der Rehabilitation. Wenn durch diese Maßnahmen e<strong>in</strong>e<br />
Wiedere<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong>s Erwerbsleben erreicht werden kann, fällt die Pension nicht an. Für<br />
die Dauer der Rehabilitationsmaßnahmen gebührt e<strong>in</strong> Übergangsgeld <strong>in</strong> Höhe der Pension.<br />
Was bedeutet erwerbsunfähig<br />
Grundlage für die Entscheidung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, bildet e<strong>in</strong> ärztliches<br />
Gutachten.<br />
Gemäß GSVG liegt Erwerbsunfähigkeit <strong>in</strong> folgenden Fällen vor:<br />
• Vor Vollendung des 50. Lebensjahres gelten jene Personen als erwerbsunfähig, denen es<br />
aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, irgende<strong>in</strong>er regelmäßigen<br />
Erwerbstätigkeit nachzugehen.<br />
• Personen nach Vollendung des 50. Lebensjahres gelten dann als erwerbsunfähig, wenn es<br />
ihnen aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, e<strong>in</strong>e selbstständige Tätigkeit<br />
auszuüben, die ähnliche Voraussetzungen und Kenntnisse erfordert wie jene, die sie <strong>in</strong><br />
den letzten 60 Kalendermonaten ausgeübt haben und wenn sie <strong>in</strong> den letzten 15 Jahren<br />
zum<strong>in</strong>dest 7,5 Jahre erwerbstätig waren.<br />
07.05.2013 Seite 118 <strong>von</strong> 452
• Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, gelten als erwerbsunfähig, wenn sie aus<br />
gesundheitlichen Gründen außerstande s<strong>in</strong>d, jene Tätigkeit auszuüben, die sie <strong>in</strong> den<br />
letzten 15 Jahren m<strong>in</strong>destens zehn Jahre h<strong>in</strong>durch ausgeübt haben.<br />
Gemäß Bauern-Sozialversicherungsgesetz liegt Erwerbsunfähigkeit <strong>in</strong> folgenden Fällen vor:<br />
• Bäuer<strong>in</strong>nen/Bauern gelten als erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen<br />
ke<strong>in</strong>e regelmäßige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben können.<br />
• Ab dem 57. Lebensjahr gilt für Bäuer<strong>in</strong>nen und Bauern Berufsschutz: Sie gelten als<br />
erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr<br />
ausüben können, die sie <strong>in</strong> den letzten 15 Jahren m<strong>in</strong>destens zehn Jahre h<strong>in</strong>durch ausgeübt<br />
haben.<br />
Weitere Anspruchsvoraussetzungen<br />
• Die Erwerbsunfähigkeit muss voraussichtlich m<strong>in</strong>destens sechs Monate andauern.<br />
• E<strong>in</strong>e Rehabilitation ist weder zweckmäßig noch zumutbar.<br />
• Unabhängig vom Alter muss e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destversicherungszeit gegeben se<strong>in</strong>.<br />
!!! Gewerbetreibende s<strong>in</strong>d berechtigt, vor Stellung e<strong>in</strong>es Antrags auf die Pension e<strong>in</strong>en Antrag<br />
auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Dafür ist die Aufgabe der<br />
selbstständigen Erwerbstätigkeit noch nicht erforderlich.<br />
Antragstellung<br />
Die Erwerbsunfähigkeitspension ist beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu<br />
beantragen. Dafür reicht e<strong>in</strong> formloses Schreiben.<br />
Das Formular (Download: www.help.gv.at) kann nachgereicht werden.<br />
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft<br />
Landesstelle <strong>Vorarlberg</strong><br />
Schlossgraben 14<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05 08 08-2029<br />
E-Mail: vs.vbg@svagw.at<br />
www.sva.at<br />
07.05.2013 Seite 119 <strong>von</strong> 452
Sozialversicherungsanstalt der Bauern<br />
Regionalbüro <strong>Vorarlberg</strong><br />
Montfortstraße 9<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/49 24<br />
E-Mail: sib.vbg@svb.at<br />
www.svb.at<br />
S<strong>in</strong>d die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und ist aufgrund des Gesundheitszustandes da<strong>von</strong><br />
auszugehen, dass die Erwerbsunfähigkeit <strong>von</strong> Dauer ist, wird die Pension unbefristet<br />
zuerkannt. Andernfalls erfolgt die Zuerkennung der Pension für e<strong>in</strong>en befristeten Zeitraum<br />
(maximal für zwei Jahre). E<strong>in</strong>e Weitergewährung über diesen Zeitraum h<strong>in</strong>aus ist erneut zu<br />
beantragen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>in</strong> der Wirtschaftskammer <strong>Vorarlberg</strong> bzw. <strong>in</strong> der<br />
Landwirtschaftskammer <strong>Vorarlberg</strong> (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit)<br />
sowie <strong>in</strong> den zuständigen Sozialversicherungsanstalten.<br />
NACHLESE<br />
www.help.gv.at<br />
www.wko.at<br />
www.lk-vbg.at<br />
!!! E<strong>in</strong>e neue gesetzliche Regelung der Erwerbsunfähigkeitspension wurde im Dezember<br />
2012 beschlossen. Sie tritt mit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2014 <strong>in</strong> Kraft. Über die Neuregelung, der<br />
zufolge es ke<strong>in</strong>e befristete Erwerbsunfähigkeitspension mehr geben wird, wird <strong>in</strong> Kürze<br />
<strong>in</strong>formiert.<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 120 <strong>von</strong> 452
Erziehungsberatung<br />
→ Gewalt gegen K<strong>in</strong>der, K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
Wenn K<strong>in</strong>der Probleme haben/machen und Mütter und Väter sich mit der Erziehung der<br />
K<strong>in</strong>der überfordert fühlen und nicht weiter wissen, ist es an der Zeit, sich an Fachleute zu<br />
wenden, die e<strong>in</strong>em weiterhelfen. Oft lässt sich e<strong>in</strong> Problem mit e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zigen Gespräch<br />
lösen, manchmal braucht es viele Beratungen oder auch e<strong>in</strong>e Familientherapie. In jedem Fall<br />
lohnt es sich, die Probleme anzusprechen anstatt sie unter den Teppich zu kehren.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• In den IfS-Beratungsstellen (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: <strong>Frauen</strong>- und<br />
Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte) widmen sich K<strong>in</strong>derpsychologInnen,<br />
PädagogInnen und TherapeutInnen gezielt auch der Beratung <strong>von</strong> Eltern, die Fragen zum<br />
Umgang mit K<strong>in</strong>dern oder zur Entwicklung <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dern haben.<br />
In Gesprächen oder auf spielerische Art wird zu klären versucht, was die Ursachen der<br />
Probleme s<strong>in</strong>d. Wenn möglich wird die ganze Familie <strong>in</strong> die Beratung e<strong>in</strong>bezogen. Sofern<br />
nötig werden auch länger dauernde K<strong>in</strong>der- und Familientherapien durchgeführt.<br />
• www.eltern-bildung.at, e<strong>in</strong>e Website des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Wirtschaft, Familie und<br />
Jugend, <strong>in</strong>formiert darüber, was es alles an Beratungs- und Bildungse<strong>in</strong>richtungen sowie<br />
an Veranstaltungen für Eltern <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> gibt.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Der IfS-Elternratgeber gibt Antwort auf e<strong>in</strong>e Vielzahl <strong>von</strong> Fragen, die im Zusammenleben<br />
mit K<strong>in</strong>dern auftauchen. Download: www.ifs.at/elternratgeber.html<br />
• www.eltern-bildung.at, e<strong>in</strong>e Website des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Wirtschaft, Familie und<br />
Jugend, enthält unter anderem auch Informationsmaterialien (Broschüren, Studien,<br />
Literaturtipps) für Eltern zum Herunterladen oder Bestellen.<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 121 <strong>von</strong> 452
Essen auf Rädern<br />
→ Mobile Hilfsdienste, Hauskrankenpflege, 4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung<br />
Für Menschen, die krankheitsbed<strong>in</strong>gt oder aufgrund <strong>von</strong> Beh<strong>in</strong>derung oder Alter nicht<br />
imstande s<strong>in</strong>d, selbst zu kochen, bietet der Sozialdienst „Essen auf Rädern“ die Möglichkeit,<br />
sich fertige Mahlzeiten – auf Dauer oder vorübergehend – <strong>in</strong> die Wohnung br<strong>in</strong>gen zu lassen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie <strong>in</strong> Ihrem Geme<strong>in</strong>deamt (Sozialamt), beim Landesverband<br />
des <strong>Vorarlberg</strong>er Roten Kreuzes (Telefon: 05522/770 00-0) oder bei der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Hauskrankenpflege (Telefon: 05572/349 35).<br />
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07.05.2013 Seite 122 <strong>von</strong> 452
EURES Bodensee<br />
EURES (Abkürzung für European Employment Services = Europäische<br />
Arbeitsmarktverwaltungen) ist e<strong>in</strong>e <strong>von</strong> der Europäischen Union geförderte Initiative zur<br />
Entwicklung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen europäischen Arbeitsmarktes. EURES Bodensee ist Teil<br />
dieses europaweit agierenden Netzwerkes. Es bietet Grenzgänger<strong>in</strong>nen ebenso wie<br />
UnternehmerInnen <strong>Informationen</strong> zu den Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen sowie zur Entwicklung des<br />
Arbeitsmarktes <strong>in</strong> den Staaten Österreich, Deutschland, Schweiz und Liechtenste<strong>in</strong>:<br />
http://www.jobs-ohne-grenzen.org/<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Persönlicher Ansprechpartner im AMS-<strong>Vorarlberg</strong> ist der EURES-Berater:<br />
Dietmar Müller<br />
AMS Bludenz<br />
Bahnhofplatz 1 b<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 05552/62371-81605<br />
E-Mail: dietmar.mueller@ams.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Das Info-Center <strong>von</strong> EURES Bodensee <strong>in</strong>formiert ArbeitnehmerInnen ebenso wie<br />
ArbeitgeberInnen onl<strong>in</strong>e im Detail über arbeitsrechtliche Fragen, Arbeitsbewilligungen,<br />
Versicherungs- sowie Sozialleistungen und Steuern und erklärt sehr genau, was wo (<strong>in</strong> dem<br />
Staat, <strong>in</strong> dem man lebt, oder <strong>in</strong> jenem, <strong>in</strong> dem man erwerbstätig ist) zu beantragen oder zu<br />
zahlen ist: www.<strong>in</strong>focenter.translake.org/<br />
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07.05.2013 Seite 123 <strong>von</strong> 452
Europäische Union<br />
→ Aufenthalt <strong>in</strong>nerhalb der EU, EURES Bodensee, Erwerbstätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der EU<br />
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07.05.2013 Seite 124 <strong>von</strong> 452
Fahrtenbeihilfe für Lehrl<strong>in</strong>ge<br />
→ Lehrl<strong>in</strong>gsfreifahrt, Schülerfreifahrt, Schulfahrtbeihilfe<br />
Es gibt zwei Arten <strong>von</strong> Fahrtenbeihilfe für Lehrl<strong>in</strong>ge:<br />
Fahrt Wohnung – Ausbildungsstätte<br />
Lehrl<strong>in</strong>ge, für die e<strong>in</strong>e unentgeltliche Beförderung zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte<br />
nicht möglich ist, können e<strong>in</strong>e Fahrtenbeihilfe beantragen.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
• Der Arbeitsweg beträgt m<strong>in</strong>destens zwei Kilometer und wird <strong>in</strong> jeder Richtung<br />
m<strong>in</strong>destens dreimal pro Woche zurückgelegt. Die 2 km-Grenze gilt nicht für beh<strong>in</strong>derte<br />
Lehrl<strong>in</strong>ge.<br />
• Für den Lehrl<strong>in</strong>g wird Familienbeihilfe bezogen.<br />
Höhe der Beihilfe<br />
• € 5,10 pro Monat bei e<strong>in</strong>em Weg bis 10 km oder <strong>in</strong>nerhalb des Ortsgebiets<br />
• € 7,30 pro Monat bei e<strong>in</strong>em Arbeitsweg <strong>von</strong> mehr als 10 km<br />
Fahrt Wohnort – Zweitwohnsitz (z.B. Lehrl<strong>in</strong>gsheim)<br />
Gelangt der Lehrl<strong>in</strong>g zu se<strong>in</strong>er Ausbildungsstätte nicht <strong>von</strong> se<strong>in</strong>em Hauptwohnort aus,<br />
sondern <strong>von</strong> e<strong>in</strong>em Zweitwohnsitz <strong>in</strong> der Nähe se<strong>in</strong>er Ausbildungsstätte, so beträgt die<br />
Fahrtenbeihilfe je nach Entfernung des Hauptwohnortes <strong>von</strong> der Zweitunterkunft zwischen<br />
€ 19,- und € 58,- pro Monat. In diesem Fall muss der Weg zwischen Hauptwohnort und<br />
Zweitwohnsitz <strong>in</strong> jeder Richtung nur e<strong>in</strong>mal im Monat zurückgelegt werden (e<strong>in</strong>e Heimfahrt<br />
pro Monat).<br />
Antragstellung<br />
Der Antrag auf Fahrtenbeihilfe ist bei dem F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>zureichen, das auch für die<br />
Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist.<br />
Antragsformulare (Beih94) s<strong>in</strong>d im zuständigen F<strong>in</strong>anzamt erhältlich, lassen sich aber auch<br />
aus dem Internet herunterladen: www.bmf.gv.at oder www.bmwfj.gv.at<br />
(>Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen >Freifahrt und Fahrtenbeihilfe >Lehrl<strong>in</strong>ge)<br />
07.05.2013 Seite 125 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Das Formular Beih 94 enthält auch detaillierte Erläuterungen betreffend Fahrtenbeihilfe für<br />
Lehrl<strong>in</strong>ge.<br />
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07.05.2013 Seite 126 <strong>von</strong> 452
Familien- und Partnerberatungsstellen<br />
→ K<strong>in</strong>der- und Jugendanwaltschaft, Rechtsauskünfte<br />
Guter Rat muss nicht teuer se<strong>in</strong>. In Österreich gibt es staatlich geförderte Familien- und<br />
Partnerberatungsstellen. Ihre – gesetzliche – Aufgabe besteht dar<strong>in</strong>, bei der Lösung <strong>von</strong><br />
persönlichen und familiären Problemen Hilfestellung zu geben. Zum Aufgabenbereich der<br />
Familienberatungsstellen gehören Schwangerenberatung, Beratung bei Schwangerschaftskonflikten<br />
und Information über Empfängnisverhütung sowie Beratung zu rechtlichen und<br />
sozialen Fragen sowie bei psychischen Problemen.<br />
Die Beratung ist kostenlos.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
E<strong>in</strong>e Liste der Familienberatungsstellen <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> f<strong>in</strong>den Sie auf der Website<br />
www.familienberatung.gv.at<br />
Die Website <strong>in</strong>formiert auch darüber, welche Organisation die Beratungsstelle betreibt, wann<br />
und wo Beratungen stattf<strong>in</strong>den und was die <strong>in</strong>haltlichen Schwerpunkte der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Beratungsstellen s<strong>in</strong>d.<br />
Telefonische Auskünfte: Familienservice: 0800/24 02 62 (gebührenfrei)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.bmwfj.gv.at (>Familie >Beratung und Information)<br />
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07.05.2013 Seite 127 <strong>von</strong> 452
Familienbeihilfe<br />
→ Pflegende Angehörige, Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag, Unterhaltsabsetzbetrag<br />
Um Familien e<strong>in</strong>en Teil der durch K<strong>in</strong>der entstehenden Kosten abzugelten, wird aus Mitteln<br />
des Familienlastenausgleichsfonds für jedes K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Familienbeihilfe ausbezahlt.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Anspruch auf Familienbeihilfe haben:<br />
• Eltern mit ständigem Wohnsitz <strong>in</strong> Österreich, die mit ihrem m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>d/ihren<br />
m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern im geme<strong>in</strong>samen Haushalt leben<br />
• Dies gilt nicht nur für österreichische StaatsbürgerInnen, sondern auch für <strong>in</strong> Österreich<br />
lebende Personen mit der Staatsbürgerschaft e<strong>in</strong>es EU-/EWR-Staates sowie<br />
Staatsangehörige der Schweiz. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist durch e<strong>in</strong>e<br />
Anmeldebesche<strong>in</strong>igung – ausgestellt <strong>von</strong> der Fremdenbehörde – zu belegen.<br />
• Dies gilt auch für sogenannte Drittstaatsangehörige (= Personen, die e<strong>in</strong>e andere<br />
Staatsbürgerschaft als die e<strong>in</strong>es EU-/EWR-Staates oder der Schweiz haben),<br />
- wenn Sie und Ihr K<strong>in</strong>d sich rechtmäßig und ständig <strong>in</strong> Österreich aufhalten (die<br />
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist durch e<strong>in</strong>en entsprechenden Aufenthaltstitel<br />
gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu belegen).<br />
- wenn Ihnen und Ihrem K<strong>in</strong>d nach dem Asylgesetz Asyl gewährt wurde.<br />
- wenn Ihnen und Ihrem K<strong>in</strong>d der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem<br />
Asylgesetz zuerkannt wurde, Sie erwerbstätig s<strong>in</strong>d und Ihnen ke<strong>in</strong>e Leistungen aus<br />
der Grundversorgung zustehen.<br />
!!! Personen, die zum Zweck des Studiums nach Österreich kommen, haben ke<strong>in</strong>en Anspruch<br />
auf Familienbeihilfe.<br />
Bezugsdauer<br />
Familienbeihilfe gelangt im Regelfall bis zur Volljährigkeit des K<strong>in</strong>des (= Vollendung des 18.<br />
Lebensjahres) zur Auszahlung. Absolviert das K<strong>in</strong>d danach e<strong>in</strong>e Berufsausbildung oder e<strong>in</strong><br />
Studium (Inskription und Erfolgsnachweis erforderlich), kann Familienbeihilfe bis zum 24.<br />
Lebensjahr gewährt werden. Der Bezug verlängert sich unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen bis<br />
maximal zum 25. Geburtstag, und zwar für K<strong>in</strong>der, die e<strong>in</strong>e längere Ausbildung machen,<br />
Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst leisten oder während der Ausbildung schwanger<br />
07.05.2013 Seite 128 <strong>von</strong> 452
wurden. Für erheblich beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der, die erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d, gibt es unter gewissen<br />
Voraussetzungen ke<strong>in</strong>e Altersgrenze.<br />
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch für volljährige K<strong>in</strong>der, die das 24. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem<br />
frühestmöglichen Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er Berufsausbildung (oder e<strong>in</strong>es Studiums).<br />
Seit Juni 2012 wird Familienbeihilfe – maximal bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres –<br />
auch während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr,<br />
am Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder am Europäischen<br />
Freiwilligendienst gewährt.<br />
Familienbeihilfe für Studierende<br />
Die speziellen Regelungen für den Bezug der Familienbeihilfe für Studierende s<strong>in</strong>d im Detail<br />
nachzulesen auf der Website des Familienm<strong>in</strong>isteriums und im Informationsblatt<br />
„Familienbeihilfe für Studierende“: www.bmwfj.gv.at<br />
(>Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen >Familienbeihilfe >Familienbeihilfe für Studierende<br />
>Informationsblatt)<br />
!!! Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes besteht ke<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
Familienbeihilfe.<br />
!!! Der Anspruch auf Familienbeihilfe entfällt, wenn e<strong>in</strong> volljähriges K<strong>in</strong>d über eigene zu<br />
versteuernde E<strong>in</strong>künfte <strong>von</strong> mehr als € 10.000,- im Jahr verfügt. (Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigungen,<br />
Waisenpensionen oder Studienbeihilfen s<strong>in</strong>d nicht e<strong>in</strong>zurechnen.)<br />
Höhe der Familienbeihilfe<br />
Die Höhe der Familienbeihilfe hängt <strong>von</strong> der Zahl der K<strong>in</strong>der und <strong>von</strong> deren Alter ab.<br />
Die Familienbeihilfe beträgt pro K<strong>in</strong>d und Monat<br />
- ab Geburt € 105,40<br />
- ab 3 Jahren € 112,70<br />
- ab 10 Jahren € 130,90<br />
- ab 19 Jahren € 152,90<br />
07.05.2013 Seite 129 <strong>von</strong> 452
Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die<br />
Geschwisterstaffelung<br />
- für zwei K<strong>in</strong>der um € 12,80<br />
- für drei K<strong>in</strong>der um € 47,80<br />
- für vier K<strong>in</strong>der um € 97,80<br />
- für jedes weitere K<strong>in</strong>d um € 50,-<br />
K<strong>in</strong>derabsetzbetrag: Geme<strong>in</strong>sam mit der Familienbeihilfe wird pro K<strong>in</strong>d und Monat der<br />
sogenannte K<strong>in</strong>derabsetzbetrag <strong>in</strong> der Höhe <strong>von</strong> € 58,40 ausbezahlt.<br />
Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag: Ab dem dritten K<strong>in</strong>d steht für jedes weitere K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag<br />
<strong>von</strong> € 20,- pro Monat zu, sofern das zu versteuernde Familiene<strong>in</strong>kommen im Jahr vor der<br />
Antragstellung die Höhe <strong>von</strong> € 55.000,- nicht überschritten hat. Der Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag ist für<br />
jedes Kalenderjahr beim zuständigen Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt im Rahmen der Arbeitnehmer-<br />
Veranlagung zu beantragen.<br />
Schulstartgeld: Mit der Familienbeihilfe für den Monat September wird seit 2011 zusätzlich<br />
e<strong>in</strong> Schulstartgeld <strong>in</strong> der Höhe <strong>von</strong> € 100,- für jedes K<strong>in</strong>d zwischen sechs und 15 Jahren<br />
ausbezahlt. Dafür ist ke<strong>in</strong> gesonderter Antrag erforderlich.<br />
Erhöhte Familienbeihilfe für beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der<br />
Für e<strong>in</strong> erheblich beh<strong>in</strong>dertes K<strong>in</strong>d erhöht sich die Familienbeihilfe pro Monat um € 138,30.<br />
Als erheblich beh<strong>in</strong>dert gelten K<strong>in</strong>der, wenn <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Leidens oder Gebrechens e<strong>in</strong>e<br />
m<strong>in</strong>destens drei Jahre dauernde körperliche, geistige oder psychische Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />
besteht und dadurch der Grad der Beh<strong>in</strong>derung m<strong>in</strong>destens 50 Prozent beträgt oder das K<strong>in</strong>d<br />
voraussichtlich dauerhaft erwerbsunfähig ist.<br />
Dem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für e<strong>in</strong> erheblich beh<strong>in</strong>dertes K<strong>in</strong>d ist e<strong>in</strong>e<br />
Besche<strong>in</strong>igung des Bundesamtes für Soziales und Beh<strong>in</strong>dertenwesen beizulegen, die aufgrund<br />
e<strong>in</strong>es ärztlichen Gutachtens das Ausmaß der Beh<strong>in</strong>derung belegt.<br />
Antragstellung und Auszahlung<br />
Familienbeihilfe ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen F<strong>in</strong>anzamt zu beantragen. Der<br />
Antrag lässt sich aber auch über F<strong>in</strong>anzOnl<strong>in</strong>e übermitteln. Für den Antrag gibt es eigene<br />
Formulare (Beih1 für die Familienbeihilfe; Beih3 für die erhöhte Familienbeihilfe wegen<br />
07.05.2013 Seite 130 <strong>von</strong> 452
erheblicher Beh<strong>in</strong>derung). Dem Antrag s<strong>in</strong>d alle erforderlichen Unterlagen (Orig<strong>in</strong>al oder <strong>in</strong><br />
Form <strong>von</strong> Kopien) beizulegen. Die Formulare s<strong>in</strong>d im F<strong>in</strong>anzamt erhältlich, aber auch im<br />
Internet herunterzuladen: www.bmf.gv.at<br />
Die Familienbeihilfe gelangt sechsmal im Jahr im Abstand <strong>von</strong> zwei Monaten zur<br />
Auszahlung.<br />
Fristen:<br />
Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf<br />
Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Fragen <strong>in</strong> Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Familienbeihilfe oder e<strong>in</strong>er Änderung <strong>von</strong><br />
Daten beantwortet das für Ihren Wohnsitz zuständige F<strong>in</strong>anzamt.<br />
Grundsätzliche <strong>Informationen</strong> zur Familienbeihilfe erhalten Sie im Familienservice des<br />
Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Wirtschaft, Familie und Jugend: 0800/24 02 62<br />
E-Mail: POST@II1.bmwfj.gv.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.help.gv.at<br />
• www.bmwfj.gv.at (> Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen >Familienbeihilfe). Auf dieser<br />
Website f<strong>in</strong>den Sie auch e<strong>in</strong>en Familienbeihilfenrechner.<br />
• Broschüre „Familienbeihilfe und Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag“, herausgegeben vom<br />
Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft, Familie und Jugend, lässt sich <strong>von</strong> der Homepage des<br />
M<strong>in</strong>isteriums herunterladen:<br />
www.bmwfj.gv.at (>Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen >Familienbeihilfe)<br />
E-Mail Bestellung: bestellservice@bmwfj.gv.at<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 131 <strong>von</strong> 452
Familienhärteausgleich<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Unverschuldet <strong>in</strong> Not geratene Familien, schwangere <strong>Frauen</strong> und alle<strong>in</strong>stehende Personen, die<br />
Familienbeihilfe beziehen, können im Rahmen des Familienhärteausgleichs e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige<br />
f<strong>in</strong>anzielle Zuwendung erhalten. Vorausgesetzt es handelt sich um<br />
- österreichische StaatsbürgerInnen sowie StaatsbürgerInnen e<strong>in</strong>es EU-/EWR-Staates<br />
- Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz <strong>in</strong> Österreich<br />
- anerkannte Flüchtl<strong>in</strong>ge gemäß Genfer Konvention<br />
Diese Zuwendung ist als Überbrückungshilfe gedacht, und zwar <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen die<br />
Existenzgrundlage e<strong>in</strong>er Familie aufgrund e<strong>in</strong>es besonderen Ereignisses (z.B. Todesfall,<br />
Scheidung, Unfall, Erwerbsunfähigkeit, Naturkatastrophe) gefährdet ist. Rechtsanspruch auf<br />
Leistungen aus dem Familienhärteausgleich besteht ke<strong>in</strong>er.<br />
Antragstellung<br />
Als Ansuchen um Gewährung e<strong>in</strong>er f<strong>in</strong>anziellen Zuwendung reicht e<strong>in</strong> formloses Schreiben.<br />
Im Interesse e<strong>in</strong>er raschen Abwicklung empfiehlt es sich allerd<strong>in</strong>gs, das dafür vorgesehene<br />
Antragsformular auszufüllen. Dieses Formular können Sie telefonisch beim Familienservice<br />
anfordern: 0800/24 02 62<br />
Erforderliche Unterlagen:<br />
• Nachweis des monatlichen E<strong>in</strong>kommens<br />
• Nachweis der monatlichen Fixausgaben<br />
• Nachweis über offene Rechnungen<br />
• Nachweis der Vermögensverhältnisse<br />
• Nachweis <strong>von</strong> Bankverb<strong>in</strong>dlichkeiten (z.B. Kredite)<br />
• Flüchtl<strong>in</strong>ge und Staatenlose: Kopie des Reisepasses<br />
Ansuchen s<strong>in</strong>d an folgende Adresse zu richten:<br />
Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft, Familie und Jugend<br />
Abteilung II/4, Familienhärteausgleich<br />
Franz Josefs-Kai 51<br />
1010 Wien<br />
Telefon: 01/711 00-0<br />
07.05.2013 Seite 132 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• Telefonische Auskünfte erhalten Sie gebührenfrei beim Familienservice: 0800/24 02 62<br />
• AnsprechpartnerInnen f<strong>in</strong>den Sie unter der Website des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für<br />
Wirtschaft, Familie und Jugend: www.bmwfj.gv.at<br />
(>Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen >Familienhärteausgleich)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
www.bmwfj.gv.at (>Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen >Familienhärteausgleich)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 133 <strong>von</strong> 452
Familienhospizkarenz<br />
→ Familienhärteausgleich, Hospizbewegung, Pflegegeld, Pflegende Angehörige<br />
Familienhospizkarenz ermöglicht unselbstständig Erwerbstätigen (<strong>in</strong> der Privatwirtschaft<br />
ebenso wie im öffentlichen Dienst, e<strong>in</strong>schließlich Lehrl<strong>in</strong>gen und ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigten),<br />
e<strong>in</strong>en sterbenden Angehörigen oder ihr schwer erkranktes K<strong>in</strong>d über e<strong>in</strong>en bestimmten<br />
Zeitraum zu begleiten. ArbeitnehmerInnen bleiben während dieser Zeit kranken- und<br />
pensionsversichert und können nicht gekündigt werden.<br />
!!! Freie DienstnehmerInnen können nicht <strong>in</strong> Familienhospizkarenz gehen.<br />
Arten der Familienhospiz<br />
Folgende Arten der Inanspruchnahme <strong>von</strong> Familienhospiz s<strong>in</strong>d vorgesehen:<br />
• Herabsetzung der Normalarbeitszeit<br />
• Änderung der Lage der Normalarbeitszeit (z.B. <strong>von</strong> Vormittags- auf Nachmittagsdienst)<br />
oder<br />
• Arbeitsfreistellung gegen Entfall der Bezüge (=Karenz)<br />
Personenkreis<br />
Familienhospizkarenz als Sterbebegleitung kann für nahe Angehörige <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen werden, auch wenn ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Haushalt vorliegt, und zwar für folgende<br />
Personen:<br />
• Ehepartner/Ehepartner<strong>in</strong><br />
• Lebensgefährte/Lebensgefährt<strong>in</strong><br />
• E<strong>in</strong>getragener Partner/e<strong>in</strong>getragene Partner<strong>in</strong><br />
• K<strong>in</strong>der, Enkel, Eltern, Großeltern<br />
• Adoptiv- und Pflegek<strong>in</strong>der<br />
• Geschwister<br />
• Schwiegereltern und Schwiegerk<strong>in</strong>der<br />
• Adoptiv- und Pflegeeltern<br />
• Leibliche K<strong>in</strong>der des Ehepartners/der Ehepartner<strong>in</strong> oder des Lebensgefährten/der<br />
Lebensgefährt<strong>in</strong>. Für K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>getragener PartnerInnen besteht nur dann Anspruch<br />
auf Familienhospiz, wenn diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen<br />
Gründen ke<strong>in</strong> Elternteil übernehmen kann.<br />
07.05.2013 Seite 134 <strong>von</strong> 452
Familienhospizkarenz als Begleitung e<strong>in</strong>es schwerst erkrankten K<strong>in</strong>des kann nur <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen werden, wenn das K<strong>in</strong>d im eigenen Haushalt lebt. H<strong>in</strong>sichtlich des Alters des<br />
K<strong>in</strong>des gibt es ke<strong>in</strong>e Beschränkung.<br />
Dauer<br />
Sterbebegleitung ist zunächst für e<strong>in</strong>en Zeitraum <strong>von</strong> maximal drei Monaten vorgesehen. E<strong>in</strong>e<br />
Verlängerung auf <strong>in</strong>sgesamt sechs Monate pro Anlassfall ist möglich. Sterbebegleitung setzt<br />
voraus, dass sich die oder der Angehörige <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em lebensbedrohlichen Zustand bef<strong>in</strong>det.<br />
Die Begleitung e<strong>in</strong>es schwerst erkrankten K<strong>in</strong>des kann zunächst für maximal fünf Monate<br />
beantragt werden, e<strong>in</strong>e Verlängerung auf <strong>in</strong>sgesamt neun Monate ist möglich.<br />
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung<br />
Für die Dauer der Familienhospizkarenz besteht e<strong>in</strong>e eigene kranken- und pensionsversicherungsrechtliche<br />
Absicherung. Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte s<strong>in</strong>d da<strong>von</strong> ausgenommen.<br />
Sie s<strong>in</strong>d weiterh<strong>in</strong> nur unfallversichert.<br />
Antragstellung<br />
ArbeitnehmerInnen müssen dem Arbeitgeber/der Arbeitgeber<strong>in</strong> schriftlich bekannt geben, ob<br />
die Arbeitszeit reduziert, verlagert oder e<strong>in</strong>e Karenzierung vorgenommen werden soll und für<br />
wie lange.<br />
Das Ansuchen muss den Grund für die Familienhospiz enthalten und das<br />
Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft machen bzw. ist dieses auf Verlangen nachzuweisen.<br />
Die Vorlage e<strong>in</strong>es ärztlichen Attests können ArbeitgeberInnen nicht verlangen.<br />
Beg<strong>in</strong>n und Ende der Familienhospizkarenz<br />
Familienhospiz kann frühestens fünf Arbeitstage nachdem das schriftliche Ansuchen beim<br />
Arbeitgeber/bei der Arbeitgeber<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gelangt ist, angetreten werden. Innerhalb dieser fünf<br />
Tage (Wartefrist) können ArbeitgeberInnen, wenn sie mit der Familienhospiz nicht<br />
e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen. Sofern das<br />
Gericht die Inanspruchnahme des Familienhospizes nicht durch E<strong>in</strong>stweilige Verfügung<br />
untersagt, kann diese nach der fünftägigen Wartefrist angetreten werden. Beim Ansuchen um<br />
Verlängerung der Familienhospizkarenz dauert die Wartefrist zehn Tage.<br />
07.05.2013 Seite 135 <strong>von</strong> 452
Familienhospiz endet mit der vere<strong>in</strong>barten Dauer bzw. nach Ablauf der Verlängerung.<br />
Erübrigt sich die Karenz zu e<strong>in</strong>em früheren Zeitpunkt, ist dies dem Arbeitgeber/der<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> unverzüglich bekannt zu geben. Innerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen nach Wegfall der<br />
Sterbebegleitung können ArbeitnehmerInnen ebenso wie ArbeitgeberInnen die Rückkehr an<br />
den Arbeitsplatz verlangen.<br />
Kündigungs- und Entlassungsschutz<br />
Ab Bekanntgabe der Familienhospizkarenz bis zum Ablauf <strong>von</strong> vier Wochen nach Ende der<br />
Karenz können ArbeitnehmerInnen nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes<br />
gekündigt oder entlassen werden.<br />
Versicherungsschutz<br />
ArbeitnehmerInnen, die Maßnahmen der Familienhospizkarenz beanspruchen, s<strong>in</strong>d krankenund<br />
pensionsversichert. In der Krankenversicherung besteht für die Dauer der<br />
Familienhospizkarenz für ArbeitnehmerInnen, die e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen unter der<br />
Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze oder <strong>in</strong>folge Karenzierung gar ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen erzielen, Anspruch<br />
auf Sachleistungen (Krankenbehandlung, Medikamente), nicht aber auf Krankengeld. Wird<br />
während der Familienhospizkarenz e<strong>in</strong> Entgelt über der Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze <strong>von</strong> € 386,80<br />
im Monat (Stand: 2013) bezogen, besteht auch Anspruch auf Geldleistungen.<br />
In der Pensionsversicherung gelten 2013 während der Karenzierung Versicherungszeiten <strong>in</strong><br />
Höhe <strong>von</strong> € 1.614,32. Dieser Betrag wird auch bei Abs<strong>in</strong>ken des Entgelts unter die<br />
Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze als Beitragsgrundlage herangezogen und aus Mitteln des Bundes<br />
getragen. Arbeitslose und BezieherInnen e<strong>in</strong>er Notstandshilfe, die sich für die<br />
Sterbebegleitung bzw. Betreuung e<strong>in</strong>es schwerst erkrankten K<strong>in</strong>des vom Leistungsbezug<br />
abmelden, bleiben für maximal sechs Monate kranken- und pensionsversichert.<br />
F<strong>in</strong>anzielle Unterstützung<br />
Bei völliger Dienstfreistellung entfällt das E<strong>in</strong>kommen zur Gänze. Für diesen Fall gibt es<br />
folgende Möglichkeiten, Zuwendungen der öffentlichen Hand zu erhalten:<br />
• Familienhospizkarenz-Zuschuss<br />
Wenn aufgrund der Familienhospizkarenz e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle Notlage e<strong>in</strong>tritt, kann e<strong>in</strong>e<br />
Überbrückungshilfe beantragt werden. Vorausgesetzt, das gewichtete Netto-<br />
Monatse<strong>in</strong>kommen des Haushaltes (ausgenommen Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe,<br />
07.05.2013 Seite 136 <strong>von</strong> 452
Pflegegeld und K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld) ist nicht höher als € 700,-. Die monatliche Zuwendung<br />
ist mit der Höhe des aufgrund der Familienhospizkarenz weggefallenen E<strong>in</strong>kommens<br />
begrenzt.<br />
Der Antrag auf Familienhospizkarenz-Zuschuss ist beim Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft,<br />
Familie und Jugend zu stellen. Die gesetzlichen Grundlagen und das Antragsformular lassen<br />
sich <strong>von</strong> der Homepage des M<strong>in</strong>isteriums, www.bmwfj.gv.at<br />
(>Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen >Familienhospizkarenz-Zuschuss >Ansprechpartner<br />
und Antragsformular), herunterladen.<br />
<strong>Informationen</strong> erhalten Sie unter der Telefonnummer des Familienservice: 0800/24 02 62<br />
(gebührenfrei).<br />
• Pflegegeld<br />
Im Bundespflegegeldgesetz s<strong>in</strong>d Begleitmaßnahmen zur Familienhospizkarenz vorgesehen.<br />
Grundsätzlich wird das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person ausbezahlt. Diese kann<br />
jedoch den Antrag stellen, dass das Pflegegeld an die Person ausbezahlt wird, die<br />
Familienhospizkarenz <strong>in</strong> Anspruch nimmt. Außerdem können bereits vor Abschluss e<strong>in</strong>es<br />
Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes über Antrag der<br />
pflegebedürftigen Person Vorschüsse (M<strong>in</strong>desthöhe: Pflegegeld der Stufe 3) an die Person,<br />
welche die Familienhospizkarenz <strong>in</strong> Anspruch nimmt, ausgezahlt werden. Sollte Pflegegeld<br />
der Stufe 3 bereits rechtskräftig zuerkannt se<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d die Vorschüsse m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> Höhe der<br />
Pflegestufe 4 zu gewähren.<br />
• Familienhärteausgleich<br />
Sollte trotz der oben angeführten Leistungen e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle Notsituation e<strong>in</strong>treten, besteht<br />
auch die Möglichkeit, Unterstützung aus dem Familienhärteausgleich zu erhalten.<br />
Nähere <strong>Informationen</strong>: www.bmwfj.gv.at<br />
(>Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen >Familienhärteausgleich)<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• Pflegetelefon des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:<br />
0800/20 16 22 (gebührenfrei)<br />
• Familienhospizkarenz-Zuschuss und Familienhärteausgleich: Familienservice<br />
0800/240262 (gebührenfrei)<br />
07.05.2013 Seite 137 <strong>von</strong> 452
• Landesbedienstete <strong>in</strong>formieren sich im Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung oder bei<br />
ihrer Gewerkschaft (siehe Adressenverzeichnis, Bereiche: Bundeskanzleramt und<br />
Landesregierung sowie Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Broschüre „Familienhospizkarenz“, herausgegeben vom Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit,<br />
Soziales und Konsumentenschutz, lässt sich aus dem Internet herunterladen:<br />
www.pflegedaheim.at (>Themenbereich >Hospiz) oder beim Broschürenservice des<br />
M<strong>in</strong>isteriums bestellen: 0800/2020-74. Die Broschüre enthält auch die Bestimmungen für<br />
Bundesbedienstete.<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 138 <strong>von</strong> 452
Familienname<br />
→ Eheschließung, E<strong>in</strong>getragene Partnerschaft<br />
Bis 1976 mussten <strong>Frauen</strong> bei der Eheschließung den Namen des Mannes annehmen.<br />
Inzwischen hat die Gleichberechtigung auch im Namensrecht E<strong>in</strong>zug gehalten. Nach<br />
mehreren Novellierungen des Namensrechtes gibt es seit 1995 bei der Eheschließung<br />
folgende Möglichkeiten der Namensregelung:<br />
• Geme<strong>in</strong>samer Familienname: Jedes Paar kann entscheiden, ob es den Namen des Mannes<br />
oder jenen der Frau als geme<strong>in</strong>samen Familiennamen führen will.<br />
• Doppelname: Derjenige Ehepartner, dessen Name nicht als geme<strong>in</strong>samer Familienname<br />
gewählt wird, hat das Recht, den bisherigen Namen – unter Setzung e<strong>in</strong>es B<strong>in</strong>destrichs –<br />
dem neuen Familiennamen anzufügen oder voranzustellen.<br />
Gemäß K<strong>in</strong>dschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 gibt es auch die<br />
Möglichkeit,<br />
- den Doppelnamen e<strong>in</strong>es Elternteils zum Familiennamen des K<strong>in</strong>des oder<br />
- e<strong>in</strong>en aus den Familiennamen beider EhepartnerInnen gebildeten Doppelnamen zum<br />
geme<strong>in</strong>samen Familiennamen<br />
zu bestimmen.<br />
• Unterschiedliche Namen: Beide Ehepartner können auch <strong>in</strong> der Ehe ihre bisherigen<br />
Familiennamen beibehalten.<br />
!!! Wer vorhat, im Ausland zu heiraten, sollte vor der Eheschließung <strong>in</strong> jedem Fall Kontakt<br />
mit dem zuständigen Standesamt <strong>in</strong> Österreich aufnehmen, um die Namensführung <strong>in</strong> der Ehe<br />
zu klären. E<strong>in</strong>e nachträgliche Änderung ist nicht möglich.<br />
Eheliche K<strong>in</strong>der<br />
Eheliche K<strong>in</strong>der erhalten den Familiennamen der Eltern. In Ehen, <strong>in</strong> denen Frau und Mann<br />
e<strong>in</strong>en unterschiedlichen Nachnamen führen, müssen diese bei der Eheschließung festlegen,<br />
wessen Name die geme<strong>in</strong>samen K<strong>in</strong>der erhalten sollen. Andernfalls erhalten die K<strong>in</strong>der den<br />
Familiennamen des Vaters.<br />
Scheidung/Tod<br />
Grundsätzlich behalten Frau und Mann nach der Scheidung ebenso wie nach dem Tod des<br />
Ehepartners/der Ehepartner<strong>in</strong> den Familiennamen, den sie während aufrechter Ehe hatten.<br />
07.05.2013 Seite 139 <strong>von</strong> 452
Geschiedene ebenso wie verwitwete Personen, die während der Ehe den Namen des Partners<br />
oder der Partner<strong>in</strong> als Familiennamen geführt haben, können jedoch wieder e<strong>in</strong>en früheren<br />
Familiennamen annehmen, beispielsweise ihren ledigen Namen. Den Familiennamen e<strong>in</strong>es<br />
früheren Ehepartners oder e<strong>in</strong>er Ehepartner<strong>in</strong> anzunehmen, ist nur möglich, wenn aus dieser<br />
Ehe K<strong>in</strong>der stammen. Zuständig dafür ist das Standesamt.<br />
Uneheliche K<strong>in</strong>der<br />
Unehelich geborene K<strong>in</strong>der erhalten den Familiennamen, den die Mutter bei der Geburt des<br />
K<strong>in</strong>des führt. Hat die Mutter zu diesem Zeitpunkt e<strong>in</strong>en Doppelnamen, so erhält das K<strong>in</strong>d nur<br />
jenen Teil des Doppelnamens, der geme<strong>in</strong>samer Familienname war.<br />
Soll e<strong>in</strong> uneheliches K<strong>in</strong>d den Namen des Vaters erhalten, ist es möglich, dies beim<br />
zuständigen Standesamt zu beantragen, sofern diesbezüglich E<strong>in</strong>vernehmen zwischen<br />
K<strong>in</strong>desmutter und K<strong>in</strong>desvater besteht. Auch die Möglichkeit, dass das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en aus den<br />
Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen führt, ist gegeben.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Für alle Fragen zum Thema Namensrecht und Namensänderung s<strong>in</strong>d die Standesämter<br />
zuständig.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at (Suchbegriff: Familienname)<br />
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07.05.2013 Seite 140 <strong>von</strong> 452
Familienpass<br />
Alle <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> wohnenden Familien (dazu gehören selbstverständlich nicht nur Ehepaare,<br />
sondern auch LebensgefährtInnen und Alle<strong>in</strong>erziehende mit K<strong>in</strong>dern unter 18 Jahren)<br />
bekommen <strong>in</strong> ihrem Geme<strong>in</strong>deamt – auf Antrag – gratis e<strong>in</strong>en Familienpass ausgestellt. Der<br />
Familienpass ist immer bis Jahresende gültig; danach wird er automatisch verlängert und<br />
Ihnen per Post zugeschickt – solange Ihre K<strong>in</strong>der noch nicht 18 Jahre alt s<strong>in</strong>d.<br />
Neben der Person, welche die Ausstellung e<strong>in</strong>es Familienpasses beantragt (Vater oder<br />
Mutter), kann noch e<strong>in</strong>e zweite erwachsene Person angeführt werden. Das muss nicht<br />
unbed<strong>in</strong>gt der zweite Elternteil, es kann auch e<strong>in</strong>e Freund<strong>in</strong>, die Nachbar<strong>in</strong> oder der Großvater<br />
se<strong>in</strong>. Getrennt lebende Eltern können jeweils an ihrem Hauptwohnsitz e<strong>in</strong>en Familienpass<br />
beantragen und e<strong>in</strong>en eigenen Familienpass-Partner anführen.<br />
Über die Ermäßigungen, die Sie mit dem Familienpass erhalten (z.B. bei Skiliften,<br />
Seilbahnen, im Landesmuseum, <strong>in</strong> K<strong>in</strong>os und Theater, <strong>in</strong> Schwimmbädern und Sportplätzen),<br />
<strong>in</strong>formiert Sie e<strong>in</strong>e eigene Broschüre. Erhältlich im Geme<strong>in</strong>deamt.<br />
Ziel des Familienpasses ist es,<br />
- familiäre Aktivitäten zu fördern<br />
- Familien f<strong>in</strong>anziell zu entlasten<br />
- den Zugang zu Freizeit-, Sport- und Kulture<strong>in</strong>richtungen zu erleichtern<br />
- die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern, denn mit dem<br />
Familienpass s<strong>in</strong>d Familien <strong>in</strong> öffentlichen Verkehrsmitteln günstig unterwegs: E<strong>in</strong><br />
Erwachsener zahlt, alle anderen im Familienpass e<strong>in</strong>getragenen Mitglieder fahren<br />
gratis (E<strong>in</strong>zelfahrten und Tageskarten). Der Familienpass gilt <strong>in</strong> allen Bussen und<br />
Zügen <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> (auch <strong>in</strong> EC- und ICE-Zügen).<br />
Der <strong>Vorarlberg</strong>er Familienpass ist überdies auch <strong>in</strong> Freizeite<strong>in</strong>richtungen etlicher anderer<br />
Bundesländer gültig.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.vorarlberg.at (Suchbegriff: Familienpass)<br />
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07.05.2013 Seite 141 <strong>von</strong> 452
Familienzuschuss<br />
→ Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg, Familienbeihilfe, K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe<br />
Das Land <strong>Vorarlberg</strong> gewährt Familien - im Anschluss an das K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld - e<strong>in</strong>en<br />
Familienzuschuss zur f<strong>in</strong>anziellen Entlastung, sofern e<strong>in</strong>e gewisse E<strong>in</strong>kommensgrenze nicht<br />
überschritten wird.<br />
Die Höhe des Zuschusses, der längstens 18 Monate lang ausbezahlt wird, richtet sich nach<br />
dem Familien-Nettoe<strong>in</strong>kommen und der Zahl der Familienmitglieder. 2013 liegt die Höhe des<br />
Zuschusses monatlich zwischen € 44,90 und 459,20.<br />
Anspruchsvoraussetzungen:<br />
• Der Hauptwohnsitz des K<strong>in</strong>des ist <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong>.<br />
• Das K<strong>in</strong>d hat die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. die Staatsbürgerschaft e<strong>in</strong>es<br />
anderen EWR-Staates bzw. der Schweiz.<br />
• Das monatliche Familien-Nettoe<strong>in</strong>kommen liegt unter der E<strong>in</strong>kommenshöchstgrenze.<br />
Wie hoch das Familiene<strong>in</strong>kommen se<strong>in</strong> kann, was alles zum Familiene<strong>in</strong>kommen zählt und<br />
was nicht, lässt sich auf der Website des Landes <strong>Vorarlberg</strong> nachlesen: www.vorarlberg.at<br />
(Suchbegriff: Familienzuschuss). Auf dieser Website f<strong>in</strong>det sich auch das Formular zur<br />
Beantragung des Familienzuschusses.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung<br />
Abteilung Gesellschaft, Soziales und Integration<br />
Klostergasse 20<br />
6901 Bregenz<br />
Telefon: 05574/511-24128 oder 24139<br />
E-Mail: familienzuschuss@vorarlberg.at<br />
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07.05.2013 Seite 142 <strong>von</strong> 452
Family Po<strong>in</strong>t<br />
→ K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
Family Po<strong>in</strong>t, der Informationsservice der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung für Familien, besteht<br />
seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2003. Zu den wesentlichen Aufgaben dieser Servicestelle gehört es,<br />
- Familien bei der Suche nach K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtungen zu unterstützen<br />
- den Zugang zu familienbezogenen Förderungen zu erleichtern.<br />
Family Po<strong>in</strong>t unterstützt aber auch Geme<strong>in</strong>den bei der Schaffung <strong>von</strong> neuen, bedarfsgerechten<br />
K<strong>in</strong>der- und Schülerbetreuungse<strong>in</strong>richtungen. Ziel ist es, das Betreuungsangebot dem Bedarf<br />
der K<strong>in</strong>der und der Familien entsprechend weiterzuentwickeln. E<strong>in</strong> ausreichendes Angebot an<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtungen ist die Voraussetzung dafür, dass beide Elternteile berufstätig<br />
se<strong>in</strong> können. Tatsächlich hat sich mit dem Ausbau der K<strong>in</strong>derbetreuung <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> die<br />
Erwerbsquote <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> deutlich erhöht.<br />
Family Po<strong>in</strong>t<br />
im Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung<br />
Klostergasse 20<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/511-24100<br />
E-Mail: family.po<strong>in</strong>t@vorarlberg.at<br />
E<strong>in</strong>e Übersicht über alle K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtungen <strong>von</strong> Spielgruppen über K<strong>in</strong>dergärten<br />
bis zu Schülerbetreuungse<strong>in</strong>richtungen f<strong>in</strong>den Sie auf der Website des Landes:<br />
www.vorarlberg.at/k<strong>in</strong>derbetreuung<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 143 <strong>von</strong> 452
FEMAIL<br />
→ <strong>Frauen</strong>netzwerk <strong>Vorarlberg</strong>, <strong>Frauen</strong>referat <strong>Vorarlberg</strong><br />
Das <strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL ist d i e Informations- und Servicestelle für <strong>Frauen</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong>.<br />
Die Palette an Angeboten umfasst<br />
• Information und Beratung. Kostenlose, persönliche Beratung bei sozialen, psychischen,<br />
gesundheitlichen, rechtlichen und ökonomischen Problemen. Bei Bedarf wird e<strong>in</strong>e<br />
Dolmetscher<strong>in</strong> beigezogen.<br />
• <strong>Frauen</strong>hotl<strong>in</strong>e. Möglichkeit e<strong>in</strong>es vertraulichen telefonischen Gesprächs für <strong>Frauen</strong>, die<br />
rasch <strong>Informationen</strong> brauchen oder Unterstützung suchen.<br />
Deutschsprachige Beratung: Di + Fr, 14 – 16 Uhr<br />
Türkischsprachige Beratung: Mo + Fr, 16 – 18 Uhr<br />
• Coach<strong>in</strong>g. Begleitung bei beruflichen und familiären Konflikten und<br />
Veränderungsprozessen (z.B. beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg, Trennungssituationen,<br />
<strong>in</strong>nerfamiliäre Arbeitsteilung, Überlastung). Verrechnung e<strong>in</strong>es Selbstkostenbeitrags nach<br />
Vere<strong>in</strong>barung.<br />
• Fachstelle <strong>Frauen</strong>gesundheit. E<strong>in</strong>er der Tätigkeitsschwerpunkte ist die Information und<br />
Beratung <strong>in</strong> frauenspezifischen Gesundheitsfragen. Angeboten wird unter anderem e<strong>in</strong>e<br />
Gynäkologische Sprechstunde (Term<strong>in</strong>e auf der Website) und e<strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-Service<br />
<strong>Frauen</strong>gesundheit, das darüber <strong>in</strong>formiert, welche E<strong>in</strong>richtungen sich mit welchen<br />
gesundheitlichen Fragestellungen oder Problemen befassen.<br />
• Sprechtage. In Zusammenarbeit mit dem <strong>Frauen</strong>netzwerk <strong>Vorarlberg</strong> veranstaltet<br />
FEMAIL Sprechtage <strong>in</strong> verschiedenen Orten <strong>Vorarlberg</strong>s, um <strong>Frauen</strong> vor Ort rasch und<br />
unbürokratisch über Themen wie Karenz, Ausbildung, Wiedere<strong>in</strong>stieg, Gewalt, Trennung,<br />
Pension zu <strong>in</strong>formieren.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus führt FEMAIL laufend Veranstaltungen und Projekte durch und veröffentlicht<br />
Publikationen zu frauenrelevanten Themen.<br />
07.05.2013 Seite 144 <strong>von</strong> 452
FEMAIL<br />
<strong>Frauen</strong>Informationszentrum <strong>Vorarlberg</strong> e.V.<br />
Marktgasse 6/2.OG<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/31002<br />
<strong>Frauen</strong>hotl<strong>in</strong>e: 0810/006362<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@femail.at<br />
www.femail.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 145 <strong>von</strong> 452
Fem<strong>in</strong>ismus<br />
→ Emanzipation, Gender, Gleichberechtigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern, Gleichstellung <strong>von</strong><br />
<strong>Frauen</strong> und Männern, Patriarchat, Sexismus<br />
Theorie und Praxis der <strong>Frauen</strong>bewegungen, die – ausgehend <strong>von</strong> den Bedürfnissen der<br />
<strong>Frauen</strong> - die rechtliche, politische und ökonomische Gleichstellung der <strong>Frauen</strong> mit den<br />
Männern und damit auch die Überw<strong>in</strong>dung patriarchaler Strukturen <strong>in</strong> der Gesellschaft zum<br />
Ziel hat (Abbau traditioneller Aufgabenverteilung und Machtstrukturen).<br />
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07.05.2013 Seite 146 <strong>von</strong> 452
First Love<br />
→ Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Schwangerschaftskonflikte<br />
First Love s<strong>in</strong>d Beratungsstellen für Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren <strong>in</strong><br />
Spitalsambulanzen. Die Beratung erfolgt anonym und kostenlos. Für e<strong>in</strong>e gynäkologische<br />
Untersuchung ist es allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>nvoll, sich telefonisch anzumelden. Das Team der First<br />
Love-Ambulanzen besteht aus <strong>Frauen</strong>ärzt<strong>in</strong>nen, Krankenpfleger<strong>in</strong>nen, Pädagog<strong>in</strong>nen,<br />
Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen und Psycholog<strong>in</strong>nen.<br />
Das Angebot:<br />
• Gynäkologische Untersuchung<br />
• Beratung über Empfängnisverhütung<br />
• Verschreibung <strong>von</strong> Verhütungsmitteln<br />
• <strong>Informationen</strong> über sexuell übertragbare Krankheiten<br />
• Beratung bei Beziehungsproblemen und allen Unklarheiten und Unsicherheiten <strong>in</strong><br />
Zusammenhang mit sexuellen Beziehungen<br />
BERATUNG<br />
Die Adressen und Telefonnummern der drei First-Love-Ambulanzen <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> f<strong>in</strong>den Sie<br />
im Adressenverzeichnis, Bereich: Sexualität. Beratungszeiten erfragen und e<strong>in</strong>fach h<strong>in</strong>gehen.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.firstlove.at<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 147 <strong>von</strong> 452
<strong>Frauen</strong>förderungsgesetz<br />
→ Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, <strong>Frauen</strong>referat des Landes,<br />
Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft, Sprachliche Gleichbehandlung<br />
Seit dem Jahr 1997 existiert <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> e<strong>in</strong> <strong>Frauen</strong>förderungsgesetz (LGBl. 1/1977 und<br />
73/1997), mit dem sich das Land verpflichtet, die Chancen der <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> der Gesellschaft und<br />
im Landesdienst gezielt zu fördern.<br />
Ziele der allgeme<strong>in</strong>en <strong>Frauen</strong>förderung<br />
Im ersten Abschnitt des Landesfrauenförderungsgesetzes werden unter anderem folgende<br />
Ziele genannt:<br />
• Beseitigung bestehender Ungleichheiten und Sichtbarmachen der Leistungen und<br />
Lebensumstände der <strong>Frauen</strong><br />
• Partnerschaft <strong>in</strong> der Familie<br />
• Verbesserung der Situation der <strong>Frauen</strong> im Bereich der Wirtschaft, im F<strong>in</strong>anz-,<br />
Gesundheits- und Sozialwesen<br />
Folgende Maßnahmen sollen die Erreichung dieser Ziele gewährleisten:<br />
• Bewusstse<strong>in</strong>sbildung<br />
• Bildungsmaßnahmen<br />
• Beratung<br />
• Unterstützung <strong>von</strong> Selbsthilfegruppen sowie e<strong>in</strong>schlägig tätiger geme<strong>in</strong>nütziger<br />
E<strong>in</strong>richtungen<br />
• F<strong>in</strong>anzierung <strong>von</strong> Forschungsprojekten<br />
Der zweite Abschnitt des <strong>Frauen</strong>förderungsgesetzes befasst sich mit der <strong>Frauen</strong>förderung<br />
<strong>in</strong>nerhalb des Landesdienstes. In diesem Zusammenhang ist <strong>in</strong> allen Aspekten des<br />
Arbeitslebens <strong>von</strong> der Begründung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
Chancengleichheit <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern anzustreben.<br />
Als frauenfördernde Maßnahmen <strong>in</strong> der Landesverwaltung s<strong>in</strong>d folgende vorgesehen:<br />
• Angebot <strong>von</strong> flexiblen Arbeitszeiten<br />
• Angebot <strong>von</strong> Teilzeitarbeit auch <strong>in</strong> leitenden Funktionen<br />
07.05.2013 Seite 148 <strong>von</strong> 452
• Berücksichtigung der Familienphase bei der E<strong>in</strong>stellung, beim beruflichen Aufstieg und<br />
Wiedere<strong>in</strong>stieg sowie bei der Laufbahnplanung<br />
• Kont<strong>in</strong>uierliche Information während der Elternkarenz<br />
• Sichtbarmachen der <strong>Frauen</strong> durch sprachliche Gleichbehandlung<br />
• Möglichkeit der Mitgestaltung <strong>von</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen durch <strong>Frauen</strong><br />
Zentrale Bedeutung für die Konzipierung und Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen der<br />
allgeme<strong>in</strong>en <strong>Frauen</strong>förderung und zur Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern hat das<br />
<strong>Frauen</strong>referat des Amtes der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung (siehe Stichwort).<br />
2006 wurden die im Interesse der <strong>Frauen</strong>förderung gesetzten Maßnahmen evaluiert. Vor<br />
allem <strong>in</strong> den Bereichen geschlechtsneutrale Stellenausschreibung, Weiterbildung, sprachliche<br />
Gleichbehandlung und Vere<strong>in</strong>barkeit <strong>von</strong> beruflichen und familiären Aufgaben waren die<br />
Maßnahmen erfolgreich.<br />
2009 wurde zum zweiten Mal e<strong>in</strong> Rahmenplan zur Chancengleichheit und <strong>Frauen</strong>förderung<br />
für die Landesbediensteten erstellt und se<strong>in</strong>e Umsetzung durch Beschluss der<br />
Landesregierung sichergestellt. Im Unterschied zum ersten Rahmenplan gilt der zweite nicht<br />
nur für den Bereich der Landesverwaltung, sondern auch für den Bereich Pflichtschulen und<br />
für die Krankenhausbetriebsgesellschaft, also für den gesamten Landesdienst. Für die<br />
Erstellung des Rahmenplans und die Implementierung der vorgesehenen Maßnahmen sowie<br />
deren kont<strong>in</strong>uierliche Weiterentwicklung wurde <strong>in</strong>nerhalb der Personalabteilung des Landes<br />
e<strong>in</strong>e eigene Stelle für e<strong>in</strong>e Expert<strong>in</strong> für Chancengleichheit und <strong>Frauen</strong>förderung geschaffen.<br />
FÜR FRAUENFÖRDERUNG ZUSTÄNDIGE EINRICHTUNGEN<br />
Personalabteilung des Amtes der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung<br />
Expert<strong>in</strong> für Chancengleichheit und <strong>Frauen</strong>förderung<br />
Frau Mag. a Margit Brunner Gohm<br />
Römerstraße 15<br />
6901 Bregenz<br />
Telefon: 05574/511-20427 oder<br />
E-Mail: margit.brunner@vorarlberg.at<br />
07.05.2013 Seite 149 <strong>von</strong> 452
Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit<br />
<strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern im Rahmen der Personalvertretung<br />
Frau Birgit Gme<strong>in</strong>er<br />
Römerstraße 15<br />
6901 Bregenz<br />
Telefon: 05574/511-29015<br />
E-Mail: birgit.gme<strong>in</strong>er@vorarlberg.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Der vollständige Text des Landes-<strong>Frauen</strong>förderungsgesetzes lässt sich aus dem Internet<br />
herunterladen: www.vorarlberg.at (Suchbegriff: <strong>Frauen</strong>förderungsgesetz).<br />
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07.05.2013 Seite 150 <strong>von</strong> 452
<strong>Frauen</strong>handel<br />
→ <strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e gegen Männergewalt, <strong>Frauen</strong>notWohnung, Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>,<br />
Gewaltschutzstelle<br />
Menschenhandel ist e<strong>in</strong>e schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte und der<br />
Menschenwürde und gilt als e<strong>in</strong>es der schlimmsten Verbrechen weltweit. <strong>Frauen</strong> und K<strong>in</strong>der<br />
stellen die Mehrheit der gehandelten Menschen.<br />
Österreich ist sowohl Transit- als auch Zielland <strong>von</strong> Menschenhandel. Formen des<br />
Menschenhandels, <strong>von</strong> denen Österreich betroffen ist:<br />
• <strong>Frauen</strong>handel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung<br />
• Sklaverei ähnliche Arbeits- und Lebensbed<strong>in</strong>gungen <strong>von</strong> Hausangestellten<br />
• K<strong>in</strong>derhandel<br />
Österreich hat 2004 e<strong>in</strong>e Task Force Menschenhandel e<strong>in</strong>gerichtet, um die Maßnahmen gegen<br />
Menschenhandel zu koord<strong>in</strong>ieren und zu <strong>in</strong>tensivieren. Im März 2012 wurde der dritte<br />
Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels (2012–2014) <strong>von</strong> der<br />
Bundesregierung angenommen. Er be<strong>in</strong>haltet Aktionen zur nationalen Koord<strong>in</strong>ation, zur<br />
Prävention, zum Opferschutz, zur Strafverfolgung und zur <strong>in</strong>ternationalen Zusammenarbeit.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere <strong>Informationen</strong> und persönliche Beratung erhalten <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong>handel betroffene <strong>Frauen</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
- im <strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL und <strong>in</strong> den IfS-Beratungsstellen (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Information und Beratung für Migrant<strong>in</strong>nen)<br />
- <strong>in</strong> der <strong>Frauen</strong>notWohnung und der Gewaltschutzstelle (siehe Adressenverzeichnis,<br />
Bereich: Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>)<br />
E<strong>in</strong>e Speziale<strong>in</strong>richtung (allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> Wien) ist die<br />
Interventionsstelle für Betroffene <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong>handel (IBF)<br />
des Vere<strong>in</strong>s LEFÖ<br />
Floragasse 7A/7<br />
1040 Wien<br />
Telefon: 01/796 92 98<br />
E-Mail: ibf@lefoe.at<br />
Bürozeiten:<br />
Mo + Di + Fr, 9 – 14 Uhr<br />
Do, 14 – 19 Uhr (Anrufbeantworter rund um die Uhr <strong>in</strong> Betrieb)<br />
07.05.2013 Seite 151 <strong>von</strong> 452
Die IBF ist im Auftrag des Bundeskanzleramtes und des Bundesm<strong>in</strong>isterium für Inneres tätig.<br />
Sie berät und betreut Migrant<strong>in</strong>nen, die durch Gewalt, Drohung, Täuschung oder Ausnützung<br />
ihrer Abhängigkeit zum Zweck der Ausbeutung<br />
- <strong>in</strong> der Prostitution<br />
- <strong>in</strong> der Ehe, im Haushalt oder <strong>in</strong> anderen Tätigkeiten und Dienstleistungsverhältnissen<br />
nach oder <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> Österreich gehandelt werden.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Informationsfolder „Interventionsstelle für Betroffene des <strong>Frauen</strong>handels“ <strong>in</strong> 15<br />
verschiedenen Sprachen<br />
Download: www.lefoe.at (IBF Interventionsstelle für Betroffene <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong>handel)<br />
• Behördenfolder „<strong>Frauen</strong>handel“ <strong>in</strong> Deutsch, Englisch, Russisch, herausgegeben <strong>von</strong><br />
LEFÖ<br />
Download: www.lefoe.at (IBF Interventionsstelle für Betroffene <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong>handel)<br />
• Website des Außenm<strong>in</strong>isteriums: www.bmeia.gv.at (>Außenpolitik >Menschenrechte<br />
>Schwerpunktthemen >Kampf gegen den Menschenhandel)<br />
• Zentrum polis – Politik Lernen <strong>in</strong> der Schule:<br />
www.politik-lernen.at (>Basiswissen >Menschenrechtsbildung)<br />
• www.k<strong>in</strong>derrechte.gv.at (Suchbegriff: K<strong>in</strong>derhandel)<br />
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07.05.2013 Seite 152 <strong>von</strong> 452
<strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e gegen Männergewalt<br />
→ <strong>Frauen</strong>servicestelle der <strong>Frauen</strong>m<strong>in</strong>ister<strong>in</strong>, Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>, Gewalt gegen K<strong>in</strong>der,<br />
Stalk<strong>in</strong>g, Zwangsheirat<br />
Die <strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung der <strong>Frauen</strong>m<strong>in</strong>ister<strong>in</strong>, ist e<strong>in</strong>e kostenlose Erst- und<br />
Krisenberatung für <strong>Frauen</strong> (selbstverständlich auch für Migrant<strong>in</strong>nen), die <strong>von</strong> Gewalt<br />
betroffen s<strong>in</strong>d. Sie berät und vermittelt ganz gezielt an regionale <strong>Frauen</strong>schutze<strong>in</strong>richtungen<br />
und Beratungsstellen weiter. Die <strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e ist rund um die Uhr und an 365 Tagen im<br />
Jahr erreichbar.<br />
!!! Außer <strong>in</strong> Deutsch ist zu bestimmten Zeiten auch e<strong>in</strong>e Beratung <strong>in</strong> Arabisch, Russisch,<br />
Bosnisch-Kroatisch-Serbisch, Rumänisch und Türkisch möglich.<br />
Die wichtigsten Zielgruppen der <strong>Frauen</strong>hotl<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>d:<br />
• <strong>Frauen</strong> die <strong>von</strong> Gewalt (egal ob körperlicher, psychischer, sexueller, struktureller oder<br />
ökonomischer) betroffen oder bedroht s<strong>in</strong>d, und deren K<strong>in</strong>der<br />
• <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> Beziehungs- und Lebenskrisen<br />
• <strong>Frauen</strong>, die mit Stalk<strong>in</strong>g oder Zwangsheirat konfrontiert s<strong>in</strong>d<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
<strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e: 0800/222 555 (gebührenfrei und rund um die Uhr erreichbar)<br />
E-Mail: frauenhelpl<strong>in</strong>e@aoef.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.frauenhelpl<strong>in</strong>e.at<br />
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07.05.2013 Seite 153 <strong>von</strong> 452
<strong>Frauen</strong>museum<br />
Das <strong>Frauen</strong>museum Hittisau (Bregenzerwald) ist das erste und e<strong>in</strong>zige <strong>Frauen</strong>museum<br />
Österreichs. Gegründet wurde es im Jahr 2000. Das <strong>Frauen</strong>museum zeigt laufend<br />
Ausstellungen zu frauenrelevanten Themen; es macht den Beitrag <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> zur kulturellen<br />
Entwicklung und damit <strong>Frauen</strong>geschichte sichtbar. Und es stellt klar, dass Geschlechtsrollen<br />
nicht unabänderlich s<strong>in</strong>d, sondern historisch bed<strong>in</strong>gt.<br />
K<strong>in</strong>der und Jugendliche haben freien E<strong>in</strong>tritt.<br />
<strong>Frauen</strong>museum Hittisau<br />
Platz 501<br />
6952 Hittisau<br />
Telefon: 05513/6209-30<br />
E-Mail: kontakt@frauenmuseum.com<br />
www.frauenmuseum.at<br />
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07.05.2013 Seite 154 <strong>von</strong> 452
<strong>Frauen</strong>netzwerk <strong>Vorarlberg</strong><br />
→ <strong>Frauen</strong>referat des Landes <strong>Vorarlberg</strong><br />
Das <strong>Frauen</strong>netzwerk <strong>Vorarlberg</strong> ist e<strong>in</strong> Projekt des <strong>Frauen</strong>referats des Amtes der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Landesregierung. Wesentliches Ziel des im Jahr 2000 gestarteten Projektes ist es, die<br />
Lebensqualität und die Mitsprachemöglichkeiten der <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> allen Teilen <strong>Vorarlberg</strong>s durch<br />
Vernetzung und Information zu verbessern. Die Knoten des Netzwerks s<strong>in</strong>d das<br />
<strong>Frauen</strong>referat, die neun Regionensprecher<strong>in</strong>nen und die <strong>Frauen</strong>sprecher<strong>in</strong>nen, die es<br />
<strong>in</strong>zwischen <strong>in</strong> fast allen <strong>Vorarlberg</strong>er Geme<strong>in</strong>den gibt. Die <strong>Frauen</strong>sprecher<strong>in</strong>nen vertreten die<br />
Interessen der <strong>Frauen</strong> auf Geme<strong>in</strong>deebene. Die Regionensprecher<strong>in</strong>nen organisieren<br />
zusammen mit den <strong>Frauen</strong>sprecher<strong>in</strong>nen Veranstaltungen und fördern den landesweiten<br />
Informationsaustausch und landesweite Kontakte unter den <strong>Frauen</strong>. Die Vernetzung der<br />
<strong>Frauen</strong>, <strong>Frauen</strong>organisationen und -<strong>in</strong>stitutionen erfolgt über parteipolitische und ideologische<br />
Grenzen h<strong>in</strong>weg.<br />
Sprecher<strong>in</strong>nen der Regionen:<br />
Bregenzerwald: Ingrid Delacher<br />
Telefon: 0650/792 22 55<br />
E-Mail: <strong>in</strong>grid@blusky.li<br />
Großes Walsertal: Carmen Stark<br />
Telefon:0681/205 72 765<br />
E-Mail: koell.stark@a1.net<br />
Hofsteig: Y<strong>von</strong>ne Böhler<br />
Telefon: 05574/66 942<br />
E-Mail: yb@aon.at<br />
Klostertal: Semra Kessler<br />
Telefon: 0664/442 15 59<br />
E-Mail: haus.kilian@aon.at<br />
07.05.2013 Seite 155 <strong>von</strong> 452
Kummenberg: Kiki Karu<br />
Telefon: 0664/240 75 29<br />
E-Mail: kiki.karu@aon.at<br />
Leiblachtal: Lissy Jancsó<br />
Telefon: 05573/82 775<br />
E-Mail: nicole.lissy@aon.at<br />
Montafon: Renate Neve<br />
Telefon: 0664/182 73 69<br />
E-Mail: renate@neve.at<br />
Vorderland: Gertrud Blum<br />
Telefon: 0664/515 88 90<br />
E-Mail: blum.gertrud@gmx.at<br />
Walgau: Sab<strong>in</strong>e Wäger<br />
Telefon. 0664/122 8871<br />
E-Mail: sab<strong>in</strong>e.waeger@a1.net<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Die Kontaktadresse des <strong>Frauen</strong>netzwerks <strong>Vorarlberg</strong> f<strong>in</strong>det sich im Adressenverzeichnis,<br />
Bereich: <strong>Frauen</strong>netzwerke<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.frauennetzwerk-vorarlberg.at<br />
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07.05.2013 Seite 156 <strong>von</strong> 452
<strong>Frauen</strong>notWohnung<br />
→ Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>, Gewaltschutzstelle<br />
Die IfS-<strong>Frauen</strong>notWohnung bietet <strong>Frauen</strong> und K<strong>in</strong>dern, die <strong>von</strong> Gewalt betroffen s<strong>in</strong>d, Schutz<br />
und Sicherheit – unabhängig <strong>von</strong> E<strong>in</strong>kommen, Nationalität und Religion. E<strong>in</strong> Aufenthalt <strong>in</strong><br />
der <strong>Frauen</strong>notWohnung ermöglicht es <strong>Frauen</strong>, <strong>in</strong> Ruhe herauszuf<strong>in</strong>den, wie sie ihr Leben <strong>in</strong><br />
H<strong>in</strong>kunft gestalten wollen. Die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der <strong>Frauen</strong>notWohnung leisten Hilfe zur<br />
Selbsthilfe. Sie beraten (auch bei rechtlichen Fragen), begleiten, unterstützen und <strong>in</strong>formieren<br />
die <strong>Frauen</strong> und fördern das Selbstvertrauen der K<strong>in</strong>der. Sie helfen, sofern dies gewünscht<br />
wird, bei der Wohnungs- und Arbeitsuche, bei Amtswegen und bei psychischen Problemen.<br />
Die Adresse der <strong>Frauen</strong>notWohnung wird aus Sicherheitsgründen geheim gehalten. Die<br />
<strong>Frauen</strong>notWohnung ist jedoch rund um die Uhr telefonisch erreichbar.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
IfS-<strong>Frauen</strong>notWohnung<br />
Postfach 61<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/293 04 (rund um die Uhr)<br />
E-Mail: frauennotwohnung@ifs.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.ifs.at (>Schutz und Sicherheit >IfS-<strong>Frauen</strong>notWohnung)<br />
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07.05.2013 Seite 157 <strong>von</strong> 452
<strong>Frauen</strong>referat des Landes<br />
→ Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g, <strong>Frauen</strong>förderungsgesetz, <strong>Frauen</strong>netzwerk<br />
<strong>Vorarlberg</strong> war das erste österreichische Bundesland, das <strong>in</strong>nerhalb des Amtes der<br />
Landesregierung e<strong>in</strong> <strong>Frauen</strong>referat e<strong>in</strong>gerichtet hat. Das <strong>Frauen</strong>referat ist Teil der Abteilung<br />
„Gesellschaft, Soziales und Integration“ und es ist <strong>in</strong>zwischen d a s Kompetenzzentrum für<br />
<strong>Frauen</strong>fragen, <strong>Frauen</strong>förderung und Gleichstellung <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong>. Ziel der Arbeit des<br />
<strong>Frauen</strong>referats ist die Herstellung gleichberechtigter und gleichwertiger Lebens- und<br />
Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen für <strong>Frauen</strong> und Männer sowie die Ermöglichung e<strong>in</strong>es eigenständigen<br />
Lebens für <strong>Frauen</strong>. Das <strong>Frauen</strong>referat arbeitet <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>är, projektorientiert und vernetzt.<br />
Zu den speziellen Aufgaben des <strong>Frauen</strong>referats gehören:<br />
• Wissensvermittlung, Information und Sensibilisierung der Bevölkerung für<br />
<strong>Frauen</strong>förderung und Gleichstellung der Geschlechter<br />
• Genderspezifische Grundlagenarbeit<br />
• Abwicklung und Vergabe <strong>von</strong> Subventionen an <strong>Frauen</strong>e<strong>in</strong>richtungen und Initiativen<br />
• Aktive frauenspezifische Vernetzungsarbeit, Koord<strong>in</strong>ation und Zusammenarbeit mit<br />
gleichstellungsrelevanten Stellen auf regionaler, nationaler und <strong>in</strong>ternationaler Ebene<br />
• Initiierung, Durchführung und Unterstützung <strong>von</strong> Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g-Projekten und<br />
Initiativen zur Gleichstellung<br />
• Politikberatung ebenso wie Beratung und Unterstützung anderer<br />
Verwaltungsdienststellen, Betriebe und E<strong>in</strong>richtungen des Landes und der Geme<strong>in</strong>den und<br />
letztlich aller <strong>Vorarlberg</strong>erInnen<br />
• Stärkung des Selbstbewusstse<strong>in</strong>s <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> durch Bildungsangebote<br />
<strong>Informationen</strong> über die aktuellen Zielsetzungen: www.vorarlberg.at/frauen<br />
(><strong>Frauen</strong>referat 2013 – Schwerpunkte)<br />
E<strong>in</strong> besonderes Anliegen des <strong>Frauen</strong>referats ist die personelle und <strong>in</strong>stitutionelle<br />
Zusammenarbeit auf regionaler und überregionaler Ebene; diese wird kont<strong>in</strong>uierlich und mit<br />
Erfolg betrieben. Beispiele dafür s<strong>in</strong>d das<br />
• <strong>Frauen</strong>netzwerk <strong>Vorarlberg</strong><br />
• <strong>Frauen</strong>netzwerk „AK, ÖGB und <strong>Frauen</strong>referat“, das <strong>in</strong>zwischen vier Berichte zur<br />
Situation der <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> publiziert hat<br />
• Netzwerk „<strong>Frauen</strong>bildung“ (z.B. Publikation e<strong>in</strong>es Bildungskalenders)<br />
• überregionale Netzwerk „3Länderfrauen“ (www.3laenderfrauen.org)<br />
07.05.2013 Seite 158 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung<br />
Leiter<strong>in</strong> des <strong>Frauen</strong>referats: Mag. a Monika L<strong>in</strong>dermayr<br />
Landhaus<br />
6901 Bregenz<br />
Telefon: 05574/511-24113<br />
E-Mail: frauen@vorarlberg.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
E<strong>in</strong>e Fülle <strong>von</strong> Informationsmaterialien (Broschüren, Berichte, Dokumentationen sowie der<br />
jährliche <strong>Frauen</strong>bildungskalender) ist im <strong>Frauen</strong>referat erhältlich. Übersicht und Download:<br />
www.vorarlberg.at/frauen (>Publikationen).<br />
Bestellungen per E-Mail frauen@vorarlberg.at oder telefonisch: 05574/511-24112 und 24136.<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 159 <strong>von</strong> 452
<strong>Frauen</strong>reisen<br />
E<strong>in</strong> Unternehmen, das seit knapp 30 Jahren ausschließlich auf <strong>Frauen</strong>reisen spezialisiert ist:<br />
<strong>Frauen</strong> unterwegs <strong>Frauen</strong> reisen GmbH<br />
Potsdamer Straße 139<br />
10783 Berl<strong>in</strong><br />
Telefon: 0049/30/215 10 22<br />
E-Mail: reisen@frauenunterwegs.de<br />
www.frauenunterwegs.de<br />
E<strong>in</strong>e weitere auf <strong>Frauen</strong>reisen spezialisierte E<strong>in</strong>richtung: www.frauenurlaub.de oder<br />
www.frauenreisen.at bietet unter anderen auch <strong>Frauen</strong>reisen an.<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 160 <strong>von</strong> 452
<strong>Frauen</strong>servicestelle der <strong>Frauen</strong>m<strong>in</strong>ister<strong>in</strong><br />
→ FEMAIL<br />
<strong>Informationen</strong> zu Anliegen, die <strong>Frauen</strong> bzw. speziell Migrant<strong>in</strong>nen betreffen, s<strong>in</strong>d kostenlos<br />
und unbürokratisch bei der <strong>Frauen</strong>servicestelle der Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> für <strong>Frauen</strong> und<br />
öffentlichen Dienst unter der Telefonnummer 0800/202 20 11 (gebührenfrei) erhältlich.<br />
!!! Bei Bedarf werden <strong>Informationen</strong> auch <strong>in</strong> Kurdisch und Türkisch angeboten.<br />
Die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der <strong>Frauen</strong>servicestelle s<strong>in</strong>d zu folgenden Zeiten erreichbar:<br />
• Montag bis Donnerstag: 10 – 14 Uhr<br />
• Freitag: 8 – 12 Uhr<br />
Es ist auch möglich, Anliegen onl<strong>in</strong>e mitzuteilen: www.frauen.bka.gv.at (>Services)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 161 <strong>von</strong> 452
Freie DienstnehmerInnen<br />
→ Abfertigung neu, Neue Selbstständige, Pflichtversicherung, Umsatzsteuer<br />
Freier Dienstvertrag<br />
Sogenannte freie DienstnehmerInnen gehen mit ihrem Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeber<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />
freien Dienstvertrag e<strong>in</strong>. Sie verpflichten sich, für e<strong>in</strong>e bestimmte oder unbestimmte Zeit<br />
gegen Entgelt bestimmte Arbeitsleistungen zu erbr<strong>in</strong>gen. Der wesentliche Unterschied<br />
zwischen e<strong>in</strong>em freien Dienstvertrag und e<strong>in</strong>em Arbeitsvertrag ist das Fehlen der<br />
„persönlichen Abhängigkeit“ vom Arbeitgeber/<strong>von</strong> der Arbeitgeber<strong>in</strong>, was vor allem dar<strong>in</strong><br />
zum Ausdruck kommt, dass sich freie DienstnehmerInnen ihre Arbeitszeit selbst e<strong>in</strong>teilen<br />
können. Im Unterschied zu e<strong>in</strong>em Werkvertrag ist der freie Dienstvertrag nicht auf die<br />
Herstellung e<strong>in</strong>es klar def<strong>in</strong>ierten Werks gerichtet, sondern auf die Erbr<strong>in</strong>gung <strong>von</strong><br />
kont<strong>in</strong>uierlichen Arbeitsleistungen und nicht auf e<strong>in</strong> Endprodukt.<br />
Sozialrecht<br />
Sozialrechtlich s<strong>in</strong>d freie DienstnehmerInnen seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2008 ArbeitnehmerInnen<br />
gleichgestellt.<br />
Das heißt, freie DienstnehmerInnen s<strong>in</strong>d<br />
- pensionsversichert<br />
- krankenversichert (Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld)<br />
- unfallversichert<br />
- arbeitslosenversichert<br />
und sie bekommen Entgelt im Falle e<strong>in</strong>er Insolvenz des Arbeitgebers/der Arbeitgeber<strong>in</strong>.<br />
Seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2008 haben auch freie DienstnehmerInnen Anspruch auf Abfertigung. Die<br />
Auszahlung der angesparten Abfertigung kann als Überbrückungshilfe bei Beendigung des<br />
freien Dienstvertrages verlangt werden; vorausgesetzt es liegen <strong>in</strong>sgesamt drei<br />
E<strong>in</strong>zahlungsjahre vor und das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch Selbstkündigung beendet.<br />
In den beiden letztgenannten Fällen bleibt das Geld (vorläufig) auf dem Konto.<br />
Arbeitsrecht<br />
Freie DienstnehmerInnen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>zwischen zwar sozialrechtlich mit ArbeitnehmerInnen<br />
gleichgestellt, nicht aber arbeitsrechtlich.<br />
Dies bedeutet, dass wesentliche gesetzliche Normen des Arbeitsrechts (fünf Wochen Urlaub,<br />
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen, Überstundenentlohnung etc.) für sie<br />
07.05.2013 Seite 162 <strong>von</strong> 452
ke<strong>in</strong>e Geltung haben, ebenso wie kollektivvertragliche Bestimmungen (M<strong>in</strong>destlohn, 13./14.<br />
Monatsbezug), es sei denn, dies wurde schriftlich vere<strong>in</strong>bart.<br />
!!! In der Praxis heißt dies, dass bei Abschluss e<strong>in</strong>es freien Dienstvertrages viel mehr als bei<br />
dem e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrages darauf zu achten ist, welche Vere<strong>in</strong>barungen der Vertrag<br />
be<strong>in</strong>haltet. Denn Geltung hat für freie DienstnehmerInnen nur, was vertraglich vere<strong>in</strong>bart ist.<br />
Neben dem Entgelt sollte <strong>in</strong> jedem Fall der Urlaubsanspruch geregelt se<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e<br />
Sonderzahlungen und ke<strong>in</strong> bezahlter Urlaub vorgesehen, ist darauf zu achten, dass der<br />
laufende Lohn entsprechend höher ist.<br />
Steuerrecht<br />
Steuerrechtlich gelten freie DienstnehmerInnen als Selbstständige und haben<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuer und unter Umständen auch Umsatzsteuer zu zahlen.<br />
Die E<strong>in</strong>kommensgrenze ab der Steuerpflicht besteht:<br />
Bei ausschließlichen E<strong>in</strong>künften aus selbstständiger Tätigkeit: € 11.000,- pro Jahr<br />
Bei E<strong>in</strong>künften aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit: € 12.000,- pro Jahr<br />
Zu versteuern ist immer der Gew<strong>in</strong>n, also die E<strong>in</strong>nahmen abzüglich der Ausgaben.<br />
In Papierform ist die Steuererklärung bis 30. April des Folgejahres (mit F<strong>in</strong>anzOnl<strong>in</strong>e bis 30.<br />
Juni des Folgejahres) bei dem für den Wohnsitz zuständigen F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Seit 2008 s<strong>in</strong>d freie DienstnehmerInnen Mitglieder der Arbeiterkammer. Sie haben seither die<br />
Möglichkeit, alle Servicee<strong>in</strong>richtungen der Arbeiterkammer e<strong>in</strong>schließlich der Rechtsberatung<br />
und Rechtsvertretung <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen. Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>in</strong> jeder<br />
Geschäftsstelle der Arbeiterkammer (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
Die Broschüre „Freie Dienstnehmer“ f<strong>in</strong>det sich auf der Website der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Arbeiterkammer. Download und Bestellmöglichkeit: www.ak-vorarlberg.at (>Publikationen)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 163 <strong>von</strong> 452
Freiwillige Versicherungen<br />
→ Grenzgänger<strong>in</strong>nen, Pflichtversicherung, Mitversicherung <strong>von</strong> Angehörigen,<br />
Sonderausgaben<br />
Dieses Stichwort befasst sich mit den Möglichkeiten der freiwilligen Versicherungen nach<br />
dem Allgeme<strong>in</strong>en Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nicht aber mit Privatversicherungen.<br />
Erwerbstätige Personen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Österreich grundsätzlich pflichtversichert, allerd<strong>in</strong>gs setzt e<strong>in</strong>e<br />
Vollversicherung, das heißt die E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> die gesetzliche Kranken-, Unfall- und<br />
Pensionsversicherung e<strong>in</strong> gewisses M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen voraus (M<strong>in</strong>destbeitragsgrundlage).<br />
Es existieren jedoch auch Formen der freiwilligen Versicherung <strong>in</strong> der gesetzlichen Krankenund/oder<br />
Pensionsversicherung bzw. die Möglichkeit des Nachkaufs <strong>von</strong><br />
Versicherungszeiten.<br />
KRANKENVERSICHERUNG<br />
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten folgende freiwillige Versicherungen an:<br />
• Selbst- bzw. Weiterversicherung<br />
• Selbstversicherung für Studierende<br />
• Selbstversicherung für Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte<br />
Selbst- bzw. Weiterversicherung<br />
Wer <strong>in</strong> der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert ist und se<strong>in</strong>en Wohnsitz<br />
<strong>in</strong> Österreich hat, kann mit der Gebietskrankenkasse e<strong>in</strong>e freiwillige Versicherung<br />
abschließen. Wer selbstversichert ist, hat Anspruch auf Sachleistungen (ärztliche Hilfe,<br />
Spitalsaufenthalte, Medikamente, Heilbehelfe), nicht aber auf Kranken- und Wochengeld.<br />
Auch die Mitversicherung <strong>von</strong> Angehörigen ist möglich.<br />
!!! Für Personen, die vor der Selbstversicherung nicht (mit-)versichert waren, besteht e<strong>in</strong>e<br />
Wartezeit <strong>von</strong> sechs Monaten bis zu e<strong>in</strong>er tatsächlichen Anspruchsberechtigung.<br />
Wer <strong>in</strong> den zwölf Monaten vor Ausscheiden aus der Versicherung m<strong>in</strong>destens 26 Wochen<br />
oder unmittelbar vorher m<strong>in</strong>destens sechs Wochen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gesetzlichen Krankenversicherung<br />
pflicht- oder mitversichert war, kann sich <strong>in</strong> der jeweiligen Versicherungsanstalt<br />
weiterversichern lassen. In diesem Fall entfällt die Wartezeit bis zu e<strong>in</strong>er<br />
Anspruchsberechtigung.<br />
07.05.2013 Seite 164 <strong>von</strong> 452
!!! Wenn Ihr E<strong>in</strong>kommen unter der Höchstbeitragsgrundlage liegt, sollten Sie zugleich mit<br />
dem Antrag auf Selbstversicherung auch e<strong>in</strong>en Antrag auf Herabsetzung des<br />
Krankenversicherungsbeitrags stellen, da sonst – ohne Rücksicht auf die Höhe des<br />
tatsächlichen E<strong>in</strong>kommens – automatisch der Höchstbeitrag <strong>in</strong> Rechnung gestellt wird.<br />
Selbstversicherung für Studierende<br />
Studierende, die noch ke<strong>in</strong> Studium abgeschlossen haben, können sich zu e<strong>in</strong>em begünstigten<br />
Tarif (2013: € 51,55 pro Monat) freiwillig <strong>in</strong> der Gebietskrankenkasse versichern lassen.<br />
Vorausgesetzt ihr E<strong>in</strong>kommen liegt unter € 8.000,- im Kalenderjahr.<br />
Selbstversicherung für Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte<br />
Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte, also Personen, deren monatliches E<strong>in</strong>kommen nicht mehr als<br />
€ 386,80 (Stand: 2013) beträgt, s<strong>in</strong>d lediglich unfall-, nicht aber kranken- und<br />
pensionsversichert. Sie können sich jedoch, sofern ihr Wohnsitz <strong>in</strong> Österreich liegt, auf<br />
Antrag zu e<strong>in</strong>em relativ günstigen Tarif (€ 54,59 pro Monat) <strong>in</strong> der Kranken- und<br />
Pensionsversicherung selbst versichern.<br />
Selbstversicherung für Personen, die sich der Pflege e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong>derten K<strong>in</strong>des widmen<br />
Seit 2013 gibt es für Personen, die sich der Pflege e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong>derten K<strong>in</strong>des widmen, unter<br />
Umständen die Möglichkeit, sich auch im Bereich der Krankenversicherung selbst zu<br />
versichern, sofern sie nicht <strong>in</strong> der Krankenversicherung pflichtversichert s<strong>in</strong>d oder als<br />
Angehörige Anspruch auf Mitversicherung haben. Die Beiträge für diese Versicherung<br />
werden zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen übernommen.<br />
Der Antrag auf Selbstversicherung ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu<br />
stellen.<br />
Ausgenommen <strong>von</strong> dieser Möglichkeit der Selbstversicherung s<strong>in</strong>d Personen, die<br />
- e<strong>in</strong>e Eigenpension beziehen (z.B. Alterspension)<br />
- bereits aufgrund e<strong>in</strong>er anderen Beschäftigung <strong>in</strong> der Kranken- und<br />
Pensionsversicherung pflichtversichert s<strong>in</strong>d<br />
- <strong>in</strong> der Krankenversicherung pflichtversichert s<strong>in</strong>d aufgrund e<strong>in</strong>es Leistungsbezugs aus<br />
der Arbeitslosenversicherung<br />
- K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld beziehen<br />
07.05.2013 Seite 165 <strong>von</strong> 452
- e<strong>in</strong>er gesetzlichen beruflichen Vertretung der freien Berufe angehören (z.B.<br />
ÄrztInnen, ApothekerInnen, WirtschaftstreuhänderInnen, ZiviltechnikerInnen)<br />
- GrenzgängerInnen s<strong>in</strong>d<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Kranken- bzw. Sozialversicherung, wann und<br />
wo es <strong>in</strong> Ihrer Nähe Sprechtage bzw. Sprechstunden gibt, um sich persönlich beraten zu<br />
lassen.<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er Gebietskrankenkasse (VGKK)<br />
Jahngasse 4<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 050 84 55<br />
E-Mail: vgkk@vgkk.at<br />
www.vgkk.at<br />
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft<br />
Schloßgraben 14<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05 08 08<br />
E-Mail: vs.vbg@svagw.at<br />
www.sozialversicherung.at<br />
Sozialversicherungsanstalt der Bauern<br />
<strong>Vorarlberg</strong><br />
Montfortstraße 9<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/49 24<br />
E-Mail: sib.vbg@svb.at<br />
www.svb.at<br />
Auskünfte über freiwillige Versicherungen erhalten Sie auch <strong>in</strong> den gesetzlichen<br />
Interessenvertretungen Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer und Landwirtschaftskammer<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
PENSIONSVERSICHERUNG<br />
Die Pensionsversicherungsanstalt bietet folgende Möglichkeiten der freiwilligen<br />
Versicherungen an<br />
• Selbstversicherung<br />
• Selbstversicherung bei ger<strong>in</strong>gfügiger Beschäftigung<br />
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• Selbstversicherung für pflegende Angehörige<br />
• Selbstversicherung für Zeiten der Pflege e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong>derten K<strong>in</strong>des<br />
• Weiterversicherung<br />
• Weiterversicherung für pflegende Angehörige<br />
• Nachkauf <strong>von</strong> Schulzeiten<br />
Selbstversicherung<br />
Die Selbstversicherung <strong>in</strong> der Pensionsversicherung soll die Voraussetzung für e<strong>in</strong>e<br />
anschließende Weiterversicherung schaffen, wenn ke<strong>in</strong>e oder zu wenig<br />
Vorversicherungszeiten (siehe Weiterversicherung) vorliegen. Sie ist auch rückwirkend (für<br />
12 Monate) zulässig.<br />
Voraussetzungen<br />
• Vollendung des 15. Lebensjahres<br />
• Wohnsitz im Inland<br />
• Ke<strong>in</strong>e Berechtigung zur Weiterversicherung<br />
• Ke<strong>in</strong>e Pflichtversicherung aufgrund <strong>von</strong> Erwerbstätigkeit<br />
• Ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Pension oder Ruhegenuss<br />
• Ke<strong>in</strong> öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis<br />
• Ke<strong>in</strong> Bezug <strong>von</strong> M<strong>in</strong>destsicherung<br />
Beitragshöhe<br />
Bestand vor der Selbstversicherung noch ke<strong>in</strong>e Pflichtversicherung, kostet e<strong>in</strong><br />
Selbstversicherungsmonat € 590,52 (Stand: 2013).<br />
Bestand bereits e<strong>in</strong>e Pflichtversicherung, so richtet sich der Beitrag nach der<br />
Beitragsgrundlage aus dem Jahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung und<br />
bewegt sich – so wie bei der Weiterversicherung – zwischen € 161,63 und € 1.181,04 pro<br />
Monat.<br />
!!! Über Antrag ist es sowohl bei der Selbst- als auch bei der Weiterversicherung möglich, die<br />
Beitragsgrundlage herabzusetzen, allerd<strong>in</strong>gs nicht unter den Betrag <strong>von</strong> € 708,90 (Stand:<br />
2013), wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Versicherten rechtfertigen. Zu<br />
beachten ist <strong>in</strong> dem Zusammenhang allerd<strong>in</strong>gs, dass sich e<strong>in</strong>e Herabsetzung der<br />
Beitragsgrundlage und damit auch des monatlich zu zahlenden Versicherungsbetrages unter<br />
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Umständen nachteilig auf die Höhe der zukünftigen Pension auswirkt. Es empfiehlt sich<br />
daher, sich vor Beantragung e<strong>in</strong>er Herabsetzung <strong>in</strong> der zuständigen Versicherungsanstalt über<br />
deren voraussichtlichen E<strong>in</strong>fluss auf die Pensionshöhe zu <strong>in</strong>formieren.<br />
!!! Beiträge zur Weiter- ebenso wie zur Selbstversicherung s<strong>in</strong>d als Sonderausgaben<br />
steuerlich absetzbar. Nähere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie im zuständigen F<strong>in</strong>anzamt.<br />
Selbstversicherung bei Ger<strong>in</strong>gfügiger Beschäftigung<br />
Die Möglichkeit der begünstigten Selbstversicherung für Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte umfasst<br />
die Kranken- sowie die Pensionsversicherung (siehe oben Abschnitt Krankenversicherung).<br />
Selbstversicherung für pflegende Angehörige<br />
Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft e<strong>in</strong>en oder e<strong>in</strong>e nahe<br />
Angehörige pflegen, können sich <strong>in</strong> der Pensionsversicherung selbst versichern, ohne dass<br />
ihnen dadurch Kosten entstehen. Das heißt, sie können kostenlos Versicherungszeiten<br />
erwerben. E<strong>in</strong>e allfällig bestehende Erwerbstätigkeit ist entsprechend e<strong>in</strong>zuschränken. Die<br />
Selbstversicherung ist aber auch möglich, wenn vorher ke<strong>in</strong>e Pflicht-, Selbst- oder<br />
Weiterversicherung <strong>in</strong> der Pensionsversicherung bestand.<br />
Voraussetzungen<br />
• Pflege e<strong>in</strong>es oder e<strong>in</strong>er nahen Angehörigen<br />
• Pflege <strong>in</strong> häuslicher Umgebung<br />
• Wohnsitz im Inland<br />
• Erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege<br />
• Anspruch der zu pflegenden Person auf Pflegegeld ab Stufe 3<br />
!!! Neben der Selbstversicherung für die Pflege e<strong>in</strong>es oder e<strong>in</strong>er nahen Angehörigen ist die<br />
Selbstversicherung für die Pflege e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong>derten K<strong>in</strong>des ausgeschlossen.<br />
Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>e der<br />
Voraussetzungen wegfällt oder die pflegende Person ihren Austritt aus dieser Versicherung<br />
erklärt.<br />
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Beitragsgrundlage<br />
Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2013 e<strong>in</strong> Betrag <strong>von</strong> € 1.614,32. Die Beiträge<br />
werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen.<br />
Selbstversicherung für Zeiten der Pflege e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong>derten K<strong>in</strong>des<br />
Personen, die wegen der Pflege e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong>derten K<strong>in</strong>des nicht berufstätig s<strong>in</strong>d, können sich<br />
<strong>in</strong> der Pensionsversicherung selbst versichern, ohne dass ihnen dadurch Kosten entstehen.<br />
Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen<br />
getragen. Die Selbstversicherung für die Pflege e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong>derten K<strong>in</strong>des kann unter<br />
bestimmten Voraussetzungen seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2013 auch für zehn Jahre rückwirkend<br />
beantragt werden.<br />
Voraussetzungen<br />
• Geme<strong>in</strong>samer Haushalt mit dem K<strong>in</strong>d<br />
• Wohnsitz im Inland<br />
• Bezug e<strong>in</strong>er erhöhten Familienbeihilfe<br />
• Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des K<strong>in</strong>des<br />
Ausgeschlossen ist die Selbstversicherung<br />
- für Personen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder<br />
selbstversichert s<strong>in</strong>d (Ausnahme: Selbstversicherung bei ger<strong>in</strong>gfügiger<br />
Beschäftigung).<br />
- für Personen, die e<strong>in</strong>e Eigenpension aus e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />
Pensionsversicherung beziehen.<br />
- während der als Versicherungszeit anrechenbaren Zeiten der K<strong>in</strong>dererziehung<br />
(maximal 48 Monate nach der Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des bzw. maximal 60 Monate<br />
nach e<strong>in</strong>er Mehrl<strong>in</strong>gsgeburt).<br />
Beitragsgrundlage<br />
Als monatliche Beitragsgrundlage gilt im Jahr 2013 e<strong>in</strong> Betrag <strong>von</strong> € 1.081,80. Die Beiträge<br />
werden zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichfonds für Familienbeihilfen getragen. Der<br />
versicherten Person erwachsen ke<strong>in</strong>e Kosten.<br />
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Weiterversicherung<br />
Personen, die aus der Pflicht- oder Selbstversicherung ausscheiden, können sich <strong>in</strong> der für sie<br />
zuständigen Pensionsversicherung weiterversichern und damit auch Versicherungslücken<br />
schließen (bis zu 12 Monate rückwirkend möglich).<br />
Voraussetzung ist, dass e<strong>in</strong>e gewisse Vorversicherungszeit vorliegt:<br />
• In den letzten 24 Monaten m<strong>in</strong>destens 12 Versicherungsmonate oder<br />
• <strong>in</strong> den letzten fünf Jahren jährlich m<strong>in</strong>destens 3 Versicherungsmonate oder<br />
• 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung<br />
Antragstellung<br />
Der Antrag ist b<strong>in</strong>nen sechs Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherung zu stellen.<br />
Wurden bereits 60 Versicherungsmonate erworben (ausgenommen Monate der<br />
Selbstversicherung), kann e<strong>in</strong>e Weiterversicherung jederzeit geltend gemacht werden.<br />
Beitragshöhe<br />
Als Beitrag zur Weiterversicherung s<strong>in</strong>d pro Monat 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage zu<br />
zahlen. Der zu zahlende M<strong>in</strong>destbeitrag beträgt 2013 € 161,63, der Höchstbeitrag € 1.181,04.<br />
Weiterversicherung für pflegende Angehörige<br />
Personen, die aus e<strong>in</strong>er die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit ausscheiden,<br />
um e<strong>in</strong>en nahen Angehörigen/e<strong>in</strong>e nahe Angehörige zu pflegen, können sich, sofern die<br />
Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Weiterversicherung erfüllt s<strong>in</strong>d, zu begünstigten Bed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong><br />
der Pensionsversicherung weiterversichern.<br />
Voraussetzungen<br />
• Vorversicherungszeit wie bei der Weiterversicherung (siehe oben)<br />
• Pflege e<strong>in</strong>es oder e<strong>in</strong>er nahen Angehörigen <strong>in</strong> häuslicher Umgebung<br />
• Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege<br />
• Anspruch der gepflegten Person auf Pflegegeld ab Stufe 3<br />
Beitragsgrundlage und Kosten<br />
Die monatliche Beitragsgrundlage wird aus den Beitragsgrundlagen aus dem Jahr vor dem<br />
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung ermittelt.<br />
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Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Der versicherten Person<br />
erwachsen ke<strong>in</strong>e Kosten.<br />
Nachkauf <strong>von</strong> Schul-, Ausbildungs- und Studienzeiten<br />
Aufgrund der Pensionsreform 2005 wird beim Nachkauf <strong>von</strong> Schul-, Studien- und<br />
Ausbildungszeiten unterschieden, ob diese Zeiten vor dem 1.1.2005 oder danach liegen. Was<br />
die Kosten des Nachkaufs betrifft, so wird bei den vor dem 1.1.2005 liegenden Zeiten auch<br />
zwischen Personen unterschieden, die vor dem 1.1.1955 und nach dem 31.12.1954 geboren<br />
wurden.<br />
Antragstellung<br />
Der Nachkauf kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong><br />
Versicherungsmonat erworben wurde, gestellt werden. Die Antragstellung ist an ke<strong>in</strong>e Frist<br />
gebunden. E<strong>in</strong> entsprechendes Antragsformular liegt bei der Pensionsversicherungsanstalt<br />
auf, lässt sich aber auch aus dem Internet herunterladen: www.help.gv.at<br />
Nach der Vorschreibung der Beiträge steht es der oder dem Versicherten frei zu entscheiden,<br />
wie viele Monate nachgekauft werden. Der Betrag kann auch <strong>in</strong> Teilbeträgen entrichtet<br />
werden. Vorausgesetzt die Teilbeträge werden kont<strong>in</strong>uierlich und term<strong>in</strong>gerecht entrichtet,<br />
erhöhen sie sich auch durch die Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage nicht.<br />
Wirksam werden nachgekaufte Schulzeiten erst mit dem E<strong>in</strong>langen des vorgeschriebenen<br />
bzw. letzten Teilbetrages.<br />
Nachträgliche Selbstversicherung<br />
Der Nachkauf <strong>von</strong> Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, die nach dem 1.1.2005 absolviert<br />
wurden, wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er nachträglichen Selbstversicherung durchgeführt. Dabei werden<br />
durch die Entrichtung <strong>von</strong> Beiträgen Zeiten der freiwilligen Versicherung <strong>in</strong> der<br />
Pensionsversicherung erworben und <strong>in</strong>s Pensionskonto e<strong>in</strong>getragen.<br />
Die Höhe des Beitrags ist abhängig vom Zeitpunkt, zu dem er entrichtet wird, und dem<br />
Kalenderjahr, <strong>in</strong> dem die Schulzeit absolviert wurde. Dabei ist die Beitragshöhe des<br />
Kalenderjahres, <strong>in</strong> dem die Schulzeit absolviert wurde, bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der<br />
Entrichtung der Beiträge entsprechend aufzuwerten.<br />
!!! E<strong>in</strong>e Entrichtung <strong>in</strong> Teilbeträgen ist nicht möglich.<br />
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Höchstausmaß der zeitlichen Vormerkung je nach Art der Ausbildung<br />
Mittlere Schule<br />
Art der Schule bzw. Ausbildung<br />
Höhere Schule oder Akademie<br />
Lehr<strong>in</strong>stitut für Dentisten<br />
Hochschule/Kunstakademie<br />
Ausbildungszeit (= e<strong>in</strong>e nach dem Hochschulstudium<br />
vorgeschriebene Berufsausbildung)<br />
Höchstausmaß der Vormerkung<br />
2 Jahre<br />
3 Jahre<br />
1 Jahr<br />
12 Semester<br />
6 Jahre<br />
!!! Der Nachkauf <strong>von</strong> Schulzeiten kann zur Gänze als Sonderausgabe steuerlich geltend<br />
gemacht werden. Nähere <strong>Informationen</strong> dazu erhalten Sie im zuständigen F<strong>in</strong>anzamt.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Pensionsversicherungsträger, wann und wo<br />
es Sprechtage bzw. Sprechstunden gibt, um sich persönlich beraten zu lassen.<br />
Pensionsversicherungsanstalt<br />
Landesstelle <strong>Vorarlberg</strong><br />
Zollgasse 6<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05 03 03<br />
E-Mail: pva-lsv@pensionsversicherung.at<br />
www.pensionsversicherung.at<br />
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft<br />
Schloßgraben 14<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05 08 08<br />
E-Mail: vs.vbg@svagw.at<br />
www.sozialversicherung.at<br />
Sozialversicherungsanstalt der Bauern<br />
<strong>Vorarlberg</strong><br />
Montfortstraße 9<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/49 24<br />
E-Mail: sib.vbg@svb.at<br />
www.svb.at<br />
07.05.2013 Seite 172 <strong>von</strong> 452
Auskünfte über freiwillige Versicherungen erhalten Sie auch <strong>in</strong> den gesetzlichen<br />
Interessenvertretungen Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer und Landwirtschaftskammer<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Die Broschüre „Freiwillige Versicherungen“, herausgegeben <strong>von</strong> der<br />
Pensionsversicherungsanstalt, <strong>in</strong>formiert im Detail über die verschiedenen Formen der<br />
Selbst- und Weiterversicherung <strong>in</strong> der Pensionsversicherung.<br />
• Die Broschüre „Nachkauf <strong>von</strong> Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten (Nachträgliche<br />
Selbstversicherung)“, herausgegeben <strong>von</strong> der Pensionsversicherungsanstalt, <strong>in</strong>formiert<br />
auch über die Kosten des Nachkaufs <strong>von</strong> Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten und die<br />
Kosten der nachträglichen Selbstversicherung.<br />
Download und Bestellung: www.pensionsversicherung.at (>Informationsmaterial)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 173 <strong>von</strong> 452
Geburtenentwicklung<br />
→ Eheschließung, Geburtsvorbereitung, K<strong>in</strong>derbetreuung, Schwangerschaft<br />
Langfristig gesehen geht seit etwa Mitte der 1960er-Jahre <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> – so wie im gesamten<br />
Bundesgebiet und <strong>in</strong> allen anderen europäischen Staaten – die Zahl der Geburten sukzessive<br />
zurück. 1965 betrug die Zahl der lebend geborenen K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> 5.895, <strong>in</strong> den Jahren<br />
2006 bis 2011 schwankte sie zwischen 3.700 und 3.900.<br />
Die Gesamtfertilitätsrate (durchschnittliche K<strong>in</strong>derzahl pro Frau) sank <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> im<br />
Zeitraum 1965 bis 2011 <strong>von</strong> 3,19 Prozent auf 1,52 Prozent (Österreich: 1,43 %). Der Anteil<br />
der unehelich geborenen K<strong>in</strong>der stieg im gleichen Zeitraum <strong>von</strong> 8 Prozent auf 36,2 Prozent<br />
(Österreich: 40,4 %).<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 174 <strong>von</strong> 452
Geburtsvorbereitung<br />
→ Elternkarenz, Elternteilzeit, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld, Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass,<br />
Mutterschutzbestimmungen<br />
Geburtsvorbereitung soll <strong>Frauen</strong> Ängste nehmen und sie <strong>in</strong> die Lage versetzen, e<strong>in</strong>schätzen zu<br />
können, was sie vor, während und nach der Geburt ihres K<strong>in</strong>des brauchen und welche Art des<br />
Gebärens (Spitalsgeburt, Ambulante Geburt oder Hausgeburt) für sie die optimale ist. Dafür<br />
braucht es <strong>Informationen</strong>, die entweder <strong>in</strong> Gesprächen, Vorträgen und Filmvorführungen<br />
vermittelt werden, sowie Kurse, <strong>in</strong> denen sich <strong>Frauen</strong> körperlich, mental und psychisch auf<br />
die Geburt vorbereiten (Atemtechniken und Entspannungsübungen) und das Vertrauen <strong>in</strong> den<br />
eigenen Körper stärken können. Geburtsvorbereitungskurse werden erst ab der 25.<br />
Schwangerschaftswoche empfohlen. Geburtsvorbereitung ist Sache <strong>von</strong> Hebammen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• Wo, wann und zu welchem Preis Hebammen Geburtsvorbereitungskurse für <strong>Frauen</strong> (oder<br />
Paare) anbieten, erfahren Sie auf der Website des Hebammengremiums, Landesstelle<br />
<strong>Vorarlberg</strong>: http://vorarlberg.hebammen.at/ Auf dieser Website f<strong>in</strong>den Sie auch e<strong>in</strong>e<br />
Auflistung aller <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> tätigen Hebammen (mit und ohne Kassenvertrag). Die<br />
Hebammen begleiten Sie auf Ihren Wunsch <strong>von</strong> der Schwangerschaft über die Geburt bis<br />
zum Stillen des K<strong>in</strong>des; sie stehen aber auch für persönliche E<strong>in</strong>zelgespräche zur<br />
Verfügung.<br />
• Informationsabende für Schwangere und Geburtsvorbereitungskurse f<strong>in</strong>den auch an allen<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er Krankenanstalten mit Geburtenstationen statt.<br />
• Vorträge zum Thema „Informiert schwanger“ bietet die Beratungsstelle „schwanger.li“<br />
laufend an, und zwar <strong>in</strong> verschiedenen Orten.<br />
Term<strong>in</strong>e: www.schwanger.li (>Informiert schwanger)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Auf der Website http://vorarlberg.hebammen.at/ lässt sich e<strong>in</strong>e „Hebammenbroschüre“ mit<br />
<strong>Informationen</strong> über Schwangerschaft, Geburt und Stillen bestellen.<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 175 <strong>von</strong> 452
Gebührenbefreiungen<br />
→ Ausgleichszulage, Mietz<strong>in</strong>sbeihilfe, Wohnbeihilfe<br />
BEFREIUNG VON RUNDFUNKGEBÜHREN/BEFREIUNG VON DER<br />
ÖKOSTROMPAUSCHALE/ZUSCHUSS ZUM FERNSPRECHENTGELT<br />
Bei ger<strong>in</strong>gem E<strong>in</strong>kommen ist es möglich, e<strong>in</strong>e Befreiung <strong>von</strong> den Rundfunkgebühren, e<strong>in</strong>e<br />
Befreiung <strong>von</strong> der Ökostrompauschale und e<strong>in</strong>e Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten<br />
zu beantragen. Letzteres gilt nur für Festnetzanschlüsse und für Handys bestimmter<br />
Telefonanbieter.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
• Volljährigkeit<br />
• Hauptwohnsitz <strong>in</strong> Österreich<br />
• Das Haushalts-Nettoe<strong>in</strong>kommen darf e<strong>in</strong>e gewisse Grenze nicht übersteigen.<br />
• Außerdem müssen Anspruchsberechtigte e<strong>in</strong>e der folgenden Leistungen beziehen:<br />
- Pflegegeld<br />
- Pension<br />
- Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem<br />
Arbeitsmarktförderungsgesetz oder dem Arbeitsmarktservicegesetz<br />
- Studienbeihilfe<br />
- Sozialhilfe/M<strong>in</strong>destsicherung<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Checklisten, ob e<strong>in</strong>e Gebührenbefreiung im konkreten Fall möglich ist, ebenso wie<br />
Antragsformulare f<strong>in</strong>den sich im Internet: www.orf-gis.at.<br />
Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen dem Antragsformular beizulegen s<strong>in</strong>d.<br />
Antragsformulare liegen auch <strong>in</strong> Postfilialen und Geme<strong>in</strong>deämtern auf.<br />
Der ausgefüllte Antrag ist samt Unterlagen an folgende Adresse zu senden:<br />
GIS Gebühren Info Service GmbH<br />
Postfach 1000<br />
1051 Wien<br />
Servicehotl<strong>in</strong>e: 0810/00 10 80 (zum Ortstarif aus ganz Österreich)<br />
07.05.2013 Seite 176 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
BEFREIUNG VON REZEPTGEBÜHREN UND VOM SERVICE-ENTGELT FÜR DIE<br />
E-CARD<br />
Unter bestimmten Umständen haben Personen Anspruch auf Befreiung <strong>von</strong> den<br />
Rezeptgebühren und brauchen auch das Service-Entgelt für die E-Card (elektronische<br />
Krankenversicherungskarte) nicht zu entrichten.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Grundsätzlich befreit <strong>von</strong> der Bezahlung der Rezeptgebühr s<strong>in</strong>d<br />
- Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (<strong>in</strong> diesem Fall betrifft die<br />
Gebührenbefreiung nur jene Medikamente, die zur Behandlung dieser Krankheiten<br />
notwendig s<strong>in</strong>d)<br />
- Zivildiener und deren Angehörige<br />
- AsylwerberInnen <strong>in</strong> Bundesbetreuung<br />
Befreiung aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit:<br />
Bei den Personen, die aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit <strong>von</strong> der Bezahlung<br />
der Rezeptgebühr befreit s<strong>in</strong>d, werden zwei Gruppen unterschieden.<br />
• Personen, die ke<strong>in</strong>en Antrag auf Befreiung stellen brauchen: Das s<strong>in</strong>d BezieherInnen <strong>von</strong><br />
bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (z.B.<br />
Ausgleichszulage).<br />
• Personen, die e<strong>in</strong>en Antrag auf Befreiung stellen können. Das s<strong>in</strong>d Personen, deren<br />
monatliches Nettoe<strong>in</strong>kommen 2013 folgende Richtwerte nicht übersteigt:<br />
- Alle<strong>in</strong>stehende: € 837,63<br />
- Alle<strong>in</strong>stehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: € 963,27<br />
- Ehepaare bzw. Lebensgeme<strong>in</strong>schaften: € 1.255,89<br />
- Ehepaare und Lebensgeme<strong>in</strong>schaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf:<br />
€ 1.444,27<br />
- Richtwerterhöhung pro mitversichertem und versorgtem K<strong>in</strong>d: € 129,24<br />
07.05.2013 Seite 177 <strong>von</strong> 452
Antragstellung<br />
Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist bei der zuständigen Krankenversicherung zu stellen<br />
unter Verwendung des entsprechenden Antragformulars.<br />
Erforderliche Unterlagen:<br />
Nachweis über die Höhe<br />
- des letzten Monatsbezugs<br />
- des Ruhe- oder Versorgungsgenusses<br />
- des E<strong>in</strong>kommens des Partners/der Partner<strong>in</strong><br />
- <strong>von</strong> Rentenbezügen aus der Unfallversicherung<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Antragsformulare und nähere Auskünfte auch bezüglich der Unterlagen, die Sie dem Antrag<br />
beilegen müssen, erhalten Sie bei Ihrer Krankenversicherung.<br />
!!! Seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2008 gibt es e<strong>in</strong>e Deckelung der Rezeptgebühren: Wer im laufenden<br />
Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Netto-Jahrese<strong>in</strong>kommens für Rezeptgebühren bezahlt<br />
hat, ist automatisch für den Rest des Jahres <strong>von</strong> der Rezeptgebühr befreit. E<strong>in</strong> Antrag ist<br />
hierfür nicht erforderlich.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 178 <strong>von</strong> 452
Gehaltsverhandlungen<br />
→ Bruttolohn/Nettolohn, E<strong>in</strong>kommensunterschiede, Kollektivvertrag<br />
<strong>Frauen</strong> verdienen – auch wenn sie Vollzeit arbeiten – im Schnitt deutlich weniger als Männer.<br />
Dies hat verschiedene Ursachen – beispielsweise arbeiten <strong>Frauen</strong> sehr häufig <strong>in</strong><br />
Niedriglohnbranchen, und sie erleiden durch Berufsunterbrechungen aufgrund <strong>von</strong><br />
K<strong>in</strong>derbetreuung üblicherweise nicht mehr aufholbare E<strong>in</strong>kommensverluste. Überdies werden<br />
<strong>Frauen</strong> aufgrund anachronistischer Rollenklischees benachteiligt. Erwiesenermaßen wirkt sich<br />
der „Familienstand verheiratet“ auf die Gehaltshöhe <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> negativ, auf jene <strong>von</strong><br />
Männern positiv aus. Und das, obwohl die rechtliche Regelung, der zufolge der Mann<br />
Familienerhalter ist und se<strong>in</strong>e Frau zu versorgen hat, längst der Vergangenheit angehört.<br />
Aber auch das Verhalten <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> selbst ist nicht so selten <strong>von</strong> Rollenklischees geprägt.<br />
Das gilt auch für Gehaltsverhandlungen. <strong>Frauen</strong> scheuen sich oft, berechtigte f<strong>in</strong>anzielle<br />
Forderungen zu stellen, um nicht als „unweiblich“ zu gelten. Der Grund Generationen <strong>von</strong><br />
Mädchen wurden vor allem zu Rücksichtnahme und Bescheidenheit erzogen, während Buben<br />
lernten, sich durchzusetzen. Die Auswirkungen dieser Sozialisation reichen bis <strong>in</strong> die<br />
Gegenwart. Mit dem Ergebnis, dass <strong>Frauen</strong> sehr häufig bereits beim Berufse<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong><br />
niedrigere Verwendungsgruppen e<strong>in</strong>gestuft werden als Männer mit der gleichen<br />
Qualifikation.<br />
<strong>Frauen</strong> sollten sich daher auf Bewerbungsgespräche und Gehaltsverhandlungen gut<br />
vorbereiten.<br />
Tipps für e<strong>in</strong> Bewerbungsgespräch<br />
• Erkundigen Sie sich, wie hoch der branchenübliche Lohn für die ausgeschriebene Position<br />
ist. Welcher Kollektivvertrag <strong>in</strong> dem Zusammenhang Geltung hat, erfahren Sie beim ÖGB<br />
<strong>Vorarlberg</strong> und bei der Arbeiterkammer (siehe Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
Erwerbsarbeit). Erkundigen Sie sich, was der kollektivvertragliche M<strong>in</strong>destgrundgehalt<br />
ist und ob es die Bereitschaft gibt, diesen zu überzahlen.<br />
• Machen Sie sich bewusst, was <strong>in</strong> Zusammenhang mit der Bewerbung alles für Sie spricht<br />
– Qualifikationen, Fähigkeiten, Arbeitserfahrung, Motivation.<br />
• Überlegen Sie, was Sie aufgrund Ihrer Kompetenzen realistischerweise an Gehalt<br />
erwarten können und welche M<strong>in</strong>desthöhe Sie nicht zu unterschreiten bereit s<strong>in</strong>d.<br />
• Bereiten Sie sich gut auf das Vorstellungsgespräch vor (mitnehmen sollten Sie<br />
Lebenslauf, Dienstzeugnisse, Qualifikationsnachweise, Schulungsbestätigungen).<br />
07.05.2013 Seite 179 <strong>von</strong> 452
• Treten Sie nicht als Bittsteller<strong>in</strong> auf. Formulieren Sie klar Ihre Forderungen und<br />
begründen Sie diese (üben Sie die Gesprächsführung mit Familienmitgliedern,<br />
KollegInnen, FreundInnen).<br />
• Fragen Sie nach, was alles an Vordienstzeiten angerechnet wird (z.B. Vordienstzeiten bei<br />
anderen ArbeitgeberInnen, Schul- und Studienzeiten, Elternkarenz, Lehre).<br />
• Ersuchen Sie, die E<strong>in</strong>stufung zu begründen.<br />
• Lassen Sie Ihren Dienstvertrag eventuell vom Betriebsrat oder der Gewerkschaft<br />
überprüfen, bevor Sie ihn unterschreiben. (E<strong>in</strong>e solche Überprüfung empfiehlt sich auch,<br />
wenn Sie sich bereits <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em aufrechten Beschäftigungsverhältnis bef<strong>in</strong>den.)<br />
Tipps betreffend Gehaltserhöhung<br />
• Bevor Sie e<strong>in</strong>e Gehaltserhöhung fordern, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Leistungen<br />
und Ihr Engagement im Betrieb sichtbar s<strong>in</strong>d. Das bedeutet, sich bei Sitzungen zu Wort<br />
melden, über Ergebnisse und Erfolge der Arbeit berichten, nicht nur Aufträge ausführen,<br />
sondern auch eigene Ideen e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen. Damit stellen Sie klar, dass Ihre Mitarbeit wertvoll<br />
ist.<br />
• Üblicherweise betragen Gehaltserhöhungen zwischen fünf und zehn Prozent, bei<br />
außerordentlichen Leistungen maximal bis zu 15 Prozent. Überlegen Sie, was Ihre<br />
Maximal- und was Ihre M<strong>in</strong>destforderung ist. Und überlegen Sie sich schon vor dem<br />
Gespräch, ob Sie bereit s<strong>in</strong>d, Alternativen zu e<strong>in</strong>er Gehaltserhöhung zu akzeptieren (z.B.<br />
Bonuszahlung, zusätzliche Ausbildung).<br />
• Wählen Sie e<strong>in</strong>en günstigen Zeitpunkt für die Gehaltsverhandlungen (Erreichen e<strong>in</strong>er<br />
Zielvorgabe, Übernahme e<strong>in</strong>es neuen Aufgabengebietes oder e<strong>in</strong>es neuen Projektes). In so<br />
e<strong>in</strong>er Situation lässt sich anstatt <strong>von</strong> Gehaltserhöhung auch <strong>von</strong> Gehaltsanpassung reden.<br />
• Spielen Sie die Verhandlungssituation im Vorfeld durch und überlegen Sie sich<br />
Antworten auf mögliche Fragen. Bleiben Sie sachlich und selbstbewusst. Begründen Sie<br />
Ihre Gehaltsforderungen immer mit Ihren Leistungen.<br />
• Und bedenken Sie: Das Ziel <strong>von</strong> Verhandlungen ist es nicht, die eigenen Forderungen voll<br />
und ganz durchzusetzen, obwohl das erfreulich wäre, sondern sich auf e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames<br />
Ergebnis zu e<strong>in</strong>igen.<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 180 <strong>von</strong> 452
Gender<br />
→ Emanzipation, Fem<strong>in</strong>ismus, Gender Budget<strong>in</strong>g, Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g, Gleichbehandlung<br />
<strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern, Gleichberechtigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern, Gleichstellung <strong>von</strong><br />
<strong>Frauen</strong> und Männern, Patriarchat, Sexismus<br />
Gender ist die englische Bezeichnung für das soziale Geschlecht (= Geschlechtsrolle) im<br />
Unterschied zum biologischen Geschlecht (englisch: sex).<br />
Diese begriffliche Trennung spielt <strong>in</strong> der fem<strong>in</strong>istischen Forschung e<strong>in</strong>e wesentliche Rolle.<br />
Die Sex-Gender-Theorie, <strong>von</strong> amerikanischen Wissenschaftler<strong>in</strong>nen entwickelt, besagt, dass<br />
im patriarchal dom<strong>in</strong>ierten Denken und Handeln zwischen biologischem Geschlecht<br />
(englisch: sex) und sozialem Geschlecht (englisch: gender) nicht unterschieden wird. Im<br />
Gegenteil. Zumeist wird mit der biologischen Verschiedenheit die gesellschaftliche<br />
Benachteiligung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> gerechtfertigt. Diese sprachliche Gleichsetzung verschleiert, dass<br />
die Ungleichverteilung materieller und immaterieller Güter zwischen Männern und <strong>Frauen</strong><br />
ke<strong>in</strong>e natürlichen/biologischen Ursachen hat, sondern sozial konstruiert, also Folge<br />
gesellschaftlicher Rollenzuschreibungen und politischer Entscheidungen ist.<br />
Die Mitte der 1970er-Jahre im Zuge der Neuen <strong>Frauen</strong>bewegung entstandenen und<br />
<strong>in</strong>zwischen an vielen Universitäten etablierten <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ären Gender Studies (<strong>Frauen</strong>-,<br />
Männer- und Geschlechterforschung) beschäftigen sich mit Entstehung, Bedeutung, Praxis<br />
und Auswirkungen <strong>von</strong> Geschlechtsrollen und analysieren die auf der Kategorie Geschlecht<br />
basierenden Machtungleichheiten.<br />
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07.05.2013 Seite 181 <strong>von</strong> 452
Gender Budget<strong>in</strong>g<br />
→ Gender, Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g, Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern<br />
Gender Budget<strong>in</strong>g ist die geschlechterdifferenzierte Analyse der Budgetgestaltung. Wie viele<br />
Mittel werden für welche Aufgaben verwendet Was da<strong>von</strong> kommt vorrangig <strong>Frauen</strong> zugute<br />
und was Männern Gender Budget<strong>in</strong>g ist gleichsam das f<strong>in</strong>anzpolitische Instrument der<br />
gleichstellungspolitischen Strategie Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g. Ziel ist die gerechte Verteilung<br />
der öffentlichen f<strong>in</strong>anziellen Mittel zwischen den Geschlechtern.<br />
Wichtige Fragen <strong>in</strong> diesem Zusammenhang:<br />
Wie wirkt Budgetpolitik auf die geschlechtsspezifische Verteilung <strong>von</strong> Ressourcen<br />
Welche Auswirkung hat Budgetpolitik auf die bezahlte und die unbezahlte Arbeit <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong><br />
und Männern Wie bee<strong>in</strong>flusst Budgetpolitik die Geschlechterrollen<br />
2009 wurde <strong>in</strong> Österreich die tatsächliche Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern im<br />
öffentlichen Haushaltswesen als Staatszielbestimmung <strong>in</strong> der Verfassung verankert (Artikel<br />
13 Abs 2 B-VG). Das heißt, Bund, Länder und Geme<strong>in</strong>den haben bei der Budgeterstellung die<br />
tatsächliche Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern anzustreben. Zudem tritt der Grundsatz<br />
der Wirkungsorientierung (auch <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf das Ziel der faktischen Gleichstellung <strong>von</strong><br />
<strong>Frauen</strong> und Männern) als e<strong>in</strong>er der neuen Grundsätze der Haushaltsführung des Bundes mit<br />
Jahresbeg<strong>in</strong>n 2013 <strong>in</strong> Kraft (Artikel 51 Abs 8 B-VG).<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Bundesebene:<br />
Die Geschäftsführung der Interm<strong>in</strong>isteriellen Arbeitsgruppe für Gender<br />
Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g/Gender Budget<strong>in</strong>g obliegt der Abteilung 1 der <strong>Frauen</strong>sektion im<br />
Bundeskanzleramt, zuständig für Gleichstellungspolitische Grundsatz- und<br />
Rechtsangelegenheiten:<br />
Bundeskanzleramt<br />
Abteilung II/1<br />
Dr. <strong>in</strong> Vera Jauk<br />
M<strong>in</strong>oritenplatz 3<br />
1010 Wien<br />
Telefon: 01/531 15-207 510<br />
E-Mail: vera.jauk@bka.gv.at<br />
www.frauen.bka.gv.at<br />
07.05.2013 Seite 182 <strong>von</strong> 452
Landesebene:<br />
Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung<br />
Abteilung III (F<strong>in</strong>anzangelegenheiten)<br />
Mag. Mart<strong>in</strong> W<strong>in</strong>der<br />
Römerstraße 15<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/511-23810<br />
E-Mail: mart<strong>in</strong>.w<strong>in</strong>der@vorarlberg.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• E<strong>in</strong>e Tool-Box Gender Budget<strong>in</strong>g lässt sich <strong>von</strong> der Website der Interm<strong>in</strong>isteriellen<br />
Arbeitsgruppe Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g/Gender Budget<strong>in</strong>g herunterladen:<br />
www.imag-genderma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g.at. Auf dieser Website f<strong>in</strong>den sich auch e<strong>in</strong>schlägige<br />
Projekte sowie Ansprechpartner<strong>in</strong>nen auf Landesebene und die Ankündigung <strong>von</strong><br />
Sem<strong>in</strong>aren und Veranstaltungen.<br />
• Der Leitfaden „Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g“, herausgegeben vom Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Landesregierung, befasst sich auch e<strong>in</strong>gehend mit der Methode „Gender Budget<strong>in</strong>g“.<br />
Download: www.vorarlberg.at/frauen.<br />
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07.05.2013 Seite 183 <strong>von</strong> 452
Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g<br />
→ Gender, Gender Budget<strong>in</strong>g, Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern<br />
Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g ist e<strong>in</strong>e <strong>von</strong> der UN-Weltfrauenkonferenz <strong>in</strong> Pek<strong>in</strong>g 1995<br />
proklamierte, <strong>von</strong> der UNO bekräftigte und schließlich <strong>von</strong> der Europäischen Union forcierte<br />
Strategie zur Realisierung der Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern.<br />
Der aus dem Amtsenglisch <strong>in</strong>ternationaler Organisationen stammende Begriff ist nicht<br />
wirklich übersetzbar. S<strong>in</strong>ngemäß bedeutet Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g: Das Wissen um die<br />
unterschiedlichen Geschlechtsrollen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern und ihre unterschiedlichen<br />
Lebensbed<strong>in</strong>gungen soll selbstverständlicher Bestandteil aller politischen Konzepte,<br />
Entscheidungen und Maßnahmen se<strong>in</strong>, um nachteilige Folgen für die Gleichstellung der<br />
Geschlechter zu verh<strong>in</strong>dern.<br />
Das Ziel der Strategie Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g ist die Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern.<br />
Im Jahr 2000 wurde im Bundeskanzleramt die Interm<strong>in</strong>isterielle Arbeitsgruppe für Gender<br />
Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>gerichtet, um die Strategie des Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>gs auf Bundesebene<br />
umzusetzen. Im Juni 2002 beschloss die <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung, Gender<br />
Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g als verb<strong>in</strong>dliche Querschnittsaufgabe <strong>in</strong> allen Bereichen der Landespolitik zu<br />
verankern. Dies bedeutet, dass alle Entscheidungen, Projekte und Maßnahmen der<br />
Verwaltung daraufh<strong>in</strong> geprüft werden müssen, welche Auswirkungen sie auf <strong>Frauen</strong> und<br />
welche Auswirkungen sie auf Männer haben. Das soll sicherstellen, dass bestehende<br />
geschlechtsspezifische Ungleichheiten abgebaut, nicht aber reproduziert oder gar verstärkt<br />
werden. E<strong>in</strong> ressortübergreifendes Team begleitet den Prozess der Implementierung <strong>von</strong><br />
Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g <strong>in</strong> allen Bereichen der Landesverwaltung. Inzwischen wurde<br />
Verwaltungsbediensteten <strong>in</strong> speziellen Schulungen Genderkompetenz vermittelt und e<strong>in</strong>e<br />
Vielzahl <strong>von</strong> Instrumenten entwickelt (z.B. geschlechtergerechte Personalstatistik und<br />
geschlechtergerechte Förderrichtl<strong>in</strong>ien), um die Anwendung <strong>von</strong> Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g<br />
sicherzustellen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Bundesebene: Die Geschäftsführung der Interm<strong>in</strong>isteriellen Arbeitsgruppe für Gender<br />
Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g/Gender Budget<strong>in</strong>g obliegt der Abteilung 1 der <strong>Frauen</strong>sektion im<br />
Bundeskanzleramt, zuständig für Gleichstellungspolitische Grundsatz- und<br />
Rechtsangelegenheiten:<br />
07.05.2013 Seite 184 <strong>von</strong> 452
Bundeskanzleramt<br />
Abteilung II/1<br />
Dr. <strong>in</strong> Vera Jauk<br />
M<strong>in</strong>oritenplatz 3<br />
1010 Wien<br />
Telefon: 01/531 15-207 510<br />
E-Mail: vera.jauk@bka.gv.at<br />
www.frauen.bka.gv.at<br />
Landesebene: Nähere <strong>Informationen</strong> zu Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g erhalten Sie <strong>in</strong> der<br />
Geschäftsführenden Stelle für das Begleitteam Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g <strong>in</strong> der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Landesverwaltung:<br />
<strong>Frauen</strong>referat im Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung<br />
Mag. a Monika L<strong>in</strong>dermayr<br />
Römerstraße 15<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/511-24113<br />
E-Mail: frauen@vorarlberg.at<br />
www.vorarlberg.at/frauen<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Der Informationsfolder „Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g“ ebenso wie der Leitfaden für die<br />
Umsetzung <strong>von</strong> Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g <strong>in</strong> der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesverwaltung ist im<br />
<strong>Frauen</strong>referat des Landes erhältlich. Ebenso e<strong>in</strong> ausführliches Praxishandbuch „Gender<br />
Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g. Konzept, Umsetzung, Erfahrung“.<br />
Download: www.vorarlberg.at (Suchbegriff: Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g).<br />
• Der „Leitfaden für Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g <strong>in</strong> der Legistik“, herausgegeben vom<br />
Bundeskanzleramt. Download: www.frauen.bka.gv.at (Suchbegriff: Gender<br />
Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g).<br />
Bestellung per Telefon 01/53115-202613 oder per E-Mail: broschuerenservice@bka.gv.at<br />
• Die Evaluationsstudie „Zehn Jahre Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g <strong>in</strong> der Bundesverwaltung.<br />
Bestandsaufnahme und E<strong>in</strong>schätzung der nachhaltigen Wirkung <strong>von</strong> Gender<br />
Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g <strong>in</strong> den Ressorts und obersten Organen“, herausgegeben <strong>von</strong> der<br />
Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> für <strong>Frauen</strong> und öffentlichen Dienst.<br />
Download: www.imag-genderma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g.at<br />
• Aktuelles zum Thema Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g: www.frauen.bka.gv.at (>Themen<br />
>Initiative Gender Aktuell)<br />
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07.05.2013 Seite 185 <strong>von</strong> 452
Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte<br />
→ Freiwillige Versicherungen, Pflegefreistellung, Pflichtversicherung, Weihnachts- und<br />
Urlaubsgeld<br />
Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte s<strong>in</strong>d Erwerbstätige, deren Bruttoe<strong>in</strong>kommen unter der sogenannten<br />
Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze liegt (2013: € 386,80 im Monat bzw. € 29,70 pro Tag).<br />
Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte s<strong>in</strong>d lediglich unfallversichert. Sie können sich jedoch freiwillig zu<br />
relativ günstigen Konditionen <strong>in</strong> der Kranken- und Pensionsversicherung versichern lassen<br />
(2013: € 54,59 im Monat).<br />
!!! E<strong>in</strong>e gesetzliche Krankenversicherung ist unter anderem die Voraussetzung dafür, während<br />
der Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des Wochengeld beziehen zu können.<br />
!!! E<strong>in</strong>e Arbeitslosenversicherung haben allerd<strong>in</strong>gs auch selbstversicherte Ger<strong>in</strong>gfügig<br />
Beschäftigte nicht.<br />
Arbeitsrechtlich h<strong>in</strong>gegen s<strong>in</strong>d Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte den übrigen Beschäftigten<br />
gleichgestellt, allerd<strong>in</strong>gs nicht h<strong>in</strong>sichtlich der Kündigungsfristen. Das heißt, sie haben<br />
Urlaubsanspruch, Anspruch auf Pflegefreistellung, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,<br />
auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie auf Abfertigung.<br />
Die Mehrheit der Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigten s<strong>in</strong>d <strong>Frauen</strong>. Dies ist unter anderem darauf<br />
zurückzuführen, dass <strong>Frauen</strong> den Großteil der unbezahlten Arbeit (z.B. Hausarbeit,<br />
K<strong>in</strong>derbetreuung) erledigen (müssen). Österreichweit betrug der Anteil der <strong>Frauen</strong> an den<br />
Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigten im Jahr 2011 knapp 65 Prozent. In <strong>Vorarlberg</strong> ist er höher (71 %).<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>in</strong> der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie im<br />
<strong>Frauen</strong>referat der Gewerkschaft (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit) und <strong>in</strong><br />
der zuständigen Gebietskrankenkasse, wo Sie den Antrag auf Selbstversicherung stellen<br />
können.<br />
07.05.2013 Seite 186 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Broschüre „Ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung“, herausgegeben <strong>von</strong> der Arbeiterkammer<br />
<strong>Vorarlberg</strong>, <strong>in</strong>formiert ausführlich über die Möglichkeit der Selbstversicherung sowie über<br />
arbeits- und steuerrechtliche Regelungen. Sie können die Broschüre kostenlos über die<br />
Website bestellen oder <strong>von</strong> dieser herunterladen: www.ak-vorarlberg.at<br />
(>Publikationen, >Arbeit&Recht).<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 187 <strong>von</strong> 452
Geschlechtsidentität<br />
→ Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, E<strong>in</strong>getragene<br />
Partnerschaft, Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft, Lesben<br />
Geschlechtsidentität ist das Gefühl der Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>em Geschlecht. Wir leben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Gesellschaft, die nur zwei Geschlechter kennt/akzeptiert (Frau/Mann), und die körperliche<br />
Geschlechtsmerkmale weitgehend gleichsetzt mit Geschlechtsidentität, Geschlechtsrolle und<br />
sexueller Orientierung. Diese „Heteronormativität“ prägt unsere gesellschaftliche Ordnung,<br />
das Zusammenleben und unsere Vorstellungen. Abweichungen <strong>von</strong> dieser Norm wurden<br />
lange Zeit pathologisiert. Erst <strong>in</strong> den letzten Jahrzehnten wurde nicht zuletzt durch Queer- und<br />
Gender-Studies sowie die Zusammenschlüsse und politischen Aktivitäten Homosexueller<br />
klargestellt, dass Geschlechtsidentitäten bedeutend vielfältiger s<strong>in</strong>d und das biologische<br />
Geschlecht nicht ident se<strong>in</strong> muss mit Geschlechtsidentität und auch nicht unbed<strong>in</strong>gt etwas<br />
aussagt über die sexuelle Orientierung e<strong>in</strong>er Person. Tatsächlich gab es <strong>in</strong> allen<br />
Gesellschaften immer schon bisexuelle, homosexuelle und Transgender-Personen. Sigmund<br />
Freud, Begründer der Psychoanalyse, g<strong>in</strong>g beispielsweise da<strong>von</strong> aus, dass jeder Mensch<br />
bisexuell sei, also mehr oder weniger homosexuelle Anteile hat, gesellschaftliche Tabus aber<br />
zu deren Verdrängung führen.<br />
Geschlechtsidentitäten und sexuelle Orientierungen<br />
Die wichtigsten Begriffe <strong>in</strong> diesem Zusammenhang:<br />
• Heterosexualität: Das sexuelle Begehren richtet sich ausschließlich auf Personen des<br />
anderen Geschlechts.<br />
• Homosexualität: Das sexuelle Begehren richtet sich eher oder ausschließlich auf<br />
Personen des eigenen Geschlechts (Liebe zwischen schwulen Männern oder<br />
lesbischen <strong>Frauen</strong>).<br />
• Bisexualität. Das sexuelle Begehren richtet sich sowohl auf Personen des anderen als<br />
auch auf Personen des gleichen Geschlechts.<br />
• Intersexualität. Ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige körperliche Zuordenbarkeit zum weiblichen oder<br />
männlichen Geschlecht. Meistens erfolgen im Falle <strong>von</strong> Intersexualität bald nach der<br />
Geburt „korrigierende“ chirurgische E<strong>in</strong>griffe. Die Kritik an dieser<br />
„Standardprozedur“ nimmt jedoch zu, da sie sowohl körperliche Schädigungen als<br />
auch starke Traumatisierungen zur Folge haben kann.<br />
07.05.2013 Seite 188 <strong>von</strong> 452
• Transgender-Personen. Die körperlichen Geschlechtsmerkmale stimmen mit der<br />
Geschlechtsidentität, dem Bedürfnis der Selbstdarstellung (Rollenverhalten) und/oder<br />
der sexuellen Orientierung nicht übere<strong>in</strong> – jedenfalls aus traditioneller Sicht.<br />
Transgender-Personen haben mitunter das Gefühl, sich „im falschen Körper“ zu<br />
bef<strong>in</strong>den. Es gibt verschiedene Arten des Umgangs mit diesem Phänomen:<br />
Veränderungen am äußeren Ersche<strong>in</strong>ungsbild durch Kleidung und Kosmetik<br />
(Transvestismus, Cross Dress<strong>in</strong>g) oder die E<strong>in</strong>nahme <strong>von</strong> Hormonen. Manchmal wird<br />
auch e<strong>in</strong>e geschlechtsanpassende Operation vorgenommen und damit die<br />
Geschlechtszugehörigkeit gewechselt. (In diesem Fall spricht man <strong>von</strong><br />
Transsexuellen). Die meisten Transgender-Personen empf<strong>in</strong>den ihre<br />
Geschlechtsidentität nicht als krankhaft, dennoch gilt Transsexualität nach wie vor als<br />
Krankheit. Diese Kategorisierung ermöglicht gleichzeitig die Übernahme der Kosten<br />
e<strong>in</strong>er Operation durch die Krankenkassen.<br />
Probleme<br />
Viele Menschen, deren Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung nicht der<br />
herkömmlichen Norm entsprechen, versuchen diese zu verbergen, weil sie Unverständnis,<br />
Ausgrenzung, Nachteile und Diskrim<strong>in</strong>ierung im beruflichen und gesellschaftlichen Leben<br />
fürchten. Manche führen notgedrungen e<strong>in</strong> Doppelleben, <strong>in</strong>dem sie im beruflichen Alltag und<br />
<strong>in</strong> ihrer Freizeit verschiedene Rollen e<strong>in</strong>nehmen.<br />
E<strong>in</strong>e ganze Reihe <strong>von</strong> Staaten hat <strong>in</strong>zwischen der Tatsache, dass es verschiedene<br />
Geschlechtsidentitäten gibt, bereits mit Gesetzen zur Gleichstellung Rechnung getragen. In<br />
Österreich gibt es seit 2010 für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, e<strong>in</strong>e eheähnliche<br />
Verb<strong>in</strong>dung (e<strong>in</strong>getragene Partnerschaft) e<strong>in</strong>zugehen.<br />
Rechtliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
• Die österreichischen Gleichbehandlungsgesetze untersagen seit dem Jahr 2004 die<br />
Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund sexueller Orientierung <strong>in</strong> der Arbeitswelt, und zwar <strong>in</strong> der<br />
Privatwirtschaft ebenso wie im öffentlichen Dienst.<br />
• Laut e<strong>in</strong>er Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2009 gibt es für<br />
Transgender-Personen ke<strong>in</strong>en „Operationszwang“ mehr. Das bedeutet, das Geschlecht<br />
e<strong>in</strong>er Person, die sich dem anderen Geschlecht zugehörig fühlt, kann <strong>in</strong> Urkunden<br />
07.05.2013 Seite 189 <strong>von</strong> 452
geändert werden, ohne die bis dah<strong>in</strong> verlangten genitalverändernden chirurgischen<br />
E<strong>in</strong>griffe.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Post- und Webadressen sowie Telefonnummern aller Beratungsstellen und Vere<strong>in</strong>igungen für<br />
Homosexuelle und Transgender-Personen f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
Sexualität.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.gowest.jimdo.com<br />
www.rklambda.at<br />
www.lgbt.at<br />
www.ra<strong>in</strong>bow.at/<br />
www.transgender.at/<br />
www.transx.transgender.at<br />
www.courage-beratung.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 190 <strong>von</strong> 452
Gewalt gegen <strong>Frauen</strong><br />
→ <strong>Frauen</strong>handel, <strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e gegen Männergewalt, <strong>Frauen</strong>notWohnung, Gewalt gegen<br />
K<strong>in</strong>der, Gewaltberatung, Gewaltschutzgesetz, Gewaltschutzstelle, Prozessbegleitung,<br />
Selbstverteidigung, Stalk<strong>in</strong>g, Zwangsheirat<br />
Als „Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>“ gilt – entsprechend der auf der 4. Weltfrauenkonferenz der UNO<br />
(1995) verabschiedeten Pek<strong>in</strong>ger Deklaration – jede Handlung, die e<strong>in</strong>er Frau körperlichen,<br />
sexuellen oder psychischen Schaden zufügt oder zufügen kann, e<strong>in</strong>schließlich der Androhung<br />
solcher Handlungen, der Nötigung und der Freiheitsberaubung.<br />
Ursachen der Gewalt<br />
Ke<strong>in</strong>e Frau ist davor gefeit, Opfer <strong>von</strong> Gewalt zu werden. Erfahrungsgemäß s<strong>in</strong>d <strong>von</strong> Gewalt<br />
<strong>Frauen</strong> jeden Alters und jeder sozialen Schicht betroffen. Schätzungen zufolge erlebt jede<br />
fünfte <strong>in</strong> Österreich lebende Frau Gewalt seitens ihres „Freundes“, Ehemanns oder<br />
Lebensgefährten. Die Anwendung <strong>von</strong> Gewalt – egal ob es sich um körperliche, sexuelle oder<br />
psychische Gewalt handelt – ist letztlich immer Ausdruck e<strong>in</strong>es Machtgefälles, das zwischen<br />
Männern und <strong>Frauen</strong> noch immer besteht. Viele <strong>Frauen</strong> s<strong>in</strong>d <strong>von</strong> e<strong>in</strong>em Mann f<strong>in</strong>anziell und<br />
auch sozial abhängig aufgrund der <strong>in</strong> unserer Gesellschaft existierenden strukturellen<br />
Ungleichheiten (z.B. unterschiedliche Rollenzuweisungen, E<strong>in</strong>kommensunterschiede).<br />
Es gibt Männer, die me<strong>in</strong>en, über e<strong>in</strong>e Frau wie über ihren Besitz verfügen zu können und <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Trennungssituation daher völlig ausrasten.<br />
Es gibt zwar auch <strong>Frauen</strong>, die ihrem Partner gegenüber Gewalt anwenden, aber aus den<br />
genannten Gründen ist ihr Anteil vergleichsweise sehr ger<strong>in</strong>g.<br />
Entgegen manch idealisierenden Darstellungen garantiert weder e<strong>in</strong>e Zweierbeziehung noch<br />
die Institution Familie Harmonie und Geborgenheit. Krim<strong>in</strong>ologInnen bezeichnen den<br />
sozialen Nahraum, also den familiären Bereich, sogar als den gefährlichsten Opferraum<br />
überhaupt. Das Risiko, e<strong>in</strong>em Verbrechen zum Opfer zu fallen, ist nirgendwo so groß wie<br />
<strong>in</strong>nerhalb der Familie.<br />
Schutz vor Gewalt<br />
Zu den wesentlichen Verdiensten der <strong>in</strong> der 1970er-Jahren entstandenen Neuen<br />
<strong>Frauen</strong>bewegung gehört es, das Thema Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>, das bis dah<strong>in</strong> total tabuisiert<br />
bzw. verharmlost wurde, aufgegriffen zu haben. In der Folge entstanden die ersten<br />
<strong>Frauen</strong>häuser, <strong>Frauen</strong>notrufe und es kam zu wesentlichen gesetzlichen Änderungen.<br />
07.05.2013 Seite 191 <strong>von</strong> 452
Das Wichtigste dieser neuen Gesetze ist das Gewaltschutzgesetz. Es trat 1997 <strong>in</strong> Kraft, 2009<br />
erfolgte e<strong>in</strong>e Novellierung. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht der Schutz der <strong>von</strong> Gewalt<br />
betroffenen Person/en und die umgehende Entfernung des Täters aus der Wohnung. Aufgrund<br />
des Gewaltschutzgesetzes entstanden <strong>in</strong> allen Bundesländer Gewaltschutzstellen. Das s<strong>in</strong>d<br />
staatlich anerkannte Opferschutze<strong>in</strong>richtungen, die Personen, die <strong>von</strong> Gewalt betroffen s<strong>in</strong>d,<br />
beraten, unterstützen und weitere Gewalttaten zu verh<strong>in</strong>dern versuchen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• Polize<strong>in</strong>otruf für akute Notfälle: 133<br />
• Die österreichweite Notrufnummer für Mädchen und <strong>Frauen</strong>, die <strong>von</strong> Gewalt bedroht<br />
s<strong>in</strong>d: <strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e 0800/222 555 (gebührenfrei und rund um die Uhr erreichbar).<br />
• In <strong>Vorarlberg</strong> erhalten <strong>Frauen</strong>, die <strong>von</strong> Gewalt betroffen s<strong>in</strong>d, Hilfestellung und Beratung<br />
auch <strong>in</strong> der IfS-<strong>Frauen</strong>notWohnung (rund um die Uhr telefonisch erreichbar) sowie bei<br />
der IfS-Gewaltschutzstelle.<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> und K<strong>in</strong>der)<br />
• E<strong>in</strong>e weitere Möglichkeit der Beratung: IfS-Beratungsstellen (siehe Adressenverzeichnis,<br />
Bereich: Krisensituationen)<br />
• E<strong>in</strong>e anonyme und vertrauliche Onl<strong>in</strong>e-Beratung für Mädchen und <strong>Frauen</strong>, die Opfer <strong>von</strong><br />
psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt s<strong>in</strong>d, bietet der Help-Chat<br />
www.haltdergewalt.at (Mo, 19 bis 22 Uhr außer an Feiertagen).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Die <strong>von</strong> der Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> für <strong>Frauen</strong> und öffentlichen Dienst publizierte<br />
Broschüre „<strong>Frauen</strong> haben Recht(e). <strong>Informationen</strong> für <strong>Frauen</strong>, die sich gegen<br />
Gewalthandlungen wehren oder vor drohender Gewalt schützen wollen“ lässt sich aus<br />
dem Internet herunterladen: www.frauen.bka.gv.at (>Publikationen).<br />
• Informationsmaterialien zum Bestellen und Dokumente zum Herunterladen f<strong>in</strong>den Sie<br />
auf der Website der Informationsstelle gegen Gewalt des Vere<strong>in</strong>s Autonome<br />
Österreichische <strong>Frauen</strong>häuser: www.aoef.at.<br />
• Die Plattform gegen Gewalt <strong>in</strong> der Familie, e<strong>in</strong>e Initiative des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für<br />
Wirtschaft, Familie und Jugend, <strong>in</strong>formiert über alle Formen <strong>von</strong> Gewalt (z.B. an<br />
<strong>Frauen</strong>, an K<strong>in</strong>dern, an älteren Menschen, an und unter Männern), über rechtliche<br />
Aspekte und Beratungsstellen: www.gewalt<strong>in</strong>fo.at<br />
07.05.2013 Seite 192 <strong>von</strong> 452
• Broschüre „Häusliche Gewalt gegen ältere Menschen. An wen kann ich mich <strong>in</strong><br />
<strong>Vorarlberg</strong> wenden“, hg. vom Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft, Familie und<br />
Jugend. Bestellung und Download: www.bmwfj.gv.at (>Familie >Beratung und<br />
<strong>Informationen</strong> >Publikationen und Studien)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 193 <strong>von</strong> 452
Gewalt gegen K<strong>in</strong>der<br />
→ Erziehungsberatung, Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>, Gewaltberatung<br />
Gewalt gegen K<strong>in</strong>der reicht <strong>von</strong> der Vernachlässigung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des über körperliche und<br />
psychische Gewalt <strong>in</strong> Form <strong>von</strong> Schlägen, Verletzungen und Drohungen bis h<strong>in</strong> zur sexuellen<br />
Gewalt. Seit 1989 ist Gewaltanwendung <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dererziehung ausdrücklich verboten. Im<br />
Allgeme<strong>in</strong>en Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) heißt es <strong>in</strong> Zusammenhang mit der Erziehung<br />
<strong>von</strong> K<strong>in</strong>dern: „...die Anwendung <strong>von</strong> Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen<br />
Leidens s<strong>in</strong>d unzulässig…“ (§ 146a).<br />
1992 hat Österreich die UN-Konvention über die Rechte des K<strong>in</strong>des unterzeichnet und sich<br />
damit verpflichtet, grundlegende K<strong>in</strong>derrechte (auch den Schutz vor Missbrauch)<br />
sicherzustellen.<br />
Familiäre Gewalt zu verurteilen, ist wichtig. Gleichzeitig braucht es aber auch Hilfestellungen<br />
und Anleitungen zur gewaltfreien Lösung <strong>von</strong> Konflikten und Erziehungsproblemen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Persönliche Beratung erhalten alle, die mit Gewalt gegen K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Form<br />
konfrontiert s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> den IfS-Beratungsstellen Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Bludenz<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Krisensituationen).<br />
Hotl<strong>in</strong>e für K<strong>in</strong>der: 0800 240-268<br />
K<strong>in</strong>der- und Jugendanwaltschaft (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Gewalt gegen <strong>Frauen</strong><br />
und K<strong>in</strong>der)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Folder „K<strong>in</strong>derschutz“ Download: www.ifs.at (>Schutz und Sicherheit >IfS-<br />
K<strong>in</strong>derschutz) Dieser Folder enthält alle Beratungsstellen und auch Namen der für<br />
K<strong>in</strong>derschutz zuständigen Ansprechpersonen <strong>in</strong> den Beratungsstellen.<br />
• Zwei Broschüren, herausgegeben vom Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft, Familie und<br />
Jugend:<br />
„Die Rechte <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dern und Jugendlichen. K<strong>in</strong>derrechtskonvention“ und<br />
„(K)e<strong>in</strong> sicherer Ort – Sexuelle Gewalt an K<strong>in</strong>dern“. Bestellung und Download:<br />
www.bmwfj.gv.at (>Familie >Beratung und Information >Publikationen und Studien)<br />
07.05.2013 Seite 194 <strong>von</strong> 452
• www.gewalt<strong>in</strong>fo.at<br />
• <strong>Informationen</strong> für K<strong>in</strong>der und Jugendliche zum Thema Häusliche Gewalt:<br />
www.gewalt-ist-nie-ok.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 195 <strong>von</strong> 452
Gewaltberatung<br />
→ Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>, Gewalt gegen K<strong>in</strong>der<br />
Das <strong>Vorarlberg</strong>er Institut für Sozialdienste (IfS) bietet Menschen, die gewalttätig s<strong>in</strong>d, es aber<br />
nicht länger se<strong>in</strong> wollen, Hilfestellung, ihr Verhalten zu ändern und gewaltfreie Beziehungen<br />
zu leben.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie bei der IfS-Gewaltberatung. Telefonnummer, Post- und<br />
Webadresse f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> und K<strong>in</strong>der<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.ifs.at (>Schutz und Sicherheit >IfS-Gewaltberatung)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 196 <strong>von</strong> 452
Gewaltschutzgesetz<br />
→ <strong>Frauen</strong>notWohnung, Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>, Gewaltberatung, Gewaltschutzstelle<br />
Das Erste Gewaltschutzgesetz (im Mai 1997 <strong>in</strong> Kraft getreten) ermöglichte es Polizei und<br />
Gericht erstmals, mittels e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>stweiligen Verfügung gewalttätige Personen aus der<br />
Wohnung zu weisen und ihnen die Rückkehr e<strong>in</strong>e Zeit lang zu verbieten, also e<strong>in</strong>e<br />
Wegweisung und e<strong>in</strong> Betretungsverbot auszusprechen. Den <strong>von</strong> Gewalt betroffenen Personen<br />
ist es dadurch möglich, <strong>in</strong> der Wohnung zu bleiben. Mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz<br />
(seit Juni 2009 <strong>in</strong> Kraft) wurde der Schutz der <strong>von</strong> Gewalt betroffenen Person/en verlängert<br />
und effizienter gestaltet. Der Schutz durch die E<strong>in</strong>stweilige Verfügung wurde <strong>von</strong> drei auf<br />
sechs Monate verlängert und das Betretungsverbot <strong>von</strong> zehn auf 14 Tage.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der <strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e gegen Männergewalt, <strong>in</strong> der<br />
Gewaltschutzstelle und <strong>in</strong> der <strong>Frauen</strong>notWohnung (siehe Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> und K<strong>in</strong>der)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.aoef.at (>Gesetze zum Schutz vor Gewalt)<br />
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07.05.2013 Seite 197 <strong>von</strong> 452
Gewaltschutzstelle<br />
→ <strong>Frauen</strong>notWohnung, Gewalt gegen <strong>Frauen</strong><br />
Die Gewaltschutzstelle <strong>Vorarlberg</strong> ist e<strong>in</strong>e gesetzlich anerkannte Opferschutze<strong>in</strong>richtung. Sie<br />
ist seit 1999 <strong>in</strong> Feldkirch im Rahmen des Instituts für Sozialdienste angesiedelt und wird aus<br />
Mitteln des Innen- und des <strong>Frauen</strong>m<strong>in</strong>isteriums f<strong>in</strong>anziert.<br />
Vorrangiges Ziel ist es, Personen, die <strong>von</strong> häuslicher Gewalt betroffen s<strong>in</strong>d, und das s<strong>in</strong>d zu<br />
mehr als 90 Prozent <strong>Frauen</strong>, zu beraten, immateriell zu unterstützen und weitere Gewalttaten<br />
zu verh<strong>in</strong>dern.<br />
Die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Gewaltschutzstelle (Jurist<strong>in</strong>nen, Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen,<br />
Psycholog<strong>in</strong>nen und Pädagog<strong>in</strong>nen) bieten professionelle Unterstützung vor oder nach<br />
polizeilichen Interventionen wie Streitschlichtung, Wegweisung und Betretungsverbot,<br />
Anzeige oder Verhaftung des Täters. Sie leisten Hilfestellung bei Behördenkontakten,<br />
begleiten bei allfälligen Gerichtsverfahren, erstellen e<strong>in</strong>en Sicherheitsplan und sorgen bei<br />
Bedarf auch für Dolmetscher<strong>in</strong>nen.<br />
Die Gewaltschutzstelle hilft nicht nur im Falle häuslicher Gewalt, sondern auch im Falle <strong>von</strong><br />
Stalk<strong>in</strong>g (siehe Stichwort).<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Adresse und Telefonnummer der Gewaltschutzstelle <strong>Vorarlberg</strong> f<strong>in</strong>den Sie im<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> und K<strong>in</strong>der.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Folder „Jeder Tag ohne Gewalt ist e<strong>in</strong> Gew<strong>in</strong>n“ und „Stalk<strong>in</strong>g“ lassen sich <strong>von</strong> der<br />
Website des IfS herunterladen: www.ifs.at (>Schutz und Sicherheit >IfS-Gewaltschutz >IfS-<br />
Gewaltschutzstelle).<br />
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07.05.2013 Seite 198 <strong>von</strong> 452
Gewerkschaft<br />
→ Arbeiterkammer, Freiwillige Versicherung, Pflichtversicherung, Unselbstständige<br />
Erwerbstätigkeit<br />
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) ist e<strong>in</strong>e freiwillige, überparteiliche<br />
Interessenvertretung unselbstständig Erwerbstätiger. Österreichweit hat er 1,2 Millionen<br />
Mitglieder. Rund 35 Prozent der Mitglieder s<strong>in</strong>d <strong>Frauen</strong>. Der ÖGB und se<strong>in</strong>e Gewerkschaften<br />
vertreten die Interessen der ArbeitnehmerInnen gegenüber ArbeitgeberInnen, Staat und<br />
Parteien. Die mitgliederstärksten Gewerkschaften s<strong>in</strong>d:<br />
GPA-djp – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier<br />
GÖD – Gewerkschaft öffentlicher Dienst<br />
PRO-GE – Produktionsgewerkschaft<br />
Das <strong>Frauen</strong>referat des ÖBG <strong>Vorarlberg</strong> bietet frauenspezifische Beratungen und<br />
<strong>Informationen</strong> zur arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, Sozialleistungen für Familien sowie<br />
e<strong>in</strong> eigenes Bildungs- und Veranstaltungsprogramm an.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Post- und E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer des <strong>Frauen</strong>referats des ÖGB <strong>Vorarlberg</strong><br />
f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit.<br />
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07.05.2013 Seite 199 <strong>von</strong> 452
Girl´s Day<br />
→ Ausbildung, Berufswahl<br />
Der Girls’ Day (Töchtertag) bietet Mädchen im Alter <strong>von</strong> 10 bis 14 Jahren jedes Jahr die<br />
Gelegenheit, e<strong>in</strong>en Tag <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrieb oder e<strong>in</strong>er Institution zu verbr<strong>in</strong>gen und so E<strong>in</strong>blick<br />
<strong>in</strong>s Berufsleben zu erhalten. Die Mädchen können sich <strong>in</strong>formieren, Kontakte knüpfen und<br />
verschiedene Tätigkeiten ausprobieren. Ziel des Girls’ Day ist es, Mädchen <strong>in</strong> der Praxis<br />
darauf aufmerksam zu machen, welche Vielfalt an Berufen es gibt, um dadurch die<br />
Berufswahl zu erleichtern.<br />
Der Girls’ Day <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> ist e<strong>in</strong> Projekt des <strong>Frauen</strong>referates im Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Landesregierung; die Durchführung obliegt dem Bildungs- und Berufsberatungs<strong>in</strong>stitut BIFO<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereiche: Bundeskanzleramt und Landesregierung, Ausbildung<br />
und Berufs<strong>in</strong>formation).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.girlsday.at<br />
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07.05.2013 Seite 200 <strong>von</strong> 452
Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern<br />
→ Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, <strong>Frauen</strong>förderungsgesetz,<br />
Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft, Gleichberechtigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und<br />
Männern, Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern, Sprachliche Gleichbehandlung<br />
Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern bedeutet, dass e<strong>in</strong>e Person aufgrund ihres<br />
Geschlechts gleich (= nicht weniger günstig) behandelt wird als Personen oder<br />
Personengruppen des anderen Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz für die<br />
Privatwirtschaft untersagt – unter anderem - die Ungleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und<br />
Männern<br />
- <strong>in</strong> der Arbeitswelt und<br />
- bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.<br />
Obwohl das gesetzliche Gebot, ke<strong>in</strong>e Person aufgrund ihres Geschlechts zu diskrim<strong>in</strong>ieren,<br />
für Männer ebenso gilt wie für <strong>Frauen</strong>, betreffen rund 95 Prozent der Ungleichbehandlungen<br />
<strong>in</strong>nerhalb der Arbeitswelt, mit denen sich die Gleichbehandlungskommission befasst, <strong>Frauen</strong>.<br />
Die Erklärung: Die Arbeitswelt ist e<strong>in</strong>e Welt, die sich traditionell an den Bedürfnissen und<br />
Fähigkeiten <strong>von</strong> Männern orientiert. <strong>Frauen</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Arbeitswelt – auch wenn sie heute<br />
weit mehr Chancen haben als <strong>in</strong> der Vergangenheit – noch immer mit Vorurteilen<br />
konfrontiert, ihre Leistungen werden oft m<strong>in</strong>der bewertet und schlechter entlohnt, ihre<br />
Aufstiegschancen s<strong>in</strong>d zumeist begrenzt.<br />
Die österreichischen Gleichbehandlungs- bzw. Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetze verbieten nicht<br />
nur die Ungleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern, sondern auch die Ungleichbehandlung<br />
aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, aufgrund des Alters und<br />
der sexuellen Orientierung <strong>in</strong> der Arbeitswelt sowie die Ungleichbehandlung aufgrund<br />
ethnischer Zugehörigkeit <strong>in</strong> bestimmten Bereichen außerhalb der Arbeitswelt (Bildung,<br />
soziale Sicherheit, Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen). Überdies existiert <strong>in</strong><br />
Österreich e<strong>in</strong> eigenes Bundesgesetz zur Gleichstellung beh<strong>in</strong>derter Menschen.<br />
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07.05.2013 Seite 201 <strong>von</strong> 452
Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft<br />
→ Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, <strong>Frauen</strong>förderungsgesetz<br />
Das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft untersagt die Ungleichbehandlung<br />
aufgrund<br />
- des Geschlechts<br />
- der ethnischen Zugehörigkeit<br />
- der Religion oder Weltanschauung<br />
- des Alters und<br />
- der sexuellen Orientierung<br />
<strong>in</strong> der Arbeitswelt.<br />
Überdies untersagt das Gesetz<br />
• <strong>in</strong> bestimmten Bereichen außerhalb der Arbeitswelt die Ungleichbehandlung aufgrund<br />
ethnischer Zugehörigkeit, sofern diese Bereiche <strong>in</strong> die Regelungskompetenz des<br />
Bundes fallen (z.B. Sozialschutz, Bildung).<br />
• die Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der<br />
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (z.B. bei Versicherungen, bei<br />
Dienstleistungen <strong>von</strong> FriseurInnen, Freizeite<strong>in</strong>richtungen und Transportmitteln).<br />
Das Gesetz umfasst ausdrücklich alle Bereiche des Arbeitslebens. Es verbietet<br />
Diskrim<strong>in</strong>ierung<br />
- bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses<br />
- bei der Festsetzung des Entgelts<br />
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen<br />
- bei Aus- und Weiterbildung sowie Umschulungsmaßnahmen<br />
- beim beruflichen Aufstieg<br />
- bei den sonstigen Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />
- bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />
Das Gesetz verbietet überdies Diskrim<strong>in</strong>ierung bei Berufsberatung und Berufsausbildung,<br />
außerbetrieblicher Weiterbildung und Umschulung sowie beim Zugang zur selbstständigen<br />
Erwerbstätigkeit.<br />
07.05.2013 Seite 202 <strong>von</strong> 452
Als Diskrim<strong>in</strong>ierung gilt e<strong>in</strong>e benachteiligende, sachlich nicht gerechtfertigte<br />
Ungleichbehandlung.<br />
Als Diskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund des Geschlechts gelten ausdrücklich auch<br />
- sexuelle Belästigung<br />
- geschlechtsbezogene Belästigung (z.B. frauenfe<strong>in</strong>dliche Verhaltensweisen, die nichts<br />
mit der sexuellen Sphäre zu tun haben) sowie<br />
- geschlechtsspezifische Stellenausschreibung.<br />
Im Interesse der E<strong>in</strong>kommenstransparenz:<br />
Die 9. Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes (2011) verpflichtet ArbeitgeberInnen dazu,<br />
alle zwei Jahre e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>kommensbericht zu erstellen. Für die Umsetzung dieser<br />
Verpflichtung ist e<strong>in</strong> Stufenplan vorgesehen. Die Verpflichtung betrifft<br />
- ab 2011 Unternehmen mit mehr als 1.000 MitarbeiterInnen<br />
- ab 2012 Unternehmen mit mehr als 500 MitarbeiterInnen<br />
- ab 2013 Unternehmen mit mehr als 250 MitarbeiterInnen<br />
- ab 2014 Unternehmen mit mehr als 150 MitarbeiterInnen.<br />
Überdies müssen Stellen<strong>in</strong>serate Angaben zum E<strong>in</strong>kommen enthalten (Kollektivvertraglicher<br />
M<strong>in</strong>destlohn und allfällige Bereitschaft zur Überzahlung). Diese Maßnahmen sollen die<br />
E<strong>in</strong>kommenstransparenz erhöhen und es ermöglichen, ungerechtfertigte Lohnunterschiede<br />
zwischen <strong>Frauen</strong> und Männern zu beseitigen.<br />
Speziell zu diesem Thema gibt es e<strong>in</strong>e Informationsbroschüre mit dem Titel „Ziel: Gleicher<br />
Lohn für gleichwertige Arbeit. Was können Betriebsrät<strong>in</strong>nen und Betriebsräte tun“.<br />
Download: www.vorarlberg.at/frauen (>Broschüren und Folder)<br />
Zur Unterstützung und Beratung <strong>von</strong> Personen, die sich im S<strong>in</strong>ne des<br />
Gleichbehandlungsgesetzes für die Privatwirtschaft benachteiligt fühlen, ist per Gesetz die<br />
Anwaltschaft für Gleichbehandlung zuständig. Zur Anwaltschaft gehören drei Anwält<strong>in</strong>nen,<br />
die für unterschiedliche Bereiche zuständig s<strong>in</strong>d:<br />
• Anwält<strong>in</strong> für die Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern <strong>in</strong> der Arbeitswelt und die<br />
Regionalanwält<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> den Bundesländern<br />
• Anwält<strong>in</strong> für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Herkunft, der<br />
Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung <strong>in</strong> der<br />
Arbeitswelt<br />
07.05.2013 Seite 203 <strong>von</strong> 452
• Anwält<strong>in</strong> bzw. Anwalt für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen<br />
Zugehörigkeit <strong>in</strong> sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und<br />
Männern bei Gütern und Dienstleistungen.<br />
Die Gleichbehandlungsanwält<strong>in</strong>nen <strong>in</strong>formieren und beraten. Und sie können zum Zweck der<br />
Entscheidung, ob e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung vorliegt oder nicht, e<strong>in</strong> Verfahren vor der<br />
Gleichbehandlungskommission e<strong>in</strong>leiten.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Bei Diskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund des Geschlechts <strong>in</strong> der Arbeitswelt (Privatwirtschaft)<br />
wenden sich <strong>Vorarlberg</strong>erInnen an das Regionalbüro der Gleichbehandlungsanwaltschaft <strong>in</strong><br />
Innsbruck. Adresse und Telefonnummer der Gleichbehandlungsanwaltschaft siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Gleichbehandlung/Antidiskrim<strong>in</strong>ierung.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Folgende Informationsmaterialien s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Gleichbehandlungsanwaltschaft<br />
(www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at) zu bestellen:<br />
• Broschüre „Ihr gutes Recht. Gleichbehandlung und Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und<br />
Männern <strong>in</strong> der Privatwirtschaft“<br />
Broschüre „Vielfalt, Respekt und Recht“ zum Thema Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund<br />
ethnischer Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der<br />
sexuellen Orientierung<br />
• Informationsfolder der Gleichbehandlungsanwaltschaft<br />
Informationsfolder und Plakate gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz s<strong>in</strong>d kostenlos im<br />
<strong>Frauen</strong>referat des Landes <strong>Vorarlberg</strong> erhältlich. E-Mail: frauen@vorarlberg.at oder Telefon:<br />
05574/511-24112<br />
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07.05.2013 Seite 204 <strong>von</strong> 452
Gleichberechtigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern<br />
→ Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern, Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern,<br />
Patriarchat<br />
Gleichberechtigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern bedeutet Gleichheit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />
Rechtssystems. Erst im 20. Jahrhundert haben <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> den meisten Ländern Europas und<br />
auch <strong>in</strong> Österreich nach und nach gleiche Rechte wie Männer erhalten (z.B. Recht auf höhere<br />
und auf Hochschulbildung, Wahlrecht, gleiche Rechte <strong>in</strong>nerhalb der Ehe und gegenüber den<br />
eigenen K<strong>in</strong>dern).<br />
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07.05.2013 Seite 205 <strong>von</strong> 452
Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern<br />
→ Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, Gender Budget<strong>in</strong>g, Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und<br />
Männern, Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft, Gleichberechtigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong><br />
und Männern<br />
Gleichstellung ist mehr als Gleichbehandlung. Gleichstellung bedeutet die auf gleichen<br />
Rechten und gleichen Ressourcen basierende Partizipation beider Geschlechter <strong>in</strong> allen<br />
Bereichen der Gesellschaft. Dazu bedarf es konkreter gesetzlicher und <strong>in</strong>stitutioneller<br />
Zielvorgaben bzw. struktureller Veränderungen.<br />
Die österreichische Bundesverfassung enthält schon seit Inkrafttreten im Jahr 1920 das<br />
ausdrückliche Verbot der Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund des Geschlechts (Gleichheitsgrundsatz),<br />
seit 1998 aber auch das ausdrückliche Bekenntnis zur Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und<br />
Männern. Artikel 7 Abs. 1 B-VG lautet: „Bund, Länder und Geme<strong>in</strong>den bekennen sich zur<br />
tatsächlichen Gleichstellung <strong>von</strong> Frau und Mann...“ 2009 wurde <strong>in</strong> Österreich die tatsächliche<br />
Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern im öffentlichen Haushaltswesen als<br />
Staatszielbestimmung <strong>in</strong> der Verfassung verankert (Artikel 13 Abs 2 B-VG). Das heißt, Bund,<br />
Länder und Geme<strong>in</strong>den haben bei der Budgeterstellung die faktische Gleichstellung <strong>von</strong><br />
<strong>Frauen</strong> und Männern anzustreben.<br />
Auch die Gleichbehandlungsgesetze für die Privatwirtschaft ebenso wie für den öffentlichen<br />
Dienst verwenden seit dem Jahr 2004 nicht nur den Begriff Gleichbehandlung, sondern zielen<br />
– jedenfalls im Bereich Arbeitswelt – ausdrücklich auf die aktive Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong><br />
und Männern ab, wie sie das EU-Recht, vor allem die Richtl<strong>in</strong>ie 2002/73/EG, vorgibt.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Die Regionalanwält<strong>in</strong>nen für die Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern <strong>in</strong> der<br />
Arbeitswelt (Regionalbüro Innsbruck) beraten <strong>Vorarlberg</strong>er ArbeitgeberInnen ebenso wie<br />
BetriebsrätInnen <strong>in</strong> allen Fragen der Gleichstellung und unterstützen bei der Initiierung<br />
betrieblicher Gleichstellungspläne.<br />
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsstelle bzw. die<br />
Anlaufstelle für Gleichbehandlung im Landesdienst zuständig für nähere <strong>Informationen</strong> und<br />
Beratung. (Siehe Adressenverzeichnis, Bereich Gleichbehandlung/Antidiskrim<strong>in</strong>ierung)<br />
07.05.2013 Seite 206 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Broschüre „Regionaler Aktionsplan für die Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern <strong>in</strong><br />
<strong>Vorarlberg</strong>. 2010 – 2013“ lässt sich <strong>von</strong> der Website des <strong>Vorarlberg</strong>er <strong>Frauen</strong>referats<br />
herunterladen: www.vorarlberg.at/frauen (>Publikationen >Broschüren und Folder).<br />
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07.05.2013 Seite 207 <strong>von</strong> 452
Gleitzeit<br />
→ Arbeitszeit<br />
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07.05.2013 Seite 208 <strong>von</strong> 452
Grenzgänger<strong>in</strong>nen<br />
→ EURES Bodensee, Freiwillige Versicherungen<br />
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07.05.2013 Seite 209 <strong>von</strong> 452
Hauptschulabschluss<br />
→ Bildungskarenz, Zweiter Bildungsweg<br />
E<strong>in</strong> positives Zeugnis der 4. Klasse Hauptschule ist die Voraussetzung für e<strong>in</strong>e<br />
Lehrausbildung oder den Besuch e<strong>in</strong>er mittleren oder höheren Schule und damit auch für<br />
qualifizierte Arbeit und höheres E<strong>in</strong>kommen. Für alle, die ke<strong>in</strong>en positiven<br />
Hauptschulabschluss haben, lohnt es sich daher, diesen <strong>in</strong> späteren Jahren nachzuholen. Bis<br />
zum Jahre 2014 wird der nachträgliche Abschluss der 4. Hauptschulklasse vom<br />
Unterrichtsm<strong>in</strong>isterium und dem jeweiligen Bundesland gefördert, sodass lernwilligen<br />
Personen durch den Besuch e<strong>in</strong>es Vorbereitungslehrganges ke<strong>in</strong>e Kosten entstehen.<br />
Die e<strong>in</strong>zelnen Teilprüfungen s<strong>in</strong>d vor e<strong>in</strong>er Prüfungskommission an e<strong>in</strong>er Schule abzulegen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
In <strong>Vorarlberg</strong> bietet die Volkshochschule Götzis e<strong>in</strong>en Vorbereitungslehrgang für den<br />
Hauptschulabschluss an.<br />
Umfassende persönliche Beratung erhalten Sie im BIFO. Beratung für Bildung und Beruf.<br />
Telefonische Anmeldung für e<strong>in</strong> Gespräch ist erforderlich (Adressen und Telefonnummern<br />
siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Ausbildung und Berufsorientierung).<br />
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07.05.2013 Seite 210 <strong>von</strong> 452
Hauskrankenpflege<br />
→ Essen auf Rädern, Mobile Hilfsdienste, Mobile K<strong>in</strong>derkrankenpflege, Pflegende<br />
Angehörige, 4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung<br />
Basis: Solidarität<br />
Das <strong>Vorarlberg</strong>er Modell der Hauskrankenpflege ist europaweit e<strong>in</strong>zigartig. Insgesamt hat die<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er Hauskrankenpflege, die derzeit 66 private Krankenpflegevere<strong>in</strong>e umfasst,<br />
61.000 Mitglieder, die sich durch ihre Mitgliedsbeiträge im Bedarfsfall das Recht auf<br />
Hauskrankenpflege sichern. Abhängig vom jeweiligen örtlichen Pflegevere<strong>in</strong> fällt bei<br />
Inanspruchnahme <strong>von</strong> pflegerischen Leistungen lediglich e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ger Pflegebeitrag an.<br />
Mitgliedsbeiträge und Pflegebeiträge decken etwa e<strong>in</strong>e Eigenf<strong>in</strong>anzierung <strong>von</strong> 40 Prozent.<br />
Den Rest der Kosten decken das Land <strong>Vorarlberg</strong>, die Sozialversicherungsträger und die<br />
Geme<strong>in</strong>den ab. Vere<strong>in</strong>sleitung und Vorstand arbeiten ehrenamtlich. Die rund 300<br />
MitarbeiterInnen (da<strong>von</strong> 84 Prozent diplomierte Pflegekräfte) s<strong>in</strong>d angestellt.<br />
Leistungen<br />
Die diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen sowie PflegehelferInnen<br />
verrichten Arbeiten wie<br />
- ganzheitliche Körperpflege<br />
- fachgerechtes Betten und Lagern<br />
- Durchführung <strong>von</strong> Heilbehandlungen wie Wickel, E<strong>in</strong>reibungen, Inhalationen<br />
Bei der mediz<strong>in</strong>ischen Pflege (z.B. Verabreichung <strong>von</strong> Injektionen, Wundversorgung) wird<br />
eng mit den jeweiligen HausärztInnen zusammengearbeitet.<br />
Insgesamt trägt die Hauskrankenpflege wesentlich dazu bei, dass Menschen möglichst lange<br />
<strong>in</strong> ihrer vertrauten Umgebung bleiben können und pflegende Angehörige fachliche<br />
Unterstützung erhalten.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte und fachkundige Beratung erhalten Sie im örtlichen Krankenpflegevere<strong>in</strong>.<br />
Landesstelle der<br />
Hauskrankenpflege <strong>Vorarlberg</strong><br />
Office am Rathausplatz<br />
Rathausplatz 4 /5.Stock<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/349 35<br />
E-Mail: office@hauskrankenpflege-vlbg.at<br />
www.hauskrankenpflege-vlbg.at<br />
07.05.2013 Seite 211 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Broschüre „Patienten<strong>in</strong>formation“, herausgegeben <strong>von</strong> der Hauskrankenpflege <strong>Vorarlberg</strong>.<br />
Download: www.hauskrankenpflege-vlbg.at (>Aktuelles&L<strong>in</strong>ks)<br />
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07.05.2013 Seite 212 <strong>von</strong> 452
Heiratsalter<br />
→ Eheschließung<br />
Ehemündig nach dem Gesetz s<strong>in</strong>d <strong>Frauen</strong> und Männer <strong>in</strong> Österreich ab der Volljährigkeit,<br />
also mit vollendetem 18. Lebensjahr. Wer vor Erreichung der Volljährigkeit heiraten möchte,<br />
– frühestens ist dies ab dem 16. Lebensjahr möglich – benötigt e<strong>in</strong>e rechtskräftige<br />
Ehemündigkeitserklärung. Auf Antrag kann das Gericht e<strong>in</strong>e Person für ehemündig erklären,<br />
wenn<br />
- der zukünftige Ehepartner/die zukünftige Ehepartner<strong>in</strong> bereits volljährig ist<br />
- der oder die Obsorgeberechtigte e<strong>in</strong>willigt.<br />
Das mittlere Erstheiratsalter steigt <strong>in</strong> Österreich seit Jahrzehnten sukzessive an. Das heißt, es<br />
wird zunehmend später geheiratet. In den Jahren zwischen 1981 und 2011 stieg das mittlere<br />
Erstheiratsalter der <strong>Frauen</strong> <strong>von</strong> 22,1 auf 29,5 Jahre, das der Männer <strong>von</strong> 24,7 auf 32 Jahre.<br />
Die wesentlichen Ursachen für den Anstieg des Heiratsalters:<br />
• Immer mehr <strong>Frauen</strong>, aber auch Männer, erhalten e<strong>in</strong>e qualifizierte und damit auch länger<br />
dauernde Ausbildung, was zumeist e<strong>in</strong>en Aufschub der Familiengründung zur Folge hat.<br />
• Für immer weniger Personen ist Heiraten e<strong>in</strong>e soziale Notwendigkeit.<br />
• Neue Lebensformen (nicht-eheliche Geme<strong>in</strong>schaften, S<strong>in</strong>gle-Haushalte und<br />
Alle<strong>in</strong>erziehende) gew<strong>in</strong>nen an Bedeutung.<br />
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07.05.2013 Seite 213 <strong>von</strong> 452
Hospizbewegung<br />
→ Familienhospizkarenz, Pflegegeld<br />
Die Hospizbewegung widmet sich der körperlichen, seelischen und sozialen Begleitung<br />
unheilbar kranker Menschen (K<strong>in</strong>dern ebenso wie Erwachsenen), um diesen e<strong>in</strong> Leben und<br />
Sterben <strong>in</strong> Würde zu ermöglichen. Den Wünschen bzw. Verfügungen der Kranken<br />
entsprechend wird die palliative (= schmerzl<strong>in</strong>dernde) Behandlung <strong>in</strong>dividuell abgestimmt.<br />
Sie soll durch weitgehende Schmerzfreiheit auch <strong>in</strong> der letzten Phase des Lebens<br />
Lebensqualität sicherstellen.<br />
Die haupt- und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen unterstützen auch Angehörige und<br />
FreundInnen unheilbar kranker Menschen während der Zeit des Abschiednehmens und der<br />
Trauer.<br />
E<strong>in</strong>e Betreuung entsprechend den Grundsätzen der Hospizbewegung ist für schwerkranke<br />
Menschen mit begrenzter Lebenserwartung sowohl zu Hause als auch <strong>in</strong> manchen<br />
Pflegeheimen und Spitälern möglich. Hospiz <strong>Vorarlberg</strong> arbeitet auch eng mit ÄrztInnen<br />
zusammen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Die <strong>Vorarlberg</strong>er Landesorganisation <strong>von</strong> Hospiz Österreich ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung der Caritas.<br />
Die Angebote <strong>von</strong> Hospiz <strong>Vorarlberg</strong> stehen allen offen – unabhängig <strong>von</strong> Religion und<br />
Nationalität. Die Begleitung ist kostenlos, sie f<strong>in</strong>anziert sich zu großen Teilen aus Spenden.<br />
Es ist auch möglich, telefonische oder E-Mail-Beratung <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />
Hospiz <strong>Vorarlberg</strong><br />
Maria Mutter-Weg 2<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon:05522/200-1100<br />
E-Mail: hospiz@caritas.at<br />
www.hospizbewegung-vorarlberg.at<br />
Kontakt Hospizteams:<br />
Region Bregenz: 05522/200-3020<br />
Region Bregenzerwald: 05522/200-4031<br />
Region Dornbirn: 05522/200-4032<br />
Region Götzis: 05522/200-1102<br />
Region Feldkirch: 05522/200-1152<br />
Region Bludenz: 05522/200-1103<br />
07.05.2013 Seite 214 <strong>von</strong> 452
Hospizbegleitung für K<strong>in</strong>der<br />
Kolumbanstraße 9<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05522/200-3020 oder 0664/824 00 20<br />
E-Mail: hopiz.k<strong>in</strong>der@caritas.at<br />
www.hospiz-vorarlberg.at<br />
Unterstützung für niedergelassene ÄrztInnen, für die Hauskrankenpflege und für Pflegeheime<br />
leistet das Mobile Palliativteam. Es berät über pflegerische und mediz<strong>in</strong>ische Maßnahmen<br />
sowie zu psychosozialen Fragestellungen. Palliativmediz<strong>in</strong> ist die aktive, ganzheitliche<br />
Behandlung <strong>von</strong> Menschen mit e<strong>in</strong>er nicht heilbaren Erkrankung und begrenzter<br />
Lebenserwartung. Das Hauptziel ist die Verbesserung der Lebensqualität für die Betroffenen<br />
und deren Angehörige.<br />
Mobiles Palliativteam <strong>Vorarlberg</strong><br />
Franz-Michael-Felder-Straße 6<br />
6845 Hohenems<br />
Telefon: 05522/200-4700<br />
E-Mail: mpt@caritas.at<br />
www.hospiz-vorarlberg.at<br />
Mediz<strong>in</strong>ische Hotl<strong>in</strong>e: 0664/853 03 17<br />
Das Landeskrankenhaus Hohenems hat e<strong>in</strong>e eigene Palliativstation.<br />
E-Mail: palliativ@lkhh.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Auf der Website <strong>von</strong> Hospiz <strong>Vorarlberg</strong> lassen sich e<strong>in</strong>ige Informationsfolder herunterladen:<br />
www.hospizbewegung-vorarlberg.at<br />
„Der Hospiz- und Palliativführer Österreich“, erstellt vom Dachverband der Palliativ- und<br />
Hospize<strong>in</strong>richtungen, enthält auch <strong>Informationen</strong> über die Grundlagen der Hospizbewegung<br />
und über Patientenverfügungen.<br />
Telefonische Bestellung: 01/803 98 68 (gegen e<strong>in</strong>e Spende für die Hospizarbeit)<br />
Download: www.hospiz.at (Publikationen)<br />
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07.05.2013 Seite 215 <strong>von</strong> 452
Höchstbeitragsgrundlage<br />
→ Pflichtversicherung, Freiwillige Versicherungen<br />
Als Höchstbeitragsgrundlage wird jene E<strong>in</strong>kommensgrenze bezeichnet, bis zu der für<br />
E<strong>in</strong>künfte Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen s<strong>in</strong>d. Bei E<strong>in</strong>kommen, die höher s<strong>in</strong>d als die<br />
Höchstbeitragsgrundlage, ist der E<strong>in</strong>kommensteil, der über der Höchstbeitragsgrundlage liegt,<br />
beitragsfrei.<br />
Werte für unselbstständig Erwerbstätige (Stand: 2013):<br />
Tägliche Höchstbeitragsgrundlage: € 148,-<br />
Monatliche Höchstbeitragsgrundlage: € 4.440,-<br />
Jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (= doppelte monatliche<br />
Höchstbeitragsgrundlage): € 8.880,-<br />
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07.05.2013 Seite 216 <strong>von</strong> 452
Internationaler <strong>Frauen</strong>tag<br />
→ Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern, Gleichberechtigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und<br />
Männern, Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern<br />
Die zweite Konferenz der Internationalen Sozialistischen <strong>Frauen</strong>, die 1910 <strong>in</strong> Kopenhagen<br />
tagte, fasste den Beschluss, jedes Jahr <strong>in</strong> jedem Land e<strong>in</strong>en Internationalen <strong>Frauen</strong>tag zu<br />
begehen, um den Kampf ums <strong>Frauen</strong>wahlrecht voranzutreiben. Anlässlich des ersten<br />
Internationalen <strong>Frauen</strong>tages im Jahr 1911 fanden <strong>in</strong> Österreich 300 Veranstaltungen statt.<br />
Mehr als 20.000 <strong>Frauen</strong> forderten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Demonstration auf der Wiener R<strong>in</strong>gstraße die<br />
E<strong>in</strong>führung des <strong>Frauen</strong>wahlrechts.<br />
1918, mit Gründung der Ersten Republik, wurde das <strong>Frauen</strong>wahlrecht <strong>in</strong> Österreich Gesetz.<br />
1977 beschloss die Generalversammlung der Vere<strong>in</strong>ten Nationen, den 8. März als Datum für<br />
den Internationalen <strong>Frauen</strong>tag <strong>in</strong> allen Mitgliedstaaten zu fixieren. An diesem Tag stellen<br />
<strong>Frauen</strong> weltweit klar, dass sie nicht bereit s<strong>in</strong>d, sich mit gesellschaftlichen Diskrim<strong>in</strong>ierungen<br />
abzuf<strong>in</strong>den.<br />
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07.05.2013 Seite 217 <strong>von</strong> 452
Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension<br />
→ Erwerbsunfähigkeitspension<br />
!!! Bei den folgenden <strong>Informationen</strong> handelt es sich um Regelungen, die mit Jahresende<br />
2013 auslaufen.<br />
Das Allgeme<strong>in</strong>e Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterscheidet zwischen Invalidität bzw.<br />
Invaliditätspension (betreffend ArbeiterInnen) und Berufsunfähigkeit bzw.<br />
Berufsunfähigkeitspension (betreffend Angestellte). Die Anspruchsvoraussetzungen s<strong>in</strong>d<br />
jedoch ident.<br />
Grundsatz: Rehabilitation vor Pension!<br />
Seit 2011 wird jeder Antrag auf Invaliditäts- oder auf Berufsunfähigkeitspension <strong>von</strong> der<br />
Sozialversicherungsanstalt erst e<strong>in</strong>mal darauf geprüft, ob sich durch Maßnahmen der<br />
mediz<strong>in</strong>ischen oder beruflichen Rehabilitation (Aufenthalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sonderkrankenanstalt oder<br />
Umschulung) e<strong>in</strong> Pensionsantritt vermeiden lässt. Erst danach wird über e<strong>in</strong>e allfällige<br />
Pensionszuerkennung entschieden. Für die Dauer der Rehabilitation gebührt der oder dem<br />
Versicherten e<strong>in</strong> Übergangsgeld <strong>in</strong> Höhe der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension.<br />
Was gilt als Invalidität oder Berufsunfähigkeit<br />
Bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe:<br />
Wenn e<strong>in</strong>e versicherte Person ihren bisherigen Beruf <strong>in</strong>folge ihres körperlichen oder geistigen<br />
Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie nur auf andere Berufe <strong>in</strong>nerhalb ihrer<br />
Berufsgruppe verwiesen werden (Berufsschutz).<br />
Als <strong>in</strong>valid oder berufsunfähig gilt e<strong>in</strong>e versicherter Person, deren Arbeitsfähigkeit sich<br />
<strong>in</strong>folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen<br />
e<strong>in</strong>es körperlich und geistig gesunden Menschen <strong>von</strong> ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen<br />
Kenntnissen und Fähigkeiten verr<strong>in</strong>gert hat.<br />
Bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter) Berufe:<br />
Wenn e<strong>in</strong>e versicherte Person ihren bisherigen Beruf <strong>in</strong>folge ihres körperlichen oder geistigen<br />
Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die auf dem<br />
07.05.2013 Seite 218 <strong>von</strong> 452
allgeme<strong>in</strong>en Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter Berücksichtigung der <strong>von</strong> ihr<br />
bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden (ke<strong>in</strong> Berufsschutz).<br />
Als <strong>in</strong>valid oder berufsunfähig gilt e<strong>in</strong>e versicherte Person, wenn sie <strong>in</strong>folge ihres<br />
körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch e<strong>in</strong>e zumutbare<br />
Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das e<strong>in</strong>e körperlich und geistig<br />
gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt.<br />
Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, gelten ebenfalls als <strong>in</strong>valid bzw.<br />
berufsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außerstande s<strong>in</strong>d, jene Tätigkeit<br />
auszuüben, die sie <strong>in</strong> den letzten 15 Jahren m<strong>in</strong>destens 10 Jahre lang ausgeübt haben.<br />
Das für den Tätigkeitsschutz maßgebliche Alter wird bis zum Jahr 2017 sukzessive auf das<br />
60. Lebensjahr angehoben.<br />
Jahr des Pensionsstichtags *)<br />
Alter für Prüfung des Tätigkeitsschutzes<br />
2012 57. Lebensjahr<br />
2013 und 2014 58. Lebensjahr<br />
2015 und 2016 59. Lebensjahr<br />
ab 2017<br />
60. Lebensjahr<br />
*) Als Pensionsstichtag gilt der Monatserste nach der Antragstellung. Wird der Antrag an e<strong>in</strong>em Monatsersten<br />
gestellt, ist dieser Tag der Stichtag.<br />
!!! Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet e<strong>in</strong><br />
ärztliches Gutachten.<br />
Weitere Anspruchsvoraussetzungen<br />
• E<strong>in</strong>e Rehabilitation ist weder zweckmäßig noch zumutbar.<br />
• Die Erwerbsunfähigkeit muss voraussichtlich m<strong>in</strong>destens sechs Monate andauern.<br />
• E<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destversicherungszeit muss gegeben se<strong>in</strong> (Ausnahme: Arbeitsunfall oder<br />
Berufskrankheit): Bis zum 27. Lebensjahr genügen sechs Versicherungsmonate. Danach<br />
müssen m<strong>in</strong>destens fünf Versicherungsjahre <strong>in</strong> den letzten zehn Jahren oder im ganzen<br />
Leben 15 Beitragsjahre vorhanden se<strong>in</strong>. Ab dem 50. Lebensjahr kommt pro Lebensmonat<br />
e<strong>in</strong> Monat Versicherungszeit dazu.<br />
07.05.2013 Seite 219 <strong>von</strong> 452
Härtefallregelung:<br />
Seit 2011 gibt es e<strong>in</strong>e Neuregelung, die unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls den<br />
Zugang zur Invaliditätspension ermöglicht:<br />
• Vollendung des 50. Lebensjahres<br />
• M<strong>in</strong>destens zwölf Monate vor Stellen des Pensionsantrags als arbeitslos gemeldet<br />
• 360 Versicherungsmonate, da<strong>von</strong> 240 aufgrund <strong>von</strong> Erwerbstätigkeit<br />
• Nur noch fähig, Tätigkeiten mit ger<strong>in</strong>gstem Anforderungsprofil – vorwiegend im Sitzen –<br />
auszuüben (z.B. PortierIn, ParkplatzkassierIn)<br />
• Voraussichtlich ke<strong>in</strong>e Chance, <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres e<strong>in</strong>en Arbeitsplatz zu erlangen<br />
Antragstellung<br />
Die Beantragung der Pension erfolgt bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt. Es reicht<br />
e<strong>in</strong> formloses Schreiben. Das Formular (Download: www.help.gv.at) kann nachgereicht<br />
werden.<br />
Ist aufgrund des Gesundheitszustandes dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen,<br />
wird die Pension unbefristet gewährt. Andernfalls wird sie für maximal zwei Jahre zuerkannt<br />
und ist danach, sofern weiterh<strong>in</strong> Invalidität/Berufsunfähigkeit besteht, erneut zu beantragen.<br />
KONTAKT<br />
Sich vor der Antragstellung vom Betriebsrat, der Arbeiterkammer oder Gewerkschaft (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich Erwerbsarbeit) beraten zu lassen, ist s<strong>in</strong>nvoll.<br />
WEITERE INFORMATIONEN:<br />
www.help.gv.at oder www.arbeiterkammer.at<br />
Broschüre „Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension“, herausgegeben <strong>von</strong> der<br />
Pensionsversicherungsanstalt. Download bzw. Bestellung: www.pensionsversicherung.at<br />
!!! E<strong>in</strong>e neue gesetzliche Regelung der Invaliditäts- und der Berufsunfähigkeitspension<br />
wurde im Dezember 2012 beschlossen. Sie tritt mit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2014 <strong>in</strong> Kraft. Über die<br />
Neuregelung, der zufolge es ke<strong>in</strong>e befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />
mehr geben wird, wird <strong>in</strong> Kürze <strong>in</strong>formiert.<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 220 <strong>von</strong> 452
Justiz-Ombudsstellen<br />
→ Rechtsauskünfte, Servicecenter <strong>in</strong> Gerichtsgebäuden<br />
Die österreichische Justiz bietet e<strong>in</strong> Informations- und Beschwerdeservice <strong>in</strong> Form<br />
unabhängiger Justiz-Ombudsstellen. Die Ombudsstellen s<strong>in</strong>d an den Oberlandesgerichten<br />
angesiedelt und werden <strong>von</strong> RichterInnen betreut. Diese erklären gerichtliche<br />
Entscheidungen, <strong>in</strong>formieren über gerichtliche Verfahren und gehen Beschwerden nach.<br />
AUSKUNFT/ANMELDUNG<br />
Die für <strong>Vorarlberg</strong> (und Tirol) zuständige Stelle ist die<br />
Justiz-Ombudsstelle Innsbruck<br />
Maximilianstraße 4<br />
6020 Innsbruck<br />
Gebührenfreie Servicenummer: 0800/800 440 14 (Mo – Fr, 8.30 – 12.30 Uhr)<br />
Fax: 0512/577 480<br />
E-Mail: justizombudsstelle.<strong>in</strong>nsbruck@justiz.gv.at<br />
Sprechtage an den Landesgerichten Innsbruck und Feldkirch f<strong>in</strong>den an jedem dritten<br />
Mittwoch im Monat <strong>von</strong> 9 bis 13 Uhr statt.<br />
!!! Telefonische Voranmeldung bei der Justiz-Ombudsstelle ist unbed<strong>in</strong>gt erforderlich!<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.justiz.gv.at (Service – Justiz-Ombudsstellen)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 221 <strong>von</strong> 452
Karenzmanagement<br />
→ Elternkarenz, Elternteilzeit, K<strong>in</strong>derbetreuung, Mutterschutzbestimmungen, Telearbeit<br />
Karenzmanagement ist e<strong>in</strong>e Strategie, die verh<strong>in</strong>dert, dass<br />
- K<strong>in</strong>derkriegen für Mütter (aber auch Väter) auf längere Sicht das Ende der<br />
Berufstätigkeit und<br />
- für Unternehmen den Verlust qualifizierter Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />
bedeutet.<br />
Aktives Karenzmanagement nützt allen Beteiligten. Den Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen, weil es die<br />
Vere<strong>in</strong>barkeit <strong>von</strong> Beruf und Familie ermöglicht, und den UnternehmerInnen, weil es<br />
wertvolle Personalressourcen sichert.<br />
Zu diesem Zweck bedarf es vor allem e<strong>in</strong>er kont<strong>in</strong>uierlichen Kommunikation. Bereits vor<br />
Antritt der Karenz ist klarzustellen, was es an Formen der weiteren Zusammenarbeit gibt und<br />
was da<strong>von</strong> erwünscht ist. Etwa: Gibt es nach der Karenz für Führungskräfte die Möglichkeit<br />
e<strong>in</strong>e leitende Position <strong>in</strong> Teilzeit auszuüben Gibt es auch die Möglichkeit flexibler<br />
Arbeitszeiten oder <strong>von</strong> Telearbeit Erfahrungsgemäß bewährt es sich, den Kontakt während<br />
der Karenz zwischen Unternehmen und Beschäftigten aufrecht zu erhalten, sie zu Festen<br />
e<strong>in</strong>zuladen, wichtige <strong>Informationen</strong> weiterzugeben, eventuell auch den Zugriff aufs Intranet<br />
und den Zugang zu Schulungen zu ermöglichen. MitarbeiterInnen <strong>in</strong> Karenz sollten das<br />
Gefühl haben, weiterh<strong>in</strong> Mitglied des Teams zu se<strong>in</strong>.<br />
E<strong>in</strong> gutes Karenzmanagement erhöht die Zufriedenheit der MitarbeiterInnen und wirkt sich<br />
positiv auf das Arbeitsklima aus. Das wiederum bedeutet für das Unternehmen:<br />
• Verr<strong>in</strong>gerung familienbed<strong>in</strong>gter Fluktuation<br />
• Möglichkeit zukunftsorientierter Personalplanung<br />
• Verkürzung der Abwesenheitszeiten <strong>von</strong> Müttern und Vätern<br />
• Senkung der Kosten für die E<strong>in</strong>gliederung <strong>von</strong> Wiedere<strong>in</strong>steigerInnen<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Sowohl ArbeitnehmerInnen, die sich überlegen, wie sich Beruf und Familie vere<strong>in</strong>baren<br />
lassen, als auch UnternehmerInnen, die an e<strong>in</strong>em erfolgreichen Karenzmanagement <strong>in</strong> ihrem<br />
Betrieb <strong>in</strong>teressiert s<strong>in</strong>d, erhalten <strong>Informationen</strong> und Beratung im <strong>Frauen</strong>berufszentrum<br />
*<strong>Vorarlberg</strong> des abz*austria (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 222 <strong>von</strong> 452
K<strong>in</strong>der- und Jugendanwaltschaft<br />
→ Gewalt gegen K<strong>in</strong>der<br />
So wie <strong>in</strong> allen anderen Bundesländern gibt es auch <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>der- und<br />
Jugendanwaltschaft. Deren Aufgabe ist es, sich für die Rechte und Interessen der K<strong>in</strong>der und<br />
Jugendlichen e<strong>in</strong>zusetzen und sich ihrer Probleme anzunehmen. In der Praxis reicht die Arbeit<br />
der K<strong>in</strong>der- und Jugendanwaltschaft <strong>von</strong> der telefonischen Information und Beratung über die<br />
konkrete Hilfestellung und Unterstützung gegenüber Behörden bis zur Begutachtung<br />
gesetzlicher Regelungen.<br />
!!! An die K<strong>in</strong>der- und Jugendanwaltschaft können sich sowohl K<strong>in</strong>der und Jugendliche<br />
wenden als auch Erwachsene, die mit K<strong>in</strong>dern leben oder arbeiten.<br />
Die Kontaktaufnahme kann telefonisch, persönlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgen.<br />
Kosten entstehen ke<strong>in</strong>e. Auf Wunsch können Ratsuchende auch anonym bleiben. In jedem<br />
Fall werden die <strong>Informationen</strong> vertraulich behandelt. K<strong>in</strong>der- und JugendanwältInnen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
Ausübung ihrer Funktion weisungsfrei.<br />
BERATUNG<br />
K<strong>in</strong>der- und Jugendanwalt für <strong>Vorarlberg</strong><br />
DSA Michael Rauch<br />
Schießstätte 12 (Ganahl-Areal)<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/84900<br />
E-Mail: kija@vorarlberg.at<br />
WEITERE INFORMATIONEN<br />
www.kija.at<br />
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07.05.2013 Seite 223 <strong>von</strong> 452
K<strong>in</strong>derabsetzbetrag<br />
→ Familienbeihilfe, K<strong>in</strong>derfreibetrag<br />
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07.05.2013 Seite 224 <strong>von</strong> 452
K<strong>in</strong>derbeistand<br />
→ Scheidung<br />
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07.05.2013 Seite 225 <strong>von</strong> 452
K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
→ Family Po<strong>in</strong>t, K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld, Tagesmütter<br />
Familiäre K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
Die familiäre K<strong>in</strong>derbetreuung ist <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> mehr als <strong>in</strong> anderen österreichischen<br />
Bundesländern <strong>Frauen</strong>sache. Innerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraums <strong>von</strong> 12 Monaten beteiligen sich Väter<br />
österreichweit bei 17 Prozent der Geburten am Bezug <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld. Am<br />
höchsten ist die Väterbeteiligung <strong>in</strong> Wien (28 %), am niedrigsten ist sie <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> (7,5 %).<br />
Außerfamiliäre K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
E<strong>in</strong>e der Grundvoraussetzung für die Erwerbstätigkeit <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> ist e<strong>in</strong>e – qualitativ und<br />
quantitativ – entsprechende Versorgung mit erschw<strong>in</strong>glichen K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtungen.<br />
Der Ausbau <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtungen liegt jedoch nicht nur im Interesse <strong>von</strong><br />
Müttern und Vätern, sondern sehr wohl auch im Interesse der K<strong>in</strong>der. Er dient ihrer<br />
umfassenden Förderung. Dazu kommt, dass der Prozentsatz jener K<strong>in</strong>der, die als E<strong>in</strong>zelk<strong>in</strong>der<br />
aufwachsen, <strong>in</strong> den letzten Jahrzehnten österreichweit kont<strong>in</strong>uierlich zugenommen hat. In 47<br />
Prozent der <strong>Vorarlberg</strong>er Familien, die K<strong>in</strong>der unter 15 Jahren haben, lebt nur e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter<br />
15. Ebenso wie K<strong>in</strong>der die Zuwendung ihrer Eltern brauchen, benötigen sie aber auch den<br />
Kontakt zu anderen K<strong>in</strong>dern.<br />
Die Situation im Bereich K<strong>in</strong>derbetreuung hat sich <strong>in</strong> den letzten zehn Jahren <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
deutlich verändert/verbessert. Es entstand e<strong>in</strong>e Vielzahl <strong>von</strong> Betreuungse<strong>in</strong>richtungen auch<br />
für Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>der. Seit dem Jahr 2008 s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>dergärten – aufgrund der Novellierung des<br />
K<strong>in</strong>dergartengesetzes – auch für Dreijährige zugänglich. Schülerbetreuungse<strong>in</strong>richtungen<br />
wurden massiv ausgebaut.<br />
Tatsächlich ist die Betreuungsquote der Dreijährigen seit dem K<strong>in</strong>dergartenjahr 2006/07 <strong>von</strong><br />
49 auf 76 Prozent gestiegen. Und der Anteil der außerfamiliär betreuten Schulk<strong>in</strong>der liegt<br />
<strong>in</strong>zwischen über dem Bundesdurchschnitt.<br />
Probleme gibt es noch bezüglich der hohen Zahl an Schließtagen <strong>in</strong><br />
K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtungen. Und der Anteil der K<strong>in</strong>der, die <strong>in</strong> Betreuungse<strong>in</strong>richtungen<br />
zu Mittag verköstigt werden, ist <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> nicht e<strong>in</strong>mal halb so hoch wie im<br />
Bundesdurchschnitt.<br />
07.05.2013 Seite 226 <strong>von</strong> 452
K<strong>in</strong>derbetreuungskosten<br />
Seit 2009 s<strong>in</strong>d die Betreuungskosten für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d bis zu zehn Jahren (für e<strong>in</strong> beh<strong>in</strong>dertes K<strong>in</strong>d<br />
bis zu 16 Jahren) bis zu e<strong>in</strong>er Höhe <strong>von</strong> € 2.300,- pro Kalenderjahr steuerlich absetzbar. Die<br />
Betreuung muss durch e<strong>in</strong>e öffentliche oder private K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtung oder durch<br />
e<strong>in</strong>e pädagogisch qualifizierte Person (z.B. Tagesmutter) erfolgen. Nähere <strong>Informationen</strong>:<br />
www.help.gv.at (Suchbegriff: K<strong>in</strong>derbetreuungskosten)<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte bezüglich Betreuungsangeboten erhalten Sie <strong>in</strong> Ihrem Geme<strong>in</strong>deamt und<br />
bei Family Po<strong>in</strong>t (siehe Stichwort).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.vorarlberg.at (Suchbegriff: K<strong>in</strong>der- und Schülerbetreuung)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 227 <strong>von</strong> 452
K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe<br />
→ Arbeitsuche, Arbeitsmarktservice, Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg, K<strong>in</strong>derbetreuung,<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld<br />
Der berufliche Wiedere<strong>in</strong>stieg <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> scheitert oft daran, dass es <strong>in</strong> dieser Lebensphase<br />
für <strong>Frauen</strong> oft unmöglich ist, die Kosten für die Betreuung ihrer K<strong>in</strong>der aufzubr<strong>in</strong>gen. Das<br />
Arbeitsmarktservice (AMS) bietet <strong>in</strong> dieser Situation Unterstützung <strong>in</strong> Form der<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe. Gefördert wird die ganztägige, halbtägige oder stundenweise<br />
Betreuung <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dern, die im geme<strong>in</strong>samen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre s<strong>in</strong>d<br />
(beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der: jünger als 19 Jahre). Die Betreuung kann <strong>in</strong> Krippen, K<strong>in</strong>dergärten,<br />
Horten oder bei Tagesmüttern erfolgen.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe erhalten <strong>Frauen</strong> und Männer bei<br />
- (Wieder-)E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong>s Berufsleben<br />
- Teilnahme an e<strong>in</strong>er arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (z.B. Kurs)<br />
- Wechsel der K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er wesentlichen Veränderung der<br />
Arbeitszeit<br />
- Grundlegende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Berufstätigkeit<br />
- Ausfall der bisherigen Betreuungsperson e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />
Das monatliche Bruttoe<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>er Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong> darf € 2.300,-, das <strong>von</strong><br />
Ehepaaren/Lebensgeme<strong>in</strong>schaften € 3.350,- nicht übersteigen (Stand: 2013). Diese<br />
E<strong>in</strong>kommensgrenze erhöht sich, wenn gegenüber weiteren Personen Unterhaltspflicht besteht.<br />
Als E<strong>in</strong>kommen zählen auch Alimente, Unterhaltsleistungen, E<strong>in</strong>kommen aus selbstständiger<br />
Tätigkeit, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Beihilfe zur Deckung des<br />
Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe sowie Renten, Pensionen und K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld.<br />
Dauer<br />
Die K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe wird jeweils für e<strong>in</strong> halbes Jahr und für e<strong>in</strong>e Gesamtdauer <strong>von</strong><br />
maximal drei Jahren gewährt.<br />
07.05.2013 Seite 228 <strong>von</strong> 452
Höhe<br />
Die Höhe der Beihilfe ist gestaffelt und richtet sich nach dem E<strong>in</strong>kommen, den Kosten der<br />
K<strong>in</strong>derbetreuung, Dauer und Art der Unterbr<strong>in</strong>gung. Die Beihilfe deckt die Differenz<br />
zwischen zumutbarer Eigenleistung und tatsächlichen Betreuungskosten ab.<br />
!!! Das Ansuchen um K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe ist vor Antritt der Beschäftigung oder<br />
Ausbildung und vor Unterbr<strong>in</strong>gung des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Betreuungse<strong>in</strong>richtung bei der<br />
zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS zu stellen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>in</strong> den Regionalen Geschäftsstellen des AMS (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.ams.at (Suchbegriff: K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 229 <strong>von</strong> 452
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld<br />
→ Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg, Elternkarenz, Elternteilzeit, Mitversicherung <strong>von</strong><br />
Angehörigen, Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass, Mutterschutzbestimmungen, Wochengeld<br />
Im Unterschied zum früheren Karenzgeld steht K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld allen Eltern zu,<br />
unabhängig da<strong>von</strong>, ob diese erwerbstätig oder pflichtversichert s<strong>in</strong>d bzw. waren.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
• Geme<strong>in</strong>samer Haushalt mit dem K<strong>in</strong>d<br />
• Anspruch auf Familienbeihilfe für das K<strong>in</strong>d und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe<br />
• Rechtmäßiger Aufenthalt <strong>in</strong> Österreich (auch ohne österreichische Staatsbürgerschaft)<br />
• Nachweisliche Durchführung der im Mutter- K<strong>in</strong>d-Pass vorgeschriebenen<br />
Untersuchungen (fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf<br />
Untersuchungen des K<strong>in</strong>des)<br />
!!! Werden die Untersuchungen nicht im vorgeschriebenen Zeitraum durchgeführt, kommt<br />
das K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld nur <strong>in</strong> halber Höhe zur Auszahlung.<br />
• Der Zuverdienst darf die <strong>in</strong>dividuelle Zuverdienstgrenze (diese liegt bei 60 Prozent der<br />
Letzte<strong>in</strong>künfte, m<strong>in</strong>destens beträgt sie aber € 16.200,- pro Kalenderjahr) nicht übersteigen.<br />
!!! Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, wird das zu Unrecht bezogene<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld für dieses Kalenderjahr zurückgefordert.<br />
Varianten des K<strong>in</strong>derbetreuungsgeldes<br />
Derzeit gibt es fünf Varianten des K<strong>in</strong>derbetreuungsgeldes. Die Wahl der Variante ist bei der<br />
Antragstellung zu treffen; sie kann danach nicht mehr geändert werden. Bei vier Varianten<br />
erhalten Eltern e<strong>in</strong>en Pauschalbetrag, unabhängig <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er vor der Geburt des K<strong>in</strong>des<br />
ausgeübten Erwerbstätigkeit. Bei der fünften Variante handelt es sich um e<strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>kommensabhängiges K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld. Es ist für Eltern gedacht, die sich für e<strong>in</strong>e<br />
eher kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und e<strong>in</strong> höheres E<strong>in</strong>kommen<br />
haben.<br />
Zuverdienstgrenzen<br />
Während bei den vier Varianten des Pauschalsystems die Möglichkeit besteht, bis zu<br />
€ 16.200,- im Jahr bzw. bis zu 60 Prozent der Letzte<strong>in</strong>künfte (<strong>in</strong>dividuelle Zuverdienstgrenze)<br />
aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des K<strong>in</strong>des, dazuverdienen zu können, ist die<br />
07.05.2013 Seite 230 <strong>von</strong> 452
Zuverdienstmöglichkeit <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>kommensabhängigen Variante beschränkt (€ 6.100,-), da <strong>in</strong><br />
diesem Fall das K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld höher ist und e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>kommensersatz darstellt.<br />
Individuelle Zuverdienstgrenze (nur gültig für die vier Pauschalvarianten):<br />
Als E<strong>in</strong>künfte gelten E<strong>in</strong>künfte aus<br />
- unselbstständiger Arbeit<br />
- selbstständiger Arbeit<br />
- Gewerbebetrieb<br />
- Land- und Forstwirtschaft<br />
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden ebenfalls berücksichtigt, ebenso E<strong>in</strong>künfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.<br />
Berechnung:<br />
• E<strong>in</strong>künfte aus unselbstständiger Arbeit werden nach Abzug der Werbungskosten um 30<br />
Prozent erhöht.<br />
• Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden um 15 Prozent erhöht.<br />
• E<strong>in</strong>künfte aus selbstständiger Arbeit werden um 30 Prozent erhöht.<br />
Mehrere unterschiedliche E<strong>in</strong>künfte werden zu e<strong>in</strong>em Endbetrag addiert. 60 Prozent des so<br />
berechneten Endbetrages bilden die jährliche Zuverdienstgrenze.<br />
Ist die so berechnete <strong>in</strong>dividuelle Zuverdienstgrenze höher als € 16.200,-, dann kann bis zu<br />
dieser höheren Grenze dazuverdient werden.<br />
Wechseln die Eltern e<strong>in</strong>ander bei der Betreuung der K<strong>in</strong>der und damit beim Bezug des<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeldes ab, so hat jeder Elternteil se<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle Zuverdienstgrenze.<br />
Pauschalvariante 30 + 6<br />
Bezugshöhe: € 14,53 pro Tag<br />
Bezugsdauer: Maximal bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des K<strong>in</strong>des bei<br />
Inanspruchnahme durch e<strong>in</strong>en Elternteil; wechseln e<strong>in</strong>ander beide Elternteile <strong>in</strong> der Betreuung<br />
des K<strong>in</strong>des und damit im Bezug des K<strong>in</strong>derbetreuungsgeldes ab, wird K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld<br />
maximal bis zum 36. Lebensmonat des K<strong>in</strong>des bezahlt. (E<strong>in</strong> Elternteil kann allerd<strong>in</strong>gs nicht<br />
mehr als 30 Monate K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld beziehen).<br />
!!! Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Elternkarenz (und damit der Erhalt des Arbeitsplatzes)<br />
besteht nur bis 24 Monate nach Geburt des K<strong>in</strong>des!<br />
07.05.2013 Seite 231 <strong>von</strong> 452
Pauschalvariante 20 + 6<br />
Bezugshöhe: € 20,80 pro Tag<br />
Bezugsdauer: Maximal bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des K<strong>in</strong>des bei<br />
Inanspruchnahme durch e<strong>in</strong>en Elternteil; maximal bis zum 24. Lebensmonat des K<strong>in</strong>des bei<br />
wechselnder Betreuung durch beide Elternteile.<br />
Pauschalvariante 15 + 3<br />
Bezugshöhe: € 26,60 pro Tag<br />
Bezugsdauer: Maximal bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des K<strong>in</strong>des bei<br />
Inanspruchnahme durch e<strong>in</strong>en Elternteil bzw. maximal bis zum 18. Lebensmonat bei<br />
wechselnder Betreuung durch beide Elternteile.<br />
Pauschalvariante 12 + 2<br />
Bezugshöhe: € 33,- pro Tag<br />
Bezugsdauer: Maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des K<strong>in</strong>des bei<br />
Inanspruchnahme durch e<strong>in</strong>en Elternteil bzw. maximal bis zum 14. Lebensmonat bei<br />
wechselnder Betreuung durch beide Elternteile.<br />
E<strong>in</strong>kommensabhängige Variante 12 + 2<br />
Bezugshöhe: 80 Prozent der Letzte<strong>in</strong>künfte, maximal € 66,- pro Tag<br />
Bezugsdauer: Maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des K<strong>in</strong>des bei<br />
Inanspruchnahme durch e<strong>in</strong>en Elternteil bzw. maximal bis zum 14. Lebensmonat bei<br />
wechselnder Betreuung durch beide Elternteile. Für das e<strong>in</strong>kommensabhängige<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld muss neben den allgeme<strong>in</strong>en Voraussetzungen <strong>in</strong> den sechs Monaten<br />
vor der Geburt des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit<br />
ausgeübt werden, und es darf daneben ke<strong>in</strong>e Leistung aus der Arbeitslosenversicherung<br />
(Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.<br />
E<strong>in</strong>er solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt s<strong>in</strong>d die an e<strong>in</strong>e sechs Monate andauernde <strong>in</strong><br />
Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit direkt anschließenden.<br />
• Zeiten des Mutterschutzes sowie Zeiten der Karenz, sofern <strong>in</strong> der Zeit das<br />
Dienstverhältnis aufrecht ist.<br />
• Zeiten der Gewährung e<strong>in</strong>er Betriebshilfe oder e<strong>in</strong>es Wochengeldes für Selbstständige,<br />
sofern die Tätigkeit währenddessen nicht beendet wird.<br />
07.05.2013 Seite 232 <strong>von</strong> 452
• Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zweck der K<strong>in</strong>dererziehung maximal<br />
bis zum 2. Geburtstag des K<strong>in</strong>des (z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes).<br />
!!! E<strong>in</strong> Umstieg auf e<strong>in</strong>e andere als die gewählte Variante des K<strong>in</strong>derbetreuungsgeldes ist<br />
nach der Antragstellung nicht mehr möglich.<br />
Auf der Website www.k<strong>in</strong>derbetreuungsgeld.gv.at f<strong>in</strong>det sich e<strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-Rechner für den<br />
Zuverdienst beim K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld und e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld-Vergleichsrechner.<br />
Wechsel der K<strong>in</strong>derbetreuung zwischen Mutter und Vater<br />
E<strong>in</strong> Wechsel bei der Betreuung des K<strong>in</strong>des und beim Bezug <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld ist –<br />
unabhängig <strong>von</strong> der gewählten Variante - höchstens zweimal möglich, sodass sich maximal<br />
drei Blöcke ergeben (z.B. Mutter/Vater/Mutter). E<strong>in</strong> Block muss m<strong>in</strong>destens zwei Monate<br />
betragen. E<strong>in</strong> gleichzeitiger Bezug <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist nicht<br />
möglich.<br />
Insgesamt ist die Beteiligung der Väter an der K<strong>in</strong>derbetreuung ger<strong>in</strong>g. Am höchsten ist der<br />
Prozentsatz der Väter <strong>in</strong> der Kurzzeitvariante 12 + 2 (30 %) und am niedrigsten <strong>in</strong> der<br />
Langzeitvariante (12 %). Allerd<strong>in</strong>gs übernehmen Väter meist e<strong>in</strong>e vergleichsweise kurze Zeit<br />
die Betreuung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des, weshalb der Anteil der Väter an den Personen, die<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld beziehen, im gesamten Bundesgebiet lediglich vier Prozent beträgt, <strong>in</strong><br />
<strong>Vorarlberg</strong> nur zwei Prozent (Stand: Juli 2012).<br />
Antragstellung<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt des K<strong>in</strong>des beantragt werden. Bei<br />
Adoptiv- und Pflegek<strong>in</strong>dern ab dem Tag, an dem das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Pflege genommen wird. Wird<br />
der Antrag später gestellt, kann K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld bis zu sechs Monate rückwirkend<br />
ausbezahlt werden.<br />
Formulare für die Antragstellung erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse oder über das<br />
Internet: www.help.gv.at (Suchbegriff: K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld) oder<br />
www.k<strong>in</strong>derbetreuungsgeld.gv.at<br />
Dem Antragsformular ist e<strong>in</strong>e Kopie der Geburtsurkunde des K<strong>in</strong>des beizulegen.<br />
Ausländische StaatsbürgerInnen brauchen zusätzliche Unterlagen:<br />
Reisepass und Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts <strong>in</strong> Österreich (NAG-Karte,<br />
Asylzuerkennungsbescheide) bzw. EWR-Anmeldebesche<strong>in</strong>igung.<br />
07.05.2013 Seite 233 <strong>von</strong> 452
Die Antragstellung erfolgt<br />
- bei dem Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen<br />
wird/wurde.<br />
- bei dem Krankenversicherungsträger, bei dem e<strong>in</strong> Elternteil (mit-)versichert ist oder<br />
zuletzt (mit-)versichert war.<br />
- ansonsten bei der Gebietskrankenkasse.<br />
Der Antrag zum K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld kann auch onl<strong>in</strong>e mit elektronischer Signatur<br />
(Bürgerkarte bzw. Handysignatur) gestellt werden. E<strong>in</strong>e zusätzliche Möglichkeit ist die<br />
Beantragung über F<strong>in</strong>anzOnl<strong>in</strong>e des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für F<strong>in</strong>anzen (mit<br />
Zugangskennung): https://f<strong>in</strong>anzonl<strong>in</strong>e.bmf.gv.at/fon/<br />
Ruhen des K<strong>in</strong>derbetreuungsgeldes<br />
Während des Bezugs <strong>von</strong> Wochengeld wird ke<strong>in</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld ausbezahlt. Die<br />
Auszahlung beg<strong>in</strong>nt erst nach Ende der Mutterschutzfrist.<br />
Kranken- und Pensionsversicherung<br />
BezieherInnen <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld s<strong>in</strong>d krankenversichert. Für Zeiten der<br />
K<strong>in</strong>dererziehung werden seit dem Jahr 2005 pro K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Pensionsversicherung vier Jahre<br />
ab der Geburt als Versicherungszeiten angerechnet. Bei Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten fünf Jahre.<br />
Ausbezahlung jeweils nur für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld wird jeweils nur für das jüngste K<strong>in</strong>d gezahlt. Wird <strong>in</strong> der Zeit, <strong>in</strong> der<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld bezogen wird, e<strong>in</strong> weiteres K<strong>in</strong>d geboren, endet der Anspruch für das<br />
ältere K<strong>in</strong>d. Das K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld ist für das Neugeborene neu zu beantragen.<br />
Beihilfe zum pauschalierten K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld<br />
Alle<strong>in</strong>erzieherInnen oder Elternteile, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ehe oder Lebensgeme<strong>in</strong>schaft leben, können<br />
seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2010 e<strong>in</strong>e Beihilfe zum pauschalierten K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld <strong>in</strong> der Höhe<br />
<strong>von</strong> € 6,06 pro Tag beantragen, sofern die E<strong>in</strong>künfte des beziehenden Elternteils nicht mehr<br />
als € 6.100,- sowie die des zweiten Elternteils bzw. Partners nicht mehr als € 16.200,- im<br />
Kalenderjahr betragen. Die Beihilfe kann e<strong>in</strong> Jahr lang bezogen werden. Sie ist bei jener<br />
Krankenversicherung zu beantragen, bei der K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld beantragt wird oder<br />
wurde. Bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze muss die Beihilfe zurückgezahlt werden.<br />
07.05.2013 Seite 234 <strong>von</strong> 452
Verlängerung der Bezugsdauer<br />
In bestimmten Härtefällen kann die Bezugsdauer <strong>von</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld (dies gilt für alle<br />
Varianten) um maximal zwei Monate verlängert werden, und zwar über das Höchstausmaß,<br />
das e<strong>in</strong>em Elternteil <strong>in</strong> der gewählten Variante zusteht, also auf maximal 32, 22, 17 oder 14<br />
Monate.<br />
Als Härtefall gilt laut Gesetz:<br />
• Elternteile, die aufgrund e<strong>in</strong>es unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, das den<br />
Wegfall des geme<strong>in</strong>samen Haushaltes mit dem K<strong>in</strong>d bewirkt, am Bezug des<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeldes verh<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d. Als e<strong>in</strong> solches Ereignis gelten Tod, Aufenthalt<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Heil- oder Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche<br />
Gewalt, e<strong>in</strong> Aufenthalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Frauen</strong>haus sowie Haft. Über Antrag kann das<br />
Höchstausmaß der Bezugsdauer des anderen Elternteils <strong>in</strong> so e<strong>in</strong>em Fall verlängert<br />
werden.<br />
• Alle<strong>in</strong>erziehende, die<br />
- während der letzten vier Monate und bis auf Weiteres e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen (dazu<br />
zählen auch Leistungen aus der Pensionsversicherung, der<br />
Arbeitslosenversicherung, dem K<strong>in</strong>derbetreuungsgeldgesetz, Familienbeihilfe,<br />
Ehegattenunterhalt sowie M<strong>in</strong>destsicherung) beziehen, das den Betrag <strong>von</strong> €<br />
1.200,- netto im Monat nicht übersteigt (dieser Betrag erhöht sich jeweils um €<br />
300,- für dritte und weitere im Haushalt lebende Personen, für die oder der<br />
Alle<strong>in</strong>erziehende Unterhalt leistet) und<br />
- e<strong>in</strong>en Antrag auf Festsetzung des Unterhalts für das K<strong>in</strong>d, für das<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld bezogen wird, gestellt haben, aber noch ke<strong>in</strong>en Unterhalt<br />
beziehen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erteilen<br />
• die für Sie zuständige Krankenversicherung, bei der Sie das K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld<br />
beantragen<br />
• Familienservice des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Wirtschaft, Familie und Jugend:<br />
0800/24 02 62 (gebührenfrei)<br />
• <strong>Frauen</strong>referate <strong>von</strong> Arbeiterkammer und Gewerkschaft sowie das Referat Frau <strong>in</strong> der<br />
Wirtschaft der <strong>Vorarlberg</strong>er Wirtschaftskammer (siehe Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
Erwerbsarbeit)<br />
07.05.2013 Seite 235 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.help.gv.at<br />
(Suchbegriffe: K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld sowie Beihilfe zum K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld)<br />
• www.k<strong>in</strong>derbetreuungsgeld.gv.at<br />
• Broschüre „K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld: Bessere Vere<strong>in</strong>barkeit <strong>von</strong> Familie und Beruf“,<br />
herausgegeben vom Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Download:<br />
www.bmwfj.gv.at (>Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen >K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld)<br />
• Broschüre „K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld. Die aktuellen Bestimmungen“, herausgegeben <strong>von</strong> der<br />
Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong><br />
Download: www.ak-vorarlberg.at (>Publikationen >Beruf&Familie)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 236 <strong>von</strong> 452
K<strong>in</strong>derfreibetrag<br />
→ K<strong>in</strong>derabsetzbetrag<br />
Der K<strong>in</strong>derfreibetrag ist e<strong>in</strong> Steuerfreibetrag. Er beträgt € 220,- pro K<strong>in</strong>d und Jahr. Machen<br />
beide Elternteile den K<strong>in</strong>derfreibetrag geltend, beträgt er jeweils € 132,-, <strong>in</strong>sgesamt also<br />
€ 264,- im Jahr. Der K<strong>in</strong>derfreibetrag steht für jedes K<strong>in</strong>d zu, für das Sie mehr als sechs<br />
Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben.<br />
Der K<strong>in</strong>derfreibetrag wird <strong>von</strong> der Bemessungsgrundlage abgezogen und verm<strong>in</strong>dert dadurch<br />
das zu versteuernde E<strong>in</strong>kommen. Da<strong>von</strong> zu unterscheiden s<strong>in</strong>d die Steuerabsetzbeträge (z.B.<br />
K<strong>in</strong>derabsetzbetrag), die <strong>von</strong> der Tarifsteuer abgezogen werden und sich daher <strong>in</strong> voller Höhe<br />
steuerm<strong>in</strong>dernd auswirken.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
www.ak-vorarlberg.at<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 237 <strong>von</strong> 452
K<strong>in</strong>desunterhalt<br />
→ Familien- und Partnerberatungsstellen, FEMAIL, Rechtsauskünfte, Scheidung, Unterhalt<br />
<strong>in</strong> aufrechter Ehe, Unterhalt nach Scheidung, Unterhaltsabsetzbetrag, Unterhaltsvorschuss,<br />
Waisenpension<br />
Unter K<strong>in</strong>desunterhalt ist die Unterhaltsverpflichtung <strong>von</strong> Eltern gegenüber ihren K<strong>in</strong>dern zu<br />
verstehen. Grundsätzlich haben beide Elternteile für den Unterhalt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />
aufzukommen. Und zwar unabhängig da<strong>von</strong>, ob K<strong>in</strong>der ehelich oder unehelich geboren s<strong>in</strong>d,<br />
ob ihre Eltern ledig, verheiratet oder geschieden s<strong>in</strong>d.<br />
Die Höhe des Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach den E<strong>in</strong>kommensverhältnissen der<br />
Eltern und den Bedürfnissen, Anlagen und Neigungen des K<strong>in</strong>des.<br />
Arten des Unterhalts<br />
Bei aufrechter Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft:<br />
Ebenso wie für EhepartnerInnen gilt für K<strong>in</strong>der, dass ihnen bei aufrechter<br />
Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft Naturalunterhalt zu leisten ist. Anspruch auf Geldunterhalt entsteht<br />
erst bei Trennung der Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft.<br />
Bei aufrechter Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft s<strong>in</strong>d beide Elternteile zur Betreuung ihrer K<strong>in</strong>der<br />
verpflichtet. Als Betreuung gilt das zur Verfügung stellen der Wohnmöglichkeit, Zubereitung<br />
der Nahrung, die Instandhaltung <strong>von</strong> Kleidung und Wäsche, die Pflege im Krankheitsfall<br />
sowie geistig-seelische Erziehungsmaßnahmen. Für den Geldbedarf haben die Eltern nach<br />
Maßgabe ihres E<strong>in</strong>kommens aufzukommen. Anspruch auf Geldunterhalt (Alimente) entsteht<br />
bei aufrechter Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft nur, wenn e<strong>in</strong>e Unterhaltsverletzung vorliegt (e<strong>in</strong><br />
Elternteil beispielsweise für die Bedürfnisse se<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>der nicht angemessen aufkommt). In<br />
diesem Fall muss der andere Elternteil für m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der den Geldunterhaltsanspruch<br />
gerichtlich geltend machen.<br />
Bei Trennung der Eltern:<br />
• Der Elternteil, <strong>in</strong> dessen Haushalt das K<strong>in</strong>d (zum überwiegenden Teil) betreut wird, erfüllt<br />
mit Haushaltsführung und K<strong>in</strong>derbetreuung se<strong>in</strong>e Unterhaltspflicht.<br />
• Der andere Elternteil muss se<strong>in</strong>en Beitrag zum Unterhalt <strong>in</strong> Form <strong>von</strong> Geld leisten, also<br />
Alimente zahlen.<br />
• Ist weder Vater noch Mutter zur Leistung e<strong>in</strong>es angemessenen Unterhalts für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />
imstande, werden die Großeltern herangezogen, sofern sie dadurch nicht ihren eigenen<br />
Unterhalt gefährden.<br />
07.05.2013 Seite 238 <strong>von</strong> 452
Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs<br />
• Leben Eltern getrennt, so ist im Interesse des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong> Unterhaltstitel zu schaffen<br />
(Urteil, Beschluss, Vergleich, notarielle Regelung). E<strong>in</strong> solcher Unterhaltstitel ist<br />
Voraussetzung für die allfällige Zahlung <strong>von</strong> Unterhaltsvorschuss.<br />
• Wird ke<strong>in</strong> oder zu wenig Unterhalt bezahlt, sollten Sie möglichst umgehend gerichtliche<br />
Hilfe <strong>in</strong> Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterhalt verjährt grundsätzlich nach drei<br />
Jahren.<br />
• Über den Unterhalt <strong>von</strong> m<strong>in</strong>der- ebenso wie volljährigen K<strong>in</strong>dern wird im sogenannten<br />
Außerstreitverfahren entschieden, und zwar bei jenem Bezirksgericht, <strong>in</strong> dessen Sprengel<br />
das K<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz hat. Dieses Verfahren ist<br />
kostenlos. Antragsberechtigt ist die Person, die mit der Obsorge betraut ist.<br />
• Da die Feststellung der E<strong>in</strong>kommenssituation mitunter aufwendig ist (z.B. bei<br />
Selbstständigen), können Unterhaltsverfahren länger als e<strong>in</strong> Jahr dauern. Um diese<br />
Wartezeit zu überbrücken, ist es möglich, e<strong>in</strong>en vorläufigen Unterhalt bis zur Höhe der<br />
Familienbeihilfe zu beantragen. Für diesen vorläufigen Unterhalt kann auch e<strong>in</strong><br />
Unterhaltsvorschuss gewährt werden.<br />
!!! Wenn Sie für Ihr K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>en Unterhaltsantrag e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen, werden Sie nach der Höhe der<br />
geforderten Unterhaltszahlung gefragt. Das Gericht kann Ihnen nicht mehr zusprechen, als Sie<br />
fordern.<br />
Höhe des Unterhalts<br />
Die Höhe ist vom E<strong>in</strong>kommen des oder der Unterhaltspflichtigen abhängig und vom Alter<br />
und den Bedürfnissen des K<strong>in</strong>des. Die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Unterhalt<br />
ist e<strong>in</strong> Zwölftel des Jahres-Nettoe<strong>in</strong>kommens der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten<br />
Person. Die Höhe des Unterhalts wird nach Prozentsätzen des monatlichen Nettoe<strong>in</strong>kommens<br />
berechnet, die nach dem Alter des K<strong>in</strong>des gestaffelt s<strong>in</strong>d:<br />
• 16 Prozent für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d unter 6 Jahren<br />
• 18 Prozent für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d zwischen 6 und 10 Jahren<br />
• 20 Prozent für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d zwischen 10 und 15 Jahren<br />
• 22 Prozent für K<strong>in</strong>der über 15 Jahren<br />
07.05.2013 Seite 239 <strong>von</strong> 452
Von diesen Prozentsätzen gibt es für jedes weitere unterhaltspflichtige K<strong>in</strong>d (egal, ob aus der<br />
gleichen Beziehung oder e<strong>in</strong>er anderen) Abzüge:<br />
E<strong>in</strong> Prozent für e<strong>in</strong> weiteres K<strong>in</strong>d unter 10 Jahren,<br />
zwei Prozent für e<strong>in</strong> weiteres K<strong>in</strong>d über 10 Jahren.<br />
Besteht überdies Unterhaltspflicht für die Ehepartner<strong>in</strong>/den Ehepartner reduziert sich der<br />
Prozentsatz um weitere e<strong>in</strong> bis drei Prozent.<br />
!!! Die allfällige Obsorge beider Elternteile nach e<strong>in</strong>er Scheidung führt auch zu Änderungen<br />
der Unterhaltsrechtsprechung. Die erweiterte Betreuung <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dern durch den Elternteil, der<br />
zur Leistung <strong>von</strong> Geldunterhalt verpflichtet ist, kann e<strong>in</strong>e Reduzierung des Geldunterhalts zur<br />
Folge haben.<br />
„Regelbedarf“<br />
Neben der Unterhaltsberechnung nach Prozenten, existiert auch der sogenannte<br />
„Regelbedarf“. Auf diesen wird zurückgegriffen, wenn der Unterhaltspflichtige es absichtlich<br />
unterlässt, e<strong>in</strong>er ihm zumutbaren Berufstätigkeit nachzugehen.<br />
Unter Umständen ist die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es wertgesicherten Fixbetrages zweckmäßiger als<br />
die angeführten Prozentregelungen, besonders wenn das genaue E<strong>in</strong>kommen des<br />
Unterhaltspflichtigen nicht bekannt bzw. feststellbar ist.<br />
Die Regelbedarfsätze für das Jahr 2013:<br />
0 – 3 Jahre: € 190,-<br />
3 – 6 Jahre: € 243,-<br />
6 – 8 Jahre: € 313,-<br />
10 – 15 Jahre: € 358,-<br />
15 – 19 Jahre: € 421,-<br />
19 – 28 Jahre: € 528,-<br />
07.05.2013 Seite 240 <strong>von</strong> 452
!!! Regelbedarfsätze s<strong>in</strong>d aber ke<strong>in</strong>esfalls gleichzusetzen mit e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>destunterhalt.<br />
Hat der Elternteil, der verpflichtet ist, Geldunterhalt zu zahlen, e<strong>in</strong> so ger<strong>in</strong>ges E<strong>in</strong>kommen<br />
(obwohl er erwerbstätig ist oder sich um Arbeit bemüht), dass der dem K<strong>in</strong>d zustehende<br />
Prozentsatz se<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>kommens den Regelbedarfsatz nicht erreicht wird der Unterhalt <strong>in</strong><br />
Höhe des (niedrigeren) Prozentsatzes festgesetzt.<br />
!!! Ist h<strong>in</strong>gegen das E<strong>in</strong>kommen des Elternteils, der zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist,<br />
überdurchschnittlich hoch, so orientiert sich die Rechtssprechung an e<strong>in</strong>er<br />
Unterhaltsobergrenze. Diese beträgt für K<strong>in</strong>der unter zehn Jahren das Zweifache des<br />
Regelbedarfsatzes, für K<strong>in</strong>der über zehn Jahren das Zweie<strong>in</strong>halbfache.<br />
Unterhaltsrechner<br />
Da die Errechnung <strong>von</strong> Unterhaltsansprüchen <strong>in</strong> der Praxis kompliziert se<strong>in</strong> kann, gibt es im<br />
Internet Berechnungshilfen. Der Unterhaltsrechner der Österreichischen ARGE für<br />
Jugendwohlfahrt: www.jugendwohlfahrt.at (Symbol: Werkzeug> Unterhaltsrechner).<br />
!!! Eigene regelmäßige E<strong>in</strong>künfte des K<strong>in</strong>des m<strong>in</strong>dern den Unterhaltsanspruch.<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld, Schüler- und Studienbeihilfen sowie gelegentliche E<strong>in</strong>künfte wie<br />
Feriale<strong>in</strong>kommen m<strong>in</strong>dern ihn nicht.<br />
Richtwerte Taschengeld<br />
Obwohl K<strong>in</strong>der ke<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf Taschengeld haben, sollten sie aus pädagogischen<br />
Gründen e<strong>in</strong> ihrem Alter und den familiären Verhältnissen entsprechendes Taschengeld zur<br />
Verfügung haben. Für die Höhe des Taschengeldes gelten folgende Richtwerte, wobei im<br />
E<strong>in</strong>zelfall die Vere<strong>in</strong>barung zwischen Eltern und K<strong>in</strong>d Gültigkeit hat.<br />
Bis 7 Jahre: 1 Prozent des Unterhaltsanspruchs<br />
7 – 10 Jahre: 5 Prozent des Unterhaltsanspruchs<br />
10 – 14 Jahre: 8 Prozent des Unterhaltsanspruchs<br />
14 – 18 Jahre: 10 Prozent des Unterhaltsanspruchs<br />
07.05.2013 Seite 241 <strong>von</strong> 452
Sonderbedarf<br />
Besondere Ausgaben aufgrund gerechtfertigter Bedürfnisse des K<strong>in</strong>des (zum Beispiel<br />
Zahnregulierung, Psychotherapiekosten, Nachhilfestunden) können gesondert e<strong>in</strong>gefordert<br />
werden, wenn sie durch die laufenden Unterhaltszahlungen nicht gedeckt s<strong>in</strong>d.<br />
Dauer des Unterhaltsanspruchs<br />
Der Unterhaltsanspruch endet nicht mit e<strong>in</strong>em bestimmten Alter, sondern mit der<br />
Selbsterhaltungsfähigkeit des K<strong>in</strong>des. In der Regel ist das der Abschluss e<strong>in</strong>er<br />
Berufsausbildung, e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er angemessenen Zeit zur Arbeitsuche.<br />
Jugendliche haben Anspruch auf F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>es Studiums, sofern sie e<strong>in</strong>igermaßen<br />
zielstrebig und erfolgreich studieren. Wenn Jugendliche längerfristig ke<strong>in</strong> Interesse zeigen,<br />
e<strong>in</strong>e Berufs- oder e<strong>in</strong>e weiterführende Schulausbildung abzuschließen oder e<strong>in</strong>e zumutbare<br />
Erwerbsarbeit anzunehmen, erlischt die Unterhaltspflicht.<br />
Festsetzung des Unterhalts<br />
Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts werden über Antrag des K<strong>in</strong>des bzw. des<br />
betreuenden Elternteils <strong>in</strong> jenem Bezirksgericht geführt, <strong>in</strong> dessen Sprengel das K<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>en<br />
gewöhnlichen Aufenthalt bzw. se<strong>in</strong>en Wohnsitz hat. Zu den Aufgaben der<br />
Jugendwohlfahrtsbehörden gehört es, K<strong>in</strong>der bei der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche<br />
zu vertreten. Will also der betreuende Elternteil die Ause<strong>in</strong>andersetzung vor Gericht nicht<br />
selbst führen, so kann er über Antrag das Jugendamt zum Sachwalter des K<strong>in</strong>des bestellen. In<br />
diesem Fall br<strong>in</strong>gt das Jugendamt die nötigen gerichtlichen Anträge e<strong>in</strong>, und auch die<br />
Zahlungen werden über das Jugendamt abgewickelt. Dies ist vor allem dann s<strong>in</strong>nvoll, wenn<br />
sich der Unterhaltsschuldner im Ausland aufhält.<br />
Rechte des Elternteils, der Geldunterhalt leistet<br />
Derjenige Elternteil, der Geldunterhalt leistet und nicht mit der Obsorge betraut ist, hat<br />
folgende Rechte:<br />
• Besuchsrecht<br />
• Informations- und Äußerungsrecht <strong>in</strong> wichtigen Angelegenheiten wie zum Beispiel:<br />
- Namensänderung<br />
- Änderung der Religion<br />
- Änderung der Staatsbürgerschaft<br />
- Übergabe <strong>in</strong> fremde Pflege<br />
07.05.2013 Seite 242 <strong>von</strong> 452
- Vorzeitige Lösung e<strong>in</strong>es Lehr-, Ausbildungs- und Dienstvertrages<br />
- Liegenschaftsveräußerungen<br />
Derjenige Elternteil, der Geldunterhalt zahlt und dessen Obsorgerecht weder e<strong>in</strong>geschränkt<br />
noch entzogen wurde, hat h<strong>in</strong>sichtlich Pflege, Erziehung, gesetzliche Vertretung und<br />
Vermögensverwaltung dieselben Rechte und Pflichten wie der Elternteil, der Naturalunterhalt<br />
leistet.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere <strong>Informationen</strong>, Beratung und Hilfestellung bei der Fest- bzw. Durchsetzung <strong>von</strong><br />
Unterhaltsansprüchen geben die Jugendwohlfahrtsbehörden (Jugendämter), das<br />
<strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL, die IfS-Beratungsstellen sowie das Ehe- und<br />
Familienzentrum der Katholischen Kirche.<br />
(Siehe Adressenverzeichnis, Bereiche: <strong>Frauen</strong>- und Familienberatungsstellen,<br />
<strong>Frauen</strong>treffpunkte)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
www.bmwfj.gv.at (>Familie >Beratung und Information >Trennung und Scheidung<br />
>Rechtsfragen >Fragen zum K<strong>in</strong>desunterhalt)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 243 <strong>von</strong> 452
Kollektivvertrag<br />
→ Bruttolohn/Nettolohn, Erwerbstätigkeit, Gehaltsverhandlungen<br />
E<strong>in</strong> Kollektivvertrag (KV) ist e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung zwischen Gewerkschaft und<br />
Wirtschaftskammer (also zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung) für die<br />
ArbeitnehmerInnen e<strong>in</strong>er bestimmten Branche. Der Kollektivvertrag regelt für e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Branche Ansprüche, die nicht gesetzlich festgelegt s<strong>in</strong>d. Beispielsweise legt e<strong>in</strong><br />
Kollektivvertrag M<strong>in</strong>deststandards bezüglich Entlohnung und Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>er Branche fest. Dies schützt ArbeitnehmerInnen unter anderem vor Lohndump<strong>in</strong>g.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs ist es wichtig, die Bestimmungen des Kollektivvertrages der eigenen Branche zu<br />
kennen, um realistische Gehaltsforderungen stellen zu können und sich nicht – aus falscher<br />
Bescheidenheit – mit weniger zufrieden zu geben, als der Kollektivvertrag vorsieht.<br />
Pro Jahr werden <strong>in</strong> Österreich mehr als 450 Kollektivverträge abgeschlossen.<br />
BERATUNG<br />
Welcher Kollektivvertrag für Sie Geltung hat, können Sie bei Ihrem Betriebsrat, bei der<br />
Arbeiterkammer oder beim Österreichischen Gewerkschaftsbund erfragen. (Siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit.) Die im Betrieb geltenden Kollektiverträge<br />
müssen betriebs<strong>in</strong>tern zur E<strong>in</strong>sicht aufliegen.<br />
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07.05.2013 Seite 244 <strong>von</strong> 452
Krankenversicherung<br />
→ Freiwillige Versicherungen, Mitversicherung <strong>von</strong> Angehörigen, Pflichtversicherung<br />
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07.05.2013 Seite 245 <strong>von</strong> 452
Kredithaftung<br />
→ Bürgschaft<br />
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07.05.2013 Seite 246 <strong>von</strong> 452
Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />
→ Eheschließung, E<strong>in</strong>getragene Partnerschaft, Mitversicherung <strong>von</strong> Angehörigen<br />
Als Lebensgeme<strong>in</strong>schaft wird e<strong>in</strong>e länger dauernde „Wohn-, Wirtschafts- und<br />
Geschlechtsgeme<strong>in</strong>schaft“ <strong>von</strong> zwei Personen bezeichnet. Im Unterschied zur Ehe oder zur<br />
e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaft hat e<strong>in</strong>e (nichteheliche) Lebensgeme<strong>in</strong>schaft ke<strong>in</strong>e gesetzliche<br />
Grundlage. Das hat den Vorteil, dass man e<strong>in</strong>e Lebensgeme<strong>in</strong>schaft formlos e<strong>in</strong>gehen und<br />
formlos auch wieder auflösen kann. Diese rechtliche Unverb<strong>in</strong>dlichkeit hat jedoch auch<br />
Nachteile, die den Betroffenen bewusst se<strong>in</strong> sollten.<br />
2011 waren – sowohl <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> wie im gesamten Bundesgebiet – rund 16 Prozent der<br />
Lebensgeme<strong>in</strong>schaften nichteheliche.<br />
Ke<strong>in</strong> Unterhaltsanspruch, aber Anrechnung des Partnere<strong>in</strong>kommens<br />
In e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft besteht ke<strong>in</strong> gegenseitiger Unterhaltsanspruch und ke<strong>in</strong>e<br />
Beistandspflicht. Trotzdem wird, beispielsweise bei der Berechnung <strong>von</strong> Notstandshilfe oder<br />
bei der K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe, das E<strong>in</strong>kommen des Lebensgefährten bzw. der<br />
Lebensgefährt<strong>in</strong> angerechnet. Das hat zur Folge, dass sich die Höhe so mancher<br />
Sozialleistung verr<strong>in</strong>gert oder diese gar nicht zur Auszahlung kommt. Aufgrund der Tatsache,<br />
dass Männer im Durchschnitt mehr verdienen, geht diese Anrechnung des<br />
Partnere<strong>in</strong>kommens fast immer zu Lasten der <strong>Frauen</strong>.<br />
!!! Unterhaltsanspruch besteht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zigen Fall –<br />
nämlich, wenn e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d zur Welt kommt. Der Vater e<strong>in</strong>es unehelichen K<strong>in</strong>des ist verpflichtet,<br />
für die Kosten der Entb<strong>in</strong>dung und für den Unterhalt der Mutter während der ersten sechs<br />
Lebenswochen aufzukommen bzw. diese Kosten zu ersetzen.<br />
!!! E<strong>in</strong>e geschiedene Frau, die Unterhaltszahlungen <strong>von</strong> ihrem ehemaligen Mann bezieht,<br />
muss, wenn sie e<strong>in</strong>e Lebensgeme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong>geht, auf die Unterhaltszahlungen verzichten.<br />
Der Unterhaltsanspruch ruht während der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft und lebt erst wieder auf, wenn<br />
diese beendet wird. Im Fall e<strong>in</strong>er Wiederverheiratung erlischt der Unterhaltsanspruch<br />
endgültig.<br />
07.05.2013 Seite 247 <strong>von</strong> 452
Wohnen<br />
In e<strong>in</strong>e Mietwohnung kann e<strong>in</strong> Partner/e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong> aufgenommen werden. Im Falle des<br />
Ablebens des Hauptmieters/der Hauptmieter<strong>in</strong> hat die Lebensgefährt<strong>in</strong>/der Lebensgefährte e<strong>in</strong><br />
E<strong>in</strong>trittsrecht <strong>in</strong> den Mietvertrag, wenn die beiden m<strong>in</strong>destens drei Jahre lang geme<strong>in</strong>sam <strong>in</strong><br />
der Wohnung gelebt haben.<br />
S<strong>in</strong>d beide Personen HauptmieterInnen (e<strong>in</strong>e Regelung, die der Zustimmung des Vermieters<br />
bedarf), muss im Fall e<strong>in</strong>er Trennung E<strong>in</strong>igkeit darüber erzielt werden, wer die Wohnung<br />
verlässt. Andernfalls entscheidet dies das Zivilgericht.<br />
Ist e<strong>in</strong>e Person Untermieter bzw. Untermieter<strong>in</strong> der Wohnung, so kann der Hauptmieter/die<br />
Hauptmieter<strong>in</strong> das Untermietsverhältnis jederzeit lösen. Es gibt ke<strong>in</strong>en Kündigungsschutz.<br />
Geme<strong>in</strong>sames Hauseigentum ebenso wie geme<strong>in</strong>sames Wohnungseigentum ist <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er<br />
Eigentümerpartnerschaft (Anteil 50:50) möglich. Ist nur e<strong>in</strong>e der beiden Personen Eigentümer<br />
bzw. Eigentümer<strong>in</strong>, so hat nach deren Tod die zweite Person ke<strong>in</strong> Recht auf weiteren Verbleib<br />
<strong>in</strong> der Wohnung/<strong>in</strong> dem Haus.<br />
Krankenversicherung<br />
LebensgefährtInnen können <strong>in</strong> der Krankenversicherung nur mitversichert werden,<br />
wenn<br />
- sie unentgeltlich den Haushalt führen und ke<strong>in</strong>e eigenen E<strong>in</strong>künfte beziehen.<br />
- die Wohngeme<strong>in</strong>schaft seit zehn Monaten besteht.<br />
Ke<strong>in</strong> Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenpension<br />
!!! Ansprüche aus der Pensionsversicherung haben h<strong>in</strong>terbliebene LebensgefährtInnen ke<strong>in</strong>e.<br />
Ke<strong>in</strong> Erbrecht<br />
LebensgefährtInnen haben ke<strong>in</strong>erlei gesetzliche Erbansprüche. Um sie als ErbInnen<br />
e<strong>in</strong>zusetzen, bedarf es e<strong>in</strong>es Testaments. Das ändert allerd<strong>in</strong>gs nichts an den allfälligen<br />
Pflichtteilsansprüchen <strong>von</strong> Angehörigen.<br />
Auflösung e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />
Im Falle der Auflösung e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft gibt es ke<strong>in</strong>e gesetzlichen Regelungen für<br />
die Aufteilung <strong>von</strong> Ersparnissen und (Gebrauchs-)Vermögen. LebensgefährtInnen s<strong>in</strong>d und<br />
bleiben Alle<strong>in</strong>eigentümerInnen all dessen, was sie <strong>in</strong> die Lebensgeme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong>gebracht<br />
07.05.2013 Seite 248 <strong>von</strong> 452
oder während des Zusammenlebens erworben haben. (Im Streitfall bedarf es der Vorlage <strong>von</strong><br />
Rechnungen zu Beweiszwecken.)<br />
Investitionen, welche die Lebensgeme<strong>in</strong>schaft überdauern (z.B. Mitarbeit am Hausbau)<br />
können nur zum Teil zurückgefordert werden.<br />
Abgeltung <strong>von</strong> Mitarbeit im Betrieb<br />
Wird für die Mitarbeit im Betrieb des Partners/der Partner<strong>in</strong> nicht ausdrücklich der Anspruch<br />
auf Bezahlung vere<strong>in</strong>bart, brauchen – anders als <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ehe – die während der<br />
Lebensgeme<strong>in</strong>schaft erbrachten Leistungen laut Rechtsprechung nicht abgegolten zu werden.<br />
Vertragliche statt gesetzliche Regelungen<br />
Aufgrund mangelnder gesetzlicher Regelungen für e<strong>in</strong>e Lebensgeme<strong>in</strong>schaft kann es s<strong>in</strong>nvoll<br />
se<strong>in</strong>, die Wohnsituation, die Teilung der Lebenshaltungskosten, die Rückerstattung <strong>von</strong><br />
Investitionen, die Zuordnung und Aufteilung des Vermögens sowie Erbansprüche vertraglich<br />
bzw. testamentarisch zu regeln.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Kostenlose Rechtsberatung zum Thema Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />
erhalten Sie im <strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL, <strong>in</strong> den IfS-Beratungsstellen und <strong>in</strong><br />
Familien- und Partnerberatungsstellen.<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: <strong>Frauen</strong>- und Familienberatungsstellen,<br />
<strong>Frauen</strong>treffpunkte)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Umfassende und zugleich detaillierte <strong>Informationen</strong> f<strong>in</strong>den Sie auf der Website:<br />
www.help.gv.at<br />
• Informationsfolder „Lebensgeme<strong>in</strong>schaft“.<br />
Download: www.femail.at (>Publikationen >FEMAIL-Broschüren)<br />
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07.05.2013 Seite 249 <strong>von</strong> 452
Lehre & Matura<br />
→ Ausbildung, Berufswahl, Fahrtenbeihilfe für Lehrl<strong>in</strong>ge<br />
Seit 2008 gibt es <strong>in</strong> Österreich die Möglichkeit, parallel zu e<strong>in</strong>er Lehrausbildung die Matura<br />
zu machen, und zwar kostenfrei. Damit können sich begabte und motivierte Lehrl<strong>in</strong>ge optimal<br />
auf ihre berufliche Zukunft vorbereiten. Sie können im erlernten Beruf Karriere machen<br />
und/oder erst e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong> Studium absolvieren. Nach dem <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> entwickelten Modell<br />
„Lehre&Matura“ (auch Berufsmatura genannt) können Lehrl<strong>in</strong>ge <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zeitraum <strong>von</strong> fünf<br />
bis sechs Jahren sowohl die Lehrabschlussprüfung als auch die Matura ablegen.<br />
Voraussetzungen<br />
• Es muss sich um e<strong>in</strong>en Lehrberuf mit m<strong>in</strong>destens dreijähriger Lehrzeit handeln.<br />
• Lehrbetrieb und Lehrl<strong>in</strong>g müssen e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über die Verlängerung der Lehrzeit<br />
um e<strong>in</strong> halbes Jahr abschließen. (In Berufen mit e<strong>in</strong>er dreijährigen Lehrzeit wird diese auf<br />
3,5 Jahre verlängert; <strong>in</strong> Berufen mit e<strong>in</strong>er 3,5- jährigen Lehrzeit verlängert sich diese auf<br />
vier Jahre.)<br />
• Der Lehrl<strong>in</strong>g verpflichtet sich, neben dem üblichen Berufsschulbesuch an den<br />
Vorbereitungskursen für die Matura <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Berufsschule oder<br />
Erwachsenenbildungse<strong>in</strong>richtung teilzunehmen.<br />
Von den Teilprüfungen für die Matura (Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik und e<strong>in</strong><br />
Fachbereich aus dem jeweiligen Lehrberuf) können zwei (Deutsch und Lebende<br />
Fremdsprache) nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden; die letzten beiden<br />
Teilprüfungen erst nach Absolvierung weiterer Vorbereitungskurse. Vorbereitungskurse für<br />
die Matura bietet das WIFI an.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Bundesm<strong>in</strong>isterium für Unterricht, Kunst und Kultur<br />
Hotl<strong>in</strong>e Berufsmatura<br />
Telefon: 0800/501 530 (gebührenfrei)<br />
E-Mail: berufsmatura@bmukk.gv.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.wko.at www.ausbilder.at www.bmukk.gv.at<br />
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07.05.2013 Seite 250 <strong>von</strong> 452
Lehrl<strong>in</strong>gsfreifahrt<br />
→ Schülerfreifahrt<br />
Lehrl<strong>in</strong>ge, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die Familienbeihilfe<br />
bezogen wird, haben Anspruch auf Lehrl<strong>in</strong>gsfreifahrt. Lehrl<strong>in</strong>gsfreifahrt gibt es an allen<br />
Arbeitstagen für die Fahrten zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte bei freier Wahl der<br />
Verkehrsmittel (Ortsbusse, Stadtbusse, Landbusse und Bahn). Das Ticket Lehrl<strong>in</strong>gsfreifahrt<br />
ist zwar nicht gratis, aber es ist lediglich e<strong>in</strong> Selbstbehalt <strong>in</strong> der Höhe <strong>von</strong> € 19,60 für e<strong>in</strong><br />
ganzes Lehrjahr zu bezahlen.<br />
Die Komb<strong>in</strong>ation <strong>von</strong> Lehrl<strong>in</strong>gsfreifahrt und Lehrl<strong>in</strong>gsPlus ermöglicht es, jederzeit, also auch<br />
an Wochenenden und <strong>in</strong> den Ferien, <strong>in</strong> ganz <strong>Vorarlberg</strong> mit Bahn und Bus unterwegs zu se<strong>in</strong>.<br />
Dieses Kombi-Ticket kostet € 80,- (e<strong>in</strong>schließlich Selbstbehalt für Lehrl<strong>in</strong>gsFreifahrt und<br />
e<strong>in</strong>schließlich der ÖBB-Vorteilscard für Jugendliche unter 26).<br />
Antragstellung<br />
Antragsformulare s<strong>in</strong>d im Lehrbetrieb erhältlich, bei der Lehrl<strong>in</strong>gsabteilung der<br />
Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong> oder der Lehrl<strong>in</strong>gsstelle der Wirtschaftskammer <strong>in</strong> Feldkirch<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit), <strong>in</strong> den Stadtbusbüros und an den<br />
Bahnhöfen, sie können jedoch auch <strong>von</strong> der Website des Verkehrsverbunds <strong>Vorarlberg</strong><br />
heruntergeladen werden: www.vmobil.at. Lehrl<strong>in</strong>ge, die weder die österreichische noch die<br />
Staatsbürgerschaft e<strong>in</strong>es EU-/EWR-Staates oder der Schweiz haben, brauchen auf dem<br />
Antragsformular e<strong>in</strong>e Bestätigung des F<strong>in</strong>anzamts, dass für sie Familienbeihilfe bezogen<br />
wird.<br />
Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular mit der Bestätigung des<br />
Dienstgebers/der Dienstgeber<strong>in</strong> über das Lehrverhältnis ist bei e<strong>in</strong>er der folgenden<br />
E<strong>in</strong>richtungen abzugeben:<br />
• In allen Stadtbusbüros <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
• An den Bahnhöfen Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Bludenz und Schruns<br />
• Bei aha – Tipps und Infos für junge Leute <strong>in</strong> Bregenz, Dornbirn und Bludenz<br />
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07.05.2013 Seite 251 <strong>von</strong> 452
Leiharbeit<br />
Leiharbeit leisten ArbeitnehmerInnen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis zu e<strong>in</strong>er<br />
Arbeitskräfteüberlassung stehen, ihre Arbeitsleistung aber für Dritte (andere Unternehmen)<br />
erbr<strong>in</strong>gen. E<strong>in</strong>e Novelle zum Arbeitsüberlassungsgesetz, die mit 2013 <strong>in</strong> Kraft trat, br<strong>in</strong>gt für<br />
Leiharbeitskräfte e<strong>in</strong>ige Verbesserungen. Beispielsweise verpflichtet das Gesetz nun<br />
Leiharbeitsfirmen (Arbeitskräfteüberlassungen)<br />
- ihre ArbeitnehmerInnen spätestens 14 Tage im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> über das Ende e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>satzes<br />
zu <strong>in</strong>formieren, wenn sie länger als drei Monate <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betrieb gearbeitet haben.<br />
- <strong>in</strong> die E<strong>in</strong>satz<strong>in</strong>formationen Angaben zur verrichtenden Arbeit und zur E<strong>in</strong>stufung im<br />
Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes aufzunehmen und Grundlohn, Zulagen und<br />
Zuschläge getrennt auszuweisen.<br />
- ArbeitnehmerInnen nachweislich vor Beg<strong>in</strong>n ihres E<strong>in</strong>satzes über spezielle<br />
Anforderungen und Gefahren schriftlich zu <strong>in</strong>formieren. (Tatsächlich wurden <strong>in</strong> der<br />
Vergangenheit LeiharbeiterInnen mehr als doppelt so oft Opfer <strong>von</strong> Arbeitsunfällen.)<br />
!!! Im Falle der Leistung <strong>von</strong> Schwerarbeit oder Nachtschwerarbeit muss der beschäftigende<br />
Betrieb die Arbeitsüberlassung da<strong>von</strong> <strong>in</strong>formieren, und diese muss Meldung an die<br />
Sozialversicherung erstatten (wichtig <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die Schwerarbeitspension!).<br />
Ab 2014 wird e<strong>in</strong> gesetzlich e<strong>in</strong>gerichteter Sozial- und Weiterbildungsfonds zur Verfügung<br />
stehen, der den E<strong>in</strong>kommensausfall <strong>in</strong> „Stehzeiten“ durch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige f<strong>in</strong>anzielle<br />
Unterstützung mildern und Weiterbildungsmaßnahmen f<strong>in</strong>anzieren soll.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie <strong>in</strong> der Arbeiterkammer und der Gewerkschaft (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.leiharbeiter.at, die gewerkschaftliche Plattform für LeiharbeiterInnen, enthält<br />
umfassende <strong>Informationen</strong> bezüglich Zumutbarkeit der Beschäftigung, E<strong>in</strong>stufung und<br />
Entlohnung. Onl<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>sehbar ist auf dieser Website auch die Sondernummer des<br />
Mitgliedermagaz<strong>in</strong>s der Produktionsgewerkschaft mit dem Titel „Leiharbeit“, die viele<br />
praktische und rechtliche Tipps enthält.<br />
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07.05.2013 Seite 252 <strong>von</strong> 452
Lesben<br />
→ Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, E<strong>in</strong>getragene<br />
Partnerschaft, Geschlechtsidentität, Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft<br />
Die Bezeichnung Lesben für gleichgeschlechtlich/homosexuell orientierte <strong>Frauen</strong> leitet sich<br />
her vom Namen der griechischen Insel Lesbos, wo <strong>in</strong> der Antike die griechische Dichter<strong>in</strong><br />
Sappho junge <strong>Frauen</strong> um sich scharte, sie <strong>in</strong> Poetik, Musik, Gesang und Tanz unterwies und<br />
<strong>in</strong> ihren Liedern auch die erotische Liebe zwischen <strong>Frauen</strong> besang. Erst <strong>in</strong> der zweiten Hälfte<br />
des 19. Jahrhunderts, <strong>in</strong> der Zeit der ersten <strong>Frauen</strong>bewegung, tauchten die Begriffe Lesbe und<br />
lesbisch auf. Die Existenz weiblicher Homosexualität war offenbar sehr lange e<strong>in</strong> Tabu.<br />
In stärkerem Maß als die Schwulenbewegung verstand sich die lesbische Subkultur als<br />
politische Bewegung. Lesben waren und s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Neuen <strong>Frauen</strong>bewegung aktiv und<br />
verstanden den Kampf um die Rechte <strong>von</strong> Lesben als e<strong>in</strong>en Teil des allgeme<strong>in</strong>en Kampfes um<br />
<strong>Frauen</strong>rechte.<br />
Die rechtliche Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>von</strong> Lesben (und Schwulen) hat sich <strong>in</strong>zwischen deutlich<br />
verr<strong>in</strong>gert. Die gesamte Gleichbehandlungsgesetzgebung verbietet <strong>in</strong>zwischen ausdrücklich<br />
auch die Benachteiligung aufgrund sexueller Orientierung. Die Möglichkeit der e<strong>in</strong>getragenen<br />
Partnerschaft hat weitere rechtliche Benachteiligungen <strong>von</strong> gleichgeschlechtlichen<br />
Lebensgeme<strong>in</strong>schaften beendet (z.B. betreffend Unterhalt, Erbrecht, H<strong>in</strong>terbliebenenpension).<br />
E<strong>in</strong>e Gleichstellung mit der Ehe erfolgte allerd<strong>in</strong>gs nicht. Beispielsweise dürfen<br />
gleichgeschlechtliche Paare ke<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d adoptieren.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie im Vere<strong>in</strong> GoWest (siehe Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
Sexualität).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.partnerschaftsgesetz.at<br />
Lesbenmagaz<strong>in</strong>: www.l-mag.de<br />
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07.05.2013 Seite 253 <strong>von</strong> 452
Lohnsteuer<br />
→ Arbeitnehmerveranlagung, Außergewöhnliche Belastungen, Bruttolohn/Nettolohn,<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuer, Sonderausgaben, Werbungskosten<br />
Die Lohnsteuer ist e<strong>in</strong>e Form der E<strong>in</strong>kommenssteuer. Sie wird auf E<strong>in</strong>künfte aus<br />
nichtselbstständiger Arbeit e<strong>in</strong>gehoben. Die Lohnsteuer behält der Arbeitgeber/die<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> bei der Lohnzahlung e<strong>in</strong> und führt sie ans F<strong>in</strong>anzamt ab.<br />
Die Lohnsteuer errechnet sich anhand der E<strong>in</strong>kommenssteuertabelle<br />
E<strong>in</strong>kommen pro Jahr <strong>in</strong> EUR Grenzsteuersatz *)<br />
bis 11.000,-<br />
11.000,- bis 25.000- 36,5 %<br />
25.000,- bis 60.000,- 43,21 %<br />
über 60.000,- 50,0 %<br />
*) Der Grenzsteuersatz gibt an, wie hoch die prozentuelle Belastung der zusätzlichen E<strong>in</strong>kommense<strong>in</strong>heit ist. So<br />
wird beispielsweise jener Teil des E<strong>in</strong>kommens, der den Betrag <strong>von</strong> € 60.000,- überschreitet, mit 50 % besteuert.<br />
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07.05.2013 Seite 254 <strong>von</strong> 452
Machismo<br />
→ Patriarchat, Sexismus<br />
Der spanische Ausdruck Machismo bedeutet Männlichkeitswahn; Gefühl der Überlegenheit<br />
aufgrund der Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht; männliche Selbstüberschätzung, die<br />
mit <strong>Frauen</strong>verachtung e<strong>in</strong>hergeht.<br />
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07.05.2013 Seite 255 <strong>von</strong> 452
Mädchenzentrum Amazone<br />
→ FEMAIL, Sexualpädagogik<br />
girls only<br />
Das Mädchenzentrum Amazone <strong>in</strong> Bregenz bietet, was Mädchen zwischen zehn und achtzehn<br />
Jahren brauchen. Im Mädchenzentrum lassen sich Probleme besprechen, es bietet Platz, zu<br />
relaxen, sich auszutoben, es gibt e<strong>in</strong>e Werkstatt, um die eigene Kreativität zu erproben, die<br />
Möglichkeit, im Internet zu surfen, Medienkompetenz zu erwerben, Rollenklischees <strong>in</strong>frage<br />
zu stellen, Fotos zu entwickeln, Spaß zu haben und sich im Rahmen <strong>von</strong> Workshops zu<br />
<strong>in</strong>formieren über Gewaltprävention, Sexualität, Gesundheit und Berufswahl.<br />
Selbstverständlich war und ist so e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung nicht. Denn die meisten Jugendzentren<br />
orientieren sich an den Bedürfnissen <strong>von</strong> Jungen. So gesehen ist das Mädchenzentrum<br />
Amazone e<strong>in</strong>e echte Erfolgsgeschichte und anderen Bundesländern zur Nachahmung<br />
empfohlen.<br />
Dass auch <strong>in</strong>terkulturelle Mädchenarbeit dem Mädchenzentrum e<strong>in</strong> Anliegen ist, zeigt alle<strong>in</strong><br />
die <strong>in</strong>formative Website des Zentrums. Sie <strong>in</strong>formiert nicht nur <strong>in</strong> Deutsch, sondern auch <strong>in</strong><br />
Englisch und Türkisch sowie Bosnisch/Kroatisch/Serbisch.<br />
Mädchenzentrum Amazone<br />
Kirchstraße 39<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/458 01<br />
E-Mail: office@amazone.or.at<br />
www.amazone.or.at<br />
Öffnungszeiten<br />
Mädchenzentrum: Mi – Sa, 15 – 19 Uhr<br />
AmazoneBar: Fr, 17 – 22 Uhr<br />
Mädchenberatung: Mi – Sa, 15 – 19 Uhr und nach Vere<strong>in</strong>barung<br />
Telefonische Beratung: Mi, 14 – 19 Uhr + Do – Sa, 15 – 19 Uhr<br />
Büro: Mo – Do, 9 – 12 Uhr<br />
Bibliothek: Mo, 9 – 12 Uhr<br />
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07.05.2013 Seite 256 <strong>von</strong> 452
Mediation<br />
Mediation (= Vermittlung) ist e<strong>in</strong> Verfahren zur Regelung <strong>von</strong> Konflikten, das auch bei<br />
Scheidungen zur Anwendung kommt. Mit Unterstützung ausgebildeter MediatorInnen<br />
erarbeiten die (ehemaligen) PartnerInnen im Rahmen e<strong>in</strong>er Mediation beispielsweise selbst<br />
Lösungen für Vermögensaufteilung, Unterhaltszahlungen und Besuchszeiten. Ziel ist es,<br />
Lösungen zu f<strong>in</strong>den, die beide Teile akzeptieren können.<br />
Wesentliche Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e erfolgreiche Mediation:<br />
• Zwischen den Konfliktparteien besteht noch e<strong>in</strong>e Gesprächsbasis.<br />
• Beide Konfliktparteien erklären sich bereit, geme<strong>in</strong>sam nach e<strong>in</strong>er Lösung zu suchen und<br />
e<strong>in</strong>ander fair und respektvoll zu behandeln.<br />
• Beide Konfliktparteien nehmen freiwillig an der Mediation teil.<br />
• Beide Konfliktparteien s<strong>in</strong>d imstande, die eigenen Interessen zu vertreten (das heißt, die<br />
Machtungleichheiten dürfen nicht zu groß se<strong>in</strong>).<br />
Die Kosten für e<strong>in</strong>e Mediation s<strong>in</strong>d selbst zu tragen.<br />
Geförderte Familienmediation<br />
Das Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft, Familie und Jugend gewährt Paaren, die bei Trennung<br />
oder Scheidung Mediation <strong>in</strong> Anspruch nehmen, e<strong>in</strong>en Zuschuss zu den Kosten der<br />
Mediation. Die Höhe des Zuschusses hängt <strong>von</strong> der Höhe des Familiene<strong>in</strong>kommens und der<br />
Zahl der K<strong>in</strong>der ab. Die MediatorInnen s<strong>in</strong>d aus der Liste des M<strong>in</strong>isteriums auszuwählen.<br />
Diese Liste f<strong>in</strong>det sich ebenso wie e<strong>in</strong>e Tariftabelle auf der Website des M<strong>in</strong>isteriums:<br />
www.bmwfj.gv.at (>Familie >Beratung und Information >Trennung und Scheidung<br />
>Mediation)<br />
Nähere <strong>Informationen</strong>: Familienservice 0800/24 02 62 bzw. Abteilung Jugendwohlfahrt:<br />
post@II2.bmwfj.gv.at<br />
!!! Mediation eignet sich nicht zur Lösung <strong>von</strong> Konflikten <strong>in</strong> Beziehungen, <strong>in</strong> denen Gewalt<br />
zur Anwendung kommt. Gewalttätige Menschen versuchen ihre PartnerInnen e<strong>in</strong>zuschüchtern<br />
und zu beherrschen. Unter diesen Umständen ist e<strong>in</strong>e offene, angstfreie Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />
nicht möglich.<br />
07.05.2013 Seite 257 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
<strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL, IfS-Beratungsstellen und Ehe- und Familienzentrum<br />
der Katholischen Kirche (siehe Adressenverzeichnis, Bereiche: <strong>Frauen</strong>- und<br />
Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Verzeichnis aller österreichischen MediatorInnen: www.mediation.<strong>in</strong>fo<br />
• Die Broschüre „Trennen Aber richtig! 3 AusWege. Chancen zur Bewältigung <strong>von</strong><br />
familiären Krisen, Trennungen und Scheidungen.“ Ausgabe: Salzburg – Tirol –<br />
<strong>Vorarlberg</strong>. Bestellung und Download: www.bmwfj.gv.at (>Familie >Beratung und<br />
Information >Publikationen und Studien)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 258 <strong>von</strong> 452
Mehrfachversicherung<br />
→ Pflichtversicherung<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 259 <strong>von</strong> 452
Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag<br />
→ Arbeitnehmerveranlagung, Familienbeihilfe<br />
Anspruchsvoraussetzungen und Höhe<br />
Familien mit drei oder mehr K<strong>in</strong>dern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, steht e<strong>in</strong><br />
Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag zu, sofern das Familiene<strong>in</strong>kommen im Jahr vor der Beantragung e<strong>in</strong>e<br />
gewisse Grenze (€ 55.000,- brutto) nicht übersteigt. Der Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag zur<br />
Familienbeihilfe beträgt € 20,-.<br />
Antragstellung<br />
Der Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag ist jedes Jahr gesondert beim F<strong>in</strong>anzamt zu beantragen. Entweder im<br />
Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder im Zuge der<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung (Formular E1). Wer ke<strong>in</strong>e steuerpflichtigen E<strong>in</strong>künfte hat, kann<br />
beim F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>e direkte Auszahlung des Mehrk<strong>in</strong>dzuschlages beantragen (Formular E4).<br />
Die jeweiligen Formulare s<strong>in</strong>d im F<strong>in</strong>anzamt erhältlich, können aber auch aus dem Internet<br />
heruntergeladen werden: www.help.gv.at (Formulare/Onl<strong>in</strong>e-Amtswege). Auch die<br />
Beantragung des Mehrk<strong>in</strong>dzuschlages ist über das Internet möglich (www.bmf.gv.at –<br />
F<strong>in</strong>anzOnl<strong>in</strong>e).<br />
!!! E<strong>in</strong>e Beantragung der Leistung ist höchstens für fünf Jahre rückwirkend möglich.<br />
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07.05.2013 Seite 260 <strong>von</strong> 452
Mentor<strong>in</strong>g<br />
MentorInnen s<strong>in</strong>d RatgeberInnen, die ihre Erfahrungen und ihr Wissen an jüngere und<br />
vergleichsweise unerfahrene Personen (Mentees) weitergeben. Mentor<strong>in</strong>g-Programme s<strong>in</strong>d<br />
gleichsam e<strong>in</strong>e Form <strong>von</strong> Nachwuchsförderung oder, sofern es sich um Unternehmen handelt,<br />
e<strong>in</strong>e Form der Personalentwicklung. Sie richten sich nicht ausschließlich, aber sehr oft an<br />
<strong>Frauen</strong>. Denn <strong>Frauen</strong> haben <strong>in</strong> den letzten Jahrzehnten zwar bildungsmäßig mit Männern<br />
gleichgezogen. H<strong>in</strong>sichtlich beruflichem Aufstieg und E<strong>in</strong>kommen aber s<strong>in</strong>d sie nach wie vor<br />
benachteiligt. So gesehen ist e<strong>in</strong>e Unterstützung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> Form <strong>von</strong> Mentor<strong>in</strong>g beim<br />
Berufse<strong>in</strong>stieg, beim Wiedere<strong>in</strong>stieg oder bei e<strong>in</strong>em Berufswechsel s<strong>in</strong>nvoll.<br />
Praktiziert wird Mentor<strong>in</strong>g sowohl betriebs<strong>in</strong>tern als <strong>in</strong>tegraler Bestandteil der<br />
Personalentwicklung als auch betriebs- bzw. <strong>in</strong>stitutionsübergreifend (Cross Mentor<strong>in</strong>g).<br />
Cross Mentor<strong>in</strong>g wurde beispielsweise im Bundesdienst praktiziert.<br />
Auf Initiative der Wirtschaftskammer Österreich wurde <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit dem<br />
Österreichischen Integrationsfonds und dem Arbeitsmarktservice das Projekt „Mentor<strong>in</strong>g für<br />
Migranten“ gestartet, das auch <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> umgesetzt wird. Sechs Monate lang unterstützen<br />
MentorInnen im Rahmen dieses Projekts Migrant<strong>in</strong>nen beim E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> die Arbeitswelt.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Das „Handbuch für Mentees und Mentor<strong>in</strong>nen“, herausgegeben vom<br />
<strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL<br />
Download: www.femail.at (Suchbegriff: Mentor<strong>in</strong>g)<br />
• „Leitfaden für Mentor<strong>in</strong>nen und Mentees. Mentor<strong>in</strong>g für <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> der Politik“,<br />
herausgegeben vom <strong>Frauen</strong>referat des Landes <strong>Vorarlberg</strong>, Download:<br />
www.vorarlberg.at/frauen (>Publikationen >Broschüren und Folder)<br />
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07.05.2013 Seite 261 <strong>von</strong> 452
Mietz<strong>in</strong>sbeihilfe<br />
→ Bedarfsorientierte M<strong>in</strong>destsicherung, Gebührenbefreiungen, Wohnbeihilfe<br />
Die Mietz<strong>in</strong>sbeihilfe ist e<strong>in</strong>e Sozialleistung. Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d HauptmieterInnen, die<br />
<strong>in</strong> Österreich ihren Wohnsitz haben, im Falle e<strong>in</strong>er Erhöhung des Hauptmietz<strong>in</strong>ses, e<strong>in</strong>es<br />
Anhebungs- oder des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages, sofern ihr Jahrese<strong>in</strong>kommen<br />
den Betrag <strong>von</strong> € 7.300,- nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich für e<strong>in</strong>e weitere im<br />
Haushalt lebende Person um € 1.825,-, für weitere Personen um je € 620,-.<br />
Folgende Hauptmietz<strong>in</strong>serhöhungen werden abgegolten:<br />
Erhöhungen<br />
- auf mehr als das Vierfache aufgrund e<strong>in</strong>er rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes<br />
gemäß § 7 Mietengesetz<br />
- auf mehr als € 0,33 pro Quadratmeter aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung e<strong>in</strong>es<br />
Gerichts oder aufgrund e<strong>in</strong>es vom Vermieter/<strong>von</strong> der Vermieter<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gehobenen<br />
Anhebungsbetrages oder e<strong>in</strong>es Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages.<br />
!!! Mietz<strong>in</strong>serhöhungen aufgrund e<strong>in</strong>er freien Vere<strong>in</strong>barung sowie Betriebskosten werden<br />
nicht abgegolten.<br />
!!! Wird für den Hauptmietz<strong>in</strong>s e<strong>in</strong>e Wohnbeihilfe gewährt, so ist dies anzugeben. Der Betrag<br />
wird vom erhöhten Hauptmietz<strong>in</strong>s abgezogen.<br />
Antragstellung<br />
Mietz<strong>in</strong>sbeihilfe ist beim zuständigen F<strong>in</strong>anzamt b<strong>in</strong>nen sechs Monaten nach Erhöhung des<br />
Hauptmietz<strong>in</strong>ses, e<strong>in</strong>es Anhebungs- bzw. des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages zu<br />
beantragen.<br />
Erforderliche Unterlagen:<br />
• Mietvertrag<br />
• Nachweis für die Erhöhung des Hauptmietz<strong>in</strong>ses, e<strong>in</strong>es Anhebungs- bzw. des Erhaltungsund<br />
Verbesserungsbeitrags<br />
• E<strong>in</strong>kommensnachweis des Hauptmieters sowie aller Personen, die <strong>in</strong> der Wohnung leben<br />
• Meldezettel aller im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebenden Personen<br />
07.05.2013 Seite 262 <strong>von</strong> 452
Höhe<br />
Die Höhe der Mietz<strong>in</strong>sbeihilfe richtet sich nach dem Ausmaß der Mietz<strong>in</strong>sbelastung und der<br />
Höhe des E<strong>in</strong>kommens.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Mietz<strong>in</strong>sbeihilfe ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen F<strong>in</strong>anzamt zu beantragen, wo Sie<br />
auch die entsprechenden Formulare und nähere Auskünfte erhalten.<br />
Formulare lassen sich auch aus dem Internet herunterladen: www.help.gv.at (Suchbegriff:<br />
Mietz<strong>in</strong>sbeihilfe) bzw. unter www.bmf.gv.at. Unter beiden Internet-Adressen f<strong>in</strong>den sich auch<br />
Erläuterungen zur Mietz<strong>in</strong>sbeihilfe.<br />
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07.05.2013 Seite 263 <strong>von</strong> 452
Migrant<strong>in</strong>nen<br />
→ Aufenthalt <strong>in</strong>nerhalb der EU, Ausländerbeschäftigung, Erwerbstätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der<br />
EU, <strong>Frauen</strong>servicestelle der <strong>Frauen</strong>m<strong>in</strong>ister<strong>in</strong>, Schulservicestelle, Staatsbürgerschaft<br />
<strong>Vorarlberg</strong> hat unter den österreichischen Bundesländern e<strong>in</strong>en relativ hohen Anteil an<br />
ausländischer Bevölkerung (14 %) bzw. auch an (<strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong>gebürgerten) Migranten und<br />
Migrant<strong>in</strong>nen, <strong>von</strong> denen e<strong>in</strong> großer Teil aus der Türkei stammt. So sehr sich MigrantInnen<br />
aufgrund ihrer unterschiedlichen Herkunft und Ausbildung auch <strong>von</strong>e<strong>in</strong>ander unterscheiden,<br />
so ist ihnen doch geme<strong>in</strong>, dass sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vorerst fremden Umgebung e<strong>in</strong>en höheren Bedarf<br />
an Beratung und Unterstützung haben als E<strong>in</strong>heimische.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Informations- und Beratungsstellen speziell für Migrant<strong>in</strong>nen f<strong>in</strong>den Sie im<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Information und Beratung für Migrant<strong>in</strong>nen. Sowohl das<br />
<strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL als auch die IfS-Beratungsstellen können bei Bedarf<br />
DolmetscherInnen beiziehen. Diese Möglichkeit besteht auch bei Beratungsgesprächen <strong>in</strong> der<br />
Arbeiterkammer (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Was es <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen <strong>Vorarlberg</strong>er Geme<strong>in</strong>den an Aktivitäten für und mit<br />
Migrant<strong>in</strong>nen gibt, ist <strong>in</strong> der Broschüre „frauen:aktiv. Angebote für Migrant<strong>in</strong>nen <strong>in</strong><br />
<strong>Vorarlberg</strong>s Geme<strong>in</strong>den“ nachzulesen. Die Angebote reichen <strong>von</strong> Deutsch-, Schwimmund<br />
Computerkursen bis zu <strong>Frauen</strong>gesprächen, <strong>Frauen</strong>frühstücken und <strong>Frauen</strong>cafés. Die<br />
Broschüre ist im <strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL (Adressenverzeichnis, Bereich<br />
Information und Beratung für Migrant<strong>in</strong>nen) erhältlich bzw. <strong>von</strong> der Website<br />
herunterzuladen: www.femail.at. Auf der Website <strong>von</strong> FEMAIL f<strong>in</strong>den sich auch<br />
<strong>Informationen</strong> <strong>in</strong> türkischer Sprache.<br />
• „okay.zusammen leben“ ist e<strong>in</strong> Wissens- und Kompetenzzentrum für Migration und<br />
Integration <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong>, dem österreichischen Bundesland mit dem zweithöchsten<br />
Ausländeranteil an der Bevölkerung. Nähere <strong>Informationen</strong>: www.okay-l<strong>in</strong>e.at. Auf der<br />
Website <strong>von</strong> „okay.zusanmmen leben“ f<strong>in</strong>den sich umfassende <strong>Informationen</strong> zu den<br />
Themen Zuwanderung und Integration.<br />
07.05.2013 Seite 264 <strong>von</strong> 452
• Der Berufs<strong>in</strong>formationscomputer der Wirtschaftskammer – www.bic.at – <strong>in</strong>formiert über<br />
e<strong>in</strong>e Vielzahl <strong>von</strong> Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie über 1.500 Berufe – nicht<br />
nur <strong>in</strong> Deutsch, sondern auch <strong>in</strong> Englisch, Türkisch, Bosnisch/Serbisch/Kroatisch.<br />
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07.05.2013 Seite 265 <strong>von</strong> 452
M<strong>in</strong>destsicherung<br />
→ Bedarfsorientierte M<strong>in</strong>destsicherung<br />
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07.05.2013 Seite 266 <strong>von</strong> 452
Mitversicherung <strong>von</strong> Angehörigen<br />
→ Freiwillige Versicherung, Pflichtversicherung<br />
Die allermeisten Familienangehörigen, die nicht selbst versichert s<strong>in</strong>d, aber mit e<strong>in</strong>em<br />
(Pflicht-)Versicherten im Familienverband wohnen, können <strong>in</strong> dessen Krankenversicherung<br />
mitversichert werden. Voraussetzung ist, dass sie selbst nicht versicherungspflichtig s<strong>in</strong>d und<br />
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.<br />
K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d grundsätzlich beitragslos <strong>in</strong> der Krankenversicherung mitversichert (bei Eltern,<br />
Groß- oder Stiefeltern), und zwar längstens – sofern sie sich noch <strong>in</strong> Ausbildung bef<strong>in</strong>den und<br />
ke<strong>in</strong>e eigene Krankenversicherung vorliegt – bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.<br />
K<strong>in</strong>der, deren Eltern nicht pflichtversichert s<strong>in</strong>d, sondern e<strong>in</strong>e freiwillige Selbstversicherung<br />
nach dem Allgeme<strong>in</strong>en Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abgeschlossen haben, s<strong>in</strong>d nur bis<br />
zum 18. Lebensjahr mitversichert.<br />
Für<br />
- EhepartnerInnen<br />
- E<strong>in</strong>getragene PartnerInnen<br />
- LebensgefährtInnen und<br />
- Haushaltsführende Angehörige<br />
ist seit dem Jahr 2001 e<strong>in</strong> Zusatzbeitrag <strong>in</strong> der Höhe <strong>von</strong> 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage<br />
der versicherten Person zu bezahlen.<br />
Ke<strong>in</strong> Zusatzbeitrag ist für die genannten mitversicherten Angehörigen <strong>in</strong> folgenden Fällen<br />
zu entrichten:<br />
• Der oder die mitversicherte Angehörige widmet sich aktuell der Erziehung e<strong>in</strong>es oder<br />
mehrerer im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebenden K<strong>in</strong>der.<br />
• Der oder die mitversicherte Angehörige hat sich <strong>in</strong> der Vergangenheit der Erziehung e<strong>in</strong>es<br />
oder mehrerer im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebenden K<strong>in</strong>der zum<strong>in</strong>dest vier Jahre lang<br />
gewidmet.<br />
• Der oder die mitversicherte Angehörige ist pflegebedürftig und erhält Pflegegeld<br />
zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> Höhe der Stufe 3.<br />
• Der oder die mitversicherte Angehörige pflegt die versicherte Person, die zum<strong>in</strong>dest<br />
Pflegegeld <strong>in</strong> Höhe der Stufe 3 erhält.<br />
• Die versicherte Person bezieht Krankengeld, Wochengeld, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld,<br />
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Bedarfsorientierte M<strong>in</strong>destsicherung.<br />
07.05.2013 Seite 267 <strong>von</strong> 452
• Das monatliche Nettoe<strong>in</strong>kommen der versicherten Person ist nicht höher als der<br />
Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (2013: € 1.255,89).<br />
!!! Für LebensgefährtInnen und haushaltsführende Angehörige kann erst nach zehn Monaten<br />
Hausgeme<strong>in</strong>schaft und unentgeltlicher Haushaltsführung die Mitversicherung beantragt<br />
werden.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte über Mitversicherungen erteilt die für die versicherte Person zuständige<br />
Sozialversicherungsanstalt.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.sozialversicherung.at (Suchbegriff: Mitversicherung)<br />
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07.05.2013 Seite 268 <strong>von</strong> 452
Mobb<strong>in</strong>g<br />
Mobb<strong>in</strong>g (engl.) heißt, jemanden anpöbeln, über jemanden herfallen. Mobb<strong>in</strong>g am<br />
Arbeitsplatz bedeutet, ArbeitskollegInnen bzw. MitarbeiterInnen runterzumachen, gegen sie<br />
zu <strong>in</strong>trigieren, sie zu schikanieren, und das über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum. Für das Opfer<br />
bedeutet dies fast immer e<strong>in</strong>e gravierende Bee<strong>in</strong>trächtigung der Arbeitssituation. Oft hat<br />
Mobb<strong>in</strong>g sowohl psychische als auch physische Erkrankungen zur Folge. Es ist wichtig, sich<br />
rechtzeitig beraten und unterstützen zu lassen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Wer <strong>von</strong> Mobb<strong>in</strong>g betroffen ist, sollte, bevor die Situation unerträglich wird, Kontakt<br />
aufnehmen mit<br />
- dem Betriebsrat (und auch mit dem Hausarzt/der Hausärzt<strong>in</strong>)<br />
- der Arbeiterkammer, dem ÖGB-<strong>Frauen</strong>referat <strong>Vorarlberg</strong> oder dem Arbeits<strong>in</strong>spektorat<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit)<br />
E<strong>in</strong>e spezielle Mobb<strong>in</strong>gberatung des ÖGB gibt es <strong>in</strong> Feldkirch:<br />
Telefonische Term<strong>in</strong>vere<strong>in</strong>barung: 05522/3553-18<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.arbeiterkammer.at (Suchbegriff: Mobb<strong>in</strong>g)<br />
www.ams.at<br />
(>Arbeitsuchende >Angebote für <strong>Frauen</strong> >Gleichbehandlung und Antidiskrim<strong>in</strong>ierung)<br />
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07.05.2013 Seite 269 <strong>von</strong> 452
Mobile Hilfsdienste<br />
→ Essen auf Rädern, Hauskrankenpflege, Mobile K<strong>in</strong>derkrankenpflege, 4-Stunden- bis 24-<br />
Stunden-Betreuung zu Hause<br />
Die Bedeutung der Mobilen Hilfsdienste nimmt aufgrund der steigenden Lebenserwartung der<br />
Menschen stetig zu. Diese ambulanten Dienste tragen wesentlich dazu bei, dass alte und<br />
pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich <strong>in</strong> ihrer vertrauten Umgebung bleiben<br />
können.<br />
Dienstleistungen: Grundsätzlich bietet die <strong>Vorarlberg</strong>er ARGE Mobile Hilfsdienste folgende<br />
Arten <strong>von</strong> Dienstleistungen an:<br />
• Betreuerische Hilfen (Spazierengehen, Vorlesen, Zuhören; Begleitung bei<br />
Behördengängen, Besorgungen, Arztbesuchen)<br />
• Hauswirtschaftliche Hilfen (Wohnungsre<strong>in</strong>igung, Wäschepflege, Zubereitung kle<strong>in</strong>er<br />
Mahlzeiten)<br />
• Hilfestellungen (Unterstützung bei der Pflege und den Aktivitäten des täglichen Lebens<br />
nach Anweisung diplomierter Gesundheits- und Krankenpflegepersonen)<br />
Welche Leistungen <strong>in</strong> Ihrer Region angeboten werden, s<strong>in</strong>d bei den regionalen AnbieterInnen<br />
Mobiler Hilfsdienste zu erfragen. In e<strong>in</strong>zelnen Regionen verfügen die Mobilen Hilfsdienste<br />
auch über Tagesbetreuungse<strong>in</strong>richtungen.<br />
Tarife: Wochentags liegen diese bei € 9,50 per E<strong>in</strong>satzstunde, am Wochenende zwischen €<br />
12,- und € 13,-.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
Mobile Hilfen<br />
Saalbaugasse 2<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/781 01<br />
E-Mail: arge@mohi.at<br />
www.mohi.at<br />
Hier erfahren Sie, wo sich die für Sie nächstgelegene Dienststelle der Mobilen Hilfen<br />
bef<strong>in</strong>det. Die 51 Mobilen Hilfsdienste im Land versorgen alle <strong>Vorarlberg</strong>er Geme<strong>in</strong>den.<br />
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07.05.2013 Seite 270 <strong>von</strong> 452
Mobile K<strong>in</strong>derkrankenpflege<br />
Akut oder chronisch schwer kranke und beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der – vom Säugl<strong>in</strong>gsalter bis zum 18.<br />
Lebensjahr – können dank der Mobilen K<strong>in</strong>derkrankenpflege <strong>in</strong>nerhalb ihrer Familien leben.<br />
Die diplomierten K<strong>in</strong>derkrankenschwestern, die <strong>in</strong> diesem Bereich arbeiten,<br />
- leisten entsprechende mediz<strong>in</strong>ische Fachpflege.<br />
- beraten und unterstützen Eltern und andere pflegende Angehörige.<br />
- sorgen für e<strong>in</strong>en reibungslosen Übergang <strong>von</strong> der Spitalspflege <strong>in</strong> den häuslichen Bereich.<br />
- können durch ihre Arbeit Krankenhausaufenthalte vermeiden oder aber verkürzen und<br />
damit die Lebensqualität der K<strong>in</strong>der erhöhen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
connexia – Gesellschaft für Gesundheit und Pflege gemGmbH<br />
Broßwaldengasse 8<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/487 87-0<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@connexia.at<br />
www.connexia.at<br />
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07.05.2013 Seite 271 <strong>von</strong> 452
Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass<br />
→ Elternkarenz, Elternteilzeit, Geburtsvorbereitung, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld,<br />
Mutterschutzbestimmungen, Schwangerschaftskonflikte, Wochengeld<br />
Der Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass dient zur Dokumentation der mediz<strong>in</strong>ischen Betreuung schwangerer<br />
<strong>Frauen</strong> und ihrer K<strong>in</strong>der. Im eigenen Interesse ebenso wie <strong>in</strong> dem ihres K<strong>in</strong>des sollte sich jede<br />
schwangere Frau rechtzeitig (vor der 16. Schwangerschaftswoche) e<strong>in</strong>en Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass<br />
besorgen, die vorgesehenen Untersuchungen durchführen und sie im Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass<br />
bestätigen lassen. Diese Untersuchungen dienen der Vermeidung bzw. Früherkennung <strong>von</strong><br />
gesundheitlichen Bee<strong>in</strong>trächtigungen und Fehlentwicklungen und s<strong>in</strong>d, sofern sie <strong>von</strong><br />
VertragsärztInnen der Krankenkassen vorgenommen werden, kostenlos.<br />
Schwangere <strong>Frauen</strong> erhalten den Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass, wenn im Rahmen e<strong>in</strong>er ärztlichen<br />
Untersuchung bei e<strong>in</strong>er der folgenden Stellen e<strong>in</strong>e Schwangerschaft festgestellt wird:<br />
• Praktische ÄrztInnen und GynäkologInnen<br />
• Ambulatorien der Gebietskrankenkasse<br />
• Schwangerenberatungsstellen und Bezirksgesundheitsämter<br />
• Ambulanzen <strong>von</strong> geburtshilflichen Abteilungen <strong>von</strong> Spitälern<br />
!!! <strong>Frauen</strong>, die nicht krankenversichert s<strong>in</strong>d, müssen sich vor Inanspruchnahme e<strong>in</strong>er<br />
Untersuchung bei der für den Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse e<strong>in</strong>en Beleg<br />
ausstellen lassen, dass sie Anspruch auf die im Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass vorgesehenen<br />
Untersuchungen haben. Mit diesem Beleg können sie bei VertragsärztInnen der Krankenkasse<br />
die Untersuchungen kostenlos durchführen lassen. Den Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass bekommt jede<br />
schwangere Frau – unabhängig da<strong>von</strong>, welche Staatsbürgerschaft sie hat.<br />
Untersuchungen = Voraussetzung für K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld<br />
Für den Bezug des vollen K<strong>in</strong>derbetreuungsgeldes müssen die ersten zehn der im Mutter-<br />
K<strong>in</strong>d-Pass vorgesehenen Untersuchungen (fünf Untersuchungen der schwangeren Frau und<br />
fünf Untersuchungen des K<strong>in</strong>des während der ersten 14 Lebensmonate) nachweislich im<br />
vorgeschriebenen Zeitraum durchgeführt worden se<strong>in</strong>. Andernfalls wird das<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld nur <strong>in</strong> halber Höhe ausbezahlt.<br />
07.05.2013 Seite 272 <strong>von</strong> 452
!!! Es empfiehlt sich, <strong>von</strong> den Formblättern im Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass Kopien anzufertigen, bevor<br />
Sie die Orig<strong>in</strong>ale an die zuständige Krankenkasse e<strong>in</strong>senden.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.gesundheit.gv.at<br />
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07.05.2013 Seite 273 <strong>von</strong> 452
Mutterschafts-/Vaterschaftsaustritt<br />
→ Abfertigung alt, Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg, Elternkarenz, Elternteilzeit<br />
Anlässlich der Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des können Eltern ihr Dienstverhältnis beenden. Der Austritt<br />
kann frühestens <strong>in</strong>nerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des K<strong>in</strong>des erklärt werden. In<br />
diesem Fall besteht auch nach der alten Abfertigungsregelung e<strong>in</strong> Anspruch auf Abfertigung<br />
<strong>in</strong> gewisser Höhe (siehe Stichwort Abfertigung alt). E<strong>in</strong>ige Kollektivverträge enthalten <strong>in</strong><br />
Zusammenhang mit dem Mutterschafts-/Vaterschaftsaustritt allerd<strong>in</strong>gs günstigere<br />
Abfertigungsbestimmungen als das Gesetz.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat, bei der Arbeiterkammer oder Gewerkschaft (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit) noch vor der Geburt Ihres K<strong>in</strong>des über die<br />
geltenden Bestimmungen.<br />
!!! E<strong>in</strong> Austritt aus Gründen der Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des ist allerd<strong>in</strong>gs sehr gut zu überlegen.<br />
Denn erfahrungsgemäß gestaltet sich e<strong>in</strong> beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg als schwierig und ist fast<br />
immer mit beruflicher Dequalifizierung und E<strong>in</strong>kommensverlusten verbunden. Unter<br />
Umständen s<strong>in</strong>d Elternkarenz und/oder Elternteilzeit gangbare Alternativen.<br />
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07.05.2013 Seite 274 <strong>von</strong> 452
Mutterschutzbestimmungen<br />
→ Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, Arbeits<strong>in</strong>spektion, Elternkarenz, Elternteilzeit, Freie<br />
DienstnehmerInnen, Geburtsvorbereitung, Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte,<br />
Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld, Wochengeld<br />
Geltungsbereich<br />
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes dienen dem Schutz der Gesundheit schwangerer<br />
<strong>Frauen</strong> bzw. <strong>von</strong> Müttern und K<strong>in</strong>dern nach der Geburt. Sie gelten für Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen<br />
(auch für Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte), unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em öffentlich-rechtlichen<br />
oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em privaten Arbeitsverhältnis stehen, sowie für Lehrl<strong>in</strong>ge und Heimarbeiter<strong>in</strong>nen.<br />
Für Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen, die im öffentlichen Dienst oder <strong>in</strong> privaten Haushalten beschäftigt<br />
s<strong>in</strong>d, gelten teilweise abweichende Bestimmungen. Länder, Geme<strong>in</strong>den und Städte mit<br />
eigenem Statut haben eigene Mutterschutzgesetze verabschiedet.<br />
Das Mutterschutzgesetz gilt unabhängig <strong>von</strong><br />
- Staatsbürgerschaft<br />
- Alter der Arbeitnehmer<strong>in</strong><br />
- E<strong>in</strong>kommen<br />
- Personenstand<br />
- Dauer des Arbeitsverhältnisses (Mit Ausnahme der Bestimmungen über den<br />
Kündigungsschutz gilt das Mutterschutzgesetz, unabhängig da<strong>von</strong>, ob das<br />
Arbeitsverhältnis befristet oder auf Probe abgeschlossen wurde.)<br />
- Ausmaß der Beschäftigung<br />
Information und Meldepflicht<br />
Sobald e<strong>in</strong>e Arbeitnehmer<strong>in</strong> <strong>von</strong> ihrer Schwangerschaft Kenntnis hat, hat sie dies und auch<br />
den voraussichtlichen Geburtsterm<strong>in</strong> dem Arbeitgeber/der Arbeitgeber<strong>in</strong> bekannt zu geben.<br />
Auf Verlangen ist e<strong>in</strong> ärztliches Attest vorzulegen. E<strong>in</strong>e Nicht-Bekanntgabe der<br />
Schwangerschaft zieht ke<strong>in</strong>e Sanktionen nach sich, aber erst ab Bekanntgabe der<br />
Schwangerschaft gelten die gesetzlichen Schutzbestimmungen. Auch <strong>von</strong> e<strong>in</strong>em vorzeitigen<br />
Ende der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeber<strong>in</strong> umgehend zu verständigen.<br />
Sobald ArbeitgeberInnen <strong>von</strong> der Schwangerschaft e<strong>in</strong>er Arbeitnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong>formiert s<strong>in</strong>d,<br />
müssen sie das dem zuständigen Arbeits<strong>in</strong>spektorat und – sofern vorhanden – dem<br />
Betriebsarzt/der Betriebsärzt<strong>in</strong> unverzüglich schriftlich melden. Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d auch<br />
07.05.2013 Seite 275 <strong>von</strong> 452
verpflichtet, <strong>in</strong>nerhalb der vierten Woche vor Beg<strong>in</strong>n der Schutzfrist den Arbeitgeber/die<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> auf den Beg<strong>in</strong>n der Schutzfrist aufmerksam zu machen.<br />
Schwangerschaft und Bewerbung<br />
Bei Bewerbungsgesprächen oder <strong>in</strong> Bewerbungsformularen s<strong>in</strong>d Fragen nach e<strong>in</strong>er<br />
bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach Familienplanung unzulässig, weil<br />
sie dem Verbot der geschlechtsspezifischen Diskrim<strong>in</strong>ierung (Gleichbehandlungsgesetz)<br />
zuwiderlaufen. Die Beantwortung solcher Fragen kann daher wahrheitswidrig erfolgen und<br />
auch mit dem H<strong>in</strong>weis, dass sie unzulässig s<strong>in</strong>d, abgelehnt werden.<br />
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter<br />
Grundsätzlich s<strong>in</strong>d für werdende bzw. stillende Mütter alle Arbeiten verboten, die<br />
gesundheitsgefährdend s<strong>in</strong>d.<br />
Als solche Arbeiten gelten beispielsweise:<br />
• Arbeit schwangerer <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> Räumen <strong>von</strong> gastronomischen Betrieben, <strong>in</strong> denen sie der<br />
E<strong>in</strong>wirkung <strong>von</strong> Tabakrauch ausgesetzt s<strong>in</strong>d<br />
• Heben und Tragen <strong>von</strong> schweren Lasten<br />
• Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten s<strong>in</strong>d oder diesen <strong>in</strong> ihrer statischen<br />
Belastung gleichkommen<br />
• Arbeiten, bei denen die Gefahr e<strong>in</strong>er Berufserkrankung gegeben ist<br />
• Arbeiten unter E<strong>in</strong>wirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen bzw. <strong>von</strong> Hitze,<br />
Kälte oder Nässe, bei denen e<strong>in</strong>e Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann<br />
• Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck<br />
• Arbeiten, bei denen es nötig ist, sich überaus häufig zu strecken, zu beugen, zu hocken<br />
und zu bücken<br />
• Arbeit auf Beförderungsmitteln<br />
• Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen (es sei denn, es gibt Gelegenheit<br />
zu kurzen Unterbrechungen)<br />
• Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung<br />
• Arbeiten, bei denen belästigende Gerüche oder besondere psychische Belastungen<br />
gegeben s<strong>in</strong>d, wenn das Arbeits<strong>in</strong>spektorat entscheidet, dass diese Arbeit die Gesundheit<br />
des K<strong>in</strong>des oder der Mutter gefährdet<br />
07.05.2013 Seite 276 <strong>von</strong> 452
Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeits<strong>in</strong>spektorat, ob e<strong>in</strong>e Arbeit unter e<strong>in</strong><br />
Verbot gemäß Mutterschutzgesetz fällt.<br />
Individuelles Beschäftigungsverbot<br />
Besteht bei Fortdauer der Beschäftigung (unabhängig <strong>von</strong> der Art der Beschäftigung) Gefahr<br />
für Leben und Gesundheit <strong>von</strong> Mutter und K<strong>in</strong>d, so kann die schwangere Arbeitnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />
jeder Phase der Schwangerschaft <strong>von</strong> der Arbeit völlig freigestellt werden. Voraussetzung<br />
dafür ist e<strong>in</strong>e fachärztliche Bestätigung seitens der Arbeits<strong>in</strong>spektion oder des Amtsarztes/der<br />
Amtsärzt<strong>in</strong>. Für die Zeit e<strong>in</strong>er solchen Freistellung zahlt die zuständige Krankenkasse e<strong>in</strong><br />
„erweitertes Wochengeld“.<br />
Absolutes Beschäftigungsverbot (Mutterschutzfrist)<br />
E<strong>in</strong> absolutes Arbeitsverbot besteht acht Wochen vor und acht Wochen nach der<br />
voraussichtlichen Entb<strong>in</strong>dung. Bei Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt<br />
beträgt die Schutzfrist nach der Geburt m<strong>in</strong>destens 12 Wochen.<br />
Ist e<strong>in</strong>e Verkürzung der Schutzfrist vor der Entb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>getreten, so verlängert sich die<br />
Schutzfrist nach der Entb<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> entsprechendem Ausmaß, jedoch maximal auf 16<br />
Wochen.<br />
Während des absoluten Beschäftigungsverbotes haben Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und freie<br />
Dienstnehmer<strong>in</strong>nen Anspruch auf Auszahlung e<strong>in</strong>es Wochengeldes, das dem<br />
durchschnittlichen Nettoe<strong>in</strong>kommen der letzten drei vollen Kalendermonate entspricht plus<br />
e<strong>in</strong>em prozentuellen Aufschlag für Sonderzahlungen.<br />
Verbot der Nachtarbeit<br />
In der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dürfen schwangere <strong>Frauen</strong> und stillende Mütter nicht<br />
beschäftigt werden. Ausnahmen (bis 22 Uhr bzw. 23 Uhr) gibt es unter bestimmten<br />
Voraussetzungen für Beschäftigte im Verkehrswesen, im Kunst- und Kulturbereich, <strong>in</strong><br />
Krankenhäusern und mehrschichtigen Betrieben.<br />
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit<br />
Schwangere <strong>Frauen</strong> und stillende Mütter dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht<br />
arbeiten. Das Verbot gilt nicht für Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen, die im Gastgewerbe, <strong>in</strong> Betrieben, <strong>in</strong><br />
denen Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist (z.B. Bäder, Konditoreien), mehrschichtigen<br />
07.05.2013 Seite 277 <strong>von</strong> 452
Betrieben, im Kunst- und Kulturbereich und <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>betrieben mit maximal fünf<br />
ArbeitnehmerInnen beschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />
Verbot der Leistung <strong>von</strong> Überstunden<br />
Schwangere <strong>Frauen</strong> und stillende Mütter dürfen über die gesetzliche oder im Kollektivvertrag<br />
festgelegte tägliche Normalarbeitszeit h<strong>in</strong>aus nicht beschäftigt werden. Ke<strong>in</strong>esfalls dürfen sie<br />
pro Tag mehr als neun Stunden und <strong>in</strong> der Woche mehr als 40 Stunden arbeiten.<br />
Für e<strong>in</strong>en allfälligen Verdienstentgang gibt es ke<strong>in</strong>e Entschädigung.<br />
Ruhemöglichkeit<br />
Schwangere <strong>Frauen</strong> und stillende Mütter müssen die Möglichkeit haben, sich unter geeigneten<br />
Bed<strong>in</strong>gungen ausruhen bzw. h<strong>in</strong>legen zu können. Wie oft und wie lange sich e<strong>in</strong>e schwangere<br />
oder stillende Arbeitnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Arbeitszeit ausruht, liegt <strong>in</strong> ihrem Ermessen.<br />
Ruhezeiten gelten als Arbeitszeit und s<strong>in</strong>d zu bezahlen.<br />
Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen<br />
Für Vorsorgeuntersuchungen, die durch die Schwangerschaft bed<strong>in</strong>gt s<strong>in</strong>d, besteht e<strong>in</strong><br />
Anspruch auf Freistellung und auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Untersuchungen nicht<br />
außerhalb der Dienstzeit möglich oder zumutbar s<strong>in</strong>d.<br />
Kündigungsschutz<br />
Während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt bzw. Ende der<br />
Elternkarenz/Elternteilzeit darf e<strong>in</strong>e Arbeitnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unbefristeten Arbeitsverhältnis<br />
nicht gekündigt oder entlassen werden. Der Kündigungsschutz beg<strong>in</strong>nt mit Bekanntgabe der<br />
Schwangerschaft.<br />
Die Bekanntgabe e<strong>in</strong>er Schwangerschaft hemmt auch den Ablauf e<strong>in</strong>es befristeten<br />
Arbeitsverhältnisses bis zum Beg<strong>in</strong>n der Mutterschutzfrist. Ausgenommen <strong>von</strong> dieser<br />
Ablaufhemmung s<strong>in</strong>d Arbeitsverhältnisse, <strong>in</strong> denen die Befristung gesetzlich vorgesehen oder<br />
sachlich gerechtfertigt ist (z.B. Probezeit).<br />
07.05.2013 Seite 278 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Persönliche Auskünfte erhalten Sie <strong>in</strong> den Geschäftsstellen der Arbeiterkammer und <strong>in</strong> der<br />
Gewerkschaft oder im Arbeits<strong>in</strong>spektorat Bregenz, bei den für Mutterschutz und<br />
<strong>Frauen</strong>erwerbstätigkeit zuständigen MitarbeiterInnen (siehe Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Broschüre „Mutterschutz und Wochengeld“, herausgegeben <strong>von</strong> der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Arbeiterkammer,<br />
Download und Bestellung: www.ak-vorarlberg.at (>Publikationen >Beruf&Familie)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 279 <strong>von</strong> 452
Nachkauf <strong>von</strong> Schul- und Studienzeiten<br />
→ Freiwillige Versicherungen<br />
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07.05.2013 Seite 280 <strong>von</strong> 452
Negativsteuer<br />
→ Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag, Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag, Arbeitnehmerveranlagung,<br />
Brutto-/Nettolohn<br />
Als Negativsteuer wird e<strong>in</strong>e Steuergutschrift bezeichnet, die ArbeitnehmerInnen erhalten, die<br />
zwar sozialversichert s<strong>in</strong>d, aber so wenig verdienen, dass sie ke<strong>in</strong>e Lohnsteuer bezahlen.<br />
Konkret: Wer weniger als € 1.205,- brutto pro Monat verdient (Stand: 2013) erhält vom<br />
F<strong>in</strong>anzamt 10 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge (maximal 110,-) zurückerstattet. Zu<br />
dieser Personengruppe zählen vor allem Lehrl<strong>in</strong>ge, FerialarbeiterInnen, PflichtpraktikantInnen<br />
und Teilzeitbeschäftigte, aber auch Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte, die freiwillig sozialversichert<br />
s<strong>in</strong>d bzw. nachträglich Sozialversicherungsbeiträge e<strong>in</strong>zahlen müssen.<br />
!!! PensionistInnen haben ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Negativsteuer.<br />
Antragstellung<br />
Um das Geld vom F<strong>in</strong>anzamt zu bekommen, ist das Antragsformular (L 1) für die<br />
Arbeitnehmerveranlagung auszufüllen. Dies kann bis zu fünf Jahre rückwirkend geschehen.<br />
(Beispiel: ArbeitnehmerInnen können noch 2013 die Negativsteuer für das Jahr 2008<br />
beantragen.)<br />
Spezielle Form der Negativsteuer<br />
Alle<strong>in</strong>erzieherInnen und Alle<strong>in</strong>verdienerInnen, die den Alle<strong>in</strong>erzieher- bzw. den<br />
Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag nicht oder nicht voll ausnützen können, weil die Steuer, die sie<br />
zu zahlen haben, niedriger ist als der Absetzbetrag, steht ebenso e<strong>in</strong>e Negativsteuer, maximal<br />
bis zur Höhe des Steuerabsetzbetrages, zu.<br />
Anspruch auf diese spezielle Form der Negativsteuer haben nicht nur ArbeitnehmerInnen,<br />
sondern auch PensionistInnnen, Freie DienstnehmerInnen und Selbstständige mit besonders<br />
niedrigem E<strong>in</strong>kommen.<br />
07.05.2013 Seite 281 <strong>von</strong> 452
Pendlerförderung: Höhere Negativsteuer<br />
ArbeitnehmerInnen, welche die Voraussetzungen für Pendlerpauschale und Pendlereuro<br />
erfüllen, aber so wenig verdienen, dass sie ke<strong>in</strong>e Lohnsteuer zahlen, können ab 2013 aufgrund<br />
der erweiterten Pendlerförderung e<strong>in</strong>en Pendlerzuschlag bis zu € 290,- erhalten, sodass<br />
<strong>in</strong>sgesamt maximal € 400,- an Negativsteuer zustehen können, die das F<strong>in</strong>anzamt aufgrund<br />
der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.<br />
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07.05.2013 Seite 282 <strong>von</strong> 452
Neue Selbstständige<br />
→ Abfertigung neu, E<strong>in</strong>kommenssteuer, Pflichtversicherung, Umsatzsteuer, Werkvertrag<br />
Neue Selbstständige s<strong>in</strong>d Personen, die aufgrund e<strong>in</strong>er betrieblichen Tätigkeit steuerrechtliche<br />
E<strong>in</strong>künfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, für ihre Tätigkeit aber ke<strong>in</strong>e<br />
Gewerbeberechtigung benötigen. Zu den Neuen Selbstständigen zählen beispielsweise<br />
AutorInnen, Vortragende, PsychotherapeutInnen, DolmetscherInnen und<br />
WerkvertragnehmerInnen ohne Gewerbesche<strong>in</strong>.<br />
Die Merkmale der neuen Selbstständigkeit decken sich <strong>in</strong> mancher H<strong>in</strong>sicht mit jenen <strong>von</strong><br />
WerkvertragsnehmerInnen mit Gewerbeberechtigung:<br />
• Persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit <strong>von</strong> den AuftraggeberInnen<br />
• Vertretungsrecht durch Dritte (die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden)<br />
• Ke<strong>in</strong>e Weisungsgebundenheit<br />
• Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er unternehmerischen Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)<br />
Sozialversicherungspflicht<br />
Für die Berufsgruppe der Neuen Selbstständigen existiert erst seit 1998 e<strong>in</strong>e<br />
Sozialversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht besteht, sobald das E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong>e<br />
gewisse Grenze überschreitet.<br />
Diese E<strong>in</strong>kommensgrenze liegt 2013 bei<br />
- € 6.453,36 brutto pro Jahr (im Fall ausschließlich selbstständige Tätigkeit)<br />
- € 4.641,40 brutto pro Jahr (wenn daneben noch e<strong>in</strong>e unselbstständige Tätigkeit<br />
ausgeübt wird oder Geldleistungen der Sozialversicherung wie Wochengeld oder aber<br />
K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld etc. bezogen werden)<br />
Die Anmeldung bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft hat <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />
Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Wird die Versicherungspflicht erst nach<br />
Vorliegen des E<strong>in</strong>kommenssteuerbescheides festgestellt, s<strong>in</strong>d die Versicherungsbeiträge<br />
nachzuzahlen, obwohl für diese Zeit ke<strong>in</strong> Versicherungsschutz gegeben war, überdies wird<br />
9,3 Prozent Strafzuschlag berechnet.<br />
Steuerpflicht<br />
Neue Selbstständige s<strong>in</strong>d umsatzsteuerpflichtig und e<strong>in</strong>kommenssteuerpflichtig. In<br />
Papierform ist die Steuererklärung bis 30. April des Folgejahres (mit F<strong>in</strong>anzOnl<strong>in</strong>e bis 30.<br />
07.05.2013 Seite 283 <strong>von</strong> 452
Juni des Folgejahres) bei dem für den Wohnsitz zuständigen F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Wird<br />
die E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung durch e<strong>in</strong>e Steuerberater<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>en Steuerberater e<strong>in</strong>gereicht,<br />
s<strong>in</strong>d auch längere Fristen möglich.<br />
Bei erstmaliger Aufnahme e<strong>in</strong>er selbstständigen Tätigkeit ist beim zuständigen F<strong>in</strong>anzamt<br />
e<strong>in</strong>e Steuernummer zu beantragen.<br />
Neue Selbstständige s<strong>in</strong>d seit 2008 <strong>in</strong> das der „Abfertigung neu“ entsprechende<br />
Vorsorgemodell für Selbstständige <strong>in</strong>tegriert. Seit 2009 können Neue Selbstständige auf<br />
freiwilliger Basis <strong>in</strong> die Arbeitslosenversicherung e<strong>in</strong>bezogen werden. Der E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die<br />
Arbeitslosenversicherung ist schriftlich zu erklären.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
www.wko.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 284 <strong>von</strong> 452
Notstandshilfe<br />
→ Arbeitslosengeld, Arbeitsmarktservice, Ausgleichszulage,<br />
Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld abgelaufen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Anspruch auf Notstandshilfe. BezieherInnen <strong>von</strong> Notstandshilfe s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel<br />
krankenversichert.<br />
Anspruchsvoraussetzung<br />
Arbeitsfähige, arbeitswillige, aber arbeitslose Personen ohne E<strong>in</strong>kommen haben Anspruch auf<br />
Notstandshilfe, um ihre Notlage zu überbrücken.<br />
Für die Feststellung, ob e<strong>in</strong>e Notlage vorliegt, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der<br />
antragstellenden Person, aber auch die des Ehepartners/der Ehepartner<strong>in</strong>, des e<strong>in</strong>getragenen<br />
Partners/der e<strong>in</strong>getragenen Partner<strong>in</strong> bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährt<strong>in</strong> überprüft.<br />
Höhe der Notstandshilfe<br />
Im Allgeme<strong>in</strong>en beträgt die Notstandshilfe 92 Prozent des Grundbetrags des<br />
Arbeitslosengeldes. Liegt dieser Grundbetrag unter e<strong>in</strong>em bestimmten Satz<br />
(Ausgleichszulagenrichtsatz für Alle<strong>in</strong>stehende), beträgt die Notstandshilfe 95 Prozent.<br />
Zusätzlich werden Familienzuschläge für Angehörige gewährt, für die der Antragsteller/die<br />
Antragsteller<strong>in</strong> sorgt.<br />
Die Höhe der Notstandshilfe hängt auch da<strong>von</strong> ab, wie lange zuvor Arbeitslosengeld bezogen<br />
wurde.<br />
Dauer des Bezugs<br />
Für den Bezug <strong>von</strong> Notstandshilfe gibt es ke<strong>in</strong>e zeitliche Begrenzung. Nach 52 Wochen ist<br />
jedoch e<strong>in</strong> neuer Antrag zu stellen.<br />
!!! Der gleichzeitige Bezug <strong>von</strong> Notstandshilfe und K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld ist grundsätzlich<br />
möglich, vorausgesetzt, Sie stehen dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche E<strong>in</strong>schränkungen zur<br />
Verfügung.<br />
07.05.2013 Seite 285 <strong>von</strong> 452
Antragstellung<br />
Die Notstandshilfe können Sie persönlich beantragen, und zwar bei der zuständigen<br />
Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Dort erhalten Sie nähere Auskünfte und<br />
erfahren, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen. Wer e<strong>in</strong> eAMS-Konto hat (siehe Stichwort<br />
Arbeitsmarktservice), kann die Notstandshilfe auch elektronisch beantragen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des<br />
Arbeitsmarktservice (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.ams.at<br />
www.help.gv.at<br />
(Suchbegriff: Notstandshilfe)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 286 <strong>von</strong> 452
Obsorgeregelungen<br />
→ Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong>nen, Familien- und Partnerberatungsstelle, Mediation, Rechtsauskünfte,<br />
Scheidung, Vaterschaft<br />
Unter Obsorge versteht man die Rechte und Pflichten, die Eltern gegenüber ihren<br />
m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>dern haben. Diese Rechte und Pflichten umfassen:<br />
• Pflege und Erziehung des K<strong>in</strong>des<br />
• Vermögensverwaltung<br />
• Gesetzliche Vertretung<br />
Rechtliche Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
Während aufrechter Ehe stehen die elterlichen Rechte und Pflichten beiden Elternteilen zu.<br />
Die Eltern s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>sam mit der Obsorge betraut. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der<br />
Eheschließung, wenn K<strong>in</strong>desvater und K<strong>in</strong>desmutter nach der Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des heiraten.<br />
Bei geme<strong>in</strong>samer Obsorge kann jeder Elternteil das K<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong> vertreten. Nur besonders<br />
wichtige Angelegenheiten – wie Änderung des Religionsbekenntnisses, Namensänderung,<br />
Schulwechsel (§ 154 Abs 2 ABGB) - bedürfen der ausdrücklichen E<strong>in</strong>willigung beider<br />
Elternteile. Grundsätzlich wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass Eltern <strong>in</strong> aufrechter Ehe<br />
e<strong>in</strong>vernehmlich vorgehen.<br />
Im Falle des Todes e<strong>in</strong>es Elternteils wird der andere mit der alle<strong>in</strong>igen Obsorge betraut,<br />
sofern das Wohl des K<strong>in</strong>des dadurch nicht gefährdet ist.<br />
Die Obsorge für e<strong>in</strong> uneheliches K<strong>in</strong>d hat die Mutter. Die Eltern e<strong>in</strong>es unehelichen K<strong>in</strong>des<br />
können aber ab Februar 2013 auf dem Standesamt vere<strong>in</strong>baren, dass sie beide mit der<br />
Obsorge betraut werden. Dazu müssen sie persönlich und gleichzeitig anwesend se<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>d<br />
beide Elternteile e<strong>in</strong>es unehelichen K<strong>in</strong>des mit dessen Obsorge betraut und leben sie nicht <strong>in</strong><br />
häuslicher Geme<strong>in</strong>schaft, so haben sie festzulegen, bei welchem Elternteil sich das K<strong>in</strong>d<br />
hauptsächlich aufhalten soll.<br />
In Zusammenhang mit der Obsorge ist das „K<strong>in</strong>deswohl“ <strong>von</strong> zentraler Bedeutung.<br />
Ist das Wohl des K<strong>in</strong>des nicht gesichert, kann das Pflegschaftsgericht den Eltern<br />
beispielsweise die Obsorge ganz oder teilweise entziehen. Sofern ke<strong>in</strong>e Möglichkeit besteht,<br />
die Obsorge Verwandten oder anderen geeigneten Personen zu übertragen, wird das<br />
Jugendamt mit der Obsorge betraut.<br />
07.05.2013 Seite 287 <strong>von</strong> 452
Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Geme<strong>in</strong>schaft<br />
Wird e<strong>in</strong>e Ehe geschieden oder leben die Eltern auf Dauer getrennt, so bleibt die geme<strong>in</strong>same<br />
Obsorge beider Eltern aufrecht. Die Eltern können jedoch vor Gericht auch e<strong>in</strong>e andere<br />
Obsorgeregelung vere<strong>in</strong>baren. Neben der geme<strong>in</strong>samen Obsorge gibt es folgende<br />
Möglichkeiten:<br />
• Geme<strong>in</strong>same Obsorge, aber E<strong>in</strong>schränkung der Obsorge e<strong>in</strong>es Elternteils auf bestimmte<br />
Angelegenheiten (z.B. Vermögensverwaltung)<br />
• Alle<strong>in</strong>ige Obsorge e<strong>in</strong>es Elternteils<br />
Im Falle e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Obsorge nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft haben Eltern e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung zu treffen, <strong>in</strong> wessen Haushalt das K<strong>in</strong>d<br />
hauptsächlich betreut wird.<br />
Endgültige Regelung der Obsorge durch das Gericht<br />
Das Gericht hat e<strong>in</strong>e Obsorgeregelung zu treffen, wenn<br />
- sich Eltern nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Geme<strong>in</strong>schaft nicht auf e<strong>in</strong>e<br />
Obsorgeregelung e<strong>in</strong>igen können oder<br />
- e<strong>in</strong> Elternteil die Übertragung der alle<strong>in</strong>igen Obsorge an ihn/ihr oder e<strong>in</strong>e Beteiligung an<br />
der Obsorge beantragt (z.B. der getrennt <strong>von</strong> der K<strong>in</strong>desmutter lebende Vater e<strong>in</strong>es<br />
unehelichen K<strong>in</strong>des).<br />
Für die Entscheidungsf<strong>in</strong>dung des Gerichts sieht das K<strong>in</strong>dschafts- und<br />
Namensrechtsänderungsgesetz 2013 <strong>in</strong> diesem Zusammenhang e<strong>in</strong>e sogenannte „Phase der<br />
vorläufigen elterlichen Verantwortung“ vor. Konkret trägt das Gericht dem mit der Obsorge<br />
betrauten Elternteil für e<strong>in</strong>en Zeitraum <strong>von</strong> sechs Monaten die hauptsächliche Betreuung des<br />
K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Haushalt auf und räumt dem anderen Elternteil e<strong>in</strong> ausreichendes<br />
Kontaktrecht (früher: Besuchsrecht) e<strong>in</strong>, damit auch er die Möglichkeit hat, sich um die<br />
Pflege und Erziehung des K<strong>in</strong>des zu kümmern. Aufgrund der <strong>in</strong> dieser Phase gewonnenen<br />
Erfahrungen entscheidet das Gericht dann über die endgültige Obsorgeregelung. Auch bei<br />
nicht-e<strong>in</strong>vernehmlichen Scheidungen kann das Gericht <strong>in</strong> so e<strong>in</strong>em Fall den Eltern die<br />
geme<strong>in</strong>same Obsorge übertragen.<br />
!!! Haben die Eltern vere<strong>in</strong>bart oder das Gericht bestimmt, welcher der obsorgeberechtigten<br />
Elternteile das K<strong>in</strong>d hauptsächlich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Haushalt betreuen soll, so hat dieser Elternteil<br />
das alle<strong>in</strong>ige Recht, den Wohnort des K<strong>in</strong>des zu bestimmen.<br />
07.05.2013 Seite 288 <strong>von</strong> 452
Neuregelung für Patchwork-Familien<br />
„E<strong>in</strong>e mit e<strong>in</strong>em Elternteil und dessen m<strong>in</strong>derjährigem K<strong>in</strong>d nicht nur vorübergehend im<br />
geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebende volljährige Person, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em familiären Verhältnis zum<br />
Elternteil steht“ (z.B. LebensgefährtIn, Großmutter) hat künftig das Recht und die Pflicht,<br />
den Elternteil <strong>in</strong> „Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens“ zu vertreten.<br />
Obsorgeregelungen sollten im Interesse der K<strong>in</strong>der möglichst dauerhaft se<strong>in</strong>. Eltern sollten<br />
sich die Entscheidung daher gut überlegen und kompetenten Rat e<strong>in</strong>holen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
In Zusammenhang mit Obsorgeregelungen ist es s<strong>in</strong>nvoll, sich <strong>von</strong> JuristInnen rechtlich<br />
beraten zu lassen, entweder im <strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL, <strong>in</strong> den IfS-<br />
Beratungsstellen oder <strong>in</strong> Familienberatungsstellen (siehe Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
<strong>Frauen</strong>- und Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at (Suchbegriff: Obsorgeregelungen)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 289 <strong>von</strong> 452
Patriarchat<br />
→ Emanzipation, Fem<strong>in</strong>ismus, Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern,<br />
Gleichberechtigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern, Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern,<br />
Sexismus<br />
Patriarchat bedeutet Vaterrecht, Männerherrschaft.<br />
Als Patriarchat wird e<strong>in</strong>e Gesellschaft bezeichnet, <strong>in</strong> der Männer alle<strong>in</strong> aufgrund ihres<br />
Geschlechts e<strong>in</strong>e Vormachtstellung haben <strong>in</strong> der Politik, <strong>in</strong> den Religionsgeme<strong>in</strong>schaften, <strong>in</strong><br />
der Wirtschaft, <strong>in</strong> der Kultur, gegenüber der Ehefrau und den K<strong>in</strong>dern. Kurz: <strong>in</strong> allen<br />
Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens.<br />
Dem heutigen Forschungsstand zufolge haben sich patriarchale Gesellschaften vor rund 3.500<br />
Jahren auf dem Boden nicht-hierarchischer matrizentraler Gesellschaften entwickelt. Die<br />
patriarchale Antwort auf die Frage, warum <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> der Gesellschaft e<strong>in</strong>e untergeordnete<br />
Stellung haben, lautet: Dies sei naturgegeben. Wären patriarchale Systeme tatsächlich e<strong>in</strong>e<br />
natürliche Folge der biologischen Unterschiede zwischen den Geschlechtern, hätte es jedoch<br />
nicht drakonischer Zwangsmaßnahmen bedurft, um <strong>Frauen</strong> gefügig zu machen.<br />
Die wesentlichen Methoden der Unterdrückung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> patriarchalen Gesellschaften<br />
s<strong>in</strong>d:<br />
• Sexuelle Kontrolle<br />
• Ausschluss <strong>von</strong> Bildung<br />
• Rechtlosigkeit<br />
• Ökonomische Abhängigkeit<br />
Im Zuge der Industrialisierung und der Entstehung bürgerlich-patriarchaler Gesellschaften im<br />
19. Jahrhundert kam es zu e<strong>in</strong>er vordergründigen Idealisierung der Hausfrauen- und<br />
Mutterrolle. Tatsächlich wurden <strong>Frauen</strong> auf ihre – technisch nicht ersetzbaren – Fähigkeiten<br />
reduziert (K<strong>in</strong>der zu gebären und zu erziehen) und aus dem öffentlichen Leben<br />
ausgeschlossen. Die Folge: Totale f<strong>in</strong>anzielle Abhängigkeit vom Ehemann.<br />
Im 19. Jahrhundert entstanden aber auch – sowohl <strong>in</strong> Europa als auch <strong>in</strong> Amerika – die ersten<br />
nachhaltigen Widerstandsbewegungen gegen das Patriarchat. <strong>Frauen</strong> begannen sich – <strong>in</strong> der<br />
bürgerlichen und <strong>in</strong> der proletarischen <strong>Frauen</strong>bewegung – gegen Benachteiligungen aufgrund<br />
des Geschlechts und gegen die Bevormundung durch (Ehe-)Männer zur Wehr zu setzen. In<br />
der Zwischenzeit ist es <strong>in</strong> vielen Ländern zu e<strong>in</strong>er weitgehenden rechtlichen Gleichstellung<br />
07.05.2013 Seite 290 <strong>von</strong> 452
der <strong>Frauen</strong> gekommen. (Noch bis Mitte der 1970er-Jahre konnte e<strong>in</strong> Ehemann <strong>in</strong> Österreich<br />
se<strong>in</strong>er Frau verbieten, berufstätig zu se<strong>in</strong>.) Im täglichen Leben aber s<strong>in</strong>d <strong>Frauen</strong> aufgrund des<br />
patriarchalen Gewohnheitsrechts noch immer benachteiligt (z.B. Aufteilung <strong>von</strong> Hausarbeit<br />
und K<strong>in</strong>derbetreuung, beruflicher Aufstieg, E<strong>in</strong>kommen).<br />
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07.05.2013 Seite 291 <strong>von</strong> 452
Pension<br />
→ Alterspension, Erwerbsunfähigkeitspension, Freiwillige Versicherungen, Invaliditäts-<br />
oder Berufsunfähigkeitspension, Pensionssplitt<strong>in</strong>g, Waisenpension, Witwenpension<br />
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07.05.2013 Seite 292 <strong>von</strong> 452
Pensionssplitt<strong>in</strong>g<br />
→ Alterspension<br />
Eltern können für Jahre der K<strong>in</strong>dererziehung ab 2005 e<strong>in</strong> freiwilliges Pensionssplitt<strong>in</strong>g<br />
vere<strong>in</strong>baren. Der Elternteil, der sich nicht überwiegend der K<strong>in</strong>dererziehung widmet und<br />
erwerbstätig ist, kann für die ersten vier Jahre nach der Geburt des K<strong>in</strong>des (bei<br />
Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten fünf Jahre) bis zu 50 Prozent se<strong>in</strong>er Teilgutschrift auf das Pensionskonto<br />
des Elternteils, der sich der K<strong>in</strong>dererziehung widmet, übertragen lassen. Es können nur<br />
Gutschriften übertragen werden, die aufgrund e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit erworben wurden.<br />
Die Übertragung ist bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des K<strong>in</strong>des beim<br />
zuständigen Pensionsversicherungsträger zu beantragen. Sie muss <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er schriftlichen<br />
Vere<strong>in</strong>barung zwischen beiden Elternteilen erfolgen. Diese Vere<strong>in</strong>barung ist nach Erteilung<br />
des Übertragungsbescheides nicht mehr aufzuheben oder zu ändern.<br />
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07.05.2013 Seite 293 <strong>von</strong> 452
Pensionsversicherung<br />
→ Freiwillige Versicherungen, Pensionssplitt<strong>in</strong>g, Pflichtversicherung<br />
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07.05.2013 Seite 294 <strong>von</strong> 452
Pflegefreistellung<br />
→ K<strong>in</strong>derbetreuung, Pflege <strong>von</strong> Angehörigen<br />
Die Pflegefreistellung ist zwar im Urlaubsgesetz geregelt, jedoch ke<strong>in</strong> Urlaubsanspruch,<br />
sondern e<strong>in</strong> Anspruch auf Dienstfreistellung aus wichtigen Gründen unter Fortzahlung des<br />
Entgelts.<br />
Pflegefreistellung im Krankheitsfall<br />
Jede Arbeitnehmer<strong>in</strong> und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitsfreistellung bis zu<br />
e<strong>in</strong>er Woche pro Arbeitsjahr<br />
- wegen der notwendigen Pflege e<strong>in</strong>es im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebenden nahen<br />
Angehörigen (dazu zählen K<strong>in</strong>der, Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegek<strong>in</strong>der;<br />
EhepartnerInnen, e<strong>in</strong>getragene PartnerInnen, LebensgefährtInnen; Eltern, Großeltern<br />
und Urgroßeltern).<br />
Als notwendig gilt die Pflege, wenn ke<strong>in</strong>e andere zur Pflege geeignete nicht berufstätige<br />
Person vorhanden ist.<br />
!!! Mit 2013 wurde der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgedehnt, und zwar<br />
- e<strong>in</strong>erseits auf den leiblichen Elternteil, der nicht im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebt<br />
(geme<strong>in</strong>same Obsorge ist ke<strong>in</strong>e Voraussetzung),<br />
- andererseits auf den Partner/die Partner<strong>in</strong>, der oder die mit dem leiblichen Elternteil<br />
zusammenlebt (Ehe ist ke<strong>in</strong>e Voraussetzung; gilt auch für gleichgeschlechtliche<br />
Paare).<br />
Das Recht auf Pflegefreistellung gilt seit 2013 auch für die Begleitung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des (bis 10<br />
Jahre) <strong>in</strong>s Krankenhaus. Für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, das älter ist als zehn Jahre, ist e<strong>in</strong>e Pflegefreistellung<br />
im Falle e<strong>in</strong>es Spitalsaufenthalts ebenfalls möglich – allerd<strong>in</strong>gs muss dafür e<strong>in</strong>e<br />
entsprechende mediz<strong>in</strong>ische Indikation vorliegen (die Anwesenheit der Eltern muss für die<br />
Heilung des K<strong>in</strong>des <strong>von</strong> den ÄrztInnen als notwendig erachtet werden).<br />
Anspruch auf Pflegefreistellung besteht sofort nach Antritt e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses. Das<br />
heißt: Es gibt ke<strong>in</strong>e Wartezeit.<br />
07.05.2013 Seite 295 <strong>von</strong> 452
!!! Die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Pflegefreistellung während der Probezeit kann jedoch die<br />
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben, da während der Probezeit das<br />
Arbeitsverhältnis ohne Angabe <strong>von</strong> Gründen gelöst werden kann.<br />
Informationspflicht<br />
ArbeitgeberInnen s<strong>in</strong>d so schnell wie möglich <strong>von</strong> der Inanspruchnahme <strong>von</strong><br />
Pflegefreistellung schriftlich oder mündlich zu <strong>in</strong>formieren. Verlangen ArbeitgeberInnen e<strong>in</strong>e<br />
ärztliche Bestätigung, müssen sie auch die möglicherweise anfallenden Kosten tragen.<br />
!!! Werden <strong>in</strong> Zusammenhang mit der Pflegefreistellung bewusst falsche Angaben gemacht,<br />
kann dies e<strong>in</strong>e fristlose Entlassung zur Folge haben.<br />
Dauer<br />
Pro Arbeitsjahr kann Pflegefreistellung bis zum Ausmaß <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er Woche <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Erweiterte Pflegefreistellung im Krankheitsfall<br />
Im Krankheitsfall e<strong>in</strong>es im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebenden K<strong>in</strong>des unter 12 Jahren besteht<br />
Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstausmaß <strong>von</strong> zwei Wochen pro Arbeitsjahr.<br />
Ist auch der Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung ausgeschöpft, können<br />
ArbeitnehmerInnen ohne vorherige Vere<strong>in</strong>barung mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeber<strong>in</strong> zur<br />
notwendigen Pflege e<strong>in</strong>es im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebenden K<strong>in</strong>des unter 12 Jahren ihren<br />
Urlaub antreten, ohne e<strong>in</strong>e Entlassung zu riskieren.<br />
Pflegefreistellung kann tage-, aber auch stundenweise beansprucht werden. Der Anspruch auf<br />
Pflegefreistellung ist auf das Arbeitsjahr abgestellt. Wird dieser <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nicht<br />
ausgeschöpft, tritt ke<strong>in</strong>e Übertragung des (Rest-)Anspruchs auf das nächste Arbeitsjahr e<strong>in</strong>.<br />
Pflegefreistellung zur Betreuung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />
Anspruch auf Dienstfreistellung bis zu e<strong>in</strong>er Woche je Arbeitsjahr besteht auch<br />
wegen der notwendigen Betreuung e<strong>in</strong>es im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebenden K<strong>in</strong>des<br />
aufgrund des Ausfalls der ständigen Betreuungsperson aus e<strong>in</strong>em der folgenden Gründe:<br />
• Tod<br />
• Aufenthalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Heil- oder Pflegeanstalt<br />
07.05.2013 Seite 296 <strong>von</strong> 452
• Verbüßung e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafe sowie anderweitiger behördlicher Anhaltung<br />
• Schwere Erkrankung<br />
• Wegfall des geme<strong>in</strong>samen Haushalts<br />
Entgeltfortzahlung<br />
Während der Zeit der Pflegefreistellung besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Das<br />
bedeutet: ArbeitnehmerInnen dürfen im Fall der Pflegefreistellung f<strong>in</strong>anziell nicht schlechter<br />
gestellt se<strong>in</strong> als im Fall der Erwerbstätigkeit.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.bmask.gv.at<br />
www.arbeiterkammer.at<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 297 <strong>von</strong> 452
Pflegegeld<br />
→ Familienhospizkarenz, Freiwillige Versicherungen, Pflegende Angehörige, 4-Stunden- bis<br />
24-Stunden-Betreuung<br />
In Österreich s<strong>in</strong>d rund 440.000 Menschen pflegebedürftig. Das Pflegegeld soll<br />
pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit bieten, sich die notwendige Betreuung und<br />
Pflege zu sichern. Es soll den pflegebed<strong>in</strong>gten Mehraufwand pauschal abgelten und<br />
pflegebedürftige Menschen dabei unterstützen, e<strong>in</strong> selbstbestimmtes und den persönlichen<br />
Bedürfnissen entsprechendes Leben führen zu können.<br />
Durch das Pflegegeldreformgesetz wurde die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz<br />
2012 zur Gänze dem Bund übertragen.<br />
Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Beh<strong>in</strong>derung bzw. vom Pflegebedarf.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
• Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen e<strong>in</strong>er körperlichen, geistigen oder<br />
psychischen Beh<strong>in</strong>derung bzw. e<strong>in</strong>er S<strong>in</strong>nesbeh<strong>in</strong>derung, der voraussichtlich m<strong>in</strong>destens<br />
sechs Monate andauern wird<br />
• Ständiger Pflegebedarf <strong>von</strong> monatlich mehr als 60 Stunden<br />
• Gewöhnlicher Aufenthalt <strong>in</strong> Österreich; die Gewährung <strong>von</strong> Pflegegeld im EWR-Raum ist<br />
unter bestimmten Voraussetzungen möglich<br />
Für die Beurteilung des Pflegebedarfs werden ausschließlich folgende fünf Hilfeleistungen<br />
berücksichtigt:<br />
• Herbeischaffen <strong>von</strong> Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen<br />
Lebens<br />
• Re<strong>in</strong>igung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände<br />
• Pflege der Leib- und Bettwäsche<br />
• Beheizung des Wohnraums e<strong>in</strong>schließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials<br />
• Mobilitätshilfe im weiteren S<strong>in</strong>n (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen)<br />
Antragstellung<br />
Die Gewährung des Pflegegeldes muss beantragt werden. Für diesen Antrag ist e<strong>in</strong> Formular<br />
vorgesehen (Download: www.help.gv.at, oder www.pensionsversicherung.at).<br />
07.05.2013 Seite 298 <strong>von</strong> 452
Die Antragstellung erfolgt bei jener Versicherungsanstalt, welche die Pension auszahlt. Gültig<br />
ist jedoch auch die Antragstellung bei e<strong>in</strong>em anderen Sozialversicherungsträger, e<strong>in</strong>em<br />
Gericht oder e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>deamt. Der Antrag wird dann an die zuständige Stelle<br />
weitergeleitet. Frühester Beg<strong>in</strong>n des Pflegegeldanspruchs bzw. des Anspruchs auf Erhöhung<br />
des Pflegegeldes ist der auf die Antragstellung folgende Monatserste.<br />
Sofern ärztliche Atteste oder Befunde e<strong>in</strong>es Krankenhauses über den aktuellen<br />
Gesundheitszustand vorliegen, sollten diese dem Antrag beigelegt werden.<br />
In der Folge wird die Person, die Pflegegeld beantragt hat, zu e<strong>in</strong>er ärztlichen Untersuchung<br />
vorgeladen bzw., sofern sie immobil ist, zu Hause <strong>von</strong> e<strong>in</strong>em Arzt/e<strong>in</strong>er Ärzt<strong>in</strong> besucht. Bei<br />
dieser Untersuchung kann e<strong>in</strong>e Vertrauensperson (z.B. Pflegeperson) anwesend se<strong>in</strong> und auch<br />
konkrete Angaben zur Pflegesituation machen.<br />
Die Entscheidung, ob und <strong>in</strong> welcher Höhe Pflegegeld bezahlt wird, erfolgt mittels e<strong>in</strong>es<br />
Bescheides. Sollten Sie mit der getroffenen Entscheidung nicht e<strong>in</strong>verstanden se<strong>in</strong>, können<br />
Sie gegen den Bescheid e<strong>in</strong>e Klage e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen. Sie brauchen dafür ke<strong>in</strong>e rechtliche<br />
Vertretung, sie können sich aber durch e<strong>in</strong>e Person ihres Vertrauens (Lebensgefährte,<br />
erwachsene K<strong>in</strong>der etc.) vertreten lassen.<br />
Höhe des Pflegegeldes<br />
Das vorgesehene Leistungssystem umfasst sieben Stufen. Die Zuordnung erfolgt durch e<strong>in</strong><br />
ärztliches Gutachten. Je nach erforderlichem Pflegebedarf wird seit 2011 e<strong>in</strong> monatliches<br />
Pflegegeld <strong>in</strong> folgender Höhe ausbezahlt:<br />
Pflegebedarf <strong>in</strong> Stunden pro Monat Betrag <strong>in</strong> EURO pro Monat Pflegestufe<br />
Mehr als 60 Stunden 154,20 1<br />
Mehr als 85 Stunden 284,30 2<br />
Mehr als 120 Stunden 442,90 3<br />
Mehr als 160 Stunden 664,30 4<br />
Mehr als 180 (und außergewöhnlicher<br />
902,30 5<br />
Pflegeaufwand)<br />
Mehr als 180 Stunden (und Tag- und<br />
1.260,00 6<br />
Nachtbetreuung)<br />
Mehr als 180 Stunden (und Unfähigkeit zu<br />
zielgerichteten Bewegungen)<br />
1.655,80 7<br />
07.05.2013 Seite 299 <strong>von</strong> 452
Das Pflegegeld wird – unabhängig <strong>von</strong> E<strong>in</strong>kommen und Vermögen – zwölfmal im Jahr<br />
monatlich ausbezahlt und unterliegt nicht der E<strong>in</strong>kommenssteuer.<br />
!!! Personen, die an Demenz erkrankt s<strong>in</strong>d, wird seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2009 e<strong>in</strong><br />
Erschwerniszuschlag <strong>in</strong> der Höhe <strong>von</strong> 25 Stunden angerechnet. Schwerstbeh<strong>in</strong>derten K<strong>in</strong>dern<br />
und Jugendlichen werden ebenfalls zusätzliche Stunden angerechnet, und zwar bis zur<br />
Vollendung des siebenten Lebensjahres 50 Stunden, ab dem vollendeten siebenten Lebensjahr<br />
75 Stunden.<br />
!!! Sollten Sie wegen Pflegebedürftigkeit noch andere Geldleistungen beziehen, s<strong>in</strong>d diese auf<br />
das Pflegegeld anzurechnen (z.B. erhöhte Familienbeihilfe für erheblich beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der,<br />
Bl<strong>in</strong>denzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen). Dadurch verr<strong>in</strong>gert sich die Höhe des<br />
Pflegegeldes.<br />
Aufenthalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Spital oder Pflegeheim<br />
Ab dem zweiten Tag e<strong>in</strong>es Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes ruht das<br />
Pflegegeld.<br />
Bei e<strong>in</strong>em Aufenthalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim gebührt h<strong>in</strong>gegen das Pflegegeld. Maximal 80<br />
Prozent werden zur Bezahlung des Pflegeaufwands herangezogen. Die oder der<br />
Pflegebedürftige erhält <strong>in</strong> diesem Fall e<strong>in</strong> Taschengeld <strong>in</strong> der Höhe <strong>von</strong> zehn Prozent des<br />
Pflegegeldes der Stufe 3 pro Monat. Das s<strong>in</strong>d derzeit € 44,30. Der übrige Teil des<br />
Pflegegeldes ruht.<br />
!!! Auf Pflegegeld besteht e<strong>in</strong> Rechtsanspruch. Das heißt, es ist - bei Vorliegen der<br />
Anspruchsvoraussetzungen - e<strong>in</strong>klagbar. Die Klage ist <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> drei Monaten ab<br />
Zustellung des Bescheides beim Arbeits- und Sozialgericht e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />
Landeszuschuss zum Pflegegeld<br />
Seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2010 können Personen, die Pflegegeld der Stufen 5, 6 oder 7 beziehen und<br />
überwiegend zu Hause <strong>von</strong> Angehörigen oder Nachbarn gepflegt werden, e<strong>in</strong>en Zuschuss<br />
zum Pflegegeld beantragen. Der Zuschuss beträgt € 100,- im Monat und wird jährlich<br />
ausbezahlt. Der Anspruch erlischt, wenn die pflegebedürftige Person im Pflegeheim betreut<br />
wird oder e<strong>in</strong>e 4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung beansprucht.<br />
Anträge und weitere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft.<br />
07.05.2013 Seite 300 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Pflegetelefon des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz<br />
Tel. 0800/20 16 22 (gebührenfrei)<br />
E-Mail: pflegetelefon@bmask.gv.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.help.gv.at (Suchbegriff: Pflegegeld)<br />
• www.pflegedaheim.at<br />
• Broschüre „Pflege. Orientierungshilfe zum Thema Beh<strong>in</strong>derungen“ (Heft 5 der Reihe<br />
„E<strong>in</strong>blick“), herausgegeben vom Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit, Soziales und<br />
Konsumentenschutz<br />
Telefonische Bestellung: 0800/20 20 74 (gebührenfrei)<br />
E-Mail-Bestellung: broschuerenservice@bmask.gv.at<br />
Download: www.bmask.gv.at (>Service >Broschürenservice)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 301 <strong>von</strong> 452
Pflegende Angehörige<br />
→ Familienbeihilfe, Freiwillige Versicherungen, Hauskrankenpflege, Mobile<br />
K<strong>in</strong>derkrankenpflege, Pflegegeld, 4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung<br />
Um die Pflege <strong>in</strong>nerhalb der Familie kümmern sich großteils <strong>Frauen</strong>: Mütter, Ehefrauen,<br />
Töchter, Schwiegertöchter. Damit den <strong>Frauen</strong>, die diese gesellschaftlich wichtige Arbeit<br />
leisten, dadurch ke<strong>in</strong>e oder möglichst ger<strong>in</strong>ge Nachteile <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die Pension entstehen,<br />
gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich <strong>in</strong> der Pensionsversicherung kostenfrei selbst zu<br />
versichern bzw. zu begünstigten Bed<strong>in</strong>gungen weiterversichern zu lassen:<br />
- Selbstversicherung für pflegende Angehörige:<br />
- Selbstversicherung für Zeiten der Pflege e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong>derten K<strong>in</strong>des<br />
- Begünstigte Weiterversicherung für pflegende Angehörige:<br />
(Siehe Stichwort Freiwillige Versicherungen)<br />
Unterstützung <strong>von</strong> pflegenden Angehörigen<br />
aks, der Arbeitskreis für Vorsorge und Sozialmediz<strong>in</strong>, gibt pflegenden Angehörigen<br />
Unterstützung <strong>in</strong> Form <strong>von</strong> Schulungen, Gesprächen, Beratung und Vernetzung.<br />
aks - Arbeitskreis für Vorsorge und Sozialmediz<strong>in</strong><br />
Rhe<strong>in</strong>straße 61<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/202-0<br />
E-Mail: office@aks.at<br />
www.aks.or.at<br />
Das Bildungshaus Batschuns bietet im Rahmen des Projektes „Rund um die Pflege daheim“<br />
Vorträge, Veranstaltungen und Kontakte für pflegende Angehörige an.<br />
Bildungshaus Batschuns<br />
Kapf 1<br />
6835 Zwischenwasser<br />
Telefon: 05522/442 90<br />
E-Mail: bildungshaus@bhba.at<br />
www.bildungshaus-batschuns.at<br />
Urlaubsbetten<br />
Auch für pflegende Angehörige ist es wichtig, zwischendurch e<strong>in</strong>mal auszuspannen. Unter<br />
Umständen ist es s<strong>in</strong>nvoll, für die Zeit des eigenen Urlaubs, Angehörigen die ansonsten zu<br />
Hause gepflegt werden, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim betreuen zu lassen.<br />
Sollten Sie Bedarf an e<strong>in</strong>em solchen „Urlaubsbett“ haben, wenden Sie sich entweder direkt an<br />
e<strong>in</strong> Pflegeheim oder an<br />
07.05.2013 Seite 302 <strong>von</strong> 452
connexia – Gesellschaft für Gesundheit und Pflege gemGmbH<br />
Broßwaldengasse 8<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/48787-29<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@connexia.at<br />
www.connexia.at<br />
Zuschuss für Ersatzpflege<br />
Wer m<strong>in</strong>destens seit e<strong>in</strong>em Jahr e<strong>in</strong>en nahen Angehörigen pflegt, der oder die<br />
- Pflegegeld der Stufen 3 – 7 erhält<br />
- Pflegegeld zum<strong>in</strong>dest der Stufe 1 erhält und e<strong>in</strong>e demenzielle Erkrankung hat oder<br />
m<strong>in</strong>derjährig ist,<br />
und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonst wichtigen Gründen vorübergehend verh<strong>in</strong>dert<br />
ist, die Pflege zu erbr<strong>in</strong>gen, kann beim Bundesamt für Soziales und Beh<strong>in</strong>dertenwesen e<strong>in</strong>en<br />
Zuschuss zur F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>er Ersatzpflegekraft beantragen. Vorausgesetzt das<br />
Gesamte<strong>in</strong>kommen der oder des pflegenden Angehörigen beträgt<br />
bei Pflegestufe 1 – 5 nicht mehr als € 2.000,- netto pro Monat<br />
bei Pflegestufe 6 – 7 nicht mehr als € 2.500,- netto pro Monat.<br />
Nähere <strong>Informationen</strong>: www.bundessozialamt.gv.at (>Pflege >Pflegende Angehörige).<br />
Die Antragstellung erfolgt beim<br />
Bundessozialamt - Landesstelle <strong>Vorarlberg</strong><br />
Rhe<strong>in</strong>straße 32/3<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/6838<br />
E-Mail: bundessozialamt.vlbg@basb.gv.at<br />
Erholungsurlaub für pflegende Angehörige<br />
• Wer seit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em halben Jahr e<strong>in</strong>e oder e<strong>in</strong>en Verwandten mit m<strong>in</strong>destens<br />
Pflegestufe 3 pflegt, kann sich für e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>wöchigen Erholungsurlaub anmelden. Diese<br />
Aktion zur Entlastung pflegender Angehöriger ist e<strong>in</strong> Angebot des Landes <strong>Vorarlberg</strong>, der<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er Arbeiterkammer, der Gebietskrankenkasse, der Sozialversicherungsanstalt<br />
der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.<br />
Der Urlaub, für den e<strong>in</strong> Selbstbehalt <strong>von</strong> € 50,- zu zahlen ist, umfasst<br />
- e<strong>in</strong>e Woche Vollpension im Kurhotel Rossbad <strong>in</strong> Krumbach (Bregenzerwald)<br />
- die Teilnahme an e<strong>in</strong>er Weiterbildung, die speziell Hilfestellung für die pflegerische<br />
Arbeit und die damit verbundene psychische Belastung gibt, sowie<br />
- die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Kneipp-Kuranwendungen im Ausmaß <strong>von</strong> € 150,-.<br />
07.05.2013 Seite 303 <strong>von</strong> 452
Wenn Sie für die Zeit des Erholungsurlaubs e<strong>in</strong>e Ersatzpflegekraft brauchen, wenden Sie sich<br />
am besten an das örtlich zuständige Pflegeheim.<br />
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bietet pflegenden Angehörigen ebenfalls die<br />
Möglichkeit e<strong>in</strong>es Erholungsaufenthalts, und zwar im Ausmaß <strong>von</strong> zwei Wochen.<br />
Nähere Auskünfte:<br />
Sozialversicherungsanstalt der Bauern<br />
Renate Böhler<br />
Montfortstraße 9<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/4924-7618<br />
E-Mail: renate.boehler@svb.at<br />
AUSKUNFT/ANMELDUNG<br />
Die adm<strong>in</strong>istrative Abwicklung des Erholungsurlaubs erfolgt über die<br />
Arbeiterkammer Feldkirch<br />
Evelyne Kaufmann<br />
Widnau 2 – 4<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 050/258-4216<br />
E-Mail: evi.kaufmann@ak-vorarlberg.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Das Faltprospekt „Hilfe für die Helfenden“ sowie das Antragsformular für den<br />
Erholungsurlaub können Sie aus dem Internet herunterladen: www.ak-vorarlberg.at<br />
(Suchbegriff: Hilfe für die Helfenden)<br />
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07.05.2013 Seite 304 <strong>von</strong> 452
Pflichtversicherung<br />
→ Alterspension, Freie Dienstnehmer<strong>in</strong>nen, Freiwillige Versicherungen, Ger<strong>in</strong>gfügig<br />
Beschäftigte, Höchstbeitragsgrundlage, Mitversicherung <strong>von</strong> Angehörigen<br />
Im österreichischen Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der Pflichtversicherung. Das<br />
bedeutet, dass Erwerbstätige bei Vorliegen bestimmter (gesetzlich def<strong>in</strong>ierter)<br />
Voraussetzungen voll versichert, also <strong>in</strong> die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung<br />
e<strong>in</strong>bezogen s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e Vollversicherung setzt allerd<strong>in</strong>gs zumeist e<strong>in</strong> gewisses<br />
M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen (M<strong>in</strong>destbeitragsgrundlage) voraus. Für bestimmte Personengruppen ist<br />
nach den gesetzlichen Bestimmungen nur e<strong>in</strong>e verpflichtende Teilversicherung vorgesehen<br />
(z.B. Unfallversicherung für Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte). Die Beiträge zur Sozialversicherung<br />
s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>kommensabhängig. Unabhängig <strong>von</strong> der Art der gesetzlichen Pflichtversicherung<br />
wird die Höhe der Beiträge aller Pflichtversicherten jedoch durch die sogenannte<br />
Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Bei unselbstständig Erwerbstätigen steigen die Beiträge ab<br />
e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>kommen <strong>von</strong> € 4.440,- (Stand: 2013) im Monat nicht mehr an. Sonderzahlungen<br />
s<strong>in</strong>d im Kalenderjahr bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag <strong>von</strong> € 8.880,- beitragspflichtig. Für freie<br />
Dienstnehmer<strong>in</strong>nen beträgt die Höchstbeitragsgrundlage, sofern ke<strong>in</strong>e Sonderzahlungen<br />
bezogen werden, € 5.180,- im Monat (Stand: 2013), ebenso für selbstständig Erwerbstätige. In<br />
der Krankenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch e<strong>in</strong>e beitragslose<br />
Mitversicherung <strong>von</strong> Angehörigen (z.B. K<strong>in</strong>dern) vorgesehen.<br />
Je nach Art der Beschäftigung ist die Pflichtversicherung unterschiedlich geregelt.<br />
Arten der Pflichtversicherung<br />
• Pflichtversicherung nach dem Allgeme<strong>in</strong>en Sozialversicherungsgesetz (ASVG):<br />
Versichert nach dem ASVG s<strong>in</strong>d<br />
- unselbstständig Erwerbstätige<br />
- freie DienstnehmerInnen<br />
- HeimarbeiterInnen<br />
- Personen, die ohne Entgelt im Betrieb der Eltern (Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern)<br />
arbeiten<br />
- Vorstandsmitglieder und geschäftsführende GesellschafterInnen e<strong>in</strong>er<br />
Aktiengesellschaft (AG)<br />
07.05.2013 Seite 305 <strong>von</strong> 452
- geschäftsführende GesellschafterInnen e<strong>in</strong>er Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
(GmbH)<br />
- Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte (sie s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs nur unfallversichert)<br />
ArbeitgeberInnen s<strong>in</strong>d gesetzlich verpflichtet, ArbeitnehmerInnen umgehend bei der<br />
Sozialversicherung anzumelden.<br />
Voll versicherungspflichtig s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn sie<br />
die Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze (€ 386,80 im Monat, Stand: 2013) überschreiten. Im Falle <strong>von</strong><br />
mehreren Beschäftigungen werden die E<strong>in</strong>kommen addiert, sodass auch aus mehreren<br />
ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigungen e<strong>in</strong>e Vollversicherung resultieren kann.<br />
Die Vollversicherung unselbstständig Erwerbstätiger und freier DienstnehmerInnen umfasst<br />
neben der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auch die Arbeitslosenversicherung.<br />
Das ASVG sieht e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>heitlichen Beitragssatz <strong>von</strong> 22,8 Prozent für alle Berufsgruppen<br />
vor, wobei 10,25 Prozent <strong>von</strong> dem oder der Beschäftigten und 12,55 Prozent vom<br />
Arbeitgeber/<strong>von</strong> der Arbeitgeber<strong>in</strong> zu zahlen s<strong>in</strong>d.<br />
• Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG):<br />
Das GSVG regelt die Pflichtversicherung <strong>von</strong> Personen, die als „Selbstständige“ bezeichnet<br />
werden. Das s<strong>in</strong>d<br />
- neben klassischen auch sogenannte „Neue Selbstständige“<br />
- E<strong>in</strong>zelunternehmerInnen mit Gewerbeberechtigung<br />
- WerkvertragsnehmerInnen mit Gewerbeberechtigung<br />
- GesellschafterInnen e<strong>in</strong>er Offenen Gesellschaft (OG)<br />
- KomplementärInnen e<strong>in</strong>er Kommanditgesellschaft (KG)<br />
- GesellschafterInnen und GeschäftsführerInnen e<strong>in</strong>er Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung (GmbH)<br />
(Für die drei letztgenannten Gruppen gilt dies, sofern sie Mitglied der Wirtschaftskammer<br />
s<strong>in</strong>d).<br />
Die Beitragssätze nach dem GSVG (Stand: 2013) betragen 22,8 Prozent, der<br />
Versichertenanteil beträgt für die Pensionsversicherung 18,5 Prozent und für die<br />
Krankenversicherung: 7,65 %. Die Beitragsbemessung erfolgt auf Basis der<br />
07.05.2013 Seite 306 <strong>von</strong> 452
E<strong>in</strong>kommenssteuerbescheide. Unfallversichert s<strong>in</strong>d selbstständig Erwerbstätige nach den<br />
Bestimmungen des ASVG.<br />
Ausnahmen <strong>von</strong> der Pflichtversicherung bzw. Sonderregelungen:<br />
• Kle<strong>in</strong>unternehmerInnen, deren Umsätze aus der nach dem GSVG oder FSVG<br />
versicherungspflichtigen Tätigkeit den Grenzbetrag <strong>von</strong> € 30.000,- pro Jahr nicht<br />
überschreiten und deren E<strong>in</strong>künfte aus gewerblicher Tätigkeit im Jahr € 4.641,60 (Stand:<br />
2013) nicht übersteigen, können unter bestimmten Voraussetzungen die Ausnahme <strong>von</strong><br />
der Pensions- und Krankenversicherung beantragen. Allerd<strong>in</strong>gs ist dann auch ke<strong>in</strong><br />
Krankenversicherungsschutz gegeben, und es werden ke<strong>in</strong>e Pensionsversicherungszeiten<br />
erworben.<br />
• Für den Zeitraum des Ruhens der Gewerbeberechtigung besteht ke<strong>in</strong>e Pflichtversicherung.<br />
Die Nichtausübung des Gewerbes ist der Wirtschaftskammer zu melden.<br />
• Neue Selbstständige s<strong>in</strong>d nur dann <strong>in</strong> die Pflichtversicherung e<strong>in</strong>bezogen, wenn ihre<br />
E<strong>in</strong>künfte über e<strong>in</strong>em gewissen Grenzbetrag liegen: Wird <strong>in</strong> dem Kalenderjahr ke<strong>in</strong>e<br />
weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt, so liegt die Versicherungsgrenze bei e<strong>in</strong>em<br />
E<strong>in</strong>kommen <strong>von</strong> € 6.453,36 im Jahr. Wird e<strong>in</strong>e weitere (nicht nach dem GVSG<br />
sozialversicherungspflichtige) Erwerbstätigkeit ausgeübt oder e<strong>in</strong>e Pension, Krankenoder<br />
Wochengeld, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld oder e<strong>in</strong>e Geldleistung aus der<br />
Arbeitslosenversicherung bezogen, so liegt die Versicherungsgrenze bei e<strong>in</strong>em<br />
Jahrese<strong>in</strong>kommen <strong>von</strong> € 4.641,60 (Stand: 2013).<br />
• Pflichtversicherung nach dem Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz<br />
(FSVG):<br />
Das FSVG regelt die Pflichtversicherung bestimmter freiberuflich Selbstständiger (ÄrztInnen,<br />
ApothekerInnen, PatentanwältInnen) und ist eng mit dem GSVG verbunden. Im Wesentlichen<br />
gelten die gleichen Richtl<strong>in</strong>ien und Vorschriften wie im GSVG.<br />
• Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG):<br />
Das BSVG regelt die Sozialversicherung <strong>von</strong> LandwirtInnen. Die Pflichtversicherung ist <strong>von</strong><br />
der Höhe des E<strong>in</strong>heitswertes des Betriebes abhängig. Pflichtversichert nach dem BSVG s<strong>in</strong>d<br />
<strong>in</strong> der Kranken- und Pensionsversicherung BetriebsführerInnen, wenn der E<strong>in</strong>heitswert des<br />
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes € 1.500,- übersteigt. Werden diese Grenzen nicht<br />
07.05.2013 Seite 307 <strong>von</strong> 452
erreicht, besteht dennoch e<strong>in</strong>e Pflichtversicherung, wenn der Betriebsführer/die<br />
Betriebsführer<strong>in</strong> den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet.<br />
Seit 1999 besteht e<strong>in</strong>e Pflichtversicherung nach dem BSVG auch für BetreiberInnen e<strong>in</strong>es<br />
landwirtschaftlichen Nebengewerbes oder e<strong>in</strong>er Buschenschank, sofern die oben genannten<br />
Voraussetzungen zutreffen.<br />
EhepartnerInnen und e<strong>in</strong>getragene PartnerInnen s<strong>in</strong>d nach dem BSVG versichert, wenn sie<br />
hauptberuflich im Betrieb beschäftigt s<strong>in</strong>d oder den Betrieb mit ihrem Partner/ihrer Partner<strong>in</strong><br />
auf geme<strong>in</strong>same Rechnung und Gefahr führen.<br />
!!! Mehrfachversicherung<br />
Seit dem Jahr 2000 gilt <strong>in</strong> der Sozialversicherung das Pr<strong>in</strong>zip der Mehrfachversicherung.<br />
Aufgrund jeder pflichtversicherten Erwerbstätigkeit entsteht e<strong>in</strong>e eigene Pflichtversicherung.<br />
Übt jemand beispielsweise sowohl e<strong>in</strong>e unselbstständige Tätigkeit als auch e<strong>in</strong>e selbstständige<br />
Tätigkeit mit Gewerbesche<strong>in</strong> aus, so s<strong>in</strong>d Versicherungsbeiträge sowohl nach dem ASVG als<br />
auch nach dem GSVG zu bezahlen. Ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalenderjahr die Summe aller E<strong>in</strong>künfte<br />
höher als die Höchstbeitragsgrundlage, so besteht Anspruch auf Beitragsrückerstattung.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Versicherungsanstalt (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at (Suchbegriff: Pflichtversicherung)<br />
www.sozialversicherung.at<br />
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07.05.2013 Seite 308 <strong>von</strong> 452
Privatkonkurs<br />
→ Schulden<br />
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07.05.2013 Seite 309 <strong>von</strong> 452
Prozessbegleitung<br />
→ Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>, Gewalt gegen K<strong>in</strong>der, Gewaltschutzgesetz, Gewaltschutzstelle,<br />
Rechtsauskünfte<br />
Seit Jahresanfang 2006 haben Opfer <strong>von</strong> körperlicher Gewalt, <strong>von</strong> gefährlichen Drohungen<br />
oder <strong>von</strong> Delikten gegen die sexuelle Integrität gesetzlichen Anspruch auf kostenlose<br />
psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Dies ist e<strong>in</strong> wesentlicher Beitrag zur<br />
Verbesserung des Opferschutzes. Diese Unterstützung steht auch nahen Angehörigen <strong>von</strong><br />
Personen zu, deren Tod durch e<strong>in</strong>e Straftat herbeigeführt wurde, sowie Angehörigen, die<br />
ZeugInnen der Tat waren.<br />
Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Begleitung der Opfer <strong>von</strong> Gewalt zu<br />
Vernehmungen bei Polizei und Gericht und deren psychische Unterstützung bei der<br />
Aufarbeitung der Gewalterfahrung und bei der Vorbereitung auf das Strafverfahren. Die<br />
juristische Prozessbegleitung umfasst die umfassende Information über Ablauf und<br />
Konsequenzen <strong>von</strong> Anzeige und Strafprozess, über Entschädigungs- und Hilfeleistungen,<br />
rechtliche Beratung und Vertretung durch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt oder e<strong>in</strong>e Rechtsanwält<strong>in</strong> vor<br />
Gericht.<br />
In der Prozessbegleitung werden drei Opfergruppen unterschieden:<br />
• K<strong>in</strong>der und Jugendliche als Opfer sexueller und physischer Gewalt<br />
• <strong>Frauen</strong> als Betroffene <strong>von</strong> Männergewalt und <strong>Frauen</strong>handel<br />
• Opfer situativer Gewalt bzw. <strong>von</strong> Gewalt im öffentlichen Raum<br />
Die Richtl<strong>in</strong>ien für die Prozessbegleitung berücksichtigen die unterschiedlichen Bedürfnisse<br />
der drei Gruppen. Bei K<strong>in</strong>dern ist die Komb<strong>in</strong>ation <strong>von</strong> psychosozialer und juristischer<br />
Begleitung die Norm, während <strong>Frauen</strong>e<strong>in</strong>richtungen den Klient<strong>in</strong>nen freistellen, die<br />
juristische Begleitung <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen. Opfer situativer Gewalt können zwischen<br />
psychosozialer und/oder juristischer Prozessbegleitung entscheiden.<br />
Seit 2009 können Opfer <strong>von</strong> Gewalt, die im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung<br />
erhalten, diese auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em damit <strong>in</strong> Zusammenhang stehenden Zivilverfahren <strong>in</strong> Anspruch<br />
nehmen.<br />
07.05.2013 Seite 310 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung wird <strong>von</strong> spezialisierten<br />
Opferschutze<strong>in</strong>richtungen durchgeführt, die vom Bundesm<strong>in</strong>isterium für Justiz beauftragt und<br />
f<strong>in</strong>anziert s<strong>in</strong>d. In <strong>Vorarlberg</strong> s<strong>in</strong>d dies folgende E<strong>in</strong>richtungen:<br />
Für K<strong>in</strong>der und Jugendliche:<br />
IfS-Beratungsstellen Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch (siehe Adressenverzeichnis,<br />
Bereich: Krisensituationen)<br />
Für Erwachsene:<br />
IfS-Gewaltschutzstelle <strong>Vorarlberg</strong> (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Gewalt gegen <strong>Frauen</strong><br />
und K<strong>in</strong>der)<br />
sowie die beiden folgenden E<strong>in</strong>richtungen:<br />
Neustart <strong>Vorarlberg</strong><br />
Römerstraße 1-3/1<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/45590<br />
E-Mail: office.vorarlberg@neustart.at<br />
Weißer R<strong>in</strong>g <strong>Vorarlberg</strong><br />
Landesleiter: Gerhard Salz<strong>in</strong>ger<br />
Bahnhofstraße 45/2<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/4950-1152 oder 05577/897 51<br />
oder 0699/134 34 003<br />
E-Mail: vlbg@weisser-r<strong>in</strong>g.at<br />
Nähere Auskünfte bezüglich Prozessbegleitung erhalten Sie <strong>in</strong> den oben genannten<br />
E<strong>in</strong>richtungen sowie beim Notruf für Opfer: 0800/112 112 (gebührenfrei).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.help.gv.at (Suchbegriff: Prozessbegleitung)<br />
• www.prozessbegleitung.co.at<br />
• E<strong>in</strong>e Studie zur Prozessbegleitung sowie <strong>Informationen</strong> zu den Qualitätsstandards f<strong>in</strong>den<br />
Sie auf der Seite des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Justiz: www.bmj.gv.at (>Bürgerservice<br />
>Liste aller Downloads).<br />
• E<strong>in</strong>e vom Institut für Konfliktforschung erstellte „Studie zur Prozessbegleitung“ lässt sich<br />
herunterladen unter: www.justiz.gv.at (>Service >Broschüren >Prozessbegleitung Studie).<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 311 <strong>von</strong> 452
Quotenregelungen<br />
→ Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, CEDAW<br />
Quote (vom lat. quota) bedeutet Anteil. E<strong>in</strong>e Quotenregelung regelt die Verteilung <strong>von</strong><br />
Ämtern, Funktionen oder Mandaten entsprechend vere<strong>in</strong>barten Anteilen. Zu<br />
Quotenregelungen kommt es, wenn <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er ungeregelten Verteilung (<strong>von</strong> Ämtern,<br />
Funktionen, Mandaten) e<strong>in</strong> Ungleichgewicht entstanden ist.<br />
Die häufigste Form solcher Quoten s<strong>in</strong>d derzeit Geschlechterquoten bzw. <strong>Frauen</strong>quoten.<br />
Zu diesen Quotenregelungen kam es nicht <strong>von</strong> ungefähr. Die Erfahrung zeigte, dass <strong>in</strong><br />
Österreich<br />
- noch 70 Jahre nach E<strong>in</strong>führung des <strong>Frauen</strong>wahlrechts <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> den politischen Parteien<br />
vor allem Basisarbeit leisteten, denn der <strong>Frauen</strong>anteil im Nationalrat war nie über zehn<br />
Prozent gestiegen, und <strong>in</strong> den Landtagen und Geme<strong>in</strong>deräten war er zumeist noch deutlich<br />
niedriger.<br />
- der Anteil der weiblichen Universitätsprofessoren noch Mitte der 1990er-Jahre - 100 Jahre<br />
nachdem <strong>Frauen</strong> studieren durften - nicht e<strong>in</strong>mal fünf Prozent betrug.<br />
Aufgrund dieser Schieflagen zogen engagierte <strong>Frauen</strong> Konsequenzen. Ihr Argument: E<strong>in</strong>e<br />
Gesellschaft, die den Bedürfnissen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern gerecht werden soll, kann nur<br />
unter gleichberechtigter Mitarbeit <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern entstehen. Allerd<strong>in</strong>gs gab und<br />
gibt es gegen Quotenregelungen zum Teil massiven Widerstand (vor allem <strong>von</strong> Männern).<br />
Verständlich. Niemand verzichtet freiwillig gern auf Privilegien.<br />
Die Vere<strong>in</strong>ten Nationen stellten daher mit der „Konvention zur Beseitigung jeder Form der<br />
Diskrim<strong>in</strong>ierung der <strong>Frauen</strong>“ (1982 <strong>von</strong> Österreich ratifiziert) klar, dass – bei gleicher<br />
Qualifizierung - die befristete Bevorzugung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> e<strong>in</strong> legitimes Mittel zur Erreichung<br />
der Chancengleichheit der Geschlechter ist.<br />
Die Quote wirkt<br />
Tatsächlich haben <strong>in</strong>zwischen die politischen Parteien <strong>in</strong> Österreich (mit Ausnahme der FPÖ<br />
und des BZÖ) Quotenregelungen <strong>in</strong> ihren Statuten. Der Anteil der <strong>Frauen</strong> im Nationalrat stieg<br />
<strong>in</strong> den Folgejahren auf e<strong>in</strong> Drittel, g<strong>in</strong>g allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong>zwischen auf 28 Prozent zurück - nicht<br />
zuletzt, weil für die Nichte<strong>in</strong>haltung der Quotenregelungen ke<strong>in</strong>e Sanktionen vorgesehen s<strong>in</strong>d.<br />
Die Wirkung der Quotenregelung zeigte sich auch auf universitärem Gebiet. Der Anteil der<br />
Professor<strong>in</strong>nen an öffentlichen Universitäten stieg <strong>in</strong> der Zwischenzeit immerh<strong>in</strong> auf 20<br />
07.05.2013 Seite 312 <strong>von</strong> 452
Prozent. Wesentlich dazu beigetragen hat die Bestimmung im Bundes-<br />
Gleichbehandlungsgesetz, der zufolge bei gleicher Qualifizierung <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> Bereichen, <strong>in</strong><br />
denen der <strong>Frauen</strong>anteil unter 50 Prozent liegt, bevorzugt aufzunehmen s<strong>in</strong>d.<br />
Extrem unterrepräsentiert s<strong>in</strong>d <strong>Frauen</strong> nach wie vor <strong>in</strong> Vorständen und Aufsichtsräten<br />
börsennotierter Unternehmen. In Österreich beträgt der Anteil der <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> den Vorständen<br />
der 200 umsatzstärksten österreichischen Unternehmen nur fünf Prozent, <strong>in</strong> den<br />
Aufsichtsräten elf Prozent. Das Beispiel Norwegen zeigt, dass auch <strong>in</strong> diesem Zusammenhang<br />
e<strong>in</strong>e gesetzliche Geschlechterquote Erfolg hat. Da<strong>von</strong> ausgehend beschloss die EU-<br />
Kommission im November 2012, dass bis zum Jahr 2020 <strong>in</strong> den rund 5.000 börsenorientierten<br />
Unternehmen der Europäischen Union e<strong>in</strong>e <strong>Frauen</strong>quote <strong>von</strong> 40 Prozent <strong>in</strong> den Aufsichtsräten<br />
zu realisieren sei. Der Beschluss des EU-Parlaments für diese Regelung ist zum Zeitpunkt der<br />
Fertigstellung dieses Textes allerd<strong>in</strong>gs noch ausständig.<br />
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07.05.2013 Seite 313 <strong>von</strong> 452
Rechtsauskünfte<br />
→ Familien- und Partnerberatungsstellen, Justiz-Ombudsstelle, Mediation,<br />
Prozessbegleitung, Verfahrenshilfe<br />
Unentgeltliche Rechtsauskünfte werden <strong>von</strong> vielen Stellen erteilt – Familienberatungsstellen,<br />
<strong>Frauen</strong>beratungsstellen, Schuldenberatungsstellen, beruflichen Interessenvertretungen,<br />
Volksanwaltschaft, Sozialversicherungsanstalten und Jugendämtern.<br />
Unentgeltlich ist auch die „Erste anwaltliche Auskunft“ – e<strong>in</strong> Serviceangebot der<br />
Rechtsanwaltskammer. In e<strong>in</strong>em ersten kostenlosen Orientierungsgespräch erhalten Sie<br />
<strong>Informationen</strong> bezüglich der Rechtslage und der weiteren Vorgangsweise <strong>in</strong> Ihrem konkreten<br />
Fall. Beispielsweise können Fragen geklärt werden wie: Welche Ansprüche kann ich<br />
durchsetzen Hat es überhaupt e<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>n, e<strong>in</strong>e Klage e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen Welche Möglichkeiten<br />
stehen mir sonst offen<br />
E<strong>in</strong> solches Gespräch kann möglicherweise e<strong>in</strong>e wichtige Entscheidungshilfe für das weitere<br />
Vorgehen se<strong>in</strong>.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• Wo Sie unentgeltlich e<strong>in</strong>e „Erste anwaltliche Auskunft“ erhalten können, erfahren Sie auf<br />
der Website der <strong>Vorarlberg</strong>er Rechtsanwaltskammer: www.rechtsanwaelte-vorarlberg.at<br />
(>Service >Erste anwaltliche Auskunft).<br />
• Jeden Dienstag wird überdies <strong>in</strong> den <strong>Vorarlberg</strong>er Bezirksgerichten e<strong>in</strong> sogenannter<br />
Amtstag abgehalten, und zwar zwischen 8 und 12 Uhr, wo unentgeltlich e<strong>in</strong>fache<br />
Rechtsauskünfte erteilt werden.<br />
• Der „Notruf für Opfer“, die gebührenfreie Telefonnummer 0800/112 112, e<strong>in</strong>e Initiative<br />
des Justizm<strong>in</strong>isteriums <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit dem Weißen R<strong>in</strong>g, bietet Personen, die<br />
Opfer e<strong>in</strong>es Verbrechens s<strong>in</strong>d, umfassende Unterstützung und professionelle Beratung.<br />
• Über weitere Möglichkeiten, (unentgeltliche und entgeltliche) Rechtsauskünfte zu<br />
erhalten, <strong>in</strong>formiert das Justizm<strong>in</strong>isterium: www.justiz.gv.at (>Bürgerservice<br />
>Rechtsauskünfte >L<strong>in</strong>kliste Rechtsauskünfte). Telefonische Information erhalten Sie<br />
beim Servicetelefon des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Justiz: 0800/99 99 99 (gebührenfrei).<br />
07.05.2013 Seite 314 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Der Folder „Rechts- und Erstberatung <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong>“ lässt sich <strong>von</strong> der Website des<br />
<strong>Frauen</strong><strong>in</strong>formationszentrums FEMAIL herunterladen: www.femail.at (>Broschüren).<br />
www.justiz.gv.at (>Service >Rechtsauskünfte)<br />
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07.05.2013 Seite 315 <strong>von</strong> 452
Rezeptgebühren<br />
→ Gebührenbefreiungen<br />
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07.05.2013 Seite 316 <strong>von</strong> 452
Scheidung<br />
→ Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong>nen, Familien- und Partnerberatungsstellen, Familienname,<br />
K<strong>in</strong>desunterhalt, Mediation, Obsorgeregelungen, Rechtsauskünfte, Scheidungsvergleich,<br />
Unterhalt nach e<strong>in</strong>er Scheidung, Unterhaltsvorschuss<br />
Scheidung oder Ehescheidung ist die formelle juristische Auflösung e<strong>in</strong>er Ehe.<br />
E<strong>in</strong>e Ehescheidung hat weitreichende persönliche, rechtliche und wirtschaftliche Folgen und<br />
bedeutet zumeist e<strong>in</strong>e komplette Neuordnung des bisherigen Lebens. Es ist daher wichtig,<br />
sich e<strong>in</strong>e Ehescheidung gut zu überlegen und ihre Auswirkungen nicht zu unterschätzen.<br />
Zwangsläufige Folgen e<strong>in</strong>er Scheidung<br />
• Entscheidungen bezüglich Obsorgeregelung und hauptsächlichen Aufenthalts<br />
m<strong>in</strong>derjähriger K<strong>in</strong>der<br />
• Ende der ehelichen Beistandspflicht. Das bedeutet, dass zu Unterhaltsleistungen nur<br />
verpflichtet werden kann, wer alle<strong>in</strong> oder überwiegend Schuld am Scheitern der Ehe trägt,<br />
und das auch nur, wenn dem anderen eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.<br />
• Teilung des <strong>in</strong> der Ehe erworbenen Vermögens<br />
• Erlöschen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts<br />
• Sozialversicherungsrechtliche Folgen (Ende der Mitversicherung <strong>in</strong> der<br />
Krankenversicherung; ke<strong>in</strong> Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenpension)<br />
Arten der Scheidung:<br />
Es gibt folgende Arten der Scheidung:<br />
• E<strong>in</strong>vernehmliche Scheidung<br />
• Streitige Scheidung<br />
- Streitige Scheidung aus Verschulden<br />
- Streitige Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Geme<strong>in</strong>schaft (seit<br />
zum<strong>in</strong>dest drei Jahren)<br />
- Streitige Scheidung aus anderen Gründen (z.B. ehewidriges Verhalten aufgrund<br />
e<strong>in</strong>er geistigen Störung)<br />
Die meisten Scheidungen erfolgen e<strong>in</strong>vernehmlich. 2011 erfolgten <strong>in</strong> Österreich 86 Prozent<br />
der Scheidungen e<strong>in</strong>vernehmlich, <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> sogar 90 Prozent. Dies mag zum e<strong>in</strong>en<br />
Zeichen e<strong>in</strong>es vernünftigen, rationalen Verhaltens se<strong>in</strong> bzw. Ausdruck des Bedürfnisses, bei<br />
07.05.2013 Seite 317 <strong>von</strong> 452
Gericht nur die Folgen, aber nicht die Ursachen der Trennung darlegen zu müssen. E<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>vernehmliche Scheidung kann aber auch e<strong>in</strong> Zeichen <strong>von</strong> Konfliktscheu se<strong>in</strong>. Tatsächlich<br />
verzichten <strong>Frauen</strong> mitunter auf Durchsetzung ihrer Ansprüche und machen Zugeständnisse,<br />
die sich später als nachteilig erweisen, nur um die Scheidung schnell und ohne<br />
Ause<strong>in</strong>andersetzungen h<strong>in</strong>ter sich zu br<strong>in</strong>gen.<br />
Um vorschnelle e<strong>in</strong>vernehmliche Scheidungen zu vermeiden, ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche<br />
Scheidung nur möglich, wenn<br />
- die eheliche Geme<strong>in</strong>schaft seit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em halben Jahr aufgehoben ist (das<br />
heißt nicht, dass das Paar getrennt lebt),<br />
- beide Partner ihre Ehe für unheilbar zerrüttet ansehen und<br />
- beide geschieden werden wollen.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus bedarf es für e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Scheidung e<strong>in</strong>er schriftlichen<br />
Vere<strong>in</strong>barung der beiden Ehepartner über die Obsorge, den K<strong>in</strong>desunterhalt, über ihre<br />
gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Ansprüche (hier s<strong>in</strong>d Vere<strong>in</strong>barungen jeder Art möglich,<br />
auch freiwillige, den gesetzlichen Anspruch übersteigende Leistungen) sowie über die<br />
Vermögens- und Schuldenaufteilung. (Siehe Stichwort Scheidungsvergleich). Der<br />
Scheidungsantrag ist beim zuständigen Bezirksgericht e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen oder geme<strong>in</strong>sam<br />
mündlich zu Protokoll zu geben.<br />
Im Unterschied zu e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>vernehmlichen Scheidung ist bei e<strong>in</strong>er Streitigen Scheidung im<br />
Bezirksgericht e<strong>in</strong>e Scheidungsklage e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen, die nicht nur den Antrag auf Scheidung,<br />
sondern auch Gründe für die Scheidung sowie entsprechende Beweismittel be<strong>in</strong>haltet. Die<br />
Scheidungsklage ist beim zuständigen Bezirksgericht e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Das Streitige<br />
Scheidungsverfahren endet mit dem Scheidungsurteil. Die daraus resultierenden Folgen<br />
(Aufteilungs- und Unterhaltsansprüche, Regelungen der Obsorge) müssen, wenn ke<strong>in</strong>e<br />
E<strong>in</strong>igung möglich ist, <strong>in</strong> gesonderten Gerichtsverfahren geltend gemacht werden. Das heißt,<br />
e<strong>in</strong>e Streitige Scheidung ist deutlich zeitaufwendiger und kosten<strong>in</strong>tensiver.<br />
Zahl der Scheidungen und der <strong>von</strong> Scheidungen betroffenen K<strong>in</strong>der<br />
Die Gesamtscheidungsrate stieg <strong>in</strong> Österreich – wie <strong>in</strong> allen vergleichbaren Ländern – <strong>in</strong> den<br />
vergangenen Jahrzehnten sukzessive an, hat sich <strong>in</strong> den letzten Jahren allerd<strong>in</strong>gs wieder etwas<br />
verr<strong>in</strong>gert. 2011 betrug die Gesamtscheidungsrate sowohl im gesamten Bundesgebiet als auch<br />
<strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> 43 Prozent. In diesem Jahr wurden <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> 736 Ehen geschieden. Die<br />
07.05.2013 Seite 318 <strong>von</strong> 452
Zahl der <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er Scheidung betroffenen K<strong>in</strong>der betrug <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> 928. Etwa die Hälfte<br />
da<strong>von</strong> waren jünger als 14 Jahre.<br />
!!! Die Trennung der Eltern kann für K<strong>in</strong>der emotional sehr belastend se<strong>in</strong>. Hilfestellung <strong>in</strong><br />
dieser Situation bieten spezielle Programme für K<strong>in</strong>der, beispielsweise „Gigagampfa“ (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: K<strong>in</strong>der).<br />
K<strong>in</strong>derbeistand<br />
Seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2010 hat das Gericht im Zuge <strong>von</strong> Scheidungsverfahren die Möglichkeit,<br />
K<strong>in</strong>dern unter 14 (bzw. mit deren E<strong>in</strong>willigung auch bis 16), deren Eltern nicht imstande s<strong>in</strong>d,<br />
sich auf Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen zu e<strong>in</strong>igen, e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>derbeistand zur Seite zu<br />
stellen. Der K<strong>in</strong>derbeistand ist e<strong>in</strong>e Fachkraft, die bei Gericht die Interessen und Wünsche des<br />
K<strong>in</strong>des vertritt und das K<strong>in</strong>d entlastet, <strong>in</strong>dem er diesem die unmittelbare Konfrontation mit<br />
den Eltern erspart.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Es ist unbed<strong>in</strong>gt notwendig, sich vor e<strong>in</strong>er Scheidung e<strong>in</strong>gehend juristisch beraten zu lassen.<br />
• Persönliche Beratung erhalten Sie im <strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL, bei den IfS-<br />
Beratungsstellen, im Ehe- und Familienzentrum der Katholischen Kirche (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: <strong>Frauen</strong>- und Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte)<br />
sowie an den Amtstagen der Bezirksgerichte (siehe Stichwort Rechtsauskünfte).<br />
• Das <strong>Frauen</strong>referat der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung bietet <strong>Frauen</strong>, die e<strong>in</strong>e<br />
Rechtsberatung zum Themenbereich Ehe- und Scheidungsfragen wünschen, e<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>malige kostengünstige Beratung (Selbstbehalt: € 20,-) im Ausmaß <strong>von</strong> längstens 45<br />
M<strong>in</strong>uten an. Nähere Auskünfte: 05574/511-24112, 24136 oder per E-Mail:<br />
frauen@vorarlberg.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die beiden Informationsfolder „Scheidung“ und „Scheidung <strong>in</strong> Österreich für österreichischtürkische<br />
Paare“ lässt sich <strong>von</strong> der Website des <strong>Frauen</strong><strong>in</strong>formationszentrums herunterladen:<br />
www.femail.at (>Broschüren)<br />
www.help.gv.at<br />
www.bmwfj.gv.at (>Familie >Beratung und Information >Trennung und Scheidung)<br />
www.frauenberatenfrauen.at<br />
07.05.2013 Seite 319 <strong>von</strong> 452
Die Broschüre „Trennen Aber richtig! 3 AusWege. Chancen zur Bewältigung <strong>von</strong> familiären<br />
Krisen, Trennungen und Scheidungen.“<br />
Ausgabe: Salzburg – Tirol – <strong>Vorarlberg</strong>. Bestellung und Download: www.bmwfj.gv.at<br />
(>Familie >Beratung und Information >Publikationen und Studien)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 320 <strong>von</strong> 452
Scheidungsvergleich<br />
→ Familien- und Partnerberatungsstellen, FEMAIL, Obsorgeregelungen, Rechtsauskünfte,<br />
Scheidung, Unterhalt nach e<strong>in</strong>er Scheidung<br />
E<strong>in</strong> Scheidungsvergleich ist e<strong>in</strong>e schriftliche Vere<strong>in</strong>barung über die Scheidungsfolgen, die<br />
vor Gericht geschlossen wird. Für e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Scheidung (90 Prozent aller<br />
Ehescheidungen erfolgen <strong>in</strong> Österreich e<strong>in</strong>vernehmlich) ist e<strong>in</strong> Scheidungsvergleich e<strong>in</strong>e<br />
unabd<strong>in</strong>gbare Voraussetzung; aber auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em streitigen Scheidungsverfahren bzw. <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Scheidungsverfahren gemäß § 55 Ehegesetz kann über die Punkte, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e<br />
E<strong>in</strong>igung möglich ist, zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> Teilvergleich abgeschlossen werden. E<strong>in</strong> umfassender,<br />
gut überlegter und formulierter Scheidungsvergleich ist e<strong>in</strong> positiver Abschluss e<strong>in</strong>es<br />
Scheidungsverfahrens.<br />
E<strong>in</strong> Scheidungsvergleich muss folgende Punkte regeln:<br />
• Obsorge m<strong>in</strong>derjähriger K<strong>in</strong>der und hauptsächlicher Aufenthaltsort der K<strong>in</strong>der<br />
• Unterhaltsfestsetzung für K<strong>in</strong>der (eventuell auch für PartnerIn)<br />
• Vermögensaufteilung (<strong>in</strong>kl. Regelungen betreffend die Ehewohnung und deren Räumung;<br />
Ersparnisse, Lebensversicherungen, Autos, Ausgleichszahlungen etc.)<br />
• Kredithaftung<br />
E<strong>in</strong>e Besuchsrechtsregelung muss im Scheidungsvergleich nicht enthalten se<strong>in</strong>, es empfiehlt<br />
sich jedoch e<strong>in</strong>e klare schriftliche Vere<strong>in</strong>barung.<br />
!!! Alle Punkte, die m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der betreffen, müssen nach der Scheidung vom<br />
Pflegschaftsgericht genehmigt werden.<br />
Angesichts der Auswirkungen e<strong>in</strong>es Scheidungsvergleichs auf das weitere Leben<br />
(e<strong>in</strong> Unterhaltsverzicht hat Auswirkungen bis h<strong>in</strong> zu den Pensionsregelungen) muss die<br />
Erstellung e<strong>in</strong>es Scheidungsvergleichs gut vorbereitet und überlegt werden. Erst e<strong>in</strong>mal gilt<br />
es, sich Kenntnis zu verschaffen, über den Wert des vorhandenen Vermögens, allfällige<br />
Belastungen <strong>von</strong> Liegenschaften, den Stand <strong>von</strong> Kontoüberziehungen und Spare<strong>in</strong>lagen etc.<br />
Für e<strong>in</strong>vernehmliche Scheidungen liegen bei den Gerichten eigene Formulare für e<strong>in</strong>en<br />
Scheidungsvergleich auf, die für e<strong>in</strong>fache Vermögensverhältnisse ausreichen. Aber auch so<br />
e<strong>in</strong> Vergleich sollte gut vorbereitet se<strong>in</strong> (z.B. was die Unterhaltsberechnung betrifft). Es wäre<br />
jedenfalls fahrlässig, unvorbereitet vor Gericht zu ersche<strong>in</strong>en, <strong>in</strong> der Hoffnung, der Richter<br />
würde schon für e<strong>in</strong>e faire Aufteilung sorgen. Richter s<strong>in</strong>d nicht verpflichtet, entsprechende<br />
07.05.2013 Seite 321 <strong>von</strong> 452
<strong>Informationen</strong> e<strong>in</strong>zuholen und über <strong>in</strong>dividuelle Lösungen nachzudenken. S<strong>in</strong>nvoll ist es,<br />
möglichst früh e<strong>in</strong>e auf Familienrecht spezialisierte Rechtsanwält<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt<br />
beizuziehen, um Fehler zu vermeiden und auch <strong>in</strong> schwierigen Situationen e<strong>in</strong>vernehmliche<br />
Lösungen zu f<strong>in</strong>den.<br />
!!! Wird Ihnen vom Partner e<strong>in</strong> Scheidungsvergleich vorgelegt, unterschreiben sie diesen<br />
nicht, auch wenn er Ihnen auf den ersten Blick akzeptabel ersche<strong>in</strong>t. Lassen Sie <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Anwält<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>em Anwalt überprüfen, ob es ke<strong>in</strong>e günstigeren Lösungen für Sie gibt, und<br />
unterschreiben sie den Vergleich erst bei Gericht.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte und Beratung erhalten Sie im <strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL, <strong>von</strong><br />
JuristInnen <strong>in</strong> Familien- und Partnerberatungsstellen sowie <strong>in</strong> den IfS-Beratungsstellen.<br />
(Siehe Adressenverzeichnis, Bereich: <strong>Frauen</strong>- und Familienberatungsstellen,<br />
<strong>Frauen</strong>treffpunkte)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Umfassende und detaillierte <strong>Informationen</strong> enthält das Buch:<br />
Helene Klaar: Scheidungs-Ratgeber für <strong>Frauen</strong>. Verschuldensfragen – Unterhaltsanspruch –<br />
Obsorge – Besuchsrecht – Vermögensaufteilung – Kosten. L<strong>in</strong>de Verlag. Erhältlich im bzw.<br />
zu bestellen über den Buchhandel. (€ 24,90)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 322 <strong>von</strong> 452
„Schönheits“-Operationen<br />
Rund 40.000 ÖsterreicherInnen, da<strong>von</strong> 90 Prozent <strong>Frauen</strong>, unterziehen sich pro Jahr e<strong>in</strong>em<br />
mediz<strong>in</strong>ischen E<strong>in</strong>griff, um - wie sie me<strong>in</strong>en – besser auszusehen.<br />
Die Haut zu Markte tragen<br />
Die E<strong>in</strong>griffe reichen vom mediz<strong>in</strong>ischen Peel<strong>in</strong>g über Brustvergrößerung, Fettabsaugung,<br />
Facelift<strong>in</strong>g, Hautstraffung, Nasen- und Schamlippenkorrektur bis zur Faltenunterspritzung.<br />
2011 haben sich um e<strong>in</strong> Drittel mehr Menschen so e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>griff unterzogen als im Jahr<br />
davor. Alle<strong>in</strong> die Faltenbehandlungen mit dem Nervengift Botox s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres<br />
um 150 Prozent gestiegen. Die Risiken und Nebenwirkungen solcher E<strong>in</strong>griffe im Interesse<br />
der „Schönheit“ werden heruntergespielt. Das Gesicht ist zwar möglicherweise faltenlos,<br />
verliert durch Lift<strong>in</strong>gs und Botox letztlich aber an Ausdrucksfähigkeit und an Lebendigkeit;<br />
die Mimik ist e<strong>in</strong>geschränkt.<br />
Im Übrigen verhält es sich mit Schönheitsoperationen ähnlich wie mit Crash-Diäten. Das Ziel<br />
– Zufriedenheit mit dem Aussehen – wird auf Dauer kaum erreicht. Die Folge s<strong>in</strong>d weitere<br />
chirurgische E<strong>in</strong>griffe. Dies hebt zwar den Umsatz der SchönheitschirurgInnen, löst aber<br />
meist nicht die Probleme der PatientInnen. Jedenfalls nicht auf Dauer.<br />
Ganz wichtig wäre es, so die Ansicht <strong>von</strong> Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong>gesundheitszentren,<br />
das Selbstwertgefühl <strong>von</strong> Mädchen und <strong>Frauen</strong> zu stärken und klarzustellen, dass es alles<br />
andere als erstrebenswert ist, e<strong>in</strong>en angeblich perfekten 08/15-Körper zu haben. Im Gegenteil:<br />
Reizvoll ist die Unterschiedlichkeit. Und nicht zu vergessen: Schmuck, Schm<strong>in</strong>ke und<br />
Kleidung s<strong>in</strong>d bewährte Methoden sich zu verschönern – ganz ohne schädliche<br />
Nebenwirkungen.<br />
Gesetzliche Neuerungen<br />
Mit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2013 trat <strong>in</strong> Österreich e<strong>in</strong> Gesetz <strong>in</strong> Kraft, das „Schönheits“-Operationen<br />
etwas strenger regelt. Die wichtigsten Neuerungen:<br />
• Es ist nur noch FachärztInnen für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie<br />
erlaubt, solche Operationen durchzuführen. FachärztInnen für Hals-, Nasen- und<br />
Ohrenkrankheiten sowie FachärztInnen für Haut- und Geschlechtskrankheiten und<br />
Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>erInnen kommen nur noch für die Durchführung ästhetischer E<strong>in</strong>griffe<br />
<strong>in</strong>frage, zu denen sie aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt s<strong>in</strong>d.<br />
07.05.2013 Seite 323 <strong>von</strong> 452
• An Personen unter 16 Jahren ist die Durchführung <strong>von</strong> E<strong>in</strong>griffen ohne mediz<strong>in</strong>ische<br />
Indikation verboten.<br />
• Bei 16- bis 18-Jährigen dürfen „Schönheits“-Operationen nur durchgeführt werden,<br />
nachdem e<strong>in</strong>e psychologische Beratung erfolgt ist, die E<strong>in</strong>willigung der<br />
Erziehungsberechtigten vorliegt und e<strong>in</strong>e Wartefrist <strong>von</strong> vier Wochen zwischen<br />
E<strong>in</strong>willigung und Operation e<strong>in</strong>gehalten wird.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.fzg.co.at (>Themen >Schönheitsideale)<br />
• Broschüre „Selbst ist die Frau: Schönheit um jeden Preis“, herausgegeben vom Fonds<br />
Soziales Wien – Wiener Programm für <strong>Frauen</strong>gesundheit<br />
Download: www.frauengesundheit-wien.at (>Downloads >Broschüren)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 324 <strong>von</strong> 452
Schulbuchaktion<br />
→ Fahrtenbeihilfe für Lehrl<strong>in</strong>ge, Schulfahrtbeihilfe, Schülerfreifahrt<br />
Seit dem Jahre 1972 sorgt die Schulbuchaktion dafür, dass <strong>in</strong> Österreich SchülerInnen vom<br />
ersten bis zum 13. Schuljahr Bücher und e<strong>in</strong>e Reihe anderer Unterrichtsmittel kostenlos<br />
erhalten. Die Schulbuchaktion ist e<strong>in</strong> wichtiger Beitrag zur f<strong>in</strong>anziellen Entlastung <strong>von</strong> Eltern<br />
und zur Chancengleichheit der SchülerInnen. F<strong>in</strong>anziert wird sie durch den<br />
Familienlastenausgleichsfonds.<br />
Anspruch auf die Sachleistung „Schulbuchaktion“ haben alle ordentlichen SchülerInnen, die<br />
e<strong>in</strong>e öffentliche oder e<strong>in</strong>e mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder<br />
höhere Schule <strong>in</strong> Österreich besuchen oder die allgeme<strong>in</strong>e Schulpflicht an e<strong>in</strong>er Privatschule<br />
oder <strong>in</strong> häuslichem Unterricht erfüllen.<br />
Die Kosten für die Schulbücher pro Schüler/Schüler<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d durch die nach Schulform<br />
differenzierten und vom Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wirtschaft, Familie und Jugend festgesetzten<br />
Schulbuch-Limits bestimmt. Diese reichen <strong>von</strong> € 50,- pro SchülerIn und Schuljahr <strong>in</strong> der<br />
Volksschule bis zu € 190,- pro SchülerIn und Schuljahr <strong>in</strong> manchen Zweigen berufsbildender<br />
höherer Schulen.<br />
Die unentgeltlichen Schulbücher gehen grundsätzlich <strong>in</strong>s Eigentum der SchülerInnen über.<br />
Diese können nach Absolvierung e<strong>in</strong>er Schulstufe der Schule die Bücher freiwillig zur<br />
Wiederverwendung zur Verfügung stellen. Aufgrund der dadurch ermöglichten E<strong>in</strong>sparungen<br />
haben Schulen e<strong>in</strong>en f<strong>in</strong>anziellen Spielraum, der für „Unterrichtsmittel eigener Wahl“ genutzt<br />
werden kann.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
https://www.schulbuchaktion.at/kontakt<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
https://www.schulbuchaktion.at<br />
www.bmwfj.gv.at (>Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 325 <strong>von</strong> 452
Schulden<br />
→ Delogierung, Wohnbeihilfe, Wohnzuschuss<br />
Mit dem E<strong>in</strong>kommen auszukommen, ist mitunter nicht ganz e<strong>in</strong>fach. Vor allem im Falle <strong>von</strong><br />
Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung. Doch Schulden zu machen, ist im Falle <strong>von</strong><br />
Geldmangel ke<strong>in</strong>e wirkliche Lösung. Denn Schulden müssen zurückgezahlt werden. Wer<br />
Schwierigkeiten hat, Schulden zurückzuzahlen, sollte ke<strong>in</strong>esfalls länger zuwarten, sondern<br />
sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Schuldenberatungsstelle professionellen Rat holen, wie die Schulden abgebaut<br />
werden können. In Zusammenhang mit Schulden, so der Rat <strong>von</strong> ExpertInnen, ist es wichtig,<br />
darauf zu achten, die Wohnung nicht zu verlieren (Miete, Strom/Gas und Heizung bezahlen).<br />
Schuldenberatungsstellen bieten quasi Hilfe zur Selbsthilfe und <strong>in</strong>formieren auch über die<br />
Möglichkeit des Privatkonkurses.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
In <strong>Vorarlberg</strong> gibt es drei staatlich anerkannte Schuldenberatungsstellen. Telefonnummer und<br />
Adresse f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich: Krisensituationen oder unter<br />
www.ifs.at.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Das Institut für Sozialdienste <strong>in</strong>formiert auch vorbeugend über Fragen der Budgeterstellung<br />
und F<strong>in</strong>anzwissen: www.ifs.at (>Schuldenberatung)<br />
Zum Thema Privatkonkurs: www.arbeiterkammer.at und www.help.gv.at<br />
Die Broschüre „Pleite Schulden und Privatkonkurs“, herausgegeben vom<br />
Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.<br />
Download: www.bmask.gv.at (>Service >Broschürenservice)<br />
Die Broschüre „F<strong>in</strong>anzkompass“, herausgegeben vom <strong>Frauen</strong>referat des Landes <strong>Vorarlberg</strong>,<br />
dem <strong>Frauen</strong>referat des ÖGB <strong>Vorarlberg</strong>, der Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong> und dem AMS<br />
<strong>Vorarlberg</strong>, enthält Ratschläge zum s<strong>in</strong>nvollen Umgang mit den eigenen F<strong>in</strong>anzen. Der<br />
„F<strong>in</strong>anzkompass“ ist im <strong>Frauen</strong>referat des Landes zu bestellen: Telefon: 05574/511-24112<br />
E-Mail: frauen@vorarlberg.at oder Download: www.vorarlberg.at/frauen<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 326 <strong>von</strong> 452
Schulfahrtbeihilfe<br />
→ Schülerfreifahrt<br />
Es gibt mehrere Arten <strong>von</strong> Schulfahrtbeihilfe:<br />
Für Fahrten Wohnung – Schule<br />
Schulfahrtbeihilfe kann beantragt werden, wenn<br />
- m<strong>in</strong>destens zwei Kilometer des Schulweges (<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Richtung) nicht im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er unentgeltlichen Beförderung zurückgelegt werden können und<br />
- für die Schüler<strong>in</strong>/den Schüler Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.<br />
Für beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der ist ke<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destentfernung erforderlich.<br />
Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der<br />
Schulbesuchstage € 4,40 bis € 39,40 pro Monat.<br />
Für die Fahrt Wohnort – Zweitwohnsitz (z.B. Schülerheim)<br />
Besucht die Schüler<strong>in</strong>/der Schüler die Schule nicht vom Hauptwohnort aus, sondern <strong>von</strong><br />
e<strong>in</strong>em Zweitwohnsitz <strong>in</strong> der Nähe der Schule, so beträgt die Fahrtenbeihilfe je nach<br />
Entfernung des Hauptwohnorts <strong>von</strong> der Zweitunterkunft zwischen € 19,- und € 58,- pro<br />
Monat. In diesem Fall muss der Weg zwischen Hauptwohnort und Zweitwohnsitz <strong>in</strong> jeder<br />
Richtung nur e<strong>in</strong>mal im Monat zurückgelegt werden (e<strong>in</strong>e Heimfahrt pro Monat).<br />
Für Fahrten zu Praktika<br />
Seit 2004 wird Schulfahrtbeihilfe auch bezahlt für täglich anfallende Fahrten zu<br />
lehrplanmäßig vorgesehenen Praktika, wenn dafür ke<strong>in</strong>e unentgeltliche Beförderung <strong>in</strong><br />
Anspruch genommen werden kann.<br />
Antragstellung<br />
Die Antragstellung erfolgt bei dem F<strong>in</strong>anzamt, das auch für die Gewährung der<br />
Familienbeihilfe zuständig ist. Antragsformulare (Beih85) samt Erläuterungen s<strong>in</strong>d im<br />
zuständigen F<strong>in</strong>anzamt erhältlich, lassen sich aber auch aus dem Internet herunterladen:<br />
www.bmwfj.gv.at (> Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen) oder www.bmf.gv.at<br />
Der Antrag ist bis 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Schuljahr folgt, für welches die<br />
Schulfahrtbeihilfe beantragt wird, e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />
07.05.2013 Seite 327 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem F<strong>in</strong>anzamt.<br />
• Auf der Website des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Wirtschaft, Familie und Jugend f<strong>in</strong>den sich<br />
Telefonnummern und E-Mail-Adressen <strong>von</strong> Ansprechpersonen: www.bmwfj.gv.at<br />
(>Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen >Freifahrt und Fahrtenbeihilfen >Selbstbehalt<br />
>Freifahrt und Fahrtenbeihilfe).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Das Formular zur Beantragung der Schulfahrtbeihilfe (Beih85) enthält detaillierte<br />
Erläuterungen betreffend Schulfahrtbeihilfe.<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 328 <strong>von</strong> 452
Schulstartgeld<br />
→ Familienbeihilfe<br />
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07.05.2013 Seite 329 <strong>von</strong> 452
Schulservicestelle<br />
Mit Fragen und Problemen, die das Schulsystem betreffen (Schulbesuch,<br />
Aufnahmebed<strong>in</strong>gungen, Übertrittsmöglichkeiten, Schullaufbahn, Schulrecht) wenden Sie sich<br />
an die Schulservicestelle im Landesschulrat für <strong>Vorarlberg</strong>. Für die spezielle Situation <strong>von</strong><br />
MigrantInnen existiert <strong>in</strong>nerhalb des Landesschulrats e<strong>in</strong>e eigene Beratungsstelle, die<br />
Schulberatungsstelle für MigrantInnen. (Siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Ausbildung und<br />
Berufs<strong>in</strong>formation).<br />
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07.05.2013 Seite 330 <strong>von</strong> 452
Schülerfreifahrt<br />
→ Schulfahrtbeihilfe<br />
SchülerInnen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die Familienbeihilfe<br />
bezogen wird, haben Anspruch auf Schülerfreifahrt für die Fahrten zwischen Wohnort und<br />
Ausbildungsstätte bei freier Wahl der öffentlichen Verkehrsmittel (Ortsbusse, Stadtbusse,<br />
Landbusse und Bahn). Pro Schuljahr ist e<strong>in</strong> Selbstbehalt <strong>von</strong> € 19,60 zu leisten.<br />
Die Komb<strong>in</strong>ation <strong>von</strong> Schülerfreifahrt und SchülerPlus-Ticket ermöglicht es, jederzeit, also<br />
auch an Wochenenden und <strong>in</strong> den Ferien <strong>in</strong> ganz <strong>Vorarlberg</strong> mit Bahn und Bus unterwegs zu<br />
se<strong>in</strong>. Dieses Kombi-Ticket kostet € 80,- (e<strong>in</strong>schließlich Selbstbehalt für die Schülerfreifahrt<br />
und e<strong>in</strong>schließlich der ÖBB-Vorteilscard für Jugendliche unter 26).<br />
Antragstellung<br />
Antragsformulare s<strong>in</strong>d ab Anfang Juni direkt <strong>in</strong> der Schule erhältlich. Sie können jedoch auch<br />
<strong>von</strong> der Website des Verkehrsverbundes <strong>Vorarlberg</strong> heruntergeladen werden:<br />
www.vmobil.gv.at. SchülerInnen, die weder die österreichische noch die Staatsbürgerschaft<br />
e<strong>in</strong>es EU-/EWR-Staates oder der Schweiz haben, brauchen auf dem Antragsformular e<strong>in</strong>e<br />
Bestätigung, dass für sie <strong>in</strong> Österreich Familienbeihilfe bezogen wird.<br />
Das vollkommen ausgefüllte, auch <strong>von</strong> der Schule bestätigte Antragsformular ist bei e<strong>in</strong>er der<br />
folgenden E<strong>in</strong>richtungen abzugeben:<br />
• In allen Stadtbusbüros<br />
• In den Bahnhöfen Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Bludenz und Schruns<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Verkehrsverbund <strong>Vorarlberg</strong>GmbH<br />
Herrengasse 12<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/839 51<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@vmobil.at<br />
www.vmobil.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.bmwfj.gv.at (>Familie >F<strong>in</strong>anzielle Unterstützungen) oder www.vmobil.at<br />
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07.05.2013 Seite 331 <strong>von</strong> 452
Schwangerschaft<br />
→ Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg, Elternkarenz, Elternteilzeit, Geburtsvorbereitung, Familienund<br />
Partnerberatungsstellen, Karenzmanagement, K<strong>in</strong>derbetreuung, Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass,<br />
Mutterschutzbestimmungen, Schwangerschaftskonflikte, Wohnen für Mutter und K<strong>in</strong>d<br />
Empfängnisverhütung ermöglicht <strong>Frauen</strong> heute, im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Entscheidung für oder<br />
gegen e<strong>in</strong>e Schwangerschaft zu treffen. Aber auch e<strong>in</strong>e ungeplante Schwangerschaft ist<br />
letztlich nicht immer e<strong>in</strong>e ungewollte. Anzeichen für den Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er Schwangerschaft<br />
können das Ausbleiben der Regelblutung, Spannungsgefühle <strong>in</strong> der Brust und morgendliche<br />
Übelkeit se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> Schwangerschaftstest br<strong>in</strong>gt Gewissheit. Die Dauer e<strong>in</strong>er Schwangerschaft<br />
beträgt rund 40 Wochen. Diese Zeit ist e<strong>in</strong>e ganz besondere Phase im Leben e<strong>in</strong>er Frau. Sie<br />
erlebt viele Monate lang, dass <strong>in</strong> ihr e<strong>in</strong> neues Wesen heranwächst. E<strong>in</strong>e Erfahrung, die völlig<br />
im Gegensatz zu dem für unsere Gesellschaft typischen Machbarkeitswahn steht.<br />
So unterschiedlich wie die <strong>Frauen</strong> s<strong>in</strong>d auch ihre Gefühle, Fragen und Erfahrungen <strong>in</strong><br />
Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt. Viele <strong>Frauen</strong> können ihre Schwangerschaft<br />
rundum genießen, können sich ganz bewusst darauf e<strong>in</strong>lassen, fühlen sich gesund und stark,<br />
bleiben gelassen, und können sich am Werden des K<strong>in</strong>des ungetrübt erfreuen. Bei anderen<br />
<strong>Frauen</strong> löst e<strong>in</strong>e Schwangerschaft auch Angst vor Überforderung und Zweifel an den eigenen<br />
mütterlichen Fähigkeiten aus. Tatsächlich hat e<strong>in</strong>e Schwangerschaft Veränderungen zur<br />
Folge, und das nicht nur körperlich, sondern auch psychisch und sozial. Zumeist hat das<br />
K<strong>in</strong>derkriegen auch Auswirkungen auf die f<strong>in</strong>anzielle Lage, auf die berufliche und auf die<br />
Beziehung zum Partner. Es ist wichtig, <strong>in</strong> dieser Situation gut für sich zu sorgen und sich<br />
selbst nicht durch überzogene Ansprüche zu überfordern, sondern Unterstützung zu holen –<br />
vom Partner, <strong>von</strong> Freund<strong>in</strong>nen, <strong>von</strong> der Mutter aber auch <strong>von</strong> Fachfrauen wie Hebammen,<br />
Ärzt<strong>in</strong>nen, <strong>Frauen</strong>- oder Familienberater<strong>in</strong>nen.<br />
Da das Leben nach der Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des weitergeht, empfiehlt es sich, den Partner <strong>von</strong><br />
Anfang an <strong>in</strong> die K<strong>in</strong>derbetreuung e<strong>in</strong>zubeziehen und wenn möglich der Arbeitswelt nicht<br />
allzu lange fernzubleiben.<br />
07.05.2013 Seite 332 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Auskünfte und Beratung erhalten Sie bei GynäkologInnen sowie bei <strong>Frauen</strong>- und<br />
Familienberatungsstellen (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: <strong>Frauen</strong>- und<br />
Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Umfassende mediz<strong>in</strong>ische <strong>Informationen</strong> <strong>von</strong> der Befruchtung bis zur Geburt vermittelt<br />
die Website: www.netdoktor.at<br />
• www.hebammen.at<br />
• www.vorarlberg.at (>Geburt >Elternbildung...für Mütter und Väter)<br />
• www.ak-vorarlberg.at/schwanger.htm<br />
• Broschüre „Die ersten Wege nach der Geburt. Die wichtigsten Behördenwege“.<br />
Bestellung und Download: www.ak-vorarlberg.at (>Publikationen >Beruf&Familie)<br />
• Folder „FAMILIENemPOWERment. Organisierte Nachbarschaftshilfe“:<br />
www.vorarlberg.at (><strong>Frauen</strong> & Familie >Familie)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 333 <strong>von</strong> 452
Schwangerschaftsabbruch<br />
→ Empfängnisverhütung, Familien- und Partnerberatungsstellen, Schwangerschaftskonflikte<br />
Rechtliche Situation<br />
1975 trat <strong>in</strong> Österreich die sogenannte Fristenregelung <strong>in</strong> Kraft. Sie ermöglicht es <strong>Frauen</strong>,<br />
e<strong>in</strong>e Schwangerschaft <strong>in</strong>nerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen straffrei abbrechen zu<br />
lassen. Voraussetzung für die Durchführung e<strong>in</strong>es Schwangerschaftsabbruchs (§ 97<br />
Strafgesetzbuch) ist e<strong>in</strong>e ärztliche Beratung. Den E<strong>in</strong>griff muss ebenfalls e<strong>in</strong> Arzt/e<strong>in</strong>e Ärzt<strong>in</strong><br />
vornehmen.<br />
Nach der Drei-Monats-Frist ist e<strong>in</strong> Abbruch nur zulässig, wenn es mediz<strong>in</strong>ische Gründe dafür<br />
gibt. Konkret: Wenn<br />
- ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Frau besteht,<br />
- e<strong>in</strong>e schwere geistige oder körperliche Schädigung des K<strong>in</strong>des zu erwarten ist,<br />
- die Frau zu Beg<strong>in</strong>n der Schwangerschaft das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.<br />
ÄrztInnen s<strong>in</strong>d nicht verpflichtet, e<strong>in</strong>en Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder dabei<br />
mitzuwirken – es sei denn, der Schwangerschaftsabbruch wäre lebensnotwendig.<br />
Methoden<br />
Absaugmethode:<br />
Die Absaugmethode kann ab der 5. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden (allerd<strong>in</strong>gs<br />
führen sie manche ÄrztInnen erst ab der siebenten Woche durch). Der E<strong>in</strong>griff dauert nur<br />
wenige M<strong>in</strong>uten und ist unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung möglich. Diese Methode<br />
gilt als die schonendste und sicherste.<br />
Kürettage:<br />
Diese auch als „Ausschabung“ bezeichnete Methode des Schwangerschaftsabbruchs gilt eher<br />
als veraltet. Mit e<strong>in</strong>er Kürette, e<strong>in</strong>em kle<strong>in</strong>en löffelförmigen Instrument, wird das<br />
Schwangerschaftsgewebe <strong>von</strong> der Gebärmutter gelöst und entfernt. Nach dem Abbruch<br />
können starke Schmerzen auftreten.<br />
Medikamentöser Abbruch:<br />
Diese Methode kann bereits sehr früh (ab dem positiven Ergebnis e<strong>in</strong>es<br />
Schwangerschaftstests) bis zur 9. Woche der Schwangerschaft durchgeführt werden. Es ist<br />
ke<strong>in</strong>e Narkose erforderlich und die Frau gibt die Kontrolle nicht ab. Die Nachteile: Der<br />
Abbruch zieht sich über mehrere Tage und kann schmerzhaft se<strong>in</strong>. Es kann auch zu starken<br />
Blutungen kommen. In e<strong>in</strong>em Prozent der Fälle ist trotzdem e<strong>in</strong>e Kürettage notwendig. Bei<br />
07.05.2013 Seite 334 <strong>von</strong> 452
Blutger<strong>in</strong>nungsstörungen, Erkrankungen der Nebennieren, bei schwerem Asthma und bei<br />
Herz-Kreislauferkrankungen ist <strong>von</strong> e<strong>in</strong>em medikamentösen Abbruch Abstand zu nehmen.<br />
Kosten<br />
Die Kosten für e<strong>in</strong>en Schwangerschaftsabbruch werden <strong>von</strong> der Krankenkasse nicht<br />
übernommen, außer bei e<strong>in</strong>em Schwangerschaftsabbruch aus mediz<strong>in</strong>ischen Gründen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Ärztehaus Montfort <strong>in</strong> Bregenz: www.aerztehaus-montfort.eu (Adresse und Telefonnummer<br />
siehe Adressenverzeichnis: Bereich: Schwangerschaftsabbruch)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Broschüre „ungewollt schwanger. <strong>Informationen</strong> zum Thema Schwangerschaftsabbruch“,<br />
herausgegeben vom <strong>Frauen</strong>referat der Stadt Graz und dem Netzwerk österreichischer<br />
<strong>Frauen</strong>gesundheitszentren. Ausgabe Österreich, Stand: Juni 2011. Download und Bestellung:<br />
www.fgz.co.at (>Themen >Verhütung >L<strong>in</strong>ks)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 335 <strong>von</strong> 452
Schwangerschaftskonflikte<br />
→ Familien- und Partnerberatungsstellen, Familienhärteausgleich, Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass,<br />
Schwangerschaftsabbruch, Wohnen für Mutter und K<strong>in</strong>d<br />
Die Reaktionen auf e<strong>in</strong>en positiven Schwangerschaftstest s<strong>in</strong>d sehr unterschiedlich. Viele<br />
<strong>Frauen</strong> s<strong>in</strong>d hocherfreut, schwanger zu se<strong>in</strong>, für andere ist ebenso schnell klar, dass sie die<br />
Schwangerschaft abbrechen lassen. Nicht wenige <strong>Frauen</strong> aber s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dieser Situation h<strong>in</strong>und<br />
hergerissen zwischen dem Wunsch, e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d zu bekommen, und dem Zweifel, ob sie<br />
imstande s<strong>in</strong>d, die Belastungen, die mit dem K<strong>in</strong>derkriegen und K<strong>in</strong>derhaben verbunden s<strong>in</strong>d,<br />
zu bewältigen. Für die meisten <strong>Frauen</strong> ist es e<strong>in</strong>e Erleichterung, wenn sie über ihre<br />
Bedürfnisse und Ängste mit e<strong>in</strong>er Person ihres Vertrauens sprechen können. Verschiedene<br />
Beratungsstellen bieten auch professionelle Hilfestellung zum Thema an.<br />
!!! Lassen Sie sich <strong>von</strong> niemandem zu e<strong>in</strong>er Entscheidung drängen. Denn wie immer Sie sich<br />
entscheiden, s<strong>in</strong>d Sie es, die mit dieser Entscheidung leben.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Die Adressen und Telefonnummern der Beratungsstellen, an die Sie sich im Falle e<strong>in</strong>es<br />
Schwangerschaftskonfliktes wenden können, f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
Krisensituationen. Dort f<strong>in</strong>det sich auch die Adresse und Telefonnummer der Caritas-<br />
Wohngeme<strong>in</strong>schaft für Mutter und K<strong>in</strong>d, die Schwangeren und Müttern mit K<strong>in</strong>dern e<strong>in</strong>e<br />
Wohnmöglichkeit bietet. Die im Bereich Krisensituationen angeführten Beratungsstellen,<br />
Aktion Leben <strong>Vorarlberg</strong> sowie „schwanger.li“, leisten auch schwangeren <strong>Frauen</strong> mit<br />
existenziellen Problemen Hilfestellung.<br />
E<strong>in</strong>e Liste der Familienberatungsstellen <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> f<strong>in</strong>den Sie auf der Homepage des<br />
Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Wirtschaft, Familie und Jugend: www.familienberatung.gv.at.<br />
Für den Fall, dass e<strong>in</strong>e Frau sich außerstande sieht, e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d aufzuziehen, die<br />
Schwangerschaft aber nicht abbrechen lassen will bzw. die Frist für e<strong>in</strong>en<br />
Schwangerschaftsabbruch bereits abgelaufen ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten:<br />
07.05.2013 Seite 336 <strong>von</strong> 452
• Freigabe des K<strong>in</strong>des zur Adoption. In diesem Fall hat die leibliche Mutter die<br />
Möglichkeit, sich über das Gedeihen und die weitere Entwicklung des K<strong>in</strong>des zu<br />
<strong>in</strong>formieren. Das zur Adoption freigegebene K<strong>in</strong>d hat ab se<strong>in</strong>er Volljährigkeit das Recht,<br />
Auskunft über se<strong>in</strong>e Herkunft zu erhalten.<br />
• Anonyme Geburt. Für <strong>Frauen</strong>, die anonym bleiben und ke<strong>in</strong>erlei Beziehung zu dem K<strong>in</strong>d<br />
aufbauen wollen/können, besteht <strong>in</strong> Österreich seit 2001 die Möglichkeit der anonymen<br />
Schwangerschaftsberatung (<strong>in</strong>klusive Ausstellung e<strong>in</strong>es anonymen Mutter-K<strong>in</strong>d-Passes),<br />
der anonymen Vorsorgeuntersuchungen und der anonymen Geburt. Zum<strong>in</strong>dest die<br />
mediz<strong>in</strong>ische Betreuung <strong>von</strong> Mutter und K<strong>in</strong>d ist dadurch sichergestellt. Der Mutter, die<br />
das K<strong>in</strong>d im Krankenhaus zurücklässt, wird Beratung und mediz<strong>in</strong>ische Nachsorge<br />
angeboten.<br />
• Babyklappe. Um zu verh<strong>in</strong>dern, dass e<strong>in</strong>e Frau, die ihr K<strong>in</strong>d heimlich und alle<strong>in</strong> zur Welt<br />
gebracht hat, dieses aus Verzweiflung weglegt oder tötet, wurde <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> 2008 e<strong>in</strong>e<br />
sogenannte Babyklappe im Sanatorium Mehrerau <strong>in</strong> Bregenz, Mehreraustraße 72 (an der<br />
Rückseite des Sanatoriums) e<strong>in</strong>gerichtet, wo e<strong>in</strong> neugeborenes K<strong>in</strong>d unbeobachtet<br />
abgelegt werden kann. Das Ablegen des K<strong>in</strong>des löst bei den diensthabenden ÄrztInnen<br />
e<strong>in</strong>en Alarm aus, sodass das K<strong>in</strong>d untersucht und versorgt werden kann.<br />
Während der ersten sechs Monate nach der Geburt besteht für die leibliche Mutter die<br />
Möglichkeit, die Anonymität aufzugeben und die Verantwortung für ihr K<strong>in</strong>d zu<br />
übernehmen. Nach bereits erfolgter Adoption des K<strong>in</strong>des ist dies nicht mehr möglich.<br />
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07.05.2013 Seite 337 <strong>von</strong> 452
Selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
→ E<strong>in</strong>kommenssteuer, Erwerbstätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der EU, Mitversicherung <strong>von</strong><br />
Angehörigen, Neue Selbstständige, Pflichtversicherung, Umsatzsteuer, Unselbstständige<br />
Erwerbstätigkeit, Wirtschaftskammer<br />
Von den 188.100 Erwerbstätigen <strong>Vorarlberg</strong>s waren laut Arbeitskräfteerhebung 2011 19.400<br />
selbstständig erwerbstätig (10,3 %). Der Anteil der <strong>Frauen</strong> an den selbstständig<br />
erwerbstätigen Personen betrug <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong> knappes Viertel.<br />
Zentrales Merkmal selbstständiger Erwerbstätiger ist, dass diese im Unterschied zu<br />
abhängigen Beschäftigten selbstständig (das heißt, auf eigene Rechnung und Gefahr) tätig und<br />
ihren AuftraggeberInnen gegenüber nicht weisungsgebunden s<strong>in</strong>d. Zu den selbstständig<br />
Erwerbstätigen zählen Land- und ForstwirtInnen, freiberuflich Tätige (z.B. ÄrztInnen,<br />
AnwältInnen, AutorInnen) sowie Gewerbetreibende und Neue Selbstständige.<br />
Die Entwicklung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zeigt <strong>in</strong> den letzten zehn Jahren e<strong>in</strong>e<br />
stetige Zunahme. Zwischen 2001 und 2011 stieg die Zahl der Selbstständig Erwerbstätigen <strong>in</strong><br />
Österreich um rund 20 Prozent; die Zahl der selbstständig erwerbstätigen <strong>Frauen</strong> stieg mehr<br />
als jene der Männer, was unter anderem auch auf die Legalisierung der 4-Stunden- bis 24-<br />
Stunden-Betreuung und die damit verbundene Zunahme der selbstständigen<br />
Personenbetreuer<strong>in</strong>nen zurückzuführen ist und auf die E<strong>in</strong>beziehung der sogenannten Neuen<br />
Selbstständigen (z.B. AutorInnen, PsychotherapeutInnen) <strong>in</strong> die Pflichtversicherung.<br />
Selbstständige Erwerbstätigkeit ist auch BürgerInnen der neuen EU-Länder gestattet; im<br />
Unterschied zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit gibt es dafür ke<strong>in</strong>e<br />
Übergangsbestimmungen.<br />
Inzwischen s<strong>in</strong>d 55 Prozent der österreichischen Unternehmen E<strong>in</strong>-Personen-Unternehmen,<br />
haben also ke<strong>in</strong>e Beschäftigten. Der <strong>Frauen</strong>anteil an den E<strong>in</strong>-Personen-Unternehmen ist<br />
deutlich höher als an den Unternehmen <strong>in</strong>sgesamt, er beträgt 45 Prozent.<br />
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07.05.2013 Seite 338 <strong>von</strong> 452
Selbstversicherung<br />
→ Freiwillige Versicherungen<br />
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07.05.2013 Seite 339 <strong>von</strong> 452
Selbstverteidigung<br />
→ Gewalt gegen <strong>Frauen</strong><br />
In Selbstverteidigungskursen lassen sich Strategien und Techniken erlernen, um sich gegen<br />
körperliche Angriffe zu wehren und e<strong>in</strong>em Angreifer erfolgreich Widerstand zu leisten. Dies<br />
ist nicht nur hilfreich im Falle akuter Gefahr. Selbstverteidigungskurse tragen wesentlich dazu<br />
bei, sich im Alltag sicherer und damit wohler zu fühlen, sich der eigenen Kraft und Stärke<br />
bewusst zu werden. Sie reduzieren Ängste und erhöhen das Selbstvertrauen.<br />
Es spricht e<strong>in</strong>iges dafür, dass <strong>Frauen</strong> Selbstverteidigung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er re<strong>in</strong>en <strong>Frauen</strong>gruppe<br />
erlernen. E<strong>in</strong>e solche Gruppe bietet die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches und der<br />
Ause<strong>in</strong>andersetzung mit der Sozialisation <strong>von</strong> Mädchen (anerzogene Passivität,<br />
Ängstlichkeit).<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Workshops für Selbstbehauptung und Selbstverteidigung speziell <strong>von</strong> Mädchen hat das<br />
Mädchenzentrum Amazone <strong>in</strong> Bregenz regelmäßig im Programm. Adresse und<br />
Telefonnummer des Mädchenzentrums f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich: <strong>Frauen</strong>und<br />
Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte.<br />
• Selbstverteidigungskurse für Mädchen und <strong>Frauen</strong> lassen sich beim Vere<strong>in</strong> „Laut-Stark“<br />
buchen – <strong>von</strong> Privatpersonen, Institutionen oder Vere<strong>in</strong>en:<br />
Vere<strong>in</strong> Laut-Stark<br />
Selbstverteidigung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Mädchen<br />
Telefon: 05550/3355<br />
E-Mail: lautstark@aon.at<br />
www.laut-stark.at<br />
• Zwei- bis dreimal pro Jahr bietet auch das Landespolizeikommando <strong>Vorarlberg</strong><br />
zusammen mit dem Polizeisportvere<strong>in</strong> Selbstverteidigungskurse für Mädchen und <strong>Frauen</strong><br />
an. Kursort ist das Landessportzentrum Dornbirn.<br />
Anmeldung:<br />
kar<strong>in</strong>.rzipa-tschohl@polizei.gv.at<br />
Telefon: 059 133 80-1120<br />
www.bundespolizei.gv.at/vbg<br />
07.05.2013 Seite 340 <strong>von</strong> 452
Wo <strong>in</strong> Ihrer Wohnumgebung sonst noch Selbstverteidigungskurse stattf<strong>in</strong>den, erfahren Sie <strong>in</strong><br />
- Sportvere<strong>in</strong>en<br />
- Volkshochschulen<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Broschüre „Sicherheitstipps für <strong>Frauen</strong> und Mädchen“ ist im <strong>Frauen</strong>referat des Amtes der<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung kostenlos erhältlich.<br />
Telefonische Bestellung: 05574/511-24112<br />
E-Mail: frauen@vorarlberg.at<br />
www.vorarlberg.at/frauen<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 341 <strong>von</strong> 452
Servicecenter <strong>in</strong> Gerichtsgebäuden<br />
→ Justiz-Ombudsstelle, Rechtsauskünfte, Verfahrenshilfe<br />
Das Justizm<strong>in</strong>isterium schuf <strong>in</strong> den letzten Jahren österreichweit Servicecenter bzw.<br />
Servicestellen <strong>in</strong> Gerichtsgebäuden. Drei solcher Servicestellen s<strong>in</strong>d derzeit <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> <strong>in</strong><br />
Betrieb, und zwar an den Bezirksgerichten Bregenz, Dornbirn und Feldkirch. E<strong>in</strong>e weitere<br />
Servicestelle - am Bezirksgericht Bludenz - ist <strong>in</strong> Planung.<br />
Diese Servicestellen erteilen Auskünfte über den Verfahrenstand oder -ablauf und bieten<br />
Hilfestellung bei der Erledigung <strong>von</strong> Amtswegen (Ausfüllen <strong>von</strong> Formularen, Antragstellung,<br />
Beglaubigung <strong>von</strong> Unterschriften und Abschriften, Herstellung <strong>von</strong> Auszügen aus dem<br />
Grund- und aus dem Firmenbuch). Die Gebühren für Beglaubigungen, Auszüge etc. s<strong>in</strong>d an<br />
Ort und Stelle bar oder mit Bankomatkarte zu entrichten.<br />
!!! Das Servicecenter ersetzt nicht den Amtstag (siehe Stichwort Rechtsauskünfte).<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 342 <strong>von</strong> 452
Sexismus<br />
→ Fem<strong>in</strong>ismus, Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern, Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und<br />
Männern, Machismo, Patriarchat<br />
Sexismus bedeutet Benachteiligung und Ausbeutung aufgrund des Geschlechtes. Betroffen<br />
da<strong>von</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> unserer Gesellschaft zum weit überwiegenden Teil <strong>Frauen</strong>. Die Vermarktung<br />
<strong>von</strong> <strong>Frauen</strong>körpern <strong>in</strong> der Werbung ist nur e<strong>in</strong>e, wenn auch e<strong>in</strong>e sehr anschauliche<br />
Ersche<strong>in</strong>ungsform <strong>von</strong> Sexismus. Um Sexismus handelt es sich aber auch bei der<br />
Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> der Arbeitswelt (ger<strong>in</strong>gere E<strong>in</strong>kommen, ger<strong>in</strong>gere<br />
Aufstiegschancen) und im öffentlichen Leben (z.B. Notwendigkeit <strong>von</strong> Quotenregelungen).<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 343 <strong>von</strong> 452
Sexualpädagogik<br />
→ Empfängnisverhütung, First Love, Mädchenzentrum Amazone<br />
Seit 1994 gibt es <strong>in</strong> den österreichischen Schulen das Unterrichtspr<strong>in</strong>zip Sexualerziehung. Das<br />
heißt, Sexualerziehung sollte <strong>in</strong> alle Unterrichtsgegenstände e<strong>in</strong>fließen und <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>är<br />
erfolgen. Ob und wie das geschieht, hängt <strong>in</strong> der Praxis vom Engagement der LehrerInnen ab.<br />
Zu kurz kommt bei der schulischen Sexualerziehung fast immer die Ause<strong>in</strong>andersetzung mit<br />
den Unsicherheiten, Ängsten, aber auch Hoffnungen und Bedürfnissen <strong>von</strong> Jugendlichen.<br />
LehrerInnen und Eltern s<strong>in</strong>d erfahrungsgemäß ke<strong>in</strong>eswegs immer die optimalen<br />
GesprächspartnerInnen. Schulexterne SexualpädagogInnen, die das Thema spielerisch<br />
angehen und es auch ermöglichen, anonym Fragen zu stellen, eignen sich oft besser.<br />
klipp&klar<br />
Seit Jahren entwickelt das Mädchenzentrum Amazone <strong>in</strong> Bregenz Methoden und Materialien,<br />
um Mädchen die Entwicklung e<strong>in</strong>er selbstbestimmten und verantwortungsbewussten<br />
Sexualität zu ermöglichen und sie dadurch auch vor Missbrauch und allzu frühen<br />
Schwangerschaften zu schützen. E<strong>in</strong>es der Ergebnisse dieser Aktivitäten ist das<br />
Aufklärungsprojekt klipp&klar. Zielgruppe: Jugendliche (nicht nur Mädchen, sondern auch<br />
Jungen) zwischen zehn und achtzehn Jahren. Es wurde speziell für die Jugendarbeit <strong>in</strong><br />
<strong>Vorarlberg</strong> entwickelt. Das Projekt ist flexibel angelegt, das heißt, die Workshops orientieren<br />
sich an den Bedürfnissen, dem Alter, dem Geschlecht und der Kultur der jeweiligen Gruppe.<br />
Die e<strong>in</strong>zelnen Workshop-Module, die frei komb<strong>in</strong>ierbar s<strong>in</strong>d, be<strong>in</strong>halten auch<br />
Unterweisungen im Umgang mit Verhütungsmitteln und werden ergänzt durch Exkursionen<br />
zu e<strong>in</strong>er Gynäkolog<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>em Urologen und zur AIDS-Hilfe. Außerdem wird persönliche und<br />
telefonische Beratung für Jugendliche angeboten, Beratung für Eltern sowie Coach<strong>in</strong>gs für<br />
MultiplikatorInnen (ErzieherInnen, LehrerInnen).<br />
Die <strong>von</strong> Institutionen, Organisationen etc. können bei: DSA <strong>in</strong> Michaela Moosmann,<br />
Sexualpädagog<strong>in</strong> und Sexualberater<strong>in</strong> gebucht werden.<br />
07.05.2013 Seite 344 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• Mädchenzentrum Amazone (Adresse und Telefonnummer siehe Adressenverzeichnis,<br />
Bereich: <strong>Frauen</strong>- und Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte). <strong>Informationen</strong> und<br />
Buchungen: Michaela Moosmann. E-Mail: m.moosmann@amazone.or.at<br />
• E<strong>in</strong> weiteres Sexualpädagogik-Portal, bei dem Workshops für K<strong>in</strong>der und Jugendliche<br />
gebucht werden können: www.love.li<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.amazone.or.at<br />
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07.05.2013 Seite 345 <strong>von</strong> 452
Sexuelle Belästigung<br />
→ Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>,<br />
Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft<br />
Sexuelle Belästigungen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> unserer Gesellschaft häufig. Das ändert aber nichts<br />
daran, dass sexuelle Belästigung e<strong>in</strong>e Form <strong>von</strong> Gewalt an <strong>Frauen</strong> ist und ke<strong>in</strong>eswegs e<strong>in</strong><br />
Kavaliersdelikt.<br />
Sexuelle Belästigung laut Strafgesetzbuch<br />
Laut § 218 Strafgesetzbuch s<strong>in</strong>d Sexuelle Belästigung und Öffentliche geschlechtliche<br />
Handlungen (z.B. Onanie oder unsittliche Berührungen) strafrechtliche Tatbestände. Im<br />
Gesetz heißt es:<br />
„Wer e<strong>in</strong>e Person durch e<strong>in</strong>e geschlechtliche Handlung<br />
1. an ihr oder<br />
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis<br />
zu erregen,<br />
belästigt, .....ist zu bestrafen.“<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Im Falle e<strong>in</strong>es sexuellen Übergriffs sollten Sie die Polize<strong>in</strong>otrufnummer wählen (133)<br />
und/oder bei der Polizei Anzeige erstatten.<br />
Hilfestellung und Beratung erhalten Sie bei folgenden E<strong>in</strong>richtungen:<br />
• <strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e gegen Männergewalt<br />
• <strong>Frauen</strong>notWohnung<br />
• Gewaltschutzstelle<br />
(Adressen und Telefonnummern f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich: Gewalt gegen<br />
<strong>Frauen</strong> und K<strong>in</strong>der).<br />
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz...<br />
Neben der Diskrim<strong>in</strong>ierung bei der Entlohnung ist die sexuelle Belästigung die häufigste<br />
Form der Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> der Arbeitswelt. Sexuelle Übergriffe s<strong>in</strong>d oft<br />
Sanktionierungsmaßnahmen, um <strong>Frauen</strong> „an ihren Platz“ zu verweisen und die männlich<br />
dom<strong>in</strong>ierte Hierarchie zu erhalten.<br />
07.05.2013 Seite 346 <strong>von</strong> 452
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt gemäß Gleichbehandlungsgesetzgebung als<br />
Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund des Geschlechts und wird geahndet. Laut<br />
Gleichbehandlungsgesetzgebung gilt als sexuelle Belästigung<br />
- e<strong>in</strong> der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde der Person bee<strong>in</strong>trächtigt<br />
oder dies beabsichtigt,<br />
- für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und<br />
- e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schüchternde, fe<strong>in</strong>dselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene<br />
Person schafft oder zu schaffen beabsichtigt.<br />
Sexuelle Belästigung kann <strong>in</strong> verbaler, nichtverbaler oder <strong>in</strong> körperlicher Form erfolgen.<br />
E<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die Zurückweisung<br />
sexueller Belästigung nachteilige Folgen für die betroffene Person hat.<br />
!!! Das Verbot sexueller Belästigung am Arbeitsplatz bedeutet nicht, dass Beziehungen<br />
zwischen Personen, die zusammenarbeiten, verboten s<strong>in</strong>d. Aber, und das gilt auch für andere<br />
Lebensbereiche: Erlaubt ist nur, was beiden Seiten gefällt.<br />
Wichtig ist, dass <strong>Frauen</strong> dem Belästiger gegenüber (es ist so gut wie immer e<strong>in</strong> Mann –<br />
Arbeitgeber, Vorgesetzter, Kollege oder Kunde) klarstellen, dass se<strong>in</strong> Verhalten für sie<br />
unerwünscht ist. Zeitigt dies ke<strong>in</strong>e Wirkung, sollten Sie Konsequenzen ziehen. Es br<strong>in</strong>gt<br />
nichts, gute Miene zum bösen Spiel zu machen. Früher oder später wird die Situation<br />
unerträglich.<br />
!!! „Ne<strong>in</strong>! bedeutet Ne<strong>in</strong>!“ Informationsfolder und Plakate gegen sexuelle Belästigung am<br />
Arbeitsplatz s<strong>in</strong>d im <strong>Frauen</strong>referat des Landes zu bestellen.<br />
Telefon: 05574/511-24112 oder E-Mail: frauen@vorarlberg.at<br />
... und beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen<br />
Das Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft ebenso wie das <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz verlangen nicht nur die Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und<br />
Männern <strong>in</strong> der Arbeitswelt, sondern auch beim Zugang zu und bei der Versorgung mit<br />
Gütern und Dienstleistungen. Auch <strong>in</strong> diesem Zusammenhang gilt sexuelle Belästigung als<br />
Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund des Geschlechts und wird geahndet.<br />
07.05.2013 Seite 347 <strong>von</strong> 452
Geschlechtsbezogene Belästigung<br />
Neben dem Verbot der sexuellen Belästigung enthalten die Gleichbehandlungsgesetze und<br />
das <strong>Vorarlberg</strong>er Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz auch das Verbot der geschlechtsbezogenen<br />
Belästigung (oder: Belästigung aufgrund des Geschlechts). Als geschlechtsbezogene<br />
Belästigung gilt e<strong>in</strong> unerwünschtes Verhalten, das <strong>in</strong> Zusammenhang mit dem Geschlecht der<br />
Person steht, jedoch ke<strong>in</strong>en Bezug zur Sexualität hat, beispielsweise das Erzählen<br />
frauenfe<strong>in</strong>dlicher Witze oder das Verbreiten solcher Texte oder Bilder. Dieses Verhalten muss<br />
schwerwiegend se<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>e störende bzw. fe<strong>in</strong>dselige (Arbeits-)Atmosphäre schaffen oder<br />
zu schaffen beabsichtigen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Die Post- und E-Mail-Adressen sowie Telefonnummern der e<strong>in</strong>zelnen auf Landes- und auf<br />
Bundesebene zuständigen Gleichbehandlungsanwaltschaften bzw.<br />
Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsstellen f<strong>in</strong>den Sie im Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
Gleichbehandlung/Antidiskrim<strong>in</strong>ierung. Bei diesen E<strong>in</strong>richtungen erhalten Sie nähere<br />
Auskünfte und persönliche Beratung.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Die Broschüre „Chancengleichheit <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern <strong>in</strong> der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Landesverwaltung“ erhalten Sie im <strong>Frauen</strong>referat des Amtes der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Landesregierung. Telefon: 05574/511-24112 und 24136, E-Mail: frauen@vorarlberg.at<br />
• Die Broschüre „Ihr gutes Recht. Informationsbroschüre zum Thema Gleichbehandlung<br />
und Gleichstellung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern“, herausgegeben <strong>von</strong> der<br />
Gleichbehandlungsanwaltschaft, Download: www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at<br />
(>Information >Informationsmaterialien der Gleichbehandlungsanwaltschaft)<br />
• Gesetzestexte: <strong>Vorarlberg</strong>er Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz:<br />
www.vorarlberg.at (Suchbegriff: Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz)<br />
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz: www.ris.bka.gv.at<br />
(>Bundesrecht konsolidierte Fassung >Bundes-Gleichbehandlungsgesetz)<br />
Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft: www.ris.bka.gv.at<br />
(>Bundesrecht konsolidierte Fassung >GlBG)<br />
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07.05.2013 Seite 348 <strong>von</strong> 452
Sonderausgaben<br />
→ Arbeitnehmerveranlagung, Außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten<br />
Sonderausgaben verm<strong>in</strong>dern – so wie Außergewöhnliche Belastungen und Werbekosten – die<br />
Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Lohn- und E<strong>in</strong>kommenssteuer und damit die zu<br />
zahlende Steuer. Sie s<strong>in</strong>d bei der Arbeitnehmerveranlagung bzw. im Rahmen der<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung geltend zu machen.<br />
Sonderausgaben mit Höchstbetrag und Viertelung<br />
Zu diesen Sonderausgaben zählen beispielsweise<br />
• Personenversicherungen (freiwillige Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungen,<br />
freiwillige Höherversicherungen und Lebensversicherungen)<br />
• Aufwendungen für Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumsanierung, wenn die Wohnung<br />
danach m<strong>in</strong>destens zwei Jahre als Hauptwohnsitz dient<br />
Diese Sonderausgaben können bis zu e<strong>in</strong>em Höchstbetrag <strong>von</strong> € 2.920,- pro Jahr geltend<br />
gemacht werden. Dieser Betrag verdoppelt sich für Personen, die Anspruch auf e<strong>in</strong>en<br />
Alle<strong>in</strong>verdiener- oder Alle<strong>in</strong>erhalterabsetzbetrag haben. Um weitere € 1.460,- pro Jahr erhöht<br />
sich der Betrag, wenn Sie für m<strong>in</strong>destens drei K<strong>in</strong>der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr<br />
den K<strong>in</strong>der- und den Unterhaltsabsetzbetrag bekommen haben; dieser Erhöhungsbetrag steht<br />
aber nur e<strong>in</strong>em Elternteil zu.<br />
Die genannten Sonderausgaben wirken sich nur zu e<strong>in</strong>em Viertel steuerm<strong>in</strong>dernd aus. Dieser<br />
Anteil verr<strong>in</strong>gert sich, wenn der Gesamtbetrag der E<strong>in</strong>künfte jährlich mehr als € 36.400,-<br />
beträgt. Übersteigen die E<strong>in</strong>künfte den Betrag <strong>von</strong> € 60.000,- im Jahr, so können die<br />
genannten Sonderausgaben nicht geltend gemacht werden.<br />
Sonderausgaben ohne Höchstbeitrag<br />
Zu diesen Sonderausgaben zählen<br />
• Beiträge für e<strong>in</strong>e freiwillige Weiterversicherung <strong>in</strong> der gesetzlichen Pensionsversicherung<br />
und Nachkauf <strong>von</strong> Schulzeiten<br />
• Renten und dauernde Lasten<br />
• Steuerberatungskosten<br />
07.05.2013 Seite 349 <strong>von</strong> 452
Sonderausgaben mit anderen Höchstbeträgen<br />
• Kirchenbeiträge an <strong>in</strong> Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und<br />
Religionsgeme<strong>in</strong>schaften sowie vergleichbare Religionsgeme<strong>in</strong>schaften aus dem<br />
EU-/EWR-Ausland (bis zu € 400,- im Jahr)<br />
• Private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger<strong>in</strong>nen (maximale Höhe: 10 % der<br />
im Vorjahr erzielten E<strong>in</strong>künfte)<br />
Sonderausgaben für (Ehe-)PartnerIn und K<strong>in</strong>der<br />
Sonderausgaben, wie Prämien für Pensionsversicherungen, freiwillige Weiterversicherung<br />
und Nachkauf <strong>von</strong> Versicherungszeiten/Schulzeiten <strong>in</strong> der gesetzlichen Pensionsversicherung,<br />
Aufwendungen für Wohnraumschaffung und -sanierung sowie Kirchenbeiträge, können Sie<br />
für (Ehe-)PartnerIn und für K<strong>in</strong>der, für die Sie mehr als sechs Monate im betreffenden<br />
Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben, absetzen. Wenn Sie nicht verheiratet s<strong>in</strong>d bzw.<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>getragener Partnerschaft leben, können Sie Sonderausgaben für e<strong>in</strong>en Partner oder e<strong>in</strong>e<br />
Partner<strong>in</strong> nur dann geltend machen, wenn zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d mit Ihnen im Haushalt lebt.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs erhöht das Ihre höchstens abzugsfähigen Sonderausgaben nicht.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Broschüre „Steuer sparen“, herausgegeben <strong>von</strong> der Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong>,<br />
<strong>in</strong>formiert umfassend über steuerliche Begünstigungen und Absetzbeträge <strong>in</strong> Zusammenhang<br />
mit der Arbeitnehmerveranlagung.<br />
Download bzw. Onl<strong>in</strong>e-Bestellung: www.ak-vorarlberg.at (>Steuer&Geld)<br />
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07.05.2013 Seite 350 <strong>von</strong> 452
Sprachliche Gleichbehandlung<br />
→ Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Gleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern,<br />
Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft<br />
Die Benachteiligung der <strong>Frauen</strong> im realen Leben spiegelt sich <strong>in</strong> der Sprache wider. Die<br />
deutsche Sprache (und nicht nur die deutsche) ist traditionell männerzentriert. Der Mann gilt<br />
als Maß aller D<strong>in</strong>ge. Auch der sprachlichen. So ist es im Deutschen völlig korrekt, mit dem<br />
Maskul<strong>in</strong>um, also der männlichen Sprachform, Bezug zu nehmen auf<br />
- Personen männlichen Geschlechts (Herr A ist unser bester Pädagoge)<br />
- Personen weiblichen Geschlechts (Frau B ist unser zweitbester Pädagoge)<br />
- Personengruppen, die aus <strong>Frauen</strong> und Männern bestehen (unser Team besteht aus den<br />
besten Pädagogen).<br />
Möglich ist dies, weil im Deutschen dem Maskul<strong>in</strong>um e<strong>in</strong>e generische (= e<strong>in</strong>e<br />
neutralisierende, verallgeme<strong>in</strong>ernde) Funktion zugeschrieben wird.<br />
Das Wort „Ärzte“ ist<br />
- e<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong>e Bezeichnung für männliche Ärzte (im Unterschied zu Ärzt<strong>in</strong>nen)<br />
- andererseits Oberbegriff (generisches Maskul<strong>in</strong>um) für Ärzte und Ärzt<strong>in</strong>nen.<br />
Wie missverständlich diese Doppeldeutigkeit ist, zeigt der Satz: E<strong>in</strong>ige Politiker me<strong>in</strong>en,<br />
Ärzte verdienen zu viel. Wer verdient nun angeblich zu viel Die männlichen Ärzte Oder<br />
auch die Ärzt<strong>in</strong>nen (Obwohl das E<strong>in</strong>kommen der Ärzt<strong>in</strong>nen um e<strong>in</strong>iges ger<strong>in</strong>ger ist als jenes<br />
der Ärzte). Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig präzise Formulierungen s<strong>in</strong>d.<br />
Dazu kommt: <strong>Frauen</strong> sprachlich unsichtbar zu machen, ist Ausdruck e<strong>in</strong>er (oft unbewussten)<br />
Missachtung <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong>. Wer immer nur <strong>von</strong> Mitarbeitern, Kollegen und Abteilungsleitern<br />
spricht, vermittelt die Botschaft „<strong>Frauen</strong> s<strong>in</strong>d nicht der Rede wert“, was zählt, s<strong>in</strong>d nur die<br />
Männer. Das ist e<strong>in</strong>e eklatante Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund des Geschlechts. In Zusammenhang<br />
mit Stellenausschreibungen wird sie <strong>in</strong>zwischen dank der Gleichbehandlungsgesetze auch<br />
geahndet.<br />
Sprachliche Gleichbehandlung ist ke<strong>in</strong>e Nebensächlichkeit, auch ke<strong>in</strong> Zeichen übertriebener<br />
Korrektheit, sondern die e<strong>in</strong>zige Möglichkeit, <strong>Frauen</strong> ebenso sichtbar zu machen wie Männer.<br />
Sprachliche Gleichbehandlung bedeutet, überall wo es um <strong>Frauen</strong> oder um <strong>Frauen</strong> und<br />
Männer geht, dies auch zu sagen, also <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern zu reden und zu schreiben,<br />
konkret: die männliche und die weibliche Sprachform zu verwenden bzw. sprachlich<br />
07.05.2013 Seite 351 <strong>von</strong> 452
klarzustellen, dass beide Geschlechter geme<strong>in</strong>t s<strong>in</strong>d (Lehrer und Lehrer<strong>in</strong>nen; Lehrer/<strong>in</strong>nen<br />
oder LehrerInnen).<br />
Die Tendenz, <strong>Frauen</strong> unsichtbar zu machen, nimmt oft geradezu absurde Formen an,<br />
beispielsweise wenn <strong>von</strong> den Patienten e<strong>in</strong>es <strong>Frauen</strong>arztes die Rede ist oder <strong>von</strong> den<br />
Arbeitnehmern, die <strong>in</strong> Mutterschutz s<strong>in</strong>d.<br />
Sprachlichen Formulierungen kommt e<strong>in</strong>e nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Sprache<br />
bee<strong>in</strong>flusst erwiesenermaßen unser Denken. Wird beispielsweise nach den Namen <strong>von</strong><br />
Politikern, Sportlern oder Sängern etc. gefragt, so werden fast automatisch Namen <strong>von</strong><br />
Männern genannt. Erst wenn ausdrücklich nach Politikern und Politiker<strong>in</strong>nen gefragt wird,<br />
kommen auch die Namen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> zur Sprache.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Hilfestellung beim geschlechtergerechten Formulieren geben die folgenden Broschüren bzw.<br />
Websites:<br />
• „Geschlechtergerechte Schreib- und Darstellungsarten. E<strong>in</strong> Leitfaden der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Landesregierung für die Praxis.“<br />
Download: www.vorarlberg.at/frauen (>Gender Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g)<br />
• Leitfaden „Geschlechtergerechter Sprachgebrauch. Empfehlungen und Tipps“,<br />
herausgegeben <strong>von</strong> der Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> für <strong>Frauen</strong> und öffentlichen Dienst.<br />
Bestellung: broschuerenversand@bka.gv.at Download: www.frauen.bka.gv.at<br />
(>Themen >Gleichbehandlung >Sprachliche Gleichbehandlung)<br />
• Leitfaden „Geschlechtergerechtes Formulieren“, herausgegeben vom<br />
Unterrichtsm<strong>in</strong>isterium. Download: www.bmukk.gv.at (>Bildung Schule >Unterricht und<br />
Schule >Bildungsanliegen Gleichstellung <strong>von</strong> Mädchen/Buben)<br />
• www.tuwien.ac.at/akgleich/ (>Sprachliche Gleichbehandlung)<br />
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07.05.2013 Seite 352 <strong>von</strong> 452
Staatsbürgerschaft<br />
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird durch Abstammung oder Verleihung erworben.<br />
Erwerb durch Abstammung oder Legitimation<br />
Bis 1983 erhielten <strong>in</strong> Österreich ehelich geborene K<strong>in</strong>der automatisch die Staatsbürgerschaft<br />
des Vaters. Heute erwerben eheliche K<strong>in</strong>der automatisch die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft, wenn zum Zeitpunkt ihrer Geburt e<strong>in</strong> Elternteil die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft hat.<br />
Uneheliche K<strong>in</strong>der erwerben automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die<br />
Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürger<strong>in</strong> ist. Allerd<strong>in</strong>gs kann sich<br />
aufgrund des Geburtsortes des K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>e Doppelstaatsbürgerschaft ergeben.<br />
S<strong>in</strong>d die Eltern verheiratet und e<strong>in</strong> Elternteil hat e<strong>in</strong>e andere als die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft, so hat das K<strong>in</strong>d zwei Staatsbürgerschaften (Doppelstaatsbürgerschaft).<br />
Nach österreichischem Recht muss sich das K<strong>in</strong>d zum Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht für<br />
e<strong>in</strong>e Staatsangehörigkeit entscheiden. Es kann jedoch se<strong>in</strong>, dass der andere Staat e<strong>in</strong>e solche<br />
Entscheidung verlangt.<br />
Der Abstammung ist die Legitimation gleichgestellt. Durch die Eheschließung der Eltern<br />
werden geme<strong>in</strong>same uneheliche K<strong>in</strong>der legitimiert, also ehelich. Durch die Legitimation<br />
erwerben K<strong>in</strong>der bis zum 14. Lebensjahr automatisch die Staatsbürgerschaft und den <strong>von</strong> den<br />
Eltern vere<strong>in</strong>barten Familiennamen.<br />
Erwerb durch Verleihung<br />
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird vor allem <strong>von</strong> MigrantInnen<br />
angestrebt, die sich <strong>in</strong> Österreich niedergelassen haben und auf Dauer im Land bleiben<br />
wollen.<br />
Um die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen zu bekommen, müssen <strong>in</strong> allen Fällen<br />
- die allgeme<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>bürgerungsvoraussetzungen erfüllt se<strong>in</strong> und<br />
- e<strong>in</strong> entsprechender Antrag gestellt werden.<br />
E<strong>in</strong>e Staatsbürgerschaft wird entweder aufgrund e<strong>in</strong>es Rechtsanspruches verliehen oder<br />
aufgrund freien Ermessens der zuständigen Behörde.<br />
07.05.2013 Seite 353 <strong>von</strong> 452
Allgeme<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>bürgerungsvoraussetzungen:<br />
• M<strong>in</strong>destens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt <strong>in</strong> Österreich,<br />
da<strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens fünfjährige Niederlassungsbewilligung (für e<strong>in</strong>e Verleihung<br />
aufgrund e<strong>in</strong>es Rechtsanspruchs gelten abweichende Bestimmungen, siehe unten)<br />
• Unbescholtenheit<br />
- Ke<strong>in</strong>e gerichtlichen Verurteilungen<br />
- Ke<strong>in</strong> anhängiges Strafverfahren (im In- und im Ausland)<br />
- Ke<strong>in</strong>e schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen<br />
• H<strong>in</strong>reichend gesicherter Lebensunterhalt<br />
- Nachweis regelmäßiger E<strong>in</strong>künfte aus Erwerb, E<strong>in</strong>kommen, gesetzlichen<br />
Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen im Durchschnitt der<br />
letzten drei Jahre<br />
• Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, der Geschichte<br />
Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes<br />
- Nachweis dieser Kenntnisse durch e<strong>in</strong>e schriftliche Prüfung (sofern ke<strong>in</strong>e<br />
Ausnahmeregelung besteht, beispielsweise für M<strong>in</strong>derjährige)<br />
• Bejahende E<strong>in</strong>stellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass ke<strong>in</strong>e<br />
Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht<br />
• Ke<strong>in</strong> bestehendes Aufenthaltsverbot <strong>in</strong> Österreich; ke<strong>in</strong> Verfahren zur<br />
Aufenthaltsbeendigung anhängig<br />
• Ke<strong>in</strong>e Rückkehrentscheidung<br />
• Ke<strong>in</strong>e Rückführungsentscheidung e<strong>in</strong>es anderen EWR-Staates oder der Schweiz<br />
• Ke<strong>in</strong> Naheverhältnis zu e<strong>in</strong>er extremistischen oder terroristischen Gruppierung<br />
• Grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsbürgerschaft<br />
• Durch e<strong>in</strong>e Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft dürfen die<br />
<strong>in</strong>ternationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht bee<strong>in</strong>trächtigt und ihre<br />
Interessen nicht geschädigt werden.<br />
Antragstellung:<br />
Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft s<strong>in</strong>d an das Amt der<br />
Landesregierung jenes Bundeslandes zu stellen, <strong>in</strong> dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Das<br />
Antragsformular lässt sich <strong>von</strong> der Website des Landes <strong>Vorarlberg</strong> herunterladen:<br />
www.vorarlberg.at (Suchbegriff: Staatsbürgerschaft)<br />
07.05.2013 Seite 354 <strong>von</strong> 452
Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft:<br />
Voraussetzungen für e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft s<strong>in</strong>d<br />
• Erfüllung der allgeme<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>bürgerungsvoraussetzungen<br />
• M<strong>in</strong>destens 30 Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz <strong>in</strong> Österreich oder<br />
• m<strong>in</strong>destens 15 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt <strong>in</strong> Österreich bei<br />
Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder<br />
• m<strong>in</strong>destens sechs Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt <strong>in</strong> Österreich,<br />
sofern<br />
- seit fünf Jahren e<strong>in</strong>e aufrechte Ehe mit e<strong>in</strong>em österreichischen Staatsbürger/e<strong>in</strong>er<br />
österreichischen Staatsbürger<strong>in</strong> besteht und die Eheleute im geme<strong>in</strong>samen Haushalt<br />
leben oder<br />
- der Status e<strong>in</strong>es oder e<strong>in</strong>er Asylberechtigten vorliegt oder<br />
- die Staatsbürgerschaft e<strong>in</strong>es EWR-Staats oder<br />
- Geburt <strong>in</strong> Österreich oder<br />
- aufgrund bereits erbrachter oder zu erwartender außerordentlicher Leistungen auf<br />
wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet die<br />
Verleihung der Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik Österreich liegt.<br />
!!! Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen auf den<br />
Ehegatten bzw. die Ehegatt<strong>in</strong> und die K<strong>in</strong>der der AntragstellerInnen erstreckt.<br />
Verleihung aufgrund freien Ermessens:<br />
Ausschlaggebend für e<strong>in</strong>e Entscheidung im Ermessen der Behörde ist das Gesamtverhalten<br />
des Antragstellers/der Antragsteller<strong>in</strong> <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf das allgeme<strong>in</strong>e Wohl, die öffentlichen<br />
Interessen und das Ausmaß der Integration.<br />
Doppelstaatsbürgerschaft<br />
Im Allgeme<strong>in</strong>en lässt das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht ke<strong>in</strong>e Doppel- oder<br />
Mehrfachstaatsbürgerschaften zu. In Sonderfällen wird dieser Grundsatz allerd<strong>in</strong>gs<br />
durchbrochen. Nach österreichischem Recht muss sich das K<strong>in</strong>d zum Zeitpunkt der<br />
Volljährigkeit nicht für e<strong>in</strong>e Staatsangehörigkeit entscheiden. Es kann jedoch se<strong>in</strong>, dass der<br />
andere Staat e<strong>in</strong>e solche Entscheidung verlangt.<br />
07.05.2013 Seite 355 <strong>von</strong> 452
Erwerb e<strong>in</strong>er anderen Staatsbürgerschaft durch ÖsterreicherInnen:<br />
ÖsterreicherInnen, die freiwillig e<strong>in</strong>e andere Staatsbürgerschaft erwerben, verlieren dadurch<br />
die österreichische Staatsbürgerschaft. Um die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu<br />
verlieren, muss die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor dem Erwerb der<br />
anderen Staatsbürgerschaft schriftlich beantragt und mit schriftlichem Bescheid bewilligt<br />
werden.<br />
Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird bewilligt, wenn dies<br />
- im Interesse der Republik Österreich liegt oder<br />
- mit e<strong>in</strong>em besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Privat- und Familienleben der<br />
Antragsteller<strong>in</strong>/des Antragstellers begründet wird und die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft mit der Geburt erworben wurde oder<br />
- im Fall <strong>von</strong> M<strong>in</strong>derjährigen dem K<strong>in</strong>deswohl entspricht.<br />
Zuständig für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist das Amt der<br />
Landesregierung.<br />
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch AusländerInnen:<br />
Wer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung erwirbt, verliert damit se<strong>in</strong>e<br />
bisherige nichtösterreichische Staatsbürgerschaft. Wenn das Land, dessen Staatsbürgerschaft<br />
die Person bis dah<strong>in</strong> hatte, auf die Annahme der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mit<br />
dem Entzug der bisherigen Staatsbürgerschaft reagiert, muss die Person die bisherige<br />
Staatsbürgerschaft b<strong>in</strong>nen zwei Jahren zurücklegen, um danach die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft zu erhalten.<br />
Ausnahme: Im Falle der Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen bereits erbrachter oder zu<br />
erwartender außerordentlicher Leistungen im Interesse Österreichs, bleibt der betreffenden<br />
Person auch die bisherige Staatsbürgerschaft erhalten.<br />
Doppelstaatsbürgerschaft bei K<strong>in</strong>dern:<br />
Wenn verheiratete Eltern unterschiedliche Staatsbürgerschaften (e<strong>in</strong>e österreichische und e<strong>in</strong>e<br />
andere) haben und im Herkunftsland des nichtösterreichischen Elternteils so wie <strong>in</strong> Österreich<br />
das Abstammungspr<strong>in</strong>zip gilt, hat das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Doppelstaatsbürgerschaft. Nach<br />
österreichischem Recht muss sich das K<strong>in</strong>d mit der Volljährigkeit nicht für e<strong>in</strong>e<br />
Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch se<strong>in</strong>, dass der andere Staat e<strong>in</strong>e solche<br />
Entscheidung verlangt.<br />
07.05.2013 Seite 356 <strong>von</strong> 452
Uneheliche K<strong>in</strong>der erwerben die Staatsbürgerschaft immer nach der Mutter. Sie erwerben mit<br />
der Geburt automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum<br />
Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürger<strong>in</strong> ist. Allerd<strong>in</strong>gs kann sich aufgrund des<br />
Geburtsortes e<strong>in</strong>e Doppelstaatsbürgerschaft ergeben.<br />
Ist nur der Vater e<strong>in</strong>es unehelichen K<strong>in</strong>des österreichischer Staatsbürger, nicht aber die<br />
Mutter, erwirbt das K<strong>in</strong>d mit der Geburt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Heiraten<br />
die Eltern nicht, kann e<strong>in</strong> Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für<br />
das K<strong>in</strong>d gestellt werden. Allerd<strong>in</strong>gs muss das K<strong>in</strong>d dafür auf die bisherige<br />
Staatsangehörigkeit verzichten. Heiraten die Eltern jedoch zu e<strong>in</strong>em Zeitpunkt, zu dem ihr<br />
K<strong>in</strong>d noch ledig und m<strong>in</strong>derjährig ist, wird das K<strong>in</strong>d dadurch legitimiert und erwirbt die<br />
österreichische Staatsbürgerschaft. In diesem Fall kann das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e<br />
Doppelstaatsbürgerschaft haben.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
<strong>Informationen</strong> bezüglich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie<br />
im<br />
Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung<br />
Abteilung Inneres und Sicherheit<br />
Römerstraße 15<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon:05574/511-21150 (Term<strong>in</strong>vere<strong>in</strong>barung)<br />
E-Mail: <strong>in</strong>neres@vorarlberg.at<br />
Das Formular für den Antrag auf österreichische Staatsbürgerschaft und das Merkblatt für<br />
Staatsbürgerschaftsansuchen s<strong>in</strong>d auch <strong>in</strong> der Bezirkshauptmannschaft Bregenz erhältlich,<br />
und zwar <strong>in</strong> der Abteilung Allgeme<strong>in</strong>e Verwaltung, wo Sie auch nähere Auskünfte erhalten.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Merkblatt zum Staatsbürgerschaftsansuchen: www.vorarlberg.at<br />
(Suchbegriff: Staatsbürgerschaft)<br />
Dieses Merkblatt <strong>in</strong>formiert auch über die erforderlichen Unterlagen und die entstehenden<br />
Kosten.<br />
www.help.gv.at (Suchbegriff: Staatsbürgerschaft)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 357 <strong>von</strong> 452
Stalk<strong>in</strong>g<br />
→ <strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e gegen Männergewalt, Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>, Prozessbegleitung<br />
Der englische Begriff „Stalk<strong>in</strong>g“ bezeichnet die anhaltende Belästigung e<strong>in</strong>er Person <strong>in</strong> Form<br />
<strong>von</strong> Nachstellung, Verfolgung, Auflauern oder Überwachung. Dieser Ausdruck kommt<br />
ursprünglich aus der Jägersprache und bedeutet, sich (ans Wild) heranpirschen bzw.<br />
anschleichen.<br />
Stalk<strong>in</strong>g ist gleichbedeutend mit Psychoterror und damit e<strong>in</strong>e Form psychischer Gewalt.<br />
<strong>Frauen</strong> s<strong>in</strong>d <strong>von</strong> Stalk<strong>in</strong>g deutlich häufiger betroffen als Männer. Sie werden etwa viermal so<br />
häufig Opfer <strong>von</strong> Stalk<strong>in</strong>g. 80 Prozent der TäterInnen s<strong>in</strong>d – laut Informationsstelle für<br />
Gewalt <strong>in</strong> Wien – Männer. Häufig handelt es sich bei den Tätern um Ex-Partner oder<br />
abgewiesene „Verehrer“. Die Mittel der beharrlichen Verfolgung s<strong>in</strong>d vielfältig. Sie reichen<br />
<strong>von</strong> wiederholten unerwünschten Telefonanrufen zu Hause und am Arbeitsplatz, über Briefe,<br />
E-Mails und SMS, Zusendungen <strong>von</strong> Geschenken, Auflauern vor der Haustür,<br />
Kontaktaufnahme über Dritte bis h<strong>in</strong> zur Verfolgung und Bedrohung. Die Lebensqualität des<br />
Opfers ist dadurch massiv bee<strong>in</strong>trächtigt, was längerfristig psychische, körperliche und<br />
soziale Folgen haben kann.<br />
2006 trat <strong>in</strong> Österreich e<strong>in</strong> Anti-Stalk<strong>in</strong>g-Gesetz <strong>in</strong> Kraft. Damit wurde e<strong>in</strong>e rechtliche<br />
Grundlage für das E<strong>in</strong>schreiten gegen Täter geschaffen. Die strafrechtliche Bestimmung<br />
„Beharrliche Verfolgung“ (§ 107a) ist e<strong>in</strong> Offizialdelikt, das heißt, die Polizei ist verpflichtet,<br />
bei e<strong>in</strong>er Anzeige Ermittlungen durchzuführen. Auf zivilrechtlicher Ebene kann bei dem für<br />
den Wohnort des Stalk<strong>in</strong>g-Opfers zuständigen Bezirksgericht e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stweilige Verfügung<br />
zur Durchsetzung des Anspruchs auf „Schutz vor E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> die Privatsphäre“<br />
(Kontaktverbot) beantragt werden.<br />
!!! Im Fall <strong>von</strong> Stalk<strong>in</strong>g besteht für Opfer e<strong>in</strong> gesetzlicher Anspruch auf Prozessbegleitung.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Von Stalk<strong>in</strong>g betroffene Personen wenden sich am besten an das nächste Polizeikommissariat,<br />
an die <strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e gegen Männergewalt (0800/222 555) oder an die<br />
IfS-Gewaltschutzstelle bzw. die IfS-<strong>Frauen</strong>notWohnung (siehe Adressenverzeichnis,<br />
Abschnitt: Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> und K<strong>in</strong>der).<br />
07.05.2013 Seite 358 <strong>von</strong> 452
Weitere Kontaktmöglichkeiten:<br />
Opfernotruf: 0800/112 112 (gebührenfrei)<br />
Krim<strong>in</strong>alpolizeiliche Beratung: 0800/21 63 46 (gebührenfrei)<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.stalk<strong>in</strong>g.at<br />
• www.aoef.at<br />
• Broschüre „Sicherheitstipps für <strong>Frauen</strong> und Mädchen“, herausgegeben vom <strong>Frauen</strong>referat<br />
des Amtes der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung<br />
Telefonische Bestellung: 05574/511-24112 oder E-Mail: frauen@vorarlberg.at<br />
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07.05.2013 Seite 359 <strong>von</strong> 452
Sterilisation<br />
→ Empfängnisverhütung<br />
Sterilisation ist e<strong>in</strong> mediz<strong>in</strong>ischer E<strong>in</strong>griff, mit dem die Fruchtbarkeit unterbunden wird. Es ist<br />
e<strong>in</strong>es der verlässlichsten Verhütungsmittel. Allerd<strong>in</strong>gs ist e<strong>in</strong>e Sterilisation nur schwer und oft<br />
gar nicht rückgängig zu machen.<br />
Laut Gesetz können sich Männer ebenso wie <strong>Frauen</strong> ab dem 26. Lebensjahr sterilisieren<br />
lassen. Zu bedenken ist, dass sich unter Umständen später, unter veränderten<br />
Lebensbed<strong>in</strong>gungen, der Wunsch nach e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d (wieder) e<strong>in</strong>stellen kann.<br />
Sterilisation der Frau (Tubenligatur)<br />
Bei e<strong>in</strong>er Frau erfordert der E<strong>in</strong>griff (Durchtrennung oder Abklemmung der beiden Eileiter)<br />
Vollnarkose. Die Operation erfolgt meist laparoskopisch (ke<strong>in</strong> großer Bauchschnitt, nur<br />
kle<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stiche <strong>in</strong> der Bauchdecke). Je nach Operationsmethode wird der E<strong>in</strong>griff ambulant<br />
oder stationär durchgeführt. E<strong>in</strong>e Sterilisation hat fast ke<strong>in</strong>e körperlichen Nachwirkungen, das<br />
hormonelle Gleichgewicht wird nicht oder kaum gestört. Die sexuelle Erregbarkeit bleibt<br />
erhalten. Psychische Nachwirkungen s<strong>in</strong>d nicht ganz auszuschließen, wenn die Entscheidung<br />
nicht aus eigenem Antrieb erfolgte. Spontanentscheidungen anlässlich e<strong>in</strong>es<br />
Schwangerschaftsabbruchs oder e<strong>in</strong>er Entb<strong>in</strong>dung sollten daher unterbleiben.<br />
Sterilisation beim Mann (Vasektomie)<br />
Beim Mann ist der E<strong>in</strong>griff (Durchtrennung der beiden Samenleiter) vergleichsweise<br />
unkompliziert und bedarf ke<strong>in</strong>er Vollnarkose. Durch e<strong>in</strong>e kle<strong>in</strong>e Hautöffnung <strong>in</strong> der Mitte des<br />
Hodensackes werden die Samenleiter unterbrochen, dadurch enthält das Ejakulat ke<strong>in</strong>e<br />
Samenzellen mehr. Es ändert sich nichts an der Potenz, der sexuellen Erlebnisfähigkeit bzw.<br />
am Samenerguss. Erst etwa zwölf Wochen nach e<strong>in</strong>er Vasektomie f<strong>in</strong>den sich ke<strong>in</strong>e<br />
Samenfäden mehr im Sperma. E<strong>in</strong>e Kontrolluntersuchung ist erforderlich.<br />
Da da<strong>von</strong> ausgegangen werden muss, dass e<strong>in</strong>e Sterilisation e<strong>in</strong>e endgültige Sache ist, sollte<br />
der Entschluss, sich sterilisieren zu lassen, gut überlegt werden.<br />
Die Kosten für e<strong>in</strong>e Sterilisation s<strong>in</strong>d selbst zu bezahlen, es sei denn, es liegt e<strong>in</strong>e<br />
mediz<strong>in</strong>ische Indikation vor.<br />
07.05.2013 Seite 360 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Beratung erhalten Sie bei<br />
- GynäkologInnen und UrologInnen sowie an Kl<strong>in</strong>iken<br />
- dem <strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL (Adressenverzeichnis, Bereich: <strong>Frauen</strong>und<br />
Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte)<br />
- im Ärztehaus Montfort (Adressenverzeichnis, Bereich: Schwangerschaftsabbruch)<br />
- Familien- und Partnerberatungsstellen. E<strong>in</strong>e Liste der Familienberatungsstellen <strong>in</strong><br />
<strong>Vorarlberg</strong> f<strong>in</strong>den Sie auf der Homepage www.familienberatung.gv.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Ausführliche <strong>Informationen</strong> zur Sterilisation f<strong>in</strong>den Sie auf den L<strong>in</strong>ks der Website des Grazer<br />
<strong>Frauen</strong>gesundheitszentrums www.fgz.co.at (>Themen >Verhütung >L<strong>in</strong>ks).<br />
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07.05.2013 Seite 361 <strong>von</strong> 452
Steuerabsetzbeträge für Familien<br />
→ Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag, Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag, Arbeitnehmerveranlagung,<br />
Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag, Negativsteuer, Unterhaltsabsetzbetrag<br />
Steuerabsetzbeträge verm<strong>in</strong>dern die tatsächlich zu zahlende Lohn- bzw. E<strong>in</strong>kommenssteuer.<br />
Für bestimmte Ausgaben bzw. Familienkonstellationen s<strong>in</strong>d Absetzbeträge vorgesehen:<br />
• Alle<strong>in</strong>erzieherabsetzbetrag<br />
• Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag<br />
• Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag<br />
• Unterhaltsabsetzbetrag<br />
(siehe die entsprechenden Stichwörter)<br />
Ist Ihr E<strong>in</strong>kommen so ger<strong>in</strong>g, dass Sie nichts <strong>von</strong> der Steuer absetzen können, weil Sie gar<br />
ke<strong>in</strong>e Lohnsteuer bezahlen, bekommen Sie, sofern Sie Sozialversicherungsbeiträge bezahlen,<br />
e<strong>in</strong>e Steuergutschrift (siehe Stichwort Negativsteuer).<br />
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07.05.2013 Seite 362 <strong>von</strong> 452
Studienberechtigungsprüfung<br />
→ Berufsreifeprüfung<br />
Die erfolgreiche Ablegung e<strong>in</strong>er Studienberechtigungsprüfung ermöglicht es Personen, die<br />
ke<strong>in</strong>e Matura haben, e<strong>in</strong> ordentliches Studium an e<strong>in</strong>er Universität oder Fachhochschule<br />
(universitäre Studienberechtigungsprüfung) oder an e<strong>in</strong>em Kolleg bzw. an e<strong>in</strong>er<br />
Pädagogischen Hochschule (schulische Studienberechtigungsprüfung) zu beg<strong>in</strong>nen. Im<br />
Unterschied zur Berufsreifeprüfung vermittelt e<strong>in</strong>e Studienberechtigungsprüfung allerd<strong>in</strong>gs<br />
nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>geschränkte Studienberechtigung, und zwar für e<strong>in</strong>e im Voraus gewählte<br />
Studienrichtung.<br />
!!! Seit Oktober 2010 liegt aufgrund des Universitäts-Änderungsgesetzes der Bereich<br />
Studienberechtigungsprüfung <strong>in</strong> der Autonomie der Universitäten. Es empfiehlt sich daher,<br />
sich direkt <strong>in</strong> der jeweiligen Universität (Universitätsdirektion) zu erkundigen, wie die<br />
Durchführung der Studienberechtigungsprüfung gehandhabt wird.<br />
Voraussetzungen<br />
• M<strong>in</strong>destalter 20 Jahre<br />
• Nachweis e<strong>in</strong>er beruflich oder außerberuflich erworbenen studienbezogenen<br />
Vorbildung<br />
• Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft e<strong>in</strong>es anderen EWR-<br />
Staates<br />
Antragstellung<br />
Das Ansuchen um die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich bei der<br />
künftigen Ausbildungsstelle vorzulegen.<br />
Die Studienberechtigungsprüfung besteht aus fünf Teilprüfungen (Meister- bzw.<br />
Befähigungsprüfungen werden anerkannt; sie ersetzen das Wahlfach). Die Vorbereitung auf<br />
die Prüfung erfolgt im Selbststudium oder im Fernstudium oder durch den Besuch e<strong>in</strong>es<br />
Vorbereitungslehrgangs. Solche Vorbereitungslehrgänge werden <strong>von</strong> Universitäten und <strong>von</strong><br />
Erwachsenenbildungse<strong>in</strong>richtungen angeboten.<br />
07.05.2013 Seite 363 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung (auch onl<strong>in</strong>e) werden <strong>in</strong><br />
<strong>Vorarlberg</strong> angeboten vom<br />
Zentrum für Fernstudien Bregenz (Universität L<strong>in</strong>z)<br />
Belruptstraße 10<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/461 20-0<br />
E-Mail: sbp@zf.jku.at<br />
www.zf.jku.at<br />
Nähere Auskünfte erteilt das<br />
Bundesm<strong>in</strong>isterium für Wissenschaft und Forschung<br />
Abteilung I/6<br />
Postfach 104<br />
1014 Wien<br />
Telefon: 01/531 20-5905<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.erwachsenenbildung.at<br />
• Die Broschüre „Studienberechtigungsprüfung. Studieren mit Niveau. In Bregenz und<br />
onl<strong>in</strong>e“ können Sie ebenso wie das Anmeldeformular für die<br />
Studienberechtigungsprüfung <strong>von</strong> der Website des Zentrums für Fernstudien Bregenz<br />
herunterladen; www.zf.jku.at<br />
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07.05.2013 Seite 364 <strong>von</strong> 452
Tagesmütter<br />
→ Family Po<strong>in</strong>t, K<strong>in</strong>derbetreuung<br />
1999 wurde die geme<strong>in</strong>nützige GmbH <strong>Vorarlberg</strong>er Tagesmütter gegründet. Sie entlastet<br />
Eltern während ihrer Arbeitszeit <strong>von</strong> der K<strong>in</strong>derbetreuung und ermöglicht es ihnen dadurch,<br />
<strong>in</strong> Ruhe ihrem Beruf nachgehen zu können. Derzeit betreuen 270 Tagesmütter <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
K<strong>in</strong>der bei sich zu Hause, <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en familiären Gruppen. Babys ebenso wie Schulk<strong>in</strong>der. Die<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er Tagesmütter GmbH vermittelt Tagesmütter und bildet Tagesmütter aus.<br />
In den letzten Jahren haben die <strong>Vorarlberg</strong>er Tagesmütter ihr Angebot erweitert. 2005 wurde<br />
<strong>in</strong> Dornbirn der erste Zwergengarten (für K<strong>in</strong>der zwischen 0 – 4) gegründet, <strong>in</strong>zwischen<br />
führen die <strong>Vorarlberg</strong>er Tagesmütter auch e<strong>in</strong>e Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dere<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> Hohenems und<br />
Schülerbetreuungen an Schulen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>en Betreuungsplatz für Ihr K<strong>in</strong>d suchen oder selbst Tagesmutter werden wollen,<br />
wenden Sie sich an:<br />
Vere<strong>in</strong> Tagesbetreuung<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er Tagesmütter geme<strong>in</strong>n.GmbH<br />
Reichsstraße 126<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/718 40<br />
E-Mail: office@vere<strong>in</strong>-tb.at<br />
www.vere<strong>in</strong>-tagesbetreuung.at<br />
Tagesmütter Bludenz<br />
Tagesmütter Dornbirn<br />
Klarenbrunnstraße 12 Riedgasse 32<br />
6700 Bludenz 6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05522/718 40-355 Telefon: 05522/718 40-370 oder 0664/127 27 23<br />
Tagesmütter Bregenz<br />
Tagesmütter Feldkirch<br />
Leutbühel 2 Reichsstraße 126<br />
6900 Bregenz 6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/71840-385 Telefon: 05522/718 40-360<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.vere<strong>in</strong>-tagesbetreuung.at<br />
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Tagesmütter Bregenzerwald<br />
Klebern 561<br />
6863 Egg<br />
Telefon: 05512/264 42 oder 0664/127 27 23<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 365 <strong>von</strong> 452
Teilzeitarbeit<br />
→ Altersteilzeit, Arbeitszeit, Arbeitssuche, Elternteilzeit, Ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung,<br />
K<strong>in</strong>derbetreuung, Pflegende Angehörige<br />
Als Teilzeitarbeit wird e<strong>in</strong>e Arbeitszeit bezeichnet, die kürzer ist als die im Gesetz (40<br />
Stunden pro Woche) oder im Kollektivvertrag (z.B. 38,5 Stunden pro Woche) vorgesehene. In<br />
den offiziellen statistischen Erhebungen gilt e<strong>in</strong>e Arbeitszeit bis 35 Wochenstunden als<br />
Teilzeitarbeit.<br />
Teilzeitarbeit wird überwiegend <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> ausgeübt, und das <strong>in</strong> zunehmendem Maß. Der<br />
Anteil der Teilzeit arbeitenden <strong>Frauen</strong> steigt seit Mitte der 1970er-Jahre überproportional an.<br />
1975 arbeiteten 15,1 Prozent der erwerbstätigen Österreicher<strong>in</strong>nen Teilzeit (= weniger als<br />
36 Wochenstunden), 2010 waren es 43,8 Prozent! Bei den erwerbstätigen Männern stieg der<br />
Anteil derer, die Teilzeit arbeiten, im gleichen Zeitraum nur <strong>von</strong> 1,3 auf 9 Prozent. In<br />
<strong>Vorarlberg</strong> ist der Anteil der teilzeitbeschäftigten Männer ger<strong>in</strong>ger (6,3 %), jener der <strong>Frauen</strong><br />
aber deutlich höher (49,6 %) als im Bundesdurchschnitt. Das heißt, die Hälfte der<br />
erwerbstätigen <strong>Vorarlberg</strong>er<strong>in</strong>nen arbeitet Teilzeit. Auch die Gründe für Teilzeitarbeit<br />
unterscheiden sich nach Geschlecht.<br />
<strong>Frauen</strong> arbeiten zumeist Teilzeit, weil sie K<strong>in</strong>der oder ältere Angehörige zu betreuen haben.<br />
Männer h<strong>in</strong>gegen arbeiten vor allem aus Gründen der Weiterbildung Teilzeit.<br />
Teilzeitarbeit ist eher selten existenzsichernd. Vor allem <strong>in</strong> Österreich, wo teilzeitbeschäftigte<br />
<strong>Frauen</strong> – im <strong>in</strong>ternationalen Vergleich – e<strong>in</strong>e eher ger<strong>in</strong>ge Zahl an Wochenstunden beschäftigt<br />
s<strong>in</strong>d (im Österreichdurchschnitt: 21,3 Wochenstunden; <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> 18,8 Wochenstunden).<br />
Änderung der Arbeitszeit<br />
Die wöchentlich zu leistenden Arbeitsstunden und deren konkrete Lage s<strong>in</strong>d ebenso wie jede<br />
Änderung der Arbeitszeit (Reduzierung ebenso wie Verlängerung) mit dem Arbeitgeber/der<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> schriftlich zu vere<strong>in</strong>baren.<br />
Mehrstunden<br />
Wer Teilzeitarbeit vere<strong>in</strong>bart hat, aber länger arbeiten muss als vere<strong>in</strong>bart, leistet<br />
Mehrstunden. Für Mehrstunden gibt es entweder Zeitausgleich oder e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle<br />
Abgeltung. Das ist Sache der Vere<strong>in</strong>barung. Wer Zeitausgleich vere<strong>in</strong>bart hat, sollte für e<strong>in</strong>e<br />
Mehrstunde e<strong>in</strong>e Stunde und 15 M<strong>in</strong>uten Zeitausgleich bekommen. Wer e<strong>in</strong>e Bezahlung<br />
07.05.2013 Seite 366 <strong>von</strong> 452
vere<strong>in</strong>bart hat, dem steht pro Mehrstunde laut Gesetz e<strong>in</strong> Zuschlag <strong>von</strong> 25 Prozent gegenüber<br />
dem Normallohn zu. Allerd<strong>in</strong>gs gibt es <strong>in</strong> dem Zusammenhang auch Ausnahmen.<br />
Überstunden<br />
Wer mehr als 40 Stunden pro Woche arbeitet, leistet Überstunden, die als solche abgegolten<br />
werden müssen. Für Überstunden sieht das Arbeitszeitgesetz e<strong>in</strong>en Zuschlag <strong>von</strong> 50 Prozent<br />
oder die entsprechende Abgeltung durch Zeitausgleich vor. Wichtig ist <strong>in</strong> dem<br />
Zusammenhang, dass der Überstundenzuschlag auch bei der Bemessung des Zeitausgleichs<br />
zu berücksichtigen ist.<br />
!!! Teilzeitbeschäftigte s<strong>in</strong>d zur Mehrarbeit nur verpflichtet, wenn ke<strong>in</strong>e<br />
berücksichtigungswürdigen Interessen der Mehrarbeit entgegenstehen (z.B. K<strong>in</strong>derbetreuung,<br />
Arztterm<strong>in</strong>).<br />
!!! Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden. Die Teilnahme an firmen<strong>in</strong>ternen<br />
Schulungen darf Teilzeitkräften beispielsweise nicht verweigert werden.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Es ist s<strong>in</strong>nvoll, sich vor e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung betreffend Teilzeitarbeit und Abgeltung <strong>von</strong><br />
Mehrarbeit vom Betriebsrat, der Arbeiterkammer oder Gewerkschaft beraten zu lassen. (Siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Broschüre „Teilzeitarbeit. Alles Wissenswerte“, herausgegeben <strong>von</strong> der <strong>Vorarlberg</strong>er<br />
Arbeiterkammer<br />
Download und Bestellung: www.ak-vorarlberg.at (>Publikationen >Arbeit&Recht)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 367 <strong>von</strong> 452
Telearbeit<br />
→ Freie DienstnehmerInnen, Kollektivvertrag, Neue Selbstständige, Werkvertrag<br />
Als Telearbeit werden Arbeitsformen bezeichnet, bei denen Beschäftigte ihre Arbeit<br />
außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten zumeist <strong>in</strong> der eigenen Wohnung verrichten, und<br />
zwar unter Verwendung <strong>von</strong> Informationstechnologien (z.B. Computer, Internet, Handy).<br />
Zuhause arbeiten<br />
In der eigenen Wohnung zu arbeiten, hat Vor- und Nachteile:<br />
Vorteile:<br />
• Zeit- und Kostenersparnis durch den Wegfall des Anfahrtsweges<br />
• Leichtere Vere<strong>in</strong>barkeit <strong>von</strong> Beruf und Familie<br />
• Höhere Arbeitszufriedenheit durch Arbeitszeitflexibilität<br />
Nachteile:<br />
• Telearbeit ist gesetzlich nicht geregelt (Nachteile bei Dienstverh<strong>in</strong>derung,<br />
Pflegefreistellung etc.); lediglich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Kollektivverträgen f<strong>in</strong>den sich<br />
Bestimmungen.<br />
• Ke<strong>in</strong>e geregelten Arbeitszeiten, Gefahr der Selbstausbeutung<br />
Telearbeit kann auf Grundlage e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrages vere<strong>in</strong>bart werden. In diesem Fall<br />
f<strong>in</strong>den jene gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Anwendung, die auch für<br />
ArbeitnehmerInnen <strong>in</strong> vergleichbaren Positionen <strong>in</strong>nerhalb des Betriebs gelten. Telearbeit<br />
kann aber auch aufgrund e<strong>in</strong>es freien Dienstvertrages (siehe Stichwort Freie<br />
DienstnehmerInnen) oder e<strong>in</strong>es Werkvertrages (siehe Stichwort) vere<strong>in</strong>bart werden, wodurch<br />
das Unternehmerrisiko auf die AuftragnehmerInnen abgewälzt werden kann. Freie<br />
DienstnehmerInnen haben beispielsweise ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Urlaub oder auf bezahlte,<br />
betriebliche Weiterbildung, es sei denn, dies wurde schriftlich vere<strong>in</strong>bart.<br />
WerkvertragsnehmerInnen s<strong>in</strong>d Neue Selbstständige und – im Unterschied zu freien<br />
DienstnehmerInnen – auch sozialrechtlich den ArbeitnehmerInnen nicht gleichgestellt.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Beratung erhalten Sie sowohl <strong>in</strong> der Arbeiterkammer als auch im ÖGB <strong>Vorarlberg</strong> (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit)<br />
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07.05.2013 Seite 368 <strong>von</strong> 452
Töchtertag<br />
→ Girls’ day<br />
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07.05.2013 Seite 369 <strong>von</strong> 452
Überstunden<br />
→ Arbeitszeit, Arbeitszeit für Jugendliche, Teilzeitarbeit<br />
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07.05.2013 Seite 370 <strong>von</strong> 452
Umsatzsteuer<br />
→ Freie DienstnehmerInnen, Freiwillige Versicherung, Neue Selbstständige, Selbstständige<br />
Erwerbstätigkeit, Pflichtversicherung, Werkvertrag<br />
Die Umsatzsteuer ist e<strong>in</strong>e Bundessteuer, die den Austausch <strong>von</strong> Lieferungen und Leistungen<br />
besteuert. Der Normalsteuersatz beträgt 20 Prozent, der ermäßigte Steuersatz (für<br />
Lebensmittel, Bücher, Wohnungsvermietung etc.) 10 Prozent. Umsatzsteuerpflichtig s<strong>in</strong>d alle<br />
UnternehmerInnen mit e<strong>in</strong>em Jahresumsatz, der höher ist als € 30.000,-. Wer E<strong>in</strong>künfte aus<br />
e<strong>in</strong>em freien Dienstvertrag oder Werkvertrag erzielt, ist e<strong>in</strong> Unternehmer/e<strong>in</strong>e Unternehmer<strong>in</strong><br />
im S<strong>in</strong>ne des Umsatzsteuergesetzes.<br />
Kle<strong>in</strong>unternehmerregelung<br />
Wer e<strong>in</strong>en Umsatz <strong>von</strong> weniger als € 30.000,- (ohne Umsatzsteuer) im Kalenderjahr erzielt<br />
und auf se<strong>in</strong>en Honorarnoten ke<strong>in</strong>e Umsatzsteuer ausweist, muss ke<strong>in</strong>e Umsatzsteuer ans<br />
F<strong>in</strong>anzamt abführen. Er kann allerd<strong>in</strong>gs auch ke<strong>in</strong>e Vorsteuer geltend machen. Steuerbefreite<br />
Kle<strong>in</strong>unternehmen dürfen auf ihren Rechnungen/Honorarnoten ke<strong>in</strong>e Umsatzsteuer<br />
ausweisen. Auf die Steuerbefreiung ist h<strong>in</strong>zuweisen. Möglich wäre der Zusatz:<br />
„Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kle<strong>in</strong>unternehmerregelung“.<br />
Regelbesteuerung<br />
Verzichtet jemand auf die Kle<strong>in</strong>unternehmerregelung oder übersteigen die Umsätze die<br />
Grenze <strong>von</strong> € 30.000,-, so ist die Umsatzsteuer (abzüglich der Vorsteuer) monatlich oder<br />
vierteljährlich abzuführen und jährlich e<strong>in</strong>e Umsatzsteuererklärung beim F<strong>in</strong>anzamt<br />
abzugeben.<br />
Vorsteuerabzug<br />
Für Lieferungen, Dienstleistungen und andere Ausgaben, die für die selbstständige<br />
Erwerbstätigkeit <strong>von</strong> Belang s<strong>in</strong>d, können UnternehmerInnen die <strong>von</strong> ihnen dafür bezahlte<br />
Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das ist allerd<strong>in</strong>gs nur möglich, wenn diese <strong>in</strong> der<br />
Rechnung gesondert ausgewiesen ist.<br />
07.05.2013 Seite 371 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erteilen das zuständige F<strong>in</strong>anzamt und die Wirtschaftskammer (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.wko.at (Suchbegriff: Umsatzsteuer)<br />
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07.05.2013 Seite 372 <strong>von</strong> 452
Unselbstständige Erwerbstätigkeit<br />
→ Arbeiterkammer, Arbeitszeit, Ausländerbeschäftigung, Bruttolohn/Nettolohn,<br />
Erwerbstätigkeit <strong>in</strong>nerhalb der EU, Gehaltsverhandlungen, Gewerkschaft, Kollektivvertrag,<br />
Lohnsteuer, Mitversicherung <strong>von</strong> Angehörigen, Pflichtversicherung, Selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
Unselbstständig Erwerbstätige (= ArbeitnehmerInnen) bef<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Arbeitsverhältnis, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die jeweilige Betriebsorganisation e<strong>in</strong>gegliedert und dem<br />
Arbeitgeber/der Arbeitgeber<strong>in</strong> weisungsgebunden. Rechte und Pflichten des<br />
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmer<strong>in</strong> und des Arbeitsgebers/der Arbeitgeber<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d, sofern sie<br />
nicht durch Gesetz oder Kollektivvertrag geregelt s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Dienstzettel bzw.<br />
Arbeitsvertrag festzuhalten (z.B. Arbeitsleistung, Arbeitszeit und Arbeitsentgelt).<br />
Österreichweit s<strong>in</strong>d 88 Prozent der Erwerbstätigen unselbstständig beschäftigt, der<br />
<strong>Frauen</strong>anteil an den unselbstständig Beschäftigten beträgt 47 Prozent (<strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> ebenso<br />
wie im gesamten Bundesgebiet).<br />
Unselbstständig Erwerbstätige werden nach beruflicher Stellung unterteilt <strong>in</strong> ArbeiterInnen,<br />
Angestellte und BeamtInnen. Der <strong>Frauen</strong>anteil an den ArbeiterInnen beträgt <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> 33<br />
Prozent (Österreich: 32,2 %), an den Angestellten 55,5 Prozent (Österreich: 58,4 %) und an<br />
den BeamtInnen 32,3 Prozent (Österreich: 37,7 %).<br />
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07.05.2013 Seite 373 <strong>von</strong> 452
Unterhalt <strong>in</strong> aufrechter Ehe<br />
→ Eheschließung, E<strong>in</strong>getragene Partnerschaft, Familien- und Partnerberatungsstellen,<br />
K<strong>in</strong>desunterhalt, Rechtsauskünfte, Scheidung, Unterhalt nach e<strong>in</strong>er Scheidung<br />
Das österreichische Ehegesetz basiert auf dem Grundsatz der Partnerschaft. Frau und Mann<br />
haben <strong>in</strong> der Ehe gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben beide zur Deckung „der ihrer<br />
Lebensverhältnisse angemessenen Bedürfnisse“ beizutragen. Es ist ihnen jedoch freigestellt,<br />
wie sie sich die dafür nötigen Aufgaben teilen. Unterhaltsanspruch hat der<br />
e<strong>in</strong>kommensschwächere Teil des Ehepaares gegenüber jenem, der mehr verdient.<br />
Unterhalt <strong>in</strong> aufrechter Ehe und häuslicher Geme<strong>in</strong>schaft<br />
• Wer den geme<strong>in</strong>samen Haushalt führt und über ke<strong>in</strong> eigenes E<strong>in</strong>kommen verfügt, hat<br />
Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner oder der Ehepartner<strong>in</strong>.<br />
• S<strong>in</strong>d beide berufstätig, so hat die e<strong>in</strong>kommensschwächere Person e<strong>in</strong>en<br />
Unterhaltsanspruch gegenüber jener, die mehr verdient. Die E<strong>in</strong>künfte der Person, die<br />
weniger verdient, s<strong>in</strong>d jedoch zu berücksichtigen.<br />
Solange e<strong>in</strong>e häusliche Geme<strong>in</strong>schaft besteht, kann der Unterhalt überwiegend <strong>in</strong><br />
Naturalleistungen (Bereitstellung <strong>von</strong> Wohnung, Kleidung, Nahrung) und zu e<strong>in</strong>em<br />
ger<strong>in</strong>geren Teil <strong>in</strong> Geldleistungen erbracht werden.<br />
Unterhalt bei Trennung<br />
Wenn EhepartnerInnen getrennt, aber <strong>in</strong> aufrechter Ehe leben, dann ändert sich an den<br />
Unterhaltsansprüchen nichts. Und zwar unabhängig da<strong>von</strong>, wer die geme<strong>in</strong>same Wohnung<br />
verlässt. Es sei denn, krasse Eheverfehlungen führen zur Aufhebung der häuslichen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft. In diesem Fall kann der Anspruch auf Unterhalt entfallen.<br />
Im Unterschied zum Unterhalt bei häuslicher Geme<strong>in</strong>schaft ist nach e<strong>in</strong>er Trennung der<br />
Unterhalt grundsätzlich <strong>in</strong> Geld zu leisten. Allerd<strong>in</strong>gs ist es zulässig, den Unterhalt teilweise<br />
<strong>in</strong> Naturalleistungen zu erbr<strong>in</strong>gen, sofern dies regelmäßig geschieht (z.B. Zahlung der Miete).<br />
Die Höhe des Unterhalts hängt ab<br />
- <strong>von</strong> der Leistungsfähigkeit bzw. dem E<strong>in</strong>kommen der unterhaltspflichtigen Person<br />
- vom Bedarf der unterhaltsberechtigten Person.<br />
07.05.2013 Seite 374 <strong>von</strong> 452
Unterhaltsbemessungsgrundlage ist <strong>in</strong> der Regel das Nettoe<strong>in</strong>kommen des vergangenen<br />
Jahres, bei Selbstständigen unter Umständen der Durchschnitt des E<strong>in</strong>kommens der letzten<br />
drei Jahre.<br />
Die Formel für die korrekte Berechnung des Nettoe<strong>in</strong>kommens:<br />
(Monatlicher Nettobezug x 12 + Nettosonderzahlungen):12<br />
Da es auch schwankende E<strong>in</strong>kommen gibt und sich der Nettobezug durch Prämien,<br />
Bilanzgelder, Entschädigungen, Abf<strong>in</strong>dungen, Zulagen, Überstundenentgelte und<br />
Jubiläumsgelder verändert, kann sich die Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage<br />
verkomplizieren.<br />
Die Rechtsanwält<strong>in</strong> Helene Klaar verweist <strong>in</strong> ihrem „Scheidungsratgeber für <strong>Frauen</strong>“ (L<strong>in</strong>de<br />
Verlag) auf „e<strong>in</strong>e sehr gute Methode, das durchschnittliche Nettoe<strong>in</strong>kommen zu errechnen:<br />
anhand des Jahreslohnzettels, den der Dienstgeber für das F<strong>in</strong>anzamt auszustellen hat und <strong>von</strong><br />
dem der Arbeitnehmer e<strong>in</strong>e Kopie verlangen und dem Gericht vorlegen kann. In diesem<br />
Formular sche<strong>in</strong>en sämtliche E<strong>in</strong>künfte des Steuerpflichtigen e<strong>in</strong>schließlich<br />
Überstundenentgelten, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sachbezügen etc. auf. Auch<br />
für den Laien ist es möglich, anhand dieses Lohnzettels das Nettoe<strong>in</strong>kommen zu errechnen:<br />
Von den <strong>in</strong> der ersten Zeile ausgewiesenen Bruttobezügen s<strong>in</strong>d lediglich die Position<br />
‚<strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>behaltene SV-Beiträge, Kammerumlagen, Wohnbauförderung’ sowie die<br />
Position ‚<strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong>behaltene Lohnsteuer’ abzuziehen.“<br />
Wesentlich schwieriger ist die Errechnung der Bemessungsgrundlage bei Selbstständigen<br />
oder bei Unterhaltspflichtigen, die E<strong>in</strong>künfte aus selbstständiger Arbeit, aus unselbstständiger<br />
oder anderen Erwerbsarten (z.B. Vermietung, Stiftungserträge) erzielen.<br />
Die Höhe des angemessenen Unterhalts ist zwar nicht gesetzlich, aber durch gerichtliche<br />
Entscheidungen als Prozentsatz festgelegt:<br />
• S<strong>in</strong>d beide berufstätig, so werden die E<strong>in</strong>kommen zusammengerechnet und die<br />
e<strong>in</strong>kommensschwächere Person (zumeist ist dies die Frau), erhält 40 Prozent des<br />
geme<strong>in</strong>samen E<strong>in</strong>kommens zuerkannt. Das heißt, sie bekommt die Differenz zwischen<br />
ihrem eigenen E<strong>in</strong>kommen und dem ihr zustehenden 40- Prozent-Anteil am<br />
Familiene<strong>in</strong>kommen ausbezahlt.<br />
• Erwirtschaftet e<strong>in</strong>er der beiden ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen, führt aber den Haushalt und betreut die<br />
K<strong>in</strong>der, so stehen ihm bzw. ihr maximal 33 Prozent des Nettoe<strong>in</strong>kommens des anderen zu.<br />
07.05.2013 Seite 375 <strong>von</strong> 452
In beiden Fällen verm<strong>in</strong>dert sich der Unterhaltsanspruch um vier Prozent für jedes K<strong>in</strong>d, für<br />
das die Person unterhaltspflichtig ist und um e<strong>in</strong> bis drei Prozent, falls auch für e<strong>in</strong>e frühere<br />
Ehepartner<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>en früheren Ehepartner Unterhalt zu zahlen ist.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie<br />
- im <strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL, <strong>in</strong> Familien- und Partnerberatungsstellen<br />
oder den IfS-Beratungsstellen (siehe Adressenverzeichnis,<br />
Abschnitt: <strong>Frauen</strong>- und Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte)<br />
- <strong>in</strong> Bezirksgerichten und bei der Ersten anwaltlichen Auskunft (siehe Stichwort:<br />
Rechtsauskünfte).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.frauenberatenfrauen.at (>Trennung/Scheidung)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 376 <strong>von</strong> 452
Unterhalt nach e<strong>in</strong>er Scheidung<br />
→ E<strong>in</strong>getragene Partnerschaft, Familien- und Partnerberatungsstellen, K<strong>in</strong>desunterhalt,<br />
Rechtsauskünfte, Scheidung, Unterhalt <strong>in</strong> aufrechter Ehe<br />
Je nach Scheidungsvariante (z.B. e<strong>in</strong>vernehmliche Scheidung, Scheidung wegen<br />
Verschuldens, Scheidung wegen mehrjähriger Trennung) gibt es verschiedene<br />
Unterhaltsregelungen nach e<strong>in</strong>er Scheidung:<br />
Unterhalt bei e<strong>in</strong>vernehmlicher Scheidung<br />
Voraussetzung für e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Scheidung ist unter anderem, dass sich die<br />
EhepartnerInnen über ihre unterhaltsrechtliche Beziehung nach erfolgter Scheidung e<strong>in</strong>ig<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
In diesem Zusammenhang ist Vorsicht geboten. E<strong>in</strong> gänzlicher Verzicht auf Unterhalt<br />
bedeutet unter anderem, ke<strong>in</strong>en Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenpension zu haben.<br />
Verschuldensabhängiger Unterhalt<br />
Vom verschuldensabhängigen Unterhalt gibt es verschiedene Arten.<br />
Angemessener Unterhalt:<br />
Wird e<strong>in</strong>e Ehe aus alle<strong>in</strong>igem oder überwiegendem Verschulden e<strong>in</strong>es der beiden Ehepartner<br />
geschieden, muss dieser dem anderen e<strong>in</strong>en „angemessenen“ Unterhalt leisten. Der<br />
„angemessene“ Unterhalt nach e<strong>in</strong>er Scheidung entspricht dem <strong>in</strong> aufrechter Ehe. Das heißt,<br />
der Unterhaltsanspruch e<strong>in</strong>er nicht erwerbstätigen Person beträgt 33 Prozent des monatlichen<br />
Netto-E<strong>in</strong>kommens (= e<strong>in</strong> Zwölftel des Jahres-Nettoe<strong>in</strong>kommens) der unterhaltspflichtigen<br />
Person. Bezieht die unterhaltsberechtigte Person e<strong>in</strong> eigenes E<strong>in</strong>kommen, beträgt der<br />
Unterhaltsanspruch 40 Prozent des geme<strong>in</strong>samen E<strong>in</strong>kommens abzüglich des eigenen<br />
E<strong>in</strong>kommens. Pro unterhaltsberechtigtem K<strong>in</strong>d werden da<strong>von</strong> vier Prozent abgezogen, für<br />
e<strong>in</strong>e unterhaltsberechtigte Ehefrau/e<strong>in</strong>en unterhaltsberechtigten Ehemann e<strong>in</strong> bis drei Prozent.<br />
Der angemessene Unterhalt ist allerd<strong>in</strong>gs nur zu bezahlen, wenn der Unterhaltspflichtige<br />
dadurch se<strong>in</strong>en eigenen Unterhalt (und den se<strong>in</strong>er neuen Familie) nicht gefährdet.<br />
Billigkeitsunterhalt:<br />
S<strong>in</strong>d beide gleichermaßen schuld am Scheitern der Ehe, bestehen ke<strong>in</strong>e gegenseitigen<br />
Unterhaltsansprüche. Ist jedoch e<strong>in</strong> Teil nicht <strong>in</strong> der Lage, sich selbst zu erhalten, kann der<br />
andere zu bescheidenen Unterhaltszahlungen, die nur die elementarsten Lebensbedürfnisse<br />
07.05.2013 Seite 377 <strong>von</strong> 452
abdecken, verpflichtet werden, sofern ihm das aufgrund se<strong>in</strong>er Lebens- und<br />
Vermögensverhältnisse zumutbar ist. Die Höhe dieses Billigkeitsunterhalts beträgt <strong>in</strong> der<br />
Praxis etwa 15 Prozent des Nettoe<strong>in</strong>kommens, wenn ke<strong>in</strong>e anderen Unterhaltspflichten<br />
vorliegen. Allerd<strong>in</strong>gs muss, wer Billigkeitsunterhalt bezieht, jede Arbeit annehmen, auch<br />
wenn sie unter dem Qualifikationsniveau liegt.<br />
Unterhalt bei Scheidung nach § 55 und § 61 Abs 3 Ehegesetz:<br />
E<strong>in</strong>e unterhaltsrechtliche Sonderstellung hat jene Ehefrau (es handelt sich fast immer um<br />
Ehefrauen und nicht um Ehemänner, aber die Regelung gilt selbstverständlich auch<br />
umgekehrt), deren Ehe nach mehr als dreijähriger Trennung aufgrund zum<strong>in</strong>dest<br />
überwiegenden Verschuldens des Ehemannes geschieden wird. Diese <strong>Frauen</strong> erhalten unter<br />
Umständen auch nach der Scheidung Unterhalt wie <strong>in</strong> aufrechter Ehe und haben auch<br />
pensionsrechtliche Ansprüche.<br />
!!! Um e<strong>in</strong>en Unterhaltsanspruch wie <strong>in</strong> aufrechter Ehe zu haben, müssen folgende<br />
Voraussetzungen erfüllt se<strong>in</strong>:<br />
• Der Ehemann hat die Zerrüttung der Ehe alle<strong>in</strong> oder überwiegend verschuldet. Dieses<br />
Verschulden muss im Scheidungsurteil ausgesprochen se<strong>in</strong>. (Dazu bedarf es e<strong>in</strong>es Antrags<br />
der Beklagten!)<br />
• Die Ehe muss m<strong>in</strong>destens 15 Jahre gedauert haben. Die Frau zu dem Zeitpunkt, an dem<br />
die Scheidung Rechtskraft erlangt, das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben oder aber<br />
erwerbsunfähig se<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> noch nicht selbsterhaltungsfähiges K<strong>in</strong>d haben.<br />
Verschuldensunabhängiger Unterhalt<br />
In bestimmten Fällen besteht e<strong>in</strong> verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch. S<strong>in</strong>d beide<br />
schuld an der Scheidung, hat aber ke<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>e überwiegende Schuld (§ 68a Ehegesetz), so<br />
kann demjenigen, der sich beispielsweise aufgrund der Betreuung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen K<strong>in</strong>des<br />
unter fünf Jahren nicht selbst erhalten kann, e<strong>in</strong> Beitrag zum Unterhalt zugebilligt werden.<br />
Dieser Unterhaltsanspruch kann zeitlich beschränkt werden und ist nur <strong>in</strong> der Höhe des<br />
unbed<strong>in</strong>gt notwendigen Lebensbedarfs zu gewähren. Bei Unbilligkeit kann auch dieser<br />
ger<strong>in</strong>ge Unterhalt gestrichen werden.<br />
Außerdem ist e<strong>in</strong> Unterhaltsanspruch vorgesehen für Geschiedene, die sich während der Ehe<br />
ausschließlich der Haushaltsführung, der Betreuung <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dern und Angehörigen gewidmet<br />
07.05.2013 Seite 378 <strong>von</strong> 452
haben und dadurch <strong>in</strong> ihren Erwerbsmöglichkeiten e<strong>in</strong>geschränkt s<strong>in</strong>d. Auch <strong>in</strong> diesem Fall ist<br />
der Anspruch auf Unterhalt befristet, wenn erwartet werden kann, dass die geschiedene<br />
Person ihren Unterhalt durch zumutbare Erwerbstätigkeit sichern kann.<br />
!!! Wenn Geschiedene e<strong>in</strong>e Lebensgeme<strong>in</strong>schaft e<strong>in</strong>gehen, ruht der Anspruch auf Unterhalt.<br />
Er lebt erst wieder nach Beendigung der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft auf.<br />
!!! Mit e<strong>in</strong>er Wiederverheiratung erlischt der Unterhaltsanspruch gegenüber dem ehemaligen<br />
Ehepartner/der ehemaligen Ehepartner<strong>in</strong>.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Lassen Sie sich h<strong>in</strong>sichtlich Ihrer Unterhaltsansprüche im Falle e<strong>in</strong>er Scheidung unbed<strong>in</strong>gt<br />
e<strong>in</strong>gehend beraten. Auskünfte erhalten Sie<br />
- im <strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL, <strong>in</strong> Familien- und Partnerberatungsstellen<br />
oder den IfS-Beratungsstellen (siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: <strong>Frauen</strong>- und<br />
Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte)<br />
- <strong>in</strong> Bezirksgerichten und bei der Ersten anwaltlichen Auskunft (siehe Stichwort:<br />
Rechtsauskünfte).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
www.frauenberatenfrauen.at (>Trennung/Scheidung)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 379 <strong>von</strong> 452
Unterhaltsabsetzbetrag<br />
→ Arbeitnehmerveranlagung, K<strong>in</strong>desunterhalt<br />
Der Unterhaltsabsetzbetrag verm<strong>in</strong>dert die zu zahlende Lohn- bzw. E<strong>in</strong>kommenssteuer. Er ist<br />
im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder der E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung geltend zu<br />
machen.<br />
Anspruchsberechtigt ist, wer für K<strong>in</strong>der, mit denen er nicht im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebt<br />
und für die er auch ke<strong>in</strong>e Familienbeihilfe bezieht, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt<br />
zahlt.<br />
Werden Alimente nur teilweise bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend<br />
gekürzt.<br />
Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages<br />
• € 29,20 für das erste K<strong>in</strong>d<br />
• € 43,80 für das zweite K<strong>in</strong>d<br />
• € 58,40 für jedes weitere K<strong>in</strong>d<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at (Suchbegriff: Unterhaltsabsetzbetrag)<br />
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07.05.2013 Seite 380 <strong>von</strong> 452
Unterhaltsvorschuss<br />
→ Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong>nen, Unterhalt nach e<strong>in</strong>er Scheidung, Vaterschaft<br />
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts m<strong>in</strong>derjähriger K<strong>in</strong>der, wenn<br />
e<strong>in</strong> Elternteil (meist der Vater) se<strong>in</strong>en Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht regelmäßig<br />
nachkommt. Es handelt sich dabei um e<strong>in</strong>e Bevorschussung der Alimente.<br />
Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der, die ihren Wohnsitz <strong>in</strong><br />
Österreich und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die e<strong>in</strong>es EU- bzw. EWR-Staates<br />
haben oder staatenlos s<strong>in</strong>d. Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d aufgrund gesonderter Abkommen aber<br />
beispielsweise auch K<strong>in</strong>der, welche die Staatsbürgerschaft der Schweiz oder der Türkei<br />
haben, wenn zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> Elternteil <strong>in</strong> Österreich erwerbstätig ist oder Arbeitslosengeld<br />
bezieht.<br />
Durch den Staat bevorschusst werden bereits festgesetzte Unterhaltsansprüche, die aber durch<br />
e<strong>in</strong>e Exekution nicht e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>glich s<strong>in</strong>d bzw. wenn e<strong>in</strong>e Exekution <strong>von</strong> vornhere<strong>in</strong> aussichtslos<br />
ersche<strong>in</strong>t. Seit Jahresbeg<strong>in</strong>n 2010 wird, und das stellt e<strong>in</strong>e wesentliche Verbesserung dar,<br />
Unterhaltsvorschuss gewährt, sobald e<strong>in</strong> Exekutionsantrag e<strong>in</strong>gebracht wurde. Bis dah<strong>in</strong><br />
musste das Ergebnis der Exekutionsführung abgewartet werden.<br />
E<strong>in</strong> Anspruch auf Vorschüsse besteht nicht, wenn das K<strong>in</strong>d<br />
- mit dem Unterhaltsschuldner/der Unterhaltsschuldner<strong>in</strong> im geme<strong>in</strong>samen Haushalt<br />
lebt<br />
- oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pflegefamilie oder e<strong>in</strong>em Heim untergebracht ist.<br />
Unterhaltsvorschüsse werden auch nicht gewährt, wenn die Person, die Unterhalt schuldet,<br />
nicht imstande ist, Unterhalt zu zahlen (z.B. Studierende). In diesem konkreten Fall wird die<br />
subsidiäre Unterhaltspflicht wirksam, das heißt, es müssen andere unterhaltspflichtige<br />
Personen (zum Beispiel die Eltern des Unterhaltspflichtigen) für den Unterhalt des K<strong>in</strong>des<br />
aufkommen. Ausnahme: Wenn sich der Unterhaltsschuldner/die Unterhaltsschuldner<strong>in</strong> länger<br />
als e<strong>in</strong>en Monat im Inland <strong>in</strong> Haft bef<strong>in</strong>det und se<strong>in</strong>en/ihren Zahlungsverpflichtungen daher<br />
nicht nachkommen kann.<br />
07.05.2013 Seite 381 <strong>von</strong> 452
!!! Gibt es bei Here<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung des Unterhalts Probleme, so empfiehlt es sich, dass der<br />
Elternteil, der mit dem K<strong>in</strong>d zusammenlebt, mit dem Jugendamt Kontakt aufnimmt. Das<br />
Jugendamt kann die Vertretung des unterhaltsberechtigten K<strong>in</strong>des übernehmen. Es stellt dann<br />
die erforderlichen Anträge, br<strong>in</strong>gt Erhöhungsanträge e<strong>in</strong>, überwacht den E<strong>in</strong>gang der<br />
Zahlungen und führt nötigenfalls Exekution.<br />
Höhe des Vorschusses<br />
Die Höhe des Vorschusses entspricht der Höhe des gerichtlich festgesetzten Unterhalts, ist<br />
jedoch nach oben h<strong>in</strong> begrenzt. 2013 beträgt der Maximalbetrag monatlich € 547,47. Ist die<br />
Festsetzung des Unterhaltsbetrages nicht möglich oder verbüßt der unterhaltspflichtige<br />
Elternteil e<strong>in</strong>e Haftstrafe, werden Unterhaltsvorschüsse <strong>in</strong> Form <strong>von</strong> Fixbeträgen je nach Alter<br />
des K<strong>in</strong>des gewährt. Stand 2013:<br />
0 bis 6 Jahre: € 192,-<br />
7 bis 14 Jahre: € 274,-<br />
Ab 15 Jahre: € 356,- (sofern das K<strong>in</strong>d bereits am 1.1.2010 das 14. Lebensjahr vollendet<br />
hatte, liegt der Fixbetrag bei € 411,-)<br />
Eigenes E<strong>in</strong>kommen (z.B. Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung) reduziert die Höhe des<br />
Unterhaltsvorschusses und ist dem Jugendamt umgehend zu melden.<br />
Antragstellung<br />
Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist <strong>von</strong> jenem Elternteil, der zur<br />
gesetzlichen Vertretung des K<strong>in</strong>des befugt ist, oder vom Jugendamt beim zuständigen<br />
Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht, <strong>in</strong> dessen Sprengel das K<strong>in</strong>d wohnt) im Namen des<br />
K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Formulare liegen bei den Bezirksgerichten und Jugendämtern auf.<br />
Erfahrungsgemäß ist es s<strong>in</strong>nvoll, wenn das Jugendamt die Vertretung für<br />
Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren übernimmt.<br />
Erforderliche Unterlagen:<br />
• Geburtsurkunde des K<strong>in</strong>des<br />
• Staatsbürgerschaftsnachweis des K<strong>in</strong>des<br />
• Meldebestätigung <strong>von</strong> beiden Elternteilen<br />
• E<strong>in</strong>kommensnachweise<br />
• Eventuell Unterhaltsbeschluss oder -vergleich (Exekutionstitel)<br />
• Eventuell Nachweis über Exekutionsführung<br />
07.05.2013 Seite 382 <strong>von</strong> 452
Bezugsdauer<br />
Der Unterhaltsvorschuss wird ab dem Monat der Antragstellung jeweils für fünf Jahre<br />
bewilligt und maximal bis zum 18. Geburtstag gewährt.<br />
Rückzahlung<br />
Säumige UnterhaltsschuldnerInnen s<strong>in</strong>d zur Rückzahlung der gesamten Unterhaltsvorschüsse<br />
verpflichtet.<br />
Wird Unterhaltsvorschuss bezahlt, obwohl die Vaterschaft noch nicht amtlich festgestellt ist,<br />
muss die Mutter den Vorschuss zurückzahlen, wenn die Vaterschaft <strong>in</strong> der Folge nicht<br />
abgeklärt werden kann.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Persönliche Auskünfte erteilen die Jugendwohlfahrtsbehörden (Bezirkshauptmannschaft,<br />
Jugendämter).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 383 <strong>von</strong> 452
Unternehmensgründung<br />
→ E<strong>in</strong>kommenssteuer, Selbstständige Erwerbstätigkeit, Wirtschaftskammer<br />
Wer sich selbstständig machen, se<strong>in</strong>e eigene Chef<strong>in</strong> se<strong>in</strong> möchte, sollte sich im Vorfeld sehr<br />
genau <strong>in</strong>formieren und sich auch persönlich beraten lassen, beispielsweise h<strong>in</strong>sichtlich der<br />
Rechtsform des Unternehmens (E<strong>in</strong>zelunternehmen oder Gesellschaft),<br />
Unternehmenskonzept, F<strong>in</strong>anzierung und Förderungen.<br />
Von der Arbeitslosigkeit zur Selbstständigkeit<br />
Das Arbeitsmarktservice unterstützt Arbeitslose (unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie Arbeitslosengeld<br />
beziehen), die<br />
- sich selbstständig machen wollen,<br />
- e<strong>in</strong>e konkrete Projektidee haben und<br />
- über e<strong>in</strong>e für die Unternehmensgründung erforderliche berufliche Eignung verfügen<br />
bei ihrem Weg <strong>in</strong> die Selbstständigkeit. Konkret vermittelt und f<strong>in</strong>anziert das AMS e<strong>in</strong><br />
Beratungsunternehmen, das die Realisierungschancen der Projektidee prüft und<br />
gegebenenfalls die Unternehmensgründung begleitet. Darüber h<strong>in</strong>aus besteht die Möglichkeit,<br />
zusätzliche Qualifikationen zu erwerben. Die Kosten für das gesamte<br />
Unternehmensgründungsprogramm, das im Allgeme<strong>in</strong>en e<strong>in</strong> halbes Jahr dauert, trägt das<br />
AMS.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• <strong>Informationen</strong> über die Teilnahme an e<strong>in</strong>em AMS-Unternehmensgründungsprogramm<br />
erhalten Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, bei der zuständigen<br />
Regionalen Geschäftsstelle des AMS<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
• Professionelle Unterstützung bei Unternehmensgründung, Betriebsnachfolge und<br />
Franchise erhalten Sie im Gründungsservice der Wirtschaftskammer:<br />
Gründerservice<br />
Wichnergasse 9<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/305-1144<br />
E-Mail: gruenderservice@wkv.at<br />
www.gruenderservice.at<br />
07.05.2013 Seite 384 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• Der „Leitfaden für Gründer<strong>in</strong>nen und Gründer“, herausgegeben <strong>von</strong> der<br />
Wirtschaftskammer, <strong>in</strong>formiert umfassend über Rahmenbed<strong>in</strong>gungen,<br />
Unternehmenskonzept, Förderungen und über die Schritte der Betriebsgründung.<br />
Bestellung und Download: www.gruenderservice.at (>Publikationen >Broschüren). Auf<br />
der genannten Website f<strong>in</strong>det sich auch e<strong>in</strong> Leitfaden für Betriebsnachfolge und e<strong>in</strong>er für<br />
Franchis<strong>in</strong>g sowie e<strong>in</strong> Leitfaden zur Vorbereitung auf e<strong>in</strong> Bankgespräch.<br />
• Auf dem Unternehmensserviceportal des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie f<strong>in</strong>den sich für alle Arten <strong>von</strong> Unternehmensgründungen genaue<br />
Fahrpläne: www.usp.gv.at<br />
www.help.gv.at (Suchbegriff: Unternehmensgründung)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 385 <strong>von</strong> 452
Väter-Frühkarenz<br />
→ Elternkarenz, Elternteilzeit, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld<br />
In Anlehnung an die gesetzliche Regelung für Bundesbedienstete existiert <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong> e<strong>in</strong>e<br />
gesetzliche Regelung für Landes- und Geme<strong>in</strong>debedienstete, die diesen ermöglicht,<br />
unmittelbar nach der Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des e<strong>in</strong>en Urlaub gegen Entfall der Bezüge (= Karenz)<br />
<strong>in</strong> Anspruch zu nehmen, sofern dem ke<strong>in</strong>e wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.<br />
Die Dauer der Karenz kann zwischen e<strong>in</strong>er Woche und maximal vier Wochen betragen. Der<br />
mögliche Zeitraum für die Karenz reicht <strong>von</strong> der Geburt des K<strong>in</strong>des bis zum Ende der<br />
Mutterschutzfrist nach der Entb<strong>in</strong>dung.<br />
Voraussetzung ist, dass der Vater mit dem K<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebt.<br />
Antragstellung:<br />
Spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtsterm<strong>in</strong> ist Beg<strong>in</strong>n und Dauer der<br />
Frühkarenz bekannt zu geben.<br />
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07.05.2013 Seite 386 <strong>von</strong> 452
Väterkarenz<br />
→ Elternkarenz<br />
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07.05.2013 Seite 387 <strong>von</strong> 452
Vaterschaft<br />
→ Eheschließung, Familienname, K<strong>in</strong>desunterhalt, Obsorgeregelungen, Staatsbürgerschaft,<br />
Unterhaltsvorschuss<br />
Laut Allgeme<strong>in</strong>em Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 138 ABGB) ist der Vater e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des jener<br />
Mann,<br />
- der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des K<strong>in</strong>des verheiratet ist oder<br />
- der als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des K<strong>in</strong>des<br />
verstorben ist oder<br />
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder<br />
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.<br />
Ehelich geborene K<strong>in</strong>der<br />
Bekommt e<strong>in</strong>e Frau <strong>in</strong> aufrechter Ehe e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, so gilt der Ehemann als Vater des K<strong>in</strong>des.<br />
Als ehelich gilt e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d auch, wenn es nicht mehr als 300 Tage nach dem Tod des<br />
Ehemannes der Mutter geboren wird. Wird e<strong>in</strong>e Ehe für geschieden oder nichtig erklärt, gilt<br />
e<strong>in</strong> ab dem Tag der Rechtskraft des gerichtlichen Urteils oder Beschlusses geborenes K<strong>in</strong>d als<br />
unehelich. Wird das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> 300 Tagen nach der Scheidung geboren und der<br />
frühere Ehemann der Mutter erkennt die Vaterschaft an oder das Gericht stellt se<strong>in</strong>e<br />
Vaterschaft fest, so gilt das K<strong>in</strong>d als ehelich.<br />
Bestreitung der ehelichen Geburt<br />
Hat e<strong>in</strong> Ehemann Bedenken, dass das K<strong>in</strong>d <strong>von</strong> ihm gezeugt ist, so kann er <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />
Jahres, nachdem er Kenntnis <strong>von</strong> Umständen erlangt hat, die gegen die Ehelichkeit des<br />
K<strong>in</strong>des sprechen, durch Klage bei dem für den Wohnort des K<strong>in</strong>des zuständigen<br />
Bezirksgericht die Ehelichkeit des K<strong>in</strong>des bestreiten. In diesem Fall muss er nachweisen, dass<br />
er während der <strong>in</strong>frage kommenden Zeit mit se<strong>in</strong>er Ehefrau ke<strong>in</strong>en Geschlechtsverkehr hatte<br />
bzw. mit Hilfe <strong>von</strong> Laboruntersuchungen den Gegenbeweis antreten. Hat der Mann mit der<br />
Bestreitung der Ehelichkeit des K<strong>in</strong>des Erfolg, gilt das K<strong>in</strong>d als unehelich.<br />
Seit dem Jahr 2001 gibt es für den Fall, dass bereits bei der Geburt des K<strong>in</strong>des feststeht, dass<br />
nicht der Ehemann Vater des K<strong>in</strong>des ist, die Möglichkeit, dass der biologische Vater die<br />
Vaterschaft zu dem K<strong>in</strong>d durch e<strong>in</strong>e persönliche Erklärung anerkennt. Diese Anerkenntnis<br />
bedarf der Bestätigung der Mutter und der Zustimmung des Jugendamtes und setzt voraus,<br />
dass das K<strong>in</strong>d die österreichische Staatsbürgerschaft hat. In diesem Fall wird der Mann, der<br />
07.05.2013 Seite 388 <strong>von</strong> 452
die Vaterschaft anerkennt, statt des Ehemannes <strong>in</strong> der Geburtsurkunde des K<strong>in</strong>des als Vater<br />
e<strong>in</strong>getragen.<br />
E<strong>in</strong> Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter kann auch vom<br />
K<strong>in</strong>d gestellt werden.<br />
Unehelich geborene K<strong>in</strong>der<br />
Laut Allgeme<strong>in</strong>em Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 163a) hat der gesetzliche Vertreter des<br />
K<strong>in</strong>des, das ist zumeist die Mutter, „dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es<br />
sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des K<strong>in</strong>des nachteilig ist oder die<br />
Mutter <strong>von</strong> ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekannt zu geben, Gebrauch macht“.<br />
Die zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde hat laut Gesetz die Mutter darauf aufmerksam zu<br />
machen, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft zum K<strong>in</strong>d nicht festgestellt wird. Das<br />
K<strong>in</strong>d hat dadurch beispielsweise ke<strong>in</strong>en Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater und ke<strong>in</strong><br />
gesetzliches Erbrecht.<br />
Die Vaterschaft zu e<strong>in</strong>em unehelichen K<strong>in</strong>d wird durch Anerkenntnis oder durch<br />
Gerichtsurteil festgestellt.<br />
Vaterschaftsanerkennung<br />
Erkennt e<strong>in</strong> Mann die Vaterschaft zu e<strong>in</strong>em unehelichen K<strong>in</strong>d an, so kann er die<br />
entsprechende Erklärung beim zuständigen Standesamt, beim Bezirksgericht, der<br />
Bezirkshauptmannschaft oder bei e<strong>in</strong>em Notar zu Protokoll geben, beurkunden und<br />
beglaubigen lassen. E<strong>in</strong>e Abschrift muss dem Standesamt, das die Geburtsurkunde des K<strong>in</strong>des<br />
ausstellt, übermittelt werden. Sobald die Abschrift beim Standesamt e<strong>in</strong>langt, ist die<br />
Anerkennung der Vaterschaft rechtswirksam.<br />
Mutter und K<strong>in</strong>d können beim Pflegschaftsgericht gegen das Vaterschaftserkenntnis bei<br />
Gericht E<strong>in</strong>spruch erheben, und zwar <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> zwei Jahren nach Benachrichtigung.<br />
Klage auf Feststellung der Vaterschaft<br />
Erkennt e<strong>in</strong> Mann die Vaterschaft zu e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d nicht freiwillig an oder kommen mehrere<br />
Männer als Vater <strong>in</strong>frage, so kann bei dem für den Wohnort des K<strong>in</strong>des zuständigen<br />
Bezirksgericht Klage auf Feststellung der Vaterschaft e<strong>in</strong>gebracht werden. Als Beweismittel<br />
werden DNA-Gutachten (nur <strong>von</strong> anerkannten Instituten) oder Blutuntersuchungen<br />
herangezogen.<br />
Das Recht auf Klage zur Feststellung der Vaterschaft haben<br />
07.05.2013 Seite 389 <strong>von</strong> 452
- das uneheliche K<strong>in</strong>d (vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreter<strong>in</strong> des K<strong>in</strong>des<br />
oder durch das Jugendamt, wenn dieses <strong>von</strong> der Mutter bevollmächtigt wird),<br />
- der Mann, dessen Anerkenntnis der Vaterschaft aufgrund e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>spruchs der Mutter<br />
oder des K<strong>in</strong>des für rechtsunwirksam erklärt wurde,<br />
- der Staatsanwalt im öffentlichen Interesse oder im Interesse des K<strong>in</strong>des und se<strong>in</strong>er<br />
Nachkommenschaft, wenn zwar bereits e<strong>in</strong> Anerkenntnis der Vaterschaft vorliegt,<br />
aber begründete Zweifel bestehen, dass dieser Mann tatsächlich der Vater des K<strong>in</strong>des<br />
ist.<br />
Hatte e<strong>in</strong> Mann während der empfängniskritischen Zeit (180 bis 300 Tage vor der Geburt des<br />
K<strong>in</strong>des) mit der Mutter des K<strong>in</strong>des Geschlechtsverkehr, so liegt es an ihm zu beweisen, dass<br />
er nicht der Vater des K<strong>in</strong>des ist.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Beratung und Unterstützung <strong>in</strong> Sachen Vaterschaftsfeststellung erhalten Sie beim zuständigen<br />
Jugendamt. Welche Unterlagen e<strong>in</strong> Mann bei e<strong>in</strong>er Anerkennung der Vaterschaft vorlegen<br />
muss, ist beim Standesamt und bei der Bezirkshauptmannschaft zu erfragen.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.help.gv.at (Suchbegriff: Vaterschaft)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 390 <strong>von</strong> 452
Verfahrenshilfe<br />
→ Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>, Justiz-Ombudsstelle, Prozessbegleitung, Rechtsauskünfte<br />
Verfahrenshilfe soll auch bedürftigen Personen die Führung e<strong>in</strong>es Gerichtsverfahrens<br />
ermöglichen. Wer die Kosten e<strong>in</strong>es Gerichtsverfahrens nicht ohne Bee<strong>in</strong>trächtigung des<br />
notwendigen Unterhalts für sich und se<strong>in</strong>e Familie bezahlen kann, dem wird auf Antrag<br />
Verfahrenshilfe gewährt, sofern e<strong>in</strong>e Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos<br />
ersche<strong>in</strong>t.<br />
Im Rahmen der Verfahrenshilfe kann die Befreiung <strong>von</strong> Gerichtsgebühren sowie Gebühren<br />
<strong>von</strong> ZeugInnen, DolmetscherInnen und Sachverständigen gewährt werden. Ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Verfahren die Vertretung durch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben oder nach der<br />
Lage des Falles erforderlich, kann auch e<strong>in</strong> Anwalt unentgeltlich beigestellt werden. Die<br />
Verfahrenshilfe umfasst jedoch nicht jene Kosten, die dem Verfahrensgegner (bzw. der<br />
Verfahrensgegner<strong>in</strong>), sofern dieser den „Prozess gew<strong>in</strong>nt“, zu ersetzen s<strong>in</strong>d.<br />
Antragstellung<br />
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist bei Gericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu<br />
geben. Antragsformulare liegen <strong>in</strong> Gerichten auf. Sie können Sie auch aus dem Internet<br />
herunterladen: www.help.gv.at.<br />
Dem Antrag s<strong>in</strong>d Unterlagen beizugeben, aus denen die E<strong>in</strong>kommens-, Vermögens- und<br />
Familienverhältnisse hervorgehen.<br />
Verbessert sich Ihre f<strong>in</strong>anzielle Situation <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> drei Jahren, kann das Gericht die<br />
nachträgliche Bezahlung der Beträge e<strong>in</strong>fordern.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.bmj.gv.at (>Bürgerservice >Verfahrenshilfe)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 391 <strong>von</strong> 452
4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung<br />
→ Pflegende Angehörige, Pflegegeld<br />
Die 4-Stunden- bis 4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Menschen <strong>in</strong> ihrer<br />
gewohnten Umgebung wurde im Jahr 2007 als Erwerbstätigkeit legalisiert; 2009 wurde das<br />
Gesetz novelliert, es wurden Qualitätskriterien und auch e<strong>in</strong>e Qualitätskontrolle vorgesehen.<br />
Unter bestimmten Umständen wird die 4-Stunden- bis 24-Stunden-Pflege auch f<strong>in</strong>anziell<br />
gefördert.<br />
Die Betreuung kann durch Betreuungskräfte erfolgen, die<br />
- bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>nützigen E<strong>in</strong>richtung angestellt oder<br />
- selbstständig tätig s<strong>in</strong>d (e<strong>in</strong>en Gewerbesche<strong>in</strong> zur Personenbetreuung besitzen).<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Fragen <strong>in</strong> Zusammenhang mit der 4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung zu Hause<br />
beantwortet das<br />
Bundessozialamt<br />
Landesstelle <strong>Vorarlberg</strong><br />
Rhe<strong>in</strong>straße 32/3<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05 99 88-7211<br />
E-Mail: Bundessozialamt.vlbg@basb.gv.at<br />
www.bundessozialamt.gv.at<br />
Pflegetelefon des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:<br />
0800/20 16 22 (gebührenfrei)<br />
Der <strong>Vorarlberg</strong>er Betreuungspool, e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>nützige GmbH, vermittelt selbstständige<br />
Personenbetreuer<strong>in</strong>nen. Das Ausmaß der Betreuung reicht <strong>von</strong> vier Stunden (<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em) bis zur<br />
4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung:<br />
Betreuungspool <strong>Vorarlberg</strong> gGmbH<br />
Servicestelle Feldkirch<br />
Saalbaugasse 2<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/781 01<br />
Servicestelle Dornbirn<br />
Am Rathausplatz 4/5. Stock<br />
6850 Dornbirn<br />
E-Mail: office@betreuungspool.at<br />
www.betreuungspool.at<br />
07.05.2013 Seite 392 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.pflegedaheim.at<br />
• Die Broschüre „Information rund um die 4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung zu<br />
Hause“, herausgegeben vom Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung, Abt. Gesellschaft,<br />
Soziales und Integration, <strong>in</strong>formiert umfassend und enthält auch alle <strong>in</strong> diesem<br />
Zusammenhang relevanten E<strong>in</strong>richtungen samt Adressen. Download: www.vorarlberg.at<br />
(Suchbegriff: 4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung)<br />
• Die Broschüre „4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung zu Hause“, herausgegeben vom<br />
Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, gibt ebenfalls detailliert<br />
Auskunft über alles, was <strong>in</strong> Zusammenhang mit der 4-Stunden- bis 24-Stunden-Pflege zu<br />
beachten ist (z.B. Arbeitszeitregelungen, Gewerbeanmeldung, Kosten, steuerliche<br />
Absetzbarkeit, staatliche Förderung).<br />
Telefonische Bestellung: 0800/20 20 74<br />
Bestellung über das Internet: www.bmask.gv.at/ (>Service >Broschüren)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 393 <strong>von</strong> 452
Waisenpension<br />
→ Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong>nen, Ausgleichszulage, Pflichtversicherung, Witwenpension<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Anspruch auf Waisenpension haben K<strong>in</strong>der nach dem Tod e<strong>in</strong>es versicherten Elternteils,<br />
sofern der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes e<strong>in</strong>e gewisse M<strong>in</strong>destzahl an<br />
Versicherungsmonaten hat.<br />
Als K<strong>in</strong>der gelten<br />
- eheliche und uneheliche K<strong>in</strong>der des oder der Versicherten<br />
- legitimierte und Adoptivk<strong>in</strong>der<br />
- Stiefk<strong>in</strong>der, wenn sie mit der oder dem Versicherten <strong>in</strong> Hausgeme<strong>in</strong>schaft gelebt<br />
haben<br />
jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />
Höhe<br />
Die Basis der Berechnung der Waisenpension bildet e<strong>in</strong>e 60-prozentige Witwen- bzw.<br />
Witwerpension, unabhängig da<strong>von</strong>, ob e<strong>in</strong>e solche tatsächlich anfällt. Da<strong>von</strong> erhalten<br />
Halbwaisen 40 und Vollwaisen 60 Prozent.<br />
Ist die Waisenpension niedriger als der Ausgleichszulagenrichtsatz, so erhalten Waisen e<strong>in</strong>e<br />
Ausgleichszulage.<br />
Für den Fall, dass e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d doppelt verwaist ist und beide Elternteile versichert waren,<br />
bekommt es zwei Waisenpensionen.<br />
!!! Liegt ke<strong>in</strong>e gesetzliche Krankenversicherung vor, ist die Waise mit dem Bezug e<strong>in</strong>er<br />
Waisenpension beitragsfrei krankenversichert.<br />
Dauer<br />
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch auf Waisenpension nur, wenn e<strong>in</strong>e<br />
Schul- oder Berufsausbildung absolviert wird, welche die Arbeitskraft überwiegend<br />
beansprucht, oder e<strong>in</strong> ordentliches Studium ernsthaft betrieben wird, und zwar längstens bis<br />
zur Vollendung des 27. Lebensjahres.<br />
Unbefristet kann e<strong>in</strong>e Waisenpension bezogen werden, wenn seit Vollendung des 18.<br />
Lebensjahres oder seit dem Ende der Schul- oder Berufsausbildung Erwerbsunfähigkeit<br />
<strong>in</strong>folge <strong>von</strong> Krankheit oder Gebrechen vorliegt.<br />
07.05.2013 Seite 394 <strong>von</strong> 452
Antragstellung und Fristen<br />
Die Waisenpension muss beim zuständigen Versicherungsträger beantragt werden, das ist<br />
jene Versicherungsanstalt, bei der der verstorbene Elternteil <strong>in</strong> den letzten 15 Jahren<br />
überwiegend versichert war. Als Antrag reicht e<strong>in</strong> formloses Schreiben. Das Formular<br />
(Download; www.help.gv.at oder www.pensionsversicherung.at) ist <strong>in</strong> diesem Fall<br />
nachzureichen. Der Antrag ist <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> sechs Monaten nach dem Tod des oder der<br />
Versicherten zu stellen, um e<strong>in</strong>en Anspruch ab dem Tag nach dem Todestag zu erhalten. Bei<br />
e<strong>in</strong>er späteren Antragstellung wird die Pension <strong>in</strong> der Regel erst ab dem Tag der<br />
Antragstellung gewährt.<br />
Für e<strong>in</strong>e Bezugsdauer über das 18. Lebensjahr h<strong>in</strong>aus ist e<strong>in</strong> neuer Antrag zu stellen.<br />
!!! Hat der verstorbene Elternteil nicht genügend Versicherungsmonate für die Bewilligung<br />
e<strong>in</strong>er Waisenpension, aber zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>en Beitragsmonat <strong>in</strong> der Sozialversicherung<br />
erworben, so gebührt e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung als e<strong>in</strong>malige Leistung.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.pensionsversicherung.at<br />
www.help.gv.at<br />
www.arbeiterkammer.at<br />
(Suchbegriff: Waisenpension)<br />
Umfassend <strong>in</strong>formiert die Broschüre der Pensionsversicherungsanstalt „Waisenpension“.<br />
Download und Bestellung: www.pensionsversicherung.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 395 <strong>von</strong> 452
Wechseljahre<br />
→ FEMAIL<br />
Als Wechseljahre oder Klimakterium wird jener Zeitraum bezeichnet, <strong>in</strong> dem sich die<br />
Hormonproduktion im Körper e<strong>in</strong>er Frau verändert, die Östrogen- und die<br />
Progesteronproduktion abnimmt und es schließlich zum Ausbleiben der Regelblutung (=<br />
Menopause) und zum Ende der Empfängnis- und Gebärfähigkeit e<strong>in</strong>er Frau kommt. Ebenso<br />
wie Pubertät und Menstruation ist das Klimakterium e<strong>in</strong> normaler physiologischer Vorgang<br />
im Leben jeder Frau – und ke<strong>in</strong>e Krankheit.<br />
Für viele <strong>Frauen</strong> stellen die Wechseljahre trotzdem e<strong>in</strong> Problem dar, mitunter allerd<strong>in</strong>gs eher<br />
e<strong>in</strong> soziales als e<strong>in</strong> mediz<strong>in</strong>isches. Denn wir leben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gesellschaft, <strong>in</strong> der „Weiblichkeit“<br />
weitgehend gleichgesetzt wird mit jugendlichem Aussehen und <strong>in</strong> der es lange Zeit h<strong>in</strong>durch<br />
die wesentliche Aufgabe <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> war, K<strong>in</strong>der zu bekommen und aufzuziehen. Es ist daher<br />
nicht verwunderlich, dass das Älterwerden und das Ende der Fruchtbarkeit das<br />
Selbstwertgefühl <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> bee<strong>in</strong>trächtigen kann. Dazu kommen körperliche<br />
Veränderungen. Zwar leiden ke<strong>in</strong>esfalls alle <strong>Frauen</strong> unter Wechselbeschwerden. Die<br />
hormonelle Umstellung aber hat oft auch körperliche und psychische Auswirkungen<br />
(Hitzewallungen, Schweißausbrüche, Dünnerwerden der Haut, Schlafstörungen, depressive<br />
Verstimmungen).<br />
Unregelmäßige Blutungen sollten <strong>in</strong> jedem Fall Anlass für den Besuch e<strong>in</strong>er Gynäkolog<strong>in</strong><br />
oder e<strong>in</strong>es Gynäkologen se<strong>in</strong>. Im Übrigen empfiehlt sich laut <strong>Frauen</strong>gesundheitszentren<br />
sowohl Skepsis gegenüber ÄrztInnen, die jedes Unbehagen <strong>in</strong> Zusammenhang mit dem<br />
Klimakterium sofort medikamentös behandeln, als auch gegenüber jenen, die dazu tendieren,<br />
alle gesundheitlichen Bee<strong>in</strong>trächtigungen <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> mittleren Alters als<br />
Wechselbeschwerden zu bagatellisieren. Inzwischen gilt es als erwiesen, dass e<strong>in</strong>e länger<br />
andauernde Hormonbehandlung (Hormonersatztherapie) mit gesundheitlichen Risiken<br />
verbunden se<strong>in</strong> kann. Hormone sollten daher ke<strong>in</strong>esfalls vorbeugend verordnet werden<br />
(Ausnahme: extreme Osteoporosegefährdung), sondern nur bei starken Beschwerden, nach<br />
Ausschluss <strong>von</strong> Risikofaktoren und so kurz wie möglich und so niedrig dosiert wie nötig.<br />
07.05.2013 Seite 396 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Im <strong>Vorarlberg</strong>er <strong>Frauen</strong>Informationszentrum FEMAIL (siehe Adressenverzeichnis, Bereich:<br />
<strong>Frauen</strong>- und Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte) gibt es die Möglichkeit, sich<br />
persönlich (und kostenfrei) <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er Gynäkolog<strong>in</strong> beraten zu lassen. Die Term<strong>in</strong>e der<br />
Sprechstunden f<strong>in</strong>den Sie auf der Website <strong>von</strong> FEMAIL<br />
www.femail.at (><strong>Frauen</strong>gesundheit >Sprechstunden).<br />
Für e<strong>in</strong> Beratungsgespräch ist es erforderlich, sich anzumelden – entweder telefonisch<br />
(05522/31002) oder per E-Mail: gesundheit@femail.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Siehe die Website des Grazer <strong>Frauen</strong>gesundheitszentrums www.fgz.co.at<br />
(>Themen >Wechseljahre)<br />
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07.05.2013 Seite 397 <strong>von</strong> 452
Wegweisung und Betretungsverbot<br />
→ Gewaltschutzgesetz<br />
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07.05.2013 Seite 398 <strong>von</strong> 452
Weihnachts- und Urlaubsgeld<br />
→ Kollektivvertrag, Teilzeitarbeit<br />
Das Weihnachtsgeld (auch 13. Gehalt genannt) und das Urlaubsgeld (auch 14. Gehalt<br />
genannt) s<strong>in</strong>d Sonderzahlungen. Der Anspruch auf diese Sonderzahlungen, ihre Höhe und<br />
Fälligkeit s<strong>in</strong>d im jeweiligen Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt. Der<br />
anzuwendende Kollektivvertrag muss <strong>in</strong> jedem Betrieb aufliegen.<br />
!!! Kommt ke<strong>in</strong> Kollektivvertrag zur Anwendung und s<strong>in</strong>d auch im Arbeitsvertrag ke<strong>in</strong>e<br />
Sonderzahlungen vere<strong>in</strong>bart, kommen diese auch nicht zur Auszahlung. Im Rahmen <strong>von</strong><br />
privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gibt es ke<strong>in</strong>en gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsund<br />
Urlaubsgeld.<br />
Höhe<br />
Die Höhe e<strong>in</strong>er Sonderzahlung hängt <strong>von</strong> den Bestimmungen des jeweiligen<br />
Kollektivwertrages ab. Zumeist entsprechen das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld jeweils<br />
e<strong>in</strong>em Monatsgehalt. Es gibt jedoch Branchen, <strong>in</strong> denen weniger bezahlt wird. Regelmäßig<br />
geleistete Überstunden und Prämien müssen nur dann beim Weihnachts- und Urlaubsgeld<br />
berücksichtigt werden, wenn dies der Kollektivvertrag festlegt oder es im Arbeitsvertrag so<br />
vere<strong>in</strong>bart wurde.<br />
Bei Teilzeitbeschäftigten s<strong>in</strong>d regelmäßige Mehrstunden (nicht Überstunden!) beim<br />
Weihnachts- und Urlaubsgeld zu berücksichtigen, ausgenommen es wurde dafür<br />
Zeitausgleich vere<strong>in</strong>bart (siehe Stichwort Teilzeitarbeit).<br />
Fälligkeit<br />
Wann das Weihnachts- und das Urlaubsgeld auszuzahlen s<strong>in</strong>d, regelt der jeweilige<br />
Kollektivvertrag. Zumeist ist das Weihnachtsgeld <strong>in</strong> den Monaten November oder Dezember<br />
fällig, das Urlaubsgeld im Juni oder Juli.<br />
!!! Waren Sie nicht das ganze Jahr im Betrieb beschäftigt, wird das Weihnachtsgeld bzw. das<br />
Urlaubsgeld nur anteilig ausbezahlt.<br />
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07.05.2013 Seite 399 <strong>von</strong> 452
Weiterbildungsgeld<br />
→ Bildungskarenz<br />
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07.05.2013 Seite 400 <strong>von</strong> 452
Weiterversicherung<br />
→ Freiwillige Versicherungen<br />
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07.05.2013 Seite 401 <strong>von</strong> 452
Werbungskosten<br />
→ Arbeitnehmerveranlagung, Außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben<br />
Als Werbungskosten gelten Aufwendungen, die <strong>in</strong> Zusammenhang mit der Berufsausübung<br />
anfallen.<br />
Werbungskosten verm<strong>in</strong>dern – ebenso wie Außergewöhnliche Belastungen und<br />
Sonderausgaben – die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Lohn- bzw.<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuer und damit die zu zahlende Steuer. Sie s<strong>in</strong>d entweder bei der<br />
Arbeitnehmerveranlagung oder bei der E<strong>in</strong>kommenssteuererklärung geltend zu machen.<br />
Werbungskostenpauschale<br />
ArbeitnehmerInnen steht e<strong>in</strong> Werbungskostenpauschale <strong>in</strong> der Höhe <strong>von</strong> € 132,- pro Jahr zu.<br />
Unabhängig da<strong>von</strong>, ob tatsächlich Werbungskosten anfallen, wird es <strong>von</strong> der<br />
Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.<br />
Die im Folgenden genannten Werbungskosten wirken sich daher für ArbeitnehmerInnen nur<br />
dann steuerm<strong>in</strong>dernd aus, wenn sie <strong>in</strong>sgesamt mehr als € 132,- jährlich betragen.<br />
Die am häufigsten anfallenden Werbungskosten:<br />
• Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten<br />
• Arbeitskleidung<br />
• Arbeitsmittel (z.B. Werkzeuge, Computer)<br />
• Arbeitszimmer (sofern dieses nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird)<br />
• Fachliteratur<br />
• Fahrtkosten<br />
• Gewerkschaftsbeiträge<br />
• Beruflich bed<strong>in</strong>gte doppelte Haushaltsführung<br />
• Telefonrechnungen<br />
• Reisekosten<br />
!!! Die Rechnungsbelege s<strong>in</strong>d – wie alle steuerlich relevanten Belege – sieben Jahre lang<br />
aufzuheben, da das F<strong>in</strong>anzamt die Vorlage verlangen kann.<br />
07.05.2013 Seite 402 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Broschüre „Steuer sparen“, herausgegeben <strong>von</strong> der Arbeiterkammer <strong>Vorarlberg</strong>,<br />
<strong>in</strong>formiert umfassend über steuerliche Begünstigungen und Absetzbeträge <strong>in</strong> Zusammenhang<br />
mit der Arbeitnehmerveranlagung.<br />
Download bzw. Onl<strong>in</strong>e-Bestellung: www.ak-vorarlberg.at (> Steuer&Geld)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 403 <strong>von</strong> 452
Werkvertrag<br />
→ E<strong>in</strong>kommenssteuer, Freiwillige Versicherungen, Neue Selbstständige, Pflichtversicherung,<br />
Umsatzsteuer<br />
E<strong>in</strong> Werkvertrag ist e<strong>in</strong> Vertrag, der e<strong>in</strong>e Person (Werkvertragsnehmer/<br />
Werkvertragsnehmer<strong>in</strong>) verpflichtet, gegen Entgelt (= Honorar) e<strong>in</strong> Werk für e<strong>in</strong>e andere<br />
Person (Auftraggeber/Auftraggeber<strong>in</strong>) herzustellen.<br />
Das „Werk“ ist e<strong>in</strong> im Werkvertrag konkret def<strong>in</strong>iertes und auch „greifbares“<br />
Arbeitsergebnis, das der Werkvertragsnehmer/die Werkvertragsnehmer<strong>in</strong> selbstständig und<br />
eigenverantwortlich produziert.<br />
WerkvertragsnehmerInnen s<strong>in</strong>d <strong>von</strong> den AuftraggeberInnen persönlich und wirtschaftlich<br />
unabhängig, nicht weisungsgebunden h<strong>in</strong>sichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Verhalten bei<br />
der Arbeit. Lediglich sachliche Weisungen für die Herstellung des Werkes (z.B.<br />
Anforderungskatalog) s<strong>in</strong>d möglich.<br />
WerkvertragsnehmerInnen verwenden eigene Arbeitsmittel und s<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> die Organisation<br />
des Auftraggebers/der Auftraggeber<strong>in</strong> <strong>in</strong>tegriert.<br />
WerkvertragsnehmerInnen s<strong>in</strong>d Neue Selbstständige und müssen sich bei der<br />
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) melden (bezüglich<br />
Sozialversicherungs- und Steuerpflicht siehe Stichwort: Neue Selbstständige).<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie <strong>in</strong> der Wirtschaftskammer und <strong>in</strong> der Sozialversicherung der<br />
gewerblichen Wirtschaft (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.wko.at<br />
www.help.gv.at<br />
(Suchbegriff: Werkvertrag)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 404 <strong>von</strong> 452
Wirtschaftskammer<br />
→ Arbeiterkammer, Girl´s day, Pflichtversicherung, Selbstständige Erwerbstätigkeit,<br />
4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung<br />
Die Wirtschaftskammer ist die gesetzliche Interessenvertretung der Unternehmen.<br />
Österreichweit vertritt die Wirtschaftskammer mehr als 400.000 Unternehmen. Etwas mehr<br />
als e<strong>in</strong> Drittel da<strong>von</strong> wird <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> geführt.<br />
Die Plattform „Frau <strong>in</strong> der Wirtschaft“ ist <strong>in</strong>nerhalb der Wirtschaftskammer zuständig für die<br />
speziellen Interessen der <strong>Frauen</strong>. Sie bietet e<strong>in</strong>schlägige Serviceleistungen an und fördert den<br />
Kontakt zwischen Unternehmer<strong>in</strong>nen.<br />
Seit dem Jahr 2000 führt die Wirtschaftskammer <strong>Vorarlberg</strong> jedes Jahr den Aktionstag<br />
„<strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> technische Zukunftsberufe“ durch, an dem sie über zukunftsweisende Alternativen<br />
zu den „klassischen“ Mädchenberufen <strong>in</strong>formiert. Außerdem ermöglicht die<br />
Wirtschaftskammer auch die Durchführung des Girls’ day.<br />
Sowohl die Wirtschaftskammer Österreich als auch Wirtschaftskammern <strong>in</strong> den<br />
Bundesländern gliedern sich nach Sparten:<br />
• Gewerbe und Handwerk<br />
• Industrie<br />
• Handel<br />
• Bank und Versicherung<br />
• Transport und Verkehr<br />
• Tourismus und Freizeitwirtschaft<br />
• Information und Consult<strong>in</strong>g<br />
Die meisten weiblichen Mitgliedschaften bestehen <strong>in</strong> der Sparte „Gewerbe und Handwerk“.<br />
Der starke Zuwachs <strong>in</strong> dieser Sparte ist auf die 2008 neu geschaffene Berufsgruppe<br />
„PersonenbetreuerInnen“ (4-Stunden- bis 24-Stunden-Betreuung) zurückzuführen. Gefolgt<br />
wird die Sparte „Gewerbe und Handwerk“, was die Zahl der weiblichen Mitgliedschaften<br />
beträgt, <strong>von</strong> den Sparten „Handel“ und „Tourismus und Freizeitwirtschaft“. Die zahlenmäßig<br />
ger<strong>in</strong>gsten Mitgliedschaften <strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> haben die Sparten „Industrie“ sowie „Bank und<br />
Versicherung“.<br />
07.05.2013 Seite 405 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Post-, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Wirtschaftskammer <strong>Vorarlberg</strong> f<strong>in</strong>den Sie im<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Die Website <strong>von</strong> Frau <strong>in</strong> der Wirtschaft: www.unternehmer<strong>in</strong>.at<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 406 <strong>von</strong> 452
Witwenpension<br />
→ Ausgleichszulage, Scheidung, Unterhalt, Waisenpension<br />
Die Witwenpension ist e<strong>in</strong>e Sozialleistung, die der Ehefrau nach dem Tod des Ehepartners<br />
e<strong>in</strong>e soziale Absicherung garantieren soll. Die folgenden Ausführungen gelten umgekehrt<br />
auch für die Witwerpension. Insgesamt gelten die Bestimmungen s<strong>in</strong>ngemäß auch für<br />
h<strong>in</strong>terbliebene e<strong>in</strong>getragene PartnerInnen. Aus e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft h<strong>in</strong>gegen entsteht<br />
ke<strong>in</strong> Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenpension.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Anspruch auf Witwenpension hat e<strong>in</strong>e Frau, sofern ihr verstorbener Ehemann e<strong>in</strong>e gewisse<br />
M<strong>in</strong>destzeit an Versicherungsmonaten erworben hat.<br />
Witwenpension für geschiedene <strong>Frauen</strong><br />
Anspruch auf Witwenpension kann aber auch e<strong>in</strong>e geschiedene Frau haben, wenn der<br />
Verstorbene zum Zeitpunkt se<strong>in</strong>es Todes ihr gegenüber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet<br />
war oder solche Zahlungen ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung geleistet hat (und<br />
zwar zum<strong>in</strong>dest im Jahr vor dem Tod). Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, diese<br />
Unterhaltszahlungen mittels Banküberweisung durchführen zu lassen. Unter diesen<br />
Voraussetzungen erhält die geschiedene Ehefrau e<strong>in</strong>e Witwenpension, deren Höhe allerd<strong>in</strong>gs<br />
nicht über den Unterhaltszahlungen liegt.<br />
E<strong>in</strong>e begünstigte Stellung nimmt e<strong>in</strong>e Ehefrau e<strong>in</strong>, deren Ehe wegen „tiefgreifender<br />
unheilbarer Zerrüttung“ nach mehrjähriger Trennung geschieden wurde (nach § 55 EheG).<br />
Unter folgenden Voraussetzungen hat sie Anspruch auf die volle Witwenpension:<br />
• Die Ehe muss m<strong>in</strong>destens 15 Jahre gedauert haben.<br />
• Das Verschulden des klagenden Mannes an der Zerrüttung der Ehe muss im Urteil<br />
ausgesprochen se<strong>in</strong>. (Dazu bedarf es e<strong>in</strong>es ausdrücklichen Antrags der Beklagten!).<br />
• Die Frau muss zum Zeitpunkt, an dem das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt, das<br />
40. Lebensjahr bereits vollendet haben oder erwerbsunfähig se<strong>in</strong> oder aus der<br />
geschiedenen Ehe e<strong>in</strong> noch nicht selbsterhaltungsfähiges K<strong>in</strong>d haben.<br />
!!! Hat der Verstorbene nicht genügend Versicherungsmonate für die Begründung e<strong>in</strong>es<br />
Anspruchs auf Witwenpension, aber zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>en Beitragsmonat <strong>in</strong> der<br />
Sozialversicherung erworben, so gebührt der Witwe e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung als e<strong>in</strong>malige Leistung.<br />
07.05.2013 Seite 407 <strong>von</strong> 452
Höhe<br />
Die Höhe der Witwenpension beträgt zwischen 0 und 60 Prozent der Pension des<br />
Verstorbenen, wobei für die Ermittlung des tatsächlichen Prozentsatzes die Relation der<br />
E<strong>in</strong>kommen der Eheleute während der letzten beiden bzw. letzten vier Jahre maßgeblich ist.<br />
Für die Ermittlung des <strong>in</strong>dividuellen Prozentsatzes ist es erforderlich, das relevante<br />
E<strong>in</strong>kommen des Verstorbenen und der H<strong>in</strong>terbliebenen festzustellen, wobei folgende Formel<br />
gilt:<br />
70 - [30 x (Berechnungsgrundlage der H<strong>in</strong>terbliebenen) ]<br />
Berechnungsgrundlage des Verstorbenen<br />
Zur Orientierung:<br />
• Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen der Eheleute gebührt der Witwe e<strong>in</strong>e Pension,<br />
die 40 Prozent der Pension des Verstorbenen ausmacht.<br />
• War die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen m<strong>in</strong>destens dreimal so hoch wie die<br />
se<strong>in</strong>er Ehefrau, gebührt dieser e<strong>in</strong>e Witwenpension, die 60 Prozent der Pension des<br />
Verstorbenen beträgt.<br />
• Ist die Berechnungsgrundlage der Witwe um mehr als 2 1/3 höher als die des Verstorbenen,<br />
beträgt die Pension null Prozent.<br />
• An Personen, deren Erwerbse<strong>in</strong>kommen mehr als das Doppelte der<br />
Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2013 beträgt (also mehr als € 8.880,-), wird ebenfalls<br />
ke<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenpension ausbezahlt.<br />
• Ist bei e<strong>in</strong>er Witwenpension unter 60 Prozent das Gesamte<strong>in</strong>kommen der Witwe niedriger<br />
als € 1.812,34 (Stand: 2013), wird die Pension auf 60 Prozent angehoben, sofern dadurch<br />
der Betrag <strong>von</strong> 1.812,34 nicht überschritten wird.<br />
!!! Die Witwenpension e<strong>in</strong>er geschiedenen Ehefrau darf nicht höher se<strong>in</strong> als die geleisteten<br />
Unterhaltszahlungen.<br />
Die Witwenpension wird 14-mal im Jahr monatlich ausbezahlt.<br />
07.05.2013 Seite 408 <strong>von</strong> 452
Bezugsdauer<br />
Witwenpension gebührt ab dem Tag nach dem Todestag des Ehepartners ohne zeitliche<br />
Befristung, wenn<br />
- aus der Ehe e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d stammt oder<br />
- die Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners älter als 35 Jahre ist oder<br />
- die Ehe m<strong>in</strong>destens zehn Jahre dauerte oder<br />
- die Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners <strong>in</strong>valid ist.<br />
Liegt ke<strong>in</strong>e dieser Voraussetzungen vor, gebührt für die Dauer <strong>von</strong> 30 Monaten e<strong>in</strong>e befristete<br />
Witwenpension. War der Verstorbene bei der Eheschließung bereits Pensionist, gebührt<br />
ebenfalls nur e<strong>in</strong>e befristete Witwenpension für die Dauer <strong>von</strong> 30 Monaten, es sei denn, aus<br />
der Ehe stammt e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d oder die Ehe hat e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit gedauert. Erforderliche<br />
Ehedauer, wenn der Verstorbene bei der Eheschließung Pensionist war: Drei Jahre bei e<strong>in</strong>em<br />
Altersunterschied bis zu 20 Jahren, fünf Jahre bei e<strong>in</strong>em Altersunterschied zwischen 20 und<br />
25 Jahren und zehn Jahre bei e<strong>in</strong>em Altersunterschied <strong>von</strong> mehr als 25 Jahren.<br />
Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Witwenpension. Wurde e<strong>in</strong>e unbefristete<br />
Witwenpension bezogen, gebührt <strong>in</strong> diesem Fall e<strong>in</strong>e Abfertigung <strong>in</strong> Höhe des 35-fachen<br />
Monatsbezugs ohne etwaige Ausgleichszulage. Wird die neue Ehe durch Tod des Ehepartners<br />
oder Scheidung aufgelöst, so lebt e<strong>in</strong>e abgefertigte Witwenpension unter bestimmten<br />
Voraussetzungen wieder auf (Antragstellung erforderlich). Frühestens ist dies zweie<strong>in</strong>halb<br />
Jahre nach dem se<strong>in</strong>erzeitigen Erlöschen des Anspruchs möglich.<br />
Antragstellung und Fristen<br />
Die Witwenpension ist bei jenem Pensionsversicherungsträger, bei dem der Verstorbene <strong>in</strong><br />
den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war, zu beantragen. Für die Antragstellung ist<br />
e<strong>in</strong> eigenes Antragsformular vorgesehen (über das Internet erhältlich:<br />
www.pensionsversicherung.at). Es wird jedoch auch e<strong>in</strong> formloses Schreiben als Antrag<br />
akzeptiert. Der Antrag ist <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten zu<br />
stellen, um e<strong>in</strong>en Pensionsanspruch ab dem ersten Tag nach dem Todestag zu haben.<br />
Bei e<strong>in</strong>er späteren Antragstellung gebührt die Pension erst ab dem Tag der Antragstellung.<br />
07.05.2013 Seite 409 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Persönliche Beratung erteilt die für Ihren Fall zuständige Sozialversicherungsanstalt:<br />
http://www.sozialversicherung.at/<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.pensionsversicherung.at<br />
• www.help.gv.at (Suchbegriff: Witwenpension)<br />
• Broschüre „Witwen (Witwer)pension. Pension für h<strong>in</strong>terbliebene e<strong>in</strong>getragene<br />
Partner/<strong>in</strong>nen“, herausgegeben <strong>von</strong> der Pensionsversicherungsanstalt, Download und<br />
Bestellung: www.pensionsversicherung.at<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 410 <strong>von</strong> 452
Wochengeld<br />
→ Elternkarenz, Elternteilzeit, Freiwillige Versicherungen, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld,<br />
Mutterschutzbestimmungen<br />
Für die Zeit der Mutterschutzfrist, <strong>in</strong> der e<strong>in</strong> gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht, haben<br />
Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und freie Dienstnehmer<strong>in</strong>nen Anspruch auf Wochengeld. Dieses<br />
Wochengeld wird aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt.<br />
Dauer<br />
Das Wochengeld gebührt acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entb<strong>in</strong>dungsterm<strong>in</strong> und die<br />
ersten acht Wochen nach der Entb<strong>in</strong>dung. Bei Früh- oder Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten sowie nach<br />
Kaiserschnittentb<strong>in</strong>dungen verlängert sich der Anspruch auf Auszahlung <strong>von</strong> Wochengeld<br />
nach der Entb<strong>in</strong>dung auf zwölf Wochen. Verkürzt sich die Acht-Wochen-Frist vor der Geburt,<br />
weil das K<strong>in</strong>d früher zur Welt kommt, so verlängert sich die Schutzfrist und damit der Bezug<br />
des Wochengeldes nach der Geburt <strong>in</strong> entsprechendem Ausmaß, jedoch maximal bis zur<br />
Dauer <strong>von</strong> 16 Wochen.<br />
Höhe und Antragstellung<br />
Die Höhe des täglichen Wochengeldes entspricht dem durchschnittlichen Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />
während der letzten drei Kalendermonate vor Beg<strong>in</strong>n der Schutzfrist plus e<strong>in</strong>em Zuschlag für<br />
Sonderzahlungen.<br />
Wochengeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen, und zwar unter Vorlage<br />
e<strong>in</strong>er ärztlichen Bestätigung sowie e<strong>in</strong>er Arbeits- und Lohnbestätigung des Arbeitgebers/der<br />
Arbeitgeber<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>er Mitteilung über den Leistungsanspruch (im Fall des Bezugs <strong>von</strong><br />
Arbeitslosen- oder K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld).<br />
Vorgezogenes Wochengeld wegen Beschäftigungsverbot<br />
Wenn Gefahr für Leben und Gesundheit <strong>von</strong> Mutter und/oder K<strong>in</strong>d besteht, können<br />
Arbeits<strong>in</strong>spektion oder AmtsärztInnen schon vor Beg<strong>in</strong>n der regulären Mutterschutzfrist e<strong>in</strong>e<br />
Dienstfreistellung verfügen. Für die Zeit e<strong>in</strong>er solchen Freistellung bezahlt die zuständige<br />
Krankenkasse e<strong>in</strong> „vorgezogenes Wochengeld“.<br />
07.05.2013 Seite 411 <strong>von</strong> 452
Wochengeld für Arbeitslose<br />
Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, erhält Wochengeld, das um 80 Prozent<br />
höher ist als die davor bezogene Leistung. Wenn <strong>in</strong> den letzten drei Monaten vor Bezug des<br />
Wochengeldes der Wechsel <strong>von</strong> Arbeitslosengeld zur Notstandshilfe erfolgte, gebührt<br />
Bezieher<strong>in</strong>nen <strong>von</strong> Notstandshilfe das Wochengeld <strong>in</strong> Höhe des Leistungsbezugs der letzten<br />
drei vollen Kalendermonate, falls dies günstiger ist.<br />
!!! Auch <strong>Frauen</strong>, die noch während des Arbeitslosengeldbezuges schwanger werden, aber<br />
danach ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Notstandshilfe haben, erhalten Wochengeld, wenn sie e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />
bekommen.<br />
Wochengeld für ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte<br />
Ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte und ger<strong>in</strong>gfügig beschäftigte freie DienstnehmerInnen haben nur<br />
dann Anspruch auf Wochengeld, wenn sie <strong>von</strong> der Möglichkeit der Selbstversicherung <strong>in</strong> der<br />
Kranken- und Pensionsversicherung Gebrauch machen. In diesem Fall beträgt das<br />
Wochengeld für sie € 8,45 pro Tag (Stand: 2013).<br />
Wochengeld/Betriebshilfe für selbstständig erwerbstätige <strong>Frauen</strong><br />
Selbstständige, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) <strong>in</strong> der<br />
Krankenversicherung pflichtversichert s<strong>in</strong>d, und Bäuer<strong>in</strong>nen, die nach dem Bauern-<br />
Sozialversicherungsgesetz (BSVG) versichert s<strong>in</strong>d, erhalten während der Schutzfrist e<strong>in</strong>e<br />
Betriebshilfe (= Ersatzarbeitskraft zur Aufrechterhaltung des Betriebs bzw. der betrieblichen<br />
Tätigkeit). Wird vom Versicherungsträger Betriebshilfe nicht als Sachleistung erbracht, so<br />
gebührt e<strong>in</strong> Wochengeld <strong>in</strong> der Höhe <strong>von</strong> € 50,- (Stand: 2013) pro Tag, vorausgesetzt e<strong>in</strong>e<br />
ständige Hilfskraft ist zur Entlastung der Wöchner<strong>in</strong> <strong>von</strong> der Betriebsarbeit e<strong>in</strong>gesetzt. Diese<br />
Voraussetzung entfällt, wenn der E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er Betriebshilfe nach den Umständen im<br />
E<strong>in</strong>zelfall nicht möglich ist. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere für selbstständig erwerbstätige <strong>Frauen</strong>, die<br />
ke<strong>in</strong> Gewerbe ausüben (Neue Selbstständige).<br />
Anträge s<strong>in</strong>d bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) oder der<br />
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zu stellen.<br />
07.05.2013 Seite 412 <strong>von</strong> 452
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Sozialversicherungsanstalten sowie das<br />
Familienservice des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Wirtschaft, Familie und Jugend<br />
Tel: 0800/24 02 62 (gebührenfrei).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.help.gv.at/<br />
• www.arbeiterkammer.at<br />
• Broschüre „Mutterschutz“, herausgegeben <strong>von</strong> der Kammer für Arbeiter und Angestellte<br />
für Wien, Download sowie Bestellung: www.arbeiterkammer.at (>Broschüren)<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 413 <strong>von</strong> 452
Wohnbeihilfe<br />
→ Bedarfsorientierte M<strong>in</strong>destsicherung, Delogierung, Gebührenbefreiung, Mietz<strong>in</strong>sbeihilfe,<br />
Schulden, Wohnungszuschuss<br />
Die Wohnbeihilfe des Landes <strong>Vorarlberg</strong> ist e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle Beihilfe zum laufenden<br />
Wohnungsaufwand (Miete, Betriebskosten, Kreditrückzahlungen) für Personen, deren<br />
E<strong>in</strong>kommen aufgrund e<strong>in</strong>er Notsituation unter e<strong>in</strong>er bestimmten Grenze liegt.<br />
Voraussetzungen<br />
• Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft e<strong>in</strong>es EU-/EWR-Staates bzw.<br />
Staatsbürgerschaft e<strong>in</strong>es aufgrund gesonderter Abkommen gleichgestellten Staates<br />
• Eigene Nutzung der Wohnung<br />
• E<strong>in</strong>kommen aus Vollzeitbeschäftigung oder e<strong>in</strong>em daraus resultierenden<br />
Folgee<strong>in</strong>kommen wie Rente oder Arbeitslosengeld. Teilzeitbeschäftigung wird nur<br />
anerkannt, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (fachärztliche Bestätigung)<br />
oder aus Gründen des Alters oder bei beruflichem Wiedere<strong>in</strong>stieg.<br />
!!! Ausnahme: Alle<strong>in</strong>erzieherInnen mit K<strong>in</strong>dern unter sechs Jahren bzw. mit drei oder mehr<br />
K<strong>in</strong>dern müssen nicht erwerbstätig se<strong>in</strong>. Alle<strong>in</strong>erzieherInnen mit e<strong>in</strong> oder zwei K<strong>in</strong>dern im<br />
Alter zwischen sechs und achtzehn Jahren müssen zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>er Teilzeitarbeit (mit e<strong>in</strong>em<br />
E<strong>in</strong>kommen über der Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze) nachgehen.<br />
!!! Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn die Rückzahlung für e<strong>in</strong>en<br />
Wohnbauförderungskredit nicht vere<strong>in</strong>barungsgemäß erfolgt.<br />
Basis für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist das Nettoe<strong>in</strong>kommen aller im Haushalt<br />
lebenden Personen. Nicht e<strong>in</strong>gerechnet werden Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigungen. E<strong>in</strong>kommen <strong>von</strong><br />
K<strong>in</strong>dern (bis 27 Jahren) werden nur zu 50 Prozent berücksichtigt. Der E<strong>in</strong>kommensnachweis<br />
erfolgt mittels Jahreslohnzettel, Arbeitnehmerveranlagung bzw. letztem Steuerbescheid.<br />
Anrechenbare Wohnungsgröße: Für e<strong>in</strong>e Person s<strong>in</strong>d 50 m 2 , für zwei Personen 70 m 2 und für<br />
jede weitere Person zusätzliche 10 m 2 anrechenbar, aber nie mehr als die tatsächliche<br />
Nutzfläche. Die Obergrenze des anzurechnenden Wohnungsaufwands wird mit maximal<br />
€ 6,70 pro/m 2 Nutzfläche <strong>in</strong>kl. € 1,20 Betriebskostenanteil bezogen auf die anrechenbare<br />
Wohnungsgröße anerkannt.<br />
07.05.2013 Seite 414 <strong>von</strong> 452
Antragstellung<br />
Antragsformulare erhalten Sie <strong>in</strong> den zuständigen Geme<strong>in</strong>deämtern, bei der Abteilung<br />
Wohnbauförderung im Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung oder im Internet:<br />
www.vorarlberg.at (Suchbegriff: Formulare).<br />
Erforderliche Unterlagen:<br />
• Mietbestätigung und Mietvertrag<br />
• Rückzahlungsnachweis<br />
• E<strong>in</strong>kommensnachweise<br />
• Versicherungsdatenauszug der <strong>Vorarlberg</strong>er Gebietskrankenkasse<br />
• Staatsbürgerschaftsnachweis<br />
Die ausgefüllten Antragsformulare samt Unterlagen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> dem für Ihren Wohnsitz<br />
zuständigen Geme<strong>in</strong>deamt abzugeben.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte, Ihre persönliche Situation betreffend, erhalten Sie im Info-Center der<br />
Wohnbauförderung des Amtes der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung, Telefon: 05574/511-8080.<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.vorarlberg.at (Suchbegriff: Wohnbeihilfe)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 415 <strong>von</strong> 452
Wohnen für Mutter und K<strong>in</strong>d<br />
→ Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg, K<strong>in</strong>derbetreuungsbeihilfe, K<strong>in</strong>derbetreuungsgeld,<br />
K<strong>in</strong>desunterhalt, Unterhaltsvorschuss<br />
Die Caritas-Wohngeme<strong>in</strong>schaft Mutter und K<strong>in</strong>d bietet sieben <strong>Frauen</strong> und ihren K<strong>in</strong>dern<br />
Unterkunft und Betreuung. Die Gründe für die Aufnahme s<strong>in</strong>d unterschiedlich – sie reichen<br />
<strong>von</strong> Konflikten <strong>in</strong> der Herkunftsfamilie über Wohnungslosigkeit und f<strong>in</strong>anzielle Probleme bis<br />
h<strong>in</strong> zu Trennung oder Scheidung.<br />
Ziel des Aufenthalts <strong>in</strong> der Wohngeme<strong>in</strong>schaft ist es, die <strong>Frauen</strong> zu unterstützen, damit sie<br />
den Alltag mit ihren K<strong>in</strong>dern wieder selbstständig bewältigen können. Sofern Bedarf besteht,<br />
werden die <strong>Frauen</strong> unterstützt bei der Klärung der f<strong>in</strong>anziellen Situation, bei der<br />
Grundversorgung der K<strong>in</strong>der, <strong>in</strong> Erziehungsfragen und h<strong>in</strong>sichtlich beruflicher Orientierung.<br />
Innerhalb der Wohngeme<strong>in</strong>schaft lebt jede Frau mit ihrem K<strong>in</strong>d/ihren K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
kle<strong>in</strong>en Wohne<strong>in</strong>heit. Es gibt jedoch e<strong>in</strong>e ganze Reihe geme<strong>in</strong>schaftlicher Aktivitäten – e<strong>in</strong>e<br />
Mutter-K<strong>in</strong>d-Spielgruppe, geme<strong>in</strong>same Kochkurse, geme<strong>in</strong>same Ausflüge und Feste.<br />
Die Kosten des Aufenthalts trägt das Land <strong>Vorarlberg</strong>; die Bewohner<strong>in</strong>nen übernehmen e<strong>in</strong>en<br />
Mietselbstbehalt.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Sie können die Wohngeme<strong>in</strong>schaft bei e<strong>in</strong>em unverb<strong>in</strong>dlichen Informationsgespräch<br />
persönlich kennenlernen:<br />
Wohngeme<strong>in</strong>schaft Mutter und K<strong>in</strong>d<br />
Rosamichl Weg 12<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/200-1800<br />
E-Mail: wg.muki@caritas.at<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
www.caritas-vorarlberg.at<br />
(>Hilfe&E<strong>in</strong>richtungen >Familien und K<strong>in</strong>der >WG Mutter&K<strong>in</strong>d)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 416 <strong>von</strong> 452
Wohnungszuschuss<br />
→ Bedarfsorientierte M<strong>in</strong>destsicherung, Delogierung, Gebührenbefreiung, Mietz<strong>in</strong>sbeihilfe,<br />
Wohnbeihilfe<br />
Im Unterschied zur Wohnbeihilfe wird der Wohnungszuschuss bedürftigen, <strong>in</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
lebenden Nicht-EU/EWR-BürgerInnen gewährt. Bezahlt wird vom Land <strong>Vorarlberg</strong> e<strong>in</strong><br />
monatlicher Zuschuss zur Wohnungsmiete bzw. zum Wohnungsaufwand.<br />
Voraussetzungen<br />
• M<strong>in</strong>destens seit zehn Jahren <strong>in</strong> Österreich wohnhaft<br />
• Sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens acht Jahren<br />
• Mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßiger Aufenthalt <strong>in</strong> Österreich oder Status<br />
„langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsbürger“<br />
Antragstellung<br />
Antragsformulare erhalten Sie <strong>in</strong> Ihrem Geme<strong>in</strong>deamt (Wohnungsreferat).<br />
Erforderliche Unterlagen:<br />
• Nachweis über die Zahlung <strong>von</strong> Sozialversicherungsbeiträgen im M<strong>in</strong>destausmaß <strong>von</strong><br />
acht Jahren<br />
• E<strong>in</strong>kommensnachweise aller im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebenden Personen<br />
• Mietvertrag<br />
Das ausgefüllte Antragsformular samt Unterlagen ist im zuständigen Geme<strong>in</strong>deamt<br />
abzugeben, da die Geme<strong>in</strong>de die Notsituation bestätigen muss, und wird an das Land<br />
weitergeleitet.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Nähere Auskünfte erhalten Sie im Wohnungsreferat Ihrer Wohnsitzgeme<strong>in</strong>de sowie im Info-<br />
Center der Wohnbauförderung des Amtes der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung,<br />
Telefon: 05574/511-8080<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 417 <strong>von</strong> 452
Zwangsheirat<br />
→ <strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e gegen Männergewalt, <strong>Frauen</strong>notWohnung, Gewalt gegen <strong>Frauen</strong>,<br />
Gewaltschutzstelle<br />
Als Zwangsheirat oder Zwangsverheiratung wird e<strong>in</strong>e Eheschließung bezeichnet, die nicht<br />
freiwillig erfolgt, sondern zu der die Frau bzw. (eher selten) der Mann oder auch beide<br />
genötigt werden. Zwangsheirat ist e<strong>in</strong>e Menschenrechtsverletzung, denn gemäß Art.16 Abs.2<br />
der Allgeme<strong>in</strong>en Erklärung der Menschenrechte heißt es: „E<strong>in</strong>e Ehe darf nur im freien und<br />
vollen E<strong>in</strong>verständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.“ Betroffen <strong>von</strong><br />
Zwangsverheiratung s<strong>in</strong>d vor allem Mädchen und junge <strong>Frauen</strong>, häufig M<strong>in</strong>derjährige, aus<br />
Migrantenfamilien. Oft müssen die Mädchen der Verheiratung wegen die Schulbildung oder<br />
e<strong>in</strong>e Lehrausbildung abbrechen.<br />
Zwangsheirat hat nichts mit Religion zu tun, sondern mit Tradition – mit patriarchalen<br />
Machtverhältnissen, denen <strong>Frauen</strong> sich zu fügen haben.<br />
Der Zwang zur Eheschließung gilt <strong>in</strong> Österreich als schwere Nötigung und wird mit e<strong>in</strong>er<br />
Freiheitsstrafe geahndet (Ausmaß: sechs Monate bis fünf Jahre). Strafbar s<strong>in</strong>d alle an der<br />
Nötigung beteiligten Personen. Und zwar auch dann, wenn die Zwangsheirat im Ausland<br />
stattf<strong>in</strong>det, sofern daran Personen mit österreichischem Wohnsitz beteiligt s<strong>in</strong>d. Zwangsheirat,<br />
also die Nötigung zu e<strong>in</strong>er Ehe, ist – seit 2006 – e<strong>in</strong> Offizialdelikt, Das heißt, nicht die<br />
betroffene Frau muss die Klage e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen, sondern e<strong>in</strong>e dritte Person kann rechtlich dagegen<br />
vorgehen. Damit wurde psychischer Druck <strong>von</strong> den betroffenen <strong>Frauen</strong> genommen.<br />
Tatsächlich wendete sich e<strong>in</strong>e zunehmende Zahl junger <strong>Frauen</strong> wegen e<strong>in</strong>er<br />
Zwangsverheiratung an e<strong>in</strong>e Beratungsstelle. E<strong>in</strong>e positive Entwicklung. Denn nicht die Zahl<br />
der Zwangsverheiratungen ist gestiegen, sondern die Zahl der <strong>Frauen</strong>, die das nicht mehr<br />
h<strong>in</strong>nehmen und Unterstützung suchen.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
Beratung und Unterstützung erhalten Sie<br />
- <strong>in</strong> der <strong>Frauen</strong>notWohnung und <strong>in</strong> der <strong>Vorarlberg</strong>er Gewaltschutzstelle (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> und K<strong>in</strong>der)<br />
- <strong>in</strong> den IfS-Beratungsstellen (siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Krisensituationen)<br />
Onl<strong>in</strong>e-Beratung: www.gegen-zwangsheirat.at<br />
07.05.2013 Seite 418 <strong>von</strong> 452
INFORMATIONSMATERIAL<br />
Broschüre „Tradition und Gewalt an <strong>Frauen</strong>“, herausgegeben vom Büro der <strong>Frauen</strong>m<strong>in</strong>ister<strong>in</strong>,<br />
Download: www.frauen.bka.gv.at (>Service >Publikationen)<br />
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zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 419 <strong>von</strong> 452
Zweiter Bildungsweg<br />
→ Beruflicher Wiedere<strong>in</strong>stieg, BerufsInfoZentren, Berufsreifeprüfung, Bildungskarenz,<br />
Hauptschulabschluss, Studienberechtigungsprüfung<br />
Grundsätzlich gilt: Je höher das Ausbildungsniveau desto ger<strong>in</strong>ger ist das Risiko, arbeitslos zu<br />
werden und desto höher ist zumeist auch das E<strong>in</strong>kommen. Der Zweite Bildungsweg bietet<br />
e<strong>in</strong>e Fülle <strong>von</strong> Möglichkeiten, e<strong>in</strong>e abgebrochene Ausbildung zu beenden oder e<strong>in</strong>e<br />
Ausbildung <strong>in</strong> späteren Jahren nachzuholen. Im Rahmen des Zweiten Bildungsweges ist es<br />
beispielsweise möglich, e<strong>in</strong>en Pflichtschulabschluss zu machen, e<strong>in</strong>e Handelsakademie für<br />
Berufstätige zu besuchen oder e<strong>in</strong>e Berufsreifeprüfung bzw. e<strong>in</strong>e<br />
Studienberechtigungsprüfung abzulegen.<br />
Um e<strong>in</strong>e Ausbildung im Erwachsenenalter nachzuholen, braucht es ausreichend Motivation,<br />
Durchhaltevermögen und passende Rahmenbed<strong>in</strong>gungen (z.B. Zeit und Raum, um ungestört<br />
zu lernen). Es braucht aber auch kompetente Hilfestellung.<br />
AUSKUNFT/BERATUNG<br />
• E<strong>in</strong>schlägige Auskünfte geben die Bildungs- und BerufsberaterInnen des BIFO, die Ihnen<br />
auch helfen herauszuf<strong>in</strong>den, wo Ihre Fähigkeiten liegen und wofür es Förderungen gibt<br />
(Adresse und Telefonnummer im Adressenverzeichnis, Bereich: Ausbildung und<br />
Berufsorientierung).<br />
• Arbeitsuchende <strong>Frauen</strong> erhalten <strong>Informationen</strong> über die Möglichkeiten der Weiterbildung<br />
oder der Berufsausbildung <strong>in</strong> der für sie zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des<br />
Arbeitsmarktservice (AMS), Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen im Bildungscenter der Arbeiterkammer<br />
(siehe Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit).<br />
INFORMATIONSMATERIAL<br />
• www.erwachsenenbildung.at<br />
• Die Broschüre „<strong>Frauen</strong> <strong>in</strong> Handwerk und Technik. 10 <strong>Frauen</strong> erzählen <strong>von</strong> ihren<br />
Erfahrungen“ <strong>in</strong>formiert über das FiT-Programm des Arbeitsmarktservice (AMS).<br />
Erhältlich ist die Broschüre <strong>in</strong> den Regionalen Geschäftsstellen des AMS (siehe<br />
Adressenverzeichnis, Bereich: Erwerbsarbeit). Sie können die Broschüre aber auch <strong>von</strong><br />
der Internetseite des AMS herunterladen: www.ams.at (>Berufs<strong>in</strong>fo&Weiterbildung<br />
>Berufs<strong>in</strong>fo-Broschüren >Mädchen&<strong>Frauen</strong>).<br />
zurück zur Übersicht<br />
zum Adressenverzeichnis<br />
07.05.2013 Seite 420 <strong>von</strong> 452
Adressenverzeichnis<br />
Bundeskanzleramt und Landesregierung<br />
Ausbildung und Berufs<strong>in</strong>formation<br />
Erwerbsarbeit<br />
Gleichbehandlung/Antidiskrim<strong>in</strong>ierung<br />
<strong>Frauen</strong>- und Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte<br />
Information und Beratung für Migrant<strong>in</strong>nen<br />
<strong>Frauen</strong>netzwerke/<strong>Vorarlberg</strong><br />
Politische und konfessionelle <strong>Frauen</strong>organisationen<br />
Sexualität<br />
Schwangerschaftsabbruch<br />
K<strong>in</strong>der<br />
Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> und K<strong>in</strong>der<br />
Krisensituationen<br />
Wissenschaft, Kunst, Kultur und Medien<br />
07.05.2013 Seite 421 <strong>von</strong> 452
Adressenverzeichnis<br />
Bundeskanzleramt und Landesregierung<br />
Bund<br />
Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> für <strong>Frauen</strong><br />
und öffentlichen Dienst<br />
im Bundeskanzleramt<br />
Gabriele He<strong>in</strong>isch-Hossek<br />
M<strong>in</strong>oritenplatz 3<br />
1014 Wien<br />
Telefon: 01/531 15-0<br />
<strong>Frauen</strong>servicestelle der Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong>:<br />
0800/20 2011 (gebührenfrei)<br />
www.frauen.bka.gv.at<br />
Bundeskanzleramt<br />
Sektion II – <strong>Frauen</strong>angelegenheiten und Gleichstellung<br />
Sektionsleitung: Mag. a Ines Still<strong>in</strong>g<br />
M<strong>in</strong>oritenplatz 3<br />
1014 Wien<br />
Telefon: 01/531 15-207 500<br />
E-Mail: <strong>in</strong>es.still<strong>in</strong>g@bka.gv.at<br />
www.frauen.bka.gv.at<br />
<strong>Vorarlberg</strong><br />
Landesrät<strong>in</strong><br />
Dr. <strong>in</strong> Greti Schmid<br />
Zuständig für Soziales, Familie, <strong>Frauen</strong>, Generationen,<br />
Entwicklungszusammenarbeit und Osthilfe, Informatik und Telekommunikation<br />
Römerstr. 15<br />
6901 Bregenz<br />
Telefon: 05574/511-22005 und 22010<br />
E-Mail: greti.schmid@vorarlberg.at<br />
www.vorarlberg.at<br />
<strong>Frauen</strong>referat im Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung<br />
Leiter<strong>in</strong>: Mag. a Monika L<strong>in</strong>dermayr<br />
Römerstr. 15<br />
6901 Bregenz<br />
Telefon: 05574/511-24113<br />
E-Mail: monika.l<strong>in</strong>dermayr@vorarlberg.at oder frauen@vorarlberg.at<br />
www.vorarlberg.at/frauen<br />
zurück zum Adressenverzeichnis<br />
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07.05.2013 Seite 422 <strong>von</strong> 452
Ausbildung und Berufs<strong>in</strong>formation<br />
BerufsInfoZentrum (BIZ) Bludenz<br />
Bahnhofplatz 1B<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 05552/623 71<br />
E-Mail: biz.bludenz@ams.at<br />
BerufsInfoZentrum (BIZ) Bregenz<br />
Rhe<strong>in</strong>straße 33<br />
6901 Bregenz<br />
Telefon: 05574/691<br />
E-Mail: biz.bregenz@ams.at<br />
BerufsInfoZentrum Feldkirch<br />
Reichsstraße 151<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon:05522/3473<br />
E-Mail: biz.feldkirch@ams.at<br />
BIFO Beratung für Bildung und Beruf<br />
Bahnhofstraße 24<br />
WIFI Campus Trakt E<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/317 17-0<br />
Gratis-Hotl<strong>in</strong>e: 0800/20 76 70<br />
E-Mail: bifo<strong>in</strong>fo@bifo.at (Beratung nach Term<strong>in</strong>vere<strong>in</strong>barung)<br />
www.bifo.at (BIFO-Außenstellen gibt es auch <strong>in</strong> Bregenz und <strong>in</strong> Feldkirch)<br />
Bildungscenter der Arbeiterkammer Feldkirch<br />
(Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung)<br />
Schießstätte 16<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/3551-13<br />
E-Mail: bc@ak-vorarlberg.at<br />
www.bildungscenter.at<br />
<strong>Frauen</strong>beauftragte des<br />
Landesschulrats für <strong>Vorarlberg</strong><br />
Landesschul<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong> AHS<br />
Mag. a Dr. <strong>in</strong> Christ<strong>in</strong>e Schreiber<br />
Bahnhofstraße 12<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/4960-350<br />
E-Mail: Christ<strong>in</strong>e.Schreiber@lsr-vbg.gv.at<br />
07.05.2013 Seite 423 <strong>von</strong> 452
Landesberufsschule Bludenz<br />
(Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung)<br />
Unterfeldstraße 27<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 05522/62770-14<br />
E-Mail: sekretariat@lbsb/1.snv.at<br />
www.lbs-bludenz.at<br />
Mädchenzentrum Amazone<br />
Kirchstraße 39<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/458 01<br />
E-Mail: maedchenzentrum@amazone.or.at<br />
www.amazone.or.at<br />
Schulberatungsstelle für MigrantInnen<br />
Landesschulrat für <strong>Vorarlberg</strong><br />
Bahnhofstraße 12/1. Stock<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/4960-612<br />
E-Mail: sevki.eker@lsr-vbg.gv.at<br />
Schulservicestelle im Landesschulrat für <strong>Vorarlberg</strong><br />
Bahnhofstraße 12<br />
6901 Bregenz<br />
Telefon: 05574/4960-502<br />
E-Mail: schulservice@lsr-vbg.gv.at<br />
www.lsr-vbg.gv.at<br />
Volkshochschule Bregenz<br />
(Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung)<br />
Römerstraße 9<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/525 24-0<br />
www.vhs-bregenz.at<br />
Volkshochschule Götzis<br />
(Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung)<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er Wirtschaftspark<br />
6840 Götzis<br />
Telefon: 05523/55150-0<br />
www.vhs-goetzis.at<br />
WIFI <strong>Vorarlberg</strong><br />
Bahnhofstraße 24<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/3894-425<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@vlbg.wifi.at<br />
www.vlbg.wifi.at<br />
07.05.2013 Seite 424 <strong>von</strong> 452
WIFI Bludenz<br />
Klarenbrunnstraße 12<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 05572/3894-689<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@vlbg.wifi.at<br />
www.vlbg.wifi.at<br />
WIFI Hohenems<br />
Bahnhofstraße 27<br />
6845 Hohenems<br />
Telefon: 05572/3894-533<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@vlbg.wifi.at<br />
www.vlbg.wifi.at<br />
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07.05.2013 Seite 425 <strong>von</strong> 452
Erwerbsarbeit<br />
Bundesgebiet<br />
Arbeitsmarktservice Österreich<br />
Bundesgeschäftsstelle<br />
Arbeitsmarktpolitik für <strong>Frauen</strong><br />
Treustraße 35 – 43<br />
Mag. a Hilde Stockhammer<br />
1200 Wien<br />
Telefon: 01/331 78-626 (Sekretariat)<br />
www.ams.at<br />
<strong>Vorarlberg</strong><br />
Arbeiterkammer (AK) <strong>Vorarlberg</strong><br />
Referent<strong>in</strong> für <strong>Frauen</strong>angelegenheiten: Dr. <strong>in</strong> Brigitte Hutterer<br />
Abteilung Arbeitsrecht<br />
Widnau 2 – 4<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 050258/2600<br />
E-Mail: brigitte.hutterer@ak-vorarlberg.at<br />
www.ak-vorarlberg.at<br />
AK-Geschäftsstelle Bludenz<br />
Bahnhofplatz 2<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 050/258-7001<br />
E-Mail: bludenz@ak-vorarlberg.at<br />
AK-Geschäftsstelle Bregenz<br />
Reutegasse 11<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 050/258-5000<br />
E-Mail: bregenz@ak-vorarlberg.at<br />
AK-Geschäftsstelle Dornbirn<br />
Realschulstraße 6<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 050/258-6001<br />
E-Mail: dornbirn@ak-vorarlberg.at<br />
Arbeitsmarktservice<br />
Landesgeschäftsstelle <strong>Vorarlberg</strong><br />
<strong>Frauen</strong>referent<strong>in</strong>: Mag. a Kamila Simma-Gaupp-Berghausen<br />
Rhe<strong>in</strong>straße 33<br />
6001 Bregenz<br />
Telefon: 05574/691-80604<br />
E-Mail: kamila.simma@ams.at<br />
www.ams.at/vlbg<br />
07.05.2013 Seite 426 <strong>von</strong> 452
Arbeitsmarktservice<br />
Regionale Geschäftsstelle Bludenz<br />
Bahnhofplatz 1b<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 05552/62371<br />
E-Mail: ams.bludenz@ams.at<br />
www.ams.at/vlbg<br />
Arbeitsmarktservice<br />
Regionale Geschäftsstelle Bregenz<br />
Rhe<strong>in</strong>straße 33<br />
6001 Bregenz<br />
Telefon: 05574/691-0<br />
E-Mail: ams.bregenz@ams.at<br />
www.ams.at/vlbg<br />
Arbeitsmarktservice<br />
Regionale Geschäftsstelle Dornbirn<br />
WIFI-Campus, Trakt E<br />
Bahnhofstraße 24<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/22771-0<br />
E-Mail: ams.dornbirn@ams.at<br />
www.ams.at/vlbg<br />
Arbeitsmarktservice<br />
Regionale Geschäftsstelle Feldkirch<br />
Reichsstraße 151<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/3473-0<br />
E-Mail: ams.feldkirch@ams.at<br />
www.ams.at/vlbg<br />
Arbeitsmarktservice<br />
Regionale Geschäftsstelle Kle<strong>in</strong>walsertal<br />
Walserstraße 40<br />
6992 Hirschegg<br />
Telefon: 05517/5222<br />
E-Mail: ams.kle<strong>in</strong>walsertal@ams.at<br />
www.ams.at/vlbg<br />
Arbeits<strong>in</strong>spektorat Bregenz<br />
Rhe<strong>in</strong>straße 57<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/786-01<br />
Bereitschaftsdienst für Meldungen<br />
<strong>von</strong> Arbeitsunfällen außerhalb der Amtsstunden: 0664/251 70 15<br />
E-Mail: post.ai15@arbeits<strong>in</strong>spektion.gv.at<br />
07.05.2013 Seite 427 <strong>von</strong> 452
<strong>Frauen</strong>berufszentrum*<strong>Vorarlberg</strong><br />
Standort Bregenz:<br />
Rathausstraße 11, 3. OG<br />
6900 Bregenz<br />
Standort Feldkirch:<br />
Marktgasse 6, 3. OG<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 06991/667 03 25<br />
(Information und Term<strong>in</strong>vere<strong>in</strong>barung: Mo–Fr, 10–12 Uhr + 13–15 Uhr)<br />
E-Mail: <strong>Frauen</strong>berufszentrum@abzaustria.at<br />
www.abzaustria.at<br />
Landwirtschaftskammer <strong>Vorarlberg</strong><br />
Montfortstraße 9 – 11<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/400<br />
E-Mail: office@lk-vbg.at<br />
www.lk-vbg.at<br />
Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) <strong>Vorarlberg</strong><br />
<strong>Frauen</strong>sekretär<strong>in</strong>: Mag. a Sab<strong>in</strong>e Rudigier<br />
Widnau 2<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/35 53-20<br />
E-Mail: sab<strong>in</strong>e.rudigier@oegb.at<br />
www.oegb.at<br />
Wirtschaftskammer <strong>Vorarlberg</strong><br />
Frau <strong>in</strong> der Wirtschaft<br />
Vorsitzende: Evelyn Dorn<br />
Leiter<strong>in</strong> der Geschäftsstelle: Kar<strong>in</strong> Furtner<br />
Wichnergasse 9<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/305-452<br />
E-Mail: dorn.evelyn@wko.at oder furtner.kar<strong>in</strong>@wko.at<br />
www.wko.at/vlbg/unternehmer<strong>in</strong><br />
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07.05.2013 Seite 428 <strong>von</strong> 452
Gleichbehandlung/Antidiskrim<strong>in</strong>ierung<br />
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz<br />
Bundeskanzleramt<br />
Geschäftsführung der Bundes-Gleichbehandlungskommission<br />
Mag. a Beatrix Gojakovich<br />
Abteilung II/3<br />
M<strong>in</strong>oritenplatz 3<br />
1010 Wien<br />
Telefon: 01/531 15- 7533<br />
E-Mail: beatrix.gojakovich@bka.gv.at<br />
www.frauen.bka.gv.at (>Gleichbehandlungskommissionen)<br />
Gleichbehandlung <strong>in</strong> der Privatwirtschaft<br />
Anwält<strong>in</strong> für die Gleichbehandlung<br />
<strong>von</strong> <strong>Frauen</strong> und Männern <strong>in</strong> der Arbeitswelt<br />
Regionalbüro Tirol, Salzburg und <strong>Vorarlberg</strong><br />
Mag. a Monika Groser<br />
Mag. a Kathar<strong>in</strong>a Raffl<br />
Leipzigerplatz 2<br />
6020 Innsbruck<br />
Telefon: 0512/34 30 32<br />
E-Mail: ibk.gaw@bka.gv.at<br />
www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at<br />
Gleichbehandlungsanwaltschaft<br />
Taubstummengasse 11<br />
1040 Wien<br />
Telefon: 0800/20 91 19<br />
www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at<br />
Antidiskrim<strong>in</strong>ierung auf Landesebene<br />
Landesvolksanwalt <strong>von</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
Mag. a Gabriele Strele<br />
Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsstelle:<br />
Leiter<strong>in</strong> Dr. <strong>in</strong> Angela Bahro<br />
Römerstraße 14<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/470 27<br />
E-Mail: buero@landesvolksanwalt.at<br />
www.landesvolksanwalt.at<br />
Anlaufstelle für Gleichbehandlung im Landesdienst<br />
Birgit Gme<strong>in</strong>er<br />
Personalvertretung<br />
Landhaus<br />
6901 Bregenz<br />
Telefon: 05574/511-29015<br />
E-Mail: birgit.gme<strong>in</strong>er@vorarlberg.at<br />
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07.05.2013 Seite 429 <strong>von</strong> 452
<strong>Frauen</strong>- und Familienberatungsstellen, <strong>Frauen</strong>treffpunkte<br />
Bundesgebiet<br />
<strong>Frauen</strong>servicestelle der<br />
Bundesm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> für <strong>Frauen</strong> und öffentlichen Dienst<br />
Telefon: 0800/20 20 11<br />
(Mo – Do, 10 – 14 Uhr, Fr, 8 – 12 Uhr)<br />
www.frauen.bka.gv.at (>Services)<br />
<strong>Vorarlberg</strong><br />
FEMAIL<br />
<strong>Frauen</strong>Informationszentrum <strong>Vorarlberg</strong> e.V.<br />
Marktgasse 6/2.OG<br />
6800 Feldkirch<br />
<strong>Frauen</strong>hotl<strong>in</strong>e: 0810/006362<br />
Telefon: 05522/310 02<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@femail.at<br />
www.femail.at<br />
<strong>Frauen</strong>Café<br />
zum Erfahrungs- und Gedankenaustausch<br />
(mit K<strong>in</strong>derbetreuung)<br />
Mi, 14 – 17 Uhr<br />
Service - und Kontaktstelle der Selbsthilfe <strong>Vorarlberg</strong><br />
Höchster Straße 30<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05522/263 74<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@selbsthilfe-vorarlberg.at<br />
www.selbsthilfe-vorarlberg.at<br />
Ehe- und Familienzentrum<br />
der Katholischen Kirche<br />
Herrengasse 4<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon:05522/741 39<br />
E-Mail: efz@kath-kirche-vorarlberg.at<br />
www.efz.at<br />
Ehe- und Familienzentrum<br />
der Katholischen Kirche<br />
(Außenstelle)<br />
Rathausplatz 4<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon:05522/741 39-7612<br />
E-Mail: beratungsstellen-efz@kath-kirche-vorarlberg.at<br />
07.05.2013 Seite 430 <strong>von</strong> 452
IfS- Beratungsstelle Bludenz<br />
Klarenbrunnstraße 12<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 05552/623 03-0<br />
E-Mail: ifs.bludenz@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Bregenz<br />
St. Anna-Straße 2<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/42890-0<br />
E-Mail: ifs.bregenz@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Bregenzerwald<br />
Impulszentrum<br />
Gerbe 1135<br />
6863 Egg<br />
Telefon: 05512/2079-0<br />
E-Mail: ifs.bregenzerwald@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Dornbirn<br />
Kirchgasse 4b<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/213 31-0<br />
E-Mail: ifs.donbirn@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Feldkirch<br />
Ganahl-Areal<br />
Schießstätte 14<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/759 02-0<br />
E-Mail: ifs.feldkirch@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Hohenems<br />
Franz-Michael-Felder-Straße 6<br />
6845 Hohenems<br />
Telefon: 05576/733 02-0<br />
E-Mail: ifs.hohenems@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
Mädchenzentrum Amazone<br />
Kirchstraße 39<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/458 01<br />
E-Mail: maedchenzentrum@amazone.or.at<br />
www.amazone.or.at<br />
07.05.2013 Seite 431 <strong>von</strong> 452
Treffpunkt für Alle<strong>in</strong>erziehende <strong>in</strong> Dornbirn<br />
(E<strong>in</strong>mal im Monat: Gesprächsrunde mit<br />
Sonntagsfrühstück und K<strong>in</strong>derbetreuung)<br />
Jahnstraße 10<br />
6850 Dornbirn<br />
Anmeldung: Ehe- und Familienzentrum der<br />
Katholischen Kirche <strong>in</strong> Feldkirch<br />
Telefon: 05522/741 39-0<br />
E-Mail: efz@kath-kirch-vorarlberg.at<br />
www.efz.at<br />
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07.05.2013 Seite 432 <strong>von</strong> 452
Information und Beratung für MigrantInnen<br />
Caritas Flüchtl<strong>in</strong>gs- und Migrantenhilfe<br />
Journaldienst<br />
Schlossgraben 6<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/200-1770<br />
E-Mail: fluechtl<strong>in</strong>gshilfe@caritas.at<br />
www.caritas-vorarlberg.at<br />
FEMAIL <strong>Frauen</strong>Informationszentrum <strong>Vorarlberg</strong><br />
Marktgasse 6<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/31 002-0<br />
<strong>Frauen</strong>hotl<strong>in</strong>e: 0810/0063 62<br />
(Türkischsprachige Beratung: Mo + Fr, 16 – 18 Uhr)<br />
Bei Bedarf u. Voranmeldung stehen Dolmetscher<strong>in</strong>nen <strong>in</strong><br />
mehreren Sprachen zur Verfügung.<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@femail.at<br />
www.femail.at<br />
IfS-Beratungsstelle Bludenz<br />
Klarenbrunnstraße 12<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 05552/623 03-0<br />
E-Mail: ifs.bludenz@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Bregenz<br />
St. Anna-Straße 2<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/42890-0<br />
E-Mail: ifs.bregenz@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Bregenzerwald<br />
Impulszentrum<br />
Gerbe 1135<br />
6863 Egg<br />
Telefon: 05512/2079-0<br />
E-Mail: ifs.bregenzerwald@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Dornbirn<br />
Kirchgasse 4b<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/213 31-0<br />
E-Mail: ifs.donbirn@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
07.05.2013 Seite 433 <strong>von</strong> 452
IfS-Beratungsstelle Feldkirch<br />
Ganahl-Areal<br />
Schießstätte 14<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/759 02-0<br />
E-Mail: ifs.feldkirch@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Hohenems<br />
Franz-Michael-Felder-Straße 6<br />
6845 Hohenems<br />
Telefon: 05576/733 02-0<br />
E-Mail: ifs.hohenems@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
okay.zusammenleben<br />
Projektstelle für Zuwanderung und Integration<br />
Färbergasse 15/304<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/398 102 -0<br />
E-Mail: office@okay-l<strong>in</strong>e.at<br />
www.okay-l<strong>in</strong>e.at<br />
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07.05.2013 Seite 434 <strong>von</strong> 452
<strong>Frauen</strong>netzwerke<br />
Bundesgebiet<br />
<strong>Frauen</strong>netzwerk Medien<br />
Vorsitzende: Kar<strong>in</strong> Strobl<br />
c/o Medienhaus<br />
Alser Straße 22<br />
1090 Wien<br />
E-Mail: office@frauennetzwerk.at<br />
www.frauennetzwerk.at<br />
Österreichischer <strong>Frauen</strong>r<strong>in</strong>g<br />
Dachorganisation österreichischer <strong>Frauen</strong>vere<strong>in</strong>e<br />
Servitengasse 19/5<br />
1090 Wien<br />
Telefon: 01/319 56 79<br />
E-Mail: office@frauenr<strong>in</strong>g.at<br />
www.frauenr<strong>in</strong>g.at<br />
Vere<strong>in</strong> Autonome Österreichische <strong>Frauen</strong>häuser<br />
Informationsstelle gegen Gewalt<br />
Bacherplatz 10/4<br />
1050 Wien<br />
Telefon: 01/544 08 20<br />
E-Mail: <strong>in</strong>formationsstelle@aoef.at<br />
www.aoef.at<br />
<strong>Vorarlberg</strong><br />
www.3laenderfrauen.org<br />
(Geme<strong>in</strong>same Website der Stabsstelle für Chancengleichheit<br />
<strong>in</strong> Vaduz, der Schweizer Stabsstelle für Chancengleichheit<br />
<strong>in</strong> Chur, der Schweizer Fachstelle Familie und Gleichstellung<br />
<strong>in</strong> Herisau sowie des <strong>Vorarlberg</strong>er <strong>Frauen</strong>referats)<br />
Bus<strong>in</strong>ess & Professional Women <strong>Vorarlberg</strong><br />
Dr. <strong>in</strong> Anita E<strong>in</strong>sle<br />
Deur<strong>in</strong>gstraße 9<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/544 47<br />
E-Mail: anita@e<strong>in</strong>sle.at<br />
www.bpw.at<br />
<strong>Frauen</strong>netzwerk <strong>Vorarlberg</strong><br />
Projektleitung: Mag. a Monika L<strong>in</strong>dermayr<br />
Projektassistenz: Bett<strong>in</strong>a Gotwald<br />
Telefon: 05574/511-24136<br />
E-Mail: bett<strong>in</strong>a.gotwald@vorarlberg.at<br />
www.frauennetzwerk-vorarlberg.at<br />
07.05.2013 Seite 435 <strong>von</strong> 452
Sprecher<strong>in</strong>nen der Regionen:<br />
Bregenzerwald: Ingrid Delacher<br />
Telefon: 0650/792 22 55<br />
E-Mail: <strong>in</strong>grid@blusky.li<br />
Großes Walsertal: Carmen Stark<br />
Telefon:0681/205 72 765<br />
E-Mail: koell.stark@a1.net<br />
Hofsteig: Y<strong>von</strong>ne Böhler<br />
Telefon: 05574/66 942<br />
E-Mail: yb@aon.at<br />
Klostertal: Semra Kessler<br />
Telefon: 0664/442 15 59<br />
E-Mail: haus.kilian@aon.at<br />
Kummenberg: Kiki Karu<br />
Telefon: 0664/240 75 29<br />
E-Mail: kiki.karu@aon.at<br />
Leiblachtal: Lissy Jancsó<br />
Telefon: 05573/82 775<br />
E-Mail: nicole.lissy@aon.at<br />
Montafon: Renate Neve<br />
Telefon: 0664/182 73 69<br />
E-Mail: renate@neve.at<br />
Vorderland: Gertrud Blum<br />
Telefon: 0664/515 88 90<br />
E-Mail: blum.gertrud@gmx.at<br />
Walgau: Sab<strong>in</strong>e Wäger<br />
Telefon. 0664/122 8871<br />
E-Mail: sab<strong>in</strong>e.waeger@a1.net<br />
Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums<br />
Leiter<strong>in</strong>: Helga Hartmann<br />
Walterstraße 22<br />
6712 Thür<strong>in</strong>gen<br />
Telefon: 0664/645 00 90<br />
E-Mail: vorarlberg@hebammen.at<br />
www.hebammen.at<br />
zurück zum Adressenverzeichnis<br />
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07.05.2013 Seite 436 <strong>von</strong> 452
Politische und konfessionelle <strong>Frauen</strong>organisationen<br />
Grüne <strong>Frauen</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
Sprecher<strong>in</strong>nen: Kathar<strong>in</strong>a Wiesflecker<br />
und Lea Slana<br />
Bergstraße 6<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/474 88<br />
E-Mail: kathar<strong>in</strong>a.wiesflecker@gruene.at oder lea.slana@gruene.at<br />
<strong>Frauen</strong>referat der Katholischen Kirche <strong>Vorarlberg</strong>s<br />
<strong>Frauen</strong>referent<strong>in</strong>: Friederike W<strong>in</strong>sauer<br />
Bahnhofstraße 13<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/3485-0<br />
E-Mail: redaktion@kath-kirche-vorarlberg.at<br />
www.kath-kirche-vorarlberg.at/organisation/frauenreferat<br />
Katholische <strong>Frauen</strong>bewegung der Diözese Feldkirch<br />
Bahnhofstraße 13<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/34 85-212<br />
E-Mail: kfb@kath-kirche-vorarlberg.at<br />
www.kath-kirche-vorarlberg.at<br />
ÖVP-<strong>Frauen</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
Landesleiter<strong>in</strong>: Dr. <strong>in</strong> Greti Schmid<br />
Landesgeschäftsführer<strong>in</strong>: Renate Christian<br />
Römerstraße 12<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/4907-18<br />
E-Mail: frauen@volkspartei.at<br />
www.vorarlberger.volkspartei.at<br />
SPÖ-<strong>Frauen</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
Landesfrauenvorsitzende: Olga Pircher<br />
Landesfrauengeschäftsführer<strong>in</strong>: Erna Zoller<br />
St. Anna Straße 1<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/582 36-22<br />
E-Mail: olga.pircher@frauen.spoev.at<br />
www.frauen.spoev.at<br />
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07.05.2013 Seite 437 <strong>von</strong> 452
Schwangerschaftsabbruch<br />
Ärztehaus Montfort<br />
Jahnstraße 20 (Adresse für Post und Navigator)<br />
Das Gebäude bef<strong>in</strong>det sich zwischen Jahnstraße 20 und<br />
Kaiserstraße 27.<br />
(E<strong>in</strong>gang Jahnstraße: Vom Innenhof <strong>in</strong>s 2. Obergeschoß)<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/429 55 sowie 0676/931 78 45<br />
www.aerztehaus-montfort.eu<br />
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07.05.2013 Seite 438 <strong>von</strong> 452
Sexualität<br />
Bundesgebiet<br />
Herzklopfen<br />
Beratung für junge Leute zu den Themen Liebe und Sex<br />
Telefon: Freel<strong>in</strong>e 0800/200 60 60 (Sa, 14 – 18 Uhr)<br />
www.superchat.at (Sa, 14.30 – 16.30 Uhr)<br />
Österreichische Gesellschaft für Familienplanung<br />
Bastiengasse 36–38<br />
1180 Wien<br />
Telefon: 01/478 52 42<br />
E-Mail: buero@oegf.at<br />
www.oegf.at<br />
Plattform Sexuelle Bildung<br />
Information + Coach<strong>in</strong>g + Sem<strong>in</strong>are + Beratung<br />
zum Thema Sexualpädagogik und sexuelle Bildung<br />
E-Mail: plattform@sexuellebildung.at<br />
www.sexuellebildung.at<br />
<strong>Vorarlberg</strong><br />
First Love Ambulanz<br />
Landeskrankenhaus Bludenz<br />
Gynäkologische Ambulanz<br />
Spitalgasse 13<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 05552/603-0<br />
First Love Ambulanz<br />
Allgeme<strong>in</strong>es Krankenhaus der Stadt Dornbirn<br />
Gynäkologische Ambulanz<br />
Lustenauer Straße 4<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/303-0<br />
First Love Ambulanz<br />
Landeskrankenhaus Feldkirch<br />
Gynäkologische Ambulanz<br />
Car<strong>in</strong>agasse 47<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/303-0<br />
07.05.2013 Seite 439 <strong>von</strong> 452
GoWest<br />
Vere<strong>in</strong> für Lesben, Schwule,<br />
Bisexuelle und Transgenderpersonen<br />
Kaspar-Hagen-Straße 5<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 0681/108 64 866 (Do, 18 – 20 Uhr)<br />
E-Mail: gowest.<strong>in</strong>fo@yahoo.de<br />
www.gowest.jimdo.com<br />
Homosexuelle Aktion <strong>Vorarlberg</strong><br />
Telefon: 0664/654 65 99<br />
E-Mail: hav@pride-out.net<br />
Transmann Austria<br />
Vere<strong>in</strong> für transidente Personen<br />
Höchsterstraße 30<br />
6850 Dornbirn<br />
E-Mail: vorstand@transmann.or.at<br />
www.transmann.or.at<br />
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07.05.2013 Seite 440 <strong>von</strong> 452
Gewalt gegen <strong>Frauen</strong> und K<strong>in</strong>der<br />
Bundesgebiet<br />
<strong>Frauen</strong>helpl<strong>in</strong>e gegen Männergewalt<br />
0800/222 555 (kostenlos rund um die Uhr)<br />
Muttersprachliche Beratung:<br />
Montag, 8 – 14 Uhr: Russisch<br />
Dienstag, 14 – 19 Uhr: Bosnisch-Kroatisch-Serbisch<br />
Mittwoch, 14 – 19 Uhr: Rumänisch<br />
Freitag, 8 – 14 Uhr: Türkisch<br />
Freitag, 14 – 19 Uhr: Arabisch<br />
E-Mail: frauenhelpl<strong>in</strong>e@aoef.at<br />
www.frauenhelpl<strong>in</strong>e.at<br />
<strong>Vorarlberg</strong><br />
IfS-<strong>Frauen</strong>notWohnung Dornbirn<br />
Postfach 61<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/293 04 (rund um die Uhr)<br />
E-Mail: frauennotwohnung@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Gewaltschutzstelle <strong>Vorarlberg</strong><br />
Drevestraße 2/3. Stock<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/824 40<br />
Türkischsprachige Beratung: Mo + Do, 13 – 16 Uhr<br />
E-Mail: gewaltschutzstelle@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Gewaltberatung Feldkirch<br />
Koord<strong>in</strong>ation: Arno Dalpra<br />
Bahnhofstraße 18<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05574/467 70 oder 0664/608 84 175<br />
E-Mail: gewaltberatung@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Gewaltberatung Dornbirn<br />
Färberstraße 17/1<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05574/467 70<br />
E-Mail: gewaltberatung@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
07.05.2013 Seite 441 <strong>von</strong> 452
K<strong>in</strong>der- und Jugendanwaltschaft<br />
DSA Michael Rauch<br />
Schießstätte 12<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/849 00<br />
E-Mail: kija@vorarlberg.at<br />
www.vorarlberg.kija.at<br />
Schmetterl<strong>in</strong>ge<br />
Vere<strong>in</strong> für Betroffene <strong>von</strong><br />
sexueller Gewalt<br />
und deren Angehörige<br />
Telefon Kar<strong>in</strong> Strobl: 0664/857 67 71 (Beratung<br />
für K<strong>in</strong>der, Jugendliche, <strong>Frauen</strong> und Mütter)<br />
Telefon Walter Nowak: 0660/685 00 77 (Männerberatung)<br />
E-Mail: office@schmetterl<strong>in</strong>ge@vol.at<br />
www.schuetzede<strong>in</strong>k<strong>in</strong>d.at<br />
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07.05.2013 Seite 442 <strong>von</strong> 452
K<strong>in</strong>der<br />
Family Po<strong>in</strong>t<br />
Infoservice der Landesregierung<br />
Beratung <strong>in</strong> Fragen der K<strong>in</strong>derbetreuung:<br />
Tel: 05574/511-24100 oder 24137<br />
E-Mail: familypo<strong>in</strong>t@vorarlberg.at<br />
www.vorarlberg.at<br />
Gigagampfa<br />
Gruppen für K<strong>in</strong>der aus Trennungsund<br />
Scheidungsfamilien<br />
Kontakt: Ehe- und Familienzentrum<br />
der Katholischen Kirche<br />
Herrengasse 4<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/741 39-0<br />
E-Mail: efz@kath-kirche-vorarlberg.at<br />
www.efz.at<br />
K<strong>in</strong>der- und Jugendanwaltschaft<br />
DAS Michael Rauch<br />
Schießstätte 12 (Ganahl-Areal)<br />
6800 Feldkirch<br />
Tel: 05522/849 00<br />
E-Mail: kija@vorarlberg.at<br />
www.vorarlberg.at/kija/<br />
K<strong>in</strong>derfreunde <strong>Vorarlberg</strong><br />
St. Anna Straße 1<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/581 59<br />
E-Mail: k<strong>in</strong>derfreunde.vorarlberg@aon.at<br />
www.vbg.k<strong>in</strong>derfreunde.at<br />
Landesverband für selbstorganisierte<br />
K<strong>in</strong>dergruppen <strong>Vorarlberg</strong><br />
Fidelisgasse 2<br />
6832 Muntlix<br />
Tel: 05522/49 15 33<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@spielgruppe.at<br />
Vere<strong>in</strong> Tagesbetreuung<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er Tagesmütter gem. GmbH<br />
Reichsstraße 126<br />
6800 Feldkirch<br />
Tel: 05572/718 40<br />
E-Mail: office@vere<strong>in</strong>-tb.at<br />
www.vere<strong>in</strong>-tagesbetreuung.at<br />
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07.05.2013 Seite 443 <strong>von</strong> 452
Krisensituationen<br />
Bundesgebiet<br />
Ö3-KummerNummer<br />
Telefon: 0800/600 607 (gebührenfrei)<br />
Telefonseelsorge<br />
Telefon: 142 (gebührenfrei, rund um die Uhr)<br />
<strong>Vorarlberg</strong><br />
Beratungsstelle Existenz & Wohnen<br />
Caritas Center<br />
Reichsstraße 173/2<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/200-1700<br />
www.caritas-vorarlberg.at<br />
Außenstelle Caritas Dornbirn<br />
Lustenauerstraße 3<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05522/200-4000<br />
Außenstelle Caritas Bregenz<br />
Kolumbanstraße 9<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05522/200-3000<br />
Außenstelle Caritas Bludenz<br />
Rathausgasse 12a<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 05522/200-1700<br />
Beratungsstelle<br />
Aktion Leben <strong>Vorarlberg</strong><br />
Dr. Anton Schneider Straße 3<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/332 56<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@aktionleben-vorarlberg.at<br />
www.aktionleben-vorarlberg.at<br />
Caritas Familienhilfe<br />
E<strong>in</strong>satzkoord<strong>in</strong>ator<strong>in</strong> für die Bezirke Bludenz und Feldkirch:<br />
Claudia L<strong>in</strong>der<br />
Wichnergasse 22<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/200-1049<br />
E-Mail: claudia.l<strong>in</strong>der@caritas.at<br />
07.05.2013 Seite 444 <strong>von</strong> 452
E<strong>in</strong>satzkoord<strong>in</strong>ator<strong>in</strong> für den Bezirk Dornbirn:<br />
Cornelia Ursella<br />
Lustenauerstraße 3<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05522/200-1043<br />
E-Mail: cornelia.ursella@caritas.at<br />
www.caritas-vorarlberg.at<br />
Caritas Wohngeme<strong>in</strong>schaft Mutter und K<strong>in</strong>d<br />
Rosamichlweg 12<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/200-1800<br />
www.caritas-vorarlberg.at<br />
DOWAS Beratungsstelle<br />
(zu Fragen der Existenzsicherung)<br />
Merbodgasse 10<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/46 38 250<br />
E-Mail: beratungsstelle@dowas.at<br />
www.dowas.at<br />
Ehe- und Familienzentrum<br />
der Katholischen Kirche<br />
Herrengasse 4<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/741 39<br />
E-Mail: efz@kath-kirche-vorarlberg.at<br />
www.efz.at<br />
Ehe- und Familienzentrum<br />
der Katholischen Kirche<br />
(Außenstelle)<br />
Rathausplatz 4<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05522/741 39-7612<br />
E-Mail: beratungsstellen-efz@kath-kirche-vorarlberg.at<br />
IfS-Beratungsstelle Bludenz<br />
Klarenbrunnstraße 12<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 05552/623 03-0<br />
E-Mail: ifs.bludenz@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Bregenz<br />
St. Anna Straße 2<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/42890-0<br />
E-Mail: ifs.bregenz@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
07.05.2013 Seite 445 <strong>von</strong> 452
IfS-Beratungsstelle Bregenzerwald<br />
Impulszentrum<br />
Gerbe 1135<br />
6863 Egg<br />
Telefon: 05512/2079-0<br />
E-Mail: ifs.bregenzerwald@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Dornbirn<br />
Kirchgasse 4b<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/213 31-0<br />
E-Mail: ifs.donbirn@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Feldkirch<br />
Ganahl-Areal<br />
Schießstätte 14<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/759 02-0<br />
E-Mail: ifs.feldkirch@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Beratungsstelle Hohenems<br />
Franz-Michael-Felder-Straße 6<br />
6845 Hohenems<br />
Telefon: 05576/733 02-0<br />
E-Mail: ifs.hohenems@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Delogierungsprävention<br />
Leiter<strong>in</strong>: Heidi Lorenzi<br />
Interpark FOCUS 1<br />
6832 Röthis<br />
Telefon: 05523/52176<br />
E-Mail: lorenzi.heidi@ifs.at<br />
IfS-Krisenwohnungen Unterland<br />
(<strong>in</strong> Bregenz, Hard und Dornbirn)<br />
Telefon: 05576/746 99<br />
E-Mail: krisenwohnung.unterland@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Krisenwohnungen Oberland<br />
(<strong>in</strong> Bludenz und Feldkirch)<br />
Telefon: 05522/852 22<br />
E-Mail: krisenwohnung.oberland@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
07.05.2013 Seite 446 <strong>von</strong> 452
IfS-Schuldenberatung Bludenz<br />
Innovationszentrum<br />
Klarenbrunnstraße 12<br />
6700 Bludenz<br />
Telefon: 05552/623 03<br />
E-Mail: ifs.schuldenberatung@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Schuldenberatung Bregenz<br />
Benger Park<br />
Mehrerauerstraße 3<br />
6900 Bregenz<br />
Telefon: 05574/461 85-0<br />
E-Mail: ifs.schuldenberatung@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
IfS-Schuldenberatung Feldkirch<br />
Ganahl-Areal<br />
Schießstätte 14<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/759 02-0<br />
E-Mail: ifs.schuldenberatung@ifs.at<br />
www.ifs.at<br />
schwanger.li<br />
Beratungsstelle der Sophie <strong>von</strong> Liechtenste<strong>in</strong>-<br />
Stiftung für Frau und K<strong>in</strong>d<br />
Bahnhofstraße 18<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon: 05522/70270<br />
Telefonberatung: 0810/00 33 44<br />
E-Mail: beratung@schwanger.li<br />
www.schwanger.li/vorarlberg<br />
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07.05.2013 Seite 447 <strong>von</strong> 452
Wissenschaft, Kunst, Kultur und Medien<br />
Bundesgebiet<br />
AEP-<strong>Informationen</strong><br />
Fem<strong>in</strong>istische Zeitschrift für Politik und Gesellschaft<br />
Bestelladresse:<br />
AEP-Arbeitskreis für Emanzipation und Partnerschaft<br />
Müllerstraße 26<br />
6020 Innsbruck<br />
Telefon: 0512/58 36 98<br />
E-Mail: <strong>in</strong>formationen@aep.at<br />
www.aep.at<br />
an.schläge<br />
Das fem<strong>in</strong>istische Magaz<strong>in</strong><br />
Untere Weißgerberstraße 41<br />
1030 Wien<br />
Telefon: 01/920 16 76<br />
E-Mail: redaktion@anschlaege.at<br />
www.anschlaege.at<br />
Ariadne<br />
Spezialkatalog der Österreichischen Nationalbibliothek<br />
(Aufsätze und Beiträge zu frauenspezifischer Literatur<br />
und Geschlechterforschung)<br />
Josefsplatz 1<br />
1015 Wien (Zugang Heldenplatz, 2. Stock)<br />
Telefon: 01/534 10-487 und 457<br />
E-Mail: ariadne@onb.ac.at<br />
www.onb.ac.at (Kataloge der Österreichischen Nationalbibliothek)<br />
biografiA - biografische Datenbank und Lexikon österreichischer <strong>Frauen</strong><br />
c/o Dokumentationsstelle <strong>Frauen</strong>forschung<br />
Berggasse 17/1<br />
1090 Wien<br />
Telefon: 01/317 43 42<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@biografiA.at<br />
www.biografia.at<br />
Die Standard<br />
<strong>Frauen</strong>-Onl<strong>in</strong>e-Zeitung<br />
Wallnerstraße 8<br />
1010 Wien<br />
Telefon: 01/531 70-700<br />
E-Mail: dieredaktion@diestandard.at<br />
www.diestandard.at<br />
07.05.2013 Seite 448 <strong>von</strong> 452
Dokumentationsstelle <strong>Frauen</strong>forschung im<br />
Institut für Wissenschaft und Kunst (IWK)<br />
Berggasse 17/1<br />
1090 Wien<br />
Telefon: 01/317 43 42<br />
E-Mail: iwk.<strong>in</strong>stitut@aon.at<br />
www.univie.ac.at/iwk/<br />
EfEU - Vere<strong>in</strong> zur Erarbeitung<br />
fem<strong>in</strong>istischer Erziehungs- und<br />
Unterrichtsmodelle<br />
Untere Weißgerberstraße 41<br />
1030 Wien<br />
Telefon 01/966 28 24<br />
E-Mail: vere<strong>in</strong>@efeu.or.at<br />
www.efeu.or.at<br />
<strong>Frauen</strong>solidarität<br />
Bibliothek und Dokumentationsstelle „<strong>Frauen</strong><br />
und Dritte Welt“<br />
Sensengasse 3<br />
1090 Wien<br />
Telefon: 01/317 40 20-0<br />
E-Mail: office@frauensolidaritaet.org<br />
www.frauensolidaritaet.org<br />
Intakt<br />
Internationale Aktionsgeme<strong>in</strong>schaft bildender Künstler<strong>in</strong>nen<br />
WUK<br />
Währ<strong>in</strong>ger Straße 59/Stiege 3/1. Stock<br />
1090 Wien<br />
E-Mail: <strong>in</strong>takt@wuk.at<br />
www.<strong>in</strong>takt-kuenstler<strong>in</strong>nen.com<br />
L’Homme<br />
Europäische Zeitschrift<br />
für fem<strong>in</strong>istische Geschichtswissenschaft<br />
c/o Institut für Geschichte der Universität Wien<br />
Universitätsr<strong>in</strong>g 1<br />
1010 Wien<br />
Tel: 01/4277-408 13<br />
E-Mail: lhomme.geschichte@univie.ac.at<br />
www.univie.ac.at/Geschichte/LHOMME<br />
Museum für Verhütung und Schwangerschaftsabbruch<br />
Mariahilfergürtel 37/1. Stock<br />
1150 Wien<br />
Telefon: 0699/178 178 04 oder 0699/178 178 06 (Führungen)<br />
(Öffnungszeiten: Mi – So, 14 – 18 Uhr)<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@muvs.org<br />
www.verhuetungsmuseum.at<br />
07.05.2013 Seite 449 <strong>von</strong> 452
Rosa-Mayreder-College<br />
(Fem<strong>in</strong>istisches Grundstudium u. Masterlehrgang Internationale<br />
Genderforschung<br />
und Fem<strong>in</strong>istische Politik)<br />
Türkenstraße 8/2/13<br />
1090 Wien<br />
Telefon: 01/891 74 152000<br />
E-Mail: office@rmc.ac.at<br />
www.rmc.ac.at<br />
Stichwort<br />
Archiv der <strong>Frauen</strong>- und Lesbenbewegung.<br />
Bibliothek - Dokumentation - Multimedia<br />
Gusshausstraße 20<br />
1040 Wien<br />
Telefon: 01/812 98 86<br />
E-Mail: office@stichwort.or.at<br />
www.stichwort.or.at<br />
Vere<strong>in</strong>igung bildender<br />
Künstler<strong>in</strong>nen Österreichs<br />
Maysedergasse 2/4. Stock<br />
1010 Wien<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@vbkoe.org<br />
www.vbkoe.org<br />
Welt der Frau<br />
<strong>Frauen</strong>zeitschrift<br />
der Katholischen <strong>Frauen</strong>bewegung Österreichs<br />
Dametzstraße 1 – 5<br />
4020 L<strong>in</strong>z<br />
Telefon: 0732/77 00 01-0<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@welt-der-frau.at<br />
www.welt-der-frau.at<br />
Zeitschrift <strong>Frauen</strong>solidarität<br />
Sensengasse 3<br />
1090 Wien<br />
Telefon: 01/317 40 20<br />
E-Mail: office@frauensolidaritaet.org<br />
www.frauensolidaritaet.org<br />
<strong>Vorarlberg</strong><br />
<strong>Frauen</strong>museum<br />
Platz 501<br />
6952 Hittisau<br />
Telefon: 05513/6209-30<br />
E-Mail: kontakt@frauenmuseum.com<br />
www.frauenmuseum.com<br />
07.05.2013 Seite 450 <strong>von</strong> 452
Gleichbehandlungsstelle<br />
Fachhochschule <strong>Vorarlberg</strong><br />
Gleichbehandlungsbeauftragte: Mag. a<br />
Birgit Blenke<br />
Büro S4 10<br />
Gebäude Sägestraße/4. Stock<br />
6850 Dornbirn<br />
Telefon: 05572/792 56 02<br />
E-Mail: gleichbehandlung@fhv.at<br />
www.fhv.at/organisation/gleichbehandlungsstelle<br />
Fachhochschule <strong>Vorarlberg</strong><br />
Hochschulstraße 1<br />
6850 Dornbirn<br />
www.fachhochschule.ac.at<br />
If - Magaz<strong>in</strong> für <strong>Vorarlberg</strong>er<strong>in</strong>nen<br />
Das Magaz<strong>in</strong> ist im <strong>Frauen</strong>referat der<br />
<strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierung<br />
kostenlos zu bestellen.<br />
Telefon: 05574/511-24136<br />
E-Mail: frauen@vorarlberg.at<br />
Pädagogische Hochschule <strong>Vorarlberg</strong><br />
Liechtenste<strong>in</strong>erstraße 33-37<br />
6800 Feldkirch<br />
Telefon:05522/311 59-0<br />
E-Mail: office@ph-vorarlberg.ac.at<br />
www.ph-vorarlberg.ac.at<br />
Schloss Hofen<br />
Zentrum für Wissenschaft und Weiterbildung<br />
Hoferstraße 26<br />
6911 Lochau<br />
Telefon: 05574/4930<br />
E-Mail: <strong>in</strong>fo@schlossshofen.at<br />
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07.05.2013 Seite 451 <strong>von</strong> 452
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Adresse: Römerstr. 15, 6900 Bregenz<br />
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Adresse: Römerstr. 15, 6900 Bregenz<br />
E-Mail: frauen@vorarlberg.at<br />
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Recherche und Text:<br />
Dr. <strong>in</strong> Susanne Feigl<br />
Ersche<strong>in</strong>ungsjahr: 2013<br />
Offenlegung gemäß § 25 MedG Abs. 4<br />
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