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Hauptsatzung - und Kreisstadt Bad Salzungen

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1<br />

<strong>Hauptsatzung</strong><br />

<strong>Hauptsatzung</strong> der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Salzungen</strong> vom 11.12.1996 in<br />

der Fassung der letzten Änderung vom 20.11.2001<br />

Die Fassung berücksichtigt:<br />

- Änderung der <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.10.1999<br />

- Änderung der <strong>Hauptsatzung</strong> vom 08.11.2000<br />

- Änderung der <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.11.2001<br />

§ 1<br />

Name<br />

(1) Die Stadt führt den Namen "Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Salzungen</strong>".<br />

(2) Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit<br />

dem Namen der Stadt.<br />

§ 2<br />

Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel<br />

(1) Das Stadtwappen zeigt<br />

"Auf blauem Gr<strong>und</strong> einen Bischof in goldenem Ornat mit roten<br />

Schuhen, mit goldenem Krummstab <strong>und</strong> einem roten Buch mit<br />

schwarzem Kreuz".<br />

(2) Die Flagge der Stadt trägt die Farbenfolge "blau - weiß -<br />

blau". Sie soll mit dem Stadtwappen geführt werden.<br />

(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift "Thüringen - Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Salzungen</strong>" <strong>und</strong> zeigt das Stadtwappen.


2<br />

§ 3<br />

Ortschaften<br />

(1) Für die folgenden räumlich getrennten Ortsteile (Ortschaften)<br />

wird die Ortschaftsverfassung i.S.d. § 45 der Thüringer<br />

Kommunalordnung übernommen:<br />

Hohleborn, Kaltenborn, Kloster, Langenfeld <strong>und</strong> Wildprechtroda.<br />

(2) In den im Absatz 1 aufgeführten Ortschaften werden die Ortsbürgermeister<br />

<strong>und</strong> der Ortschaftsrat gewählt.<br />

(3) Der Ortsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Stadt <strong>und</strong> wird<br />

nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden<br />

Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die<br />

Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt.<br />

(4) Der Ortschaftsrat wird ebenfalls für die Dauer der gesetzlichen<br />

Amtszeit des Stadtrates gebildet. Er besteht aus dem<br />

Ortsbürgermeister <strong>und</strong> den weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrates,<br />

die aus der Mitte einer Bürgerversammlung in geheimer<br />

Wahl gewählt werden <strong>und</strong> ehrenamtlich tätig sind.<br />

Nach § 45 Abs. 2 ThürKO beträgt die Zahl der weiteren Ortschaftratsmitglieder<br />

in den Ortsteilen<br />

Hohleborn<br />

Kaltenborn<br />

Kloster<br />

Langenfeld<br />

Wildprechtroda<br />

4 Mitglieder<br />

4 Mitglieder<br />

6 Mitglieder<br />

8 Mitglieder<br />

4 Mitglieder<br />

(5) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrates erfolgt<br />

nach der folgenden Regelung:<br />

a) Für das aktive <strong>und</strong> passive Wahlrecht gelten die §§ 1, 2 <strong>und</strong><br />

12 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993<br />

(GVBl. S. 530 ff), wobei in § 1 anstelle des Begriffes<br />

"Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt.<br />

b) Die Bürgerversammlung ist durch den Bürgermeister einzube-


3<br />

rufen. Die Einberufung geschieht dadurch, daß den Bürgern<br />

Ort, Zeit <strong>und</strong> Tagesordnung (Wahl der weiteren Ortschaftsratsmitglieder)<br />

der Bürgerversammlung durch öffentliche Bekanntmachung<br />

mit einer Frist von 10 Werktagen mitgeteilt<br />

wird.<br />

c) Zu Beginn der Bürgerversammlung, die der Bürgermeister als<br />

Wahlleiter leitet, haben sich die Bürger, die sich am Wahlverfahren<br />

beteiligen wollen, unterschriftlich in ein<br />

Wählerverzeichnis des Ortsteils einzutragen, das durch die<br />

Gemeinde am Wahlort auszulegen ist. An der Bürgerversammlung<br />

dürfen nur Wahlberechtigte (Buchst. a) teilnehmen.<br />

d) Die Wahl wird vom Wahlleiter durchgeführt.<br />

e) Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag<br />

von Bewerbern auf. Jeder Bürger ist vorschlagsberechtigt.<br />

Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen,<br />

wie weitere Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind. Der<br />

Vorschlag muß schriftlich erfolgen. Er bedarf vor Beginn<br />

der Stimmabgabe der Einwilligung des Vorgeschlagenen. Ist<br />

dieser nicht anwesend, so muß dem Wahlleiter eine schriftliche<br />

Einwilligungserklärung vorliegen.<br />

f) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele<br />

Stimmen, wie weitere Ortschaftsratsmitglieder zu wählen<br />

sind. Er kann jedoch jedem Bewerber nur eine Stimme geben.<br />

g) Nach Abschluß des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter<br />

die Namen der Bürger in der Reihenfolge auf, wie sie sich<br />

aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Er hat darauf hinzuweisen,<br />

daß nur Bürger gewählt werden können, die dem Vorschlag<br />

ihrer Person zugestimmt haben (Bewerber). Wurden<br />

weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als<br />

Mitglieder zu wählen sind, kann der Bürger auch andere<br />

wählbare Personen wählen. Der Bürger erhält einen amtlichen<br />

Stimmzettel, nachdem er sich über seine Person ausgewiesen<br />

hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf<br />

seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Familiennamen<br />

<strong>und</strong> Vornamen ein <strong>und</strong> legt ihn auch dort in den Wahlumschlag.<br />

Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im<br />

Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der<br />

Wähler legt danach seinen Wahlumschlag mit Stimmzettel in<br />

die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis<br />

vermerkt.


4<br />

h) Gewählt sind die Bewerber bzw. die Personen mit den<br />

meisten gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

das Los.<br />

i) Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen <strong>und</strong> Stimmzetteln<br />

gilt § 19 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 ThKWG entsprechend.<br />

j) Das Ergebnis der Wahl wird in der Bürgerversammlung vom<br />

Wahlleiter bekanntgegeben.<br />

k) Auf das Wahlverfahren der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrates<br />

finden im übrigen die Vorschriften des<br />

Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWO) vom 16.08.1993<br />

(GVBL. S. 530) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes<br />

vom 25.03.1994 (GVBL. S. 358) entsprechend Anwendung.<br />

Dies gilt insbesondere für die Nachrücker.<br />

(6) Die Ortschaftsräte entscheiden an Stelle des zuständigen<br />

Organs der Stadt über folgende Angelegenheiten der Ortschaft:<br />

6.1. Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche<br />

<strong>und</strong> soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln,<br />

6.2. Antrag auf Änderung des Ortsnamens,<br />

6.3. Benennung der öffentlichen Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze<br />

<strong>und</strong> der öffentlichen Einrichtungen der Stadt in der<br />

Ortschaft,<br />

6.4. Pflege des Brauchtums <strong>und</strong> der kulturellen Tradition,<br />

Förderung <strong>und</strong> Entwicklung des kulturellen Lebens,<br />

Unterstützung der Ortsfeuerwehr,<br />

6.5. Stellungnahme zu beabsichtigten Veranstaltungen <strong>und</strong><br />

Märkten in der Ortschaft,<br />

6.6. Der Ortschaftsrat berät über die Angelegenheiten der<br />

Ortschaft. Er gibt Empfehlungen ab, die innerhalb<br />

einer Frist von 3 Monaten von dem für die Entscheidung<br />

zuständigen Organ der Stadt behandelt werden müssen.<br />

(7) Den Ortschaftsräten ist vor Beginn der Beratungen zum<br />

Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt sowie der Nachtragshaushaltssatzung<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben.


5<br />

(8) Der Ortsbürgermeister hat das Recht, beratend an allen<br />

die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Stadtrates<br />

<strong>und</strong> der Ausschüsse teilzunehmen <strong>und</strong> entsprechende<br />

Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Stadtratsmitglied<br />

zu laden.<br />

§ 4<br />

Bürgerbegehren - Bürgerentscheid<br />

(1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten im eigenen<br />

Wirkungskreis der Stadt einen Bürgerentscheid beantragen<br />

(Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der<br />

Stadtverwaltung einzureichen <strong>und</strong> muß eine Person <strong>und</strong> deren<br />

Stellvertreter bezeichnen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren<br />

zu vertreten. Jede Unterschriftsliste hat den vollen<br />

Wortlaut des Bürgerbegehrens zu enthalten. Eintragungen,<br />

welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Anschrift <strong>und</strong><br />

Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind<br />

ungültig.<br />

(2) Der Stadtrat hat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens<br />

innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Erklärt<br />

der Stadtrat das Bürgerbegehren für unzulässig, so hat die<br />

Stadtverwaltung diese Entscheidung öffentlich bekanntzumachen<br />

(§ 41 Abs. 3 ThürVwVfG). Hat der Stadtrat das Bürgerbegehren<br />

für zulässig erklärt, so sind unverzüglich nach der<br />

Entscheidung des Stadtrats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens<br />

<strong>und</strong> den Tag der Durchführung des Bürgerentscheids<br />

öffentlich bekanntzumachen:<br />

Der Antrag des Bürgerbegehrens, seine Begründung, der Vorschlag<br />

über die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme,<br />

die Feststellung, daß ein Bürgerentscheid durchgeführt wird<br />

<strong>und</strong> Tag (Sonntag), Zeit, Ort <strong>und</strong> Raum der Abstimmung.<br />

Die entsprechende Entscheidung wird außerdem den Vertretungsberechtigten<br />

des Bürgerbegehrens bekanntgegeben. Jedem Wahlberechtigten<br />

ist die Einladung zur Abstimmung mit der<br />

Aufforderung zu übersenden, diese Mitteilung zur Abstimmung<br />

mitzubringen. Schriftliche Abstimmung per Brief - entsprechend<br />

der Briefwahl - ist zulässig.<br />

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Durchführung des Bürgerent-


6<br />

scheides (Abstimmungsleiter). Zur Feststellung des<br />

Abstimmungsergebnisses bildet er einen Ausschuß. Dieser<br />

Ausschuß besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem <strong>und</strong><br />

vier weiteren von ihm bestellten Bürgern als Beisitzer. Im<br />

übrigen ist für die Bildung von Stimmbezirken <strong>und</strong> von Abstimmungsvorständen<br />

§ 5 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 ThürKWG sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

(4) Es dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Diese<br />

müssen den Antrag im Wortlaut enthalten <strong>und</strong> so gestaltet<br />

sein, daß der Antrag mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden<br />

kann. Die Stimmabgabe ist geheim. Die Stimme darf nur auf<br />

"Ja" oder "Nein" lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch<br />

ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er<br />

den gestellten Antrag mit "Ja" oder "Nein" beantworten will.<br />

§ 3 Abs. 5 Buchst. g Sätze 4 bis 8 ist bei der Abstimmung<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(5) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel<br />

1. nicht amtlich hergestellt ist,<br />

2. weder mit "Ja" noch "Nein" oder aber für beides zugleich<br />

gestimmt wird,<br />

3. mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen besonderen<br />

Zusatz oder Vorbehalt enthält.<br />

(6) Nach Beendigung der Abstimmung stellt jeder Abstimmungsvorstand<br />

für seinen Stimmbezirk das Abstimmungsergebnis fest.<br />

Das Gesamtergebnis wird vom Ausschuß festgestellt <strong>und</strong><br />

öffentlich bekanntgemacht.<br />

§ 5<br />

Einwohnerversammlung<br />

(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung<br />

ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten<br />

zu unterrichten <strong>und</strong> diese mit ihnen zu<br />

erörtern. Darüber hinaus ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen,<br />

wenn wenigstens 10 v.H. der Einwohner über 18 Jahre<br />

dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich<br />

beantragen.<br />

(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversamm-


7<br />

lung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in<br />

ausreichendem Umfange Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum<br />

Zweck der umfassenden Unterrichtung seine Mitarbeiter sowie<br />

Sachverständige hinzuziehen.<br />

(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten<br />

bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung<br />

bei der Stadtverwaltung einreichen. Die Anfragen<br />

sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet<br />

werden.<br />

§ 6<br />

Stadtrat<br />

Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Mitglied,<br />

im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.<br />

§ 7<br />

Bürgermeister<br />

(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt<br />

gewählt <strong>und</strong> ist hauptamtlich tätig.<br />

(2) Dem Bürgermeister obliegt die Wahrnehmung der in § 29 ThürKO<br />

aufgeführten Aufgaben; darüber hinaus überträgt der Stadtrat<br />

dem Bürgermeister die folgenden weiteren Angelegenheiten zur<br />

selbständigen Erledigung <strong>und</strong> Entscheidung:<br />

1. Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung <strong>und</strong> vollzieht<br />

die Beschlüsse des Stadtrates <strong>und</strong> der Ausschüsse<br />

(§ 29 Abs. 1 ThürKO).<br />

2. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die<br />

laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der<br />

Stadt, die für die Stadt keine gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung<br />

haben <strong>und</strong> keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen<br />

(§ 29 Abs. 2 ThürKO).<br />

3. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die<br />

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt<br />

(§ 29 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>und</strong> § 3 ThürKO).


8<br />

4. Dem Bürgermeister obliegt das Eilentscheidungsrecht in<br />

Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für<br />

die Stadt bis zu einer Sitzung des Stadtrates oder des<br />

zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle<br />

des Stadtrates oder des Ausschusses. Die Gründe für die<br />

Eilentscheidung <strong>und</strong> die Art der Erledigung sind den Stadtratsmitgliedern<br />

oder den Mitarbeitern des zuständigen<br />

Ausschusses unverzüglich mitzuteilen (§ 30 ThürKO).<br />

5. Der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde der Beamten<br />

der Stadt. Er ist Vorgesetzter <strong>und</strong> Dienstvorgesetzter der<br />

Gemeindebediensteten. Der Bürgermeister bedarf für folgende<br />

Personalentscheidungen der Zustimmung<br />

5.1. des Stadtrates<br />

die Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in<br />

den Ruhestand <strong>und</strong> Entlassung der Beamten des gehobenen<br />

<strong>und</strong> höheren Dienstes;<br />

5.2. des Hauptausschusses<br />

die Einstellung <strong>und</strong> Höhergruppierung im Rahmen des<br />

Stellenplanes sowie die Entlassung der Angestellten<br />

nach Vergütungsgruppen BAT Vb bis BAT II.<br />

6. Dem Bürgermeister werden zur abschließenden Entscheidung<br />

übertragen:<br />

6.1. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Verwaltungshaushaltes.<br />

6.2. Vergabe der Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen für die<br />

Ausführung von Bauvorhaben<br />

sowie der sonstigen im Vermögenshaushalt vorgesehenen<br />

Maßnahmen, deren Planung <strong>und</strong> Bauausführung der<br />

Stadtrat genehmigt hat, im Rahmen der verfügbaren<br />

Haushaltsmittel bis zum Betrage von 30.000,00 im<br />

Einzelfall.<br />

6.3. Zustimmung zur Leistung über- <strong>und</strong> außerplanmäßiger<br />

Ausgaben bis zum Betrage von 15.000,00 im<br />

Einzelfall, sofern sie unabweisbar sind <strong>und</strong> die<br />

Deckung gewährleistet ist.<br />

6.4. Niederschlagung <strong>und</strong> Erlass von Ansprüchen/ Forderungen<br />

der Stadt bis zu 3.000,00 im Einzelfall.<br />

6.5. St<strong>und</strong>ung von Ansprüchen/ Forderungen der Stadt bis zu<br />

6.000,00 im Einzelfall.<br />

6.6. Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis der


9<br />

Stadt im Einzelfall den Betrag von 11.000,00 nicht<br />

übersteigt.<br />

6.7. Vermietungen <strong>und</strong> Verpachtungen bei einer Werthöhe bis<br />

zu 8.000,00 je Jahr im Einzelfall.<br />

6.8. Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücken im Werte bis zu 11.000,00 im<br />

Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.<br />

6.9. Ausübung des Vorkaufsrechtes (§ 24 BauGB) im Rahmen<br />

der verfügbaren Haushaltsmittel bei einer Werthöhe bis<br />

zu 6.000,00 im Einzelfall.<br />

6.10. Nichtausübung des Vorkaufsrechtes (Negativatest).<br />

6.11. Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen von Bebauungsplänen,<br />

soweit die Satzung die Möglichkeit von Ausnahmen <strong>und</strong><br />

Befreiungen vorsieht (§ 32 Abs. 1 BauGB).<br />

6.12. Erteilung des Einvernehmens für Bauvorhaben im<br />

Rahmen rechtsgültiger Bebauungspläne sowie für Bauvorhaben<br />

innerhalb der im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteile.<br />

6.13. Erteilung des Einvernehmens nach § 19 BauGB - Bodenverkehrsgenehmigung.<br />

§ 8<br />

Beigeordnete<br />

(1) Die Zahl der Beigeordneten wird auf bis zu 3 festgesetzt.<br />

(2.1) Als ständiger allgemeiner Stellvertreter des Bürgermeisters<br />

wird ein hauptamtlicher Erster Beigeordneter bestellt.<br />

(2.2) Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Beigeordneten sind<br />

durch Stellenausschreibung zu ermitteln.<br />

(2.3) Der hauptamtliche Erste Beigeordnete wird vom Stadtrat auf<br />

die Dauer von 6 Jahren gewählt.<br />

(2.4) Die Abgrenzung des Geschäftskreises zwischen Bürgermeister<br />

<strong>und</strong> Erster Beigeordneter erfolgt durch den Bürgermeister<br />

mit Zustimmung des Stadtrates.<br />

(3.1) Die übrigen Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.<br />

(3.2) Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden vom Stadtrat aus


10<br />

seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Stadtrates<br />

gewählt.<br />

(3.3) Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters <strong>und</strong> des Ersten<br />

Beigeordneten richtet sich deren Vertretung durch die<br />

ehrenamtlichen Beigeordneten in der vom Stadtrat festgelegten<br />

Reihenfolge.<br />

§ 9<br />

Ausschüsse<br />

Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuß<br />

<strong>und</strong> weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des<br />

Stadtrates vorbereiten (vorbereitende Ausschüsse) oder aber<br />

einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende<br />

Ausschüsse), <strong>und</strong> bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung <strong>und</strong> Aufgaben.<br />

Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.<br />

§ 10<br />

Ehrenbezeichnungen<br />

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt <strong>und</strong> das<br />

Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu<br />

Ehrenbürgern ernannt werden.<br />

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamtinnen<br />

oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte<br />

insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt<br />

ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:<br />

Bürgermeisterin oder Bürgermeister =<br />

Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister,<br />

Mitglied des Stadtrates =<br />

Ehrenmitglied des Stadtrates,<br />

Mitglied des Ortschaftsrates =<br />

Ehrenmitglied des Ortschaftsrates,<br />

Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister =<br />

Ehrenortsbürgermeisterin oder Ehrenortsbürgermeister,<br />

Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte =


11<br />

eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende<br />

Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren". Die Ehrenbezeichnung<br />

soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten<br />

Funktion richten.<br />

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger<br />

vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt<br />

beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der<br />

Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.<br />

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes <strong>und</strong> der Ehrenbezeichnung<br />

bedarf eines Beschlusses des Stadtrates mit einer Mehrheit<br />

von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des<br />

Stadtrates. Sie sollen in feierlicher Form in einer Sitzung<br />

des Stadtrates unter Aushändigung einer Urk<strong>und</strong>e vorgenommen<br />

werden.<br />

(5) Der Stadtrat kann das Ehrenbürgerrecht <strong>und</strong> die Ehrenbezeichnung<br />

wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. Der Beschluß über<br />

den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der<br />

stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.<br />

§ 11<br />

Bestellung eines Behindertenbeauftragten<br />

(1) Für die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Salzungen</strong> wird ein ehrenamtlicher<br />

Behindertenbeauftragter bestellt.<br />

(2) Die Stelle des Behindertenbeauftragten wird öffentlich<br />

ausgeschrieben.<br />

(3) Die Bestellung erfolgt durch den Bürgermeister für die<br />

Wahlperiode des Stadtrates nach vorheriger Zustimmung<br />

des Stadtrates.<br />

§ 12<br />

Entschädigungen<br />

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für Ihre ehrenamtliche Mitwirkung<br />

bei den Beratungen <strong>und</strong> Entscheidungen des Stadtrates<br />

<strong>und</strong> seiner Ausschüsse als Entschädigung:<br />

ein Sitzungsgeld von 26,00 <br />

für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des<br />

Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind.<br />

Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag<br />

gezahlt werden.


12<br />

Das Sitzungsgeld wird auf monatlich 104,00 begrenzt.<br />

(2) Mitglieder des Stadtrates, die Arbeiter oder Angestellte<br />

sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen<br />

Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten eine<br />

Pauschalenschädigung von 15,00 je volle St<strong>und</strong>e für den<br />

Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer<br />

beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder<br />

des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen<br />

Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen<br />

(§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung<br />

von 15,00 je volle St<strong>und</strong>e. Die Ersatzleistungen<br />

nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie höchstens 8<br />

St<strong>und</strong>en pro Tag <strong>und</strong> auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.<br />

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten<br />

nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.<br />

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrates<br />

sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes,<br />

des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung <strong>und</strong> der<br />

Reisekosten (Abs.1,2 <strong>und</strong> 3) entsprechend. Die Mitglieder des<br />

Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen<br />

<strong>und</strong> die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der<br />

Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden<br />

Tag (§ 38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von 15,00 <br />

(§ 34 Abs. 2 ThürKWG).<br />

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen <strong>und</strong> die hierdurch<br />

entstehenden höheren Belastungen <strong>und</strong> Aufwendungen erhalten<br />

eine zusätzliche Entschädigung:<br />

der Vorsitzende des Stadtrates je Sitzung des Stadtrates,<br />

der Vorsitzende eines Ausschusses je Ausschusssitzung<br />

26,00 , max. 52,00 / Monat<br />

der Fraktionsvorsitzende zusätzlich eine monatliche Pauschale<br />

von<br />

26,00 .<br />

(6) Die weiteren Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten je<br />

Sitzung des Ortschaftsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von<br />

20,00 , jedoch maximal 40,00 / Monat, nach Vorlage von<br />

Protokoll <strong>und</strong> Teilnehmerliste.<br />

(7) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden


13<br />

Aufwandsentschädigungen:<br />

ehrenamtliche Beigeordnete<br />

82,00 <br />

der Ortsbürgermeister<br />

des Ortsteiles Hohleborn<br />

des Ortsteiles Kaltenborn<br />

des Ortsteiles Kloster<br />

des Ortsteiles Langenfeld<br />

des Ortsteiles Wildprechtroda<br />

124,00 <br />

245,00 <br />

353,00 <br />

389,00 <br />

205,00 <br />

(8) Der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte erhält eine<br />

monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 77,00 .<br />

§ 13<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Satzungen der Stadt werden öffentlich bekanntgemacht durch<br />

Veröffentlichung in der Tageszeitung "Freies Wort".<br />

(2) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche<br />

oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend,<br />

sofern nicht B<strong>und</strong>esrecht, Landesrecht oder die Geschäftsordnung<br />

des Stadtrates etwas anderes bestimmt. Im übrigen findet<br />

die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung<br />

von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften <strong>und</strong><br />

Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen<br />

Fassung Anwendung.<br />

(3) Kann die nach den vorstehenden Absätzen vorgeschriebene Bekanntmachungsform<br />

wegen eines Naturereignisses oder anderer<br />

unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, erfolgt die<br />

Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des<br />

Verwaltungsgebäudes Rathaus der Stadtverwaltung <strong>Bad</strong> <strong>Salzungen</strong>.<br />

§ 14<br />

Sprachform, Inkrafttreten<br />

(1) Die in dieser <strong>Hauptsatzung</strong> verwandten personenbezogenen<br />

Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer<br />

in der männlichen Sprachform.


(2) Die <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 24.10.1994 außer<br />

Kraft.<br />

14

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