Hauptsatzung - und Kreisstadt Bad Salzungen
Hauptsatzung - und Kreisstadt Bad Salzungen
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<strong>Hauptsatzung</strong><br />
<strong>Hauptsatzung</strong> der Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Salzungen</strong> vom 11.12.1996 in<br />
der Fassung der letzten Änderung vom 20.11.2001<br />
Die Fassung berücksichtigt:<br />
- Änderung der <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.10.1999<br />
- Änderung der <strong>Hauptsatzung</strong> vom 08.11.2000<br />
- Änderung der <strong>Hauptsatzung</strong> vom 20.11.2001<br />
§ 1<br />
Name<br />
(1) Die Stadt führt den Namen "Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Salzungen</strong>".<br />
(2) Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit<br />
dem Namen der Stadt.<br />
§ 2<br />
Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel<br />
(1) Das Stadtwappen zeigt<br />
"Auf blauem Gr<strong>und</strong> einen Bischof in goldenem Ornat mit roten<br />
Schuhen, mit goldenem Krummstab <strong>und</strong> einem roten Buch mit<br />
schwarzem Kreuz".<br />
(2) Die Flagge der Stadt trägt die Farbenfolge "blau - weiß -<br />
blau". Sie soll mit dem Stadtwappen geführt werden.<br />
(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift "Thüringen - Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Salzungen</strong>" <strong>und</strong> zeigt das Stadtwappen.
2<br />
§ 3<br />
Ortschaften<br />
(1) Für die folgenden räumlich getrennten Ortsteile (Ortschaften)<br />
wird die Ortschaftsverfassung i.S.d. § 45 der Thüringer<br />
Kommunalordnung übernommen:<br />
Hohleborn, Kaltenborn, Kloster, Langenfeld <strong>und</strong> Wildprechtroda.<br />
(2) In den im Absatz 1 aufgeführten Ortschaften werden die Ortsbürgermeister<br />
<strong>und</strong> der Ortschaftsrat gewählt.<br />
(3) Der Ortsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Stadt <strong>und</strong> wird<br />
nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden<br />
Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die<br />
Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt.<br />
(4) Der Ortschaftsrat wird ebenfalls für die Dauer der gesetzlichen<br />
Amtszeit des Stadtrates gebildet. Er besteht aus dem<br />
Ortsbürgermeister <strong>und</strong> den weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrates,<br />
die aus der Mitte einer Bürgerversammlung in geheimer<br />
Wahl gewählt werden <strong>und</strong> ehrenamtlich tätig sind.<br />
Nach § 45 Abs. 2 ThürKO beträgt die Zahl der weiteren Ortschaftratsmitglieder<br />
in den Ortsteilen<br />
Hohleborn<br />
Kaltenborn<br />
Kloster<br />
Langenfeld<br />
Wildprechtroda<br />
4 Mitglieder<br />
4 Mitglieder<br />
6 Mitglieder<br />
8 Mitglieder<br />
4 Mitglieder<br />
(5) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrates erfolgt<br />
nach der folgenden Regelung:<br />
a) Für das aktive <strong>und</strong> passive Wahlrecht gelten die §§ 1, 2 <strong>und</strong><br />
12 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993<br />
(GVBl. S. 530 ff), wobei in § 1 anstelle des Begriffes<br />
"Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt.<br />
b) Die Bürgerversammlung ist durch den Bürgermeister einzube-
3<br />
rufen. Die Einberufung geschieht dadurch, daß den Bürgern<br />
Ort, Zeit <strong>und</strong> Tagesordnung (Wahl der weiteren Ortschaftsratsmitglieder)<br />
der Bürgerversammlung durch öffentliche Bekanntmachung<br />
mit einer Frist von 10 Werktagen mitgeteilt<br />
wird.<br />
c) Zu Beginn der Bürgerversammlung, die der Bürgermeister als<br />
Wahlleiter leitet, haben sich die Bürger, die sich am Wahlverfahren<br />
beteiligen wollen, unterschriftlich in ein<br />
Wählerverzeichnis des Ortsteils einzutragen, das durch die<br />
Gemeinde am Wahlort auszulegen ist. An der Bürgerversammlung<br />
dürfen nur Wahlberechtigte (Buchst. a) teilnehmen.<br />
d) Die Wahl wird vom Wahlleiter durchgeführt.<br />
e) Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag<br />
von Bewerbern auf. Jeder Bürger ist vorschlagsberechtigt.<br />
Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen,<br />
wie weitere Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind. Der<br />
Vorschlag muß schriftlich erfolgen. Er bedarf vor Beginn<br />
der Stimmabgabe der Einwilligung des Vorgeschlagenen. Ist<br />
dieser nicht anwesend, so muß dem Wahlleiter eine schriftliche<br />
Einwilligungserklärung vorliegen.<br />
f) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele<br />
Stimmen, wie weitere Ortschaftsratsmitglieder zu wählen<br />
sind. Er kann jedoch jedem Bewerber nur eine Stimme geben.<br />
g) Nach Abschluß des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter<br />
die Namen der Bürger in der Reihenfolge auf, wie sie sich<br />
aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Er hat darauf hinzuweisen,<br />
daß nur Bürger gewählt werden können, die dem Vorschlag<br />
ihrer Person zugestimmt haben (Bewerber). Wurden<br />
weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als<br />
Mitglieder zu wählen sind, kann der Bürger auch andere<br />
wählbare Personen wählen. Der Bürger erhält einen amtlichen<br />
Stimmzettel, nachdem er sich über seine Person ausgewiesen<br />
hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf<br />
seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Familiennamen<br />
<strong>und</strong> Vornamen ein <strong>und</strong> legt ihn auch dort in den Wahlumschlag.<br />
Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im<br />
Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der<br />
Wähler legt danach seinen Wahlumschlag mit Stimmzettel in<br />
die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis<br />
vermerkt.
4<br />
h) Gewählt sind die Bewerber bzw. die Personen mit den<br />
meisten gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />
das Los.<br />
i) Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen <strong>und</strong> Stimmzetteln<br />
gilt § 19 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 ThKWG entsprechend.<br />
j) Das Ergebnis der Wahl wird in der Bürgerversammlung vom<br />
Wahlleiter bekanntgegeben.<br />
k) Auf das Wahlverfahren der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrates<br />
finden im übrigen die Vorschriften des<br />
Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWO) vom 16.08.1993<br />
(GVBL. S. 530) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes<br />
vom 25.03.1994 (GVBL. S. 358) entsprechend Anwendung.<br />
Dies gilt insbesondere für die Nachrücker.<br />
(6) Die Ortschaftsräte entscheiden an Stelle des zuständigen<br />
Organs der Stadt über folgende Angelegenheiten der Ortschaft:<br />
6.1. Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche<br />
<strong>und</strong> soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln,<br />
6.2. Antrag auf Änderung des Ortsnamens,<br />
6.3. Benennung der öffentlichen Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze<br />
<strong>und</strong> der öffentlichen Einrichtungen der Stadt in der<br />
Ortschaft,<br />
6.4. Pflege des Brauchtums <strong>und</strong> der kulturellen Tradition,<br />
Förderung <strong>und</strong> Entwicklung des kulturellen Lebens,<br />
Unterstützung der Ortsfeuerwehr,<br />
6.5. Stellungnahme zu beabsichtigten Veranstaltungen <strong>und</strong><br />
Märkten in der Ortschaft,<br />
6.6. Der Ortschaftsrat berät über die Angelegenheiten der<br />
Ortschaft. Er gibt Empfehlungen ab, die innerhalb<br />
einer Frist von 3 Monaten von dem für die Entscheidung<br />
zuständigen Organ der Stadt behandelt werden müssen.<br />
(7) Den Ortschaftsräten ist vor Beginn der Beratungen zum<br />
Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt sowie der Nachtragshaushaltssatzung<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />
geben.
5<br />
(8) Der Ortsbürgermeister hat das Recht, beratend an allen<br />
die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Stadtrates<br />
<strong>und</strong> der Ausschüsse teilzunehmen <strong>und</strong> entsprechende<br />
Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Stadtratsmitglied<br />
zu laden.<br />
§ 4<br />
Bürgerbegehren - Bürgerentscheid<br />
(1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten im eigenen<br />
Wirkungskreis der Stadt einen Bürgerentscheid beantragen<br />
(Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der<br />
Stadtverwaltung einzureichen <strong>und</strong> muß eine Person <strong>und</strong> deren<br />
Stellvertreter bezeichnen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren<br />
zu vertreten. Jede Unterschriftsliste hat den vollen<br />
Wortlaut des Bürgerbegehrens zu enthalten. Eintragungen,<br />
welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Anschrift <strong>und</strong><br />
Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind<br />
ungültig.<br />
(2) Der Stadtrat hat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens<br />
innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Erklärt<br />
der Stadtrat das Bürgerbegehren für unzulässig, so hat die<br />
Stadtverwaltung diese Entscheidung öffentlich bekanntzumachen<br />
(§ 41 Abs. 3 ThürVwVfG). Hat der Stadtrat das Bürgerbegehren<br />
für zulässig erklärt, so sind unverzüglich nach der<br />
Entscheidung des Stadtrats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens<br />
<strong>und</strong> den Tag der Durchführung des Bürgerentscheids<br />
öffentlich bekanntzumachen:<br />
Der Antrag des Bürgerbegehrens, seine Begründung, der Vorschlag<br />
über die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme,<br />
die Feststellung, daß ein Bürgerentscheid durchgeführt wird<br />
<strong>und</strong> Tag (Sonntag), Zeit, Ort <strong>und</strong> Raum der Abstimmung.<br />
Die entsprechende Entscheidung wird außerdem den Vertretungsberechtigten<br />
des Bürgerbegehrens bekanntgegeben. Jedem Wahlberechtigten<br />
ist die Einladung zur Abstimmung mit der<br />
Aufforderung zu übersenden, diese Mitteilung zur Abstimmung<br />
mitzubringen. Schriftliche Abstimmung per Brief - entsprechend<br />
der Briefwahl - ist zulässig.<br />
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Durchführung des Bürgerent-
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scheides (Abstimmungsleiter). Zur Feststellung des<br />
Abstimmungsergebnisses bildet er einen Ausschuß. Dieser<br />
Ausschuß besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem <strong>und</strong><br />
vier weiteren von ihm bestellten Bürgern als Beisitzer. Im<br />
übrigen ist für die Bildung von Stimmbezirken <strong>und</strong> von Abstimmungsvorständen<br />
§ 5 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 ThürKWG sinngemäß<br />
anzuwenden.<br />
(4) Es dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Diese<br />
müssen den Antrag im Wortlaut enthalten <strong>und</strong> so gestaltet<br />
sein, daß der Antrag mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden<br />
kann. Die Stimmabgabe ist geheim. Die Stimme darf nur auf<br />
"Ja" oder "Nein" lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch<br />
ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er<br />
den gestellten Antrag mit "Ja" oder "Nein" beantworten will.<br />
§ 3 Abs. 5 Buchst. g Sätze 4 bis 8 ist bei der Abstimmung<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
(5) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel<br />
1. nicht amtlich hergestellt ist,<br />
2. weder mit "Ja" noch "Nein" oder aber für beides zugleich<br />
gestimmt wird,<br />
3. mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen besonderen<br />
Zusatz oder Vorbehalt enthält.<br />
(6) Nach Beendigung der Abstimmung stellt jeder Abstimmungsvorstand<br />
für seinen Stimmbezirk das Abstimmungsergebnis fest.<br />
Das Gesamtergebnis wird vom Ausschuß festgestellt <strong>und</strong><br />
öffentlich bekanntgemacht.<br />
§ 5<br />
Einwohnerversammlung<br />
(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung<br />
ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten<br />
zu unterrichten <strong>und</strong> diese mit ihnen zu<br />
erörtern. Darüber hinaus ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen,<br />
wenn wenigstens 10 v.H. der Einwohner über 18 Jahre<br />
dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich<br />
beantragen.<br />
(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversamm-
7<br />
lung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in<br />
ausreichendem Umfange Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />
Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum<br />
Zweck der umfassenden Unterrichtung seine Mitarbeiter sowie<br />
Sachverständige hinzuziehen.<br />
(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten<br />
bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung<br />
bei der Stadtverwaltung einreichen. Die Anfragen<br />
sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet<br />
werden.<br />
§ 6<br />
Stadtrat<br />
Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Mitglied,<br />
im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.<br />
§ 7<br />
Bürgermeister<br />
(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt<br />
gewählt <strong>und</strong> ist hauptamtlich tätig.<br />
(2) Dem Bürgermeister obliegt die Wahrnehmung der in § 29 ThürKO<br />
aufgeführten Aufgaben; darüber hinaus überträgt der Stadtrat<br />
dem Bürgermeister die folgenden weiteren Angelegenheiten zur<br />
selbständigen Erledigung <strong>und</strong> Entscheidung:<br />
1. Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung <strong>und</strong> vollzieht<br />
die Beschlüsse des Stadtrates <strong>und</strong> der Ausschüsse<br />
(§ 29 Abs. 1 ThürKO).<br />
2. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die<br />
laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der<br />
Stadt, die für die Stadt keine gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung<br />
haben <strong>und</strong> keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen<br />
(§ 29 Abs. 2 ThürKO).<br />
3. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die<br />
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt<br />
(§ 29 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>und</strong> § 3 ThürKO).
8<br />
4. Dem Bürgermeister obliegt das Eilentscheidungsrecht in<br />
Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für<br />
die Stadt bis zu einer Sitzung des Stadtrates oder des<br />
zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle<br />
des Stadtrates oder des Ausschusses. Die Gründe für die<br />
Eilentscheidung <strong>und</strong> die Art der Erledigung sind den Stadtratsmitgliedern<br />
oder den Mitarbeitern des zuständigen<br />
Ausschusses unverzüglich mitzuteilen (§ 30 ThürKO).<br />
5. Der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde der Beamten<br />
der Stadt. Er ist Vorgesetzter <strong>und</strong> Dienstvorgesetzter der<br />
Gemeindebediensteten. Der Bürgermeister bedarf für folgende<br />
Personalentscheidungen der Zustimmung<br />
5.1. des Stadtrates<br />
die Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in<br />
den Ruhestand <strong>und</strong> Entlassung der Beamten des gehobenen<br />
<strong>und</strong> höheren Dienstes;<br />
5.2. des Hauptausschusses<br />
die Einstellung <strong>und</strong> Höhergruppierung im Rahmen des<br />
Stellenplanes sowie die Entlassung der Angestellten<br />
nach Vergütungsgruppen BAT Vb bis BAT II.<br />
6. Dem Bürgermeister werden zur abschließenden Entscheidung<br />
übertragen:<br />
6.1. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Verwaltungshaushaltes.<br />
6.2. Vergabe der Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen für die<br />
Ausführung von Bauvorhaben<br />
sowie der sonstigen im Vermögenshaushalt vorgesehenen<br />
Maßnahmen, deren Planung <strong>und</strong> Bauausführung der<br />
Stadtrat genehmigt hat, im Rahmen der verfügbaren<br />
Haushaltsmittel bis zum Betrage von 30.000,00 im<br />
Einzelfall.<br />
6.3. Zustimmung zur Leistung über- <strong>und</strong> außerplanmäßiger<br />
Ausgaben bis zum Betrage von 15.000,00 im<br />
Einzelfall, sofern sie unabweisbar sind <strong>und</strong> die<br />
Deckung gewährleistet ist.<br />
6.4. Niederschlagung <strong>und</strong> Erlass von Ansprüchen/ Forderungen<br />
der Stadt bis zu 3.000,00 im Einzelfall.<br />
6.5. St<strong>und</strong>ung von Ansprüchen/ Forderungen der Stadt bis zu<br />
6.000,00 im Einzelfall.<br />
6.6. Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis der
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Stadt im Einzelfall den Betrag von 11.000,00 nicht<br />
übersteigt.<br />
6.7. Vermietungen <strong>und</strong> Verpachtungen bei einer Werthöhe bis<br />
zu 8.000,00 je Jahr im Einzelfall.<br />
6.8. Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücken im Werte bis zu 11.000,00 im<br />
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.<br />
6.9. Ausübung des Vorkaufsrechtes (§ 24 BauGB) im Rahmen<br />
der verfügbaren Haushaltsmittel bei einer Werthöhe bis<br />
zu 6.000,00 im Einzelfall.<br />
6.10. Nichtausübung des Vorkaufsrechtes (Negativatest).<br />
6.11. Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen von Bebauungsplänen,<br />
soweit die Satzung die Möglichkeit von Ausnahmen <strong>und</strong><br />
Befreiungen vorsieht (§ 32 Abs. 1 BauGB).<br />
6.12. Erteilung des Einvernehmens für Bauvorhaben im<br />
Rahmen rechtsgültiger Bebauungspläne sowie für Bauvorhaben<br />
innerhalb der im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteile.<br />
6.13. Erteilung des Einvernehmens nach § 19 BauGB - Bodenverkehrsgenehmigung.<br />
§ 8<br />
Beigeordnete<br />
(1) Die Zahl der Beigeordneten wird auf bis zu 3 festgesetzt.<br />
(2.1) Als ständiger allgemeiner Stellvertreter des Bürgermeisters<br />
wird ein hauptamtlicher Erster Beigeordneter bestellt.<br />
(2.2) Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Beigeordneten sind<br />
durch Stellenausschreibung zu ermitteln.<br />
(2.3) Der hauptamtliche Erste Beigeordnete wird vom Stadtrat auf<br />
die Dauer von 6 Jahren gewählt.<br />
(2.4) Die Abgrenzung des Geschäftskreises zwischen Bürgermeister<br />
<strong>und</strong> Erster Beigeordneter erfolgt durch den Bürgermeister<br />
mit Zustimmung des Stadtrates.<br />
(3.1) Die übrigen Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.<br />
(3.2) Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden vom Stadtrat aus
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seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Stadtrates<br />
gewählt.<br />
(3.3) Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters <strong>und</strong> des Ersten<br />
Beigeordneten richtet sich deren Vertretung durch die<br />
ehrenamtlichen Beigeordneten in der vom Stadtrat festgelegten<br />
Reihenfolge.<br />
§ 9<br />
Ausschüsse<br />
Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuß<br />
<strong>und</strong> weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des<br />
Stadtrates vorbereiten (vorbereitende Ausschüsse) oder aber<br />
einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende<br />
Ausschüsse), <strong>und</strong> bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung <strong>und</strong> Aufgaben.<br />
Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.<br />
§ 10<br />
Ehrenbezeichnungen<br />
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt <strong>und</strong> das<br />
Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu<br />
Ehrenbürgern ernannt werden.<br />
(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamtinnen<br />
oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte<br />
insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt<br />
ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:<br />
Bürgermeisterin oder Bürgermeister =<br />
Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister,<br />
Mitglied des Stadtrates =<br />
Ehrenmitglied des Stadtrates,<br />
Mitglied des Ortschaftsrates =<br />
Ehrenmitglied des Ortschaftsrates,<br />
Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister =<br />
Ehrenortsbürgermeisterin oder Ehrenortsbürgermeister,<br />
Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte =
11<br />
eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende<br />
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren". Die Ehrenbezeichnung<br />
soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten<br />
Funktion richten.<br />
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger<br />
vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt<br />
beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der<br />
Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.<br />
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes <strong>und</strong> der Ehrenbezeichnung<br />
bedarf eines Beschlusses des Stadtrates mit einer Mehrheit<br />
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des<br />
Stadtrates. Sie sollen in feierlicher Form in einer Sitzung<br />
des Stadtrates unter Aushändigung einer Urk<strong>und</strong>e vorgenommen<br />
werden.<br />
(5) Der Stadtrat kann das Ehrenbürgerrecht <strong>und</strong> die Ehrenbezeichnung<br />
wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. Der Beschluß über<br />
den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der<br />
stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.<br />
§ 11<br />
Bestellung eines Behindertenbeauftragten<br />
(1) Für die Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Salzungen</strong> wird ein ehrenamtlicher<br />
Behindertenbeauftragter bestellt.<br />
(2) Die Stelle des Behindertenbeauftragten wird öffentlich<br />
ausgeschrieben.<br />
(3) Die Bestellung erfolgt durch den Bürgermeister für die<br />
Wahlperiode des Stadtrates nach vorheriger Zustimmung<br />
des Stadtrates.<br />
§ 12<br />
Entschädigungen<br />
(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für Ihre ehrenamtliche Mitwirkung<br />
bei den Beratungen <strong>und</strong> Entscheidungen des Stadtrates<br />
<strong>und</strong> seiner Ausschüsse als Entschädigung:<br />
ein Sitzungsgeld von 26,00 <br />
für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des<br />
Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind.<br />
Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag<br />
gezahlt werden.
12<br />
Das Sitzungsgeld wird auf monatlich 104,00 begrenzt.<br />
(2) Mitglieder des Stadtrates, die Arbeiter oder Angestellte<br />
sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen<br />
Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten eine<br />
Pauschalenschädigung von 15,00 je volle St<strong>und</strong>e für den<br />
Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer<br />
beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder<br />
des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen<br />
Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen<br />
(§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschalentschädigung<br />
von 15,00 je volle St<strong>und</strong>e. Die Ersatzleistungen<br />
nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie höchstens 8<br />
St<strong>und</strong>en pro Tag <strong>und</strong> auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.<br />
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten<br />
nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.<br />
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrates<br />
sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes,<br />
des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung <strong>und</strong> der<br />
Reisekosten (Abs.1,2 <strong>und</strong> 3) entsprechend. Die Mitglieder des<br />
Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen<br />
<strong>und</strong> die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der<br />
Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden<br />
Tag (§ 38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von 15,00 <br />
(§ 34 Abs. 2 ThürKWG).<br />
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen <strong>und</strong> die hierdurch<br />
entstehenden höheren Belastungen <strong>und</strong> Aufwendungen erhalten<br />
eine zusätzliche Entschädigung:<br />
der Vorsitzende des Stadtrates je Sitzung des Stadtrates,<br />
der Vorsitzende eines Ausschusses je Ausschusssitzung<br />
26,00 , max. 52,00 / Monat<br />
der Fraktionsvorsitzende zusätzlich eine monatliche Pauschale<br />
von<br />
26,00 .<br />
(6) Die weiteren Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten je<br />
Sitzung des Ortschaftsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von<br />
20,00 , jedoch maximal 40,00 / Monat, nach Vorlage von<br />
Protokoll <strong>und</strong> Teilnehmerliste.<br />
(7) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden
13<br />
Aufwandsentschädigungen:<br />
ehrenamtliche Beigeordnete<br />
82,00 <br />
der Ortsbürgermeister<br />
des Ortsteiles Hohleborn<br />
des Ortsteiles Kaltenborn<br />
des Ortsteiles Kloster<br />
des Ortsteiles Langenfeld<br />
des Ortsteiles Wildprechtroda<br />
124,00 <br />
245,00 <br />
353,00 <br />
389,00 <br />
205,00 <br />
(8) Der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte erhält eine<br />
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 77,00 .<br />
§ 13<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
(1) Satzungen der Stadt werden öffentlich bekanntgemacht durch<br />
Veröffentlichung in der Tageszeitung "Freies Wort".<br />
(2) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche<br />
oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend,<br />
sofern nicht B<strong>und</strong>esrecht, Landesrecht oder die Geschäftsordnung<br />
des Stadtrates etwas anderes bestimmt. Im übrigen findet<br />
die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung<br />
von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften <strong>und</strong><br />
Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen<br />
Fassung Anwendung.<br />
(3) Kann die nach den vorstehenden Absätzen vorgeschriebene Bekanntmachungsform<br />
wegen eines Naturereignisses oder anderer<br />
unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, erfolgt die<br />
Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des<br />
Verwaltungsgebäudes Rathaus der Stadtverwaltung <strong>Bad</strong> <strong>Salzungen</strong>.<br />
§ 14<br />
Sprachform, Inkrafttreten<br />
(1) Die in dieser <strong>Hauptsatzung</strong> verwandten personenbezogenen<br />
Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer<br />
in der männlichen Sprachform.
(2) Die <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am Tage nach ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 24.10.1994 außer<br />
Kraft.<br />
14