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Hauptsatzung - und Kreisstadt Bad Salzungen

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2<br />

§ 3<br />

Ortschaften<br />

(1) Für die folgenden räumlich getrennten Ortsteile (Ortschaften)<br />

wird die Ortschaftsverfassung i.S.d. § 45 der Thüringer<br />

Kommunalordnung übernommen:<br />

Hohleborn, Kaltenborn, Kloster, Langenfeld <strong>und</strong> Wildprechtroda.<br />

(2) In den im Absatz 1 aufgeführten Ortschaften werden die Ortsbürgermeister<br />

<strong>und</strong> der Ortschaftsrat gewählt.<br />

(3) Der Ortsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Stadt <strong>und</strong> wird<br />

nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden<br />

Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die<br />

Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt.<br />

(4) Der Ortschaftsrat wird ebenfalls für die Dauer der gesetzlichen<br />

Amtszeit des Stadtrates gebildet. Er besteht aus dem<br />

Ortsbürgermeister <strong>und</strong> den weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrates,<br />

die aus der Mitte einer Bürgerversammlung in geheimer<br />

Wahl gewählt werden <strong>und</strong> ehrenamtlich tätig sind.<br />

Nach § 45 Abs. 2 ThürKO beträgt die Zahl der weiteren Ortschaftratsmitglieder<br />

in den Ortsteilen<br />

Hohleborn<br />

Kaltenborn<br />

Kloster<br />

Langenfeld<br />

Wildprechtroda<br />

4 Mitglieder<br />

4 Mitglieder<br />

6 Mitglieder<br />

8 Mitglieder<br />

4 Mitglieder<br />

(5) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrates erfolgt<br />

nach der folgenden Regelung:<br />

a) Für das aktive <strong>und</strong> passive Wahlrecht gelten die §§ 1, 2 <strong>und</strong><br />

12 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993<br />

(GVBl. S. 530 ff), wobei in § 1 anstelle des Begriffes<br />

"Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt.<br />

b) Die Bürgerversammlung ist durch den Bürgermeister einzube-

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