Hauptsatzung - und Kreisstadt Bad Salzungen
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Stadt im Einzelfall den Betrag von 11.000,00 nicht<br />
übersteigt.<br />
6.7. Vermietungen <strong>und</strong> Verpachtungen bei einer Werthöhe bis<br />
zu 8.000,00 je Jahr im Einzelfall.<br />
6.8. Erwerb von Gr<strong>und</strong>stücken im Werte bis zu 11.000,00 im<br />
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.<br />
6.9. Ausübung des Vorkaufsrechtes (§ 24 BauGB) im Rahmen<br />
der verfügbaren Haushaltsmittel bei einer Werthöhe bis<br />
zu 6.000,00 im Einzelfall.<br />
6.10. Nichtausübung des Vorkaufsrechtes (Negativatest).<br />
6.11. Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen von Bebauungsplänen,<br />
soweit die Satzung die Möglichkeit von Ausnahmen <strong>und</strong><br />
Befreiungen vorsieht (§ 32 Abs. 1 BauGB).<br />
6.12. Erteilung des Einvernehmens für Bauvorhaben im<br />
Rahmen rechtsgültiger Bebauungspläne sowie für Bauvorhaben<br />
innerhalb der im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteile.<br />
6.13. Erteilung des Einvernehmens nach § 19 BauGB - Bodenverkehrsgenehmigung.<br />
§ 8<br />
Beigeordnete<br />
(1) Die Zahl der Beigeordneten wird auf bis zu 3 festgesetzt.<br />
(2.1) Als ständiger allgemeiner Stellvertreter des Bürgermeisters<br />
wird ein hauptamtlicher Erster Beigeordneter bestellt.<br />
(2.2) Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Beigeordneten sind<br />
durch Stellenausschreibung zu ermitteln.<br />
(2.3) Der hauptamtliche Erste Beigeordnete wird vom Stadtrat auf<br />
die Dauer von 6 Jahren gewählt.<br />
(2.4) Die Abgrenzung des Geschäftskreises zwischen Bürgermeister<br />
<strong>und</strong> Erster Beigeordneter erfolgt durch den Bürgermeister<br />
mit Zustimmung des Stadtrates.<br />
(3.1) Die übrigen Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.<br />
(3.2) Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden vom Stadtrat aus