Hauptsatzung - und Kreisstadt Bad Salzungen
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lung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in<br />
ausreichendem Umfange Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />
Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum<br />
Zweck der umfassenden Unterrichtung seine Mitarbeiter sowie<br />
Sachverständige hinzuziehen.<br />
(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten<br />
bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung<br />
bei der Stadtverwaltung einreichen. Die Anfragen<br />
sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet<br />
werden.<br />
§ 6<br />
Stadtrat<br />
Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Mitglied,<br />
im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.<br />
§ 7<br />
Bürgermeister<br />
(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt<br />
gewählt <strong>und</strong> ist hauptamtlich tätig.<br />
(2) Dem Bürgermeister obliegt die Wahrnehmung der in § 29 ThürKO<br />
aufgeführten Aufgaben; darüber hinaus überträgt der Stadtrat<br />
dem Bürgermeister die folgenden weiteren Angelegenheiten zur<br />
selbständigen Erledigung <strong>und</strong> Entscheidung:<br />
1. Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung <strong>und</strong> vollzieht<br />
die Beschlüsse des Stadtrates <strong>und</strong> der Ausschüsse<br />
(§ 29 Abs. 1 ThürKO).<br />
2. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die<br />
laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der<br />
Stadt, die für die Stadt keine gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung<br />
haben <strong>und</strong> keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen<br />
(§ 29 Abs. 2 ThürKO).<br />
3. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die<br />
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt<br />
(§ 29 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>und</strong> § 3 ThürKO).