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Hauptsatzung - und Kreisstadt Bad Salzungen

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lung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in<br />

ausreichendem Umfange Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum<br />

Zweck der umfassenden Unterrichtung seine Mitarbeiter sowie<br />

Sachverständige hinzuziehen.<br />

(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten<br />

bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung<br />

bei der Stadtverwaltung einreichen. Die Anfragen<br />

sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet<br />

werden.<br />

§ 6<br />

Stadtrat<br />

Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Mitglied,<br />

im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.<br />

§ 7<br />

Bürgermeister<br />

(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt<br />

gewählt <strong>und</strong> ist hauptamtlich tätig.<br />

(2) Dem Bürgermeister obliegt die Wahrnehmung der in § 29 ThürKO<br />

aufgeführten Aufgaben; darüber hinaus überträgt der Stadtrat<br />

dem Bürgermeister die folgenden weiteren Angelegenheiten zur<br />

selbständigen Erledigung <strong>und</strong> Entscheidung:<br />

1. Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung <strong>und</strong> vollzieht<br />

die Beschlüsse des Stadtrates <strong>und</strong> der Ausschüsse<br />

(§ 29 Abs. 1 ThürKO).<br />

2. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die<br />

laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der<br />

Stadt, die für die Stadt keine gr<strong>und</strong>sätzliche Bedeutung<br />

haben <strong>und</strong> keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen<br />

(§ 29 Abs. 2 ThürKO).<br />

3. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die<br />

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt<br />

(§ 29 Abs. 2 Ziff. 2 <strong>und</strong> § 3 ThürKO).

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