Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von ... - Lübben
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<strong>Ordnungsbehördliche</strong> <strong>Verordnung</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>Abwehr</strong> <strong>von</strong> Gefahren bei Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, durch Anpflanzung,<br />
Verunreinigungen, Tierhaltung sowie mangelhafte Hausnummerierung<br />
Aufgrund der §§ 5 und 35 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom 15.10.1993<br />
(GVBL. I S 433), der §§ 1, 13 und 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnis der Ordnungsbehörden<br />
(Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13. Dezember 1991 (GVBL. S 636);<br />
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I 481 III 454-1) idF vom 19. Februar<br />
1987 (BGBl S 602), letzte Änderung vom 26. Januar 1998 (BGBl I S 156); des Gesetzes<br />
<strong>zur</strong> Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (AG OWiG) vom 15.12.1993<br />
(GVBL.I S 590); alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung,<br />
wird durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt <strong>Lübben</strong> (Spreewald) vom<br />
24.02.2000 folgende <strong>Ordnungsbehördliche</strong> <strong>Verordnung</strong> beschlossen.<br />
(1) Im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> sind<br />
§ 1<br />
Begriffsbestimmungen<br />
a) Straßen:<br />
Als Straßen im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> gelten alle dem Straßenverkehr oder einzelnen<br />
Arten des Straßenverkehrs dienenden Flächen. Zu diesen gehören alle Bestandteile,<br />
die in § 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes aufgeführt sind.<br />
b) Anlagen:<br />
Anlagen im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> sind alle öffentlichen Park- und Grünanlagen,<br />
Straßenbegleitgrün, Friedhöfe, Waldflächen, Spielflächen, Brunnen, Denkmäler sowie<br />
Gewässer, einschließlich deren Ufer.<br />
c) Anlieger:<br />
Anlieger im Sinne dieser <strong>Verordnung</strong> sind die Eigentümer und zum Besitz eines<br />
Grundstückes Berechtigten sowie sonstigen Nutzungsberechtigten <strong>von</strong> Grundstücken<br />
oder Gebäuden, die an Straßen oder Anlagen liegen.<br />
§ 2<br />
Verhalten auf den Straßen und in den Anlagen<br />
(1) Es ist untersagt, sich auf Straßen und in Anlagen so zu verhalten, dass andere geschädigt,<br />
gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt<br />
werden. Die Benutzung der Straßen und Anlagen durch andere darf nicht verhindert<br />
oder beschränkt werden.<br />
(2) In den Anlagen dürfen nur die Wege und die ausdrücklich oder nach ihrer Zweckbestimmung<br />
freigegebenen Flächen betreten werden.<br />
(3) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt <strong>von</strong> Kindern bis zu 14 Jahren. Außer ihnen<br />
dürfen nur Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen dort verweilen.<br />
(4) Der gewerbsmäßige Kahnfährbetrieb darf nur <strong>von</strong> genehmigten Abfahrtsstellen aus erfolgen.<br />
1
§ 3<br />
Verkehrsbehinderung und -gefährdung<br />
(1) Es ist verboten, Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten<br />
<strong>von</strong> Verkehrszeichen und Straßennamensschilder, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler,<br />
Bäume, Kabelverteilungsschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude,<br />
die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu erklettern.<br />
(2) Gefährliche Schneeüberhänge sowie Eiszapfen an Sachen, insbesondere Gebäuden,<br />
sind unverzüglich zu entfernen. Anderenfalls ist der Gefahrenbereich abzusperren.<br />
(3) Einfriedungen <strong>von</strong> Grundstücken, die unmittelbar an Straßen oder Anlagen angrenzen,<br />
müssen so hergestellt werden, dass sie niemanden gefährden oder behindern. Insbesondere<br />
dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe oder spitze Gegenstände an den<br />
Einfriedungen nicht so angebracht sein, dass sie Personen gefährden, Tiere verletzen<br />
oder Sachen beschädigen können. Stacheldraht darf nur an der Innenseite der Pfosten<br />
angeschlagen werden.<br />
(4) Auf oder an Straßen und in Anlagen sind frisch gestrichene Gegenstände, insbesondere<br />
Häuserfronten, Einfriedungen, Türen, Fenster, Laternenpfähle, Masten und Bänke durch<br />
auffallende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Frisch gestrichen" zu kennzeichnen, soweit<br />
und solange die Gefahr des Abfärbens besteht.<br />
(5) Bei allen Arbeiten an Gebäuden, bei denen Gegenstände herabfallen können, sind geeignete<br />
Schutzvorkehrungen zu treffen, damit Personen oder Sachen nicht gefährdet<br />
werden. Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen,<br />
dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erfordert.<br />
Die Straße oder Anlage ist zweckentsprechend durch sichtbare Warnzeichen (bei Dunkelheit<br />
oder wenn die Witterung es erfordert durch gelbes Licht, bei Sperrung der Straße<br />
auf ganzer Breite durch rotes Licht) zu sichern.<br />
(6) Blumentöpfe und -kästen sind gegen Herabfallen zu sichern.<br />
(7) Angebrachte Schutzvorrichtungen sind nach Beseitigung der Gefahr sofort zu entfernen.<br />
§ 4<br />
Anpflanzung<br />
(1) Bäume, Äste und Zweige müssen über Gehwege und Radfahrwegen mindestens 2,50 m<br />
vom Erdboden entfernt gehalten werden. Hecken dürfen nicht in den Verkehrsraum hineinragen.<br />
Einzäunungen und Anpflanzungen jeder Art an Straßenkreuzungen, -kurven<br />
und -einmündungen sind entweder durchsichtig oder so niedrig zu halten, dass durch sie<br />
die Sichtachsen der Verkehrsteilnehmer nicht eingeschränkt werden.<br />
§ 5<br />
Verunreinigungen<br />
Jede Verunreinigung <strong>von</strong> Straßen und Anlagen ist untersagt.<br />
(1) Verboten ist insbesondere:<br />
(a) Verpackungsmaterial, Lebensmittelreste und Abfälle sowie Unrat jeder Art auf Straßen<br />
und Anlagen wegzuwerfen, <strong>zur</strong>ückzulassen oder zu lagern;<br />
(b) Schmutz - und Abwässer auf Straßen und Anlagen auszuschütten;<br />
2
(c) Abfälle/Rückstände im Zusammenhang mit der Anlieferung <strong>von</strong> Handelswaren, Baustoffen<br />
und Kohlen liegen zu lassen;<br />
(d) das Einbringen <strong>von</strong> Kehricht, Straßenschmutz, Abfällen und sonstigem Unrat in Straßenrinnen,<br />
Straßenkanäle und Kanalschächte;<br />
(e) Denkmäler, Plastiken, Brunnen, Bänke, Straßenmobiliar, das Zubehör öffentlicher<br />
Straßen, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu<br />
beschmutzen, unbefugt zu bekleben, zu zerkratzen oder zu entfernen.<br />
(2) Es ist nicht gestattet:<br />
- an Straßenzubehör und an Gegenständen in Anlagen<br />
- an Licht- und anderen Masten, Schaltkästen und Wartehallen<br />
- an Bäumen<br />
Plakate unbefugt anzubringen bzw. anbringen zu lassen oder die oben angeführten Einrichtungen<br />
anderweitig zu verunstalten.<br />
(3) Es ist ferner verboten, Straßenpapierkörbe, zum Entleeren bereitgestellte Müllbehälter,<br />
sowie zum Abtransport herausgestelltes Sperrgut zu durchsuchen oder aus ihnen Abfallreste<br />
oder sonstige Gegenstände zu entnehmen.<br />
(4) Pflanzen auf Balkonen oder im offenem Fenster dürfen nicht so begossen werden, dass<br />
Wasser auf die Straße hinunterläuft oder -tropft.<br />
§ 6<br />
Tierhaltung<br />
(1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht<br />
gefährdet oder belästigt wird.<br />
(2) Wer Tiere auf Straßen oder in Anlagen mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese<br />
nicht Personen oder Sachen gefährden oder schädigen bzw. beschädigen, insbesondere<br />
Straßen und Anlagen verunreinigen.<br />
(3) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf den Straßen und in Anlagen sind unverzüglich<br />
zu beseitigen. Hundeführer oder Hundeführerinnen haben dafür geeignete Reinigungsmaterialien<br />
mitzuführen.<br />
§ 7<br />
Hausnummern<br />
(1) Der Eigentümer hat ein Schild mit der <strong>von</strong> der Stadt für das Grundstück festgesetzten<br />
Hausnummer auf seine Kosten am Gebäude anzubringen. Dieselbe Verpflichtung obliegt<br />
den Inhabern grundstücksgleicher Rechte im Sinne des § 200 Abs. 2 Baugesetzbuch.<br />
(2) Die Hausnummer soll <strong>von</strong> der Straße aus gut sichtbar sein und in einem lesbaren Zustand<br />
gehalten werden.<br />
(3) Bei Eckgrundstücken oder Grundstücken, die <strong>von</strong> mehreren Straßen umgeben sind, ist<br />
die Festsetzung der Hausnummer der Hauptzugang oder die Hauptzufahrt zu dem Gebäude<br />
maßgebend. Erweist es sich als zweckmäßig, so kann für ein Gebäude die mehrfache<br />
Anbringung <strong>von</strong> Hausnummern festgesetzt werden.<br />
(4) Für die Beschilderung sind arabische Ziffern zu verwenden.<br />
3
Hausnummerleuchten, reflektierende Nummernschilder, Keramik-, Kunststoff- oder<br />
Metallziffern sind zulässig.<br />
(5) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, kann die alte Hausnummer<br />
während einer Übergangszeit <strong>von</strong> einem Jahr neben der neuen Hausnummer angebracht<br />
sein. Die alte Hausnummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist.<br />
(6) Sind mehrere Gebäude, für die <strong>von</strong> der Stadt unterschiedliche Hausnummern festgesetzt<br />
sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg <strong>von</strong> der Straße aus zu erreichen, so<br />
ist <strong>von</strong> den an den Privatweg anliegenden Grundstückseigentümern und sonstigen Verfügungsberechtigten<br />
ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an<br />
der Einmündung des Weges anzubringen.<br />
§ 8<br />
Fahrzeuge<br />
(1) Das ungenehmigte Abstellen oder die Reparatur <strong>von</strong> Fahrzeugen auf Anlagen ist nicht<br />
gestattet.<br />
(2) Das Waschen <strong>von</strong> Fahrzeugen ist, außer in dafür geeigneten Waschanlagen und<br />
Waschstraßen, grundsätzlich verboten.<br />
§ 9<br />
Ausnahmen<br />
Von den Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen<br />
werden.<br />
§ 10<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Wer gegen die Bestimmungen dieser ordnungsbehördlichen <strong>Verordnung</strong> vorsätzlich oder<br />
fahrlässig verstößt, handelt ordnungswidrig und kann entsprechend dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />
vom 24. Mai 1968 (BGBl I 481 III 454-1) idF vom 19. Februar 1987 (BGBl<br />
S 602), letzte Änderung v. 26. Januar 1998 (BGBl I S 156) und auf der Grundlage des mit<br />
dieser <strong>Verordnung</strong> für die Stadt <strong>Lübben</strong> (Spreewald) erlassenen Verwarnungs- und Bußgeldkataloges<br />
(Anlage) mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld belegt werden. Diese Anlage<br />
ist Bestandteil der vorliegenden <strong>Verordnung</strong>.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser<br />
<strong>Verordnung</strong> tritt die "<strong>Verordnung</strong> <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />
der Stadt <strong>Lübben</strong> (Spreewald)" vom 25.04.1991 außer Kraft.<br />
<strong>Lübben</strong>, den 09.03.2000<br />
Bretterbauer Fürst<br />
Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung<br />
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Anlage<br />
Verwarnungs- und Bußgeldkatalog <strong>zur</strong> <strong>Ordnungsbehördliche</strong>n <strong>Verordnung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Abwehr</strong><br />
<strong>von</strong> Gefahren und <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Sauberkeit<br />
im Gebiet der Stadt <strong>Lübben</strong> (Spreewald)<br />
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3<br />
1) Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich<br />
entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen <strong>von</strong><br />
Warnzeichen trifft,<br />
Stacheldraht nicht an der Innenseite der Pfosten angeschlagen hat,<br />
frischgestrichene Gegenstände nicht durch Warnschilder kenntlich macht oder<br />
angebrachte Schutzvorrichtungen nicht nach Beseitigung der Gefahr entfernt.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
5,00 bis 30,00 DM bis 300,00 DM<br />
3,00 bis 15,50 Euro bis 153,50 Euro<br />
2) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Brunnen, Denkmäler,<br />
Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die<br />
der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,<br />
Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder in der Dunkelheit<br />
beleuchtet oder<br />
Blumentöpfe und -kästen nicht gegen Herabfallen sichert.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
20,00 bis 75,00 DM bis 500,00 DM<br />
10,50 bis 38,50 Euro bis 256,00 Euro<br />
2. entgegen § 4<br />
1) Durch Anpflanzen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie<br />
der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt sowie den Verkehrsraum über Gehwegen und<br />
Radwegen nicht bis zu einer Höhe <strong>von</strong> mindestens 2,50 m freihält oder<br />
Hecken so wachsen lässt, dass sie in den Verkehrsraum hinein ragen oder nicht dafür<br />
Sorge trägt, dass Einfriedung und Hecke die Sichtachsen nicht behindern.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
bis 75,00 DM bis 300,00 DM<br />
bis 38,50 Euro bis 153,50 Euro<br />
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3. entgegen § 5<br />
1) Straßen und Anlagen durch Wegwerfen, Zurücklassen oder Lagern <strong>von</strong> Verpackungsmaterial,<br />
Lebensmittelresten und Abfällen sowie sonstigen Unrat verunreinigt.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
5,00 bis 30,00 DM bis 300,00 DM<br />
3,00 bis 15,50 Euro bis 153,50 Euro<br />
2) Schmutz- oder Abwässer auf Straßen oder Anlagen ausschüttet.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
5,00 bis 75,00 DM bis 500,00 DM<br />
3,00 bis 38,50 Euro bis 256,00 Euro<br />
3) Abfälle/Rückstände im Zusammenhang mit der Anlieferung <strong>von</strong> Handelswaren, Baustoffen<br />
und Kohlen liegenlässt.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
5,00 bis 75,00 DM bis 200,00 DM<br />
3,00 bis 38,50 Euro bis 102,50 Euro<br />
4) Denkmäler, Plastiken, Brunnen, Blumenkübel, Bänke, Straßenschilder, öffentliche Absperrungen<br />
oder ähnliche Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, beklebt, entfernt oder<br />
zerkratzt,<br />
unbefugt Flächen bemalt, beschriftet oder besprüht,<br />
Straßen und Anlagen durch Lagern oder Verlieren <strong>von</strong> Treib- und Schmierstoffen wie anderen<br />
Wasserschadstoffen verunreinigt oder<br />
gegen erteilte Auflagen bzw. Bedingungen einer Genehmigung verstößt.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
20,00 bis 75,00 DM bis 1000,00 DM<br />
10,50 bis 38,50 Euro bis 511.50 Euro<br />
5) Straßen und Anlagen durch unsachgemäßes Be- und Entladen <strong>von</strong> Fahrzeugen verunreinigt.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
bis 75,00 DM bis 300,00 DM<br />
bis 38,50 Euro bis 153,50 Euro<br />
6) Beim erlaubnispflichtigen Lagern <strong>von</strong> Stoffen, wie Sand, Steinen und beim Lagern <strong>von</strong><br />
Kohlen auf Straßen, Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten sowie<br />
Einstiegsschächte für die technische Versorgung nicht freihält.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
50,00 DM bis 200,00 DM<br />
26,00 Euro bis 102,50 Euro<br />
6
7) Unbefugt Plakate, sonstige Schriften oder Schilder anbringt oder anbringen lässt oder<br />
unbefugt auf städtischem Grund und Boden Hinweis-, Werbe- und andere Schilder aufstellt<br />
oder aufstellen lässt.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
20,00 bis 75,00 DM bis 2000,00 DM<br />
10,50 bis 38,50 Euro bis 1023,00 Euro<br />
8) Blumen auf Balkonen so begießt, dass Wasser auf die Straße hinunterläuft oder tropft.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
bis 30,00 DM bis 200,00 DM<br />
bis 15,50 Euro bis 102,50 DM<br />
4. entgegen § 6<br />
1) Seine Tiere so hält, dass die Anwohner oder sonstige Personen gefährdet oder belästigt<br />
sowie die Umwelt gefährdet wird.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
bis 75,00 DM bis 1000,00 DM<br />
bis 38,50 Euro bis 511,50 Euro<br />
2) Als Tierhalter nicht dafür sorgt, dass Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar<br />
durch den <strong>von</strong> seinen Tieren erzeugten Lärm beeinträchtigt werden.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
30,00 bis 75,00 DM 100,00 bis 500,00 DM<br />
15,50 bis 38,50 Euro 51,50 bis 256,00 Euro<br />
3) Zulässt, dass Tiere Straßen oder Anlagen verunreinigen und die Verunreinigungen nicht<br />
sofort beseitigt.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
bis 100,00 DM bis 500,00 DM<br />
bis 51,50 Euro bis 256,00 Euro<br />
5. entgegen § 7<br />
Hausnummern nicht nach der Vorgabe anbringt.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
bis 30,00 DM bis 300,00 DM<br />
bis 15,50 Euro bis 153,50 Euro<br />
6. entgegen § 8<br />
1) Nicht zugelassene oder nicht fahrbereite oder nicht als Verkehrsmittel dienende Fahrzeuge<br />
auf Straßen oder Anlagen abstellt oder<br />
ungenehmigt Fahrzeuge auf Straßen oder Anlagen abstellt, um sie zum Kauf anzubieten.<br />
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Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
bis 75,00 DM bis 1000,00 DM<br />
bis 38,50 Euro bis 511,50 Euro<br />
2) Auf Straßen oder Anlagen Reparaturen an Kraftfahrzeugen ausführt (außer bei Pannen)<br />
oder<br />
Fahrzeuge außerhalb der dafür geeigneten Waschanlagen und Waschstraßen wäscht.<br />
Verwarnungsgeld: Geldbuße:<br />
bis 75,00 DM bis 500,00 DM<br />
bis 38,50 Euro bis 255,50 Euro<br />
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